1875 / 272 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 18 Nov 1875 18:00:01 GMT) scan diff

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auch noch häufig geschicht, verstellt, daß es sich bei der berliegenden

Maßrege! nur um die großen Viehtransporte handelt, um große Viehtransporte, die in ganzen sogenannten Viehzügen befördert wer⸗ den, da macht am Ende die Sache nicht zu viel aus. Es kommt hinzu, daß bei dieser Gebühr der Natur der Sache nach der Moment der Entfernung ganz wegfällt; sie ist nach der Natar der Sache dieselbe, eb der Wagen 100 oder 1000 oder 5 Kilometer gelaufen ist. Nun aber giebt es noch einen ganz anderen Verkehr, als den auf diesen großen Viehzügen, und zwar nicht blos für diesen oder jenen Theil des Bundesgebiets, sondern ziemlich überall. In Oldenburg giebt es eine ganze Menge Stationen, die gerade so für den Viehverkehr vorhanden sind, wie für den Menschenverkehr, und war steigen hier einige Stück Vieh ein und auch eine gewisse Anzahl Menschers So geht es weiter: auf der nächsten Station kommen Stück Vieh hinzu, bis der Zug schließlich in Bremen oder an demijenigen großen Platze, wo die Ver⸗ schiffung nach England erfolgt, ein sehr ansehnlicher geworden ist. Auf den einzelnen kleinen Stationen sind es ein paar Stuͤck, und der Transport dieser paar Srück wird auf eine ganz empfindliche Weise vertheuert werden, wenn eine solche Abgabe erhoben wird, die entweder auf den Wagen gelegt werden muß oder, wenn sie auf das Stück repartirt werden foll, doch immer so hoch bleibt, daß sie für den Verkehr empfindlich ist. Es ist im Süden Deutschlands nicht anders. Es giebt einzelne Theile im bayerischen Gebirge, wo die Kälber dieselbe Rolle spielen, wie die Ochsen in Oldenburg; sie wer⸗ den hingebracht nach der Eisenbahn, sie fahren ein oder zwei Stun⸗ den, dann kommen sie an den Ort, wo sie gemästet werden. All dieser Verkehr wird für die Eisenbahnen aufhören, wenn eine Maßregel, wie sie in der zweiten Lesung beschlossen war, durch⸗ geführt wird; jedenfalls wird er empfindlich vertheuert.

Nun, meine Herren, fragen Sie sich doch: was erreichen Sie damit, wenn Sie diese Transporte von den Eisenbahnen fortschaffen? Es ist gesagt, und mit Recht: die Eisenbahnen sind die Träger der Infektion. Aber auf der anderen Seite ist doch nicht zu übersehen, daß, wenn die Eisenbahnen die Träger der Infektion sind, sie auch Institute sind, die man sehr viel bequemer, wenn Veranlassung dazu da ist, fassen kann: man kann da die Desinfektion vornehmen. Wollen Sie nun wieder nicht blos dem kleinen Viehverkehr das un⸗ schätzbare Mittel des Eisenbahntransports entziehen, sondern wollen Sie zugleich auch es dahin bringen, daß das Vieh, gegen welches Sie Mißtrauen haben denn sonst würden Sie es diesen Beschrän⸗ kungen nicht unterwerfen zu Lande getrieben wird? Meinen Sie nicht, daß dadurch die Gefahr erheblich vergrößert wird?

Alle diese Erwägungen haben die verbündeten Regierungen dahin geführt, Sie zu bitten, das Amendement anzunehmen, welches unter Nr. 45 der Drucksachen der Herr Abgeordnete für Bitterfeld gestellt hat. Sie glauben, durch dieses Amendement den Gesichtspunkten entgegenzukommen, die bei der zweiten Berathung hier im Hause obgewaltet haben, und die zu der Amendirung des Gesetzentwurfs der verbündeten Regierungen geführt haben.

Nach diesem Amendement soll der §. 1 der Regierungsvorlage wiederhergestellt werden mit einer Wortveränderung, die mit Recht in der zweiten Lesung vorgenommen worden ist; es soll aber nicht wieder⸗ hergestellt werden die unbeschränkte Befugniß zur Dispensation, die der §. 3 der ursprünglichen Vorlage den verbündeten Regierungen beilegen wollte, und deren Unbeschränktheit grade, wenn wir einen

richtigen Eindruck gehabt haben, Bedenken im Hause hervor⸗ rief. Sie finden in dem Vorschlage, der Ihnen unter Nr. 45

einen neuen Paragraphen, dessen auf den auch hier bereits diskutirten nach dem Auslande gegangen

einize

Drucksachen vorliegt, erstes Alinea sich bezieht Fall, wo Eisenbahnwagen, die sind, im Auslande desinfizirt werden und desinfizirt zurückkommen. Ich halte mich dabei weniger auf; das Wesentliche ist der zweite Satz. Die Ermächtigung des Bundesraths zur Dispensation ist durch den zweiten Satz in Beziehung auf die besonders bedenklichen Krank⸗ heiten in enge Grenzen eingeschlossen; sie darf nur stattfinden für Theile des Bundesgebiets, innerhalb deren seit Monaten die dort näher bezeichneten Krankheiten nicht geherrscht haben. Ich glaube. daß hieraus die volle Beruhigung über die Ausführung des Gesetzes geschöpft werden kann, welche bei der zweiten Lesung aus dem §. 3 der Vorlage der verbündeten Regierungen nicht zu gewinnen war.

Meine Herren, was das Amendement des Herrn Abeeordneten für Kaiserslautern anlangt, so ist mir das heute früh zu egangen. Der Bundesrath ist selbstverständlich nicht in der Late gewesen, sich mit diesem Amendement zu beschäftigen. Ich möchte zu diesem Amendement und ich darf das vielleicht auch bei der General⸗ diskussion thun nur Eines bemerken. Nach dem Vorschlage unter Nr. 45 der Drucksachen, den ich Ihnen im Namen des Bundesraths empfehle, soll der in der zweiten Berathung angenommene letzte Absatz des §. 1, welcher lautet:

An Orten, an welchen mehrere durch Schienenstränge mit ein⸗ ander verbundene Eisenbahnen münden, ist die Desinfektion der Wagen und Geräthschaften, soweit es die örtlichen Verhältnisse ge⸗ statten, an einer Stelle zu centralistren und auszuführen,

wegfallen. Meine Herren, ich kann nicht im mindesten aussprechen, daß, wenn See diesen Satz wiederherstellen wollen, dann das Gesetz für die verbündeten Regierungen unannehmbar werden wird.

Die verbündeten Regierungen sind mit dem Gedanken dieses Satzes vollkommen einverstanden; wenn sie nicht der Meinung gewesen sind, Ihnen die Annahme dieses Satzes zu empfehlen, so beruht das wesentlich in der Erwägung, daß dies ein Satz ist, der eigentlich nicht in ein Gesetz paßt; er stellt einen, wie ich anerkenne und wiederhole, durchaus richtigen administrativen Gesichtspunkt auf, er wird, wie ich be⸗ stimmt erklären kann, in die Normen, die der Bundesrath zu erlassen hat, aufgenommen werden; aber ich glaube nicht, daß er sich zur Aufnahme in das Gesetz eignet, weil er mehr oder weniger ein Mo⸗ nolog ist. Nun hat das letztere der Herr Abgeordnete für Kaisers⸗ lautern vielleicht gefühlt und er hat Ihnen vorgeschlagen, diesen Satz dahin zu fassen: 1

Für Orte, an welchen mehrere durch Schienenstränge mit ein⸗

ander verbundene Eisenbahnen münden, kann angeordnet werden, daß die Desinfektion der Wagen und Geräthschaften an, einer Stelle zu centralisiren und auszuführen ist.

Meine Herren! Ich erkenne an, durch diese Vorschrift hat der Satz einen ganz anderen Charakter bekommen, nun ist er präzise ge⸗ worden, aber nach meiner Meinung nun auch unannehmbar. Er sagt: es kann angeordnet werden. Die Frage ist zunächst, wer an⸗ ordnet? Da kann geantwortet werden, nach §. 3 würde das der Bundesrath bestimmen können, es würde dann die Landesregierung

nehmen wir an, es ist die Landes⸗

sein. Nun aber weiter;

regierung, es liegt eine Stadt vor, wie z. B. Leipzig, wo, wenn ich mich nicht täusche, es sind so viele Eisenbahnen dazu ge⸗ kommen, ich glaube aber nicht zu irren, daß sechs oder sieben ver⸗ schiedene Eisenbahnen in Leipzig münden mit verschiedenen Bahn⸗ höfen. Soll mit diesem Satz der Königlich sächsischen Regierung die Befugniß gegeben werden, zu sagen: ich ordne an, daß an der und der Stelle ein Central⸗Viehhof angelegt wird, und ich ordne an, daß jede dieser 5, 6 oder 7 Eisenbahnen die pars quota der Kosten dazu bezahlt, und wenn dies nicht geschieht, denn es kann ja angeordnet werden, dann werden die Kosten exekutivisch von den Eisenbahnen eingezogen werden. Ich glaube, meine Herren, daß es wirklich nicht angeht, eine folche Anordnung zu treffen. Es ist dies eine Bestimmung, die so einschneidet in bestehende Rechte, in be⸗ stehende Vertragsverhältnisse, daß ich Sie nur dringend bitten kann, diese Bestimmung abzulehnen. Wollen Sie dem Gedanken in dem Gesetz Ausdruck geben, so würden die verbündeten Regierungen sich entschließen, den Satz, wie er aus der zweiten Lesung hervor⸗ gegangen ist, anzunehmen, wenn anch mit schwerem Herzen, weil er 1 nicht in ein Gesetz gehört, aber ich glaube nicht, daß sie sich entschließen werden, einen Satz anzunehmen, welcher in die Hand, sei es der einzelnen Regierungen, sei es des Bundesraths, sei es einer Instanz, welche Sie wollen, eine Befugniß legt von einer so außerordentlichen Tragweite den einzelnen Eis nbahnverwaltungen gegenüber.

Zu §. 1 des Gesetzentwurfs erklärte der Saats⸗Mister Dr. Delbrück nach dem Abg. Dr. Zinn, der sich eine Auskunft darüber erbat, ob die Einzelregierungen befugt sind, die Aus⸗ führung der Bestimmung im letzten Absatz des §. 1 von den Eisenbahnverwaltungen zu verlangen:

Meine Herren! Zunächst möchte ich in Erwiderung auf die Be⸗ merkung des Herrn Abgeordneten für Gießen, der in dem Gesetz eine Bestimmung über die Art der Desinfektion vermißte, Bezug nehmen auf Dasjenige, was eben der Herr Vorredner gesagt hat. Wir sind leider noch nicht in der Lage, im Gesetz feststellen zu können, wie des · infizirt werden soll, weil wir noch nicht in der Lage sind, die Ga⸗ rautie zu übernehmen, daß ein Verfahren, welches wir in das Gesetz hinein schreiben könnten, ganz unbedingt wirksam ist.

Was die Frage des Herrn Vorredners anlangt, so bin ich zu deren Beantwortung schon deshalb nicht im Stande, weil mir nicht bekannt ist, wie in den verschiedenen Bundesstaaten, auf deren Gesetz⸗ gebungen es ja ankommt, in der vorliegenden Beziehung die Gesetz⸗ gebung liegt.

Wenn ich in meinen einleitenden Bemerkungen gesagt habe, daß die verbündeten Regierungen sich mit dem Gedanken, wie er in dem letzten Alinea des § 1 in zweiter Lesung ausgesprochen ist, einver⸗ standen erklären, so habe ich zunächst daran gedacht, daß eine jede Regierung es als ihre Aufgabe ansehen wird, dahin zu wirken, daß derartige Centralisationen entstehen. Es ist ja dies nicht allein in Berlin geschehen, es ist zum Theil vollständig auch noch nicht in Hamburg geschehen. Ich kann daran erinnern, daß die Bundes⸗ regierungen, soweit es sich um Privateisenbahnen handelt denn wo es sich um Staatseisenbahnen handelt, liegt es ja in ihrer Hand daß die Bundesregierungen, soweit es sich um Privateisenbahnen handelt, doch nicht aller Mittel baar sind, um Zwecke, die sie im oöͤffentlichen Interesse für nothwendig halten, auch im Wege der Ver⸗ ständigung mit den Eisenbahngesellschaften zu erreichen, auch ohne daß sie befugt wären, eine Anordnung zu treffen, welche im Wege der Exekution erzwungen werden kann.

Auf eine Anfrage des Abg. Richter (Meißen) in Betreff des Ausdrucks (H. 2) „Theile des Bundesgebiets“ antwortete der Staats⸗Minister Dr. Delbrük:

Meine Herren! Der Ausdruck „Theile des Bundesgebiets“ ist, und zwar ganz absichtlich, ein unbestimmter. Es kann unter „Theile des Bundesgebiets“ beispielsweise das ganze Königreich Bayern rechts des Rheines begriffen sein, das ganze Königreich Württemberg dazu; es kann bezsriffen sein auch ein kleinerer Bezirk. Wenn ich den Herrn Abgeordneten für Meißen vorhin richtig verstanden habe, so lag sein Bedenken nach der Seite hin, daß es sich nicht um zu kleine Bezirke handeln dürfe, weil sonst die Sache nutzlos wäre. Ueber diese Besorgniß kann ich ihn vollständig beruhigen. Wir sind darüber nicht im Zweifel gewesen, und werden es auch nicht sein, daß „Theile des Bundesgebiets“ ein allgemeiner Ausdruck ist, unter dem man sehr große Theile des Bundesgebiets, und wenn das Be⸗ dürfniß es erfordert, auch kleine Theile verstehen kaun.

Meine Herren! Ich kann Sie nur dringend bitten, das Amendement des Hrn. Abgeordneten für Meißen abzulehnen. Es würde gerade für den kleinen Verkehr alle die Uebelstände zur Folge haben, die ich in meinen einleitenden Bemerkungen versucht habe dar⸗ zulegen, Uebelstände, welche für die verbündeten Regierungen die Be⸗ schlüsse erster Lesung unannehmbar gemacht haben. Ich kann aber aus den Anführungen des Hrn. Abgeordneten für Meißen selbst in der That ein Motiv für seinen Antrag nicht entnehmen. Wenn ich ihn richtig verstanden habe, geht er davon aus, daß es eine Konfusion geben würde, wenn bald hier bald da die Ausnahme zugelassen und nachher wieder aufgehoben würde. Meine Herren, daß die Verhältnisse wechseln können, bestreite ich gar nicht. Es wechseln ja eben die Herde der Krankheiten und die Krankheiten selbst. Hier handelt es sich um Maßregeln, die getroffen werden sollen, um die Verbreitung der Krankheiten zu hindera, und ich kann eine Logik darin nicht erkennen, wenn gesagt wird: wenn auch in ge⸗ wissen Distrikten gar keine Veranlassung ist zu der Besorgniß, daß die Krankheit verbreitet werden könnte, so müssen doch die Beschrän⸗ kungen eintreten, weil in anderen Bezirken die Sache anders liegt.

Der Herr Abgeordnete hat noch darauf hingewiesen, wie es denn nun mit dem Verkehr aus Bezirkes, in welchen die Ausnahme nicht besteht nach solchen Bezirken, in welchen sie besteht, gehalten werden soll. Ich glaube, daß beantwortet sich aus der Fassung des Amen⸗ dements selbst; es heißt: Innerhalb seuchenfreier Bezirke ist der Ver⸗ kehr frei, also der Verkehr, welcher innerhalb derselben sich bewezt; gehen die Eisenbahnwagen hinaus über einen solchen Bezirk, oder kommen sie in ihn aus einem andern hinein, so tritt Desinfektion ein.

Die erste Berathung des Landeshaushalts⸗Etats für Elsaß⸗Lothringen leitete der Direktor im Reichskanzler⸗ Amt, Wirkl. Geh. Ober⸗Regierungs⸗Rath Herzog, wie folgt ein:

Meine Herren! Der zur Berathung stehende Landeshaushalt für das Jahr 1876 weist gegen den Etat des Vorjahres in Betreff der Anordnung und Einrichtung durchgreifende Unterschiede nicht auf. Anregungen zu Aenderungen in dieser Beziehung, welche Ihre Kom⸗ mission bei der vorigen Berathung gegeben hat, 82 soweit ausführbar, entsprochen worden ;insbesondere sind verschiedene Dispositionsfonds, bei denen die Unbestimmtheit des Zwecks oder die Höhe des Betrags Anstoß erregt hatte, in die einzelnen Ausgabe⸗Positionen, welche darin inbegriffen waren, aufgelöst worden, und es sind abgesehen davon die verbleibenden Dispositionsfonds der Centralbehörden nicht un⸗ wesentlich im Betrage vermindert worden.

Bedeutsamer ist der Unterschied in der Art der Vorbereitung des Etats dadurch, daß der Lande ausschuß von Elsaß⸗Lothringen zum ersten Mal bei derselben mitgewirkt hat. Wie es von vorn herein die Absicht war, den Haushalts⸗Etat, in welchem die wirthschaftliche und politische Lage des Landes den praktisch⸗ verständlichsten Ausdruck findet, dem Landesausschuß zur Begutachtung zu unterstellen, so hat es auch die Regierung für Pflicht erachtet, dabei mit der äußersten Offenheit zu verfabren. Sie hat deshalb dem Landesausschuß alles Material, welches zur gründlichen Er⸗ fassung der gegenwärtigen Lage und der bisherigen Behandlung des Etats nützlich schien, zugänglich gemacht und mit keiner zur Klärung der Eissicht dienlichen Auskunft zurückgehalten.

Der Landesausschuß hat die Aufgzabe in dem Sinne, in welchem sie gestellt war, aufgenommen. Nachdem die Spezialetats durch Kommissionen vorberathen waren, hat er der Begutachtung des Etats zwölf seiner Plenarsitzungen gewidmet.

Wer die Protokolle über die gepflogenen Verhandlungen gelesen sat wird gern dem beistimmen, was der Präsident des Aus⸗ chusses am Schluß der Sitzungen, deren Thätigkeit zusammenfassend mit den Worten bezeichnet hat: Wir haben Alles nach besten Kraͤften geprüft, wir haben dem Guten, was wir gefunden, unsere Anerken⸗ nung gezollt, wir haben Kritik geübt, wo wir dieselbe begründet glaubten, wir haben mit Gewissenhaftigkeit und Treue nach Maßgabe unserer Fähigkeiten das uns unvertraute Mandat erfüllt.

Die Regierung hat dieses Urtheil nicht nur durch den Mund ihres Vertreters bestätigt, sie hat ihm auch praktische Folge dadurch gegeben, daß sie den Abänderungsvorschlägen des Landesausschusses fast ausnahmslos zugestimmt hat. Der vorliegende Entwurf des Etats steht daher, abgesehen von jenen Ausnahmen, mit den Beschlüssen des Landesausschusses in Uebereinstimmung. Diese Thatsache wird, wie ich annehmen darf, dem Reichstag die Berathung wesentlich er⸗ leichtern. Während Sie im vorigen Jahre, nachdem die Abgeordneten aus Elsaß⸗Lothringen es abgelehnt hatten, an den Arbeiten der Etats⸗ kommission theilzunehmen, auf die Auskunft angewiesen waren, welche die Regierung durch ihre Organe Ihnen zu geben hatte, und welche beim besten Willen der letzteren nicht übera erschöpfend sein konnte, treten Sie in diesem Jahre in die Berathung mit der Beruhigung, daß alle Positionen des Etats von sachkundigen Männern des Landes, Mitgliedern der aus allgemeinen Wahlen hervorgegangenen Be⸗

zirksvertretungen vorgeprüft worden Flsind. Wo

der Resierung auf das zustimmende Gutachten des Landesausschusses Berufung nehmen, wird daher die Vermuthung dafür sprechen, daß sie auch für den Reichstag annehmbar sind. Bei dieser Sachlage und da der Etat voraussichtlich einer Kommission zur Berathung über⸗ wiesen wird, kann ich mich, was den materiellen Theil der Vorlage angeht, auf wenige orientirende Bemerkungen beschränken.

Der Etat schließt in Einnahme und Ausgabe ab auf

43,821,000 ℳ, während der Etat des Jahres 1875 auf 39,008,000 balancirte. Es ergiebt sich also gegen das Vor⸗ jahr ein Mehr von rund 4,812,000 Diese Steigerung hat nur zum kleinen Theile ihren Grund in der Vermehrung der fortdauernden Ausgaben, zum Theil ist sie eine lediglich rechnungs⸗ mäßige formale; in der Hauptsache beruht sie darauf, daß die Schuld⸗ verbindlichkeiten des Landes, welche nicht die Folge von Defizits, im regelmäßigen Haushalt, sondern von außerordentlichen Ereignissen sind, im vorigen Jahre nicht definitiv geregelt, sondern als schwebende Schuld behandelt und fortgeführt sind und daß dieses Verhältniß auch für das künftige Jahr bestehen bleiben soll. Um ein richtiges Bild von der Lage des Haushalts zu gewinnen, sowohl im Vergleich mit dem Vorjahr als im Hinblick auf seine künftige regelmäßige Gestaltung bedarf es einer Sonderung der Aus⸗ gaben nach ihrem Zweck und einer Sonderung der Einnahmen nach der Quelle, aus welcher sie fließen. Ich gestatte mir zunächst wenige Worte über die letzteren.

Von dem veranschlagten Gesammtbetrage der Einnahmen ist von diesem Gesichtspunkt aus abzusetzen der Ertrag der auszu⸗ gebenden Schatzanweisungen mit 8,662,000 ℳ; außerdem eine Reihe von blos durchlaufenden Beträgen, welche mit der vorgenannten Summe zusammen 9,389,000 ergeben. Zieht man diese Summe von der veranschlagten Gesammteinnahme ab, so bleibt ein Rest von 34,431,000 ℳ, welcher als aus dauernden Quellen fließend anzusehen ist. Er überneigt die gleichartigen Einnahmen des Vorjahres um 1,534,000 Von diesem Mehr entfällt auf die Forstverwaltung ein Betrag von 762,000 auf die Tabakmanufaktur, für welche im Vorjahre eine Einnahme nicht eingestellt werden konnte, ein auf 601,000 veranschlagter Betriebsüberschuß.

Die direkten Steuern sin dan der Steigerung nur mit der mäßigen Summe von 118,000 betheiligt, was einen Zuwachs von etwa 1 ⁄0 % entspricht. Die Veranschlagung der indirekten Steuern zeigt im Schlußresultat ein Minus von rund 308,000 ℳ. Es rührt zum Theil daher, daß die Vergütungen, welche das Reich für die Verwal⸗ tung der Zölle gewährt, etwas gemindert worden sind, sodann aus einer Minderung der Enregistrementszebühren um 403,000 ℳ, von letzterem Betrage entfallen jedoch allein 170,000 auf Gebühren für solche Akte, welche die Veräußerung von Waldprodukten aus fiskalischen Forsten betreffen und welche nach dem Vorschlage in §. 5 des Etatsgesetzes fortan zebührenfrei sein sollen.

Dieser Mindereinnahme steht gegenüber eine entsprechende Minde⸗ rung in den Ausgaben der Forstkasse, aus welcher bisher diese Ge⸗ bühren entrichtet worden sind, so daß es sich in der That nur um den Wegfall einer Einnahme handelt, welche bisher aus einer fiska⸗ lischen Kasse in die andere abgeführt wurde. Im Uebrigen ist die Verminderung der Enregistrementsgehühren nicht eine Folge gesun⸗ kenen Verkehrs, sondern eine Nachwirkung der im Wege der Gesetz⸗ gebung herbeigtführten Ermäßigung der beim Enregistrement ver⸗ walteten Gefälle.

Eine namhafte Erhöhung der Einnahme aus den indirelten Steuern gegen das Vorjahr hat allein bei der Weinsteuer stattgefun⸗ den, und zwar mit Rücksicht auf die sehr gute Ernte der beiden letzten Jahre; im Uebrigen entfallen die Mehreinnahmen auf den Etat der Unterrichtsverwaltung, wo die höheren Lehranstalten und Seminarien wegen des Anwachsens der Schülerzahl auch höhere Einnabmen aufweisen, und auf den Etat für Handel, Gewerbe und Landwirthschaft, wo wegen der Kostenpflichtigkeit der ersten Eichung die Eichungsgebühren etwas höher veranschlagt werden konnten.,

Von einem gleichen Gesichtspunkt aus werden nun auch die Ausgaben auseinander zu legen sein. Es sind demnach vorweg abzusondern diejenigen außerordentlichen nicht wiederkehrenden Ausgaben, welche erfor⸗ derlich find zur Deckung der aus dem Friedensvertrage sich ergebenden Schuldverbindlichkeiten. In dem Spezialetat für die allgemeine Finanzver⸗ waltung sind diese Ausgaben auf 10,208,000 beziffert. Werden sie von dem Gesammtbetrage der Ausgaben abgesetzt, so verbleiben 33,612,000 ℳ, welche dem regelmäßigen Haushalt angehörig sind, und von welchen der Etat 30,701,000 als fortdauernde und 2,910,000 als einmalige nachweist.

Die Steigerung der fortdauernden Ausgaben gegen das Vorjahr beläuft sich, wenn von den Betriebsausgaben der Tabaksmanufaktur, die im vorigen Jahre nicht eingestell, sind, und von einigen anderen nur durchlaufenden Posten abgesehen wird, auf nur 135,000

Dagegen weisen die außerordentlichen Ausgaben eine Minderung von 1,532,000 nach, so daß der Ausgabe⸗Etat dieses Jahres im Verhältniß zu demjenigen des Vorjahres um den Betrag von 1,397,000 günstiger abschließt. Die Erhöhang der fortdauernden Ausgaben, von welcher ich sprach, im Betrage von 135,000 ℳ, ist das Resultat einer Gegenüberstellung der gemachten Ersparnifse und der eingetretenen Erhöhungen. Die Ersparnisse belaufen sich auf 591,000 ℳ, die Erhöhungen auf 727,000 ℳ; die ersteren rühren daher, daß der Dispositionsfonds des Ober⸗Präsidenten um 70,000 ver⸗ mindert worden ist; sodann von einer Einschränkung der Beamten⸗ stellen in der Verwaltung des Innern, insbesondere in der Gefängniß⸗ verwaltung; veon einer Reduktion der Ausgaben der Bauverwaltung und im Betrage von 231,000 von der Minderung der Ausgaben im Unterrichts⸗Etat. Die letztere wesentliche Erleichterung des Etats bedeutet allerdings nicht, daß die Anfwendungen für den Unterricht um diesen Betrag gekürzt worden sind; dieselben haben im Gegentheil gegen das laufende Jahr um 168,000 höher veranschlagt werden müssen. Sie verdankt ihre Entstehung vielmehr dem Beitrage von 400,000 zu den Kosten der Unterhaltung der Universität Straßburg, welche aus Reichsmitteln gewährt werden sollen, und wegen deren Bewilli⸗ gung Ihnen eine besond re Vorlage im Etat des Reichskanzler Amts gemacht worden ist. 1

„Ich muß es mir an dieser Stelle versagen, auf die politischen Gründe und die Rücksichten der Billigkeit näher einzugehen, welche die ver⸗ bündeten Regierungen bestimmt haben, diese Bewilligung in Vorschlag zu bringen; ich darf mir aber im Namen der Landesver⸗ waltung schon jetzt wenigstens die Bitte erlauben, daß Sie durch Annahme des Vorschlags dieselbe Theilnahme, welche Sie bisher der Universität Straßburg bewiesen haben sie verdankt ja wesentlich Ihrer Inittative ihre Entstehung von Neuem be⸗ thätigen wollen. Unter den Erhöhungen der Ausgaben ist an erster Stelle hervortretend diejenige der Matrikularbeiträge um 234,000 ℳ, welche dem dreijährigen Durchschnirte entspricht, sodann entfallen namhafte Posten auf den Etat der direkten Steuern und der Justiz⸗ verwaltung. In dem ersteren, nämlich dem der direkten Steuern, erfordert die Einrichtung des Instituts der Kassenkontroleure einen Aufwand, welcher, soweit er nicht durch Einziehung anderer Beamtenstellen hat gedeckt werden köͤnnen, auf 46,000 sich beläuft. Diese Beamte n sollen berufen sein, die Kontrole über die Steuerempfänger zu üben, welche nach der übernommenen französischen Einrichtung neben ihrem Staatsamt als Empfänger der direkten Steuern auch die Gemeindekasse in allen solchen Gemeinden, deren Jahres⸗ einnahmen 24,000 nicht übersteigt, zu verwalten haben. Diese Kontrole, welche in französischer Zeit einer besonderen, in Weg⸗ fall gekommenen Beamtenkategorie, den receveurs-particuliers, oblag, ist unter deutscher Verwaltung den Kreisdirektoren und anderen Beamten übertragen worden. Sie hat sich als unzulänglich er⸗ wiesen, und es sind deshalb schon früher wiederholt Anträge gestellt worden, besondere Kontrolbeamte, welche im Wefentlichen gleiche Funktion, wie die früheren receveurs-particuliers, auszuüben haben sollten, wieder anzustellen.

Die Regierung hat sich gegen diese Vorschläge zunächst ablehnend verhalten; sie nahm Anstand sich dafür zu erklären, weil, abgesehen von der Mehrbelastung des Etat, es nach ihrer Auffassung richtiger schien, die Aufsicht über die Gemeindekassen⸗Verwalter den Se

die Vorschläge

vorständen selbst und nicht neu zu schaffenden staatlichen Organen zu

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übertragen, und weil sie besorgte, daß durch die Einführung des In⸗ stituts jedenfalls einer Reform der Gemeindegesetzgebung im Sinne der Selbstverwaltung präjudizirt werde. 8 8

Zur Prüfung der für und wider sprechenden Gründe schien der Landesauzschuß besonders geeignet. Er hat diese Prüfung vorre⸗ nommen und sich dahin schlüssig gemacht, daß die Beaufsichtigung der Steuerempfänger nothwendig sei, daß sie aber weder allein dem Bürgermeister, noch allein dem Kreisdirektor übertragen werden könne, daß es sich vielmehr empfehle, besondere Beamte für diesen Zweck anzustellen, denen gleichzeitig die Kontrole der Staatssteuerkasse und der Gemeindekasse obliege. Gleichzeitig wurde in Anregung gebracht, die erforderlichen Kosten für diese Einrichtung zur Vermeidung eines Mehraufwandes aus der Staatskasse dadurch zu beschaffen, daß die zum Theil überreichen Bezüge der Gemeinde⸗ steuerempfänger neu geregelt würden. Die Regierung hat keinen Anstand genommen, diesen Vorschlägen Folge zu geben. Wenn der §. 4 des Etatsgesetzes, dessen Entwurf Ihnen vorliegt, angenommen wird, so werden die Mittel für die Besoldung und den Dienst⸗ aufwand der Kassenkontroleure beschafft, ohne daß es eines Mehr⸗ aufwandes aus der Staatskasse bedarf, und ohne daß die Gemeinden für die Verwaltung ihrer Gemeindekasse mehr, als bisher, zu leisten haben. 1

Die Erhöhung der Ausgaben im Bereich der Justiz⸗ verwaltung entspringt aus der Vermehrung der Kriminal⸗ kosten, welche nach der Erfahrung des letzten Jahres um 100,000 höher veranschlagt werden mußten; sodann hauptsächlich aus einer Vermehrung der Friedensgerichte. Bei Einrichtung der Gerichtsverfassung im Jahre 1871 sind dieselben von 95 auf 76 redu⸗ zirt worden, weil man annahm, daß wegen der Verbesserung der Verkehrsmittel und vermöge der Besetzung der Stellen mit rechts⸗ kundigen Beamten auch eine verminderte Zahl dem Be⸗ dürfniß der Rechtspflege vollkommen genügen werde. Die Aufhebung dieser 19 Friedensgerichte, durch welche Sammel⸗ punkte des Verkehrs verschoben wurden und viele persön⸗ liche Interessen sich verletzt fanden, hat von Anfang an sehr leb⸗ hafte Klagen veranlaßt, welche insbesondere in den Bezirkstagen Aus⸗ druck und Unterstützung gefunden haben. Auch im Landesausschuß ist die Wiederherstellung der aufgehobenen Friedensgerichte mit außer⸗ ordentlicher Wärme befürwortet, und ist mit großer Mehrheit der Beschluß gefaßt worden, dieselbe in dem größtmöglichen Umfange an⸗

ustreber. Obwohl nach dem Gutachten der Justizbehörden die Ge·

schäftelaft der bestehenden Friedensgerichte nicht so groß ist, daß deshalb eine Vermehrung angezeigt wäre, so hat doch die Regierung keinen Anstand genommen, dem Wunsche des Landesausschusses wenigstens so weit nachzugeben, daß die Mittel zur Wiederherstellung von 10 Friedensgerichten in den Etat eingestellt worden sind. Sie glaubt, daß damit dem drin⸗ gendsten Bedürfnisse genügt werden kann, und daß, abgesehen von den Schwierigkeiten, welche der Besetzung einer größeren Zahl wegen des Mangels an geeigneten Bewerbern entgegenstehen würden, sie sich Zurückhaltung auch deshalb aufzulegen habe, weil die Selesgehans gegenwärtig mit der Neugestaltung der Gerichtsverfassung beschäftigt ist. Deren Abschluß abzuwarten wird rathsam sein, ehe über eine fernere Vermehrung der Friedensgerichte Entschließung gefaßt wird.

Was nun die außerordentlichen Ausgaben anlangt, so hat deren Minderung gegen das Vorjahr ihren Grund hauptsächlich darin, daß die räumliche Unterbringung der Behörden im großen und ganzen nunmehr wenigstens nothdürftdürftig erfolgt ist, und daß die Auf⸗ nahme von außerordentlichen Arbeiten im Bereich der Forstverwal⸗ tung und im Bereich der Wasserbauverwaltung auf den Wunsch des Laudesausschusses eingeschränkt oder vertagt worden ist. Nur in einem Punkte hat in diesem Bereich dem Beschluß des Landes⸗ ausschusses nicht stattgegeben werden können, einem Beschlusse, der dahin ging, daß die zur Herstellung einiger Zolldienstgebäude gefor⸗ derten Mittel abgesetzt werden sollten. Die Absetzung erfolgte, nicht weil das Bedürfniß verneint wurde, sondern weil die Verpflichtung des Landes zur Aufbringung derartiger Kosten grundsätzlich in Abrede gestellt wurde. Die Regierung vermag eine Aus⸗ nahmestellung Elsaß⸗Lothringens in dieser Beziehung nicht anzuer⸗ kennen und hat deshalb den Betrag, wenn auch mit der Beschränkung auf das dringend Notbwendige, eingestellt. vS

Nach dieser kurzen Uebersicht über das Verhältniß, in welchem der diesjährige Etat zum vorjährigen steht, bitte ich mir einige an⸗ deutende Bemerkungen zu gestatten über den Abschluß des Etats sowie

ber dessen voraussichtliche Gestaltung in den folgenden Jahren bei ruhiger

Entwicklung. Wir werden dadurch das Material gewinnen zur Beur⸗ theilung der allgemeinen Finanzlage des Landes und der Zweckmäßigkeit derjenigen Maßregeln, welche das Etatsgesetz in Vorschlag bringt, um die Schuldverbindlichkeiten des Landes aus dem Friedensbetrag

zu regeln.

Werden die regelmäßigen Einnahmen den fortdauernden Ausgaben egenübergestellt, so erziebt sich zu Gunsten der ersteren ein Ueberschuß von 3,729,000 Von diesem Ueberschuß beansprucht das nächste Jahr zur Bestreitung außerordentlicher Bedürfnisse, wie sie in jedem Staats⸗ haushalt einzutreten pflegen, den Betrag von 2,910,000 ℳ, so daß 819,000 als reiner Ueberschuß verbleiben bez. zur Tilgung von Kapitalschulden verwendbar sein würden.

Da die Organisation der Verwaltung im Wesentlichen nunmehr abgeschlossen ist und da die vorliegenden Erfahrungen eine zuverlässige Veranschlagung der Bedarfsummen gestatten, so ist eine namhafte

Steigerung der Ausgaben in dieser Richtung für die nächsten Jahre nicht zu erwarten, dagegen erwächft eine ständige Vermehrung durch die Verzinsung und Tilgung der Obligationen zur Entschädigung der Inhabet ehemals verkäuflicher Stellen im Justizdienste, über deren vollständige Ausgabe Sie heute Beschluß gefaßt haben, sodann durch die Verzinsung der schwebenden Schuld, für welche im gegen⸗ wärtigen Etat nur 347,000 eingestellt sind, weil nicht der volle Jahresbetrag der Zinsen in Anschlag zu pringen war, und welche bei einem Zinssatz von 4 % ein Mehr von 83.000 erheischen wird. Durch beide Verpflichtungen zusammen ein Mehr von rund 500,000 Der vorher erwähnte Ueberschuß wird dadurch bis auf den Betrag von etwa 319,000 erschöpft, welche die Reserve bilden, um einer etwaigen Steigerung der ordentlichen Ausgaben, wobei namentlich an die Matrikularbeiträge zu denken ist, und der im gegenwärtigen Etat aufs Aeußerste beschränkten außerordentlichen Ausgaben zu begegnen.

ngesichts dieser Sachlage hat die Regierung wiederum, wie schon im vorigen Jahre die Deckung der Schuldenverbindlichkeit aus dem Friedensvertrag durch Aufnahme einer fundirten Anleihe in Aussicht genommen, weil sie den Etat von der Spannung und der Unsicherheit, welche von einer schwebenden Schuld untrennbar sind,

befreit wissen und in ein regelmäßiges Geleise hinübergeführt sehen

hat nach dem Vorgange des Reichstages der Ausgabe von Schatzanwei⸗ sungen ebenfalls den Vorzug gegeben und sein Vorbild noch darin über⸗ troffen, daß er diese Kreditoperation auf einen fünfjährigen Zeit⸗ raum erstreckt wissen will. Der für ihn maßgebende Grund war ein⸗ mal der Wunsch, über die Finanzverhältnisse des Landes noch näher unterrichtet zu werden, als es in der ersten Sitzung möglich gewor⸗ den, sodann die Hoffnung, daß es gelingen werde, die schwebende Schuld aus den laufenden Einnahmen abzubürden. Daß die letztere Hoffnung sich erfüllen wird, ist nach dem, was ich mir über das Ver⸗ hältniß der Ausgaben zu den Einnahmen mitzutheilen erlaubte, wenig wahrscheinlich, wenn nicht durch übermäßige Einschränkung der Ausgaben die Verwaltung und die Wohlfahrt des Landes in Noth⸗ stand gebracht werden soll. Allerdings ist es richtig, daß bis Schluß des Jahres 1874 aus den laufenden Einnahmen von den aus dem Friedensvertrage datirenden Schulden mehr als 12 Millionen Mark be⸗ zahlt worden sind; außerdem sind noch andere mit dem Kriege eben⸗ falls im Zusammenhang stehende außerordentliche Ausgaben in fast gleicher Höbe aus diesen Einnahmen bestritten worden. Allein dies war nur möglich, weil die Verwaltung in den ersten Jahren noch nicht vollständig eingerichtet war und weil größere Bauten, wenn sie auch dringend nothwendig waren, wegen der Verhältnisse zurück⸗ gestellt werden mußten. Die dadurch gewonnenen Ersparnisse konnten zur Abtragung der Schulden verwendet werden. Diese Uebergangs⸗ periode ist geschlossen, und jeder Tag bringt jetzt seine eigenen Sorgen.

Die Regierung konnte sich ferner das Bedenken nicht verhehlen, daß die Nothwendigkeit, die Mittel zur Einlösung einer schweben⸗ den, auf kurze Termine gestellten, Schuld zu beschaffen, in politisch bewegten Zeiten wegen der Schwierigkeit der Be⸗ schaffung die Finanzverwaltung des Landes in arge Veclegen⸗ heiten bringen könne. Gleichwohl hat sie dem Vorschlage des Landesausschusses nachgegeben, weil die Möglichkeit offen bleibt, auf das Projekt einer fundirten Anleihe auch vor Ablauf des fünf⸗ jährigen Zeitraums zurückznkommen, und weil sie die Gelegenheit, über die Nützlichkeit der Ausgabe von Schatzanweisungen Erfahrungen zu sammeln, welche bei der nächsten Berathung des Landesausschusses benutzt werden können, nicht einschränken wollte. Da der Gesammt⸗ betrag des Kapitals, um dessen Beschaffung es sich handelt, 10 Millionen Mark wenig übersteigt, so wird der Versuch ohne ernste Gefahr für nächstes Jahr immerhin gemacht werden dürfen.

Mein Herren! Ich glaube, daß die Angaben, für welche ich Ihre Aufmerksamkeit in Anspruch genommen habe, ausreichen, die Ansicht zu begründen, daß die Finanzlage des Landes im Allgemeinen eine günstige ist, und daß zwischen Einnahmen und Ausgaben ein nor⸗ males Verhältniß dauernd herstellbar sein wird die ruhige Ent⸗ wicketung der Dinge vorausgesetzt. Es ist dies um so mehr anzunehmen, als die Steuerbelastung durchaus nicht als unverhältnißmäßig zu bezeichnen ist jedenfalls ist sie bedeutend geringer als zur französischen Zeit. Um diese oft und nicht ohne Ostentation in Zweifel gezogene That⸗ sache klar zu stellen, ist eine vergleichende Uebersicht der analogen Steuern und Abgaben zu französischer Zeit und unter deutscher Ver⸗ waltung im Over⸗Präsidium zu Straßburg aufgestellt worden, welche auch zuc Kenntniß des Landesausschusses gebracht worden ist. Da Elsaß⸗Lothringen früher in Frankreich räumlich nicht abgegrenzt war, so liegt es auf der Hand, daß eine solche Vergleichung zum Theil nur im Wege der Rechnung durchgeführt werden kann derart, daß die Antheile an den gemeinsamen Lasten nach dem Verhältniß der Kopfzahl der Bevölkerung ermittelt werden; sie kann daher auf absolute Genauigkeit nicht Anspruch machen, da aber zweifel⸗ hafte Positionen zu Gunsten der früheren Verwaltung behandelt worden sind, so wird das Ergegniß immerhin der Wahrheit sehr nahe kommen. Dieses Ergebniß nun ist, daß die gegenwärtige Belastung für den Kopf der Bevölkerung bezüglich derjenigen Steuern und Abgaben, welche das Reich vereinnahmt, 6 und einen Bruchtheil Pfennig, bezüglich der jenigen Abgaben und Steuern, welche von der Landeskasse verein⸗ nahmt werden, 14 43 beträst, so daß in Summa eine Be⸗ lastung für den Kopf von 20 49 sich ergiebt. Dieselben beziehungsweise analogen Steuern und Abgaben nach dem franzöfischen Budget von 1871, welches der Berechnung zu Grunde gelegt ist, ver⸗ anschlagt, belasteten den Kopf der Bevölkerung mit 31 18

Es resultirt daraus eine Minderung der Belastung gegenwärtig auf den Kopf von 10 69 ₰. Unter denselben Gesichtspunkt fällt eine andere Ermittelung, deren Mittheilung ebenfalls nicht ohne In⸗ teresse sein dürfte, nämlich die Feststellung des Aufwands für die Be⸗ zirksverwaltung und die Gemeindeverwaltung. Das Bild wäre nicht vollständis, wenn nicht auch diese Aufwendungen denen für Staats⸗ zwecke zur Seite gestellt und jenes dadurch ergänzt würde. In Elsaß⸗ Lothringen werden die Mittel für diese Zwecke durch Zuschläge zu den direkten Staatssteuern aufgebracht. Diese Zuschläge, abgesehen von den Oktroys, die nur in 17 Gemeinden erhoben werden, umfassen also den bezüglichen Gesammtaufwand. Derselbe hat im Jahre 1874 für Gemeinde⸗ und Bezirkszwecke sowohl ordentliche als außer⸗ ordentliche und für die sogenannten Spezialfonds im Ganzen 7,385,000 betragen, was auf den Kopf der Bevölkerung etwa 5 beträgt. Von den 1694 Gemeinden des Landes sind bei mehr als 800 die Zuschläge für die Gemeindezwecke geringer als 20 % der Staatssteuern; bei mehr als 600 bewegen sie sich zwischen 20 und 50 % und nur bei 269 übersteigen sie 50 %. Ich glaube, daß dies als eine übermäßige Anspannung der Steuerkraft nicht zu bezeichnen ist.

Indem ich hiermit die Bemerkungen über den Etat schließe, bleibt mir nur noch übrig, mich mit den Abgeordneten aus Elsaß⸗ Lothringen über einen Punkt auseinanderzusetzen. Wenn ich die Er⸗ klärung, die heute vor acht Tagen der Herr Abgeordnete für Thann bei Besprechung des Dunckerschen Antrages zugleich im Namen seiner Freunde und Kollegen abgegeben hat, richtig aufgefaßt habe, so werden wir auch in diesem Jahre nicht darauf rechnen können, daß die HH. Abgeordneten an den Arbeiten der Kommission für die Vorberathung des Etats theilnehmen. Es steht mir nicht zu, darüber zu mrtheilen, in wie weit diese Haltung mit der Uebernahme des Mandats und der Pflichten, die sie gezen ihr Land haben, im Ein⸗ klange steht, aber Eins muß ich hervorheben: Sie rufen es stets in die Welt hinaus, daß Elsaß⸗Lothringen ein rechtloses Land sei, weil ihm keine Gelegenheit geboten sei, sich an seinen Angelegen⸗ beiten zu betheiligen. Meine Herren! Diese Beschwerde verwandelt sich durch Ihre Haltung in eine Anklage gegen Sie selbst. Als die Bestimmung, daß die Landesgesetze für Elsaß Lothringen vom Reichstage berathen werden sollten, in das Gesetz über die Vereinigung des Landes mit dem Deutschen Reiche aufgenommen wurde, da war es die von allen Seiten getheilte Mei⸗ nung, daß diese Berathung hauptsächlich den Abgeordneten aus dem Reichslande zufallen würde. Diese Meinung hat auch später, als es sich um die Einführung der Verfassung handelte, unzweifelhaften all⸗ seitigen Ausdruck gefunden. Sie hätten es in der Hand gehabt, der Land⸗ tag für Elsaß⸗Lothriagen innerhalb des Reichstages zu werden, und Ihre

Thätigkeit würde an Werth nicht verloren haben, wenn sie sich unter Mit⸗ wirkung des Reichstages, der den Angelegenheiten von Elsaß Lothringen von Anfang an die wärmste Theilnahme entgegengebracht hat, voll⸗ zogen hätte. Statt dessen bleiben zwei Drittel von Ihnen den Sitzun⸗ gen des Reichstages fern, und die Anwesenden lehnen es ab, bei den Angelegenheiten, welche das Wohl und Wehe des Landes am nächsten angehen, auch nur eine helfende Hand anzulegen. Wenn ich auch wünsche, daß dem anders wäre, so wird sich doch weder die Regie⸗ rung, noch der Reichstag durch Ihren Entschluß in der pflichtmäßigen Sorge für das Land beirren lassen. Wir sehen den Hinzutritt Elsaß⸗Lothringens zum Reich nicht als bloße Annektion, als äußere mechanische Anfügung an; sondern als eine Einverleibung, als eine innere Vereinigung. Wir wissen, daß ein solcher Prozeß sich nicht von einem Jahre zum anderen vollzieht, aber wir sind sicher, daß er sich vollzieht, mit oder ohne Ihre Hülfe.

Die Erfahrung dieses Sommers berechtigt zu der Erwartung, daß in dem Landesausschusse die Elemente sich zusammenfinden wer⸗ den, die auf dem Boden der gegebenen Tha sachen mit Liebe und Interesse für ihr Heimathland wirken wollen. Wenn der Landes⸗ ausschuß das Zutrauen auch ferner rechtfertigt, was er sich dieses Jahr verdient hat, so wird sich aus ihm eine Vertretung des Landes entwickeln können, welche den Reichstag in Berathung der Landes⸗ gesetze wirksam erleichtert. Der Regierung wird Alles erwünscht sein, was zur schleunigen Erreichung dieses Zieles beiträgt.

Die Kommission des Reichstages für die den Schutz der Ur⸗ heberrechte betreffenden Gesetzentwürfe hat heute die Vorlage üver den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung be⸗ endigt. Der Entwurf ist erheblich abgekürzt. Die Mehrheit der Kommission ging von der Ansicht aus, daß die Photographie, wie sehr auch dieselbe Geschicklichkeit, Geschmack und technische Kenntniß erfordere, doch keine Kunst und kein Kunstverfahren sei und daher nicht blos in Betreff der Dauer der Schutzfrist, sondern auch in andern Beziehungen nicht den Schutz in Anspruch nehmen dürfe, welcher der malenden, zeichnenden und plastischen Kunst in dem ersten Gesetzentwurf zugestanden sei. Demgemäß wurde in §. 3 das Verbot der Nachbildung eines photographischen Werkes in einem Werke der Industrie u. s. w. beseitigt und eine solche Nachbildung ausdrücklich für erlaubt erklärt, im Uebrigen aber §. 3 auf das einfache Verbot der mechanischen Nachbildung reduzirt. §. 4, welcher die Einzelkopie eines photographischen Werkes ohne die Absicht der Verwerthung gestattet, wurde ganz gestrichen, desgl. §. 8 Abs. 2. Bei §. 9 wurde die Anwendung des §. 61 des Autoren⸗ gesetzes, nach welchem der inländische Verleger den ausländischen Ur⸗ heber deckt und dem Ausländer den inländischen Schutz verschafft, für die Photograpbie befeitigt, aus dem Grunde, weil die fremden Staaten den Photographieschutz üverhaupt noch nicht kennen. Die Schutzfrist von 5 Jahren hat die Kommission im Interesse werthvoller und mit großen Kosten verknüpfter photographischer Unternehmungen stehen lassen. Im Interesse Derer, die sich photographiren lassen, ist be⸗ schlossen, daß ein Photograph ein bestelltes Portrait nicht nachbilden darf, daß das weitere Nachbildungsrecht auf den Besteller übergeht.

In der vorgestrigen Sitzung der Reichstags⸗Kommission für die Konkursordnung gelangte dieselbe in ihren Berathungen von §. 26 —36 des Entwurfs. Die §§. 26, 27 und 28 wurden un⸗ verändert angenommen. Zu §. 29 („das Anfechtungsrecht wird von dem Verwalter ausgeübt*) beantragte Abg. Frankenburger in Analogie zu der preußischen und auch der bayerischen Konkursordnung den Gläubigern ein subsidiäres Anfechtungsrecht zu gewähren. Mit diesem Antrage erklärte sich die Kommission prinzipiell einverstanden, verschob jedoch ihre Beschlußfassung darüber bis zur Berathung des zweiten Theils der Konkursordnung, betreffend die Rechte und Pflichten der Massenverwalter. An Stelle des §. 30, 2 („Der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat dieselbe nur soweit zurückzugewähren, als er durch sie bereichert ist!“) beantragte Abg. Goldschmidt die Worte „einer unent⸗ geltlichen Leistung“ zu streichen. Dieser Antrag wurde abgelehnt und demgemäß der in den früheren Paragraphen zum Ausdruck gelangte Grundsatz festgehalten, daß bei allen entaeltlichen Erwerbungen nach der Zahlungseinstellung auch bei dem Erwerber mala fides anzu⸗ nehmen ist. Zu §. 31 wurde angenommen, daß bei der Veräußerung eines in die Konkursmasse nicht gehörigen Gegenstandes nur der etwaige Erlös dem Berechtigten zurückzugeben ist. Die §§. 32, 33, 34 und 35 wurden unverändert angenommen. Als § 35 a beantragte Abg⸗Goldschmidt, folgende Bestimmung einzufügen: „Wechsel⸗Handels⸗ papiere und andere Urkunden über Forderungen, welche von dem Gemein⸗ schuldner nur behufs der Einziehung oder mit der Bestimmung übertragen worden sind, daß sie zur Sicherung gewisser, bei der Uebertragung bezeichneter, künftiger Zahlungen dienen sollen, können zurückgefordert werden, wenn sie zur Zeit der Konkurseröffnung noch unbezahlt bei dem Gemeinschuldner oder bei einem Dritten vorhanden sind, welcher sie für den Gemeinschuldner besitzt.“ Dieser Antrag wurde vom Antrag⸗ steller dadurch motivirt, daß derartige Gegenstände, Wechsel ꝛc., scheinbar als Eigenthum übertragen werden und somit der Ueber⸗ tragende scheinbar sich jedes dinglichen oder persönlichen Rechtes auf den übertragenen Gegenstand begiebt, um die Realisirung der Wechsel⸗ schulden nicht zu erschweren, oder überhaupt den Geschäftsgang zu ver⸗ einfachen. Besonders in Beziehung auf das Einkassiren von Wechseln hat sich diese Usance überall eingebürgert und es würde bei der Ermangelung einer darauf bezüglichen Bestimmung in der Konkurs⸗Ordnung eine hohe Rechtsunsicherheit sich er⸗ geben. Der Antrag rief eine lebhafte Debatte hervor, in der der anwesende Regierungs⸗Kommissar sich gegen dessen Annahme erklärte, während die Kommission in ihrer Majorität für den ersten Theil desselben (betreffend die Einkassirung von Wechseln), sich er⸗ klarte, schließlich jedoch den Antrag in seiner vorliegenden Fassung ablehnte. Es ist anzunehmen, daß der Antrag in veränderter Fassung bei der zweiten Lesung nochmals zur Berathung gelangen wird. Zu §. 36, nach welchem dem Gemeinschuldner zugegangene Waaren vom Verkäufer zurückgefordert werden können, sofern nicht dieselben schon vor der Eröffnung des Verfahrens an dem Orte der Ablicferung an⸗ gekommen sind, beantragt Abg. Frankenburger, dieses Rückforderungs⸗ recht dem Verkäufer auch zu gewähren, wenn die Waaren einen Tag vor der Stellung des Antrages auf Konkurseröffnung ankommen. Der Antragsteller berief sich hierbei auf analoge Bestimmungen des bis⸗ herigen Konkursrechts und auf den von der Kommission angenomme⸗ nen Grundsatz, daß der dolose Erwerb vom Kridar zu Gunsten der Gläubiger angefochten werden kann. Ebenso müsse auch umzgekehrt angenommen werden, daß der dolose Erwerb des Gemeinschuldners zum Nachtheile der Konkursgläubiger aufgehoben werden könne. Die⸗

will. Der Landesausschuß hat sich diesem Vorschlage nicht angeschlossen: er

8S nserate für den Deutschen Reichs⸗ u. Kgl. Preuß. Staats⸗Anzeiger, das Central⸗Handelsregister und das Postblatt nimmt an: die Inseraten⸗Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Prenßischen Staats-Anzeigers: Berlin, S. W. Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

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1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Suhmissionen etc.

4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung

Rr u. s. w. von öffentlichen Papieren.

ser Antrag wurde von der Kommission jedoch abgelehnt.

mran

y—

Oeffentlicher Anzeiger.

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und

Gro shandel.

7. Literarische Anzeigen. 8. Theater-Anzeigen. 9. Familien-Nachrichten.

6. Verschiedene Bekanntmachungen.

In der Börsen- beilage. 82 N

Inserate nehmen an: die autorisirte Annoncen⸗Expedition von Rudolf Mosse in Berlin, Breslau, Chemnitz, Cöln, Dresden, Dortmund, Frankfurt a. M., Halle a. S., Hamburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß⸗ burg i. E., Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten sowie alle übrigen größeren Annoncen⸗Bureaus.

be-ê-qè8— —.—

Gteckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. Steckbriefserneuerung. Der hinter den Nagel⸗ schmiedegesellen Anton Tylewsti am 11. Novem⸗ ber 1871 erlassene Steckbrief wird hierdurch erneuert. Alt Landsberg, den 3. November 1875. Königliche Kreisgerichts⸗Deputation.

57] Vorladung. Der Knecht Heinrich Friedrich Wilhelm Zirka,

geboren zu Crevese am 4. September 1853, zuletzt zu Wasmerslage im Dienst, ist angeklagt, im Jahre [874 zu Königsmark dem Schulzen Menzendorf da⸗ gehöriges Haarzeug und dem Knecht Blume daselbst ein diesem gehöriges Haarzeug in der Absicht rechtswidriger Zueignung weggenommen zu haben. Es ist in Folge Antrags der Königlichen Staatsanwaltschaft zu Stendal vom 17. September 1875 durch Beschl 1

selbst ein diesem

gesetzbuchs

Nr. 12, anberaumt worden.

Gerichts⸗ zur festgesetzten Stunde pün

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abtheilung für Strafsachen vom 28. September 1875 gegen Zirka wegen Diebstahls §. 242 des Straf⸗ s die Untersuchung eröffnet und der Termin zur öffentlichen und mündlichen Verhandlung auf den 28. Januar 1876, Vormittags 9 ½ Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle im Seisionssaale, Zimmer Der Knecht Heinrich Friedrich Wilhelm Zirka wird hierdurch aufgefordert, 1 ich zu erscheinen und

die zu seiner Vertheidigung dienenden Beweismittel⸗ mit zur Stelle zu bringen, oder solche uns so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu dem⸗

selben herbeigeschafft werden können. Erscheint der⸗ selbe nicht, so wird mit der Untersuchung und Ent⸗ scheidung in contumaciam verfahren und das Urtheil verkündet werden. 8 Seehausen i. d. Altm, den 19. Oktober 1875. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.