1875 / 294 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 14 Dec 1875 18:00:01 GMT) scan diff

§. 9. Der Reviston durch den Rechnungshof unterliegen zuvör derst alle diejenigen Rechnunzen, durch welche die Ausführung des festgestellten Reichshaushalts⸗Etats (Art. 69 der Reichsverfassung) und der sämmtlichen Etats und sonstigen Unterlagen, auf welchen der⸗ selbe beruht, dargethan wird, ingleichen die Rechnungen derjenigen Anstalten, Stiftungen und Fonds, welche aus Reichsmitteln unter⸗ halten oder mit Zuschüssen bedacht werden, und deren Verwaltung lediglich durch Reichsbehörden oder durch von Reichswegen angestellte Beamte ohne Betheiligung der Interessenten an der Rechnungsabnahme oder Entlastung geführt wird.

Die Rechnungen über die Ausgaben und Einnahmen des Rech⸗ nungshofes werden von dem Präsidenten desselben revidirt und mit den Revisionsbemerkungen dem Bundeerath und dem Reichstag zur Entlastung vorgelegt. b

Ausgenommen von der Revision durch den Rechnungshof sind allein die Rechnungen über die in den Etats ausgesetzten Fonds zu geheimen Ausgaben.

. 10. In Betreff derjenigen Beträge, welche den einzelnen Truppentheilen des deutschen Heeres und der Kriegsmarine zur Selbst⸗ bewirthschaftung nach Maßgabe des Reichshaushalts Etats überwiesen werden, hat die Prüfung des Rechnungshofes auf die Verausgabung derselben an die betreffenden Truppentheile im Ganzen ohne Kontro⸗ lirung der weiteren Verwendung sich zu beschränken. Der Rechnungs⸗ hof soll jedoch auch in Betreff dieser Beträge die nach den bestehen⸗ den Vorschriften geführten und durch die bestehenden Revisionsinstanzen

eprüften Nachweise über deren Verwendung mit den Belägen von eit zu Zeit einfordern, um sich von der vorschriftsmäßigen Verwal⸗ tung derselben zu überzeugen. 8

Desgleichen wird die Innehaltung der etatsmäßigen Brot⸗ und Fouragekompetenz der Truppen und einzelner Empfangsberechtigten des deutschen Heeres, welche dieselben während des nämlichen Rech⸗ nungsjahres je nach ihren wechselnden Aufenthalts⸗ 2c. Verhältnissen theils in der Garnison, theils auf Märschen und in Kantonnements aus verschiedenen Verabreichungsstellen erheben, nach wie vor von den Militär⸗Verwaltungsbehörden des deutschen Heeres unmittelbar überwacht, und jede dabei sich etwa herausstellende Ueberschreitung ebenso von denselben unmittelbar weiter verfolgt und in entsprechender Weise ausgeglichen. Der Rechnungshof soll jedoch von Zeit zu Zeit durch Einforderung belegter Kontrolnachweisungen sich Ueverzeugung davon verschaffen, daß diese Uererwachung und etwa nöthige Ausgleichung ordnungsmäßig erfolgt.

§. 11. Zur Reviston des Rechnungshofes gelangen ferner die Rechnungen der Reichsbehörden, Reichsbetriebsanstalten und Reichs⸗ institute über Naturalien, Vorräthe, Materialien und überhaupt das gesammte nicht in Geld bestehende Eigenthum des Reichs.

Inwieweit den Geldrechnungen die Inventarien beizufügen sind oder nur deren regelmäßige Führung nachzuweisen ist, bleibt der Be⸗ stimmung des Rechnungshofes nach Verschiedenheit der Kassen und Institute überlassen.

§. 12. Von den in den §§. 9 und 11 bezeichneten Rechnungen ist der Rechnungshof berechtigt, diejenigen, welche von untergeordneter Bedeutung sind, innerhalb der bisher bestandenen Grenzen von seiner regelmäßigen Prüfung auszuschließen und die Revision, sowie die Entlastung derselben den Verwaltungsbehörden zu überlassen, bis darüber bei eintretendem Bedürfniß durch Kaiserliche Verordnung

anderweitige Verfügung getroffen wird; der Rechnungshof soll jedoch

von Zeit zu Zeit dergleichen Rechnungen und Nachweisungen ein⸗ fordern, um sich zu überzeugen, daß die Verwaltung der Fonds, worüber sie geführt werden, vorschriftsmäßig erfolge.

Etwaige Abänderungen in dem Verzeichniß der zur Zeit von der regel⸗ mäßigen Prüfung des Rechnungshofes ausgeschlossenen Rechnungen sind dem Bundesrath und Reichstag jedesmal in kürzester Frist zur Kenntniß zu bringen.

§. 13. Die Reviston der Rechnungen ist außer der Rechnungs⸗ Justifikation noch besonders darauf zu richten: 1 a. ob bei der Erwerbung, der Benutzung und der Veräußerung von Reichseigenthum, bei der Erhebung von Reichseinnahmen, soweit solche durch Reichsbehörden erfolgt, und bei der Ver⸗ wendung der Einkünfte des Reichs nach den bestehenden Ge⸗ setzen und Vorschriften unter genauer Beachtung der maßgeben⸗ den Verwaltungsgrundsätze verfahren worden ist; b. ob und wo nach den aus den Rechnungen zu beurtheilenden Ergebnissen der Verwaltung zur Beförderung der Reichszwecke Abänderungen nöthig oder rathsam sind. §. 14. Der Rechnungshof ist berechtigt, von den Behörden jede, bei Prüfung der Rechnungen und Nachweisungen für erforderlich er⸗ achtete Auskunft und die Einsendung der bezüglichen Bücher und Schriftstücke, sowie von den Behörden, mit Ausschluß der höchften Behörden des Reichs und der einzelnen Bundesstaaten, die Einsendung von Akten zu verlangen. Der Präsident des Rechnungshofes ist befugt, Bedenken und Er⸗ innerungen gegen die Rechnungen an Ort und Stelle durch Kom⸗ missarien erörtern zu lassen, auch zur Informationseinziehung über die Einzelheiten der Verwaltung Kommissarien abzuordnen. Ebenso steht ihm das Recht zu, außerordentliche Kassen⸗ und Magazinrevisionen zu veranlassen. In diesem Falle, sowie in allen Fällen der Absendung eines Kommissarius hat er jedoch dem Reichs⸗ kanzler und eintretenden Falles dem Chef der betreffenden Kontingents⸗ verwaltung davon vorherige Mittheilung zu machen, damit dieselben sich an den Verhandlungen durch einen von ihnen abzuordnenden Kom⸗ missarius betheiligen können.

§. 15. Alle Verfügungen der obersten Reichsbehörden, durch welche in Beziehung auf Einnahmen oder Ausgaben des Reichs eine allgemeine Vorschrift gegeben, oder eine schon bestehende abgeändert

der erläutert wird, müssen sogleich bei ihrem Ergehen dem Rechnungs⸗ hofe mitgetheilt werden.

Alllgemeine Anordnungen der Behörden über die Kassen⸗ und

Msgazinverwaltung, sowie über die betreffende Buchführung sind

schon vyr ihrem Erlaß zur Kenntniß des Rechnungshofes zu bringen,

damit derselbe auf etwaige Bedenken, welche sich aus seinem Stand⸗ punkte ergeben, aufmerksam machen kann.

8 Die Vorschriften über die formelle Einrichtung der Jahresrech⸗

nungen und Justifikatorien werden von dem Rechnungshofe erlassen.

Derselbe hat sich darüber zwar vorher mit dem Reichskanzler be⸗ sehungsweise dem Chef der betreffenden Kontingentsverwaltung in erbindung zu setzen, bei obwaltender Meinungsverschiedenheit steht ihm aber die entscheidende Stimme zu.

Von allen auf die Rechnungslegung bezüglichen Beschlüssen des Bundesraths oder des Reichstags ist dem Rechnungshofe zur Kennt⸗ nißnahme Mittheilung zu machen. ’. §. 16. Die Termine zur Einsendung der Rechnungen und die

Fristen zur Erledigung der dagegen aufgestellten Erinnerungen wer⸗ den von dem Rechnungshofe festgestellt.

ö.17. Die rechnungslegenden und rechnungsabnehmenden Be⸗ hörden, mit Ausschluß der Reichs⸗Centralverwaltungen und der Centralverwaltungen der Militärkontingente, sind dem Rechnungshofe

in allen Angelegenheiten des Ressorts desselben untergeordnet. Der Rechnungshof ist befugt, seinen Verfügungen nöthigenfalls durch Fest⸗ setzung von Ordnungsftrafen, welche bei besoldeten Beamten bis zum Betrage des einmonatlichen Diensteinkommens, bei unbesoldeten bis zur Höhe von 75 bemessen werden können, die schuldige Folge⸗ seistung zu sichern, auch etwa vorkommende Unangemessenheiten in

Erledigung seiner Erlasse zu rügen.

Gegen Rechnungsleger, welche der Militärdisziplin unterworfen

ind, verhängt der Rechnungshof Ordnungsstrafen nicht, sondern stellt die bezüglichen Arträge bei dem Chef der betreffenden Kontingents⸗ verwaltung.

1 Dieser veranlaßt die Bestrafung des betreffenden Rechnungslegers und die Erledigung der bezüglichen Verfügung des Rechnungshofes.

1 §. 18. Der Rechnungshof ertheilt den rechnungsführenden Be⸗ amten, wenn sie ihren Verbindlichkeiten vollständig genügt und die aufgestellten Erinnerungen erledigt haben, eine Entlastung mit den⸗ enigen Wirkungen, welche in den im Anhange abgedruckten §§. 146 is 153 Theil 1. Titel 14 des Preußischen Allgemeinen Landrechts

einer Quittung beigelegt sind. Stellen sich Verrechnungen des Rech⸗ nungsführers oder anderer Beamten bei der Rechnungsrevision heraus, deren Deckung durch die Notatenbeantwortung nicht nachgewiesen wird, so hat der Rechnungshof nöthigenfalls die Eintragung derselben in das Soll der Einnahmen zum Zoeck der weiteren Verfolgung, welche von der vorgesetzten Behörde zu betreiben ist, anzuordnen.

§. 19. Die Rechnung, welche nach Artikel 72 der Verfassung dem Bundesrath und dem Reichstag über die Verwendung aller Ein⸗ nahmen des Reichs jährlich zu legen ist, muß spätestens in der ersten ordentlichen Session des auf das Etatsjahr folgenden dritten Jahres gelegt werden. Derselben sind die von dem unter selbständiger, unbedinater Verantwortlichkeit aufzustellenden Bemer⸗ kungen darüber beizufügen:

1) ob die in der Rechnung aufgeführten Beträge in Einnahme und Ausgabe mit denjznigen übereinstimmen, welche in den von dem Rechnungshofe revidirten Kassenrechnungen in Einnahme und Ausgab enachgewiesen sind;

2) ob und inwieweit bei der Vereinnahmung und Erhebung, bei der Verausgabung oder Verwendung von Reichsgeldern, oder bei der Erwerbung, Benutzung oder Veräußerung von Reichs⸗ eigenthum Abweichungen von den Bestimmungen des gesetzlich festgestellten Reichshaushalts⸗Etats, oder der von dem Reichstag genehmigten Titel der Spezial⸗Etats oder von den mit einzelnen Positionen des Etats verbundenen Bemerkungen oder Abweichungen von den Bestimmungen der auf die Reichs⸗ einnahmen und Reichsausgaben oder auf die Erwerbung, Be⸗ nutzung oder Veräußerung von Reichseigenthum bezuͤglichen Gesetze oder solcher hierauf bezüglichen Verordnungen oder all⸗ gemeinen Vorschriften stattgefunden haben, welche auf Grund einer speziellen gesetzlichen Ermächtigung durch den Kaiser, den Bundesrath, den Reichskanzler oder eine oberste Verwaltungs⸗ behörde erlassen worden sind, insbesondere

3) welche Etatsüberschreitungen, sowie welche außeretatsmäßige Einnahmen und Ausgaben stattgefunden haben.

Mit den Bemerkungen des Rechnungshofes ist von demselben eine Denkschrift zu verbinden, welche die hauptsächlichsten Ergebnisse der Prüfung übersichtlich zusammenfaßt.

§. 20. Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres erstattet der Rechnungshof dem Kaiser einen Bericht über die Ergebnisse seiner Geschäftsthätigkeit, welchem zugleich seine gutachtlichen Vorschläge beizufügen sind, ob und inwieweit nach den aus den Rechnungen sich ergebenden Resultaten der Verwaltung zur Beförderung der Reichs⸗ zwecke im Wege der Gesetzgebung oder der Verordnung zu treffende Bestimmungen nothwendig oder rathsam erscheinen.

§. 21. In gleichem Maße, wie die Kontrole des gesammten Reichshaushalts, liegt dem Rechnungshofe auch die Kontrole des ge⸗ sammten Landeshaushalts von Elsaß⸗Lothringen ob. Für diese letztere Kontrole gelten die Bestimmungen der §5. 1, 8, 9 und 11 bis einschließlich 20 des gegenwärtigen Gesetzes mit der Maßgabe, daß, wo in denselben von Reichsbehörden oder Reichsangelegenheiten die Rede ist, die entsprechenden Behörden beziehungsweise Angelegen⸗ heiten Elsaß⸗Lothringens zu verstehen sind. 85

§. 22. Der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu errichtende Rechnungshof tritt am 1. Januar 1877 in Wirksamkeit.

Mit dieser Maßgabe findet auf die Kontrole des Reichs⸗ und des elsaß⸗lothringischen Landeshaushalts für die Jahre 1875 und 1876 das Gesetz vom 11. Februar 1875, betreffend die Kontrole des Reichs⸗ haushalts und des Landeshaushalts von Elsaß⸗Lothringen (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 61), Anwendung.

Urkundlich ꝛc.

Gegeben ꝛc. Anhang. 8

Zu §. 18)

Die im §. 18 des vorstehenden Gesetzes angezogenen §§. 146 153 I. Titel 14 des Preußischen Allgemeinen Landrechts lauten, wie folgt:

§. 146. Doch wird derselbe durch dergleichen Quittung von der Vertretung unredlicher Handlungen oder später entdeckter Rechnungs⸗ fehler, wenngleich denselben in der Quittung ausdrücklich entsagt wor⸗ den, nicht befreit. öüs

§. 147. Dagegen kann aber auch der Verwalter wegen eines später entdeckten, zu seinem Schaden begangenen Rechnungsfehlers von dem Prinzipale Vergütung fordern. 8 .

§. 148. Auch wegen solcher Angelegenheiten und Geschäfte, die in der Rechnung nicht mit vorgekommen sind, kann der Verwalter, der erhaltenen Quittung ungeachtet, zur Verantwortung gezogen werden.

§. 149. Noch weniger befreit die Quittung den Verwalter von den Ansprüchen eines Dritten, wenngleich die Forderung desselben aus einem Geschäfte, über welches bereits Rechnung gelegt worden, ent⸗ standen wäre.

§. 150. Rechnungen, die einmal abgelegt und quittirt find, kön⸗ nen nach Verlauf von zehn Jahren unter keinerlei Vorwande mehr angefochten werden.

151. Nur wegen offenbarer, im Zusammenrechnen oder Ab⸗ ziehen vorgefallener Rechnungsfehler und wegen eines bei der Ver⸗ waltung begangenen Betruges kann der Prinzipal, auch nach Ablauf der zehnfährigen Frist, den Verwalter selbst, nicht aber seine Erben, in Anspruch nehmen. 4

§. 152. Die §. 150 bestimmte Verjährungsfrist nimmt bei sol⸗ chen Verwaltungen, die durch mehrere Jahre dauern, in Ansehung des Verwalters selbst, von dem Zeitpunkte, wo er, nach seiner Ent⸗ lassung und gelegter Schlußrechnung, die letzte oder Generalquittung erhalten hat, ihren Anfang. 3

§. 153. Zu Gunsten der Erben des Verwalters aber läuft diese Präskription, in Ansehung einer jeden einzelnen Jahresrechnung, von dem Tage der darüber ausgestellten Spezialquittung.

Die Motive lauten in der Einleitung:

Der Artikel 72 der Reichsverfassung schreibt, in Uebereinstim⸗ mung mit dem gleichnamigen Artikel der Norddeutschen Bundesver⸗ fassung, vor, daß über die Verwendung aller Einnahmen des Reichs dem Bundesrath und dem Reichstag zur Entlastung jährlich Rech⸗ nung zu legen ist. In welcher Form diese Rechnungslegung erfolgen und ob ihr eine Prüfung und Feststellung der einzelnen Rechnungen durch eine eigens bestellte Behörde vorhergehen soll, ist in der Ver⸗ fassung nicht vorgeschrieben.

Die Ueberzeugung, daß eine Behörde nicht wohl zu entbehren sei, welche sowohl die richtige Erhebung und Verwendung der Ein⸗ nahmen des Reichs durch die mit der einen oder anderen beauftrag⸗ ten Behörden für das Präsidium kontrolire, als auch durch die Prü⸗ fung der gesammten Finanzverwaltung des Reichs die Beschlüsse des Bundesraths und Reichstags über die Entlastung vorbereite, führte in der zweiten Session des Norddeutschen Reichstags zu der Ver⸗ einbarung des Gesetzes vom 4. Juli 1868 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 433), welches die Kontrole des gesammten Bundeshaus⸗ halts durch Prüfung und Feststellung der Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben von Bundesgeldern, über Zugang und Abgang von Bundeseigenthum und über die Verwaltung der Bundesschulden der Königlich preußischen Ober⸗Rechnungekammer unter der Benennung „Rechnungshof des Norddeutschen Bundes“, und

war nach Maßgabe derjenigen Vorschriften übertrug, welche damals

sär ihre Wirksamkeit als preußische Rechnungs⸗Revisionsbehörde gal⸗ ten. Die Wirksamkeit dieses nungsjahre 1867/69 beschränkt, weil die für die Kontrole des Bundes⸗ haushalts als maßgebend erklärten Vorschriften über die Kontrole des preußischen Staatöhaushalts nicht für geeignet erachtet wurden, im Bunde eine andere als provisorische Geltung zu erhalten. Die große Anzahl anderer legislativer Aufgaben, die Schwierigkeit der Materie und der Wunsch, die Vorschriften über die Wirksamkeit beider Rech⸗ nungs⸗Revisionsbehörden übereinstimmend zu gestalten, gaben Veranlassung, daß die Geltung des Gesetzes vom 4. Juli 1868 durch das Gesetz vom 11. März 1870 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 47) auf das Rechnungsjahr 1870 und durch Gesetz vom 28. Oktober 1871 . esetzbl. S. 344) auf das Rechnungsjahr 1871 ausgedehnt wurde.

2—

esetzes wurde 8 auf die Rech⸗

Um an die Stelle dieses provisorischen Zustandes einen definiti⸗ ven zu setzen, wurde dem Reichstag am 8. April 1872 der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Einrichtung und die Befugnisse des Rechnungshofes, vorgelegt.

Die mebrfachen Abänderungen, welche dieser Entwurf nach den Beschlüssen des Reichstags erfuhr, ließen es dem Bundesrath unthun lich erscheinen, demselben in der vom Reichstag beschlossenen Fassung seine Zustimmung zu Es blieb daher nur übrig, die Geltung des Gesetzes vom 4. Juli 1868 noch dreimal durch das Gesetz vom 5. Juli 1872 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 265) auf das Rechnungsjahr 1872, durch das Gesetz vom 22. Juni 1873 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 145) auf das Rech nungsjahr 1873 und durch das Gesetz vom 11. Februar 1875 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 61) auf das Rechnungsfahr 1874 zu verlängern.

Der lebhafte Wunsch der verbündeten Regierungen, in dieser wichtigen Materie eine Verständigung zwischen den gesetzgebenden Faktoren herbeizuführen, und die Erwartung, daß die Hindernisse welche einer solchen Verständigung, insbesondere in dem Mange klarer gesetzlicher Bestimmungen über die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Reichs, entgegenstanden, durch die Vereinbarung eines Gesetzes über diese Verwaltung aus dem Wege zu räumen sein werden, haben die Veranlassung gegeben, gleichzeitig mit dem Ent⸗ wurfe eines solchen Gesetzes, einen anderweiten Gesetzentwurf übe die Einrichtung und die Befugnisse des Rechnungshofes sowohl in der ersten, als auch in der zweiten Session von 1874 einzubringen. der letzteren hat der Entwurf bei der Vorberathung in der III. Kom mission des Reichstags einige Modifikationen erfahren, mit deren In halt der Bundesrath vorbehaltlich einiger Fassungsänderungen sich ein verstanden erklärt hat.

„Der vorliegende, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der bis herigen Verhandlungen aufgestellte Gesetzentwurf hat das in Preußen ergangene Gesetz, betreffend die Einrichtung und die Befugnisse der Ober⸗Rechnungskammer, vom 27. März 1872 (Preuß. Gesetz⸗Samml S. 278), zur Grundlage genommen, welches durch das Gesetz vom 11. Februar 1875 für die Kontrole des Reichshaushalts des Jahre 1874 ausdrücklich als maßgebende Norm hingestellt worden ist.

Für die Einrichtung des Rechnungshofes ist zunächft wesentlich daß seine Unabhängigkeit von den Organen der Reichsverwaltun festgestellt werde. Da er weder mit einem Geschäft der Verwaltun betraut, noch für seine Thätigkeit von dem Reichskanzler eine Ver antwortlichkeit zu übernehmen, es vielmehr seine Bestimmung ist, den verwaltenden Behörden Rechenschaft abzunehmen, so kann er kein Glied der Reichsverwaltung sein, sondern muß selbständig neben dieser seine Stelle finden. Nur dem Kaiser untergeordnet, muß e vom Reichskanzler unabhängig sein, wie dies von Anfang an nach §. 50 der Instruktion für die preußische Ober⸗Rechnungkammer vom 18. Dezember 1824 seine Stellung war.

„Eine nothwendise Folge dieser Unabhängigkeit ist die, daß die Mitglieder des Rechnungshofes inamovibel sein müssen, soweit nicht die Erhaltung der Disziplin in Frage kommt, daß sie also von sol chen Verfügungen nicht getroffen werden dürfen, welche, abgesehen von den gerichtlichen Strafverfahrens und abgesehen von dem

acl einer eingetretenen dauernden Unfähigkeit zur Erfüllung der Amtspflichten, eine Veränderung ihrer Amtsstellung herbeiführen können. In dem Entwurf sind deshalb die Mitglieder des Rechnungs⸗ hofes den Mitgliedern des Reichs⸗Oberhandelsgerichts gleichgestellt und die für den Amtsverlust der letzteren geltenden Vorschriften au sie für anwendbar erklärt worden. Um ferner die Mitglieder de Rechnungshofes nicht in Konflikte mit ihren Amtspflichten zu bringen ist es angemessen erschienen, dieselben sowohl von der Uebernahm von Nebenämtern und mit Remuneration verbundenen Nebenbeschäfti⸗ gungen, als auch von der Berusung in den Bundesrath und von de Wählbarkeit für den Reichstag auszuschließen. 8

Außerdem hat, abgesehen von der äußeren Unabhängigkeit des Rechnungshofes und seiner Mitglieder, eine besondere Gewähr der Selbständigkeit und Unparteilichkeit in der kollegialischen Verfassung gefunden werden müssen. Auch in dieser Beziehung hat der Entwurf die Gleichstellung des Rechnungshofes mit richterlichen Behörden zum Ziele genommen.

„Die Befugnisse des Rechnungshofes werden durch die an dessen Thätigkeit gerichteten Anforderungen bedingt; ste sind daher nach dem Umfange seines Wirkungskreises und nach der Natur seiner Verrich⸗ tungen, und zwar in Uebereinstimmung mit dem Gesetze vom 4. Juli 1868 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 433), zu bestimmen gewesen.

Da der Rechnungshof die gesammte Oekonvomie der Verwaltung zu prüfen, und da er festzustellen hat, ob dabei ordnungsmäßig ver⸗ fahren, oder eine Vertretung stehen geblieben sei, so unterliegen seiner Revision alle Rechnungen, welche über die Einnahmen und Ausgaben von Reichsgeldern, über den Zugang und Abgang von Reichseigen⸗ thum und über die Verwaltung der Reichsschulden zu führen sind. Dabei machen sich jedoch sowohl hinsichtlich des Gegenstandes der Rechnungen, als auch hinsichtlich der zur Rechnungsablage verpflich⸗ teten Personen und der bei Prüfung der Rechnungen zu Grunde zu legenden Normen verschiedene Gesichtspunkte geltend, je nachdem die Thätigkeit des Rechnungshofes für die Zwecke der Verwaltung des Reichs oder für die des Bundesraths und Reichstazs in Anspruch genommen wird.

Die Erhaltung einer geordneten Verwaltung erheischt vom Stand⸗ punkte der Reichsverwaltung die Revision sämmtlicher, sowohl Geld⸗ als Naturalienrechnungen, bei deren Ergebnissen ein vermögens⸗ rechtliches Interesse des Reichs obwaltet, oder deren Führung auch nur in Ausübung des disziplinarischen Aufsichtsrechts zu überwachen ist. Die Zuständigkeit des Bundesraths und Reichs⸗ tags zur Entlastung des Reichskanzlers dagegen macht lediglich die Revision derjenigen Rechnungen erforderlich, durch welche die Aus⸗ führung des alljährlich festgestellten Reichshaushalts⸗Etats und der ihm Grunde liegenden Etats nachgewiesen wird.

ie Revision der Rechnungen im Interesse der Reichsverwaltung

hat ferner den Zweck, die Verantwortlichkeit sämmtlicher rechnungs⸗ führenden Beamten sowohl, als der verwaltenden Behörden in ihrer verfassungsmäßigen Gliederung festzustellen, während dem Bundes⸗ rath und Reichstag gegenüber nur die dem Reichskanzler obliegende Verantwortlichkeit, dieselbe möge durch dessen eigene Verwaltungsakte begründet sein, oder durch Handlungen seiner Untergebenen, welche er zu vertreten hat, in Frage kommen kann.

Was endlich die Normen betrifft, deren Innehaltung den Gegenstand der Prüfung zu bilden hat, so sind als bindend für die Verwaltung im Innern nicht nur die gesetzlichen, sondern auch alle den Behörden gegebenen reglementarischen Vor⸗ schriftemn und ihnen zur Nachachtung bekannt gemachten Verwal⸗ tungsgrundsätze zu betrachten. Dem Bundesrath und Reichstag gegen⸗ über aber kann die Norm der Verwaltung nur in den Bestimmungen gefunden werden, an welche die Bewilligung der Mittel zur Führung des Reichshaushalts geknüpft ist. 8

Daß diese Bestimmungen nicht blos in dem Gesetz über die Feststellung des Reichshaushalts⸗Etats und in dem die Anlage des Gesetzes bildenden Reichshaushalts⸗Etat ihren Ausdruck finden, sondern auch in denjenigen Titeln der Spezial⸗Etats enthalten sind, welche einer selbständigen Beschlußfassung des Reichstags unterlegen haben, ist zwischen dem Bundesrath und dem Reichstag bereits festgestellt. Bemerkungen, welche mit einzelnen Positionen des Etats verbunden sind, bilden einen Theil des Gesetzes, gehören also ebenfalls zu den Bestimmungen, an welche die Bewilligung der Mittel zur Führung des Reichshaushalts geknüpft ist. Als zu diesen Be⸗ stimmungen gehörig sind ferner die Vorschriften des Gesetzes, betref⸗ fend die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Reichs, so⸗ wie der sonstigen, auf die Reichs⸗Einnahmen und Ausgaben und au das Reichseigenthum bezüglichen Gesetze zu betrachten. Gleichzustellen sind den erwähnten Gesetzen solche Bestimmungen, deren Inhalt an sich der Feststellung im ordentlichen Wege der Gesetzgebung häͤtte unterzogen werden können, deren Erlaß aber durch spezielle gesetzliche Ermächtigung dem Kaiser, dem Bundesrath, dem Reichskanzler oder einer obersten Reichsbehörde übertragen worden ist.

peträgt die Gesammtzahl der b.

8

Reichstags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 14. Dezember. Ein dem Reichstage vorliegender Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Einführung

des Gesetzes über die Portofreiheiten vom 5. Juni⸗

1869 in Südhessen, lautet: Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zu⸗ stimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Die §§. 1 bis 12 des Gesetzes vom 5. Juni 1869, betreffend die Portofreiheisen im Gebiete des Norddeutschen Bundes (Bundes⸗ vescbt. S. 141), werden vom 1. Januar 1876 ab in Südhessen ein⸗ geführt.

Der im §. 7 des Gesetzes vom 5. Juni 1869 auf den 30. Juni 1870 festgesetzte Zeitpunkt tritt bezüglich der früher in Südhessen be⸗ standenen Portofreiheiten mit dem 30. Juni 1876 ein.

Urkundlich ꝛc. G

Gegeben ꝛc.

Moti vee.

Oie Portofreiheitsverhältnisse in denjenigen Theilen des Groß⸗

herzogthums Hessen, welche nicht zu dem früheren Norddeutschen Bunde gehörten, sind gegenwärtig durch eine zwischen dem Präsidium des früheren Norddeutschen Bundes und der hessischen Regierung unterm 7. Dezember 1869 getroffene Uebereinkunft geordnet.

In dem zu Versailles unterm 15. November 1870 zwischen den Bevollmächtigten des damaligen Norddeutschen Bundes, Badens und Hessens aufgenommenen Protokolle, Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1870, S. 650) ist u. A. mit Bezug auf Abschnitt VIII. der Bundes⸗ vesle en vereinbart worden, daß es hinsichtlich der Behandlung des Portofreiheitswesens in Südhessen bis zum Ende des Jahres 1875 bei dem damals bestehenden Zustande bewenden und einer späteren Verständi⸗ gung vorbehalten bleiben solle, wie das Portofreiheitswesen in Süd⸗ hessen für die Zeit vom 1. Januar 1876 ab zu regeln sei.

Mit Rüchsicht hierauf haben Verhandlungen mit der Groß⸗

berzoglich hessischen Regierung wegen nunmehriger Regelung der Portofreiheitsverhältnisse in Südhessen stattgefunden, und hat sich die Großherzogliche Regierung damit einverstanden erklärt, daß das Gesetz vom 5. Juni 1869, betreffend die Portofreiheiten im Ge⸗ biete des Norddeutschen Bundes, welches abgesehen von Südhessen Eund von dem inneren Verkehr von Bayern und von Württem⸗ berg bereits im ganzen Deutschen Reiche Gültigkeit hat, vom 1. Januar 1876 ab auch in Südhessen eingeführt werde. Zu diesem Zwecke ist der vorliegende Gesetzentwurf ausgearbeitet worden.

Der im §. 7 des Gesetzes vom 5. Juni 1869 auf den 30. Juni 1870 festgesetzte Zeitpunkt, bis zu welchem die zur Portofreiheit Be⸗ rechtigten den etwaigen Antrag auf Entschädigung für die Aufhebung der Portofreiheit an die Postbehörde zu richten hatten, ist nach 5 vorliegenden Gesetzentwurf auf den 30. Juni 1876 festgesetzt worden.

Der §. 13 des Gesetzes vom 5. Juni 1869, welcher sich auf die Berechnung und Verwendung der durch die Aufhebung von Porto⸗ freiheiten gewonnenen Postüberschüsse bezieht, ist in Sudhessen nicht mit einzuführen, da die Bestimmungen desselben in Betreff der Staaten des vormaligen Norddeutschen Bundes Ende Dezember 1875 Hfaußer Kraft treten und die Postüberschüsse dieser Staaten (einschließ⸗ lich des gesammten Großherzogthums Hessen) vem 1. Januar 1876 ab nach Maßgabe der Bestimmungen im Artikel 49 der Reichs⸗ verfassung ungetheilt in die Reichskasse fließen werden.

Berlin, 13. Dezember. In der Abendsitzang der Kommission zur Vorberathung der Konkurs⸗Ordnung vom 10. Dezember) gelangte der 8. Titel „Besondere Bestimmungen“ zur Berathung. Derselbe betrifft den Konkurs über das Vermögen einer Aktiengesell⸗ schaft, einer eingetragenen Genossenschaft, einer offenen Handelsgesell⸗ schaft, über einen Nachlaß und über das im Inlande befindliche Ver⸗ mögen eines Schuldners, über dessen Vermögen im Auslande ein Konkursverfahren eröffnet worden, und wurde durchweg mit geringen Abänderungen angenommen. Insbesonder wurden die §§. 94 Alinea 2, 199 Alinea 2 und 205 Alinea 2 nach dem Antrage des Abg. von Vahl, in Uebereinstimmung mit den früheren Beschlüssen, dahin ge⸗ ändert, daß an die Stelle der Worte: „Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vorstandes (resp. von allen persönlich haftenden Ge⸗ sellschaftern oder allen Liquidatoren und von allen Erben oder Nach⸗ laßvertretern) gestellt, so ist die Zahlungsunfähigkeit oder Ueberschul⸗ dung glaubhaft zu machen“, gesagt wird: „so ist derselbe zuzulassen, wenn die Zahlungsunfähigkeit ꝛc. glaubhaft gemacht wird.“ Zu

r197 wurde auf den Antrag des Abg. Dr. Goldschmidt ein Zu⸗

satz dahin beschlossen: „die Verjährung zu Gunsten eines aus der Genossenschaft Ausgeschiedenen ode: Ausgeschlossenen (der noch zwei Jahre für die Solidarverpflichtungen haftet) wird durch Rechts⸗ handlungen gegen die Konkursmasse unterbrochen“ obgleich von den Regierungsvertretern eingewendet wurde, daß es sich hierbei um eine nicht in den Bereich des Konkursverfahrens fallende, vielmehr bei dem Genossenschaftsgesetze zu erledigende Frage handle. Dagegen wurde ein fernerer, von demselben Abgeordneten mit Rücksicht auf §. 3 des Einführungsgesetzes (wonach §, 51 des Ge⸗ 1elschese Wees aufgehoben wird) gestellter Antrag die im §. 51 enthaltenen Bestimmungen: „daß bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer eingetragenen Genossenschaft nicht auch über das Vermögen der einzelnen solidarisch Verhafteten der Konkurs einzuleiten, und daß die einzelnen Genossenschafter in dem Konkurseröffnungsbeschlusse nicht zu benennen, hier aufzunehmen, ab⸗ gelehnt. Ebenso seine Anträge, den §. 199 dahin zu fassen: „Zu dem Antrage auf Eröffnung des Verfahrens (über das Vermögen einer offenen Handelsgesellichaft) ist außer den Konkursgläubigern jeder Gesellschafter, sowie die Generalversammlung und der Aufsichts⸗ rath der Kommanditgefellschaft auf Aktien, und jeder Liquidator be⸗ rechtigt,“ und den §. 201 in dem Sinne abzuändern, daß, ähnlich wie in England, Nordamerika und Baden, den Privatgläubigern in dem Verfahren über das Privatvermögen eines Gesellschafters vorzugs⸗ weise Befriedigung vor den Gesellschaftsgläubigern gewährt werde. Buch 3 der Konkursordnung „Strafbestimmungen“ (§. 209 bis 214) wurden gleichfalls unverändert angenommen und hiermit die erste Lesung des vorliegenden Entwurfs geschlossen. Der Antrag, dem Entwurfe, nach dem Vorgange des Entwurfs einer deutschen Gemein⸗ schuld⸗Ordnung vom Jahre 1873 noch ein Buch über das Vergleichs⸗ verfahren zur Abwendung des Gemeinschuld⸗Verfabrens“ beizufügen, wurde mit 9 gegen 2 Stimmen abgelehnt und von einer Vor⸗ berathung des Einführungsgesetzes Abstand genommen, da diese zweck⸗ mäßig erst nach der zweiten Lesung erfolgen kann. Hiermit ist die Thätigkeit der Kommission, bis auf die eühu⸗ der Vor⸗ schläge ihrer Redaktionskommisston für diese Session, mit Rücksicht auf die sich jetzt drängenden Plenarsitzungen beendet.

Statistische Nachrichten.

Nach dem Zeitungs⸗Preiscourant für das Jahr 1876 die Kaiserlichen Postanstalten debitirten, in deutscher Sprache erscheinenden Zeitungen 4174 oder 142 mehr als zu Anfang des laufenden Jahres angegeben, in welchem 547 neue Zeitungen erschienen, dagegen 422 eingegangen sind. Der Ueberschuß von 142 Zeitungen kommt fast ausschließlich der Fach⸗ und Lokalpresse zu gute. Von diesen 4174 Zeitungen erscheinen

Zweite Beilage zum Deutschen Reichs⸗A

Zeeeatas ben

14. Dezember

Peratge

wöchentlich 18 mal 2, 13mal 15, 12mal 26, I1mal 1, 10mal 1, 7mal 81, Gmal 572, 5mal 1, 4mal 19, 3mal 474, 2mal 768, 1Imal 1107, die übrigen seltener oder unbestimmt. Die meisten Zeitungen erscheinen in Berlin, nämlich 298, dann folgt Leipzig mit 174, Wien mit 154, München mit 60, Stuttgart mit 54, Hamburg mit 47, Breslau mit 41, Frankfurt a. M. mit 33, Hannover mit 25, Cöln mit 22, Karlsruhe mit 19, Magdeburg mit 14 Zeitungen. Aus der Schweiz kommen 147 deutsche e aus Amerika 39, aus London nur 2. An ausländischen

eitungen zählt der Katalog 1186 Nummern auf, ungerechnet die französischen Zeitungen, deren Zahl auf ca. 800 anzunehmen ist; es liefern dazu Großbritannien und Amerika 557, Armenien, Portugal, Litthauen, die romanische und ruthenische Sprache je 2, Griechenland und Vlamand je 5, Italien 134, Norwegen und Ungarn je 25, Schweden 67, Serbien, Kroatien und die hebräischen Wissenschaften je 4, Spanien 22, Türkei und Slovenien je 3, Böhmen 20, Däne⸗ mark 49, Holland 77, Polen 60, Rumänien 34, Rußland 69, die wendische Sprache 6, die slovenische Sprache 1 Zeitung.

Dem Jahresberichte des Großherzoglich badischen Handels⸗ Ministeriums entnehmen wir die nachfolgenden vergleichenden Angaben über die landwirthschaftliche Produktion Badens im Jahre 1874:

Die landwirthschaftlich benutzten Flächen des Großherzogthums umfaßten 793,271 Hektar gegen 793,387 Hektar in 1873, darunter: bestelltes Ackerfeld 516,996 Hekt. (1873: 514,808 Hekt.), brachliegen⸗ des Ackerfeld 30,056 Hekt. (1873: 30,916 Hekt.), Wiesen 173,899 Hekt. (1873: 172,284 Hekt.), Rebland 20,672 Hekt. (1873: 20,279 Hekt.), Gras⸗ und Obstgärten 12,854 Hekt. (1873: 12,883 Hekt.), Kastanien⸗ wald 867 Hekt. (1873: 898 Hekt.), ständige Weide 37,927 Hekt. (1873: 41,319 Hekt.). Das Jahr 1874 zeigt hiernach eine erhebliche Zunahme des bestellten Ackerfeldes und der Wiesen, dagegen eine Ab⸗ nahme des Brachfeldes und der ständigen Weide. Die als Ackerfeld benutzten Flächen waren 1874 (bez. 1873) in folgender Weise bestellt: mit Wintergetreide 177,504 Hekt. (1873: 172,662 Hekt.), mit Sommergetreide 120,939 Hekt. (1873: 124,060 Hekt.), mit sonstigen Mehl⸗ und Hülsenfrüchten 6501 Hekt. (1873: 6824 Hekt.), mit Knollen⸗ gewächsen 82,112 Hekt. (1873: 80,673 Hekt.), mit Wurzelgewächsen 25,562 Hekt. (1873: 25,467 Hekt.), mit Futtergewächsen 79,403 Hekt. (1873: 77,259 Hekt.), mit Handelsgewächsen und Gemüsen 24,975 Hekt. (1873: 27,863 Hekt.) Die beträchtliche Zunahme des Anbaues von Wintergetreide und die Abnahme des Anbaues der Sommer⸗ getreidearten ist nur als ein Zurückkehren zu den normalen Anbau⸗ verhältnissen zu betrachten, welche im Jahre 1873 durch ungünstige Witterung und sonstige schädliche Einflüsse gestört waren. Eine nicht uner⸗ hebliche Zunahme zeigt sich wiederum im Anbau der Kartoffeln und Futter⸗ gewächse. Der beträchtliche Ausfall im Anbau von Handelsgewächsen trifft hauptsächlich den Tabaksbau, der im Jahre 1874 gegen das Vorjahr um 2225 Hekt. zurückgegangen ist. Diese beträchtliche Abnahme erklärt sich durch den niedrigen Stand der Tabakspreise im Winter 1873/74. Die Ernteersebnisse des Jahres 1874 werden als durchaus befrie⸗ digende bezeichnet und haben sich im Allgemeinen viel günstiger als in 1873 gestaltet. Die Erträge der wichtigeren Feld⸗ ꝛc. Früchte waren folgende: Weizen 920,048 Ctr. (1873: 544,232 Ctr.), Spelz 2,268,885 Ctr. (1873: 1,423,581 Ctr.), Roggen 913,594 Cir. (1873: 631,727 Ctr.), Gerste 1,698,403 Ctr. (1873: 1,423,685 Ctr.), Hafer 1,115,996 Ctr. (1873: 1,054,173 Ctr.), sonstige Mehl⸗ und Hülsenfrüchte und Mischfrucht 894,426 Ctr. (1875: 703,369 Ctr.), Kartoffeln 13,580,084 Ctr. (1873: 11,359,355 Ctr.), Wurzelgewächse (hauptsächlich Runkelrüben und weiße Stoppel⸗ rüben) 16,854,426 Ctr. (1873: 16,774,628 Cir.), Heu 13,797,937 Ctr. (1873: 15,675,866 Ctr.), Klee und Esparsette 5,174,693 Ctr (1873: 5,129,763 Ctr.), Stroh 11,962,980 Ctr. (1873: 9,986,026 Ctr.), Raps und Räbsen 87,763 Ctr. (,873: 110,420 Ctr.), Hanf 36,722 Ctr. (1873: 25,533 Ctr.), Tabak 229,608 Ctr. (1873: 298,837 Ctr.), Hopfen 33,735 Ctr. (1873: 38,124 Ctr.). Von dem oben angegebenen Reblande standen im Jahre 1874: 19,672 Hekt. im Ertrag, 1000 Hekt. außer Ertrag; die ersteren lieferten 429,453 Hekt. Weißwein im Werthe von 8,255,233 Fl., 47,458 Hekt. Weißherbst im Werthe von 1,150,571 Fl., 95,542 Hekt. Rothwein im Weribe von 2,233,885 Fl. und 102,823 Hekt. Schiller im Werthe von 2,077,605 Fl. Der ganze Reinertrag des Jahres 1874 repräsentirt sonach 675,276 Hekt. und 13,717,294 Fl. Die Obst⸗ ernte des Jahres 1874 war um Vieles besser als die des Verjahres und übertraf auch bei Aepfeln und Pflaumen die der vorhergehenden acht Jahre erheblich; im Einzelnen wurden gewonnen: Aepfel 421,815 Hekt. (1873: 20,004 Hekt.), Birnen: 126,729 Hekt. (1873: 37,728 Hekt.), Zwetschgen und Pflaumen 271,203 Hekt. (1873: 21,480 Hekt.), Kirschen 76,258 Ctr. (1873: 27,868 Ctr.), Nüsse 16,925 Hekt. (1873: 5924 Hekt.). Den Gesammtwerth der Ernte des Jahres 1874 im Großherzogthum Baden schätzt man auf 136,6 Millionen Gulden. Dieses Ergebniß wurde in den letzten 10 Jahren nur von demjenigen des Jahres 1868 übertroffen, wo sich der Ge⸗ sammtwerth der Ernte auf 139,4 Millionen Fl. berechnete.

Die Nachrichten über Industrie, Handel, und Ver⸗ kehr aus dem statistischen Departement im K. K. Handels⸗Ministerium. Mittheilungen der K und K. österreichisch⸗ ungarischen Konsulatsbehörden. (Wien, 1875, in Kommission bei Ferd. Meyer) haben im XI. Hefte des VII. Bandes folgenden Inhalt: Warschau. Handelsverhältnisse von Rußland (sammt Polen) in den Jahren 1873 und 1874. Valencia. Schiffahrt und Handel im Jahre 1874. Galatz. Schiffahrts⸗ und Handelsbewegung im Jahre 1874. Montreal. Wirrthschaftliche Lage von Canada im Jahre 1874. Saigon. Handels⸗ und Schiffahrtsverkehr im Jahre 1874. Personalnachrichten. 7

Kunst, Wissenschaft und Literatur.

„Geflügelte Worte.“ Der Citatenschatz des deutschen Volkb. Von Georg Büchmann. Berlin 1876. Haude⸗ und Spenersche Buchhandlung (F. Weidling). Die innerhalb des Zeit⸗ raums von 11 Jahren bereits nöthig gewordene neunte Auflage des vorstehend genannten Werks spricht am deutlichsten für die weite Verbrei⸗ tung desselben. Der Herausgeber ist unablässig bemüht, die Samm⸗ lung 1. vervollständigen, wie die vielen Sterne in dem Citatenregister des Werkes beweisen, welche das neu Hinzugekommene andeuten. Auch die Erklärungen des Ursprungs sind sorgsam verbessert bezw. berichtigt worden. Die Verlagsbuchhandlung hat auch für die neueste Auflage einen eleganten Einband mit Goldschnitt besorgt, in welchem sich dieselbe als Weihnachtsgeschenk empfehlen dürfte.

Die soeben erschienene Nr. 1693 der „Illustrirten Zei⸗ tung“ (Leipzig, J. J. Weber), enthält u. A. folgende Illustra⸗ tionen: Alexander II., Kaiser von Rußland. Zu seinem 25 jährigen Jubiläum als Großmeister des St. Georgs⸗Ordens am 8. Dezem⸗ ber. Von der deutschen Venusexpedition auf den Aucklandsinseln. 7 Abbildungen, nach Zeichnungen von Johannes Krone jun., Mitglied der Expedition. Schloß Rheinstein. Nach einem Aquarell aus C. P. C. Köhlers Aquarell⸗Album „Der Rhein“ (Darmstadt, Köh⸗ lers Verlag). Theodor Hosemann, am 15. Oktober. Nach einem photographischen v. von Karl Wigand in Berlin. Die Städtewappen des Deutschen Reichs. Essen.

Gewerbe und Handel.

Auf der Tagesordnung der außerordentlichen Generalver⸗ sammlung der Badischen Bank vom 10. d. M. standen vier An⸗ träge des Aufsichtsrathes und ein von letzterem unterstützter Autrag eines Aktionärs. Der erste Antrag: Die Badische Bank macht von

8

8 8 81b

8

nzeiger und Königlich Preußi

nicht hergestellt,

den Bestimmungen des §. 44 des Reichsbankgesetzes vom 14. März 1875 Gebrauch, wurde einstimmig angenommen, während der zweite Antrag die in Folge dessen bedingte Statutenänderung vielfache, zum Theil sehr lebhafte Debatten hervorrief. Artikel 4 der Statuten soll dahin geändert werden, daß das Grundkapital der Bank künftig statt 18 Millionen nur 9 Millionen in 30,000 Aktien à 300 betrage. Der aus der Mitte der Versammlung gestellte Antrag, zugleich mit der Reduktion 10 % aus dem Reservefonds an die Aktionäre zu vertheilen, fand be⸗ sonders im Hinblick auf juristische Gutachten, die die Rechtmäßigkeit eines solchen Vorgehens in Frage stellten keine Annahme. Der Wegfall der Artikel 5, 6 und 7 der Statuten, sowie die Aenderung des Artikel 10, die Geschäfte der Bank betreffend, ward einstimmig

genehmigt.

Artikel 11 soll künftig lauten: Die Bank darf ihre Betriebsmittel nur in §. 10 unter 1—4 bezeichneten Ge⸗ schäften und zwar zu vier, höchstens bis zur Höhe der Hälfte des Grundkapitals der Bank und der Reserve an⸗ legen. Bei der Abstimmung wurde der Artikel mit überwiegender Majorität angenommen, ebenso einstimmig die vorgeschlagene Aen⸗ derung der weiteren Artikel 12 35.

Es gelangte nun der Antrag eines Aktionärs (Artikel 36) zur Debatte, welcher lautet: „Ueber den Reservefonds ist in den Büchern der Bank besondere Rechnung zu führen, ohne daß derselbe gesondert anzulegen ist, der Reservefonds bildet vielmehr bezüglich des Geschäftsbetriebes einen Theil des werbenden Kapitals der Bank. Die Zinsen und sonstige Erträgnisse des Re⸗ servefonds bilden einen Theil des nach Art. 34 der Sta⸗ tuten zu vertheilenden Reingewinns“; derselbe wie die folgenden Artikel wurden genehmigt einschließlich des letzten Antrages in folgender Fassung: Der Aufsichtsrath ist berechtigt, in weitere Abänderungen der Statuten, welche zum Zwecke der Unterstellung unter §, 44 des Reichsbankgesetzes und der Uebereinstimmung mit den unbedingten Vorschriften desselben von der Gr. Regierung eder auf Grund des

47 des Reichsbankgesetzes von dem Bundesrathe oder von dem Amtsgerichte wegen Eintragung in das Handelsregister etwa verlangt werden sollten, Namens der Gesellschaft einzuwilligen.

Die Rigibahn⸗Gesellschaft vertheilt für das beendete Be⸗ triebsjahr 15 % Gewinn unter ihre Aktionäre. Die Gesammt⸗Betriebs⸗ einnahmen incl. 24,518 Frs. vorjährigen Rechnungs⸗Saldo beziffer⸗ ten sich auf 502,915 Frs., während die Ausgaben 218,788 Frs. be⸗ trugen, so daß ein Netto⸗Ertrag von 284,127 Frs. übrig bleibt. Hiervon entfallen 50 Frs. als Zinsen à 5 % auf 1,000,000 Frs. Obligationen⸗Kapital, 20,00) Frs. wurden auf die im Besitze der Gesellschaft befindli chen 50 Aktien der Regina montium abgeschrieben, 187,500 Frs. auf das Aktien⸗Kapital von 1,250,000 Frs. vertheilt, 12,700 Frs. als Tantième dem Verwaltungsrathe überwiesen und 13,927 Frs. auf neue Rechnung vorgetragen. Der Oberbau⸗Er⸗ neuerungsfond, dem 10,000 Frs. zugeschrieben wurden, beträgt zur

Zeit 17,785 Frs.

Von dem Berg⸗ und Hüttenkalender E(Essen, G. D. Bädeker) ist in der bekannten saubern, dauerhaften und praktischen Ausstattung der 11. Jabrgang auf das Jahr 1876 erschienen. Einem von vielen Seiten ausgesprochnen Wunsche zufolge sind in den vor⸗ liegenden Kalender⸗Jahrgang außer dem preußischen Berggesetze auch die Verordnungen zur Einführung dieses Gesetzes in die neuen Theile des preußischen Landes wieder aufgenommen worden. Die Rücksicht auf den beschränkten Raum eines Taschenbuches gestattete nicht die jedesmalige Aufnahme derselben. Ferner ist, der früher gegebenen Zusage entsprechend, für dieses Mal eine Sammlung der im Bezirke des Ober⸗Bergamts zu Bonn geltenden Polizeiverordnungen aufgenom⸗ men worden. Desgleichen hat das Gesetz zur Einführung des preußi⸗ schen Berggesetzes in die Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont, welche mit zum Verwaltungsbereiche dieses Ober⸗Bergamts gehören und in welchen auch die Bonner Allgemeine Bergpolizeiverordnung gilt, eine Stelle gefunden. Dagegen ist in der zweiten Abtheilung der mathe⸗ matisch mechanische Theil, ohne von dem Inhalt desselben etwas ab⸗ zubrechen, in eine kürzere Form gebracht worden, was auch ohne Be⸗ einträchtigung der Verständlichkeit zulässig war. Der statistische Theil enthält auch jetzt wieder die neuesten in die Oeffentlichkeit ge⸗ langten Nachrichten über die Produktion des Bergbaues und Hütten⸗ betriebs der verschiedenen Länder in gleichmäßigen Tabellen karz zu⸗ sammengestellt. Auch die kleine Eisenbahnkarte ist dem Kalender wieder beizefügt. 8 4

Verkehrs⸗Anstalten⸗ 8 8

Die „Pos. Z.“ schreibt unter dem 11. Dezember: Durch die Posen⸗Creuzburger Eisenbahn, deren Betrieb nun Süse worden ist, wird nicht allein ein direkter Personen⸗ und Güterver ehr zwischen allen Stationen dieser Eisenbahn und denen der Rechte⸗ Oder⸗Ufer⸗Eisenbahn, in welche dieselbe bei Creuzburg einmündet, sondern auch mit denen der Oels⸗Gnesener Bahn hergestellt, da be⸗ kanntlich die Posen Creuzburger und letztere Bahn sich in Jarotschin kreuzen. Um den Güterverkehr zwischen diesen drei Eisenbahnen zu fördern, sind demnach neben den Lokaltarifen auch direkte Tarife in Kraft getreten: für Oberschlesische Steinkohlen und gebrannten Kalk in Wagenladungen von Stationen der Rechte⸗Oder⸗Ufer Eisenbahn nach allen Stationen der Posen⸗Creuzburger Bahn, sowie für Güter aller Art zwischen Station Oppeln der Rechte⸗Oder⸗ Ufer⸗Eisenbahn einerseits und den diesseitigen Stationen Pleschen, Schroda und Posen andererseits; ferner für Güter aller Art zwischen den Stationen Breslau und Mochbern der Rechte⸗Oder⸗Ufer⸗Eisen⸗ bahn einerseits und den diesseitigen Stationen Falkstädt, Sulencin, Schroda, Gondek und Posen via Oels⸗Jarotschin andererseits. Leide ist auf dem Bahnhofe Posen eine direkte Geleisverbindung zwischen der Posen⸗Creuzburger und der Märkisch⸗Posener Eisenbahn noch so daß die Ueberführung von Eisenbahnwage zwischen beiden Bahnen am hiesigen Orte nicht stattfinden kann, un 8 Wagenladungsgüter von der einen der beiden Bahnen zu der andern zunächst nur durch Rollfuhrwerk überführt werden können, wa allerdings bei verpackten Gütern auf Kosten der beiden Bahnen

eschieht.

8 Die Betriebseröffnung auf der vom Staate erbauten West⸗ böhmischen Bahnlinie Rakonitz⸗Protivin ist für den 20. d. M. angesetzt. Nachdem sich die wegen Uebernahme des Betriebes dieser Bahn mit der Böhmischen Westbahn und der Kaiser⸗Franz⸗Josef⸗ Bahn gepflogenen Unterhandlungen zerschlagen hatten, ist die Direk⸗ tion der Dux⸗Bodenbacher Bahn mit der Führung des Be⸗ triebes auf der Rakonitz⸗Protiviner Linie betraut worden. Die Linie Rakonitz⸗Protivin, 153,32 Kilometer lang, schließt in Rakonitz an die Buschtiehrader Bahn an, trifft bei Beraun auf die Böhmische West⸗ bahn, mit der sie bis Zditz zusammenlaͤuft, und findet ihr Ende in Protivin, einer Station der Franz⸗Josef⸗Bahn.

Die Nr. 97 der „Zeitung des Vereins Deutscher Eisenbahn⸗Verwaltungen“, Organ des Vereins, hat folgenden Inhalt: Verein Dentscher Eisenbahn⸗Verwaltungen: Bayerische Verkehrs⸗Anstalten, Station Winterschneidbach. Verein Deutscher Eisenbahnverwaltungen: Zwickau⸗Lengenfeld⸗Falkensteiner Eisenhahn. Eisenbahnrecht: Rechtsverhältniß der Eisenbahn zu dem Spediteur, welchem sie unanbringliches Gut gemäß §. 61 des Betriebs⸗Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands auf Lager gegeben hat. Eine russische Verkehrsstatistik. Das neue von der Berlin⸗Görlitzer Eisen⸗ bahn entworfene Frachtbrief⸗Formular. Zur Vereinfachung des Güter⸗ Expeditionsdienstes. Rakonitz⸗Protiviner Staatseisenbahn, Zdic Pro· tivin eröffnet. Berliner Briefe ꝛc.