=—=
Nordhansen⸗Erfurter Eisenbahn. Die am 2. Januar 1876 fälligen Zinscoupons der Prioritäts⸗Obligationen unserer Gesellschaft werden: 1) bei unserer Hauptkasse, z. Z. Filiale der Thüringischen Bank in Rordhausen, 2) bei her Thüringischen Bank in Sonders⸗ hausen, 3) bei der Direktion der Disconto⸗Gesellschaft in Berlin und bei dem Bankhause H. C. Plaut in Leipzig Verfalltage ab eingelöst. Die Direktion.
Meckl. Hypotheken- und 662x²2 Wechselbank.
Der am 2. Januar 1876 fällig werdende Coupon unserer 4 ½ % Pfandbriefe I. Serie und 5 % Pfand- brieke I. und II Serie wird schon vom 15. De- cember c. an eingelöst:
in Schwerin i. M. bei schaftscasse, in Basel bei Passavant u. Cle., in Berlin bei der Deutschen Bank, in Breslau bei Jaoob Landau, in Braunschweig bei Gebr. Löbbeoke u. Cie., in Blelefeld bei Herm. Paderstein, in Bremen bei E. 0. Weyhauser, in Crefeld beim Dankverein von Gobrüder Peters u. Cie., Cassel bei Damms und Strelt, Copenhagen bei der Dänischen Landm.-
ank, Coblenz bei der Mittelrheintschen Bank, Cöln bei J. H. Stein, ““ Danzig bei Meyer und Gelhorn, Dresden bei Rob. Thode u. Clo., — bei Quellmalz u. Adler, “ bei Ludwig Philippson, in Ssg bei v. d. Heydi, Kersten und ne in Frankfurt a. M. bei Gross und oOber- länder, in Hannover bei der Havnoverschen Bank, in Halberstadt bei Carl Kux sen., in Halle a d. S. beim Halleschen Bank- verein von Kullsch, Kämpf u. Cle., in Hamburg bei der Norddeutschen Bank, in Kiel bei der Kieler Bank, in Königsberg 1. Pr. bei J. Simon Wwe. und Söhne, in Lübeck bei der GCommerzbank, in Leipzig bei der Leipziger Bank, Magdeburg beim Magdeburger Bank- verein (Klinksleck, Sochwanert u. Cie), W1“ der Balerischen Vereins- bank, Neubrandenburg bei V. Stemerling, Nürnberg bei Mayer Kohn, Rostock bei C. Ch. Lesenberg, — bei der Rostocker Vereinsbank, Stettin bei der Ritterschaftlichen Privat-
der Gesell- “
a Stralsund bei HermannfBlock, in Stuttgart bei der Würtemberg. Vereins- Bank, in Wismar bei der Vereinsbank.
Die Direction.
Verschiedene Bekanntmachungen.
Für den Kreis Lehe soll ein besonderer Impf⸗ arzt gegen eine zu vereinbarende feste Remuneration und ein Reisekostenpauschquantum angestellt werden. Indem ich bemerke, daß ca. 3000. Kinder an 47 Stationen zu impfen sind, lade ich diejenigen Herren
Aerzte, welche geneigt sein sollten, das Impfgeschäft im Kreise Lehe bei einer beiden Theilen zustehenden sechsmonatlichen Kündigung zu übernehmen, ergebenst
ein, mir ihre Meldungen, unter Angabe ihrer An⸗
sprüche, gefälligst bis zum 1. Februar 1876 einzureichen. Lehe, den 11. Dezember 1875. Der Kreishauptmann. 6
[9815] . a64 Ein Jurist,
der für das rheinpreußische Richteramt die Prüfung bestanden hat und geneigt ist, zur Verwaltung über⸗ zugehen, wird für eine mit einem Einkommen von 6000 ℳ ausgestattete Stelle gesucht. Bewerber wollen sich mit Einfendung ihres Lebenslaufs sub J. 7038 an die Annoncen⸗Expedition von Mudolf Mosse in Cöln wenden. (a. 61/12) Bitte! Die 30. Kleinkinder⸗ Bewahr ⸗Anstalt Greifswalderstr. 15, früher Höchstestr. Nr. 8, wesche bereits über 26 Jahre segensreich wirkt, in⸗ dem täzlich über 100 Kinder aller Konfessionen Aufsicht und Bewahrung geführt wird, hat den Wunsch, den kleinen, armen und hülfsbedürftigen Kindern eine Weihnachtsfreude zu bereiten. Die hierzu vorhandenen Mittel sind jedoch so gering, daß, wenn nicht Gönner eine Spende dazu reichen, dies nicht möglich wird. An wohlthätig gesonnene Menschenfreunde ergeht daher hiermit die ganz er⸗ gebene Bitte um mildthätige Gaben. Berlin, im Dezember 1875. Dee Vorstand der 30. Klein⸗ kinder⸗Bewahr ⸗Anstalt. Dahms, Prediger. Stachow, Rentier. Schaefer, Baumeister. Barthol, Rentier. P. S. Liebesgaben jeder Art nimmt Herr Prediger Dahms, Kurzestr. 2, dankend entgegen.
19794] Görlitzer Actien⸗Brauerei.
Mit Bezug auf §. 28 unseres Statuts machen wir hierdurch bekannt, daß Herr C. Scherzer an Stelle des ausgeschiedenen Herrn B. Lehmann am 12. Oktober cr. als Direktor die Führung der Ge⸗ schäfte übernommen hat.
Görlitz, den 10. Dezember 1875.
Der Verwaltungsrath der Görlitzer Actien⸗Brauerei. von Wolff-Liebstein.
Vorsitzender. [à Cto. 5087/12 IV.)
“
8 und Necessaire mit Messer, Juchten⸗ und Kalbleder.
Thätigkelt unseres seit einigen Wochen hbestehend seine derzeitige Gestaltung öffemtläch Bericht zu erstetten.
S. LOewenhaih, Berlin W., 121 Friedrichstrasse 121. Contobücher⸗ und Papier⸗Handlung. Sämmtliche Neuheiten des In⸗ und Auslandes sind bereits für das Weihnachtsgeschäft
eingetroffen!
Mein Lager bietet ein großartiges Sortiment von passenden Weihnachtsgeschenken,
lnamentlich die feinsten englischen und französischen Luxuspapiere in eleganten Cartons.
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pro 1876.
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6
Central-Annoncen-Bureau der Deutschen Zeitungen.
Actien-Gesellschaft. 8 Mohrenstrasse 45, Berlin, 45. Mohrenstrasse.
Die Publication einer hiesigen Annoncen-Expedition veranlasst uns,
1
Die Theilhaber unserer Gesellschaft sind zur Zeit: Alzey: Anzeigeblatt. Krotoschin: Kreisblatt. Arnswalde: Kreisblatt. Berlimn: Deutscher Reichs- u. Königl. Preus- Anzeiger.
sischer Staats-Anzeiger. ¹Lübeck: Eisenbahn-Zeitung.
Bank- und Handels-Zeitung. Lüchow: Zeitung für Wendland.
Berliner Börsen-Courier. Marienburg: Nogat-Zeitung.
Berliner Börsen-Zeitung. Militsch: Kreisblatt.
Berliner Bürger-Zeitung. Mohrungen: Kreisblatt.
Berliner Fremdenblatt. Malmuz: Anzeiger.
Deutsche Versicherungs-Zeitung NeustrelHlaz: Neustrelitzer Zeitung.
Deutsche Gemeinde-Zeitung. Potsdamz: Potsdamer Tageblatt.
Neue Börsen-Zeitung. Posens: Posener Zeitung.
National-Zeitung. Parchimn: Norddeutsche Post.
Norddeutsche Allgemeine Zeitung. Rheine: Rheinischer Anzeiger,
Tribüne und Berliner Wespen. Ratlibor: Oberschlesischer Anzeiger.
Volks-Zeitung. . Rastenburg: Rastenburger Zeitung. Breslau: Breslauer Zeitung.-— Sayda: Saydaer Anzeiger und Amtsblatt.
Breslauer Morgen-Zeitung. Saargemünd: Saargemünder Zeitung.
Schlesische Zeitung. “ Stettim: Neue Stettiner Zeitung. Bumnzlau: Riederschlesischer Courier. Ostsee-Zeitung.
Cammin: Camminer Zeitung. Pomuiersche Zeitung. Kreis-Zeitung. Stettiner Zeitung. Cöslin: Kreisblatt. 8 Stolp: Zeitung für Hinterpommern. Constanz: Constanzer Zeitung. Strassburg i. E.: Elsässisches Volksblatt. Dortmund: Dortmunder Wochenblatt. Elsässer Stadt- und Landbote. Einbeck: Einbecker Kreisblatt. Kalender für Elsass-Lothringen. Elsfleth: Elsflether Zeitung. Strassburger Anzeiger. Frankfurt a. M.: Frankfurter Zeitung u. Stuttgart: Schväbischer Merkor. Handelsblatt. Württembergischer Staats-Anzeiger. Deutsche Bade-Zeitung. Tilsit: Tilsiter Zeitung. Frankfurter Union. Trachenberg: Preuss. Wochenblatt. Gera: Geraer Zei ung. Trier: Saar- u. Mosel-Zeitung. Gross Umnnstadet: Odenwalder Bote. St. Wemndel: Nahe- u. Blies-Zeitung. Hamburg: Hansa. zZweibrücken: Zweibrücker Zeitung. Hameln: Hamelnscher Anzeiger. Zeulenroda: Wochenblatt. Kahla: Nachrichten-Blatt.
KAusser diesen hat eine sehr grosse Zahl von Zeitungen den Wunsch, sich selbstthätig an dem Unternehmen zu betheiligen, ausgesprochen, sobald die in der Organisation begriffenen Agenturen an den Hauptorten Deutschlands errichtet sein werden.
Mit sämmtlichen deutschen Zeitungen, ohne jede Aus- nahme, stehen wir in Geschäftsverbindung. Wir sind in der Lage, für alle Zeitungen Inserate anzunehmen und zu be- sorgen.
Nachdem wir noanmehr das Berliner Central-Bureau organisirt haben, sind wir mit Einrichtung der auswärtigen Agenturen beschäftigt. Eine Agentur in Stettin ist bereits ins Leben gerufen. In Breslau, Leipzig, Hamburg, Cöln, Frank- furt a. M., Stuttgart und München werden zum 1. Janwar 1826 Agen- turxemn ihre Thätigkeit beginnen. Weitere Zweigniederlassungen werden wir je nach Bedürfmniss errichten.
Die bedeutende Ausdehnung, welche unser hiesiges Geschäft bereits gewonnen hat, sowie der Umstand, dass die grossen Lokalitäten unseres Bureaus schon jetzt für den Verkehr nicht mehr hinreichen, 1egen das beste Zeugniss dafür ab, einem wie drin- genden Bedürfniss dieses Institut abhilft. vvMüs gen.
Dem uns so entgegengebrachten Vertrauen werden wir jederzeit zu entsprechen wissen,
es bürge dafür schon die gemeinsame abwechselnde Controle der beigetretenen Zeitungen.
Das. Renommé unserer Zeitungen schützt uns, 1 zehliesstiech bemerken, vor jeder Verkennung unserer dem Fu- vunum Schon des Oefteren dargelegten Absichten, wie vor
jeder Verdächtigung in den Augen des Publikumns. 8
Ilin, im Dezember 1875. “ Central-Annoncen-Burenu der Deutschen Zeitungen Actien-Gesellschaft. Der Aufsichtsrath.
Hagee —
171 Friedrichstraße 171. F8
über die bisherige f en Instituts und h
ELeipzig: Deutsche Allgemeine Zeitung, General-
Prachtwerk ersten Ranges. Bei Theodor Ackermann in München erschien soeben und ist durch alle soliden Buch- und Kunsthandlungen zu beziehen: 8 “
[97c83
Odysse
vom Esquilinischen Hügel in Bom
Herausgegeben und erläutert
Dr. Karl Woernann „Professor an der Kunstakadomie im Düsseldor
Süddeutsche Bodencreditbank. Ausweis pro 30. November 1875. 85 hb 88g lasse un echselbestände. Fl. 1,472,542. E“] 8 e bäapieren Fl. 849,001 bt. „ in Werth⸗ papieren für die Reserve . „ 277,414. 10. EE1öö11. 58,226,196. 58.
132,107. 30.
185,801. 25. 1,587,803. 20 .
„ 2,799,632. 30 ½. .2. —95,020. 441. I. 65,625,555. 53. Pnee. i * àFl. 600,000. —. „ 1,620,500. —.
54,691,641. 40. 281,868. 57]¼.
„im Hypothekengeschäfte . „ „ Lombard⸗Darlehens⸗ “ Immobilien⸗ und Mobilien⸗ “ Disagioconti für Pfandbriefe. Guthaben bei Banquiers und S. I“ Geschäfts⸗Unkosten . . .
Aktienkapital⸗Conto ... Aktien⸗Einzahlungs⸗Conti . . In G befindliche Pfand⸗ XX“ 8 8 Feservecentos Später zahlbare Kapitalien auf Hypothek⸗Darlehen u. Gut⸗ haben in Conto⸗Corrent. Zur Einlösung ausstehende Cou⸗ pons und verlooste Pfand⸗ briefe, laufende Erträgniß⸗ e“ 1 Gewinn⸗ und Ver⸗ lust⸗Conto Provisions⸗Reserve
1,550,331. 478.
1,697,979. 27.
aus 1874 „ 183,234. 11.
8 Fl. 65,625,555. 53. München, den 9. Dezember 1875. Die Direktion.
Allgemeine Verloosungs⸗Tabelle
Deutschen Reichs⸗ und Königlich
3 Fr △ ⸗
e Staats⸗Anzeigers.
usammengestellt in Folge amtlicher Veranlassun der Königlichen Haupt⸗Bank zu Berlin, Hinsichts derjenigen von ihr in Verwahrung und Verwaltung genommenen Papiere die Ziehungs⸗ und Verloosungslisten nachsehen läßt, deren Veröffent⸗ lichung durch den Deutschen Reichs⸗ und Kö⸗ nigllich Preußischen Staats⸗Anzeiger erfolgt.
Die Allgemeine Verloosungs⸗Tabelle des Deut⸗ schen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗ Anzeigers, welche die Ziehungs und Restantenlisten sämmtlicher an der Berliner Börse gangbaren Staats⸗, Kommunal⸗, Eisenbahn⸗, Bank⸗ und Industrie⸗Pa⸗ piere enthält, erscheint wöchentlich einmal und ist zum Abonnementspreis von 1 Mark 50 Pf. (15 Sgr.) vierteljährlich, durch alle Post⸗Anstalten, sowie durch Karl Heymanns Verlag, Berlin, SW., Königgrätzer⸗ straße 109, und alle Buchhandlungen zu beziehen, in Berlin auch bei der Expedition Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern 25 Pf. (2 ½ Sgr.).
Die neueste, am 11. Dezember cr. erschienene Nr. (50) der Allgemeinen Verloosungs⸗Tabelle enthält die Ziehungslisten folgender Papiere: Amerikanische ½1 „Bonds. Amiens Prämien⸗ Anleihe. Bayreuth⸗Neuenmarkter Eisenbahn⸗ Obligationen. Briloner, Vromberger, Grei⸗ fenberg i. P., Pr. Holland, Ratiborer, Soldiner, Tost⸗Gleiwitzer Kreis⸗Obligationen. Brüsseler Prämien⸗Anleihe de 1856. Charkow⸗ Azow Eisenbahn⸗Obligationen und Aktien. Frei⸗ burger Kantons⸗Obligationen de 1855. Kursk⸗ Charkow⸗Azow Eisenbahn⸗Obligationen und Aktien. Nieder⸗Oderbruchs⸗Deichbau⸗Obli⸗ gationen. Norddeutsche Grundkredit⸗Bank, Hypo⸗ theken⸗Antheilscheine. Oesterreichische Nattonal⸗ bank⸗Pfandbriefe. Oesterreichische Staats⸗Cisen⸗ bahn⸗Aktien. Reuß⸗Greizer Landrentenbank⸗ scheine. Russische 5proz. Central⸗Bodenkredit⸗ Pfandbriefe. Russische 5proz konsolidirte Eisen⸗ bahn⸗Obligationen 4. Emisston (Russisch⸗Englische 5proz. Anleihe de 1873). Sachsen⸗Meiningen⸗ sches Prämien⸗Anlehen. Salzburger Prämien⸗ Anleihe. Schwarzburg⸗Sondershausensche Kammer⸗Anleihe de 1860 und Staats⸗Anleihe de 1864 (Rückständige). Schwedische fundirte Staats⸗ Anleihe de 1872. Schwypzer Kantons⸗Anleihe de 1862/63. Türkische 3 x% Eisenbahn⸗Prämien⸗ Anleihe. Ungarische 5 % Ostbahn⸗ Prioritäts⸗ Obligationen. Ungarisches 5 % Staats⸗E sen. bahn⸗Anlehen. Vereinigungs⸗Gesellschaft für Steinkohlenbau im Wurm⸗⸗Revier, Partial⸗Obli⸗ gationen. Warschauer Pfandbriefe. Windisch⸗ graetz 20 Fl.⸗Loose. Zusammenstellung ab⸗ handen gekommener Preußischer Werthpapiere.
— —
on Friedrich Vieweg und Sohn in Braunschweig. Zu beziehen durch die Buchbandlung von
W. J. Peiser (L. Meyer), Friedrichstr. 142, Ecke der Georgenstrasse:
Otto Birnbaum’s
Lehrbuch der rationellen Praxis der land- wirthschaftlichen Gewerbe.
Siebente Lieferung:
Das Molkereiwesen- Ein Buch für Praxis und Missen-
— schaft. Von
Dhr. Wilhelm Fleischmann. gr. 8. geh. Brste Lieferung.
11“
Preis 3 ℳ 60 4.
2 4
“
Dritte Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Sta
Berlin, Dienstag, den 14. Dezember
ieser Beilage werden bis auf Weiteres außer den gerichtlichen Bekanntmachungen über E 9 die Vakanzen⸗Liste der durch Militär⸗Anwärter zu besetzenden Stellen, die Uebersicht vakanter Stellen für Nicht⸗Militär⸗Anwärter, 9 die Uebersicht der anstehenden Konkurstermine,
die Uebersicht der anstehenden Subhastationstermine,
5) die Verpachtungstermine der Königl. Hof⸗Güter und Staats⸗Domänen, sowie anderer Landgüter,
—
intragungen
8
d Löschungen in den Handels⸗ und Zeichenregistern veröffentlicht:
6) die von den Reichs⸗, Staats⸗ und Kommunalbehörden ausgeschriebenen Submissionstermine, 7) die Tarif⸗ und Fahrplan⸗Veränderungen der deutschen Eisenbahnen,
9) die Uebersicht der bestehenden Postdampfschiff⸗Verbindungen mit transatlantischen Ländern,
I 8) die Uebersicht der Haupt⸗Eisenbahn⸗Verbindungen Berlins,
10) das Telegraphen⸗Verkehrsblatt.
Der Inhalt dieser Beilage, in welcher auch die im §. 6 des Gesetzes über den Markenschutz, vom 30. November 1874, vorgeschriebenen Bekanntmachungen veröffentlicht werden
einem besonderen Blatt unter dem Titel
Central⸗Handels⸗Reg
Das Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich kann durch alle Post⸗Anstalten des In⸗ und Auslandes, sowie durch Carl Heymanns Verlag, Berlin, SW., Köaiggrätzerstraße 109, und .
Buchhandlungen, für Berlin auch durch die Expedition: SW. Wilhelmstraße 32, bezogen werden.
Rechtsgrundsätze des Reichs⸗Ober⸗Handels⸗ . . gerichts. *)
Die Bestimmungen des Art. 52 (Absatz 1), Art. 298 (Absatz 1), Art. 278 und Art. 114 (Absatz 2) des Handelsgesetzbuchs gelten gemeinrechtlich als Grundsätze für alle bezüglichen Rechtsverhältnisse, also nicht blos für die Geschäfte der Prokuristen und Handlangsbevollmächtigten, für Handelsvoll⸗ machten, für Handelsgeschäfte und für Handels⸗ gesellschaften. (Erkenntniß vom 4. September 1875.)
— Wenn dem Theilhaber der Firma einer Fabrik, welchem die Leitung des technischen Betriebes der
Fabrik obliegt, dabei ein Verschulden zur Last fällt,
welches den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge gehabt, so ist dieser Theilhaber als „Repräsentant“ der Fabrik im Sinne des §. 2
des Reichs⸗Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 an⸗ ,e. und es haftet auf Grund dieser Gesetzes⸗
estimmung die Firma für den entstandenen Schaden. (Erkenntniß vom 9. September 1875.)
— In Lübeck pflegen auf (eigene) „Hypothek⸗ Wechsel“ temporäre verzinsliche Anleihen gemacht zu werden, da solche Wechsel, nach der dort geltenden Konkursordnung, dem Gläubiger neben dem Vortheil der strengen wechselmäßigen Verpflichtung des Schuldners ein Vorzugsrecht im Konkurse desselben gewähren. Dergleichen Wechsel werden bei Verfall sehr häufig prolongirt, und es gilt diese Prolongation nicht als ein neues Geschäft. Von demjenigen, welcher sich für die Schuld aus solchem Wechsel ohne ausdrückliche Zeitbeschränkung verbürgt — sei
es civilrechtlich oder wechselmäßig — ist anzunehmen,
daß er eine etwaige Prolongation im vorau; ge⸗ nehmige. Uebrigens gilt gemeinrechtlich als all⸗ gemeiner Grundsatz, daß der Gläubiger einer betagten Forderung zur Verlängerung der Zahlungsfrist, ohne seinen . an den Bürgen zu verlieren, befugt ist, vorausgesetzt, daß die Bürgschaft selbst nicht auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist. (Erkenntniß vom 11. Sept. 1875.)
— Jeder Aktionär hat während des Bestehens der Aktiengesellschaft Anspruch auf den reinen Ge⸗ winn, soweit derselbe nach dem Gesellschaftsver⸗ trage zur Vertheilung unter die Aktionäre bestimmt ist. (Art. 216 des Handelsgesetzbuches.) Der An⸗ spruch auf diesen Gewinn ist ein Gläubigerrecht des Aktionärs wider die Gesellschaft. für jedes Geschäftsjahr binnen sechs Monaten nach dessen Ablauf festzustellen und statutenmäßig zu ver⸗ theilen. Das Geschäftsjahr bildet für den Divi⸗ dendenanspruch nicht blos den rechnungsmäßigen Ab⸗ schluß, sondern die wirthschaftliche Einheit. Zwar darf, falls der Verlust von Vorjahren das Grund⸗ kapital vermindert hat, der Gewinn späterer Jahre nicht eher unter die Aktionäre vertheilt werden, als bis aus ihm der Gesammtbetrag der Einlagen wie⸗ der ergänzt ist; aber nicht umgekehrt darf die Aus⸗ zahlung des nicht erhobenen Gewinnes eines Jahres verweigert werden, weil ein späteres Jahr Verlust gebracht hat. Denn der Aktionaͤr ist nicht schuldig, zu den Zwecken der Gesellschaft und zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten mehr beizutragen, als den auf die Aktie statutenmäßig zu leistenden Beitrag. Er würde aber mehr kontribuiren müssen, wenn festgestellte und stehen gebliebene Dividende zwecks Befriedigung von Gesellschaftsgläubigern ihm vorenthalten werden dürfte. Festgestellte Dividende verändert blos da⸗ durch, daß sie nicht erhoben wird, nicht ihre recht⸗ liche Natur: sie accrescirt nicht dem Aktienkapital
und kann ihm bei der Zerfällung desselben in be⸗
stimmte gleiche Antheile nicht accresciren. (Erkennt⸗ niß vom 10. September 1875.)
— Die Art. 274, sprechen keineswegs eine gesetzliche Vermuthung dafür aus, daß der Theilhaber einer offenen Handelsgesell⸗ schaft bei Abschließung eines Handelsgeschäfts als Vertreter der Gesellschaft kontrahirt habe. Der
Art. 96, nach welchem ein Gesellschafter ohne Ge⸗- . — b nehmigung der anderen Gesellschafter in dem Han⸗ in der Praxis festgehalten, es sei der Einkaufskom⸗ delszweige der Gesellschaft für eigene Rechnung oder
für Rechnung eines Dritten keine Geschäfte machen
darf, bezieht sich lediglich auf das Rechtsverhältni der Gesellschafter untereinander. Der Umstand, da ein von einem Gesellschafter abgeschlossenes Geschäft
zu dem Handelszweige der Gesellschaft gehört, kann immer nur für die Frage erheblich sein: ob die Um⸗ stände ergeben, daß das Geschäft nach dem Willen
der Kontrahenten für die Gesellschaft habe abge⸗ werden sollen. (Erkenntniß vom 15. Sept.
— Das Handelsgesetzbuch führt im Art. 123 die⸗ jenigen Gründe 8 welche eine Auflösung der Gesellschaft von Rechts wegen zur Folge haben. Entsteht über dieselben ein Rechtsstreit, so hat der Richter zu entscheiden, ob durch ihren Ein⸗ tritt die Auflösung erfolgt ist. Im Gegensatz hierzu sind im Art. 125 die Fälle bezeich⸗ net, welche die Auflösung nicht von selbst bewirken, in denen aber der Richter die Auf⸗ lösung aussprechen kann. Daraus folgt, daß in die⸗ sen Fällen die Auflösung erst durch das Erkenntniß erfolgt, und daher für die Auflösung wohl ein spä⸗ terer, nicht aber ein früherer Zeitpunkt im Erkennt⸗ niß festgestellt werden kann. Nach Art. 128 kann
*) Nach Vereinbarung mit der Verlagshandlung aus der „Deutschen Allgemeinen Zeitung.“ Nach⸗
druck verboten. Gesetz vom 11. Jun i 1870.
114 des Handelsgesetzbuches
1
unter Umständen statt der Auflösung einer Gesell⸗ schaft die Ausschließung des Gesellschafters, welcher dazu Grund gegeben hat, ausgesprochen werden; und Art. 130 bestimmt, daß bei der Auseinandersetzung dann die Vermögenslage der Gesellschaft zur Zeit der Behändigung der Klage auf Ausschließung zu Grunde zu legen ist. Dieser Zeitpunkt ist statt des Moments der Rechtskraft des Ausschließungsurtheils gewählt, weil es sonst in der Macht des auszusto⸗ ßenden Mitgliedes liegen würde, während des Pro⸗ zesses die Gesellschaft zu benachtheiligen. Die Wir⸗ kung der Ausschließung tritt sonach mit der Behän⸗ digung der Ausschließungsklage, die der Auflösung in den Fällen des Art. 125 mit der Rechtskraft des Erkenntnisses auf Auflösung, sofern dieses nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmen sollte, ein. Art. 128, welcher voraussetzt. daß bei der Ausschließung eines Gesellschafters noch eine Gesellschaft bestehen bleibt, ist nicht anwendbar, wenn die Gesellschaft nur aus zwei Personen besteht. (Erkenntniß vom 16 Sep⸗ tember 1875.)
IFifst der Kommittent in Erfüllung seiner Verpflich⸗ tungen gegen den Kommissionär im Verzuge, so ist letzterer nach einem Erkenntniß des Reichs⸗Ober⸗ Handelsgerichts stets verpflichtet, mag er Eigen⸗ thümer der eingekauften Waare werden oder nicht, nur nach Art eines Pfandgläubigers (Art. 310 des Handelsgesetzbuchs) d. h. mit richterlicher Ermäch⸗ igung, die Waare zu Lasten des Kommittenten zu verkaufen. — Ein Bankhaus in Bonn wurde von einem Rentier beauftragt, pro ultimo an verschie⸗ denen Börsenplätzen 150 Stück österreichische Kredit⸗ aktien zu kaufen. Nachdem dieser Auftrag aus⸗ geführt war, ging von Tag zu Tag der Cours dieser Aktien herunter, bis schließlich ultimo des betreffen⸗ den Monats zwischen dem Einkaufs⸗ und zeitigen Börsencourse eine Differenz von 7350 Thlr. sich ergab. Da der Rentier Deckung nicht gab, so kaufte das Bankhaus, welches den Einkauf der Aktien für seinen Kommittenten besorgt hatte, dieselben für eigene Rechnung, bot sie nochmals am 1. des folgenden
Monats dem Rentier in Natur an und da dieser
8
nunmehr die Annahme verweigerte, so verkaufte das Bankhaus die Aktien durch einen vereideten Makler
und klagte die Differenz von 7350 Thlr. gegen seinen Der Gewinn ist Kommittenten ein.
Dieser machte gegen die ein⸗ geklagte Forderung geltend, daß das Bankhaus als Kommissionär, nach §§. 375 und 310 des Hand.⸗G.⸗B. nur auf richterliche Ermächtigung hin den Ver⸗ kauf hätte vornehmen können, nachdem es einmal die Aktien von dem ursprünglichen Verkäufer erwor⸗ ben. Das Appellationsgericht zu Coͤln erachtete je⸗ doch diesen Einwand für unbegründet, da das kla⸗ gende Bankhaus die für eigene Mittel bezogenen Aktien nicht für den Beklagten empfangen habe. Nicht der Beklagte, sondern der Käufer sei Eigen⸗ thümer der Aktien geworden, weshalb er dem Be⸗ klagten gegenüber, ganz wie ein Selbstverkäufer Zahlung des Preises gegen Hingabe der Aktien ver⸗ langen und im Falle des Verzugs die im Artikel 357 des Hand.⸗G.⸗B. bezeichneten Rechte (also Verkauf durch einen vereideten Makler ohne gerichtliche Genehmigung) habe ausüben pürfen. Das Reichs⸗Oberhan⸗ delsgericht kassirte jedoch das zweitinstanzliche Erkenntniß, indem es gegenüber der mitgetheilten Auffassung des Appellationsrichters ausführte: „Der Artikel 375 wollte unter jeder Voraussetzung, mag der Kommissionär Eigenthümer der eingekauften Waare werden oder nicht, ihn verpflichten, nur nach Art eines Pfandgläubigers zu Lasten des Kommit⸗ tenten zu verkaufen. Intbesondere kann nicht gel⸗ tend gemacht werden, es sei im vorliegenden Falle der Käufer auf Grund von Artikel 1251 Code civil befugt gewesen, den Verkauf der Aktien in der Art, wie geschehen, vorzunehmen. — Allerdings hat sich im Gebiete des französischen. Rechts die An⸗ sicht gebildet, und wird in der Doktrin sowohl als
missionär, welcher den Kaufpreis aus eigenen Mit⸗ teln zahlt, kraft der Bestimmung des Art. 1251, Ziffer 3, Code civil in die Rechte, welche dem Ver⸗ käufer an der verkauften Sache und deren Erlöse
zustehen, (Revindikationsrecht, Privileg des Verkäu⸗
fers ꝛc.) subrogirt, eine Ansicht, welche prinzipiell schwer zu rechtfertigen ist und ihre Erklärung haupt⸗
sächlich in dem Bestreben findet, eine Lücke des Ge⸗
setzes, welches dem Einkaufskommissionär die im Interesse des Verkehrs nöthige Sicherung nicht zu gewähren schien, auszufüllen. Es erscheint je⸗ doch schon bedenklich, die im bezeichneten Sinne als ulässig erachtete gesetzliche Subrogation auf das Recht der Verkaufsselbsthülfe, wie es nach Art. 354 u. 357 dem Verkäufer zusteht, auszudehnen, insofern jene Verkaufsselbsthülfe an Stelle der Vertrags⸗
Ferfüllung tritt, es sich dabei also um Ausübung
rein persönlicher Rechte gegen den Käufer, welcher im unterstellten Falle der zu subrogirende Einkaufs⸗ kommissionär selbst ist, handelt. Aber ganz entschie⸗ den stehen die Prinzipien des Handelsgesetzbuchs einer solchen Anwendung des Art. 1251 Code civil entgegen. Wie bereits erörtert, ist es die Absicht des Handelsgesetzbuchs, das dem Kommissionär zustehende Recht der Verkaufs⸗ selbsthülfe in durchgreifender und gleichartiger Weise zu regeln, insbefondere ohne Rücksicht
darauf, ob der Einkaufskommissionär nach den Prinzipien des partikulären Rechts “ ü
erscheint auch in
ister für das Deutsche Reich. a„n
Das Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. — Das Abonnement beträgt 1 ℳ 50 ₰ für das Vierteljahr. — Einzelne Nummern kosten 20 ₰ —
Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30
₰.
1ö16“ EEEIEooͤ“
des Kommissionsgutes anzusehen sei oder nicht. Dieser Tendenz des Gesetzes, einheitliche, dem Kaufmann leicht erkennbare Rechtszustände zu schaffen, würde es jedoch widerstreiten, wollte man eine Subrogation in bezeichnetem Sinne zulassen und so auf einem Umwege zum Resultate gelangen, daß in dem einen Rechtsgebiete die Verkaufsrechte des Einkaufskommissionärs anders normirt wären als in dem anderen.“
Ein Revers, durch welchen sich eine Handlung verpflichtet, ausschließlich von einem anderen Handlungshause bestimmte Waaren zu be⸗ ziehen, sofern die Notirungen desselben nicht höher sind, als die gleichzeitigen eines anderen Geschäftes derselben Branche, hat nur so lange eine rechtliche Bedeutung, als die bevorzugte Handlung in der Lage ist, durchweg gleiche Preise zu halten und die Auf⸗ träge des Verpflichteten rechtzeitig auszuführen. Er⸗ kenntniß des Reichs⸗Ober⸗Handelsgerichts, I. Senat, vom 29. Oktober d. J. — Der Inhaber eines auswärtigen Eisengeschäftes schrieb an eine hiesige Großhandlung im Jahre 1869: „Ich habe Ursache, anzuerkennen, daß Sie mir durch Hergabe vvon Kapitalien gefällig gewesen sind und verpflichte mich deshalb, in der Folge meinen Bedarf von Walzeisen und Eisenblech für meine Hand⸗ lung, ausschließlich von Ihnen zu sofern Ihre Notirungen nicht höher
als die gleichzeitigen der Firma Jacob Ravené Zur Bekräftigung dieser an
Söhne u. Co. in Berlin. Verpflichtung übergebe ich Ihnen mein Aeccept über 1000 Thlr., welches Sie berechtigt sein sollen, im Falle des Zuwiderhandelns in Cours zu setzen oder zur Zahlung vorzulegen.“ Die in dieser Weise ein⸗ geleitete Geschäftsverbindung dauerte bis zum Jahre 1871. Im Mai dieses Jahres schrieb die hiesige Großhandlung an ihren Kunden, daß es ihr nicht möglich sei, für größere Posten Bleche die R. schen Preise zu halten. Die auswärtige Eisenhandlung hielt sich in Folge dieser Kundgebung für berechtigt, die Geschäftsverbindung zu lösen und von anderen
Geschäften ihren Bedarf an Eisen zu beziehen. Die
hiesige Großhandlung hielt jedoch die auswärtige Handlung ihrer Verpflichtung nicht für entbunden und klagte deshalb das Blancoaccept derselben über 1000 Thlr. ein. Die Klägerin wurde jedoch in
zweiter Instanz mit ihrem Klageantrag vollstän⸗
dig zuruͤckgewiesen und die von ihr dagegen ein⸗ gelegte Nichtigkeitsbeschwerde vom Reichs⸗Ober⸗ Handelsgericht verworfen. „Die Frage,“ führt das Erkenntniß des Reichs⸗Ober⸗Handelsgerichts aus, „ob die von dem Verklagten in diesem Reverse über⸗ nommene Verpflichtung gegen die Grundsätze der Reichs⸗Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 bezie⸗ bentlich gegen das allgemeine Prinzip der persön⸗ lichen Freiheit auf wirthschaftlichem Gebiete viEF⸗ und deshalb nichtig sei, kann bei Lage der Sache dahin gestellt bleiben. Der Revers kann mit dem Appellationsrichter nur dahin verstanden werden, daß nach Absicht der Parteien der Verklagte nur so lange verpflichtet sein sollte, seinen Bedarf an Walz⸗ eisen und Eisenblech ausschließlich aus der Handlung des Klägers zu beziehen, als diese mit der Firma Ravené Söhne u. Co. gleiche Preise hielte und überhaupt im Stande wäre, die Lieferungs⸗ aufträge des Verklagten rechtzeitig auszufüh⸗ ren. Es ist nicht denkbar, daß der Ver⸗ klagte für die ganze Dauer seines kaufmännischen Geschäftsbetriebes sich dergestalt hätte binden wollen, daß er, wenngleich die Klägerin noch so oft seine Lieferungsanträge abgelehnt, oder höhere Preise, wie Ravené, gefordert hätte, doch bei jedem neuen Be⸗ dürfniß erst wiederum an diese hätte wenden müssen. Ein irgendwie gedeihlicher Fortbetrieb seines Ge⸗ schäfts würde dadurch fast zur Unmöglichkeit gewor⸗ den sein. Offenbar ist bei dem streitigen Abkommen als nothwendige Voraussetzung angenommen, daß Klägerin jederzeit und bei allen fraglichen Waaren die R'schen Preise halten und stets im Stande sein würde, alle Ordres des Verklagten zu effektuiren, so daß mit dem Wegfallen dieser Voraussetzung nach der einen oder der anderen Richtung die revers⸗
mäßige Verpflichtung des Verklagten für immer ihre
Endschaft erreichen und die Berechtigung der Klägerin zur Incourssetzung des Wechsels erlöschen sollte.
Ein ehemaliger Kaufmann, welcher seine Zahlungen nach Aufgabe seines kaufmännischen Ge⸗ schäfts eingestellt hat, kann wegen einfachen oder be⸗ trügerischen Bankerutts nur dann bestraft wer⸗ den, wenn die Zahlungseinstellung mit der Nicht⸗ zahlung solcher Schulden in Verbindung steht (resp. dadurch herbeigeführt ist), welche spätestens während des Gewerbebetriebes als Kaufmann entstanden sind. „Die Frage mag dahingestellt bleiben, inwieweit es für den Thatbestand des Bankerutts von Erheblich⸗ keit sein könne, ob die Zahlungseinstellung während
des Betriebes des kaufmännischen Geschäftes, oder erst nach der Aufgabe desselben erfolgt ist. Die Strafbarkeit im letzteren Falle ist aber heefan. davon abhängig, daß die Zahlungseinstellung mit der Nichtzahlung solcher Schulden in Verbindung stehe, beziehungsweise dadurch herbeigeführt sei, welche spätestens wahrend des Gewerbebetriebes als Kauf⸗ mann entstanden sind, da die Nichtzahlung diesem Gewerbe fremder Schulden, welche erst nach der Aufgabe des früheren Gewerbes von einem Nicht⸗ 8 8 3 “ 8
beziehen, sind,
kaufmann kontrahirt worden, die Folgen der Zah⸗ lunzseinstellung eines Kaufmanns gesetzlich nicht nach sich zieht und als Zahlungseinstellung eines solchen im Sinne des Strafgesetzbuches nicht angesehen wer⸗ den kann.“ (Erkenntniß des Ober⸗Tribunals vom 21. Oktober d. J.)
Hr. Dr. Joseph Landgraf, der im Laufe sei⸗ ner juristischen und wirthschaftlichen Praxis, ferner in seiner mehrjährigen Thätigkeit als Sekretär der oberbaytrischen Handels⸗ und Gewerbekammer in München, jetzt in der gleichen Stellung in Stutt⸗ gart,
sowie durch seine bekannten literarischen Ar⸗ beiten auf einschlägigen Gebieten ausreichende Ge⸗ legenheit hatte, sich davon zu überzeugen, daß das Publikum, soweit es Rath und Vermittelung in Fragen wirthschaftlicher Art sucht, bei den der Natur der Sache nach vorwiegend nach der rein juristischen Seite hin thätigen deutschen Anwälten eine volle Befriedigung nicht finden könne, hat eine jeden Augenblick zur Befriedigung dieses Bedürfnisses des indnstriellen und kommerziellen Publikums bereit stehende Auskunftsstelle eingerichtet. Dieselbe, die Firma „Anwaltscomptoir für kommerzielle und industrielle (volks⸗ wirthschaftliche) Angelegeuheiten“ führend, wird vor Allem folgende Geschäfte besorgen: 1) Abfassung von Gutachten über volkswirth⸗ schaftliche Fragen jeder Art; 8 2) Beschaffung von Eingaben und Denkschriften den Bundesrath, Reichstag, an die Landes⸗, Kreis⸗, Gemeindevertretungen, Gerichte und Behör⸗ den aller Art, soweit es sich hier überall um wirth⸗ schaftliche Gegenstände handelt.
3) Spezielle Gutachten über Fragen des Marken⸗, Muster⸗ und Patentschutzes, der Wechselstempel⸗ steuer und der Prämienpapiergesetzgebung, wie der 6 und industriellen Gesetzgebung über⸗
aupt.
4) Besorgung solcher Gutachten auch seitens ein⸗ zelner bestimmter Fachautoritäten, wobei den Unter⸗ zeichneten vielseitige persönliche Verbindungen be⸗ günstigen.
5) Hersönliche Konsultationen in allen diesen unter Ziffer 1—3 erwähnten Angelegenheiten.
6) Uebertragungen von literarischen Erzeugnissen nicht deutscher Herkunft ins Deutsche.
7) Ertheilung von Rathschlägen in Bezug auf Benützung wirthschaftlicher Organe und Fachblätter.
8) Beschaffung von statistischen wirthschaftlichen Daten aller Art, Auskunft über die wirthschaftliche Gesetzgebung aller Länder ꝛc. .
Alle solche Mittheilungen werden auf Wunsch schriftlich oder mündlich ertheilt und zwar franco be frankirter Nachfrage.
Für München hat sich für die Entgegennahme von Anfragen und Aufträgen, sowie zur Vermittelung wündlichen und schriftlichen Verkehrs mit der Aus⸗ kunftstelle Herr Buchhändler Karl Fr. Mayer (in Firma Max Brissel) bereit erklärt.
Das Honorar wird den nöthigen Auslagen und der geschehenen Mühewaltung ee berechnet.
Aus dem nunmehr im Druck erschienenen Jahres⸗ bericht pro 1874 der Oberfränkischen Handels⸗ und Gewerbekammer führen wir Nachstehendes an: Die allgemeine Geschäftslage erscheint der Handelskammer als sehr besorgniß⸗ erregend im Hinblick auf die Handelsbilanz des Deutschen Reiches von 1873. Angesichts dieser miß⸗ lichen Geschäftslage sei bei Andauer dieser Zustände das Hereinbrechen einer wirthschaftlichen Krisis un⸗ verméidlich. Der Jahresbericht knüpft hieran eine Besprechung der Zollfrage und kommt zu dem Schlusse, daß Deutschland in Ermäßigung der Zölle zu weit gegangen sei. In Erwägung der Verhält⸗ nisse stellt die Handels⸗ und Gewerbekammer an die bayerische Staatsregierung die Bitte, beim Bundes⸗ rathe zu beantragen: 1) daß die statistischen Er⸗ hebungen der Ein⸗ und Ausfuhr eine größere Ge⸗ nauigkeit erlangen; 2) daß diese statistischen Er⸗ hebungen auch auf die Bewegung der Edelmetalle ausgedehnt werden; 3) daß weitere Zollermäßigungen so lange sistirt uud für veredelte Produkte das Prinzip der Werthzölle so lange adoptirt werde, bis das Gleichgewicht zwischen Ein⸗ und Ausfuhr der Edelmetalle wieder hergestellt ist. 8
Die Handels⸗ und Gewerbekammer für Oberbayern hat in ihrer Sitzung vom 29. v. M. beschlossen, in einer an den Reichstag zu rich⸗ tenden Petition die Ablelnung des Gesetzentwurfes betreffend die Börsensteuer in allen seinen Theilen zu beantragen, und zugleich den Reichstagsabgeord⸗ neten für München, Baron v. Stauffenberg, zu er⸗ suchen, im Reichstage im gleichen Sinne zu wirken.
Der Verein deutscher Eisen⸗ und Stahlindustriel⸗ len hatte auf ein offenes Antwortschreiben, welches die Kammer in Sachen seiner Denkschrift über die gegenwärtige Lage der Eisenindustrie an ihn gerichtet, ebenfalls ein offenes Antwortschreiben an die Kam⸗ mer gerichtet. Dasselbe bedauert, daß „die in dem Antwortschreiben niedergelegten Anschauungen nicht allein, soweit sie thatsächliche Verhältnisse betreffen, sondern auch soweit sie auf volkswirthschaftlichen Grundsätzen beruhen, in mancher Hinsicht unzutref⸗ fend und deshalb der Widerlegung bedürfen.“ Es
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