Zeichen⸗Register.
(Die ausländischen Zeichen werden unter Leipzig veröffentlicht.)
Augsburg. Als Marken sind eingetragen zu der Firma S. Michelbacher mit der Hauptnieder⸗ lassung in Oettingen, nach Anmeldung vom 28. September 1875, Nachmittags 5 Uhr 40 Minuten, für Rauchtabak unter:
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Tabih werden verhazt 8. MICHEL. ZACüEn ia ber Zean Pub lot Ameterdam
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Die Zeichen werden auf den Umhüllungen der Rauchtabakpäckchen angebracht.
Hiebei ist Folgendes zu bemerken: a. das Zeichen unter Nr. 17 wird für Tabake aller Sorten und verschiedener Nummern geführt; b. zum Zeichen unter Nr. 19 werden außer der Nummer I. noch verschiedene andere Nummern theilweise anch in rother Farbe benutzt; c. dem Zeichen uater Nr. 20 wird der Buchstabe F in rother Farbe theils oben, theils unten, oder auch gar nicht beigedruckt; 1 3 d. der Adler im Zeichen unter Nr. 27 ist weiß auf grünem Grunde; e. der Buchstabe R ist dem Zeichen unter Nr. 29 in rother Farbe aufgedruckt; f. das Zeichen unter Nr. 33 wird mit verschiede⸗ nen Nummern geführt; g. dem Zeichen unter Nr. 34 wird der Buchstabe F in rother Farbe theils oben, theils unten, oder auch gar nicht beigedruckt; h. das Zeichen unter Nr. 35 ist auf dunkelblaues Papier gedruckt. 8
Augsburg, den 28. Oktober 1875. Käönigliches Handelsgericht.
Der k. Vorstand. Günther.
“
Cölmn. Als Zoseph Anton S3a Ahenofe in Cöln nach Anmeldung vom 25 November 1875, Vormittags 1] Uhr 5 Mmuten für Kölnisches Wasser (Pau de Cologye).
De
r Handelsgerichts⸗Sekretar. 3 Weber.
Dortmund. . Nr. 5 des Zeichenregisters zu der Firma Overbeck et Sohn in Dortmund nach Anmeldung vom 7. Ok⸗ tober 1875, Mittags 12 Uhr, für Ste⸗ Zeichen:
Marken sind eingetragen bei dem Königlichen Handelsgerichte zu Cöln zu der Firma Fariuna, gegenüber dem gen⸗
8 3 Die Zeichen werden auf der Verpackung angebracht.
Als Marke ist eingetragen unter
lichte d
Königliches Kreisgericht zu Dortmund. Bardeleben.
Fürth. Als Marke ist eingetragen unter Nr 39. zu der Firma: „A. Schweizer in Fürth“, nach Anmeldung vom 24. Mai 1875 Nachmittags 4 ½ Uhr, resp. 18. Oktober 1875, Nachmittags 4 Uhr, für optische Waaren, Brillen und Pince-nez das Zeichen:
Dptische Waaren
weiland. 8
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Fürth, am 19. Oktober 1875. Königlich Bayerisches Handelsgericht. Der Königliche Vorstand. Hammer. 8
“
Königsberg. Als Marken sind eingetragen zu der Firma: „Lonis Großkopf“ zu Königsberg i. Pr. nach Anmeldung vom 8. Norember 1875, Vor⸗ mittags 12 Uhr, für die in der Tabaksfabrik der Handlung Louis Großkopf fabrizirten Waaren, namentlich Cigarren, Cigarretten und Rauchtabak folgende 17 Zeichen und zwar:
“ unter Nr. 21 d
unter Nr. 26 das Zeichen:
unter Nr. 22 das
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8 D 25 UTIK &. 9 89 FrrsEUx A8 esfbuuan, * . . FTarly n kaasnsoc- . a 2à8028 88
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unter Nr. 34 das Zeichen:
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Nr. 36 das
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unter Nr. 25 das Zeichen
unter Nr. 37 das Zeichen:
Die Zeichen werden theils kolorirt, theils ir. schwarzem Druck auf der Verpackung angebracht. Königliches Kommerz⸗ und Admiralitäts⸗Kollegirem
zu Königsberg i. Pr.
Redacteur: F. Prehm.
Verlag der Expedition (Kessel',. Drug: W. Elsner.
Berlinz
—
In dieser Beilage werden bis auf Weiteres außer den gerichtlichen Bekanntmachungen über Eintragungen und Löschungen in den Handels⸗ und 3
1) die Vakanzen⸗Liste der durch Militär⸗Anwärter zu besetzenden Stellen, cht⸗Militär⸗Anwärter,
die Uebersicht der anstehenden Konkurstermine,
die Uebersicht der anstehenden Subhastationstermine,
6 die Uebersicht vakanter Stellen für Ni
5) die Verpachtungstermine der Königl. Hof⸗Güter und Staats⸗Domänen, sowie anderer Landgüter, V
6) die von den Reichs⸗, Staats⸗ und
eichenregistern veröffentlicht: 8 Kommnnasbehörden ausgeschriebenen Submissionstermine,
8 7) die Tarif⸗ und 1““ der deutschen Eisenbahnen,
8) die Uebersicht der
aupt⸗Eisenbahn⸗Verbindungen Berlins,
9) die Uebersicht der bestehenden Postdampfschiff⸗Verbindungen mit transatlantischen Ländern,
10) das Telegraphen⸗Verkehrsblatt.
Der Inhalt dieser Beilage, in welcher auch die im §. 6 d
einem besonderen Blatt unter dem Titel
es Gesetzes, über den Markenschutz, vom 30. November 1874, vorgeschriebenen Bekanntmachungen veröffentlicht werden, erscheint auch in
Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich. . 32)
Das Central⸗Handels Register für das Deutsche Reich kann durch alle sowie durch Carl Heymanns Verlag, Berlin,
und Auslandes,
sch alle Post⸗Anstalten des In⸗ SW., Königgrätzerstraße 109, und alle
Buchhandlungen, für Berlin auch durch die Expedition:
Die Anzeige von der Vertragswidrig⸗ rung der Rügefrist
keit einer gekauften Waare hat sofort nach der Untersuchung derselben der Käufer an den Ver⸗ käufer zu machen, ohne Rücksicht darauf, wann diese Anzeige bei dem Verkäufer ankommt. (Erkenntniß des Reichs⸗Oberhandelsgerichts, I. Senat, vom 9. November d. J.) — Kaufmann B. empfing eine Quantität gekaufter Cigarren am 21. Juli, unter⸗ suchte dieselbe und sandte sie noch an demselben Tage an den Verkäufer zurück. Erst am 24. Juli machte er dem Verkäufer die Mittheilung, daß er die Cigarren wegen schlechter Arbeit nicht brauchen könne. Dieser Brief gelangte jedoch früher als die
retournirte Waare in die Hände des Verkäufers. Nichtsdestoweniger erachtete der Appellationsrichter
die Mängelanzeige für verspätet, und dieser Ansicht schloß sich auch auf zden Einwand des B., daß nach kaufmännischer Usance die Rüge noch als rechtzeitig zu betrachten sei, an. „Wenn Artikel 347 des H. G. B.“, bemerkt das Reichs⸗Oberhandelsgericht in seinem Erkennt⸗ niß, „dem Käufer die Pflicht auferlegt, die über⸗ sendete Waare unverzüglich, soweit dies nach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgange thunlich ist, zu
darauf, daß vor Ablauf der darin angegebenen Frist
untersuchen, und sofort nach der Untersuchung von et⸗
2à
waigen Mängeln dem Verkäufer Anzeige zu machen,
tournirte Waare bei dem Verkäufer ankommt.
SW. Wilhelmstraße 32, bezogen werden.
des
Artikels 347 cit. zu finden
wäre, — deshalb für unerheblich, weil durch diesen einseitigen Vermerk allein ein vertragsmäßiges Ueber⸗
einkommen, wodurch das im Artikel 347 cit. vorge⸗ schriebene „sofort“ für die Monitur in eine Frist
von 8 Tagen verwandelt würde, nicht hätte herge⸗ stellt werden können. Die gegen diese Ausführungen vom verklagten Käufer eingelegte Nichtigkeitsbe⸗
schwerde wurde vom Reichs⸗Ober⸗Handelsgericht zurückgewiesen, indem es sich der Motivirung anschleß. „Es ist einleuchtend“, führt das Erkenntniß des Reichs⸗Ober⸗Handels⸗
gerichts aus, „daß die Abänderung dieser gesetz⸗ berührenden
lichen, Fristen
die beiderseitigen
ie ¹ Interessen für die Parteien
nur dann verbind⸗
liche Kraft erlangt hätte, wenn sie auf gegenseitiger Wenn der Verklagte
Uebereinstimmung beruhte. jetzt den Vermerk als einen Verzicht des Klägers
wegen Mängel der Waare reklamirt werde, darzu⸗ stellen versucht, so übersieht er eben, daß bei der Unterstellung, jener Vermerk beziehe sich in dem ihm günstigen Falle nicht allein auf die Rügefrist des Artikels 347 cit., sondern zugleich auch auf die Ga⸗ rantiefrist des Artikels 349 des H. G. B., die ge⸗
waig b dachte Offerte eine dergestalt untrennbare war, daß so ist vom Gesetz als maßgebender Faktor für die Beurtheilung der Rechtzeitigkeit der Rüge lediglich; derjenige Zeitpunkt aufgestellt, an welchem der Ver⸗ käufer jene Anzeige macht, und dabei keine Rücksicht darauf genommen, wann diese Anzeige oder die re⸗
Die
Rücksendung der Waare konnte um so weniger mit der Frage nach der Rechtzeitigkeit der Rüge in Zu⸗ sammenhang gebracht werden, als der Artikel 348
des H. G. B. die unbedingte Verpflichtung des Käu⸗ fers, für die einstweilige Aufbewahrung der bean⸗ standeten Waare zu sorgen, ausspricht. Jener Be⸗ stimmung des Artikels 347 cit. würde ein Gewohn⸗ heitsrecht widersprechen, nach welchem für die Be⸗ urtheilung der Rechtzeitigkeit der Rüge die Zeit der Rücksendung der beanstandeten Waare und das Ver⸗ hältniß der Zeitpunkte der Ankunft der retournirten Waare und der späteren Mängel⸗Anzeige bei dem Verkäufer maßgebend sein sollte.“
Die Mitgliedschaft bei einer Genossen⸗ schaft wird durch die schriftliche Erklärung des Aufzunehmenden zum Beitritte nur dann erworben, wenn außerdem noch den statutarisch festgestellten ormellen und materiellen Bedingungen des Eintrttts genügt wird. §. 2 des preußischen Gesetzes vom 27. März 1867, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs⸗ und Wirtbschaftsgenossenschaften hat durch seine Fassung („Zum Beitritt der einzelnen Genossenschafter genügt die schriftliche Erklärung“) keineswegs die schriftliche Erklärung als den allein zulässigen Formalakt für den Beitritt, welcher von anderen Bedingungen nicht abhängig gemacht werden dürfte, aufgestellt. Durch das Wort „genügt“ hat offenbar nur die größere, in den Erkwüitsen der preußischen Regierung aus dem Jahre 1866 auf⸗ gestellte Förmlichkeit der notariellen oder gericht⸗ lichen Abfassung der Gesellschaftsverträge ausge⸗ schlossen und zugleich dem Gedanken Ausdruck ge⸗ geben werden sollen, daß durch einfache Bezugnahme in der Beitrittserklärung die sämmtlichen Bestim⸗ mungen des ursprünglichen Gesellschaftsvertrages aufgenommen würden. Die Beschränkung der Ver⸗ tragswillkühr bei Festsetzung der Eintrittsbedingungen liegt hiernach dem §. 2 cit. wie dem ganzen Ge⸗ setze fern. Vielmehr ist dem freien Ermessen der Genossenschaft überlassen, welche Bedingungen sie für den Eintritt der Mitglieder im Gesellschafts⸗ antrage festsetzen wollen. Sie kann sowohl der schriftlichen Beitrittserklärung andere äußere Erfor⸗ dernisse, wie den Consens des Vorstandes, Aus⸗ schusses, der Generalversammlung und zwar letzteres in Folge Masoritäts⸗ oder Einstimmigkeitsbeschlusses beifügen; als in der Person des Aufzunehmenden bestimmte Voraussetzungen und Garantien verlan⸗ gen.“ (Erkenntniß des Reichs⸗Oberhandelsgerichts, I. Senat, vom 16. November d. J.)
Durch den üblichen Faktura⸗Vermerk: Re⸗ klamationen werden nur bis 8 Tage nach Em⸗ pfang der Waare berücksichtigt, allein wird ein ver⸗ tragsmäßiges Uebereinkommen, wodurch das im Artikel 347 des H. G. B., betreffend die Rügefrist des Käufers, vorgeschriebene „sofort“ für die Moni⸗ tur in eine Frist von 8 Tagen verwandelt würde, nicht hergestellt. (Erkenntniß des Reichs⸗Ober⸗ handelsgerichts, I. Senat, vom 9. November d. J) — Der Käufer einer Waare theilte 4 Tage nach Empfang und Untersuchung der Waare dem Verkäufer mit, daß er dieselbe wegen schlechter Ar⸗ beit ihm wieder zur Disposition stelle. Diese Mängel⸗Anzeige erachtete das Appellationsgericht zu Breslau nach Artikel 347 des Handelsgesetz⸗ buches für verspätet, und mithin die Waare ür genehmigt. Die Bezugnahme des Käufers auf den Fakturavermerk: „Reklamationen wer⸗ den nur bis 8 Tage nach Empfang der Waare be⸗ rücksichtigt“, erklärte der Appellationsrichter, — selbst wenn in diesem Vermerke nicht blos eine Abkürzung der Haftbarkeit des Klägers nach Artikel 349 des Handelsgesetzbuches, sondern zugleich eine Erweite⸗
Kläger nur bei voller Acceptation an sie gebunden, keineswess der Verklagte berechtigt war, nur die ihm günstige Bestimmung geltend zu machen, ohne zu⸗ gleich den ihm ungünstigen Theil der Offerte (Art. 349 cit.) zu acceptiren, daß eine solche Acceptation aber, welche der Appellationsrichter vielleicht in der innerhalb der gestatteten achttägigen Frist gemachten Anzeige hätte finden können, nach der vorrichterlichen Feststellung nicht konstatirt ist.“
Ein Lieferungsvertrag, in welchem sich der Verkäufer zur Lieferung verschiedener Waaren ver⸗ pflichtet, ein Kaufpreis jedoch nur für einen Theil der zu liefernden Waaren verabredet wird, ist, nach einem Erkenntniß des Reichs⸗Oberhandelsgerichts, III. Senat, vom 11. November d. J, ungültig. „Hatte sich Verkäufer verpflichtet,“ führt das Er⸗ kenntniß in Beziehung auf den Spezialfall aus, „außer den Gußdrehspänen und dem Schmelzeisen
noch schmiedeeiserne Drehspäne zu liefern, so hat er
durch die Lieferung der erstgedachten Waare den
Vertrag nicht erfüllt, kann also nicht den eingeklag⸗ ten Kaufpreis fordern. Allg. Landrecht, Th. I. Tit. 5, §. 271. Ermangelt die Verabredung über Lieferung der schmiedeeisernen Drehspäne an sich der Erforder⸗ nisse eines gültigen Vertrages, so entbehren wegen der Vereinigung dieser Verabredung mit den übrigen Vertragsbedingungen auch diese der Rechtsverbind⸗ lichkeit, weil Verträge nicht theilweise gültig, theil⸗ weise ungültig sein können.
In der Untersuchung gegen den Direktor der „El⸗ berfelder Diskonto⸗ und Wechslerbank“, Albert Kauf⸗ mann, wegen strafbarer Manipulationen bei der Gründung der genannten Gesellschaft, hat der Straf⸗ senat des Ober⸗Tribunals in seinem das vorinstanz⸗ liche Erkenniniß bestätigenden Erkenntniß vom 28. Oktober d. J. folgende Sätze ausgesprochen: 1) Bei der Konstituirung einer Aktiengesellschaft sind min⸗ destens 10 % des Aktienkapitals einzuzahlen, dagegen wird diese Einzahlung durch die Ausfertigung eines Verpflichtungs⸗ resp. Bürgschaftsscheines Seitens der Betheiligten nicht ersetzt. 2) Die Feststellung resp. Anerkennung der Aktionäre, daß das Gtundkapttai vollständig gezeichnet und 10 % eingezahlt sind, ge⸗ nügt nicht für die Eintragung in das Handels⸗ register, vielmehr muß getrennt von der anerkennen⸗ den Erklärung der Aktionäre in dem Gesellschafts⸗ vertrage dem Richter die durch Art. 210a. des H. G. B. vorgeschriebenen Bescheinigungen über die . Zeichnung und Einzahlung von 10 % vorgelegt werden.
Aeltesten⸗Kollegium der Berliner Kauf⸗ mannschaft. Das Skrutinium über den Ausfall der Wahlen zur Ergänzung des Aeltesten⸗Kollegiums der hiesigen EE6“XA hat ergeben, daß die sämmtlichen ausscheidenden Mitglieder wieder gewählt sind mit alleiniger Ausnahme des General⸗Konsuls Behrend, der die Annahme jeder Widerwahl im Vor⸗ aus abgelehnt hat. An seiner Stelle ist Herr Kom⸗ merzien⸗Rath Cäsar Wollheim zum neuen Mitgliede gewählt worden.
Der Ex⸗ und Import der Sandwich⸗In⸗ seln hat im Jahre 1874, verglichen mit dem Vor⸗ jahr, um ein Bedeutendes zugenommen. Ersterer erreichte 1873 die Summe von 1,661,407,78 Doll, 1874 dagegen 1,839,620,27 Doll. Der Import er reichte 1873 die Höhe von 1,155,422,359 Doll, 1874 aber 1,186,185,22 Doll. Den größten Antheil am Handel der Sandwich⸗Inseln hatten die Vereinigten Staaten, ihre Ausfuhr dorthin betrug 1873 539,982,08 Doll., 1874 ist in den Berichten dafür keine Zahl angegeben, die Einfuhr nach den Vereinigten Staaten erreichte 1873 die Höhe von 1,139,725,81 Doll., wo⸗ bei jedoch zu berücksichtigen ist, daß ein großer Theil von Waaren von und nach den Sandwich⸗Inseln seinen Weg von oder nach anderen Ländern durch
erwähnten
die Verein gten Staaten nimmt. Ueber den Handel mit Deutschland fehlen uns für 1873 die Angaben.
Das Central⸗Handels⸗Register für das Abonnement beträgt 1
1874 betrug die Einfuhr von Deutschland ungefähr 154,443,75 Doll., die Ausfuhr nach Deutschland nur 35,864,2 Doll., unter der Einfuhr befanden sich aber zur Hälfte Erzeugnisse der englischen Manu⸗ faktur⸗ und Eisenindustrie. Unter den von den Ver⸗ einigten Staaten nach den Sandwich⸗Inseln expor⸗ tirten Artikeln sollen für ungefähr 40,000 Doll. deutsche Erzeugnisse sein. — Ueber den Schiff⸗ fahrtsverkehr haben wir nur für 1874 genauere Angaben. Es sind in Honolulu anzekommen: amerikanische Schiffe 63 mit 25,489 Tons, Ha⸗
waische 16 mit 5111, deutsche 3 mit 491, britische
30 mit 37,220, tahitische 2 mit 235, dänische 1 mit 1118 Tons, zusammen also 115 Schiffe mit 69,664 Tons. Abgegangen sind: amerikanische 64 mit 25,809 Tons, hawaische 15 mit 5002, deutsche 3 mit 491, britische 30 mit 37,220, tahitische 2 mit 235, dänische 1 mit 1118, zusammen 115 Schiffe mit 69,664 Tons. 1874 wurden hauptsächlich eingeführt irdene und Glaswaaren, Leinen, Seide, Früchte, Waffen, Schießpulver, Leder, Zündhölzer, Musik⸗ instrumente, Opium, Toilettenartikel. Thee, Zinn⸗ waaren, Walfischfanggeräthe, Weine, Biere, Bau⸗ materialien, Droguen, Wolle, Modewaaren, Fische, Mehl, Möbel, Pelzwerk, Getreide, Lebensmittel, Materialwaaren, Eisenwaaren, Eisen und Stahl, Goldwaaren. Uhren, Bauholz, Maschinen, Schiffs⸗ vorräthe, Oele, Farben, Kutschen und Sattlerwaa⸗ ren, Tonnen, Spirituosen, Bücher, Taback und Fischbein. Am meisten wurden eingeführt Kleidungs⸗ stücke und baumwollene Waaren. Ausgeführt wur⸗ den selbstverständlich Erzeugnisse der Südseeinseln, vor Allem Zucker, Mrlasse, Reis, Kaffee, Salz Fungus, Bananen, Häute, Talg, Pulu, Wolle, Wallfischthran, Kokosöl, Fischbein, Wallroßzähne, Erdnüsse und Ananas. An Wallfischfänger wurden A. Lange.
für 20,600 Doll. Vorräthe geliefert.
Busch's Archiv Band 32, Heft 5 (Carl Heymanns Verlag), hat folgenden Inhalt: Ent⸗ scheidungen: 1) Anzeigepflicht des Kommissionärs. Eintritt als Selbstkäufer. Von Geh. Finanz⸗Rath Koch in Berlin. 2) Ist der, einer offenen Handels⸗ gesellschaft auferlegte Eid auch von denjenigen Ge⸗ sellschaftern zu leisten, welche von der Geschäfts⸗ führung ausgeschlossen sind? Welche Folge hat es, wenn der Eid nicht von Allen, sondern nur von einigen Gesellschaftern geleistet wird? Von Geh. Justiz⸗ und Appellationsgerichts Rath von Kräwel in Naumburg. 3) Muß der Aussteller eines auf eigene Order lautenden aber nicht begebenen Wechsels bei sich selbst Protest weges Nichtzahlung erheben lassen, wenn der Wechsel mit dem Vermerk „zahlbar beim Aussteller“ versehen ist? Von demselben. 4) Ueber die Einkaufskommission. Vom Ober⸗ Gerichtsanwalt Dr. Fr. Meier in Bremen. — Literarische Umschau: Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts. Von B. von Hahn, Kommenta⸗ zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuche. Von B. Borchardt, Allgemeine Deutsche Wechselordnung. Von B. Dahn, handelsrechtliche Vorträge. Von B.
Makower, das Allgemeine Deutsche Handelsgesetz-
buch. Von B. Wächter, das Autorrecht. Von B
Entscheidungen des Reichs⸗Ober⸗Handelsgerichts.
Von B. Molle, die Lehre von den Akttengesell⸗ schaften und den Kommanditgesellschaften auf Aktien. Von B. Braun, Zur Lehre vom Domizilwechsel. Von W. Hartmann. Literatur über Eisenbahnrecht. Von S. Renaud, das Recht der Aktiengesellschaften. Von B. Alphabetisches Sachregister. Quellen⸗ register. Berichtigungen.
— Die „Zeitschrift für Gewerbe, Handel und Volkswirthschaft, Organ des Ober⸗ schlesischen berg⸗ und hüttenmännischen Vereins,“ redigirt von Dr. Adolf Frantz zu Beuthen O./S., enthält in Nr. 50 vom 11. De⸗ zember d. J.: Oberschlesischer berg⸗ und hüttenmän⸗ nischer Verein: Gutachten über Anlage einer Versuchsstation für Eisen. — Erkenntniß des Königlichen Ober⸗Tribunals, betreffend Behörden⸗ Charakter der fiskalischen Berg⸗Inspektionen. — Der Reichstagsbeschluß in der Eisenzollfrage. — Kohlen⸗ tarif der Rechte⸗Oder⸗Ufer⸗ und Posen⸗Creutzburger Eisenbahn. — Ungarn: Montanproduktion 1873 und 1872. — Belgien: Monranbericht. — Frankreich: Montanbericht. — Sicilien: Schwefelausfuhr. — Bergpolizeiverordnung, betreffend den Gebrauch von Sprengstoffen auf Bergwerken. — Anzeigen.
Die „Zeitschrift für Gewerbe ꝛc.“ beginnt am 1. Januar ihren 15. Jahrgang und wird dieselbe wiederum mannigfache Verbesserungen und Erweite⸗ rungen erfahren. Der vierteljährige Abonnements⸗ preis beträgt bei allen Postanstalten, auch Buch⸗ handlungen, 3 ℳ Inserate finden zu dem Preise von 30 ₰ pro dreigespaltene Zeile im Inlande, so wie auch im Auslande erwünschte Verbreitung. Ins⸗ besondere ist die „Zeitschrift für Gewerbe“ das ge⸗ lesenste Blatt der Berg⸗ und Hüttenverwaltungen und Beamten Oberschlesiens.
— Nr. 50 des „Gewerbeblatts aus Württem⸗ berg“, herausgegeben von der Königlichen Central⸗ stelle für Gewerbe und Handel, hat folgenden Inhalt: Ueber die Berechtigung der Wirthe zur Verpachtung ihrer Wirthschafts⸗Berechtigung. — Die Lage der Londoner Bauarbeiter (Schluß). — Ueber amerika⸗ nische Arbeiterverhältnisse. — Zur Nähmaschinen⸗
8 f Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. — Das onne eträgt 1 ℳ 50 ₰ für das Vierteljahr. — Einzelne Nummern kosten 20 ₰ — Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 ₰.
Statistik. — Danksagung. — Stiftung in das Musterlager. — Literatur. (Die Handels⸗ und In⸗ dustriegesetzgebung des Deutschen Reiches.) — An⸗ kündigungen.
— Nr. 1260 des Bremer Handelsblatt, Wochen⸗ schrift für Handel, Volkswirthschaft und Statistik, hat folgenden Inhalt: Wochenschau. — Die frei⸗ händlerische Entscheidung des Reichstags. — Die entdeckte nordöstliche Durchfahrt. — Vermischte Mit⸗ theilungen. — Marktberichte. — Anzeigen.
Handels Register.
Die Handelsregistereinträage aus dem Königreich
Sachsen, dem Großherzogthum Hessen und dem
Anhalt werden Dienstags unter der
Rubrik Leipzig resp. Darmstadt und Dessau
veröffentlicht, die ersteren wöchentlich, die beiden letz⸗ teren monatlich.
Aachen. Unter Nr. 122 des Gesellschafts⸗ registers wurde heute eingetragen, daß die Zweig⸗ niederlassung, welche für die zu Aachen bestehende Handelsgesellschaft unter der Firma Gebrüder Sinn in Bochum errichtet war, zu bestehen aufge⸗ hört hat.
Aachen, den 13. Dezember 1875. .
Königliches Handelsgerichts⸗Sekretariat
Aachen. Der zu Aachen wohnende Kaufmann Friedrich Lünenschlos hat das Geschäft, welches er in Aachen unter der Firma Fried. Lünenschlos be⸗ trieb, eingestellt; gedachte Firma wurde daher unter Nr. 3077 des Firmenregisters gelöscht. Aachen, den 14. Dezember 1875. Königliches Handelsgerichts⸗Sekretariat.
Aachen. Unter Nr. 3453 des Firmenregisters wurde heute eingetragen die Firma Theodor Gott⸗ schalk, welche in Aachen ihre Niederlassung hat und deren Inhaber der daselbst wohnende Kaufmann Theodor Gottschalk ist. Aachen, den 14. Dezember 1875. Königliches Handelsgerichts⸗Sekretariat.
Berlin. Handelsregister des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin. Zufolge Verfügung vom 16. Dezember 1875 sind am selbigen Tage folgende Eintragungen erfolgt: In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3221 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma: Brauerei Königsstadt Aktiengesellschaft vermerkt steht, ist eingetragen: Der Kaufmann L. M. Große ist aus der Di⸗ rektion ausgeschieden und an seine Stelle der Braumeister Johann Mergenhagen zu Berlin getreten.
In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 4677 die hiesige aufgelöste Handelsgesellschaft in
Firma: Wolff & Feuerstein vermerkt steht, ist eingetragen: Die Firma ist nach beendeter Liquidation er⸗ loschen.
— —
In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr.
4714 die hiesige Handelsgesellschaft in Firma:
Otto Gülker & Cie.
vermerkt steht, ist eingetragen: 1 1
Die Gesellschaft ist durch Uebereinkunft aufge⸗ löst und die Firma erloschen.
— ——
In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 5430 die hiesige Handelsgesellschaft in Firma: Thieme & Schellenberg
vermerkt steht, ist eingetragen: Die Handelsgesellschaft ist durch gegenseitigelleber⸗ einkunft aufgelöst. Der Kaufmann Albert Fer⸗ dinand Gustav Emil Thieme zu Berlin ist zum alleinigen Liquidator ernannt. b
In unser Firmenregister sind:
unter Nr. 9094 die Firma: F. G. Woelcke und als deren Inhaber der Getreidehändle Friedrich Gustav Woelcke hier (jetziges Ge⸗ schäftslokal: Adlerstraße 6) (Branche: Ge⸗ treide, Spiritus und Produkten⸗Kommission); unter Nr. 9095 die Firma: Salomon Salinger und als deren Inhaber der Kaufmann Sa⸗ lomon Salinger hier jetziges Geschäftslokal Hirtenstraße 18) (Branche: Häute und Felle) eingetragen worden.
Der Kaufmann Neumann Richter zu Berlin hat für sein hierselbst unter der Firma: Richter & Co. 3 (Firmenregister Nr. 3223) bestehendes Handelsgeschäft dem Kaufmann Robert Kleinknecht zu Berlin Pro⸗ kura ertheilt, und ist dieselbe in unser Prokuren⸗ register unter Nr. 3212 eingetragen worden.
löscht ist: üöe Nr. 1526:
die Firma: J. Triest.