6 ⅞ Millionen; 1871: 14 ½ Millionen; 1872: 22 ½ Millionen; 873: 16 ¾ Millionen; 1874 endlich 4,176,697 Rubel. Die Einnahmen steigerten sich in denselben Jahren um folgende Beträge: 1869 um 358⁄10 Millionen Rubel; 1870 um 23 Millionen; 1871 um 27 ½ Millionen; 1872 um 14 ¼ Millionen; 873 um 14 ¼ Millionen; 1874 um 19,721,269 Rubel, d. h. um den mehr als vierfachen Betrag des Wachsthums der Aus⸗ gaben in demselben Jahre. ““ 3 8 Aus dem „Jahrbuch“ des Finanz⸗Ministeriums ist zu ent⸗ nehmen, daß im Jahre 1874 50 neue Aktiengesellschaften be⸗ stätigt wurden mit einem Gesammtkapital von 47,469,100 Rubel in Kreditbillets und 100,289,470 Rubel in klingender Münze. Im Jahre 1873 wurden 113 Aktiengesellschaften bestätigt. Im Ganzen wurden von 1799 bis 1874 in Rußland 609 Aktien⸗ gesellschaften bestätigt, mit einem Gesammtkapital von 787,333,020 Rubel in Kreditbillets und 1,327,296,705 Rubel in klingender Münze. Von diesen 609 Aktiengesellschaften kamen 42 nach erhaltener Konzession nicht zu Stande und 54 gingen ein. Das Gesammtkapital der nun bestehenden 513 Aktiengesellschaften vertheilt sich folgendermaßen: Kommerzbanken: 70,400,000 Ru⸗ el in Kreditbillets; ländliche Kreditbanken 29,700,000 Rubel in Kreditbillets; Handels⸗ und Industrie⸗Genossenschaften 307,637,200 Rubel in Kreditbillets und 41,050,000 Rubel in klingender Münze; Assekuranzgesellschaften 41,740,000 Rubel in Kreditbillets; Dampfschiffahrts⸗Gesellschaften 43,709,000 Rubel in Kreditbillets und 3,600,000 Rubel in klingender Münze; Eisenbahn⸗Gesellschaften 175,285,620 Rubel in Kreditbillets und 1,224,648,705 Rubel in klingender Münze. 1
Die Entnahme der vorschriftsmäßigen Handelsscheine für den Betrieb des Handels zeigt, daß in den Jahren 1870 — 1873 der Hausirhandel abgenommen hat, dagegen der regelmäßigere Handel in steter Zunahme begriffen ist
Für den Handelsbetrieb erster Gilde wurden entnommen 1870: 3907, 1871: 4139, 1872: 4201, 1873: 4307 Handels⸗ scheine; dazu halbjährige Handelsscheine 1870: 106, 1871: 120, 1872: 124, 1873: 156.
Für den Handelsbetrieb zweiter Gilde wurden an Handels⸗ scheinen entnommen 1870: 74,261; 1871: 77,420; 1872: 81,213; 1873: 84,240; dazu halbjährige Handelsscheine 3185; 2958; 3975; 4193.
Für Betrieb des Kleinhandels (des Kramhandels) wurden an Handelsscheinen ausgenommen 1870: 169,128; 1871: 175,530; 1872: 178,132; 1873: 182,484; dazu halbjährige Scheine: 13,388; 14,355; 15,025; 15,677.
Für den Hausirhandel stellt sich in den genannten Jahren die Zahl der entnommenen Handelsscheine so dar: 20,467; 20,641; 21,002; 20,012; dazu die Zahl der blos halbjährigen Scheine: 4068; 4230; 3638; 3898.
Nicht eingerechnet sind hierbei einige besondere Gattungen von Handelsscheinen, deren Aufzählung dem auswärtigen Handel ge⸗ genüber — wegen Mangels an ganz entsprechenden Analogien — zu keinen Vergleichungen Raum giebt.
Das Novemberheft des „Europäischen Boten“ giebt unter Anderem auch eine statistische Uebersicht der weiblichen Bevölke⸗
ung St. Petersburgs. Diese Uebersicht verdient deshalb beson⸗ dere Beachtung, weil aus den statistischen Daten unzweifelhaft hervorgeht, daß der Drang der russischen Frauen und Mädchen, ö” zu erlernen oder ein Studium zu betreiben, ein Resultat der ökonomischen Nothlage ist, und daß die manzipationssucht sich nur auf einzelne Beispiele beschränkt. In St. Petersburg giebt es auf 374,248 männliche Einwohner 288,000 weibliche, wovon 23 Proz. Mädchen unter 16 Jahren sind. Trotz dieses für die Frauenwelt anscheinend günstigen erhältnisses ist die Aussicht auf zureichende Versorgung nicht bedeutend. Ein ganz außerordentlich großer Theil der Frauen kann gar nicht von dem Arbeitsertrage der Familien⸗ häupter leben, und ein anderer großer Theil muß durch eigene Thätigkeit wenigstens einen Beitrag zur Wirthschaft liefern. In Berlin sind 39 Proz. der erwachsenen Frauenzimmer auf eigene Thätigkeit angewiesen, in London 49 Proz., in Petersburg aber 59. Proz. Circa 107,000 erwachsene Frauenzimmer müssen in Peters⸗ burg selbstthätigem Erwerbe nachgehen und nur 18,000 Frauen sind so gestellt, daß sie gar keines Nebenerwerbes beoürfen. Von den Mädchen unter 16 Jahren muß in Berlin 1 Proz. selbst⸗ thätig seinen Erwerb suchen, in London 3 Proz, in St. Peters⸗ burg müssen aber von den 64,000 Mädchen unter 16 Jahren wenigstens 6 ½ Proz. sich ihren Erwerb selbst suchen. Von alten Frauen über 50 Jahre werden in Berlin 44 Proz. von den etreffenden Familien unterstützt, in London 60 Proz., in St. Petersburg aber nur 35 Proz. Da diese Sachlage — wenn auch nicht ziffermäßig — in Rußland allgemein bekannt st, und nicht jede Dame Erzieherin werden kann, so ist die Richtung auf zeitiges Erlernen eines ersprießlichen F ches eine allgemeine, und die russischen Gesetze räumten den Frauen in 5 5 — vgg. br Bezug auf Erwerbs⸗ und Vermögensrechte eine bei weitem grö⸗ ßere Selbständigkeit ein, als die Gesetze anderer Länder. Mit usschluß der Damen, die sich für die Bühne oder als Er⸗
zieherinnen ausbilden, giebt es in St. Petersburg gegenwärtig in wissenschaftlichen, technischen, kaufmännischen, gewerblichen und anderen Lehranstalten über 1800 Damen, die sich zu einer selbständigen Erwerbthätigkeit vorbereiten. Auch günstig verhei⸗ rathete Frauen greifen zuweilen, wenn ihr Mann vor Erlangung einer ausreichenden Pension stirbt, zu dem Diplom, welches sie in ihrer Jugend sich erworben.
Nach den Angaben der Rittichschen ethnographischen Karte von Rußland giebt es im Zarenreiche 59 Sprachen und 115 Dialekte; auf die Kaukasusländer allein kommen 68 Dialekte. Von der Bevölkerung des europäischen Rußland sind 88 Proz. arischer, 4 ½ Proz turanischer, 4 ural⸗altaischer und 3 8 Proz. semitischer Abstammung. Von den 88 Proz. arischer Abstam⸗ mung sind 81 ½ Proz. Slaven, 3ꝛ ¾ Proz. Litthauer und Letten, 1 ¼ Proz Deutsche, 1 Proz. Gräco⸗Romanen. Von den Slaven sind 74 ⅔ Proz. russischer und 6¼ Proz. polnischer Abstammung: von den Russen kommen 49 ½ Proz. allein auf die großrussische Varietät, so daß (wie einst der „Golos“ nachwies) die Großrussen wirk⸗ lich nahezu die Hälfte, und alle nationalrussischen Stämme zu⸗ sammen ¾ der Gesammtbevölkerung des europäischen Rußland vorstellen.
Die Krife, welche beim Zusammenbruch der Moskauer Commerz⸗ und Leihbank einzutreten drohte, wurde durch um⸗ sichtiges Eintreten der Regierung abgewandt.
Die neue Aushebung nach den Grundsätzen der allgemeinen Wehrpflicht hat begonnen, und zwar werden diesmal von circa 700,000 jungen Leuten, die das 21. Lebensjahr vollenden, 180,000 in die aktkve Armee eingestellt. Im vorigen Jahre wurden von 700,000 nur 150,000 beansprucht, doch tritt jetzt keinerlei Erhöhung der Präsenzziffer der aktiven Armee ein, in⸗ dem die eingetretenen Beurlaubungen den Mehranspruch bei Weitem übersteigen.
Ein ganz besonders wichtiges Ereigniß war im November der Empfang des schwedischen Reisenden Nordenskiöld, welcher den Seeweg zum FJenisei entdeckt hatte. In den zahlreichen Ova⸗ tionen und Empfangsreden, die ihm gewidmet wurden, kam die Ueberzeugung zum Ausdruck, daß solche Entdeckungen, welche die Realisirung unserer Aufgabe — zwischen Europa und Asien die Kultur zu vermitteln — fördern oder ermöglichen, ganz besonderer allseitiger Anerkennung würdig sind. Sibirien wird jetzt als ein Land betrachtet, welches ebenso wie alle andern Provinzen Ruß⸗ lands an der Kulturarbeit des Ganzen Theil zu nehmen hat, und die Entdeckung neuer Seewege ist da ein hochwichtiges Faktum. In diesem Sommer wurden die sibirischen Flüsse auf Erweiterung des Flußschiffahrts⸗Verkehrs untersucht, und jetzt interessirt man sich lebhaft für die Projekte zu Eisenbahnverbin⸗ dungen nach Sibirien und nach Centralasien. Man empfindet es als ein Glück, daß die Friedenspolitik der Regierung allen Kreisen eine ungetheilte Hingabe an die inneren Kultur⸗Arbeiten gestattet.
Nr. 51 des „Central⸗Blatts für das Deutsche Reich“, herausgegeben im Reichskanzler⸗Amt, hat folgenden Inhalt: 1) Finanz⸗ wesen: Bekanntmachung vom 16. Dezember 1875, betr. die Gültigkeit der von der Preußischen Bank ausgestellten Banknoten als Noten der Reichsbank; — Nachweisung über die am 30. November 1875 im Umlaufe beziehungsweise im eigenen Bestande der deutschen Zettel⸗ banken vorhanden gewesenen, sowie auch der nach erfolgter Einlösung vernichteten Banknoten; — Status der deutschen Notenbanken Ende November 1875; — Ankauf von Gold durch die Preußische Bank. 2) Allgemeine Verwaltungssachen: Verweisung von Ausländern aus dem Reschsgebiet. 3) Münzwesen: Uebersicht über die Ausprägung von Reichsmünzen. 4) Zoll⸗ und Steuerwesen: Kompetenzen von Steuerstellen. 5) Eisenbahnwesen: Eröffnung der Bahnstrecken Posen⸗ Kreuzburg und Neumünster⸗Oldesloe. 6) Heimathwesen: zwei Er⸗ kenntnisse des Bundesamts für das Heimathwesen. 7) Konsulatwefen: Entlassungen; — Excquatur⸗Ertheilung; — Zuweisung von Konsular⸗ Amtsbezirken.
Vereinswesen.
Im Auftrage des Vereins für Sozialpolitik hatten⸗
die HH. Professoren Dr. Nasse und Dr. Held in Bonn Ende No⸗ vember ein Schreiben an den Vorsitzenden der ständigen Deputation des volkswirthschaftlichen Kongresses, den Reichstags⸗Ab⸗ eordneten, Justiz⸗Rath Dr. Braun, gerichtet, in welchem sie dem⸗ felben folgenden Vorschlag machten: „Von verschiedenen Mitgliedern beider Vereinigungen ist in den letzten Jahren der Gedanke aus⸗ gesprochen worden, daß ein gegenseitiger Besuch der Jahresversammlungen beider Vereine wünschenswerth sei, und auch der Ausschuß des Vereins für Sozialpolitik hat nicht verkennen können, daß auf diese Weise wahrscheinlich eine vielseitigere und erschöpfendere Erörterung der auf den Versammlungen zur Verhandlung gestellten Fragen, sowie ein besseres Verständniß der auseinandergehenden Ansichten erzielt werden könne. Die Einladungen, welche die Ausschüsse beider Vereine schon früher an die Ausschußmitglieder des anderen Vereins haben ergehen lassen, entsprachen diesem Gedanken, hatten aber wenig Erfolg. Offenbar haben nur wenige Mitglieder beider Vereine die Zeit gefun⸗ den, um zwei Versammlungen zu besuchen, und es läßt sich voraus⸗ sehen, daß auch künftig Männer, die in ihrem Berufskreise vollauf zu thun haben, in der Regel außer Stande sein werden, im Laufe von wenigen Monaten an zwei derartigen, gewöhnlich in verschie⸗ denen Theilen Deutschlands stattfindenden Kongressen Theil zu
nehmen. Der Ausschuß des Vereins für Sozialpolitik erlaubt sich Fher vorzuschlagen, es möge zwischen beiden Vereinigungen ein Ab⸗ kommen dahin getroffen werden, daß von nun ab dieselben abwechselnd ein und das andere Jahr ihre Versammlungen halten, so daß dann in dem einen Jahre der volkswirthschaftliche Kongreß, in dem anderen der Verein für Sozialpolitik tagen würde, und die Mitglieder beider Vereinigungen an jeder Versammlung theilnehmen könnten. Die Ent⸗ scheidung darüber, von welcher Seite im nächsten Jahre die Ver⸗ sammlung zu veranstalten wäre, überläßt der Verein für Sozialpolitik dem volkswirthschaftlichen Kongreß. Alle näheren Bestimmungen der Uebereinkunft würden weiterer, womöglich mündlicher Uebereinkunft vorbehalten bleiben.“
Die ständige Deputation des volkswirthschaftlichen Kongresses hat hierauf einstimmig beschlossen, auf den Antrag in der Art einzu⸗ gehen, daß in 1876 nur der volkswirthschaftliche Kongreß, in 1877 aber nur der Verein für Sozialpolitik tagt, und die Theilnehmer des einen Kongresses auch den anderen besuchen können. Der nächste volkswirthschaftliche Kongreß wird im September 1876 in Bremen, der nächste Verein für Sozialpolitik im Oktober 1877 in Eise⸗ nach tagen. Für den nächsten volkswirthschaftlichen Kongreß ist vorzugsweise die Eisenbahnfrage in Aussicht genommen, nament⸗ lich auch die Frage des Ankaufs sämmtlicher Partikularstaats⸗ und Privateisenbahnen durch das Reich. Zur Feststellung der Aus⸗ führungsmodalitäten für die Kooperation der beiden bisher getrennten politisch ökonomischen Vereinigungen werden in nächster Zukunft Delegirte des Vereins für Sozialpolitik und des volkswirthschaft⸗ lichen Kongresses zusammentreten; der letztere hat seine Delegirten bereits ernannt; es sind die Abg. Justiz⸗Rath Dr. Braun und Rickert
(Danzig, sowie Dr. Alexander Meyer.
Kunst, Wissenschaft und Literatur. Die französische geographische Gesellschaft hat
folgende auswärtige Gelehrte zu ihren korrespondirenden Mit⸗
gliedern ernannt: General Baeyer, Begründer der internationalen geodätischen Gesellschaft, Dr. F. V. Hayden, Dr. v. Hochstätter, Prä⸗ sident der Wiener geographischen Gesellschaft, General Humphreys, Chef der Militär⸗Ingenieurschule der Vereinigten Staaten, Hrn. J. Hunfalvy, Präsident der geographischen Gesellschaft in Pest, Oberst Montgomerie im englisch⸗indischen Dienste, Sir Henry Rawlin⸗ son, Präsident der Königlichen geographischen Gesellschaft in London, Hrn. Rivelens, Bibliothekar der Stadt Brüssel, Hrn. Nicolas Si⸗ vertzkoff, der Reisende in Mittelasien, Dr. Forvell, Begleiter von Nor⸗ denstjölds erster Reise nach Spitzbergen, Oberst Versteeg, früher Re⸗ sident in niederländisch Indien, und Hrn. Vorsage, den bekannten dänischen Alterthumsforscher.
— Das soeben erschienene 10. Heft, XI. Bandes, der „Philo⸗ sophischen Monatshefte“, von Dr. E. Bratuscheck, (Leip⸗ zig, Erich Koschny), enthält folgende Abhandlungen: Eine Untersuchung über die Wahrnehmbarkeit der Erscheinungen und die Unwahrnehmbarkeit der Wesen. Von Maximilian Droßbach. (Schluß). — Zur Charakteristik der „Gesinnungs⸗Philosohhie“ der Gegenwart. Von Dr. Alexius Meinong in Wien. — Zum Atome⸗Mythus. Kant vertheidigt gegen Dr. Ludwig Weis von Gust. Knauer, Pfarrer in Frienstädt bei Erfurt. — Die Philosophie in Nordamerika. Nach Dr. Porter, Direktor des Yale⸗Kollege. (Schluß).
Gewerbe und Handel.
Das hiesige Königliche Stadtgericht weist in einer öffentlichen Bekanntmachung darauf hin, daß nach §. 8 des mit dem 1. Januar 1876 in Kraft tretenden Gesetzes vom 19. Juli 1875 über das Hinterlegungswesen im Falle der Hinterlegung von Werth⸗ papieren die Depositalbeamten nicht verpflichtet sind: die Ausloosung oder Kündigung der Werthpapiere zu überwachen und für die Ein⸗ ziehung neuer Zins⸗ oder Dividendenscheine oder der Beträge fälliger Zins⸗ oder Dividendenscheine von Amtswegen zu sorgen.
— Der Geschäftsbericht der Adler⸗Bierbrauerei⸗Aktien Gesellschaft weist einen Reingewinn von nur 11,612 ℳ nach, wozu 1038 ℳ Gewinnvortrag aus dem Vorjahre traten. Hiervon wurden 580 ℳ zu Abschreibungen verwendet, 11,826 ℳ als Zinsen à 6 % auf die begebenen 197,100 ℳ Stammpriorüäten bezahlt und 244 ℳ auf -ueue Rechnung vorgetragen. Der Bruttoertrag be⸗ zifferte sich auf 362,928 ℳ Dem stehen gegenüber Betriebskosten⸗ Konto mit 178,630 ℳ, Diskont⸗ und Zinsenkonto mit 80,961 ℳ, Handlungsunkosten mit 8773 ℳ, Beleuchtungsunkosten mit 8581 ℳ, Assekuranzunkosten mit 2314 ℳ, Abgaben und Lasten mit 8280 ℳ, und Abschreibungen mit 49,774 ℳ In der Bilanz figuriren unter den Passiven: Das Aktienkapital mit 1,950,000 ℳ, das Prioritäts⸗Aktienkapital mit 197,100 ℳ, die Hypothekenschulden mit 990,000 ℳ, der Reservefonds mit 11,899 ℳ, eine Spezialreserve für etwaige Verluste mit 14,000 ℳ und Buchschulden mit 237,216 ℳ; unter den Aktiven: das Grundstückskonto mit 1,137,327 ℳ, Gebäudekonto mit 1,464,489 ℳ, Maschinenkonto mit 240,731 ℳ, Lagergefäßkonto mit 154,142 ℳ, Beständekonto mit 223,120 ℳ, Effektenkonto mit 1380 ℳ, Kassakonto mit 17,672 ℳ, Hypotheken⸗ forderungenkonto mit 6000 ℳ und ausstehende Forderungen mit 53,065 ℳ — In der vorgestrigen Generalversammlung wurde die Bilanz genehmiat und der Verwaltung Decharge ertheilt.
— (Nat. Z.) Der Verkehr auf dem diesjährigen Weihnachts⸗ markte hat sich gegen den vorjährigen etwas gesteigert. Während im Jahre 1874 1549 Buden aufgestellt waren, sind jetzt 1557 er⸗ richtet. Stalt 874 Stellen für Weihnachtsbäume sind jetzt 1086, also 212 mehr, statt 108 Stellen für Aepfel und Nüsse sind in die⸗ sem Jahre 116 genehmigt worden.
Verkehrs⸗Anstalten.
Roches⸗Point, 19. Dezember. (W. T. B.) Der Dampfer „Ville Brest“ ist heute Abend 6 Uhr hier eingetroffen. Derselbe bugsirte den französischen transatlandischen Dampfer „Amerique“, welcher den Schaft gebrochen hatte.
Berlin, den 20. Dezember 1875.
Die Frist zur Anmeldung älterer und neuerer kunst⸗ gewerblicher Erzeugnisse, sowie älterer und neuerer Gemälde nd Skulpturen für die vom 15. Juni bis 15. Oktober 1876 in München stattfindende Kunst⸗ und kunst⸗
gewerbliche Ausstellung ist bis zum 15. Februar 876 verlängert worden. Das Central⸗Komité für die Kunst⸗ und kunstgewerbliche Ausstellung zu München. Der Vorsitzende: 8 K. Lüders,
Sammlung deutscher Auslieferungsverträge erschienen, uf welche wir noch einmal aufmerksam machen. Die Sammlung ist vom Auswärtigen Amte herausgegeben und enthält einen korrekten Abdruck der vom Deutschen Reiche, vom früheren Norddeutschen Bunde, von Preußen und von Elsaß⸗ Lothringen mit auswärtigen Staaten über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher abgeschlossenen, zur Zeit noch in Kraft bestehen⸗ den Verträge und der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen. Vorangeschickt ist eine einleitende Uebersicht, welche auch die von den einzelnen deutschen Bundesstaaten abgeschlossenen noch gül⸗ tigen Verträge gleicher Art erwähnt und angiebt, wo die amt⸗ liche Publikation derselben erfolgt ist. 8 Es bestehen zur Zeit vier Auslieferungsverträge für das Reich: mit Italien, Großbritannien, der Schweiz und Belgien, welche sich unter Nr. 1 bis 4, wie die dazu ergangenen Ausfüh⸗ rungsbestimmungen unter Nr. 5 bis 8 abgedruckt finden.
Die Beziehungen zu den Vereinigten Staaten von Amerika
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und zu Oesterreich⸗Ungarn sind nicht von Reichswegen, doch aber für fast ganz Deutschland in gleichmäßiger Weise geregelt.
Die bezüglichen Bestimmungen sind sub B. der einleitenden Uebersicht angegeben und unter Nr. 9 bis 14 zum Abdruck gelangt.
Unter C. folgt sodann die Uebersicht der von einzelnen deutschen Bundesstaaten abgeschlossenen noch in Kraft be⸗ findlichen Auslieferungsverträge, sowie weiterhin der Abdruck der hierunter fallenden Verträge Preußens (Nr. 15 bis 23) und Elsaß⸗Lothringens (Nr. 24 und 25).
Es ist das Format des Reichsgesetzblatts gewählt, wodurch den Besitzern die fortlaufende Ergänzung der Sammlung er⸗ möglicht wird. Auch ist, wohl aus gleicher Rücksicht, die äußere Einrichtung so getroffen, daß jede Abdrucknummer mit einem neuen Blatte beginnt und also Zwischenheftungen ermöglicht sind.
Wir glauben, daß die Sammlung einem praktischen Be⸗ dürfnisse entgegenkommt.
Aus Breslau, 18. Dezember, Abends, meldet „W. T. B.“: Wie die „Schlesische Presse“ meldet, ist der Standesbeamte Hofferichter auf dem heutigen zweiten Termine zur Ableistung des von ihm geforderten Eides nicht erschienen. Der Vorsitzende des Gerichtshofes verlas ein von Hofferichter eingegangenes Schreiben, in welchem derselbe mittheilt, daß er gestern Deutschland verlassen habe. Nachdem ein Gerichtsdiener, welcher mit dem Sistirungs⸗ befehl in die Wohnung Hofferichters abgesandt, erfolglos zurück⸗ gekehrt war, beschloß der Gerichtshof von Neuem die Verhaftung Hofferichters.
Am 19. Vormittags sah man starke schwarze Rauchsäulen aus dem Krater des Vesuvs emporsteigen. Es wird befürchtet, daß die bevorstehende Eruption von langer Dauer sein werde.
Der vor dem St. Petersburger Bezirksgerichte unter Zuziehung von Geschworenen gegen den Kommerzien⸗Rath Owsjannikoff, den
Kaufmann Lewtejew und den Kleinhändler Rudemetoff wegen Brand⸗ stiftung geführte Prozeß ist in der Nacht vom Sonnabend zum Sonntag beendet worden. Das Urtheil lautet gegen Owsjannikoff auf Verbannung in eine entlegene Gegend Sibiriens. Lewtejew und Rudemetoff, bei denen mildernde Umstände angenommen wurden, sind zu 9⸗ resp. 8 jähriger Zwangsarbeit verurtheilt worden.
Theater.
Die mit dem Titel „Scherzspiel“ bezeichnete Posse „Geheim⸗ raths⸗Töchter“ von Emil Pohl, welche am Sonnabend im Wallnertheater zur Aufführung kam, war bei übermäßigen Län⸗ gen so arm an guten Scherzen, Couplets und neuen Witzen, daß das Stück trotz aller Bemühungen der Darsteller, — der Damen Wegner, Bredow und Berg und der Herren Helmerding, Formes, Kadelburg und Wilken — nur kaum bis zu Ende gespielt werden konnte. Seinen Höhepunkt erreichte der Mißmuth des Publikums, als ein in das Repertoirstück einer anderen Bühne aufgenommenes, an sich sehr effekt⸗ volles Motiv hier fast wörtlich und in allen Details wiederholt wurde. — Uebrigens soll, nach bedeutenden Kürzungen, die Novität gestern, Sonntag, einen besseren Erfolg gehabt haben.
— Se. Königliche Hoheit der Prinz Georg wohnte am Sonn⸗ abend nochmals der Vorstellung „Luftschlösser“ im Wolters⸗ dorff⸗Theater bei.
— Die Direktion des Königlichen Kursaaltheaters in Ems ist nunmehr definitiv dem Direktor des Friedrich⸗Wilhelm⸗ städtischen Theaters Hrn. Emil Neumann übertragen worden, und ist somit die verfrühte Mittheilung einiger Blätter, welche bereits Hrn. Ernst, Direktor des Cölner Stadttheaters, als den Erwählten bezeichneten, dahin zu berichtigen, daß Letzterer lediglich zu den Mit⸗ bewerbern gehörte.
3 Redacteur: F. Prehm. Verlag der Expedition (Kessel). Sechs Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage).
Druck W. Elsner.
“
Erste Beilage
zun Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußi
i ch. 664q46W3IE16188 ö1 betreffend Lie von den Eichämtern zu erhebenden Gbühren. — Vom 30. November 1875. Vierr Nachtrag zur Taxe vom 12. Dezember 1869. uf Gänd der Bestimmung im Artikel 18 der Maß⸗ und Ge⸗ wichtsordnug vom 17. August 1868 (Bundes⸗Gesetzblatt Seite 473) die Kormal⸗Eichungs⸗Kommission die nachstehenden Vor⸗ schriften: 1) ger Abschnitt III. der Eichgebührentaxe vom 12. Dezember 869 (hsondere Beilage zu Nr. 40 des Bundes⸗Gesetzblattes), sowie ämmische in den Abschnitten II., IV. und V. derselben enthaltenen orschiften über Gewährung einer Fehageener sa a ferner §. 5 der Vrschriften vom 30. April 1874 über die eichamtliche Ermitte⸗ lung und Beglaubigung des Gewichts leerer Faßkörper (Faßtara) (Nr. 20 des Centralblattes für das Deutsche Reich Seite 169), ferner die Zestimmungen unter d. und e. in den zur Eichgebührentaxe unter dem 30. Juni 1870 (besondere Beilage zu Nr. 29 des Bundes⸗Ge⸗ sevwlattes) und 28. Juni 1873 (Nr. 27 des Centralblattes für ds Deutsche Reich Seite 217) ergangenen Nachträgen treten mit dan 1. Februar 1876 außer Kraft.
2) Von dem nämlichen Zeitpunkte an ist die Gewährung von Rabatt in irgend einer Form — insbesondere also auch die bisher in den Abschnitten II., III., IV. und V. der Eichgebührentaxe vom 12. Dezember 1869 unter den daselbst angegebenen Voraussetzungen vorgeschriebene Gewährung einer Ermäßigung der Gebühren in Kolumne A. um ein Drittel (Abschnitt III.) resp. um 20 Prozent (Abschnitt II., IV. und V.) — den Eichämtern unbedingt untersagt.
3) Mit dem gleichen Zeitpunkte treten an Stelle der aufgeho⸗ benen Bestimmungen des Abschnitts III der Eichgebührentaxe vom 12. Dezember 1869 und des §. 5 der Vorschriften vom 30. April 1874 über die eichamtliche Ermittelung und Beglaubigung des Ge⸗ wichts leerer Faßkörper (Faßtara), die nachstehenden:
An Gebühren sind zu erheben: 8 I. Bei Ermittelunag des Inhalts von Fässern.
8 B. “ ür Ermit⸗ für Ermit⸗ telung des Lüte at⸗ telung des Inhalts vg Feg Inhalts nd wendetes ohne Stempe⸗ Material. Stempe⸗ †lung. lung. ₰ ₰ ₰
8
für ein Faß bis zu 105 Liter Inhalt... 20 10 10 über 105 bis zu 205 Liter Inhalt 30 20 20 “ 8 50 25 35 1 668 . 60 30 45 EEETI1““ 5 70 35 55 für ein größeres Faß bis zu je 200 Liter Inhalt mehr je ein Mehr⸗ 111“;“ 15 10 10
II. Bei Ermittelung der Tara von Fässern.
für Ermitte⸗ für Arbeits⸗ für Ermitte⸗ lung der Tara, — hülfe und lung der Tara und Stempe⸗ verwendetes ohne Stempe⸗ Material.
a. nasse Tara. 3 b. trockene Tara...
Die Gebührensätze der Kolumne A. unter I. und II. sind dann zu erheben, wenn die den Eichämtern übergebenen Fässer sich nach den bestehenden Vorschriften als zulässig erwiesen haben und ihrem Inhalte oder ihrer Tara nach geprüft und gestempelt worden sind; diese Gebühren beziehen sich demnach auf die gesammte Ausführung der Eichung, d. h. auf die eichamtliche Prüfung und Stempelung der Fässer.
Die Gebührensätze der Kolumne C. unter I. und II. sind in den Fällen zu erheben, in welchen nur eine Prüfung ohne Stempelung staͤttgefunden hat, also dann, wenn bereits im Verkehr gewesene ge⸗ stempelte Fässer auf Verlangen auf die Abweichung von der aufge⸗ stempelten Angabe untersucht, hierbei aber noch hinreichend richtig aüheds worden sind, und ohne neue Stempelung zurückgegeben werden.
In jedem der beiden Fälle kommen außer den Gebühren unter A. oder C. die Gebührensätze unter B. für Arbeitshülfe und ver⸗ wendetes Material zur Erhebung. G
Eine Ermäßigung der Sätze unter B. ist auf Grund eines den besonderen lokalen Verhältnissen Rechnung tragenden Beschlusses der⸗ jenigen Staats⸗ oder Gemeindebehörde, für deren Rechnung das Eich⸗ amt verwaltet wird, zulässig.
Derartige Beschlüsse, sowie alle späteren Abänderungen derselben bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Cichungs⸗Aufsichts⸗ behörde und sind, mit dem Genehmigungsvermerk der letzteren ver⸗ sehen, durch Anschlag in den Eichlokalen zur Kenntniß des Publikums zu bringen.
Erweisen sich Fässer
2) bei der einer Ermittelung des Inhalts oder der nassen Tara
vorhergehenden Nässung
5) während der Ausführuug der Ermittelung des Inhalts als undicht, d. h. nicht genügend haltbar, so sind dieselben unter Erhebung einer Gebühr, welche sich für die Fälle unter a. auf die Hälfte der obigen Sätze I. B., resp. II. B. a., für die Fäaͤlle unter 5. auf den vollen Betrag der obigen Sätze unter I. B. und die Hälfte der Sätze unter I. C. zusammen beläuft, von der Eichung zurückzuweisen.
Wird die bei der Inhaltsermittelung durch Wägung gefundene Tara auf Verlangen außer dem Inhalt aufgestempelt, so ist hierfür zu den Gebührensätzen unter I. A. und I. B. eine Gesammt⸗Zuschlags⸗ gebühr von 15 ₰ zu erheben.
Die Vornahme von eichamtlichen Ermittelungen und Beglaubi⸗ gungen des Inhalts und der Tara von Fässern außerhalb der Amts⸗ 88 (des Eichamtslokals) ist unter der Bedingung zulässig, daß ent⸗ prechende räumliche Einrichtungen und Apparate (vorschriftsmäßig geprüfte und gestempelte Normalgefäße und Apparate resp. Waagen), sowie die erforderlichen, lediglich mit Kilogramm⸗ resp. Gramm⸗ bezeichnung versehenen Gewichte von vorschriftsmäßiger Genauigkeit, ferner die erforderlichen nach den vorgeschriebenen Typen gestalteten Bezeichnungs⸗ (Zahlen⸗ und Buchstaben⸗) Stempel, das nöthige Feuerungsmaterial und ausreichende Arbeitshülfe von den Interessen⸗ ten bereit gestellt werden, und daß genügende Vorsorge für eine pöllig zuverlässige vorschriftsmäßige Ausführung der erforderlichen technischen Operationen getroffen ist.
Zur Vornahme von Inhalts⸗ und Tara⸗Ermittelungen außerhalb der Amtsstelle ist die jedesmalige besondere Genehmigung des Eichamts⸗ Vorstandes erforderlich, welche im Falle der Erfüllung der vorstehen⸗ den Bedingungen nicht versagt werden darf.
Eine Gebühr für Arbeitshülfe und verwendetes Material kommt bei solchen Eichungen außerhalb der Amtsstelle nicht in Ansatz, wo⸗
V
Berlin, Montag, den 20. Dezember
———
—.
gegen neben den taxmäßigen Gebührensätzen unter A. oder C. Diäten
und Auslagen nach Maßgabe der Nr. 6 der Vorbemerkungen zur Eichgebührentaxe vom 12. Dezember 1869 zu erheben sind.
4) Die vorstehenden Bestimmungen in Betreff der Normirung der Gebühren für Arbeitshülfe und verwendetes Material (B.) und für die Fälle, daß während des Vorverfahrens oder der eigentlichen Eichungsoperation sich Undichtigkeiten herausstellen, so wie in Betreff der Zulässigkeit und der Modalitäten der Eichungen außerhalb der Amtsstelle finden gleichmäßig auch auf Gasmesser (s. Abschnitt VIII. der Eichgebührentaxe vom 12. Dezember 1869) Anwendung.
5) Mit dem 1. Februar 1876 treten an Stelle der Vorschriften unter d. und e. in den unter dem 30. Juni 1870 und 28. Juni 1873 zur Eichgebührentaxe vom 12. Dezember 1869 ergangenen Nachträgen die nachstehenden:
An Gebühren für die Prüfung von Kubicir⸗Apparaten für Gas⸗ messer und für Fässer sind zu erheben:
9.,8 B. C. für ff. Arbeits⸗ fůr Prüfung hülfe u. ver⸗ Prüfung und Stem⸗ wendetes sohne Stem⸗ pelung Material pelung ℳ ℳ ℳ
für einen Apparat bis zu 100 L. Inh 4 „ „ „ über 100, 400 9 1 „7 400, 12 ““ 15 6. 800, 100 18 und für jedes vollständige oder un⸗
vollständige Hundert Liter Inhalt
mehr je ein Mehrbetrag von . .. 1
In Bes der Normirung der Gebühren für Arbeitshülfe und verwendetes Material (B.), sowie in Betreff der Zulässigkeit und der Modalitäten der Eichungen außerhalb der Amtsstelle gelten gleich⸗ mäßig die vorstehend unter 3 getroffenen bezüglichen Bestimmungen.
6) Bei der Eichung der im Nachtrage zu §. 32 der Eichord⸗ nung (Cirkular 27 vom 28. September 1875) zugelassenen Waagen⸗ Konstruktion (kombinirte Brücken⸗ und Tafelwaage) ist die Summe der für jede der beiden vereinigten Waagengattungen in der Taxe ausgeworfenen Gebühren in Ansatz zu bringen.
Berlin, den 30. November 1875.
Kaiserliche Normal⸗Eichungs⸗Kommission. Foerster.
Königreich Preußen.
Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreisobligationen des Kreises Beuthen im Betrage von 375,000 ℳ (.. . Emission.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
„Nachdem von der Kreisversammlung des Kreises Beuthen auf dem Kreistage vom 20. Mai 1875 beschlossen worden, die zur Ausführung der vom Kreise unternommenen Chaufseebauten, sowie die zur Er⸗ füllung der den Kreisen Tarnowitz und Zabrze gegenüber rezeßmäßig übernommenen, noch rückständigen Entschädigungsverpflichtungen er⸗ forderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisversammlung: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinscoupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 375,000 ℳ ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im In⸗ teresse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 375,000 ℳ, in Buchstaben: „Dreihundert fünf und siebenzig tausend Mark,“ welche in folgenden Apoints:
300,000 ℳ à 1000 ℳ 50,000 „ à 500 „ 25,000 „ à 200 „
4 1 111““ 375,000 ℳt. v1“ “ nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreis⸗ steuer mit 4 ½ % jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom 1. Januar 1876 ab mit wenigstens hG 1 % des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuldverschreibungen zu tilgen sind, durch gegen⸗ wärtiges Privisegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obliga⸗ tionen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Durch das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht über⸗ nommen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 17. November 1875. (L. S.) Wil
helm. Camphausen. Graf zu Eulenburg.
Dr. Achenbach.
Provinz Schlesien. 5 Regierungsbezirk Oppeln. Obligation des Kreises 1 (.. . Emission)
Litt “ Reichsmark.
Auf Grund des unteem . . genehmigten Kreistags⸗ beschlusses vom 20. Mai 1875 und des Allerhöchsten Privile⸗ giums vom. ten.... wegen Aufnahme einer Schuld von 375,000 ℳ bekennt sich der Kreisausschuß des Kreises Beuthen Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubi⸗ gers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von ℳ, in Buchstaben .ℳ, welche an den Kreis baar gezahlt wer⸗ den und mit 4 ½ % jährlich zu veczinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 375,000 ℳ geschieht vom Jahre 1876 ab allmählich aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens 1 % jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen nach Maßgabe des geneh⸗ migten Tilgungsplanes.
Die Folgeordnung der Einlösung durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1876 ab in dem Monate .... jedes Jahres.
Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch um⸗ laufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Be⸗ kanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preu⸗ ßischen Staats Anzeiger, in dem Amtsblatte der Königlichen Re⸗ biexaa zu Oppeln, sowie in einer zu .... erscheinenden Zeitung.
sis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen am .. . ten und
der Schuldverschreibungen wird
—
8 . von heute an gerechnet, mit 4 ½ % jährli in Reichsmünze verzinset. “
„Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zinscoupons, beziehungeweise dieser Schuld⸗ verschreibung bei der Kreis⸗Kommunalkasse in Beuthen, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuld⸗ verschreibung sind auch die dazu gehörigen Zinscoupons der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern.
Für die fehlenden Zinscoupons wird der Betrag vom Kapital abgerogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die inner⸗ halb vier Jahren, vom Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter 8 Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Ge⸗ richtsordnung Theil I. Titel 51 §. 120 sequ. bei dem Königlichen Kreisgericht zu Beuthen. Zinscoupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Periuft von Zinscoupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zins⸗ coupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins⸗ coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind . . .. halbjährige Zins⸗ coupons bis zum Schlusse des Jahres. ausgegeben. Für die Zeit werden Zinscoupons auf fünfjährige Perioden ausge⸗ geben.
Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons⸗Serie erfolgt bei der Kreis⸗Kommunalkasse zu Beuthen gegen Ablieferung des der älteren Zinscoupons⸗Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinscoupons⸗Serie an den In⸗ haber ven Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig ge⸗
ehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haf⸗ tet der Kreis mit seinem gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen und mit seiner Steuerkraft.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt. 5
1111
Der Kreisausschuß des Kreises Beuthen. 8
Anmerkung. Die Unterschriften sind eigenhändig zu unterzeichnen.
Provinz Schlesien. Regierungsbezirk Oppeln. Erster (bis ) Zinscoupon zu der Kreisobligation des Kreises Beuthen (.. .Emission). Litiirt. N. über Reichsmark zu vier und ein⸗ halb Prozen 114“*“
Der Inhaber dieses Zinscoupons empfängt gegen dessen Rück⸗ gabe in der Zeit vom .. ten bis resp. vom .. ten ͤwK .bis und späterhin die Zinsen der vorbenann- ten Kreisobligation für das Halbjahr vom bis mit (in Buchstaben) . . . .. k bei der Kreis⸗Kommunalkasse zu Beuthen.
Beuthen, den .. ten 8 187 ..
Der Kreisausschuß des Kreises Beuthen
Anmerkung. 1) Dieser Zinscoupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahre nach der Fälligkeit, vom Schluß des betreffenden Kalenderjahres an gerechnet, erhoben wird.
2) Die Namensunterschriften können mit Lettern oder Facsimile- stempeln gedruckt werden; doch muß jeder Zinscoupon mit der eigen⸗ händigen Namensunterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.
L“ Regierungsbezirk Oppeln.
alon zur Kreisobligation des Kreises Beuthen.
Emission.)
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe u der Obligation des Kreises Beuthen (. Emission) Littr Nr. über Reeichsmark à 4 ½ Prozent Zinsen die ...te Serie Zinscoupons für die 5 Jahre 18 .. bis 18 „. bei der Kreis⸗Kommunalkasse zu Beuten, sofern dagegen Seitens des als solcher legitimirten Inhabers der Obligation kein Widerspruch er⸗ hoben ist.
Beuthen, den .. . ten 1
Der Kreisausschuß des Kreises Beuthen.
Anmerkung: 1) Die Namensunterschriften können mit Lettern oder Faesimilestempeln gedruckt werden; doch muß jeder Talon mit bs “ Namensunterschrift eines Kontrolbeamten ver⸗ ehen sein.
2) Der Talon ist zum Unterschiede auf der ganzen Blattbreite unter den beiden letzten Zinscoupons mit davon abweichenden Lettern in nachstehender Art abzudrucken:
9. Zinscoupon.
10. Zinscoupon.
Talon.
Bekanntmachung. —
Für die nächstjährige Heeres⸗Ersatz⸗-Aushebung wird denjenigen jungen Männern, Pelche in dem Zeitraum vom 1. Januar 1854 bis zum 31. Dezember 1856 geboren sind, und sich hierselbst aufhalten, in Erinnerung gebracht, daß, soweit dieselben mit Taufscheinen oder sonstigen Beweismitteln über die Zeit und den Ort ihrer Geburt noch nicht versehen sind, sie sich zur Abwendung sonst unausbleiblicher Heeseh dergleichen Bescheinigungen nunmehr sofort zu beschaffen
aben. 1 Die für diesen Zweck aus den Kirchenbüchern ꝛc. zu ertheilenden Bescheinigungen werden kostenfrei ausgefertigt.
Der Zeitpunkt zur Anmeldung behufs Aufstellung der Rekru⸗ tirungs⸗Stammrolle wird im Laufe des Monats Januar k. J. be⸗ kannt gemacht werden.
Berlin, den 16. Dezember 1875. b
Königliche Ersatz⸗Kommission.
Die Nr. 100 des Amtsblatts der Deutschen Reichs⸗ Postverwaltung hat folgenden Inhalt: Verfügung vom 15. De⸗ ember 1875. Verschieben von Briefen in Streifbandsendungen. —
erfügung vom 12. Dezember 1875. Einführung des Postanweisungs⸗ Verfahrens im Verkehr mit Queensland.
— Nr. 40 des „Amtsblatts der Deutschen Reichs⸗ Telegraphen⸗Verwaltung“ hat folgenden Inhalt: Verfügung: Vom 12. Dezember 1875. Neue Ausgabe des Abschnitts VIII. der Allgemeinen Postdienst⸗Anweisung. Bescheidung: Vom 15. Dezember 1875. Verfügung der Kaiserlichen General⸗ Direktion der Telegraphen an sämmtliche Kaiserliche Telegraphen⸗Direktionen, betreffend die Uebertragungseinrichtung an den Farbschreibern.
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