nien, Vereinigte Staaten von Nordamerika, Frankreich, Großbritannien, Italien, Luxemburg, Norwegen, Nieder⸗ lande, Portugal, Rumänien, Rußland, Serbien, Schweden, die Schweiz und die Türkei. Die Einführung der Reichs⸗ währung vom 1. Januar 1876 an beschließt den Turnus der legislativen volkswirthschaftlichen Arbeiten.
Sr. M. Kanonenboot in Se⸗Jang.
Der Requisition entsprechend, welche das Kaiserliche Kon⸗ sulat zu Amoy an den Kommandanten S. M. Kanonenboot „Cyclop“ zur Verfolgung und Ergreifung der Mörder des Kapitäns und Steuermanns des deutschen Schooner „Anna“ ge⸗ richtet, und um Schiff und Ladung zu retten, begab sich das Kanonenboot, nachdem es einen Lootsen an Bord genommen, sogleich nach der kleinen Insel Se⸗Yang (Spider⸗Island), nach Aus⸗ sage der beiden nicht an der Mordthat betheiligten Chinesen, dem Schauplatz des verübten Verbrechens, und begannen daselbst, vielfach durch konträren Wind und starken Seegang aufgehalten, nähere Recherchen anzustellen. Da der eine der beiden mit⸗ genommenen Chinesen eine an der Westküste dieser Insel offen liegende Bucht, als die Stelle bezeichnete, an welche der deutsche Schooner von den Seeräubern geführt worden war, so wurden zwei Detachements unter Offizieren gelandet, um die Insel abzusuchen. Man empfing bei dem Vordringen in das Land sehr bald den Ein⸗ druck, daß die Bevölkerung ein schlechtes Gewissen habe. So⸗ bald der „Cyclop“ in Sicht kam, suchten alle Fischer⸗Dschonken
sogleich das Weite. An höher liegenden Punkten sah man
Beobachtungsposten aufgestellt, die, wenn die Mannschaft sich näherte entliefen, und die Kunde in ihre Dörfer brachten.
Die mit dem größten Eifer fortgesetzten Nachsuchungen lieferten sehr bald wichtige Resultate. Hinter einer Klippe fand man einen Theil des Klüverbaumes, einige Planken, an denen noch Zucker klebte und sonstiges zum Schiff gehörthabendes Holz vor. Ungeachtet dieser unzweideutigen Beweisstücke gelang es doch nur mit Mühe, dern Mandarinen des Haupt⸗ ortes der Insel, welcher völlige Unkenntniß des Thatbestandes vorgab, zur Herbeischaffung näherer Zeugen der Unthat zu bewe⸗ gen. Einen derselben, ein Fischer, vermochte man indeß nach langem Zureden der an⸗Bord befindlichen Chinesen zu einigen Aussagen zu bringen, welche sich später als richtig erwiesen. Von der Westseite der Insel begab sich das Kanonenboot nach der Ostseite. Hier war die Haltung und das Benehmen der Bevölkerung noch verdächtiger. — In dichten Haufen wanderte dieselbe, sobald der „Cyclop“ sich zeigte, nach den nahe gelegenen Bergen, so daß man die Ortschaften fast verlassen vorfand. In einer derselben wurden zahlreiche Wrackstücke, namentlich Deck⸗ planken vorgefunden. Allen Stücken war anzusehen, daß sie gewaltsam durch Menschenhände entfernt worden waren. In einem benachbarten Dorfe wurden ferner der Groß⸗ und Fockmast des Schooners, dicht über Deck abge⸗ hauen gefunden. Von guter Wirkung für den Fortgang der Untersuchung war hier das Eingreifen eines höheren chinesischen See⸗Offiziers, der die Polizei an der Küste der genannten Insel unter sich hat, in die im Zuge befindlichen Ermittelungen. Der⸗ selbe befand sich auf einer Inspektionsreise und traf zufällig mit dem „Cyeclop“ zusammen. Mit den lokalen Verhältnissen vertraut, und mit großen richterlichen Vollmachten kraft seiner Stellung ausgerüstet, lieh er der Fortführung der rastlos betriebenen Nach⸗ forschungen, welche bei der geringen Autorität, die die chinesische Regierung in jenen Gegenden besitzt, nach Möglichkeit Nachdruck. Obwohl von einer bewaffneten Eskorte begleitet, erbat er sich dennoch zu seinem Schutz vom „Cyclop“ eine Sauvegarde, die ihm bereitwilligst gewährt wurde, und inquirirte hier so scharf, daß sogleich mehrere Verhaftungen von der Theil⸗ nahme an dem Verbrechen verdächtigen Leuten vorgenommen werden konnten. Dieselben wurden als Arrestanten mitgeführt, ebenso wie zwei Leute aus einem anderen Dorfe. — Mit dem gesammelten Beweismaterial begab sich der „Eyelop“ hierauf über Foochow nach Mingan, um dasselbe den chinesischen Behörden zuzustellen, und die weitere gerichtliche Behandlung des vorliegenden Kriminalfalles zu veranlassen. In Gemein⸗
em Vertreter des deutschen Konsulates erklärte der Kommandant des Kriegsschiffes dem Gouverneur der Provinz, daß die Beraubung und Plünderung des verloren gegangenen deutschen Schooners ein Akt der Piraterie sei, für den die deutsche Regierung Genug⸗
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thuung verlange. Dieselbe müsse in strenger Bestrafung der Bewohner der Piratendörfer, und in Schadenersatz für die ge⸗ raubte Ladung bestehen. Fühle die chinesische Regierung sich den Seeräubern gegenüber nicht stark genug, um dieselben zu diesem Ersatz zu zwingen, und die Bestrafung herbeizuführen, so würde der „Cyclop“ dieselbe übernehmen, und, um in Zukunft derartige Gewaltthaten zu verhindern, und der Schiffahrt Sicherheit zu verschaffen, die Dörfer dieser Leute zerstören. Zum Schluß wurde der Gouverneur ersucht, die Untersuchung möglichst zu beschleunigen, da eine Verschleppung der Angelegenheit nicht geduldet werden würde.
Der Vertreter der chinesischen Regierung erklärte sich hier⸗ auf mit der Bestrafung und Schadloshaltung einverstanden, und bat nur, daß, um den Akt der Plünderung und Berau⸗ bung näher zu konstatiren, und den Grad der Schuld der ein⸗ zelnen Theilnehmer zu ermitteln, noch einige Erhebungen an Ort und Stelle gemacht würden. Der Kommandant erwiderte, daß er zur Erfüllung dieses Wunsches unter der Bedingung bereit wäre, wenn die mitzuschickenden chinesischen Beamten höheren Ranges, und mit den nöthigen Vollmachten zum sofortigen Handeln ausgerüstet seien. Diese Forderung wurde zugestanden, und „Cyclop“ am 25. Oktober nach der Insel Se⸗Yang
Neue Publikationen des Kaiserlichen S Amts.
Das Kaiserliche statistische Amt hat bereits im ersten Jahrgange (1873) der Vierteljahrshefte zur Statistik des Deutschen Reichs die⸗ jenigen Nachweise über die Ergebnisse der Volkszählung vom 1. Dezember 1871 veröffentlicht, welche auf Grund der Beschlüsse des Bundesraths des Zellvereins vom 23. Mai 1870 und des Bundesraths des Deutschen Reichs vom 7. Dezember 1871 als erste Abtheilung von den einzelnen Deutschen Staaten und dem Groß⸗ herzogthum Luxemburg aufzustellen waren. In dem jetzt herausgege⸗ benen Heft III., Abth. 3, der Vierteljahrshefte zur Statistik des Deutschen Reichs für as Jahr 1875 werden nun die von den einzelnen Staa⸗ ten gemäß der vorgedachten Bundesrathsbeschlüsse als zweite und letzte Abtheilung eingesandten Nachweise über die Ergebnisse der Volkszählung mitgetheilt. Während die im ersten Theil enthaltenen Nachweise die ortsanwesende Bevölkerung von 1871 überhaupt und deren Zu⸗ oder Abnahme seit 1867, ferner Flächeninhalt, Haushaltungen, Wohn⸗ häuser und Wohnplätze, endlich Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Religionsbekenntniß der Bevölkerung zum Gegenstande haben, behan⸗ deln diejenigen des zweiten Theils:
Im Abschnitt A. das Alter (Geburtsjahr) und den Fa⸗ milienstand der Bevölkerung, kombinirt mit dem Ge⸗ schlecht, und zwar in: Uebersicht I. das Alter nach den einzelnen Geburtsjahren; Uebersicht II. das Alter nach fünfjährigen Ge⸗ burtszeiten; Uebersicht III. den Familienstand, kombinirt mit dem Alter nach zehnjährigen Geburtszeiten. Uebersichten der absoluten Zahlen sind in: Uebersicht IV. Verhältnißzahlen, betreffkend die Vertheilung der Bevölkerung überhaupt, sowie der männlichen und weiblichen Bevölkerung insbesondere, auf fünf⸗ bezw. zehnjährige Altersklassen, Uebersicht V. Verhältniß⸗ ahlen, betreffend das Zahlenverhältniß der Geschlechter in denselben
ltersklassen, Uebersicht VI. Verhältnißzahlen, betreffend den Familien⸗ stand der Bevölkerung, beigefügt — Ferner behandeln: Abschnitt B. die Bevölkerung nach dem Geburtsorte inzwei Uebersichten, von denen die eine die absoluten Zahlen, die andere Verhältnißzahlen giebt; Abschnitt C. die Art des Zusammenlebens der Bevölkerung in Haushaltungen, Anstalten ꝛc. in abso⸗ luten und in Verhältnigzahlen; sodann Abschnitt D. die evölkerung nach den Haupt⸗Berufs⸗ und Erwerbsarten in absoluten Zahlen und in Verhältnißzahlen. Endlich ist im Abschnitt E. eine Vergleichung der Volkszahl nach den Zählungen von 1867 und 1871 mit den Angaben Khsenhee Bewegung der Bevölkerung in dieser Zählungsperiode an⸗ gestellt.
Indem wir uns vorbehalten, aus dem äußerst reich⸗ haltigen Zahlenmaterial die Hauptdaten demnächst mitzutheilen, wollen wir hier nur bemerken, daß die gesammte Bevölkerung des Deutschen Reichs sich um 151 Personen größer herausgestellt hat, als sie in den im ersten Jahrgange (1873) der Vierteljahrshefte zur Statistik des Deutschen Reichs veröffentlichten Uebersichten angegeben war. Es 8 dies Militärpersonen im Bezirk Lothringen, welche dort irrthümlicher
eise ungezählt geblieben waren. Ferner sind im Bezirk Oberelsaß 2 männ⸗ liche Personen mehr, 2 weibliche weniger als früher nachgewiesen, so daß die Bevölkerung von Elsaß⸗Lothringen 760,193 männliche und 789,545 weibliche, diejenige des Reichs 20,152,055 männliche und 20,906,737 weibliche Personen, im Ganzen also 41,058,792 Einwohner
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Zu Artikel IV. der Verfassungsurkunde fur das Deutsche Reich.
In Nr. 4 und 5 der Besonderen Beilage vom Jahre 1872 haben wir eine Zusammenstellung derjenigen Gesetze, Verord⸗ nungen u. s. w. gegeben, welche bis dahin auf Grund des Art. IV. der Verfassungsurkunde für den Norddeutschen Bund beziehungsweise das Deutsche Reich oder in Hinsicht auf die in diesem Artikel bezeichneten Materien ergangen waren*). Wir ergän⸗ zen jene Uebersicht nach der Einleitung zu der Schrift: „Die Handels⸗ und Industriegesetzgebung des Deutschen Reichs“ von Dr. J. Landgraf (Nördlingen, C. H. Beck'sche Buchhandlung 1876). Dieselbe umfaßt zwar nur die unmittelbar auf Handel und Gewerbe bezüglichen Bestimmungen, ist aber bis zum
ahre 1875 fortgeführt, und giebt auch einen kurzen Ueberblick über den Inhalt der einzelnen Gesetze u. s. w. und deren Zusammenhang unter einander. Wir beginneu deshalb diese Uebersicht nochmals mit dem Jahre 1867.
Am 25. Juni 1867 wurde die Verfassung des Norddeutschen Bundes verkündet, am 1. Juli war sie wirksam geworden. Acht Tage später datirt die nothwendig gewordene Reorganisation des deutschen Zollvereins; aus der bisherigen auf rein völkerrechtlicher Grundlage basirenden Convention entstand jetzt ein Staatenbund zwischen dem norddeutschen Bunde sammt dem Großherzogthum Luxemburg einer⸗ und Bayern, Württemberg, Baden und Südhessen andererseits, jedoch mit beschränkter Zu⸗ ständigkeit. Im Zusammenhange damit steht eine Uebereinkunft vom 8. Mai desselben Jahres, welche die Beschränkungen, denen der Verkehr mit Salz im Gebiete des deutschen Zoll⸗ und Handelsvereius bis dahin unterlag, aufhebt. Das Salzmonopol fällt und eine Salzsteuer tritt an dessen Stelle. Ein Gesetz des Norddeutschen Bundes vom 12. Oktober 1867 schafft den⸗ selben Rechtszustand für diesen selbst. In denselben Monat fallen ein Schifffahrtsvertrag mit Italien vom 14., ein Freundschafts⸗, Handels⸗, und Schifffahrtsvertrag mit der Re⸗ publik Liberia vom 31.; ferner das Gesetz, betreffend die Nationalität der Kauffahrtei⸗Schiffe und ihre Befug⸗ niß zur Führung der Bundesflagge, vom 25. Oktober. — Eine nothwendige Consequenz des Art. 3 der Verfassung ist sodann das Gesetz über die persönliche Freizügigkeit im Bereiche des Norddeutschen Bundes, vom 1. November, auf das später erst die gewerbliche Freizügigkeit basirt werden konnte. Bis zu diesem Zeitpunkte war in Hannover, Kurhessen, Nassau und
*) Art. IV. lautet: Der Beaufsichtigung Seitens des Bundes und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegen⸗ heiten: 1) die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths⸗ und Niederlassungsverhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit diese Gegenstände nicht schon durch den Art. 3 dieser Verfassung erledigt sind, desgleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach außer⸗ deutschen Ländern; 2) die Zoll⸗ und Handelsgesetzgebung und die für Bundeszwecke zu verwendenden Steuern; 3) die Ord⸗ nung des Maß⸗, Münz⸗ und Gewichtssystems, nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem Papiergelde; 4) die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen; 5) die Erfindungspatente; 6) der Schutz des geistigen Eigenthums; 7) Organisation eines gemeinsamen Schutzes des deutschen Handels im Auslande, der deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Bunde ausgestattet wird; 8) das Eisenbahnwesen und die Herstellung von Land⸗ und Wasserstraßen im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs; 9) der Flößerei⸗ und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen asserfgnaben und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß⸗ und sonstigen Wasserzölle; 10) das Post⸗ und Telegraphenwesen; 11) Bestimmungen über die wechselseitige Voll⸗ streckung von Erkenntnissen in Civilsachen und Erledigung von Re⸗ quisitionen überhaupt; 12) sowie über die Beglaubigung von öffent⸗ lichen Urkunden; 13) die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationenrecht, Strafrecht, Handels⸗ und Wechselrecht und das ge⸗ richtliche Verfahren; 14) das Militärwesen des Bundes und die Kriegs⸗ marine; 15) Mesneee der Medizinal⸗ und Veterinärpolizei; 16) die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen. 8
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Das Jahr 1868 gehörte überwiegend dem Verkehrs⸗ wesen. Gleich im Anfange desselben (22. Februar) wurde ein Vertrag mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika auf 10 Jahre abgeschlossen, welcher im Interesse des Aus⸗ wanderungswesens den Angehörigen des norddeutsche Bundes, welche naturalisirte Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Nordamerika geworden sind und fünf Jahre lang ununterbrochen in den Vereinigten Staaten zugebracht haben, und umgekehrt Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten, die in Deutschland sich naturalisiren ließen, das Recht der An⸗ erkennung als amerikanische beziehungsweise des Norddeutschen Bundes Angehörige gewährt.
Besonders umfassend ist die Thätigkeit im Zollwesen. Den zwischen dem Zollverein und Oesterreich geschlossenen Zoll⸗ und Handelsvertrag vom 11. April 1865 hatten die Ereignisse von 1866 außer Kraft gesetzt. Auf Grund eines Vorbehaltes des Prager Friedens vom 23. August 1866 fanden neue Unter⸗ handlungen statt, die mit einem neuen Zoll⸗ und Handelsver⸗ trage und Zollkartel vom 9. März 1868 endigten. Da im Sinne der Klausel „der meistbegünstigten Nation“ die in diesem Vertrage zugestandenen Zollbefreiungen und Zollermäßigungen nicht als exceptionelle Vergünstigungen für Oesterreich, sondern von Wein, Most und Cider (in Fässern) abgesehen, in gleicher Weise für Frankreich, Großbritannien, Belgien, Italien und Spanien gelten, so erfuhr der deutsche Zollvereinstarif natur⸗ gemäß einige Veränderungen, die mittelst Gesetz vom 25. Mai 1868 vorgenommen wurden. Unterm 18. desselben Monats wurden auch einige Bestimmungen der Zollordnung und Zoll⸗ strafgesetzgebung, betreffend die Zolldeklaration, die Lagerfrist in öffentlichen Niederlagen, über Calo in den letzteren und über Beweislast bei Contrebande erlassen. — Da in dem schon er⸗ wähnten Vertrage vom 8. Juli 1867 Art. 4 der im Umfange des Zollvereins gewonnene Tabak einer übereinstimmenden Besteuerung zu unterwerfen vereinbart worden, ward unterm 26. Mai ein Gesetz über die Tabakversteuerung nach dem Maßstabe der bepflanzten Fläche erlassen. Demselben Vertrage danken auch die Gesetze vom 4. Juli 1868, Be⸗ steuerung des Braumalzes in den verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebiets⸗ theilen, — vom 8. Juli die subsidiarische Haftung des Brauerei⸗ und ebenso des Brennerei⸗Unternehmers für Zuwider⸗ handlungen gegen die Braumalzsteuer⸗ und die Branntwein⸗ steuergesetze durch Verwalter, Gewerbsgehilfen und Haus⸗ genossen, — vom 4. Mai die Erhebung einer Abgabe von der Branntweinbereitung in den hohenzollernschen Landen, — vom 8. Juli die Besteuerung des Branntweins in den ver⸗ schiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und
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