—
Hg-ees eAAebs nbeüc.
822gB
Waarenproben und Geschäftspapiere 5
3. Die Höhe der von den Vorstandsbeamten und Kas⸗ sirern der Reichsbankstellen und der einer 8 deren Zweiganstalt untergeordneten Kommanditen, sowie von 8 Reichsbankagenten (Vorstehern der Reichsbanknebenstellen) 31 se⸗ stellenden Kaution wird in jedem Falle von dem g e 4b des Reichsbank⸗Direktoriums innerhalb der im 8. 8 Ziffer II. 1 und 2 und Ziffer III. angegebenen Grenzen bei 8 Berufung des Beamten nach dem voraussichtlichen Geschäfts⸗ Ss E“ (Vorstehern der Reichsbankneben⸗ stellen) kann von dem Präsidenten des Reichsbank⸗Direktoriums die Kautionsbestellung in anderen als den im §. 5 des Gesetzes vom 2. Juni 1869 bezeichneten Papieren nach dem “X“ mit angemessenem Abschlag oder in Hypotheken gestattet wer 8 835. Unterbeamten und kontraktlichen Dienern, welche die Kaution auf einmal zu beschaffen außer Stande sind, kann von dem Präsidenten des Reichsbank⸗Direktoriums 48186861 gestattet werden, die Beschaffung der Kaution nachträglich 88 Ansammlung von “ im Betrage von fünf bi natlich zu bewirken. 1“ nb 8 8 Die b“ der Kautionen, so wie die 8 sammlung der Gehaltsabzüge 8 8 erfolgt bei dem Reichsbank⸗ C ir für Werthpapiere zu Berlin. 1u Contzit ögiich “ Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und “ ö “ 8 8 erlin, den 23. 1 Gegeben B 8 2*. 2) Wilhelm. Fürst v. Bismar
ö“ t Frankreichs zum Allgemeinen Postverein. “ 8 Januar 826 ab tritt Frankreich mit Algerien dem Allgemeinen Postverein bei. Es kosten alsdann nach Frankreich und Algerien: Bewöhantch⸗ FS. ee;. ₰ das Stü F je 15 Gramm, Postkarten 10 ₰ Süüt. an0 Graum lin W., den 27. Dezember 1875.
b Kaiserliches General⸗Postamt.
Das 34. Stück des Reichs⸗Gesetzblatts, welches heute aus⸗
ird, enthält unter 1 gegetnn 109 ga- Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 2 des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872.
dezember 1875; unter 1 26 1858 de Verordnung, betreffend die Anstellung der Beamten und die Zuständigkeit zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873 bei der Verwaltung der Reichsbank. Vom
— ; unter gg e“ betreffend die Verwaltung des Post⸗ und Telegraphenwesens. Vom 22. Dezember 1875; 8 Nr. 2000 die Verordnung, betreffend die Pensionen und Kautionen der Reichsbankbeamten. Vom 23. Dezember 1875; gs ner e,01 die Verordnung, betreffend die Einschränkung der Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in Aegypten. Vom 23. Dezember 1875. 8 Berlin, den 29. Dezember 1875. 8 Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt.
Das 21. Stück des Gesetzblatts für Elsaß⸗Lothringen, wel⸗ vvv vee evopgevecen wird, enthält unter Nr. 259 das Gesetz, betreffend die Feststellung des Landes⸗ haushalts⸗Etats von Elsaß⸗Lothringen für das Jahr 1876. Vom 26. Dezember 1875. Berlin, den 28. Deheubor 1975. 2 Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt.
Königreich Preußen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Den Kreisgerichts⸗Rath Kersting in Cassel — zum Appel⸗ lationsgerichts⸗Rath in Frankfurt a. Main zu ernennen; Den Kataster⸗Inspektoren von Pawlikowski zu Stral⸗ sund, Berent zu Stettin und Brunner zu Erfurt den Cha⸗ ter als Steuer⸗Rath; . 1 Den “ Steuer⸗Inspektoren Jaeckel zu Fulda, Schünemann zu Stolp, Werner zu Braunsberg und dem Kataster⸗Sekretär, JE Wagner zu Wiesbaden arakter als Rechnungs⸗Rath; 1 F “ Leonhardt hierselbst bei seiner Versetzung in den Ruhestand; und Dem Kreisgerichts⸗Sekretär und Kanzlei⸗Direktor Richard zu Neustadt W./Pr. den Charakter als Kanzlei⸗Rath; sowie Dem Bronzewaaren⸗Fabrikanten Carl Schlösser zu Pots⸗ dam; und 1 8 Den Kaufleuten Eduard, Michael Leopold, Sieg⸗ fried und Philipp Goldschmidt zu Breslau in ihrer Eigenschaft als Inhaber der daselbst unter der Firma „Franz Tellmann“ bestehenden Lichte⸗ und Seifenfabrik, das Prädi⸗ nat als Königliche Hoflieferanten zu verleihen.
Ministerium der geistlichen, Unterrichte Medizinal⸗Angelegenheiten.
Der Privatdocent Dr. Ferdinand Baumstark in Greifs⸗
und
wald ist zum außerordentlichen Professor in der philosophischen
Fakultät der dortigen Universität ernannt worden.
dem 27. Dezember 1875 ein Patent
auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗ fang des preußischen Staats ertheilt worden.
dem 24. Dezember 1875 ein Patent
auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗ fang des preußischen Staats ertheilt worden.
Stadtrichter an das Stadtgericht in Berlin versetzt.
dem Friedensgericht in Lutzerath, und
hülfen bei der Staatsanwaltschaft des Kreisgerichts in Ortels⸗ burg ernannt.
betroffend die 21. Verloosung der Staats⸗Prämien⸗
Schuldverschreibungen der Staa
unserem Sitzungszimmer, Oranienstraße 92, in Gegenwart eines
Dem Ingenieur E. Burgdorf zu Braunschweig ist unter
auf einen durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen anfeerentat⸗Blastchenzug soweit derselbe für neu und eigen⸗ v. thümlich erkannt worden ist,
Dem Henry Simon in Manchester (England) ist unter auf ein automatisches Prägewerk in der durch Zeichnung un Aeebeigung nachgewiesenen Zusammensetzung, ohne Jemanden in der Anwendung bekannter Theile zu beschränken,
Justiz⸗Ministerium. Der Kreisgerichts⸗Rath Born in Schmiedeberg ist von
in Hirschberg zugeordnet. Der Kreisrichter Wallmüller in Schwedt a. O. ist als
Der Gerichts⸗Assessor Kaatzer ist zum Friedensrichter bei
Der Gerichts⸗Assessor Müller zum Staatsanwalts⸗Ge⸗
Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. 8 Bekanntmachung,
Anleihe vom Jahre 1855. 1 ie Zi er Prämien von denjenigen 2500 Stück ts⸗Prämien⸗Anleihe vom Jahre unserer Bekanntmachung vom 25 Serien gehören, wird am 9 Uhr Vormittags an in
1855, welche zu den nach 15. September d. J. gezogenen 15. und 17. Januar k. J. von
5 ,8 3 3 “ Jaeckel, Zeug⸗Lt vom Art. Depot in Glogau, zum Zeug⸗Pr. Lt., Pfeiffer, zum Zeug⸗Lt. befördert.
Berlin, 23. Dezember. Commdr. Inf tigung für den Civildienst verliehen.
iegs⸗Ministeriums. Den 13. Dezember. 1 da Se ene⸗ von Schweidnitz nach Brieg, Ried el, Kasernen⸗Inspektor, von Glatz nach Schweidnitz, Materne, Kasernen Insp., von Breslau nach Glatz, versetzt. — keons,Fasfen Crxger gne. Cöln befördert. 8 in Königsberg i. Pr., nach Darzig, hi Inspektor, von Spandau nach Königsberg i. Pr. versetzt.
Beförderungen
Senr. als funktionirender Adjutant zum Landw. Bezirks⸗Kommando
Ansbach kommandirt.
wehr. Inf. Regts., abschiedet.
u“ 1“ 11“ 111““
leistung bei dem Großen Militär⸗Waisenhause zu Potsdam entbunden.
T 1z, Pr. Lt. 74 . 88 Agrehas zur Dienstleistung bei dem Großen Milit. Waisen⸗
hause
vom 1. Hannov. Inf. Regt. Nr. 74, vom 1 kommandirt. — Berlin, 23. Dezember. aggr. dem Inf. Regt. Nr. 88, zum Major
vom Artill. Depot in Ulm, zum
zu gsh Elpons, Hauptm., Wild, Zeug⸗Pr. Lt.
Zeug⸗Feldw. von der Art. Schießschule,
In der Reserve und Landwehr. Berlin, 23. Dezember.
Otto, Pr. Lt. a. D., zuletzt im Inf. Regt. Nr. 57, als Pr. Lt. mit einem Patent vem 2. August 1875 bei Landw. Regts. Nr. 68 einrangirt.
der Infant. des 1. Bats.
Im stehenden Heere. Major a. D., zuletzt Bats. Anstellungs⸗Berech⸗
Abschiedsbewilligungen. Gebauer, Regt. Nr. 69, die
Berlin, 21. Dezember.
im Inf.
In der Reserve und Landwehr.
k tm. von der Fuß⸗Art. des 1. Bats. Landw. Regts. Rr 0d nst S und der Landw. Armee⸗Uniform der Abschied
der Funktion bei der Gerichts⸗Kommission daselbst entbunden b und dem Kollegium des Kreisgerichts
ewilligt.
Beamte der Militär⸗Verwaltung. Durch Verfügung
Hassée, Kasernen⸗
Hen 17. Dezember. Kuhne, Fortifi⸗ zum Fortifikations⸗Bureau⸗Assistenten zu Flegel, Kasernen⸗
— D ber. Den 18. Dezem Eöööb
Königlich Bayerische Armee. Pottepee⸗ Fähnriche 2c. Ernennungen,
und Versetzungen. Im stehenden 17. Dezember. Schepp, Sec. Lt. des 15. Inf.
Offiziere, Den Abschiedsbewilligungen. In der Reserve und Land⸗
e c. Lt. des 4. en 17. Dezember. Abel, Landw. Fe LEbb eingetretener gänzlicher Dienstunbrauchbarkeit ver⸗
8 s öffentlich stattfinden. . “ h gezogenen Schuldverschreibungen und
d ämien werden demnächst durch den Staats⸗Anzeiger, eneblätter und durch mehrere Zeitungen bekannt dne werden. . “ Berlin, den 24. Dezember 1875.. 8 Haupt⸗Verwaltung der Staatss chu 88 B. Graf zu Eulenburg. Löwe. Hering. Rötger.
Anzeige, ff ie Herausgabe einer 1 1 ö“ Spezialkarte über die Um⸗ gegend von Berlin “ 1 1:25,000 der natürlichen Länge. 1 9 Maßgftnbe, im Debit befindliche vom Generalstabe veröffentlichte topographische Spezialkarte über die Umgegend von Berlin und Pots⸗ dam (1:25,000) in 16 Blättern gründete sich auf Vermessungen, welche vom Generalstabe in den Jahren 1839 bis 1855 ausgeführt waren. Die Meßtischblätter Cöpenick und Friedrichsfelde waren in Lithographie, die übrigen 14 Blätter 8* Eeee Hentfeeghe. 8 ührt. Vier veraltete Blätter dieser Spe⸗ arte, öööö ansge 8 Ketzin und Fahrland wurden im Jahre
ämli otsdam, Werder, 1en. einen „Plan der Gegend von Potsdam“ in Buntdruck
s schi 85 ichf im Buntdruck ein „Plan etzt; außerdem erschien 1857 gleichfalls im Bun ck „Pla EE“ Charlottenburg mit nächster Umgebung“ in 4 Blät⸗ tern und im Maßstabe 1:12,500. Alle diese Kartenblätter sind mehr oder weniger veraltet und einzelne Platten kaum noch druckfähig. Es lag daher die Rothwendigkeit vor, viefe Kartenblätter durch neue
Bearveitungen zu ersetzen und wurde deshalb vom Herrn Chef des Heneralstabes 88 Uehn eine neue Triangulation und topographische Aufnahme der Umgegend von Berlin (circa 82 geographische Quadrat⸗ Meilen) angeordnet. Selbige ist in den Jahren 1865 bis 1874 aus⸗ geführt und 1875 theilweise durch eine topographische Recognoscirung vervollständigt worden. — Die in Rede stehende neue topographische Spezialkarte ist von 16 Blättern auf 36 erweitert worden und wird selbige, mit Ausschluß der Metallographie, nur in Lithographie zur Ausführung kommen. Das Terrain kommt in Bergstrichen und Ni⸗ veau⸗Curven zur Darstellung; außerdem sind zahlreiche Höhen⸗Coten angegeben. Die größeren Gewässer sind blau illuminirt. Von diesem Kartenwerk ist als erstes Blatt die Section Berlin 6 dem Debit übergeben worden und kann nach vorgängiger Bestellung durch jede Buch⸗ und Landkartenhandlung bezogen werden. Der Ge⸗ nerai⸗Kommissions⸗Debit ist der Simon Schropp schen Hof⸗Land⸗ kartenhandlung in Berlin übertragen worden. Der Preis dieses und eines jeden folgenden Kartenblattes beträgt 1,80 ℳ (=15 Sgr.) Berlin, den 27. Dezember 1875. 1 ““ Königliche Landes⸗Aufnahme. ehhe s. eer. Abtheilung. eerz, Oberst⸗ und Abtheilungs⸗Chef. 1 8
mmarische Uebersicht über die Zahl der Studiren⸗ 8 auf 8* Königlichen Albertus ⸗Universität zu Königsberg i./ Pr. im Wintersemester 1875/76. 8 Im Sommersemester 1875 sind immatrikulint gewesen 622. Davoͤn sind abgegangen 162. Es sind demnach geblieben 460. Dazu sind in diesem Semester gekommen 151. Die Gesammtzahl der im⸗ matrikulirten Studirenden beträgt daher 611. Die theologische Fa⸗ kultät zäͤhlt: Preußen 43, Nichtpreußen 1, Summa 44. Die juristische Fakultät zählt: Preußen 195, Nichtpreußen 1, Hvn 196. Die medizinische Fakullät zählt: Preußen 116, Nichtpreußen 2, Summa 148. Die philosophische Fakultät zählt: a. mit dem Zeugniß der Reife 200, b. Preußen mit dem Zeugniß der Nicht⸗ reife nach §. 35 des Prüfungs⸗Reglements vom 4. Juni 1834 72 c. Preußen ohne Zeugniß der Reife nach §. 36 desselben Reglements
eA11A“ 8 —C—C—C—
Nichtamtliches. Deutsches Reich.
8 Berlin, 28. Dezember. Se. Majestät der Kais reeg ns Aönig hörten heute die üblichen erens g. empfingen Se. Königliche Hoheit den Prinzen August 85 PSen temberg, kommandirenden General des Garde⸗Corps, un Ne2 rirten mit dem Chef des Civil⸗Kabinets, Geheimen Kabinets⸗ Rath von Wilmowski. “
— re Majestät die Kaiserin⸗Königin war gestern “ 20nen Aeguse Stfftung anwesend und dinirte bei Ihrer Kaiserlichen und Königlichen Hoheit der Kronprinzessin.
— Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kro — e. Vormittags einige militärische Mel⸗ dungen entgegen und ertheilte um 12 Uhr dem Geheimen 85 gierungs⸗Rath von Quast Audienz. Nachmittags 4 * Uhr bega Sich Se. Kaiserliche Hoheit mit Höchstseinem ältesten “ dem Prinzen Friedrich Wilhelm, Königliche Hoheit, in das Kaiserliche Palais, woselbst die Investitur des I mit dem spanischen “ vom Goldenen Vließ un erselben Diner stattfand. — Ferhns 8 Uhr besuchte Se. Kaiserliche Hoheit prinz die Oper. 8 1 Amtlichen Nachrichten hHufolge entstehen deutschen Schiffsführern in spanischen Häfen häufig dadurch Unge⸗ legenheiten, daß sie die Vorschriften des spanischen Dekrets vom 30. Mai 1873, welches die Beglaubigung der Ladungsmanifeste im Ausgangshafen durch die s panischen Konsulate oder in Ermange⸗ lung solcher durch die Lokalbehörde verlangt, entweder gar nicht be⸗ obachten oder dieselben erfüllt zu haben glauben, wenn sie die Beglaubigung der Zollbehörde des Platzes beibringen. Unter Lokalbehörde versteht aber das spanische Gesetz die Gemeinde⸗ behörde (Magistrat, Buͤrgermeister), welche allein das Visa des Konsulats, wo ein solches nicht besteht, zu ersetzen im Stande ist Gleiche Beglaubigungen werden auch in den Häfen der Insel Cuba vom 1. Januar 1876 an gefordert werden.
— In Folge des Antrags auf Herstellung größerer Einigung 8 Fer deutschen Ortographie, welcher von der 1873 in Dresden von Delegirten der deutschen Schulverwaltun⸗ gen gehaltenen Konferenz ausgegangen ist, war Seitens der deut⸗ schen Bundesregierungen der Professor Rudolph von Raumer in Erlangen ersucht worden, eine Schrift über diesen Gegenstand aus⸗ zuarbeiten, welche einer anderweiten Berathung als Vorlage dienen sollte. Nachdem Professor von Raumer dieser Aufforderung entsprochen hat, wird die von ihm verfaßte Schrift einer hier⸗ selbst stattfindenden, am 4. Januar k. J. beginnenden Konferenz zur Berathung vorgelegt werden, zu welcher der Königlich preußische Unterrichts⸗Minister Dr. Falk, im Einvernehmen mit den deutschen Bundesregierungen, folgende Männer einge⸗ in hat: 4 1 fe. goesor von Raumer in Erlangen, Professor Wil⸗ manns in Greifswald, Professor Scherer in Straßburg, r. fessor Geheimer Hofrath Bartsch in Heidelberg, Professor Hi 9 debrand in Leipzig, Provinzial⸗Schulrath Klix, “ Direktor Kuhn und Professor Dr. Imelmann in Ber 6 Provinzial⸗Schulrath H5 pfner in Coblenz, Dr. 8 mann, zweiter Vorstand des germanischen E in Nürnberg, Gymnasial⸗Direktor Duden in Schleiz
u.“ 8 8 5 3 . 8
Verordnungen über die Lage des Orts zu erlassen, an wel⸗ chen rotzkranke Pferde zu tödten sind, und diese Ver⸗ ordnungen unter die Strafbestimmung des §. 328 des Straf⸗ gesetzbuchs („Wer die Absperrungs⸗ oder Aufsichtsmaßregeln oder Einfuhrverbote, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens von Viehseuchen angeordnet worden sind, wissentlich verletzt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft“) zu stellen. (Erkenntniß des Ober⸗Tribunals vom 10. Dezem⸗ ber d. J.) — „Die Annahme“, führt das Erkenntniß des Ober⸗Tribunals aus, ‚„daß §. 119 des Regulativs vom 28. Oktober 1835 auf den festgestellten Thatbestand Anwendung finde und daher die Anwendung des §. 328 des Str. G. B. unzulässig sei, ist grundlos, da §. 119 cit. zwar die Tödtung rotzkranker Pferde anordnet, über die Lage des Ortes der Tödtung aber nichts bestimmt, daher die hierauf gerichtete Anordnung der Polizeiverordnung der Königlichen Regierung zu Königsberg vom 17. Januar 1871 eine selbständige, in den Gesetzen nicht vorgesehene Maßregel vorschreibt. Wenn der Appellationsrichter dieselbe als Absperrungsmaßregel bezeichnet, so ist hierin rein Rechtsirrthum nicht zu finden.“
Bayern. München, 26. Dezember. Se. Majestät der König hat heute Nachmittags den hier weilenden ältesten Sohn der Erzherzogin Elisabeth, Erzherzog Friedrich, in Audienz empfangen. Die Erzherzogin wird in Begleitung ihrer Kinder, des Erzherzogs Friedrich und der Erzherzogin Christine, morgen Abends die Rückkehr nach Wien mittelst Eilzugs antreten. Die hohe Frau mußte wegen Unpäßlichkeit ihre Abreise, die vor einigen Tagen stattfinden sollte, verschieben, und erhielt von Sr. Majestät im Palais Luitpold vorgestern einen längeren Be⸗ such. Prinz Luitpold hat im Laufe des heutigen Nachmittags Sr. Majestät einen Besuch abgestattet.
Württemberg. Stuttgart, 26. Dezember. (St.⸗A. f. W.) Das neueste „Amtsblatt des württembergischen evangelischen Kon⸗ sistoriums und der Synode in Kirchen⸗ und Schulsachen“ Nr. 283 enthält ein Synodalausschreiben an die sämmtlichen Deka⸗ natämter und Pfarrämter, betreffend die in Folge des Reichsge⸗ setzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Ehe⸗ schließung vom 6. Februar 1875 eingetretenen Aenderungen be⸗ züglich kirchlicher Handlungen, vom 19. Dezember 1875; ferner einen Konsistorial⸗Erlaß an die Dekanatämter, betreffend den die neuen Trauungs⸗Formularien enthaltenden Anhang zum Kirchenbuch, vom 15. Dezember 1875. Beigelegt ist eine An⸗ prache an die Mitglieder der evangelischen Kirche, welche durch das neue Reichsgesetz veranlaßt ist. Es ist ein Wort der Belehrung, Vermahnung und Beruhigung, welches die Ober⸗Kirchenbehörde im Namen des Königs an die Gemeindegenossen richtet. Regelung der Eheschließung vom Staat geordnet ist kraft des ihm zustehenden Rechts und in Rücksicht auf die Verhältnisse der Zeit. „Unsere Kirche hat diese neue Ordnung nicht herbeigeführt und nicht herbeigewünscht, aber sie hat sich ihr zu fügen im Gehorsam gegen die von Gott verordnete Obrigkeit, und sie hat sie nicht zu fürchten im Bewußtsein des ihr von Gott ver⸗ liehenen unantastbaren Berufs. Das Staatsgesetz selbst erkennt diesen Beruf der Kirche an, indem es ausspricht, daß durch die neue Ordnung die kirchlichen Pflichten der in die Ehe Treten⸗ den unberührt bleiben. Glaube darum Niemand, daß durch das neue Ehegesetz die kirchliche Trauung abgeschafft oder n ihrem Werthe herabgesetzt werden soll. Im Gegentheil, nun erst tritt ihre christliche Bedeutung und ihr geistlicher Segen ins volle Licht. Denn die Ehe hat nicht nur ihre natürliche Seite und rechtliche Bedeutung für die bürgerliche Gesellschaft, worüber dem Staate das Aufsichtsrecht zukommt, sondern sie hat auch ihre innerliche, sittlichreligiöse Bedeutung, über die wir Gott und seinem heiligen Wort verantwortlich sind. Wenn die Ehe vor der bürgerlichen Obrigkeit geschlossen ist, so wird es den Neuverbundenen nicht blos ein unabweisbares Bedürfniß ihres Herzens, sondern eine unverbrüchliche Pflicht gegen die Kirche sein, ihren Bund sofort durch die kirchliche Trauung heiligen zu lassen. Sie gehen als die Gesegneten des Herrn denselben Weg durch die Kirche in ihr Haus, wie ihn ihre Eltern und Vor⸗ eltern gegangen sind. Ebenso werden christliche Eltern sich gewiß nicht begnügen, ihre Kinder in die bürgerlichen Geburts⸗ listen eintragen zu lassen, sondern sie werden es als eine theure Pflicht gegen ihre Kinder wie gegen ihre Kirche erkennen, die Neugebornen rechtzeitig zur heiligen Taufe zu bringen, damit sie in den Gnadenbund Gottes und in die Pflege der christlichen Kirche aufgenommen werden. Und wenn es gilt, auch das Kreuz des Ehestandes auf sich zu nehmen und unter den Prü⸗ fungen des irdischen Lebens einander Treue zu halten, Liebe zu bewähren, Geduld zu beweisen, dann wird christlichen Eheleuten das, was sie am Hochzeitstage an heiliger Stätte vor Gottes Angesicht versprochen und aus Gottes Wort vernommen haben, eine Mahnung für ihr Gewissen, ein Trost für ihr Herz, eine Stärkung des Glaubens, eine Ermunterung zuc Liebe, ein Segen für ihr ganzes eheliches Leben werden. Das ist und bleibt die hohe Bedeutung der kirchlichen Trauung nach wie vor und künftig, wie zu hoffen, noch fühlbarer, als bisher. Dem württembergischen Volk, das ein Lob christlichen Sinnes und kirchlicher Sitte von Alters her hat, ist zuzutrauen, es werde die Probe kirchlicher Gesinnung, welche ihm nunmehr gestellt ist, wohl bestehen, indem es sich auch fernerhin hält zum Altare des Herrn und sich nicht nehmen läßt, was es als eine ehrwürdige und gesegnete kirchliche Ordnung von den Vätern überkommen hat.“ — Die Ansprache schließt mit einem Segenswunsch an die Gemeinde.
— Die Landespolizei⸗Behörden sind befugt, Polizei⸗
Es wird darin gesagt, daß die neue
8 898 “ 16” 1“ 1
theilweise von einem besonders durch die hessische Regierun nach Offenbach versetzten altkatholischen 288 869 5 theiligen sich circa 70 schulpflichtige Kinder.
— Nach einem Erlasse des Ober⸗Konsistoriums sollen die Geistlichen der beiden rechtsrheinischen Provinzen am Neujahrs⸗ tage 1876 von der Kanzel eine Ansprache an die Gemeinden ver⸗ lesen, welche die Stellung der evangelischen Kirche dem Reichs⸗ Civilehegesetze gegenüber bezeichnet. Die evangelische hessische Kirche erkennt hiernach ohne Rückhalt das Recht des Staates an, welches er übte, als er die Einrichtungen des Reichsgesetzes schuf, bezeichnet es aber auch als ihre heilige Pflicht, die eignen Rechte bezüglich der Taufe und Trauung zu wahren, und fordert ihre Mitglieder auf, gemäß des Reichsgesetzes die kirchlichen Ver⸗ pflichtungen in Beziehung auf Trauung und Taufe nicht zu versäumen. — Nach dem hessischen Schulgesetze hört die Ver⸗ pflichtung der politischen Gemeinde zur Unterhaltung einer Konfessionsschule auf, wenn die Zahl der Schulkinder in den letzten 3 Jahren ununterbrochen weniger als 30 betragen hat. Will in einem solchen Falle die betreffende Konfessions⸗ gemeinde die Schule als öffentliche Volksschule forterhalten, so muß sie nachweisen, daß die gesetzlich für eine Volksschule erforderlichen Mittel nachhaltig aufgebracht werden können, unter welcher Voraussetzung das Ministerium des Innern die Schule als öffentliche Voltsschule anerkennen kann. Die Entstehungs⸗ geschichte einer Reihe solcher Schulen ist genau erörtert worden, und haben die Nachforschungen ergeben, daß jene Anstalten zur Zeit der Errichtung kein Bedürfniß waren. Die Regierung fah sich daher veranlaßt, jene Schulen als überflüssig aufzulösen, dies um so mehr, als der Mangel an Lehrern sich auch in Hessen fühlbar macht.
FSachsen⸗Meiningen. Meiningen, 27. Dezember. Die „Samml. landesherrl. Verordnungen“ enthält ein Gesetz vom 21. Dezember d. J., betreffend die Aufhebung der Gebüh⸗ ren für verschiedene geistliche Amtshandlungen.
Sachsen⸗Altenburg. Altenburg, 27. Dezember. (Leipz. Ztg.) Ueber die Zahl der Personen, welche im Jahre 1875 mit einem steuerpflichtigen Einkommen zur Klassen⸗ und klassifizirten Einkommensteuer eingeschätzt gewesen sind, giebt eine jetzt veröffentlichte Zusammenstellung den Nachweis, daß diese Zahl 53,822 oder 515 Köpfe mehr, als im Jahre 1874 betragen hat. Im Verhältniß zur Gesammtbevölkerung des Herzogthums (142,122 Seelen nach der Zählung von 1871) waren hiernach 37, Proz. der Seelenzahl mit direkter Steuer belegt. Der auf den Steuerpflichtigen nach der bewiriten Einschätzung lastende Gesammt⸗ betrag des Steuerquantums belief sich auf 212,950 Thlr. = 638,850 ℳ, 9105 Thlr. mehr, als im Jahre 1874. Für den Kopf der Steuerzahler repartirte sich die Summe mit 11 ℳ 86 ₰ und für den Kopf der Bevölkerung mit 4 ℳ 29 ₰. Da nach dem Steuerausschreiben auf die neue Finanzperiode 1875 — 77 aber von den 12 Steuerterminen nur 8 (in voriger Finanzperiode 9 zur Erhebung gelangen, so müssen diese Zah⸗ len bei der Bemessung der wirklich auf dem Lande ruhenden Steuerlast je um ein Dritttheil noch ermäßigt werden. Es belief sich demnach die wirkliche Steuerpflicht für jeden Steuer⸗ zahler durchschnittlich nur auf 7 ℳ 91 ₰ und für jeden Kopf der Bevölkerung nur auf 2 ℳ 99 ₰. Auf Klassensteuer d. h. mit einem Vermögen bis zu 500 Thlr. waren 48,951 Köpfe, auf Einkommensteuer d. h. mit einem Vermögen über 500 Thlr. 4871 Köpfe eingeschätzt, unter letzte⸗ ren wieder 1522 mit einem Einkommen über 1000 Thlr. Die Klassensteuerpflichtigen trugen zum Steuerquantum 263,598 ℳ, die Einkommensteuerpflichtigen 375,252 ℳ bei. Der Steuer⸗ betrag der mit mehr als 1000 Thlr. Einkommen eingeschätzten Personen betrug 251,400 ℳ Von den letzteren Personen wohnten allein 1029 im Steueramtsbezick Altenburg, während auf die 5 anderen Steueramtsbezirke des Landes davon nur 493 kamen.
Sachsen⸗Coburg⸗Gotha. Coburg, 24. Dezember. Dem Landtage für Coburg ist gleich den übrigen thüringischen Landtagen eine Vorlage über die Aufhebung der Stolgebühren der Geistlichen und Lehrer, sowie über die Entschädigung derselben durch die Kirchkassen und Gemeinden zugegangen. Seitens der Regierung wird zum Zweck der Unter⸗ stützung der Gemeinden ꝛc. ein jährlicher Zuschuß aus der Staats⸗ kasse von 12,000 ℳ verlangt. Der Landtag erkannte die Noth⸗ wendigkeit der Abschaffung der Stolgebühren an, glaubte aber, einmal daß die subsidiäre Haftpflicht des Staates bei diesen Ent⸗ schädigungen zweifelhaft und der Beitrag aus Staatsmitteln zu hoch gegriffen erscheine, dann aber auch, daß eine Anzahl von Gemeinden in der Lage sein werde, aus eigenen Mitteln die sie treffenden Entschädigungen zu gewähren oder nur einen geringe⸗ ren Zuschuß aus der Staatskasse zu beanspruchen. Durch wei⸗ tere Zusammenlegung von Pfarreien werde aber auch eine ge⸗ ringere Summe der Entschädigung möglich werden. Nach diesen Erwägungen bewilligte der Landtag nur einen jährlichen Beitrag von 8000 ℳ aus Staatsmitteln zur Unterstützung der Gemein⸗ den bei Beschaffung der zur Ablösung der Stolgebühren der Geistlichen und zur Bestreitung des Aufwandes für kirchliche Zwecke überhaupt erforderlichen Mittel.
Schwarzburg⸗Sondershausen. Sondershausen, 28. Dezember. Die Landesgesetzsammlung enthält das Gesetz, betreffend die in dem Landesstrafrecht vor Einführung des Reichsstrafgesetzbuchs angedrohten Gefängniß⸗ und Geld⸗ strafen, vom 15. Dezember 1875, und das Gesetz über Aufhe⸗
Offenbach, welcher theilweise von dem altkatholischen Geistlichen,
des Innern, der Finanzen, des Handels und des Ackerbaues vom 23. Dezember 1875, betreffend die Feststellung der Ver⸗ kehrseinheit für den Brennholzhandel nach metrischem Systeme.
— Das gestern ausgegebene Verordnungsblatt für das K. K. Heer veröffentlicht die neue Beförderungsvorschrift.
Die Allgemeinen Bestimmungen lauten:
8 1 E“ alle Offizierschargen erfolgt durch Se.
8 .Apostolische Majestät und findet sätzli ia 8 ljej findet grundsätzlich nach der
2) Se, K. und K. Apostolische Majestät behalten sich jedoch v Offiziere aller Grade bei vseeseestan 8 2. 2 wohl als im Kriege außertourlich zu befördern.
3) Zur Beförderung ist die Eignung in physischer, moralischer und geistiger Beziehung erforderlich und findet dieselbe innerhalb des Konkretualstandes der nachfolgend angeführten Gruppen und zwar stets nur in die nächst böhere Charge statt: 1) Generalstabscorps, 2) Infanterie, 3) Jägertruppe (vom Kadetten bis einschließtich zum Ober⸗Lieutenant), 4) Kavallerie, 5) Artillerie, 6) Geniewaffe, 7) Pion⸗ nier⸗Regiment (vom Kadetten bis einschließlich zum Ober⸗Lieutenant), 8) Sanitätetruppe, 9) Militär⸗Fuhrwesen⸗Corps, 10) Militär⸗Bau⸗ verwaltungs⸗Offizier⸗Corps, 11) Monturverwaltungsbranche, 12) Offi⸗ ziere des Armeestandes in besonderen Verwendungen und in Lokal⸗ Anstellungen.
2 “ Majore und S der Jägertruppe ad des Pionnier⸗Regiments rangiren in Bezug auf Beförde Konkretualstande der Fiitalterg. Sämmtliche Oberste und Generale bilden nach der Charge ge⸗
sonderte Konkretualstände.
Offiziere der Gruppen 10 bis 12 werden, sö lange sich in den gleichen Chargen der Gruppen 1 bis 9 rangsältere zur Beförderung geeignete Offiziere befinden — nicht befördert.
4) Von der Gesammtheit der zu jedem Termine für die Beför⸗ derung entfallenden Stellen sind in den Chargen vis zum Hauptmann (Rittmeister) von sechs Stellen mindestens fünf, in den Stabsoffizters⸗ Chargen von vier Stellen mindestens drei rangstourlich zu besetzen.
Die derart reservirten Stellen können entweder zu ausnahmsweise erfolgenden außertourlichen Beförderungen innerhalb des eigenen Kon⸗ kretualstandes verwendet wegden, oder sie dienen zur Rangsausgleichung in den höheren Chargen des Generalstabs⸗Corps, um das Avancement in diesem, bei Rücksichtsnahme auf jenes der Hauptwaffen, nach Zu⸗ lässigkeit zu regeln.
Soweit, die reservirten Stellen nicht in Anspruch genommen werden, erfolgt ihre Besetzung durch rangstourliche Beförderung.
— 5) Sollte bei der Beförderung zum Major oder in eine höhere Stabsoffizierscharge eine zu große Differenz in den Rangsverhältnissen zwischen den einzelnen Konkretualstanden eintreten, so kann Avancement in der betreffenden Konkretual⸗Standesgruppe zeitweilig beschränkt werden, bis ein annähernd gleiches Rangsverhaltniß herbei⸗ geführt wird. 1
M6) Die in einer solchen Gruppe erledigten Obersten⸗, Oberst⸗ Lieutenants⸗ und Majorsstellen werden durch die nach den vorstehen⸗ den Vorrückungsmodalitäten entweder tourlich oder außertourlich zur Beförderung an die Reihe gelangenden Personen, bei Belassung in ihren bisherigen Chargen, besetzt. Dieselben beziehen bis zur Er⸗ nennung in die höhere Charge die für letztere entfallenden system⸗ mäßigen Gebühren.
Pest, 27. Dezember. Se. Majestät hat die vom Parla⸗ mente Angesichts der Finanzlage verweigerte erhöhte Dotation der Musik⸗ und Gesangsakademie von 8000 Fl. aus der Privatschatulle zu den betreffenden Kunstzwecken gespendet.
— Der „Pester Lloyd“ bringt an der Spitze des Abend⸗ blattes eine längere Enunciation in der Bankfrage, in welcher es heißt: In ungarischen Regierungskreisen scheint man eben die noch immer ausstehende österreichische Antwort auf die November⸗Note Szells bezüglich der Bankfrage abzuwarten; denn wenn Frhr. v. Pretis, nach wie vor, auf dem bisher von ihm eingenommenen Standpunkte des einfachen non possumus verharrt, dann ist jede weitere Verhandlung zwecklos, so wie auch irgend welche halbwegs erhebliche Kon⸗ zessionen an den in jener Note formulirten Forderungen Un⸗ garns schlechterdings nicht zu erwarten sind. Sollte man in Wien glauben, was Hr. v. Szell in jener Note forderte, sei ein Maximum, unter welches auch herabgegangen werden könne, so wäre das ein bedauerlicher Irrthum. Die ungarische Regierung kann und wird in dieser Frage keine prinzipiellen Konzessionen machen. Es kann sich nur darum handeln, ob das ungarische Programm in der Bankfrage mit oder ohne Verständigung mit der österreichischen Regierung, ob es durch die Aktiengesellschaft der österreichischen Nationalbank oder durch eine neue Gesell schaft effektuirt werden solle. Die ungarische Regierung ist zu Ersterem bereit und auf Letzteres gefaßt und auch vorbereitet. Deshalb hat sie auch die Kündigung oder Nichtkündigung des Bankprivilegiums, als für ihr weiteres Vorgehen nicht maß⸗ gebend, durchaus gleichgültig gelassen.
— Der Verwaltungsrath der Ungarischen Ostbahn hat, wie die „Presse“ meldet, beschlossen, auf den 31. Januar 1876 eine Generalversammlung einzuberufen, auf welcher die von der Regierung gemachten Vorschläge berathen werden sollen und eventuell über die Liquidation und den Verkauf der Bahn an den Staat Beschluß gefaßt werden wird. Der ungarische Finanzminister, v. Szell, welcher sich zur Zeit nicht in Pest be⸗ findet, hat, demselben Blatte zufolge, dem Verwaltungsrathe der Ostbahn telegraphisch die Mittheilung zugehen lassen, daß er nach seiner Rückkehr definitive Anträge über den mit den Aktionären der Bahn zu treffenden Ausgleich stellen werde.
Niederlande. Haag, 24. Dezember. Der Präsident der südafrikanischen Republik, Dr. Burgers, kam gestern von Amsterdam hierher. Er wurde am Nachmittage von dem König empfangen, welcher ihm die huldvollste Aufnahme zutheil werden ließ und das innigste Interesse an dem Gedeihen und der Wohl⸗ fahrt der stammverwandten Bevölkerung Transvaaliens kund⸗ gab. — Die 2. Kammer der Generalstaaten nahm in ihrer vorgestrigen Sitzung das ganze als „ECreditgesetz“ einge⸗ richtete Budget des Kriegsdepartements für 1876 mit
das
8
8 8
Dem Gymnasial⸗Oberlehrer Dr. Julius Golisch in Schweidnitz und dem Gymnasial⸗ Oberlehrer H einrich Eichner in Gleiwitz ist das Prädikat: „Professor“ beigelegt worden.
gen 219, d. Nichtpreußen 4, zusammen 223. Summa 611. DPr. Kra rofessor am Gymnasium zu Stuttgart,
8 edigen 1“ Zindirenden besuchen die hiesige Uni⸗ Daniel I in Altstrelitz, Dr. Töche in Berlin (in Firma: versität als nur zum Hören der Vorlesungen berechtigt, mit spezieller Mittler und Sohn) als Delegirter des Deutschen Buchhandler⸗ Bei dem Schullehrer⸗Seminar zu Rosenberg in Oberschlesien Genehmigung des zeitigen Prorektors, 4. Es nehmen mithin an den eercüban und Hertram in Fale din Firma: Waisenhaus⸗
ist der früher am Schullehrer⸗Seminar zu Peiskretscham proviso⸗ Vorlesungen überhaupt Theil 615. Buchhandlung) als Delegirter des Deutschen Buchdrucker⸗Ver risch beschäftigte Lehrer Streibel zum ordentlichen Seminar⸗ Zb“ Lehrer ernannt, der Elementarlehrer Brückner, zuletzt in vgn 8 - 2.. g düeser Beschlußfassung vagabelt werder
bung von Stolgebühren, vom 24. Dezember 1875. 56 gegen 12 Stimmen an und beschloß sodann, ihre Sitzungen
bis auf Wiedereinberufung durch den Präsidenten zu vertagen 8 Diese ist für Februar in Aussicht genommen. — Dem Vernehmen
8 nach wird die Enthüllung des Standbildes Thorbecke's in Amsterdam im nächsten Mai stattfinden. — Dem Marine⸗
Der Ministerium sind in diesen letzten Tagen telegraphische Mel⸗
Hessen. Darmstadt, 26. Dezember. (Rhein. Kurier.) Der Altkatholizismus hat in letzterer Zeit im Großherzog⸗ thum erhebliche Fortschritte aufzuweisen. Nachdem Offenbach kurze Zeit nach der Proklamirung des Unfehlbarkeits⸗Dogmas 8 einen Altkatholikenverein gegründet, der sich im Herbste vorig8en
Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 28. Dezember.
Trachenberg, mit der provisorischen Verwaltung einer Seminar⸗ — beauftragt und der Elementarlehrer Carl Müller
aus Friedland O.⸗S. als Hülfslehrer angestellt worden.
Personal⸗Veränderungen. 8 Königlich Preußische Armee⸗ Offiziere, Portepee⸗Fähnriche zc. Ernennungen Beförderungen und Versetzungen. Im stehenden Heere.
2 2 . 1 Ar⸗
— In dem gestrigen an dieser Stelle veröffentlichten Ar⸗ tikel über die Geltung der Noten der Privat⸗Roten⸗ banken nach dem 1. Januar 1876 ist auf der zweiten
Jahres zu einer altkatholischen Gemeinde mit einem eigenen Geistlichen erweiterte, regte es sich auch bald in den anderen größeren Städten des Großherzogthums. Es bildete sich zunächst in Mainz ein Altkatholikenverein, ein Gleiches ist diesen Herbst in Worms ge⸗
Erzherzog Kronprinz Rudolph ist vorgestern aus Gödöllö hier angekommen. — Der Großfürst Alexis von Rußland ist vorgestern mit dem Courierzuge der Nordbahn nach St. Peters⸗ burg abgereist. — Der Minister des Kaiserlichen Hauses und
dungen zugekommen, nach welchen die Schiffe des nach dem caraibischen Meere entsendeten niederländischen Geschwa⸗ ders bis zum 21. ds. sämmtlich wohlbehalten bei der Insel St. Thomas angelangt waren und sich von da sofort nach
Spalte, Zeile 63 und 64 statt (Nr. 14 — 28) zu lesen: (Nr. 16—28). “ — Nachdem die Central⸗Kommission zur Rege un der E“ (S. 290 d. B.) in den Tagen vom 7. 97 11. d. M. hier versammelt gewesen, ist der Klassifikation
schehen und wurde daselbst am ersten Weihnachtstage durch Pfarrer Steinwachs aus Offenbach der erste altkatholische Gottes⸗ dienst abgehalten. Neuerdings hat sich auch in Gießen ein Alt⸗ katholikenverein gebildet. Pfarrer Dr. Rieks von Heidelberg wird gemeinschaftlich mit Pfarrer Steinwachs, welch Letzterem die altkatholische Seelsorge in ganz Hessen, sowie auch in den angrenzenden Theilen des Regierungsbezirks Cassel und des Regierungsbezirks Wiesbaden obliegt, daselbst am dritten Weih⸗ nachtstage in der Hospitalkirche den ersten altkatholischen Gottes⸗ dienst abhalten. Am altkatholischen Religionsunterricht in
des Auswärtigen Graf Julius Andrassy hat sich gestern nach Budapest begeben. — Der österreichisch⸗ungarische Bot⸗ schafter am englischen Hofe Graf Beust ist am 22. d. M. nach London zurückgekehrt. — Das Reichsgesetzblatt enthält u. A.: das Gesetz vom 15. Dezember 1875, wodurch §. 4 des Gesetzes vom 24. Mai 1869 über die Regelung der Grundsteuer abge⸗ ändert wird; die Verordnung des Finanz Ministeriums vom 21. Dezember 1875, betreffend die Einrichtung des Salzver⸗ schleißes nach dem metrischen Gewichte und die hiernach festge⸗ setzten Salzverkaufspreise, und die Verordnung der Ministerien
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 8
as den Herren Wirth & Comp. zu Frankfurt a. M. “ ,4 1873 auf die Dauer von drei Jahren für den Umfang des preußischen Staates ertheilte Patent auf einen durch Zeichnung und Beschreibung erläuterten Geschwindigkeits⸗Regulator, soweit solcher für neu und eigen⸗ thümlich erkannt ist und ohne Jemanden in der Anwendung bekannter Theile desselben zu beschränken, 8 4
ist um zwei Jahre, also bis zum 7. Januar 1878 verlängert worden
Berlin, 14. Dezember. Bruß, Rittm. und Comp Chef im Train⸗ Ber Nr. 6 und errasge e. zur hiesigen Militär⸗Lehrschmiede, unter Entbindung von diesen Dienstverhältnissen und unter Stellung à la suite des genannten Bats., zum Vorstande der am 1. Januar k. J. in Betrieb zu setzenden Militär⸗Lehrschmiede in Königsberg i. Pr. er⸗ nannt. — Verlin, 16. Dezember. Golling, Pr. Lt. vom Inf. CT“ Regt. Nr. 65, unter Belassung in seinem Kommdo., als Comp. Führer Tarif für die Provinzen Schleswig⸗Holstein, 2 bei der Unteroff Schul⸗ in Biebrich, als ältester Pr. Lieut. in das nover Hessen⸗Nassau und den Kreis Meisenhei Füs. Regt. Nr. 86 versetzt. — Berlin, 21. Dezember. v. 1 auf Grund des §. 50 der Anweisung für das Verfahren ie E ““ r vden een n Nr. 80, Ermittelung des Reinertrages der vieenscheardan 8- 88
EI1öö Monzte von seinem Kommando zur Dienst⸗! sitzung am letztgedachten Tage endgültig festge .
Curaçao zu begeben Anstalten trafen, wo sie gegen Ende dieser Woche eintreffen werden. Nach einer Mittheilung aus dem Haag hat der Befehlshaber dieses Geschwaders die Weisung, die letzten gütlichen Versuche zu machen, um die Wiederoffenstellung der venezuelanischen Häfen für den niederländischen Handel zu erwirken; im Verweigerungsfalle würde er zur Blokade der Küsten Venezuelas überzugehen haben. Das Widderthurmschiff „Prinz Hendrik“, mit dessen Ausrüstung man gegenwärtig be schäftigt ist, wird demnächst von den Niederlanden nach West⸗ Indien abgehen, um sich jenem Geschwader anzuschließen.