Arkord verfahren werden. 8 2
Konkurs⸗Eröffnung.
Ueber das Vermögen des Klempnermeister
Wilhelm Wilberg, Niederwallstraße Nr. 31, ist am 8. Januar 1876, Nachmittags 3 Uhr, der gemeine
Konkurs im abgekürzten Verfahren eröffnet.
Zum einstweiligen Verwalter ist der Kaufmann Herr Goedel, Besselstraße Nr. 20 wohnhaft, bestellt. Gläubiger des Gemeinschuldners werden
Di aufgefordert, in dem auf den 22. Januar 1876, Vormittags 11 Uhr,
im Stadtgerichtsgebäude, Portal III., 1 Treppe hoch, Terminszimmer Nr. 12, vor dem Kommissar, Herrn anberaumten Termine
Stadtgerichts⸗Rath Pfeil aktlich zur bestimmten Stunde zu erscheinen und di Erklärunges über ihre Vorschläge zur Bestellung des definitiven Verwalters abzugeben. Allen, welche von dem Gemeinschuldner etwas an
Geld, Papieren oder anderen Sachen im Besitz oder Gewahrsam haben, oder welche ihm etwas ver⸗
schulden, wird aufgegeben, an denselben nichts z
verabfolgen oder zu zahlen, vielmehr von dem Besi egenstände spätestens
zum 17. Februar 1876 einschließlich
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hen, und Alles, mit Vorbehalt ihrer etwanigen ebendahin zur Konkursmasse abzuliefern. inhaber und andere mit denselben gleichberech⸗ läubiger des Gemeinschuldners haben von Besitz befindlichen Pfandstücken nur
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3. Mäarz 1876, Vormittags 10 Uhr, adtgerichtsgebäude, Portal III., inszimmer Nr. 12,
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or dem oben genannten personals 1 auf den 16. März 1876, Vormittags 11 Uhr, im
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Kreslawsly zu Landsberg a. W. ist der kaufmän⸗ nische Konkurs eröffnet und der Tag der Zah⸗ s lungseinstellung auf den 3. Januar 1876 festzesetzt worden. Zum einstweiligen Verwalter der Masse ist der Kaufmann S. Fränkel hier bestellt. Die Gläubiger des Gemeinschuldners werden auf⸗ gefordert, in dem auf den 26. Januar 1876, Vormittags 11 Uhr,
vor dem Kommissar, Herrn Kreisrichter Todt, im Zimmer Nr. 5 unten, hierselbst anberaumten Ter⸗ mine ihre Erklärungen und Vorschläge über die Beibehaltung dieses Verwalters oder die Bestellung eines andern einstweiligen Verwalters, sowie dar⸗ über abzugeben, ob ein einstweiliger Verwaltunge⸗ rath zu bestellen, und welche Personen in denselben zu berufen seien. 8
Allen, welche von dem Gemeinschuldner etwas an Geld, Papieren oder anderen Sachen in Besitz soder Gewahrsam haben, oder welche ihm etwas ver⸗ schulden, wird aufgegeben, nichts an denselben zu verabfolgen oder zu zahlen, vielmehr von dem Besitz der Gegenstände b bis zum 15. Februar er. einschließlich dem Gerichte oder dem Verwalter der Masse Anzeige zu machen und Alles mit Vorbehalt ihrer etwaigen Rechte ebendahin zur Konkursmasse abzuliefern. Pfandinhaber und andere mit denselben gleich⸗
berechtigie Gläubiger des Gemeinschuldners haben von den in ihrem Besitze befindlichen Pfandstücken nur Anzeige zu machen.
Zugleich werden alle Diejenigen, welche an die Masse Ansprüche als Konkursgläubiger machen wollen, hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche, die⸗ selben mögen bereits rechtshängig sein oder nicht mit dem dafür verlangten Vorrecht
bis zum 1. März cr. einschließlich, bei uns schriftlich oder zu Protokoll anzumelden und demnächst zur Prüfung der sämmtlichen innerhalb der edachten Frist angemeldeten Forderungen, sowie nach
Befinden zur Bestellung des definitiven Verwaltungs⸗
gefordert, in dem auf den 27. Jannar 1876, Vormittags 11 Uhr,
beraumten Termin
ihre Erklärungen schäge über die 2
ger Verwaltungsrath zu bestellen und welche Per sonen in denselben zu berufen sind.
Gewahrsam haben, oder welche ihm etwas ver schulden, wird aufgegeben, nichts an
Besitz der Gegenstände
bis zum 1. März 1876 einschließlich
Rechte, ebendahin zur Konkursmasse
Anzeige zu machen.
Zugleich werden alle Diejenigen,
selben mögen bereits rechtshängig sein oder nicht, mit dem dafür verlangten Vorrecht
bis zum 1. März 1876 einschließlich bei uns schriftlich oder zu Protokoll anzu⸗ melden und demnächst zur Prüfung der sämmt⸗ lichen, innerhalb der gedachten Frift angemeldeten Forderungen, sowie nach Befinden zur Bestellung des definitiven Verwaltungspersonals auf den 23. März 1876, Vormittags 11 Uhr, vor dem oben genannten Kommissar im Termins⸗ zimmer Nr. 38 zu erscheinen. Wer seine Anmeldung schriftlich einreicht, hat eine Abschrift derselben und ihrer Anlagen beizufügen.
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vor dem Kommi Herrn Kreisrichter Zimmer Nr. 5 unten, zu erscheinen. „Wer seine Anmeldung schriftlich einreicht, hat eine Abschrift derselben und ihrer Anlagen beizufügen. Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserem Amts⸗ bezirke seinen Wohnsitz hat, muß bei der Anmeldung seiner Forderung einen am hiesigen Orte wohnhaften oder zur Praxis bei erechtigten auswärtigen Bevollmächtigten bestellen und zu den Akten anzeigen. Denjenigen, welchen es hier an Bekanntschaft fehlt, werden die Rechtsanwalte Corsepius, Sturm, Justiz⸗ Räthe Glogau und Dr. Pescatore zu Sachwaltern vorgeschlagen. 1
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Konkurs⸗Eröffnung Keisgericht zu Landsberg a. Erste A.
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25 „ Königliches Kreisgericht, I. Abtheilung zu Bromberg, den 10. Januar ermittags 8 ¾ Uhr. anns Thomas kaufmännische er Zahlungseinstel⸗
1875
der Masse ist der in Bromberg be⸗
Nach Abhaltung dieses Termins wird geeigneten Falls mit der Verhandlung über den Akkord ver⸗ fahren werden.
Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserm Amts⸗ hezirke seinen Wohnsitz hat, muß bei der Anmeldung seiner Forderung einen am hiesigen Orte wohnhaften oder zur Praxis bei uns berechtigten auswärtigen Bevollmächtigten bestellen und zu den Akten anzeigen.
Denjenigen, welchen es hier an Bekanntschaft fehlt, werden die Rechtsanwälte,
en t Geheime Justiz⸗Rath Dr. Schöpke, Justiz⸗Räthe Geßler, Rosenkranz, von Groddeck, Schmidt und Hänschke, und die Rechts⸗ anwälte Joel, Kempner zu Sachwaltern vorge⸗
Bekanntmachung.
Der von uns durch Beschluß am 26. Januar 874 über das Vermögen des Hotelbesitzers C. Weuzel zu Schneidemühl eröffnete gemeine Kon⸗ kurs ist durch erfolgte Schlußvertheilung der Masse beendigt.
Schneidemühl, den 5. Januar 1876.
Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung. [256]
6 Bekanntmachung. In dem Konkurse über Kanfmann Karl Hentschel jun. in Silberberg
hat die Wittwe Franziska Gloche, geb. Bittner in Silberberg, nachträglich eine Forderung von 1979 ℳ
b angemeldet.
Der Termin zur Prüfung dieser Forderung ist auf den 28. Januar 1876, Vormittags 10 ¼ Uhr,
im Terminszimmer Nr. 13 vor dem unterzeichneten Kommissar anberaumt, wovon die Gläubiger, welche hre Forderungen angemeldet haben, in Kenntniß Dezember 1875. Kreisgericht.
Konkurses.
Königliches Der Kommissar
„S 2½☚ Des
Die Gläubiger des Gemeinschuldners werden auf⸗
in unserem Gerichtslokal, Terminszimmer Nr. 38, vor dem Kommissar, Kreisgerichts Rath Plath, an⸗ und Vor⸗ Beibehaltung dieses Verwalters oder die Bestellung eines anderen einstweiligen Ver⸗ walters, sowie darüber abzugeben, ob ein einstweili⸗
Allen, welche von dem Gemeinschuldner etwas an Geld, Papieren oder anderen Sachen in Besitz oder
8 1 denselben zu verabfolgen oder zu zahlen, vielmehr von dem
dem Gericht oder dem Verwalter der Masse Anzeige zu machen und Alles, mit Vorbehalt ihrer etwaigen
echte, eb . sse abzuliefern. Pfandinhaber und andere mit denselben gleichberech⸗ tiste Glaubiger des Gemeinschuldners haben von den in ihrem Besitz befindlichen Pfandstücken nur
welche an
die Measse Ansprüche als Konkursgläubiger machen wollen, hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche, die⸗
das Vermögen des
8. Konkurs⸗Eröffnnng. önigliches Stadt⸗ und Kreisgericht zu Magdebur Erste Abtheilung, 8 G 8 den 29. Dezember 1875, Mittags 12 ¾ Uhr Ueber das Vermögen des Kaufmanns Otto Schwarze hier ist der kaufmännische Konkurs eröffnet und der Tag der Zahlungseinstellung auf den 28. Dezember 1875 8 fescses . 8 “ um einstweiligen Verwalter der Masse ist de 8Z1“ L. “ b ie Gläubiger d. inschuldner 3 HW“ 85 es Gemeinschuldners werden auf auf den 15. Januar 1876, Vormittags 11 ½ Uhr, in unserem Gerichtslokal, Domplatz Nr. 9, vor dem
schläge über die Beibehaltung dieses Verwalters oder die Bestellung eines anderen einstweiligen Ver⸗ walters, sowie darüber abzugeben, ob ein einst⸗ weiliger Verwaltungsrath zu bestellen und welche Personen in denselben zu berufen sind.
Allen, welche von dem Gemeinschuldner etwas an Geld, Papieren oder anderen Sachen in Besitz oder Gewahrsam haben, oder welche ihm Fen b“ nichts an den⸗ elben zu verabfolgen oder zu zahlen, viel dem Besitz der Gegenstände “ G bis zum 29. Januar 1876 einschließlich dem Gericht oder dem Verwalter der Masse An⸗
etwaigen Rechte, ebendahin zur Konkursmasse abzu⸗ liefern. Pfandinhaber und andere mit denselben gleich⸗ berechtigte Gläubiger des Gemeinschuldners haben von den in ihrem Besitz befindlichen Pfandstücken Rüngeige zu väacheh ugleich werden alle Diejenigen, welche an die Masse Ansprüche als Konkursgläubiger “ wol⸗ len, hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche, dieselben mögen bereits rechtshängig sein oder nicht, mit dem dafür verlangten Vorrecht bis zum 5. Februar 1876 einschließlich bei uns schriftlich oder zu Protokoll anzumelden und demnächst zur Prüfung der sämmtlichen, inner⸗ halb der gedachten Frift angemeldeten Forderungen, sowie nach Befinden zur Bestellung des definitiven Verwaltungspersonals auf den 22. Febrnar 1876, Vormittags 10 Uhr, in unserem Gerichtslokal, Domplatz Nr. 9, vor dem genannten Kommissar zu erscheinen. Wer seine Aumeldung schriftlich einreicht, hat eine Abschrift derselben und ihrer Anlagen beizufügen. Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserm Amts⸗ bezirke seinen Wohnsitz hat, muß bei der Anmeldung seiner Forderung einen am hiesigen Orte wohnhaften oder zur Praxis bei uns berechtigten auswärtigen Bevollmächtigten bestellen und zu den Akten anzeigen. Denjenigen, welchen es hier an Bekanntschaft fehlt, werden die Rechtsanwälte Graeßner, Hientzsch, Dr. Leo, Leonhard, Dr. Lochte, Meißner und Justiz⸗ Rath Hübenthal zu Sachwaltern vorgeschlagen.
[270] Auszug aus einer Ediktalladung.
Ueber das Vermögen des Kaufmanns Julins Demelius zu Racjuhn ist Konkurs erkannt und Miittwoch, der 26. April 1876
zum einzigen Anmeldungstermine, Sonnabend, der 29. April 1876 aber zur Eröffnung eines Präklusipbescheides an⸗ beraumt worden, was mit Bezugnahme auf die an Gerichtsstelle angeschlagene und im Anhalt. Staats⸗ Anzeiger enthaltene vollständige Ladung hierdurch be⸗ kannt gemacht wird. Dessau, den 4. Januar 1876. Herzogl. Anhalt. Kreisgericht. Pietscher.
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Staats⸗Anzeiger (Central⸗Handels⸗Register) publizirten Konkurs⸗Bekanntmachungen.
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Kommissar, Stadt⸗ und Kreisgerichts⸗Rath Herzo anberaumten Termin ihre Erklärungen und Vone,
In dieser Beilage werden bis auf
Weiteres außer den
Berlin, Dienst
1) die Vakanzen⸗Liste der durch Militär⸗Anwärter zu besetzenden Stellen, 2) die Uebersicht vakanter Stellen für Nicht⸗Militär⸗Anwärter, 3) die Uebersicht der anstehenden Konkurstermine,
4) die Uebersicht der anstehenden
1 Subhastationstermine, V 5) die Verpachtungstermine der Königl. Hof⸗Güter und Staats⸗Domänen, sowie anderer Landgüter,
gerichtlichen Bekanntmachungen über Eintragungen und L
tag, den 11. Januar,
öschungen in den Handels⸗ und Zeichenregistern veröffentlicht: 1 6) die von den Reichs⸗, Staats⸗ und Kommunalbehörden ausgeschriebenen Submissionstermine 7) die Tarif⸗ und Fahrplan⸗Veränderungen der deutschen
Eisenbahnen,
8) die Uebersicht der Haupt⸗Eisenbahn⸗Verbindungen Berlins,
9) die Uebersicht der bestehenden Postdampfschiff⸗Verbindungen
10) das Telegraphen⸗Verkehrsblatt.
mit transatlantischen Ländern,
und Auslandes, sowie durch Carl Heymanns
zeige zu machen und Alles, mit Vorbehalt ihrer
Der Inhalt dieser Beilage, in welcher auch die im §.
einem besonderen Blatt unter dem Titel
Central⸗Handels⸗Register für
Deutsche Reich kann durch alle Pest⸗Anstalten des In⸗
Das Central⸗Handels⸗Register für das
Buchhandlungen, für Berlin auch durch
1b Verlag, Berlin, SW., Königgrätzerstraße 109, und die Expedition: SW. Wilhelmstraße 32, bezogen werden.
alle
Abonnement beträgt Insertionspreis für
Das EE“ 1 ℳ 5
6 des Gesetzes über den Markenschutz, vom 30. November 1874, vorgeschriebenen Bekanntmachungen veröffentlicht werden, erscheint au
das Deutsche Reich.
für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. — Das für das Vierteljahr. — Einzelne Nummern kosten 20 ₰ — den-Raum. Liner Druckzeile 30 ₰.
(Nr. 11)
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Hausiren, Wanderlager, Auktiousbetrich. I.
Dem Deutschen Reichstage liegen zahlreiche Petitionen vor, welche sich mit dem Hausiren, den Wanderlagern und dem Auktionsbetrieb beschäftigen und mit einer einzigen Ausnahme die verschiedensten Abänderungen unserer Gesetzgebung, besonders der Gewerbeordnung in einem beschränken⸗ den Sinne befürworten, während eine der Petitienen im erklärten Gegensatz zu denselben für die jetzt geltende Gesetzgebung eintritt. Bei der Wichtigkeit dieser Fragen theilen wir den soeben erschienenen Bericht der Petitionskommission des Deutschen Reichstags (Berichterstatter: Abg. Krause) ausführ⸗ licher mit:
Es wird zur Uebersicht dienlich sein, diese Petitio⸗ nen nach ihren verschiedenen Fassungen und Anträgen zu klassifiziren.
A. Die Gewerbevereine zu Waldheim, Schirgis⸗ walde, Mügeln, Dahlen, Lösnitz, Stolpen, Penig, Leisnig, Ebersbach, Löbau, Schneeberg, Brandis, Pulsnitz, Bernstadt, der Marktverein, die Kaufmann⸗ schaft, der Produktenhändlerverein, der Handwerker⸗ verein in Dresden, die Schutzgemeinschaft für Han⸗ del und Gewerbe und der Bürgerverein in Großenhain, der Bürgerverein in Nossen, Handel⸗ und Gewerbtreibende zu Reichen⸗ bach, die Schuhmacherinnungen zu Pirna, Leisnig und Neustadt, der Marktverein zu Chemnitz, die vereinigten Innungen zu Wehlen, die Schutzge⸗ meinschaft für Hausbesitzer in Chemnitz, der Ge⸗ werbeverein zu Meerane, zu Oederau, zu Bischofs⸗ werda, Gewerbtreibende zu Döbeln, die Kaufmanns⸗ innung und der kaufmännische Verein zu Pirna be⸗ antragen in gleichlautenden Eingaben
1) bezüglich des Haustrens: a. daß die einzelnen Waarengattungen (mit denen vämlich hausirt wird) amtlich unter rvestimmten Bezeichnungen, wie: Leder⸗, Drechsler⸗, Gürtler⸗, Leinenwaaren, Rohstoffe u. a. m. begriffen werden, und daß jede einzeln bezeich⸗ nete Gattung von Waaren beim Hausiren mit einer besondern Steuer belegt werde; b. daß für die Berechtigung zum Hausiren ein höheres Alter als das 21. Jahr angenommen; c. überhaupt das Hausiren auf das kleinste Maß beschränkt werde; d. das Hausiren der Fremden „angemessen abgeändert werde“;
p . schon i zu bes
2) bezüglich der Wanderlager: a. daß der Be⸗ trieb der Wanderlager aufgehoben oder doch an⸗ gemessen beschränkt und die §§. 42 und 55 der Ge⸗ werbeordnung dementsprechend abgeändert werden, oder daß b. mindestens kein Wanderlager zugelassen werde, wenn nicht Name und Firma des Verkäufers bei der Behörde des Aufenthaltsortes angemeldet sind;
3) bezüglich der Auktionen: daß der Auktionsbetrieb als Funktion (wohl als öffentliches Amt oder Kon⸗ zessionsgewerbe) geregelt und von der Berechtigung zum Gewerbebetrieb im Umherziehen ausgeschlossen werde.
B. Der Gewerbeverein zu Glauchau schließt sich in etwas veränderter Begründung
1) bezüglich des Hausirens den vorstehend wieder⸗ holten Anträgen an, verlangt jedoch, daß Nichtange⸗ hörige des Deutschen Reiches vom Gewerbetrieb im Umherziehen gänzlich ausgeschlossen werden;
2) bezüglich der Wanderlager: a. daß keine Wan⸗ derlager zugelassen werden, deren Ankündigungen und Plakate nicht mit der Legitimation (wohl der der darauf ersichtlichen Firma) des Unternehmers gleich lauten; b. daß man den Inhabern von Wan⸗ derlagern eine lokale Abgabe auflege; c. daß endlich Ausländer — wie beim Hausiren — gänzlich aus⸗ geschlossen bleiben. Die Aukltionen bespricht die Pe⸗ tition nicht.
C. Die Petition der Handelskammer zu Kiel läßt den gewöhnlichen Hausirhandel bei Seite und beschränkt ihre Beschwerden auf die Wanderlager und die Waarenauktionen. Sie beantragt
1) bezüglich der Wanderlager den Betrieb der Wanderlager aufzuheben oder doch angemessen z. B. auf die Jahrmarktszeiten zu beschränken, und dem entsprechend die Bestimmungen der §§. 42 und 55, was die Ausländer betrifft, auch §. 57 der Gewerbe⸗ Ordnung abzuändern;
2) bezüglich der Auktionen übereinstimmend mit den Petenten A., jedoch mit dem Zusatz: a. daß für Namen und Firma des auswärtigen Verkäufers (Waareneigners) bei der Behörde des Versteigerungs⸗ ortes vollständige Legitimation zu beschaffen sei, und sodann b. daß die für Rechnung hinreichend legiti⸗ mirter auswärtiger Firmen abzuhaltenden Auktionen mit einer besonderen nach Ermessen der Landesgesetz⸗ gebung zu bestimmenden Staats⸗ bez. Kommunal⸗ abgabe zu belegen seien.
D. Zwei Petitionen aus Greiz und Zeulenroda be⸗ antragen: behufs Beseitigung des Gewerbebetriebes
im Umherziehen vermittelst sogenannter Wanderlager und Wanderauktionen die Aenderung der bestehenden Gesetze zu empfehlen. 1 Zwar nicht wörtlich gleichlautend im Text und in den Anträten reihen sich hier die Petitionen aus Münden, Gifhorn, Einbeck, Holzminden und Holzen, des Vereins zur Wahrung der Interessen für Han⸗ del und Gewerbe zu Meerane, des kaufmännischen Vereins zu Celle an, in denen, jedoch in perschiede⸗
engnx.
den anderen Petitionen erwähnten Mitteln ränken bez. was Wanderlager und Auktionen anlangt, ganz zu verbieten. Die Kaufleute zu Nord⸗ heim endlich stellen, nachdem sie die Unzuträglich⸗ keiten des Hausirens u. s. w. dargelegt haben, den allgemeinen Antrag: „die Gewerbegesetze, soweit sie die Wanderlager und Wander⸗ auktionen betreffen, derart abzuändern, daß dadurch die Existenz des Handelsstandes kleinerer Städte nicht untergraben und der Bestand eines reellen Ge⸗ schäftes ermöglicht werde.“
In 2 Petitionen wird außerdem beantragt: die Konsumvereine der Besteuerung zu unterwerfen.
E. Dagegen stellt sich die Petition der Gewerbe⸗ kammer zu Leipzig auf den Boden der bestehenden Gesetzgebung und richtet die Bitte an den Reichs⸗ tag: derselbe möge unbekümmert um kleinliche Nebenrücksichten das einzig richtige Prinzip der Ge⸗ werbefreiheit nach ollen Seiten hin aufrecht erhalten und die Gewerbeordnung gegen alle Gelüste der Zunftfreunde in Schutz nehmen.
Die Begründung der mitgetheilten Anträge der Petitionen unter A., B., C., D. wird in ver⸗ schiedenen Fassungen durch die Angabe zu führen versucht, daß der reelle Gewerbebetrieb neben dem Hausiren, dem Betrieb der Wanderlager und der Waarenauktionen in eine ungünstige Lage gedrängt werde und auf die Dauer die durchaus als unsolid bezeichnete Konkurrenz der Hausirer u. s. w. nicht abzuhalten vermöge; statistische Nachweise und Zahlen sind nirgend gebracht. Die Leipziger Gegenpetition nimmt Bezug auf die großen Grundsätze der Freizügigkeit und der Gewerbefreiheit, die nach Ansicht der Petenten die Vorbedingung jedes gewerblichen Gedeihens bilden und bestreitet die Schädlichkeit des Hausirgewerbes, welches im Gegen⸗ theil nützlich und nothwendig sei. Es wurde ge⸗ wünscht, daß zu der Berathunz der Petitionen ein Regierungs⸗Kommissar hinzugezogen werde, und es ist das Reichskanzler⸗Amt zunächst ersucht worden, sich durch einen Kommissar bei der Berathung dieser Petitionen in der Kommisston vertreten zu lassen. Als solcher ist Herr Geh. Regierungs⸗Rath Nieber⸗ ding erschienen.
Es wurden an derfeben die hier unter 1., 2, 3., 4. folzenden Fragen gestellt, auf welche der Herr Kommissar des Reichskanzler⸗Amts die jedesmal der Frage unmittelbar beigefügte Antwort gegeben hat. 1) Gedenkt der Bundesrath in eine Revision der Grundsätze über die Zulassung von Ausländern zum Gewerbebetrieb im Umherziehen einzutreten? Antwort zu 1: Eine Revision der Grundsätze über die Zulassung von Ausländern zum Gewerbebetrieb im Um⸗ herziehen sei bereits in Anregung gekommen, man dürfe zugeben, daß in diesem Gewerbebetriebe manche Uebelstände hervorgetreten seien, auch sei es richtig, daß bei der Zulassung der Ausländer nicht aller wärts nach gleichen Gesichtspunkten verfahren werde. Bei der anderweitigen Regelung dieser Verhältnisse sei auf die Nachbarstaaten und auf die von diesen Deutschland gegenüber festgehaltenen, im allgemeinen sehr liberalen Grundsätze Rücksicht zu nehmen. Jeden⸗ falls werde in den schwebenden Erörterungen die Durchführung gleichmäßiger Regeln für die Zulas⸗ sung der Ausländer erstrebt; den zu Tage getretenen Uebelständen werde man durch geeignete Einschrän⸗ kungen entgegenzutreten suchen.
2) Kann nicht durch den Bundesrath bei den einzelnen Staatsregierungen Anregung dahin ge⸗ geben werden, daß die Besteuerung des Ge⸗ werbes im Umherziehen nach gemeinsamen Grundsätzen im Wege der Partikulargesetz⸗ gebung geregelt und dabei einer von dem Be⸗ dürfniß nicht gebotenen Ausdehnung des Hausir⸗ handels begegnet werde?
Antwort zu 2: Gegenüber dem Wunsche nach einer Einwirkung des Bundesrathes auf die ein⸗ zelnen Bundesregierungen im Sinne einer überall gleichen Besteuerung der Gewerbe sei darauf hinzu⸗ weisen, daß in dieser Frage vor Allem die Landes⸗ vertretungen der Einzelstaaten mitzuwirken haben. Uebrigens dürfe man nicht erwarten, daß eine gleich⸗ maßige Regelung der Gewerbesteuer — welche dann jedenfalls nur einen supplementären Charakter würde erhalten können — die im stehenden und umher⸗ ziehenden Gewerbe empfundenen Uebelstände besei⸗ tigen werde.
3) Sind die Inhaber von Wanderlagern, wenn man von der Annahme ausgeht, daß sie nach Tit. III. der Gewerbeordnung zu behandeln seien, nach §. 8. des Freizügigkeitsges'tzes vom 1. November 1867 bei einem längeren als dreimonatlichen Aufenthalte von jeder Kommunalsteuer frei zu lassen, und können dieselben nicht nach §. 10 des andelsgesetzbuchs zur Anmeldung und Fuͤhrung einer irma angehalten werden?
Antwort zu 3: Wanderlager stellen in der Reichs⸗ gesetzgebung keinen rechtlichen Begriff dar. Es falle darunter ein thatsächlicher Gewerbebetrieb, welcher ebenso in der gesetzlichen Form des stehenden, wie des umherziehenden Gewerbes ausgeübt werden könne. Es sei hier Alles Frage des einzelneu Falles. Zu der Ausführung, daß das Freizügigkeits⸗ gesetz die Besteuerung des Gewerbebetriebz im Um⸗ herziehen nicht beschränke, bemerke er nur, daß für die Auslegung des Freizügigkeitsgesetzes die Begriffs⸗
gebend seien; insbesondere könne zwischen den“ „anziehendene Personen jenes setzes und den „umherziehenden“ Personen der Gewerbe⸗Ordnung nicht ohne Weiteres sta⸗ tuirt werden. Einschränkende Maßregeln gegenüber den marktschreierischen Ankündigungen mit hochtönen⸗ den, den wirklichen Namen des Geschäftsmannes verdeckenden Titeln, wie solche auf Plakaten, in An⸗ noncen und auf Schildern bei den Wanderlager⸗ Kaufleuten vielfach üblich seien, könnten jedenfalls nicht in Anschluß an das Firmenrecht des Handels⸗ zesetzbuchs unternommen werden. Es handle sich herbei um die „Firma“ im Sinne des Gesetzes nicht. Ueberhaupt aber kämen dergleichen Markt⸗ schreiereien nicht blos bei Wanderlagern, sondern so gut, wenn vielleicht auch nicht so oft, in dem Geschäftsverkehr der sonstigen Magazine und Läden vor.
4) Empfehlen sich nicht Einschränkunger Bestimmungen des Tit. III. der Gewerbeor nung in Betreff des Handels mittelst der Ver⸗ steigerung, insbesondere der Waaren ⸗Auktionen im Umherziehen?
Antwort zu 4: Was eine Einschränkung der Be⸗ stimmungen des Tit. III., insbesondere in der Rich⸗ tung auf den Handel mittelst der Versteigerung betreffe, so käme für die Regierung zunächst in Be⸗ tracht, daß dieser Titel, mancher regierungsseitig geäußerten B denken ungeachtet, seine gegenwärtige, ziemlich weitgehende Fassung durch den Reichstag erhalten habe. Allen Abänderungsgedanken gegen⸗ über ergebe sich daher für die Regierung zunächst die Frage, ob das Bedürfniß einer Reform so evident werde nachgewiesen werden können, daß mit einiger Sicherheit anzunehmen sei, es werde auch der Reichstag demselben sich nicht verschließen. Man müsse nun aber nicht vergessen, daß die hier erwähn⸗ ten Uebelstände, vor Allem die von den Geschäften der kleineren Städte empfundene Beeinträchtigung ihres Gewerbes, großentheils nicht in der Gesetz⸗ getung, sondern in den veränderten wirthschaftlichen und Verkehrsverhältnissen beruhten. Wir befänden uns eben in einer wirthschaftlichen Uebergangszeit, deren mißliche Einwirkungen vielleicht von einigen Bestimmungen der Gesetzgebung geschärft werden möchten, jedenfäls aäber nicht durch“Gesetze zu be⸗ seitigen seien. Es komme ferner und gerade in Bezug auf die Verbreitung, welche das Versteigern von Waarenbeständen im Umherziehen zu nehmen scheine, der Umstand in Betracht, daß dasselbe nicht zu solcher Bedeutung gelangen könnte, wenn einer gewissen, nicht immer soliden Richtung unserer Geschäftswelt, mög⸗ lichst billige Waaren auf den Markt zu werfen, nicht auf der anderen Seite eine unwirthschaftliche Neigung des kaufenden Publ kums entspräche, stets zu den billigsten Preisen zu kaufen. Belehrung, bessere Einsicht und größere Solidität könnten hier 8 nicht Gesetze. Die Regierung sei indeß keineswegs der Meinung, solche Vorschläge, welche hier im Wege der Gesetzgebung abhelfen wollen, von vornherein abzuweisen; sie werde dieselben ernstlich prüfen; bis jetzt seien aber weder in den an das Reichskanzleramt gelangten Eingaben, noch in den vorliegenden Petitionen, noch auch endlich in der gegenwärtigen Diskussion Vorschläge dieser Art zu Tage getreten.
Auf Grund der Petitionen und der vom Herrn Kommissar des Reichskanzler⸗Amtes gegebenen eben wiederholten Auslassungen waren beide Bericht⸗ erstatter zunächst darüber einig, daß die Petitionen geeignet seien, an das Plenum des Reichstags ge⸗ bracht zu werden. Denn wie man auch über den Grund der Klagen, die in den Petitionen zum Aus⸗ druck kommen, denken mag, so beweisen die Petitio⸗ nen, daß weite Kreise der Bevölkerung, namentlich im Handwerkerstande und selbst ein Theil der Kauf⸗ mannschaft sich durch die mehrbesprochenen Erschei⸗ nungen unseres Verkehrslebens in ihrem Erwerb be⸗ schwert fühlen und daß sie die Schuld an dem in ihren Augen ungünstigen Zustand der bestehenden Gesetzgebung unterlegen. Hierin erblickten die Bericht⸗ erstatter eine Berechtigung der Petitionen auf Be⸗ rathung ihres Gegenstandes im Reichstage.
ein Gegensatz Ge⸗
In dem jetzt herausgegebenen Band XVI. der Statistik des Deutschen Reichs veröffentlicht das Kaiserlich statistische Amt u. A. eine Uebersicht des geschätzten Werthes der Waareneinfuhr für das Jahr 1874, welche, was namentlich die Er⸗ mittelung der Werthseinheiten betrifft, unter Beob⸗ achtung desselben Verfahrens, wie für die Vorjahre 1873 bez. 1872, hergestellt worden ist. Nach der⸗ selben betrug der Werth der Waareneinfuhr in den freien Verkehr des deutschen Zollgebiets exkl. Mün⸗ zen und edle Metalle im Ganzen 1,201,553,000, Thlr. gegen 1,252,011,000 Thlr. in 1873 und 1,087,360,000 Thlr. in 1872. Sonach ist die Ein⸗ fuhr des Jahres 1874 hinter derjenigen von 1873 um 50,458,000 Thlr. oder 4,3 % zurückgeblieben, hat dagegen diejenige des Jahres 1872 um 114,193,000 Thlr. oder 10,5 % überstiegen. Der Werth der vom Auslande eingeführten Münzen und edlen Metalle wird für 1874 auf 22,800,000 Thlr. angegeben, während derselbe 1873: 167,100,000 Thlr. und 1872: 68,800,000 Thlr. betragen hatte. Wie sich die oben nachgewiesenen Werthsbeträge in
gattungen vertheilen, läßt die nachfolgende Ueber⸗ sicht näher ersehen:
v“ Werth in 1000 Thalern.
Getreide ꝛc. und Mahl⸗ 1 3 fabrikate 160,800 138,000 93,100 22,000 24,700 16,620
Gegohrene Getränke Zucker, Kaffee, Gewürze, . Konfitüren ꝛc. 71,800 73,900 64,200 Tabak u. Tabakfabrikate 23,900 33,300 29,500 Sämereien, Früchte, Ge⸗ ee⸗.. 533,710 41,700 30,550 Thiere und animalische 98,200 106,400 76,900 14,600 14,610 14,350 26,800 25,400 26,100 24,270 29,180 23,040
Nahrungsmittel . Dünger und Abfälle 6,840 7,320 5,950 37,900 49,900 46,700
2eeenstee
Erden, Erze, rohe und 6,520 17,540 8,430 12,980 17,520 11,180
roh bearbeitete Steine Stein⸗, Thon⸗ und Glas⸗
54,150 56,390 57,560 64,100 59,600
waaren... Roh⸗Metalle . 65,200 64,500
Roh bearbeitete Metalle 5,590 4,970
(Halbfabrikate) 207,700 196,300
Metallwaaren 8
Droguen, Chemikalien, 64,500 64,900 60,400 62,200
Zuͤnd⸗ u Farbewaaren Harze, Fette, Oele, 2,347 2,240 2,254 1,599
Aether und Seifen 59,700 103,800 99,000
6 550 202,800 67,000 61,000
2,470
2,293 90,400
Filzstoffe,Haare, Federn, Häute, Leder 71,900 Lerer⸗Ralch⸗ Ind-Filb waaren “ Spinnstoffe ““ Seiler⸗, Webe⸗, Wirk⸗ waaren und Kleider Kautschuck⸗- und Wachs⸗ “ Papier⸗ und Papp⸗ waaren, Tapeten.. Bau⸗ und Nutzholz und andere Schnitzstoffe Holz⸗, Schnitz⸗ uad
Flechtwaaren 666 5,490 3,420 Maschinen, Fahrzeuge 1
und Apparate. .29,550 26,720 16,350 Schmuck⸗ und Kunstge⸗ 1 8
genstände h 4,740 4,700 Manuskripte, Druck⸗
sachen und Stiche 3.,290 3,310 3,000
Für die Jahre 1873 bez. 1872 hatte das Kaiser⸗ liche statistische Amt die Werthberechnung auch auf die Waarenausfuhr des deutschen Zollgebiets ausge⸗ dehnt. Dies ist jedoch für 1874 aus dem Grunde unterblieben, weil nicht allein der Nachweis der ausgeführten Waarenmengen sehr unvollständig ist, sondern auch die Gattung der Waaren für diese Verkehrsrichtung häufig nicht sicher und speziell ge⸗ nung ermittelt wird, um deren Werth mit einiger Sicherheit abschätzen zu können.
Handels⸗Register. Hie Handelsregistereinträge aus dem Königreich Sachsen, dem Großherzogthum Hessen und den Herzogthum Anhalt werden Dienstags unter der Kubrik Leipzig resp. Darmstadt und Dessau veröffentlicht, die ersteren wöchentlich, die beiden letz⸗ teren monatlich.
Bernburg. Bekanntmachung. Nachstehende Firma: Fol. 350. Funke & Buchmann in Bernburg (offene Handelsgesellschaft). Inhaber: 1) Kaufmann Friedrich Funke in Bernburg, 2) Kürschnermeister Wilhelm Buchmann das. Die Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, steht dem Mitgesellschafter, Kaufmann Friedrich Funke, allein zu, ist laut Verfügung vom heutigen Tage in das Han⸗ delsregister eingetragen worden. Bernburg, den 7. Januar 1876. Herzogl. Anhalt. Kreisgericht. Her Handelsrichter. Breymann.
Bernhurg. Bekanntmachung. Nachstehende Firma: Fol. 351.
Moritz Mendershausen in Nienburg a. S. Inhaber: Moritz Mendershausen in Nienburg a. S.
Kaufmann das Han⸗
ist laut Verfügung vom heutigen Tage in delsregister eingetragen worden. Bernburg, den 7. Januar 1876. 8 Herrzoglich Anhalt. Kreisgericht. Der Handelsrichter. 8 8 Breymann.
Braunschweig. Auf Seite 27 des Handels⸗ registers für die Stadt Wolfenbüttel ist bei der da⸗ selbst eingetragenen Firma:
daß der bisher alleinige Geschäfts⸗
heute vermerkt, 1 Wilhelm Beddig
inhaber, der Korkfabrikant Carl
nen Fassungen, beantragt wird, das Hausirgewerbe, die Wanderlager und die Wanderauktionen mit den
bestimmungen der Gewerbe⸗Ordnung nicht maß⸗
den einzelnen Jahren auf die wichtigeren Waaren⸗
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zu Wolfenbüttel