Dänemark. Kopenhagen, 15. Januar. strigen Landsthingssitzung theilte der Präsident mit, daß die Minister Nellemann und Skeel es in ihrer jetzigen Amts⸗ stellung für geboten erachteten, ihre Mandate als Mitglieder des Reichsgerichts niederzulegen. Da an Stelle des verstorbenen Grafen Fr. Moltke⸗Bregentved ein neues Mitglied zu erwählen ist, so werden also im Ganzen drei neue Wahlen vorzunehmen sein. — In diesen Tagen ist der Kammerherr General⸗Lieute⸗ nant John Johnsen v. Honnens in Frederiksberg gestorben. — Dursrch die in den letzteren Tagen herrschende Kälte ist das Eis auf der Rhede so stark geworden, daß die Einfahrt nach Kopenhagen für Segelschiffe vollständig gesperrt ist und Dampfschiffe nur mit großer Anstrengung durchgebracht werden können. Die Dampfschiffahrt auf dem großen Belt wird nach den aus Nyburg und Korsör eingegangenen Berichten wohl in nächster Zeit eingestellt werden und der Transport mit⸗ telst Eisböten seinen Anfang nehmen müssen, da die Lan⸗ dung der Passagiere, des angesammelten Treibeises wegen, sich schlecht bewerkstelligen läßt. — 18. Januar. Im Folkethinge fand am Sonnabend die erste Lesung des privaten Gesetzentwurfs, betreffend die Unter⸗ stützungskassen, statt. Derselbe wurde einem Ausschusse von 11 Mitgliedern überwiesen. In derselben Sitzung wurde mitge⸗ theilt, daß Berg, Bojsen u. A. (der Vorstand der vereinigten Linken) einen Gesetzentwurf, betreffend die Ministerverantwort⸗ lichkeit, einzubringen gedenken, und der Minister des Innern einen Gesetzentwurf, betreffend Verhaltungsmaßregeln bezüglich der Ausfuhr von Hausthieren aus Dänemark. — In der gestrigen Sitzung des Landsthinges fand die zweite Lesung des Gesetz⸗ entwurfs, betreffend die Verleihung des Heimathsrechts, an meh⸗ rere Ausländer statt, und wurde der Uebergang zur dritten Le⸗
sung nach kurzer Debatte genehmigt. Das Gleiche war der Fall
mit dem Gesetzentwurf, betreffend die Kontrakte Schiffsführern und Lehrlingen.
Lesung des Gesetzentwurfs, betreffend die Ausfertigung von
zwischen
Nationalitätscertifikaten, statt. Carstensen empfahl einen von ihm
gestellten Aenderungsantrag, welchem zufolge die vorgeschlagenen Maßregeln nicht nur auf englische, sondern auch auf andere usländische Schiffe Anwendung finden sollen. Der Minister des Innern acceptirte den Aenderungsantrag, worauf dieser, sowie der Uebergang des Gesetzentwurfs zur dritten Lesung einstimmig angenommen wurden.
„— 19. Januar. In der gestrigen Sitzung des Lands⸗ thinges wurde der Gesetzentwurf, betreffend die Baureglements für die Landdistrikte in dritter Lesung ohne Debatte einstimmig angenommen. Derselbe geht nun an das Folkething. Zu Mit⸗ gliedern des Reichsgerichtes wurden Carlsen, Frijs⸗Frijsenborg und Ussing gewählt. — Im Folkethinge legte gestern der Minister des Innern den angekündigten Gesetzentwurf, betreffend die Verhaltungsmaßregeln bei der Ausfuhr von Hausthieren aus
Dänemark, und B. Christensen im Namen der vereinigten Linken den Gesetzentwurf, betreffend die Verantwortlichkeit der Minister vor. In zweiter Lesung wurden die Gesetzentwürfe, betreffend die kommunalen Wasserwerke und das Einfuhrverbot von Kar⸗ toffeln aus Nordamerika, ohne Diskussion angenommen.
Reichstags⸗Angelegenheiten. 20. Januar. In der gestrigen Sitzung des
Berlin, Deutschen Reichstags beantwortete der Präsident des Reichs⸗ kanzler⸗Amts, Staats⸗Minister Dr. Delbrück, die Inter⸗ pellation des Abg. Dr. Schulz, das Genossenschafts⸗ recht betreffend, wie folgt:
Meine Herren! Ich bitte um Erlaubniß, in erster Linie die Nr. 2 der Interpellation zu erledigen, weil sie sehr rasch sich wird . lassen, während die Nr. 1 mich etwas länger aufhalten wird.
Die Nr. 2 der Interpellation geht von der Unterstellung aus,
daß das Königlich preußische Appellationsgericht zu Hamm die Rechts⸗ gültigkeit der vom Königlich preußischen Justiz⸗Ministerium erlassenen Instruktion vom 17. Dezember 1868, betreffend die Führung der Genossenschaftsregister — mindestens in ihren Strafbestimmungen — bestritten habe. Diese Unterstellung ist unrichtig, sie beruht auf einem Mißver⸗ ständniß. Das Königlich preußische Appellationsgericht in Hamm hat weder in der Judikatur noch in der Dekretur die Rechtsgültigkeit der erwähnten Ministerialverordnung in Frage gestellt. Der Herr Inter⸗ pellant ist zu seiner Ansicht offenbar dadurch veranlaßt worden, daß in der von ihm angeführten Zeitschrift ein Mitarbeiter dieser Zeit⸗ schrift seinerseits als seine Ansicht das ausgeführt hat, was der Herr Interpellant als Ansicht des Appellationsgerichts in Hamm bezeichnet. Darüber, was ein einzelner Jurist in Beziehung auf die Rechtsgül⸗ tigkeit oder Nichtrechtsgültigkeit einer Ministerialinstruktion in einer wissenschaftlichen Zeitschrift ausführt, haben wir keine Korrektur zu üben, es kann dies niemals Veranlassung zu einer Aktion der Reichs⸗ regierung werden.
Diesen Punkt sehe ich hiermit als erledigt an.
Erheblicher ist die erste Frage. Es ist vollkommen richtig, daß das Königliche Kreisgericht in Neuwied eine Anzahl von Darlehns⸗ kassenvereinen als „eingetragene Genossenschaften“ eingetragen hat, in deren Statuten sich entweder über die Bildung von Geschäftsanthei⸗ len nichts befand, oder die Bildung solcher Antheile ausdrücklich ans⸗ geschlossen war. Das Königliche Kreisgericht in Neuwied ist bei der Eintragung dieser Darlehnkassenvereine von folgenden Erwägungen ausgegangen: Es hat erwogen, daß der §. 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 4. Juli 1868 zwar bestimmt, daß der Gesellschaftsvertrag den Betrag der Geschäftsantheile der einzelnen Genossenschafter und die Bildung die⸗ ser Antheile enthalten müßte, daß er aber nicht bestimmt, es müßten solche Beiträge festgesetzt werden. Hätte das Gesetz dies bestimmen wollen, so würde es sich dahin haben ausdrücken müssen: Der Gesellschafts⸗ vertrag muß enthalten die Bildung von Geschäftsantheilen, deren Betrag u. s. w.
Das Königliche Kreisgericht hat ferner erwogen, daß in den §§. 9, 39 und 47, in welchen weiter im Verlaufe des Gesetzes von diesen Antheilen die Rede ist, nirgend eine Bestimmung enthalten sei, welche diese Antheile als unbedingt nothwendig voraussetzt. In dem §. 9, welcher von der Vertheilung des Gewinnes und von der Deckung des Verlustes spricht, seien dafür die Geschäftsantheile nur in dem Falle zur Grundlage genommen, wenn das Statut nicht etwas anderes bestimme. In den folgenden Bestimmungen, wo davon die Rede ist, daß ein Genossenschafter gegen den anderen einen An⸗ spruch daraus nicht herleiten kann, daß er über den Betrag seiner Antheile hinaus eingezahlt hat, oder wo davon die Rede ist, daß ein aus⸗ scheidender Genossenschafter seinen Beitrag zurückverlangt, oder wo endlich im Falle der Auflösung der Genossenschaft davon die Rede ist, daß nach Berichtigung der Forderung an die Ge⸗ nossenschaft die Geschäftsantheile erstattet werden sollen, ergiebt sich keine Lücke, wenn es auch keinen Antheil gäbe. Es hat endlich das Gericht erwogen — und der Herr Interpellant hat das schon erwähnt — daß das Gesetz keinen Mindestbetrag des Antheils festsetze, daß es also vollkommen gesetzlich zulässig sei, einen Pfennig als Betrag des Geschäftsantheils zu bestimmen, und daß es offenbar gleichgültig sei, ob ein Geschäftsantheil von einem Pfennig oder gar keiner bestimmt werde.
Ich komme nun auf den zweiten Punkt.
Der Herr Interpellant hat schon erwähnt, daß die Genossen⸗
In der ge⸗
Schließlich fand die zweite
Verbänden geeinigt haben, nämlich für die Genossenschaften in dem Großherzosgthum Hessen die landwirthschaftliche Centralkasse in Darm⸗ stadt, eingetragene Genossenschaft; für Westfalen die westfälische land⸗ wirthschaftliche Bank, eingetragene Genossenschaft, in Iserlohn; für die Rheinprovinz die rheinische landwirthschaftliche Genossenschaft, ein⸗ setragene Genossenschaft, in Neuwied.
Diese drei größeren Verbände bestehen aus den eingetragenen Genossenschaften unterster Ordnung. Sie haben keine Individuen zu Mitgliedern, sondern diese eingetragenen Genossenschaften; sie haben den Zweck, den Kapitalzu⸗ und Abfluß unter den einzelnen unteren Genossenschaften auszugleichen. Diese 3 Provinzialverbände, wenn ich sie so bezeichnen darf, haben sich endlich vereinigt zur deut⸗ schen landwirthschaftlichen Generalbank, eingetragene Genossenschaft, in Neuwied. Diese Bank besteht aus 3 Genossenschaftern, d. h. aus den 3 Provinzialverbänden. Als Vorstand dieser deutschen landwirth⸗ schaftlichen Bank hat das Königliche Kreisgericht Neuwied 5 Per⸗ sonen eingetragen, welche, wie es sich von selbst versteht, nicht die Träger der 3 Genossenschaften sind, aus denen die Bank be⸗ steht, sondern die Genossenschafter einer der untersten Ge⸗ nossenschaften, auf denen sich die Organisation aufbaut. Das Königliche Kreisgericht hat diese Eintragung für zulässtg erachtet in der Erwägung, daß es nach der Absicht des Gesetzes nur darauf an⸗ komme, daß der Vorstand nicht aus unbetheiligten Personen be⸗ stehe, daß nach den Statuten dieser Centralbank in Verbindung mit den Statuten der Provinzialverbände jeder Genossenschafter einer der untersten Genossenschafter eventuell verhaftet werden kann nach dem §. 12 des Gesetzes für die Verbindlichkeiten der Generalbank. Aus diesem Grunde hat das Königliche Kreisgericht zu Neuwied die 5 d- die es als Vorstand eingetragen hat, für betheiligt ange⸗ ehen, und weil es sie für betheiligt angesehen hat, hat es sie für geeignet erachtet, den Vorstand zu bilden.
„Das Reichskanzler⸗Amt ist nun allerdings der Ansicht, daß das Königliche Kreisgericht in Neuwied in der einen wie andern Bezie⸗ hung das Gesetz unrichtig anwendete.
Was zunächst den §. 3 Nr. 5 betrifft, so sagt er, wie ich schon vorhin bemerkt: der Gesellschaftsvertrag muß enthalten den Betrag der Geschäftsantheile der einzelnen Genossenschaf⸗ ter und die Art der Bildung dieser Antheile. Es kann — und der Herr Interpellant hat bereits seinerseits darauf aufmerksam gemacht — gegen die von dem Königlichen Kreisgericht in Neuwied ge⸗ wählte Auffassung dieser Bestimmung eingewendet werden, daß die Nr. 3 des Paragraphen ausdrücklich den Fall vorsieht, wo eine Be⸗ stimmung, welche der Paragraph verlangt, nicht getroffen werden soll, indem es heißt: die Zeitdauer der Genossenschaft, im Fall die⸗ selbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt sein soll. Wenn also hier in Nr. 5 die Bildung der Geschäftsantheile als etwas fakultatives und nicht als etwas obligatorisches hingestellt werden sollte, so würde in Konsequenz des Vorhergehenden hinzuzufügen gewesen sein: sofern solche Antheile gebildet werden sollen. Es ist dies eine Argumentation, die unzweifelhaft ihre Berechtigung hat; es könnte ihr indessen entgegengestellt werden die Bezugnahme auf Nr. 10 des §. 3, welche lautet: Es muß der Gesellschaftsvertrag enthalten die Gegenstände, über welche nicht schon durch einfache Stimmenmehrheit die zusammenberufenen und erschienenen Genossenschafter, sondern durch eine größere Stimmenmehrheit und noch andere Erfordernisse Beschluß gefaßt werden kann. Es ist zweifellos, daß es nicht nöthig ist, in dem Statut solche Gegenstände zu bestimmen, also solche Gegen⸗ stände, über welche nicht schon durch einfache Stimmenmehrheit, son⸗ dern durch eine anders gebildete Mehrheit Beschluß gefaßt werden kann, und man kann die Nr. 10 gerade so gut für die Interpreta⸗ tion des Königlichen Kreisgerichts in Neuwied anführen, wie Nr. 3 gegen diese Interpretation. Indessen, meine Herren, das Reichs⸗ kanzler⸗Amt ist der Ansicht, daß jeder Zweifel, welcher aus dem Wort⸗ laute des Gesetzes hergeleitet werden könnte, sich erledigt, wenn man auf die Entstehung und die Motive des Gesetzes zurückzeht. Das Reichsgesetz als solches hat kaum eine Entstehungsgeschichte. Es kam damals daranf an, das in Preußen im Jahre 1867 erlassene Gesetz für den Norddeutschen Bund zu genera⸗ lisiren. Die Aenderungen, welche damals das preußische Gesetz im Norddeutschen Reichstag erhalten hat, waren nur solche, die unmittel⸗ bar geboten waren durch den Umstand, daß man das Rechtsgebiet ins Auge zu fassen hatte bei der Ausdehnung des preußischen Ge⸗ setzes auf den Norddeutschen Bund, Rechtsgebiete ins Auge zu fassen hatte, welchnaras preußische seinerseits nicht ins Auge gefaßt hatte. Im Uebrigen, und dahin gehören namentlich die hier in Rede stehenden Vorschriften, ist das preußische Gesetz damals ohne weiteres übertragen worden; wenn es sich also um die Interpretation dieser Bestimmung handelt, so wird es vollkommen nicht nur zulässig, sondern geboten sein, auf die Motive des preußischen Gesetzes zurück⸗ zugehen. Der erste Anstoß zur Gesetzgebung in Preußen ging von dem Herrn Interpellanten im Jahre 1863 aus. Er brachte damals einen Gesetzentwurf ins preußische Abgeordnetenhaus ein, welcher im §. 3 auch die Bestimmungen zusammenfaßt, die im Statut enthalten sein sollten, und dessen Nr. 4 dahin lauteten: Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten:
4), den niemals zu vermindernden Normalbetrag der durch Voll⸗ oder Theilzahlungen, oder terminliche Einlagen, sowie die Zu⸗ schreibung von Dividenden zu bildenden Geschäftsantheile der einzelnen Mitglieder und den niedrigsten Satz der terminlichen Einlagen“.
In dieser Fassung ist, wie ich glaube, es vollständig klar, daß die Bildung von Geschäftsantheilen als Essentiale für die Genossen⸗ schaften bezeichnet war. Der von dem Herrn Interpellanten damals im preußischen Abgeordnetenhaus eingebrachte Gesetzentwurf kam im Jahre 1863 nicht zum Abschluß. Im Jahre 1866 nahm die preu⸗ ßische Regierung selbst die Sache auf und legte dem Herren⸗ haus einen Gesetzentwurf vor, welcher die Grundlage des späteren preuß ischen Gesetzes in den hier in Frage stehenden Bezie⸗ hungen vollständig geworden ist. In diesem Gesetzentwurf vom Jahre 1866 ist die Nr. 5 des §. 3 ganz genau so enthalten, wie sie hier jetzt steht. Es geht aus den Motiven, welche damals die preußische Re⸗ gierusg dem Herrenhause vorlegte, mit keinem Worte hervor, daß es in der Absicht gelegen habe, dieser Fassung einen anderen Sinn bei⸗ zulegen, als der Vorschlag des Herrn Interpellasten harte. Es kam bei der Umarbeitung, welcher die preußische Regierung den Entwurf des Herrn Interpellanten damals unterwarf, vor allen Dingen darauf an, dem Institut in seiner gesetzlichen Regelung diejenigen Formen zu geben, welche den Vorschriften des Handelsgesetz⸗ buches über analoge Gesellschaftsformen entsprachen. an hat sich deshalb bei dem damaligen Entwurf möglichst enge an die Termino⸗ logie des Handelsgesetzbuches angeschlossen, und das, was hier über den Betrag der Geschäftsantheile gesagt ist, entspricht mutatis mutan- dis dem, was das Handelsgesetzbuch über die Aktien sagt. Weslen kann ich noch weiter gehen. In den Motiven, welche dem Gesetz⸗ entwurf von der preußischen Regierung beigefügt wurden, wurde es als eine im hohen Grade wohlthätige Wirkung der Genossenschaften anerkannt, daß die Mitglieder derselben — und nun heißt es wörtlich — „durch die Nothwendigkeit, die periodischen Beiträge an den Verein regelmäßig zu leisten, sowie die empfangenen Vorschüsse pünktlich zu er⸗ statten, zu Fleiß, Sparsamkeit und Ordnung geführt und schließlich durch allmähliche Ansammlung ihrer Geschäftsantheile aus Besitzlosen in Kapitalbesitzer verwandelt werden.“ Diese Stelle der Motive be⸗ stätigt nach meiner Ansicht auf das Entschiedenste die Absicht, die bei der von der preußischen Regierung für Nr. 5 des §. 3 gewählten Fassung vorlag.
Es kommt noch etwas Weiteres hinzu. Weder der Herr Inter⸗ pellant, als er die Sache im Abgeordnetenhause anregte, noch die preußische Regierung, als sie im Jahre 1866 ihrerseits die Initlative eigriff, hatte die Absicht etwas Neues zu schaffen. Von beiden Seiten war die Absicht nur die, einer Form der wirthschaftlichen Vereinigung, welche bereits bestand, welche sich in ihrem Bestehen erprobt hatte, die rechtliche Anerkennung zu geben, und nun ist es vollkommen richtig, was der Herr Interpellant auch schon erwähnt hat, daß, soweit die damalige Kenntniß reicht, in
„Ich glaube, daß aus diesen Erwägungen elle Zweifel sich be⸗ seitigen, welche aus der vielleicht zweifelhaften Jassung des Gesetzes selbst hergeleitet werden könnten. Was die §§. 9, 39 und 47 des Gesetzes anbelangt, so ist zuzugeben, daß, wenn man sich die Geschäftsantheile wegdenkt aus diesen Paragraphen und die entsprechenden Bestimmungen streicht, das Gesetz immer noch ein Ganzes sein würde. Indessen auch daraus, daß diese drei Para⸗ graphen in sehr entscheidenden Bestimmungen die Geschaͤftsantheile als etwas ganz natürlich Vorhandenes voraussetzen, folgt, wie ich
des §. 3.
Was endlich die Deduktion aus der Möglichkeit eines Geschäfts⸗ antheils von 1 ₰ angeht, so möchte ich darauf nicht näher eingehen. Solche Deduktionen, die eigentlich ad absurdum operiren, sind, wie ich glaube, wenig geeignet zur Interpretation von Gesetzen.
„Aus diesen Gründen ist das Reichskanzler⸗Amt der Ansicht, daß bei der Eintragung. der in Rede stehenden Darlehnskassenvereine das Koͤniglich preußische Kreisgericht zu Neuwied den Bestimmungen des Gesetzes gemäß nicht verfahren ist. Dasselbe gilt von der Eintragung der fünf Personen, welche das Direktorium der Generalbank bilden, als Vorstand. Der §. 17 des Gesetzes sagt: „Jede Genossenschaft muß einen aus der Zahl der Genossenschafter zu wählenden Vorstand haben.“ Daß es die Absicht des Gesetzes ist, daß die Mitglieder des Vorstandes nicht unbetheiligt sein dürfen, das ist ja ganz gewiß völlig zweifellos; denn wenu sie aus der Zahl der Genossenschafter zu wählen sind, sind sie natürlich betheiligt. Ich glaube aber, daß die Bestim⸗ mung des §. 17 in der That so klar ist, daß ich in Verlegenheit bin, zur Begründung der Ansicht, daß die Mitglieder des Vorstandes wirklich Mitglieder der Genossenschaft sein müssen, deren Vorstand sie bilden, etwas zu sagen.
„Wenn nun der Herr Interpellant weiter fragt, was die Reichs⸗ regierung zur Aufrechterhaltung der bezüglichen Bestimmungen des Gisetzes zu thun gedenkt, so hat das Reichskanzler⸗Amt, sobald ihm die thatsächlichen Verhältnisse vollständig bekannt waren, sich an den Königlich preußischen Herrn Justiz⸗Minister mit der Frage gewendet, ob er in der Lage sei, in Beziehunz auf die von dem Königlichen Kreisgerichte zu Neuwied befolgte Praxis eine Einwirkung eintreten zu lassen. Der Königlich preußische Herr Justiz⸗Minister hat diese Frage verneint. Nach der Königlich preußischen Verordnung vom 2. Januar 1849, welche im Bezirke des Justiz⸗Senats zu Ehrenbreitstein in Anwendung kommt, werden Beschwerden in nicht prozessualischen Angelegenheiten, so weit sie nicht die Disziplin, den Geschäftsbetrieb oder Verzögerungen be⸗ treffen, endgültig durch die Appellationsgerichte erledigt. Die Ent⸗ scheidung des Justiz⸗Senats in Ehrenbreitstein aber ist, soweit dem Reichskanzler⸗Amt bekannt ist, in der Sache noch nicht ergangen. Bei dieser Lage der Sache wird das Reichskanzler⸗Amt, da weder ihm noch auch dem Bundesrathe durch das Gesetz selbst eine Einwirkung auf die Ausführung beigelegt ist, da es sich um selbständige Entscheidungen der Gerichte handelt in Angelegen⸗ heiten, welche zu ihren selbftändigen Kognitionen gehören, nur die Frage vorlegen können, ob, wenn das Bedürfniß als ein dringendes anzusehen sei, im Wege der Gesetzgebung vorgegangen werden müsse? Zur Erörterung dieser Frage hat das Reichskanzler⸗Amt noch nicht das nöthige Material gehabt.
— Mit Rücksicht auf den Stand der Berathungen der Kom⸗ mission für die Civilprozeßordnung, Strafprozeß⸗ ordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz nebst zuge⸗ hörigen Einführungsgesetzen hatte der Reichstag gewünscht, es möge durch ein Gesetz das Mandat der Kommission bis zur nächsten Session des Reichstages auf den Grundlagen des früheren desfallsigen Gesetzes vom 23. Dezember 1874 verlängert und ein dahin gehender Gesetz⸗ entwurf dem Reichstage baldthunlich vorgelegt werden. Diesem Wunsche ist durch nachfolgenden, dem Reichstage jetzt vorgelegten Gesetzentwurf stattgegeben worden:
Entwurf eines Gesetzes, betreffend dieweitere geschäft⸗ liche Behandlung der Entwürfe eines Gerichtsverfas⸗ sungsgesetzes, einer Strafprozeßordnung und einer Ci⸗ vilprozeßordnung, sowie E“ Einführungs⸗ gesetze. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustim⸗ mung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1. Die vom Reichstag zur Vorberathung der Entwürfe
eines Gerichtsverfassungsgesetzes und eines Einführungsgesetzes zu
demeselben, 1
einer Strafprozeßordnung und eines Einführungsgesetzes zu der⸗
selben, sowie
einer JZ und eines Einführungsgesetzes zu der⸗
selben
eingesetzte Kommission ist ermächtigt, ihre Verhandlungen nach dem Schlusse der gegenwärtigen Session des Reichstags bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Session veeser fortzusetzen.
§. 2. Auf die Mitglieder der Kommission finden für die Dauer der Kommissionsverhandlungen die Bestimmungen der Artikel 21, Absatz 1, 30 und 31 der Reichsverfassung Anwendung.
§. 3. Jedem Mitgliede der Kommission wird für den im §. 1 bezeichneten Zeitraum freie Fahrt auf den deutschen Eisenbahnen und ein Hetrag von zweitausend vierhundert Mark aus der Reichskasse gewährt.
§. 4. In einer folgenden Session der gegenwärtigen Legislatur⸗ periode tritt der Reichstag in die weitere Berathung der im §. 1 be⸗ zeichneten Gesetzentwürfe ein. u““ 8
Urkundlich ꝛc.
Gegeben ꝛc.
— Dem Reichstage ist eine Denkschrift, betreffend die Strandung des Dampfers „Deutschland“, vorgelegt worden.
1
Landtags⸗Angelegenheiten.
Den Motiven zu dem Gesetzentwurf, betreffend die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst, (S. Nr. 16 d. Bl.) entnehmen wir Folgendes:
Das durch die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 27. Februar 1846 bestätigte Regulativ über die Befähigung zu den höheren Aemtern der Verwaltung vom 14. ej. m. et a. machte den Eintritt als Referen⸗ darius bei einer Regierung von der Ablegung der zweiten juristischen Prüfung zum Referendariat bei einem Obergericht, oder von der Er⸗ langung des Zeugnisses der Reife zu dieser Prüfung und der An⸗ fertgan⸗ einer vom Obergericht für probemäßig erklärten Proberelation abhängig.
Eine Abänderung dieser Vorschrift ist erforderlich geworden, seitdem das Gesetz über die juristischen Prüfungen und die Vorberei⸗ tung zum höheren Justizdienste vom 6. Mai 1869 die frühere zweite furissa Prüfung zum Referendariate in Wegfall gebracht hat.
uch weitergehende Erwägungen haben sich geltend ge⸗ macht, ob überhaupt an den Vorschriften des erwähnten Re⸗ gulativs im Wesentlichen noch festzuhalten sein wird. Man hat geglaubt, die Leistungen der Regierungskollegien bemängeln und den Grund hierfür darin finden zu müssen, daß die Ausbildung der Verwaltungsbeamten eine ungeeignete sei. Es ist vorgeschlagen, die Mitglieder der höheren Verwaltungsbehörden nur aus den Juristen zu ergänzen, indem die letzteren, insoweit sie in die Verwaltung über⸗ nommen seien, in derselben sich tüchtiger als die anderen Mitglieder erwiesen hätten und für geeigneter erachtet wären, um in höhere Stellungen befördert zu werden. Inwiefern Beides wirklich der Fall gewesen ist, mag dahin gestellt bleiben; in den höheren und obersten Stellungen hat es an Männern nie gefehlt, welche ihre Ausbildung bei den Verwaltungsbehörden erhalten hatten; die größten Kommunen
schaften, von denen hiec die Rede ist, sich provinziell zu drei größeren
“ 1 8 1 1“
der That keine einzige Genossenschaft bestand, welche nicht Geschäfts⸗ antheile gehabt hätte. “ “ 8 G
des haben vielfach reine Verwaltungsbeamte an ihre Spitze
glaube, ein weiteres Motiv für unsere Interpretation der Nr. 5
8
der Gemeindepflege sich zu üben.
8 1 8 Seit einem Zeitraum von mehr als hundert Jahren sind die höheren Verwaltungskollegien vorwiegend mit Männern besetzt ge⸗ wesen, welche nur die Verwaltungskarriere gemacht hatten; denselben wird daher auch ein großer Theil der Anerkennung zugeschrieben wer⸗ den müssen, welche sich die Verwaltung unseres Vaterlandes im Laufe
der Zeiten erworben hat. Durch Königliche Verordnung vom 12. Februar 1770, General⸗Direktoriums vom
in einem Cirkular des damaligen
28. ej. m. et a. den Kriegs⸗ und Domainenkammern mit⸗ getheilt, wurde eine beständige Kommission in Berlin (die noch ett bestehende Ober⸗Examinationskommission zur Prüfung für die höͤheren Verwaltungsämter) eingesetzt, welche alle diejenigen exa⸗ miniren sollte, welche bei den Kammern als Räthe u. s. w. plazirt werden wollten. Die Kandidaten waren in allen Theilen des Finanz⸗ wesens und der in dasselbe einschlagenden Wissenschaften, sowie im Naturrecht zu prüfen.
Die Verordnung wegen verkesserter Einrichtung der Provinzial⸗
Hostzet, und Finanzbehörden vom 26. Dezember 1808 und die
nstruktion zur Geschäftsführung der Regierungen vom 23. Oktober 1817 verlangten von den bei der Regiernng eintretenden Referendarien gründliche Kenntnisse des Rechts, sowie in den Staatswissenschaften und deren Hülfsdisziplinen.
Es folgte das erwähnte Regulativ vom 14. Februar 1846 mit seinen Bestimmungen über die Annahme und Beschäftigung der Re⸗ gierungs⸗Referendarien, sowie über die große Staatsprüfung für Ver⸗ waltungsbeamte. 1
Männer wie Hoffmann, Beuth, Kühne, die für die Ausbildung des preußischen Beamtenstandes soviel gewirkt haben, sind darüber nicht zweifelhaft gewesen, daß das Studium der Volkswirthschaft und Finanzwissenschaft für die wissenschaftliche Vorbildung der höheren Verwaltungsbeamten ein Lebenselement war und bleiben muß. Hinzu⸗ zutreten hat sodann während der Vorbereitungszeit derselben ein ge⸗ naues Bekanntwerden mit den Formen und Bedingungen des öffent⸗ lichen Lebens, die Kenntniß des Verwaltungsrechts und der Verwal⸗ tungs praxis.
Wenn die erlangte Befähigung zum höheren Justizdienste allein den Anspruch verleihen sollte, auch im Verwaltungsfache angestellt zu werden, so würde die Verwaltung gegen das seitherige System er⸗ heblich schlechter gestellt sein. Es würde auf einer Illusion beruhen, wenn man die Leistungen der bisher zur Verwaltung übernommenen Juristen von allen denjenigen erwarten wollte, welche die juristischen Prüfungen bestanden haben.
Nach dem Gesetze vom 6. Mai 1869 sollen die Kandidaten in der ersten juristischen Prüfung zwar auch über die Grundlage der Staats⸗ wissenschaften examinirt werden, es ist ihnen jedoch vorher nur ein dreijähriges Rechtsstudium zur Pflicht gemacht, und die Anforderun⸗ gen wegen ihrer Bekanntschaft mit den Staatswissenschaften werden nur insoweit gestellt, als die letzteren zur Erklärung der Disziplinen des öffentlichen und Privatrechts mit diesem einen Zu⸗ sammenhang haben. Die Staatsregierung stellte bei der Vor⸗ legung des Gesetzentwurfes über die juristischen Prüfungen für die Ausbildung der angehenden Juristen es als ein Erforderniß hin, daß dieselben durch den Vorbereitungsdienst bei einer Ver⸗ waltungsbehörde während der Dauer eines Jahres Gelegenheit neh⸗ men sollten, sich zugleich einen Einblick in die praktische Verwaltung und deren Dienstzweige zu verschaffen, um demnächst bei Handhabung des Rechts, als Richter, Staatsanwalte oder Rechtsanwalte auch die Bedürfnisse und berechtigten Anforderungen der Verwaltung zu ver⸗
stehen und in den Kreis ihrer Erwägungen ziehen zu können. Die intendirte Vorschrift wegen des sogenannten Verwaltungsjahres, von der übrigens anerkannt wurde, daß sie zur Erlanzung einer genügenden Befähigung für künftige Verwaltungsbeamte nicht ausreichen werde, ist bei der legislativen Fest⸗ stellung des Gesetzes in Wegfall gebracht worden. Die große juristische Staatsprüfung soll nach dem Gesetze nur einen wesentlich praktischen Charakter haben und erforschen, ob der Kandidat sich die Kenntniß des gemeinen und des in Preußen gelten⸗ den öffentlichen Privatrechts erworben habe. Auf diese Weise wird durch das Gesetz bei dem preußischen Juristen die Ausschließlichkeit der juristischen Bildung befördert, derselbe erlangt während seiner Vorbereitungszeit aus eigener Anschauung keine Kenutniß von den Verwaltungseinrichtungen und dem Verwaltungsrecht, und es liegt bei der Uebernahme desselben in die Verwaltung die Gefahr nahe, daß er die praktischen Anforderungen des Lebens mit der Anwendung des geschriebenen Rechts um so schwerer in Uebereinstimmung zu bringen wissen wird, je weniger er die ersteren aus eigner längerer Erfahrung kennen gelernt hat, und daß er eine gründliche Kenntniß der Volkswirthschaftslehre und der Finanzwissenschaft, welche zur be⸗ friedigenden Wahrnehmung der Pflichten des Verwaltungsbeamten unerläßlich, aber nur durch früh beginnendes ernstes Studium zu er⸗ langen ist, auf diesem Wege sich nicht würde aneignen können.
Aus dem Vorgesagten dürfte sich die Nothwendizkeit ergeben, die besondere Vorbildung des höheren Verwaltunzsbeamten beizu⸗ behalten. Der vorliegende Gesetzentwurf beabsichtigt, die Bedingungen für dieselbe in ähnlicher Form zu regeln, wie solches durch das Gesetz vom 6. Mai 1869 hinsichtlich der Vorbereitung zum höheren Justiz⸗ dienste geschehen ist. Im Inhalte schließt sich derselbe an die Be⸗ stimmungen im Regulativ vom 14. Februar 1846 nur insoweit an, als dieselben sich bewährt haben. Im Uebrigen sucht er die Mängel jenes Regulativs zu beseitigen und, den vorentwickelten allgemeinen Gesichtspunkten gemäß, in Festhaltung an den guten Traditionen der preußischen Verwaltung den gegenwärtigen Bedürfnissen des Staats⸗ lebens Rechnung zu tragen.
— Von den Abgg. Dr. Virchow und Genossen ist folgende Interpellation eingebracht worden: Nach Erklärungen des Herrn Kultus⸗Ministers schien die Absicht zu bestehen, den aus den Be⸗ schlüssen der Generalsynode hervorgegangenen Entwurf einer General⸗ synodalordnung ohne Mitwirkung der Landesvertretung mit der Sanktion Sr. Majestät des Königs als landeskirchliches Gesetz zu publiziren. In der Thronrede ist anerkannt, daß eine Reihe von Bestimmungen der landesgesetzlichen Sanktion bedarf, und daß eine hierauf bezügliche Vorlage dem Landtage zugehen solle. b 1
Unter diesen Umständen richten die Unterzeichneten an die König⸗ liche Staatsregierung die Anfrage:
Besteht die Absicht, bei versammeltem Landtage die General⸗ synodalordnung als landeskirchliches Gesetz zu publiziren und ein⸗ seitig diejenigen Punkte zu bezeichnen, für deren Feststellung die Mitwirkung des Landtages als erforderlich zu erachten sei?
Vereinswesen.
Der Oberlin⸗Verein, dessen Aufgabe die Hebung und allgemeine Verbreitung der christlichen Kleinkinderschule ist, veröffent⸗ licht einen kurzen Bericht über seine bisherige Thätigkeit, aus dem wir hervorheben, daß zu Nowawes bei Potsdam ein Haus gemiethet, zum Mutterhaus eingerichtet und am 30. No⸗ vember 1874 feierlich eingeweiht worden, daß bald sich Jungfrauen zum Eintritt in das Oberlinhaus meldeten be⸗ hufs Vorbildung für das Amt einer Lehr⸗ und Gemeinde⸗ Diakonissin, deren Zahl sich bereits auf fünfzehn beläuft. Hieran wird die Bitte geknüpft, noch mehr Jungfrauen und gG Wittwen für dieses Amt zu gewinnen, da an vielen Orten das dringende Bedürfniß klar empfunden und offen ausgesprochen wird, Diakonissen anzustellen, die sich der Kinderpflege widmen und zugleich als Gemeindepflegerinnen und Gehülfinnen des Pfarramtes in mannichfacher Hinsicht den Gemeinden dienen. Weiter wird be⸗ richtet, daß Anfang April v. J. in Nowawes eine bereits zahlreich besuchte und von der Gemeinde in ihrer für Familie und Schule so segensreichen Wirksamkeit gewürdigte Kleinkinderschule eröffnet wor⸗ den ist, die den Schwestern hinreichende Gelegenheit gewährt, sich praktisch für ihr Lehramt auszubilden, mit den Eltern ihrer Pfleglinge vielfach in Berührung zu kommen und so auch in Sodann ist zur praktischen Vor⸗ bildung der Diakonissen eine Sonntagsschule (Kindergottesdienst) ein⸗
gerichtet worden, an der 70 bis 80 Schulkinder theilnehmen. Daju kommt endlich noch, daß die Schwestern die Leitung eines Jung⸗ frauenvereins, der besonders im Winter einer regen Betheiligung sich erfreut, übernommen und sich schon in einzelnen Fällen in der Kran⸗ kenpflege praktisch geübt haben, in der sie nach erfolgter Ausbildung fürs Lehramt noch ganz besonders unterwiesen werden sollen. Es gilt nun, sowohl das Bestehende zu erhalten als auch in dem be⸗ gonnenen Werke weiter vorwärts zu kommen. In erster Hinsicht sind nicht unbedeutende Ausgaben zu bestreiten, da die meisten der Schwestern keine oder nur eine geringe Penston bezahlen können. In zweiter Hinsicht ist vor Allem noͤthig, ein eigenes Mutterhaus zu erbauen, da die Miethsräumlichkeiten für die Aufnahme und Ausbildung einer größeren Anzahl von Schwestern, für die Einrichtung nothwendiger Lokalitäten, Lehrsäle u. s. w. und für die Anlegung eines eigenen, zur vollständigen Ausbildung der Diakonissen nothwendigen Kranken⸗ hauses ganz unzureichend sind. Da nun hierzu nicht geringe Geldmittel erforderlich sind, bittet der Verein auch fernerhin Gaben darzureichen. Er ist zu dieser Bitte um so mehr genöthigt, da der größte Theil der bisher eingegangenen Gelder zur Einrichtung des Mutterhauses und zum Unterhalt seiner Schwestern verwandt werden mußte. Liebes⸗ gaben nehmen in Empfang der Kassirer des Vereins, Kanzleivorsteher Schmidt, Berlin, Mohrenstraße 59, der Direktor des Oberlinhauses, Fr. Ranke und der Geschäftsführer des Oberlin⸗Vereins, Pastor Röhricht in Nowawes bei Potsdam Bei ihnen kann auch die Mel⸗ ding zum Eintritt in den Oberlin⸗Verein erfolgen, der seinen Mit⸗ gliedern bei Zahlung eines jährlichen Beitrages von mindestens 3 ℳ die Vereinszeitschrift, „Die christliche Kleinkinderschule“, (deren Abonnement bei der Post und der Buchhandlung 2 ℳ beträgt) kosten⸗ und portofrei zusendet. 8 8
Statistische Nachrichten.
Das Kaiserlich statistische Amt giebt im Heft III. Abtheilung 2 der Vierteljahreshefte zur Statistik des Deutschen Reichs für das Jahr 1875 u. a. eine Vergleichung der Volkszahl des Deutschen Reichs nach den Zählungen von 1867 und 1871 mit Angaben über die Bewegung der Bevölkerung während der Zählungsperiode. Danach betrug die orts⸗ onwesende Bevölkerung am 1. Dezember 1871: 41,058,792 Köpfe gegen 40,093,279 Köpfe am 3. Dezember 1867, hat also um 965,513 Köpfe, oder durchschnittlich jährlich um 0,52 % zugenommen. Zur Zerlegung dieser Zunahme fehlen für Lauenburg und den Bezirk Lothringen Nachweise über die Geborenen und Gestorbenen, und für die Bezirke Unter⸗ und Ober⸗Elsaß haben diese nur für die Zeit vom 1. Januar 1866 bis 1. Dezember 1871, nicht aber für die Zeit zwischen den beiden Volkszählungen angegeben wer⸗ den können. Daher müssen, soweit die Geborenen und Ge⸗ storbenen in Betracht kommen, Lauenburg und Elsaß⸗Lothringen, bez. der Bezirk Lothringen ausgeschlossen bleiben. Ohne die beiden Länder zählte die Bevölkerung des Reichs: am 1. Dezember 1871 39,459,508 Köpfe, am 3. Dezember 1867 38,446,073 Köpfe, mithin Bevölkerungs⸗ zunahme 1,013,435 Köpfe oder durchschnittlich jährlich 0,65 % der Bevölkerung. Geboren wurden während der Zählungsperiode im Reich, mit Ausnahme von Lauenburg und Elsaß⸗Lothringen, 6,032,833 Kinder, dagegen starben 4,593,127 Personen, so daß der Geburtenüberschuß 1,439,706 Köpfe oder durchschnittlich jährlich 0,92 % der Bevölkerung betragen hat. Der Geburten⸗ überschuß war besonders stark in einem großen Gebiet, welches die Regierungsbezirke Bromberg (1,89 % mehr geboren, als gestorben), Posen (1,49 %), Oppeln (1,63 ⁄), Breslau (1,05 %), Marien⸗ werder (1,ͤ37 ⁄%), Cöslin (1,25 %), Stettin (1, 11 %), Frankfurt (1, 10 %), Merseburg (1,14 %), Erfurt (1,06 %), Leipzig (1,e30%) und Zwickau (1,52 ⁄%), außerdem die meisten Thüringischen Staaten (Sachsen⸗ Meiningen 1,21 %, Reuß ä. L. 1,14 %, Reuß j L. 1,14 %, Schwarzburg⸗ Rudolstadt 1,10 %, Schwarzburg⸗Sondershausen 1,08 %, Sachsen⸗Coburg⸗ Gotha 1,07 %, Sachsen⸗Weimar 1,04 ⁄%) und Anhalt (1,08%%) umfaßt. Außerdem kommen als Bezirke mit starkem Geburtenüberschuß in Betracht: der Schwarzwaldkreis (1,09 %) und der Neckarkreis (1,03 %) von Württemberg, der badische Kreis Heidelberg (1,17 %) und die hessische Provinz Starkenburg (1,12 %), sodann die Regierungbezirke Arnsberg (1,23 %) und Düsseldorf (1,11 %), das Fürstenthum Lippe (1,10 %) und Birkenfeld (1,14 %). Dagegen war der Geburtenüberschuß besonders gering in einem großen Bezirk im Süden, bestehend aus dem Königreich Bayern (0,e2 %), dem würt⸗ tembergischen Donaukreise (0,73 %), den badischen Kreisen Konstanz (0,46 %), Villingen (0,55 %), Waldshut (0,46 %), Lörrach (0,70 %), Freiburg (0,42 %), Offenburg (0,84 %), den Bezirken Unterelsaß (0,25 %) und Oberelsaß (0,40 %), ferner in den Regierungsbezirken Coblenz (0,70 %) und Münster (0,40 %), dem Herzogthum Oldenburg (0,68 %), in den Landdrosteibezirken Lüneburg (0,58 %), Hildesheim (0,89 %), dem Herzogthum Braunschweig (0,67 ⁄%), sodann in den Regierungsbezirken Königsberg (0,63 ⁄%), Gumbinnen (0,40 %) und Liegnitz (0,590⁄%), endlich in den Städten Berlin (0,51 %) und Ham⸗ burg (0,85 %). 8
Gegen den Geburtenüberschuß beträgt die oben nachgewiesene wirkliche Bevölkerungszunahme von 1867 bis 1871 weniger 426,271 Köpfe oder durchschnittlich jährlich 0,27 % der Bevölkerung, welche meist durch Wanderung verloren gegangen sind. Diejenigen Bezirke des Reichs, welche durch Wanderung eine Zunahme an Bevölkerung erfahren haben, sind nur in geringer Zahl vertreten und liegen fast sämmtlich vereinzelt und zerstreut. Es gehören dazu die Stadt Berlin (3,45 % der Bevölkerung mehr zu⸗ als fortgezogen) und die Staats⸗ gebiete von Lübeck (0,55 %), Bremen (1,59 %) und Hamburg (1,86 %), woraus sich schließen laͤßt, daß die großen Städte auch in der Zählungsperiode 1867/71 ihre Anziehungskraft bewährt haben. In diesem Umstande ist es mit begründet, daß selbst ausgedehntere Be⸗ zirke mit sehr großen Städten einen Zuwachs durch Wanderung auf⸗ weisen, wie der Landdrosteibezirk Hannover (0,33 %), die Regierungsbezirke Düsseldorf (0,53 %), Oberbayern (0,11 %), Dresden (0,43 %), Leipzig (0,50 ⁄%0), sowie die Kreise Mannheim (0,87 %) und Karlsruhe (0,53 %0). Ein starker Bevölkerungsverlust durch Wanderung zeigt sich in einem gro⸗ ßen Bezirke an der Ostsee, nämlich in den Regierungsbezirken Stettin (1,28 % der Bevölkerung mehr fort⸗ als zugezogen), Stralsund (1,81 %) und Cönlin (1,35 %), den Großherzogthümern Mecklenburg⸗ Schwerin (1,01 %) und Strelitz (1,43 %), ferner im Regierungsbezirk Minden (1,00 %), den Fürstenthümern Lippe (1,28 %) und Waldeck (1,45 %), dem Regierungsbezirk Erfurt (1,11 %), dem Fürsten’ hum Schwarzburg⸗Sondershausen (1,42 %), endlich im Regierungsbezirk Breslau (1,15 %), dem Landdrosteibezirk Aurich (1,23 %) und der bayerischen Pfalz (1,34 %). Noch weniger zusammenhängend liegen die Bezirke, welche zwar weniger als 1 % aber mehr als ¾ % Be⸗ völkerungsverlust durch Wanderung erfahren haben.
— Aus Irland wanderten im vorigen Jahre im Ganzen 56,462 Personen aus, gegen 33,184 in 1874. Die Abnahme beträgt 21,722 Personen.
— Nr. 2 der „Statistischen Korrespondenz“, verantwort⸗ licher Herausgeber Dr. E. Engel in Berlin, hat folgenden Inhalt: Die Seefischerei an der deutschen Küste. — Volkszählung im Her⸗ zogthum Sachsen⸗Coburg⸗Gotha. — Die Einkommen⸗ und Haus⸗ zinssteuer in Pest. — Die Post der Vereinigten Sta aten.
Land⸗ und Forstwirthschaft.
Der Deutsche Centralverein für Geflügel⸗Import und Züchtung beschloß in seiner letzten Generalversammlung ein⸗ stimmig in den Tagen vom 9. bis 12. März eine Hunde⸗, Gei⸗ flügel⸗ und Lapin⸗Ausstellung. Außer bei dem Central⸗ bureau und dem Vorsteher Lossow in Steglitz sollen in möglichst vie⸗ len größeren Städten, in denen sich geeignete Persönlichkeiten finden, Anmeldestellen eröffnet werden, sobald das in Ausführung begriffene Programm fertig aufgestellt ist. b — Der Vorstand der Landwirthschafts⸗Gesellschaft für
die Provinz Hannover (Sitz der Verwaltung ist Celle) hatte
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der Preisrichter nicht gefunden, und der Vorstand hat sich daher ver⸗ anlaßt gesehen, den Wetteifer geeigneter Sachverständiger nochmals, und zwar unter Erhöhung des Preises auf 800 ℳ wachzurufen. Die Bewerber haben in ihrer Schrift folgende Momente zu beachten: 1) Darstellung der Lebensweise, Fortpflanzung, Nahrung und Krank⸗ heiten der Feldmäuse, so wie 2) Bezeichnung der Feinde derselben; 3) Angabe und Begründung der Ursachen des plötzlichen zahlreichen Auftretens der Feldmäuse und ihres Verschwindens; 4) Vorschläge zur Verhinderung der Verbreitung der Feldmäuse, so wie zu deren Vertilgung bei einem zahlreichen Auftreten, besonders mit Rücksicht auf die Bodenarten und die zu verwendenden Arbeitskräfte und sonstigen Kosten bei größeren Flächen. Die Bewerbungsschrift darf sich nicht lediglich auf Zusammenstellung von bereits Bekanntem be⸗ schränken, vielmehr wird namentlich eine gründliche Mittheilung der Art und Weise der zur Vertilgung angewandten Mittel und deren Erfolge, so wie des Ergebnisses neuer und eingehender Forschungen, insbesondere über Punkt drei, gewünscht. — Gegen Zuerkennung und Zahlung des ausgesetzten Preises erwirbt der Centralausschuß das Eigenthum der gekrönten Preisschrift, jedoch erhält der Verfafser außerdem für jeden Druckbogen 30 ℳ Honorar. Wenn keine der Preisschriften genügt, kann der Preis zurückgezogen werden. — Die Bewerbungsschriften sind bis zum 1. August 1876 an den Central⸗ ausschuß der Königl. Landwirthschafts⸗Gesellschaft zu Celle unfrankirt, jedoch mit der Bemerkung auf dem Couvert: „Bewerbungsschrift“, einzusenden.
— Aus St. Goar wird der „Cobl. Ztg.“ über die Weinernte unterm 12. Januar geschrieben: Im Kreise St. Goar sind ca. 1089 Hekt. am Rheine entlang mit Weinstocken bepflanzt, von welchen im verflossenen Jahre 4,534,300 Lit. Rheinwein gewonnen wurde; die Moselgemeinden des diesseitigen Kreises haben 110 Hekt. Weinberge, in welchen pro 1875 646,200 Lit. Moselwein sich als Crescenz ergab. Wird der Durchschnittspreis des Rheinweins zu 30 ₰ pro Liter an⸗ genommen, dann ergiebt sich für das vorjährige Wachsthum die Summe von 1,360,290 ℳ, während der Moselwein im Durchschnitt
zu 27 ₰ pro Liter den Betrag von 174,474 ℳ repräsentirt. Zu den besseren Lagen gehören die Weinberge in den Gemeinden Oberheimbach, Bacharach, Mannbach, Steeg, Engehöll, Perscheid und Boppard (Bopparder Hamm). Gewerbe und Handel.
Essen, 17. Januar. Die „Ess. Ztg“ meldet: In vergangener Nacht traf hier durch den Bahntelegraphen die Nachricht ein, daß der neue Schacht Carolus Magnus bei Berge⸗Borbeck
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brenne, und wurde diese Mittheilung durch die rothe, helle Feuers⸗ gluth bestätigt, welche im Nordwesten unserer Stadt sich zeigte. Heute Morgen verrehmen wir nun, daß das Feuer gegen 10 Uhr Abends im Schachtgebäude ausgebrochen ist und in ungeheurer Schnelle so um sich griff, daß bald jegliche Hülfe vergeblich und auch wirkungslos erscheinen mußte. In kurzer Zeit waren der innere Holz⸗ ausbau so wie der Dachstuhl zerstört. Der Schacht hat nicht ge⸗ littin und wird in wenigen Tagen wieder fahrbar gestellt sein. Eben so sind die sonstigen Tagesgebäude, Maschinen⸗ und Kesselhäuser vom Feuer unberührt geblieben. Der Betrieb des alten Schachtes ist nicht unterbrochen, und wird dort die unter Tage beschäftigt gewesene Be⸗ legschaft des neuen Schachtes anfahren.
— Die Bergbau⸗Aktien⸗Gesellschaft Wilhelmine Victoria in Essen beabsichtigt die Aufnahme einer Anleihe in Höhe von 900,000 ℳ Dieselbe soll durch Emission von Grundschuld⸗ briefen in Abschnitten von 1500 ℳ aufgebracht werden. Die Ver⸗ zinsung wird mit 6 % in halbjährigen Terminen erfolgen. Der Emissionskurs ist für die Aktionäre auf 95 % festgesetzt. Die ganze Schuld soll bis zum Jahre 1201 vollständig amortisirt werden und zwar, indem bis 1886 mindestens 60 % und die restirenden 40 % in den folgenden 5 Jahren zur Ausloosung und Tilgung gelangen.
— Im verflossenen Jahre 1875 hat sich der schweizerische Uhren⸗Export nach den Vereinigten Staaten auf 6,217,000 Franken reduzirt, was gegen das Vorjahr 1874 ein Minus von 3 Millionen Franken ausmacht. An dieser Thatsache ist weniger der Stillstand der Geschäfte, als der Umstand Schuld, daß die Uhren⸗ Fabrikation in den Vereinigten Staaten selbst einen bedeutenden Aufschwung genommen hat.
— Die „St. Petersb. Ztg.“ enthält Folgendes: Der Prozeß wegen des Zusammenbruchs der Moskauer Kommerz⸗ leihbank oder wenn man so will, der Strousbergsche Prozeß, wird, wie uns aus guter Quelle mitgetheilt wird, frühestens im Monat März zur Verhandlung kommen. Dr. Strousberg befindet sich in ebenso streng überwachtem Hausarrest, als seiner Z it Owssjannikow in St. Petersburg. Aus diesem Hausarrest irgend welche Schlüsse auf den mehr oder minder günstigen Stand der Strousbergschen Sache ziehen zu wollen, würde unhaltbar sein. Die Voruntersuchung ist eben beendigt und da hielt man es an entscheidender Stelle für zu⸗ lässig, dem Verhafteten einige, übrigens gar nicht so erhebliche Er⸗ leichterungen zu gewähren.
Dem vom 7. Januar datirten Wochenbericht der „New⸗ Yorker Hdl.⸗Ztg.“ entnehmen wir auszüglich Folgendes: Die Be⸗ fürchtung, daß dem allgemeinen Abschluß zahlreiche und bedeutende Suspensionen oder Liquidationen auf dem Fuße folgen würden, hat sich als unbegründet erwiesen und wenn auch für die vielen, bereits in den letzten Monaten erloschenen Firmen keine neue erstanden, also die Lücken selbst theilweise nicht gefüllt sind, so giebt sich doch in allen Kreisen eine bessere Stimmung kund, die auf ein nahes Er⸗ wachen des schlummernden Unternehmungsgeistes hoffen lätzt. Der Geldmarkt hat während des größten Theils der heut beendeten Berichtswoche feste Tendenz bewahrt. Banken und andere Finanz⸗ institute hielten durchgehends auf 7 pCt. und im offenen Markte wurde für call loans in vielen Fällen bis zu ½ 2 pEt. pro Tag, zu⸗ züglich der legalen Rate bezahlt. Erst seit gestern, nachdem ein Theil der großen, für Januar⸗Dewidenden zur Auszahlung gelangten Sum⸗ men wieder in die Verkehrskanäle zurückzukehren anfing, siel die Durchschnittsrate auf 6 pCt. zurück; t otzdem die Banken fortfahren, nach dem Westen und Süden Zirkulationsmittel zu senden, deren Rückfluß nach bier erst in einigen Wochen in vollem Gange sein wird. Die starken Zahlungen des Schatzamts, denen ein sehr ge⸗ ringer Bedarf für Zölle gegenüberstand, ließen während der heut beendeten Berichtswoche im Goldmarkt keine Abnahme der Abundanz aufkommen, so daß das Agio bis gestern eine weichende Richtung einschlug. Die gestern erfolgte Erhöhung des Bank⸗ diskontos in England, sowie das Anziehen der Wechseleourse gabe dem Markte dann einen etwas festeren Ton; das Agio, welches bis 12 gefallen war, avancirte bis 13 und schloß zu 127. Für ge⸗ kündigte Bonds zahlte das Schatzamt 1,149,000 Doll. aus, für fällige Zinsen 2,828,000 Doll. Am Waaren⸗ und Produkten⸗ markt machte sich zwar in einzelnen Exportartikeln mit dem Beginn des neuen Jahres größere Regsamkeit bemerkbar, in der Import⸗ Branche jedoch blieb es im Allgemeinen noch sehr still. — Der Waaren⸗ und Produkten⸗Import während der letzten Woche im Dezember 1875 äsentirt einen Gesammtwerth von 4,529,960 Doll und der Jahres⸗Import einen Gesammtwerth von 323 527,6588. davon 99,816,025 Doll. Webstoffe und 223,711,633 Doll. diverses Produkte und Waaren. Der dieswöchentliche Waaren⸗ und Produkten⸗Exvort repräsentirt einen Werth von 4,012,328 Doll. Davon kommen auf Baumwolle: 10,114 Ballen im klarirten Werth von 703,257 Doll. (gegen 5385 Ballen resp. 9619 Ballen im Wert], von 422,015 Doll. resp. 725,210 Doll. in der Parallelwoche beiden
Vorjahre). Verkehrs⸗Anstalten. .
Schwedens Eisenbahnen. Einem offiziellen Verzeichniß ufolge waren am Schlusse des Jahres 1875 9 Staatseisen⸗- ahnen mit zusammen 1412 Meilen und 45 Privateisenbahr en nit zusammen 211,s Meilen oder ia Summa 353 Meilen in Betrieb. Im Bau begriffen waren 2 Staats cisenbahnen von 57,2 Meilen Länge, und, theils im Bau begriffen, theil § konzessionirt, 31 Privateisenbah gen vo 205,: Meilen Länge. Nach Vollendung dieser im Bau bogriffenen
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am 1. Dezember 1874 einen Preis von 600 ℳ ausgesetzt für di
beste Schrift über die Lebensweise der Feldmäuse. Di⸗ ’
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bis vor Kurzem eingegangenen ngsschriften haben den B i
und konzessionirten Bahnen wird Schwedens Eisenbahnnetz eine Läng on 615,2 Meilen haben.
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