1876 / 18 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 21 Jan 1876 18:00:01 GMT) scan diff

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,009, 5 j 2 9 j 5 3 8 8 8 8 8. 8 annover desgl. 3,688,829,° 4,335,195 8 646,370 worden ist. Der Reinertrag sämmtlicher Liegenschaften stellt sich ö1““ 8 Nh 4 vom 21 ar 18 76.

in der Provinz ꝛc. März 1873 Seitens der Veranlagungskommission des Kreises Schleswig⸗Holstein Prozent Aurich auch die Einschätzung der Liegenschaften im Jadegebiete

2 77

assel ermäßigt. . 1,235,094,4, 1,190,227,⁄1⁴ y44,866,23 Wiesbaden desgl. 980,205 19 80 1brxE

auf 5695,9 Thaler, wovon 1540, Thaler auf die steuerpflich⸗ .Jahu

tigen Liegenschaften entfallen. Der danach für dieses Gebiet

b 2,% wird j G Inhalt: Die orthographische Konferenz. II. Die anderweite Regelung der Grundsteuer in den Provinzen Schleswig⸗Holstein, Han⸗ erechnete Grundsteuerbetrag von 442,9 wird jedoch nach nover, Hessen⸗Nassau, sowie im Kreise Meisenheim. Zur Kanstliteratur. Pe Wesht. 8s

Meisenhemm venmi. MC69,00186. 94,0220 118,689ℳ

sgl.. 3,00 1,8 058,28 18,943,02 Inhalt des angezogenen Gesetzes auf das durch das Gesetz vom Im Ganzen erhöht 9,036,113,31 9,500,000,% 563,886,% 11. Februar 190 fencgegelte von v öö“ b 8 8

Dieses Ergehniß kann jedoch bei näherer Betracht 2 9,600,000 nicht angerechnet. 1 Die orthographische Konferenz. die Stammsilbe des ersten Wortes, Fürst den Hochton, die des keinem erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit „Im Ganzen sind eingeschätzt: 1) Schleswig⸗Holstein 1 II. zweiten Wortes schloß den Tiefton, das dazwischen stehende en messenheit der in den verschiedenen Bezirken vorgenommenen 1,653,699,9029 Hekt., 2) Hannover 3,628,962,00%% Hekt., 3) Cassel (Vgl. Bes. Beil. Nr. 3 vom 18. Januar 1876.) 1 ist 3 1 Reinertragsermittelung Veranlassung geben, da die durch die 975,846,12 Hekt., 4) Wiesbaden 529,924, 189 Hekt., 5) Meisen⸗ 8 Zu den wichtigsten und zugleich zu den schwierigsten Ka⸗ 8 82 1 S2 in 8S ee. Verordnungen vom 28. April 1867, vom 11. Mai 1867, vom heim 16,894,321 Hekt., Summe 6,805,328,1318 Hekt. piteln der deutschen Rechtschreibung gehört die Frage nach der 1 8 I. hen Sis ausge rückt, doch sind in den 4. Juni 1867 und vom 24. Juni 1867 erfolgte Feststellung Jadegebiet 363,072 Hekt. Bezeichnung der Kürze und der Länge der Vokale. n G Vot 8 e der von den einzelnen der vorgedachten Landestheile vorläufig 1 Seü.ggs. nüihaben sind jedoch die Flächeninhalte der Der Gebrauch anderer Sprachen, die Länge der Vokale durch Silb 8 *Die g” 8 8 d’i'! Mex und vorbehaltlich der anderweiten definitiven Regulirung zu zah⸗ der Einschätzung nicht unterliegenden öffentlichen Wege und 1 eein über denselben angebrachtes Zeichen (Accent) bemerklich zu 8 8 85 ie Vokale e und i kommen zwar in betonten lenden Grundsteuern nur auf einer generellen Vergleichun g Gewässer, der Hofräume ec. nicht mit enthalten. Auch treten machen, ist, mag es auch an sich das einfachste Mittel sein, 8 ch mehn der einzelnen Bezirke mit altländischen Bezirken von im den eingeschätzten Liegenschaften in der Provinz Schleswig⸗ unserm Schreibgebrauche fremd, und ist daher in den Be⸗ daran kenutlich, daß bei e und i in betonten Silben in der

Ganzen ungefähr gleicher Beschaffenheit und Ertragsfähig⸗ Holstein demnächst noch diejenigen steuerfreien Liegenschaften rathungen der Konferenz, welche sich durchweg an das in der Regel die Quantität bezeichnet wird. So erkennt man an dem keit, ohne irgend welche Geehe hinzu, welche in dem der gemarkungsweisen Veranlagung nach Entwicklung unseres Schreibgebrauches schon Vorbereitete an⸗ b, 8 üs S b ish von beruhte und den in der Denkschrift des Finanz⸗Ministers Maßgabe des Gesetzes vom 3. Januar 1874 (G. S. S. 5) zulehnen hatten, nur nebenbei und nur in dem Sinne einer 1“ o bei e und i die Bezeichnung der Quantität fehlt,

vom November 1867, betreffend die Einführung der altländischen unterzogenen Theile der genannten Provinz belegen sind, und Mböglichkeit, nicht eines Vorschlages oder einer Empfehlung zur ans dar Schet di. .7.0 ,06.

direkten Steuern in den mit der preußischen Monarchie vereinig⸗ von welcher in dem bisherigen Veranlagungsverfahren den gesetz⸗ . 8 S ten Landestheilen, klar Zweck 8 Ses ak lichen Vorschriften entsprechend der Reinertrag noch nicht zu er⸗ Begründung durch die Entwicklung unserer Sprache selbst, die TöX1XX“ messene Herabsetzung der zum Theil erheblich höheren bisherigen, mitteln, deren Nachweis in den Einschätzungsregistern also gegen⸗ zwei Thatsachen fest, erstens: zur Bezeichnung der Vokallänge 1X““

Grundsteuern der Letzteren herbeizuführen, um dieselben in dieser wärtig nicht erforderlich war. wenden wir Dehnungsbuchstaben an, welche, ohne den Laut stimmig, in dem dritten die beiden ersten Sätze mit 11 gegen 3, Beziehung mit den altländischen Provinzen möglichst ..1n1n“

selbst zu verändern, nur die Länge des Vokales sicher stellen die CMegent gret 1 8666üü stellen. Es wurde hierbei zugleich in Berücksichtigung des Um⸗

22 2 8 j 89p 1 d Sj d Sprache gekommen. Vielmehr stehen, ganz abgesehen von ihrer Gebet einen verschiedenen Sinn, je nachdem man den Ton auf

7 9 9 bj 8 nämlich die Verdoppelung der Vokale a und e, das Hinzufügen Von den Regeln zur Bezeichnung der Vokalkürze, standes, daß den in Rede stehenden Landestheilen durch gleich⸗ des enach i, und insbesondere das Hinzufügen des b nach allen Vokalen und nach einem denselben vorausgehenden oder folgen⸗ den t. Zweitens, die Anwendung dieser Dehnungsbuchstaben ist

zeitige Einführung der übrigen preußischen direkten Steuern anderweite erhöhte Abgaben auferlegt würden, mit besonderer Vorsicht verfahren, um jedenfalls Klagen über Prägravation in der Grundsteuer nicht aufkommen zu lassen, und es wurde na⸗ mentlich aus diesem Grunde die früher in der Provinz Hannover gezahlte Grundsteuer um ½2 mit etwa 351,000 ermäßigt

obgleich diese Ermäßigun on damals als ei ich ni 3 forderlich bezeichnet 8

Bei der Vorbereitung des Gesetzes vom 11. Februar 1870 wurden diese Verhältnisse wohl erwogen, und dieselben gaben gerade Veranlassung, bei der Bemessung des Grundsteuerkontin⸗ gentes der gedachten Provinzen nicht den denselben vom 1. Juli 1867 ab vorläufig auferlegten Grundsteuerbetrag unverändert zum Anhalte zu nehmen, sondern diesen um etwa 600,000 zu erhöhen und auf 9,600,000 festzustellen, um bei der de⸗ finitiven Regulirung die verhältnißmäßige Gleichheit gegen die alten Provinzen herzustellen.

. Rach Lage dieser Verhandlungen kann speziell die am stärksten hervortretende Erhöhung der Grundsteuer in der Pro⸗ vinz Hannover um 17,5 Prozent und auch die Erhöhung der Grundsteuer der Provinz Schleswig⸗Holstein um 5,1 Prozent ebensowenig auffallend erscheinen, als das erhebliche Zurück⸗ bleiben der nach den jetzigen Reinertragsermittelungen auf den Regierungsbezirk Wiesbaden und den Kreis Meisenheim fallen⸗ den Grundsteuerhauptsummen, eben weil es bei der provisorischen Feststellung im Jahre 1867 an jeder speziellen Reinertrags⸗ ermittelung fehlte, diese aber jetzt in der sorgsamsten Weise unter den Augen und unter der Kontrole des nämlichen Ge⸗ neralkammissars vorgenommen ist, welcher gegenwärtig auch im Regierungsbezirke Cassel und früher in den angrenzenden Provinzen Westfalen und Rheinland die Einschätzungsarbeiten

überwacht hat. Während der Regierungsbezirk Wiesbaden mit 65 Sgr.

Durchschnittsreinertrag für den Morgen Acker und mit 165 Sgr. Durchschnittsreinertrag für den Morgen Gärten unter den gegen⸗ wärtig der Grundsteuerregulirung unterliegenden Bezirken mit Recht die erste Stelle einnimmt, bleibt er zwar im Gesammtdurch⸗ schnittsertrage für den Morgen mit 45 Sgr. gegen die Provinz Schleswig⸗Holstein mit 54 Sgr. zurück. Dieses findet aber darin seine Erklärung, daß einestheils Schleswig⸗Holstein mit 63,3 Prozent Ackerfläche gegen Wiesbaden mit nur 38, Prozent Acker (dagegen 43, , Prozent Holzungen) bedeutend prävalirt, und daß anderentheils der Regierungsbezirk Wies⸗ baden neben einigen von der Natur sehr gesegneten, aber zu⸗ gleich sehr eng begrenzten Fluren am Rhein und an der Lahn verhältnißmäßig weit ausgedehnte Flächen mittelmäßigen und zum Theil schlechten Bodens in rauhen Gebirgslagen des Tau⸗ nus und des Westerwaldes enthält, deren geringe Erträge den Totaldurchschnitt herabdrücken.

Schließlich ist noch zu erwähnen, daß gemäß §. 5 des Ge⸗

Zur Kunstliteratur.

J. E. Wessely. „Anleitung zur Kenntniß und zum Sam⸗ meln der Werke des Kunstdruckes. Leipzig, T. O. Weigel, 1876. Versasser, bereits durch mehrere Werke auf dem Gebiete der Ge⸗ schichte des Kunstdruckes bekannt, stellte sich hier die Aufgabe, Alles, was mit dem Kunstdruck (Holzschnitt, Kupferstich, Lithographie) mittelbar oder unmittelbar in Verbindung steht, in ein System zu bringen und so⸗ mit eine wissenschaftliche Darstellung desselben zu bieten. Das Werk ist für Alle geschrieben, die an den verschiedenen Kunstformen im All⸗ gemeinen und an Kupferstichen insbesondere ein Interesse nehmen. Wie schon der Titel zeigt, zerfällt es in zwei Haupttheile, deren erster Alles behandelt, was zur Kenntniß der Erzeugung, der Eigen⸗ art einer jeden Form des Kunstdruckes, sowie zur ästhetischen und praktischen Würdigung desselben unentbehrlich ist. Man erkennt darin den kundigen Forscher, der mit sichtbarer Freude an der Sache von seinen reichen Erfahrungen uneigennützig Mittheilungen macht. Die ganze Abtheilung ist so geschrieben, daß selbst ein Anfänger sich leicht zurecht finden wird. Die zweite Abtheilung handelt vom Sammeln der Kupferstiche. Nachdem historische Notizen über das Sammeln und die wichtigsten öffentlichen Sammlungen gegeben worden, giebt der Verfasser Winke, was, wie und wo man sammeln solle, um dann auch Belehrungen über die Behandlung des Gesammelten zu bieten. Eine dritte Abtheilung als Anhang stellt übersichtlich die gesammte einschlagende Literatur zusammen und entwirft leicht brauchbare Ta⸗ hbellen über einzelne dem Kunstkenner unentbehrliche Materien. Das Werk verdient in den der Kunst nahestehenden Kreisen mit Aner⸗ kennung aufgenommen zu werden, um so mehr, als seit der Anleitung sen Kupferstichkunde von A. v. Bartsch über 50 Jahre verflossen ind und die Kunstwissenschaft in dieser Zeit namhafte Fortschritte

2

gemacht hat, die im vorliegenden Werke getreu benutzt wurden.

Das 1. (Januar-) Heft des VII. Bandes (IV. Jahrgang 18760)

der „Deutschen Monatshefte“, Zeitschrift für die gesammten Kulturinteressen des Deutschen Vaterlandes, im Auftrage der Redak⸗ tion des Deutschen Reichs⸗Anzeigers und Königlich Preußischen Staats⸗ Anzeigers herausgegeben (Berlin, Carl Heymanns Verlag) folgenden Inhalt: Die Novelle zum Strafgesetzbuch des Deut⸗

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chen Reichs. Die Stellung des Vormundes nach der preußischen

Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875. Die preußische Ma rine in den Jahren 1811 1835. Der Codex diplomaticus Saxoniae regiae. Thomas Carlyle, der Biograph Friedrich II. Deutsche Dialektdichter. Zur Charakteristik der philosophischen Anschauung der Gegenwart. Aelteste Druckerzeugnisse im germanischen Mu⸗ seum zu Nürnberg Die Ausgrabungen zu Olympia. I. Chronik des Deutschen Reichs. Monatschronik des Auslandes für August bis November 1875: Frankreich, Italien und Amerika.

In dem Aufsatz: „Die Telegraphie und das Völker⸗

recht“ der letzten Bes. Beil. (Nr. 3 vom 18. Januar) ist auf S. 4 1. Sp. Zeile 11 von unten anstatt mußte: müßte, und in . Sp. Zeile 10 von oben anstatt nur seinen: und seiner zu lesen

setzes, betreffend den Rechtszustand des Jadegebiets, vom 23.

seit länger als einem Jahrhundert in einer stetigen Abnahme

begriffen. „Wer schreibt jetzt noch Quaal, Saame, biethen, gebiethen, bethen, gebohren? Gottsched in seiner

deutschen Sprachkunst (1757) schreibt noch Quaal und erklärt:

„Es würde gegen die allgemeine Gewohnheit laufen, wenn man die Verdoppelung hier auslassen wollte.“ Adelung schreibt (1782)

Qual und setzt (1788) dazu: „ehedem Quaal“. Auch „Same,

ehedem Saame“ vertritt bereits Adelung (1782*).

Diese Bewegung zur Abnahme der Dehnungsbuchstaben ist nicht etwa abgeschlossen, sondern wir befinden uns inmitten derselben. Historiker und Phonetiker in der deutschen Orthographie, sonst überall im schroffen Gegensatze gegen einander, treffen auf diesem Gebiete, natürlich durch ungleichartige Gründe bestimmt, doch in dem Erfolge vollkommen zusammen, und was noch wichtiger ist, wenn wir die von den bezeichneten Reformbestrebungen wenigstens nicht bewußt beeinflußten, gelesensten Druckwerke von Jahrzehnt zu Jahrzehnt bis zur Gegenwart vergleichen, so ersehen wir in ihnen, falls wir auf solche Dinge aufzumerken gewöhnt sind, den stetigen Fortschritt dieser Bewegung. Es fragt sich, in wie weit wir dieser thatsächlich vorhandenen Bewegung nachgeben sollen und vornehmlich, in wie weit wir ihr nachgeben dürfen, ohne daß

durch Vereinfachung unserer Schreibweise die Sicherheit in der

wichtigen Bezeichnung der Vokallänge beeinträchtigt wird. Wie die Konferenz zu dieser entscheidendsten Frage sichstellte,

läßt sich nur dadurch zutreffend und genau bezeichnen, daß wir die den orthographischen Regeln vorausgeschickten Vorbemerkungen und, wenigstens auszugsweise, die Regeln über Bezeichnung der Kürze der Vokale in der von der Konferenz angenommenen Fassung mittheilen.

8

Vorbemerkungen. 1) Die Silben der Wörter sind theils betont, theils un⸗

betont. Die betonte Silbe hat entweder den Hochton (Haupt⸗ ton) oder den Tiefton (Nebenton). 3. B. in dem Wort Zeiten ist Zeit betont, und zwar hat es den Hochton; dagegen ist en unbetont. In Malzeit hat Mal den Hochton, zeit den Tiefton. In Malzeiten hat Mal den Hochton, zeit den Tiefton, en ist unbetont.

2) Man unterscheidet die Stammsilbe von den Bildungs⸗

elementen.

In jedem einfachen deutschen Wort hat mit sehr seltenen

Ausnahmen die Stammsilbe den Hochton. 3. B. leben, Menschen.

In zusammengesetzten Wörtern hat in der Regel die Stamm⸗

silbe des einen den Hochton, die anderen Silben haben entweder den Tiefton oder sie sind unbetont. So hat in Fürstenschloß

*) Worte v. Raumers in dem zweiten Theile der Berathungs⸗

welche die einstimmige Billigung der Konferenz fanden, genügt es, die Hauptsätze auszuheben, unter Weglassung einiger näheren Bemerkungen, durch welche theils scheinbare Ausnahmen auf die Hauptregeln zurückgeführt, theils die geringe Zahl der wirk⸗ lichen Ausnahmen bezeichnet wird.

Die Kürze des Vokales wird bezeichnet durch Verdoppelung des folgenden Konsonanten.

1) In allen Silben mit einfachem Konsonantauslaut, denen eine minder betonte Silbe mit vokalischem Anlaut folgt, z. B. schwimmen, sollen, dannen, hinnen, ebenso auch in Nachsilben, z. B. Fürstinnen, Wagnisse, Iltisse.

2) Stammsilben mit einfachem Konsonantauslaut behalten die Verdoppelung, welche vor vokalisch anlautenden Nachsilben eintritt, immer, auch am Ende des Wortes, so wie vor konso⸗ nantisch anlautenden Endungen und in Zusammensetzungen: voll⸗er voll, fall⸗en fäll⸗t, Schwimmschule.

Unbezeichnet bleibt die Kürze des Vokals in allen Vorsilben und in den meisten Endsilben (vergl. jedoch H. . ..) ferner in Stammsilben, deren Auslaut zwei oder mehr verschiedene Konsonanten bilden, z. B. Bild, Wort, Wind, Luft. Ver⸗ hältnißmäßig nur wenige derartige Wörter haben einen langen Vokal, so: Art, Bart, zart, Harz, Papst, grätschen, trätschen, demn⸗ Herde, Pferd, Kloster, Lotse, Mond, Ostern, Trost, düster, wüst.“

Diese Regeln über die Bezeichnung der Vokallänge sind nicht irgend wie neue Festsetzungen, sondern es wird nur durch die⸗ selben der feststehende, im wesentlichen konsequente Schreib⸗ gebrauch auf die einfachsten Gesichtspunkte zurückgeführt, von denen aus sich seine Regelmäßigkeit überblicken läßt. Von den Vorbemerkungen sprechen die beiden ersten Paragraphen solche Sätze aus, die schon seit langer Zeit in jedem deutsch⸗ sprachlichen Unterrichte vorkommen; der zweite Satz des dritten Paragraphen enthält eine, zuerst von Raumer in seiner Be⸗ rathungsvorlage „Zur Begründung ꝛc.“ ausgesprochene Beob⸗ achtung, zu welcher er, nach Anführung der etwa zu er⸗ hebenden Einwände bemerkt: „Aber alle etwa aufzutreiben⸗ den Ausnahmen zusammengenommen, wird man nicht viel grammatische Regeln finden, die im Verhältniß zu ihrem ge⸗ sammten Umfange so wenige Ausnahmen zeigen, wie unsere obige Regel.“

Hieraus nun zog die Konferenz in ihrer Majorität (11 Stimmen gegen 3, Sanders, Scherer, Töche) für die Bezeichnung der Vokallänge diese Folgerungen:

„Die Länge wird nur bei den Vokalen i und o bezeichnet, die sowohl in betonten als auch in unbetonten Silben vor⸗ kommen, und zwar fast regelmäßig bei i, oft auch bei e“, worauf sodann die verschiedene Bezeichnung der Länge dieser Vokale dem bestehenden Gebrauche gemäß und die scheinbaren so wie die wirklichen Ausnahmen unter einfache Rubriken ge⸗ bracht werden.

„Im übrigen“ (d. h. bei den Vokalen ao ö u ü’) wird

vorlage: „Zur Begründung der Regeln ꝛc.“