1876 / 21 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 24 Jan 1876 18:00:01 GMT) scan diff

werden

ments erhalten haben, und daß das gilt bis weit hinein auch in alle Einzelheiten. 8 Ja freilich, sagt der Herr Abgeordnete Virchow, ein Ding, wie das landesherrliche Kirchenregiment, giebt es verfassungs⸗ mäßig nicht, oder doch: wir find erst berufen, darüber zu entscheiden, ob es ein solches Regiment geben soll oder nicht. Nun, meine Herren, ist es denn so, wie der Hr. Abg. Virchow behauptet? Ich bin freilich nicht in der Lage, ihm einen Verfassungs⸗Paragraphen vorzulegen, in welchem das landesberrliche Kirchenregiment anerkannt oder gestiftet worden ist, wie es ja richtiger sein möchte mich aus⸗ zudrücken, wenn ich mich an seine Ausführungen anschließe, sondern ich bin eben nur in der Laͤge, mich auf die geschichtliche Entwicklugg eines mehr als 300jährigen Zeitraums zu be⸗ ziehen. Ueberall, wo ein evangelischer Fürst an der Spitze des Staates stand, hat er auch vermöge dieser Eigenschaft des evangeli⸗ schen Glaubers das Kirchenregiment geübt. In unseren neu erworbenen Provinzen ist solches kaum irgendwie streitig gewesen. In dem in gleicher Lage befindlichen Nachbarlande Sachsen, der Wiege der Re⸗ formation, gab es eine Zeit, wo der Unterschied zwischen dem Landes⸗ herren und dem evangelischen Landesherrn mit Schneidigkeit ans Tageslicht getreten ist und treten mußte. Als die Könige von Sachsen ihre Konfession wechselten, da haben sie ihr bisheriges Kirchen⸗ regiment in der Art aus der Hand gegeben, daß sie eine Behörde einrichteten, die man nennt den Ministerrath „in Evangelicis“. In Preußen, meine Herren, und auch anderwärts ist vielfach gestritten worden und nicht blos erst in neuerer Zeit, ob es ein solches Kirchenregiment gebe, und die Herren Theologen und Jmristen haben sich bemüht, Theorien zu finden, die es begründen: summus episcopus, praecipuum mit allen möglichen Varianten. Meine Herren, es ist das ein sehr löbliches Bestreben und recht begreiflich bei allen denjenigen, die gewohnt sind, im Leben stehende, sich wirksam erweisende Er⸗ scheinungen auf allgemein rechtliche und andere Prinzipien zurückzu⸗ führen, daß sie solche Versuche machten. Wenn aber solche Versuche mißzglückten, wenn man alle und jede der aufgestellten Theorien ver⸗ werfen möchte, weil keine durchgreift, so wird doch eine in realer an⸗ erkannter Wirksamkeit stehende Erscheinung nicht weggebracht, weil keine befriedigende Theorie für sie gefunden wird. Ich kann nur an einen Vorgang neuerer Zeit erinnern. Was haben die Staatsrechts⸗ lehrer großer und kleiner Ordnung sich bemüht, sich darüber klar zu machen, ob der norddeutsche Bund ein Bundesstaat wäre oder ein Staatenbund? Einig geworden sind sie nicht darüber, aber dageblie⸗ ben ist die Gestaltung der Bund und dageblieben ist auch das landesherrliche Kirchenregiment, und es hat mit Macht gewirkt und zwar unter Anerkennung Derjenigen, die dabei allenfalls ein Wort hätten mitreden können. .

Es fällt mir nicht ein, Sie ermüden zu wollen mit einer Auf⸗ zählung aller großen und kleinen Fälle, in denen es sich zweifellos als solches wirksam erwiesen, indem der König nicht als König, son⸗ dern als evangelischer König gehandelt hat, aber an Eines oder das Andere möchte ich Sie doch erinnern. Nehmen Sie nur den Erlaß vom 27. Septemher 1817 in die Hand, in welchem Friedrich Wilhelm III. aufforderte zur Bildung der Union, und wer diesen Erlaß liest, wage die Behauptung, der König habe gehandelt als ab⸗ strakter König von Preußen, als Herrscher über Katholiken und an⸗ ders Gläubige! Da ist es klar wie die Sonne, der König als Träger des landesherrlichen Kirchenregiments, der evangelische ig ist es gewesen, der diese große That der Union schuf.

Sie sagen nun, die Verfassungsurkunde hat der Sache ein Ende gemacht. Ich kenne ja die Theorie wohl, die da sagt, die Selbständigkeit der evangelischen Kirche, die heißt: frei wer⸗ den von dem landesherrlichen Kirchenregiment. Bei anderer Gelegenheit wies ich Sie darauf hin, daß allerdings ein Konsensus in den Häusern des Landtages, welcher die Verfassung revidirte, war, daß nicht der König als König, sondern als Inhaber des landesherr⸗ lichen Kirchenregiments solle die Ueberleitung führen der evangelischen Kirche aus ihrer starken Abhängigkeit vom Staate zu einer sälbstaͤn⸗ digen Stellung. Es wird aber nicht darauf ankommen; über diesen Punkt weiter zu reden, denn das Eine werden Sie mir nicht be⸗ streiten können: Ihre Theorie ist niemals wirksam geworden; gerade

beständig als wirksam erwiesen

die entgegengesetzte Theorie hat sich über Ihre Theorie, Das, sage ich, ist auch gerade von der Majorität

membrum?

Interpellanten anerkannt worden; denn, meine Herren, wie hätte diese Majorität mit solchen warmen Worten können es für gerechtfertigt erachten, daß der König als Inhaber des Kirchenregiments die Ge⸗ meinde⸗ und Synodalordnung von 1873 sanktionirte; wie hätte diese selbe Majorität die Mittel bewilligen können zu der außerordentlichen Synode, die der König ausdrücklich als Träger d s Kirchenregiments berufen hat zum Abschlusse der Verfassung? Ich sollte meinen, meine Herren, mit solchemn Bestreiten derartiger klarer Thatsachen, derartiger wirksamer und anerkannter Erscheinungen ist nichts gethan; wenn man die Augen zumacht, fällt die Erscheinung nicht weg. Ich meine, man thut wohl, sich das zu vergegenwärtigen.

Ich meine aber auch, daß ich damit dargethan habe, daß in der Weise, wie es in der evarngelischen Kirche überhaupt gewünscht wer⸗ den kann, die Synodalordnung, die Generalsynodalordnung als Kirchen⸗ gesetz beschlossen ist.

Und, meine Herren, es ist das Recht der Kirche, so lange das Gesetz nicht im Wege steht, sich frei zu bewegen, und darum war es ein Recht auch Sr. Majestät als Träger des Kirchenregi⸗ wents, diese Ordnung zu verkünden, falls jene Voraussetzung zutrifft. Es wird gegen das Vorgehen in dieser Weise hingewiesen auf die Vorgänge des Jahres 1873, um zu zeigen, welche Gefahr bei der Sache sei; es wird im Anklang von Stimmen der Presse so⸗ gar darauf hingewiesen, daß die Allerhöchste Autorität durch solche Weise des Vorgehens geschädigt werden könnte. Meine Herren, ge⸗ rade die Erfahrungen, die im Jahre 1873 und seitdem gemacht weor⸗ den sind, scheinen mir das vollständige Gegentheil zu beweisen. Es ist nicht die Stimme des Landtags gewesen, die Se. Majestät als Träger der Krone b stimmt hat, hinterher ein Gesetz zu vollziehen, welches nicht vollständig adäquat war der Kirchenordnung, die er publizirte, sondern wie Se. Majestät selbst durch den Satz: „wo eine staatsgesetzliche Mitwirkung erforderlich ist, bleiben die Bestimmungen unausgeführt, also suspendirt,“ hier Sich selbst beschränken, so haben Sie auch in der Vorlage, wie sie im Jahre 1874 dem Landtare gemacht wurde, Sich beschränkt. Keineswegs wurde von dem Landtage gefordert, daß er die Gemeinde⸗ und S.nodal⸗ ordnung in vollem Umfange und in allen Bestimmungen sanktioniren solle, sondern es wurde nur verlangt, daß diese Sanktion eintrete in Bezug auf die Gemeindeordnung und in Bezug auf vereinzelte Punkte hinsichtlich der höheren Organe, und nur hinsichtlich dieser vereinzelten Punkte bestand eine Differenz, die ich nicht für sehr wesentlich ge⸗ halien habe, wie Ihnen aus früheren Erörterungen erinnerlich sein wird. Von dem staatrechtlich nicht sanktionirten Theile der Gemeinde⸗ und Synodalordnung wird nur gesagt: kein Mensch weiß, was von diesem Theile gilt. Meine Herren! Das hat sich ganz gut gemacht. Die Verwaltung, die zu kontroliren hat, daß nicht eingegriffen wird in das Staatsgebiet, hat ein wachsames Auge darüber ge⸗ habt, nur diejenigen Punkte in Entwicklung treten zu sehen, welche solche Eingriffe nicht enthalten, und das hat bis jetzt weder zu Reklamationen geführt, noch der thatsächlichen Ausführung jener Ordnung Eintrag gethan, am allerwenigsten sehe ich, daß das Ansehen Sr. Majestät geschädigt sei. Nach solchen Erfahrungen, meine ich doch, sollte man auch im gegenwärtigen Falle Behauptungen nicht aufstellen, die durch die Vorgänge bereits widerlegt sind.

Wenn nun Seitens der kirchlichen Organe die Verkündung der General⸗Synodalordnung’ in Aussicht genommen war, so verstand es sich von selbst darauf gehe ich jetzt um so lieber über, um den staatlichen Standpunkt dem Hrn. Abg. Virchow gegenüber möglichft deutlich zu machen wenn also das gewollt wurde, so hatte aller⸗ dings die Königliche Staatsregierung die Verpflichtung, in eine gewisse Prüfung einzutreten. Diese Verpflichtung liegt ihr ob gegenüber jeder korporativen Emanation oder richtiger der einzelnen Emanation kor⸗ poratirver Gestaltungen. Es mußte also die Frage erwogen werden, ob das Staatsinteresse als solches überhaupt eine derartige Publi⸗ kation verbietet, und da ist nun die Staatsregierung nicht einen Augen⸗ blick zweifelhaft gewesen, diese Frage zu verneinen. Es mußte der Staatsregierung ferner eine Garantie gegeben sein, daß in die be⸗ stehenden Staatsgesetze nicht eingegriffen werde; dahin führt der von dem Hrn. Abg. Dr. Virchow in Bezug genommene Vorbehalt hin⸗ sichtlich der Staatsgesetzgebung, und es wird weitere Aufgabe der Staatsregierung sein, dafür zu sorgen, daß bei Ausführung der General⸗Synodalordnung nicht Uebergriffe gegen die bestehenden

dieses hohen Hauses gegen die Auffassung der Fraktion des Herrn

E11““

Staatsgesetze vorkommen. Der Hr. Abg. Dr. Virchow meint, einen

solchen bereits vor Augen sehen zu können, wenn ich richtig verstanden

habe, in einem oder anderen Falle; dann werden wir miteinander n. Die Verwaltungsakte, die ich Ihnen gekennzeichnet habe, unterliegen gerade so Ihrer Kon role, wie

diesen Punkt zu verhandeln haben.

jeder andere Verwaltungsakt, nicht mehr, nicht weniger.

Und, meine Herren, was die Fragen der Gesetzgebung betrifft, bei der Sie betheiligt sind, so möchte ich Sie bitten, sich an das zu Es wäre ganz gegen die Entwicklung, welche die gesammten Erxörterungen und Bestimmungen über die kirchlichen, die staatlich⸗kirchlichen Angelegen⸗ heiten in den letzten Jahren genommen haben, wenn ich meine vor⸗

erinnern, was ich vorhin gesagt habe über diese Frage.

hinnige Erklärung, daß durch den Strich des Art. 15 die gesetzgebende Gewalt, für sich, theoretisch genommen,

ich die irgendwie beschränkte. Aber, meine Herren, wie die Gesetz⸗

gebung geübt wird, das ist eine andere Frage, das ist die Frage, Meine Herren!

über die wir später mit einander verhandeln werden. Ich habe die volle Ueberzeugung, und ich bin der Ueberzeugung, daß Ihnen eine solche gleichfalls werden wird in der weiteren Verhand⸗ lung, daß die Ordnung, die die evangelische Kirche sich geschaffen hat,

die Synodalordnung, daß sie gehen mag gegen berechtigte und unbe⸗-

rechtigte Wünsche, aber nicht gegen solche staatliche Interessen, die die gesetzgebende Gewalt veranlassen könnte, berauszutreten aus jener

Rückhaltung, die bei den Verhandlungen des Jahres 1873 Ihre Kom-

mifsion und der Berichterstatter Ihrer Kommisston so dringend em⸗ pfohlen hat. Es war eine Stimme in diesem Hause bei Berathung der Frage, ob der Artikel 15 außer Kraft zu setzen sei, die da sagte, die Gesetzgebung habe neben dem Artikel 12 fortan nur zwei Schran⸗- ken: den Gerechtigkeitssinn und die Weisheit der Gesetzgeber. Ich bin überzeugt, meine Herren, wenn Sie dieses Wort zu Ihren Ge⸗- danken machen, dann werden wir einig werden über das Gesetz zur General⸗Synodalordnung.

Land⸗ und Forstwirthschaft.

In der „Wien. Z.“ wird von dem K. K. Ackerbau⸗Ministerium die vorläufige Ernteschätzung für die westliche Reichshälfte Oesterreichs 1875 veröffentlicht. Wenn die Ernte jeder einzelnen Frucht im Jahre 1874 durch 100 ausgedrückt wird, so entspricht die Ernte der gleichen Frucht im Jahre 1875 nach jener Uebersicht nach⸗ stehender Prozentzahl. 8

Weizen Roggen Gerste Hafer Mais Wein Nieder⸗Oesterreich. 9 77 84 99 118 Ober Oesterreich. 18 118 196 Salzburg.. 5 8 Steiermark. 7 - 1 110 Kärnten. 129 120 v1““ 860 99 Vorarlhergs. 93 18o.n“ G Mähren. 1 84 Schlesien. 73 Galizien. 67 Bukewina . . 78 Triest, Görz und SEII - 89 Dalmatien. v Westl. Reichshälfte 9

Gewerbe und Handel.

Breslau, 21. Januar. Die Direktion at eine Bekanntmachung an ihre Arbeiter erlassen, wonach sie sich genöthigt sieht, die Löhne herabzusetzen, um nicht vor die Eventua⸗ lität einer Betriebseinstellung gestellt zu werden. . Die Bayerische Hypotheken⸗ und Wechselbank zahlt, wie die „B. Börs. Ztg.“ berichtet, für 1875, das letzte Jahr ihres Bestehens als Notenbank, eine Dividende von 52 Fl. 5 Kr. per Aktie à 500 Fl. Die gesammten im Vorjahre erzielten Einnah men betrugen 7,270,440 Fl. Die Ausgaben hingegen 5,162,748 Fl. und verblieb demnach ein Ueberschuß von 2,107,692 Fl. Hiervon werden 2,083,333 Fl. zur Bezahlung der Dividende in Anspruch ge⸗ nommen und 24,358 Fl. auf neue Rechnung vorgetragen.

137

103

2758 Inserate für den Deutschen Reichs⸗ u. Kgl. Preuß. Staats⸗Anzeiger, das Central⸗Handelsregister und das Postblatt nimmt an: die Inseraten⸗Expedition des Deutschen Reichs⸗Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin, S. W. Wilhelm⸗Straße Nr. 32. 82

88 8

——J— —— ——

Deffentlicher Anzeiger.

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

3. Verbüufe, Verpachtungen, Submissionen etc.

4. Verloosung, Amortisation, u. s. w. von öffentlichen Papieren.

Grosshandel.

7. Literarische Anzeigen. Zinszahlung 8. Theater-Anzeigen. 9. Familien-Nachrichten.

5. Industrielle Etablissements, Fabriken un

6. Verschiedene Bekanntmachungen.

beilage. n 88

von Rudolf Mosse in Berlin, Breslau, Chemnitz, Cöln, Dresden, Dortmund, Frankfurt a. M., Halle a. S., Hamburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß⸗ burg i. E., Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten sowie alle übrigen größeren Annoncen⸗Bureaus.

8 —a

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.

Eisenbahn Verlin⸗Wetzlar.

[599]

Bekanntmachung. 8* Es soll die Lieferang von 3 1

Weichenschwellen zum Bau der Eisenbahnstrecke Berlin⸗Calbe im Wege der öffentlichen Submission verdungen werden. Lieferungsofferten sind portofrei, versiegelt und mit der Aufschrift: „Submission auf Lieferung von eichenen Brückenhölzern resp. Weichenschwellen“ versehen bis zum Submissionstermin am Montag, den 14. Februar er. Vormittags 11 Uhr, an die unterzeichnete Kommission in ihrem Geschäfts⸗ lokale, Lützowstraße Nr. 69, einzureichen, wo die⸗ selben in Gegenwart der etwa erschienenen Sub⸗ mittenten zur genannten Terminsstunde eröffnet

Die Submissions⸗Bedingungen liegen in unserem vorbezeichneten Geschäftslotale zur Einsicht aus, werden auch auf portofreie an unseren Büreau⸗ vorsteher, Eisenbahn⸗Sekretär Micoteit hierselbst, zu richtende Anträge verabfolgt.

Berlin, den 20. Januar 1876.

Königliche Kommission für den Bau der Bahn Berlin⸗Nordhausen.

[606] Bekanntmachung.

Die Erbauung und Lieferung von

2 Feuerschiffen aus Holz

für das Jade⸗Fahrwasser, jedes von ungefähr 100 Tons Raum⸗Inhalt, nebst zugehörigem Inventar soll im Wege der Submission verdungen werden.

Hierauf Reflektirende wollen ihre mit entsprechen⸗ der Aufschrift verfehenen Offerten bis Mittwoch, den 1. März d. J, Nachm. 3 Uhr, in unserem Hauptbureau einreichen.

Die allgemeinen Lieferungs⸗Bedingungen, eine Bauvorschrift, Verzeichniß der mitzuliefernden In⸗ ventarienstücke, sowie 6 Zeichnungen, sind in unserer

[604]

Dimensionen soll geben werden. chrift:

abzugeben.

Hannoversche Staatsbahn. Es soll die Anfertigung und Lieferung von:

2 Stück schmiedeeisernen Cysternen,

2 Blechträgern,

3 IJ⸗Trägern, 6öee 8

772 sfd 4 F. A 2 32 Ankerschraunben un 14772 lfde. Meter eichener Brückenhölzer und 32 Klemmplatten zur Anlage einer Wasserstation auf dem Werkstätten⸗ Bahnhofe bei Herrenhausen in zwei Loosen im Wege der öffentlichen Submission verdungen werden.

Hierzu ist Termin auf

Freitag,

Vormittags 10 Uhr,

im maschinentechnischen

Eisenbahn⸗Direktion hieselbst, Zimmer Nr. 3IV.,

anberaumt, bis zu welchem die Offerten portofrei und versiegelt einzureichen sind.

Die Bedingungen und Zeichnungen liegen im vor⸗ gedachten Bureau zur Einsicht aus und können auch auf portofreies Ersuchen gegen Einzahlung von 1 von demselben bezogen werden.

Hannover, den 17. Januar 1876. Maschinentechnisches Bureau der Königlichen Eisenbahn⸗Direktion.

Overheck

Bekanntmachung. Die Anlieferung von etwa 2000 Kilo Kupferblech in Tafeln und Streifen, von genau vorgeschriebenen

Offerten hierauf sind mit der Auf⸗ (616] „Offerte auf Lieferung von Kupferblechen“ Königlich Niederschlesisch⸗Märkische bis zum Submissions⸗Termin am Montag, den 14. Februar d. J., Vormittags 11 Uhr, an uns

Die näheren Bedingungen sind in unserem Büreau ausgelegt, können auch gegen Einsendung von 50 Copialien bezegen werden.

Neusalzwerk, den 19. Januar 1876.

Königliches Salz⸗Amt.

Registratur zur Einsicht ausgelegt und können auf [605] Wunsch auch abschriftlich gegen Erstattung der er⸗

wachsenden Kopialien mitgetheilt werden. Wilhelmshaven, den 21. Kaiserliche Werft. Cto. 174/1.

wollene Regenschirme, 1. stöcke, 12 Filzhüte, 1 seidener, Strohhut, 1 Cigarrenpfeife,

Abnahme von Soldaten), 2 Cigarrenetui, Tuchröcke, 1 Paar Pelzstauchen, lederne Umhängetasche, 3 Tabackspfeifen, den 11. Februar er.,

Könialichen

Drahtkörbchen, Bureau der Ränzchen, t⸗ Geldtasche, 3 Reisetaschen,

Briestasche, Riug, 1 weißleinenes Hemd,

darüber verfügt. wird. Cassel, am 20. Januar 1876.

Die auf der Strecke der Main⸗Weser⸗Bahn von Cassel bis Frankfurt im IV. Quartal 1875 gefun⸗ Januar 1876. denen und bis jetzt noch nicht reklamirten Gegen⸗ ) stände als: 11 Militärmützen, 1 Pelzmütze, 13 Tuch⸗

mützen, 2 seidene Mützen, 2 seidene und 15 haum⸗ 1 Sonnenschirm, 1 Cylinder⸗ und 1

1 Rolle Seegras, 1 Feldflasche mit Riemen, 1 Photographie (Gruppen⸗ 1 Rolle weißes Leinen, 6 Bündel alte Kleidungsstücke, 2. 1 4 Paar Glacéehandschuh, 1 Paar wollene Handschuh, 2 Hosen, 4 seidene und 8 2 wollene Tücher, 1 Vorstecknadel, 1 Frauengürtel, 1 2 weiße und 7 bunte Taschen⸗

tücher, 1 Reißschiene, 2 Paar Schuhe, 6 Hand⸗ und; 1 Brille mit Etui, 1 Halstuch, Kistchen, 1 Paar Arbeitshosen, 1 Schlummerrolle, kleines Messerchen mit verschiedenen Instrumenten, 1 Kasten, 6 Stück Eßlöffel, 1 goldenes Armband, Operngucker, 2 Regenmäntel, 1 Fußsack, 1 Peitsche, 1 Plaidriemen, 1 Kittel, 1 goldener 1 Pelzkragen, 1 Rolle Oelbüder und 1 Frauenkapuze können innerhalb Jahresfrist bei ordnungsmäßiger Legitimation von den Eigenthümern bei der unterzeichneten Stelle in Empfang genommen werden, widrigenfalls anderweit

Die Betriebs⸗Materialien⸗Verwaltung der Main⸗Weser⸗Bahn. Cto. 175/1)

Gesellschaft vom 19. Dezember 1848 wird der gegenwärtige Inhaber obiger Effekten hierdurch auf⸗ gefordert, dieselben an uns einzuliefern oder seine etwaigen Rechte bei uns geltend zu machen, widrigen⸗ falls deren gerichtliche Mortifikation von uns bean⸗ tragt wird, welche nach dem gedachten Statut zu erfolgen hat, wenn diese Aufforderung drei Mal in Zwischenräumen von 3 zu 3 Monaten veröffentlicht

19 Rohr⸗

Rechte nicht spätestens binnen 3 Monaten nach der letzten Publikation geschehen ist. 8 Berlin, den 20. Januar 1876. . Königliche Direktion der Nede0,Joöö Eisenbahn

Flachschippe, 1

Berliner Maschinenban⸗Actiengesellschaft

(vormals L. Schwartz kopff). 1 Buch, geordneten Nummerverzeichnisses können lons nebst Dividendenscheinen, Serie II. unserer Actien vom 25. Januar 1876 ab bei unserer Gesellschaftskasse in den Wochentagen mit Aus⸗ nahme des Sonnabends von 9 bis 12 Uhr in Empfang genommen werden. 8 Berlin, N., den 21. Januar 1876.

Die Direktion. L. Schwartzkopff.

die Ta⸗

[614] Bekanntmachung.

im Wege der Submission ver⸗ Papieren.

Bekauutmachung.

Eisenbahn.

Stamm⸗Aktie Nr.

—X Die

Cto. 181/1.)

Freytag. maligen

8

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen

2926 Ser. VI. Nr. 7/8 und Talon, sowie die Prioritäts⸗ Obligation Eer. I. Nr. 8722 nebst Coupons Ser. VI. Nr. 3/8 und Talon der Niederschlesisch⸗ Märkischen Eisenbahn je über 300 ist als ab⸗ handen gekommen bei uns angemeldet werden. In Gemäßheit des 4ten zum Statut der ehe⸗ Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗

In dem heute angestandenen Termine sind folgende Stadtobligationen ausgeloost worden: 8 Llittr. B. Nr. 13 über 200 Thlr 1 8 ““ D. Nr. 52 E. Nr. 156

E. Nr. 157

F. Fr. 175 325 Die Inhaber derfelben werden

fordert, solche nebst den dazu gehörigen Coupons

2

mit Coupons

gegen Erhebung des Nennwerthes einzuliefern. Ostrowo, den 15. Januar 1876. G Der Magistrat. Schuster.

Zweite Beilage.

freigeworden sei, wenn

334

und die Einlieferung oder Geltendmachung etwaiger

Gegen Rückgabe der Talons und eines arithmetisch

hierdurch aufge. vom 1. Juli cr. ab bei der hiesigen Kämmerei⸗Kasse

zum Deut

chen

Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staat

Berlin, Montag, den 24. Januar

. 2. 76.

—e,

1) Patente,

nesoaeneriasd an.

2) die Uebersicht der anstehenden Konkurs⸗Termine, 8 8 3 die Rehaficht ss⸗ Militär⸗Anwärter zu besetzenden Stellen 4) die Uebersicht vakanter Stellen für Nicht⸗Militär⸗Anwärter,

5) die Uebersicht der an

stehenden Subhastationstermine,

6) die Verpachtungstermine der Königl. Hof⸗Güter und Staats⸗Domänen, owie anderer Landgüter,

7) die von den Reichs⸗,

J' dieser Beilage werden bis auf Weiteres außer den gerichtlichen Bekanntmachungen über Eintragungen und Löschungen in den Handels⸗ und Zeichenreg

Staats⸗ und Kommunalbehörden ausgeschriebenen Submissionstermine,

8 die Tarif⸗ und Fahrplan⸗Veränderungen der deutschen Eisenbahnen,

9) die Uebersicht der Ha

10) die Uebersicht der bestehenden Postdampfschiff⸗Verbindungen

Eisenbahn⸗ indungen Berlins, B 8 upt⸗Eisenbahn⸗Verh 8 mit transatlantischen Ländern,

11) das Telegraphen⸗Verkehrsblatt.

Der Inhalt dieser Beilage, in welcher auch die im §. 6 des Gesetzes über de

Register für das

einem besonderen Blatt unter dem Titel

Central

Handels

Das Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich kann durch alle Post⸗Anstalten des In⸗

und Auslandes, sowie durch C

arl Heymanns Verlag, CII1I“ 8 Buchhandlungen, für Berlin auch durch die Expedition: SW., Wilhelmstraße 32, bezogen werden.

Berlin, SW., Königgrätzerstraße 109, und alle

raeAenk

n Markenschutz, vom 30. November 1874, vorgeschriebenen Bekanntmachungen veröffentlicht werden, erscheint auch in

Deutsche Reich. Ar 25)

Fentral⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. Das 1“ Catea 88 50 8- für das Vierteljahr. Einzelne Nummern kosten 20 ₰.

Insertionspreis fuür den Raum

einer Druckzeile 30 ₰.

wxxthAbreg:

Vom Central⸗Handelsregister für das Deutsche

: ; 55 die jetzi versagt, geda vorden; es hies Reich werden heut die Nrn. 25 und 26 aus⸗ die jetzige aber versagt, gedacht worden; es hieß

gegeben.

welche die frühere Gesetzgebung als zulässig erkannte, ze in der That die beabsichtigte Einheitlichkeit der Gesetz⸗ gebung auf diesem Gebiete auf die Dauer der gegen⸗

Patente.

1) Betreffs der für Preußen ertheilten Patente ꝛc. werden die amtlichen Bekanntmachungen veröffent⸗ licht. 2) Rücksichtlich der Patente in den übrigen nach den in Blättern enthaltenen Bekanntmachungen 3) Hinsichtlich der im Aus lande verliehenen Patente wird der Inhalt der zu London erscheinenden amtlichen The Commissioners of Patents Journal veröffentlicht.

Königliches Ministerium fur

deutschen Staaten werden amtlichen

kurze Notizen gegeben.

Preußen. 1 Handel, Gewerbe und Arbeiten.

Das

Staats ertheilte Patent

auf eine Kuppelung für Eisenbahnwagen in durch Zeichnung und Beschreibung nachgewi esenen Zusammensetzung, und ohne Jemanden in der Be⸗ nutzung bekannter Theile zu behindern,

ist aufgehoben.

Das dem Kböniglichen Eisenbahn⸗Over⸗Betriebs⸗ Inspektor Sebald zu Saarbrücken von drei Jahren und

Juli 1874 auf die Dauer 1 für den Umfang des preußischen Patent:

auf eine Kuppelungs⸗Vorrichtung an Eisenbahn⸗ Zwischentreten zwischen

fahrzeugen, wodurch das die Wagen vermieden werden Zeichnung und Beschreibung

ist aufgehoben.

Das dem Ingenieur P. Langbein zu Würzburg unter dem 2. November 1874 auf die Dauer von drei Jahren und für den Umfang des preußischen

Staates ertheilte Patent

auf eine Kuppelung für Eisenbahnwagen in der Beschreibung nachgewiesenen Zusammensetzuag und ohne Jemanden in der An⸗ wendung bekannter Theile zu behindern,

durch Zeichnung und

ist aufgehoben.

dem Direktor der Breslauer Aktiengesell⸗ schaft für Eisenbahn⸗Wagenbau F. W. Grund zu Breslau unter dem 26. Oktober 1874 auf die Dauer von drei Jahren und für den Umfang des preußischen

nachgewiesenen Zu⸗ sammensetzung, ohne Jemanden in der Anwendung bekannter Theile zu beschränken,

wärtigen Generation von Gewerbtreibenden durch⸗ brechen, wenn jedem derselben gestattet sein sollte, zwar die seither versagten Rechte und Freiheiten des gegenwärtigen Gesetzeszustandes zu genießen, in Be⸗ ziehung auf die aus Gründ s öffen n - getroffenen verhältnißmäßig geringfügigen Einschrän⸗ kungen aber sich fernerhin auf den früheren Rechts⸗ zustand seines Landes oder Landestheiles zu berufen

den

erhalten.“

Das durch die Buchdruckerei von Thormann u. b B Goetsch, 91 Alte Jakobstraße, zur Herausgabe ge⸗ öffentliche

tisches und nützliches Handbuch.

in der finden

auch noch die Spezialitäten der Firmen nach.

unter dem 30. ordnet. (S. auch Inserat.)

Staates ertheilte Hamburgs Handel im Jahre 1875.

gegebenen gleichnamigen Schrift).

Jahre 1875

soll, angegangenen gewesen.

in der durch

den hauptsächlichen Artikeln erweist,

zwischen Erzeugern und Verzehrern

aufgewendete Arbeit und funden hat.

Zahlreiche Fallissemente, namentlich und Amerika, haben während unsern Platz verlustbringend ohne die solide fühlbar zu erschüttern.

Das Ober⸗Tribunal hat in einem Erkenntniß in Beziehung auf eine Grundbestimmung der Reichs⸗Gewerbeordnung eine sehr bemerkenswerthe Entscheidung gefällt. §. 1 der Reichs⸗Gewerbeordnung bestir eines Gewerbes ist Jedermann ge - durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. Wer gegenwärtig Gewerbes berechtigt ist, kann von demselrben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht ge⸗ Diese Bestimmung faßt das Ober⸗Tribunal dahin auf, daß auch Personen,

vom 22. Dezember v. J.

zum Betriebe eines

nügt.“ il in seinem Erkenntniß welche bereits auf Grund der gebung das Recht und solchen unter der zusetzen gedachten, seit

werbe⸗Ordnung den beschränkenden der neuen Gewerbe⸗Ordnung unterliegen. derartige Personen den Erforder⸗ nissen des neuen Gesetzes in Beziehung auf die Vor⸗ aussetzungen des Betriebsrechts nicht genügen, bleibt bezügliche frühere Gesetz⸗ gebung in Kraft. Der Schankwirth. P. zu Osna⸗ vielen Jahren eine Schank⸗ Berechtigung dazu schloß zu⸗ des freien Wohnungswechsels und des fortgesetzten Gewerbebetriebes in der neuen

dem Falle, daß

für die Betroffenen die brück betrieb schon seit wirthschaft und seine gleich die Befugniß

Wohnung in sich. Vor mehr

bezog P. eine neue Wohnung und n. P. eischörde über seinen Wohnungswechsel eine sein Schankgewerbe fort. 8 Gewerbekontrapention auf der R. G. O. („die Erlaubniß zum Betriebe der Schankwirthschaft ist zu versagen, wenn das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal wegen seiner Beschaffenheit oder Lage den

Anzeige zu machen, wurde hierauf wegen Grund des §. 33

polizeilichen Anordnungen nicht Die Strafkammer brück sprach den für diesen, als einen keine Verpflichtung aus werbeordnung bestanden,

Handels in seiner neuen Wohr

Erlaubniß hierzu zu erwirken.

pretirte. „Der §. 1 der bemerkt das Ober⸗Tribunal u.

kenntniß, „enthält keinerlei Andeutung,

unmt: „Der Betrieb stattet, soweit nicht

zum Gewerbebetrieb besessen Herrschaft der neuen fort⸗ Emanation der Reichs⸗Ge⸗

des Obergerichts zu . Angeklagten jedoch frei, weil vor Reichs⸗Gewerbeordnung konjesstonefen Schankwirth, em §. . G bei Wiederaufnahme seines nung Das Ober⸗Tribunal verni das vorinstanzliche Erkenntniß, alte H t ö16“ kommenden §. 1 der Reichs⸗ rühmlichst bekannte Schöpfung Gewerbeordnung in der oben erwähnten Weise inter⸗

Reichs⸗Gewerbeordnung“,

Verhältnissen so innig verknüpften Seeschiffahrt ist dieses Jahr hier,

Dampfschiffahrtsgesellschaften

große 9 überkommen. Bei

nach Nordamerika den

und Waarenverschiffung wurde es nothwendig,

seitherigen Gesetz⸗

Die außerhalb unserer Kontrelle liegenden un Bestimmungen

Nur in drückten

der schleppende Geschaftsgang, auch nachher auf

merkantiler Unternehmung.

heren Blüthe wieder erheben wird, wart mit Geduld und Ausdauer ertragen.

Ost⸗ und Westküste und Ost⸗Asien haben sich

erwiesen.

Die in . ungünstigen Wechselcourse beunruhigt. Hamburg war durch seine Bankverhältnisse

lauf, welcher sich durch die Natur der

ügt“) angeklagt. genügt“) angeklag ins Gleichgewicht setzt, zu beobachten.

Osna⸗ Emanation der G nach Deutschland zu bewähren

der Reichs⸗Ge⸗ 8 Münz⸗ uUnd Bankreform gebotenen Maßregeln. eine besondere 1 zum Sitze einer Hauptstelle der Reichsbank. alte Hamburger Bank, diese,

deckung basirende Girothätigkeit auch A. in seinem Er⸗ Reichsbank fortsetzen können.

daß an eine wurde,

aus Gründen des öffentlichen Wohles

langte, ca. 450 Seiten starke Berliner Indu⸗ strie⸗ und Handels⸗Adreßbuch (Taschenfor⸗ mat, Preis gebunden 4 ℳ) erweist sich als ein prak⸗ Dasselbe enthält ein Verzeichniß der Behörden, Rechtsanwälte, Mak⸗ ler, Sehenswürdigkeiten, Hotels ꝛc, dann ein alpha⸗ betisches Verzeichniß der Fabrikanten und Kaufleute Berlins mit Hinweis auf die Geschäftsbranche, un⸗ ter welcher dieselben in dem folgenden Theil aufzu⸗ sind. Dieses Branchenregister ist ebenfalls alphabetisch geordnet und weist außer der

a ganze Material ist übersichtlich und zweckmäßig ge⸗

V (Aus der auf Veranlassung der Handelskammer heraus⸗

„Die Resultate des Hamburgischen Handels im sind gleichartig mit denjenigen des vor⸗ Ein Ueberblick über die fol⸗ genden Spezialnachweise über den Geschäftsgang in daß die Be⸗ richtsperiode zu denjenigen gehört, in welchen die vermittelnde Thätigkeit des Waarenhandels im Großen und Gan⸗ zen schwerlich eine entsprechende Vergütung für die das gelaufene Risiko ge⸗

in England des Jahres 1875 auf zurückgewirkt, jedoch Basis der hiesigen Kreditverhältnisse Für die mit allen hiesigen Interessen der wie überall, ein hartes gewesen. Aus der Zeit überspannter Speku⸗ lation hatte das Jahr 1875 zwei konkurrirende in der Fahrt trüben Verhältnissen jenseits des Oceans und der aus den⸗ selben sich herleitenden sehr reduzirten ö ur Fusion der Gesellschaften die Konkurrenz, als das⸗ jenige der ungünstigen Momente, dessen Beseitigung in der Macht des Platzes lag, aufzugeben. Dieser im Gesammt⸗Interesse liegende Schritt ist denn auch von den Betheiligten mit Entschlossenheit und unter billiger Ausgleichung der Interessen gethan worden.

günstigen Verhältnisse, namentlich die für den augen⸗ blicklichen Bedarf zu große Zahl der Schiffe jedo diesen hochwichtigen Zweig V Die Ueberzeugung, daß derselbe sich nur aber auch völlig sicher mit der allgemeinen Geschäftslage bessern und zu seiner frü⸗ läßt die Gegen⸗ Die äßigen D schiffahrten nach Süd⸗Amerika’'s regelmäßigen Dampfschiffahrten nach statt in diesem Jahre nicht nur als dehe fsgte⸗ einem Jahre sondern als konsolidirt und als dauernde Bereiche⸗ * dort, -. der mächtigen nautischen Ausrüstung des Platzes

der ersten Hälfte des Jahres herrschenden und der mit ihnen ver⸗ bundene Export von Goldmünzen haben hier weniger . bisherigen gewöhnt, die Bewegung von Edel⸗ metall von Land zu Land als einen normalen Ver⸗ Dinge selbst

Um die Mitte des Jahres fing diese alte Er⸗ - in Gestalt eines Rückstroms von Gold fahrnag an, sic und trug wesentlich bei zur Förderung und Erleichterung der durch die

1 Platze

Bank einzurichten,

Reichsbank übergehen zu 2 Dies Arrangement ist von allen Seiten als eine

und dadurch die dort gewährten Exemtionen sich zu

1874 etwas hinter 1873 zurück. Versichert wurde: im Jahre 1872...

seine Thätigkeit einzustellen,

zu übertragen. Diese Erwägung

Entschlusse auf Seiten

auf Seiten de letzteren Instituts, mit dem Ende

den nothwendigen Theil seiner B.

zu lassen.

glückliche Anknüpfung des bewähr mächtige und hoffnungsreiche grüßt worden.

Die bedeutende Branche des See Versicherungs⸗

geschäftes, über dessen Resultate

genaue Berichte noch nicht vorliegen

1,802,5 1,723,8 Dur

C1’q *181

Tons,

5225 5262

1874 1875

2,094,102 2,120,4399 273. Abgegangene Seeschi

Anno Schiffe br. Regist. Tons Reis 1874 5238 2,100,193 266. 1875 5211 2,087,447

sich auch für das Jahr 1874 eine Verminderung heraus. Befördert direkt indirekt

1874 30,152 Pers. 12,800 Pers., zusa 18975 21,933 9,872

15,220,576. 57; das höchst der niedrigste Stand am 10,242,896. 07.

Geld war durchschnittlich nicht Vorjahre und der Diskontosatz, zweiten Semester, wiederholten Sch worfen; derselbe begann im Januar

welcher Stand bis Mitte Juni in wo eine geringe Erhöhung auf welche in den Monaten Juli, Augu weitere Fortschritte auf 4 50 % tober stand Diskonto 5, 5 ½ —6 % im November und Anfang Deze

2

Die Bankreform macht Hamburg für die Fitas durch Jahrhunderte der hiesigen Kauf⸗ mannschaft, hätte zwar ihre reine, auf volle Metall⸗- neben der Aber sobald bekannt daß die Reichsbank neben der Notenausgabe

Ausdehnung oder Konservirung des seitherigen Rechts die Betreibung eines Girogeschäftes zu einem ihrer

über den Rahmen

Aufrechthaltung derjenigen Modalitäten der Betriebs⸗ weise Henr die Vortgewähr des Betrubsrechts selbst,

sich die Erwägung auf,

ine geschäftszweige zu machen gesonnen sei, drängte des neuen Gesetzes hinaue, seg⸗ T“ gch 1 im Interesse des

Handels liege, das Girogeschäft des Platzes ihr mit

V löscht worden.

Notiz von 4 5 % folgte. Gegen hielt sich der Satz auf 5 %. Auf die zu

ziemlich bedeutender Frost, Monats anhielt, auch für Segelschiffe den Verkehr Nur Dampfer konnten

brechers die Passage mühsam erzwingen. November sich einstellende, ca. anhaltende Kälte verursachte der Schiffahrt manche

zu Ende

Hindernisse, doch gelang es der

Thätigkeit des Eisbrechers, den Verkehr für Dampfer Unterbrechung offen zu halten.

fast ohne Die Eröffnung des dritten

D D

der österreichischen Handels⸗ und Gewerbe⸗ kammern findet Dienstag, den 25. d. M., in Wien

Die Verhandlungen sind öff

ihr Girogeschäft nach dem Muster der alten stellt.

und sein Gebäude und

neue Einrichtung be⸗

2,056,3:

Die Hamburgische „Rhederei“ ti 1875 aus: 444 Schiffen von 220,538 br. Register und ergiebt sich gegen das Jahr 1874 eine Zunahme von? Schiffen und 4794 br. Register Tons.

Angekommene Seeschiffe.

Seedampfschisse

2730 In der Auswanderung über

Der Bankfond betrug am 1.

Interessenten war öö“] am 18. März, Am 30. Dezember weist die Aufstellung 11,691,432. 56 nach.

aber in demselben Monate noch allmählich auf 3 4 %,

Anfang Januar verrschende mildere Witterung folgte in den ersten Tagen des Februar welcher bis Ende die Flußschiffahrt hinderte und

unter Beihülfe des Eis⸗

Kaufmann Hermann

führte zu dem eingetragenes Geschäft den

der Reichsbank, hier am Justus Rosenthal zu Altona zum Prokuristen be⸗

Dies ist heute zufolge Verfügung vom 21. r Vertretung des d. Mts. in unser Prokurenregister unter Nr. 215 Jahres 1875 eingetragen. 3 1. Altona, den 21. Januar 1876. J. Abtheilung.

eamten auf die Königliches Kreissericht.

Apolda. Bekanntmachung.

Laut Beschluß des unterzeichneten Großherzogl. Justizamtes vom heutigen Tage ist die in das Han⸗ delsregister desselben unter Fol. 413 eingetragene Firma: „Möbelmagazin von August Müller in

im Jahre 1875 Apolda“ gelöscht, dagegen Bd. I Fol. 480 in das⸗

blied im Jahre selbe neu eingetragen worden die Firma: irde August Müller’s Nachfolger in Apolda 35,240 zu 0,98 % und als deren Inhaber: die Wittwe Christiane Ca⸗ 68,100 1,01 % roline Therese Ulrich, geborne Hanf, aus Apolda. 8 50,800 1,05 % Apolda, den 12. Januar 1876. chschnitts Prämie. Großherzogl. S. Justizamt.

bestand ultimo Michel

Arolsen. In unser Firmenregister ist heute zufolge Verfügung vom heutigen Tage sub Nr. 48 die Firma:

ten Alten an die

——

„T. Brodtmann“

mit dem Firmeninhaber: 1 1 „Theodor Brodtmann zu Corbach

„Corbach“

Darunter: Seedampfschiffe

Anno Schiffe br. Regist. Tons br. Regist. Tons und der Stadt 266 8 2739 [(als Ort der Niederlassung eingetragen worden.

1,641,484

2

ffe.

Arolsen, den 22. Januar 1876. Darunter

Fürstlich Waldecksches Kreisgericht.

en br. Regist. Tons

Berlln. Handelsregister ) 1,636,886

des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin. Zufolge Verfügung vom 22. Januar 1876 sind am selbigen Tage folgende Eintragungen erfolgt: In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3401 die biesige Aktiengesellschaft in Firma: Continental Pferde⸗Eisenbahn Actien⸗Gesellschaft 1»-*² Die Vorstandsmitglieder Gustav Schöpplenberg und Eugen Schöpplenberg sind ausgeschieden und an ihre Stelle der Kaufmann Wilhelm Schindler zu Berlin und der Direktor Adalbert Schöpplenberg zu Hanuover in den Vorstand bählt worden. so billig als im Leee nameatlich im In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. wankungen unter⸗ 3457 die hiesige aufgelöste Aktiengesellschaft in mit 4 5 %, fiel Firma: Internationale Handelsgesellschaft vermerkt steht, ist eingetragen: y Der Kaufmann Victor Böttcher ist als Liqui⸗ dator ausgeschieden.

-——

Hamburg stellt nicht unerhebliche wurden:

mmen 42,952 Pers.

8 7 7 Januar d. J.

e Guthaben der

Dezember mit

negehalten wurde, 3 ¼ —- 4 % eintrat, st und September machte. Im Ok⸗ , welchem Satze mber die billigere

Ende Dezember

In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3845 die hiesige Aktiengesellschaft n Firma: Cuxhavener Immobilien Gesellschaft vermerkt steht, ist eingetragen: Der David Nicholas Coulson Vorstande ausgeschieden. u Hierbei wird bemerkt, daß zur Zeit der Direktor Heinrich Greve zu Cuxhaven der alleinige Vorstand der Gesellschaft ist.

Auch die n unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 14 Tage 418 die hiesige aufgelöste Handelsgesellschaft in

irma: 8 M. & S. Sternberg vermerkt steht, ist eingetragen: b Die Liquidation ist beendet und in Folge dessen die Firma erloschen. In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter

Nr. 1514 die hiesige Handelsgesellschaft in Firma Lehwing & Birnholz

ist aus dem des

seewärts hemmte.

ununterbrochenen

elegirtentages

entlich.

Handels⸗Regi

Die Handelsregistereintäge aus Sachsen und

Darmstadt veröffentlicht,

Aachen. Die Handelsgesells Firma Romen & Cie., men, ist seit dem 1.

heute unter Nr. 740 des

Januar 1

en, den 20. Januar 1876. önigliches Handelsgerichts⸗

Unter Nr. 3473 d

Aa

Aachen.

wurde heute eingetragen die Firma W. Hammer, welche ihre Niederlassung in Aachen hat und deren Inhaber der daselbst wohnende Maurer⸗ und Zim⸗

mermeister und Bau⸗Unternehmer

ammer ist. 8 Heeenern, den 21. Januar 1876.

Königliches Handelsgerichts⸗Sekretariat.

Bekanntmachung. 8 Der Kaufmann Gustav Wall zu Altona hat für unter der Firma Gustav stehendes, und unter Nr. 983 des Firmenregisters

Altona.

sein daselbst

dem Großherzogthum Hessen werden Dienstags unter der Rubrik Leipzig resp die ersteren möchentlich die letzteren monatlich.

mit dem

Gesellschaftsregisters ge

merkt steht, ist eingetragen: 1 Die stete e geüfchaßt ist durch den Tod des Gesellschafters Hermann Birnholz zu Berlin ufgelöst. Die Kaufleute a. Wilhelm Lehwing, b. Julius Oppenheim, c. David Hesse, d. Frbe Pariser, e. Moritz Meyer, 1 sämmtlich zu Berlin wohnhaft, sind zu Liquidatoren ernannt, mit der Maßgabe, daß je 3 Liquidatoren befugt sind, alle zur Li⸗ uidation gehörenden Handlungen mit rechtlicher Wirkung vorzunehmen.

ster. b

dem Königreich

chaft unter der Sitze in Drem⸗ 876 aufgelöst und

Sekretariat. In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr.

1845 die hiesige aufgelöste Handelsgesellschaft in

Firma: 8

9 Ad. Lorenz & Co.

vermerkt steht, ist eingetragen:

KLiquidation ist beendet und deshalb die Liqui⸗ ationsfirma gelöscht.

es Firmenregisters

Wilhelm Joseph

In nnser. Frtacsrefüfes, woselbst unter Nr. 6478 die hiesige Handlung in Firma: 8 8Cärl Härtel vorm. D. Müller vermerkt steht, ist eingetragen: Die Kaufleute Wilhelm Härtel und Ernst Härtel, Beide zu Berlin, sind in das Handels⸗

Wall be⸗