der Kirchenkassen oder Pfründen nach gleichen Prozentsätzen anordnen und bedürfen der Zustimmung des Ministers der geistlichen Ange⸗ legenheiten. . b
Die Zustimmung darf nicht versagt werden, wenn das Gesetz ordnungsmäßig zu Stande gekommen ist und der Inhalt desselben dem §. 15 der General⸗Synodalordnung vom 20. Januar 1876 und diesem Artikel entspricht.
Die Beiträge können im Wege der getrieben werden. ü .
Zur Abwendung der Exekution steht den Betheiligten binnen zwei Wochen seit Empfang der Zahlungsaufforderung die Beschwerde dahin zu, daß die Heranziehung nicht dem Gesetz entspricht oder die Berechnung des Beitrags unrichtig ist. w
Ueber die Beschwerde entscheidet die Staatsbehörde. 8
Art. 16. Der Gencral⸗Synodalvorstand übt die ihm in den §§. 11, 12 der General⸗Synodalordnung vom 20. Januar 1876 ugewiesenen Rechte und verwaltet die General Synodalkasse (§. 34 Nr. 6).
Di zur Fesshas besenr Rechte erforderlichen Beschlüsse werden nach §. 35 Absatz 2 un efaßt. “ 18 17. de Vertreiung der evangelischen Landeskirche in ihren vermögensrechtlichen Angelegenheiten erfolgt durch den Evangelischen Ober⸗Kirchenrath unter Mitwirkurg des General⸗Synodalvorstandes (§. 36 Nr. 4 der General⸗Synodalordnung vom 20. Januar 1876).
Schriftliche Willenserklärungen, welche die Landeskirche Dritten gegenüber rechtlich verpflichten, bedürfen in ihrer Ausfertigung des Vermerks, daß der General⸗Synodalvorstand bei dem Be⸗ schluß mitgewirkt hat, der Unterschrift des Präsidenten des Evangeli⸗ schen Ober⸗Kirchenraths oder dessen Stellvertreters und der Beidrückung des Amtssiegels.
Art. 18. Für die Kosten der Generalsynode, deren Vorstände, Ausschüsse und Kommissionen, sowie des Synodalraths kommen die 8s. 38 bis 40 der General⸗Synodalordnung vom 20. Januar 1876 zur
nwendung.
Art. 19. Die Verwaltung und Leitung der Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche geht, soweit solche bisher von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten geübt worden ist, auf den Evangelischen Ober⸗Kirchenrath, soweit sie von den Regierungen geübt ist, auf die Konsistorien über. 5
Der Zeitpunkt und die Ausführung des Uebergangs bleibt König⸗ licher Verordnung vorbehalten. 1b 1“ 3 1
Art. 20. In Beziehung auf die Patronatsverhältnisse, sowie auf die kirchlichen Angelegenheiten bei dem Militär und den öffentlichen Anstalten wird in den Zuständigkeiten der Behörden durch dieses Ge⸗ setz nichts geändert.
Art. 21. Den Staatsbehörden verbleibt: .
1) die Anordnung und Vollstreckung der zur Aufrechthaltung der äußeren kirchlichen Ordnung erforderlichen polizeilichen Vor⸗
Friften; - 3 1u 6 2) die Regelung der streitigen Kirchen⸗, Pfarr⸗ und Küsterei⸗ bausachen, sowie die Vollstreckung der einstweiligen Entscheidungen in diesen Sachen; 1
3) die Beitreibung kirchlicher Abgaben; 1
4) die Leitung der Kirchenbuchführung, soweit die Kirchenbücher noch zur Beurkundung des Personenstandes dienen;
5) die Ausstellung von Attesten über das Vorhandensein der⸗ jenigen Thatsachen, welche den Anspruch auf Kostenfreiheit be⸗ ründen; 1“ 1 6) die Mitwirkung bei der Veränderung bestehender, sowie bei der Bildung neuer Pfarrbezirke;
7) die Mitwirkung bei der Besetzung oder Anordnung einer kom⸗ missarischen Verwaltung kirchenregimentlicher Aemter.
Art. 22 Die Beschlüsse der kirchlichen Organe bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde in folgenden Fällen: t 8
1) bei dem Erwerb, der Vergößerung oder der dinglichen Be⸗ lastung von Grundeigenthum;
2) bei der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschicht⸗ lichen, wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben;
3) bei Anleihen, soweit sie nicht blos zu vorübergehender Aus⸗ hülfe dienen und aus der laufenden Einnahme derselben Voranschlags⸗ periode zurückerstattet werden können; “
4) bei der Einführung und Veränderung von Gebührentaxen;
5) bei der Errichtung neuer, für den Gottesdienst, die Geistlichen oder andere Kirchendiener bestimmter Gebäude;
6) bei der Anlegung oder veränderten Benutzung von Begräbniß⸗ blätzen;
8 89 bei der Ausschreibung, Veranstaltung oder Abhaltunz von Sammlungen außerhalb der Kirchengebäude, unbeschadet des Artikels 9 Nr. 4;
8) bei einer Verwendung des kirchlichen Vermögens zu anderen, als den bestimmungsmäßigen Zwecken.
Bewilligungen aus der Kirchenkasse an andere Gemeinden oder zur Unterstützung evangelischer Vereine und Anstalten, sofern dieselten einzeln zwei Prozent und im Gesammtbetrage eines Etatsjahres fünf Prozent der Solseinnahme nicht übersteigen, bedürfen nicht der Ge⸗ nehmigung der Staatsbehörde. 1
Art. 23. In Betreff der Schenkungen und letztwilligen Zuwen⸗ dungen bewendet es bei dem Gesetz vom 23. Februar 1870.
Art. 24. Die kirchlichen Organe bedürfen zur Führung von Prozessen keiner Ermächtigung von Stiten einer Staatsbehörde.
Art. 25. Die Staatsbehörde ist berechtigt, von der kiächlichen
Administrativexekution bei⸗
Vermögensverwaltung Einsicht zu nehmen, zu diesem Behuf die Etats und Rechnungen einzufordern, sowie außerordentliche Revisionen vor⸗ unehmen und auf Abstellung der etwa vorgefundenen Gesetzwidrig seiten durch Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel zu dringen.
Art. 26. Durch Königliche Verordnung werden diejenigen Staats⸗ behörden bestimmt, welche die in den Artikeln 3, 5 und 8 des Ge⸗ setzes vom 25. Mai 1874 und in den Artikeln 3, 4, 7, 8, 10, 15, Absatz 5, Artikel 21, 22, 25 dieses Eesetzes erwähnten Rechte auszu⸗ üben haben. 8 8 b
Art. 27. Alle, diesem Gesetz, der Kirchengemeinde⸗ und Synodalordnung vom 10. September 1873, Abschnitt 2—5 und der anliegenden General⸗Synodalordnung vom 20. Januar 1876 ent⸗ gegenstehenden Bestimmungen, mögen dieselben in den allgemeinen Landesgesetzen, in Provinzial⸗ oder Lokalgesetzen und Lokalordnungen enthalten, oder durch Observanz oder Gewohnheit begründet sein, treten außer Kraft.
Urkundlich ꝛc.
— Nach einer dem Hause der Abgeordneten zugegangenen Nach⸗ weisung ist im Jahre 1874 zur Erhaltung der Seehäfen, deren Preußen in den Provinzen Preußen, Pommern, Schleswig⸗Hol⸗ stein, Hannover 25 zählt, verwendet worden die Summe von 647,793 Thlr. 24 Sgr. 11 Pf.; für Unterhaltung der See⸗Uferbühnen 40,937 Thlr. 3 Sgr. 8 Pf., für Unterhaltung der Leuchtfeuer 34,450 Thlr. 16 Sgr.; für Unterhaltung der Tonnen, Baken ꝛc 21,072 Thlr. 4 Sgr. 4 Pf.; für das Lootsenwesen 3549 Thlr. 19 Sgr. 9 Pf. und
für alle diese Anlagen die Summe von 747,803 Thlr. 8 Sgr. 8 Pf.
Statistische Nachrichten.
Von den unter staatlicher Aufsicht stehenden gewerblichen Hülfskassen für Arbeitnehmer im preußischen Staate, welche Ende 1874 nach einer vom preußischen Handels⸗Ministerium gemachten Aufstellung auf 4763 mit 776,563 Mitgliedern sich belaufen haben, entbehren 2497 Kassen mit 297,243 Mitgliedern der Beiträge der Arbeitgeber, während zu 2266 Kassen mit 479,320 Mitgliedern solche geleistet wurden. Sieht man von den neuen Provinzen ab, welche unter 902 Kassen mit 73,416 Mitgliedern 737 Kassen mit 49,816 Mitgliedern aufweisen, zu welchen keine Beiträge der Arbeit⸗ geber geleistet werden, so stellt sich das Verhältniß so, daß unter 3861 Kassen der alten Provinzen mit 703,147 Mitgliedern 2101 Kassen mit 455,020 Mitgli⸗dern Beiträge der Arbeitgeber beziehen, gegen 1760 Kassen mit 248,427 Mitgliedern, zu welchen die Arbeit⸗ geber nichts beitragen. Unter den 2101 Kassen der ersteren Art sind Fabrikarbeiterkassen: 1549 mit 385,485 Mitgliedern, Kassen für Handwerker nur 552 mit 70,135 Mitgliedern. Dagegen sind unter den 1760 Kassen der letzteren Art: Fabrikarbeiterkassen nur 122 mit 86,541 Mitgliedern gegen 1638 Kassen für Handwerker mit 161,886 Mitgliedern. Verfolgt man die örtliche Vertheilung der Kassen auf die einzelnen Regierungsbezirke und Provinzen nach diesen beiden Gruppen, so findet man, daß in den östlichen Provinzen, mit Ausnahme Schlesiens, bei den Handwerkerkassen die Nicht⸗ heranziehung der Arbeitgeber die überwiegende Regel bildet, während in Schlesien, Westfalen und namentlich in der Rheinprovinz ein un⸗ gleich günstigeres Verhältniß stattfindet. Unter den 493 Kassen für Handwerker, zu denen die Arbeitgeber einen in Prozenten der Mit⸗ gliederbeiträge zu berechnenden Beitrag zahlen, sind 310, zu den die Arbeit⸗ geber weniger als 40 % (meist 25 oder 33 ½ %) zahlen, und nur 183, bei welchen dieser Beitrag über 40 % (meist 50 %) beträgt. Dagegen finden sich unter den 1356 Fabrikarbeiterkassen, bei denen sich die Beiträge der Arbeitgeber in solchen Prozentsätzen berechnen lassen, nur 101 Kassen, zu denen die Beiträage der Arbeitgeber weniger als 40 % betragen, während bei 1255 Kassen diese Beiträge den Betrag von 40 % überschreiten. Uebrigens zeigt sich hinsichtlich der Höhe der von den Arbeitgebern zu leistenden Beiträge auch ein nicht un⸗ erheblicher Unterschied zwischen den verschiedenen Provinzen des preußischen Staates, welcher nur theilweise auf den in dieser Be⸗ ziehung zwischen Handwerker⸗ und Fabrikarbeiterkassen bestehenden Unterschied und das Vorwiegen der einen oder anderen Kassenart in den einzelnen Provinzen zurückgeführt werden kann.
— Norwegens Holzausfuhr hat in den ersten eilf Mo⸗ naten von 1875 342,300 Kommerzlasten betragen gegen 433,400 in dem entsprechenden Zeitraum des Vorjahres, 498,000 in 1873 und 477,100 in 1872. An Holzmasse zur Papierfabrikation wurden in 1875 bis Schluß November 146,400 Ctr. gegen 97,500 Ctr. in 1874 ausgeführt.
Land⸗ und Forstwirthschaft.
Im Klub der Landwirthe besprach gestern Abend der Landes⸗Oekonomierath Dr. Thiel das Thema der Hebung der Viehzucht und der dazu dienenden Staats⸗ und Vereins⸗ mittel. Zunächst bejahte Redner die Frage, ob es Sache des Staates sei, der Landwirthschaft gegenüber helfend. einzugreifen. Schon der landwirthschaftliche Betrieb als solcher lasse eine Hülfe gerechtfertigt erscheinen. Während im ganzen industriellen Leben die gegenseitige Konkurrenz die eigentliche Triebfeder alles Vorwärtskommens sei, verliere dieselbe in der Landwirthschaft ihre Kraft; ein einzelner Landwirth könne nie bestimmend auf den Markt einwirken und Andere zwingen, etwaige erprobte Mittel und Maßregeln sich anzueignen. Es müssen daher äußere Reize herantreten, und in der That sehe man, daß z. B. landwirthschaftliche Vereine und
Ausstellungen älter sind als industrielle. Am zweckmäßigsten unter⸗ stütze nun der Staat die Landwirthschaft durch das Prämiirungs⸗ system auf Ausstellungen. Das beste Beispiel hierzu biete England, wo sich die Viehzucht hierdurch bedeutend gehoben habe, obschon zwischen den englischen und deutschen land⸗ wirthschaftlichen Verhältnissen große Unterschiede bestehen. Man habe gegen ein solches System verschiedene Einwände erhoben. Man habe gesagt, es existire in einzelnen Gegenden nichts Prämiirungs⸗ würdiges und man solle die Mittel dazu verwenden, erst tüchtiges Vieh anzuschaffen. Diese Deduktion sei nicht richtig. Wolle man nur absolut Gutes prämiiren, so zerfalle aus stetem Mangel an absolut Gutem das ganze System; man könne also nur das relativ Gute belohnen, und das finde sich unter den kleinsten Verhältnissen. Man dürfe in Gegenden, wo die Landwirthschaft noch darniederliege, auch weniger bei der Prämiirung auf die Zucht Werth legen, als darauf, daß der Besitzer des Viehes deasselbe ordentlich halte und ihm gegenüber sein Mögliches thue. Die Hauptsache bei der Prämiirung bleibe die, das Interesse an der Viehzucht zu wecken und das Verständniß für dieselbe zu erhöhen. Als andere Mittel zur Hebung der Rindviehzucht habe man noch vorgeschlagen den Import guter Thiere, sowie die Subvention solcher Genossenschaften, welche die Anschaffung tüchtiger Vaterthiere be⸗ zwecken. Im ersteren Falle komme aber der Import meistens nur weniger Begüterten zu Gute, während für die zweite eine schwer her⸗ zustellende Kontinuität unbedingt erforderlich sei. Was nun die Prä⸗ mitrung selbst betreffe, so sei die Hauptsache, daß ein bestimmtes System dafür aufgestellt und konsequent verfolgt werde, denn nur so können die Früchte langsam reifen; überraschend schnelle Erfolge könne man damit nicht erreichen. Von größter Wichtigkeit für die Prämiirung sei, daß Ort und Zeit und die Höhe der Preise möglichst lange vorher bekannt gemacht werden. In England wird mehr das Thier als der Züchter prämiirt, und es kommt vor, daß ein Thier auf verschiedenen Ausstellungen die Hauptpreise gewinne. Für unsere Verhältnisse sei ein solches Verfahren nicht maßgebend; die Prämie müsse unter den Ausstellern möglichst wechseln, um das schwache Interesse möglichst zu beleben. Sodann empfehle es sich, wegen der Schwierigkeit, Rindvieh zu transportiren, die Prämiirung nicht auf Provinzialausstellungen zu beschränken; man theile vielmehr die Provinz in einzelne Distrikte und lasse in letzteren die Ausstellungen abwechseln. Ein wichtiger Punkt sei die Höhe der Prämie und die Bedingung, unter der sie verliehen werde. Jedenfalls seien hohe Prämien zu empfehlen und zwar mit der Bedingung, daß das Thier für einen bestimmten Zeitraum der einheimischen Zucht erhalten bleibe. Zum Schlusse erwähnte Red⸗ ner noch eine Reihe miader bedeutender Punkte; ob man das Vieh bäuerlicher Besitzer mit dem von großen Gütern konkurriren lassen dürfe, ferner das Alter des Viehes, den Ausschluß zu junger und zu alter Thiere, ob man auch Nutzthiere — Zugochsen ꝛc. — prämiiren solle, und schließlich die Wahl der Preisrichter, für die er eine ge⸗ wisse Stabilität empfahl.
— Im Reg. Bez. Aachen, in dem auch über geringen Ertrag der Kartoffelernte geklagt wird, hat in Folge anhaltender Regengüsse und frühzeitig eingetretenen Frostes die Bestellung des Winterkornes nur in geringem Umfange vorgehen können. Viele Felder, welche für die Winterung bestimmt waren, sind unbestellt geblieben, was mit Rücksicht auf den geringen Strohertrag der letzten Ernte lebhaft be⸗ dauert wird. Der Gesundheitszustand des Viehes war während des letzten Quartals im Allgemeinen günstig; sporadisch traten allerdings Rotzkrankheit und Milzbrand auf, indeß verhinderte das sofortige Ein⸗ schreiten der Behörden die weitere Verbreitung.
— Im Regierungsbezirk Cöln steht die junge Saat durch⸗ gängig ziemlich gut und berechtigt bis jetzt zu der Hoffnung auf eine aute Ernte. Der Gesundheitszustand unter den landwirthschaftlichen Hausthieren war im Allgemeinen nicht befriedigend. Im Landkreise Cöln, sowie in den Kreisen Bonn, Euskirchen, Mülheim, Rheinbach und Wipperfürth ist im letzten Quartal fast überall beim Rindvieh die Maul⸗ und Klauenseuche aufgetreten und zwar in einigen Ge⸗ meinden so heftig, daß eine Absperrung der infizirten Ortschaften hat angeordnet werden müssen. In den Kreisen Euskirchen und Wipper⸗ fürth hat sich auch der Milzbrand vereinzelt gezeigt.
— Man liest in der wissenschaftlichen Wochenschau des „Jour⸗ nal des Débats“: Einer der eifrigsten Verfolger der Reblaus, Hr. Rohart, hat die herrschende Kälte benutzt, um über den Ein⸗ fluß des Scächnees und Eises auf diesen verheerenden Feind unserer Weinberge Forschungen anzustellen. Die von Rebläufen heim⸗ gesuchte Wurzel eines Weinstocks wurde mit einer drei bis fünf Cen⸗ timeter hohen Schicht Erde zugedeckt und im Freien der Wirkung der Kälte ausgesetzt. Zwei Tage später ergab eine mikroskopische Untersuchung, daß 9 Grad Kälte den unter der Wurzel festsitzenden Insekten nichts hatten anhaben können; nur die, welche sich auf der Außenseite befunden hatten, waren erfroren. Daraus darf man den Schluß ziehen, daß, da die Temperatur unter dem Boden nie auf 9
Grad fällt, auch die strengste Wint rkälte der Zerstörung der Phyl⸗
loxera nicht im Geringsten förderlich ist.
Gewerbe und Handel.
Frankfurt, 15. Februar. (W. T. B.) Der tor⸗
der hiesigen Deutschen Vereinsbank beschloß, bei der nächsten
ordentlichen Generalversammlung den Antrag auf Reduktion des Ge⸗
sellschaftskapitals um 6 Millionen Mark mittelst Rückkauf von Aktien einzubringen.
mnaüeCraxr Firac Sexxrmeemrr en rencemccrx werrSselnxcSrdeeceecnee ereEE genS2et
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Staats⸗Anzeiger, das Central⸗Handelsregister und das Postblatt nimmt an: die Inseraten⸗Expedition des Deutschen Reichs⸗-Anzeigers und Königlich
Preußischen Sfaats-Anzeigers: Berrlin, S. W. Wilhelm⸗Straße Nr. 32. 8
1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.
2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc.
4.Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.
Inserate für den Deutschen Reichs⸗ u. Kgl. Preuß.. DOeffentlich er Anz eiger. Inserate nehmen an: die autorisirte Annoncen⸗Expedition
5. Industrielle Etablissements, Fabriken und
Grosshandel.
7. Literarische Anzeigen. 8. Theater-Anzeigen. 9. Familien-Nachrichten.
6. Verschiedene Bekanntmachungen.
In der Börsen- beilage.
von Rudolf Mosse in Berlin, Breslau, Chemnitz, Cöln, Dresden, Dortmund, Frankfurt a. M., Halle a. S., Hamburz, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß⸗ burg i. E., Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten sowie alle übrigen größeren enestee ptsens 8
Der Aufsichtsrath
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. Oeffentliche Vorladung. Der frühere Bank⸗ agent Gustav Dorn zu Landeshut, geboren am 15. Februar 1837, seit dem 24. Februar 1871 Seconde⸗Lieutenant der Landwehr⸗Infanterie und zu⸗ letzt zu den beurlaubten Offizieren des 2. Bataillons (Hirschberg) 2. Niederschlesischen Landwehr⸗Regi⸗ ments Nr. 47 gehörig, ist angeklagt, im Jahre 1874 von Landeshut in Schlesien aus, als Offizier des Beurlaubtenstandes ohne Erlaubniß ausgewandert zu sein und ist hiernach auf Grund des §. 60 Nr. 2 des Reichs⸗Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 die Untersuchung wider ihn eröffnet worden. Der An⸗ geklagte wird zu dem zur Hauptverhandlung be⸗ stimmten Termine den 8. Jnni dieses Jahres, Vormittags 9 Uhr, in das Audienzzimmer des hiesigen Gerichts vorgeladen und aufgefordert, zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu seiner Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder solche dem Gerichte so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können. Im Falle des Aus⸗ bleibens des Angeklagten wird mit der Untersuchung nd Eatscheidung in contumaciam verfahren. Landeshut i. Schl., den 4. Februar 1876. [1297] Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
Oeffentliche Vorladung. Durch Beschluß der Rathskammer des unterzeichneten Gerichts vom 11. Dezember cr. ist auf die Anklage der hiesigen
8
Königlichen Staatsanwaltschaft vom 27. November 1875 gegen folgende Personen wegen unerlaubten Auswanderns nach erreichtem militärischem Alter und des Versuchs, sich dadurch dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu ent⸗ ziehen, in Gemäßheit des §. 140 des Strafgesetz⸗ buchs die Untersuchung eröffnet: 1) Heinrich Gebel, auch Hupo henenu geb. zu Petzow den 6. Januar 1847, 2) Christoph Lerch, geb. zu Glindow den 25. April 1848, 3) Joseph Wehr, geb. zu Glindow den 10. März 1848, 4) Herrmann August Julius Bischoff, geb. zu Michendorff den 10. November 1851, 5) Carl Friedrich Wernecke, geb. zu Petzow den 17. Mai 1852. Zur mündlichen Verhandlung der Sache ist ein Termin vor der Kriminal⸗Abthei⸗ lung auf den 28. April 1876, Vormittags 9 Uhr, in unserem Gerichtslokale, Lindenstr. 54, im großen Saale anberaumt, und werden die vorstehend gedach⸗ ten, ihrem Aufenthalte nach unbekannten Personen zu demselben mit der Aufforderung vorgeladen, in diesem Termine pünktlich zu erscheinen und die zu ihrer Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder solche dem unterzeichneten Gericht so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können. Erscheinen die Angeklagten oder deren Bevollmäch⸗ tigte in dem Termine nicht, so wird mit der Ver⸗ handlung und Entscheidung in contamaciam verfah⸗ ren werden. Potsdam, den 13. Dezember 1875.
Königliches Kreisgericht. Abtheilung I.
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.
[1344] Ediectal⸗Ladung.
Die verehelichte Bertha Koska, geb. Metzdorf, von hier hat gegen ihren Ehemann, den früheren Kreissteuer⸗Exekutor Eduard Koska auf Ehe⸗ scheidung wegen böswilliger Verlassung geklagt.
Zur Beantwortung dieser Klage und zur münd⸗ lichen Verhandlung ist ein Termin auf
den 22. Mai d. J., Mittags 1 Uhr, vor dem unterzeichneten Königlichen Kreisgericht im Sitzungssaale Nr. 36 anberaumt worden.
Da der Verklagte Eduard Koska im Monat Fe⸗ bruar 1872 seinen damaligen Wohnort Bromberg verlassen hat, angeblich nach Amerika gegangen und sein Aufenthalt dort nicht zu ermitteln ist, so wird derselbe hierdurch öffentlich unter der Verwarnung vorgeladen, daß im Falle seines Nichterscheinens im Termine gegen ihn in contamaciam auf Trennung der Ehe erkannt, und er für den allein schuldigen Theil erklärt werden wird.
Bromberg, den 20. Januar 1876.
Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
[3961 Ediktalladung.
Auf die von Karoline verehel. Müller, geb. Weiße, von hier gegen ihren abwesenden Ehemann, den nach Amerika entwichenen Webermeister Gustav Müller von hier, wegen böslicher Verlassung erho⸗
8
8 8 8
bene Klage auf Trennung ihrer Ehe ist der Ediktalprozeß von uns eröffnet und auf Donnerstag, den 4. Mai d. Jahres, Vormittags 10 Uhr, Termin zu Güte und Recht anberaumt worden. Der Beklagte wird daher geladen, zu diesem Ter⸗ mine vor dem unterzeichneten Kreisgericht in Person oder durch hinlänglich gerechtfertigten Bevollmäch⸗ tigten zu erscheinen und einer Gütepflegung, bei deren Erfolglosiskeit aber rechtlicher Verhandlung und Entscheidung gewärtig zu sein. Dabei wird demselben aufgegeben, entweder noch vor dem Ter⸗ min oder spätestens 14 Tage nach demselben auf die an Gerichtsstelle zur Aushändigung an ihn im Duplikat bereit liegende Klage bei Strafe des Zu⸗ geständnisses sich einzulassen und seine Einreden gegen dieselbe bei Strafe deren Verlusts vorzu⸗ bringen.
Zur Eröffnung des am Schlusse des Verfahrens zu ertheilenden Bescheids wird zugleich Termin auf Donnerstag, den 1. Juni d. J., Vormittag 10 Uhr, hiermit anberaumt und der Beklagte weiter geladen, auch in diesem Termine hier zu erscheinen, um der Eröffnung des Bescheids gewärtig zu sein, unter der Verwarnung, daß im Fall seines Ausbleibens der Bescheid für eröffnet geachtet werden wird.
Weida, am 4. Januar 1875. Großherzoglich S. Kreisgericht.
1u“
11334] Bekanntmachung. In dem am 24. September 1874 publizirte Testamente der verwittweten
1r 8 5 ies wird zur Kenntnißnahme für die dLetzter ierdurch bekannt gemacht. — V Berlin, den 8. Februar 1876. Königliches Stadtgericht. II. Abtheilung für Civilsachen.
1335] „Bekanntmachung. In dem am 3. Dezember 1875 publizirten Kodig
zille des Kolonisten, nachherigen Rentiers Johanu 3 — hat derselbe seiner Tochter Charlotte Wilhelmine 88b
einem Sohne Friedrich Hermann ein Prälegat aus⸗
Friedrich Kleemann — Nr. 3978 ausw.
gesetzt.
Dies wird für die Letzteren hierdurch bekannt
gemacht.
Berlin, den 8. Februar 1876.
8 Königliches Stadtgericht. II. Abtheilung für Civilsachen.
I1340] Proclama. Der verschollene Arbeiter nert aus Halbendorf, welcher 852 nach Amerika ausgewandert ist, unbekannte Erben und Erbnehmer werden aufge⸗ fordert, sich vor oder in dem 488 am 18. Jannar 1877, Vormittags 11 Uhr, vor dem Kreisgerichts⸗Rath Schmidt an⸗ stehenden Termine bei dem unterzeichneten Gericht der in dessen Registratur schriftlich oder persönlich zu melden, widrigenfalls Provokat Kuhnert für todt erklärt und sein Vermögen den bekannten Er⸗ ben, eventuell dem Fiskus, ausgeantwortet werden
Grottkau, den 5. Februar 1876.“” Koönigliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen zc.
Bekanntmachung.
Domänen⸗Verpachtung. Das im Gemeindebezirke Spiekaer Neufeld, Amts Dorum, Landdrosteibezirks Stade der Provinz Han⸗ nover belegene Königl. Domänen⸗Vorwerk 8*
3 8
Pompdamm
soll mit den zugehörenden Gebäuden, Baulichkeiten
und Grundflächen, letztere bestehend in: I. Binnendeichs⸗Marschland
1) Hof⸗ und Bauflächen . 0,583 Hekt,
2) Gärten und Gartenl. . 0,560 „ 8
8) Ackerland 6 2128 8 „
4) Weide⸗ ꝛc. Land “
Zusammen I.:
E
8 . 73,145 Hekt. II. Außendeichs⸗Marschl. . 41,254 „ Im Ganzen 114,290 Hekt. im Wege des öffentlichen Meistgebotes 29 den Zeit⸗ raum von 18 Jahren, nämlich vom 1. Mai 1876 ab bis zum 1. Mai 1894 verpachtet werden. Der Licitationstermin ist auf der Königl. Amts⸗ stube zu Dorum vor dem unterzeichneten Kom⸗ missarius der Königl. Finanz⸗Direktion, Abtheilung für Domänen, zu Hannover auf — Montag, den 6. März 1876, 3 Morgens 10 Uhr,
angesetzt. Es wird bemerkt, daß zur Uebernahme der Pachtung ein disponibles Vermögen von 550 0 ℳ erforderlich und daß das Pachtgelder⸗Minimum auf jährlich 6300 ℳ festgesetzt ist, sowie, daß die Pacht⸗ bewerber sich vor, spätestens in dem Licitations⸗ termine bei dem unterzeichneten Kommissarius über den eigenthümlichen disponiblen Besitz des obigen Vermögens und über ihre persönlichen Qualifikationen in landwirthschaftlicher und sonstiger Beziehung aus⸗ zuweisen haben, um zum Pachtgeld⸗Angebote zuge⸗ lassen zu werden. Die Verpachtungsbedingungen, Karten und Ver⸗ messungsregister können an allen Wochentagen während der Geschäftsstunden in der Schreibstube des Unterzeichneten eingesehen werden; auch wird von demselben auf frankirtes Ansuchen Abschrift von den Verpachtungsbedingungen gegen Erstattung der
Kopialien ꝛc. ertheilt. 8
Dorum, 10. Februar 1876. 8
Sostmann, Regierungs⸗Rath.
Bekanntmachung. Domänen⸗Verpachtung.
Das im Gemeindebezirke Spiekaer Neufeld, An Dorum, Landdrosteibezirk der “ S nover belegene Königliche Domänen⸗Vorwerk
Lietherhof soll mit den zugehörenden Gebäuden, Baulichkeiten und Grundflächen, Letztere bestehend in Binnendeichs⸗Marschland: G
1) Hof⸗ und Bauflächen 0,4522 Hekt.
2) Gärten und Gartenl. 1““ 116“ 9
4) Weide⸗ ꝛc. Land 14,542 „ zusammen I. 76,074 Hekt.
II. Außendeichs⸗Marschl. 27,928 „ 1 „im Ganzen in 104,0⁰2 Hekt. im Wege des öffentlichen Meistgebotes auf den Zeit⸗ raum von achtzehn Jahren, nämlich vom 1. Mai 1876 ab bis zum 1. Mai 1894 verpachtet werden. Der Licitationstermin ist auf “ Dienstag, den 7. März 1876,
3 Miorgens 10 Uhr, auf der Königlichen Amtsstube zu Dorum vor dem unterzeichneten Komm’ssarius der Königlichen Fi⸗ nanz⸗Direktion, Abtheilung für Domänen, zu Han⸗ nover angesetzt.
Es wird bemerkt, daß zur Uebernahme der Pach⸗ tung ein disponibles Vermögen von 50,000
1349]
Frau Oberst⸗ Lieutenaut von Broscovius, Auguste Caroline Constanze, geb. von Thadden, — Nr. 16548 — ist Natalie von Müffling, vermählt an den Lieu⸗ tenant von Gravert zu Berlin, zur Miterbin
Franz Josef Kuh⸗ angeblich 1864 oder sowie desse 3)
macht werden, jedoch wird hier gleich bemerkt, daß ℳ er⸗ ⅞ des Steigerpreises sofort im Termin zu zahlen ist.
bewerber sich vor,
den eigenthümlichen, Vermögens und über
auszuweisen haben, gelassen zu werden. Die Verpachtungsbedingungen, Karten und Ver
um zum Pachtgeldangebote zu
der Geschäftsstunden in der Schreibstube des Unter zeichneten eingesehen werden; auch wird von dem
Verpachtungsbedingungen pialien ꝛc. ertheilt. Dorum, 10. Februar 1876. Der Königliche Amtshauptmann. 8 Sostmann, “ Regierungs⸗Rath.
Bekanntmachung. B
Domänen Verpachtung.
—
gegen Erstattung der Ko
2 1“
[1350]
nover, belegene Königliche Domänen⸗Vorwerk Halbemond soll mit den und Grunxflächen, letztere bestehend in Binnendeichs⸗Marschland: 1) Hof⸗ und Bauflächen ... 0,633 Hekt. 2) Garten und Gartenland . 0 290 3) Ackerland .. 62,283 4) Weide⸗ ꝛc. Land 8,50 8 Zusammen 1: 71,888 Hekt. II. Außendeichs⸗Marschland: 35,589 g. “ im Ganzen: 107,75 Hekt. im Wege des öffentlichen Meistgebots auf den Zeit
2 .* .* . . 9 „
ab bis zum 1. Mai 1894 verpachtet werden.
Der Licitationstermin ist auf
Mittwoch, den 8. März 1876, Morgens auf der Königlichen Amtsstube zu Dorum vor dem
2
Direktion, Abtheilung für Domänen, zu Hannover, angesetzt. 8*
tung ein disponibles Vermögen von 60,000 ℳ er⸗ forderlich, und daß das Pachtgelder⸗Minimum auf jährlich 5000 ℳ festgesetzt ist, sowie daß die Pacht⸗ bewerber sich vor, spätestens in dem Licitations⸗ termine bei dem unterzeichneten Kommissarius über den eigenthümlichen disponiblen Besitz des obigen Vermögens und über ihre persönlichen Qualifikationen in landwirthschaftlicher und sonstiger Beziehunz aus⸗ zuweisen haben, um zum Pachtgeld⸗Angebote zu⸗ gelassen zu werden. Die Verpachtungsbedingungen, Karten und Ver⸗ messungsregister können an allen Wochentagen wäh⸗ rend der Geschäftsstunden in der Schreibstube des Unterzeichneten eingesehen werden, auch wird von demselben auf frankirtes Ansuchen Abschrift von den Verpachtungsbedingungen gegen Erstattung der Ko⸗ pialien ꝛc. ertheilt. Dorum, 10. Februar 1876.
Der Königliche Amtshauptmann.
Sostmann, Regierungs⸗Rath.
1 c. 8 .1“ Holz⸗Verkauf. Am Mittwoch, den 23. d. M. sollen aus der Oberförsterei Lüttenhagen im Gasthofe des Herrn Plümecke zu Feldberg, von Vormittags 10 Uhr ab, gegen baare Zahlung öffentlich meistbietend verkauft werden: 8 I. Begang Lüttenhagen:
Jagen 69, 75, 97. 8
150 buchen Blöcke.
Jagen 62, 70, 71, 72,
2300 Rmtr. buchen Kloben.
500 „ Kruüppel I.
II. Begang Feldberg: Jagen 83, 84, 93. 10 buchen Blöcke. 10 Rmtr. buchen Nutzholz.
1100 2 „ Kloben.
III. Begang Mechow:
Jagen 5.
204 kiefern Bau⸗ und Schneidehölzer 670 Rmtr. kiefern Kloben. 231 8 „ Spaltknüppel.
IV. Begang Läven: Jagen 42. b 93 kiefern Bau⸗ und Schneidehölzer
238 Rmtr. kiefern Kloben.
V. Begänge Grünow und Guetwvitz: Jagen 216 und 242. 81 Rmtr. erlen Kloben.
97 8 „ Knüppel. Lüttenhagen, den 12. Februar 1876.
Der Großherzogliche Oberförster Grapow.
Holzverkauf. Donnerstag, den 24. Febrnar er., von Vormittags 10 Uhr an, sollen aus dem Einschlage des Königlichen Forstreviers Pechteich pro 1876 in dem Gasthofe des Hrn. Wreh hierselbst nachstehende Hölzer öffentlich meistbietend verkauft werden: Belauf Pechteich, Jagen 8, Eichen 1 Nutz⸗ ende, 2 Kahnknie, 3 Rmtr. Nutzholz I. Klasse, Bir⸗ ken 54 Nutzenden; Jagen 21b, Eichen 3 Nutzenden, 1 Kahnknie, 8 Rmtr. Nutzholz I Klasse, Birken 36 Kutzenden; Jagen 411, Eichen 1 Nutzende, 7 Rmtr. Nutzholz I. Klasse, 219 Rmtr. Kloben, Buchen 10 Rmtr. Kloben, Birken 34 Nutzenden, 303 Rmtr. Kloben; Jagen 412a, Eichen 2 Nutzenden, 11 Rmtr. Nutzholz I. Klasse, 132 Rmtr. Kloben, Buchen 26 Rmtr. Nutzholz II. Klasse, 701 Rmtr. Kloben, Bir⸗ ken 18 Nutzenden, 81 Rmtr. Kloben; Totalität Eichen 1 Nutzende, 8 Rmtr. Nutzholz I. Klasse; Belauf Uederheide, Jagen 85a Eichen circa 57 Rmtr. Nutzholz I. Klasse; Totalität Eichen 13 Rmtr. Nutzholz I. Klasse, 1 Rmtr. Nutzholz II. Klasse; Belauf Wildfang, Jagen 2632/ b, Kiefern 778 Stück Bauholz. Die Aufmaßregister können vom 20. d. M. ab in dem Geschäftszimmer des Unterzeichneten ein⸗ gesehen werden, auch sind die betreffenden Herren Forstbeamten angewiesen, die Hölzer auf Verlangen an Ort und Stelle vorzuzeigen. Die Verkaufs⸗ bedingungen werden im Termin selbst bekannt ge⸗
forderlich und daß das Pachtgelder⸗Minimum auf jährlich 6000 ℳ festgesetzt ist, sowse daß die Pacht⸗
1: spätestens in dem Lizitations⸗ ntermine bei dem unterzeichneten Kommissarius über disponiblen Besitz des obigen . G ihre persönlichen Qualifikatio⸗ nen in landwirthschaftlicher und sonstiger Beziehung
e meßregister können an allen Wochentagen während
selben auf frankirtes Ansuchen Abschrift von den
—Das im Geareindebezirke Spiekaer⸗Neufeld, Amts Dorum, Landdrosteibezirk Stade der Provinz Han⸗
zugehörenden Gebäuden, Baulichkeiten
raum von 18 Jahren, nämlich vom 1. Mai 1876
unterzeichneten Kommissarius der Königlichen Finanz⸗
Es wird bemerkt, daß zur Uebernahme der Pach⸗
Es soll den 25. Februar mendorf nachstehend⸗L' Hol : Jagen 20. 315 Stück N. Klasse = 348 Festmeter. Jagen 42. 226 Stück Kiefern V. Klasse = 305 Festmeter. mendorf, Jagen 76, 77 und 86. . — bdaneensspols V. Klasse,
angnutzholz IV. und V. Klasse = 9 Festmeter. [IV. Belauf Planheide, Jagen 105 und 108. [53 Stück Kiefern Langnutzholz II. bis V. Klasse =
47 Festmeter, 325 Stück Birken Langnutzholz IV. [bis V. Klasse = 12 Festmeter im Wege der Lizi⸗
tation öffentlich an den Meistbietenden gegen gleich baare Bezahlung verkauft werden, wozu Kauflustige an dem gedachten Tage auf Ort und Stelle Vor⸗ mittags um 10 Uhr hiermit einladet. Dammen⸗ dorf, den 12. Februar 1876. Der Oberförster.
[1236] Submission. Der Bedarf von circa 8 500 Meter blaue Futterleinwand, 75 Em. breit 500 „ Segelleinwand, II Callicot zu Unterhosen, 75 „ bö1ö.* Jackendrillich Wachsdrillich zu Kragen⸗Einlagen weißen Fntterboy, blaugestreiften Hemden⸗Callicot, 84 Cm. breit, E.
ög—n
1
3800 8 desgleichen 8 1500 gr. Stiefeleisen mit Nägel.
200,000 Stück Sohlennägel mit 4kantigem Schaft, sell im Wege der Submission an den Mindestfordern⸗ den vergeben werden.
Die Lieferung hat franco Regiments⸗Kammer zu erfolgen.
8 Der Mindestfordernde bleibt für jeden einzelnen Artikel an sein Anerbieten gebunden und hat die Insertionskosten nach Verhältniß der ihm ertheilten Lieferung zu tragen. Offerten von zuverlässigen Fabrikanten und Lieferanten sind der Bekleidunge⸗ Kommission des untén genannten Regiments mit Proben und Preisangaben versiegelt und pertofrei mit dem Vermerk 8 auf Lieferung von Bekleidungsmaterialien“ bis zum
3 8 1. März Z. E.,
einzusenden. (b1172 Posen, den 9. Februar 1876. Niederschlesisches Fuß⸗Artillerie⸗Regiment Nr. 5. Die Bekleidungs⸗Kommisston.
76.)
5 9 2 2
111221· Hannoversche Staatsbahn.
1,940,600 Kilogramm Bessemer Staͤhlschienen und
7,811,400 Kilogramm Eisenschienen
soll im Wege öffentlicher Submission verdungen wer⸗
den und ist dazu Termin auf
„Donnersag, den 24 Februar 1876, Vormittags 10 Uhr,“
anberaumt.
Offerten darauf sind bis zu diesem Termine
portofrei und versiegelt mit der Aufschrift:
„Submission auf Lieferung von Eisen⸗ beziehnngsweise Stahlschienen“
an den Unterzeichneten einzureichen.
Die Lieferungs⸗Bedingungen liegen in dem be⸗
triebstechnischen Bureau hierselbst zur Einsicht aus
und können auch von demselben gegen Einzahlung
von 50 Pfennigen pro Exemplar auf portofreien
Antrag bezogen werden.
Hannover, den 4. Februar 1876.
Der Königliche Eisenbahn⸗Bau⸗Inspektor.
Schulenburg.
[128521 Bekanntmachung.
Die Lieferung einer Centesimal⸗Brückenwaage
von 50,000 Kilogramm Tragfähigkeit für die
im Kruge zu Dam⸗ : I. Belauf Theerosen, iefern Langnutzholz I. bis II. Belauf Chacobsee, Langnutzholz I. bis III. Belauf Dam⸗ 5 Stück 28 Stück Kiefern
Könizliche Saarb⸗ücker Elsenbahn soll im öffentlichen Submission vergeben werden.
Die Offerten sind versiegelt und frankirt mit der Aufschrift: Ses... —sg .
„Offerte auf Lieferung einer Centesimal⸗
v31 aich—. — bis ontag, den 6. März dieses Ja
8 Rachmittags 4 Uhr, bei dem Unterzeichneten einzureichen und werden zur vorbezeichneten Stunde in Gegenwart der etwa per⸗ sönlie erschienenen Submittenten eröffnet.
Die Lieferungsbedingungen liegen in meinem Bureau zur Einsicht auf, können aber auch von mir unent⸗ geltlich bezogen werden.
Saarbrücken, Bahnhof, den 10. Februar 1876.
Der Königliche Ober⸗Maschinenmeister. Finckbein.
Wege der
5
1239 e EG 1232l Bekanntmachunng.
Die Anlieferung von 2 Feuerrohr⸗Dampfkesseln von je 7 8 eter Länge und 2 Meter Durch⸗ messer für die Königliche Steinkohlengrube von der Heydt bei Saarbrücken soll im Wege der Submission vergeben werden. 8
Die Lieferungsbedingungen nebst Zeichnung können auf unserem Bureau eingesehen oder von uns gegen me .I. Copialien bezogen werden.
Versiegelte Offerten sind bis zum 6. März d. J. Nachmittags 3 Uhr, mit der Bieeches Auf⸗ ice⸗ , hierher franco einzureichen.
rube von der Heydt, bei Saarbrücken 10. Februar 1876.
Königliche Verginspektion III. Bekanntmachung.
—. Submission anf Telegraphenstangen.
Die Lieferung von 4000 kiefernen oder tannenen ungeschälten Telegraphenstangen und zwar: b 500 Stück von 10 m. Länge und 17 cm. Zepfstärke h1* 1G “ b
soll für den Ober⸗Postdirektionsbezirk Carleruhe an den Mindestfordernden vergeben werden.
Diese Stangen sollen auf Kosten der Post⸗ und Telegraphenverwaltung in einer von ihr in der Nahe des Waldreviers, aus welchem die Stangen entnommen werden, zu errichtenden Imprägniranstalt mit Kupfervitriol imprägnirt werden. Den ca 1 Hektar großen Platz dazu hat der Lieferant un⸗ entgeldlich herzugeben. Derselbe muß eine leichte An⸗ und Abfuhr gestatten, möglichst eben sein und Menge in 8 Nahr haben. “ Die näheren Bedingungen sind in der Registratur des Unterzeichneten ausgel gt und können auch gegen
Erstattung der Schreibzebühren bezogen werden.
Angebote sind verstegelt mit der Bezeichnung: „Angebot auf 4000 Telegraphenstangen für die Ober⸗Postdirektion Carlsruhe i. Baden“
bis zum 4. März 1876, 12 Uhr Mittags, an
den Unterzeichneten portofrei einzusenden, an welchem
Termine die Eröffnung der eingegangenen Angebote
in Gegenwart der etwa erschienenen Bietenden er⸗
folgen wird. . Angebote, welche später eingehen, oder den ge⸗ stellten Bedingungen nicht entsprechen, bleiben un⸗ berücksichtigt. Die Auswahl unter den Bietenden, welche bis zum 3. April an ihr Gebot gebunden bleiben, wird vorbehalten. Carlsruhe, 6. Feber 1876.
Der Kaiserliche Ober⸗Post⸗Direktor.
In Vertretung: Oesterreich.
Wetzlar aus den diesjährigen Lohschlägen, und zwar:
Spiegelrinde öffentlich meistbietend verkauft werden.
förster zu Krofdorf bei Gießen einzureichen.
erfelgen.
Das Kögzigliche Landrathsamt zu Wetzlar, Wetzlar,
Der Königliche Landrath gez. v.
Aus der Gemeinde⸗Oberfoörsterei Wetzlar I.
von ECichenrinde im Kreise Wetzlar.
Am Sonnabend, den 4. März 1876, Vormittags 10 Uhr, sollen im
„Schützengarten“ zu 1465 Ctr Wetzlar II. 480 „ Braunfels 874 „
Summa 28109 Ctr.
Die Angebote pro Centner ungeschälter Spiegelrinde aus der Königlich berförsterei f Die Angebg⸗ Lentner ungesch gelrinde aus der Königlichen Oberförsterei Krofdorf abgeschätzt auf 340 Ctr, sind für die beiden genau zu bezeichnenden Schläge im Schutzbezirke Stoppelberg⸗ Distrikt 91 Schlag XV. und Distrikt 99 Schlag XV. Adresse mit der Aufschrift: „Submission auf Lohrinde“
vor dem Termine schriftlich, frankirt und auf der versehen, dem unterzeichneten Königlichen Ober⸗
Hierauf wird die Eröffnung der Offerten im Termin
sowie die betreffenden Herren Oberfötster sind bereit Kauflustigen über die Lohquantitäten der einzelnen Schläge die erforderliche Auskanft zu
eben.
Krofdorf, 1
den 11. Februar 1876.
Der eeee. Oberförst
v. Windheim
[1076]
—
G fisenbahn.
Abbruch des Circus ke.
mit Zubehör und der daneben befindlichen Reitbahn.
— Der ehemalige Cireus Renz und die daneben befindliche Reitbahn mit lungen auf den Grundstücken Friedrichstraße Nr. 141a., Georgenstraße Nr. 16, 17,
8
zugehörigen Stal⸗ 17a. und 17b. hier⸗
selbst, sollen im Wege der Licitation auf Abbruch verkauft werden.
ℳ bezogen werden.
1 Die Bedingungen können in unserem Central⸗Bureau, Beethovenstraße Nr. 1 hierselbst, Vor⸗ mittags zwischen 9 und 1 Uhr, eingesehen, auch gegen Erstattung von 1 G Gebote sind versiegelt und portofrei mit der Aufschrift:
„Offerte auf Abbruch des Cireus Renz, Reitbahn und Nebengebäude,“
““
bis zum Freitag, den 10. März 1876, Mittags 12 Uhr, an uns einzureichen und wird die Eröffnung
in Berrlin, den 3. Februar 1876.
Groß⸗Schönebeck, den 8. Februar 1876. Der Oberförster. Sachse.
Gegenwart der etwa erschienenen Licitanten erfolgen.
(à Cto. 45/2.
Königliche Direktion der Berliner Stadt⸗Eisenbahn⸗Gese