1876 / 42 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 17 Feb 1876 18:00:01 GMT) scan diff

8 Berlin, den 17. Februar 1876. Wissenschaftlicher Kunstverein. Sitzunz am 19. Januar 1876.

Hr. Dr. Hermann Grothe hielt einen Vortrag über Stu⸗ die er in Norditalien im Herbst 1875 im Anschluß an zne früheren Stadien fortgesetzt. Er lenkte die Aufmerksamkeit des Vereins zunächst nechmals auf die Werke Leonardo da Vinci's ind verbreitete sich eingehend über die Bedeutung der Gemälde von irekten und indirekten Schülern des Leonardo, von denen noch viele icht mit der Aufmerksamkeit betrachtet und beurtheilt seien, als sie es besonders der Geschichte der Kunst wegen verdienten. Man hat sich zu⸗ nächst vorzugsweise den Werken Luini's zuzewendet, sodann auch dener des Cesare da Sesto, dagegen sind die Arbeiten von Boltraffio, Osgione u. a. zu wenig beachtet, während sie fär die Beurtheilung Kurstrichtung des Leonardo und seiner Schule von großem Werth in müssen. Der Vortragende zeigte Photographien veon Bilderr Luini, des Oggione, Boltraffto und Cesare da Sesto r, deren Originale sin in Mailand, Turin, Genua, Brescia, Verona und Certosa befinden. Er machte auch besonders auf⸗ merksam auf die Kopien, welche durch Zeitgenossen des Leonardo vor seinen Bildern genommen wurden, so besonders auch durch Lorenzo Credi, einem Mitschüler Leonardo's bei Verocchis und wohl durch Raphael, ferner durch ino, Cesare da Sesto b ers en Einfluß, der aus den a), Gaudenzio Fer⸗ hervorleuchtet und oft fast auf Berührungspunkte in gan Bellini's Tod Lorenzo Le E1 Sci mit Moretto und beson er Schule von Lodi Zeit des Bischofs C Sf icini, mit ih Repräsentanten Am⸗ Untersuchung 1

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(Kakaua) besteht aus zwei Schwesterstädt die durch eine Lehm⸗ mauer von einander getrennt nd; eine breite Straße, die Königsstraße, durchzieht beide E. die anderen Straßen sind sämmtlich eng und schmutzig Auf einem Teypich sitzend, in ein⸗ fachem Kleide und mit dem Turban geschmückt, empfing am 7. Juli 1870 Sheikh Omar von Bornu den Abgesandten Sr. Majestät des Kaisers. Am andern Morgen erfolgte die Ueberreichung eines kunst⸗ voll g-schriebenes Briefes Sr. Kaiserlichen Majestät, sowie der übrigen Geschenke. Unter letzteren befanken sich in breiten Gold⸗ rahmen die Porträts Ihrer Majestäten des Kaisers und der Kaiserin, einge Zündnadelgewehre, ein armonium, Uhren, Essenzen u. s. w. Neben dem Werth der Geschenke erfreute den Sul⸗

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tan vor Allem das Allerhöchste Schreiben selbst. Zum Schluß ent. warf Redner noch ein interessantes Bild der dortigen Bevölkerung und behielt die Schilderung der Rückreise einem weiteren Vortrag vor.

Verein für Gewerbfleiß in Preußen.

In der Februarsitzung des Vereins für Gewerbfleiß sprach Hr. Bergrath Wedding über die Entwicklung des Ersenhüttenwesens in den letzten 100 Jahren. Unsere Kenntniß der Anwendung des Eisens reicht so weit zurück, wie überhaupt unsere geschichtlichen Quellen sich erstrecken; wir wissen, daß die Aegypter sicherlich bereits 2000 v. Chr. eiserne Geräthe, wie Thürargeln u. dal verwendet haben, und die wichtigen Funde aus Ninive, die das britische Museum in London aufzuweisen hat, stammen mindestens aus dem 8. Jahrhundert v. Chr. In den ältesten Zejten verstand man überhaupt nur Schmiedeeisen, d. h. kohlenstoffarmes Eisen herzustellen, und zwar geschah dies in höchsteinfachen Apparaten in sogenannten Rennöfen. Diese Art der Herstellung herrschte ausschließlich bis in das 13. Jahrhundert und erbielt sich bis auf unsere Zeit in Indien, im Innern von Afrika, ja selbst in Katalonien. Im 13. Jahrhundert krat nun eine Verbesserung durch die sogenannten Stücköfen ein, welche lange Zeit Verwendung fanden; noch in den sechziger Jahren gab es deren in Schweden und noch heute findet man sie im sfüdlichen Ungarn. Es lag nun nahe, daß man, das erste Mal vielleicht aus reinem Zufall, diesen Aufsatz er⸗ höl in Folge dessen erzeugte man wiederum eine höhere Tempe⸗ bielt nun in diesen Hohöfen an Stelle des Schmiedeeisens

ies geschah zuerst im Siegerlande, dann am Harz und Einen bedeutenden Uaschwung erhielt die Eisenindustrie, ich Mangel an Holzkohle, womit man bisher die Oefen namentlich in England, dem Hauptprodnktions⸗ und Kon⸗ des Eisens, herausstellte. Man konnte diesem Mansel begegnen, als daß man seine Zuflucht zur Steinkohle iese war bereits 1239 in Newcastle zu fechr ischen Zwecken t, um 1300 geschah ein Gleiches in Westfalen und um 1500 rücken; aber erst 1619 versuchte es Dud Dudley Eis⸗en in teinkohlen zu erzeugen, und erst 1709 führte Darby diesen Versuch in die Praris ein. Von da ab ver⸗ kshohofenbetrieb immer mehr und mehr, kam aber ist ac m Kontinent, wo in Gleiwitz der erste Kokshoh⸗ ofen errichte irde, folgte Cokerill in Sairing (Belgien), und erst 1850 folgten alen und Saarbrücken. Der Hohofen konnte nicht ohne Weiter mit so betrieben werden, wie früher, namentlich zeigte sich das Gebläse als unzureichend; dem bälf 1760 Rolbuck durch die Erfindung des Cylindergebläses ab, das doch bald durch die Dampfmaschine wieder verdrängt wurde, in Deutschland eingeführt wurde. Die Produkti ic bedeutend, als 1828 Neilson in Glasgow in Wind in erhitztem Zustande in den Ofen 3 üuchte es der Franzofe Aubertot, die Gase efen beständig entwichen, zu verwerthen; in Württemberg etwas Aehnliches, ihren in England durch Victor Sire miedeeisens auf k

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die Puddel⸗ 1818 wesentlich ver schland eingeführt wurden. hren das Umrühren des n, den erfand. In Bezug al hlenstoffgehalt i zwischen Roh⸗ und Schmiede gt nun der ser den Alten bekannt war, wissen wir aus Homer. später im ch in England die Entdeckung machte, daß man Stahl auch dadn winnen könne, wenn man Schmiedeeisen durch Kohlen gelind erhit man nannte diese Art Stahl Cementstahl. 1770 erfand Hunts mann in Sheffield eine neue Art der Bereitung in Tieg Graphit oder Steinkohle. Durch Cort kam 1810 wo dessen Bereitung zuerst Krupp un wurde in Westfalen der erste Puddelstahl gewonnen. Erfindung der Regeneratoren durch Siemens, die f ine Reihe von Gußstahlprozessen, als der in 1858 erfundene genannt zu werden ve ine Erfindung von weittragendster Be 7 5 J

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20 Minuten im P. ervollkommnet letzterer 1856 dur Die deutsche Eisenindustrie in den letzten 25 J nur verzehnfacht. Zum Schluß zeigte Prof. Dr. Palzow de sammlung eine sogenannte Lichtmühle. Endlich erläuterte mit kurzen Worten zwei von Vierort und (lan erfundene A

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b hierselbst in den Morgenstunden plößlich der ge „Geheime Regierungs⸗Rath Prof. Dr. Joh. lkampf am Schlagfluß. Geboren am 28. Januar 1808 3. Als Soha des Schaumburg⸗Lippischen Rathes Georg besuchte er die Gomnasten in Braunschweig und Hannover,

in Göttingen, woselbst er sich 1835 als Dozent niederließ. 1838 verließ Tellkampf seine Stellung und begab sich auf eine wissen⸗ schaftliche Reise nach Amerika. Von 1838 bis 1846 bekleidete er die Stellung eines Professors der Staatswissenschaften, erst am Union Kollege und später am Kolumbia Kollege in New⸗York. 1846 nach Deutschland zurückgekehrt, folgte er einem Ruf als Professor der Staatswissenschaften nach Breslau, gehörte 1848 dem Frankfurter Parlamente und zwar seinem Verfassungsausschuß an, 1849 51 war er Mitglied der preußischen Zweiten Kammer; seit 1855 auf Präsen⸗ tation der Universität Breslau Mitglied des preußischen Herrenhauses wo er zur liberalen Minorität gehörte. Im Reichstag war er Mitglied der nationalliberalen Fraktion und vertrat seit 1871 den Wablkreis Schönau⸗Hirschberg. Von seinen zahlreichen juristisch⸗ politischen und nationalökonomischen Schriften sind zu nennen: Der Norddeutsche Bund und die Verfassung des Deutschen Reiches“ 1866, 8 111“” 88

„Die Prinzipien des Geld⸗ und Bankwesens“ 1867, „Selbstverwal⸗ tung und Reform der Gemeinde⸗ und Kreiserdnungen in Preußen und Selfgevernment in England und Nordamerika“ 1872. Mit Ber⸗ gius zusammen gab er 1859 eine Uebersetzung von Mc. Cullochs Werk über „Geld und Banken“ heraus. Seine Vorlesungen, welche stets zahlreich besucht waren, umfaßten Volkswirthschaftslehre, Volke⸗ wirthschaftspolitik oder Staatswirthschaft, Finanzen, Politik oder Ver⸗ fassungs⸗ und Verwaltungslehre und Statistik.

Ueber die neuesten Erwerbungen der Rothschildschen Kunst sammlung in Frankfurt a. M. theilt das „Frankfurter Wochen⸗ blatt“ Folgendes mit: „Die acqufrirten Gegenstände umfassen eine reiche Sammlung von getriebenen, silbernen und vergoldeten Geräth⸗ schaften aus dem 16. und 17. Jahrhundert, darunter zwei merkwür⸗ dige Ritterhumpen und einige Thiere, weiche die Wappenträger alt⸗ adeliger Familiengeschlechter repräsemiren; auch eine große Anzahl von antiken Dosen aus der Zeit der französischen Ludwige, in Gold emaillirt und in der reichhaltigsten Verschiedenheit aus⸗ gestattet. Das Merkwürdigste aber unter den erworbenen Gegen⸗ ständen sind zwei Hochreliefbilder in Elfenbein geschnitzt, „Her⸗ kules bei der „Omphale“ und „Saturn mit der Ewigkeit“ dar⸗ stellend. Sie sind erhabener als Alles, was man vielleicht je in diesem Genre noch gesehen hat, perfekt erhalten und aus der schönsten fla⸗ mandischen Periode des Endes des 17. Jahrhunderts. Man kann sich in der That von der Großartigkeit dieser beiden Prachtstͤck⸗ nur einen Begriff machen, wenn man sie gesehen und bewundert hat: denn keine Elfenbeinsammlung, nicht einmal die Münchener, dürfte etwas Aehnliches auszuweisen haben. Die Sammlung auf der Güntbersburg ist durch vier mannshohe, wundervolle und 200 Jahre alte chinesische Vasen bereichert worden, welche aus dem Sommerpalaste in Peking stammen und denen sich noch kleinere anreihen, welche alle von ver⸗ schiedener und eigentbümlicher Farbe und Gattung sind. Die Kollek⸗ tion von Holzschnitzereien ist auch durch das Hinzutreten einiger seltener Exemplare vergrößert worden, unter denen eine Charitas, zwei Schuh hoch, in Buxbaum geschnitten und italienischen Ursp ungs, eire hervorragende Stellung einnimmt. Endlich wollen wir noch eme grö⸗ ßere Anzahl von Cinque Cento⸗Bijeux, in Gold emaillirt und mit o i welche zu den schönsten Exemplaren s Monumentalste darunter ist eine Kron e

durch ihre Form, ihre Zeichnung

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baren Kunstwerke der Oeffentlichkeit zugänglich gemacht werden können.“

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Der uns vorliegende, Philadelphia Demokrat“ vom 1. Februar theilt Folgendes mit: Noch immer gehen bei Hrn. Col. M. R. Muckle für die Bibliothek in Straßburg Geschenke an Büchern ein. Mit dem Dampfer „America“ sind erst am letzten Sonnabend wieder 4 Kisten Bücher nach Straßburg abgegangen. Die eine mit werth⸗

ollen Werken gefüllte Kiste ist ein Geschenk des Staates New York zwei andere Kisten wurden von dem State Department in Washi ton geschenkt. Im Ganzen hat Amerika 25 Kisten voll

behufs Ersatz der zerstörten Bücherschätze hergegeben.

Theater. Im Friedrich Wilhelmstädtischen Theater fand stern die Benefiz⸗Vorstellung für den Kapellmeister [ vor fast ausverkauftem Hause statt. Als ein Be⸗ mung, welche das Publikum den gediegenen Leistun⸗ iten und seiner Kapelle zu Theil werden läßt, war enten⸗Pult mit Blumen und Bouquets geschmückt. Beim ]rn. Kleffel in das Orchester wurde derselbe mit einem

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des lebhaftesten Beifalls zu erfreuen hatte. Die Operetten⸗Novität des Wolters : „Die Perle der Wäͤscherinnen“, hat gestern eine se llige Aufnahme gefunden; das Gleiche ist jedoch nicht von der iden Soubrette zu sagen, in deren Händen sich die Hauptrolle et. Dazegen wurden Frl. Preuß, Hr. Adolfi, der als Debü⸗ sich sehr vortheilhaft einführte, und Hr. Junker wiederholt mit .Direktor Thomas gerufen. Die Ausstattung ist glänzend. Das auf Mittwoch angesetzt gewesene Benefiz res Hrn. G. eim Stadt⸗Theater ist auf Freitag, den 18. Februa „ver⸗ schoben worden. Auch das Programm mußte eine kleine Aenderung erleiden, und wirs Hr. Direktor Theo dor Lebrun nun den Knabe in Hahns „Im Vorzimmer Sr. Excellenz“, eines seiner am feinsten ausgearbei⸗ teten Genrebilder, spielen. Darauf folgt „Sein letztes Wort“, nach Mallefille vom Direktor Rosenthal bearbeitet, für dessen außere Ausstattung durch zwei neue Dekorationen und Meublements aufs Reichste Sorge getragen ist. 8 Se. Majestät der König von Bayern hat dem Direktor des chen Theaters am Gärtnerplatz in München, Hrn. Hüther, das Komthurkrenz des St. Michagels⸗Ordens verliehen, und ihm diese Auszeichnung durch ein huldvoll 8 Hand⸗ billet angezeigt. 8 Aus Hamburg, 16. Februar, meldet der „Hamb. Corr.“:

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Herr C A. Görner erbhielt gestern, als an sein t Schriftsteller⸗Jubiläum, zahlreiche Beweise von Hoch⸗ achung und Liebe, und zwar von nah und fern Nach⸗ em schon in aller Frühe Seitens mehrerer seiner Freunde das festlich bekränzt worden war, brachten zunächst e Orchester⸗Mitglieder des Thalia⸗Theaters und sodann auch das orpersonal dieser Bühne Ständchen. Die Zahl der versönlichen Gratulanten, die sich im Laufe des Vormittags einfanden, war erordentlich groß, ebenso die der Adressen und Depeschen, che im Verlaufe des Tages eingingen. Wir erwähnen Letzteren u. A. die der Hoftheater in Cassel, Dres⸗ den, Haunnover, Mannheim, Oldenburg, der Stadttheater in Breslau, Frankfurt a M., Riga, des Friedrich⸗Wilhelmstädtischen Theaters in Berlin, des General⸗Intendanten von Hülsen, von Din⸗ gelstedt, La Roche, Clara Ziegler, Friederike Bognar, Marie Geistin⸗ ger, Paal Lindau, des Vereins „Berliner Presse“ ꝛc. ꝛc., und be⸗ merken, daß die Telegramme allein sich auf mehr als 250 beliefen. Die erste Deputation, welche den Jubilar beglückwünschte, war die des Thalia⸗Theaters, welche eine silberne Votivtafel mit einem Lor⸗ beerkranz überreichte. Dann folgten die Herren Dr. Piza und Menck, welche Namens des hiesigen Vereins „Presse“ einen silbernen Pokal überbrachten, sodann eine Deputation der Hamburger Karnevalgesellschaft, welche einen goldenen Lorbeerkranz spendete. Darauf überreichte Hr. Dr. Hübner im Auftrage des Herzogs Ernst von Sachsen Coburg dem Jubilar das Ritterkreuz zweiter Klasse dez sachsen⸗ernestinischen Haus⸗Ordens, und nachdem die Deputation d es hiesigen Stadttheaters eine sehr geschmackvolle silberne Fruchtsch ale dargebracht, machte die Deputation der Gesellschaft „Germar ia“*, welche einen mit Gold reich durchwirkten Lorbeerkranz dedizirte, den Beschluß. Dazwischen statteten zahlreiche Notabilitäten r nserer Stadt ihren Gluüͤckwunsch ab. Alle Ansprachen erwiderte der FJubilar mit herzlichen Worten. Viele seiner näheren Bekannten und Freunde hatten es sich nicht nehmen lassen, dem Jubilar durch voerthvolle, sinnige und geschmackvolle Geschenke von Silber und Gob, und kost⸗

bare Blumen eine besondere Freude zu bereiten.

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Redacteur: F. Prehm. Verlag der Expedition (Kessel). Drack W. Elsner. Vier Beilagen inschließlich Börsen⸗Beilage).

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Berlin, Donnerstag, den 17. Februar

en Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußisch

1876.

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Deutsches Reich.

erordnung, betreffend Abänderungen und Ergänzungen der 8 Telegraphen⸗Ordnung vom 21. Juni 1872.

) (Gewöhnliche Telegramme.) Für das gewöhnliche Telegramm auf alle Entfernungen wird erhoben: 8 eine Grundtaxe von 20 (ohne Rücksicht auf die 1 Wortzahl), eine Worttaxe von 5 für jedes Wort,

2) (Wortzählung.) Bei Ermittelung der Wortzahl gelten die folgenden Regeln:

a. Alles, was der Aufgeber in die Urschrift seines Tele⸗ gramms zum Zwecke der Beförderung niederschreibt, mit Aus⸗ nahme der unter k. aufgeführten Interpunktionszeichen, wird bei Berechnung der Gebühren gezählt.

b. Der Name des Abgangsamtes, das Datum, die Stunde und Minute der Aufgabe werden von Amts wegen in die dem Adressaten zuzustellende Ausfertigung niedergeschrieben.

Der Aufgeber kann diese Angaben ganz oder theilweise in den Text seines Telegramms aufnehmen. Sie werden alsdann bei der Wortzählung mitgerechnet.

c. Das Maximum der Länge eines Wortes ist auf 15 Schriftzeichen nach dem (durch das Reglement zu dem jeweilig gültigen internationalen Telegraphenvertrage eingeführten) Morse⸗ Alphabet festgesetzt.

Der Ueberschuß, ein Wort gezählt.

d. Die durch einen Bindestrich verbundenen Ausdrücke zäh⸗ len für so viele Wörter, als zu ihrer Bildung dienen.

e. Die durch einen Apostroph getrennten Wörter werden

immer bis zu 15 Buchstaben, wird für

für ebensoviel einzelne Wörter gezählt.

f. Die Eigennamen von Städten und Personen, die Namen von Ortschaften, Straßen, Plätzen, Bcoulevards u. s. w., die Titel, Vornamen, Partikel und Eigenschaftsbezeichnungen werden nach der Zahl der zum Ausdruck derselben vom Aufgeber ge⸗ brauchten Wörter gezählt. 1

g. Dem Sprachgebrauch zuwiderlaufende Wortzusammen⸗ ziehungen sind nicht zulässig.

h. Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für soviel Wörter gezählt, als sie je fünf Ziffern enthalten, nebst einem Worte mehr für den Ueberschuß. Dieselbe Regel findet Anwen⸗ dung auf die Zählung von Buchstabengruppen.

i. Jedes einzeln stehende Schriftzeichen, Buchstabe oder Ziffer, wird für ein Wort gezählt; dasselbe gilt für das Unter⸗ streichungszeichen.

k. Die Interpunktionszeichen, Bindestriche, Apostrophe, An⸗ führungszeichen, Klammern und Zeichen für den Absatz werden nicht gezählt.

1. Jedoch werden Punkte und Kommata, gezählt.

m. Die Buchstaben, welche den Ziffern angehängt werden, um sie als Ordnungszahlen zu bezeichnen, werden je für eine

Ziffer gerechnet. n. In den Telegrammen, welche zum Theil in geheimer soweit solche Teligramme überhaupt zu⸗

die zur Bildung der Zahlen benutzten sowie die Bruchstriche für je eine Ziffer

Sprache abgefaßt sind, gelassen werden, sind die verständlichen Worte den vorstehenden Bestimmungen entsprechend, die Gruppen von Ziffern oder Buch⸗ in Ziffern geschriebene Zahlen zu zählen. 0. Die im telegraphischen Verkehr zugelassenen, der Adresse

poranzustellenden kurzen Zeichen: ““

D. für „dringendes Telegraum“, R P. für „Antwort bezahlt“, 1 T C. für „kollationirtes Telegramm“, C R. für „Empfangs⸗Anzeige“, F S. für „nachzusenden“, für „Post bezahlt“, .für „Expreß bezahlt“

n für je ein Wort gezählt.

3) (Dringende Telegramme.) Für das dringende Telegramm kommt die dreifache Taxe eines gewöhnlichen Tele⸗ gramms zur Erhebung. Die Grundtaxe beträgt demnach 60 ₰, die Worttaxe 15 für das Wort.

Dringende Telegramme haben bei der Beförderung den Vorrang vor den übrigen Privattelegrammen.

(Bezahlte Antwort.) Für das vorauszubezahlende t⸗Telegramm wird die Gebühr eines gewöhnlichen Tele⸗ gramms von 10 Worten berechnet. Soll eine andere Wortzahl für die Antwort vorausbezahlt werden, so ist diese im Text des Ursprungs⸗Telegramms anzugeben.

8 5) (Kollationirte Telegramme.) Die Gebühr für die Kollationirung eines Telegramms ist gleich der Hälfte der Gebühr für das gewöhnliche Telegramm selbst. Beträge von weniger als 5 werden als volle 5 berechnet.

Das Telegramm wird von den verschiedenen Telegraphen⸗ anstalten, welche bei der Beförderung mitwirken, vollständig kollationirt.

Die bezahlte Kollationirung muß erfolgen für diejenigen Privattelegramme, welche eine geheime Sprache in Ziffern oder Buchstaben enthalten. Diese Vorschrift ist weder auf Staats⸗ telegramme, noch auf verabredete Sprache, welche aus verständ⸗ lichen Worten zusammengesetzt ist, anwendbar.

6) (Empfangsanzeigen.) Für die Empfangsanzeige ist dieselbe Gebühr wie für ein gewöhnliches Telegramm von 10 Worten zu entrichten.

Durch die Empfangsanzeige wird dem Aufgeber eines Tele⸗ gramms die Zeit, zu welcher sein Telegramm seinem Korrespon⸗ denten zugestellt worden ist, unmittelbar nach der Bestellung telegraphisch mitgetheilt.

7) (Vervielfältigung der Telegramme.) Für jede Vervielfältigung eines Telegramms, welches von einer Tele⸗ graphenanstalt an mehrere Adressaten oder an den nämlichen Adressaten nach verschiedenen Wohnungen in demselben Orte bestellt werden soll, sind bei Telegrammen bis zu 50 Worten 40 und bei längeren Telegrammen für jede Reihe von 50 Worten oder einen Theil derselben mehr fernere 40 zu entrichten.

8) (Weiterbeförderungs⸗Gebühren.) Für die Wei⸗ terbeförderung eines Telegramms über den Orts⸗Bestellbezirk einer Telegraphen⸗Anstalt inaus ist zu entrichten:

a) bei Postbeförderung:

das Porto für einen eingeschriebenen Brief mit Eil⸗

bestellung;

b) bei Benutzung anderer Beförderungsmittel: 8

die der Telegraphen⸗Anstalt erwachsenden Auslagen.

Bei Benutzung von Eilboten ist der Regel nach die bei Eil⸗ bestellung von Postsendungen gültige Taxe in Anwendung zu bringen.

Für „postlagernde“ Telegramme, imgleichen für „bahnhof⸗ lagernde“ Telegramme ist je ein Zuschlag von 20 zu der Tele⸗ graphir⸗Gebühr zu entrichten.

9) Die Gebühr für Telegramme, welche durch Vermittelung eines See⸗Telegraphenamts mit Schiffen in See ausgewechselt werden, beträgt 5 für jedes Wort. Dieselbe wird den nach den vorangegangenen Bestimmungen zu erhebenden Gebühren hinzugerechnet.

10) Für die Nachsendung eines Telegramms auf telegraphi⸗ schem Wege von dem ursprünglichen an einen neuen Adreßort wird die volle tarifmäßige Gebühr erhoben.

11) (Entrichtung der Gebühren.) Sämmtliche be⸗ kannte Gebühren sind bei Aufgabe des Telegramms im Voraus zu entrichten.

Es werden erhoben:

a. die Gebühren für die durch die See⸗Telegraphenämter vom Meere her beförderten Telegramme,

b. die Ergänzungsgebühr für nachzusendende Telegramme.

Die für eine andere Weiterbeförderung als durch die Post entstehenden Auslagen, imgleichen die bei der Weiterbeförderung durch die Post entstehenden Kosten für die Eilbestellung nach dem Landbestellbezirk der Postanstalten werden in der Regel vom Adressaten erhoben. Es kann jedoch auch der Aufgeber diese Weiterbeförderungskosten mittelst Hinterlegung einer von der Aufgabeanstalt zu bestimmenden Summe unter Vorbehalt späterer Berechnung entrichten.

In allen Fällen, wo eine Gebührenerhebung bei der Be⸗ stellung stattzufinden hat, wird das Telegramm dem Adressaten nur gegen Erstattung des schuldigen Betragens ausgehändigt.

12) Eine Bescheinigung uͤber die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und gegen Entrichtung eines Zuschlags von 20 ertheilt.

13) (Zurückziehung von Telegrammen.) Wird ein Telegramm vor begonnener Abtelegraphirung zurückgefordert, so werden die erlegten Gebühren nach Abzug von 20 zurück⸗ erstattet.

14) (Telegramm⸗Abschriften.) Für jede Abschrift eines unter Angabe der Aufgabezeit und des Aufgabeortes genau bezeichneten Telegramms sind bei Telegrammen bis zu 100 Worten 40 ₰, bei längeren Telegrammen 40 mehr für jede Reihe von 100 Worten oder einen Theil derselben zu entrichten.

Bei ungenau bezeichneten Telegrammen sind außer der Schreibgebühr die durch die Aufsuchuug des Telegramms ent⸗ stehenden Kosten zu zahlen.

15) (Abgekürzte Adressen.) Für die Hinterlegung einer abgekürzten Adresse bei einer Telegraphenanstalt ist eine Gebühr von 30 für das Kalenderjahr im Voraus zu ent⸗ richten. Diese Vergünstigung erlischt, falls die Verabredung nicht verlängert wird, mit dem Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in welchem die Gebühr entrichtet worden ist. Demjeni⸗ gen Korrespondenten, welcher eine mit der Telegraphenanstalt zu vereinbarende abgekürzte Adresse hinterlegt hat, ist gestattet, diese Adresse in den für ihn eingehenden Telegrammen an Stelle des vollen Namens und beziehungsweise der Wohnungsangabe anwenden zu lassen.

16) (Gewährleistung.) Die Telegraphenverwaltung leistet für die richtige Ueberkunft der Telegramme, oder deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keinerlei Gewähr.

Es wird jedoch erstattet die entrichtete Gebühr:

a. für jedes Telegramm, welches durch Schuld der Tele⸗ graphenverwaltung gar nicht oder mit bedeutender Ver⸗ zögerung in die Hände des Adressaten gelangt ist,

b. für das kollationirte Telegramm, welches in Folge Ver⸗ stümmelung erweislich seinen Zweck nicht hat erfüllen können.

17) (Berichtigungs⸗Telegramme.) Der Empfänger eines jeden Telegrammes hat das Recht, innerhalb der nächsten 24 Stunden nach Ankunft des Telegramms die Wiederholung der ihm zeifelhaften Stellen zu verlangen, wofür zu entrichten ist:

a. die Gebühr eines Telegramms von 10 Worten für das Verlangen,

b. die Gebühr eines nach der Länge der zu wiederholenden Stelle berechneten Telegramms.

Ein gleiches Recht wird dem Aufgeber bewilligt, wenn er Gründe haben sollte, zu vermuthen, daß sein Telegramm ver⸗ stümmelt sei, vorausgesetzt, daß er den bezüglichen Antrag inner⸗ halb der nächsten dreimal 24 Stunden nach dem Abgange seines Telegramms stellt.

jedoch vom Adressaten am Bestimmungsorte

Er hat dafür die Gebühr für das abzusendende Berichti⸗

gungs⸗Telegramm und die Gebühr für die Antwort, falls eine solche verlangt wird, zu erlegen.

Diese Gebühren werden auf Reklamation, welche in gewöhn⸗ licher Form zu erheben ist, zurückvergütet, wenn sich aus der Reklamation ergiebt, daß der Sinn des ursprünglichen Telegramms durch die Telegraphenanstalt verstümmelt worden ist, voraus⸗ gesetzt indessen, daß die Kollation für dasselbe bezahlt war. Für dies berichtigte Telegramm selbst werden die Gebühren nicht zurückerstattet.

18) (Reklamationsfrist.) Jeder Anspruch auf Rück⸗ erstattung der Gebühr muß bei Verlust des Anrechtes innerhalb zweier Monate, vom Tage der Erhebung der Gebühren an ge⸗ rechnet, anhängig gemacht werden.

19) I und Rückerstattung von Ge⸗ bühren.) Gebühren, welche für beförderte Telegramme zu we⸗ nig erhoben sind, oder deren Einziehung vom Adressaten nicht erfolgen konnte, hat der Absender auf Verlangen nachzuzahlen.

Irrthümlich zu viel erhobene Gebühren werden dem Aufge⸗ ber zurückgezahlt. Der Betrag der vom Aufgeber zu viel ver⸗ wendeten Werthzeichen wird jedoch nur auf seinen Antrag er⸗

20) (Telegramme auf Eisenbahn⸗Telegraphen.) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Telegramme, welche unter Benutzung von Eisenbahn⸗Telegraphen befördert werden.

Jedoch kann für jedes bei einer Eisenbahn⸗Telegraphen⸗ Station aufgegebene Telegramm von den Eisenbahnverwaltun⸗ gen ein Zuschlag von 20 vom Aufgeber erhoben werden. Außerdem sind die Eisenbahn⸗Telegraphen⸗Stationen berechtigt, für jedes von ihnen bestellte Telegramm vom Em⸗ pfänger ein Bestellgeld von 20 zu erheben. eides zusammen darf aber von den ausschließlich mit dem Bahn⸗ telegraphen beförderten Telegrammen nicht erhoben werden. Für diese Telegramme ist vielmehr nur die Erhebung der Bestell⸗ gebühr von 20 gestattet.

21) (Zeitpunkt der Einführung und Geltungs⸗ E’' Die gegenwärtige Verordnung tritt am 1. März 1876 in Kraft.

Für den inneren Verkehr der Königreiche Bayern und Württemberg, sowie für den Wechselverkehr dieser beiden Staaten findet dieselbe nicht Anwendung.

In Bezug auf den telegraphischen Verkehr mit dem Aus⸗ lande kommen die Bestimmungen der bezüglichen Telegraphen⸗ Verträge zur Anwendung.

Berlin, den 24. Januar 1876.

Der Reichskanzler. Fürst von Bismarck.

Landtags⸗Angelegenbeiten.

Berlin, 17. Februar. Der dem Abgeordnetenhause vor⸗ gelegte Entwurf eines Gesetzes über die Aufsichts⸗ rechte des Staats bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen hat folgenden Wortlaut:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der Monarchie, was folgt:

§. 1. Die Aufsicht des Staats über die Verwaltung:

1) der für die katholischen Bischöfe, Bisthümer und Kapitel hbestimmten Vermögensstuͤcke,

2) der zu kirchlichen, wohlthätigen oder Schulzwecken bestimm⸗ ten und unter die Verwaltung oder Aufsicht katholisch⸗kirchlicher Organe gestellten Anstalten, Stiftungen und Fonds, welche nicht von dem Gesetze vom 20. Juni 1875 betroffen werden,

wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausgeübt. §. 2. Die verwaltenden Organe bedürfen der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde in nachstehenden Fällen:

1) zu dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Be⸗ lastung von Grundeigenthum, sowie zu der Veräußerung dinglicher Rechte an Grundstücken;

2) zu der Veräußerung von Gegenständen, welche einen ge⸗ schichtlichen, wissenschaftlichen oder Kanstwerth haben;

3) zu gußerordentlicher Benutzung des Vermögens, welche die Substanz selbst angreift, sowie zu der Kündigung und Einzie⸗ hung von Kapitalien, sofern sie nicht zur zinsbaren Wiederbelegung erfolgt;

4) zu Anleihen, sofern sie nicht blos zur vorübergehenden Aus⸗ hülfe dienen und aus den Ueberschüssen der laufenden Einnahmen

über die Ausgaben derselben Voranschlagsperiode zurückerstattet werden können;

2 5) zu dem Bau neuer, für den Gottesdienst bestimmter Ge⸗ äude;

zu der Anlegung oder veränderten Benutzung von Begräbniß⸗

7) zu der Einführung oder Veränderung von Gebührentaxen; 8) zu der Ausschreibung, Veranstaltung und Abhaltung von Sammlungen, Kollekten ꝛc. außerhalb der Kirchengebäude;

) zu der Verwendung der Einkünfte erledigter Stellen (Vakanz⸗ einkünfte, Interkalarfrüchte);

10) zu der Verwendung des Ve mögens für nicht stiftungs⸗ mäßige Zwecke.

In dem Falle zu 10 gilt die Genehmigung als ertheilt, wenn die staatliche Aufsichtsbehörde nicht binnen dreißig Tagen nach Mittheilung von der beabsichtigten Verwendung widerspricht.

Ist die Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde nicht er⸗ theilt, so sind die in den vorstehenden Fällen vorgenommenen Rechts⸗ geschaͤfte ungültig.

§. 3. Die verwaltenden Organe bedürfen zur Führung Prozessen keiner Ermächtigung von Seiten einer Staatsbehörde.

Atteste über die Legitimation der verwaltenden Organe zur Be⸗ sorgung von Rechtsangelegenheiten oder Atteste über das Vorhanden⸗ sein derjenigen Thatsachen, welche den Anspruch auf Kostenfreiheit be⸗ gründen, können gültig nur von der staatlichen Aufsichtsbehörde er⸗ theilt werden. 3 .

§. 4. Die staatliche Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Einsicht vo den Etats zu nehmen und die Posten, welche den Gesetzen wider⸗ sprechen, zu beanstanden. Die beanstandeten Posten dürfen nicht in Vollzug gesetzt werden.

Die Etats solcher Verwaltungen, welche Zuschüsse aus Staats⸗ mitteln erhalten, sind der staatlichen Aufsichtsbehörde zur Genehmi⸗ gung einzureichen. Diese Behörde bestimmt den Zeitpunkt der Ein⸗ reichung, sie regelt die formelle Einrichtung der Etats und setzt die Fristen zur Erledigung der Erinnerungen fest.

§ 5. Weigern sich die verwaltenden Organe

1) Leistungen, welche aus dem im §. 1 bezeichneten Vermögen zu bestreiten oder für dasselbe zu fordern sind, auf den Etat zu bringen, festzusetzen oder zu genehmigen, G 1

2) Ansprüche des im §. 1 bezeichneten Vermögens, insbeson⸗ dere auch Entschädigungsforderungen aus der Pflichtwidrigkeit des Inhabers einer für die Vermögensangelegenheiten bestehenden Verwaltungsstelle, gerichtlich geltend zu machen, 8

so ist in denjenigen Fällen, in welchen die bischöfliche Behörde das Recht der Aufsicht hat, sowohl diese, als auch die staatliche Aufsichts⸗ behörde, unter gegenseitigem Einvernehmen, in allen anderen Fällen die staatliche Aufsichtsbehörde allein befugt, die Eintragung in den Etat zu bewirken und die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche anzuordnen, auch die hierzu nöthigen Maßregeln zu treffen.

In denjenigen Fällen, in welchen das Einvernehmen der bischöflichen Behörde und der staatlichen Aufsichtsbehörde er⸗ forderlich ist, muß die um ihre Zustimmung angegangene Behörde sich binnen dreißig Tagen nach dem Empfange der Aufforderung er⸗ klären. Erklärt sie sich nicht, so gilt ste als zustimmend. Bei er⸗ hobenem Widerspruch entscheidet die der staatlichen Aufsichtsbehörde vorgesetzte Instanz. 8 1“ 1 .

.6. Die staatliche Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Einsicht von der Jahresrechnung zu nehmen.

Die Jahresrechnung solcher Verwaltungen, deren Etats der Ge⸗ nehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde bedürfen, ist dieser Be⸗ hörde zur Prüfung, ob die Verwaltung etatsmäßig geführt worden

ist, einzureichen. 8 §. 7. Die staatliche Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die Ver⸗ mögensverwaltung Revisionen zu unterwerfen.