Frreundschaft sich zur Ehre anrechnen,
angeschlossen. Der Aus⸗
in in derselben einen Kursus
Brennerschule Berlin beziehen, schuß hat sich dafür entschieden, von 4 Wochen und zwar in der Zeit, wo die meisten Brennereien stille stehen, in den Monaten Juli und August, einzurichten. Mit diesem einen Kursus sollen aber die bezüglichen Bestrebungen nicht abgeschlossen sein, später vielmehr vielleicht ein zweiter Kursus für jüngere Leute eingelegt werden. Auch soll das Endziel, die Errichtung einer Versuchsbrennerei im Anschluß an den neuen Viehhof fest im Auge behalten werden. — Den Schluß der Verhandlungen bildeten die Berichte des Hrn. Dr. Delbrück über die Erfahrungen über Mais⸗ maischung, Berichie über den Betrieb der Maischapparate, der Destillir⸗ apparate, speziell über einen neuen gußeisernen, in Deutschland patentirten Apparat von Gebrüder Siemens in Charlottent urg ꝛc.
(Gewerbe und Handel.
Berlin. Indergestrigen außerordentlichen Generalversammlung der Silberwaaren⸗Fabrik vorm. Franz Mosgau wurde die Liquidation mit großer Majorität beschlossen und zu Liquidatoren die Herren Kommerzien⸗Rath Weigert, Samson Sklower und David Hirschfeldt gewählt.
Wien, 26. Februar. (W. T. B.) Der Eisenbahnausschuß des Abgeordnetenhauses hat die Gesetzrorlage, betreffend die Erhöhung der Garantie für den österreichischen Theil der Kaschau⸗Oderberger Bahn, angenommen. — Die Bilanz der österreichischen Bank⸗ gesellschaft weist pro 1875 einen Reingewinn von 673,810 Fl. nach. Der Bruttogewinn betrug 1,005,601 Fl. Unter den Aktiven figuriren: Cassa 978,029 Fl.,Portefeuille 4,663,435 Fl, Effekten 513,795 Fl., Debi⸗ toren 6,750,787 Fl., unter den Passiven: Accepte 3,012,022 Fl., Re⸗ serve für Dubiose 109,782 Fl., Kreditoren 1,637,184 Fl. Die Ge⸗ neralversammlung ist auf den 29. März d. J. anberaumt, der Ver⸗ waltungsrath beantragt die Vertheilung einer Dividende von 12 Fl.
Prag, 25. Februar. (W. T. B.) Die Arbeiten zur Rettung der im Engerthsschachte bei Kladno Verunglückten sind nunmehr beendet. Die Zahl der in Folge der Explosion Getödteten beträgt 19; 4 sind schwer, 3 andere leicht verwundet.
Paris, 25. Februar. (W. T. B.) Ein Delegirter des Comités der französischen Gläubiger der Pforte begiebt sich im Laufe der nächsten Woche gleichfalls nach Konstantinopel.
New⸗York, 25. Februar. (W. T. B.) Ein großes Meeting der Handelskammer von New⸗York hat sich dahin ausgesprochen, daß die Wiederaufnahme der Baarzahlungen die unerläßliche Verbedingung für die Hebung des Börsen⸗ und Handelsgeschäfts sei.
Verkehrs⸗Anstalten.
Die naͤchste Konferenz von Delegirten der Handels⸗ kammern und landwirthschaftlichen Centralvereine zur Berathung von Eisenbahnangelegenheiten, welche die Direktion der Niederschlesisch⸗Märkischen Bahn beruft, soll im Monat Mai stattfinden. Bis zum 15. April sind etwaige Anträge für die Tagerordnung einzureichen, und haben sich also die Handels kammern und landwirthschaftlichen Centralvereine in den nächsten Wochen schlüssig zu machen, ob sie resp. welche Anträge sie stellen wollen. Falls genügende An⸗
₰
meldungen für die Tagesordnung nicht erfolgen, wird die Konferenz
Hr. Hellwag, berechnete für die nicht
8 “
im Mai ausfallen und erst im Herbst statifinden. Vorläufig ist für die Maikonferenz erst eine Verlage vorhanden: Berathung über die Zuziehung ständiger Exxerten in Reklamationssachen, welche Frage trotz mehrfacher Berathungen roch immer keinen Abschluß gefunden hat. Die Propositionen der Königlichen Direktion der Niederschlesisch⸗ Märkischen Eisenbahn gehen dahin: ,1) Die durch eine Expertise entstehenden Kosten werden in allen Fällen von dem Reklamanten und der Eisenbahnverwaltung zu gleichen Theilen getragen und von demjenigen, der auf Expertise anträgt, vorschuß⸗ weise geleistet. 2) In allen Fällen, wo die Eisenbahnverwaltung auf Expertise antragen sollte, jedoch eine Eatschädigung nicht zu gewähren hat, werden die Handelskammern derselben erforderlichen Falls behülf⸗ lich sein, die von dem Reklamanten zu tragende Kostenhälfte wieder zu erlangen.“ Für Berlin ist bekanntlich Seitens des Aeltesten⸗ Kollegiums mit Hinweis auf den Umfang des Verkehrs das Exper⸗ tiseverfahren von vorn herein für undurchführbar erklärt worden.
— Es ist das Gerücht verbreitet, daß der Verkehr auf der Bahnstrecke der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn von Berlin über Stendal nach Hannover und Magdeburg durch Wasser ebenfalls unterbrochen sei. Die Gesellschaft ersucht uns mitzutheilen, daß das Gerücht in jeder Beziehung unbegründet und der Betrieb auf dieser Strecke ungestört ist.
— Die Direktion der Gotthardbahn hat an den Verwaltungs⸗ rath den Antrag zu einem Schreiben an den schweizerischen Bundes⸗ rath, betreffend die Finanzlage der Gotthardbahngesell⸗ schaft, gestellt. Die zwei Bogen starke Druckschrift giebt zunächst eine Entstehungsgeschichte der Bahn, führt aus, warum die Baukosten des Bahnnetzes auf 18,700,000 Frecs, der jährliche Reinertrag des Betriebes wäbrend der ersten 10 Jahre nach Erxöffnung derselben auf 6,312,000 Fres, geschätzt worden, wie zur Ausführung der Bahn ein Privatkapital von 102,000 000 Frcs. und ein Subventionskapital von 85,000,000 Frcs. für genügend erachtet worden. Auf dieser Grund⸗ lage beruht die Gesellschaft noch heut, allerdings mit der staatlich gutgeheißenen Abweichung, daß, während ursprünglich das Privat⸗ kapital zu ¼ in Aktien und zu ⅛ in Obligationen beschafft werden sollte, die Schwierigkeit des Geldmarktes zwang, Aktien und Obligationen im Verhältniß von 1:2 auszugeben. In⸗ zwischen haben beim Bau gemachte Erfahrungen, sowie mittlerweile angestellte sehr eingehende technische Untersuchungen ergeben, daß die schließlichen Baukosten bedeutend von dem Voranschlage abweichen würden. Schon im Avpril vorigen Jabres legte der inzwischen ab⸗ getretene Ober⸗Irgenieur der Pahn (Hr. Gerwig) ein auf T'rrain⸗ plänen im Maßstabe von 1: 2500 gegrürdetes generelles Projekt für die noch nicht in Bau gevommenen Linien vor, dessen Voranschlag gegen den der internationalen Konferenz einen Mehrbetrag von ca. 34,000,000 Frcs. beanspruchte, der auch gegen den von dem⸗ selben Herrn im Spätjahr 1872 eingereichten immer noch um 29,200,000 Frcs. höher war. Sein Nachfolger als Ober⸗Ingenieur, gebauten Linien die Nothwendig⸗ Millionen Mehꝛkosten. Nicht minder sind die Kosten der im Bau begriffenen Tessinischen Thalbahnen Biasca⸗Bellinzona⸗ Locarno und Lugano⸗Chiasso so gewachsen, daß dieselben bis zu ihrer gänzlichen Vollendung mit Einschluß der auf diesen Theil des Netzes entfallenden Quote der bisher erlaufenen Kosten der Kapitalbeschaffung, der Zinsen während der Bauzeit und des bis zur Vollendung des Gotthard⸗Tunnels zu gewärtigenden Betriebsdefizits voraussichtlich sich
keit von 66 ½
auf 51,600,000 Frcs. stellen wird, gegen 18,559,193 Frcz. im Vor⸗ anschlase. Auch die Kosten des großen Tunnels werden nunmehr auf 63,373,900 Frcs., gegen früher 59,600,000 Frcs., angesetzt. Somit dürften sich die Gesammtkosten der Bahn von 187 Millionen auf 289,4, also um 102,4 Millionen erhöhen.
Jassy, 25. Februar. (W. T. B.) Gestern hat der erste Eisen⸗ bahnzug auf der Strecke Ungheni⸗Kischenew die Pruthbrücke passirt.
Witterungsberieht
von der Seewarte zu Hamburg vom 25. Februar 1876. Beobachtungszeit überall 8 Uhr Morgens.
Barometer auf 0 Gr. u. d. Meeres- spiegel reduc. in
Millimeter.
Null
764,1 762,5 754,9 750,0 751,0 752,4 750,8 752.8 759,3 746,9 752,8 755,0
Temperatur in Celsius- Graden.
90
Stationen. Wind. Wetter.
SSW mässig Dunst 80 leicht bed. WNW still
80 leicht
SW frisch
S leicht
8W leicht 0NO still Null
W schwach NW frisch NW frisch WNW schwach WNW schwach NW frisch WSW schwach W mässig
SW still vNW schwach WSW schwach WNW Sturm
St. Mathieu. In. . Helder.. Kopenhagen . Christiansund Haparanda. Stockholm .. Petersburg.. Moskau... Wien
Null heiter Schnee hlar klari) Schnee Null wolkig bedeckt) bedeckts) bedeckt*) bedeckt )
— Sd” S 00——-oÕSGC09⸗⸗
E
Neufahrwass. Swinemünde. Hamburg. .. —11111XX“ CII Zöö“ Karlsruhe Berlin Leipzig Breslau..
Sb0ohro,hS.
bedeckt:) bedeckt wolkig wolkig V
A
mässig 8) bedeckt ²)
¹) Gestern Schnee. ²) Nachts Schnee, Einseglung voll Eis. ³) Leichte Böen. ⁴) Nachts Schnee ³) Schneeböen. ³) Nachts leichter Schnee. ) Stürmisch, Regen und Schnee. ⁶⁹) Abends etwas Gravpeln und Schnee. *) Nachts Schnee.
Uebersicht der Witterung.
Baromcter in ganz Deutschland und Skandinavien erheblich ge- stiegen, am Kanal gesunken. Während das gestern erwähnte Mini-. mum von der Ostsee weiter nach Russland rückt und die Winde in Ostdeutschland nach NW umgegangen sind, naht ein neues vom Ocean und ist der Wind im Kanal, mässig w-hend, nach S und 80 gekrimpt. was nunmehr auch für Norddeutschland bevorsteht. Noch weht mässiger NW in der Helgoländer Bucht. doch ist die Ueberschwemmungsgefahr für Hamburg erheblich verringert. In Breslau weht seit gestern Nachmittag starker Sturm aus WNW, in Pest heute stürmischer West. Die Temperatur ist in Stockholm
und ist an der deutschen Ostseeküste leichter Frost eingetreten. Deutsche Seewarte.
Berlin, den 26. Februar 1876.
Der „Osservatore Romano“ in Rom veröffentlicht nach⸗ stehende Briefe von Papst Pius VII. und von der Mutter Napoleons J. an Kardinal Consalvi mit Bezug auf den Ge⸗
fangenen von St. Helena: I. Pius VII. an den Kardinal Consalvi in Rom Unser gelfebtester Kardinal!
Ddie Familie des Kaisers Napoleon hat Uns durch den Kardinal Fesch die Mittheilung zugehen lassen, daß der Felsen von St. Helena ein verhängnißvoller Anfenthaltsort ist und daß die Gesundheit des armen Verbannten sich von Augenblick zu Augerblick verschlechtert. Wir haben diese Nachricht mit unendlicher Bekümmerniß vernommen, Öund Sie werden solche Empfindung ohne Zweifel mit Uns theilen, da wir Beide dessen eingedenk sein müssen, daß die Wiederherstellung der Rel;gion in dem großen französischen Reiche, nächst Gott, ihm zu danken ist. Die fromme und muthvolle Initiative vom Jahre 1801 reicht für Uns hin, das nachfolgende ÜUnrecht großmüthig zu vergessen und zu vergeben. Savona und Fontainebleau sind nur Fehltritte des Geistes und Verirrungen mensch⸗ lichen Ehrgeizes; das Konkordat hingegen war ein vom christlichen, wie vom heroischen Gesichtspunkte aus gleich heilbringender Akt.
Die Mutter und die Familie Napoleons rufen Unser Mitleid und Unsern Edelmuth an; Wir glauben ihnen mit Gerechtigkeit und Dankbarkeit entsprechen zu sollen. Wir sind gewiß, Ihren Intentionen zu entsprechen, wenn Wir Sie ersuchen, in Unserem Namen an die ver⸗ bündeten Souveräne, speziell aber an den Prinz⸗Regenten zu schreiben, der Uns so viele Beweise seiner Hochachtung gegeben hat. Er ist Ihr lieber und guter Freund und Wir wünschen, daß Sie ihn er⸗ suchen, die Leiden einer solchen Verbannung zu mildern. Es wäre für Unser Herz eine Freude obne Gleichen, zur Linderung der Qualen Napoleons beigetragen zu haben. Er kann Niemandem mehr Ge⸗ ahren bereiten; so wünschen Wir denn, daß er auch für Niemanden in Gewissensbiß sein möge.
Castelgandolfo, den 6. Oktober 1817.
Pius PP. VII.
Madama Madre dell' Imperatore Nax leone I. an den Kardinal Consalvi. 8 Ich will und muß Ew. Eminenz meinen Dank aussprechen, für alles, was Sie zu unsern Gunsten gethan haben, seitdem die Laft der Verbannung auf meinem Sohne und auf mir liegt. Mein Bruder, der Kardinal Fesch, hat mir keineswegs verheimlicht, wie delmüthig Sie das Gesuch meines zroßen und unglücklichen Pro⸗ kribirten von St. Helena aufgenommen haben. Der Kardinal rzählte mir, daß Sie in Folge der so gerechten und christlichen Bitte des Kaisers sich becilten, bei der englichen Rezgierung zu interveniren, sowie nach würdigen und fähigen Priestern zu ferschen. Ich bin in Wahrheit die Mutter er Schmerzen, und der einzig mir gebliebene Trost besteht darin, daß ich weiß, der heilige Vater vergißt das früher Geschehene, um sich nur noch der Zuneigung hinzugeben, die er für alle Angehörigen meines Hauses empfindet. Meine Söhne Lucian und Ludwig, die Ihre unveränderliche waren tief gerührt, als sie er⸗
“
I.
schließlich die Hoffnung aussprach, daß es gelingen werde, das in dem diesseitig aufgestellten Arbeitsplane für die erste mit Ende Mai ab⸗ laufende Campagre gesteckte Ziel, nämlich vollständige Freilegung des Zeustempels und seiner Umgebung bis auf eine Durchschnittsdistanz von 30 Meter zu erreichen.
Dr. von Sallet legte darauf zwei vor Kurzem vom König⸗ lichen Museum angekaufte viereckige Terracottastückchen vor, welche in Palmyra gefunden worden sind. Die Dar⸗ stellung derselben, zwei opfernde Kaiser, einer mit dem Adlerscepter, findet sich genau ebenso als Rückseite einiger Denare des Kaisers Aurelian, von denen der Vortragende früher in seiner „Zeit⸗ schrift für Numismatik“ bewiesen hat, daß sie sich auf den Kaiser Aurelian und seinen Mitregenten in Palmyra, Vaballathus, den Sohn des Odaenathus und der Zenobia, beziehen. Endlich besprach der Vortragente einige Abdrücke syrakusanischer Tetradrachmen von den Künstlern Phrygillos und Eumenos, um 400 v. Chr. geprägt, welche durch den merkwürdigen Kranz der Persephone: Aehren, Mohn⸗ kopf, Eichel und Eichblatt ausgezeichnet sind.
In der Sitzung der philosophisch⸗historischen Klasse der Kaiser⸗ lichen Akademie der Wissenschaften in Wien vom 9. Fe⸗ bruar legte, wie die „Wien. Ztg.“ mittheilt, das wirkliche Mitglied Hofrath Ritter von Miklosich eine Abhandlurg über die Mundarten und die Wanderungen der Zigeuner Europas, Beiträge zur Kenntniß der Mundart der Zigeuner in Galizien, in Syrmien und in Ser⸗ vien mit einem Anhange über den Ursprung des Namens „Zigeu⸗ ner“ vor.
Der Anhang enthält einen Versuch, den Namen „Zigeuner“ zu erklären. Der Verfasser stellt denselben mit dem Namen Athingani (auεꝓρm᷑àαο) zusammen. Der Name „Zigeuner“ ist von Griechenland, der europäischen Urheimath der Zigeuner Europas, ausgegangen. Er wurde unmittelbar den Italienern, die Griechenland im Mittelalter beherrschten, und den Bulgaren überliefert; von den letzteren gelanate er zu den Rumänen, Magyaren, Slaven, Deutschen. Aus aρeρ τ᷑α‿τ;⁸ entstand zunächst die mittelgriechische Form àrai††zauss, die der bul⸗ garischen acigan, aciganin zum Vorbilde diente, an das sich die rumänische und die übrigen Formen anschlossen. Schon im Bulga⸗ rischen kommt auch die Form ohne das aulautende a vor: eigan. Die Athingani — à⁵‿ρ aos, 5 2& ,ϑεια2αμ reνι τπροστ τνέςααα α³ο το ve- Pãzον. 0᷑ àấ apsouν rabrn? Swozrss 05½ τα ρο la‿εᷣνοοασ — werden in den Kirchengeschichten meist nicht erwähnt; es werden daher die dieselben betreffenden Nachrichten aus den byzantinischen Schriftstellern zusammengestellt. Aus diesen Nachrichten ergiebt sich, daß die Athingani vorzüglich in Phapgien und Lykaonien einheimisch waren und daß sie aller Wahrscheinlichkeit nach erst unter dem aus Pisidien gebürtigen Kaiser Nicephorus“*) und zahlreicher unter dem aus Amorion in Phrygien stammenden Kaiser Michael nach Byzanz kamen. Es sei hier erwähnt, daß der barbarische Name abtorrauvos dem arabischen Lömasasiyya (vergl. Koran, Sura 20, 87 bis 96) nochgebildet ist und daß sich die Athingani dem Glauben der Samariter, die auch mit dem angeführten arabischen Namen bezeichnet werden, anschließen. Was die Veranlassung zur Uebertragung des Namens der Sekte der Athingani auf die Zigeu⸗ ner — denn an eine ethnische Identität der wabrscheinlich jüdischen Athingani mit den aus Indien stammenden Zigeunern ist nicht zu
fuhren, was der Papft und Ew. Eminenz ohne unser Vorwissen ge⸗ than, um unsere, von den Mächten bedrohte Ruhe zu schützen. Nirgends finden wir Unterstützung oder Zuflucht außer bei der päpstlichen Regierung, und die Größe unserer Dank⸗ barkeit gleicht der Größe der Wohlthat. Ich bitte Ew. Eminenz, dem heiligen Pontifex Pius VII. meine Huldigung zu Füßen legen u wollen. Ich sage dies im Namen meiner ganzen geächteten Familie, und vor allem im Namen desjenigen, der auf ödem Felsen eines langfamen Todes dahinstirbt. Seine Heiligkeit und Ew. Eminenz sind in Europa die einzigen, die seine Leiden zu lindern trachten und ihr Ende beschleunigen möchten. Von ganzem Mutter⸗ herzen danke ich beiden und verbleibe Ew. Eminenz allzeit ergebenste 8 erkenntlichste . 7. Mai 1818. Madama.
In der am 8. Februar abgehaltenen Sitzung der archäolo⸗ gischen Gesellschaft berichtete Prof. Dr. Curtius über die in den letzten Tagen zu Olympia gemachten Funde, namentlich auf epi⸗ graphischem Gebiete. An diesen Vortrag knüpste Hr. Baurath Prof. Adler eine durch Situations⸗ und Nivellementspläne unterstützte Er⸗ läuterung des augenblicklichen Standes der Erdarbeiten, wobei er
denken — anlangt, so können darüber nur Vermuthungen aufgestellt werden: die wahrscheinlichste ist die, daß in Byzanz die Zigeuner aus dem Grunde Athingani genannt wurden, da sie unmittelbar aus jenen Gegenden nach Byzanz kamen, wo nach dem Zeugnisse der Ge⸗ schichte die Athingani am zahlreichsten waren**), wie die Franzosen die aus Böhmen eingewanderten Zigeuner bobémiens nannten. Daß aber die Zigeuner unmittelbar aus den oben angeführten Ländern nach dem Westen kamen, dafür spricht der Umstand, daß alle Mund⸗ arten der Zigeuner Europas armenische Elemente enthalten, was nur durch die Annahme erklärbar wird, daß die Zigeuner sich auf ihrem Zuge aus dem fernen Indien nach dem Westen in Armenien aufge⸗ halten haben. Dem gegenüber muß die Diat (Djat)-Theorie, wenn sie exklusive Geltung beansprucht, abgewiesen werden.
Die Lehre von dem Zusammenhange der Athingani mit den Zigeunern war in älterer Zeit, wie es scheint, alleinherrschend. Goar († 1653) brachte sie aus Griechenland nach Frankreich. Ein älterer Schriftsteller, C. Peucer, mag sie irgend einem Bpzantiner verdanken.
*) Atingani Nicephoro clari. Goar. 8 sagt
Sie wurde zuerst von Pagi zu Baronius, zuletzt von A. F. Pott in der Zeitschrift der deutschen morgenländischen Gesellschaft, 7, 394, be⸗ kämpft und insofern mit Recht, als diejenigen, die jene Ansicht auf⸗ stellten, an Blutsverwandtschaft der Athingani mit den Zigeunern ge⸗ dacht haben. Es sell nicht verhehlt werden, daß diese Hypothese die Frage, wann der Name der Athingani auf die Zigeuner übertragen ward, ob nicht schon die ab‿᷑—†avot des Kaisers Michael (820 bis 829) Zigeuner waren, daher auch die Frage, wann die Zigeuner in Griechen⸗ land eingewandert sind, unbeantwortet läßt, Fragen, auf die man vielleicht nie anders als mit Vermuthungen wird autworten können. Diejenigen, die der Hpypothese aus dem Grunde entgegentreten, daß nach derselben die Einwanderung der Zigeuner in das Gebiet des griechischen Reichs in eine zu frühe Zeit hinaufgerückt würde, ist zu entzegnen, daß uns zwar Nachrichten über die Zeit zu Gebote stehen, wo die Zigeuner zuerst in Mittel⸗Europa erscheinen, daß wir jedoch über die Zeit ihres ersten Auftretens in den Ländern des bpzantinischen Reichs keinerlei Kunde besitzen, und daß der Annahme, sie seien schon im neunten Jahrhundert in Griechenland eingewandert, nichts entgezenstellt werden kann. Was auch gegen diese Deutung eingewendet werden mag, Eines hat sie vor den älteren Erklärungen voraus, daß sie nämlich sprachlich möglich ist; diesen Vorzug behauptet sie auch gegenüber den aller⸗ neuesten Deutungen, von denen die eine von Hrn. de Goeje, die an⸗ dere von Hrn. Bataillard aufgestellt wurde: der erstere leitet den Ramen „Zigeuner“ ab von dem persischen tsjeng, einer Art Harfe oder Zither, während der letztere, einen Gedanken von J. G. Hasse und Vivien de Saint⸗Martin aufnehmend, dem Namen Zigeuner den Namen der Xürοννα Herodots, 5, 9, zu Grunde legt. Wer die Reihe avρμ αeos, droirzazos, zingano, acigan, cigan u. s. w. berücksichtigt, kann weder der einen, noch der anderen Erklärung beipflichten.
Ueber Hochwasser liegen heute folgende Mittheilungen vor:
Breslau, 25. Februar. Nach einem Telegramm der „Schle⸗ sischen Zeitung“ aus Glogau von heute Nachmittag findet seit Vor⸗ mittags 10 Uhr heftiger Eisgang von Steinau durch den Hafen statt, die Eisschollen berühren die Balkenlage der Oderbrücke und setzen die letztere in große Gefahr. Der Wasserstand beträgt 15 Fuß 7 Zoll. Der Damm ist völlig überschwemmt, Sprengversuche bei der Eisversetzung vor der Oderbrücke waren bis daher erfolglos.
Pest, 25. Februar. Ofen und Alt⸗Ofen sind überschwemmt, die meisten Gewölbe sind geschlossen. Auch die Stadt Waitzen ist stark unter Wasser gesetzt. 1
— 26. Februar, früh. (W. T. B.) Der Eisstoß steht fest bei Erecsin, die Gefahr in Alt⸗Ofen ist noch immer im Steigen.
Theater.
Gestern, Freitag, wurde in Krolls Theater neu einstudirt und mit neuen Gesangseinlagen zum ersten Male „Die schöne Sünderin“ aufgeführt. Diese schon früher gern gesehene Posse von E. Görlitz, von Jacobson für die Krollsche Bühne bearbeitet, ist auch in ihrem neuen Gewande von dem zahlreich erschienenen Publikum mit Beifall aufgenommen worden. Die neu eingefügten witzigen Couplets mit der ansprechenden melodiösen Musik Conradi §, erregten bei dem wirkungsvollen Vortrage besonders durch Hrn. Ed. Weiß und Frl. Mejo in deren bewährten Händen sich die Haupt⸗ rollen des Wildpret⸗ und Geflügelhändlers Werner und seiner Frau befinden, viele Heiterkeit. Für eine angemessene Inscenirung und gute Ausstattung hat Hr. Direktor Engel Sorge getragen. ,
— Der Vertrag, nach welchem Hr. Claar die Direktion des Residenztheaters übernimmt, ist jetzt perfekt geworden. Der neue Direktor hat dem General⸗Intendanten v. Hülsen angezeigt, daß er mit dem Institute dem Kartellverein beitreten wolle.
— Im Einverständniß mit dem Gast, Hrn. Direktor Lebrun⸗ werden im Stadttheater vorläufig an stellungen zu halben Kassenpreisen stattfinden.
Redacteur: F. Prehm.
Berlin:
Sechs Beilagen
**) Les Bohémiens venus de la Phrygie ou de pl Pouqueville, 1., 365. 6
(einschließlich Börsen⸗Beilage).
um 8, in Deutschland and Oesterreich um etwa 3 Grad gesunken
jedem Montag Vor⸗
Verlag der Expedition (Kessel). Druck W. Elsner.
Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Königreich Preußen.
Justiz⸗Ministerium. 2
Allgemeine Verfügung vom 19. Februar 1876
treffend die Untersuchunshaft und den Vollzug der Gefängniß⸗
5 8 strafe und Haft.
Die zur Zeit geltenden Regulative für die Untersuchungs⸗
und Strafgefängnisse stehen theils unter einander 42
— Einklang, aen zrne die in denselben enthaltenen Be⸗
immungen nicht dem Strafensystem des j Straf⸗
— system des jetzt geltenden Straf⸗ Um bis dahin, daß eine allgemeine Gefängniß⸗ 1
dahin, gniß⸗Ordnung er⸗
gehen kann, einige der am dringendsten der Abhülfe ahten
] wird für die Gefängnisse im Ressort
inisteriums des Innern, wie in dem der Justi tu Folgendes bestimmt. e—“
5 I. Untersuchungshaft.
§. 1. (Beschäftigung.) Untersuchungsgefangene können nicht zur Arbeit gezwungen werden. Dagegen ist ihnen selbst⸗ gewählte Beschäftigung, soweit eine solche mit der Gefängniß⸗ Ordnung verträglich ist, ebenso wie die freiwillige Betheiligung bei den in der Anstalt eingeführten Arbeiten, letztere nach Maß⸗ gabe der im §. 4 gegebenen Bestimmungen zu gestatten. S. 2. (Bekleidung.) Den Untersuchungsgefangenen ist die eigene Kleidung und Wäsche zu belassen, sofern dieselbe rein⸗ lich und ordentlich ist; im entgegengesetzten Falle wird ihnen Hauskleidung verabfolgt; es ist jedoch dafür Sorge zu tragen ber⸗ Untersuchungsrichters in denjenigen d vorgeführt werden können, bei ihr ⸗ Hebnhe 582 welche sie bei ihrer Verhaf⸗ §. 3. (Beköstigung) Die Beköstigun e er⸗ suchungsgefangenen erfolgt durch die RE. Maßgabe der in der Anstalt eingeführten Speiseordnung.
Auf ihr Verlangen ist ihnen jedoch zu gestatten, sich selbst zur Beschaffung
— aus eigenen Mitteln — zu beköstigen. 8 Die Selbstbeköstigung darf nur von dem derselben ermächtigten Speisewirthe nach Anordnung des Ge⸗ fängnißvorstehers verabfolgt werden. Wird ausnahmsweise durch den Untersuchungsrichter die anderweite Einbringung von Vinaarfen in die waa. so sind dieselben, ebenso wie Geschirr vor der Verabfolgung sorgfälti aters — Backwaaren sind zu denschse, den “ t 85 . “ be beschaffte Kost darf die enzer s mäßigen Genusses nicht übersteigen. D von Seencbein “ 9 ö“ Die Ermächtigung, sich selbst zu bekösti⸗ kann im F des Mißbrauchs ““ b 1u“ II. Gefängnißstrafe. . 4. (Beschäftigung.) Die zu Gefängnißstrafe Ver⸗ urtheilten können in einer ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessenen Weise beschäftigt werden; auf ihr Verlangen sind sie 1h sgheis zu beschäftigen. 5 ie Beschäftigung ist nicht auf die i Anf inge⸗ “ Arbeiten beschkänkt 3 “ Unter den den Fähigkeiten und Verhältnissen angemessenen Arbeiten sind nicht blos solche zu verstehen, wel Gefa⸗ schon früher gelernt oder Lhke ben 8” ““ Darüber, ob eine Arbeit den Fähigkeiten und Verhältnissen des Gefangenen entspricht, hat allein der Gefängnißvorsteher zu entscheiden. Ist die Möglichkeit einer solchen Arbeit vorhanden, so ist der Gefangene in der Regel zu derselben anzuhalten. können nur durch die Aufsichtsbehörde gestattet b— Die Zutheilung eines Gefangenen zu einem bestimmten rreitszweige erfolgt durch den Gefängnißvorsteher, welcher hier⸗ bei Wünsche der Gefangenen thunlichst zu berücksichtigen hat und ermächtigt ist, unter besonderen Umständen Gefangene von den sogenannten Reinigungsarbeiten zu entbinden. b8 Die Beschäftigung der Gefangenen außerhalb der Anstalt (§K. 15 des Strafgesetzbuchs) ist nur mit ihrer Zustimmung zu⸗ lässig. Dieselbe ist durch Erklärung zu Protokoll festzustellen. In der Regel haben alle Gefangene, deren Beschäftigung füͤr nothwendig befunden wird, an den Werktagen eine gleiche Zahl von Stunden zu arbeiten und innerhalb derselben eine nach ührer Leistungsfähigkeit bemessene Aufgabe zu erledigen, deren Vollendung jedoch nicht vom Fortarbeiten bis zum Schlusse der Arbeitszeit befreit. Der Gefängnißvorsteher kann jedoch un⸗ ter Umständen die Dauer der täglichen Arbeitszeit und den Um⸗ fang der Arbeitsaufgabe für einzelne Gefangene verkürzen. 8 An den Sonntagen und den christlichen Feiertagen ruht die Zwangsarbeit. Gefangene jüdischer Religion sollen am Sab⸗ bath und an den hohen jüdischen Feiertagen: Purim, Wochenfest, Zerstörung Jerusalems, Neujahr, Versöhnungsfest, Laubhüttenfest und an den beiden ersten, sowie an dem letzten Tage des Passah nicht wider ihren Willen zur Arbeit angehalten werden. Gefan⸗ 2 8 2 diesem 88* Arbeit befreit sind, können da⸗ gen en Sonntagen und an den christlichen Feier geruschlosen Arbeiten beschäftigt “ 11 der von den Gefangenen auf Anordnung des 8 angnißvorstehers verrichteten Arbeiten gebührt dem Staate. 5 ach Maßgabe der hierüber geltenden Bestimmungen kann jedoch e Gefangenen bei Fleiß und gutem Verhalten ein Theil des rbeits verdienstes als Belohnung gutgeschrieben werden. Diese een beeeeee zu “ der Aufsichtsbehörde zu eftir 5 etrage zum Ankaufe von Zusatz⸗ ⸗ mit eln 8. . 1“ .5. (Bekleidung.) Den zu Gefängnißstrafe Ver⸗ vrthellten, gegen welche nicht gleichzeitig IWbö1 der ürgerlichen „Ehrenrechte erkannt ist, wird bei Verbüßung der w2gs die eigene Kleidung und Wäsche belassen, sofern dieselbe nlich und ordentlich ist; im entgegengesetzten Falle ist denselben auskleidung zu verabfolgen. r feBefangene gegen welche neben der zu verbüßenden Freiheits⸗ afe der Verlust der Ehrenrechte ausgesprochen ist, haben stets auskleidung zu tragen. vrtheg 6. (Beköstigung.) Die zu Gefängnißstrafe Ver⸗ 8.-8e en werden von der Gefängnißverwaltung nach Maßgabe Gefö peiseordnung beköstigt. Gefangene, in Betreff deren der heit ngnißarzt begutachtet, daß ihnen nach ihrer Körperbeschaffen⸗ oder früheren Lebensweise die den gesunden Gefangenen
be⸗
Erste Beilage
Berlin, Sonnabend, den 26. Februar
Bedürfnisse entsprechende oder Zubereitung.
Zeit noch der Einrichtung zur Durchführ des Absatzes 1 — hütnans x Ebenso ist es unstatthaft, daß die zu Gefängniß ⸗ urtheilten mit Geldmitteln, welche “ scvss taofe Pe8 Anderen für sie eingezahlt worden sind, sich zu der ihnen von V — EI1“ verabfolgten Kost noch Zusatz⸗ rungsmitte 8 aufen aß si itte ö — ) fen, oder daß sie Nahrungsmittel „§. 7. (Trennung der im Besitze der Ehre befindlichen Gefangenen von ni⸗ Ehrenrechte entzogen sind.) Soweit es der Raum der V Anstalt gestattet, können Gefangene, welche sich im Besitze der Ehrenrechte befinden, die Unterbringung in einer Einzelzelle, und I bei gemeinschaftlicher Haft die Absonderung von Gefangenen welchen die Ehrenrechte entzogen sind, beanspruchen. — III. Einfache Haft. (Beschäftigung.) Die zur Haft Verurtheilten (mit derjenigen, welche auf Grund der §§. 361 Nr. 3 — 8 6 Strafgesetzbuchs eine Haftstrafe zu verbüßen haben) können zur Arbeit nicht gezwungen werden. Ihnen ist selbstge⸗ wählte Beschäftigung, welche mit der Gefängniß⸗Ordnung ver⸗ träglich ist, ebenso wie die freiwillige Betheiligung bei den in der Anstalt eingeführten Arbeiten nach Maßgabe der in §. 4 gegebenen Bestimmungen zu gestatten. b §. 9. (Bekleidung.) Sie behalten ihre eigene Kleidung und Wäsche, sofern dieselbe reinlich und ordentlich ist; im ent⸗ gegengesetzten Falle wird ihnen Hauskleidung verabfolgt. S. 10. (Beköstigung.) Auf ihr Verlangen ist ihnen die Selbstbeköstigung nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 3 zu gestatten. Machen sie hiervon keinen Gebrauch, oder wird ihnen die Ermächtigung zur Selbstbeköstigung entzogen, so er⸗ folgt die Beköstigung durch die Gefängnißverwaltung. IV. Qualifizirte Haft (§§. 361 Nr. 3— 8, 362 des Strafgesetzbuchs). §. 11. (Beschäftigung.) Die nach Vorschrift des §. 361 Nr. 3—8 des Strafgesetzbuchs Verurtheilten können zu Arbeiten, welche ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessen sind, nach Maßgabe der in §. 4 dieser Verfügung enthaltenen Bestimmungen innerhalb, und sofern sie von anderen freien Arbeitern getrennt gehalten werden, auch außerhalb der Anstalt 889, werden. —. 12. (Bekleidung.) Sie erhalten Hauskleidung 3 8 1 der Gefängnißvorsteher für zalaͤ se⸗ S. 13. (Beköstigung.) Sie werden nach Maßgabe der in der Anstalt eingeführten Speiseordnung beköstigt. Selbstbeköstigung ist unstatthaft.
V. Allgemeine Bestimmungen, welche auf Unter⸗ suchungsgefangene und auf alle Arten von Straf⸗ gefangenen gleichmäßig 8 Anwendung zu bringen
sind.
§. 14. (Besuche.) Personen, welche nicht amtlich i der Gefangenanstalt beschäftigt sind, nnelche zu c anich mit Gefangenen nur auf Grund besonderer Erlaubniß zugelassen werden. Vor Ertheilung derselben ist zu prüfen, ob gegen die Person, welche einen Gefangenen besuchen will, kein Bedenken vorliegt. Die Erlaubniß hat zu ertheilen: für Besuche bei Untersuchungsgefangenen:
der Untersuchungsrichter (der Vorsitzende der Strafkam⸗ mer oder des Schwurgerichts), für Besuche bei Strafgefangenen:
der Gefängnißvorsteher.
Jeder Gefangene darf in der Regel einmal im Monate Be⸗ suche annehmen. Bei gutem Verhalten desselben können jedoch mit Genehmigung der obengenannten Beamten auch in kürzeren Zwischenräumen Besuche zugelassen werden. Besuche dürfen nicht in der Gefängnißzelle, sondern in der Regel nur in dem dazu bestimmten Sprechzimmer oder einem anderen Geschäftsraume stattfinden. Ausnahmsweise können Kranke von ihren Verwandten und Freunden in dem Kranken⸗ .“ besucht werden.
„Die Gespräche der Besucher mit Untersuchungsgefangen dürfen nur im Beisein des Untersuchungsrichters “ diesem beauftragten Beamten, Gespräche mit Strafgefangenen 1“ eines “ und zwar in Fällen nur in einer dem betreffenden Beau Sprache geführt werden. 8 11“ JZeder Mißbrauch des Besuchs zu unerlaubtem Verkehr hat die sofortige Entfernung des Besuchers zur Folge und es kann überdies dem Gefangenen die Erlaubniß zum Empfangen von Besuchen überhaupt entzogen werden. Nach eröffnetem Hauptverfahren ist der verhaftete Angeklagte befugt, sich mit seinem Vertheidiger zu besprechen, und zwar ohne Beisein einer Gerichtsperson, wenn der Vertheidiger ein in Eid und Pflicht stehender Justizbeamter ist (§. 53 der Verord⸗ nung vom 3. Januar 1849 und §. 209 der Strafprozeßordnung für die durch das Gesetz vom 20. September 1866 und die beiden Gesetze vom 24. Dezember 1866 mit der Monarchie ver⸗ 8 aenbeachel⸗ ꝛc. vom 25. Juni 1867). 1 orrespondenz.) Ein schriftlicher Verkehr mit außerhalb der Anstalt wohnenden Personen Sn. bei Untersuchungsgefangenen: unter Vorwissen des Untersuchungsrichters (des Vorsitzen⸗ den der Strafkammer oder des Schwurgerichts), bei Strafgefangenen: abunter des Gefängnißvorstehers, erhaupt nur insowei e h 2 .“ p soweit derselbe dem Haftzwecke nicht nach Die eingehenden und ausgehenden Briefe sind, — falls sie Untersuchungsgefangene betreffen, dem e Ee. Vorsitzenden der Strafkammer oder des Schwurgerichts) — die
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ist, erhalten auf Anordnung des Gefängnißvorstehers eine ihrem Kost von anderer Zusammensetzung
„Die Verstattung zur Selbstbeköstigung ist aus l Eine solche kann nur in denjenigen Gefängnissen, der Bestimmungen bis nach Herstellung derselben für die
d. J. w g
1876.
Zusendungen falls der Gefangene sich nicht
zustellen, unfrankirte
abe hat, 2
vor
richten. Nur dann, wenn der Inhalt
denz obliegt, an die Adresse befördert werden.
des Gefängnißvorstehers Schreibmaterialien in die Gefä iß ze
verabfolgt werden. Ebenss sind die eingehenden Feaee Genehmigung der gedachten Beamten in ihren Händen zu be⸗ lassen. Wird diese Erlaubniß nicht ertheilt, so sind die Briefe dem Gefangenen, nachdem er sie gelesen hat, abzunehmen, und für ihn bis zu seiner Entlassung aufzubewahren. 3
Gründen darf jeder Gefangene nur alle absenden und einen Brief empfangen.
wegen ihres Inhalts beanstandete Briefe sind nicht zu vernichten
sonalakten zu nehmen. . Die dem Gefangenen ertheilte Erlaubniß, ben, kann demselben im Falle des Mißbrauchs §. 16. (Lektüre). hinsichtlich der Auswahl der der Gefängnißverwaltung. Im Allgemeinen ist die Lektüre auf die in der Anst ⸗ handenen Schriften erbaulichen, belehrenden oder 11““ Inhalts zu beschränken. Die Ausgabe der Bücher erfolgt nach Maßgabe der Individualität des Gefangenen unter thunlicher Berücksichtigung der etwa ausgesprochenen Wünsche. lesen von Schriften in den Zellen für gemeinschaftliche Haft ist durch die Gewährung von Licht über die Einschlußstunde hinaus zu fördern. Auch die Lektüre von Büchern, welche in der Anstalts⸗ bibliothek nicht vorhanden sind, oder von “ venee . kann nach Ermessen der Gefängnißverwaltung gestattet werden Unter Umständen kann dem Gesuche eines Gefangenen um Zulassung einer Zeitung stattgegeben werden, in der Regel jedoch nur, wenn sich der Gefangene in einer Einzelzelle befindet. §. 17. (Tabakrauchen ꝛc.) Das Tabakrauchen und Tabakkauen ist in der Regel untersagt, kann aber bei guter Führung und unter Berücksichtigung der Individualität (bez nach dem Ausspruche des Arztes) Gefangenen, welche sich in einer Einzelzelle befinden, in dieser, — Gefangenen in gemein⸗ schaftlicher Haft aber nur auf dem Spazierhofe gestattet werden §. 18. (Das Brennen von Licht über die Ein⸗ schlußstunde.) Einzelnen Gefangenen kann im Falle guten Verhaltens auf ihr Ansuchen das Brennen von Licht über die Einschlußstunde gestattet werden. §. 19. (Disziplinarstrafen.) Als kommen in Anwendung: 1) Verweis. 2) Entziehung der Erlaubniß, über das Guthaben aus dem Arbeitsverdienste zum Zwecke des Ankaufs von Zusatz⸗Nah⸗ ö“ zu verfügen, — bis auf die Dauer von zwei Mo⸗ naten. 3) Einziehung des vorhandenen Guthabens aus dem Ar⸗ beitsverdienste bis auf Höhe des in einem Zeitraum von zwei Monaten Betrages. 4) Entziehung der Bewegung im Freien bis a 5 .“ g im 8 uf höchstens . 5) Bei Einzelhaft: Entziehung der Arbeit unter gleichzei⸗ tiger Entziehung der Lektüre bis auf höchstens acht Tage. 6) Kostschmälerung, welche bestehen kann: a. in Entziehung der Brodportion zum Frühstück, Mittag⸗ oder Abendessen; b. in Entziehung der Frühstücks⸗, Mittags⸗ oder Abendsuppe; oder c. in Entziehung der Fleischportion; zu a. b. c bis auf die Dauer von vierzehn Tagen; oder d. in Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den anderen Tag, bis auf die Dauer von acht Tagen. Auch kann die Entziehung der Fleisch⸗ portion verbunden mit Entziehung der Suppe und der Brodportion entweder am Morgen, oder am Mittage, oder am Abende auf die Dauer von höchstens vierzehn Tagen ausgesprochen werden. 7) Arrest, bestehend in einsamer Einsperrung in einem hierzu bestimmten, nur mit einer Pritsche versehenen Lokale mit oder ohne Aufgabe einer Arbeit, bis auf die Dauer von höchstens einem Monate. Diese Strafe kann geschärft werden (strenger Arrest): a. durch die Entziehung des Bettlagers, b. durch Ver⸗ dunkelung der Arrestzelle, c. durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, bis auf die Dauer von höchstens vierzehn Tagen, jedoch mit der Maßgabe, daß dem Gefangenen jeden vierten Tag das hausordnungsmäßige Bettlager, das Tageslicht und die hausordnungsmäßige Kost gewährt wird. Die zu 1—6 aufgeführten Disziplinarstrafen können ver⸗ bunden zur Anwendung gebracht werden. Wenn der Gefängnißvorsteher die Anwendung des strengen Arrestes (7 a. b. c.) für geboten erachtet, so muß vor der Voll⸗ streckung eine Erhebung durch schriftliche Vernehmung des An⸗ geschuldigten und der Zeugen stattfinden, auch der Anstaltsarzt darüber gehört werden, ob der körperliche Zustand des Gefange⸗ nen die Vollstreckung des strengen Arrestes zuläßt. Körperliche Züchtigung und Lattenstrafe sind ausgeschlossen. Ebenso sind Fesselung, Zwang zstuhl und Zwangsjacke als Dis⸗ ziplinarstrafen unzulässig unnd dürfen nur zur augenblicklichen Bändigung bei thätlicher Pöidersetzlichkeit oder wüthendem Toben und Schreien angewende“ werden. Ueber jede Diszip’ marbestrafung ist unter Angabe der Ver⸗ anlassung zu dersel oen ein Vermerk in die Personalakten des Gefangenen aufzun ehmen. Der Min' ter des Innern.
Gr. z'iu Eulenburg.
Briefe zu schrei⸗ entzogen werden.
zu lesenden Schriften unter Aufsicht
Disziplinarstrafen
Leonhardt.
Der 28S 1
Die vorstehende aͤllgemeine Verfügun
G 1 Ver g vom 19. Februar aädein üord den sämmtlichen Justizbehörden zur Nachachtung mit⸗ Berlin, den 23. Februar 1876.
“
der übrigen Gefangenen dem Gefängnißvorsteher vorzulegen,
der Speiseordnung zu verabfolgende Kost nicht zuträglich
8 welcher die etwa erforderlichen Empfangsbescheinigungen aus⸗
Der Justiz⸗Minister. b Leonhardt. An sämmtliche Justizbehörden.
drücfönwellan 2 8 m , er Eröffnung bereit erklärt hat und die Mittel besitzt, die Portogebühr 42 ung · des Briefes keinem Be⸗ denken unterliegt, kann derselbe nach erfolgter Gegenzeichnung durch den Beamten, welchem die Ueberwachung der Korrespon⸗
Keinem Untersuchungsgefangenen dürfen ohne Genehmigung des Untersuchungsrichters (Vorsitzenden der Strafkammer oder 2 — 8 2 1 * 2* —. 2. 2 8 des Schwurgerichts), keinem Strafgefangenen ohne Genehmigung
*
sondern, ohne sie dem Gefangenen mitzutheilen, zu dessen Per⸗ 8
Die Lektüre der Gefangenen steht 2
Das Vor⸗
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Vorbehaltlich weitergehender Bewilligung aus besonderen vier Wochen enen Brief Oefter eingehende oder