1) durch den §. 135 der Kreikordnung ist den Kreisausschüssen die Wahrnehmung von Geschäften auf verschiedenen Gebieten der allgemeinen Landesverwaltung, wie beispielsweise auf den Gebieten des Gemeinde⸗, des Schul⸗ und des Sanitätswesens, nur in so weit übertragen worden, als es sich dabei um Landgemeinden oder selb⸗ ständige Gutsbezirke handelt. Für die Stadtgemeinden sind diese Geschäfte einstweilen noch den Regierungen belassen. Was insbeson⸗ dere diejenigen Stadtgemeinden anbetrifft, welche eigene Kreise bilden, so werden in Betreff dieser nach §. 170 der Kreisordnung zur Zeit sogar noch sämmtliche den Kreisausschüssen der Landkreise in Angelegenheiten der allgemeinen Landesverwaltung beigelezten Be⸗ fuznisse von den bisher zuständigen Behörden, den Bezirksregierungen, wahrgenommen.
Die Veranlassung zu diesen Ausnahmebestimmungen für die Städte und Stadtkreise lag in dem Umstande, daß ihnen gegenüber die Kreisausschüsse als die zur Uebernahme der bezüglichen Kompetenzen geeigneten Organe nicht erachtet werden konnten, und daß es inner⸗
halb des Rahmens der Kreisordnung nicht ausführbar erschien, für die
Stadtkreise solche Organe, wie die Kreisausschüsse, zu bilden. Dieselben sind aber nunmehr in den Bezirks⸗ und Provinzialräthen sowie in den Bezirks⸗Verwaltungsgerichten und dem Ober⸗Verwaltungsgerichte geschaffen, und daß auch die Bezirks⸗ und Provinzialräthe es verstehen werden, die ihnen in Betreff der Städte und Stadtkreise zu über⸗ tragenden Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung in sachgemäßer Weise zu erledigen, daran möchte nach den mit den Kreisausschüssen und Verwaltungsgerichten gemachten Erfahrungen nicht wohl zu zweifeln sein.
Erscheint es biernach gerechtfertigt, in der gedachten Richturg den Rahmen des Kompetenzgesetzes über den Rahmen der Kreis⸗ ordnung henaus zu erweitern, so wird nur in Betreff der Beaufsich⸗ tigung der Kommunalangelegenheiten der Stadtgemeinden eine Aus⸗ nahme gemacht werden müssen. Die Uebertragung von Kompetenzen auf diesem Gebicte an die neu geschaffenen staatlichen Behörden setzt die Aenderung einer größeren Zahl materieller Bestimmungen der Städteordnung vom 30. Mai 1853 voraus, welche so durchgreifender Natur sind, daß es des Erlasses einer neuen Städteordnung bedarf, wegen deren dem Landtage eine besondere Vorlage zugehen wird.
2) In dem §. 135 der Kreisordnung ist eine Reihe von Gestzen
aufgezählt, aus denen gewisse, bisher den Landräthen und den Be⸗ zirksregierungen zuständig gewesene Befugnisse an die Kreisausschüsse übertragen worden sind, während andere durch eben diese Gesetze den Bezirksregierungen beigelegte Kompetenzen den letzteren einstweilen och belassen sind. Zu diesen Gesetzen gehören unter anderen das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetze über den Unterstützungswohnsitz vom 8. März 1871, das Gesetz über die Benutzung der Prtvatflüsse vom 28. Februar 1843 und die Reichs⸗Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869. Auch hierfür war das Motiv maß⸗ gebend, daß die in ihrer lokalen Wirksamkeit auf einen engen Bezirk beschränkten Kreisausschüfse nicht als die geeigneten Träger von Kompetenzen erschienen, welche zweckentsprechend nach gleichmäßigen Grundsätzen nur durch höher stehende Organe ausgeübt werden können, denen ein größerer Geschäftsbezirk zugleich einen weiteren Ueberblick über die verschiedenartigen, ihrer Beurtheilung unterliegen⸗ den Verhältnisse gestattet. 4
Aus demselben Grunde mußte darauf verzichtet werden, den Kreisausschüssen auf verwandten Gebieten, wie z. B. auf den der Jagd⸗ und Fischereipolizei, sowie des Deichwesens noch weitere Kom⸗ petenzen zu übertragen, obwohl auch auf diesen Gebieten eine Mitwirkung durch Organe der Selbstverwaltung angezeigt erschien. Die Bezirks⸗ und Provinzialräthe, die Bezirksverwaltungsgerichte und das Ober⸗Verwal⸗ tungsgericht werden nunmehr auch diese Kompetenzen übernehmen können.
3) Die Bestimmungen der Kreisordnung über die Verfassung und Verwaltung der Landgemeinden und selbständigen Gutsbezirke enthalten nach den bei ihrer Anwendung gemachten Wahrnehmungen einige Lücken und Unvollkommenhe ten, deren Beseitigung bis zum Erlasse einer neuen Landgemeindeordnung nicht wohl ausgesetzt blei⸗ ben kann. Die zu diesem Behufe erforderlichen Ersänzungen und Abände ungen der Kreisordnung dürften gleichfalls in dem Kompetenz⸗ gesetze eine passende Stelle finden.
4) Den durch die Provinzialordnung vom 29. Juni v. J. neu⸗ geschaffenen Bezirks⸗ und Provinzialräthen sind durch dieses Gesetz nur einige wenige Kompetenzen beigelegt, im Uebrigen aber ist vorbe⸗ halten worden, die Mitwirkung derselben bei der Beaufsichtigung der Kom⸗ munalangelegenheiten der Kreise, Amtsv rbände und Gemeinden, bei der Beaufsichtigung der Schulangelegenheiten und des Wegebaues, sowie in an⸗ deren Angelegenheiten der allgemeinen Landesverwaltung durch beson⸗ dere Gesctze, insbesondere durch Kreis⸗, Gemeinde⸗, Schul⸗ und Wege⸗ ordnungen zu regeln.
Ein Bedürfniß, an Stelle der Kreisordnung vom 13. Dezember 1822 eine neue Kreisordnung zu erlassen, dürfte sich sobald noch nicht ergeben. Es wird daher auch die in der Provinzialordnung vorgesehene Regelung der Mitwirkung der Bezirks⸗ und Pro⸗ vinzialräthe bei der Beaufsichtigung der Kommunalangelegenheiten der Kreise nicht durch eine neue Kreisordnung, sondern durch eir besonderes Gesez und zwar naturgemäß durch das Kompetenzgesetz erfolgen müssen. Aehnlich verhält es sich nach dem bereits oben Bemerkten mit der Regelung der Mitwirkung der Be⸗
und Provinzialräthe bei der Beaufsichtigung der An⸗ gelegenheiten der Amtsverbände, Landgemeinden und selbständigen Gutsbezirke, da der Erlaß einer neuen Landgemeindeordnung wegen anderer dringender legislativer Aufgaben unmittelbar noch nicht wird in Aussicht genommen werden können. Dagegen wird die Feststellung der Kompetenz der mehrgedachten Bezirks⸗ und Provinzialorgane in Schul⸗ und Wegeangelegenheiten allerdings der neuen Schul⸗ und Wegeordnung vorbehalten bleiben müssen, da diese Verwaltungszweige zur Zeit durch allgemeine Gesetze überhaupt noch nicht geregelt sind.
5) Nachdem die Bildung von Bezirks⸗ und Provinzialräthen einmal erfolgt ist, wird die Gesetzgebung auch sobald wie möglich dafür Sorge zu tragen habcn, daß sie mit den ihrem Berufe ent⸗ sprechenden Kompetenzen ausgestattet werden.
Denn auf eine erfrige und hingebende Thätigkeit der Laienmit⸗ glieder jener Behörden wird nur dann gerechnet werden können, wenn ibnen von vornherein in gleicher Weise, wie dies in Betreff der Kreisausschüsse geschehen ist, die Theilnahme an der Erlediguag einer Reihe bedeutungsvollerer Geschäfte gewährt wird, welche in ihnen ein lebendiges Interesse für das ihnen aufgetragene Ehrenamt anrest
und wach erhält.
Wird nach den vorstehend dargelegten Gesichtspunkten große Zahl der bisherigen Kompetenzen der Abtheilungen des Innern der Regierungen auf die neugeschaffenen staat⸗ lichen Organe übertragen, dann werden den ersteren nur noch solche Verwaltungsangelegenheiten verbleiben, zu deren Erledigung es eirer kollegialen Berathung und Beschlußfassung ferner nicht bedarf, die vielmehr besser ud zweckmäßiger durch den Regierungs⸗Prä⸗ denten allein unter voller persönlicher Verantwortlichkert werden wahrgenommen werden können. . 1 I. desen Angelegenheiten gehören namentlich Landeshoheits⸗ und andespolizeiliche Angelegenheiten, Landerkaltursachen, das Staars⸗ auwesen, die auf die öffentlichen Kommunikationen, Eisenbahnen, Wasserstraßen, Deiche, Häfen ac. bezüglichen Angelegenheiten, die Ver⸗ 8 altung der Strafanstalten, das Transportwesen, die Militär⸗ und Geansd armeriesachen, die Beaufsichtigung der Korporationen, die sta⸗ isschen Angelegenbeiten, sowie die bisher von der Abtheilung des
Innern bearbeiteten Etats⸗, Kassen⸗ und Rechnungssachen. 1 Es wird sich deshalb nach der Ansicht der Staatsregierung empfehlen, die Abtheilung des Innern der Bezirksregierungen mit dem Zeitpunkte des Jukrafttretens des für die neuen staatlichen Or⸗ gane zu erlassenden Kompetenzpesetzes im Geltungsbereiche der Kreis⸗ vnd Provinzialordnung aufzuheben und die Befusnisse und Obliegen⸗ heiten der ersteren, soweit dieselben nicht auf die Kreisausschüffe, die Pazirks⸗ und Provinzjalräthe oder die Verwaltungsgerichte überzehen, bem Regierungs⸗Präsidenten zu übertragen, welchem zur Erledigung ber Geschäfte die erforderliche Anzahl von Repierungs⸗Räͤthen und Fessoren, von Technikern und ein Zustitiarius, sowie zu seuer Unterstüturg und Vertetung in Behinderungsfüllen
eine
daß sie hinter diesen zurücksteht. über den Versuchen und Leistungen
Verwerth
ein Ober-⸗Regierungs⸗Rath beizugeben sein wird. Wollte man in der Bezirksinstanz die kollegialen Abtheilungen des Innern noch ferner neben den gleichfalls kollegialisch organisirten Bezirksräthen bestehen lassen, so würden hieraus zum Nachtheile für die Verwal⸗ tung voraussichtlich mannigfache Reibungen und Kompetenzstreitigkei⸗ ten zwischen beiden Behörden erwachsen, während solche Streitigkeiten nicht entstehen oder doch in der einfachsten Weise werden ausgeglichen werden, wenn die bisherigen Kompetenzen der Abtheilungen des In⸗ nern, soweit dieselben nicht auf die Kreisausschüsse und Provinzial⸗ räthe oder die Verwaltungsgerichte übergehen, zwischen dem Bezirks⸗ rathe und dem Regierungs⸗Präsidenten, welcher zugleich der Vor⸗ sitzende des Bezirksraths ist, vertheilt werden.
Solchergestalt wird zugleich der auf Grund Alllerhöchster Ermächtigung vom 22. Januar vorigen Jahres mit dem Ent⸗ wurfe der v den Häusern des Landtages vorgelegte an für die Reorganisation der Bezirksverwal⸗ tungsbehörden in einem sehr wesentlichen Theile zur Ausfützrung ge⸗ bracht werden.
Von der Auflösung der beiden anderen Abtheilungen der Regie⸗ rungen, der Abtheilungen für Kirchen⸗ und Schulsachen und der Ab⸗ theilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten, sowie der land⸗ wirthschaftlichen Abtheilungen der Regierungen zu Königsberg und Marienwerder, wird zur Zeit noch abzusehen sein.
Nach dem Organisationsplane soll die Verwaltung der zum Ressort der Regierungen gehörigen Schulanzelegenheiten den erweiterten Provinzialschulkollegien unter Mitwirküng der Kreisausschüsse und Provinzialräthe übertragen und sollen die näheren Bestimmungen hierüber in dem zu erlassenden neuen Unterrichtsgesetze getroffen werden. Es wird daher die Aufhebung der Kirchen⸗ und Schulabtheilungen der Regierungen bis nach Erlaß jenes Gesetzes ausgesetzt bleiben müssen, da eine frühere Ausführung dieser Maßregel zu interimistischen 7† tungen nöthigen würde, welche einer ferneren gedeihlichen Entwie lung des Schulwesens leicht nachtheilig werden könnten.
Was die direkten Steuern, Domänen und Forsten anbetrifft, so sollen nach dem Organisationsplane für die Verwaltung sowohl der direkten Steuern, als auch der Domänen und Forsten besondere kolle⸗ giale Behörden und zwar die Kollegien für die Verwaltung der di⸗ rekten Steuern unter Oberleitung des Regierungs⸗Präsidenten einge⸗ setzt werden. Die Aufhebung der Abtheilungen des Innern bedingt nicht die gleichzeitige Ausführung auch dieser Organisation; vielmehr dürfte es sich empfehlen, dieselbe bis dahin auszusetzen, wo es mög⸗ lich sein wird, auch die Kirchen⸗ und Schulabtheilungen aufzuheben und so die Reorganisation der Bezirksverwaltungsbehörden zur vollen Durchführung zu bringen.
Das Gleiche gilt von den landwirthschaftlichen Abtheilungen der Regierungen und Spruchkollegien in der Provinz Preußen, welche nach dem Reorganisationsplane demnächst zu einer besonderen General⸗ kommisston vereinigt werden sollen. 8
Im Falle des einstweiligen Fontbestehens der Kirchen⸗ und Schulabtheilung, sowie der Finanzabtheilung erscheint es jedoch erfor⸗ derlich, das Verhältniß des Regierungs⸗Präsidenten diesen Abtheilun⸗ gen gegenüber anderweit zu regeln, da die dienstliche Stellung des Letzteren in Folge der Aufhebung der Abtheilung des Innern eine wesentliche Veränderung erfahren wird. Diese Regelung wird nach Erlaß des Kompetenzgesetzes unschwer im Wege einer Königlichen Verordnung erfolgen können, welcher es auch vorzubehalten sein wird, diejenigen Aenderungen in dem inneren Geschäftsbetriebe der Bezirks⸗ regierungen zu treffen, welche in Folge der Ausführung der Bestim⸗ mungen des Kompetenzgesetzes sich als nothwendig ergeben werden.
Der Gesetzentwurf zerfällt in neun Titel, von denen die drei ersten Titel von der Zuständigkeit der Kreisausschüsse und Magistrate der Stadtkreise, der Bezirks⸗ und Provinzialräthe in Verwaltungs⸗ sachen, sowie von dem Verfahren in diesen Sachen, die drei folgenden Titel von der Zuständigkeit der Kreis⸗ und Bezirks⸗Verwaltungs⸗ gerichte, sowie des Ober⸗Verwaltungsgerichts in streitigen Verwaltungs⸗ sachen handeln. Der siebente Titel handelt von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Angelegenheiten der Standesämter, der achte Titel von der Aufsicht über die Verwaltung der Angelegenheiten der Kreise, der Amtsverbände, der ländlichen Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke, und der neunte Titel endlich enthält Allgemeine, Schluß⸗ und Uebergangsbestimmungen.
——
— Der Gruppe des Hauses der Abgeordneten für den Etat des Handels⸗Ministeriums ist eine Denkschrift, betreffend die Begrün⸗ dung eines mechanischen Instituts, zugegangen, welches in Berlin errichtet werden soll. Wie in dieser von dem Chef der Landes⸗ aufnahme, General⸗Lieutenant von Morozowicz, den Professoren Helmholtz, Dubois⸗Reymond, Reuleaux, und anderen Fachgelehr⸗ ten entworfenen Denkschrift ausgeführt wird, ist durch die Central⸗ direktion der Vermessungen im Preußischen Staate die Aufmerk⸗ samkeit auf den zunehmenden Verfall der Präzisionsmechanik gerich⸗ tet worden. Dieser Zweig der mechanischen Technik, welcher die Anfer⸗ tigung der geodätischen und astronomischen Meßinstrumente, wie physi⸗ kalischen und mechanischen Messungs⸗ und Beobachtungs⸗Apparate um⸗ faßt, und welcher demnach für die öffentlichen Vermessungen, wie für die beobachtenden Wissenschaften eine große Bedeutung in Anspruch nimmt, ist in den letzten zwei Jahrzehnten in Berlin und in Deutsch⸗ land überhaupt in einer besorgnißerregenden Weise zurückgegangen, so daß die Beschaffung vollkommen leistungsfähiger Instrumente für den Bedarf der Landesvermessung und die Erhaltung derselben in ent⸗ sprechendem Zustande bereits auf ernste Schwierigkeiten gestoßen ist. Diese Wahcnehmung, welche gegenüber dem sonstigen Fortschritt der wissenschaftlichen und gewerblichen Bestrebungen befremden könnte, erklärt sich, wenn erwogen wird, daß die Präzisionsmechanik sich von den übrigen Gewerben durch gewisse Besonderheiten unter⸗ scheidet und sich der rein wissenschaftlichen Thätigkeit nähert. Sie ist nur in bedingtem Maße der Arbeitstheilung und dem fabrikmäßigen Betriebe zugänglich und hat mit der rein wissenschaftlichen Thätigkeit das gemein, daß es auch zu ihrem Gedeihen wesentlich ist, Arbeiten unternehmen zu können, welche nicht unmittelbar auf den Erfolg oder Gewinn gerichtet sind, sondern nur mittelbar die Bürg⸗ schaft der Ergiebigkeit in sich tragen, insofern sie Entwickelun⸗ gen und Erprobungen folgerichtigen Denkens darstellen. Aus diesem Grunde hat der Aufschwung anderweitiger gewerblicher Thätig⸗ keit, dessen sich das Land zu erfreuen hatte, Mittel und Personen der Präazisionsmechanik mehr und mehr zu Gunsten solcher verwandten Zweige der Gewerbsthätigkeit entzogen, bei denen eine Massenproduk⸗ tion in größerem Umfange durchführbar ist, und denen somit die höhere Ausnutzung der Arbeitskräfte andauernd höhere Löhne zu geben gestattet. Die Präzisionsindustrie ist dadurch in einen Zustand gebracht, welchem die Staatsverwaltung ihre Aufmerksamkeit nicht ferner entziehen darf. Vergleicht man die deutsche Präzistonsmechanik mit derjenigen anderer Länder, zunächst Englands und Frankreichs, so bemerkt man, Die Aufgabe des Staates ist gegen⸗ der wissenschaftlichen Mechanik eine der wissenschaftlichen Forschungsthätigkeit überhaupt, indem er den tieferen, die Quelle wahrer Probuktivi⸗ tät in sich tragenden Geistesthätigkeiten den Boden bereitet, auf welchem sie gedeihen können, ohne stets auf eine sofortige materielle
ihrer Resultate bedacht sein zu müssen. Aehnliche Er⸗ haben schon früher dahin geführt, durch Staatsunter⸗ stützungen Hülfe zu gewähren. Die seitdem gemachten Wahrnehmungen lassen erkennen, daß der Staat diesem Zweige der gewerblichen Thätigkeit ohne Nachtheil seine besondere Fürsorge nicht ent⸗ ziehen kann, und daß es einer dauernden und systematischen Förderung der Präzisionsmechanik bedarf, wenn dieselbe in einer den Bedürfnissen der Staatsverwaltung und der Wissenschaft entsprechenden Weise sich entwickeln soll. In Folge der gegebenen Anregung hat sich eine, aus hervorragenden Vertretern der Wissenschaft und Technik gebildete Kommission mit der näheren Erörterung der Angelegenheit und den praktischen Maßnahmen beschäftigt, welche sich von den obigen Gesichts⸗ punkten aus für die Staatsregierung darbieten würden, um die Präzistonsmechanik dauernd zu heben, ohne daß dieselben Uebel⸗
ähnliche, wie gegenüber
wägungen
stände, welche die frühere Form der Staatshülfe gezeigt hatte“ wieder hervortreten. Dem in ihren Vorschlägen entwickelten System der Staatssubvention konnte im Allgemeinen die An⸗ erkennung der Zweckmäßigkeit nicht versagt werden. Bei näherer Prüfung derselben mußte jedoch die Rücksicht auf die sehr erheblichen Kosten, welche die Begründung und Unterhaltung eines selbständigen und umfassenden Instituts der projektirten Art unzweifelhaft in An⸗ spruch nehmen würde, sogleich die Frage nahe legen, ob nicht der gleiche Zweck mit wesentlich geringern Mitteln durch den Anschluß an ein bereits bestehendes Institut erreicht werden könne. Es soll —ö durch Anschluß an die hiesige Gewerbe⸗Akademie erreicht werden.
Statistische Nachrichten.
Das Kaiserliche statistische Amt veröffentlicht in dem kürzlich herausgegebenen Heft IV, Abth. 2 der Vierteljahrshefte zur Statiftik des Deutschen Reichs für 1875 mehrere Uebersichten, welche die Produktion und Besteuerung des inländischen Rübenzuckers, sowie die Ein⸗ und Ausfuhr von Zucker für die Zeit vom 1. September 1874 bis 31. Aug ust 1875 ——7 Die erste dieser Uebersichten, welche die den Steuer⸗ behörden bekannt gewordenen Angaben über die inländische Rüben⸗ uckerfabrikation, über Zahl und Art der Fabrikanlagen, Umfang und Ergebniffe des Betriebes, Hehe des Steuerbetrages und Verhaltniß zum Vorjahre mittheilt, läßt zunächst ersehen, daß im Jahre 1874/75 im deutschen Zollgebiete 333 Zuckerfabriken im Betriebe gewesen sind. In denselben wurden 2230 Dampf⸗ maschinen mit zusammen 22,699 Pferdekräften betrieben. Von diesen Fabriken gewannen, aus den zerkleinerten Rüben den Saft mittelst Preßverfahrens 181, mittelst Mazeration 30, mit⸗ telst Ausschleuderns 9, mittelst Diffusion 113. Die Gesammtmenge der verarbeiteten Rüben belief sich auf 55,134,902 Ctr. und sind davon etwas über 5 (38,161,893 Ctr.) von den Fabriken selbst auf eigenen oder gepachteten Ländereien angebaut, die übrigen 16,973,009 Ctr. aber von anderen Anbauern gekauft worden. Die selbstgebauten Rüben wurden auf 92,654 Hektaren, durchschnittlich also auf 1 Hektar 411,87 Ctr. geerntet. Der Gesammtbetrag der entrichteten Rübenzuckersteuer belief sich auf 44,107,920 ℳ Im Vergleich zum Vorjahre ist wegen ungünstiger Ernte die Menge der verarbeiteten Rüben um 15,440,375 Ctr., der Steuerertrag um 12,352,302 ℳ zurückgegangen. — Aus den im Jahre 1874/75 versteuerten Rüben sind im Ganzen 7,360,883 Ctr. Füllmasse (eingekochter krystallisirbarer Saft) ge⸗ wonnen. Aus dieser Füllmasse sind sodann erzielt worden: 4,564,140 Ctr. Rohzucker aller Produkte, 451,285 Ctr. Saftmelis und 1,952,056 Ctr. Melasse. Reduzirt man den Saftmelis nach dem Verhältniß von 100 zu 125 auf Rohzucker so berechnet sich die Ge⸗ sammtproduktion des letzteren auf 5128,247 Ctr. Hiernach haben sich die Betriebsresultate in folgender Weise gestaltet: aus 100 Pfd. verarbeiteten Rüben wurden gewonnen 13,35 Pfd. Füllmasse und aus dieser wieder 9,30 Pfd. Rohzucker aller Produkte und 3,54 Pfd. Melasse, zusammen also 12,84 Pfd. verkäufliche Produkte. Aus 180 Pfd. Füll⸗ masse wurden durchschnittlich 69,87 Pfd. Rohzucker und 26,52 Pfd. Melasse erzielt. Im Ganzen waren aber zur Herstellung von 1 Ctr. Rübenrohzucker 10,75 Ctr. Runkelrüben (in der Campagne 1873/74 dagegen 12,12 Ctr.) erforderlich.
Was die Ein⸗ und Ausfuhr von Zucker und Syrup betrifft, so gestaltete sich dieselbe im J. 1874/75 folgendecmaßen: Es gingen ein 282,019 Ctr. raffinirter Zucker gegen 322,966 Ctr. in 1873/74, u. a. aus Oesterreich 12,842 Ctr. (1873/74: 7358 Ctr.), aus Frankreich 217,315 Ctr. (1873/74: 256,262 Ctr.), aus Belgien 9228 Ctr. (1873/74: 14,493 Ctr.), aus den Niederlanden 16,797 Ctr. (1873/74: 15,337 Ctr.), aus Hamburg 10,712 Ctr. (1873/74: 7875 Ctr.); ferner 178,266 Ctr. Rohzucker gegen 168,296 Ctr. in 1873/74, u. a. aus Oesterreich 141,520 Ctr. (1873/74: 126,552 Ctc.), aus den Niederlanden 10,827 Ctr. (1873/74: 13,415 Ctr.), aus Hamburg 13,520 Ctr. (1873/74: 13,636 Ctr.); endlich 113,174 Ctr. Syrup gegen 122,042 Ctr. in 1873/74, u. a. ostseewärts 23,362 Ctr. (1873/74: 24,523 Ctr.), aus Bremen 10,273 Ctr. (1873/74: 20,220 Ctr.), aus Hamburg 68,928 Ctr. (1873/74: 62,428 Ctr.). Die Ausfuhr umfaßte folgende Mengen: gegen Ausfuhrvergütung 78,903 Ctr. Kandis⸗ ꝛc. Zucker (1873/74: 82,240 Ctr.), 30,718 Ctr. anderer harter Zucker (1873/74: 52,619 Ctr.), 57,676 Ctr. Rohzucker (1873/74: 236,184 Ctr.), ohne Ausfuhrvergütung 33,061 Ctr. (1873/74: 42,364 Ctr.). Wohin die ausgeführten Mengen haupt⸗ sächlich bestimmt gewesen, ist aus der amtlichen Uebersicht mit voller Genauigkeit nicht zu ersehen; dieselben gingen zunächst nach unseren Seeplätzen, von wo die wiitere Versendung derselben erfolgte. Ost⸗ seewärts gingen u. a. 60,219 Ctr. (1873/74: 58,869 Ctr.) aus, nach Bremen 38,106 Ctr. (1873/74: 98,583 Ctr.), nach Hamburg 49,116 Ctr. (1873,74: 164,033 Ctr.), nach Geestemünde und Altona 10,484 Ctr. (1873/74: 18,704 Ctr.). 8 “
Die Resultate aus den Uebersichten über die in ländische Zucker⸗ produktion und über die Ein⸗ und Ausfuhr von Zucker sind in einer besonderen Uebersicht zusammengefatt. Der Vergleichbarkeit wegen sind alle betreffenden Gewichtsangaben nach näher angegebenen Ver· hältnißzahlen auf Rohzucker reduzirt. Es ergiebt sich aus dieser Uebersicht annähernd diejenige Zuckermenge, welche zum inländischen Verbrauch gekommen ist; wir geben daraus für die letzten 10 Jahre
olgende Zahlen: s Aacihie Einfuhr Produktion Hiervon ab: Bleibt an Rüben⸗ von Zucker und Einfuhr Ausfuhr Konsum⸗ zucker auf auf zu⸗ auf tions⸗ Rohzucker Rohzucker sammen. Rohzucker quantum. reduzirt. reduzirt. reduzirt. Ctr. Ctr. Ctr. Ctr. Ctr. 5,128,247 568,930 5,697,177 240,250 5,820,813 594,203 6,415,016 456,932 5,251,021 548,827 5,799.848 369,443 3,728,363 995,106 4,723,469 288,086 4,135,154 140,795 4,275,949 427,119 4,123,567 124,185 4,247,752 505,397 3,479,833 289,094 3,768,927 2423,990 3,902,041 109,551 4,011,532 870,958 1866 3,857,002 144,682 3,673,623 838,847 1865 3,528,941 302,136 3,831,077 210,015 d Vertheilt man die Verbrauchsmenge auf den Kopf der Bevöl⸗
1874/75 1873/74 1872/73 1871/72 1870 1869 1868 1867
kerung des deutschen Zollgebiets, so entfallen im Dutchschnitt für die
Jahre 1870 — 1874/75: 13,00 Pfd., 1865 — 69: 9,20 Pfo. pro Kopf.
Gewerbe und Handel.
Die Berliner Brodfabrik⸗Aktien⸗Gesellschaft ge⸗ nehmigte in ihrer Generalversammlung vom 24. d. M. einige Sta⸗ tutenänderungen. Der Geschäftsbericht für das Jahr 1875 enthält u. A. folgende Daten: Es sind in 10 Arbeitsmonaten 14,331 Wis⸗ pel Roggen zu Feinmehl 5 (gegen 13,139 Wispel in 1874), das heißt mit Rücksicht auf die kürzere Mahlperiode über 20 % mehr als im Vorjahre. Der Verkauf der gewonnenen Fabrikate betrug 156,118 Ctr. Mehl und 82,224 Ctr. Kleie, gegen 149,559 Ctr. Mehl und 69,271 Ctr. Kleie in 1874. Die Gesellschaft hat im verflosse⸗ nen Jahre nur einen Absatz von 2565 Stück Brode und 10,596 S Semmeln pro Tag gehabt; im Jahre 1874 waren es 3690 Stüc Brode und 13,721 Stück Semmeln pro Tag. Das Geschäftsresultat für die Aktionäre ist eine Dividende von 13 6 % bei einem Gewinn⸗ Uebertrag von 1707 ℳ
— Nach dem Hauptrechnungsabschluß der Bayerischen Lud⸗ wigs⸗Bahn (Nürnberg⸗Fürth) betrugen die gesammten Ein⸗ nahmen im vergangenen Jahre 145,144 Fl.; hierzu 27,361 52 Uebertrag aus dem Vorjahre, ergiebt 172,506 Fl. Die Summe aller Ausgaben beziffert sich auf 145,308 Fl., so daß ein Ueberschuß vor 27,197 Fl. resultirt, von welchem die Aktionäre als Snp r. Dividente à 14 Fl., per Aktie 24,780 Fl. erhalten, während 1 72 Fl. den Dienstpersonal überwiesen und 445 Fl. dem Bahn Erneuerungsfondt
u eführt werden. S8
Eröffnung derselben
Breußischen Staats-Anzeigers: Berlin, 8. W. Wilhelm⸗Straße Nr. 82.
*&
2¹ Inserate für den Deutschen Reichs⸗ u. Kgl. Preuß.
Staats⸗Anzeiger, das Central⸗Handelsregister und das
Postblatt nimmt an: die Inseraten⸗Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich
Winheersene 2. “ “ 8
u. dergl.
4. Verloosung, Amortisatien,
8a. s. w. ven öffentlichen Papieren.
Oeffentlicher 1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.
2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen
3. Verkäufs, Verpachtungen, Submissionen etc. Zinszahlung
Anzeiger.
5. Industrielle Etablissements, Fabri 8 — . Verschiedene Bekanntmachungen 7. Literarische Anzeigen. 3 8. Theater-Anzeigen.
te Inder Eö 8 9. Familien-Nachrichten. 8
beilage.
Bubhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. Uergl. 5
[792] Oeffentliche Vorladung.
Gegen die Restaurateur Schülerschen Ehe⸗ leute, bisher im Stadttbheater hier wohnhaft, be.
der Kaufmann F. Graf, in Berlin, Templiner⸗ straße 14, wegen 332 ℳ 12 ₰ nebst 6 % Zinfen von 166 ℳ 6 ₰ seit 1. Juli 1875 und von 166 ℳ 6 ₰ seit 1. August 1875 aus zwei am 23. März I 9n 8 Ehtseswelte, am 1. Juli bezw. . Augu 5 fällig gewesenen Wechseln über j -; ℳ 8 ₰ Klase hebem. ““ ie Klage ist eingeleitet, und da der jetzige Auf⸗ enthaltsort der Schuülerschen Eheleute 42522 ist, 9 werden diese hierdurch öffentlich aufgefordert, in em zur Klagebeantwortung und weiteren mündli⸗ chen Verhandlung auf den 5. Mai 1876, Mittags 12 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmer Nr. 16, anstehen⸗ den Termine pünktlich zu erscheinen, sich über Rekognition oder Diffession der Wechsel zu erklä⸗ ren, die Klage vollständig zu beantworten, etwaige Einwendungen und die zur Begründung derselben dienenden Thatsachen anzuführen, und die Beweis⸗ mittel für die Behauptungen nicht nur bestimmt anzugeben, sondern auch die etwaigen Zeugen zugleich mit zur Stelle zu bringen, und die Urkunden in Urschrift zu überreichen, da auf spätere Einreden, welche auf Thatsachen beruhen, keine Rücksicht ge⸗ nommen werden darf. Die Verklagten dürfen zwar eine von einem Rechts⸗ anwalt unterzeichnete Klagebeantwortung einreichen, sind indeß dadurch nicht von dem Erscheinen im Termin entbunden. „Erscheinen die Verklagten zur bestimmten Stunde nicht, so werden die in der Klage angeführten That⸗ sachen für zugestanden, die vom Kläger beigebrachten Urkunden für anerkannt erachtet, und was den Rech⸗ ten nach daraus erfolgt, wird im Erkenntniß ausge⸗ sprochen werden. ““ Charlottenburg, den 20. Januar 1876. Königliche Kreisgerichts⸗Deputation.
[1628] Ediktalladung.
Der Vollmeier Heinrich August Wilhelm Peckmann zu Dassensen hat dem Gerichte ange⸗ zeigt, daß er wegen eines ihm aus der Landes⸗Kre⸗ ditanstalt in Hannover zu bewilligenden Darlehns Hypothek mit seinem im Bezirke des unterzeichneten Amtsgerichts zu Dassensen unter Nr. 1 belegenen Vollmeierhofe zu bestellen beabsichtige.
Zu demselben gehören:
1) die Gebäude unter Haus⸗Nr. 1 und la. — d.,
2) die Grundstücke, welche in der Grundsteuer⸗
ve; von ““ unter Haupt⸗Nr. 1 zu 162 Morgen ⸗Ruthen Ackerland un
8 Wiesen beschrieben sind, G un
3) eine Gemeindegerechtigkeit, namentlich ein An⸗ theil an der Gemeindeforst.
Nachdem der Provokant als verfügungsfähiger Eigenthümer des zu verpfändenden Grundbesitzes sich allhier vorläufig ausgewiesen hat, so werden unter Bezugnahme auf die §§. 25 und 26 der Ver⸗ ordnung vom 18. Juni 1842 und den §. 18 des Gesetzes vom 12. August 1846 alle Diejenigen, welche an die bezeichneten Pfandgegenstände An⸗ sprüche irgend einer Art erheben zu können glauben, mögen diese in Eigenthums⸗ oder Ober⸗Eigenthums⸗ rechten, in hypothekarischen und sonst bevorzugten Forderungen, in Reallasten, Abfindungs⸗, Dotal⸗ oder Leibzuchts⸗Ansprüchen oder anderen Verhaftun⸗ gen und Belastungen bestehen, hierdurch vorgeladen, solche Ansprüche in dem dazu auf
Freitag, den 17. März d. J.,
, Morgens 10 Uhr, dahier angesetzten Termine anzumelden. Durch die Nichtanmeldung geht der Anspruch nicht überhaupt, sondern nur im Verhältn sse zu der der Landes Kre⸗ ditanstalt zu bestellenden Hypothek verloren.
Einer Anmeldung bedarf es daher nur dann, wenn die Rechtsbeständigkeit und das Vorzugsrecht der der Landes⸗Kreditanstalt zu bestellenden Hypo⸗ thek nicht eingeräumt werden soll.
Von der Anmeldungspflicht sind nur Diejenigen befreit, denen über ihre Ansprüche von der Direk⸗ tion der Hannoverschen Landes⸗Kreditanstalt Certi⸗ fikate ausgestellt worden.
Der demnächst zu erlassende Ausschlußbescheid soll nur durch Anschlag an der Gerichtstafel bekannt ge⸗
macht werden “
Einbeck, den 18. Februar 1876. 8
Königliches Amtsgericht. II. Mehliß.
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.
Bekanntmachungg.
Die Lieferung von 67 Stück gußeisernen Leib⸗ stühlen nebst Zubehör im Gesammtgewicht von circa 7370 Klgr. für den Neubau des hiesigen Kreis⸗ gerichtsgefängnisses soll im Wege der öffentlichen Submission vergeben werden.
Die Lieferungsbed ingungen nebst Anschlagsextrakt, sowie die der Lieferung zu Grunde liegende Zeich⸗ nung liegen täzlich im Baubureau, Königsstraße 58, zur Einsicht aus, woselbst auch Abschrift gegen Er⸗ stattung der Kopialien bezogen werden kann.
Offerten mit der Aufschrift „Lieferung von Leibstühlen für den Neubau
des Kreisgerichts⸗Gefängnisses in Cassel“ sind versiegelt und portofrei bis spütesteus den 6. März, Vormittags 11 Uhr, im Baubureau, Königsstraße 58, einzureichen, zu welcher Zeit die stattfindet.
Cassel, den 21. Februar 1876.
“
2)
unter Beifügung eines nach Nummern geordneten,
genommen werden kann. Breslau, den 25. Februar 1876.
[1679]
12
d 8
Inserate nehmen an: die autorisirte — tion von Rudolf Mosse in Berlin, Breslau, Chemnitz, Cöln, Dresden, Dortmund, Frankfurt a. M., Halle a. S., Hamburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß⸗ burg i. E., Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten, sowie alle übrigen größeren Aunoncen⸗Hureaus.
Verschiedene Bekanntmachungen.
Wechsler-Bank
In Gemäßheit der §§. 27 und 34 des Statuts werden die Herren Aktionäre zur
ordentlichen Generalversammlung auf Donnerstag, den 16. März 1836
Nachmittags 4 Uhr,
Gegenstände der Verhandlung sind:
Siegmund Sachs.
Gewinn⸗
g von 250,000 Thlrn. = 750,000 ℳ durch den und demnächstigen Kassation derselben — mit der
in den kleinen Saal der neuen Börse hierselbst
1) Entgegennahme des Geschäftsberichtes, Genehmigung der Je ege ena zeaf Fenrdüce cte 79 2 fe 8 und Bilanz, Gewinnvertheilung und Ertheilung der Entlastung event.
Neuwahl von vier Mitgliedern des Aufsichtsraths. 3) Reduktion des Aktienkapitals um den Betra vvne-e; Fen. dur e Kassation gebende Reingewinn dem Reservefonds zugewendet w s 4) Abänderung der §§. 5 und 19 des Stekuts “ Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind na
spätestens den 9. März 1876
Ankauf eigener Aktien im Nominalwerthe von Maßgabe, daß der aus diesem Ankaufe sich er⸗
ch §. 24 des Statuts diejenigen Aktionäre berechtigt, welche ihre Aktien bi Närz 1876 bei unserer hiesigen Hauptkasse, Ring ee8 in duplo ausgefertigten und unterschriebenen Verzeichnisses hinterlegt haben. Formulare zu den Verzeichnissen werden an der Anmeldestelle verabfolgt, woselbst 88 8p Sehczterregt ha 82 11. März cr. ab in Empfang
W
Nr. 28,
Oldenburgische Landesbank.
(No. 382/2).
.
“
Siebenter Jahres⸗Abschluß am 31. Dezember 1875.
und Verlust⸗Conto.
Debet. 1 I. Geschäfts⸗Unkosten. a. Gehalte und Remunerationen ..
b. Aufsichtscollegium . . . . c. B und Reparaturen
. Feuerung und Beleuchtung .. .Inserate, Stempel und Abgaben 11111X*“ .Zeitungs⸗Abonnement und Coursblätter 1232225
Porti, Telegramme, Silber⸗ und Goldsendungen
und Conto⸗Corrent⸗Spesen. ““
Diverse. 1““ 8 II. Abschreibung.
33 ½⅛ % auf Mobilien ℳ 2437. 17.
III. Reiner Gewinn.
a. 5 % Abschlags Dividende . . . . . . .. Vom Ueberschuß gemäß §. 27 des Statuts:
b. Tantièmen an die Direction....
c. 10 % zum Reservefond 11“
Von dem nun bleibenden Saldo:
d. ¾ zur Verfügung der Großberzoglichen Re⸗
111642*“
e. ½ zur Verfügung der Generalversammlung.
ℳ ₰ 3 29,533 34 7,500 — 1,504 55 776 20 6,559 22 1,230 70 481 50 3,312 57
13,17565 2,100,87 —-——
aus Fremdwechseln . .aus Effecten
aus Lombarddarlehen
Provisionen ... Gewinn⸗Antheil an
FESS̃RESIUS
66,174 60
Dezember 1875.
88
9,754 — 26,893 19
II. Erträgnisse des V 1 Üens öher “ au en in demselbe h“ Effekten. . 8 80,679 58 “
338,685 94
405,672 95
Credit.
I. Erträgnisse im laufenden Geschä aus Coupons und e 3 . 1— 8 aus Discontowechseln
aus discontirten verloosten Effecten aus dem Conto⸗Corrent⸗Verkehr
dem Oldenburgischen rä⸗-
mien⸗Anleihe⸗Consortium 8 8 8
KHKiteervon ab: a. Zinsen der Depositen bis Ende
.Zinsen der Einlagen auf Conto bis Ende Dezember 1875 „ 165,105. 56.
Realisationsfonds des Staatspapiergeldes angelegten Wechseln und
1,635 99 194,126 12 82,733 67 78,190 64 85 48 197,884 45 136,609 87 16,574 —
19,000 — 8 726,840 22
. ℳ 288,295. 32.
453,400 88
Fee Geants 8 Bestand am 31. Dezember 1875 Discontowechsel⸗Conto: Bestand an Markwechseln . remdwechsel⸗Conto: estand an Wechseln in fremden Valuten
ab Rückzinsen . . . . 11“
ℳ 2,003,968. 12.
18888 3,296,779
44,018. 77.
Belehnungs⸗Conto: 72656525 Discontirte verlooste Efferten⸗Conto: Bestand an discontirten verloosten Effecten
laufende Zinsen .
Effecten Conto:
Werth der vorhandenen Effecten Conto⸗Corrent-Conto:
Saldo am 31. Dezember 1875 . Noten⸗Realisationgfond: Baarvorrath “ Wechsel.
Discontirte verlooste Efferten⸗Zinsen⸗Conto:
ℳ 1,480,000. —. „ 3,143,092. 82.
1,959,949 2467950— 1380 9. ,301,004 88 10.
1 4319,99077 11.
V Rückzinsen... s
Rückzinsen . . . Noten⸗Realisation Rückzinsen ...
UnkostenConto:
Reiner Gewinn
Mobilien⸗Conto: vorhandene Mobilien, abgeschrieben bis auf Dividenden⸗Conto:
ausführliche Jahresbericht
Der Königliche Kreisbaumeister. 3““
Oldenburg, den 31. Dezember 1875. Die Direction
1,624 78 38,244 —
*6ss coses
„
Aetien⸗Capital⸗Conto. ab nicht eingeforderte 60 %
Oldenburgisches Staatspapiergeld im Umlaufe: Oldenburgische Landesbanknoten im Umlaufe: Baar⸗Depositen⸗Conto: Bestand der Baar⸗Depositen 5. Einlagen auf Conto. . . 6. Baar⸗Depositen Zinsen Conto: noch nicht erhobene Zinsen. 8 Belehnungs⸗Ziusen⸗Conto:
Disconto⸗Wechsel⸗Zinsen⸗Conto:
sfond⸗Ziusen⸗Conto: Reservefond⸗Conto: ““ Bestand am 31. Dezember 1875 ..
in 1876 bezahlt, in 1875 gehörig
Passiva.
„ 1,800,000. —.
8
8,051,148 74 4,806,299 59
175,562
11305
——
19,227,503 88