wiesen. Die ZJustiz⸗Kommission der Repräsentantenkammer ist mit der Abfassung der Anklageschrift beschäftigt.
Brasilien. Rio de Janeiro, 1. Februar. Aus den hier von einer ärztlichen Kommission aufgestellten Tabellen über den Gesundheitszustand in hiesiger Stadt und im Hafen ergiebt
sich leider das erneute Auftreten des gelben Fiebers. Nach diesen Tabellen beziffern sich die Todesfälle an gelbem Fieber und Pocken in der Zeit vom Juli 1875 bis Ende Januar 1876 folgendermaßen: Juli (1875) 85 gelbes Fieber 11 Pocken August 8 “ 8 1 8 September 9 8 bbe“ Oktober b 5 8 5 November 8 8 5 Dezember 18 5 8 5 Januar (1876) 107 „ 2 „
Aus den ferner in den Tabellen enthaltenen Nachweisungen über Barometer⸗ und Thermometerstand während dieser Zeit er⸗ giebt sich, daß der Winter von Juli bis September v. J. ein außergewöhnlich kalter gewesen und daß im Monat Januar 5. A. eine Hitze und Trockenheit vorherrschte, wie sie seit Menschen⸗ gedenken nicht erlebt worden ist. Nichtsdestoweniger ist das gelbe Fieber auch während der kalten Zeit nie ganz erloschen, hat aber auch bei der ungewöhnlichen Hitze nicht die Höhe er⸗ eicht wie in früheren Jahren bei geringerer Temperatur.
Nicht uninteressant ist die aufs Neue bestätigte Beobachtung, daß das Auftreten bezw. die Zunahme des gelben Fiebers von
deem Ellöschen bezw. der Abnahme der Pocken begleitet ist.
8 Im Hafen ist bisher das Fieber nicht aufgetreten, ins⸗ besondere haben deutsche Schiffe weder Todesfälle aufzuweisen, noch überhaupt Erkrankte ins Hospital abzuliefern gehabt.
Nach Aussage der Aerzte ist das Fieber diesmal zuerst in der Neustadt in der Straße Formosa, einem zwar vom Meeres⸗ ufer entfernten aber sumpfigen und unreinlichen Theile Rios aufgetreten.
— Die in unserer Monats⸗Uebersicht vom 19. v. M. nach amerikanischen Zeitungen gebrachte Not z über Belästigungen der Protestanten in der Stadt Mexiko Seitens der katholischen Bevölkerung hat sich bis jetzt in keiner Weise bestätigt. Ein solcher Vorgang ist auch um so unwahrscheinlicher, als die in der mexikanischen Republik bestehenden 125 protestantischen Ge⸗ meinden, die sich im Besitz von 56 Schulen, 2 Waisenhäusern und 2 Seminarien befinden, sich voller Religionsfreiheit erfreuen.
Was den eben dort erwähnten Aufstand in Sonora angeht, so ist derselbe, wie aus zuverlässiger Quelle verlautet, bereits seit Monaten beendet.
Afrika. Aegypten. (W. T. B.) Der „Agence Havas“ vom 3. März geht aus Kairo von zuständiger Seite folgende Mittheilung zu: Der vom Generalzahlmeister Cave über die ägyptischen Finanzen erstattete Bericht zerfällt in drei Theile. In dem ersten wird die seitherige Finanzverwaltung einer eingehenden Unter⸗ suchung unterzogen und den Ursachen nachgeforscht, die die gegenwärtige finanzielle Lage herbeigeführt haben. Im zweiten Theile wird die Kombination einer Konsolidirung der gesammten ägyptischen Schuld mittelst Substitui⸗ rung des englischen Staatskredits an Stelle des ägyptischen in Erwägung gezogen. In diesem Falle würde nach Ansicht Cave's die aus der Garantie Englands sich ergebende Herab⸗ setzung des Zinsfußes für die ägyptische Schuld sogar ohne alle Be⸗ chwerden den vollständigen Rückkauf des Suezkanals ermöglichen. Cave hält indeß diese Kombination dem sicher zu erwartenden Widerspruch anderer Mächte gegenüber für unausführbar und unmöglich und kommt deshalb im dritten Theile zu dem Vor⸗ schlag, die gesammte ägyptische Schuld in eine 7prozentige um⸗ zuwandeln, wobei sich nach seiner Berechnung ein Ueberschuß von mehr als 2 Millionen Pfd. herausstellen würde.
Nr. 9 des „Central⸗Blatts für das Deutsche Reich“, herausgegeben im Reichskanzler⸗Amt, hat folgenden Inhalt: 1) Allge⸗ meine Verwaltungssachen: Verweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet. — 2) Münzwesen: Uebersicht über die Ausprägung von Reichsmünzen. — 3) Finanzwesen: Nachweisung über die bis zum 31. Januar 1876 präkludirten, ferner über die an diesem Tage
im Umlaufe beziehungsweise im eigenen Bestande schen Notenbanken vorhanden gewesenen, sowie über die nach erfolgter Einlösung vernichteten Banknoten; Goldankäufe Seitens der Reichsbank. — Handels⸗ und Gewerbewesen: Bestimmun⸗ gen über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der künst⸗ lerischen, photographischen und gewerblichen Sachverständigenvereine; Bestimmungen, betreffend die Inventarisirung und Stempelung der nach der bisherigen Gesetzgebung rechtmäßig angefertigten Vorrichtungen zur Herstelluag vor Werken der bildenden Künste; Bestimmungen über die — der Eintragsrolle für Werke der bildenden Künste; Be⸗ timmungen über die Führung des Musterregisters. — Zoll⸗ und Bundesrathsbeschlüsse, betreffend Verfahren bei Ver⸗ zollung von Wein in den Niederlagen, Zollerlaß für eingehende verdorbene Waaren, Tarifirung von Schiefertuch, Verzollung von Pappcartons zu Herrenklapphüten; Kompetenz einer Steuer⸗ stelle. — Militärwesen: Bekanntmachung einer Nachweisung der⸗ jenigen höheren Lehranstalten, welchen provisorisch gestattet worden ist, gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährigen freiwilligen Militärdienst zu ertheilen. — Marine und Schiffahrt: Tarif der Schiffahrtsabgaben an der Sulinamün’ ung; Beginn von Seesteuermanns⸗ ꝛc. Prüfungen. — Konsulatwesen: Er⸗ nennungen.
Die Nr. 4 des „Marine⸗Verordnungs⸗Blatts“ hat folgenden Inhalt: Deklaration des §. 187 des Geldverpflegungs⸗ Reglements. — Militär⸗Wittwenkassen⸗Angelegenheit. — Eintheilung des Marine Etats für 1876. — Konservirung des Kojenzeugs. — An⸗ rechnung der Dauer der Reise S. M. Schiff „Arcona! in den Jahren 1873 bis 1875 als doppelte, pensionsberechtigende Seedienstzeit. — Nachweisung S. M. Kanonenboot „Cyclop“ über den stattgehabten Verbrauch an kleinen Bedürfnissen für den Mann und Monat. — Bescheinigung der Quittungen des Schreibens unkundiger Geldempfän⸗ ger. — Personal⸗Veränderungen. — Benachrichtigungen.
Steuerwesen:
Landtags⸗Angelegenheiten.
Cassel, 3. März. (W. T. B.) Bei der heutigen Wahl zur Präsentation eines neuen Mitzlieds der Stadt Cassel füc das preußische Herrenhaus wurde der Vize⸗Bürgermeister und Reichs⸗ tagsabgeordnete Weigel gewählt. 11“
Kunst, Wissenschaft und Literatur. 8
Mit dem inneren Ausbau der Johanneskirche in Stutt⸗ gart geht es in erfreulicher Weise vorwärts. Der Ausschuß des Kirchenbauvereins hat am 1. d. M. unter Führung des Ober⸗Bau⸗ Raths v. Leins die Arbeiten besichtigt und in einer nachher statt⸗ gehabten Sitzung als Tag der feierlichen Einweihung der Kirche Sonntag, den 30. April, bestimmt.
— Das Amt des Prorektors an der Landesuniversität Jena wird mit dem 1. April dieses Jahres für das nächste Halbjahr auf den ordentlichen Professor der philosophischen Fakultät Dr. Ernst Häckel daselbst übergehen. An der genannten Universität werden mit Ostern d. J. für das Fach der klassischen Philologie die Pro⸗ hor Dr. v. Gutschmidt aus Königsberg und Dr. Rohde von Kiel eintreten.
Berlin. Am 2. März, Nachmittags gegen 3 Uhr, entlud sich im Nordwesten der Stadt ein ziemlich heftiges Gewitter.
Gewerbe und Handel.
In der vorgestrigen ordentlichen Generalversammlung der Allgemeinen Häuserbau⸗Aktien⸗Gesellschaft wurden Bilanz und Rechnungsabschluß genehmigt und dem Aufsichtsrathe Decharge ertheilt. Die Versammlung ermächtigte im Weiteren den Aufsichtsrath, die durch Häuserverkäufe flüssig werdenden Gelder je⸗ weilig zum Ankauf eigener Aktien zu verwenden, um so das Aktien⸗ kapital allmählich zu reduziren. Der Abschluß würde bei statuten⸗ mäßigen Abschreibungen die Vertheilung einer Dividende von 8 % gestattet haben. Es wurde bei Vornahme der Abschreibungen über das vorgeschriebene Maß hinausgegangen und die Dividende auf 6 % festgesetzt.
— Der Aufsichtsrath der Süddeutschen Bodenkreditbank hat in seiner Sitzung vom 29. Februar beschlossen, der Generalversamm⸗ lung die Vertheilung einer Dividende von 9 ½ % d. i. auf die durch⸗ schnittlich mit 45 % = ℳ 270 eingezahlte Aktie von ℳ 25,85 vor⸗ zuschlagen. Die Reserve würde mit ca. ℳ 128,000 dotirt und ein Gewinn⸗ saldo von ca. ℳ 524,000 auf 1876 vorgetragen werden.
Wien, 3. März. (W. T. B.) Das beim Hereinbrechen der Börsenkrisis im Jahre 1873 gegründete Aushülfscomité hat, wie die „Presse“ meldet, zu den bisher eingezahlten 20 % noch eine letzte Einzahlung von 30 % der gezeichneten Garantie⸗ beträge eingefordert. Das Comité löst sich auf, die Ab⸗ wickelung der Geschäfte haben die Kreditanstalt und die
der deut⸗
Eskomptebank übernommen. Die Rückerstattung der eventuell erfolgenden Eingänge an die Mitglieder des Comités ist vorbehalten. Unter den gezeichneten Garantiebeträgen figuriren u. A. 1 Million Seitens der Nationalbank, je ½ Million Seitens der Kreditanstalt und des Bankhauses Rothschild, je ¼ Million Seitens der Anglo⸗ bank und der Unionbank.
— Die „New⸗Yorker Hd.⸗Zta.“ schreibt in ihrem vom 18. Februar datirten Handels⸗Wochenbericht: Der Geldstand war in dieser Berichtswoche durch zunehmende Abundanz charakterisirt; Durchschnitts Raten für call loans gegen Depot gemischter Sekuri⸗ täten stellten sich auf 3 — 4 %, gegen Hinterlegung von Bundes⸗Pa⸗ pieren ca. 1 % billiger. Im Discontogeschäft waren kurze Sicht Platzwechsel erster Klasse à 5 — 6 % p. 2. gesucht. Auf die Stille, welche seit längerer Zeit im Goldmarkt herrschte, ist in dieser Woche lebhaftere Bewegung gefolgt; das Agio hat eine entschieden steigende Rich⸗ tung eingeschlagen undschließt nach einem Avanz von 13-13 ⁄ heute à 13 . Das Geschäft am Waaren⸗ Wund Produktenmarkt war in nur wenigen Artikeln befriedigend und ließ im Allgemeinen viel zu wünschen übria. Brodstoffe verfolgten weichende Tendenz; Baum⸗ wolle blieb bis Mittwoch mühsam behauptet, als ein Rückgang von ½ C. eintrat, dem heute eine weitere Reduktion um ½16 C. folgte, so daß Schlußnotirungen um ¾⁄/6 C. niedriger sind, als vor acht Tagen. Nachdem die für rohes Petroleum am Schluß der Vor⸗ woche eingetretene plötzliche Besserung an vestlichen Märkten fast ebenso plötzlich verschwunden, verfolgten die Preise bis gestern langsam steigende Tendenz, als ein abermaliger Rück⸗ gang eintrat. Der Waaren⸗ und Produktenimport während der am 12. d. beendeten Woche repräsentirt einen Gesammtwerth von 5,210,518 Doll. gegen 6,756,290 Doll. in der Vorwoche, eine Abnahme von 1,545,772 Doll. ergebend. Von dieser Abnahme entfallen 62,753 Doll. auf fremde Webstoffe und 1,483,019 Doll auf diverse Produkte und Waaren. — Am Waaren⸗ und Produktenexport während der am 15. Februar beendeten Woche, dessen Gesammtwerth eine Ab⸗ nahme von 1,117,080 Doll. gegen die Vorwoche aufweist, partizipirt Baum⸗ wolle mit 5,585 Ballen im klarirten Werth von 355,949 Doll. gegen 11,243 Ballen im Werth von 810,880 Doll. in der Vorwoche und 7,485 Ballen resp. 9,655 Ballen im Werth von 586,389 Doll. resp. 703,315 Doll. in der Parallelwoche beider Vorjahre.
Verkehrs⸗Anstalten⸗
Auf der Indo⸗Europäischen Telegraphen⸗Linie sind im Monat Februar 1876 an gebührenpflichtigen Depeschen beför⸗ dert worden: a. aus London, dem übrigen Großbritannien und Amerika nach Persien und Indien 1839 Stück, b. aus Persien und Indien nach London, dem übrigen Großbritannien und Amerika 1811 Stück, c. vom Europäischen Kontinent — exclusive Rußland — nach Persien und Indien 310 Stück, d. aus Persien und Indien nach dem Europäischen Kontinent — exclusive Rußland — 426 Stück; zusammen 4386 Stück.
— Zwischen dem Norddeutschen Lloyd und der Hambur⸗ ger südamerikanischen Dampfergesellschaft ist, wie die „B. Börs.⸗Ztg.“ meldet, das Arrangement getroffen worden, daß die neu eröffnete Bremer Linie auf Brasilien jeden 1. des Monats, da⸗ gegen die Hamburger Linie am 5. und 19. des Monats befahren wird.
— Das Kaiserlich russische hydographische Departe⸗
ment bringt zur Kenntniß der Seefahrer, daß im Baltischen Meere von der Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger am 30. Dezember des vorigen Jahres zwei Raketen⸗ ettungs⸗Stationen am kurländischen Ufer zwischen Libau und Polangen in Heiligen⸗Aa und in Wirgen eröffnet worden sind.
New⸗York, 3. März. (W. T. B.) Der Dampfer der Hamburger Adlerlinie „Gellert' ist hier eingetroffen.
Aus dem Volffschen Telegraphen⸗Bureau.
Washington, Sonnabend, 4. März, Morgens. In einem gestern stattgehabten Ministerrathe erklärte der Präsident hinsichtlich des Verfahrens gegen Belknap, ob⸗ wohl er nichts thun wolle, was einer Verfolgung ähn⸗ lich sehen könnte, habe er sich doch entschlossen, vor keiner Verantwortlichkeit zurückzuschrecken. Er sei also der An⸗ sicht, daß der General⸗Staatsanwalt den Prozeß gegen Belknap, Marsch und ihre Mitschuldigen sofort beginnen müsse. Der Ministerrath erklärte sich damit ein⸗ verstanden, daß die Angelegenheit dem General⸗Staats⸗ anwalt übergeben werde. Ueber die Ernennung des Nachfolgers Belknaps ist noch nichts Sicheres bestimmt. — Wie die Zeitungen aus Mexiko vom 26. v. M. melden, hätte die Regierung die letzten Insurrektionsversuche unterdrückt. 8
Berlin, den 4. März 1876.
Se. Majestät der Kaiser und König ließen heute Vormittag dem Gehrimen Regierungs⸗Rathe, Professor Dr. Dove, durch den Flügel⸗Adjutanten, Major von Lindequist, Allerhöchst⸗ ihre Glückwünsche zu seinem Jubiläum aussprechen.
11“ e. 2
* Die Königliche Regierung zu Potsdam veröffentlicht im Amts⸗ blatt folgende, die Vertilgung der Heuschrecken betreffende Be⸗ kanntmachung: Die im vorigen Jahre in einzelnen Theilen unseres Regierungsbezirks, vorzugsweise im Teltewer Kreise, in großer Zahl aufgetretenen Heuschrecken machen es nothwendig rechtzeitig Maßregeln zu treffen, von welchen sich eine Abwehr dieser Landplage erwarten läßt. Von wesentlicher Wichtigkeit für den günstigen Erfolg solcher Maßregeln ist es aber, daß dieselben in die Hand einer einzelnen Person gelegt werden.
„Diese Erwägungen haben den Herrn Minister für die landwirth⸗ chaftlichen Angelegenheiten veranlaßt, mit der Leitung der betreffenden Vertilgungsmaßregeln den früheren Gutsbesitzer Hrn. Deutsch zu Charlottenburg, Berlinerstraße Nr. 91, zu beauftragen und haben wir demselben durch Commissorium vom heutigen Tage die Vollmacht er⸗ theilt, in unserem Namen diejenigen Maßregeln zu ergreifen, welche geeignet sind, um die Heuschrecken nach Möglichkeit zu vertilgen. Ueber die unter Leitung bezw. auf Anweisung des Kommissars vorzunehmenden Maßregeln bemerken wir, daß sich dieselben theils gegen die Brutstätten, theils gegen die Heuschrecken selbst richten erden.
In erster Hinsicht wird im zeitigen Frühjahr das Umpflügen der Felder, welche die Brutstätten gebildet haben, und in deuen die Eier liegen, vorzunehmen sein.
Haben gegen die meist schwer aufzufindenden Brutstätten Maß⸗ regeln nicht vorgenommen werden können, so wird die Vertilgung der ausgekommenen Brut ins Auge gefaßt werden müssen. Die Erfah⸗ rung hat gelehrt, daß die Heuschrecken durch ungereinigtes Petroleum getödtet werden. Es mag hierzu bemerkt werden, daß dieselben am frühen Morgen meist in Haufen zusammensitzen.
Durch Fanggräben lassen sich die Felder vor den Heuschrecken schützen. Das Auftreiben von Hühnern, Puten oder Eaten auf die von Heuschrecken befallenen Felder wird von besonderem Erfolge sein, da diese Thiere die Heuschrecken mit Gier fressen.
Sollten auch diese Mittel die Plage nicht abwenden können, so werden schließlich Arbeiter angenommen werden müssen, welche die Heuschrecken in Gräben treiben und dort durch Stampfen tödten.
Wir brauchen wohl nicht noch besonders hervorzuheben, daß die rechtzeitige Ergreifung der zur benb der Heuschreckenplage dien⸗ lichen Maßregeln wesentlich im Interesse der betheiligten Grundbesitzer und Gemeinden liegt, und darf daher auch wohl erwartet werden, daß dieselben bereitwillig den Anforderungen unseres Kommissarius entsprechen und in Berücksichtigung der hochwichtigen Aufgabe desselben
ihn opferwillig, nöthigenfalls mit Hand⸗ und Spanndienstleistungen unterstützen werden.
Besonders wichtig ist es, dem Kommissarius sofort direkt von dem Auftreten der Heuschrecken Anzeige zu machen, damit er in die Lage gesetzt wird, gleich die geeignet erscheinenden Vertilgungsmaß⸗ regeln “ bezw. anzurathen.
Die Herren Landräthe, Lokalbehörden und Gemeindevorstände sind von uns veranlaßt, unserem Kommissarius überall die nöthige Unter⸗ stützung zu gewähren und dahin zu wirken, daß Seitens einzelner Grundbesitzer oder ganzer Gemeinden aus engherzigen Rücksichten nicht etwa zur Abwendung einer allgemeinen Landplage nothwendigen Maßregeln Widerstand entgegengesetzt wird.
Nur rasches, energisches Handeln, ohne Rücksicht auf die etwa nothwendigen Opfer, läßt eine Abwendung der zu befürchtenden Ka⸗ lamität erhoffen.
Potsdam, den 24. Februar 1876.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.
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Für die hülfsbedürftigen Einwohner von Schönebeck sind bei dem Polizei⸗Präsidenten von Madai ferner 4270,50 ℳ eingegangen, dazu laut Quittung vom 2. d. M. 3141 ℳ, in Summa 7411,50 ℳ, von denen 7000 ℳ nach Schönebeck abzesandt sind.
— Bon gestern Abend liegt aus Posen folgendes Telgramm vor: Die Warthe bleibt im langsamen Fallen und beträgt der Wasser⸗ stand jetzt nur 17 Fuß 2 Zoll. Ihre Majestät die Kaiserin hat dem hiesigen vaterländischen Frauenverein mit einem huldvollen Hand⸗ “ ℳ für die durch die Ueberschwemmung Beschädigten übersandt.
Am 25. Februar, Nachmittag um 2 Uhr, fanden sich, wie der „Allg. Zts.“ geschrieben wird, im Saale der Horatier und Curiatier im Konservatoren⸗Palast zu Rom einige hundert vom Bürger⸗ meister, Advokaten Venturi, Eingeladene ein, um der Inauguration der neuen Säle beizuwohnen, welche das römische Munizipium in Folge der reichen antiquarischen Funde auf dem Esquilin, dem Quirinal, Vimin l und Cälius eingerichtet hat. Nach wenigen ein⸗ leitenden Worten des Bürgermeisters sprach der Sekretär der com- missione archeologica municipale, Hr. Lanciani, über die Entstehungs⸗ geschichte des neuen Museums, welches nunmehr einen Theil der kapi⸗ tolinischen Sammlungen ausmacht. Gegen Ende des Jahres 1871 schloß die Kommune der Stadt Rom mit einigen Baugesellschaften Ver⸗ träge ab, um auf dem Quirinal, Viminal, Cälius und besonders auf dem Esquilin neue Stadttheile anzulegen; bei diesen Abmachungen behielt sich die Stadtverwaltung das Ei enthumsrecht der bei den Erdarbeiten zu Tage tretenden Reste des lterthums ganz oder theil⸗ weise vor. Eine Folge davon war, daß im Mai 1872 eine archäologische Kommission für die Sorge und Erhaltung der gefundenen Monu⸗ mente und Werke der antiken Kunst eingesetzt wurde. Dem Eifer dieser Kommission ist es gelungen, nicht wenige Reste des
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alten Roms vor dem Untergange zu bewahren, sei es, daß sie die nothwendigen wissenschaftlichen Notizen, Messungen und Zeichnungen der aufgefundenen Monumente sammelte, sei es, daß sie die Werke der Kunst und der Industrie in Sicherheit brachte und das Wich⸗ tigste davon in ihrem Organ, dem „Ballettino della commis- sione archeologica municipale“, illustrirte und veröffentlichte. Das meiste und beste der solcherweise bis Ende 1875 gesammelten Skulpturreste und Antiquitäten füllt nun die neu eröffneten Säle des Konservatoren ⸗Palastes. Der eingeschränkte Raum veranlaßte einen größeren Saal im frü⸗ heren Hof⸗ und Gartenraume des Palastes ganz neu aufzubauen; er ist achteckig, mit Oberlicht, leicht und gefällig aus Eisen und Holz aufgeführt. Die eben eröffneten Räume der kapitolinischen Samm⸗ lungen — es sind deren sechs — enthalten aber auch einige werthvolle Geschenke von Gönnern oder Ankäufe der Stadtverwaltung, wie z. B. die Münzsammlung Albani⸗Campana, welche etwa 500 Gold⸗ münzen der Kaiserzeit zählt, und ein kostbar mit Silber eingelegtes bisellium aus Erz, welches der Präses des kapitolinischen Museums Castellani geschenkt hat. 8
Theater.
Für das Königliche Schauspielhaus ist Fr. Haase neu
engagirt worden. 1
“ Friedrich⸗Wilhelmstädtischen Theater ist für die nächste Woche abermals eine Benefizvorstellung zu verzeichnen und zwar die zum Vortheil des Frl. v. Csepesanyi am Dienstag statt⸗ findende 49. Aufführung der „Reise durch Berlin in 80 Stunden.“
— Während der Vorbereitungen zu dem neuen Charakterbilde „Un⸗ sere Jungen“ am Woltersdorff⸗Theater, worin Frl. Gallmeyer in der Hauptpartie beschäftigt ist, wird die Operette „Die Perle der Wäscherinnen“ das Repertoire beherrschen, um der genannten Künst⸗ lerin, welche morgen zum letzten Mal an einem Sonntag in den „Luftschlössern“ auftreten wird, die nöthige Ruhe zu gönnen.
— Im Residenztheater wird, so weit bis jetzt feststeht, am 20. März die Tragödin des Wiener Hofburgtheaters, Frl. Wolter, als Messalina in Wilbrandts „Arria und Messalina“ auftreten. Fr. Claar, geb. Delia, wird in Lessings Schauspiel „Sarah
ampson“, dessen Aufführung in Aussicht genommen ist, die Mar⸗ wood spielen.
— Im Nationaltheater eröffnet morgen Fr. Marie See⸗ bach als Maria Stuart ein Gastspiel. Die Tragödin wird u. A. auch Goethe's „Stella“, ein seit langer Zeit hier nicht gesehenes Schauspiel, zur Aufführung bringen.
Redacteur: F. Prehm. Verlag der Expedition (Kessel).
Vier Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage).
Berlin:
““ FEFrste Beilage
Königreich Preußen.
Ministerium der geistlichen, Unter kichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Auf den Bericht vom 23. Oktober v. J. über die Be⸗ schwerde des Fleischermeisters N. daselbst, wegen polizeilich an⸗ geordneter Vernichtung finnigen Schweinefleisches, kommuniziren wir der Königlichen Regierung beikommend beglaubigte Ab⸗ schrift des hierüͤber erstatteten Gutachtens der Königlichen Wissen⸗ schaftlichen Deputation für das Medizinalwesen (Anlage a.) mit
dem Auftrage, bei den polizeilichen Anordnungen über die mit
Finnen durchsetzten Schweine sich die am Schlusse des Gut⸗ achtens zusammengefaßten Vorschläge zur Richtschnur dienen zu lassen, hiernach das dortige Polizei⸗Präsidium, sowie die Polizei⸗ behörden des Bezirks mit Instruktion zu versehen und den ꝛc. N. auf die wiederangeschlossene Beschwerde vom 12. September v. J. entsprechend zu bescheiden.
Der Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ Minister des Innern. und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Im Auftrage: In Vertretung: Ribbeck. Sydow.
An die Königliche Regierung zu N. ““
Abschrift hiervon und Abschrift des Gutachtens erhält die Königliche Regierung ꝛc. zur Kenntnißnahme und gleichmäßigen Beachtung.
Berlin, den 16. Februar 1876.
Der Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ Minister des Innern. und Medizinal⸗Angelegenheiten. Im Auftrage: In Vertretung: Ribbeck. Sydow.
An die sämmtlichen übrigen Königlichen Regierungen und anddrosteien und das Königliche Polizei⸗Präsidium hierselbst.
Ew. Excellenz haben die unterzeichnete Wissenschaftliche Deputation für das Medizinalwesen zur gutachtlichen Aeußerung über die Maß⸗ regeln aufgefordert, welche hinsichtlich finnig befundener Schweine durch das Interesse der Sanitätspolizei geboten werden. Die De⸗ putation verfehlt nicht, das geforderte Gutachten, wie solches in der heutigen Sitzung beschlossen ist, im Nachstehenden, bei Wiederanschluß der Anlagen ganz gehorsamst zu erstatten:
Die Veranlassung zur Erforderung des in Rede stehenden Gut⸗ achtens hat eine Beschwerde des Fleischermeisters N. über die am 1. Juli a. pr. in Wirksamkeit getretene Verordnung des Königlichen Polizei⸗Präsidiums zu N. gegeben, wonach die Verwer⸗ thung des Fleisches von Schweinen, bei deren Schlachtung sich Finnen herausstellen, zum Genusse polizeilich inhibirt und dem Besitzer an⸗ heimgestellt wird, dasselbe unter polizeilicher Aufsicht anderweitig zu technischen Zwecken, zur Seifenfabrikation und dergleichen, zu ver⸗ werthen. Der Beschwerdeführer findet diese Anordnung zu hart und befürchtet, daß es beim Fortbestehen derselben bald schwer sein werde, Schweine für N. zu erkaufen, weil die meisten dieser Thiere, wenn dieses auch mit bloßem Auge nicht gesehen werden könne, mit Finnen behaftet seien. b 8.
Wenngleich diese Angabe in Betreff der Häufigkeit der Finnen⸗ krankheit der Schweine als unbegründet erachtet werden muß, da nach dem von der Königlichen Regierung zu N. unterm 23. Oktober a. pr. zur Sache erstatteten Berichte in der Zeit vom 1. Juli a. pr. bis zu dem eben genannten Tage nur 17 finnige Schweine zur Anzeige ge⸗ bracht sind und im Regierungsbezirke Cassel in den Jahren 1872, 1873 und 1874 unter 149,499 überhaupt untersuchten Schweinen nur 158 finnige gefunden wurden, so kann es doch nicht in Abrede gestellt werden, daß die qu. Verordnung im Vergleich zu den an mehreren anderen einzelnen Orten bezw. in ganzen Bezirken, in Betreff der Ausnutzung des finnigen Fleisches bestehenden Maßnahmen allerdings als eine recht harte angesehen werden muß. So findet, wie aus den Resultaten der Erkundigungen ersichtlich ist, welche der Niederrhei⸗ nische Verein für öffentliche Gesundheitspflege bei einer größeren
X* 85 Inserate für den Deutschen Reichs⸗ u. Kgl. Preuß. Staats⸗Anzeiger, das Central⸗Handelsregister und das Postblatt nimmt an: die Inseraten⸗Expedition
1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Berlin, Sonnabend, den 4. März
Zahl von Städten (die sanitätspolizeiliche Kontrolirung des Fleisches, Separatabdruck aus dem Korrespondenzblatte des qu. Vereins Bd. IV. Nr. 10, 11 und 12, 1874) hinsichtlich der sanitätspolizeilichen Kontrolirung des Fleisches hat anstellen lassen, in Magde⸗ burg der Verkauf des finnigen Fleisches unbeanstandet, in Danzig unter der Bedingung statt, daß der Verkäufer den Käufer auf das Vorhandensein der Finnen aufmerksam macht und in Trier sollen die Finnen aus dem Fleische ausgeschnitten werden; in Posen und Stettin muß derartiges Fleisch als finniges bezeichnet werden; in Nürnberg ist der Verkauf auf der Freibank erlaubt unter Mittheilung der Krankheit mit entsprechender Belehrung und Ermah⸗ nung, dasselbe gut zu kochen, und in Königsberg kann sewachfimiges Fleisch an zuverlässige Abnehmer zum beliebigen Verbrauche ver⸗ kauft werden; stark finniges wird jedoch, wie in Stuttgart, vernichtet. In Leipzig darf finniges Fleisch nicht im frischen Zustande, wohl aber nach längerem Pöckeln und Räuchern zugelassen werden, während in Braunschweig bei schwacher Durchsetzung des Fleisches der Genuß und Verkauf desselben im ge⸗ kochten und gebratenen Zustande gestattet ist, und in Görlitz solches Fleisch vom Markte verwiesen und, wenn es stark durchsetzt ist, nur zur technischen Verwendung zugelassen wird. In Darmstadt steht die
isposition darüber dem Thierarzt zu, in Altona und Basel kann das Schmalz ausgebraten, in Hamburg der Speck ausgekocht werden, das Fleisch aber wird konfiszirt. In Dreszden und Gotha werden Schweine mit wenigen Finnen dem Besitzer zum häuslichen Gebrauche mit der Ermahnung überlassen, das Fleisch gut zu kochen resp. zu salzen und zu räuchern. Dasselbe gilt für Cöln und Augsburg, jedoch mit der Modifikation, daß in erstgenannter Stadt das Fleisch in Gegenwart eines Polizeibeamten eingesalzen werden muß, in Augsburg aber finniges Fleisch zum öffentlichen Verkaufe und zum Verwursten überhaupt nicht zugelassen, und das in höher m Grade finnige Schwein durch Imprägniren mit Petroleum mittelst einer hierzu vorhandenen besonderen Vorrichtung ungenießbar gemacht wird und dem Verkäu⸗ fer des Thieres zur technischen Verwerthung oder Ueberlassung an den Wochenmeister verbleibt. Ferner wird nach Inhalt der diesseiti⸗ gen Akten ia den Landdrostreien Osnabrück, Hannozer und Stade das Fleisch, um dasselbe unschädlich für den Genuß machen zu lassen, unter Aufsicht der Polizeibehörde gar gekocht, und die Schlächter sind ver⸗ pflichtet, auf Befragen anzugeben, daß solches gekochtes Schweinefleisch fin⸗ nig gewesen und behufs ÜUnschädlichmachung der Finnen gekocht sei; in den Regierungsbezirken Erfurt und Frankfurt hat die Polizei⸗ behörde dafür Sorge zu tragen, daß eine gesundheitsgefährliche Ver⸗ wendung des Fleisches nicht stattfinde und im Königreich Sachsen (Ministerial⸗Verordnung vom 11. Februar 1860, §. 16) darf finniges Schweinefleisch in frischem Zustande nicht verwerthet, auch niemals zum Wurstmachen und ebenso zur Schnell⸗ oder Essig⸗ räucherung verwendet werden, ist aber nach längerem Ein⸗ pöckeln und tüchtigem Räuchern als zur Verspeisung nutzbar zu machen, da nach den bisherigen Erfahrungen die Finnen bei jener Behandlung ihre Lebensfähigkeit verlieren sollen. Dagegen werden in Cassel finnige Schweine durch Auskochen unter Zusatz von Schwefel⸗ fäure unschädlich gemacht; in Bromberg soll das Fleisch als ungenieß⸗ bar vom Metzger vergraben werden und in Bamberg, Regensburg und Straßburg werden finnige Schweine, gleichviel ob ihr Fleisch stark oder wenig durchsetzt ist, nach vorher igem Imprägniren mit Pe⸗ troleum oder Dippelöl in Berlin, Frankfurt a. M., Chemnitz, Mainz, Mannheim, Minden, Rostock, Ulm, Wien, Würzburg, Zürich (Sepa⸗ ratabdruck aus dem Korrespondenzblatt des Niederrheinischen Vereins 1. c.) und seit dem 1. Juli a. pr., wie oben erwähnt, auch in Breslau, ee vorheriges Imprägniren nur zur technischen Ausnutzung zu⸗ gelassen.
Das Königliche Polizei⸗Präsidium in letztgenannter Stadt be⸗ gründet die Zweckmäzigkeit bezw. die Nothwendigkeit dieser Anord⸗ nung mit der Erwägung, daß die Polizeibehörde bei der ihr oblie⸗ genden Sorge für Gesundheit und Leben am dortigen Orte um so mehr verpflichtet sei, den Verkauf von finnigem Schweinefleische mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln zu verhindern, als bei der Gewohnheit der ärmeren Klasse, ungekochtes, gehacktes Schweine⸗ fleisch zu essen, der Entwickelung des Bandwurmes mehr als an anderen Orten Vorschub geleistet werde. In der That sei auch die Zahl der daselbst am Bandwurm Leidenden notorisch eine so große, daß zwei Personen, welche nicht approbirte Aerzte sind, sich lediglich mit Band⸗ wurmkuren beschäftigten und dem Vernehmen nach unausgesetzte Praxis und ein reichliches Auskommen hätten.
Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß die Seitens des Königlichen erlassene Verordnung, namentlich für die dortigen erhältnisse eine derchaus zweckmäßige und wohl gerignet ist, um nicht nur die Erzeugung des Bandwurmes und die Entstehung der Fianen beim Menschen zu verhüten, sondern auch andererseits die Infektion des Schweines durch den Bandwurm des Menschen zu vermeiden. Gleichwohl erscheint es fraglich, ob ein derartiges Verfahren, durch welches der Werth des ge- schlachteten Schweines wohl um das Zehnfache vermindert, der Besitzer also erheblich geschädigt wird, im sanitätspolizeilichen Interesse als unumgänglich nothwendig erachtet werden muß, oder ob sich nicht vielleicht ein anderes Verfahren empfehlen möchte, welches den Anforderungen der Sanitätspolizei und den ökonomischen Interessen in gleicher Weise zu genügen im Stande i Wir glauben das Letztere bejahen und zunächst, wie dieses in unserem Gutachten vom 22. Dezember a. pr. Betreff der Benutzung der Bestandtheile trichinenhaltiger Schweine gethan haben, neben der Verwendung geeigneter Theile des finnigen Schweines zur Bereitung von Seife oder Leim und der — Verarbeitung des ganzen Körpers, sowie der Verwerthung der Haut und der Borsten, auch noch die beliebige Verwendung des ausgekochte oder ausgeschmolzenen Fettes für unbedenklich erklären zu müssen. In Betreff der Ausnutzung des sogenannten mageren Fleisches aber ünterliegt es keinem Zweifel, daß sehr stark mit Finnen durchsetztes Fleisch, wie das trichinenhaltige, weder im rohen, noch im gekochten oder im geräucherten Zustande zum Genusse verwendet werden darf und demgemäß unter Kontrole der Polizeibehörde oder eines von ihr hierzu beauftragten Fleischbeschauers nach gehöriger Zertheilung vollständig gar gekocht und am besten noch mit darauf folgender Durchtränkung mit Petroleum oder Dippelöl so vergraben werden muß, daß es von den Thieren nicht aufgewühlt werden kann. Dahin⸗ gegen wird das nur in geringem Grade infizirte Fleisch nicht ohne Weiteres, vielmehr nur im rohen Zustande, vom Genusse bezw. Ver⸗ kaufe ausgeschlossen werden dürfen, da dasselbe nicht, wie das stark durchsetzte, den Ekel erregt, in Bezug auf seine Nahr⸗ haftigkeit dem gesunden keineswegs erheblich nachsteht und bei zweckentsprechender Behandlung erfahrungsgemäß ohne Nachtheile für die Gesundheit verspeist werden kann. Als eine solche zweckent⸗ sprechende Behandlungsweise darf indessen nur die bezeichnet werden, welche in den Landdrosteien Stade, Osnabrück und Hannover obli⸗ gatorisch eingeführt ist und der zu Folge, wie oben erwahnt wurde, das finnige Schwein, nachdem es vorher in gehörig kleine Stücke zer⸗ theilt ist, unter polizeilicher Aufsicht vollständig gar gekocht wird. Alle übrigen vorhin erwähnten Behandlungsweisen, in Sonder⸗ heit auch das Einsalzen, das Räuchern und das Zerhacken des finnigen Fleisches und die demnächstige Verarbeitung desselben zu Wuͤrsten vermögen die Finnen mit Sicherheit nicht zu tödten und gewähren demnach keinesweges die ihnen vielfach nachgerühmte Sicher⸗ heit gegen eine Infection, da zu einer solchen eine einzige lebend ge⸗ bliebene Finne als ausreichend erachtet werden muß.
Demgemäß können wir unser Gutachten nur dahin abgeben:
1) daß das durch Ausschmelzen oder Auskochen gewonnene Fett von finnigen Schweinen unbedingt, das magere Fleisch aber zum Verkaufe sowie zum häuslichen Verbrauche nur dann zugelassen werden darf, wenn dasselbe wenig mit Finnen durchsetzt und unter polizeilicher Aufsicht nach vorheriger Zerkleinerung vollständig gar gekocht ist;
2) daß gegen die Verwendung geeigneter Theile zur Bereitung von Seife oder Leim, die freie Verwerthung der Haut und der Borsten und die chemische Verarbeitung des ganzen Körpers finniger Schweine ein Bedenken in sanitätspolizeilicher Beziehung durchaus nicht vorliegt, diese Benutzungsweisen mithin unbedenklich zu gestatten sind, und daß 1
3) in allen denjenigen Fällen, in welchen die Schweine in bedeu⸗ tenderem Grade finnig befunden worden, von polizeilicher Seite für die sichere Beseitigung der Kadaver, nachdem diese in zulässiger Weise ausgenutzt sind, Sorge getragen werden muß.
Berlin, den 2. Februar 1876.
Die Königliche Wissenschaftliche Deputation für das Medizinalwesen. (Unterschriften.) 8*
Sr. Excellenz dem Königlichen Staats⸗Minister und Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medi⸗ zinal⸗Angelegenheiten, Herrn Dr. Falk, hier.
Oeffentlicher Anzeiger.
[5. Industrielle Etablissements, Fabriken und
8 .“
Inserate nehmen an: die autorisirte Annoncen⸗Expedition von Rudolf Mosse in Berlin, Breslau, Chemnitz, Cöln, Dresden, Dortmund, Frankfurt a. M., Halle a. S.,
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2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
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Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
Steckbrief. Gegen den Maschinisten Julius Jäsche ist die gerichtliche Haft wegen Betruges in den Akten J. 22/76, Komm. II. beschlossen wor⸗ den. Die Verhaftung hat nicht ausgeführt werden können. Es wird ersucht, den p. Jäsche im Betre⸗ tungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern an die Kö⸗ nigliche Stadtvoigtei⸗Direktion hierselbst abzuliefern. Berlin, den 2. März 1876. Königl. Stadtgericht, Abtheilung für Untersuchungs⸗Sachen. Kommission II. für Voruntersuchungen. Beschreibung. Alter: 32 Jahr, geboren am 2. März 1844, Geburtsort: Tscherchenhämmer, Größe: 5 Fuß 2—3 Zoll, Haare: hellbraun, Augen: blau, Augenbrauen: hellbraun, Stirn: hoch, Kinn: gewöhnlich, Nase: gewöhnlich, Mund: gewöhnlich, Gesichtsbildung: rund, Gesichts⸗ farbe: gesund, Zähne: vollständig, Gestalt: unter⸗ setzt, Sprache: deutsch.
Steckbriefs⸗Erledigung. Der gegen den Schmiedemeister Jacob Rübestahl von Lispen⸗ hausen unterm 23. v. Mts. erlassene Steckbrief wird als erledigt zurückgezogen. Rotenburg a. F., den 1. März 1876. Der Untersuchungsrichter.
Strafvollstreckungs Requisition. Der Weber⸗ sohn Ludwig Hermann Lorenz aus Bernau, zur Zeit mit unbekanntem Aufenthalte, ist wegen Ver⸗ gehens gegen die öffentliche Ordnung durch Erkenntniß des Königlichen Kammergerichts vom 7. Januar 1876 zu einer Geldstrafe von 160 ℳ, im Unver⸗ mögensfalle zu einer Gefängnißstrafe von 16 Tagen verurtheilt worden. Die Strafpollstreckung hat nicht ausgeführt werden können. Es wird ersucht, die Geldstrafe einzuziehen, eventuell die Gefängnißstrafe
zu vollstrecken, und von dem, was geschehen, uns zu den Akten Nr. 20/75 zu benachrichtigen. Alt⸗Landsberg, den 15. Februar 1876. Königliche Kreisgerichts⸗Deputation.
Offene Strafvollstreckungs⸗Requisition. König⸗ liches Kreisgericht zu Frankfurt a. O., den 22. Februar 1876. Von den nachbenannten Personen: 1) dem Carl Arthur Otto Kubisch, am 13. Februar 1851 in Fürstenwalde geboren, 2) dem Schmied Carl Friedrich Wilhelm Heinrich, am 21. Dezember 1850 in Kienbaum geboren, 3) dem Louis Eugen Johannes v. Diezelski, am 5. April 1851 in Münche⸗ derg geboren, 4) dem August Wilhelm Gustav Schneider, am 22. August 1850 in Booßen geboren, 5) dem Johann August Knispel, am 14. Februar 1851 in Booßen geboren, 6) dem Carl Krackstaedt, am 20. Februar 1851 in Tzschetzschnow geboren, 7) dem Peter Friedrich Fiebig, am 14. September 1851 in Tzschetzschnow geboren, 8) dem Knecht Albert August Tietz, am 30. Juli 1851 in Malchow ge⸗ boren, 9) dem Schiffer Carl Friedrich Wilhelm Strahl, am 15. Oktober 1851 zu Neulindow ge⸗ boren, 10) dem Ludwig Schoenfeld, am 16. März 1851 in Aurith geboren, 11) dem Berthold Jacob, am 2. Juni 1852 in Müncheberg geboren, 12) dem Levi Gottschalk, am 5. Mai 1850 in Fürstenwalde eboren, 13) dem Kommis Friedrich Wilhelm
uchholz, am 13. November 1852 in Schlaube⸗ hammer geboren, 14) dem Gustav Adolph Herrmann Bollmann, am 13. August 1853 in Frankfurt a. O. geboren, 15) dem Johann Heinrich Julius Heine, am 19. Juli 1853 in Frankfurt a. O. geboren, 16) dem Paul August Herbst, am 3. Juli 1852 in Fesakfart a. O. geboren, 17) dem Maschinenbauer Friedrich Wilhelm Paul Löchelt, am 14. April 1853 in Frankfurt a. O. geboren, 18) dem Kaufmann Theodor Eugen Waldemar Mattschas, am 14. Juli
1853 in Frankfurt a. O. geboren, 19) dem Hand⸗ schuhmacher Johannes Julius Friedrich Schlichting, am 2. Juli 1852 in Frankfurt a. O. geboren, 20) dem Friedrich Julius Wilhelm, am 24. November
1853 in Frankfurt a. O. geboren, 21) dem Franz
Robert Alexander Wolff, am 3. Dezember 1853 in; Frankfurt a. O. geboren, soll eine Geldstrafe von je 190 ℳ wegen Entziehung vom Militärdienst ein⸗ gezogen werden. Ihr gegenwärtiger Aufenthalt ist unbekannt. — sollte, ersuchen wir: sogleich davon Kenntniß zu geben, welche die Strafe von je 180 ℳ und 45 ℳ Kosten zur dortigen Kasse einziehen, im Unvermögensfalle die, der Geldstrafe substituirte Gefängnißstrafe von je einem Monat J und uns in beiden Fällen Nachricht geben wolle.
Subhastationen, Aufgebote, Bor⸗ ladungen u. dergl.
(18881]1 Subhastations⸗Patent.
Das dem Tischlermeister Ferdinand Michaelsen zu Rixdorf, Steinmetzstr. wohnhaft, gehörige, in Rixdorf belegene, im Grundbuch von Rixdorf Band 9 Nr. 361 verzeichnete Grundstück nebst Zubehör soll
den 26. April 1876, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmerstr. r. 25, Zimmer Nr. 16, im Wege der nothwendigen Subhastation öffentlich an den Meistbietenden versteigert und dem⸗ nächst das Urtheil über die Ertheilung des Zu⸗
1 27. April 1876, Nachmittags 1 Uhr, ebendaselbst verkündet werden. Das zu versteigernde Grundstück ist zur Grund⸗
Sobald derselbe ermittelt werden der nächsten Gerichtsbehörde
steuer, bei einem derselben unterliegenden Gesammt⸗ Flächenmaß von 6 Aren 82 Qu.⸗Metern, mit einem
Reinertrag von 1 ℳ 44 ₰ und zur Gebäudesteuer mit einem jährlichen Nutzunzswerth von 1200 ℳ veranlagt.
Auszug aus der Steuerrolle und beglaubigte Ab⸗ schrift des Grundbuchblattes, ingleichen etwaige Abschätzungen, andere das Grundstück betreffende Nachweisungen und besondere Kaufbedingungen sind in unserm Bureau V. einzusehen.
Alle Sesensg n. welche Eigenthums⸗ oder ander⸗ weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Hypothekenbuch bedürfende, aber nicht ein⸗ getragene Realrechte geltend zu machen haben, wer⸗ den aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Prä⸗ klusion spätestens im Versteigerungs⸗Termine an⸗ zumelden.
erlin, den 18. Februar 1876. ““ Königliches Kreisgericht. Der Subhastations⸗Richter.
11884- Subhastations⸗Patent.
Das dem Maurerpolier Eduard Schultze zu Rirx⸗ dorf, Jägerstr. Nr. 11 wohnhaft, gehörige, in Rix⸗ dorf belegene, im Grunbuch von Rixdorf Band 9 Nr. 350 verzeichnete Grundstück nebst Zubehör soll den 5. Mai 1876, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmer traße Nr. 25, Zimmer Nr. 16, im Wege der nothwendigen Subhastation öffentlich an den Meistbietenden ver⸗ steigert, und demnächst das Urtheil über die Erthei⸗ lung des Zuschlags 9 den 9. Mai 1876, Nachmittags 2 Uhr, ebendaselbst verkündet werden. Das zu versteigernde Grundstück ist zur Grund⸗ steuer bei einem derselben unterliegenden Gesammt⸗ Flächenmaß von 4 Ar 35 Qu.⸗Meter mit einem Reinertrag von 68 ₰ veranlagt. b
Auszug aus der St laubigte Ab⸗ 8