1876 / 58 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 07 Mar 1876 18:00:01 GMT) scan diff

Post⸗ oder Telegraphen⸗Freimarken oder gestempelte Briefcouverts in der Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden, oder

§. 292. Wer an Orten, an denen zu jagen er nicht be⸗ rechtigt ist, die Jagd ausübt, wird mit Geldstrafe bis zu drei⸗ hundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. 8

Ist der Thäter ein Angehöriger des Jagdberechtigten, so tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. 3

§. 296. Wer zur Nachtzeit, bei Fackellicht oder unter An⸗ wendung schädlicher oder explodirender Stoffe unberechtigt fischt oder krebst, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.

§. 303. Wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.

Der Versuch ist strafbar.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen verübt, so ist die Zurücknahme des Antrages zulässig. 4

§. 319. Wird einer der in den §§. 316 und 318 erwähn⸗ ten Angestellten wegen einer der in den §§. 315 bis 318 be⸗ zeichneten Handlungen verurtheilt, so kann derselbe zugleich für unfähig zu einer Beschäftigung im Eisenbahn⸗ oder Telegraphen⸗ dienste oder in bestimmten Zweigen dieser Dienste erklärt werden.

§. 321. Wer vorsätzlich Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, Dämme oder andere Wasserbauten, oder Brücken, Fähren, Wege oder Schutzwehre, oder dem Bergwerksbetriebe dienende Vorrichtungen zur Wasserhaltung, zur Wetterführung oder zum Ein⸗ und Ausfahren der Arbeiter zerstört oder beschädigt, oder in schiffbaren Strömen, Flüssen oder Kanälen das Fahrwasser stört und durch eine dieser Handlungen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit Anderer herbeiführt, wird mit Gefängniß

icht unter drei Monaten bestraft.

Ist durch eine dieser Handlungen eine schwere Körperver⸗ letzung verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren und, wenn der Tod eines Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren ein.

§. 360. 3) wer als beurlaubter Reservist oder Wehrmann der Land⸗ oder Seewehr ohne Erlaubniß auswandert, ebenso wer als Ersatzreservist erster Klasse auswandert, ohne von seiner bevorstehenden Auswanderung der Militärbehörde Anzeige er⸗ stattet zu haben;

4) wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur An⸗ fertigung von Metall⸗ oder Papiergeld, oder von solchen Pa⸗ pieren, welche nach §. 149 dem Papiergelde gleich geachtet werden, oder von Stempelpapier, Stempelmarken, Stempel⸗ blanketten, Stempelabdrücken, öffentlichen Bescheinigungen oder Beglaubigungen dienen können, anfertigt oder an einen An⸗ deren als die Behörde verabfolgt;

7) wer unbefugt die Abbildung des Kaiserlichen Wappens oder von Wappen eines Bundesfürsten oder von Landeswappen gebraucht;

12) wer als Pfandleiher oder Rückkaufshändler bei Aus⸗ übung seines Gewerbes den darüber erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt;

§. 361. 6) eine Weibsperson, welche wegen gewerbs⸗ mäßiger Unzucht einer polizeilichen Aufsicht unterstellt ist, wenn sie den in dieser Hinsicht zur Sicherung der Gesundheit, der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Anstandes erlassenen polizeilichen Vorschriften zuwiderhandelt, oder welche, ohne einer solchen Aufsicht unterstellt zu sein, gewerbsmäßig Unzucht treibt;

§. 363. Wer, um Behörden oder Privatpersonen zum Zwecke seines besseren Fortkommens oder des besseren Fortkom⸗ mens eines Anderen zu täuschen, Pässe, Militärabschiede, Wan⸗ derbücher oder sonstige Legitimationspapiere, Dienst⸗ oder Ar⸗ beitsbücher oder sonstige auf Grund besonderer Vorschriften aus⸗ zustellende Zeugnisse, sowie Führungs⸗ oder Fähigkeitszeugnisse falsch anfertigt oder verfälscht, oder wissentlich von einer solchen falschen oder verfälschten Urkunde Gebrauch macht, wird mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark bestraft.

Gleiche Strafe trifft denjen igen, welcher zu demselben Zwecke von solchen für einen Anderen ausgestellten echten Urkunden, als ob sie für ihn ausgestellt seien, Gebrauch macht, oder welcher solche für ihn ausgestellte Urkunden einem Anderen zu dem ge⸗ dachten Zwecke überläßt.

§. 366. 3) wer auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen, & Wasserstraßen das Vorbeifahren Anderer muthwillig ver⸗ hindert;

8) wer nach einer öffentlichen Straße oder Wasserstraße, oder nach Orten hinaus, wo Menschen zu verkehren pflegen, Sachen, durch deren Umstürzen oder Herabfallen Jemand be⸗ schädigt werden kann, ohne gehörige Befestigung aufstellt oder aufhängt, oder Sachen auf eine Weise ausgießt oder auswirft, daß dadurch Jemand beschädigt oder verunreinigt werden kann;

9) wer auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder erstraßen Gegenstände, durch welche der freie Verkehr ge⸗ rt wird, aufstellt, hinlegt oder liegen läßt;

10) wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit,

einlichkeit und Ruhe auf den öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasserstraßen erlassenen Polizeiverordnungen übertritt.

§. 367. 5) wer bei der Aufbewahrung oder bei der Be⸗ förderung von Giftwaaren, Schießpulver oder Feuerwerken, oder bei der Aufbewahrung, Beförderung, Verausgabung oder Ver⸗ wendung von Sprengstoffen oder anderen explodirenden Stoffen, oder bei Ausübung der Befugniß zur Zubereitung oder Feil⸗ haltung dieser Gegenstände, sowie der Arzeneien die deshalb er⸗ gangenen Verordnungen nicht befolgt;

8) wer ohne polizeiliche Erlaubniß an bewohnten oder von Menschen besuchten Orten Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fuß⸗ angeln legt, oder an solchen Orten mit Feuergewehr oder anderem Schießwerkzeuge schießt, oder Feuerwerkskörper abbrennt;,

10) wer bei einer Schlägerei, in welche er nicht ohne sein Verschulden hineingezogen worden ist, oder bei einem Angriff sich einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges bedient.

§. 369. Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen werden bestraft:

1) Schlosser, welche ohne obrigkeitliche Anweisung oder ne Genehmigung des Inhabers einer Wohnung Schlüssel zu nern oder Behältnissen in der letzteren anfertigen oder sser an denselben öffnen, ohne Genehmigung des Haus⸗

seines Stellvertreters einen Hausschlüssel anferti⸗ rlaubniß der Polizeibehörde Nachschlüssel oder

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2) Gewerbtreibende, bei denen zum Gebrauche in ihrem Gewerbe geeignete mit dem gesetzlichen Eichungsstempel nicht rsehene oder unrichtige Maße, Gewichte oder Waagen vorge⸗

funden werden, oder welche sich einer anderen Verletzung der Vorschriften über die Maß⸗ und Gewichtspolizei schuldig machen;

3) Gewerbtreibende, welche in Feuer arbeiten, wenn sie die Vorschriften nicht befolgen, welche von der Polizeibehörde wegen Anlegung und Verwahrung ihrer Feuerstätten, sowie wegen der Art und der Zeit, sich des Feuers zu bedienen, erlassen find.

Im Falle der Nr. 2 ist neben der Geldstrafe oder der Haft auf die Einziehung der vorschriftswidrigen Maße. Gewichte, Waaggen oder sonstigen Meßwerkzeuge zu erkennen.

§. 370. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:

1) wer unbefugt ein fremdes Grundstück, einen öffentlichen oder Privatweg oder einen Grenzrain durch Abgraben oder Ab⸗ pflügen verringert;

2) wer unbefugt von öffentlichen oder Privatwegen Erde, Steine oder Rasen, oder aus Grundstücken, welche einem Ande⸗ ren gehören, Erde, Lehm, Sand, Grand oder Mergel gräbt, Plaggen oder Bülten haut, Rasen, Steine, Mineralien, zu deren Gewinnung es einer Verleihung, einer Konzession oder einer Erlaubniß der Behörde nicht bedarf, oder ähnliche Gegenstände weg⸗ nimmt;

3) wer von einem zum Dienststande gehörenden Unteroffi⸗ zier oder Gemeinen des Heeres oder der Marine ohne die schrift⸗ liche Erlaubniß des vorgesetzten Commandeurs Montirungs⸗ oder Armaturstücke kauft oder zum Pfande nimmt;

4) wer unberechtigt fischt oder krebst;

5) wer Nahrungs⸗ oder Genußmitte Werthe oder in geringer Menge zum alsbaldigen Verbrauche entwendet.

Eine Entwendung, welche von Verwandten aufsteigender Linie gegen Verwandte absteigender Linie oder von einem Ehe⸗ gatten gegen den anderen begangen worden ist, bleibt straflos;

6) wer Getreide oder andere zur Fütterung des Viehes be⸗ stimmte oder geeignete Gegenstände wider Willen des Eigen⸗ thümers wegnimmt, um dessen Vieh damit zu füttern.

In den Fällen der Nr. 5 und 6 tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.

Art. II. Hinter die §§. 49, 103, 223, 296, 353 und 366 des Strafgesetzbuchs werden die folgenden neuen §§. 49a., 103 a., 223 a., 296a., 353 a. und 366 a., hinter die Nr. 8 des §. 361 wird die neue Nr. 9 eingestellt:

§. 49a. Wer einen Anderen zur Begehung eines Verbre⸗ chens oder zur Theilnahme an einem Verbrechen auffordert, oder wer eine solche Aufforderung annimmt, wird, soweit nicht das Gesetz eine andere Strafe androht, wenn das Verbrechen mit dem Tode oder mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe bedroht ist, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten, wenn das Ver⸗ brechen mit einer geringeren Strafe bedroht ist, mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.

Die gleiche Strafe trifft Denjenigen, welcher sich zur Be⸗⸗ gehung eines Verbrechens oder zur Theilnahme an einem Ver⸗ brechen erbietet, sowie Denjenigen, welcher ein solches Erbieten annimmt.

Es wird jedoch das lediglich mündlich ausgedrückte Auf⸗ fordern oder Erbieten, sowie die Annahme eines solchen nur dann bestraft, wenn die Aufforderung oder das Erbieten an die Gewährung von Vortheilen irgend welcher Art geknüpft worden ist.

Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürger⸗ lichen Ehrenrechte und auf Zulässigkeit von Polizei⸗Aufsicht er⸗ kannt werden.

§. 103a. Wer ein öffentliches Zeichen der Autorität eines nicht zum Deutschen Reich gehörenden Staats oder ein Hoheits⸗ zeichen eines solchen Staats böswillig wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.

§. 223a. Ist die Körperverletzung mittels einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges, oder mittels eines hinterlistigen Ueberfalls, oder von Mehreren gemeinschaftlich, oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter zwei Monaten ein.

§. 296 a. Ausländer, welche in deutschen Küstengewässern unbefugt fischen, werden mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.

Neben der Geld⸗ oder Gefängnißstrafe ist auf Einziehung der Fanggeräthe, welche der Thäter bei dem unbefugten Fischen bei sich geführt hat, ingleichen der in dem Fahrzeuge enthaltenen Fische zu erkennen, ohne Unterschied, ob die Fanggeräthe und Fische dem Verurtheilten gehören oder nicht.

§. 353a. Ein Beamter im Dienste des Auswärtigen Amtes des Deutschen Reichs, welcher die Amtsverschwiegenheit dadurch verletzt, daß er ihm amtlich anvertraute oder zugängliche Schriftstücke oder eine ihm von seinem Vorgesetzten ertheilte An⸗ weisung oder deren Inhalt Anderen widerrechtlich mittheilt, wird, sofern nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Gefängniß oder mit Geldstrafe bis zu fünf⸗ tausend Mark bestraft.

Gleiche Strafe trifft einen mit einer auswärtigen Mission betrauten oder bei einer solchen beschäftigten Beamten, welcher den ihm durch seinen Vorgesetzten amtlich ertheilten Anweisungen vorsäßlich zuwiderhandelt, oder welcher in der Absicht, seinen Vorgesetzten in dessen amtlichen Handlungen irre zu leiten, dem⸗ selben erdichtete oder entstellte Thatsachen berichtet.

§. 361. 9) Wer Kinder oder andere unter seiner Gewalt stehende Personen, welche seiner Aufsicht untergeben sind und zu seiner Hausgenossenschaft gehören, von der Begehung von Diebstählen, sowie von der Begehung strafbarer Verletzungen der Zoll⸗ oder Steuergesetze oder der Gesetze zum Schutze der Forsten, der Feldfrüchte, der Jagd oder der Fischerei abzuhalten unter⸗ läßt. Die Vorschriften dieser Gesetze über die Haftbarkeit für die den Thäter treffenden Geldstrafen oder anderen Geldleistungen werden hierdurch nicht berührt.

In den Fällen der Nr. 9 kann statt der Haft auf Geld⸗ strafe bis zu einhundertfunfzig Mark erkannt werden.

.366a. Wer die zum Schutze der Dünen und der Fluß⸗ und Meeresufer, sowie der auf denselben vorhandenen Anpflanzungen und Anlagen erlassenen Polizei⸗Verordnungen übertritt, wird

mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark oder mit Haft

bestraft.

Art. III. Bei den Handlungen, welche vor dem Inkraft⸗ treten dieses Gesetzes begangen sind, wird das Erforderniß des Antrages auf Verfolgung, sowie die Zuläfsigkeit der Zurücknahme nach den bisherigen Gesetzen beurtheilt.

Art. IV. Wo in dem Strafgesetzbuche der Betrag einer Geldstrafe oder einer Buße in der Thalerwährung ausgedrückt ist, 188 der entsprechende Betrag in Reichswährung an die Stelle

Art. V. Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des

Strafgesetzbuchs, wie er sich aus den in den Artikeln I., II.

und IV. festgestellten Aenderungen der Fassung ergiebt, unter Weglassung der §§. 287 und 337 durch das Reichs⸗Gesetzblatt bekannt zu machen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift

und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 26. Februar 1876. Fürst v. Bismarck.

Nr. 7 des „Armee⸗Verordnungs⸗Blattes“ hat folgen⸗ den Inhalt: Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni 1875, betreffend Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen in der Rheinprovinz und im Regierungsbezirk Wiesbaden. Regelung der Dienstverhältnisse der militärischen Krankenwärter und Vertheilung derselben an die La⸗ zarethe durch die Corps⸗Generalärzte. Ablauf des Präklusiv⸗ termins für Geltendmachung von Pensionsansprüchen aus dem Kriege von 1870,71. Preise der Patronen. Beschwerden über die Be⸗ schaffenheit der an die Truppen im Jahre 1875 verabreichten Natu⸗ ralien. Benutzung der zweiten Eisenbahn⸗Wagenklasse Seitens der Unterärzte und Zahlmeister⸗Aspiranten, welche als Vertreter von Asststenz- und Stabsärzten resp. von Zahlmeistern fungiren. Transport von Militär⸗Arrestanten. Anfertigung von Reitzeugstücken in den Artillerie⸗Werkstätten. Nachweisung der im letzten Viertel⸗ jahre 1875 vorgekommenen Veränderungen im Bestande der Kaiserlich deutschen Reichs⸗Telegraphenämter. Festsetzung des Zeitraums, für welchen den Vorspanngestellern nur der einfache Tagessatz zu gewähren ist. Abänderung einer Vorschrift. Druckfehlerberichtigungen zu dem „Preisverzeichniß von den reglementsmäßigen einzelnen Seitengewehr⸗ und Lanzentheilen beim Verkauf an die Truppen pro 1876.“ An⸗ stellung von Militär⸗Anwärtern im Privat⸗Eisenbahndienste. Ab⸗ änderung des Reitzeugs des Truppen⸗ und Administrations⸗Trains.

Landtags⸗ Angelegenheiten.

Am 3. d. M. ist auf seinem Gute Groß⸗Weckow bei Wollin in Pommern das Mitglied des Herrenhauses, Geh. Justizrath, Land⸗ rath a. D. Friedrich Wilhelm Albert v. Plötz verstorben. Derselbe gehoͤrte dem Herrenhause seit der Zeit seiner Bildung an. Geboren am 18. Juli 1803, wurde er auf Präsentation des alten und befestigten Grundbesitzes im Landschaftsbezirke Kam⸗ min und Hinterpommern durch Allerhöchsten Erlaß vom 21. November 1854 auf Lebenszeit berufen und ist am 30. No⸗ vember 1854 ins Herrenhaus eingetreten. Er gehörte hier der kon⸗ servativen Fraktion an, welche mit nach ihm als „Fraktion Stahl⸗ Plötz“ bezeichnet wurde. Herr v. Plötz fungirte 1872 73 als erster Vize⸗Präsident des Herrenhaufes, war von 1854 —55 bis zum Schlusse der Session 1872 73 Abtheilungsvorsitzender und gehörte der Matrikel⸗ Kommission von 1855 bis zum Schlusse der Session 1871 72 und dann wieder seit dem 12. Februar 1874 an.

Gewerbe und Handel.

Ueber Grundbesitz und Hypotheken in Berlin be⸗ richtet die „Baugewerks⸗Ztg.“ vom 5. d. M.: Der Hypothekenmarkt behält andauernd denselben Charakter, und finden Offerten von guten ersten und zweiten Eintragungen coulant Nehmer. Im Grund besitz entwickelte sich in der vergangenen Woche ein sehr lebhafter Verkehr, und sind viele Besitzveränderungen zum Theil durch Tausch gegen Baustellen und andere Objekte vorgekommen. Umsätze fanden statt in der Wilhelmstraße (zwischen Zimmer⸗ und Kochstraße), Dessauer⸗ straße, Louisenstraße, Chausseeftraße, Linkstraße, Koppenstraße; das Strousbergsche Hotel wurde in der Subhastation für 900,000 erstanden. Ein Terrain in der Stralsunderstraße ging in andere Hände über. I. Hypotheken: Kleinere Beträge in bester Stadtgegend 4 ¾ % gefr., größere desgl. 5 % zu lassen, Mittel⸗ Stadtgegend 5 5 ½ % zu lassen. Entfernte Stadtgegend 6 % angeb. II. Hypotheken: Hinter kleinen Summen in bester Stadtgegend innerhalb der Feuerkasse 5 ½ 6 % sehr gefr., Mittelgegend 6 ½ 7 ½ %, zu lassen, größere Beträge 6 ½ —8 % kl. Ums. Entfernte Stadtgegend 7 ½ - 8 % kl. Ums., Amortisations⸗Hypotheken 5 6, inkl. ½ %. Amortis., Guts⸗Hypotheken innerhalb Pupillarität 4 ¼ - 5 % gefr. Baugelder: Beste Stadtgegend 5 % Zins, 5 6 % Damno zu lassen, gute do. 5 6 % Zins, 6 —8 % Damno gefr. Entfernte do. —.

Dem FJahresbericht der Norddeutschen Bank in Ham⸗ burg für das mit dem 31. Dezember 1875 abgelaufere 16. Ge⸗ schäftsjahr entnehmen wir aus den Uebersichten über die einzelnen Geschäftszweige folgende Daten: der Kassenbestand vom 31. Dezem⸗ ber 1874 betrug 2,720,622 ℳ; im Laufe des Jahres gingen ein: 326,141,969 ℳ, es gingen aus 327,178,245 ℳ, also Saldo vom 31. Dezember 1875 1,684,345 Am 31. Dezember 1874 betrug der Saldo bei der Hamburger Bank 776,590 ℳ, eingingen bei der⸗ selben 513,831,903 ℳ, erhoben wurden 512,444,991 ℳ, verbleibt ein Saldo von 2,163,501 ℳ, so daß der Totalbestand am 31. Dezem⸗ ber 1875: 3,847,847 betrug. Aus dem Cassageschäft rührt ein Agiogewinn von 16,960 her. Im Diskontgeschäft wurden zu dem am 31. Dezember 1874 vorhandenen Bestand von 16,802,709 genommen 167,490,281 ℳ, davon gingen wieder aus 162,648,913 ℳ, bleibt Bestand am 31. Dezember 1875 21,644,077 Bei durch⸗ schnittlichem Börsendiskonto von 3 ¼ % wurde ein Zinsertrag von 726,089 erzielt. Das Geschäft in auswärtigen Valuten ergab einen Gewinn von 259,843 ℳ, das Effektengeschäft einen Verlust von 371,466 ℳ; das Darlehengeschäft ergab auf Darlehen gegen Unter⸗ pfand einen Nettoertrag von 714,174 ℳ, auf Darlehen in laufender Rechnung einen Zinsertrag von 452,197 und einen Provisiionser⸗ trag von 275,390 Der Giroumsatz betrug 2,627,588,058 ℳ; der Gesammtumsatz des Jahres stellte sich auf 8,776,603,058 ℳ, dem ein Reingewinn von 3,137,605 entspricht.

Die vorgestrige ordentliche Generalversammlung der Anglo⸗ Deutschen Bank in Hamburg genehmigte Geschäftsbericht und Bilanz einschließlich der beantragten Dividende von 3 %. Demnächst gelangte ein Antrag zur Annahme, durch welchen der Vorstand be⸗ auftragt wird, zum Zwecke der Herabsetzung des Aktienkapitals bis auf 13,000,000 uater Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen Aktien zum Gesammtbetrage bis zu 3,000,000 Nem. in erster Linie auf dem Wege öffentlicher Submission, jedoch zu keinem höheren Course als 62 ½ % franko Zinsen und einschließlich der Dividenden⸗ scheine für 1876 und der folgenden zu erwerben und zu amortisiren.

Bei Ausgrabungen in Kreuznach ist, der „K. Ztg.“ zufolge, das Vorhandenseig ehemaliger Fabriken von Kacheln und Fließen nachgewiesen worden. Es fanden sich Theile von Kachel⸗ formen und Kacheln, so wie auch Modelle, mit welchen die Kachel⸗ formen hergestellt wurden. Sämmtliche Gegenstände sind in gelb⸗ lörhlichem Thone hart gebrannt. Sie zeigen Ritter zu Pferde, alle⸗ orische Figuren und Arabesken von schönster Zeichnung und feiner

odellirung und gehören dem Ende des 16. oder Anfange des 17. Jahrhunderts an. Auch in Poppelsdorf bei Bonn ist zu Anfang dieses Monats ein alter Ofen mit Resten von Kacheln und Fließen

. .

aufgefunden worden. Sie waren braun und grün glasirt. Eine Kachel zeigt einen jungen Mann zu Pferde, der von einem älteren Abschied nimmt. Andere Bruchstücke enthalten Pferdeköpfe, Drachen in Blu⸗ mengeranke, die Dreifaltigkeit u. s. w. Als Fabrikationsorte dieses Theiles der keramischen Kunst sind nun bereits nachgewiesen: Cöln, Coblenz, Lorch, Moselweiß, Kreuznach und Poppelsdorf.

Wien, 6. März. (W. T. B.) Die Anglobank wird, wie die „Presse“ meldet, aus dem Erträgniß des Jahres 1875 fünf Pro⸗ zent zur Vertheilung bringen und den Reservefond zu den Abschrei⸗ bungen heranziehen. Zu dem Ende ist eine Aenderung der Statuten vorzunehmen.

des Reutschen Reichs-Anzrigers und Königlich Preußischen Staats-Anzrigers: Berlin, S8. W. Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

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Inserate für den Deutschen Reichs⸗ u. Kgl. preus. Staats-⸗Anzeiger, das Central⸗Handelsregister und das Postblatt nimmt ant die Inseraten⸗Expedition

*

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ete.

4. Verloosung, Amortisatien, Zinszahlung n. s. w. ven öffentlichen Papieren.

Deffentlicher Anzeiger.

5. Industrielle Etablissements, Fabriken 8nd

5 Grosshandel. Verschiedene Bekanntmachungen.

7. Literarische Anzeigen.

8. Theater-Anzeigen. Inder B örsen

9. beilage.

Famasilien-Nachrichten.

Inserate nehmen an: die autorisirte Annoncen⸗Expedi⸗ tion von Rudolf Mosse in Berlin, Breslau, Chemnitz, Cöln, Dresden, Dortmund, Frankfurt a. M., Halle a. S., Hamburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß⸗ burg i. E., Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten, 192 alle übrigen größeren Aunsncen⸗Zureaus.

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. Alle Diesenigen, welche Eigenthums⸗ oder ander⸗

Steckbriefs⸗Erledigung. Der hinter den Schneidergesellen Robert 14—82 wegen Diebstahls in E. 38/76 Kom II. unter dem 10. Februar cr. erlassene Steckbrief wird hierdurch zurück⸗ genommen. Berlin, den 1. März 1876. König⸗ liches Stadtgericht, Abtheilung für Untersuchungs⸗ sachen. Kommission II. für Voruntersuchungen.

Der hinter dem Steinmetzer Heinrich Jaeschke aus Hermsdorf unterm 17. Februar 1873 erlassene Steckbrief ist erledigt. Landeshut, den 2. März 1876. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

Steckbrief⸗Erledigung. Der von mir unterm 13 Dezember 1875 gegen den Metzger Wilhelm Dorn von Hattersheim wegen Diebstahls erneuert erlassene Steckbrief hat durch dessen erfolgte Ver⸗ haftung seine Erledigung gefunden. Frankfurt a/ M, den 6. März 1876. Der Königl. Untersuchungsrichter.

Lubhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

Theilungshalber nothwendige Sub⸗

[1974. hastation.

Das den Erben des am 20. Mai 1875 zu Steglitz verstorbenen Sattlers Julius Franz Herrmarn Suchland gehörige, in Steglitz an der Taichstraße belegene, im Grundbuch von Steglitz Band 1656, Bl. Nr. 520 verzeichnete Grundstück nebst Zubehör oll 1 den 3. Mai 1876, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmerstr. Nr. 25, Zim⸗ mer Nr. 16, im Wege der nothwendigen Sub⸗ hastation öffentlich an den Meistbietenden versteigert, und demnächst das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags

den 4. Mai 1876, Nachmittags 2 Uhr, ebendaselbst verkündet werden.

Das zu versteigernde Grundstück ist zur Grund⸗ steuer, bei einem derselben unterliegenden Gesammt⸗ Flächenmaß von 10 Aren 29 Qa.⸗M. mit einem Reinertrag von 4 83 veranlagt, dazu gehört noch außerdem 1 Ar 88 Qu.⸗Meter künftiges Straßenterrain. Auszug aus der Steuerrolle, und begl. Abschrift des Grundbuchblattes, ingleichen etwaige Abschätzungen, andere das Grundstück betreffende Nachweisungen und besondere Kaufbedin⸗ gungen sind in unserm Bureau V. einzusehen.

Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder anderweite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Grundbuch bedürfende, aber nicht eingetragene Realrechte geltend zu machen haben, werden aufge⸗ fordert, dieselben zur Vermeidung der Präklusion spätestens im Versteigerungstermin anzumelden.

Berlin, den 19. Februar 1876.

Königliches Kreisgericht. . Der Subhastations⸗Richter. 8

119751”1 Subhastations⸗Patent.

Das dem Tischlermeister Ferdinand Michaelsen zu Rixdorf gehörige, in Rixdorf belegene, im Grund⸗ buch von Deutsch⸗Rixdorf Band 9 Nr. 362 verzeich⸗ nete Grundstück nebst Zubehör soll

den 26. April 1876, Mittags 12 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmerstraße Nr. 25, Zimmer Nr. 16, im Wese der nothwendigen Sub⸗ hastation öffentlich an den Meistbietenden verftei⸗ gert, und demnächst das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags

den 27. April 1876, Nachmittags 1 Uhr, ebendaselbst verkündet werden.

Das zu versteigernde Grundstück ist zur Grund⸗ steuer, bei einem derselben unterliegenden Gesammt⸗ Flächenmaß von 6 Ar 82 Qu.⸗M. mit einem Rein⸗ ertrag von 1 44 ₰, und zur Gebäudesteuer mit einem jährlichen Nutzungswerth von 4200 ver anlagt.

Auszug aus der Steuerrolle und beglaubigte Ab⸗ schrift des Grundbuchblatts, ingleichen etwaige Ab⸗ schätzungen, andere das Grundstück betreffende Nach⸗ weisungen und besondere Kaufbedingungen sind in unserm Bureau V. einzusehen.

Alle Diejenigen, welche Eigenthums⸗ oder ander⸗ weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung⸗ in das Grundbuch bedürfende, aber nicht einge⸗ tragene Realrechte geltend zu machen haben, werden aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Prä⸗ klusion spätestens im Versteigerungstermine anzu⸗ melden.

Berlin, den 18. Februar 1876.

Königliches Kreisgericht. Der Subhastations⸗Richter.

11970132 Subhastations⸗Patent.

Das dem Kaufmann Wilhelm Andreas Homann gehörige, in Pankow, Kommunikationsweg Nr. 1 belegene, im Grundbuch von Pankow Band VII. Bl. Nr. 314 verzeichnete Grundstück nebst Zubehör

soll

den 29. April 1876, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmerstraße Nr. 25, Zimmer Nr. 16, im Wege der nothwendigen Sub⸗ hastation öffentlich an den Meistbietenden versteigert und demnächst das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags

den 3. Mai 1876, Vormittags 11 Uhr, ebendort verkündet werden.

Das zu versteigernde Grundstück ist zur Grund⸗ teuer bei einem derselben unterliegenden Gesammt⸗ lächenmaß von 15 Ar 22 Qu.⸗M. mit einem einertrag von 0,056 und zur Gebändesteuer mit

einem jährlichen Nutzungswerth von 1848 ver⸗ anlagt. Auszug aus der Steuerrolle und Hypo⸗ thekenschein, ingleichen etwaige Abschätzungen, an⸗ dere das Grundstück betreffende Nachweisungen und besondere Kaufbedingungen sind in unserm Bureau V. einzusehen.

weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Hypothekenbuch bedürfende, aber nicht ein⸗ getragene Realrechte geltend zu machen haben, wer⸗ den aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Prä⸗ klusion spätestens im Versteigerungstermin anzu⸗ melden. Berlin, den 28. Februar 1876. Königliches Kreisgericht. Der Subhastations⸗Richter.

[1937] Dekret. „IJu Sachen des Kirchenvorstaudes zu Niedertiefenbach, als Vertreter des dortigen katholischen kenbach, ah⸗ Kläger, gegen

1) Georg Gotthardt von Fussingen, in Amerika unbekannt wo? abwesend,

2) die Wittwe des Wilhelm Gotthardt, Helena, geb. Wingenbach, von Oberroth, dermalen in Rußland,

3) Joseph Gotthardt zu Fussingen,

4) Jakob Gotthardt zu Arfurt,

5) Bartholomäus Gotthardt von Fussingen, in Amerika unbekannt wo? abwesend,

6) Christian Schäfer und dessen Ehefrau Me geb. Gotthardt, zu Ems, b

Beklagte, 1 wegen Versteigerung eines Gebändes.

Zur Beantwortung der am 18. ds. präsentirten Klage, von welcher die Verklagten unter Pos. 3, 4 und 6 eine Abschrift erhalten und den unter Pos. 1, 2 und 5 die Einsicht in hiesiger Rezistratur frei steht, sowie zur weiteren mündlichen Verhandlung wird unter Verweisung auf die Bestimmungen in den §§. 7, 9, 10 12, 14, 37, 38 und 98 der V. O. vom 24. Juni 1867

Termin auf Mittwoch, den 26. April l. J.,

Morgens 9 Uhr,

anher anberaumt mit dem Anfügen, daß alle wei⸗

teren Dekreturen den Verklagten unter Pos. 1, 2

und 5 nur durch Anheften an hiesigem Gerichts⸗

brett bekannt gemacht werden.

Hadamar, 29. Februar 1876. 8

Königliches Amtsgericht I. [1926] Ediktalladung.

Der Gastwirth Johann Hermann Georg zu Levern hat laut vorgelegter Kaufrerträge seine sub Nr. 20 und 65 zu Rabber belegenen, früher Jürgenbehrings und Schnittkers Stätten in einzel⸗ nen Theilen, und zwar an folgende zu Rabber wohn⸗ hafte Personen verkauft:

den Färber Adam Heinrich Steinmnmeyer,

Schlächter Louis Weinberg, die Wwe. Colona Marie Elsabein Albers, Colonen Gerhard Hamping, Friedrich Scho⸗

ster, Friedrich Niederböster, Johann Hein⸗ rich Schnider, Heinrich Scherler und Fried⸗ rich Niederagten

und den Neubauer Friedrich Kruse.

Gegenstand des Verkaufs sind die sub Nr. 65 a., b. u. c. zu Rabber belegenen Wohnhäuser nebst Hofräumen, daran grenzenden Gärten, sowie sämmt⸗ liche zu den oben bezeichneten Stätten gehörige Acker⸗ ländereien, Wiesen, Holztheilen und Realberech⸗ tigungen.

Zwecks Sicherung der Kanfer werden alle Die⸗ jenigen, welche an den vorbezeichneten Verkaufs⸗ objekten Eigenthums⸗, lehnrechtliche, fideikommissa⸗ rische, Pfand⸗ und andere dingliche Rechte, insbeson⸗ dere auch Servituten und Realberechtigungen zu haben vermeinen, hierdurch aufgefordert, solche in dem auf

Donnerstag, den 30. März d. J.,

Morgeus 11 Uhr angesetzten Termine anzumelden,

widrigenfalls dieselben im Verhältniß zu den Käufern

verloren gehen.

Ausgeschlossen von der Anmeldungspflicht sind der Colon Künker zu Marl wegen seines hypothekarischen Rechts und die Colonen Schoster, Meyer, Niemann und Kruse zu Rabber wegen ihrer Ueberfahrts⸗ G über das westliche Ende des Amels⸗

amps.

Wittlage, den 1. März 1876. “X“

Königliches Amtsgericht I. Hermann.

[1977] Bekanntmachung. In dem am 16. November 1875 publizirten Testament des Prinzlichen Kammerdieners Friedrich Wilhelm Meyer und seiner Ehefrau Sophie Charlotte, geb. Brösecke, Nr. 26,400 ist der Schauspieler Carl Meyer zum Miterben eingesetzt. 3 Dies wird zur Kenntnißnahme für denselben hier⸗ durch bekannt gemacht. 1X“ Berlin, den 28. Februar 1876. 8 Königliches Stadtgericht. II. Abtheilung für Civilsachen.

Verkäufe, Verpachtungen, Suhmissionen zv.

58 119561 Nnutzholz⸗Verkaufßf aus den Forsten der Grafschaft Stolberg⸗Roßla.

Es werden im Schreiberschen Restaurations⸗

Lokale hierselbst, jedesmal von Vormittags 9 Uhr ab, die nachstehend aufgeführten Nutzhölzer zum öffentlichen meistbietenden Verkauf gestellt: 1) am Freitag, den 17. März c.: 433 Eichen mit 450,48 Fmtr. (darunter besonders starke Stämme),

37 Rmtr. Eichen⸗Nutzholz, 40 Ahorn mit 20,82 Fmtr., 75 Erlen mit 27,85 Fmtr., 144 Birken mit 39,91 Fmtr., 1 Elsbeere, 2 Aspen und 1 Ulme; 2) am Sonnabend, den 18. März c.:

1043 Rothbuchen mit 665,01 Fmtr., 54 Rmtr. desgl. Nutzholz,

15 Weitzbuchen mft 2,42 Fmtr., 465 Fichten⸗Latten

II., III. und IV. Kl.,

16 Hdrt. Baumpfähle und 11 Hdrt. Bohner⸗

stangen.

Der vierte Tbeil des Steigerpreises ist sofort im Termine in kassenmäßiger Reichsmünze zu bezahlen; die übrigen Bedingungen werden vor Beginn der Versse gerung bekannt gemacht.

Spezielle Verzeichnisse über die Dimensionen der Hölzer können gegen Erstattung der Kopialien er⸗ theilt werden.

Sämmtliche Hölzer liegen günstig zur Abfuhre nach den Bahnhöfen Roßla und Nordhausen der Halle⸗Casseler Eisenbahn.

Roßla a. H., den 3. März 1876. (H. 5974.)

Gräflich Stolberg⸗Roßla'sche Forst⸗ Verwaltung.

[ĩ19631 Bekanntmachung.

Lieferung von Papierstreifen für Telegraphen⸗ Apparate.

Die Lieferung des bei der Reichs⸗Telegraphen⸗ Verwaltung vom 1. Juli d. J. beziehungsweise vom 1. Januar 1877 ab einfretenden Bedarfs an so⸗ genannten Morserollen soll auf unbestimmte Zeit, nach Bezirksgruppen getheilt, vergeben werden. Der ohngefähre Jahresbedarf wird im Ganzen etwa 480,000 Rollen im Gewicht von etwa 60,000 Kilo⸗ gramm betragen.

Die Lieferungsbedingungen sowie das Verzeichniß der Bezirksgruppen mit den Lamgaben für den Be⸗ ginn der Lieferungen können bei sämmtlichen Kai⸗ serlichen Ober⸗Post⸗Direktionen während der Dienst⸗ stunden eingesehen, Abschriften gegen Erlegung einer Abschreibegebühr von 0,50 von dem unterzeich⸗ ten General⸗Telegraphen⸗Amt bezogen werden.

Die Angebote, wesche die Preise für jede Bezirks⸗ gruppe getrennt enthalten müssen, sind versiegelt und frankirt unter der Aufschrift „Angebot auf Lie⸗ ferung von Morserollen“ mit Proben bis zum 24. März d. J., Mittags 12 Uhr, an das Ge⸗ neral⸗Telegraphen⸗Amt einzusenden.

Die Eröffnung der eingegangenen Angebote soll zu der genannten Zeit im hiesigen Telegraphen⸗ Hauptgebäuse, Französischestraße Nr. 33c., in Ge⸗ genwart der etwa erschienenen Lieferanten erfolgen.

Die Auswahl unter den Bietenden bleibt vor⸗ behalten.

Den Lieferungsbedingungen nicht Angebote finden keine Berücksichtigung. Berlin, W., den 2. März 1876. Kaiserliches General⸗Telegraphen⸗Amt

Budde.

entsprechende

1180” Suhmissions⸗Verding.

Für die Strandämter und Strandvoigteien hiesigen Regierungsbezirk sollen:

28 Stück Schilder . geliefert werden.

Diese Schilder erhalten die Aufschrift „König⸗ lich Preußisches Strandamt beziehungs weise Strandvoigtei“ mit dem Namen des betreffenden Strandamts (Strandvoigtei) um den heraldischen Adler in einer Breite von 0,4 M. eine

Höhe von 0,6 M.

Zur Befestigung sind die erforderlichen Mauer⸗ haken mitzuliefern.

Submittenten haben ihre Offerten nebst einer Zeichnung der Schilder (resp. Probeschild) uns ver⸗ siegelt und portofrei mit der Aufschrift:

Strandamtsschilder bis zum Sonnabend, den 18. März d. J. ein⸗ zureichen.

Die Eröffnung der Offerte geschieht am

Dienstag, den 21. Mürz, Morgens 11 Uhr, im Sitzungszimmer unserer Abtheilung.

Submittenten sind 4 Wochen (vom Eröffaungs⸗ termin) an ihre Offerte gebunden.

Königsberg, den 27. Februar 1876.

Königliche Regierung. Abtheilung des Innern. Le. Suhmission.

Die Lieferung von: 8

210 Meter braunem Tuch, 133 Cm. br.,

200 Futterleinewand, 83 Em. br.,

brauner Beiderwand, 83 Cm. br.,

starkem Zwillich, 83 Cm. br., Hemden⸗Nessel, 83 Cm. br., weißer Schürzenleinewand, 83 Cm. br., blau und weiß karrirtem Nessel zu Betthezügen, 83 Cm. br., starker weißer Leinewand zu Bettlaken, 100 Cm. br., grauem Strohsack⸗Drillich, 100 Cm. br., ungebleichtem Handtücherzeug, 42 Cm. br., rr. grau wollenem Strumpfgarn, blau und weiß karrirten baumwollenen Halstüchern, 83 Cm. lang u. br., blau und weiß karrirten baumwollenen Taschentüchern, 67 Cm. lang u. br., soll im Wege öffentlicher Submission vergeben werden.

Versiegelte Offerten mit der bezüglichen Auf⸗ schrift und unter Beifügung von Proben werden bis zum Termin

am Sonnabend, den 25. d. M., Vormittags 10 Uhr, erbeten, wo deren Eröffnung im Beisein der erschie⸗ nenen Submittenten stattfindet. Nach Beginn des Termins eingehende Offerten bleiben unberuücksichtigt.

Die Lieferungs⸗Bedingungen liegen im Bureau zur Einsicht aus und werden auf Verlangen auch abschriftlich mitgetheilt.

Sagan, den 2. März 1876. Cto. 14/3 IV.)

Königliche Strafanstalts⸗Direktion. [1962] Bekanntmachung.

In der hiesigen Strafanstalt soll die Beschäfti⸗

gung von etwa 90 weiblichen Gefangenen vom 1. Juli d. J. ab und

Von diesen Gefangenen werden zur Zeit etwa 70 mit der Anfertigung von Cigarren 290 mit Weißnäherei und ͤ (vom 1. September ab WE verfügbar) beschäftigt. Offerten auf diese, sowie auf andere geeignete Arbeitszweize werden in gleicher Weise berücksichtigt werden. t Die besonderen Bedingungen über die Beschäfti⸗ gung der Gefangenen liegen im biesigen Bureau zur Einsicht aus und können auf Verlangen auch ab⸗ schriftlich mitgetheilt werden. „Unternehmer, welche auf diese Arbeitskräfte reflek⸗ tiren, werden ersucht, ihre versiegelten und mit der bezüglichen Aufschrift versehenen Offerten bis zum Termin Mittwoch, den 19. April d. J., 8 Vormittags 10 Uhr, einzureichen, wo dieselben vor den etwa ers Unternehmern geöffnet werden sollen. Nach Beginn des Termins eingehende Offerten bleiben unberücksichtigt. „Die Höhe der Kaution, welche die Unternehmer im Falle des Zuschlages zu leisten haben, wird nach den dreimonatlichen Arbeitslöhnen in abgerundeter Summe bemessen werden. Sagan, den 2. März 1876. Königliche Strafanstalts⸗Direktion.

9 d 87 * c. (1944] Oberschlesische Eisenbahn Es soll die Lieferung von 8 463 Stück Tiegelgußstahl⸗Bandagen für Loko⸗ motiv⸗ und Tender Räder; 60 Stück Bessemerstahl⸗Bandagen für Tender⸗ Räder, 800 Stück Puddelstahl⸗Bandagen für Wagen⸗ räder, 150 Stück kompleten Wagenachsen aus Tiegelzuß⸗ stahl, mit Rädern aus schmiedeeisernen Gerippen und Puddelstahl⸗Baͤndagen. im Wege der öffentlichen Submission vergeben werden. Die Offerten sind mit der Aufschrift: „Offerte auf Lieferung von Bandagen resp. Achsen“ versehen, bis zum Submisstonstermine am Montag, den 27. März d. J., Vormittags 11 Uhr, versiegelt und portofrei an unser maschinentechnisches Bureau auf hiesigem Bahnhofe einzureichen, wo die⸗ selben in Gegenwart der persönlich erschienenen Submittenten eröffnet werden. Später eingehende Offerten bleiben unberücksichtigt. Die Lieferungs⸗ Bedingunzen nebst Zeichnungen liegen im vorbezeich⸗ neten Bureau zur Einsicht aus, auch werden Exem⸗ plare derselben auf portofreie Gesuche mitgetheilt. Breslau, den 3. März 1876. Königliche Direktion.

[1955

blenzer Eisenbahn. Strecke Nordhausen⸗Wetzlar.

Die Arbeiten zur Ausführung der gewölbten Unter⸗ führung der Küllstedt⸗Büttstedter Chaussee sollen im Wege öffentlicher Submission vergeben werden. Offerten mit der Aufschrift:

Submissions⸗Offerte auf die Arbeiten zur

Küllstedt⸗Büttstedter Chaussee⸗Unterführung sind bis zum Submissionstermin am Freitag, den 17. d. Mts., Vormittags 10 Uhr, verstegelt und frankirt an den Unterzeichneten einzureichen, in dessen Bureau zur angegebenen Stunde die eingegangenen Offerten im Beisein etwa erschienener Submittenten eröffnet werden. Später eingehende Offerten blei⸗ ben unberücksichtigt.

Zeichnungen und Bedingungen können im hiesigen Bureau eingesehen, letztere auch gegen Erstattung der Selbstkosten von da bezogen werden.

Küllstedt, den 2. März 1876.

Der Abtheilungs⸗Baumeister.

Eisenbahn.

Abtheilung III.

Die Herstellung der Ausbruchs⸗ und Maurer⸗ arbeiten des Remsfelder Tunnels excl. Lieferung der Materialien soll in 4 Loosen von je rot. 200 Meter Länge im Wege der öffentlichen Sub⸗ mission vergeben werden und wird hierzu Ter⸗ min auf

Montag, den 20. März 1876, Nachmittags 3 Uhr,

anberaumt. Unternehmer, welche ihre Qualifikation nachzuweisen haben, werden ersucht, die versiegelten und mit der erforderlichen Aufschrift versehenen Offerten bis zum genannten Tage an den⸗Unterzeich neten, von welchem auch die näheren Bedingungen gegen Erstattung der Kopialien zu beziehen sind, einzusenden. 8

Homberg (Reg.⸗Bez. Cassel), am 29. Februar 1876.

Der Abtheilungs-Baumeister. Landgrebe.

[1817] Submission.

Zum Verkauf von Werkzeugen für Schmiede und Stellmacher und Tischler, Drechsler, Böttcher, Sattler; ferner von Eisen⸗, Kupfer⸗ und Messingblech, Schmiede⸗ und Walz⸗Eisen, sowie von 8 bayerischen Munifionswagen, Geschützaufnahme⸗ Instrumenten und von bayerischen Gewehr⸗Patronen⸗

etwa 30 weiblichen Gefange nen vom 1. Sep⸗ tember d. J. ab

(anderweit vergeben werden.

(vülsen steht am L7. d. M., Vormittags 9 Uhr, im Bureau des Kaiserlichen Artillerie⸗Depots Suh⸗