3 hor
UIv 228,ec a6. zuvcs 1269a8
1ge, nk zus LlpS2
Nach den Ergebnissen der vorstehenden beiden Nachweisungen find am §. 16. Das Bürgerrecht geht verloren, sobald eins der im §.14 31. Januar 1876 an Bauknoten in Umlauf gewesen und zwar: vorgeschriebenen Erfordernisse bei dem bisher Berechtigten nicht mehr — zutrifft. Wer in Konkurs verfällt oder unter Vormundschaft gest ellt — Dezbr. Also — ——— — zur Wiederaufhebung des Konkurses K A 1875 in Ende Jan eeziehungsweise der Vormundschaft. in Werthbeträgen Umlauf vie Das Bürgerrecht ruht während der Dauer einer gerichtlichen 8 ℳ Untersuchung, wenn dieselbe wegen Verbrechen oder wegen solcher — Vergehen eingeleitet ist, welche den Verlust der bürgerlichen Ehren⸗ zu 50 ℳ und dar⸗ 1,918,885 9,877,123 — 7,958,238 rechte nach sich ziehen müssen oder können, oder wenn die gerichtliche unter zwischen 50 und Haft verfügt ist. G 4 “ 1,777,500 3,235,691] — 1,458,191 §. 17. Der Verlust des Bürgerrechts zieht den Verlust der, den zu 100 ℳ und darüber] 941.777,000 1040732.686-— 98,955,686 5 —,* 8 der Ir-n b — 555öö oder neindevertretung, das Ruben des Bürgerre ts zieht die einst⸗ T— weilige Enthebung von solchen Stellen nach sich. Die Stadtverord⸗ scheiden der „präkludirten⸗ Noten aus der Klasse der retenversammlung bat enistehenden Falles, vorbehaltlich der Klage „in Umlauf befindlichen“ hervorgerufen. darüber zu beschließen, ob einer dieser Veröffentlicht in Gemäßheit der Bestimmung im Artikel II. §. 18. Die Gemei öx i §. 4 des Gesetzes, betreffend die Ausgabe von Banknoten, vom ha . E. -..sac find zur Theilnahme an den Ge 21. Dezember 1874 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 193). Jeder Gemeindebürger ist verpflichtet, eine unbesoldete Stelle in Berlin, den 24. Februar 1876. ““ der Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung zu übernehmen und Der Reichskanzler. mindestens drei Jahre hindurch zu versehen. “ 8 1 Im Auftrage: Zur Ablehnung oder früheren Niederlegung einer solchen Stelle Sck. berechtigen folgende Entschuldigungsgründe: 1) anhaltende Krankheit, 2) nakt. dir eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit vom Wohnorte mit sich bringen, 8 88 3) das Alter von 60 Jahren, Landtags⸗Angelegenbeiten. 4) die Verwaltung eines Reichsamtes oder eines unmittelbaren
Berlin, 11. März. Der Entwurf einer Städte⸗Ord⸗ Staatsamtes, “ 8 1 nung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, d eine Entschuldigung ausnahmsweise begrün⸗ ommern, Schlesien und Sachsen hat folgenden Wortlaut: ende Verhältnifsc.“ 88 3 1u“ P Wir SSn von Gottes Flenn Kbnig von Preußen zc. Wer eine unbesoldete Stelle in der Gemeindeverwaltung oder
.afG verordnen, mit Zuftimmung beider Häuser des Landtags, für die
Gemeindevertretung drei Jahre hindurch wahrgenommen hat, kann Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen die Uebernahme oder Fortführung einer solchen für die nächsten drei was folgt:
Jahre ablehnen. §. 19. sich ohne — der im s ese Entschul⸗ s Di re “ ; digungsgründe weigert, eine un esoldete Stelle in der emeindever⸗ Ssn IEEEEEEö CC waltung oder Gemeindevertretung zu übernehmen oder drei Jahre wendung: 28 irdarch an rersehen oate Aerschi neen vöeh Zeschuß der Plade⸗ in denjeni Zemei in de Zeit die Städt n S thatsächlich entzieht, ke urch Beschluß der Stadt⸗ der im §. 1 Absatz 2 dieser Städteordnung erwähnten Ortschaften streitverfahren, für einen Zeitraum von drei bis zu sechs Jahren des (Flecken); Gemeindebürgerrechts verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein 2) in allen Städten in Nenvorpommern und Rügen Viertel stärker, als die übrigen Gemeindeanzehörigen zu den Ge⸗ Durch Koͤnigliche Verordnung kann, nach Anhörung des Kreis⸗ atais erh B“ h tages und des Provinzialraths, einer Landgemeinde auf ihren Antrag §. 20. Männern, welche sich um die d— adt bejetzpers ve ien die Städteordnung verliehen oder einer Stadtgemeinde die Annahme gemacht haben, kann das Chrenbuͤrgerrecht, ohne Rücksicht auf die im der Landgemeindeverfassung gestattet werden. Daß dies geschehen, ist 8 ün 29 “ Ce 2suh. NN durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. de Stadtgemeinde nicht c) Verpflichtungen geg E1. EETö1ö123 Von den Stadtgemeinden und von den Stadtbezirken. Von der Zusammensetzung und von der Wahl der 2. Den Stadtgemeinden steht nach näherer Vorschrift dieses Stadtverordnetenversammlung. Gesetzes die Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten zu. Jede Stadt⸗ §. 21. Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung werden gemeinde hat die Rechte der Korporationen. 1 von den Gemeindebürgern aus ihrer Mitte gewählt. 8 §. 3. In jeder Stadtgemeinde wird ein Gemeindevorstand und §. 22. Die Zahl der Stadtverordneten beträgt in Stadtgemeinden eine Gemeindevertretung bestellt. mit 1000 und weniger Einwohnern sechs, §. 4. Der Magistrat ist der Gemeindevorstand, die Stadtver⸗ mit 1001 bis 2500 Einwohnern zwölf, ordnetenversammlung bildet die Gemeindevertretung. mit 2501 bis 5000 Einwohnern achtzehn, In Stadtgemeinden, in denen gemäß §§. 55 ff. dieses Gesetz) mit 5001 bis 10,000 Einwohnern vierundzwanzig, ein kollegialisch eingerichteter Vorstand nicht besteht, tritt an die Stell mit 10,001 bis 25,000 Einwohnern dreißig. 8 des Magistrats der Bürgermeister. Alle in diesem Gesetze dem Ma-— mit 25,001 bis 50,000 Einwohnern sechsunddreißig, gistrate uͤberwiesenen Rechte und Pflichten sind in solchen Stadt⸗ mit 50,001 bis 75,000 Einwohnern zweiundvierzig, gemeinden, soweit nicht nachstehend ein Anderes bestimmt ist, von dem mit 75,001 mit 100,000 Einwohnern achtundvierzig. Bürgermeister zu üben. Für jede, die Einwohnerzahl von 100,000 über steigende fernere Voll⸗ §. 5. Die Stadtgemeinden sind zum Erlasse von Ortsstatuten zahl von 50,000 Einwohnern treten drei Stadtvexordnete hinzu. befugt über solche, ihre Verfassung betreffenden Angelegenheiten, hin⸗ Anderweitige ortsstatutarische Bestimmungen sind zulässig. sichtlich deren dieses Gesetz auf statutarische Regelung verweist oder Eine Vermehrung oder Verminderung der Einwohnerzahl hat keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält. Das Ortsstatut darf den eine Veränderung in der Zahl der Stadtverordneten nur zur Folge, bestehenden Gesetzen nicht widersprechen. Dasselbe bedarf der Bestä- je nachdem die regelmäßigen Ergänzungswahlen (§. 31) vorzuneh⸗ tigung des Bezirksraths. men sind. 88 1 Fedes Ortsstatut ist in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Maßgebend ist die durch die jedesmalige letzte Volkszählung er⸗ Kenntniß zu bringen. mittelte Zahl der ortsanwesenden Civilbevölkerung. §. 6. Den Stadtgemeinden verbleiben ihre bisherigen Bezirke. §. 23. Stadtverordnete können nicht sein: Eine Veränderung der Stadtbezirksgrenzen kann, nach Anhörung des 1) die Staatsaufsichte beamten mit Einschluß der ernannten Mit⸗ Kreisausschusses, im öffentlichen Interesse vorgenommen werden: glieder und stellvertretenden Mitglieder des Bezirksrathes und des a. im Falle des Einverständnisses der betheiligten Gemeinden Provinzialrathes, b 8 “ oder Gutsbesitzer durch den Bezirksrath, 2) richterliche Beamte, zu denen jedoch die technischen Mitglieder d. in Ermangelung dieses Einverständnisses durch Königliche der Handels⸗, Gewerbe⸗ und ähnlicher Gerichte hier nicht zu rech⸗ Verordnung nach Anhörung des Bezirksrathes. 88 nen sind, “ §. 7. Einer Königlichen Verordnung bedarf es in allen Fällen, 3) die ernannten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der wenn im öffentlichen Interesse eine Gemeinde oder ein Gutsbezirk Verwaltungsgerichte, 3 1 einem Stadtbezirke vollständig einverleibt werden soll. Gegen den 4) Beamte der Staatsanwaltschaft und Polizeibeamte,“ Willen der betheiligten Gemeinden oder Gutsbesitzer ist eine solche 5) Geistliche, Kirchendiener und öffentliche Elementarlehreer, Einverleibung nur unter Zustimmung des Perovinzialrathes und über⸗ 6) Mitglieder des Magistrats⸗Kollegiums und besoldete Ge⸗ dies nur dann stattbaft, wenn die einzuverleibende Gemeinde oder der meindebeamte, vorbehaltlich der Bestimmung des §. 5883. 3 einzuverleibende Gutsbezirk von dem Stadtbezirke ganz oder zum Vater und Sohn, sowie Brüder können nicht zugleich Stadt⸗ rößten Theile umschlossen ist. Auch in diesen Fällen ist vorab der verordnete sein; werden dergleichen Verwandte zugleich gewählt, so reisausschuß zu hören. wird der Aeltere allein zugelassen. . §. 8. Jede Veränderung der Stadtbezirksgrenzen ist durch das §. 24. Die Stadtverordneten werden auf sechs Jahre gewählt. Amtsblatt zuͤr öffentlichen Kenntniß zu bringen. Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel derselben aus und wird durch §. 9. Die in Folge einer Veränderung der Stadtbezirksgrenzen neue Wahlen ersetzt. Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden nothwendig werdende Regelung der Verhältnisse erfolgt durch den werden für jede Wählerklasse (§. 26) durch das Loos bestimmt. Die Bezirksrath, vorbehaltlich der Klage im Verwaltungsstreitverfahren Ausscheidenden sind wieder wählbar. und unbeschadet aller Privatrechte dritter Personen. §. 25. Zur Theilnahme an der Wahl der Stadtverordneten sind, §. 10. Die in Folge einer Gemeinheitstheilung eintretenden Ver⸗ außer den Gemeindebürgern, auch diejenigen männlichen Angehörigen änderungen der Gemeindebezirke werden durch vorstehende Bestim⸗ des Deutschen Reiches berechtigt, welche die bürgerlichen Ehrenrechte mungen nicht berührt. besitzen, das vierundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben und seit Kii einem Jahre in der Stadtgemeinde soviel, wie einer der drei höchst⸗ Von den Gemeindeangehörigen und von dem besteuerten, oder soviel wie ein der ersten Wählerklasse (§. 26) an⸗ Bürgerrechte. gehörender Einwohner an direkten Gemeindebeiträgen entrichten. §. 11. Zur Stadtgemeinde gehört Jeder, der im Stadtbezirke Das nämliche Recht haben juristische Personen, Aktiengesell⸗ seinen Wohnsitz hat, mit Ausnahme jedoch schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berzgewerkschaften, a. der Mitglieder des Königlichen Hauses und des Hohenzollern⸗ welche im Deutschen Reiche ihren Sitz haben und seit schen Fürstenhauses, “ einem Jahre in solchem Maße zu den direkten Gemeindeabgaben bei⸗ b. der servisberechtigten Militärpersonen des aktiven Dienststandes. tragen. Dieselben haben sich durch einen, die bürgerlichen Ehrenrechte §. 12. Alle Gemeindeangehörigen sind, unbeschadet der durch besitzenden, männlichen Angehörigen des Deutschen Reiches, der das Stiftungs⸗ oder sonstige privatrechtliche Titel begründeten besonderen vierundzwanziste Lebensjahr zurückgelegt hat, vertreten zu lassen. In Rechtsverhältnisse, zur Mitbenutzung der öffentlichen Gemeinde⸗ gleicher Weise haben sich gemeinschaftliche Besitzer vertreten zu lassen. anstalten, sowie zur Theilnahme an den Nutzungen und Erträgen des Die Befugniß, sich in solcher Weise vertreten zu lassen, steht allen Gemeindevermögens gleichmäßig berechtigt. Bevorzugungen einzelner sonstigen, vorstebend gedachten Personen zu. Einwohner oder Einwohnerklassen finden nicht statt. Auf das Recht, gemäß vorstehenden Bestimmungen an der Wahl Die Theilnahme an den Naturalnutzungen ist von der Führung der Stadtverordneten Theil zu nehmen, finden die den Verlust und eines eigenen Hausstandes abhängig. Dieselbe kann überdies von der das Ruhen des Bürgerrechts betreffenden Bestimmungen des §. 16 Zahlung eines Einkaufsgeldes und von der Zahlung einer, statt des gleichmäßig Anwendung. K 1 Einkaufsgeldes oder neben demselben zu entrichtenden jährlichen Ab⸗ §. 26. Zum Zwecke der Wahl der Stadtverordneten werden die gabe abhängig gemacht werden. Wahlberechtigten nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden 13. Alle Gemeindeangehörigen sind verpflichtet, nach näherer Klassen⸗ und klassifizirten Einkommensteuer in drei Klassen getheilt. Vorschrift des Ge (§. 103), zu den Gemeindelasten beizutragen. W’—5 nach § 25 Wahlberechtigten werden in dem Ende von §. 14. Das Bürgerrecht (§. 18) steht jedem männlichen Ge⸗ ihrem im Stadrbezirke gewonnenen Einkommen besonders eingeschätzt; meindeangehörigen zu, der gleichzeitig ö die von diesem Einkommen zu entrichtende Klassen⸗ und Einkommen⸗ a. dem Deutschen Reiche angehört, steuer bleibt in derjenigen Stadtgemeinde, in welcher die gedachten b. die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt, Wahlberechtigten ihren Wohnsitz haben. außer Berechnung. “ c. das vierundzwanzigste Lebensjahr vnacgeceee⸗ und 1nn Ethn i bir “ ““ ffentliche Armenunterstützung zu beziehen, in der Stadt⸗ Wahlberechtigten, auf welche bie nes Drittels ⸗ Jahre, ohne Iffentihe a hbo⸗, 8 Fhengawe zweier Drittel der Gesammtsteuer die höchsten
emeinde seinen 2 1 3 8 1 8 - d. ein Wohnhaus im Stadtbezirke als Eigenthümer oder Nieß⸗ inzelsteuerbeträge fallen. Die hiernach nicht in die erste
braucher besitzt oder zur klassifizirten Einkommensteuer oder zur Klassen⸗ beziehungsweise zweite Klasse fallenden Wahlberechtigten bil⸗ 82 mit 8 C mindestens sechs Mark veranlagt ist. den die dritte Klafse. In die erste beziehungsweise zweite Das Erforderniß des einjährigen Wohnsitzes kann auf Antrag Klasse gebört auch derjenige, dessen Steuerbetrag nur theilweise des Betheiligten erlassen werden (§. 73). in die erste, beziehungsweise zweite Klesse fällt. Unter mehreren,
Der Klassensteuer⸗Stufensatz kann durch Ortsstatut bis auf zwölf einen gleichen Steuerbetrag Entrichtenden entscheidet die alphabetische Mark erhöhet werden. Namensordnung und erforderlichen Falles das Loos darüber, wer von
§. 15. Die Erhebung von Bürgerrechtsgeldern findet nicht statt. I ihnen zu der höheren Klasse zu rechnen ist
85 15 81 LI 91 FI 8I 81 11 8 1
auvg-wanch aapequg 91.
„ /*
— — 8
Ing
zuvcF a2 ag
7
uX05 prac
. jzuvg aazunzuvag81. Jquvss
1gb umh⸗c
17 8
500 ℳ
u⸗ 154,778,000 zu 1000„
*C- quj
zuvqgoquv 2 Plzbanquac,
· uamp̃⸗.
nv, 22-20 eeee wen 0⁄ uaa9. ur zu „4˙„ng
qnjr
auv 22/209
qsgoquvʒ oqlimv
E mne 81. 000 zu 500 „
154,778,000 zu 1000 „
juvgg⸗ zuvR 12poso.
(CaozlnC)
0. :n
(Jgpzn C)
zuv Pgmogen e whe
13,000
440,000
,676,000
8
38,694,000 zu
ue-Ivusacach.p “ 8 zuvF⸗pvanach a0banqe q veeg nvjs⸗ac u zu ay
5
1,507,200
zuvg qpwn⸗
juvg ⸗Pl:qauuvC9.
(4m ) gnv--J ⸗cs 57,122,000 zu 100 ℳ
auvqua*o ⸗ un nane bunuqpe 38,0
7 1
npi r ege üeed
azuvqunr0 Juvqzev,Z 10 un guv 229
(ump,,D) unmuroch un quvg-wasick lvqpseg
in Marknoten
ug üeenee üaeee
unc sh ee ewe wüwh üfmffImnhhn unsoch 2uun802a29g902 9
zuvcnegg 809 zuv
darunter
78000 16,000
33,900 2,269,800
879 n]zpach
9) 4792,800
8
9 *
2,849,000 2,500,000 5,564,000
89
244,422,000 62,316,000 244,422,000
062˙8
068˙8
266 62
uuh
8 L
09˙65FI.
08˙6 1
009˙'82 02 v 2quv⸗&
Thlr.
qun uaq*ebenv zpsu pa eeee e ee
V
vernichtet im Umlauf im Bestande
5 ng 8 in Abschnitten zu 500 Thlr. Thlr
91 n
61 ne. mpl g :8I ng. :19 n
* 8268 „ 4
192 ꝙne uarqlqs un 210 I n? ueeeen en
mmnpm „129
040,000 60000 000 591,325,500 259,316,500 8
2 :81 n. im
r040,000 6,000,000 V
gn— qv ua-quvqroa 12¹9 enpad 3 126,
I12 gun 05 20˙091.
ung e 552,000 120
092,21l 019˙298 008 †8 09˙11
„ 4
3 9
vaqun un ainax eeeee
gl 99711 vaesn 028˙ 985 (026/˙85
im
Umlauf Bestande
vI”I 062/˙602 07 Thlr.
b un 6,
86
0bI·02 0bZ
G 05,Sg! 609˙1
9
d uaaqng ee e
vobux unnneb zusodch & 22¹⁄121- üeeheeeeeeh
Thlr.
Eingangsbestimmung.
05“2 „IL OI n? uecqa, n
600 — 6552,000
219. ne ee n 2qur - V
anjgpac“ u⸗zlaqnaü vcp ,129
umre⸗nwqus 129 üeeeeeegd Ppeee wgn. 9698 75 OF9
921 pepune wheee eee
000˙09 5’2 069˙2
000˙007%91 009˙6021 009/˙980
Thr.
22,n]zvac“ *eqee ee
0⁰0
9
c. .
;pm qou 10
aarguv
mlm⸗ im Be⸗] ver⸗
12 % SueeZ üeeeee eebe e gun 291 9!26 1¹¹9 navac lauf stande nichtet in Abschnitt. z. 200 Thlr.
022165 009/,980
L 126˙998 0090,1 012˙9 0026,91 025,9 006˙00 068˙273 089/91 0FI”*I Thlr.
12 uaz 1 bInp „unouzuo
V
V
w 0r0;.
7
vernichtet B
F 018˙91 028˙1
1 57 8
urouzuc rangon
6 uazuv 4,800 54 000 4,800 543,
9
b
2& uun
129g0a) 22 qun 1
7008,1 uq⸗ bnv unegeehne ge
0
Juvqsaquvg uoncp
5
.b
12 eee weceneg 29
Inv „ 295,000
88,8 29˙(902
2guve. Thlr.
019˙2 522
008/˙86 † 0I˙080“ — 096,804 000 /½89/,1 026˙2 063Lᷓ „†6 069,820 099˙86 Opl 091
009˙8
1
22cjggb ah ng e eee
8,593
V V
Uqunq 20 in Abschnitten zu 100 Thlr.
„ 4
vvTX ma⸗hoeg ü aegüwce weae
822 q 2921 ½ꝙQbã¶☛ ueg 2
3,400 396,600
2196'2 0ro"I2v'og
Jqugeq qup;
quaqlo ü-bor
% 000
082
062 28 009˙66
464,500
-
„% 001 ne uaas uhn 00
26 guodals uzuedue neg wee - 12 -5 ne uenge in
2 1¶.¶ Ol ne ungpq un
vrcp 1200 u 1 92 286,400 159,200
im
0†9˙86 0OFv’'I2I Umlauf Bestande
08 †O Z
000/˙66 Thlr.
V
9elsoll-
91 000
1 4
J6210a hee wengzuva um 26 p. 6 † 2019 njavach 1,600 3,400
8 1
5,
5,300 800 ;100
029,11
006˙92 228
10 081⁷ 00 005 26v 0092 im 25
088˙9
9802 088
08 rO76,1 088,799
071
Orr
I
V
V Thlr.
1112 ½
1““
u eeee ꝙ
9
029 266 0886 098˙I
uur
+ 2*
060˙669'8 028˙4
2* 5
2 us muc q un
020˙22
099
068˙19
020˙999˙77 086˙92
001,262 0067216 2guv⸗&
qpny wen üee ee
90270 8 017'28 1192 C2 ne nzunav- c2 22 a n?)
C20˙92*“2 008˙10 .
I V V
287,200
Thlr. 345,000 2,800,000 20,509,000 230,579,000/ 8,300,000
72 92
V V V V V
3,087,200 20,5
vernichtet
2̃ ua10 un in Abschnitten zu 50 Thlr.
„“ 0001 ne u⸗o⸗e he 0006 qun h 001 ne u²no u 1h, w000 † ńue
2 3,450
An Banknoten waren
110 T
(219 2 2119T 05 n. 2rcplu
212-
„bamnoa zqru guv c gn,gan an! zur
JL ge ne eee ü
9,500
n Bunza2192 plban 100 197,900 5
ne uenl-;
2u Plajn Thlr.
im
nlanf Bestande
0019 †G 021½ρ᷑8 † 00166
000 002261
ꝛjuuaa
„% 001 n. 8 8˙( 207⁷¹
im 1,500 101,050
2192 11¹— njzvach
uul u a v a un l o u zuv F ü 3,300
006,1 2,
0002 008˙ 006
08˙2 001˙92
00 †'1 006˙9
V
008
swoamsvunqolboq nojumn mn
chtet ur
Unnvach ung een 2g-
—
80 0 ,001“298 00
009,˙692 Thlr
5
7
219T.
121½
verni Thlr.
0 01028 00 ⁷†8 008˙91 000/292 008 00,685
4
028˙II 001˙20˙7 006/91 001½1. ½¶ 0 001˙905 08˙1 09
001˙961 ungoss
0⁰8
2119 00 ne uea un
) unejaqn-xpach uung del ang Pi neg
-cq; 12 82 & linn &
2 )
uo vun z 242 5 G8. Abschnitten zu 25 Thlr. Thlr
uvunlhsogm P v
10 m
8 — — Z S △ 27 2 — 22 — — S — ₰½ 2Z — ”
„2 00 ne uec g- n
219T v⸗zpm „120.
w2 ½6˙1 00006!OnOJ's 00096 † im
2 unoee a h 000 02 u*q*ο% (
008˙989 00,2b2 000˙610
000001/
V
hn. Uebrige Banken.
0008 000
mun 269 1¼21¶ ꝙu*— blnv „220T I
998 000,09 16
8
w1IIOOzv¹1«. 2n0 enlz vach
000˙0
* 4
0051 des8e 0908 474,000 83,167,000 3,175,
181 v242 I 8 22 ee 00028 ’
00 /2
2]19T
009 965 (00 21 129 Thlr.
„% 9001 n. 006, 009˙0 009 006
im
Umlauf Bestande
uozouquvgs uozaqqpzuaoa vunlgju⸗ a⸗z29 jo ao q;v aog oqusvzhogs voue in
000˙⁷ 2F'’r 002˙10
001˙99
000 c66
vobu (. 009˙160"1 002 60 21
00⁰
V 2quv28s V un .
008“ 601/661
008
009 001,1 000⁷00G 0 009687
219- 001 ne ungcp9ns n.
voqpm g5q
V V
1 vernichtet
5 s in Abschnitten zu 20 Thlr.
8 —
vid Ipmhmünmp e.
Thlr. 480 280,300
001˙„†89 7.
2„IL 001 nt unee 210 8 im stande 41,340
300 Fl.
154,960 280,300 474,000 83,167,000 3,175,000 2sgc5s
000˙209˙1 000˙6 †I 009˙9 009˙2635 274,860
Thlr.
[000˙16 000796
001 991
V
2,920,000
V
14, 5 11,608,980 633,280 9,825,910 18,737,680 1850c,
80,000
u; e
7⁰⁰
60ioa hei heeeh ece 5,220
009
4,700 29 2,880
Fl.
000%08 [000 ˙209,1 002½090 1 9002
5, in Abschnitten zu 10
im nlauf
25,
valfog Jean].
Thlr.
8
219T 8 12¹ njzvach noqptznog
286˙91 210T
ui
2
91,500
—
000288˙91 000/%09
Thlr.
176,000 7,745,000
229 Se]
vernichtet un
9
b
14 000 ne uaesqn, ü
vecp;m 2quveg 500 3,230,000
121,440 7,671,180
219 T 330 2,024,670
2192 003 n.. uo g9. 5,680 98,090
Bestande 14,870
840 5,843,160
357,500
kup eg iee e eeeneg) un- Fl.
95 00 ˙60
90
au 0 g 202
% ,0 ne uecg⸗s un
azcpu V dquv
V
in Abschnitten zu 10 Thlr. Thlr
321¹9⁷ ugvach
⸗12a. aa uazuvqunze
in Abschnitten zu 5 Fl.
1,910 85,500 1,184, 4,760
im Umlauf Thlr. 138,000 740 2,820 207,380 35, 156, Fl.
unn qa
9 9„ode uaul
000 0932˙1 000 000˙092,1 000“4
2g obu 9281 vnuvH.
uo upen eg ⸗
* 0 ne u-nqplqn.
ondershausen).
e Bank (Bückeburg)
10 Kommerzbank in Lübeck.
-
6 6 in
iningen
F'gI 001
0˙8
008˙99
⸗109 oamov uoquv
20,1 1 000˙129˙81 0
ꝙ 001
üöüü üutuurm
vun Lo qus par-a, ee eh e.
⸗
916 21 000˙220
1
9.’2 0 661,01 092,†1 7076/9† 58Fp’ „L88 un Invjun un
008˙80 2
000/„§988 000/81⁷/2
009,279, 1 0012262˙1 000,019, 0090˙926˙7 008,992 000˙218 000˙07091
008/,999˙9
00 r*1 002˙6
006 6
00 †Oro ˙r᷑;„† 000˙916˙21. 000˙2590⁷1 00 † 8690˙⁷ 00 r†8 000˙808˙†
000˙†9 006˙611„9% 000 008/˙992⁷ aofunavq
000
— V
„ 001 us unc—h.
8 S
a sunavq uon⸗
00 † 000/89 01 [009
8 3 1-
sche konzes sionirte Landesbank
2 qgun
54 )
1 f 0
1
5
reditbank (Me
86˙pI 000 8
un
tbank.
e Bank.
2 24
vat⸗Aktienbank
922
29 89
000 ˙1 S8†½ (000
1 n1000˙66211 000 (
weigis Thaler und Mark lauten ...
* 002/˙98 0
008˙076,2 002˙991 002⁷160 2quvlo c zu Gotha
nd 009
„ 00, er
„f 000˙1 n? 000˙91† 009˙9 †
008˙999
Hessi
(Homburg v. d.
00 † 620 000˙98
008˙0
000 002˙181
Bezeichnung der Banken. Berliner Kassenvere
008˙C62711 005˙ †02“2
(„nqnavg qun „ 001 mucplqkb un
850
009˙10 ⁵ 1 761 2
V V
000˙ †; “ 00 † 280 †
* 0001 n.¹000 86
001˙08 F’I
000 000
n000/920
ische Bank (
chlesisch
000/970˙⁷ - nd 005˙991 („vqnꝛiw
3 n? 000 00 che Priva aunsch Mitteldeutsche
000 005 n * 000 000
vatbank üring
[*0001 n. „n 000 21*
Zusammen bei den Banken, deren Noten über
Nieders
* 0001 ne [000˙91†
Brauns
1] Reichsbank
2 Bank des
3 Kölnis
4 Danziger Pri 7 Pri
8 Th
5 9
81 000
Laufende Nr.
—