festgesetzt, und zur Prüfung . zweiten Frist angemeldeten Forderungen ein Termin auf
den 4. September 1876, Vormittags 10 Uhr, im Stadtgerichtsgebäude, Portal III, Zimmer Nr. 12, vor dem oben genannten Kommissar anberaumt, zu welchem sämmtliche Gläubiger vorgeladen werden, welche ihre Forderungen innerhalb einer der Fristen
emeldet haben. “
angger de. babem ldung schriftlich einreicht, hat eine Abschrift derselben und ihrer Anlagen beizufügen. Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserm Gerichts⸗ bezirk wohnt, muß bei der Anmeldung seiner Forde⸗
aller innerhalb der
1“
Bekanntmachnug.
Konkurs⸗Eröffnung.
Ueber das Vermögen des am 9. Juli 1875 zu Alt⸗Reichenau verstorbenen Gasthofbesitzers und Fleischermeisters August Elter ist der ge⸗ meine Konkurs eröffnet und der Tag der Zahlungseinstellung
auf den 25. November 1875 festgesetzt worden.
I. Zum einstweiligen Verwalter der Masse ist der Justiz Rath Lange hier bestellt.
Die Gläubiger des Gemeinschuldners werden aufgerordert, in dem
[2820]
rung einen am hiesigen Orte wohnhaften Bevoll⸗ mächtigten bestellen und zu den Akten anzeigen.
Denjenigen, e fehlt, werden zu Sachwaltern
welchen es hier an Bekanntschaft vor dem vorgeschlagen die zimmer
auf den 12. April 1876, Vormittags 9 Uhr, errn Referendar Hirschfelder im Termins⸗ r. 3 des hiesigen Gerichtsgebäudes anbe⸗
Rechtsanwalte Ernst und Justiz⸗Räthe Dirksen und raumten Termine ihre Erklärungen und Vorschläge
Engelhardt. 1 1 Berlin, den 30. März 1876. Königliches Stadtgericht. I. Abtheilung für Civilsachen. 1“ 81““
[2821“ Konkurs⸗Eröffnung. Königliche Kreisgerichts⸗Deputation zu Forst, den 29. März 1876, Nachmittags 1 Uhr. neber das Vermögen des Kaufmanns Otto Straßburg zu Forst ist der kaufmännische Kon⸗
turs im abgekürzten Verfahren eröffnet und der
Tag der Zahlungseinstellung auf den 18. März 1876 festgesetzt worden.
Kaufmann Otto Haupt zu Forst bestellt. Die Gläubiger des Gemeinschuldners werden auf- efordert, in dem 8
gauf den 11. April 1876, Vormittags 11 Uhr,
vor dem Kommissar, Herrn Kreisgerichts⸗Rath Muͤnch
im Terminszimmer IV., 1 Tr. hoch, anberaumten Termine die Erklärungen über ihre Vorschläge zur Bestellung des defiaitiven Verwalters abzugeben. Allen, welche von dem Gemeinschuldner etwas an Geld, Papieren oder anderen Sachen in Besitz oder Gewahrsam haben, oder welche ihm etwas verschulden, wird aufgegeben, nichts an den⸗ selben zu Fser ee W zu zahlen, vielmehr von dem Besitz der Gegenstände 15. April 1876 einschließlich dem Gericht oder dem Verwalter der Masse An⸗ zeige zu machen und Alles, mit Vorbehalt ihrer
etwaigen Rechte, ebendahin zur Konkursmasse abzu⸗
liefern. 5 .
Pfandinhaber und andere mit denselben gleich⸗ berechtigte Gläubiger des Gemeinschuldners haben von den in ihrem Besitz befindlichen Pfandstücken nur Anzeige zu machen. 8
Zugleich werden alle Dieienigen, welche an die Masse Ansprüche als Konkursgläubiger machen wol⸗ len, hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche, dieselben mögen bereits 5b sein oder nicht, mit dem dafür verlangten Vorre
bis zum 9. Mai 1876 einschließlich
bei uns schriftlich oder zu Protokoll anzumelder und demnächst zur Prüfung der sämmtlichen inner⸗ halb der gedachten Frist angemeldeten Forderungen
Hüber die Beibehaltung dieses Verwalters oder die Bestellung eines anderen einstweiligen Verwalters ab⸗ zugeben
II. Allen, welche von dem Gemeinschuldner etwas an Geld, Papieren oder andern Sachen in Besitz oder Gewahrsam haben, oder welche ihm etwas ver⸗ schhen wird aufgegeben, vor dem Besitz der Ge⸗ genstände
bis zum 22. April 1876 einschlietlich dem Gericht oder dem Verwalter der Masse Anzeige
echte, ebendahin zur Konkursmasse abzuliefern.
III. Zugleich werden alle Diejenigen, welche an
die Masse Ansprüche als Konkursgläubiger machen wollen, hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche, die⸗ selben mögen bereits rechtshängig sein oder nicht,
mit dem dafür verlangten Vorrechte bis zum 27. April 1876 einschließlich
bei uns schriftlich oder zu Protokoll anzumelden, und demnächst zur Prüfung der sämmtlichen inner halb der gedachten Frist angemeldeten Forderungen, sowie nach Befinden zur Bestellung des definitiven Verwaltungspersonals
auf den 29. April 1876, Vormittags 10 Uhr, vor dem Herrn Referendar Hirschfelder im Termins⸗
zimmer Nr. 3 des hiesigen Gerichtsgebäudes zu er⸗
scheinen.
Wer seine Anmeldung schriftlich einreicht, hat eine Abschrift derselben und ihrer Anlagen beizufügen.
Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserem Amts⸗ bezirk seinen Wohnsitz hat, muß bei der Anmeldung seiner Ferderung einen am hiesigen Orte wohn⸗ haften oder zur Praxis bei uns berechtigten Bevoll⸗ mächtigten bestellen und zu den Akten anzeigen.
2 machen, und Alles, mit Vorbehalt ihrer etwanigen
Pfandinhaber und andere mit denselben gleich⸗ berechtigte Gläubiger des Gemeinschuldners haben von den in ihrem Besitz befindlichen Pfandstücken
Zum einstweiligen Verwalter der Masse ist der nur Anzeige zu machen.
Hensemigen. wel es hier an Bekanntschaft fehlt, werden die ts⸗Anwälte Justiz⸗Räthe Lange, Flemming und Meltzer zu Sachwaltern vor⸗
geschlagen. Striegau, den 23. März 1876. 1 1 Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung. 8
“
(2823] Konkurs⸗Eröffnung. Königliches Stadt⸗ u. Kreisgericht zu Magdeburg. „Erste Abtheilung. den 23 März 1876, Vormittass 10 ½ Uhr. „Ueber das Vermögen des früheren Kaufmanns, jetzigen Restaurateurs Albert Noack, früher zu Schönebeck, jetzt zu Neustadt b. M. ist der kauf⸗ männische Konkurs eröffnet und der Tag der
Zahlungseinstellung auf den 15. Februar 1876 festgesetzt worden.
““ 11““
Zum einstweiligen Verwalter der Masse ist der Kaufmann Herm Schindelhauer hier bestellt.
Die Gläubiger des Gemeinschuldners werden aufe-
gefordert, in dem auf
den 8. April 1876, Vormittags 12 Uhr, in unserem Gerichtslokal, Domplatz Nr. 9, vor dem Kommissar, Stadt⸗ und Kreisgerichts⸗Rath Meyer an⸗ beraumten Termin ihre Erklärungen und Vorschläge über die Beibehaltung dieses Verwalters oder die Bestellung eines anderen einstweiligen Verwalters, sowie darüber abzugeben, ob ein einstweiliger Ver⸗ waltungsrath zu bestellen und welche Personen in denselben zu berufen sind.
Allen, welche von dem Gemeinschuldner etwas an Geld, Papieren oder anderen Sachen in Besitz oder Gewahrsam haben, oder welchem etwas verschulden, wird aufgegeben, nichts an denselben 8 verabfolgen oder zu zahlen, vielmehr von dem
esitz der Gegenstände
bis zum 15. April 1876 einschließlich
dem Gericht oder dem Verwalter der Mafsse Anzeige zu machen, und Alles, mit Vorbehalt ihrer etwaigen Rechte, ebendahin zur Konkursmasse abzuliefern. Pfandinhaber und andere mit den⸗ selben gleichberechtigte Gläubiger des Gemeinschuld⸗ ners haben von den in ihrem Besitz befindlichen Pfandstücken nur Anzeige zu machen.
Zugleich werden alle Diejenigen, welche an die Masse Ansprüche als Konkursgläubiger machen wollen, hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche, die⸗ selben mögen bereits rechtshängig sein oder nicht,
mit dem dafür verlangten Vorrecht bis zum 24. April 1876 einschließlich
bei uns schriftlich oder zu Protokoll anzumelden unt
demnächst zur Prüfung der sämmtlichen innerhalb
der gedachten Frist angemeldeten Forderungen, sowie nach Befinden zur Bestellung des definitiven Verwal⸗ tungspersonals, auf
den 8. Mai 1876, Vormittags 11 Uhr, in unserem Gerichtslokal, Domplatz Nr. 9, dem genannten Kommissar zu erscheinen.
vor
Wer seine 2,— schriftlich einreicht, selben und ihrer An-
hat eine Abschrift der 88. beizufügen.
eder Gläubiger,welcher nicht in unserem Amtsbezirke seinen Wohnsitz hat, muß bei der Anmeldung seiner For⸗-⸗ derung einen am hiesigen Orte wohnhaften oder zur Paagis bei uns berechtigten auswärtigen Bevoll⸗ mã
tigten bestellen und zu den Akten anzeigen. Denjenigen, welchen es hier an Bekanntschaft fehlt, werden die Rechtsanwälte Costenoble, v. Franken⸗ berg und Justiz⸗Räthe Block, Schultz und Stein⸗ bach zu Sachwaltern vorgeschlagen.
Konkurs⸗Eröffnung. Könkgliches Kreisgericht zu Torgau. Erste Abtheilung.
Den 29. März 1876, Mittags 12 Uhr.
Ueber das Vermögen des Kaufmanns Oskar Otto zu Torgau — in gleicher Firmaz — ist der kaufmännische Konkurs im abgekürzten Ver⸗ fahren eröffnet und der Tag der Zahlungs⸗ einstellung auf
8 den 27. März 1876 festgesetzt worden. 5
Zum einstweiligen Verwalter der Masse ist der Kaufmann Adolf Schultz hier bestellt.
Die Gläubiger des Gemeinschuldners werden aufgefordert, in dem auf
den 10. April d. Js., Vormittags 10 Uhr, vor dem Kommissar, Herrn Kreisgerichts⸗Rath Ilberg, in dessen Terminszimmer Nr. 4 anbe⸗ raumten Termin die Erklärungen über ihre Vor⸗ schläge zur Bestellung des definitiven Ver palters abzugeben.
Allen, welche von dem Gemeinschuldner etwas an Geld, Papieren oder anderen Sachen in Besitz oder Gewahrsam haben, oder welche ihm etwas verschul⸗ den, wird aufgegeben, nichts an denselben zu verab⸗ folgen oder zu zahlen, vielmehr von dem Besitze der Gegenstände
bis zum 25. April er. einschließlich
dem Gerichte oder dem Verwalter der Masse Anzeige zn machen und Alles, mit Vorbehalt ihrer etwaigen
echte, ebendahin zur Konkursmosse abzuliefern. Pfandinhaber und andere mit denselben gleichberech⸗ tigte Gläubiger des Gemeinschuldners haben von den in ihrem Besitze befindlichen Pfandstücken nur Anzeige zu machen.
Tarif- etc. Veränderungen der deutschen Eisenbahnen.
s Main⸗Weser⸗Bahn. 1 Cassel, den 30. März 1876. Zum Lokalgütertarif vom 1. Februar 1869, II. Auflage, ist der III. Nachtrag erschienen und bei den Güͤterexpeditionen zu beziehen. Derselbe ent⸗ hält ermäßigte Frachtsätze für die Beförderung von
auf den 23. Mai 1876, Vormittags 10 Uhr, vor dem genannten Kommissarius im Termins⸗ zimmer IV. zu erscheinnhae. 1
Wer seine Anmeldung schriftlich einreicht, hat eine Abschrift derselben und ihrer Anlagen beizufügen.
Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserm Amts⸗ beziek seinen Wohnsitz hat, muß bei der Anmeldunz seiner Forderung einen am hiesigen Orte wohn⸗ haften oder zur Praxis bei uns berechtigten aus⸗ wärtigen Bevollmächtigten bestellen und zu den Akten anzeigen. b 8
Denjenigen, welchen es hier an Bekanntschaft fehit, werden die Rechtsanwalte Künitz und Lange zu Forst vorgeschlagen. uu““ 8
2826 1 b Bcolntmmachmen des Termins zur Verhand⸗ lung und Beichlußfasfung über den Alkord.
In dem Konkurse über das Vermögen der ver⸗ ehelichten Mazur, Bianka, geb. Bornstein, in Neurode ist zur Verhandlung und Beschlußfassung über einen Akkord ein Termin
auf den 3. Mai 1876, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Kommissar im Sitzungs aal unseres Gerichtsgebäudes anberaumt worden.
Die Betheiligten werden hiervon mit dem Be⸗ merken in Kenntniß gesetzt, daß alle festgestellten und vorläufig zugelassenen Forderungen der Konkurs⸗ gläubiger, soweit für dieselben weder ein Vorrecht, noch ein Hypothekenrecht, Pfandrecht oder anderes Absonderungsrecht in Anspruch genommen wird, bur Theilnahme an der Beschlußfassung über den
kkord berechtigen. Die Handelsbücher, die Bilanz nebst Inventar, und der von dem Verwalter über die Natur und den Charakter des Konkurses er⸗ stattete schriftliche Bericht liegen in unserm Bureau III. zur Einsicht der Betheiligten offen.
Neurode, den 23. März 1876.
Königliche Kreisgerichts⸗Deputation. ommissar des Konkurses.
Bekanntmachung.
In dem Konkurse über das Vermögen der Handelsgesellschaft Gebrüder Wesselinck zu Rheine ist zur Verhandlung und Beschluß⸗ fassung über einen Akkord Termin auf
den 10. April 1876, Vormittags 9 ½ Uhr, in unserem Gerichtslokal vor dem Kommissar, Hrn. Kreisgerichts⸗Rach Geißler, anberaumt worden. Die Betheiligten werden hiervon in Ieeeen gesett, vorläu zugelafsenen 6 592 soweit für dieselben weder ein Vorrecht, noch ein Hypothekenrecht, Pfandrecht oder anderes Absonderungsrecht in Anspruch genommen wird, ur Theilnahme an der Beschlußfassung über den
ord berechtigen. 1
Die Handelsbücher, die Bilanz nebst Inventar und der von dem Konkursverwalter über den Cha⸗ rakter des Konkurses erstattete Bericht liegen in unserem Bureau I. zur Einsicht der Betheiligten
offen. Steinfurt, den 29. März 1876. Königliches Kreisgericht. Der Kommissar des Konkurses.
mit dem Bemerken daß alle festgestellten oder! Forderungen der Konkurs⸗
Kalksteinen und Erzen in vollen Wagenladunszen von 10,000 Kilogramm zwischen den Stationen Lollar einer⸗ und Gießen, Langgöns und Butzbach ande⸗ rerseits, gültig vom 1. April cr. ab bis zum 31. De⸗ zember cr.
Königliche Direktion der Main Weser⸗Bahn.
Niederschlesisch⸗Märkische Eisenbahn.
[2816 Berlin, den 20. März 1876.
Ungarisch⸗Schlesisch⸗Süchsisch⸗Thüringischer Eisenbahn⸗Verband.
Vom 10. April cr. ab tritt zum I. Theil des Ungarisch⸗Schlesisch⸗Sächsisch⸗Thüringischen Verband⸗ Gütertarifs vom 1. Dezember 1872 ein Nachtrag XXII. in Kraft, welcher neue Frachtsätze für Güter der er⸗ mäßigten Klasse II. F. im Verkehr mit Station Gramschütz der Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger Eisenbahn, die Angabe der Entfernungen zwischen Glatz und Habelschwerdt und den im Nachtraße XVI. genannten Stationen der Sächsischen Staatsbahnen und die Aufnahme der Berlin⸗Görlitzer Eisenbahn in den Verband enthält.
Druckexemplare dieses Nachtrages werden von unseren Güterexpeditionen Breslau, Liegnitz und Görlitz unentgeltlich verabfolgt.
Die geschäftsführende Direktion des oben
bezeichneten Verbandes.
[2818] Berlin, den 27. März 1876. Posen Niederschlesisch⸗Sächsischer Verband. Vom 10. April cr. ab tritt zum Posen⸗Nieder⸗ schlesisch⸗Sächsischen Verband⸗Guͤtertarif ein Nach⸗ trag XVII. in Kraft, welcher Aufnahme neuer Routen in den Getreide⸗Verkehr, Klassifications⸗ und tarifarische Aenderungen, neue Frachtsätze für Ge⸗ treide, Einbeziehung mehrerer Oberschlesischen Sta⸗
No. 43.
Druckexemplare dieses Nachtrags werden von unseren Güter⸗CErpeditionen in Hansdorf, Kohlfurt und Görlitz unentgeltlich verabfolgt.
Die geschäftsführende Verwaltung.
Obstahn. . 8 [2813] Bromberg, den 29. März 1876. Im Ostdeutsch Rheinischen Eisenbahn⸗Verbande tritt vom 1. April 1876 ab ein direkter Frachtsatz für den Transport von Eisenbahnschwellen in Wagen⸗ ladungen von je 10,000 Kilogramm von der Station Bromberg und der Haltestelle Brahnau der König⸗ lichen Ostbahn nach Märkischen Eisenbahn in Kraft. Der Frachtsatz beträgt für die Strecke: Bromberg⸗Carlshafen . . . . . Zuschlag Summa
Brahnau⸗Carlshafen . . . . . 1166“*“ 0,096 „ (à Cto. 286/3.) Summa 2,0,8 ℳ Königliche Direktion der Ostbahn, als geschäftsführende Verwaltung.
[2833] Berlin⸗Hamburger Eisenbahn.
Zum Tarife vom 1. März 1873 für 1 gükerverkehr der Berlin⸗Hamburger Eisenbahn tritt mit dem 1. April cr.
1,892 ℳ 0,093 „ 1,985 ℳ 1,922 ℳ
Berlin und Hamburg, den 27. März 18765. Die Direktion. (509/3)
[2812]
—
Am 1. April cr.
Fahrplan vom 1. April 1876 ab.
tionen in den directen Verkehr mit Leipzig und;
Abänderung der einleitenden Bestimmung enthält. V
arlshafen, Station der Bergisch⸗
via
Königliche den Lokal⸗
b — [283633 der Nachtrag XIV. in Kraft, 1. Ap
welcher von unserer Güter⸗Expedition abgegeben wird.
kommt der Nachtrag I. zum
1“ ö1X“ “ Tarife für den direkten Güterverkehr zwischen Ham⸗ burg, Lüneburg, Luübeck, Stettin und Berlin einer⸗ seits und Stationen der Königl. Sächsischen Staats⸗ eisenbahnen andererseits vom 1. Dezember 1875 zur Einführung. Dieser Nachtrag enthält Klassifikations⸗ änderungen und anderweite Frachtsätze. Berlin, am 26. März 1876. (à Cto. 292/3.) Die Direktion der Berlin⸗Dresdener Eisenbahngesellschaft.
[2817] Bekanntmachung.
Am 15. April d. J. tritt für den Transport von Eil⸗ und Frachtgütern zwischen Stationer, der Berzisch⸗Märkischen Bahn, einer⸗ und solchen der Lemberg⸗Czernowitz⸗Jassy⸗Bahn, Erzherzog Albrecht⸗ bahn, Galizischen Carl⸗Ludwigbahn, sowie der Kaiser Ferdinand Nordbahn andererseits unter dem Titel „West⸗ Ostdeutsch⸗Galizisch⸗Rumänischer Verband, Myslowitz bezw. Oderberg⸗Breslau⸗Görlitz⸗ Eisenach“ ein direkter Tarif in Kraft, welcher bei
den betheiligten Expeditionen zu erlangen ist.
Dresden, den 28. März 1876.
General⸗Direktion der sächsischen Staats⸗Eisenbahnen.
von Tschirschky.
Vom ril cr. ab tritt zu unserem gemein⸗ schaftlichen Tarif für Kalk vom 10. Dezember v. J. ein Nachtrag I. mit Ermäßigungen für Sendungen
ab Naklo und Scharley in Kraft.
Posen, 8 Breslau, den 30. März 1876. 1 Die Direktioo,n— der Posen⸗Creuzburger Eisenbahn⸗Gesellschaft. Die Direction der Rechte⸗Oder⸗Ufer⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Cottbus⸗Großenhainer Eisenbahn.
Richtung Großenhain⸗Cottbus.
7 III.
Richtung Cottbus⸗Großenhain.
— ℳ
Stationen.
4. Kl.
ersonenzug
P 1.—
1.— 3. Kl.
Schnellzug
Entfernung Km.
„Bef. .Kl.
Pers. 2.— 4 Entfernung Km
1.—4.
Personenzug KI9 ⸗
Güterzug mit
—
Stationen.
II.
— g8 [₰ 2
onenzu
s
Personenzug ⸗ — 4. Kl. 2.— 4. Kl.
Pers.⸗Bef. 2.— 4. Kl. Pers.⸗Bef.
Per
8 1.*4. Güterzug mit
Güterzug mit
von Guben „ Sorau
Cottbus Drebkau Petershain Senftenberg Senftenberg Ruhland Ruhland Ortrand Schönfeld Großenhain
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„ Dresden
*von Dresden
„ Pristewitz
Großenhain Schönfeld Ortrand Ruhland Ruhland Senftenberg Senfteuberg Petershain Drebkau Cottbus
in Sorau
„ Guben i on.
85
5,50 46 6,30 d' 7,0 67 7,25 V. 80 7,50
— 9,0 di eẽe Ddirelt
90.2 =
Pas Postblatt erscheint vierteljährlich,
Königlich Sächsische Staatseisenbahnen.
ts⸗An
in der Kegel am ersten Tage des Vierteljahrs, und kann durch Vermittelung der Zeutschen Reichs-Postanstalten gegen Vorausbezahlung von 1 Mark jährtich, sowie zum Preise von 25 Pf. für die einzelne Nummer bezogen werden.
Nachrichten von allgemeinerem Interesse für den Verkehr mit der Post auf Grund von General-Verfügungen
Annahme von Telegrammen durch die Bahnposten.
Zur Erleichterung des telegraphischen Verkehrs können Privattelegramme durch die in den Eisenbahnzügen fahrenden Bahnposten zur Ein- lieferung gelangen.
Die betreffenden Telegramme sind mit Telegraphen-
Freimarken im Werthe des Gebührenbetrages zu bekleben, und durch den Briefkasten an dem Postwagen zur Auf- gabe zu bringen.
Soweit dem Absender Telegraphen-Freimarken nicht zur Verfügung stehen, darf die Gebühr auch durch Auf- kleben von Post-Freimarken entrichtet werden.
Das Telegramm kann auch auf eine Postkarte ge- schrieben sein, muss aber als solches durch Ausstreichen der Ueberschrift „Postkarte“ und Ersetzung derselben durch das Wort „Telegramm“ deutlich bezeichnet werden. Den Betrag des Poststempels von 5 ₰ kann der Ab- sender sich bei der Gebühr zu gut rechnen.
Wo die örtlichen Verhältnisse und die Dauer des Aufenthalts auf den betreffenden Eisenbahnstationen es gestatten, sollen auch nicht mit Marken beklebte Tele- gramme unter Beifügung der entfallenden Gebühren in baarem, thunlichst abgezählten Gelde durch das Fenster bez. die Thür des Postwagens angenommen werden; doch ist dabei den Aufgebern das Betreten des Post- wagens selbst nicht gestattet.
Die Absender brauchen die Aufgabe nicht selber zu bewirken, sondern können sie auch durch dritte Per- sonen bewirken lassen.
Die Telegramme werden von der Bahnpost aus un- verzüglich an diejenige nächstbefindliche Telegraphen- station besorgt, welche die schleunigste Abtelegraphi- rung nach dem Bestimmungsorte zu bewirken in der Lage ist.
Annahme ven Telegrammen durch die Telegraphen-
boten.
Es ist versuchsweise die Einrichtung getroffen wor- den, dass der ein Telegramm überbringende Tele- graphenbote auf Verlangen des Empfängers die etwaige telegraphische Antwort zum Telegraphenamte gleich mit zurücknimmt. Das Antworts-Telegramm muss ihm aber innerhalb höchstens fünf Minuten über- geben sein. Ausser der Gebühr für das Telegramm selbst hat der Bote für den gedachten Dienst den Betrag von 10 ₰ zu erheben. Aufgabeformulare zu Telegrammen führt der Bote mit sich und verabfolgt sie zum Behuf des Antwort-Telegramms unentgeltlich.
Mehrere Packete zu einer Begleitadresse;
Eilbestellgeld.
Der § 5 der Postordnung vom 18. Dezember 1874 ist dahin abgeändert worden, dass mehr als drei Packete zu einer Begleitadresse nicht gehören dürfen.
Ferner beträagt die Gebühr für die Eil- bestellung von gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefen, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie von Vorschussbriefen nach dem Landbestellbezirke der Postanstalt für jedes Kilometer 15 ₰, im Ganzen nicht unter 75 ₰ für jede Bestellung. Bei Packeten, Geldbriefen und Postanweisungen kommt das Doppelte dieser Sätze zur Erhebung. Höhere Vergütungen für die Eilbestellung von Postsendungen nach dem Land- bestellbezirke dürfen nur in den Fällen erhoben werden, wenn der Bestimmungs-Postanstalt Niemand zur Ver-
fügung steht, der die Leistung zum tarifmässigen Satze
übernimmt.
Die Gebühr für die Eilbestellung sowohl im Post- orte als nach Landorten kann vorausbezahlt, oder deren Zahlung dem Empfänger überlassen werden. In allen Fällen muss jedoch der Absender für die Berichtigung der entstandenen Bestellgebühr haften.
Briefrerkehr mit Russland.
Auf Briefen nach Russland muss zur Sicherung
regelmässiger Beförderung die Adresse mit deutscher
oder lateinischer Schrift geschrieben und die Lage des Bestimmungsorts, sofern derselbe weniger bekannt ist, durch die zusätzliche Angabe des Gouverne-
ments näher bezeichnet sein.
des Kaiserlichen General-Postamts.
Leitung der Briespostsendungen nach den Yereinigten u Staaten von Amerika.
8 Zur Beförderung der Briefsendungen nach den Ver- einigten Staaten von Amerika werden vorzugsweise die Mittwochs aus Hamburg und die Sonnabends aus Bremerhafen abgehenden deutschen Schiffe benutzt. Die mit dem Vermerke „über Belgien und England“ oder „über Belgien“ versehenen Briefsendungen nach den Ver- einigten Staaten von Amerika erhalten über Belgien und. England und demnächst mit dem Sonntags, Mittwochs und Freitags aus Queenstown abgehenden englischen Dampfern bz. mit den Dienstags von Southampton weitergehenden Schiffen des Bremer Lloyd Beförderung. Sollen die Briefe etc. in Hàvre den dort anlaufenden Hamburger Schiffen nach New-York zugeführt werden, so müssen sie den Vermerk: „über Hàvre“ tragen. Briefe mit diesem Vermerk erhalten Anschluss, wenn sie am Donnerstage mit den von Cöln um 11 Uhr 42 Mi- nuten Vormittags und 10 Uhr 30 Minuten Abends nach Verviers abgehenden Zügen befördert werden können.
Werthangabe bei Postsendungen nach dem Auslande. Zur Beseitigung von Zweifeln über den Umfang der Verpflichtung der Absender, bei gewissen Sendungen nach den nachstehend bezeichneten Ländern den vollen Werth anzugeben, wird Folgendes bekannt gemacht. 1) Nach Belgien.
In Briefen mit Werthangabe können gegen Vorzeigung zahlbare Werthpapiere bis zum Betrage von 10,000 ℳ versandt werden.
Der Gesammtwerth des Inhalts muss auf der Adressseite des Briefes in der Reichswährung an- gegeben sein.
Auf Packetsendungen nach Belgien, soweit deren Inhalt aus Gold und Silber (in Barren oder ge- münzt) Platina, Banknoten oder Papiergeld, Bijouterien oder Edelsteinen besteht, muss der wirkliche Werth der zu versendenden Gegenstände angegeben werden. Bei unrichtiger Werthangabe wird für den zu wenig angegebenen Werthbetrag das doppelte Porto für die ganze Beförderungsstrecke berechnet, abgesehen von der etwaigen Verfolgung des Falles nach den in Belgien be- stehenden Strafgesetzen. 1““
8 2) Nach Grossbritannien.
Briefe mit Werthangabe sind nicht zulässig.
Auf Packetsendungen nach Grossbritannien, soweit deren Inhalt aus Gold und Silber (in Barren oder gemünzt), Platina, Banknoten oder Papiergeld, Bijouterien oder Edelsteinen besteht, muss der wirkliche Werth der zu versendenden Gegenstände angegeben werden, gleichviel auf welchem Wege die Beförderung erfolgt. Bei unrichtiger Werthangabe wird für den zu wenig angegebenen Werthbetrag das doppelte Porto für die ganze Beförderungsstrecke berechnet.
3) Nach Frankreich.
Briefe mit Werthangabe sind bis zum Werthe von 8100 ℳ zulässig. Der in einem solchen Briefe enthaltene Werthbetrag muss auf der Adressseite angegeben sein.
Auf Packetsendungen nach Frankreich muss, soweit deren Inhalt aus Gold und Silber (in Barren oder gemünzt), Platina, Banknoten oder Papiergeld, Bijou- terien oder Edelsteinen besteht, der wirkliche Werth der zu versendenden Gegenstände angegeben werden, gleichviel auf welchem Wege die Beförderung erfolgt.
Bei unrichtiger Werthangabe steht den betreffen- den französischen Beförderungsgesellschaften das Recht zu, die einzelnen Fälle den Gerichten zur Bestrafung
zu überweisen.
4) Nach Russland.
Bei Geldsendungen, sowie bei der Versendung von
old- und Silbersachen muss der Werthbetrag und die Gattung bez. der Feingehalt genau angegeben werden, mag die Versendung in Briefen oder in Packeten geschehen. Nach den in Russland bestehenden Landesgesetzen steht der russischen Verwaltung das Recht zu, Sendungen der bezeichneten Art, deren In- halt in den zugleich für die Berechnung der russischen Versicherungsgebühr massgebenden Zolldeklarationen nicht
htig eht vollständig angegeben ist, zu confisciren
8
5) Nach Italien.
In Briefen mit Werthangabe können gegen Vorzeigung zablbare Werthpapiere bis zum Betrage vo 3000 Frances oder Lire (2400 ℳ) nach den grössere Orten Italiens versandt werden. Der Werth der in einem Briefe enthaltenen Werthpapiere muss auf der Adressseite des Umschlages angegeben werden.
Bei Versendungen von Gegenständen in Packeten nach Italien muss der Werth der betreffenden Gegen- stände zum vollen Betrage angegeben werden. Be zu niedriger Werthangabe tritt Taxnachforderun- bez. Geldstrafe ein.
Hinführung telegraphischer Postanweisungen zwischen Deutschland und Helgoland. Vvom 1. April ab sind im Verkehr zwischen Deutsch- land und Helgoland telegraphische Postanweisungen zu- lässig. Abgesehen von der Gebühr für das Telegramm finden auf telegraphische Postanweisungen nach und aus Helgoland dieselben Bestimmungen Anwendung, welche für derartige Sendungen im inneren Verkehr des Reichs- Postgebiets erlassen sind. 11A1“ “““ 8 ““ Postanweisungsverkehr mit Frankreich und Algerien. Nach allen grösseren Postorten in Frankreich und Algerien können Beträge bis zu 300 ℳ auf Postanweisungen eingezahlt werden. Die Einzahlung erfolgt bei sämmtlichen Deutschen Postanstalten auf ein gewöhnliches Postanweisungs-Formular. Die Ausfüllun desselben muss, auch wenn der Absender sich nicht de französischen Sprache bedient, mit lateinische Schriftzeichen geschehen. Der Betrag ist vom Absender unter entsprechender Abänderung des auf die Reichs- währung lautenden Vordrucks des Formulars, in Franken und Centimen — und zwar in Zahlen un in Buchstaben — ohne irgend welche nachträgliche Ab änderung anzugeben, dagegen in der Reichswährung ein- zuzahlen, wobei für jetzt das Umwandlungsverhältnis von 100 Franken = 82 ℳ Anwendung findet. Der Name und die Adresse derjenigen Personen, an welche der Betrag ausgezahlt werden soll, ist genau zu be zeichnen, ebenso die französische Postanstalt, durch welche die Auszahlung zu bewirken ist. Die diesseitigen
anweisungen ermächtigt sind. Die in Marken zu ent richtende Gesammtgebühr beträgt für Summen bis 50 ℳ 50 ₰, übk 50 0 „ 1 ℳ, X““ 11X6“ 1 Der Abschnitt der Postanweisungen nach Frank-
Mittheilungen benutzt werden. Die pünktliche Auszah lung der Postanweisungsbeträge ist wesentlich von de genauen Erfüllung dieser Bedingungen abhängig.
In Frankreich und Algerien können Beträge bis 300 ℳ nach sämmtlichen Orten Deutschlands be den hierzu ermächtigten französischen Postanstalten au- Postanweisungen (Mandat) eingezahlt werden. Die Post- anweisungen werden nach der in Frankreich bestehenden Einrichtung an die Einzahler gegeben, deren Aufgabe es ist, die Postanweisungen den Empfängern in ver- schlossenen Briefen zuzusenden. Während dessen be- nachrichtigen die betreffenden französischen Postanstalten die deutschen Postanstalten, welche die Auszahlung be- wirken sollen, von der erfolgten Einzahlung unter Ueber- sendung von Einzahlungsscheinen. Die Auszahlung der Beträge an die Empfänger erfolgt, sofern dieselben aus den Einzahlungsscheinen unzweideutig zu erkennen sind, in gewöhnlicher Weise durch die bestellenden Boten, welchen dagegen die zugehörigen, von den Empfängern ordnungsmässig quittirten Postanweisungen auszuhän- digen sind und welche sich vor der Auszahlung den Namen des Absenders angeben zu lassen haben. Is der Empfänger aus dem Einzahlungsscheine nicht un zweifelhaft zu erkennen, so wartet die Auszahlungs- 2