1876 / 106 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 04 May 1876 18:00:01 GMT) scan diff

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““ 2 60827 63930 66315 71120 76655 82528 298e 88386

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57194 57496 57729 58284 58884 58995 59005 59405 59 60944 61249 61267 61410 61549 61710 ,61749 62384 62644 62784 63530 64548 64948 64978 65122 65322 65597 65622 65697 6572 ¼ 65797 66015 68523 68725 68923 69274 70202 70231 70432 70502 7053 70602 70631 72150 72350 72750 72950 73559 74381 74981 75286 76127 76535 76627 76934 78072 79158 79358 79758 80376 80876 81924 82128 82198 82284 83266 83533 83733 83966 84300 84467 84567 84643 84767 84900 84967 86270 86392 86569 86839 86892 86972 86992 87072 87172 87614 88181 89121 89821 89921 90055 90493 90729 90893 90955 90993 91135 91235 91541 91608 91635 91808 91839 91964 92118 92218 92307 92319 92418 94309 94923 95070 95770 95970 96156 96356 97294 97994 98140 98340 99174 99266 99366 99408 99466 99608 99808 99866 100093 100306 100993 101103 101218 101418 101605 101703 101705 101718 101918 102011 922 102550 102650 102652 102811 102950 102951 103068 103104 103121 103321 103504 103518 103768 104003 104164 104203 104303 104764 105178 105185 105267 105467 105578 105768 106067 106667 107725 107824 108387 108408 108587 108687 108987 109222 109275 109483 110146 110256 110344 110347 110504 110544 110546 110556 110604 110646 110656 110844 111139, 111194 111241 111439 111539 111639 111839 111939 112135 112586 112635 112786 113422 113722 113822 114026 114132 114232 114426 114532 114643 114726 114763 114863 115121 115311 115321 115811 116281 117323 118051 118351 118551 118688 118888 119175 119706 119775 120163 120263 120463 120539 120739 121497 122133 122633 122933 123087 123387 123514 123788 123887 123914 123987 125068 125868 125968 126070 126170 126370 126570 126670 126789 126889 126971 126989 127593 128015 128302 128615 128702 128803 129367 129467 130062 130162 130262 130562 131507 131607 132042 132342 132544 132730 132942 133070 133233 133670 133769 133933 133969 134310 134518 135661 135861 135961 136239 136439 136741 137002 137202 137649 137947 138079 138179 138416 139143 140043 140543 140744 141037 141137 141737 142086 142092 142192 142292 142392 142486 142492 142792 142886 143050 143349 143449 143749 143833 143933 144544 144719 145463 145563 147066 147088 147483 147666 147883 147966 148013 148067 148113 148213 148467 148667 149096 149696 149796 150339 150539 150739 150839 151154 151454 151554 151654 151854 152314 152514 152814 152914 152998 153450. eeen —.50 = 85. 71 per Stück die Num.:

Lit. D. zu fl b 8 79 361 577 587 1194 1217 1245 1545 1817 2089 2133 2196 2289 2348 2496 2589 2648

2689 2948 3128 3472 3528 3728 3828 4913 5023 5259 5282 5359 5382 5482 5523 5719 5882 5982 6060 6075 6175 6284 6384 6484 6575 6660 6675 6975 6984 7025 7072 7125 7425 7772 7872 7972 8058 8758 9337 9404 9407 9507 9711 9911 10513 10613 12147 12747 12847 13038 13065 13238 13260 13660 13738 13838 13860 13865 14009 14056 143214 14412 14609 14612 14713 14783 14912 München, den 1. Mal 1876, .e.

b

8

60926 64112 68323 71919 76855 83033 85919 88681 91508

67239 71320 76834 82784 85819 88539 91439 93976 94009 94109 98496 98796 99008

114926 119275

126489 128815 132742 136139 140143 142592

60244 60626] 15037 15220 15520 15637 15937 16107 16293 16693 17775 18158 21354 21390 21491 21554 21604 22010 22110 22210 22225 22510 24214 24395 24718 24795 25229 25275 25475 25575 25675 25775 26899 28249 29071 29372 29594 29771 29871 29878 30320 31211 32239 32439 32460 32640 32739 32760 32839 32960 33133 33333 34712 1

37307 37657 38010 38020 38110 38220 38310 38420 38820 38832 39 9643 40288 40373 42027 42427 42527 42927 43103 43306 43503 43803 43806 44557 44592 44757 45113. Rückständig und unerhoben sind aus der vorausgegangenen zweinndzwanzigsten Verloosung:

102151 102259

Bayerische Hypotheken⸗ und Wechselbankk.

21190 23889 26429 31802 34481 36940 40187

21090 23713 26199 31795 34212 36740 39643

19332 20555 23289 23389 25975 26029 31402 31603 33977 34118 36440 36540 39231 39243

18691 23189 25875 31311 33933 35896

34745 34812 34912 34918 35192 35196 35356 35498 35596

Lit. E. zu 2000 per Stück die Num: b

8928 8929 12679. u“ 8 8 Lit F. zu 1000 per Stück die Num.: 8 8 1 453 20912 20913 20914 20915 20916 20917 20918 46012 46312 46413 61284 61379 61579. 8 Lit. H. zu 200 per Stück die Num.:

112 412 413 414 415 416 417 10868 10971 10973 10974 32270 32404 51203 51603 51703

8

51803 68023 68123 68223 68423 69123 69124 69125 69126 87895.

Lit. J zu 100 per Stück die Num.: . 1 52 157 2961 2962 2963 2964 17440 17640 17740 17742 17746 23469 23569 23669 29556 29558. Die Erhebung des Nennwerthes der heute gezogenen Nummern erfolgt gegen Rückgabe der

abquittirten Pfandbriefe und der nicht verfallenen Coupons nebst Talons, und kann diese Erhebung unter F Stückzinsausgleichung schon von jetzt an geschehen, muß aber bis längstens 1. Juli 1876 vor sich gehen, an welchem Tage die couponsmäßige Verzinsung aufhört. teten 1t übrigens nach §. 53 des Statuts ein zweiprozentiger Depositalzins zugestanden, insoferne sie -bei unserer Hauptbank stattfindet.

Verspäteten Erhebungen wird

Die Zahlung der verloosten Summen wird kosten⸗ und spesenfrei geleistet bei unserer Cassa in

München, den Filialen der bayer. Notenbank in Augsburg, Kempten, Lindau, Ludwigshafen und

Nürnberg, ferner bei der K. . ne Augsburg, Bamberg, Bayreuth, Hof, Ludwigshafen, Passau, Regensburg, Schweinfurt, Strau⸗

bing und Würzburg, endlich bei den Bankhäusern M.

auptbank in Nürnberg und den K. Filialbanken in Amberg, Ansbach,

A. von Rothschild & Söhne in Frank⸗ furt a./ M., Dortenbach & Comp. in Stuttgart und A. Böhm & Comp. in Landshut.

Auf Namen gestellte oder vinkulirte Pfandbriefe können nur gegen vollständig genügende Ab⸗ quittirung des in unsern Büchern eingetragenen Eigenthümers, beziehungsweise nur nach vorausgegangener legaler Devinkulirung zur Auszahlung gelangen, wozu bei Stiftungen und anderen curatelmäßigen Corpo⸗ rationen und Personen die Genehmigung der einschlägigen Curatel⸗Behörde erforderlich ist.

Die Hauptbank in München wird auf Verlangen den Ankauf neuer Pfandbriefe an Stelle der verloosten um den Tagescours besorgen. 1

Gedruckte Verloosungslisten sind im Banklokal und bei allen vorbenannten Zahlstellen zu haben.

Generalversammlung der

Saal⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft Mittwoch, den 31. Mai 1876, Vormittags 11 % Uhr,

im Akademischen Rosensaale zu Jena. ) Geschäftsbericht.

Tagesordnung: Vorlage der Hauptbuch⸗Bilanz und der Betriebsrechnung pro 1875, sowie Bekanntmachung der nach Len eg Aufsichtsrathes pro 1875 zu zahlenden Dividende und Bericht der Revisoren über die Prüfung und Decharge der Rechnungen und Bilanz des verflossenen Jahres.

Anträge eines Aktionärs:

Die Generalversammlung wolle beschließen: ö 6 a. den Vorstand anzuhalten, auf Notirung der Stamm⸗Prioritäten bei der Leipziger Börse hinzuwirken, 11. cb. den die Generalversammlungen besuchenden Aktionären an dem Tage einer General⸗ vpersammlung und dem darauf folgenden und zwar schon für die diesjährige General⸗ freie Hin⸗ und Rückfahrt auf der Saalbahn zu gewähren.

4) Antrag eines Aktionärs auf Gewährung eines Geldbeitrages aus der Gesellschaftskasse der Saal⸗ Eisenbahn Behufs 2 zu dem Eisenbahnprojekte Schwarza Königsee Schwarzburg Wallendorf —Steinach Sonneberg. 2 8

5) Uhlag- des Entwurfs der revidirten Statuten der Saal⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft zur Beschluß⸗ fassung. 6) Wahl bon drei Mitgliedern des Aufsichtsrathes. Dite jetzigen Mitglieder des Aufsichtsrathes sind: Dr. Mentz zu Jena, Kaufmann H. Koch kbendah., Ven Moritz ebendah., Rentier Sellier ebendah., Kammerherr Freiherr v. Roth⸗ kirch⸗Schwarzenfels auf Altenberga, Bürgermeister Zetsche zu Camburg, Bürgermeister 8 Mether zu Kahla, Kreisgerichtsdirektor Black aus Leipzig, Ober⸗Bürgermeister Neberich zu Nunudolstadt.

e got⸗ der nach §. 48 alin. 2 der Statuten vorgenommenen Ausloosung scheiden aus:

I ammerherr Freiherr v. Rothkirch⸗Schwarzenfels, Bürgermeister Zetsche und Kreis⸗

gerichtsdirektor Black.

Paßl von drei Revisoren. 8 8 Die Revisoren für das verflossene Geschäftsjahr sind: Buchhändler Dufft zu Jena, Hach⸗ nungs⸗Rath Breternitz zu Rudolstadt und Geometer Wilkens zu Gera.

8) Wahl eines Vorstandsmitgliedes, sowie Wahl des Vorstands⸗Vorsitzenden und des Stellvertre⸗

ters des Vorsitzenden. . In Folge 86 nach §. 61 alin. 2 der Statuten vorgenommenen Ausloosung scheidet aus:

,

8

7)

der Rechtsanwalt Schnaubert zu Eisenberg. * 8 Ad Fir. ütt und 8 O. die Rush eidenden sind wieder wählbar.

Die Aktionäre, welche an der Generalversammlung theilnehmen wollen, haben ihre Aktien vom 23. bis 27. Mai 1876 bei der Hauptkasse der Saal⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft zu Jena, 8 dnhen Stationskassen auf den Bahnhöfen Camburg, Dornburg, Kahla, Orlamünde und 8 398 Rudolstadt, deer Leipziger Bank zu Leipzig und 1 der Breslauer Diskonto⸗Bank zu Breslau mu deponiren.

Das Duplikat des Aktien⸗Verzeichnisses dient zugleich als Einlaßkarte zu der Versammlung un ngc Föstempelusg bei der betreffenden Billet⸗Expedition zur Legitimation für freie Fahrt auf er Saalbahn. Die Stimmzettel werden den Aktionären am Tage der Generalversammlung, Vormittags von 9 bis 11 ½ Uhr beim Eingang in den Versammlungssaal verabfolgt. 232 1“ Im Uebrigen wird auf die §§. 37 und 38 der Gesellschafts⸗Statuten verwiesen.

Jena, den 2. Mai 1876. 8 Der Vorstand L Saal⸗Eisenbahn⸗Gesell

Deutsche Nationalbank.

Vierte ordentliche Generalversammlung. Unter Bezugnahme auf §§. 18—22 unserer Statuten laden wir hiermit die Herren Aktionäre der Deutschen Nationalbank zu der 1

Sonnabend, den 3. Juni 1876, Vormittags 11 Uhr,

in Bremen, im Lokale der Bank, stattfindenden vierten ordentlichen Generalversammlung Die Gegenstände der Tagesordnung sind: 1) Geschäftsbericht und Rechnungsabschluß pro 1875, nebst Bericht des Aufsichtsraths. 2) Neuwahl resp. Bestätigung je eines Mitgliedes des Vorstands und des Aufsichtsraths. 3) Antrag, betreffend Amortisirung eigener Aktien. 8 Die Herren Arkionäre, welche an dieser Generalversammlung Theil zu nehmen beabsichtigen, haben ihre Aktien, versehen mit einem arithmetisch geordneten Nummern⸗Verzeichnisse in zweifacher Aus⸗

ti „spätestens am fiömng, soätestene 29, Mei a. e.

in Bremen an unserer Kasse, in Berlin bei der Berliner⸗Handelsgesellschaft, in Frankfurt a./ Main bei Herren J. J. Weiller Söhne - zu hinterlegen und gleichzeitig ihre Legitimationskarten zur Generalversammlung (auf welchen bezeichnet ist, zu welcher Stimmzahl sie berechtigen) in Empfang zu nehmen. ¹ Die geschehene Hinterlegung wird den Deponenten auf einem Exemplar des vorgedachten Numm ern⸗Verzeichnisses bescheinigt. Die Ausfolgung der deponirten Aktien erfolst nach der General⸗ versammlung und zwar nur gegen Rückgabe dieser Bescheinigung. Der Bahresbericht kann vom 24. Mai an an den obengenannten Stellen in Empfang genom⸗ men werden. 3 FSremen, den 3. Mai 1876.

ein.

Der Vorstand

[3898]

Disconto-Gesellschaft in Berlin. Die diesjährige General-Versammlung findet am 8 8 Montag, den 29. Mai 1876, Nachmittags 4 Uhr prä

in unserem Geschüftslokale, Behrenstrasse 43/44

Auf der Tagesordnung stehen:

1) Vortrag des jährlichen Geschäftsberichts, .

2) die nach Art. 61 und No. 4 der Uebergangs-Bestimmungen des Statuts vom 29. Oece- . tober 1872 vorzunehmenden Ersatzwahlen des Verwaltungsraths. Wir laden zu dieser Versammlung die stimmberechtigten Mitbetheiligten und Commanditaire unter dem Bemerken ein, dass sie die Eintrittskarten während der letzten drei Tage vor der Versamm- lung, sowie am Versammlungstage während der Vormittagsstunden in unserem Bureau in Empfang nehmen können. Die Commanditaire haben ihre Stimmberechtigung durch eine Bescheinigung über die recht- zeitige Einschreibung der Commandit-Antheile (Art. 36, 72 des Statuts), sowie durch den fortdauernden Besitz der letzteren nachzuweisen. Auswärtige Commanditaire können den Nachweis dieses Besitzes durch ein in den acht letzten Tagen vor der General-Versammlung ausgestelltes Zeugniss einer öffent- lichen Behörde oder einer angesehenen, uns bekannten Firma oder Person führen; auch sind sie befugt, sich durch einen stimmberechtigten Commanditair vertreten zu lassen, haben aber uns schriftlich anzu- zeigen, wem sie desfallsige Vollmacht ertheilen. 8 Berlin, den 3. Mai 1876. 8

Direction der Disconto-Gesellschaft.

1 Bekanntmachung.

Berlin⸗Stettiner Eisenbahn.

SDie ordentliche Generalversammlung der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft findet in diesem Jahre 1 am 26. Mai, Vormittags 10 Uhr,

hier im Börsenhause statt. Wir laden zu derselben ergebenst mit dem Bemerken ein, daß die Feststellung des Stimmrechts und die Aushändigung der Eintrittskarten für diese Generalversammlung gegen Präsentation der Aktien 9 in Verlin am 20. Mai, Vormittags von 9 bis 12 und Nachmittags von 3 bis S. 5 Uhr in unserem dortigen Bahnhofs⸗Gebände und in Stettin am 23. und 24. Mai in dem Verwaltungsgebäude unserer Gesell⸗ schaft hierselbst, Carlstraße Nr. 1, während der vorgedachten Stunden

Es werden dabei die Aktien, auf welche Eintrittskarten ertheilt sind, mit einem die Jahres⸗ zahl 1876 enthaltenden Stempel in schwarzer Farbe versehen und kann auf so gestempelte Aktien bei ihrer etwaigen abermaligen Produktion für diese Generalversammlung ein ferneres Stimmrecht nicht ertheilt werden. * INn der Generalversammlung werden zur Verhandlung kommen: 1) der Bericht des Verwaltungsrathes und des Direktoriums; 8 2) die Feststellung der Dividende; 1u“ 1““ 3) Antrag des Direktoriums auf Aenderung event. Kündigung des Vertrages mit der Anger⸗ münde⸗Schwedter Eisenbahn⸗Gesellschaft; 4) Antrag des Verwaltungsrathes und des Direktoriums auf Bewilligung von Geldmitteln: a. zur vollständigen Herstellung und Ausrüstung der Zweigbahnen Swinemünde⸗Ducherow, Angermünde⸗Freienwalde a/O. und Wriezen⸗Frankfurt a/O. im Betrage von 8,600,000 ℳ, zur Herstellung und Ausrüstung einer neuen Reparatur⸗Werkstätte für Lokomotiven und Wagen auf der Station Neustadt E/W. im Betrage von .“” zur Ausführung von Hafenanlagen hierselbst am Dunzig und zur Herstellung einer Ver⸗ bindung zwischen dem neuen Bahnhofe der Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger Eisenbahn . und dem Central⸗Güterbahnhof zu Stettin im Betrage von.. . 1,200,000 ℳ; ntrag des Verwaltungsrathes und des Direktoriums, dieselben zu ermächtigen, das zur Ausführung des Beschlusses zu 4a., b., c. erforderliche Kapital in der bei eintretendem Geldbedürfniß nach Maßgabe der vorwaltenden Umstände ihnen am Zweckmäßigsten erschei⸗ nenden Art durch Stammaktien oder Prioritäts⸗Obligationen zu beschaffen und mit der Staatsregierung diejenigen Modifikationen der Statuten oder Zusätze zu denselben zu verein⸗ baren und für die Gesellschaft endgültig und rechtsverbindlich festzustellen, welche sich zur Ausführung des Beschlusses 4 a., b, c. etwa als zweckmäßig oder nothwendig ergeben sollten; 6 die Wahl eines Mitgliedes des Direktoriums; 2 die Wahl von 6 Mitgliedern des Verwaltungsrathes. 1 1 „die Tagesordnung, sowie die für diese Generalversammlung erstatteten Verwaltungsberichte können in en letzten 8 Tagen vor der Generalversammlung in dem Sekretari tslokale des Verwaltungs⸗ Gebäudes nserer Gesellschaft hierselbst entgegengenommen werden. Settin, den 10. April 1876.

L“ Der Verwaltungsrath V 1 dder Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft.

[3349]

erfolgt.

88 1ö“ 1“

Pitzschky. Schlutow. Ferd. Brumm.

sichter Thonwaaren⸗Fabriken Actien⸗Gesellschaft.

Generalversammlung der Actionaire Mittwoch, den 24. Mai, Vormittags 11 ½ Uhr,

1 in den Geschäftslokalen der Fabriken auf Fernsicht. Tagesordnung: Eschäftsbericht und Rechnungsablage. 81b Stimikarten sind gegen Vorzeigung der Aktien im Comptoir der Fabriken zu Fernsicht in der Zeit von 10—1 Uhr am Versammlungstage in Empfang zu nehmen und gelten dieselben als Legitimation zur Theilnahme in der Generalversammlung. Feruscht, den 4. Mai 1876.

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11“ u““

Der Verwaltungsr 8 1

ordnung die Verjährung regulirt,

ihre

In dieser Beilage werden bis auf Weiteres außer den gerichtlichen Bekanntmachungen über Eintragungen und Löschungen in den Handels⸗, Zeichen⸗ u.

Patente,

Dritte

Anzeiger und Königlich Preußischen

Berlin, Donnerstag, den

Beilage

4. Mai

EEEE1“

die Uebersicht der anstehenden Konkurstermine,

die Vakanzen⸗Liste der durch Militär⸗Anwärter zu besetzenden Stellen

die Uebersicht vakanter Stellen für Nicht⸗Militär⸗Anwärter, 8

die Uebersicht der anstebenden Subhastationstermine,

die Verpachtungstermine der Königl. Hof⸗Güter und Staats⸗Domänen, 0wi⸗ anderer Landgüter,

c arr e au

b 8.

Staats⸗Anzeiger. 1826.

——————————————— Musterregistern, sowie über Konkurse veröffentlich

7) die von den Reichs⸗, Staats⸗ und Kommunalbek iebe 8) die Tarif⸗ und Fahrplan⸗Veränderungen der 88ge e

19) die Ueverücht der Haupt. Eifensahn⸗Verbindemgen Beeline⸗ ) die Uebersicht der bestebenden Postdampfschiff⸗Verbindungen mit transatlantischen Ländern

11) das Telegraphen⸗Verkehrsblatt.

Submissionstermine,

Der Inhalt dieser Beilage, einem besonderen Blatt unter dem Titel

Central⸗Handels⸗Re

Das Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich kann durch

und Auslandes, sowie durch Carl Heymanns Ver

Buchhandlungen, für Berlin auch durch die Expedition: SW. Wilhelmstraße 32,

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in welcher auch

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vch alle Pest⸗Anstalten des In⸗ Königgrätzerstraße 109, und alle dezogen werden.

lag, Berlin, SW.,

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1) Betreffs der für Preußen ertheilten Patente ꝛc. werden die amtlichen Bekanntmachungen veröffent⸗ licht. 2) Rücksichtlich der Patente in den übrigen deutschen Staaten werden nach den in den wmtlichen Blättern enthaltenen Bekanntmachungen kurze Notizen gegeben. 3) Hinsichtlich der im Auslande verliehenen Patente werden Zusammen⸗ stellöungen aue Piepers Patentbureau zu Dresden veröffentlicht.

Königreich Sachsen. Auf 5 Jahre, 4. April Gildemeister u. Co., Maschinenfabrikbesitzer, Packpresse; 8. April A. Förster, Pianofortefabri⸗ kant zu Löbau, Konstruktion zerlegbarer Pianinos; 12. April Julius Schlößer zu Berlin, Ventil mit Entwässerungsvorrichtung für Privatventilhaupthähne und Hydranten. I

Hessen. 13. April, Weingroßhändler Johann Georg Eduard Wetterhahn in Main;z, Kon⸗ struktion eines Apparats zum Klären des Weins, 3 Jahre.

Dldenburg. A. Dülken, vormals Franz Schily in Düsselderf, 18. April, ein Instrument zum Auf⸗ legen von Treibriemen, 5 Jahre.

Durch die rechtzeitige Einklagung eines Wechsels wegen mehrere Miterben des verstorbenen Wechsel⸗ verpflichteten wird nach einem Erkenntniß des Reichs⸗Ober⸗Handelsgerichts, I. Senats, vom 18. Fe⸗ bruar d. J, die Wechselverjährung (3 Jahre vom Verfalltage), betreffs der übrigen Miterben nicht unterbrochen. Das Avppellationsgericht zu Marienwerder hatte in einer Wechselklage gegen fünf Miterben eines verstorbenen Wechselverpflich⸗ teten den Einwand dreier Miterben, daß die Klage ihnen erst nach Ablauf der dreijährigen Verjäh⸗ rungsfrist (§. 80 der Wechselordnung) behändigt worden sei, zurückgewiesen, weil durch die rechtzeitige Einklagung des Wechsels gegen zwei Miterben auch die Verjährung betreffs der übrigen Miterben, ge⸗ mäß §. 576, Th. 1, Tit. 9 des Pr. Allg. Land⸗ rechts zu Gunsten des Wechselgläubigers unterbrochen

worden. Das Reichs⸗Ober⸗Handelsgericht erklärte je⸗

doch in einer längeren Ausführung die Auffassun des Appellationsrichters für 86 4 betonte, daß die landrechtlichen und gemeinrechtlichen Bestimmungen über die Verjährung von Gesammt⸗ verpflichtungen, wie die Verpflichtung mehrerer Mit⸗ erben, auf Wechselsachen keine Anwendung finden. „Das Wechselrecht,“ bemerkt das Reichs⸗Oberhandels⸗ gericht in seinem Erkenntnisse, „ist ein eigenthüm⸗ liches, durch die Allgemeine Deutsche Wechselordnung besonders normirtes Recht. Soweit die Wechsel⸗ or 3 kommen lediglich die Vorschriften der Wechselordnung zur Anwen⸗ dung, zumal die civilrechtliche Verjährung durch

Nichtgebrauch und die Wechselverjährung in ihrer

Grundlage und Wirkung verschieden sind und die Verjährung durchaus ein Institut des positiven Rechts bildet, mithin die Frage der Anwen⸗ barkeit spezieller gesetzlicher Verjährungsvorschriften

nach dieser Richtung durch den Umfang des äußeren

und inneren Rechtsgebietes entschieden wird, für welches jene Vorschriften gegeben sind. Die hier zur Entscheidung stehende Frage ist durch Art. 80

der Wechselordnung („die Verjährung wird nur durch

die Behändigung der Klage unterbrochen und nur u Beziehung auf denjenigen, gezen welchen die Klage gerichtet ist“, geordnet. Das Bedürfniß des Handels⸗ und Wechselverkehrs crheischt es, durch einen kurzen Verlauf und durch eine rasche Abwicke⸗ lung der Wechselgeschäfte einerseits die Strenge der Wechselverpflichtung zu mildern, andererseits die verhafteten Fonds für andere Geschäfte wieder flüssig zu machen. In der freien und raschen Bewegung der Valuten besteht der kaufmännische Geldverkehr. Zur Erreichung dieses Zieles dient das Institut der Verjährung. Deshalb haben die Wechselordnungen aller Länder die Regeln über die Verjährung in ihrer Anwendung auf das Wechselrecht modifizirt und für dieselbe strengere Grundsätze aufgestellt. So hat auch die llgemeine deutsche Wechselordnung die Verjährung von dem Standpunkte des wechselmäßigen Interesses und der merkantilischen Nützlichkeit aus behandelt. Die kurzen Verjährungsfristen und die engen Be⸗ stimmungen über die Unterbrechung der Verjährung stellen dies klar.“

Zur Reform des Zahlungsverfahrens.

Wiederholt ist in der Fachpresse und auch im Central⸗Handelsregister für das Deutsche Reich

auf die Nothwendigkeit einer Reform des Zah⸗

lungsverfahrens im kaufmännischen und gewerb⸗ lichen Verkehr hingewiesen worden. Namentlich hat man die bisher übliche ungebührlich lange Kreditgewährung seitens der Groß⸗Industriellen und der großen kaufmännischen Geschäfte an

dem Handels⸗ und Gewerb

civilrechtlichen

stand als ein ungesundes, die Häufigkeit der Konkurse vermehrendes System bezeichnet. Haben sich nun auch verschiedene Handels⸗ kammern mit diesem Uebelstand beschäftigt, so sind doch ernstliche und weittragende Schritte zur Beseitigung desselben noch nicht geschehen. Bei der Nothwendigkeit, unsere, durch die Zeit⸗ verhältnisse so ungünstig sich gestaltet habenden Kreditverhältnisse wieder zu heben, dürfte es angemessen erscheinen, in einem in Geschäfts⸗ kreisen so verbreiteten Organ, wie es das Central⸗ Handelsregister für das Deutsche Reich ist, im⸗ mer wieder auf die Wichtigkeit einer baldigen Abänderung unseres bisherigen Zahlungsverfah⸗ rens hinzuweisen.

Jede Reform kann aber mit Erfolg nur an⸗ gebahnt werden, wenn die bessernde Hand an der rechten Stelle angelegt wird. Die Reform darf nicht allein den Großverkehr berücksichtigen, es muß vielmehr gleichzeitig dahin gestrebt werden, den Detaillisten, den Gewerb⸗ treibenden zahlungsfähiger zu machen. Dies ist aber nur zu erreichen, wenn die Letzteren davon Abstand nehmen, Privatpersonen und kleinen Wiederverkäufern einen länge⸗ ren Kredit zu gewähren.

„Ein „unglückliches Borgsystem“ hat sich in vielen Städten eingenistet. Es ist Sitte ge⸗ worden, daß namentlich Manufakturisten, Ma⸗ terialisten, Wein⸗ und Delikatessenhändler, Sor⸗ timents⸗Buchhändler, Apotheker ꝛc., ferner Ge⸗ werbtreibende aller Art, ihrer Kundschaft halb⸗ jährlich, sehr häufig auch nur jährlich die Rech⸗ nungen zuschicken. Daß diese lange Kredit⸗ gewährung weder dem Lieferanten, noch dem Empfänger der Waare oder der arbeit Vortheil gewährt, liegt an der Hand. Der Geschäfts⸗ mann muß also geraume Zeit warten, ehe er Zahlung erhält, und erleidet oft nam⸗ hafte Zinseinbußen, nicht selten geht sein Guthaben durch inzwischen eingetretene Ver⸗ mögensverschlechterung seines Kunden ganz oder wenigstens theilweise verloren oder die Zahlung wird im besten Fall sehr allmählich und nur in kleinen Raten bewirkt; unreelle Kunden bestreiten nach Jahresfrist oft selbst den Empfang der an⸗ gerechneten Waare oder Arbeit oder gestatten sich sonst Ausflüchte, um nur der Zahlung zu entgehen. Durch diese Zahlungsverzögerung wird nun, abgesehen davon, daß daraus für ihn Ver⸗ drießlichkeiten der mannigfochsten Art entstehen, der Geschäftsmann außer Stand gesetzt, sei⸗ nen eigenen Zahlungsverbindlichkeiten ohne die Nachsicht des Großhändlers zu beanspruchen, oder mit großen Opfern an dritter Stelle Geld aufzunehmen, pünktlich nachzukommen. Das Schlimmste ist aber, daß bei Mangel an [Kasse der Detailhändler, der Gewerbtreibende

konjunkturen in seiner Branche ausnutzen oder den Vortheil genießen zu können, den Waaren⸗ einkäufe en gros bei Baarzahlung dem Wieder⸗ verkäufer oder Fabrikanten zu bringen pflegen. Aber auch der Kunde hat nur anscheinend durch eine spätere Zahlung Vortheil. Derselbe muß jedenfalls das Empfangene theuerer bezahlen, da der Lieferant bei der Preiskalkulation dem Um⸗ stande, daß er auf die Zahlung nicht selten lange warten muß, Rechnung zu tragen hat, abgesehen davon, daß unsolide Geschäftsleute, indem sie auf die Vergeßlichkeit des Kunden zählen, sehr leicht in die Versuchung kommen, namentlich bei ZJahresrechrungen einige Mark mehr anzuschrei⸗ ben, als es sich gebührt. Nicht allein diesem pekuniären Schaden ist der Kunde ausgesetzt, son⸗ dern er begiebt sich dem Geschäftstreibenden gegen⸗ über go.nz seiner Selbständigkeit, indem er oft Waaren von geringer Beschaffenheit mit in den Kauf nehw en muß, die er unter anderen Verhältnissen, d. h. bei Baarzahlung zurückweisen würde. Lei⸗ der ist die Unfitte, selbst von dem kleinen Ge⸗ schäftsmann lange Kredite zu beanspruchen, auch be’, notorisch wohlhabenden Leuten eingerissen. Vöill nun jener die Kundschaft nicht verlieren, so muß er gute Miene zum bösen Spiel machen und auf Jahr und Tag hinaus, selbst dem rei⸗

chen Mann Kredit gewähren, um dann oft nur mit Theilzahlungen abgespeist zu werden. Es ist Thatsache, daß viele bemittelte und in anderer Be⸗ ziehung sehr ordentliche Personen es als eine selbstverständliche Sache ansehen, „bei ihrem Schneider“ Schulden zu machen. Daß anderer⸗ seits auch die Gewohnheit einer langen Kredit⸗ üährung große moralische Schattenseiten mit

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vanrgranacsmüaaan

So auch hier.

2 †. Ve Zweck dieser Zeilen. häufig nicht im Stande ist, günstige Geschäfts⸗

ie im §. 6 des Gesetzes über den Markenschutz, vom 30. November 1874. vorgeschriebenen Bekanntmachungen veröffentlicht werden

gister für das Deut

Abonnement beträgt 1 % 30 [Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile

wmeen.

Der

Balehr Einzelne Nummern kosten 20

sich führt, wird nicht zu bestreiten sein. Der Geschäftsmann wird dadurch in seiner Buchführung lässig und unordentlich, zuletzt selbst leicht unreell, während der Kunde durch das Kreditnehmen leichtsinnig wird, indem er entweder mehr kon⸗ sumirt, als es seine Verhältnisse gestatten oder das zur Zahlung empfangener Waaren ursprünglich be⸗ stimmte Geld anderweitig ausgiebt. Bei dem kleinen Gewerbtreibenden ist oft die späte Einsendung von Rechnungen nur ein Akt unnöthiger Höf⸗ lichkeit gegen vornehmere Personen oder in dem Umstande begründet, daß sie nicht selbst einer ordentlichen Buchführung gewachsen, und all⸗ jährlich von einem Sachverständigen die Rech⸗ nungen ausziehen lassen. IFIst erst auch bei uns, wie in Frankreich ꝛc., im Detail⸗Privatverkehr das Prinzip der Baar⸗ zahlung zur Geltung gekommen, so liegt es nahe, daß dann auch in eigentlichen kaufmänni⸗ schen und industriellen Kreisen auf die Abschaffung der langen Kredite mit größerem Erfolg hinge⸗ wirkt werden kann und das ideelle Ziel, die Lieferung von Waaren im kaufmännischen Ver⸗ kehr nur gegen Baarzahlung oder gegen kurze Accepte erfolgen zu lassen, leichter erreicht wird. In Deutschland hält es aber leider gar zu schwer, eingewurzelte Unsitten zu verbannen. Dem Geschäftsmann und Gewerbtreibenden fehlt des noch gar zu sehr an Corpsgeist. Wenn zwei o er drei Geschäftsleute eines Ortes sich ver⸗

binden, nur gegen Baarzahlung zu liefern, so macht gewiß ein Vierter als Konkurrent bekannt, er beanspruche erst nach Jahresfrist Zahlung, um nur Kunden zu erhalten. Eine durchgreifende Abstellung dieses Krebsschadens nicht nur für den gewerblichen, sondern auch für den allgemeinen Wohlstand, kann nur durch Selbsthülfe bewirkt werden, d. h. wenn zunächst in den Mittelstädten, wo das „Borgsystem“ am meisten zu Hause ist, die Detailhändler und Gewerbtreibenden sich ver⸗ pflichten, vierteljährlich mit ihren Kunden abzu⸗ rechnen, beziehentlich nicht länger Kredit zu ge⸗ währen, ihnen aber, sobald es sich um größere Beträge handelt, einen Sconto zu bewilligen. Durch die Aussicht auf einen Gewinn gewöhnt sich, wie die Erfahrung lehrt, das Publikum leichter an Baarzahlung. Gelänge es erst in einigen Städten, solche Vereine mit Erfolg ins Leben zu rufen, so ist anzunehmen, daß dann diese Reformbestrebungen auch in weiteren Kreisen Anklang finden, und uns allmählich die großen Vortheile eines gesun⸗ den Zahlungsverfahrens zuführen werden, welche sich manche andere Länder, wo durch Verein⸗ barung einzelner Branchen der Verkauf nur ge⸗ gen Kasse längst zur Gewohnheit geworden ist, zu erfreuen haben. Diese Vereine anzuregen ist

Frhr. v. D.

Verfälschung von Tabak. Eine New⸗ Yorker Zeitung erzählt, daß nicht ein Dampfer von diesem Hafen nach Havanna absegelt, der nicht 2000 bis 5000 Ries, oder in einzelnen Fällen so viel als 30,000 Ries braunes Strohpapier mitnimmt. Wozu dieses Papier gebraucht wurde, war lange ein Ge⸗ heimniß, aber kürzlich kam es zu Tage, daß es zur Fabrikation von Havanna⸗Cigarren verwendet wird. Die Strohpapiere, wenn mit dem Saft von Tabaks⸗ stengeln getränkt, sollen als „Einlage“ benützt werden und soll es oft unmöglich sein, die in der fertigen Cigarre mit Blättern umwickelten zarten Papier⸗ häutchen zu entdecken. Die Redaktion des Engineering „D. Allg. Polytechn. Z.“ bemerkt dazu: Die Rich⸗ tigkeit dieser Mittheilung ist nicht unmöglich; natür⸗ lich muß unter dem braunen Strohpapier ein be⸗ sonders für den Zweck der Verfälschung präparirtes, aus geeignetem Rohmaterial gemachtes Papier ver⸗ standen werden. Vor Jahren wurde in den „Ind.⸗ Bltt.“ mitgetheilt, daß, wenn man Cigarettenpapier mit verdünnter Wasserglaslösung tränkt, beim Ver⸗ brennen kein Papiergeruch sich bemerkbar macht; möglich, daß die Verfälscher in ähnlicher Weise verfahren.

Die Zeitschrift für Kapital und Rente (Frhr. v. Danckelmann, Berlin, Weidmannsche 1 Buchhandlung), enthält in der Besprechung des Jahresberichts überdas Central⸗Handels⸗ Register für das Deutsche Reich 1875 fol⸗ gende Bemerkung: Die in kommerzieller und stat⸗ stischer Hinsicht so äußerst wichtige Veröffentlichun⸗ gen der Geschäftsbranche sind allerdings doch nicht allgemein üblich geworden, da aber das Kura⸗ torium nicht nachläßt, immer und immer wieder auf

die Opportunität derselben hinzuweisen, auch hierin von den Königlichen Gerichten in Berliu und ande⸗!

2.

ren großen Städten, so wie dur achte ragender juristischer 1. . dieser Beziehung namentlich auf das S. 24 abge⸗ druckte Gatachten des Herrn Rechtsanwalts Makower aufmerksam und Handelskammern auf das Leb⸗ hafteste unterstützt wird, so ist wohl anzunehmen daß die allgemeine Eintragung der Geschäftsbranche, sowie die vielfach gewünschte Angabe des Geschäfts⸗ lokals nach Straße und Hausnummer nur noch eine

Zeitfrage sein wird. sei fHiE ü

Die „Zeitschrift für Gewerbe, Handel und Volkswirthschaft,“ Organ des Ober⸗ schlesischen Berg⸗ und hüttenmännischen Vereins (Dr. Ad. Frantz zu Beuthen O./S.) 1876 Nr. 17 enthält u. A: eine Uebersicht des Absatzes und Verbrauchs der Oberschle⸗ sischen Kohlengruben nach den einzelnen Rich⸗ tungen ꝛc. im Jahre 1875. 8

Handels⸗Register.

Die Handelsregistereinträge aus dem Königreich

Sachsen, dem Königreich Württemberg und

dem Großherzogthum Hessen werden Dienstags,

bezw. Sonnabends (Wuͤrttemberg) unter der Rubrik

Leipzig resp. Stuttgart und Darmstadt ver⸗

öͤffentlicht, die beiden ersteren wöchentlich, die letz⸗ teren monatlich.

Berlin. „Handelsregister

des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin. Zufolge Verfügung vom 3. Mai 1576 sind am selbigen Tage folgende Eintragungen erfolgt:

In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter⸗ Nr. 955 die hiesige aufgelöste Aktiengesellschaft in Firma:

Wassermühlen Actien⸗ vermerkt steht, ist eingetragen: Die Liquidation ist beendet.

In unser Gesellschaftsregister, woselbst Nr. 3263 die hiesige Aktiengesellschaft in Chemische Favrik Oranienburg Actien⸗Gesellschaft vermerkt steht, ist eingetragen: Durch Beschluß der Generalversammlung 25. April 1876, welcher sich in beglaubigter Form Fol. 98 des Beilagebandes Nr. 171 des Gesellschaftsregisters befindet, ist der §. 2 des Statuts dahin abgeändert, duß der Sitz der Gesellschaft in Oranienburg ist. In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr⸗ 5448 die hiesige Handelsgesellschaft in Firmma!. 8 Kohn & Sußmann vermerkt steht, ift eingetragen: Die Gesellschaft ist durch gegenseitige Ueber⸗ einkunft aufgelöst. Der Kaufmann Alexander Sußmann in Wendisch⸗Buchholz setzt das Han⸗ delsgeschäft unter der Firma A. Sußmann fort. Vergleiche Nr. 9354 des Firmen⸗ registers. Demnächst if 9354 die Firma: A. Sußmann und als deren Inhaber der Kaufmann Alexan’ er Sußmann in Wendisch⸗Buchholz eingetragen wor en. Berlin, den 3. Mai 1876. Königliches Stadtgericht. I. Abtheilung für Civilsachen.

Bielefeld. Bekaantmachung. In unser Handelsregister ist zufolge Ve rfügung vom 28. April cr. am heutigen Täge eingetragen: Nr. 4 des Gesellschaftsregisters: Die Gesellschaft: C. F. Gante Söhne ist auf gelöst. Bielefeld, den 29. April 1876. Königliches Kreisgericht. Abtheilung I.

Bielefeld. Bekanntmachung. In unser Handelsregister ist zufelge Ve vom 28. April cr. am heutigen Tage eingetragen: Nr. 280 des Gesellschaftsregisters: Die Gesellschafter der hier seit dem 15. April ecr unter der Firma: 1 8 1 Gante & Consbruch bestehenden offenen Handelsgesellschaft sind: 1) der Kaufmann Herr Carl Gante hier, 2) die Wittwe des Kaufmanns Herrn Hermann Consbruch, Auguste, geborene Gante. Bielefeld, den 29, April 1876. Königliches Kreisgericht. Abtheilung I.

Bielefeld., Bekauntmo chung. In unser Handelsregister ist zufolge Verfügun g vom 28. d. Mts. am heutegen Tage eingetragen: Nr. 21 des Gesellschafteregisters: 8

erscheint auh in

Das Central⸗Handels⸗Register für das D ich erscheint in de 321 für das Fceint in der Regel täglic. Dm

t in unser Firmenregister unter M.