1876 / 108 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 May 1876 18:00:01 GMT) scan diff

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den 16. Mai 1876 chtsgebä

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zur Firma F. C. Deig Nachfolger hier im Zeichen⸗

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Königlich Sächsisches Handelsgericht zu Pirna, am 2. Mai 1876. Opitz

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Als Marke Vormittags 9 Uhr, für ein pharmaceutisches

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Bromberg, den 29. April 1876.

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Dieselbe Befreiung von h wird ferner auch dem i ge⸗ wünscht. Wenn man es in ihn und ihm zur Unterscheidung von in und im belasse, so könne es in den wenigen andern Wörtern, in denen es sich findet, recht wohl verschwinden. Nicht kleinliche Buchstabenersparniß, sondern die Gewinnungeiner einfachen Regel gebe diesen Wunsch ein, der Regel: stummes h erscheint in deutschen Wörtern nur als silbentrennend.

„Die Zeit ist da, wo ein befreiender Schritt und Schnitt geschehen kann; wer weiß, wie bald sie noch einmal wiederkehrt.“

So sehr nun allerdings die wenn auch noch so einge⸗ schränkte Fortexistenz des h in seiner unnatürlichen Dehn⸗ funktion bedauert werden darf und so unzweifel⸗ haft es ist, daß Auge und Auffassung sich mit Leichtigkeit auch an eine undeutliche Orthographie akkomodiren (wie andererseits, daß auch die akkurateste vor falscher Silbentrennung, Tonversetzung und dergleichen Kinderspielen, welche man nie zu ernsthaften Argumenta⸗ tionen hätte verwenden sollen, zu schützen vermag), so wohl begründet dürften dennoch die Bedenken sein, welche die Konferenz davon abhielten, sämmtliche Vokale, der Verschiedenheit ihrer Be⸗ tonungsverhältnisse ungeachtet, einer und derselben orthographischen Norm zu unterwerfen. Eine Regel wie diese: stummes h er⸗ scheint in deutschen Wörtern nur als silbentrennend oder anders und etwas weiter gefaßt die obige Formulirung würde nur etwa in einem Regelbuch für die Uebergangszeit ganz zweck⸗ gemäß sein die Vokallänge bleibt unbezeichnet, weil sie aus dem deutschen Wortbau erkannt werden kann, ist sicherlich an sich wünschenswerth. Daß jedoch die Tilgung des h nach e ganz beträchtlich fremdere Wortbilder schafft und somit praktisch unrathsamer ist, als das gleiche Verfahren bei den anderen Vokalen, ist ebenso unbestreitbar wie daß in der orthographischen Auseinanderhaltung der Vokale a o u ä 5 ü einerseits, welche nur in betonten Silben vor⸗ kommen und daher vor einfachem Konsonanten überall lang sind, der Vokale e und andererseits, welche, jenes unendlich häufig, auch außerhalb der Tonsilbe stehen und in Folge dessen ihre Quantität schwer erkennen lassen, eine sprachliche Thatsache von großer Be⸗ deutung sich ausspricht. Das natürlichste Mittel, die Vokal⸗ quantität da, wo das Auffinden der Tonfilben umständlicher ist, graphisch kenntlich zu machen, bieten ohne Frage Accente, und wenn einmal der Uebergang zum lateinischen Alphabet vollzogen sein wird, wird der Cirkumflex als Längenbezeichnung in Wörtern wie Verker sich ohne Mühe durchsetzen. Bis dahin wird man, da deutsche Buchstaben dem Accente zu widerstreben scheinen, mit dem eh Geduld haben und die absonderliche Verwendung eines Hauch⸗ zeichens zur Quantitätsbezeichnung, in der Gewißheit, daß es damit zu Ende geht, ertragen müssen.

Auch hinsichtlich des ie befürwortet die „Köln. Ztg.“ ein kühneres Vorgehen als die Konferenz, da es um die dehnende Eigenschaft des e nicht um ein Jota besser bestellt sei, als um die des zum Tode verurtheilten h. Wer in Wal und wonen den Vokal lang spreche, werde in Zil und fligen keine Schwierigkeit finden, dasselbe zu thun.

Die Streitfrage, ob deutsche oder lateinische Schrift, findet in Nr. 45 eine besondere Besprechung und wird darin vom historischen, ästhetischen, internationalen und geschäftlichen Gesichts⸗ punkt beleuchtet. Da dieselbe dem Prinzipe nach jedoch nicht Gegenstand der Berathung oder Beschlußfassung Seitens der Konferenz gewesen ist, so liegt kein Grund vor, hier darauf näher einzugehen. Wir verweisen vielmehr in dieser Beziehung auf die früher veröffentlichten Aufsätze „Zur Geschichte der Schrift“ *), deren letzter, dem bekannten Wuttke'schen Werke folgend, den Werth der deutschen gegen den der lateinischen Schriftweise nach verschiedenen Richtungen hin abwägt und sich zu Gunsten der Beibehaltung der ersteren entscheidet.

Nach der Veröffentlichung der Konferenzprotokolle erschien abermals in der „Kölnischen Zeitung“ ein Artikel über die deutsche Rechtschreibung sehr zweckmäßiger Weise nach den Vorschlägen der Konferenz gedruckt, nur hinsichtlich des Dehnungs⸗ zeichens bei e noch entschiedener vorgehend und bald danach eine Reihe von Aufsätzen, welche unter der Ueberschrift „Rand⸗ bemerkungen zu dem Bericht der orthographischen Konferenz“ das aus den Verhandlungen hervorgegangene Regelbuch Para⸗ graph für Paragraph eingehend und gründlich besprechen. Der Raum gestattet uns nicht, aus diesen Rand emerkungen umfäng⸗ lichere Proben herauszuheben, es ist nach den oben gegebenen Andeutungen über die Stellung des Blattes zu der orthographischen

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Frage auch nicht erforderlich*). „Unüberwindliche Hindernisse“ stehen von dieser Seite, für welche die Angelegenheit wahrlich eine im höchsten Grade praktische ist, der Einführung der nach den Majoritätsresolutionen der Konferenz vereinfachten und be⸗ richtigten Rechtschreibung mit nichten im Wege, am allerwenigsten solche Hindernisse, welche in einer revolutionären Rücksichts⸗

geringste Maß des zu Begehrenden“ nennt vielmehr die „Kölnische Zeitung“ die Konferenzbeschlüsse und mißbilligt denn auch der Sitzung vom 14. Januar gegen 5 Stimmen zur Annahme gelangten eventuellen Antrag. Einheit ohne Fortschritt sei ein leerer Schall, ein Unding. Die Zukunft Deutschlands werde nicht darauf verzichten, unsere Rechtschreibung über den kläg⸗ lichen Standpunkt zu erheben, auf welchem dieser eventuelle Beschluß sie lassen würde.

dDdie Titel der englischen Königee. Das englische Journal „the Academy“ hat anläßlich der Berathung der Titelbill, die nach ihrer Annahme Seitens des Parlaments unter dem 28. April in Gestalt einer Proklamation amtlich veröffentlicht worden ist und der Königin von Groß⸗ britannien und Irland den Titel „Kaiserin von Indien“ beilegt, eine historische Abhandlung veröffentlicht, die dem nachstehenden Aufsatze zu Grunde liegt. Dieselbe giebt eine Uebersicht über

vorüberziehen.

„Hoc Normannorum Willelmum nosce patronum“ und auf dem Revers:

p ‚Hoc Anglis regem signo fatearis eumdem.“ Das Siegel Wilhelms II. trug auf der einen Seite die Inschrift: „Willelmus Dei gratia Rex Anglorum“, und auf der anderen: „Willelmus Dei gratia Dux Normanorum.“ Heinrich I. und Stephan fuhren fort, dieselben Titel zu führen. In den schriftlichen Doku⸗ menten haben diese beiden Könige und Heinrich II. im ersten Theil seiner Regierung den Titel: „Rex Angliae et Rex Anglorum“ anderen untergeordneten Titeln. Seite des Siegels Heinrichs II. hieß: „Henricus Dei gratia Anglorum“ und auf der anderen: „Henricus Dux Normanorum et Aquitanorum et Comes Andegavorum.“

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sich Heinrich in den schriftlichen Dokumenten: „Henricus Dei gra- tia Rex Angliae, Dominus Hiberniac“, aber er änderte sein Siegel nicht. Richard IJ. folgte dem Beispiel seines Vaters, sowohl was das Siegel als was die Dokumente betrifft. Johann schrieb auf sein Siegel: „Johannes Dei gratia Rex Anglie, Dominus Hibernie“, auf der einen Seite und auf der anderen: „Johannes Dux Normannie et Aquitanie comes Andegavie“. Heinrich III. that zuerst dasselbe, aber nach 1259, als er seine Ansprüche auf die Normandie auf⸗ gab, änderte er sein Siegel, das nun auf beiden Seiten die In⸗ schrift trug: „Henricus Dei gratia Rex Anglie Dominus Hibernie Dux Aquitannie.“ Eduard I., Eduard II. und einige Zeit lang Eduard III. nahmen keine Veränderung vor; aber als dieser an⸗ fing, Ansprüche an die Krone Frankreichs zu erheben, fügte er der vorstehenden Titein noch einen französischen hinzu und die Inschrif des Siegels lautete nun: „Edward Dei gratia Rex Franciae e Angliae et Dominus Hiberniae.“ Bemerkenswerth ist dabei, daß Frankreich vor England stand; aber in den Schriftstücken war es anders und Eduard III. führte hier den Titel: „Edwardu

1801 folgten, beibehalten. Seit dieser Zeit kam er in Wegfall.

Titeln keine Aenderung vor. Die einzige, von Heinrich V. her rührende Modifikation an dem Staatsfiegel war die Umstellun

Hiberniae“.

*) Einige dieser Randbemerkungen betreffen, selbst sagt, Adiaphora, einig⸗ formulirung als materiell gegen die Festsetzung selbst §. 3, ist der Text mißverstanden, insofern mit dem nur in betonten Silben vor“

Aber nach dem Vertrage von Troyes,

Beil. Nr.

FhN 35 38 (Jahrg. 1875).

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die Titel, welche die britischen Souveräne seit Wilhelm dem Eroberer auf dem Staatssiegel geführt haben und läßt damit zugleich summarisch die ganze englische Geschichte an dem Leser

Das große Siegel König Wilhelms J. zeigt zwei Inschriften, deren jede einen Hexameter bildet. Auf der einen Seite liest man:

NSX

Nach der Eroberung von Irland im Jahre 1171 nannte

schriftlichen

Dei gratia Rex Angliae et Franciae et Dominus Hiberniae.“ Nachdem der Titel „König von Frankreich“ aber einmal ange⸗ nommen war, wurde er von allen Souveränen, die sich bis

Richard II. und Heinrich IV. nahmen an den Königlichen

Frankreichs und Englands in der Umschrift, die nun so lautete: „Henricus Dei gratia Rex Angliae et Franciae et Dominus

1420,

wie der Verfasser auch wenden sich mehr gegen eine Regel⸗ ; einmal auch, Ausdruck „kommen auch tieftonige (vgl. § 1) Silben ge⸗

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No. 71.

nderungen der deutschen Eisenbahnen

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Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserm Ge⸗

Forderungen angemeldet haben,

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nannte er sich englisch: „Heinrich V. von Gottes Gnaden König von England, Erbe und Regent von Frankreich und Herr von Irland“. Heinrich IV., der einzige englische König, der mehr als dem Namen nach König von Frankreich gewesen, änderte die Inschrift seines Siegels folgendermaßen: „Henricus V. Dei gracia Francorum et Angliae Rex.“ Eduard IV. nahm den alten Titel: „Rex Angliae et Franciae et Dominus Hiberniae“ wieder an, der denn auch bis zur Regierung Heinrichs VIII. beibehalten

wurde.

Im Jahre 1521 wurden die Worte: „Fidei Defensor“ in Folge einer Verleihung durch den Papst hinzugefügt und das Siegel Heinrichs VIII. trug die Inschrift: „Henricus VIII. Angliae et Franciae Rex, Fidei Defensor et Dominus Hiberniae“. Dieser Zusatz scheint aber ohne Genehmigung des Parlamentes gemacht worden zu sein. Im Sommer 1541 verfaßte das irische Parlament ein Gesetz, kraft dessen „der König von England, seine Erben und Nachfolger Könige von England heißen sollten“, obwohl Heinrich VIII. erklärte, daß solch ein Gesetz durchaus nicht nothwendig sei, weil er das Recht habe, seinen Titel nach seinem Belieben zu ändern. Doch hielt er es für nothwendig, die Sanktion des englischen Parlaments für diese Aenderung zu erhalten, denn obwohl er 1541 eine Proklamation erlassen hatte, welche erklärte, daß sein Titel wäre: „Heinrich von Gottes Gnaden König von England, Frankreich und Irland, Vertheidiger des Glaubens und Oberhaupt der englischen und irischen Kirche“, wurde 1543 ein Gesetz erlassen, um diese Proklamation zu ratifiziren. 1“

Unter Eduard VI. wurde an dem Titel nichts geändert, aber im ersten Jahre der Regierung Maria's ein Gesetz erlassen, um die Akte des Parlaments Heinrichs VIII., welche die Autorität des Papstes abschafften und u. A. daß auf den Titel des Königs bezügliche Statut aufzuheben. Die Siegelinschrift Maria s war vor ihrer Verheirathung: „Maria D. G. Anglie, Francie et Hibernie Regina, ejus nominis prima, Fidei Defensor.“ Nach ihrer Verheirathung lautete der Titel: „Philippus et Maria D. G. Rex et Regina Anglie, Hispanarum, Francie, utriusque Sicilie, Jerusalem et Hibernie, Fidei defen- sores“, und auf dem Revers stand: „Archiduces Austrie, duces Burgundie, Mediolan et Brabancie, comites Has- purgi, Flandrie et Tirolis.“ .

Ein Gesetz aus dem ersten Jahre der Elisabeth stellte die meisten der Verordnungen Heinrichs VIII., die unter der Re⸗ gierung Maria's aufgehoben worden, wieder her. Das Siegel der Elisabeth gab ihr folgenden Titel: „Elizabetha Dei gratia Anglie, Francie et Hibernie Regina, Fidei Defensor.“

Jacob J. wünschte, nachdem er den englischen Thron be⸗ stiegen, lebhaft, die beiden Reiche, deren König er war, voll⸗ ständig zu vereinigen; aber das Parlament war diesem Wunsche einer legislativen Union zwischen England und Schottland entgegen. Daher nahm Jacob J. die Angelegenheit, soweit er konnte, selbst in die Hand und erließ im Oktober 1604 eine Proklamation, in welcher er erklärte, den Titel „König von Großbritannien, Frank⸗ reich und Irland, Vertheidiger des Glaubens u. s. w.“ anzu⸗ nehmen. Aber da er einsah, daß die Bezeichnung „König von Großbritannien“ eine Neuerung war, welche die Sanktion des Parlamentes nicht erhalten hatte, machte er den Vorbehalt, daß diese Bestimmungen in den Staatsakten bis auf neuen Befehl nicht angewendet werden sollten. In Folge dessen wurde die Inschrift des großen Siegels: „Jacobus, Dei gratia, Angliae, Scottiae, Franciae et Hiberniae rex, Fidei Defensor.“ Für Schottland hatte Jacob ein anderes Siegel, auf dem Schottland vor England genannt war. Er erließ daher eine zweite Proklamation, in welcher er verfügte, daß die neuen Münzen die Inschrift tragen sollten: „Ja. D. G. Mag. Brit. F. et HI. Rex“. Eine frühere Münze hatte die Worte gezeigt: „Jac. D. G. Ang. Sco. Fran. et Hib. Rex“.

Die Inschrift auf dem Siegel Karls I. war bis 1640 die⸗ selbe, wie auf dem seines Vaters; um diese Zeit schuf man ein neues Siegel mit der Inschrift: „Carolus Dei gratia Magnae Britannjae, Franciae, et Hiberniae, Rex, Fidei Defensor“. Karl II. blieb bei diesem Titel mit Hinzufügung eines „etc.“ am Schluß.

Nach der Revolution wurde der Name Schottlands einige Zeit lang auf dem großen Siegel ganz fortgelassen, aus folgen⸗ dem Grunde: Nachdem Wilhelm und Maria zum König und zur Königin von England erklärt worden waren, und vor der Eini⸗ gung mit den schottischen Staaten führte man ein Siegel ein, welches den Thatsachen entsprechend die Inschrift erhielt: „Gulielmus III. et Maria II. Dei Gra. Ang. Fra. et Hib. Rex et Regina. Fidei Defensores, etc.“ Bald darauf wurden Wilhelm und Maria auf den schottischen Thron berufen, aber bis zum Tode der Königin ward kein neues Siegel angefertigt; zu dieser Zeit wurde die Inschrift

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geändert in: „Gulielmus III. D. Gr. Mag. Bri. Fran. et Hib. Rex, Fidei Defensor.L“ Wilhelm nannte sich König von England, Schottland, Frankreich und Irland, und so that auch die Kö⸗ nigin Anna, obwohl ihr Siegel dasselbe wie das ihres Vorfahren war, bis 1707 die gesetzliche Vereinigung mit Schottland erfolgte.

Neue Aenderungen traten nicht ein bis zur Union mit Ir⸗ land im Jahre 1801. Um diese Zeit wurde, wie schon bemerkt, der Name Frankreich in den Königstiteln fortgelassen und der Titel „Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Irland“ angenommen. 3 1 1

Nach der Königlichen Proklamation vom 28. April 1876 (vergl. R. u. St.⸗A. Nr. 107 v. 5. Mai unter Großbritannien und Irland) lautet der Titel der Königin Victoria nun⸗ mehr: Victoria, von Gottes Gnaden des Vereinigten König⸗ reichs von Großbritannien und Irland Königin, Vertheidigerin des Glaubens, Kaiserin von Indien (Victoria, by the Grace of God of the United Kingdom of Great Britain and Ireland Queen, Defender of the Faith, Empress of India)

Zur sozialen Frage.

II. (Vgl. Bes. Beil. Nr. 20 vom 29. April.) 8 Den wirthschaftlichen Standpunkt nimmt Victor Böhmert in dem Aufsatz ein „Die soziale Frage im Reichstag und vor dem Reichskanzler“ (Arbeiterfreund XIV. Jahrg. 1. Heft, Berlin, Leonh. Simion 1876). Der Artikel lautet im Auszuge:

„Wir dürfen uns den Ernst der wirthschaftlichen Lage und die Gefahr der sozialdemokratischen Wühlerei für die deutsche Volksarbeit nicht verhehlen. Der Klassenhaß wird zu einem Glaubensartikel erhoben. Neid und Mißgunst gegen Besser⸗ gestellte als soziale Tugend gepriesen, geringere Arbeitsleistung als Mittel zur Vermehrung der Nachfrage nach Arbeit hin⸗ gestellt, und dagegen Sparsamkeit als unwürdige Beschränkung der Lebenshaltung verworfen. Daneben werden in zahlreichen Schriften und Reden alle Gesetze des Anstandes und der Moral verhöhnt, alle Achtung vor Gesetz und Recht, vor Familienehre und Familiensitte, vor Haus und Altar mit Füßen getreten und ein neues Evangelium der Genußsucht und Faulheit, des Hasses und Ungehorsams gegen die von Gott geordnete Obrigkeir ge⸗ predigt, während nach unten zu die größte Unterwürfigkeit unter eine tyrannische Führung gefordert und alle Selbständigkeit des Denkens über menschliche und göttliche Dinge durch Beschrän⸗ kung auf eine einseitige Parteipresse und Parteiliteratur er⸗ tödtet wird.

Die Früchte dieser Lehren zeigen sich bereits in der zu⸗ nehmenden Brutalität, in persönlichen Angriffen auf die Chre von Männern und Frauen, in der Verletzung von Zucht und Sitte, in dem Schwinden rechter Lebensfreudigkeit und der Zu⸗ nahme des Lebensüberdrusses, vor Allem in den Angriffen auf die Religion und religiöse Gesinnung. Die eben noch im Gange befindliche sächsische Volkszählung ergiebt zum ersten Male in den Mittelpunkten der sächsischen Industrie, wie Glauchau, Crimmitzschau ꝛc., den Hauptheerden der Sozial⸗ demokratie, unter der Rubrik „Religionsbekenntnisse“ eine be⸗ denkliche Zunahme von „Religionslosen“. Da diese Bezeichnung bei der letzten Volkszählung gar nicht vorgekommen ist, hat man es hier offenbar mit einer ganz neuen Erscheinung und einer neu ausgetheilten Parteiparole zu thun. .

Wenn sich diese Aussaat weiter verbreiten und im deutschen Boden wirklich tiefere Wurzeln fassen sollte, dann müßte nicht nur Unzufriedenheit, Noth und Elend immer weitere Verbreitung finden, die deutsche Volksseele selbst vergiftet werden.

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mäßigen Vergiftung des Geistes und Gemüthes, dieser öffent⸗ lichen Schwächung der nationalen Arbeits⸗ und Sparkraft und dieser Verhöhnung alles dessen, was der großen Mehrzahl noch heilig ist, nicht auch von oben herab Einhalt thun sollte, da man sich doch verpflichtet fühlt, von Staats⸗ und Obrigkeits⸗ wegen gegen den öffentlichen Verkauf von chemischen Giften, gegen Ausstellung von frivolen Bildern und Büchern, gegen Spielhöllen und andere Laster Maßregeln zu ergreifen. Soll die jetzt überall geforderte „öffentliche Gesundheitspflege“ sich nicht auch auf die Gesundheit des Gemüthes unserer Nation erstreckenn...

Wenn wir uns trotz der eben geschilderten Gefahren gegen eine Staatseinmischung in die sozialdemokratischen Bestrebungen erklären, so geschieht es nicht aus doktrinärer Voreingenommen⸗

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