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2 en Staats⸗Anzeiger. 1876. en und Löschungen in den Handels⸗, Zeichen⸗u. Musterregistern, sowie über Konkurse veröffentlicht:
7]) die von den Reichs⸗, Staats⸗ und Kommunalbehörden ausgeschriebenen Submisstonstermine, ie Tarif⸗ und Fahrplan⸗Veränderungen der deutschen Eisenbahnen, Uebersicht der Haupt⸗Eisenbahn⸗Verbindungen Berlins, 1 1 Uebersicht der bestehenden Postdampfschiff⸗Verbindungen mit transatlantischen Ländern, 11) das Telegraphen⸗Verkehrsblatt.
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Anmeldungen bei der Badeverwaltung von
eser Beilage we ) Patente, 1 9 2) die Uebersicht der anstehenden Konkurstermine, . . 8 2 u.“ 3) die Vakanzen⸗Liste der durch Militär⸗Anwärter zu besetzenden Stellen, 4) die Uebersicht vakanter Stellen für Nicht⸗Militär⸗Anwärter,
5) die Uebersicht der anstehenden Subhastations⸗Termine, 8 18 “ 6) die Verpachtungstermine der Königl. Hof⸗Güter und Staats⸗Domänen, sowie anderer Landgüter,
Der Inhalt dieser Beilage, in welcher auch die im §. 6 des Gesetzes über den Markenschutz, vom 30. November 1874, vorgeschriebenen Bekanntmachungen veröffentlicht werden, erscheint m
Eentral⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich. )
Das Central⸗Handels⸗Registér für das Deutsche Reich kann durch alle Post⸗Anstalten des In⸗ Das Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. — Das
Central⸗Depet in Frankfurt a. M., Kaiserhofstraße 14.
Unter Anfhebung dees „Neuen Status für die in der Stadt Elbing von der Stadtverordneten⸗Versammlung mit des Magistrats gestifteten Spar⸗ kasse
vom 9. Juli 1835, sowie der Nachträge vom 23. 1858, vom 9. Fe⸗-
August 1854, vom 30. März bruar 1860, vom 11. Juni 1866 und vom 14. Juli 1871, ist von Magistrat und Stadtverordneten nach⸗ folgendes revidirtes Statut für die städtische Spar⸗ kasse in Elbing beschlossen worden.
§. 1. Die städtische Sparkasse in Elbing hat
den Zweck, die ihr anvertrauten Gelder zinsbar und;
sicher unterzubringen und für die Einleger best⸗ möglichst zu verwalten. §. 2. Der Bestand der Sparkasse besteh aus den ihr anvertrauten und theils zinsbar an⸗ gelegten, theils baar vorhandenen Einlagen; aus dem Reservefonds. §. 3. Für die an die Sparkasse gemachten Geld⸗ einlagen haftet den Einlegern die Stadtkommune Elbing mit ihrem gesammten Vermögen. § 4 Die Sparkasse nimmt Einlagen im Be⸗ trate von 3 bis 300 Reichsmarf an.
Die Annahme höherer Beträge hängt vom Er⸗
1 messen des Curatoriums ab.
§. 0. 0
aufbewahrt.
Dieselben müssen zur Annahme von Einzahlungen und zu Rückzahlungen an jedem Wochentage von 9 bis 1 Uhr Vormittags bereit sein, mit Ausnahme der beiden ersten Wochentage eines jeden Monats,
an denen Kassen⸗Revision stattfindet, und eines vier⸗ zehntägigen Zeitraums zur Zinsberechnung.
§ 6. Jeder, welcher Geld in die Sparkasse nie⸗ derlegt, gestempeltes, von dem Curatorium der Kasse unter⸗ schriebenes und mit der fortlaufenden Nummer des
Kassenbuches versehenes Quittungsbuch, in welchem alle Einzahlungen und Rückzahlungen, sowie die zu-
gemachsenen Zinsen eingetragen werden.
Die Eirtragung muß, um gegenüber der Spar⸗
kasse zu beweisen, von dem Rendanten gemacht sein und unter Mitwirkung eines zweiten Beamten der Kasse erfolgen. geschieht die Buchung auf dem Conto des In⸗ teressenten in den Büchern der Sparkasse.
—
Es ist dem Quittungsbuche ein Statut und eine Zinsentabelle über 3 bis 300 Reichsmark Einlage
vorgedruckt.
Der Name des Einlegers wird sowohl in die Kassenbücher, als auch in das Quittungsbuch ein⸗
getragen. ““ 8
§. 7. Die Sparkasse lich mit 3 ½ %, so daß die über eine Mark uüber⸗ schießenden Pfennige nicht verzinset werden. Die bei der Zinsberechnung sich ergebenden Pfennige
werden nur in Beträgen von 5 und 10 Pfeunigen berechnet in der Art, daß Beträge unter 5 Pfennigen
der Kasse zu Gut kommen und über 5 Pfennigen den Einlegern.
Zinsen werden für die Einlagen Picht schon vom Tage der Einlage, sondern erst von dem auf den Tag der Einzahlung folgenden 1. des nächsten Monats berechnet. Monats in welchem die erfolgt.
Die vorstehend verheißenen Zinsen werden für einen jeden Interessenten jedesmal am Schlusse des
berechnet,
Jahres oder bei der gänzlichen Abhebung berechnet.
Der am 31. Dezember eines jeden Jahres fällig gewesene Betrag derselben wird auf dessen Konto in Einnahme gestellt und so dem Kapitalsbetrage zugeschrieben. Bei der nächsten Präsentation des Quittungsbuches auf der Kasse wird auch in dies letztere der Zinsbetrag übertragen.
auf diese Weise durch Zins von Zins den schnelleren Anwuchs des eingelegten Kapitals zu befördern.
§. 8. Die Kapitalien der Sparkasse sollen ent⸗ weder auf sichere Hypotheken begeben oder in zins⸗ tragenden Papieren nutzbar angelegt werden.
Als sicher werden Hypotheken nur angesehen,
wenn das begebene Kapital sowohl bei städtischen, als auch bei ländlichen Grurdstücken innerhalb der
ersten Hälfte des Taxwerthes steht. Bei ländlichen Grundstücken ist jedoch das Curatorium, welches
jedes Darlehnsgesuch zuerst zu prüfen hat, befugt, auch Darlehne zu begeben, welche sich innerhalb des;
20 fachen Beteages des Grundsteuer Reinertrages be⸗ wegen. Baulichkeiten dürfen bei ländlichen Grund⸗
5. Die Beamten der Sparkasse werden als Gemeindebeamte veom Magistrat in Elbing ange⸗ stellt, welcher auch ihre Amtskaution bestimmt und
erhält ein mit dem Elbinger Stadtwappen
Gleichzeitig mit dieser Eintragung
b 9 verzinset alle bei ihr niedergelegten Beträge nur nach vollen Mark jähr⸗
. Bei Zurückzahlungen von Ein⸗ lagen werden Zinsen nur bis zum Ersten desjenigen Rückzahlung
Von dem hier⸗ durch vermehrten Kapitalsbetrage werden dann die Zinsen von dem jedesmaligen 1. Januar ab, nach vorstehenden Bestimmungen weiter berechnet, um
der
stücken nur mit höchstens 1500 Mark in Rechnung
kommen.
Die für hypothekarische Begebungen erforderten
Toxen ländlicher Grundstücke müssen mindestens von
vereideten Kreistaxatoren aufgenommen und unter⸗ siegelt sein.
Städtische Grundstücke werden nur auf Grund einer bei eingehender Erörterung aller den Werth bedingenden Momente aufzunehmenden Taxe des Stadtbauraths oder dessen Stellvertreters und nur, wenn sie im Stadtbezirk Elbing liegen, beliehen.
Die Feuerversicherung bleibt in jedem Falle nach⸗ zuweisen und für die Sparkasse ein Certifikat zu beschaffen, wonach die betreffende Versicherungsgesell⸗ schaft bei eintretendem Feuerschaden verpflichtet ist, die hypothekarisch begebene Summe zu Gunsten der Sparkasse einzubehalten.
§. 9. Ein jedes Darlehnsgesuch, welches das Cu⸗ ratorium für berücksichtigungswerth hält, unterliegt der Prüfung des städtischen Syndikus, wonächst der Magistrat auf Vortrag des Sparkassen⸗Dezernenten
über die endgültige Begebung Beschluß faßt.
Alljährlich einmal und zwar in den ersten drei Monaten des Jahres ist das Curatorium verpflichtet, unter Zuziehung des städtischen Syndikus zu prü⸗ fen, ob bei den ausgeliehenen Forderungen noch die vorgeschriebene Sicherheit vorhanden, oder ob deren gänzliche oder theilweise Einziehung erforderlich ist.
§. 10. Außer auf Hypotheken dürfen die Be⸗ stände der Sparkasse auch in inländischen Staats⸗ papieren, Pfande und Rentenbriefen, Kreis⸗ und
Stadtobligationen und anderen Inhaberpapieren, insofern dieselben vom Staate garantirt sind, an⸗
gelegt werden.
§. 11. Eadlich ist die Sparkasse auch befugt, Geld gegen Verpfändung von pupilllarisch sicheren Hypotheken und zwar bis zu ¾â ihres Werths, so⸗ wie gegen Verpfändung von den im §. 10 genann⸗ ten lettres an porteur und zwar fünfzehn Prozent unter dem jedesmaligen Course berechnet, Darlehne auf mindestens drei Monate herzugeben.
Bei Reduktion des Courses von zinstragenden Papieren ist der Schuldner verpflichtet, Abzahlun⸗ gen zu machen oder nach Bestimmung der Spar⸗ kassenverwaltung das gegebene Unterpfand zu ver⸗ stärken.
Der Syndikus prüft die formelle und juristische Richtigkeit der zu beleihenden Hypotheken, während das Curatorium die Höhe des Darlehns und den Zinssatz endgültig feststellt.
Die zu beleihenden müssen auf den Namen des Darlehnssuchers eingetragen sein.
§. 12. Der Kämmerei Elbing sollen keine Dar⸗ lehne ohne spezielle Genehmigung des Herrn Ober⸗ Präsidenten und nur dezen vollständige statuten⸗ mäßige Sicherheit gegeben werden.
§. 13. Nur dem städtischen Leihamt gewährt die Sparkasse Darlehne zu seinem Geschäftsbetriebe gegen 4 ½ % Zinsen nach näherer Bestimmung des Leihamts⸗Reglements.
§. 14. Die eingelegten Gelder werden den Inter⸗ essenten bei Beträgen von 100 Reichsmark sofort, bei Beträgen darüber und bis 500 Reichsmark nach einmonatlicher, bei Beträgen darüber und bis 1500 Reichsmark nach sechswöchentlicher, und bei höhern Beträgen nach dreimonatlicher Kündigung zurückgezahlt.
§. 15. Jedem Inhaber eines Sparkassenbuchs wird der Betrag desselben ohne weitere Legitimation Kusgezahlt.
Die Kommune leistet nach Einlösung desselben keine Gewähr, sofern nicht vor der Einlösung ein Protest auf der Sparkasse dagegen eingelegt worden ist.
Bringt der Protestirende nicht binnen spätestens 4 Wochen einen gerichtlichen Arrest auf das Buch aus, so ist die Sparkasse an den eingelegten Protest nicht weiter gebunden.
18. enn ein Interessent sich innerhalb
30 Jahren, von der letzten Präsentation seines
Sparkassenbuchs an gerechnet, nicht bei der Kasse
meldet, so hört von diesem Zeitpunkt ab jede Ver⸗ zinsung seines Gnthabens auf.
6 17. Damit der Inhaber eines Sparkassen⸗ buchs sich beim Verluste desselben möglichst sicher
stellen kann, wird im Anschluß an die Bestim⸗
mungen des Reglements, die Einrichtung des Spar⸗
kassenwesens betreffend, vom 12. Dezember 1838 Folgendes bestimmt:
13 Derjenige, welchem durch Zufall ein Sparkassen⸗ buch gaͤnzlich vernichtet oder verloren zegangen ist, muß, wenn er an dessen Stelle ein anderes wieder zu erhalten wünscht, den Verlust sofort nach dessen Entdeckung der Kassenbehörde anzeigen, welche denselben, ohne sich um die Legitimation
des Juhabers zu bekümmern, in ihren Büchern
permerkt.
b. Vermag derselbe die gänzliche Vernichtung des
8—
ng.
Buches auf eine nach dem Ermessen der Kassen⸗ behörde überzeugende Art darzuthun, so wird ihm von derselben ohne Weiteres ein neues Buch auf;
Grund der Kassenbücher ausgefertigt.
In allen übrigen Fällen muß das verloren gezangene Buch gerichtlich aufgeboten und amor⸗ tifirt werden.
c. Vor Einleitung des letzteren Verfahrens aber ist sowohl der Ablauf desjenigen Kalender⸗Quartals, in welchem die Anzeige des Verlustes bei der Kasse gemacht worden ist, als auch der des folgenden Kalenderquartals abzuwarten. Wird innerhalb dieses Zeitraums das verlorene Buch durch einen andern als den Anzeiger des Verlustes
bei der Kasse präsentirt, so hält solche dasselbe
an, übersendet es dem Ortsgericht und verweiset sowohl den Präsentanten, als Denjenigen, der den Verlust angezeigt hat, an dieses Gericht zur recht⸗ lichen Erörterung ihrer Ansprüche an das Eigen⸗ thum des Buchs.
d. Ist aber die bei c. gedachte Frist verstrichen,
ohne daß das Buch zum Vorschein gekommen, so ertheilt die Kasse dem angeblichen Verlierer hier⸗ über eine Bescheinigung und eine aus ihren Kassen⸗ büchern zu fertigende Abschrift des Kontos des verlorenen Buchs, beides gegen bloße Erlegung der Kopialien. Unter Einreichung dieser Ab⸗ schriften und unter dem Erbieten, sein Eigenthum an dem Buche und dessen Verlust eidlich be⸗ stärken zu wollen, kann demnächst der Verlierer das öffentliche Aufgebot und die Amortisation bei dem Ortsgericht nachsuchen.
e. Letzteres hat den Verlust des Buchs unter An⸗ gabe: a3. der Nummer desselben,
bb. der Namen, sowohl dessen, auf welchen dasselbe
ursprünglich ausgestellt ist, als des angeblichen
Verlierers, ec. des Betrages der Summe, über welche dasselbe
zur Zeit des angeblich geschehenen Verlustes
lautete, durch diejenigen Blätter, welche der Extrahent dem Curatorium bezeichnen wird, mit der Auf⸗ forderung bekannt zu machen:
„doß ein Jeder, der an dem verlorenen Spar⸗ kassenbuch irgend ein Anrecht zu haben ver⸗ meine, sich bei dem Gericht, und zwar spätestens in dem (näher zu bezeichnenden) Termine melden und sein Recht näher nachweisen möge, widrigenfalls das Buch für erloschen erklärt und dem Verlierer ein neues an dessen Stelle ausgefertigt werden solle“.
Beläuft sich der. Betrag des Sparkassenbuchs auf weniger als 150 Reichsmark, so wird der Edictaltermin auf vier Wochen hinaus, vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet, angesetzt und letzterer einmal in jene Blätter inserirt; bei Be⸗ tragen von 150 Reichsmark und darüber aber ist eine achtwöchentliche Edictalfrist und eine zwei⸗ malige Insertion erforderlich.
f. Meldet sich bis zu dem Edictaltermine in dem⸗ selben Niemand, der auf das Buch Anspruch macht, und leistet der angebliche Verlierer dem⸗ nächst folgenden Eid:
daß er das Buch besessen und daß ihm solches
verloren gegangen sei, so faßt alsdann das Gericht das Präklusions⸗ und
Amortisations⸗Erkenntniß ab, welches dem Ver⸗ lierer zu publiziren und 14 Tage lang an der Gerichtsstelle auszuhängen ist.
g. Sobald das Erkenntniß rechtskräftig geworden ist, hat die Sparkasse auf Grund desselben dem I ein neues Buch unentgeltlich auszufer⸗ igen.
h. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt der Verlierer, doch sind ihm bei Summen unter 300 Reichsmark nur Porto, Kopialien und In⸗ sertionskosten in Ansatz zu bringen; auch wird für solche Fälle die Stempelabgabe erlassen und
insofern die Insertion in einem für Rechnung des
Staats gedruckten Blatte erfolgt, solche unent⸗
geltlich bewirkt.
§. 18. Die Ueberschüsse der Zinseneinnahme wer⸗ den zu dem Reservefonds der Sparkasse geschlagen,
welcher auf sieben und ein halb Prozent von dem alljährlich durch eine dreijährige Fraktion zu ermit⸗
telnden Durchschnittsbetrage der gesammten Passiv⸗ masse der Sparkasse normirt wird.
Was von den Zinsüberschüssen nach Komplettirung des Reservefonds noch übrig bleibt, bildet den Dis⸗ positionsfonds, welcher unter Genehmigung des Ober⸗Präsidenten der Provinz zu kommunalen
wecken verwendet werden darf. —
Der Reservefonds muß in zinstragenden lettres au porteur stets abgesondert von den übrigen Spar⸗ kassenbeständen vorhanden sein.
§. 19. Zu Vorstehern der Kasse werden von der
Stadtverordneten⸗Versammlung vier Personen er⸗
wählt, von denen eine Mitglied derselben sein muß. Die Gewählten werden vom Magistrat bestätigt und derselbe ordnet ihnen aus seinen Mitgliedern das vorsitzende Mitglied des Curatoriums zu.
Um die Zahl der Vorsteher stets vollstaͤndig zu erhalten, wird für jeden derselben ein Stellvertreter ernannt.
Die Amtszeit der vier von den Stadtverordneten gewählten Vorsteher resp. Stellvertreter wird auf vier Jahre festgesetzt. Alljährlich scheidet einer von ihnen aus und zwar in der Reihenfolge nach der Dauer ihrer Dienstzeit.
§. 20. Diese fünf Vorsteher bilden das Cura⸗ torium der Sparkasse und sind zu der Befolgung der Statuten und sonst zweckmäßiger Verwaltunz der Kasse verpflichtet.
Sie müssen im Januar jeden Jahres unter ihrer und des Rendanten Unterschrift eine Nachweisung drucken lassen, wieviel die Summe beträgt, welche für Rechnung jeder Nummer der Interessenten am 31. Dezember des vergangenen Jahres vorhanden war. In dieser Nachweisung werden jedoch keine Namen, sondern nur die Nummern abgedruckt.
In die Nachweisung ist zugleich dasjenige aufzu⸗ nehmen, was sonst in den Verhältnissen der Spar⸗ kafse von Bedeutung vorgefallen ist. Jeder Inter⸗ essent erhält auf Verlangen ein Exemplar unentgelt⸗ lich, durch dessen Einsicht er sich überzeugen kann, ob die bei seiner Nummer angegebene Summe mit dem Quittungsbuche übereinstimmt.
. 21. Allmonatlich findet eine Revision der Sparkasse unter Zuziehung von Deputirten des Magistrats und der Stadtverordneten statt. Der Magistratschef ist außerdem jeden Tag zu außer⸗ ordentlicher Reviston berechtigt.
Der jedesmalige Kassenabschluß und das Revi⸗ sionsprotokoll werden dem Magistrat und der Stadt⸗ verordneten⸗Versammlung vorgelegt.
§. 22. Eine andere Disposition über diese Gel⸗ der, als welche in diesem Statut bestimmt ist, steht weder dem Curatorium, noch der Stadtverordneten⸗ Versammlung oder dem Magistrat zu.
„§. 23. Keiner, welcher Geld in die Sparkasse niederlegt, hat dafür Etwas an Kosten oder Gebüh⸗ ren zu bezahlen, da sämmtliche Druckkosten, Kopia⸗ lien u. s. w. aus dem Bestande gedeckt werden. Nur für das Geschäftslokal im Rathhause, für die Be⸗ soldung der Kassen⸗ und Bureaubeamten u. s. w. zahlt die Sparkasse eine jährliche durch Gemeinde⸗ beschluß festzustellende angemessene Entschädigung an die Kämmereikasse.
„§. 24. Etwaige Statutenänderungen, sowie event. die Auflösung der Sparkasse, müsser, und zwar erstere durch dreimalige Insertion von 8 zu 8 Ta⸗ gen, letztere aber durch dreimalige Insertion von 4 zu 4 Wochen durch das Regierungs⸗Amtsblatt, den Deutschen Reichs⸗Anzeiger und durch die beiden hiesigen Lokalblätter: die Elbinger Anzeigen und die Altpreußische Zeitung zur Kenntniß der Interessenten gebracht werden. Füͤr den Fall, daß eines der zu⸗ letzt bezeichneten Blätter eingehen sollte, ist das Cu⸗ ratorium der Sparkasse gehalten, im Reichs⸗Anzeiger heine Bekanntmachung darüber zu erlassen, welches andere Blatt an Stelle des eingegangenen zu den bezüglichen Veröffentlichungen erwählt worden ist.
.25. Die Sparkassenbücher, welche bis jetzt ausgestellt sind, behalten bis zum Austausch dersel⸗ ben gegen neue ihre Giltigkeit
Von wann ab die alten Bücher gegen neue im Kassenlokal eingetauscht werden und gegen welchen Gebührenbetrag wird seiner Zeit bekannt werden. S. 26. Gewöhnliche, die Sparkasse betreffende Bekanntmachungen erfolgen rechtsverbindlich in den⸗ jenigen hiesigen Lokalblättern, deren sich der Ma⸗ gistrat zu seinen Publikationen bedient.
9 §. 27. In allen denjenigen Fällen, in denen es in diesem Statut einer besonderen Bestimmung er⸗
mangelt, treten die Vorschriften des Reglements: „die Einrichtung des Sparkassenwesens betreffend, vom 12. Dezember 1838“, in Kraft. b §. 28. Vorstehendes Statut tritt mit dem 1. desjenigen Monats in Kraft, welcher auf die ord⸗ nungsmäßige Publikation desselben (§. 24) folgt. Elbing, den 24. Februar 1876. Der Magistrat. Thomale.
b (L. 8.) Elditt.
“ Königsberg, den 24. April 1876.
3496. O. P.
Das vorstehend revidirte Statut der städtischen Sparkasse zu Elbing vom 24. Februar d. J. wird hierdurch auf Grund der Bestimmungen des §. 2 des Reglements vom 12. Dezember 1838 (Ges. S. pro 1839 pag. 5) von mir bestätigt.
(L. S.) Der Ober⸗Präsident der Provinz Preußen, 1 Wirkliche Geheime Rath v. Horn,
Leipzig Kuppelungsapparat für 888 Drahtseilbahnen.
Schlo
digen Gerichte anmelden. Im ist dagegen verordnet, daß Gewerbtreibende, welche eine Handelsniederlassung
im Inlande nicht besitzen, nur unter den dort festgesetzten
nd Auslandes, sowie durch Carl Heymanns Verlag,
Berlin, SW., Königgrätzerstraße 109, und alle
Buchhandlungen, für Berlin auch durch die Expedition: SW., Wilhelmstraße 32, bezogen werden.
Patente.
Preußen. Königliches Ministerium Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Dem Fabrikarbeiter Carl Lüttin in Stetten bei Lörrach ist unter dem 11. Mai d. Js. ein Patent
auf einen Entfernungsmesser mit Winkelspiegeln,
soweit derselbe als neu und eigenthümlich erkannt
worden ist, und ohne Jemanden in der Benutzung bekannter Theile zu beschränken, auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.
Dem Maschinen⸗Ingenieur Maximilian Mos⸗
kovits zu Halle a. S. ist unter dem 11. Mai 1876
ein Patent 1 auf einen Sicherheits⸗Apporat für Dampfkessel, soweit derselbe als neu und eigenthümlich erkannt worden ist, 1 ᷑77
auf vdrei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und
für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.
Das dem Ingenieur und Privat⸗Baumeister Paul Schönlau zu Lage in Lippe⸗Detmold unter dem 22. Februar 1875 auf die Dauer von drei Jahren für den Umfang des preußischen Staatez ertheilte
Patent
auf ein durch Zeichnung und Beschreibung nach⸗ gewiesenes Sandfilter an abessinischen Brunnen ohne Jemanden in Anwendung bekannter Theile zu beschränken,
ist aufgehoben.
Kgönigr. Sachsen. Auf 5 Jahre 19. April
Maximilian Moskowitz, Ingenieur in Halle a. S.,
selbstthätigen Wasserstands⸗ und Dampfdruckrezulator für Dampfkessel; 22. April Adolph Bleichert in örderwagen an
Fessplecnltenarg. Maschinenbaumeister und eer Robert Neumann in Königsberg i. Pr, 6. Mat, auf 5 Jahre, Sicherheitsvorrichtungs gegen das Anbohren von Geldschränken.
Zeichenschntz für Ausländer, die im
Deutschen Reich nur eine Zweignieder⸗
lassung besitzen.
Nach §. 1 des Markenschutzgesetzes vom
30. November 1874 können Firmen Zeichen zur
Eintragung in das Handelsregister des Orts
ihrer Hauptniederlassung bei dem zustän⸗
Bedingungen (bei dem Königlichen Handelsgericht
zu Leipzig) Zeichen anmelden dürfen. Die Frage, ob rücksichtlich eines Ausländers, der im Inlande nur eine Zweigniederlassung besitzt, §. 1 oder §. 20 des Gesetzes zur Anwendung kommt, Sie hat aber für die Angehörigen derjenigen Staaten, welche, wie die Schweiz, rücksichtlich des Zeichenschutzes in
ist im letzten nicht entschieden.
keinem Reziprozitätsverhältniß zum Deutschen Reich stehen, besondere Wichtigkeit, weil sie jenen, sowie
allen denjenigen Ausländern, welche die Bedin⸗ gungen des §. 20 a. a. O. nicht erfüllen kön⸗
nen, die Anwendbarkeit des §. 1 vorausgesetzt, die Möglichkeit gewährt, durch Errichtung einer
gweigniederlassung im Deutschen Reich hier unter denselben Bedingungen, wie die Inländer, Zei⸗ chenschutz zu erlangen. Das Köhnigliche Handelsgericht zu Leipzig ist dem Grundsatz ge⸗ im Inlande nur eine veeee besitzen, bei dem er letzteren die Zeichen anzu⸗
melden haben, also den Inländern gleichstehen.
in seiner Praxis stets folgt, daß Ausländer, welche
Handelsgericht
Das genannte Gericht ist hierbei von der Ansicht ausgegangen, daß §. 20 a. a. O. sich nur auf solche Fälle beziehe, wo eine Firma eine Handels⸗ niederlassung in Deutschland überhaupt nicht be⸗ sitze, nicht auch auf solche Fälle, wo sie nur eine Zweigniederlassung habe; letztere sei immerhin eine Handelsniederlassung im Sinne des Gesetzes.
In dem mehrfach erwähnten Erkenntniß in Sachen Ainsworth wider Knapp hat nun auch das Königlich württembergische Landes⸗Ober⸗ Handelsgericht in Stuttgart sich dieser Auslegung des Gesetzes angeschlossen. des Erkenntnisses lautet:
Was nun die einzelnen Voraussetzungen des hier⸗
nach gewährten Rechtsschutzes anlangt, so spricht 13 nur von einem inlän⸗ dischen Handeltreibenden, während der Kläger eng⸗ lischer Staatsangehöriger ist und in England seine
zwar der citirte
gewerbliche Hauptniederlassung hat. Allein aus
dem §. 20 des genannten Gesetzes, wonach auf Waarenzeichen nur solcher welche im Inlande eine Handelsnieder⸗ lassung nicht besitzen, die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes unter den in jenen Paragraphen hervorgehobenen beschränkenden Voraussetzungen
mentum e contrario, daß als inländischer Gewerbe⸗ treibender anzusehen ist oder doch demselben bezüg⸗ lich des Schutzes des Gesetzes vollkommen gleich⸗ steht jeder Ausländer,
gewerbliche Niederlassung hat. Dies ist in den auf
(Stenogr. Berichte uüber die Verhandlungen des Deutschen Reichstags, II. Legislaturperiode, II. Ses⸗ sion 1874/75, 3. Band p. 638 zu §. 13 Abs. 3.) Der Kläger hat nun unbestrittener Maßen eine Zweigniederlassung in Hamburg, mit welcher er seit
einzetragen ist. währten Rechte befugt,
der Bestimmung des Handelsvertrags zwischen dem Zollverein und England vom 30. Mai 1865 Art. 6.
ration dieses Artikels vom 14. April 1875 (Reichs⸗
die Inländer.
Hierdurch ist also wiederum der Grundsatz anerkannt, daß Ausländer, welche im Deutschen Reich nur eine Zweigniederlassung besitzen, rücksicht⸗ lich des Zeichenschutzes den Inländern gleichstehen, ohne Rücksicht auf die Re⸗ ziprozitätsverhältnisse zwischen den beiderseitigen Staaten.
Handels⸗Register.
Die Handelsregistereinträage aus dem Könisreich
§. 20 a. u. D.
Berlin.
ie betreffende Stelle
Sachsen, dem Königreich Württemberg und dem Großherzogthum Hessen werden Dienstags
bezw. Sonnabends (Württemberg) unter der Rubrik
Leipzig resp. Stuttgart und Darmstadt ver⸗ öffentlicht, die beiden ersteren wöchentlich, die letz⸗ teren monatlich.
Anklam. Bekanntmahung. In unser Firmenregister ist bei Nr. 177 Firma Gustav Peters Colonne 6 eingetragen: Die Firma ist erloschen; eingetragen zufolge Verfügung vom 8. Mai 1876 am 9. Mai 1876. Anklam, den 8. Mai 1876. Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.
Anklam. Bekanntmachung.
In unser Firmenregister ist bei Nr. 197 Firma Wilh. Schmuhl in Colonne 6 Bemerkungen ein⸗ getragen:
Die Firma ist erloschen; eingetragen zufolge Verfügung vom 8. Mai 1876 am 9. Mai 1876. Anklam, den 8. Mai 1876. - Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.
Bergen bei Celle. In das hiesige Handels⸗ register ist auf Fol. 25 zur Firma „G. W. Bauch“ in Bergen heute eingetragen: „Die Firma ist erloschen.“ Bergen bei Celle, den 11. Mai 1876. Königliches Amtsgericht. Rasch.
Handelsregister 8 8 des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin. Zufolge Verfügung vom 13. Mai 1876 sind am
seldigen Tage folgende Eintragungen erfolgt:
In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr.
3424 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma: Große Berliner Pferde⸗Eisenbahn⸗Actien⸗
Gesellschaft
vermerkt steht, ist eingetragen:
In den Generalversammlungen vom 22. April
und 12. Mai 1876 ist das Grundkapital der
Gesellschaft um eine Million Thaler = 3 Mil⸗
lionen Mark durch Ausgabe von 10,000 In⸗
haberaktien zu se 100 Thlr. = 300 Mark =
15 Pfund Sterling = 150 Gulden österr.
Währung in Silber erhöht worden. Das Grund⸗
kapital beträgt also nunmehr zwölf Millionen
Mark Reichswährung.
In unser Gesellschaftsregister woselbft unter Nr. 3854 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma: „Renaissance“ Aktien⸗Gesellschaft fus Holz⸗ 3 Architectur⸗ und Möbel⸗Fabrikation vermerkt steht, ist eingetragen: In der Generalversammlung vom 8. April 1876, deren Protokoll sich in beglaubigter Form Seite 68 des Beilagebandes Nr. 309 zum Ge⸗ sellschaftsregister befindet, ist an Stelle des ein⸗ gegangenen Dresdener Börsen⸗ und Handels⸗
8
Gewerbetreibenden,
Anwendung finden, ergiebt sich vermöge eines argu-
welcher in Deutschland eine
den §. 20 hinweisenden Motiven zu dem §. 14 des Gesetzes (§. 13 des Entwurfs) ausdrücklich gesagt.
dem Jahr 1867 in dem dortigen Handelsregister Er ist daher zur Geltendmachung der in dem Markenschutzgesetz den Inländern ge⸗ ohne daß es darauf an⸗- kommt, ob die englischen Staatsunterthanen nach;
(Reg. Bl. von 1865 p. 382 f.) und nach der Dekla⸗
gesetzblatt von 1875 p. 199 f.) in Betreff der Fabrik⸗ und Handelszeichen denselben Schutz genießen, wie
Abonnement beträgt 1 ℳ 50 ₰ für das Fee tocr.
Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile
blattes der Deuische Reichs⸗Anzeiger und Kö⸗ niglich Preußische Staats⸗Anzeiger zum Publi⸗ kationsorgan der Gesellschaft bestimmt worden. Die dem Gustav Silkrodt für diese Firma er⸗ theilte Prokura ist erloschen und ist deren Löschung
in unserem Prokurenregister Nr. 2291 erfolgt.
In unser Gesellschafteregister, woselbst unter Nr. 2181 die Firma: 1
Louis Gratweil & Söhne
vermerkt steht, ist eingetragen:
Die Liquidation ist behndet. In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3491 die hiesige Handelsgesellschaft in Firma: 1 Emil Crusius & Co. vermerkt steht, ist eingetragen: 1 Die Gesellschaft hat eine Zweigniederlassung zu Hannover errichtet.
Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: Kreiß & Co. am 1. April 1876 begründeten Handelsgesellschaft (jetziges Geschäftslokal: Fran'straße 8) sind die Kaufleute: Jean Alexander Franz Kreiß, Carl August Lehmann, Max David Leopold Kreiß, sämmtlich zu Berlin. . Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 5721 eingetragen worden.
Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: Flesch & Dietrich am 1. Mai 1876 begründeten Handelsgesellschaft (jetziges Geschäftslokal: Niederwallstraße 1) sind die Kaufleute Franz Flesch und Gustav Dietrich, v mnee Beide zu Berlin.
5722 eingetragen worden. In unser Firmenregister, woselbst unter Nr. 6656 die Handlung in Firma: Paul Bumcke mit ihrem Sitze zu Potsdam und einer Zweignieder⸗ lassung in Berlin vermerkt steht, ist eingetragen: Die Hauptniederlassung in Potsdam ist auf⸗ gegeben und Berlin setzt alleiniger Sitz des Handelsgeschäfts.
In unser Firmenregister ist unter Nr. 9367 die
Firma:
M. A. Engel mit ihrem Sitze zu Breslau und einer Zweig⸗ niederlassung in Berlin und als deren Inhaber der Kaufmann Michael Abraham Robert Engel zu Breslau ö“
(hiesiges Geschäftslokal jetzt: Kürassierstraße 14) eingetragen worden.
In unser Firmenregister ist unter Nr. 9368 die Firma: 4 1 Berliner Dütenfabrik (cE. F. Vangerow) “““ und als deren Inhaber der Kaufmann Carl Friedrich Vangerow hier 1 (jetziges Geschäftslokal: Alte Jakobstraße 15) eingetragen worden.
Per Frau Vangerow, Ernestine, geb. Kauffmann, hier, ist für vorgenannte Firma Prokura ertheilt, und ist dieselbe in unser Prokurenregister unter Nr. 3305 eingetragen worden.
1 In Faser ifgnenregister woselbst unter Nr. 9164 ie hiesige Handlung in Firma: Wobig & Henckell vermerkt steht, ist eingetragen: Die Firma ist in: Richard Wobig 8 verändert. Vergleiche Nr. 9369 des Firmenregisters. Demnächst ist in unser Firmenregister unter Nr. 9369 die Firma: Richard Wobi und als deren Inhaber der Fabrikant Otto Paul Richard Wobig hier eingetragen worden.
In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 5374 die hiesige Handelsgesellschaft in Firma: Ziehm & Kling vermerkt steht, ist eingetragen: 8 Die Gesellschaft ist durch gegenseitige Ueberein⸗ kunft aufgelöst. Der Kaufmann Gustav Ziehm u Berlin setzt das Handelsgeschäft unter der Firma Gustav Ziehm fort. Vergleiche Nr. 9370 des Firmenregisters.) 1 Demnäͤchst ist in unser Firmenregister unter Nr.
9370 die Firma:
Gustav Ziehm und als deren Inhaber der Kaufmann Gustav Ziehm hier eingetragen worden.
Gelöscht sind: Prokurenregister Nr. 1346: 11A1“
“
hiesige aufgelöste Handelsgesellschaft in
Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr.
— Einzelne Nummern kosten 20 ₰ —
8 —
die Prokura des Otto Hermann Theodor Staudinger für die Firma G. Kanow. Prokurenregister Nr. 2369: die Pcokura des Louis Ponsch für die Firma Gustav Türk. Prokurenregister Nr. 3147: die Prokura des Leo Heilbron für die Firma E. Foerster & Co. Berlin, den 13. Mai 1876. Königliches Stadtgericht I. Abtheilung für Civilsachen.
Beuthen 0./S. Bekanntmachung. In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 187 die Handelsfirma M. Frankenstein et Comp. zu Kattowitz eingetragen ist, ist heute vermerkt
worden: Col. 4. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Beuthen O./S., den 8. Mai 1876. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
Beuthen 0./S. Bekanntmachung. In unser Firmenregister sind I. eingetragen:
Nr. 1472: die Firma R Falkenhahn zu Friedenshütte und als deren Inhaber der Kauf⸗ mann und Spediteur Rudolph Falkenhahn da⸗ selbst,
Nr. 1473: die Firma Paul Flade zu Katto⸗ witz und als deren Inhaber der Kaufmann Paul Flada daselbst,
Nr. 1474: die Firma Julius Weißenber zu Kattowitz und als deren Inhaber der Kauf⸗ mann Julius Weißenberg daselbst;
II. gelöscht worden: Nr. 1445: die Firma E. P. Hahn zu Katto⸗
witz. „ O /S., den 10. Mai 1876. Königliches Kreisgericht. I. Abtheil
Beuthen 0./s. C1“
Die Prokura des Kaufmann Louis Boronow zu Kattowitz als Prokurist der Handelsfirma: Julius Breslauer zu Kattowitz ist erloschen und heut im Prokurenregister unter Nr 103 gelöscht worden.
Beuthen O./S., den 11. Mai 1876.
Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
Bochum. Handelsregister des Königlichen Kreisgerichts zu Bochun In unser Firmenregister ist unter Nr. 479 die Firma Fr. W. Bertrams und als deren Inha er der Kaufmann Friedrich Wilhelm Bertrams, z Witten am 9. Mar 1876 eingetragen. Bremen. In das Handelsregister ist eingetrag⸗ am 11. Mai 1876:
Pehmeyer & Sohn. Bremen. Der Pianoforte⸗ händler Carl He nrich Ferdinand Pehmeyer und der Lehrer Christian Wilh. Edwiv Pehmgeyer, Beide hier wohnhaft. Offene Handelsgesell⸗ schaft, errichtet am 1. Mat 1876.
Joh. Conrd. Schütte. Bremen Die an Martin Adelbert Heinr. Winter ertheilte Prokura ist am 1. Mai 1876 erloschen Am nämlichen Tage ist an Heinr. Schütte Prokura ertheilt.
Joh. Chr. Krohne jr. Bremen. Inhaber: Johann Christian Krohne juvior.
Bremer Nüähmaschinenfabrik. Bre- men. In der Gen.⸗Vers. vom 29. April 1876 ist das ausscheidende Vorstandsmitglied Ferdi⸗ nand Friedr. Christian Corssen als solches wie⸗ dergewählt. In der Vorstandssitzung vom näm⸗ lichen Tage ist Charles Emil Borsdorff zum Vorsitzenden des Vorstandes und Heinr. Julius Lackemann zu dessen Stellsertreter wiedergewählt.
Bremen, aus der Kanzlei des Handelsgerichts,
den 11. Mai 1876. 8 Funke, Sekr.
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Breslas Bekanntmachung.
In unser Prokurenregister ist bei Nr. 868 das Erlöschen der der verehelichten Emma Cretius und dem Oscar Pilzecker von dem Kaufmann Arwed Cretius hier für die Nr. 3735 des Firmenregisters eingetragene Firma:
Cretius & Pilzecker hier ertheilten Kollektiv⸗Prokura heute eingetragen worden. —
Breslau, den 6. Mai 1876.
Königliches Stadtgericht.
Breslau. Bekanntmachung. 8
In unser Firmenregister ist bei Nr. 3297 der Uebergang der Firma J. H. Steinitz & Co. durch Vertrag auf die Kaufleute Louis Hannig und Ju⸗ lius Steinitz hier und in unser Gesellschaftsregister Nr. 1321 die von den Kaufleuten Louis Hannig und Julius Steinitz, Beide hier, am 1. Januar 1876 hier unter der Firma:
J. H. Steinitz & Co. .2,⸗ offene Handelsgesellschaft heute eingetragen worden.
Breslau, den 8. Mai 1876.
Königliches Stadtgericht.
Abtheilung J.
Abtheilung I.
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