1876 / 119 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 20 May 1876 18:00:01 GMT) scan diff

beim Remonte⸗Depot Benediktbeuern, zu Ver⸗ waltungs⸗Assistenten nach Maßgabe der Allerhöchsten Ent⸗ schliehung vom 29. Mai 1873 ernannt. Den 28. April. Fahn, Landwehr Garnison ⸗Apotheker vom Landwehr⸗ Bezirk Bayreuth, auf Nachsuchen verabschiedet. Den 30. April. Kundmüller, Controleur von der Corps⸗Kriegskasse des II. Armee⸗Corps, aus administrativen Erwägungen des Dienstes entlassen. Den 4. Mai. Buchmann, Proviantmstr. a. D., auf Nachsuchen den Titel und Rang eines Rechnungsraths tax⸗ und stempelfrei verliehen. Den 5. Mai. Peter, Lazareth⸗Ober⸗ Inspektor vom Garnisonlazareth Augsburg, auf Nachsuchen in den bleibenden Ruhestand versetzt. Den 7. Mai. Heidenreich, Sekretär von der Intendantur des I. Armee⸗Corps, der Rang vor dem Intendantur Sekretär Kraus verliehen. Den 8. Mai. Krauß, Kanzlei⸗Sekretär vom Kriegs⸗Ministerium, auf Nachsuchen in den bleibenden Ruhestand versetzt.

Leib⸗Regts.)

Nichtamtliches. G

Preußen. Berlin, 20. Mai. Im weiteren Verlaufe der gestrigen Sitzung des Herrenhauses wurde der An⸗ trag 2 der Budgetkommission zu dem Antrage des Gra⸗ fen von der Schulenburg⸗ Beetzendorf (S. Nr. 118 d. Bl.) auf Ablehnung der Nr. 2 dieses Antrages ange⸗

nommen. Es folgte als fünfter Gegenstand der Tagesordnung der mündliche Bericht der Justiz⸗Kommission über den Gesetz⸗ entwurf, hetreffend dieEinführung der Kreisord⸗ nung vom 13. Dezember 1872 in den Grafschaften Wernigerode und Stolberg. Der Präsident theilte mit, daß der Minister des Innern nach einem eingegangenen Schreiben den Wunsch hege, der Berathung dieses Gesetzes beizuwohnen, hieran aber durch die Berathungen des Abgeordnetenhauses für heute behindert sei, und bitte er deshalb, den Gegenstand von der heutigen Tagesordnung abzusetzen. Das Haus stimmte diesem Antrage zu. 8 Sechster Gegenstand der Tagesordnung war der mündliche Bericht der Kommission für Eisenbahnangelegenheiten über den Gesetzentwurf, betreffend die Betheiligung des Staates an dem Unternehmen einer Eisenbahn von Itzehoe über Wilster, Taterphal und Meldorf nach Heide. Der Berichterstatter Herr Theune stellte Namens der Kommission den Antrag, dem

esetzentwurfe in der von dem Hause der Abgeordneten be⸗ schlossenen Fassung die verfassungsmäßige Zustimmung zu er⸗ theilen. Dieser Antrag wurde ohne Debatte genehmigt.

Der siebente und letzte Gegenstand der Tages⸗ ordnung, der mündliche Bericht der Kommission für Agrar⸗ angelegenheiten über den Gesetzentwurf, betreffend die Abänderung der Gesetze vom 5. April 1869 (G. S. S. 517) und vom 15. Februar 1872 (G. S. S. 165) wurde wegen Abwesenheit des Referenten von der Tagesordnung ab⸗ gesetzt. Vor Schluß der Sitzung überwies das Haus noch die

aus dem Abgeordnetenhause herübergekommenen Gesetzentwürfe, betreffend den Ankauf der Eisenbahnen Halle⸗Cassel und Nord⸗ hausen⸗Nixei und betreffend die Uebernahme der Zinsgarantie für die Halle⸗Sorau⸗Gubener Eisenbahn, an die Eisenbahnkom⸗ mission zur Vorberathung. Schluß 3 Uhr.

Die Rede, welche der Vize⸗Präsident des Staats⸗Mini⸗

steriums Finanz⸗Minister Camphausen in der gestrigen Sitzung des Hauses der Abgeordneten in der dritten Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Uebernahme einer Zinsgaranrie des Staates für die Prioritätsanleihen der Halle⸗ Sorau⸗Gubener Eisenbahngesellschaft bis auf Höhe von

9,730,000 ℳ, hielt, hatte folgenden Wortlaut:

Meine Herren! Es hat mich sehr gefreut, daß der geehrte Herr Vorredner im Eingange seiner Rede den Versuch gemacht hat, sich auf den rein geschäftlichen Standpunkt zu stellen, rein die Frage ins Auge zu fassen, welches Verfahren den Interessen des Staats, den Interessen der Steuerpflichtigen entsprochen haben würde, und daß er mich dadurch in die Lage bringt, auch meinerseits, während ich bei der vorgestrigen Diskussion bei dem frühen Schluß der Verhandlun⸗ gen nicht zum Wort gelangt bin, mich auszusprechen.

„‚Der Herr Vorredner stellt als Hauptsache hin: der Staat hätte dafür sorgen müssen unter allen Umständen daß der Betrieb der Bahn hätte fortgesetzt werden können. Nun, meine Herren, wenn der Staat eine solche Verpflichtung anerkannte und wenn er wußte, daß die Gesellschaft Prioritätsobligationen ausgegeben hatte, deren Inhaber berechtigt waren, wenn ihnen die Zinsen nicht zu dem festgesetzten Tage gezahlt wurden, auf die Erklärung des Konkurses anzutragen, wie wollte der Staat den Betrieb sicherstellen anders, als daß er die Sorge übernahm, daß diese Zinsen bezahlt wurden; sobald er diese Sorge nicht übernahm, war die Sicherstellung des Betriebes völlig unmöglich.

„Nnun, meine Herren, wird geglaubt, daß man den Prioritäts⸗ besitzern, und der Herr Vorredner drückte sich mit Vorliebe immer dahin aus den reichen Prioritätsbesitzern mehr eingeräumt habe, als wie irgend nöthig gewesen wäre. Wenn ich diese Redens⸗ arten vernchme, wenn ich Anspiegelungen höre, als wenn in diesem ganzen Geschäft mit den Inhabern der Prioritätsobligationen Dunkel⸗ heiten verborgen lägen, mysteriöse Dunkelheiten, welche die Staats⸗ regierung nicht aufklären könne oder nicht aufklären wolle, dann mag es mir vergönnt sein, doch mit kurzen Zügen daran zu erinnern, wie es denn eigentlich mit jenen Prioritätsobligationen nicht Aktien, von denen häufig irriger Weise die Rede war gegangen ist. Nun, meine Herren, ich habe schon an einem anderen Orte einmal dargelegt, wie die Staatsregierung oder wenigstens der damalige Handels⸗Minister und der damalige Finanz⸗Minister, der ich war wie heute, bei Extrahirung des Privile⸗ giums für die erste Serie der Prioritäts⸗Obligationen von der Ansicht ausgegangen sind, daß für diese Prioritäts⸗Obligationen eine ganz un⸗ bedingte Sicherheit bestehe. Dieses erste Privilegium, welches sich erstreckte über einen Betrag von 2,500,000 halern und welches das gleiche Anrecht vorbehielt für einen Betrag von 2,190,000 Thalern, ist im Jahre 1871 ertheilt worden. Im Jahre 1872 oder vielleicht noch 1871 das kann ich so genau nicht sagen; es ist unerheblich für die Frage sind diese Prioritäten von einem Konsortium über⸗ nommen worden, sie sind an der Börfe veräußert worden zu dem Course von 100 101 im ersten halben Jahre 1872, und es ist der Rest von 2,190,000 Thalern im zweiten Semester 1872 auf dem Wege der Subskription zum Course von 100 ¼ begeben worden. Meine Herren! Von diesen 4,690,000 Thalern ist auch nicht ein einziges Stück, so viel mir bekannt geworden, in dem Besitz des Konsortiums zurückgeblieben, es ist nicht ein einziges Stück unter 100 veräußert worden, und die Besitzer dieser Prioritäts⸗ Obligationen sind eine unbestimmte Zahl von kleinen Ka⸗ pitalisten, die ihre Ersparnisse in diesem Papier angelegt haben, und die, Gott sei Dank, bis zum heutigen Tage die Zinsen, die ihnen zugesichert waren, stets bezogen haben. Erlauben Sie mir daran zu erinnern, daß dieses Geschäft und diese Verkäufe stattgefunden haben, bevor der Invalidenfonds des Reiches gegründet wurde, daß sie stattgefunden haben, bevor das Gesetz über die Dotation der preußischen Provinzen irgendwie erlassen war, und daß also alle diese Beziehungen auf die früheren Trans⸗ aktionen auch nicht den geringsten Einfluß geübt haben. Wenn der

Kapitalmasse ausgedehnt hat, wie während der Verhandlungen der Cours von 89 auf 99 gestiegen sei und nun schon die reichen Prio⸗ ritätsbesitzer diesen enormen Gewinn gemacht hätten, so sage ich dagegen einmal, daß, wenn die Prioritäten sich in den Händen derjenigen befinden, die sie im Jahre 1872 gekauft haben, nicht allein keiner einen Gewinn gemacht hat, sondern bis heute noch nicht wiederum auf den Kaufpreis gekommen ist, zu dem er selbst die Prioritäten erworben hat, und ich sage dann zweitens, wenn geglaubt wird, daß der unter dem Einflusse bekannter Verhältnisse herbeiseführte Kurs eine große Zahl von Inhabern dieser Prioritäten vermocht haben möchte, sich ihres Besitzes zu entledigen, dann würde ich einmal erklären, das glaube ich nicht, und zweitens würde ich sagen, ich würde alle diejenigen, die mit so konsequenter Standhaftigkeit dieses Papier in ungerechter Weise angegriffen haben, bedauern, daß ein solches Resultat herbeigeführt war. Nun, meine Herren, neben dieser ersten Priorität, welche den Hauptstock der gesammten Prioritäten umfaßt, in der Summe von 4,690,000 Thlr., ist nun im Jahre 1873 eine zweite Emission, die Emission Littr. B. aus⸗ gegeben worden, diese Emission umfaßt 2,220,000 Thlr. Bei dieser Emission, meine Herren, ist der Dotationsfonds betheiligt, und weil der Dotationsfonds dabei betheiligt ist, so will ich nicht Anstand nehmen, hier öffentlich den Kaufpreis zu nennen, den das Konsortium seiner Zeit fuͤr diese Obligationen im März 1873 gezahlt hat. Dieser Uebernahmepreis Seitens des Konsortiums belief sich auf 97 %, 97 Thlr. für je 100 Thlr. Diese Obligationen hat das Kon⸗ sortium allmählich verkauft, sie sind begeben worden zum Preise von 100, auch über 100. Ich bemerke auch hier, die Uebernahme Seitens des Konsortiums hat am 5. März 1873 stattgefunden; im Jahre 1873 ist das Gesetz über den Dotationsfonds erlassen worden, irgend welche Verpflichtungen, Prioritäts⸗Obligationen zu kaufen, waren in dem Gesetze nicht gegeben, und bei der ersten Belegung der Fonds, die ja überhaupt die weitaus bedeutendste Operation war, sind für Rechnung des Dotationsfonds von diesen Prio⸗ ritäts⸗Obligationen gar keine Stücke übernommen worden. Das Geschäft in diesen Prioritäts⸗Obligationen hat im Jahre 1873 sich weiter entwickelt, für den Dotationsfonds sind erst im Jahre 1874 einzelne Beträge gekauft worden, und zwar, wie Ihnen s in den Mittheilungen, die früher gemacht worden sind, der Kommi sion, welche die Verhältnisse näher geprüft hat, genau nach den einzelnen Tagen, da hat aus den Beständen des Konsortiums im Jahre 1874 ein Betrag von überhaupt 134,000 Thlr. übernommen werden können, alle anderen Beträge sind an der Börse gekauft worden, und auch diese Obliga⸗ tionen von 2,220,000 Thlr. sind längst im Besitz des Privatpubli⸗ kums, der einzelnen Kapitalisten, die ihre größeren oder kleineren Er⸗ sparnisse in diesem Papier angelegt haben, gelangt. Nun, meine Her⸗ ren, trat im vorigen Jahre also das Verhältniß ein, daß die Gesell⸗ schaft sich in ihren Anschlägen geirrt hatte, ein Verhältniß, was, bei⸗ läufig bemerkt, die Staatsverwaltung ebenso getroffen hat, daß man die Anschläge niedriger aufgestellt hat, als die Ausführung nachher an Geldmitteln in Anspruch genommen hat. Im vorigen Jahre trat nun an die Staatsregierung die Frage heran, als sie um ihre Hülfe in Anspruch genommen wurde, was soll nun geschehen? Darüber waren wir von vornherein nicht zweifelhaft, vaß die Gesell⸗ schaft bei diesen Mehrausgaben unmittelbar mit einer gewissen Ver⸗ legenheit zu kämpfen haben würde. Das neue Privilegium, was den bisher erwähnten hinzutrat, ist von dem Herrn Handels⸗Minister und mir Sr. Majestät dem Könige gegenüber erst dann befürwortet, als sich die Berliner Handelsgesellschaft bereit erklärte, die Garantie für die Zinszahlung während der Zeit bis zum 1. April 1877 zu übernehmen. Uns hat also nicht das überrascht, daß die Erträge dieser Bahn im Jahre 1875 und 1876 nicht vollständig ausreichen, um allen Verpflichtungen zu genügen. Wir sind aber auch darüber nicht zweifelhaft gewesen und die Erfahrung wird das bestätigen daß, wenn der Baxtnbetrieb längere Zeit gedauert hat, wenn die Verkehrsverhältnisse sich danach gerichtet haben, wenn die schweren Lasten, die eine solche schwebende Schuld bildet, die mit einem relativ hohen Zinsfuß ver⸗ zinst werden muß, und wo noch eine Provision gezahlt werden muß für die Fortdauer des Verhältnisses, wenn dieses ungünstige Ver⸗ hältniß beseitigt wird und sobald der Gesetzentwurf angenommen wird, wird es mit einem Schlage beseitigt werden, daß dann die Bahn allmählich einer immer günstigeren Entwickelung entgegen⸗ gehen wird. In welchem Umfange das der Fall sein wird, meine Herren, das gehört der Zukunft an, und eben weil weder die Aktionäre noch die Staatsregierung in der Lage waren, in der Gegenwart den wirklich billigen und angemessenen Kaufpreis herauszufinden, so haben wir uns dazu entschließen müssen, nicht mit einem Ankaufe vorzugehen. Dazu haben uns aber auch noch andere Verhältnisse drängen müssen.

Meine Herren! Wir hören hier sehr verschiedene Urtheile, der Herr Redner soeben hat sogar noch wiederum einen Versuch gemacht, von dem ich in der That nach Allem, was der Kommissionsbericht enthalten hat und was die übrigen Ausführun⸗ gen im hohen Hause ergeben haben, geglaubt habe, ihn als einen völlig antiquirten betrachten zu können, daß es vielleicht noch möglich sein könnte, daß die Bahn die Zinsen für ihre früheren Prioritäts⸗ Obligationen nicht aufzubringen vermöchte. Meine Herren! Wenn es je ein Phantasiebild gegeben hat, dann ist dies ein Phautastebild, denn das hat ja auch das Jahr, was hinter uns liegt, bereits er⸗ geben, daß unter Einschränkungen, bei geordneten Geldverhältnissen, bei einer gehörigen Ordnung des Betriebes, die volle Verzinsung in Aus⸗ sicht stände. Aber wenn wir nun verhandeln sollten über den An⸗ kauf, meine Herren, dann übersehen Sie nicht die Eigenthümer der Bahn, das sind nicht die Prioritätsgläubiger, die Prio⸗ ritätenbesitzer, das sind die Gläubiger der Gesellschaft aber nicht ihre Eigenthümer. Die Gläubiger der Gesellschaft können uns ja doch nicht das Eigenthum der Bahn verkaufen, das Eigen⸗ thum an der Bahn können verkaufen nur die Aktienbesitzer, und diese Aktienbesitzer gliederten sich wieder in zwei Kategorien, in Prioritäts⸗ Stammaktienbesitzer und in einfache Aktienbesitzer. Der einfachen Aktienbesitzer gab es, wenn mein Gedächtniß mich nicht trügt, für ein Kapital von 6,750,000 Thlr. und der Prioritäts⸗Stammaktien⸗ besitzer gab es für denselben Betrag von 6,750,000 Thlr. Nun, meine Herren, denken Sie sich eine Verhandlung, die wir mit diesen Eigenthümern führen sollten, daf die Eigenthümer, wenn sie überhaupt noch etwas bekommen sollten, doch vorab die Gläubiger zu befriedigen hatten, das weiß doch jedes Kind, daß also zunächst die von mir zuerst erwähnte erste Priorität, welche 4,690,000 Thlr. umfassen, ausgezahlt werden mußte, daß die zweite Priorität von 2,220,000 Thlr. ausgezahlt werden mußte, daß die schwebenden Schulden der Gesellschaft befriedigt werden mußten und daß erst, nachdem das Geld für alle diese Forderungen zusammen genommen, herbeigebracht war, nunmehr die Konversation sich darauf lenken konnte, was sollen die Eigenthümer der Gesellschaft bekommen? Das muß ja jeder Ge⸗ schäftskundige auf den ersten Blick verstehen. Sie hätten also zuerst damit beginnen müssen, ungefähr 10 Millionen Thaler herzugeben, um die Gläubiger zu befriedigen, ich sage ungefähr 10 Millionen Thaler in runder Summe, es stimmt ja nicht ganz genau, um die Gläubiger zu befriedigen, und dann hätte man darüber verhandeln müssen, was bekommen nun die Eigenthümer? Da nun füͤr die Eigenthümer stipulirt war, daß die Stammprioritäts⸗Aktienbesitzer das Recht haben, zuerst ihre Befriedigung zu erlangen, bevor die Stammaktienbesitzer irgend etwas in Anspruch nehmen konnten, so bitte ich, sich nun mal zu vergegenwärtigen, um welche Zahlen es sich da gehandelt haben würde, wenn man hätte zu dem Abkommen ge⸗ langen wollen.

Was hat nun staͤtt dessen die Staatsregierung ausgesprochen, wir wollen dafür, daß die Gläubiger befriedigt werden, die Garantie übernehmen. Das findet seinen Ausdruck, indem man die Prioritäts⸗Obligationen, die Zinsen garantirt. Daß wir dabei nicht gewünscht haben, die 5 % Schuld fuüͤr immer zu erhalten, das habe ich schon neulich im Herrenhause meinerseits ausgesprochen, und das hat ja auch in den Kommissionsverhandlungen seinen Ausdruck ge⸗ funden. Wir haben dann ferner gesagt, wir haben ein Interesse an

wenn wir der Gesellschaft heute über den Berg geholfen haben, mor⸗ gen möglicher Weise durch eine schlechte Verwaltung ich glaube nicht, daß dies von dem jetzigen Direktorium zu befürchten wäre, aber es könnten auch da Aenderungen eintreten wir wollen uns also nicht der Gefahr aussetzen, daß möglicher Weise durch eine schlechte Verwaltung das gute Werk in Frage gestellt würde. Wir haben also stipulirt, die Verwaltung wird für immer auf den Staat übertragen, und, meine Herren, mit diesem Schritte allein haben wir dem Staate einen sehr großen Vortheil geliefert, ein sehr werthvolles Recht er⸗ rungen, ein Recht, meine Herren, das er leichten Kaufes nicht wiederum abtreten würde. Wir haben aber dann weiter gesagt, wir halten es ja für möglich und für die allerersten Jahre nicht unwahrscheinlich, daß wir in Folge dieses Vertrages in den Fall kommen können, Hiseitecespnt wie der Herr Kegierungskommissar es vorhin an⸗ nahm, für das Jahr 1876 möglicherweise einen Zuschuß von 200,000 Thalern zahlen zu müssen. Angenommen nun, meine Herren, daß sich das so herausstellt, angenommen, daß wir für das Jahr 1877 vielleicht noch einen solchen Leschuf⸗ zu geben hätten oder einen etwas geringeren, dann leben wir der festen Ueberzeugung, daß ohne alle künstliche Einwirkung blos der natürlichen Entwicke⸗ lung der Bahn folgend, blos als das Resultat einer geordneten, ver⸗ ständigen Verwaltung ein Zeitpunkt eintreten wird, wo es der Zu⸗ schüsse nicht bedarf und daß dann der Zeitpunkt folgen wird, wo „Ueberschüsse aus dem Betriebe sich ergeben. Nun, meine Herren, wenn dieses letztere Verhältniß eintritt, was ich denn doch bereit sein würde in jeder Weise zu garantiren, dann besagt der Ver⸗ trag: jeder Thaler, der da vorgeschossen werden muß, wird von dem Tage, wo er auszulegen war, notirt, es werden 5 % dafür berechnet, und Kapital und Zinsen müssen dem Staat zurückgezahlt werden. Meine Herren, wenn vorhin mit einer gewissen Emphase, mit einem gewissen Pathos auf die Steuerzahler hingewiesen worden ist und auf die Nachtheile, die ihnen zugefügt werden würden, so kann ich Sie versichern: es giebt nichts, was bei mir einen solchen Anklang findet als der Nachweis davon, daß bei den Staatsausgaben zuletzt die Steuerzahler einstehen müssen. Tag und Nacht ist meine Sorge darauf gerichtet, die Lasten der Steuer⸗ zahler nicht höher anwachsen zu lassen, als die Ver⸗ hältnisse des Landes erfordern; aber, meine Herren, ich würde das Interesse der Steuerzahler auf das schmählichste verletzt haben, wenn ich mich den Anträgen des Herrn Handels⸗Ministers gegenüber ledig⸗ lich ablehnend verhalten hätte, wenn ich lediglich gesagt häͤtte: nun mag der Konkurs kommen, was dabei herauskommen wird, das wird sich finden, ob der Betrieb eingestellt werden muß oder nicht, das ist mir gleich⸗ gültig, mag Unglück daraus entstehen oder nicht, das geht mich nichts an, der Staat steht auf dem formellen Rechtsstandpunkte, er braucht sich nicht um das Uebrige zu kümmern. Ein solcher Stand⸗ punkt, meine Herren, wäre für den Finanz⸗Minister in mancher Hinsicht recht bequem, er würde dann vielleicht weniger Sorgen haben, und es würde ja jedenfalls die Möglichkeit nicht eintreten, daß seine Handlungsweise Verdächtigungen aus⸗ gesetzt würde, er hätte sich dann auf sein formelles Recht zurück⸗ gezogen, fiat justitia, pereat mundus. Meine Herren, auf diesen Standpunkt werde ich mich niemals stellen. Ich erkenne die Verpflichtungen, für das Interesse der Staatsangehörigen zu sorgen, wo die Sorge von Seiten des Staats eintreten darf. Nun gehe ich aber weiter; ich habe den Vertrag gar nicht abgeschlossen wesentlich aus dem Grunde, um den Aktionären zu Hülfe zu kommen, meine Herren, ob⸗ schon das auch ein Grund war; aber ich habe den Vertrag mit ab⸗ geschlossen, weil ich glaube, daß in Zukunft die Erwerbung des Eigen⸗ thums an der Bahn von großem Nutzen sein könnte. Daß dieser Nutzen schon so bald wie geschehen würde, das konnte ich bei Abschluß jenes Vertrages noch nicht wissen das haben Sie selbst mit durchgemacht, meine Herren, Sie haben ja selbst vor wenigen Augenblicken Ihre Zustimmung zu dem Vertrage wegen Ankaufs der Halle⸗Casseler Bahn gegeben. Nun, meine Herren, wer diese Zu⸗ stimmung gegeben hat, den bitte ich, wenn er es nicht schon längst gethan hätte, einen Blick auf die Karte zu werfen, und dann bitte ich ihn, eine ganz objektive, unbefangene, von allen Vorgängen keine Notiz neh⸗ mende Erklärung darüber abzugeben, ob es einen Eigenthümer in der ganzen Welt geben kann, für den diese Bahn die Bedeutung haben wird, wie für den preußischen Staat. Ich sage dann ferner: wenn man den Standpunkt einnimmt, den der Abg Berger vertritt, der bereit ist, jetzt 14 Millionen Thaler für die Bahn zu geben, er wird sie natürlich nicht dafür bekommen, er macht uns aber den Vorwurf, daß wir nicht gleich freihändig angekauft haben. Nun, meine Herren, ist denn der Vertrag, wie er abgeschlossen ist, nicht auch ein frei⸗ händiger Ankauf? Haben wir nicht die freiwillige Zustim⸗ mung der Aktienbesitzer, der Prioritätsaktien⸗Besitzer dazu bekommen, daß wir nach der Erfahrung, die der Betrieb ergeben wird unter Bedingungen, die für den Staat wahrlich als günstige zu be⸗ trachten sind, das Eigenthum der Bahn an uns nehmen können, daß es nur noch von dem Willen des Staats abhängt, ob er der Eigen⸗ thümer werden will? und daß sich der Staat in die günstige Lage gesetzt hat, daß, wun die Verhältnisse nachher sich so gestalten sollten ich sehe diese Möglichkeit durchaus nicht voraus daß ihm der Ankauf nicht erwünscht wäre, etwa weil er der Meinung wäre, daß die letzten 5 Jahre, die den 15 Jahren, nach welchen eine Erklärung zu erfolgen hat, vorangehen, anscheinend zu günstige Resultate ergeben haben, er dann den Ankauf unter⸗ lassen kann und die Verwaltung der Bahn unter allen Umständen fortführe. Meine Herren, ich fürchte, ich habe Ihre Aufmerksamkeit schon zu lange in Anspruch genommen. Ich kann Sie versichern, daß nach meiner aufrichtigen Ueberzeugung, das von der Regierung abge⸗ schlossene Geschäft ein für die Aktionäre billiges, ein für die Prioritäts⸗ gläubiger sicherndes und ein für den Staat überaus vortheilhaftes ist. Indem ich diese Worte ausspreche, geht mir durch den Sinn, daß ich noch einen Punkt nicht berührt habe, der vielleicht eine präzisere Aufklärung, als wie sie vorhin von diesem Tische aus erfolgt ist, be⸗ darf. Was die letzten Prioritäten anlangt, die niemals ausgegeben worden sind, die blos in den Pfandbesitz von solchen gelangt in, die in lobenswerther Weise einem Unternehmen, als es sich in bedrängter Lage befand, Vorschüsse gemacht haben. Diese Prioritäten werden, wie mein Herr Kommissarius ver⸗ sichert ich kann nicht unbedingt aus der eigenen Wissenschaft darüber sprechen in natura dem Staat ausgehändigt. Das Optionsrecht, was stipulirt war, hat nach den Verhältnissen des Vertrages, den wir abgeschlossen haben, wenn ich recht unterrichtet bin seine Endschaft erreicht, und es wird durch diese Prioritäten großen Geldinstituten nicht der geringste Vortheil zugewendet, weil eben die Prioritätsobligationen in den Besitz der Geseuschaft und nachher des Staats, der die Interessen der Gesellschaft wahrnehmen wird, zurückgehen. Ich würde dann ferner auszusprechen haben, daß, wenn ich bei dem Geräusch, was bei der Rede des Hrn. Abg. vaohae bestand, seinen Ausführungen richtig gefolgt bin, er bei seiner Darlegung mehrfache Irrthümer begangen hat; einmal, wenn er das in dem Kommissionsbericht angeführte Defizit der schwebenden Schuld hinzu⸗ rechnet, dann hat er übersehen, daß gerade, weil das Defizit eingetreten war, die schwebende Schuld hat vergrößert werden müssen, und daß in der schwebenden Schuld die Deckung des De⸗ fizits für die Vergangenheit enthalten ist, also nicht einmal die schwebende Schuld und dann noch das durch die Schuld gedeckte Defizit gerechnet werden kann. Dann ferner, was die Ver⸗ wendung der Geldmittel anbetrifft, so bitte ich, nicht zu übersehen, daß die von uns in Vorschlag gebrachte Summe höher ist, als die Summe, der verpfändeten Prioritätsobligationen, daß also schon da⸗ rin allein ein Fonds enthalten ist, um noch weitere Er⸗ gänzungsbauten ausführen zu können. Ferner sind die schwe⸗ benden Schulden nicht von der Größe, um auch nur die alten Prioritäten, wenn die ihrem Nominalbetrage nach in Ansatz gebracht werden, irgendwie absorbiren zu können. Ich empfehle Ihnen aus rein objektiven Gründen und indem ich alle Hinweisungen auf die Nothwendigkeit, welche die gegenwärtige Lage vielleicht aus nebensächlichen Gründen mit sich geführt haben

geehrte Herr Vorredner davon spricht und das gleich auf die ganze

dieser großen Bahn, wir wollen uns nicht der Gefahr aussetzen, daß

könnte, zurückweise, Ihnen die unveränderte Annahme der Vorlage.

früheren Gelegenheiten die Regierung unterftützt.

Der Handels⸗Minister Dr. Achenbach erwiderte dem Abg. Rickert:

Meine Herren! Gestatten Sie mir ebenfalls eine mehr persön⸗ liche Bemerkung, welche sich auf den Hrn. Abg. Berzer bezieht. Der⸗ selbe scheint es in seiner Stellung zur Fortschrittspartei als einen Vorwurf betrachtet zu haben, daß ich einerseits anführte, er habe bei

Ich war mir sehr wohl bewußt, als ich dies aussprach, daß es sich hier um ein Gebic handle, wo politische Fragen überhaupt nicht in Betracht kommen. Die verschiedenen Herren in diesem Hause, mögen dieser oder jener Partei angehören, nehmen nach ihrer Ueberzeugung Stellung zu der Sache, ganz ohne Rücksicht, ob sie links, rechts oder in der Mitte sitzen; es entscheiden da wirthschaft⸗ liche Gesichtspunkte. Es lag deshalb gar nicht in meiner Absicht, den Hrn. Abg. Berger als einen solchen zu bezeichnen, der mit der Re⸗ gierung gehe. Ich habe auch einen Vorwurf ihm gegenüber nicht aus⸗ gesprochen, sondern mein Bedauern, weil ich in der That bei allen diesen wirthschaftlichen Fragen in meiner amtlichen Stellung als Handels⸗Minister stets in dem Hrn. Abg. Berger eine außerordentlich werthvolle, von mir nicht genug zu schätzende Stütze gefunden habe; ich habe das Bedauern ausgesprochen, daß die Regierung bei dieser Gelegenheit seiner Unterstützung leider entbehren müßte. Sollte aber der Hr. Abgeordnete in der That einen Vorwurf in einer solchen Bemerkung finden, so müßte ich allerdings in Zukunft darauf ver⸗ zichten, meine Freude auszudrücken, wenn er uns einmal wieder unterstützt.

Ferner dem Abg. Schröder (Lippstadt):

Meine Herren! Ich respektire die Grunde, von welchen der Hr. Vor⸗

redner ausgegangen ist, vollständig. Wenn er indessen zur Rechtfertigung seiner verschiedenen Votums bei der Münster⸗Enscheder Bahn und jetzt bei der Halle⸗Sorau⸗Gubener Bahn den Finanzpunkt in den Vordergrund stellt, so kann ich seinen Ausführungen nach den Erfahrungen, die ich bereits gewonnen habe, doch in keiner Weise Recht geben. Die Halle⸗Sorau⸗ Gubener Bahn wird und da handelt es sich in der That nicht um unsichere Faktoren in Zukunft jedenfalls ein nützliches Glied in dem deutschen, speziell in dem preußischen Staatseisen⸗ bahnnetze sein, sie wird, davon bin ich vollständig überzeugt, nicht in die Lage kommen, daß insbesondere derjenige, der die Verwaltung zu führen hat, an die Frage denken muß, ob aus den Einnahmen die Betriebskosten aufzubringen sind. Diese Frage drängt sich aber bei der Mügster⸗Enscheder Bahn in der That auf. Ich will ein sicheres Urtheil für die Zukunft noch nicht aussprechen, jeden⸗ falls aber ist die finanzielle Seite der Sache bei der Münster⸗ Enscheder Bahn eine weit bedenklichere, als dies bei der Halle⸗Sorau⸗ Gubener Bahn der Fall sein wird. Die Zahlen, die der Herr Ab⸗ geordnete bei dieser Gelegenheit in die Schranken führte, beruhen auf einer Berechnung, die mir nicht zugänglich ist und er wird mir das nicht übel nehmen die ich in keiner Weise für richtig und zutreffend annehmen kann; er nimmt die allerschlimmsten Faktoren, die denkbar sind, an, um zu einem Kaufpreis von 16 Millionen Thaler für die Halle⸗Sorau⸗Gubener Bahn bei Ablauf des betreffenden Vertrages zu gelangen. Die emptio spei, von der der Herr Vorredner sprach, hätte also selbst unter den Voraussetzungen des Heirn Vorredners mindestens in bei⸗ den Fällen stattgefunden, bei der einen wie bei der anderen Eisenbahn. Die Regierung mag ja das von ihrem Stand⸗ punkte aus bei der Münster⸗Enscheder Bahn nicht gerade bedauern, indem sie der Ansicht ist, daß den einzelnen Gegenden des Staates, wo sich das Bedürfniß zeigt, Verkehrswege zuseführt werden mögen. Diese Anschauung blieb auch bei Posen⸗Varzin, wie der Herr Vor⸗ redner diese Linie nannte, nicht ohne Einfluß, und wenn die Re⸗ gierung fuür Münster⸗Enschede eine gleiche Auffassung hatte, so mag der Herr Vorredner der Regierung gestatten, daß dieselbe auch bei ande⸗ ren Landestheilen von ⸗ähnlichen Gesichtspunkten auszugehen sich er⸗ laubt. Ich glaube, der Herr Vorredner wird mit mir doch der Mei⸗ nung sein, daß, wo die Anlegung von Verkehrswegen nicht ausschließ⸗ lich vom finanziellen Standpunkte aus beurtheilen können und dürfen, und daß unser preußisches Vaterland, was die Herstellung von Verkehrswegen anbetrifft, keineswegs auf dem Standpunkt steht, daß wir diese An⸗ gelegenheit als abgeschlossen betrachten dürfen. Meine Herren! Ich erwähne dies nur, weil der Herr Vorredner auf diesen Gegenstand wieder zurückgekommen ist. Ich für meinen Theil habe bereits bei einer früheren Verhandlung erklärt: Ich ziehe gar keine Parallele zwischen der hier mehrfach erwähnten Bahn Münster⸗Enschede und der Bahn Halle⸗Sorau⸗Guben, weil die Verhältnisse bei den An⸗ lagen qualitativ derartig verschieden sind, daß eine solche Berufung nicht angemessen erscheint.

Im weiteren Verlaufe der Sitzung wurden, nachdem die Abgg. Graf Bethusy⸗Huc und v. Bonin ihre resp. Amendements befür⸗ wortet und der Geh. Regierungs⸗Rath Herrfurth die Stellung der Regierung zu den verschiedenen Amendements präzisirt hatte, die

§. 14 und 14a. des Gesetzes über die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst in der Fassung der Kom⸗ missionsbeschlüsse mit den Anträgen der Abgg. v. Bonin und Windthorst (Bielefeld) angenommen. Die Paragraphen lauten: §. 14. „Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienste finden Anwendung auf die Berufung zu den Stellen: 1) der Abtheilungsdirigenten und Mitglieder bei einer Regierung (Landdrostei, Finanz⸗Direktion in Hannover) und der den Ober⸗Präsidenten und Regierungs⸗Präsidenten zugeordneten höheren Verwaltungsbeamten, mit Ausnahmeder Justitiarien und technischen Beamten dieser Behörden (der Forst⸗, Geistlichen⸗, Schule⸗, Bau⸗ und Medizinal⸗Räthe); 2) derfenigen Mitglieder des Ober⸗Verwal⸗ tungsgerichts und der Bezirksverwaltungsgerichte, welche die Befähi⸗ gung zu den höheren Verwaltungsämtern besitzen müssen; 3) der Landräthe, Kreis⸗ und Amtshauptmänner und Ober⸗Amtmänner in den hohenzollernschen Landen.“ §. 14 a.: „Diejenigen Personen, welche von einem Kreistage zur Besetzung eines erledigten Landrathsamts im Geltungsbereiche der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 vorgeschlagen, beziehungsweise in der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz präsentirt werden, sind auch dann für befähigt zur Bekleidung der Stelle eines Land raths zu erachten, wenn sie die zweite juristische Prüfung abgelegt haben.“

Antrag des Abg. v. Bonin zu §. 14a.:

„wenn sie nach bestandener erster Prüfung bei den Gerichts⸗ und Verwaltungsbehörden im Vorbereitungsdienst, oder in Selbstverwal⸗ tungsämtern de’ Kommunal⸗, Kreis⸗ und Provinzialdienstes zusammen mindestens vier Jahre beschäftigt gewesen sind.⸗ 8

Antrag des Abg. Windthorst (Bielefeld:

Im Falle der Annahme eines der vorgenannten Anträge 7 §. 14a dem betreffenden Antrage Folgendes hinzuzufügen: Alle anderweitig bestehenden Beschränkungen in Bezug auf den Kreis der Personen, welche von einem Kreistage für die Besetzung eines erledigten Landrathsamtes in Vorschlag gebracht werden können, sind aufgehoben.

Die übrigen Paragraphen des Gesetzes wurden mit leichten redaktionellen Aenderungen, welche Konsequenzen der früheren Beschlüsse waren, nach den Beschlüssen der Kommission genehmigt. Dieselben lauten:

§. 14 b. Zur Bekleidung der Stelle eines Mitgliedes einer Pro⸗ vinzialsteuer⸗Direktion ist die Befähigung zum höheren Verwaltungs⸗ dienste oder Justizdienste, sowie eine praktische Vorbereitung in der Steuerverwaltung erforderlich. Die letztere erfolgt nach Maßgabe

eines von dem Finanz⸗Minister zu erlassenden Regulativs; bis dahin

verbleibt es bei den bestehenden Bestimmungen. §. 14 c. Die Bestellung

gilt von denjenigen juristischen

mit der Bearbeitung der Auseinandersetzungsangelegenheiten be⸗

um Justitiarius (§. 14 Nr. 1) setzt die erlangte Befähigung zum höheren Justizdienste voraus; das Gleiche Mitgliedern einer Regierung, welche

mäͤchtigt, solche Personen, welche die Befähigung z dienste erlangt haben und mindestens 5 Jahre, entweder als Justi⸗ tiarius (§. 14 Nr. 1) oder bei einer Auseinandersetzungsbehörde als Spezialkommissarius oder im Kollegium beschäftigt worden sind, oder die Stelle eines Landraths, Kreis⸗ oder Amtshauptmanns, eines Ober⸗ Amtmanns in den Hohenzollernschen Landen, eines Amtmanns in der Provinz Hessen⸗Nassau, eines Hardes⸗ oder Kirchspielvoigts in der Provinz Schleswig⸗Holstein verwaltet haben, für befähigt für den höheren Verwaltungsdienst zu erklären. §. 15. Den zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhan⸗ denen Regierungsreferendarien ist die Zeit ihrer Beschäftigung bei den Verwaltungsbehörden auf die im §. 3 erwähnte Vorbereitungszeit von insgesammt vier Jahren anzurechnen und ihre übrige Vorbereitungs⸗ zeit im Sinne dieses Gesetzes durch Regulativ (§. 17) zu regeln. §. 15 a. In Betreff der Befähigung zur Bekleidung eines Land⸗ rathsamts bleibt in Ansehung derjenigen Personen, welche bereits zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes die Stelle eines Landraths kommissarisch verwalten, das Regulativ über die Prüfung der Landrathsamts⸗Kandidaten vom 13. Mai 1838 (Gesetz⸗Samml. S. 423) bis zum 1. Januar 1878 in Kraft. §. 16a. Die Minister der Finanzen und des Innern sind er⸗ mächtigt, bis zum 1. Januar 1880 die Stellen, zu deren Erlangung die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst erforderlich ist, folchen Personen zu übertragen, welche die Befähigung zum höheren Justizdienste erlangt haben. § 16b. Die Minister der Finanzen und des Innern sind er⸗ mächtigt, bis zum 1. Januar 1879 Gerichtsreferendarien zum Vor⸗ bereitungsdienst bei den Verwaltungsbehörden (§. 3) zuzulassen, auch wenn dieselben den Nachweis des nach diesem Gesetze erforderlichen Studiums der Staatswissenschaften zu führen nicht vermögen. Der Minister der Finanzen und des Innern sind ferner ermäch⸗ tigt, solche Personen zur Ablegung der zweiten Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst zuzulassen, welche die erste juristische Prü⸗ fung abgelegt und als Landräthe, Kreis⸗ oder Amtshauptmänner, Ober⸗Amtmänner in den hohenzollernschen Landen, Amtmänner in der Provinz Hessen⸗Nassau, Hardes⸗ oder Kirchspielsvoigte in der Pro⸗ vinz Schleswig⸗Holstein, städtische Bürgermeister, Beigeordnete oder Magistratsmitglieder, mindestens einen fünfjährigen Zeitraum hin⸗ durch fungirt haben und bereits zur Zeit der Verkündigung des gegen⸗ wärtigen Gesetzes als solche angestellt gewesen sind. 5 . §. 17. Die näheren Besimmungen über die hinsichtlich des Uni⸗ versitätsstudiums zu stellenden Anforderungen, über die Zusammen⸗ setzung der Kommissionen für die erste Prüfung (§. 2), und die zweite Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst (§. 3), so wie über die wiederholte Zulassung zu diesen Prüfungen und über die Vertheilung der Beschäftigungszeit bei den Verwaltungsbehörden werden von dem Staats⸗-Ministerium die näheren Bestimmungen über die zweite Prü⸗ fung für den höheren Justizdienst (§. 2c.), über die wiederholte Zu⸗ lassung zu derselben, so wie über die Vorbereitung im praktischen Justizdienste von dem Justiz⸗Minister in einem Regulativ festgesetzt. 8 a. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft. Alle den Vorschriften desselben entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere die Regulative über die Befähigung zu den höheren Aemtern der Verwaltung vom 14. Februar 1876 (Gesetz⸗Samml. S. 199), und über die Prüfung der Landrathsamts⸗Kandidaten vom 13. Mai 1838, letzteres Regulativ vorbehaltlich der Bestimmung des §. 15 a., sowie die §§. 1—5 und 14 des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und Vorbereitung zum höheren Justizdienste vom 6. Mai 1869 werden aufgehoben.

Urkundlich ꝛc.

Schluß 4 Uhr.

Rumänien. An demselben Tage, an welchem das Mini⸗ sterium Florescu dem Abgeordnetenhause anzeigte, daß es seine Demission eingereicht habe, legte es dem Hause noch den Gesetz⸗ entwurf bezüglich einer Handelskonvention mit Rußland vor. Aus den Motiven, welche diesen Entwurf erläutern, theilt die „A. Allg. Ztg.“ folgenden Passus mit, welcher die gegenwärtige Stellung Rumäniens zur Pforte und zu den europäischen Mächten beleuchtet. 1

„Durch die Handels⸗ und Schiffahrtskonvention, heißt es daselbst, welche die Regierung Sr. Hoheit des Fürsten, unseres erhabenen Souveräns, heute die Ehre hat, den gesetzgebenden Körpern vorzu⸗ legen, hat eine der größten Mächte Europas, eine der Mächte, welche die Freiheiten Rumäniens, wie sie aus unseren eigenen Verträgen aus den Jahren 1391, 1511 und 1529 mit der Türkei resultiren, gewähr⸗ leisten, aufs Neue und in feierlichster Weise das Recht des Landes anerkannt, direkt und auf dem Fuße vollständiger Gleichheit mit fremden Mächten Verträge zu machen. Es war natürlich, daß Rußland, welches seit dem Jahre 1829 durch den Art. 5 des Vertrages von Adrianopel an⸗ erkannte, daß wir eine vollständige Handelsfreiheit besitzen, eine der ersten Mächte war, welche uns die Ausübung des alten Rechtes, auf das wir niemals verzichtet haben, erleichte te. In der That, wenn wir seit dem 16. Jahrhundert keine Handelsverträge geschlossen, so haben wir dagegen politische Akte negoziirt und unterzeichnet, wie Ver⸗ träge der Suprematie, der Allianz, des Friedens, des Krieges, der Gerichtsvarkeit und in späteren Zeiten Auslieferungs⸗, Schiffahrts⸗, Post⸗ und andere Konventionen. Indem Rumänien sich auf sein mehrhundert⸗ jähriges Recht beruft und auf die Unterstützung der garantirenden Mächte zählt, konnte es und kann es Handelsbeziehungen mit anderen Mächten eingehen, wie ein vollständig autonomes Land, und hat nicht nöthig, die acta inter alios zu berücksichtigen. Da die Fähigkeit Rumäniens, direkte Handelsverträge abzuschließen, feststeht, so hat das Instrument der Uebereinkunft auch die Form erhalten, wie fie nach dem internationalen Recht gebräuchlich ist. Die Konvention, welche wir vorlegen, wuͤrde verhandelt und geschlossen im Namen Sr. Majestät des Kaisers aller Reussen durch seinen zu diesem Zweck ernannten Bevoll⸗ mächtigten, dessen Patent von Sr. Majestät unterzeichnet und von dem Fürsten Gortschakoff gegengezeichnet wurde. Dieses Patent ist in den Archiven unseres Ministeriums aufgehoben, im Austausch gegen das fürstliche Patent, durch welches unser Souverän zu seinem Be⸗ vollmächtigten den Herrn J. Balaceano ernannt hat. Die zwischen Ru⸗ mänien und Rußland abgeschlossene Handelskonvention enthält die all⸗ gemeinen Grundsätze, wie sie zwischen den verschiedenen Nationen, in Allem was die Sicherheit und die Erleichterung der Handelspräsentat ionen be⸗ trifft, angenommen sind. Hinsichtlich der S iffahrt besteht eine voll⸗ kommene Reziprozität. Hinsichtlich des Handels kann eine vollständige Reziprozität nicht Platz greifen wegen des Unterschiedes, der zwischen den Staaten in der Produktionskraft, in der Agr kultur, im Handel, in den Sitten ꝛc. besteht. In unserer Konvention mit Rußland besteht auch die gebräuchliche Klausel, daß die kontrahirenden Theile alle Vortheile der am meisten begünstigten anderen Nation genießen. Folglich bewilligen wir Rußland die Zugeständnisse, welche wir in der Konvention vom 22. Juni 1875 an Oesterreich⸗Ungarn gemacht haben. Die zwischen Rumänien und Rußland auf dem Fuße vollkommenster Gleichheit abgeschlossene Handelskonveation wird, außer ihrer politi⸗ schen Wichtigkeit, noch die Entwicklung und Befestigung der Be⸗ ziehungen zur Folge haben, welche zwischen den beiden Ländern bestehen.“

Schweden und Norwegen. Stockholm, 17. Mai. Der Koͤnig empfing heute Hrn. de Bounder de Mels⸗ broeck in Audienz, welcher seine Kreditive in der Eigenschaft als Königlich belgischer Minister⸗Resident überreichte.

Die Königin, welche am 3. d. Mts. in Villa Elisée bei Lausanne eintraf, sollte, laut Mittheilungen vom 8. d. Mts. sich daselbst sechs Wochen aufhalten, falls der Gesundheitszustand Ihrer Majestät sich bessere. Derselbe ist jedoch ungefähr so, wie er bei der Abreise der hohen Patientin von Stockholm war, und die Bewegungen zu Fuß in der freien Luft haben noch nicht

traut sind.

§ 14 d. Die Minister der Finanzen und des Innern sind er.

Beförderung des Vertheidigungswesens.

um höheren Justiz⸗] Abelin, welcher die Königin nach der Schweiz begleitete, ist nach Schweden zurückgekehrt

und der früher getroffenen Bestimmung emäß von dem norwegischen Arzte, Leibmedicus Budde, abge⸗

öst worden.

Dänemark. Kopenhagen, 19. Mai. Auf der Tages⸗ ordnung des Folkethinges stand gestern die erste Lesung des Gesetzentwurfes, betreffend außerordentliche Veranstaltungen zur Bojsen eröffnete die Debatte. Die Bedeutung des Ausfalles der Wahlbewegung sei, daß die dänischen Wähler ihren ernsthaften Willen gezeigt hätten, daß es jetzt zu einem Systemwechsel kommen müsse, der Aussicht gewähre den so lange geführten fruchtlosen Kampf beizulegen. Die Wähler hätten aber auch ausgesprochen, daß sie das billigten, was die Majorität gethan und in der Vertheidigungsangelegenheit angeboten habe, nämlich, daß man sehr bedeutende Summen bewilligen wolle, aber nicht auf der von der Regierung vorgeschlagenen Grundlage. Da es aber eine Möglichkeit gebe, eine neue Grundlage zu gewinnen, so wolle er der Regierung Gelegenheit geben, zu zeigen, ob sie ge⸗ neigt sei, die Verhandlungen auf einer anderen Grundlage aufzunehmen. Er beantrage, die erste Lesung zu unter⸗ brechen, und einen Ausschuß von 15 Mitgliedern nieder⸗ zusetzen, mit der Aufgave, zu versuchen, mit der Re⸗ gierung, nicht über die Details der Angelegenheit, sondern über die Gewinnung einer neuen Grundlage zu verhandeln. Der Conseils⸗Präsident beklagte, daß Bojsen durch die Stellung seines Antrages es der Regierung unmögbich gemacht, auf ver⸗ schiedene Frugen zu antworten. Die Verwunderung darüber, daß die Regierung die Gesetzentwürfe unverändert vor⸗ gelegt habe, sei merkwürdig, Das Ziel der Verhandlungen müsse sein, auf welche Weise eine genügende, den Kräften des Landes entsprechende Vertheidigung erlangt werden könne. Die Regierung habe mit Bestimmtheit ausgesprochen, daß in dem Vorschlage der Majorität Punkte enthalten seien, welche sie für unvereinbar mit diesem Zwecke halte. Die Regierung habe es für ihre unabweisbare Pflicht angesehen, bevor sie eine so wichtige Sache fallen lasse, eine Uebereinkunft zu versuchen. Auf einen Einwurf Bojsens antwortete der Konseil⸗Präsident schließlich, daß Niemand geneigter sein könne als die jetzige Re⸗ gierung für diejenigen den Platz zu räumen, welche besser als sie dies durchzufuͤhren im Stande sein würden, was nach ihrer Ansicht in der Vertheidigungsangelegenheit nothwendig sei. Bei der Abstimmung wurde Bojsens An⸗ trag in namentlicher Abstimmung mit 72 gegen 25 Stimmen angenommen. Der Gesetzentwurf, betreffend die Versor⸗ gung des Heeres mit den mangelnden Pferden und Wagen im Falle der Kriegsbereitschaft wurde ohne Debatte in erster Lesung an⸗ genommen. Den Schluß der Sitzung bildete die erste Lesung des Gesetzentwurfes, betreffend die Anschaffung von Feldgeschützen für das Heer. Nach kurzer Verhandlung wurde der Uebergang des Gesetzentwurfes zur zweiten Lesung ohne Abstimmung an⸗ genommen und derselbe auf Bergs Antrag dem Befestigungs⸗ ausschusse überwiesen.

Amerika. Aus Washington wird unterm 17. d. per Kabel gemeldet: Der Konflikt zwischen den Weißen und Negern in West⸗Feliciana bildete den Gegenstand der Besprechung in der gestrigen Cabinetsberathung. Es wurde beschlossen, wenn noth⸗ wendig, Militär dahin zu beordern, um weitere Gewaltthaten zu verhindern. Der Kaiser von Brasilien hat sich nach Kentucky begeben, um die Mammoth⸗Höhle daselbst zu besuchen. Auf dem Wege dahin ist er in St. Louis angekommen.

Chili. Nach Berichten der „A. A. C.“ aus Valparaiso vom 23. März hat die konservative Partei sich für den Opposi⸗ tionskandidaten zur Präsidentschaft, Senor Viouna Mackenna erklärt. Letztgenannter wurde auf dem Wege zu einer Ver⸗ sammlung in Angola durch einen Steinwurf verletzt, der Atten⸗ täter jedoch verhaftet und vor Gericht gestellt.

Peru. Aus Callao liegen der „A. A. C. bis zum 14. April reichende Nachrichten vor. Don José de Canevaro, der Kandidat für die zweite Vize⸗Präsidentschaft von Peru, hat sich nach Europa begeben. Der „Rum Mur“ meldet, daß der Kongreß in Gemäßheit der Verfassung im Juli die Wahlen annulliren und Manuel Prado zum provisorischen Präsidenten auf zwei Jahre erklären werde. Der Kongreß kann dann eine neue Wahl anordnen, worauf Senor Prado gesetzlich zum Kan⸗ didaten für den herkömmlichen Termin von 4 Jahren aufgestellt werden darf, wodurch ihm eine zehnjährige Herrschaft ertheilt würde.

Asien. Japan. Jedo, 25. März. Die hiesigen amt⸗ lichen Blätter publizirten heute den Wortlaut des neuerdings zwischen Japan und Korea abgeschlossenen Freund⸗ schaftsvertrages. Derselbe lautet in deutscher Uebersetzung wie folgt: 1

Freundschaftsvertrag. 8

Obwohl früher das japanische und das koreanische Reich Jahre lang in freundschaftlichem Verkehr standen, ist jetzt das Verhältniß der beiden Länder zu einander nicht vollstandig befriedigend. Im Hinblicke darauf und von dem Wunsche geleitet, die ehemaligen freundschaftlichen Beziehungen wieder herzustellen und noch fester zu machen, hat die japanische Regierung ernannt zu ihrem außerordentlichen Botschafter: den General⸗Lieutenant, Staatsrath und Kolonial⸗Minister Kuroda Kiyotaka; und zu ihrem außerordentlichen Vize⸗Botschafter: den Senator Jnouye Kaoru, welche in der koreanischen Stadt Koka eingetroffen sind.

Die koreanische Regierung hat zu ihren Bevollmächtigten er⸗ nannt: den Han chiu su fuji (Minister des Königlichen Hauses ?) Shiaken, und den Toso fu fuku sokan (Vize⸗Gouverneur ²) Injisho.

Die Bevollmächtigten der beiden Reiche sind den ihnen ertheil⸗ ten hohen Weisungen gemäß über die folgenden Vertragsartikel über⸗ eingekommen: 8

B Art. 1. Korea ist ein selbständiger Staat und genießt als solcher dieselben Rechte wie Japan. In Zukunft sollen daher die beiden Reiche, welche mit einander in freundschaftliche Beziehungen zu treten wünschen, auf galz demselben Fuße zu einander stehen und im gegen⸗ seitigen Verkehr durchaus nicht gering geschätzt oder verdächtigt werden.

Alle Bestimmungen, welche bisher dem freundschaftlichen Verkehr im Wege standen, sollen aufgehoben werden, damit zwischen den beiden Ländern Frieden und Wohlwollen für ewige Zeiten bestehe.

Art. 2. Die japanische Regierung soll das Recht haben, nach Verlauf von 15 Monaten, vom heutigen Tage an gerechnet, nach Belieben einen Gesandten zu ernennen, welcher in der Hauptstadt von Korea persönlich mit dem Rei so hansho (Ceremonienmeister?) ver⸗ handeln und über Angelegenheiten des gegenseitigen Verkehrs berathen soll. Der Gesandte soll entweder in Korea residiren oder auch sofort (nach Beendigung seiner Obliegenheiten) nach Japan zurückkehren

ürfen. 8 feöie koreanische Regierung soll das Recht haben, zu jeder belie⸗ bigen Zeit einen Vertreter zu entsenden, welcher in Tokio mit dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten persönlich verhandeln und über Angelegenheiten des gegenseitigen Verkehrs berathen soll. Dem selben soll es frei stehen, entweder in Japan zu residiren oder sofort nach Korea zurückzukehren.

1“

vorgenommen werden können. Der schwedische Arzt, Professor *

Art. 3. Alle amtlichen Mittheilungen der japan ischen Regierung