1876 / 119 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 20 May 1876 18:00:01 GMT) scan diff

ie koreanische werden in japanischer Sprache geschrieben und e 10 Vübee von dem jetzigen Zeitpunkt ab, von einer chine⸗ sischen Uebersetzung Die koreanische Regierung wird inesischen Sprache bedienen. 8 8. 8 8 Fusan, wo die amtliche japanische Nieder⸗ lassung sich befindet, ist der Platz, wo seit Jahren die Unterthanen der beiden Länder mit einander Handel getrieben haben. In Zukunft sollen nun die alten Bestimmungen, sowie das Sai ken sen (jährliche Senden von Schiffen) abgeändert und der Handel in Gemäßheit der nunmehr festgesetzten Vertragsartikel getrieben werden. Außerdem

ische Regierung, gemäß den Bestimmungen in Art. 5 eeb 1 Unterthanen sich frei be⸗

i Häfen eröffnen, in denen japanische 1 I treiben, nach Belieben Grundstücke miethen und erbauen, sowie koreanischen Unterthanen gehörige Gebäude gegen

ins miethen dürfen. 8* ins rr 8 In den fünf Bezirken Keiki, Chiusei, Senra, Keisho und Kankio wird die koreanische Regierung an der Küste zwei für den Handel geeignete Häfen auswählen und namentlich bezeichnen. Die Eröffnung dieser beiden Häfen soll innerhalb zwanzig Monaten nach dem zweiten Monate des 9. Jahres Meidji der japanischen Zeitrechnung oder 08 e Monate des Jahres Helshi der koreani⸗

en Zeitrechnung stattfinden. 1 s8 S8 Japanische Schiffe, welche an der koreanischen Küste wegen Wind und Wetter oder aus Mangel an Provistonen irgend welcher Art die bezeichneten Häfen nicht erreichen können, dürfen in jeden beliebigen Hafen einlaufen, sei es um sich vor dem Unwetter zu flüchten oder um ihre Vorräthe zu erneuern oder um die Schäden auszubessern und dürfen Provisionen beliebiger Art einkaufen. Die Kosten derselben müssen natürlich von dem Schiffseigenthümer bestrit⸗ ten werden; jedoch sind in solchen Fällen die Ortsbeamten sowohl, wie die Bewohner verpflichtet, den Nothleidenden alle mögliche Hülfe zu leisten und Maßregeln zu treffen, damit ihr Elend elindert und sie aus ihrer traurigen Lage befreit werden. Wenn Schiffe der beiden Länder auf offener See Schiffbruch gelitten und die Mannschaft sich an irgend einem Theil des Landes flüchtet, so sollen die Ortsbewohner sofort die nöthigen Schritte thun, um sie zu retten und das Leben jedes Einzelnen zu erhalten, und alsdann den Ortsbehörden davon Anzeige machen. Diese wiederum sind verpflichtet, die Schiffbrüchigen freundlich aufzunehmen und sie entweder in ihr Vaterland zurückzusenden oder sie nach dem nächsten Orte, wo sich Beamte ihres Heimathlandes befinden, auszu⸗ liefern. . Art. 7. In Anbetracht dessen, daß die Küsten von Korea für die Schiffahrt höchst gefährlich sind, weil die Inseln, Felsen und Klippen derselben nicht genau bestimmt sind, soll es japanischen Seefahrern gestattet sein, beliebige Messungen zu veranstalten, die Lage der Inseln und Klippen, sowie die Tiefe des Meeres zu bestim⸗ men und Karten von den gemachten Aufnahmen herauszugeben, damit die Seefahrer beider Länder gefährliche Stellen vermeiden und in Ruhe und Sicherheit ihre Schiffe lenken können.

Art. 8. In Zukunft werden von der japanischen Regierung in die bezeichneten Häfen Koreas je nach den Zeitumständen Beamte eingesetzt werden, welche die japanischen Kaufleute beaufsichtigen und beschützen werden. Wenn sich im Verkehr der beiden Nationen Schwierigkeiten erheben, so werden diese Beamten mit den obersten Lokalbehörden darüber berathen, um die Schwierigkeiten beizulegen.

Art. 9. Da die beiden Länder nunmehr mit einander in Ver⸗ kehr getreten sind, so sollen die beiderseitigen Unterthanen ganz nach ihrem Gutdünken Handel treiben dürfen, ohne daß sich Beamte der beiden Staaten irgendwie hineinmischen oder dem Verkehr Grenzen setzen oder ihn hindern. Wenn ein Kaufmann des einen Landes einen Unterthanen des anderen Landes beim Verkaufe betrügerischer Weise übervortheilt oder seine Schulden nicht bezahlt, so sollen die Behörden seines Landes den Uebelthäter vor Gericht ziehen und zur

Bezahlung der Schuld anhalten. Jedoch sollen die beiderseitigen Re⸗ gierungen nicht dafür haftbar gemacht werden dürfen.

Art. 10. Japaner, welche in den bezeichneten Häfen Koreas Ver⸗

rechen gegen Koreaner verüben, sollen stets von den japanischen Be⸗ hörden abgeurtheilt werden. In gleicher Weise sollen Koreaner, die

ich einer verbrecherischen Handlung gegen Japaner schuldig machen, von den koreanischen Behörden zur Verantwortung 2” werden. Selbstverständlich werden beide Theile nach den Gesetzen ihres Landes gerichtet werden, die Urtheile sollen jedoch ohne Gunst und Parteilichkeit in gerechter Weise gefällt werden.

Art. 11. Da die beiden Länder nunmehr mit einander in Ver⸗ kehr getreten sind, so sollen noch besonders Handelsbestimmungen fest⸗ gesetzt werden, welche den Kaufleuten beider Länder nutzbringend sind. Außerdem sollen zu den gegenwärtig festgesetzten Artikeln noch etwa nöthige Erklärungen hinzugefügt werden, welche geeignet sind, das Verständniß der⸗ selben vollständig klar zu machen. Zu diesen beiden Zwecken werden nach Verlauf von sechs Monaten besondere Bevollmächtigte von den beiden Regierungen ernannt werden, welche entweder in der Hauptstadt von Koreg oder in Koka miteinander berathen sollen.

Art. 12. Die vorstehenden 11 Artikel des gegenwärtigen Ver⸗ rages sind vom heutigen Tage ab für die beiden Staaten bindend und dürfen von keiner der beiden Regierungen abgeändert werden, damit zwischen den beiden Ländern ewiger Friede und Freundschaft gewahrt leibe. Deswegen ist der gegenwärtige Vertrag in zwei Exempla⸗ ren ausgefertigt, welche die Bevollmächtigten der beiden Parteien, nachdem sie zur Beglaubigung ihre Stempel aufgedrückt, mit einander ausgewechselt haben. 8 So geschehen den 26. des 2. Monats des 9. Jahres Meidji oder des 2536. Jahres der japanischen Zeitrechnung.

Afrika. Aus Cape Coast⸗Castle wird dem „Man⸗ chester Guardian“ unterm 24. April geschrieben: 88 „Es unterliegt keinem Zweifel, daß der König von Da⸗ homey dem Commodore Hewitt eine trotzige Antwort auf den Brief gesandt hat, welcher ihn in Kenntniß setzte, daß hm ü die Mißhandlung eines englischen Unter⸗ thanen in Whydah eine Geldbuße auferlegt worden sei. Er schreibt dem Commodore, er sei erstaunt, daß ein bloßer Häuptling der Königin es wage, ihn in der Weise anzureden. Der König soll auch eine trotzige Antwort auf den Brief des Gouverneurs Strahan ertheilt baneh in welchem gegen seine ährlichen Einfälle in Abberkuta und die umliegenden Länder remonstrirt wurde. Ungeachtet dessen erwarten Viele, daß die Geldstrafe durch eine Mittelsperson gezahlt werden wird. Ein soeben von Whydah angekommener Kaufmann erzählt, daß der erste Häuptling sich in einer sehr unangenehmen Lage befinde, da er eine Botschaft vom Könige empfangen habe, worin ihm gesagt wird, daß er die Angelegenheit regeln oder seinen Kopf ver⸗ lieren müsse.“ 8 Der britische Geschäftsträger in Zanzibar hat, Nach⸗ richten vom 6. Mai zufolge, mit dem Sultan einen Vertrag über die vollständige Abschaffung der Sklaverei ab⸗ gäeschlussen. Dem „öJ. des Débats“ wird folgende Depesche mitge⸗ theilt, welche die tunesische Regierung an den französischen Generalkonsul in Tunis gerichtet hat: zunis, 9. Mai 1876. Herr General⸗Konsul! Letzten Freitag, den 5. Mai, ist in einem der Bazare von Tunis von einem Musel⸗ mann ein Mord an der Person eines Israeliten verübt worden. Wenige Augenblicke darauf war der Schuldige verhaftet und der Justiz ausgeliefert. Trotz der Raschheit und Energie dieses Einschreitens haben sich viele tunesische und fremde Israliten zu Kundgebungen hinreißen lassen, die ebenso unanständig der Regierung Sr. Hohet gegenüber als gefährlich für die öffentliche Sicherheit sind. ie schlossen sogleich S Gewölbe in den Bazars und trugen die Leiche des Opfers unter acherufen und Gesängen durch die Stadt, wobei sie vor mehreren

sonalveränderungen ꝛc.: Ernennungen.

Dank der Festigkeit und Mäßigung der Polzei⸗Agenten hatte dieser Appell an die religiösen Leidenschaften nicht die verhängnißvollen Folgen, welche man befürchten konnte, und für welche die ganze Ver⸗ antwortung auf die Urheber der Kundgebung zurückgefallen wäre. Nichtsdestoweniger legen mir diese bedenklichen Vorgänge die Pflicht auf, Ihre ernsteste Aufmerksamkeit auf die Gefahren zu lenken, welche mit der Wiederkehr solcher Auftritte verbunden wären. Die Regierung Sr. Hoheit, welche sich eifrigst bemüht, die Ordnung und Sicherheit im Land aufrecht zu erhalten und allen ihren Unter⸗ thanen gleiche Gerechtigkeit angedeihen zu lassen, kann unmöglich die⸗ sen und noch weniger fremden Personen das Recht zu Kundgebungen einräumen, welche die öffentliche Ruhe stören und gar nicht zu entschuldigen sind; sie ist daher fest entschlossen, dieselben nicht zu dulden und der⸗ artige Zusammenrottungen nöthigenfalls mit Gewalt zu zerstreuen. Ich wende mich daher an Sie, Hr. Generalkonsul, mit der Bitte, der Regierung Sr. Hoheit in der Verhütung dieser bedauerlichen Auf⸗ tritte beizustehen, und den unter Ihrem Schutze stehenden Israeliten begreiflich zu machen, daß sie kein Recht haben, sich in solche Vor⸗

älle, wie beklagenswerth sie auch sein mögen, einzumischen fälle, 2 st 9 General Kheredine.“

Nr. 20 des „Central⸗Blatts für das Deutsche Reich“ herausgegeben im Reichskanzler⸗Amt, hat folgenden Inhalt: Allge⸗ meine Verwalungssachen: Verweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet. Finanzwesen: Nachweisung der Einnahmen an Zöllen und gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern im Deutschen Reich für die Zeit vom 1. Januar bis zum Schlusse des Monats April 1876; Status der deutschen Notenbanken Ende April 1876 (Nachtrag: Banken, welche auf das Recht zur Ausgabe von Banknoten verzichtet haben); Nachweisung über die bis zum 30. April 1876 präklu⸗ dirten, ferner über die an diesem Taze im Umlaufe bezw. im eigenen Bestande der deutschen Notenbanken vorhanden gewesenen, sowie über die nach erfolgter Einlösung vernichteten Banknoten; Goldankäufe seitens der Reichsbank. Münzwesen: Uebersicht über die Ausprägung von Reichsmünzen. Zoll⸗ und Steuerwesen: Nachweisung der Ein⸗ nahme an Wechselstempelsteuer im Deutschen Reich für die Monate Januar bis April 1876; Kompetenz einer Steuerstelle. Marine und Schiffahrt: Eröffnung der Schiffahrt nach Helsingfors. Heimath⸗ wesen: Erkenntniß des Bundesamts für das Heimathwesen. Eisen⸗ bahnwesen: Eröffnung der Strecken Niederhone⸗Friedland, Welver⸗ Dortmund, Ducherow⸗Swinemünde, Hagen⸗Haufe, Lennep⸗Wermels⸗ kirchen und Hückeswagen. Konsulatwesen: Exequaturertheilung. Per⸗

Der Aufstand in der Herzegowina und in Bosnien.

(Vergl. Nr. 104 d. Bl.) 1

In den ersten beiden Artikeln ist der Aufstand in der Herzegowina und Bosnien vom August bis zum Ende Dezember 1875 nach einem Aufsatz im „Militär⸗Wochenbl.“ in seiner militärischen Entwickelung dargelegt worden. 1 8

In den folgenden Artikeln wird auf Grund vorliegender mili⸗ tärischer Berichte der Versuch gemacht werden, den historischen Gang der militärischen Ereignisse vom Januar 1876 bis jetzt übersichtlich darzustellen.

1.

Als Achmed Moukhtar Pascha, der nach dem Rücktritt Reuff Pascha's neuernannte kommandirende General der türkischen Truppen in der Herzegowina, am Neujahrstage 1876 im Hafen von Klek landete, fand er die Fortsetzung der Operationen der Kälte und der in den Bergen angesammelten Schneemassen wegen für unmöͤglich, und da auch die Insurgenten aus gleichen Gründen die Waffen ruhen ließen, so trat eine kurze Unterbrechung der Feind⸗ seligkeiten ein. . b 1

Achmed Moukhtar schlug sein Hauptquartier Trebinje und später in Gazko auf. G wie die Zahl der bewaffneten Insurgenten nacheden letzten aufreibenden Kämpfen von 10,000 auf kaum 5000 herabgesunken war, verblieben auch dem türkischen Generalissimus von 30,000 Mann im August und September 1875 nach der Herzegowina gesandter Truppen beim Beginn des neuen Jahres nur 15,000 Mann. 8

Kein Bataillon zählte mehr als 350 Streiter. Der Mangel an Lazarethen, an erfahrenen Aerzten, Transportmitteln (die türkischen Truppen führen keinen Train, sondern sind auf die auf dem Kriegsschauplatze vorzufindenden Transportmittel angewiesen) und Proviant machte sich um so fühlbarer, als das bereits mehrere Monate währende Ausbleiben des Soldes die im Allgemeinen mäßi⸗ gen, aber an gute Verpflegung FSv. Soldaten außer Stand setzten, aus eigenen Mitteln zur Verbesserung der kärglichen Rationen beizutragen. 1 .

Ebenso wie Ende 1875 Reuff Pascha alle seine Anstrengungen auf die Verproviantirung von Niksie und Goransko gerichtet hatte, mußte sich daher Anfangs 1876 die Thätigkeit Moukhtar Pascha's darauf beschränken, die Garnison von Trebinje mit Lebensmitteln zu versorgen. Da die Verproviantirung von Seiten Montenegro’'s nach den von Reuff Pascha gemachten Erfahrungen nicht möglich war, so versuchte der Pascha von Ragusa aus Transporte nach Trebinje hineinzubringen.

Die Insurgenten, deren ganze Kriegführung auf Gewinnung der festen von den Türken besetzten Plätze und die Zerstörung der auf den Verbindungsstraßen befindlichen Forts und Blockhäuser ausging, stellten sich ihrerseits auch Trebinje gegenüber die Aufgabe, die Ver⸗ proviantirung zu hintertreiben und so die Garnison durch Hunger zur Kapitulation zu nöthigen. Somit bildete während des ganzen Januars die Linie Ragusa⸗Trebinje den Hauptoperationsschauplatz.

Das erste feindliche Zusammentreffen fand am 18. Januar zwischen dem an der Straße nach Ragusa gelegenen Fort Drieno und dem Duzekloster statt. In diesem als Engpaß zu bezeichnenden Terrain wurde eine 1000 Mann starke türkische Kolonne, welche aus Trebinje zur Aufnahme und Eskortirung des aus Ragusa beschafften Proviants abmarschirt war, von den Insurgenten unter Peiko Paw⸗ lowitsch (Nachfolger des auf Grund montenegrinischer Eifersüchteleien zurückgetretenen Ljebobratitsch) und Trifko Wukalowitsch angefallen.

Ein am 26. Januar von den Türken erneuter Versuch Trebinje zu verproviantiren, führte in derselben Position ein für die Insur⸗ genten nachtheiliges Gefecht herbei.

Peiko Pawlowitsch hatte mit 2000 Mann unter Petkowitsch und Simonitsch beide Seiten des Passes nach Drieno besetzt. Die durch eine bedeutende Reserve und 2 Gebirgsgeschütze verstärkten Moslemin postirten sich auf dem Wege und auf einigen nahe liegenden Höhen und führten, ohne daß die Insurgenten dessen gewahr wurden, eine Umgehung aus, die den Gegner in eine sehr üble Lage brachte. Die an Munition Mangel leidenden Insurgenten mußten nach dem Dorfe Wukowitsch zu weichen, und wenn auch ihre Verluste an Todten und Verwundeten nur gering waren, so erlangten die Türken doch einen großen moralischen und materiellen Vortheil da⸗ durch, daß sie nunmehr die Straße nach Ragusa Fe und d;8. große Transporte unter dem Schutze von 5 Bataillonen nach

rebinje zu geleiten vermochten. Am 28. Januar wurden die In⸗ surgenten von Moukthar Pascha bei Wukowitsch aufs Neue ange⸗ griffen und geschlagen, so daß sie Wukowitsch, Feagebrgensch und Orasoz den Türken überlassen mußten. Siebenhundert Aufstän⸗ dische, von der Uebermacht gedrängt, flohen auf österreichisches Ge⸗ biet, der Rest zog sich, von den Türken verfolgt, auf Utowo zurück.

An dem Engpaß von Kleppaviza unweit Klek kämpften dagegen die Insurgenten mit Vortheil. ie Türken, welche in der Nähe des Hafens bei Neuma ein kleines befestigtes Lager zum Schutz der nach Trebinje zu schaffenden Vorräthe so⸗ wie der Truppen⸗Debarkation errichtet hatten, versuchten, am 27. Januar, die von den Aufständischen blockirte Straße nach Trebinje zu forciren. Sie waren jedoch im Nachtheil, und die sieg⸗ reichen Insurgenten wären bis zu dem am Meere befindlichen Aus⸗

in

findlichen türkischen Kriegsschiffe über österreichisches Gebiet hinweg

uert hätten. Vet hät Kämpfe zu Gunsten der Aufständischen fanden am 25. Januar bei Kostainiz a statt.

ast zu derselben Zeit war in Bosnien das Kriegsglück für die nicht günstiger gewesen. Die von Hubmaier und Dukitsch geführten 600 Mann starken Insurgenten unternahmen am 16. Januar eine Rekognoszirung gegen das dem Beg Hassan⸗Aga gehörige Dorf Poditsch und zwangen eine sie angreifende türkische Colonne zum Ruͤckzug. 8b Am 17. und 18. Januar jedoch stießen die durch den Erfolg fortgerissenen Verfolger auf stärkere türkische Detachements, denen sie em 18 unter großen Verlusten weichen mußten. In Folge dessen legte Hubmaier (aus Krain gebürtig) das Kom⸗ mando in Bosnien nieder, worauf es der die Serbenpartei vertretende ehemalige Arihimandit Pelagitsch übernahm. Es begannen auch wie⸗ der fremde Anführer zu den Insurgenten zu stoßen, so der Franzose Barbieux, der eine Fremdenlegion sammelte und sich dem

in Ragusa tagenden In urrektions⸗Comité zur Verfügung stellte;

ferner Peter Karageorgewitsch, ein Prätendent für den serbischen Ho⸗ spodarenstuhl, der die Serben aufforderte, sich um ihn zu schaaren.

RNeichstags⸗Angelegenheiten. .

Berlin, 20. Mai. In der vorgestrigen Sitzung der Justiz⸗ kommission des Reichstages gelangten die Titel üͤber die Schöffen⸗ gerichte und Landgerichte im Gerichtsverfassungsgesetz zur Berathung. In Beziehung auf die Zuständigkeit der kleinen Schöffengerichte wurde vom Abgeordneten Struckmann beantragt, die Vorlage der Regierung im Wesentlichen wieder herzustellen. Dieser Antrag wurde jedoch ab⸗ gelehnt und die Beschluͤsse der Kommission in erster Lesung zum Theil genehmigt, zum Theil einer Subkommission zur nochmaligen Er⸗ örterung überwiesen. Den §. 22 beantragt Abg. v. Puttkamer in folgender Fassung anzunehmen: „Zu dem Amt eines Schöffen soll ferner nicht berufen werden: 1) Minister und Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 2) richterliche Beamte, Beamte der Staats⸗ anwaltschaft, gerichtliche und polizeiliche Vollftreckungsbeamte, sowie die im §. 25 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 bezeich⸗ neten Reichsbeamten; 3), 4), 5) unverändert; 6) Beamte, welche nach den Landesgesetzen zur Disposition gestellt werden können.“ Dieser Antrag wurde abgelehnt, dagegen wurde ein Antrag desselben Ab⸗ geordneten §. 28, Abs. 5) folgendermaßen zu fassen: Zur Beschluß⸗ fähigkeit des (Amtesgerichts-) Ausschusses genügt die Anwesenheit des Vorsitzenden, der Staatsverwaltungsbeamten und dreier Vertrauens⸗ männer. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse nach der Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor⸗ sitzenden angenommen. Im übrigen wurde der Titel über die Schöffengerichte, insoweit die kleinen Schöffengerichte in Betracht kommen, nach den Beschlüssen der Kommission in 1. Lesung ange⸗ nommen. Von dem Titel über die Landgerichte wurde die Berathung über die von der Kommission in erster Lesung eingefügten Bestim⸗ mungen §§. 46a. 46m., betreffend die Zusammensetzung der Land⸗ gerichte, zu welchen Amendements von den Abgg. Miquel und Thilo vorliegen, ausgesetzt. 2₰

In der gestrigen Sitzung der Justizkommission des Reichs⸗ tages beschäftigte sich dieselbe mit dem Titel des Gerichtsverfassungs⸗ zesetzes über die Schwurgerichte. Den §. 59 a, welcher die Preß⸗ vergehen den Schwurgerichten zuweist, beantragte der Abg. von Schöning zu streichen und diese Vergehen gleich den anderen den Strafkammern der Landgerichte zu belassen. Der Antragsteller hob bei der Motivirung des Antrages hervor, daß eine Ausnahmebestim⸗ mung für Preßvergehen um so weniger berechtigt sei, als dadurch ein Parteigericht etablirt werde. Die hauptsächlich in Betracht zu zie⸗ henden Preßvergehen seien politischer Natur und es sei nicht rathsam, einem nur aus Laienelementen zusammengesetzten Gerichtehofe die Entscheidung über Sachen zu überlassen, bei welchen die subjek⸗ tiven Gefühle jedes Einzelnen sich unwillkürlich hervordrängen und auf den Urtheilsspruch auch wider den Willen der Betheiligten ein⸗ wirken können. Dieser Antrag wurde von der Kommission abgelehnt, dagegen ein vom Abg. Wolffson gestellter Antrag mit 21 gegen 7 Stimmen angenommen, wonach für alle Handlungen, deren Straf⸗ barkeit auf dem Inhalt einer Druckschrift beruht, mit Ausnahme der Beleidigungen, deren Verfolgung auf den Antrag des Beleidigten oder seiner Angehörigen geschieht, die Schwurgerichte zuständig sein sollen. Nach diesem neuesten Beschlusse der Justizkommission fallen also speziell in Beziehung auf die durch die Presse begangenen Beleidi⸗ gungen nur die Majestätsbeleidigungen und die Beleidigungen gegen eine gesetzzebende Versammlung des Reichs oder eines Bundesstaates oder gegen eine andere politische Körperschaft unter die Zuständigkeit der Schwurgerichte. Ferner sind im Allgemeinen für Preßvergehen, welche nicht durch den Inhalt einer Druckschrift veranlaßt sind, z. B. durch Verbreitung unsittlicher Abbildungen, gleichwie für andere Vergehen, die Strafkammern der Landgerichte zuständig. Die Bestimmung der Blundesvorlage, daß bei einer Anzahl Verbrechen Widerstand gegen die Staatsgewalt, Unzucht, Diebstahl, Hehlerei, Betrug, Urkundenfälschung auf An⸗ trag der Staatsanwaltschaft die Verhandlung und Entscheidung an⸗ statt den Schwurgerichten der Strafkammer als dem erkennenden Gerichte überwiesen werden können, war in erster Lesung verworfen und dafür die Bestimmung getroffen worden, daß jene Verbrechen bedingungslos von den großen Schöffengerichten abgeurtheilt werden sollen. Außerdem waren noch eine Anzahl anderer Verbrechen den großen Schöffengerichten überwiesen worden. Nachdem nun die großen Schöffen in zweiter Lesung abgelehnt worden, gehen diese Verbrechen, mit Ausnahme der Verbrechen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der Urkundenfälschung auf die Landgerichte über. Nach der gegenwär⸗ tigen Beschlußfassung würden sonach in Beziehung auf Verbrechen die Strafkammern im Allgemeinen zuständig sein: 1) für diejenigen Verbrechen, welche mit Zuchthaus von höchstens fünf Jahren allein oder in Verbindung mit anderen Strafen bedroht sind ausgenom⸗ men die Fälle der §§. 86, 100, 106 des Str. G. B.; 2) für die Verbrechen der Personen unter 18 Jahren; 3) für das Verbrechen der Unzucht im Falle des §. 176, 3 des Str. G. B.; 4) für die Ver⸗ brechen des Diebstahls in den Fällen der §§. 243 und 244 des Str. G. B.; 5) für das Verbrechen der Hehlerei in den Fällen der §§. 260 und 261 des Str. G. B.; 6) für das Verbrechen des Betruges im Falle des §. 264 des Str. G. B. Die in der ersten Lesung von der Kommission den kleinen Schöffengerichten abgenommenen und den großen Schöffengerichten übertragenen Uebertretungen (§. 17a.) gehen nach dem nunmehrigen Beschlusse der Justizkommission auf die Strafkammern der Landgerichte über.

Gewerbe und Handel.

Die gestrige Generalversammlung der Berlin⸗Char⸗ lottenburger Pferde⸗Eisenbahngesellschaft genehmigte den Rechnungsabschluß für das vergangene Jahr, setzte die Dividende dem Antrag des Aufsichtsraths entsprechend auf 12 % fest und er⸗ theilte letzterem Decharge. Die Dividende gelangt vom Montag ab bei den Bankhäusern der Gesellschaft zur Auszahlung.

Dem Geschäftsbericht der „Victoria“ zu Berlin, All⸗ gemeine Versscherungz⸗Altlengefellscaft, zufolge, ergab der Abschluß einschließlich eines aus dem Verkaufe des früheren hie⸗ sigen Gesellschaftshauses erzielten baaren Nutzens von 97,818 einen Gesammtreingewinn von 314,301 Hiervon wurden 25 % = 150

ro Aktie mit 150,000 als Dividende an die Aktionäre vertheilt.

on dem Reste sind 41,743 der Kapitalreserve, 56,075 der Gewinnreserve zugeführt. Die Gesammt⸗Kapitalreserve hob sich auf 338,385 14,000 wurden Fur Verstärkung der Transport⸗ Prämienreserve verwendet, während 10,000 zu einer Extra⸗Abschrei⸗ bung auf Inventariumkonto benutzt, 8752 als erste Zahlung dem von dem neuen Statute vorgesehenen Beamtenunterstützungsfonds zu⸗ Feee sind und 2301 der neuen Rechnung für 1876 vorgetragen werden.

war.

Konsulaten anhielten, obgleich der Getödtete tunesischer Unterthan

schiffungsplatz vorgedrungen, wenn nicht die im Hafen von Klek

8

Zweite Beilage.

10 Wechseln:

gzzweite Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Sonnabend, den 20. Mai

R 2. Inserate für den Deutschen Reichs⸗ n. Kgl. Preuß. 1 Staats⸗Anzeiger, das Central⸗Handelsregister und das DPostblatt nimmt anr die Königliche Expedition den Zeutschen Reichs-Anzeigers und Königlich

Preußischen Ktaats-Anzeigers: 3 Berlin, S. W. Wilhelm⸗Straße Nr. 32. 8 4.

Steckbriefe und Untersuehangs-Sachen.

u. dergl.

Verloosung, u. s. w. von öffentliehen Papieren.

Oeffentlicher Anzeiger.

Subhastationen, Aufgebote, Voriadungen

. Verkänfe, Verpachtungen, Submissionen etc. Amortisation, Zinszahlung

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel. 1

6. Verschiedene Bekanutmachungen.

7. Literarische Anzeigen.

8. Theater-Anzeigen.

9. Familien-Nachrichten.

In der Börsen- beilage.

Kk

8 88

Inserate nehmen an: das Central⸗Annoncen⸗ Bureau der deutschen Zeitungen zu Berlin Mohrenstraße Nr. 45, die Annoncen Exp deitionen des „Invalidendank“, Rudoif Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren Annoncen⸗Bureaus.

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

Steckbriefs⸗Erledigung. Der unterm 26. April 1876 hinter den Fleischergesellen Otto Döhler aus Düͤben erlassene Steckbrief ist erledigt, da der c. Döhler inzwischen verstorben ist. Potsdam, den 15. Mai 1876. Königliches Kreisgericht. Abtheilung I.

„Steckbrief. Gegen den Steinschläger Christian Stengel, welcher in hiesiger Gegend bei Chaussee⸗

auten beschäftigt war, ist die gerichtliche Haft wegen Betrugs aus §. 263 des Strafgesetzbuchs be⸗ schlossen worden. Es wird ersucht, auf den ꝛc. Stengel zu achten, ihn im Betretungsfalle fest⸗ zunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an unsere Gefängnißinspektion abzuliefern. Der ꝛc. Stengel soll bei einem Chausseebau von Berlin nach Lieben⸗ walde in Arbeit stehen; er ist von kleiner Statur, einige dreißig Jahre alt und trägt einen kleinen Schnurrbart. Potsdam, den 15. Mai 1876. 8 Königliches Kreisgericht. Abtheilung I.

24 Protestkosten die Wechselklage erhoben.

Fler Frch öffentlich aufgefordert, in dem zur beantwortung und weitern mündlichen lung der Sache auf

ü 10. Juli 1876, Vormittags 11 ¼ Uhr, vor der

Nr. 67, anstehenden Termin pünktli die Klage zu beantworten, etwaige Zeugen mit zur Stelle zu bringen und Urkunden im Original einzureichen, indem auf spätere Einreden, welche auf Thatsachen beruhen, keine Rücksicht genommen wer⸗ den kann. Erscheint der Beklagte zur bestimmten Stunde nicht, so werden die in der Klage angeführten That⸗ sachen und Urkunden auf den Antrag des Klägers in contumaciam für zugestanden und anerkannt er⸗ achtet, und was den Rechten nach daraus folgt, wird im Erkenntniß gegen den Beklagten ausge⸗ sprochen werden. Berlin, den 18. März 1876. Königliches Stadtgericht. 1. Abtheilung für Civilsachen. Prozeß⸗Deputation II.

13396] Proclama.

Dem Conditor Wilhelm Henze von hier, dann in Berlin, jetzt in unbekannter Abwesenheit, wird hiermit bekannt gemacht, daß der Klempnermeister Otto Uhlig hier als Cessionar des Bettega'schen Konkurses, gegen ihn, als Miterbe seiner Mutter Wittwe Henze, Johanne Sophie geb. Dorenberg, eine Klage eingereicht hat mit dem Antrage: ihn nebst den übrigen Erben in solidum zu ver⸗ urtheilen, 1000 Thlr. frühere Theilwechsel⸗ schuld nebst 6 pro Cent Zinsen seit dem 6. Ok⸗ tober 1864 an“ Kläger zu bezahlen und die Piozeßkosten zu tragen resp zu erstatten. Der ꝛc. Henze wird hiermit zur Beantwortung der Klage auf den 10. Oktober cr., Vormittags 10 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, 1 Treppe hoch, Zimmer Nr. 10, geladen, um persönlich oder durch einen ge⸗ hörig bestellten Bevollmächtigten zu erscheinen, wi⸗ drigenfalls die in der Klage angeführten Thatsachen und Urkunden, über welche keine Erklärung erfolgt, auf Antrag des Kläg ers für zugestanden und aner⸗ kannt erachtet und, was den Rechten nach daraus erfolgt, im Erkenntnisse ausgesprochen werden. Halle a./ S., den 24 März 1876. Köaigliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

[4255] Oeffentliche Ladung.

In Sachen des Kaufmanns Aug. Sinn in

Süderstapel, jetzt dessen Konkursmasse, Klägerin,

wider

den Kaufmann Adolph Marohn aus Berlin, Verklagten,

8 betr. 1343 Thlr. 27 ¾ Gr., hat Klägerin u. a. eine rechtskräftige Forderung von noch 1507 54 nebst 6 % p. a. fort⸗ laufenden Zinsen seit dem 28. Febr. d. J. Es wurde deswegen die Mobiliarexekution verfügt, diese konnte jedoch nicht vollstreckt werden, da Verklagter weder an seinem bisherigen Wohnort, noch sonst zu ermitteln war.

Auf ferneres Anhalten der Klägerin wird nunmehr dem Verklagten Adolph Marohn aus Berlin

zu erscheinen,

Ernenerung einer offenen Strafvollstreckungs⸗ Requisition. Die hinter die nachstehend G führten Personen: 1) George Wilhelm Heinrich Görns, geb. 18. November 1853. 2) Otto Wilhelm Rudolph Schüttler, geb. 26. Mai 1853. 3) Jo⸗ hann Julius Paul Vonfarra, geb. 13. Januar 1853. 4) Gustav August Ferdinand Cassin, geb. 4. Fe⸗ bruar 1853. 5) Johann Carl Paul Schuster, geb. 6. Juli 1853. 6) Wolff Stephan Adrian von Borcke, geb. 25. Oktober 1854. 7) Carl Wilhelm Ernst Blühdorn, geb. 29. Oktober 1854. 8) Hugo Leopold Hermann Hempel, geb. 15. November 1854. 9) Carl Heinrich Honeck, geb. 13. Januar 1854, am 5. Mai 1875 erlassene offene Strafvollstreckungs⸗ Requisition wird hierdurch erneuert.

Potsdam, den 15. Mai 1876. 1 Königliches Kreisgericht. Abtheilung I.

Ediktal⸗Citation. Auf die Anklage des Staats⸗ anwaltes vom 6. April 1876 ist gegen den Ange⸗ klagten Wehrpflichtigen Friedrich Theodor Carl Wilhelm Kunth, zu Eilenburg am 19. August 1855 geboren, evangelischer Religion, welcher sich zuletzt in Potsdam aufgehalten hat, auf Grund des §. 140 des Strafgesetzbuchs, weil derselbe in der Absicht, sich dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu ohne Erlaubniß das Bundesgebiet verlassen hat, die Untersuchung eingeleitet, und haben wir zum mündlichen Ver⸗ fahren einen Termin auf den 8 September 1876, Vormittags 9 Uhr, in unsern Gerichtslokale an⸗ beraumt, wozu der dem jetzigen Aufenthalte nach unbekannte Angeklagte mit der Aufforderung vorge⸗ laden wird, zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu seiner Vertheidigung dienenden Beweis⸗ mittel mit zur Stelle zu bringen, oder solche unter genauer Angabe der dadurch zu erweisenden That⸗ sachen uns so zeitig vor dem Termine anzuteigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können. Erscheint der Angeklagte oder dessen Be⸗ vollmächtigter nicht, so wird mit der Untersuchung und Entscheidung in contumaciam verfahren werden.

Potsdam, den 11. April 1876.

Königliches Kreisgericht. Abtheilung I.

Gegen den Einwohner Johann Czeppek aus Karbowo ist nach Inhalt des Beschlusses des König⸗ lichen Kreisgerichts zu Löbau vom 28. September 1875, auf Grund der Anklageschrift vom 23. Sep⸗ tember 1875 die Untersuchung wegen Diebstahls er⸗ uͤffnet worden. Zur öffentlichen Verhandlung der Sache ist ein Termin auf den 12. Juli cr., Vor⸗ mittags um 12 Uhr, im Verhandlungszimmer

die übrigen 5 datirt vom 16. März 1866, je über 150 Thlr = 1500 Thlr oder 4500 ℳ, die ersteren 5 mit den Nummern 733 737, die letzteren 5 mit den Nummern 991—995 versehen, Mangels Zahlung dieser Wechsel trotz gehörig erfolgter Präsentation vom 5. Februar 1875 auf Zahlung von 4500 nebst 6 % Zinsen seit dem 5. Februar 1875 und

Die Klage ist eingeleitet, und da der jetzige Auf⸗ enthalt des ꝛc. Treuer unbekannt ist, so wird dieser Klage⸗ Verhand⸗

vog unterzeichneten Gerichts⸗Deputation im Stadtgerichtsgebäude, Jüdenstraße Nr. 59, Zimmer

der Aufschrift „Angebot auf Lieferung von Glä⸗ sern für Meidinger’sche Elemente“ mit einem Probeglase bis zum 10. Juni d. J., Mittags 12 Uhr, an das General ⸗Telegraphenamt einzu⸗ senden. 1

Die Eröffnung der eingegangenen Angebote soll zu der genannten Zeit im hiesigen Haupt⸗Telegra⸗ phengehäude, Französische Straße Nr. 33 c., in Ge⸗ genwart der etwa erschienenen Interessenten erfolgen.

Die Auswahl unter den Bietenden bleibt vorbe⸗ halten. Eeee F.ne

Den Lieferungsbedingungen nicht entsprechende An⸗ gebote finden keine Berücksichtigung.

Berlin, W., den 17. Mai 1876.

Kaiserliches General⸗Telegraphenamt Budde. 8

““

Auf dem Bau des Königl. Ministeriums des In⸗ nern, Unter den Linden 73, liegen circa 105 Ifd. Met. alte Eisenbahnschienen, 10, 11 und 13 Em. hoch, in Längen von 3 bis 6 Met., zum Verkauf. Schriftliche Preisangebote werden bis Sonnabend, den 27. d. M., Mittags 12 Uhr, im Bau Bureau ebendaselbst entgegengenommen.

Berlin, den 18. Mai 1876.

8 Der Königliche Bau Inspector. Emmerich.

[4294]

Bekanntmachung. Die Lieferung von 25,000 Ctr. Bessemer⸗ Stahl⸗Schienen für das Jahr 1877 soll im Wege öffentlicher Submission vergeben werden. Die Bedingungen liegen im Bureau, Askanischer Platz Nr. 7, 1. Treppe, zur Einsicht aus und wer⸗ den daselbst auch gegen 1,8 Kopialien für jedes Exemplar abgegeben. Die Offerten sind, äußerlich entsprechend bezeichnet, an den Unterzeichneten bis zum 8 9. Juni cr., Mittags 12 Uhr, einzureichen und wird deren Eröffnung alsdann in Gegenwart der etwa erschienenen Submittenten statt. finden. 8

Berlin, den 16. Mai 1876.

2 Der Ober⸗Ingenieur. Wiedenfeld.

[4330]

8 8 12 83 11““ Die angesammelten alten Materialien, und zwar: Eisenbahnschienen, Herzstücke, Guß⸗ und Schmelzeisen, Laschen, Schmiedeeisen, Eisenblech, Messing, Kupfer, Komposition, Blei, Zinkblech, glä⸗ serne Ballons, sollen im Wege der öffentlichen Sub⸗ mission verkauft werden. Termin hierzu ist auf

Mittwoch, den 29. Mai d. J., 1 3 Vormittags 12 Uhr, in unserm Geschäftzlokale Koppenstraße Nr. 88/89 hierselbst anberaumt, bis zu welchem die Offerten frankirt und versiegelt mit der Aufschrift: „Submission auf alte Materialien“ eingereicht sein müssen. Die Submissions⸗Bedingungen liegen in den Wochentagen Vormittags im vorbezeichneten Lokale

v

Nr. 22 des Kreisgerichtsgebäudes hierselbst angesetzt

worden. Der Angeklagte wird aufgefordert, in

diesem Termine zur festgesetzten Stunde zu erscheinen

und die zu seiner Vertheidigung dienenden Beweis⸗

mittel mit zur Stelle zu bringen, oder solche unter

bestimmter Angabe der dadurch zu beweisenden That⸗

sachen dem Richter so zeitig zum Termine anzuzeigen,

daß sie noch zu demselben herbeigeholt werden können,

Im Falle des Ausbleibens wird mit der Unter⸗ suchung und Entscheidung über die Anklage in con⸗ tumsciam verfahren werden. Zu diesem Termine sind Zeugen der Anklage vorgeladen.

Löban, den 8. März 1876. Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.

Der hinter dem Knecht Joseph Anders ans Groß⸗Ellguth am 4. April d. Js. b brief ist erledigt. 8 CEII11616“

Schweidnitz, den 17. Mai 1876.

Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.

Der von uns hinter dem Tuchmachergesellen Johann Friedrich Angust Borisch aus Sommer⸗ feld erlassene Stecbries ist erledigt.

Sorau, den 3. Mai 1876.

Königliches Kreisgericht.

hierdurch aufgegeben, binnen 6 Wochen nach der letzten Bekanntmachung dieses Dekrets zweckdienliche Mittel zur Befriedigung der Klägerin wegen obiger Forderung nebst sämmtlichen Kosten oder sonstige zur Abwendung des Konkurses geeignete Mittel nach⸗ zuweisen, widrigenfalls auf weiteren Antrag das hier vorhandene Vermögen desselben konkursmäßig vertheilt werden wird.

Etwaige fernere Dekrete in der obigen Sache werden dem p. Marohn, falls dieser seine Adresse hier nicht anzeigt, künftig nur durch 14 tägigen Aushang an hiesiger Gerichtsstelle behändigt werden. IZtzehoe, den 11. Mai 1876. 1“

Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung. Witt.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc. Bekanntmachung. Lieferung von Glasern für Meidinger'sche e“ Elemente.

Die Lieferung des bei der Reichs⸗Telegraphen⸗ verwa tung eintretenden Bedarf's an Gläsern zu Meidinger’'schen Elementen soll vom 1. Juli d. J, bezw. 1. Januar 1877 ab ganz oder getheilt auf unnbestimmte Zeit vertragsmäßig vergeben werden. Der Jahresbedarf wird ohngefähr 11,000 Gläser . 1 betragen.

Hie Lieferungshedingungen können bei den Kaiser⸗

lichen Ober⸗Postdirektionen, sowie in der diesseitigen

Geheimen Kanzlei eingesehen, auch von letzterer

ö eine Abschreibegebühr von 0,50 bezogen rden.

Erste Abtheilung.

Enbhastationen, Aufgeboge, Vor⸗ ladungen u. dergl. 8

12560] Oeffentliche Vorladung.

Die Feuer⸗Versicherungs⸗Actiengesellschaft für Deutschland „Adler“ hier, Schiffbauerdamm Nr. 33, hat gegen den Kaufmann Fr. Otto Treuer, bis⸗ ber zu Breslau wohnhaft gewesen, aus folgenden

2

zur Einsicht aus und können daselbst auch Abschrif⸗ ten der Bedingungen gegen Erstattung der Kosten in Empfang genommen werden. Berlin, den 13. Mai 1876.

Königliche Direktion der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.

[4276]2

Verli ahn.

Abtheilung Demmin.

Die Ausführung der Fandirungs⸗, Maurer⸗, Stein⸗ metz ꝛc. Arbeiten zum Bau der Peene⸗ und Tollense⸗ Brücke bei Demmin, umfassend rund 1600 resp. 2500 Cubmet. Mauerwerk (intl. Beton⸗ und Brunnen⸗ ausmauerung), soll im Wege der öffentlichen Sub⸗ mission in 2 Loosen an qualifizirte Unternehmer vergeben werden. Bedingungen, Massenverzeichnisse und Zeichnungen liegen vom 19. h. m. ab im hiesigen Abtheilungs⸗ bureau während der Dienststunden zur Einsicht aus, können auch mit den Subhmissionsformularen (jedoch excl. der Zeichnungen) auf portofreie Gesuche gegen Erstattung der Copialien von dort bezogen werden. Die Offerten sind portofrei und versiegelt an den Unterzeichneten mit der Aufschrift:

Submission auf Ausführung der Fundirungs⸗, Maurer⸗ ꝛc. Arbeiten zum Bau der Peene⸗ und

Mittwoch, den 31. Mai 1876, Vormittags 10 Uhr, einzureichen, in welchem die Eröffnung der eingegan⸗ genen Offerten in Gegenwart der erschienenen Sub⸗ mittenten erfolgen wird. Später eingehende Offerten bleiben unberücksichtigt. Demmin, den 14. Mai 1876. Der Eisenbahn⸗Baumeister. H. Schmidt. (Zt. Ag. 134/5.)

[4122] Bekanntmachung.

Nachstehende Quantitäten Metalle als: ca. 48,000 K. altes Gußeisen beim Artillerie⸗Depot zu Stettin, ca. 41,000 K. altes Gußeisen, 13,600 K. altes Schmiedeeisen beim Artillerie⸗Depot zu Col⸗ berg, ca. 1880 K. altes Gußeisen beim Artillerie⸗ Depot in Swinemünde, ca. 42,500 K. altes Guß⸗ eisen, 11,800 K. altes Schmiedeeisen beim Artillerie⸗ Depot in Stralsund, sollen loco Aufbewahrungsort an den Meisthietenden verkauft werden. Offerten, welche auf die vorstehenden in den einzelnen Ar⸗ tillerie⸗Depots lagernden Metallquantitäten abzu⸗ geben sind, sind bis zu dem auf Dienstag, den 30. Mai d. Is., Vormittags 10 Uhr, in un⸗ serm Bureau, Frauenstraße 53, angesetzten Termine versiegelt einzureichen. Die näheren Bedingungen liegen ebendaselbst zur Einsicht offen und können auch auf Wunsch und gegen Erstattung der Kopia⸗ lien abschriftlich mitgetheilt werden. Stettin, den 9. Mai 1876. Artillerie⸗Depot. v“

[4351] Bekauntmachung.

In hiesiger Strafanstalt werden zum 1. Juli 1876 die Arbeitskräfte von circa 20 bis 30 Gefaͤngenen, welche bisher mit Anfertigung von Uhrgehäusen, Möbeln und dazu g höriger Holz⸗ schnitzerei beschäftigt waren, disponibel, und sollen dieselben vom genannten Zeitpunkte ab anderweit verdungen werden.

Obgleich gewünscht wird, diese Gefangnenkräfte wiederum mit Holzstecherei und dazu gehöriger Tischlerarbeit zu beschäftigen, so sollen dennoch an⸗ dere Ar eitszweige von der Bewerbung nicht ausge⸗ schlossen bleiben.

Der Vertrag soll vorerst auf drei Jahre geschlos⸗ sen werden und können die Bedingungen für Ueber⸗ nahme der Arbeitskräfte im Bureau der hiesigen Arbeits⸗Inspektion eingesehen, auf Verlangen auch gegen Erstattung der Kopialien abschriftlich mitge⸗ theilt werden.

Zur Uebernahme ist die Deponirung einer Kaution von 600 erforderlich. Die äußerlich mit der Aufschrift: „Submissionsofferte auf Arbeits⸗ kräfte der Strafanstalt Sonnenburg“ bezeichne⸗ ten, wohlversiegelten Offerten, welche unter Beifü⸗ gung von 50 Bietunskaution bis zum Montag, den 12. Juni dieses Jahres, Vormittag 9 Uhr einzureichen sind, haben den ausdrücklichen Vermerk des Submittenten, „daß ihm die Uebernahmebedin⸗ gungen bekannt sind und er mit ihnen einverstanden ist“ zu enthalten. Die Eröffnung der eingegangenen Offerten geschieht in dem auf „Montag, den 12. Juni 1876, Vormittag punkt 10 Uhr, anberaumten Termine.“

Sonnenburg, den 17. Mai 1876. . Königliche Strafanstalts⸗Direktion.

[4342] Die unterzeichne'e Fortifikation hat die Ab⸗ v;. von ca. 122 Qu.⸗M. Dosdanenflächen mit 2 Mm. starken Walzbleiplatten zu vergeben. Lieferanten, die geneigt sind, hierauf einzugehen, haben ihre Offerten bis zum 1. Inni cr., Mittags 11 Uhr, im Fortifikationsbureau abzugeben, woselbst auch die Bedingungen einzusehen sind. Die Offerten haben anzugeben: 1) den Preis auf Lieferung pro Qu.⸗M. Walz⸗ bleiplatten, 2) den Preis pro Qu.⸗M. Arbeit incl. Ma te⸗ riallieferung, 3) den Preis pro Qu.⸗M. Arbeit allein. Geestemünde, den 18. Mai 1876.

Königliche Fortifikation.

[4343]

Die beim Rheinischen Dragener Regiment Nr. 5 zu Hofgeismar zu den Beschaffungen pro 1876 und 1877 erforderlichen Gegenstände, als: Futterleinen und Futterkallikot, Schoßfutter, schwarzer Kallikot, Steifleinen, silberne und goldene Unter⸗ offizier⸗Tressen, sämisch zubereitete Reithosenbesätze, Kragenlitzen für Stabs⸗Ordonnanzen, Steifleinen, Krageneinlage, weiße Waffenrock⸗, Nummer⸗, Taillen⸗ und Auszeichnungsknöpfe, die verschiedenen Sorten Leder zur Fußbekleidung und zum Reitzeug, Stiefel⸗ eisen, Sohlennägel, Messingdraht; ferner: fertige Drillichjacken, Stallhosen, Unterhosen, Hemden, Halsbinden, Schirmmützen, Lederhandschuhe, Koch⸗ geschirre, Freßbeutel, Tränkeimer, Futtersäcke, Strie⸗ gel, Kardätschen, Kandaren, Trensen, Steigbügel, Woylachs ꝛc. sind an leistungsfähige und bewährte Fabrikanten ꝛc. in Lieferung zu geben. Wo mi nisterielle Proben bestehen, gelten diese als Anhalt

für sonstige Gegenstände werden die Proben ver⸗ einbart. Bezüglich des Leders wird ausdrücklich bemerkt, daß behufs Aufstellung der Rechnung die Verwiegung nicht gleich, sondern erst nach einigen Wochen stattfindet. Anerbietungen müssen läng⸗ stens am 1. Juni eingehen; später eintreffende

Tollense⸗Brücke bei Demmin“

9. 5 davon 5. Januar 1866, Die Angebote m versiezelt und frankirt unter

bis zum Submisstonstermin

1“

können keine Berücksichtigung finden. .