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von abstrakten Betrachtungen darüber bestimmen zu lassen, und das ist auch der Gedanke gewesen, der das Wort des Referenten, das Herr
von Kleist vorlas, bewirkte, und der schließlich die Majorität der General⸗
synode bestimmte, die Schlußbestimmungen anzunehmen und, noch stärker, dem ganzen Entwurf die Zustimmung zu geben. Der Referent legte sich die
Frage vor: was darf ich von dem, das ich, wenn ich abstrakt nur kirchliche
Verhältnisse betrachtete, für gut hielte, aufgeben, wenn ich die kon⸗
krete Wirklichkeit betrachte, ohne die Unteressen der Kirche zu schädi⸗
gen? und da ist denn in späterer Abstimmung dieser selbe Referent und die weit überwiegende Majorität der Generalsynode zu der Ent⸗ schliezung gekommen, daß die Schlußbestimmungen in der modifizirten
Gestalt, wie sie in einem Amendement eingebracht waren, angenom⸗
men werden dürften, ohne die Kirche zu schädigen. Es ist doch wahrlich kein
gering zu schätzendes Zeugniß, daß eine Generalsynode, wie sie zusammen⸗ gesetzt war, mit solcher Majorität das Wort ausgesprochen hat: es wer⸗ den die kirchlichen Interessen durch die Annahme dieser Ordnung nicht geschädigt! Ich denke, darauf darf man sich auch berufen, selbst gegen⸗ über einem solchen Herrn, wie Herrn von Kleist, und man darf auch einem so lebhaft kirchliche Interessen vertheidigenden Manne sagen: Vergessen Sie nicht, daß eine so bedeutende Versammlung, in der Sie doch auch den kirchlichen Geist wohl Niemand absprechen, am Ende nach ernster Erwägung mit überwältigender Majorität Zeugniß gegen Sie abge⸗ legt hat! Ich denke, es muß das Ihnen zu einer gewissen Be⸗ ruhigung gereichen, daß es nicht so sorgenvoll mit der Kirche aus⸗ sieht, wie Sie sich in Ihren Herzen bedrückt fühlen. Und in der That — sind denn wirklich die Gesichtspunkte, die Herr von Kleift am Ende seiner Rede entgegenstellte, solche, daß die General⸗Synodalordnung unbedingt erscheinen müßte als ein verwerfliches Werk? Ich bin ganz mit dem Herrn Vorredner einverstanden, daß eine Kirche nicht bestehen kann ohne Bekenntniß.
Der Satz ist so einfach, daß ihn Niemand bestreiten kann. Ich möchte glauben, daß, wer überhaupt noch eine Kirche will, wenn er ernst denkt und überlegt spricht, etwas Gegentheiliges gar nicht be⸗ haupten könnte. Es ist nun aber auch in der General⸗Synodal⸗ ordnung zum Ansdruck gebracht worden, daß dieses Gesetz das Be⸗ kenntniß der evangelischen Kirche nicht berührt, und es ist weiter für die Zukunft, für die Gesetzgebung, die außer⸗ halb des Rahmens dieses General⸗Synodalordnungs⸗ Gesetzes liegt, ausgesprochen worden, daß die Generalsynode in Vereinigung mit dem Kirchenregimente zwar fördernd wirken solle zum Wohle der evangelischen Kirche, aber nur auf dem Boden des evangelischen Be⸗ kenntnisses und das Gelübde binden Jeden, der zur Mitwirkung be⸗ rufen ist, an diesen Satz. Herr von Kleist besorgt, daß ein Ein⸗ dringen der Massen statthaben würde, daß unkirchliche Leute in die kirchlichen Organe hineingewählt würden. Nun, meine Herren, ich denke, daß Jeder, der ein solches Gelübde zu leisten hat, sich denn doch, ehe er sein Mandat übernimmt, überlegen muß, ob er dies ernste Gelübde leisten kann, ohne sein Gewissen zu verletzen, und wenn er es leistet, seine Stellung nun nicht mehr so sein kann, wie Herr von Kleist sie besorgt. Ich möchte ihn doch bitten, sich zu erinnern an die Entwickelung der Verhältnisse, die die Gemeindeordnung herbeigeführt hat. War er wohl und seine Freunde frei von den Sor⸗ hen⸗ daß die dort geordnete, nach seiner Meinung viel zu weit gehende
ulassung zur kirchlichen Thätigkeit die Kirche schädigen werde; daß aus solcher Wurzel herauswachsen müßten Versammlungen höherer kirchlicher Art, die die Kirche beeinträchtigen könnten? und wo ist solche Befürchtung geblieben? Ich kann nicht sagen, daß ich sie be⸗ stätigt gefunden hätte in dem Endresultat, was wir zunächst vor Augen hatten, das ist in der Generalsynode. Ich denke wahr⸗ lich, jede Kirche, auch eine solche, die Herr von Kleist für die richtige hält, kann zufrieden sein, wenn solch kirchlicher Sinn die
Generalsynode durchdringt, wie er die letzte Generalsynode durch⸗ drungen hat.
Mieine Herren! Es ist weiter gesagt worden, man fürchte, daß ein schwerer Gewissensdruck gerade auf die gläubige Seite der Kirche 18 werden könnte, schwer genug, um diesen Theil aus der Kirche
erauszudrängen. Ich berufe mich nach dieser Richtung auf die eben erwähnte Erfahrung. Ich möchte aber an Herrn von Kleist appelliren, daß er mir gestatte, ein Wort seiner Freunde anzuführen, das damals hier gesprochen wurde, als wir die Generalsynode hatten, und das auch draußen wiederholt aus dem Munde und aus der Feder solcher Männer vernommen wurde. Dies Wort war: wenn uns auch bange ist, so verzagen wir nicht; wir wollen in Treuen mitarbeiten, sobald dieses Gesetz zu Stande gekommen ist. Ich denke, Ihre Rede erweist es, daß auch für die evangelische Kirche solch Mitarbeiten in Treuen nach allen Richtungen hin seinen Segen haben wird.
Wir haben heute von Secessionen und Freikirchen Mancherlei gehört. Meine Herren! Ich weiß ja, daß das im Gebiete der Mög⸗ lichkeit liegt; aber wollte ich Ihnen sagen, daß ich das für wahr⸗ scheinlich halte, so würde ich Ihnen eine unrichlige Angabe von meiner Ueberzeugung machen. Wenn diese General⸗Synodal⸗ ordnung durch das Staatsgesetz ihre volle Festigung erhält, so ist es meine Ueberzeugung, daß in der That ein Boden geschaffen ist, auf dem die Richtungen, die in der Kirche berechtigt find, mit einander sich messen können und zu einer gemeinsamen Wirksamkeit auf dem gemeinsamen Boden, den sie alle haben, kommen werden, zum Heile unserer Kirche. In der Auffassung über die berech⸗ tigten Richtungen unterscheide ich mich allerdings von Herrn von Kleist; ich meine ihm entgegen, daß Richtungen in der Kirche, die von man⸗ cher Seite aus in der Kirche als nichtberechtigte bezeichnet werden, berechtigt seien. Aber ich habe auch in dieser Beziehung bereits die Erfahrung für mich, daß bei der Arbeit an der Kirche und in der Kirche Niemand, der sich ihr gewissenhaft hingiebt, frei bleibt von ihrem segnenden Einfluß. Wer einmal hineingetreten ist in solche Thätigkeit, der wird gefaßt mit gewal⸗ tiger Hand und in solcher Thätigkeit gehalten. Ich könnte bis in die Namen hinein Beispiele vorführen. Meine Herren! Wenn ich solche Ueberzeugung nicht hätte, glauben Sie denn wirklich, daß ich hätte den Entschluß finden können, in jetziger Zeit an diese Aukgabe, die evangelische Kirchenverfassung in gewissem Sinne zu einem festen Abschlusse zu bringen,„heranzutreten? Ist denn die Aufgabe eine so leichte, und ist denn bis auf diese Stunde mir etwa die Lösung der Aufgabe leicht gemacht worden? Nein, meine Herren, wenn man eben solche Aufgaben übernahm, so mußte man durchdrungen sein, von der vollen und ganzen Ueberzeugung, und meine Ueberzeugung war: Es ist die höchste Zeit, daß die Kräfte der evangelischen Kirche zunächst in äußerlich organisirter Gestalt zusammengefaßt werden, wenn sie nicht zersprengt werden soll und zu Schanden gehen und weil ich auch als evangelischer Christ, den ich ja doch nicht verleugnen kann bei allen Funktionen, die mir von einem andern Standpunkte aus übertragen sind, diese Ueberzeugung ganz besonders hatte, habe ich allerdings nicht anders können, als die Kraft, die mir gegeben war, daran zu setzen und das Ziel zu erreichen; und weil ich das für Recht hielt, habe ich zu einer Zeit, wo Alles im Dunkeln lag, und wo noch wenig Hoffnung auf ein Gelingen war, die Hoffnung doch nicht aufge⸗ sondern gesagt,⸗ich gebe sie erst auf, wenn sie wirklich als uner⸗ üllbar sich zeigt. Eine starke Ueberzeugung gegenüber Andere! Zwischen uns Beiden mag dann die weitere Entwickelung entscheiden. Vorerst glaube ich mich für meine Person an das unterstützende Werk halten zu dürfen, das ich aus der Kirche heraus durch ihren Mund in der Generalsynode gehört habe, und das ist Unterstützung für mich, nicht für den verehrten Herrn Vorredner. Der verehrte Herr Vorredner hat in einer für diesen Zeitpunkt, glaube ich, nicht geeigneten knappen Weise der Zweifel gedacht, die bei ihm freilich nicht mehr Zweifel geblieben sind, sondern zur relativen Ueberzeugung sich verstärkt haben, daß es hier um ein nicht ordnungsmäßiges Verfahren in der Kirche gehandelt habe. Der verehrte Herr hat, indem er eine weitere Ausführung seiner Gründe nicht gab, mit Recht vorausgesetzt, daß dem hohen Hause jene Debatten vollkommen bekannt sind, die darüber bestanden, ob es echt sei, die Komposition der Kreissynoden und Provinzialsynoden, aus welchen die definitive Generalsynode heraus⸗ wachsen sollte, in einer anderen Weise zu gestalten, als dieselbe in der mit der Provinzialsynode abschließenden Ordnung vom Jahre 1873 enthalten war. Auch ich darf voraussetzen, diese Frage ist Ihnen Allen bekannt; die Erörterungen darüber ebenfalls. Ee ist
denn * Gaschen ausschreiben, zu dessen Zahlung neben der sittlichen Pflicht
eifelhaft gewesen, daß stellung ves Inhalts der Synodalordnung vom Ja der Vorbehalt gemacht worden ist, daß, in soweit es sich um die definitive Bildung der Generalsynode handle, in der That das konsultative Votum der außerordentlichen General⸗ synode erst einzuholen sei, und darnach eine hefinitipe kirchliche Fest⸗ stellung getroffen werden soll. Wir haben diese Gesichtspunkte unter eranziehung historischen Materials, unter Heranziehung prinzipieller Gründe in der Generalsynode, in den weitesten Kreisen der theologischen und politischen Presse, im andern Hause so weit erörtert, daß ich glaube, mich hier ebenso verhalten zu dürfen, wie der Herr Vorredner und auf die Kenntniß der Mitzglieder des Hauses zu provoziren. Ich darf auch hier wieder sagen, wenn irgend ein Zweifel bestanden hat und bestände, so dürfte man doch wohl Gewicht legen auf das Votum der außerordentlichen Generalsynode, die diese Zweifel in den Hintergrund gestellt hat. Herr von Kleist hat sein ablehnendes Votum hier motivirt mit einer Reihe von Aussührungen, die darin gipfelten, daß derjenige Zu⸗ stand, der durch dies Staatsgesetz geschaffen werden soll, ein schlimmerer sei, als der gegenwärtige; esgscheint mir aber, als ob eine ganz kleine Verschiebung der Ausdrücke oder Zustände stattgefun⸗ den hat; denn Dasjenige, was er zu beweisen suchte, das war nicht, daß der jetzige Zustand günstiger sei wie der durch das Gesetz beab⸗ sichtigte, sondern daß der hoffnungsvolle Zustand, den sich Herr von Kleist bei der Entwickelung gedacht hat, besser sei, als der gegenwärtig ins Auge gefaßte, und ich glaube, das ist ein himmelweiter Unterschied. — Herr von Kleist hat zuerst hervorgehoben, man wolle die verfassungs⸗ mäßigen Organe in der Kirche jetzt festnageln durch das Gesetz und ihr die weitere Entwickelung derselben nicht gönnen. Meine Herren, diese Organe haben bisher noch gar keine Anerkennung und dieser Zu⸗ stand des Nichts ist doch jedenfalls schlechter als der Zustand, der durch die Anerkennung kommt; denn eine Reihe von Rechten ist die Folse der Anerkennung. Es ist aber auch nicht richtig, daß die Sache so schlimm ist, wie Herr von Kleist ausgeführt hat; es ist in der That nicht möglich, daß der Staat Rechte giebt jeder beliebigen Gestaltung, von der er nicht weiß, wie sie sich darstellen wird. Im Rechtsleben des Staates ist es nothwendig, die Individuen genau zu kennen, die man mit Rechten bekleidet, die auf dem Staatsgebiet ihren Einfluß ausüben, und darum ist es zweifellos berechtigt, zu sagen, daß die hier nach dieser Ordnung zusammengesetzten Organe die be⸗ treffenden Rechte haben sollen, womit freilich auch ausgedrückt ist, daß anders gestaltete nicht berechtigt seien. Schafft sich die Kirche andere Organe, so müßte darüber besonders beschlossen werden, ob auch diesen die Rechte einzuräumen seien. Ich glaube aber, hier be⸗ wegen wir uns auf einem recht theoretischen Streitgebiete; ich glaube nicht, daß, wenn nach einem solchen harten Kampf ein solcher Orga⸗ nismus der evangelischen Kirche zu Stande gekommen sein wird, daß dann Jemand bald Lust haben würde, denselben zu ändern. Ich glaube, wir sollten Gott danken, daß es zu einem Ab⸗ schluß gekommen ist und erst eine langjährige Ecfahrung ab⸗ warten, ehe wir daran wieder änderten. Daß prinzipiell die Frage entschieden sei, hat Herr von Goßler bereits hervorgehoben, indem er hingewiesen hat auf die Bestimmung des Staatsgesetzes zur Kirchengemeinde⸗Ordnung. — Wenn dieser allgemeine rechtliche Gesichtspunkt auch hier zur Anwendung kommt, sollte es mir doch scheinen, als ob es recht Unrecht wäte, zu behaupten, die Kirche würde hier behandelt wie ein Rettungshaus oder wie ein Verein zur Rettung verwahrloster Verbrecher. Es ist doch wahrlich in dem ganzen Staatsgesetze Nichts enthalten und auch bei den Punkten, auf die es dabei doch ankommt, fehlt es doch an jedem Anhalt, daß das Staats⸗ gesetz die hohe ideale Aufgabe der Kirche, in so weit sie vermöge dieser Idealität, wie Herr von Kleist sagt, über den Aufgaben des Staates stände, daß das Staatsgesetz eine solche Wirksamkeit beein⸗ trächtige. Ich vermisse bis auf diesen Augenblick den Beweis des Gegentheils. Wo mengt sich der „Staat hinein in das Be⸗ kenntniß? Wo wird die Möglichkeit, die Seelsorge im weitesten Sinne zu üben und den Menschen zu erziehen zu denjenigen Zielen, die von einem andern Standpunkt aus Herr von Kleist be⸗ zeichnet hat? Und so könnte ich von allen inneren Funktionen der Kirche Fragen aufwerfen, die Sie mir verneinen müßten. — Es ist gesagt worden: Dadurch, daß noch keine Dotation der Kirche gewährt wird, daß in jedem Jahre der Etat bewilligt werden muß, werde die Kirche ebenfalls in ihrem Rechte beeinträchtigt. Hier handelt es sich nur um momentane Aufrechthaltung des gegenwärtigen Zustan es, etwas Schlechteres wird doch sicherlich nicht an dessen Stelle gesetzt. Wenn ich den Ausdruck „momentan“ brauche, so benutze ich ihn aller⸗ dings zur Bezeichnung eines unbestimmten, aber doch nur vorüberge⸗ henden Zeitraums. n Betreff der zunächstigen Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes hat sich auch die Generalsynode kein Hehl gemacht, denn es ist dort erörtert worden, daß diese Punkte vorerst so blieben, wie sie jetzt seien, und es ist nur — ähnlich wie Ihre Kommission dies resolutorisch beantragt, ein Wunsch an die Staatsregierung gerichtet worden, bei der Weiterentwickelung der Dinze den Punkt der Dotation fester ins Auge zu fassen. Ich denke, wenn sich die Generalsynode dabei be⸗ ruhigt hat, so dürfte es auch Herr ven Kleist thun dürfen. Auf diese Weise ergiebt sich, daß dieser Punkt kein solcher ist, den er für seine Ausführung in Anspruch nehmen darf. — Es ist das Recht der Um⸗ lage in Betracht gezogen worden. Ich kann mich nur berufen auf den Herrn Referenten, der mit vollem Rechte betont hat, daß in der That die äußere Finanzfrage eine ist, welche in gewissen Grenzen von den Faktoren der Landesgesetzgebung zu regeln ist. Auf alle Fälle aber bekommt die Kirche ein Recht, welches sie bisher nicht hatte, mit Ausnahme der Gemeinde kann sie nicht einen einzigen
bei aller veeegt. Fest⸗ re 1873 doch
die Mitglieder auch eine rechtliche Pflicht hätten; ich denke, eine Aen⸗ derurg hierin ist ein erheblicher Schritt vorwärts. Sind denn die Summen so unbedeutend, die nach dem Beschlusse des anderen Hauses zu leisten sind? Die Gemeinden können, so weit sie leistungsfähig erachzet werden, sich belasten zu allen ihren Zwecken in unbeschränkter Weise, nur für die höheren Faktoren liegen gewisse Beschränkungen vor. Diese Beschränkungen treffen aber nicht die Frage: wie sind die Kosten der Synode zu beschaffen, sondern nur, wie sind die Mittel zu beschaffen für die Zwecke, die wir kirchlich erfüllen müssen und nuz erfüllen können durch die höhere Instanz, sei es durch die Provinzial’, sei es durch die Generalsynode. Welche Aufgaben das sein werden, und in welcher Reihenfolge sie zu lösen sein werden, das weiß jetzt kein Einziger von uns Allen — wir kennen viele Zwecke, wir haben Wünsche in Bezug auf die größere oder geringere Driug⸗ lichkeit; aber weiter geht unsere Kenntniß nicht. Daß also dem Faktor, von dem ein wesentliches Wort mitzureden ist, über die Be⸗ steuerung des Landes, die Frage auftaucht: ist es nicht billig, zunächst einen mäßigen Satz zu nehmen und die Erfahrung abzuwarten, das ist doch wohl natürlich. Und, meine Herren, ich wiederhole, sind denn die Summen so unbedeutend? Diese 4 %, von denen die Rede ist, betragen etwa 1,400,000 ℳ alle Jahr. Ich dächte, wenn eine solche Summe der Kirche jährlich zur Disposition steht, so ist es besser, als wenn sie nichts hat. Wie kann man also sagen, dieser Punkt ist ein solcher, daß die gegernvartioen Verhältnisse besser erscheinen als die zukün 8s ins Auge ge 88u
ekommt etwa der Minister der geistlichen Angelegenheiten resp. das Staats⸗Ministerium durch die Bestimmungen, . fe hier gefaßt sind, mehr Rechte als bisher? Ja, das meint allerdings Heer v. Kleist, indem er zunachst hinweist auf den Artikel, der im anderen Haufe, wie Sie es ja wissen, unter Bekämpfung der Stagtsregierung in den Entwurf hineingekommen ist. Es heißt dort* so ist der Inhalt motioirt worden von dem Antragsteller — kein Recht haben in diesen Fragen gehört zu werden. Ich wünsche nicht, daß dieser Artikel seine Aufnahme in diesem Gesetze finde, weil er in der That hier eine gedeihliche Wirkung nicht hat. Er schlägt Saiten an, die nicht blos bei diesen beiden Punkten und der evangelischen Kirche gegenüber angerührt werden müssen, sondern die auch bei den verschiedenen anderen Kirchen ihre Erledigung finden müssen, und die deswegen in ein anderes Gesetz gehören. Wir haben die Frage hier schon einmal erörtert bei Gelegenheit des Gesetzes vom 11. Mai
1873. Damals war von Seiten des Herrn Grafen Krassow, wenn ich nicht irre, ein Antrag gestellt worden, welcher wünschte, daß die Mitwirkung, die die Kirche haben koͤnne, bei Auswahl der Professo⸗ ren der Theologie alsbald geregelt würde. Es ist von meiner Seite, auch vielleicht von einer anderen, ihm entgegengehalten: hierher gehört die Sache garnicht, sie ist auch nicht so einfach abgethan. Wenn der Staat fordert, daß jeder künftige Geistliche drei Jahre auf einer Staats-⸗ Universität studire, und zwar die Wissenschaft der Theologie, so bedingt — ich habe damals wohl Aehnliches gesagt — diese Forderung eine ewisse Beruͤcksichtigung der Kirche. Wie aber dieselbe gedacht werden solle — so scheint mir, habe ich damals weiter ausgeführt —, dar⸗ über läßt sich Verschiedenes sagen. Sie ist, theoretisch genommen, denkbar, nach der Richtung der Zustimmung, nach der Richtung der bloßen Anhörung, es ist denkbar, daß die Kirche ein Beschwerderecht bekommt, wenn sie sich verletzt meint; es ist denkbar oder vielleicht nothwendig, die verschiedenen Richtungen in der Kirche durch ver⸗ 8 schiedene Persönlichkeiten, wenn sie nur der Wissenschaft genüze leisten, vertreten zu sehen u. A. m. Ja, damit eröffnet sich eine Perspektive der Erörterunz, die es mir in der That unerwünscht macht, einen solchen Satz hier in dieses Gesetz herein zu bekommen; denn die Folge würde sein, daß dieser Satz eine Art todtgeboren Kind bleibt. Bei einer anderen Gesetzgebung muß er doch wieder aufgenommen werden, und ich glaube nicht, daß dann die Sache mit einer solchen Revensart — es liegt nichts weiter darin — abgethan sein wird. Ich habe umsoweniger im Interesse für mein
Person, daß der angefochtene Artikel in dieses Gesetz hineinkommt, weil es meiner Meinung nach für den Kultus⸗Minister ganz gleich⸗ Die Sache liegt nämlich so,
gültig ist, ob er darin steht oder nicht. daß von einem formellen Recht der Mitwirkung der Kirchenbehörde im
Gebietsbereiche des Evangelischen Ober⸗Kirchenraths auch heute keine Rede
ist, sondern Se. Majestat der König, der in dieser Beziehung die Ent⸗ scheidung über die Ernennungen haben, haben ausgesprochen, Sie wünsch⸗ ten, ehe Sie eine olche Entscheidung treffen, in jedem einzelnen Falle, daß der Minister den Ober⸗Kirchenrath gutachtlich frage nach etwai⸗
gen Bedenken gegen Lehre und Wandel der zu ernennenden Person.
Se. Majestät können unter allen Umständen und immer bestimmen, was Sie für eine Information von dem Minister beschafft haben wollen, und mag der Artikel im Gesetze stehen oder nicht, mag nun 5 ein Recht für die Kirche da sein oder keins da sein, so wird der Minister nie in der Lage sein, etwas Anderes zu thun, als was ihm
von Sr. Majestät in den Grenzen Seiner Allerhöchsten Kompetenz befohlen worden ist. Ich habe also keinen Zweifel, daß, wenn der Artikel Anwen ung findet, die Sache gerade so weitergehalten wird,
wie bis heute, und unter allen Umständen kann ich sagen, sehe ich für den Artikel keinen Zweck. Ich kann das freilich aber auch umdrehen und sagen, ich halte ihn auch für recht unschädlich, er ist mehr Wort als Inhalt. 8
Herr v. Kleist hat dann weiter darauf hingewiesen, daß der Kultus⸗Minister die Patente der Superintendenten, der Konsistorial⸗
Räthe ꝛc. gegenzeichnen solle. Meine Herren, ja, wenn das nur etwas
Neues wäre! Sobald wir in die Lage gekommen sind — und dazu gebört unter Anderem auch die Lösung der Dotationsfrage — dies
Organe der Kirche rein auf den kirchlichen Boden zu stellen, sobald es sich nicht mehr darum handelt, daß die Herren Staatsgelder er⸗ halten, auf dem Etat ihre Mittel bewilligt werden, welche staatliche Stellung sie nach außen hin haben, welche Rangstellung ꝛc
sobald es sich um alles Das nicht mehr handelt, dann ist kein Minister der geistlichen Angelegenheiten bei der Sache mehr nöthig. So lange die bezeichneten Personen aber in isren gegenwärtigen Beziehungen stehen, ist es absolut nothwendis, daß dasjenige, was in diesem Augenblick ge⸗ schieht, zunächst auch noch weiter geschieht. — Man hat bitter ge⸗ klagt, daß die Staatsregierung ihre Bedenken dagegen geäußert hat
daß die Superintendenten aus dieser Kategorie herausgenommen würden, daß man sie nicht wählen lasse von den Kreissynoden oder einem anderem Korpus. Ja, wenn dies die Kirche beschließen wird,
so glaube ich, wird dem Staate gar nichts daran gelegen sein, dem 8
zu widersprechen, man würde einen solchen Beschluß gutheißen können;
aber daß der Staat der Kirche gegen ihren Willen etwas oktroyire, Es hält also diese Gegen-.
das kann man von ihm nicht verlangen. zeichnung, so lange die Verhältnisse sind, wie sie sind, nur den gegenwärtigen Status aufrecht und macht ihn jedenfalls nicht schlechter.
Es ist dann gesagt worden, das Kirchenregiment erhalte durch die synodalen Organe mehr Macht und das fühte zu Uevergriffen der Macht. Ja, wenn der Satz richtig wäre oder diese Tragweite hätte, möchte er wohl angeführt werden können geaen jede synodale Ver⸗ fassung. Dann möchte er im politischen Gebiet angewendet werden können gegen jede konstitutionelle Verfassung. Es ist wahr insofern, daß wenn die Vertretung der Kirche durch ihre Mitglieder in der Generalsynode und anderen Institutionen dem Kirchenregiment zu⸗ stimmt, daß das mehr Kraft gewinnt; daß aber in dem Augen⸗ blicke, wo ein dissentirendes Votum fällt, diese Kraftstär⸗ kung in der Weise nicht mehr vorhanden ist, daß dieselbe nur dann da ist, wenn Uebereinstimmung besteht, das sollte doch nicht bestritten werden. Wenn aber diese Uebereirstimmung vor⸗ handen ist, dann können wir uns beruhigen und in der That sagen, es ist das eine ohne derartige Uebereinstimmung regieren muß. 8
Herr v. Kleist hat hingewiesen auf Art. 13, der von Vorlegung der Gesetzentwürfe zur Sanktion handelt. Es ist mein Standpunkt, wie ich ihn wohl auch anderwärts schon ausgedrückt habe, der, daß wir bei der Formulirung dieses Artikels uns auch mehr auf dem Gebiete des Wortstreites befinden, als auf dem der realen Verhält⸗ nisse. Mag beschlossen werden, was da wolle, ich habe die sichere Ueber-⸗ zeugung, daß ein anderes Verfahren nicht eintreten wird und eintreten
kann, wie es beispielsweise eingehalten wordenist mit der General⸗Synodala
ordnung, die von Sr. Majestät vor wenig Monaten vollzogen wurde,
wie es auch eingehalten worden, ist früher in Bezug auf die schleswige
holsteinsche Kirchenordnung nur mit dem Unterschiede, daß die Rück⸗ sichten auf die Mitwirkung des dortigen Provinziallandtages die öffentliche Publikation bisher gehindert haben. Es ist nämlich so verfahren, daß Seitens der kirchlichen Faktoren die Beschlüsse der Generalsynode Sr. Majestät dem Könige vorgeleat worden sind — von mir mit der ausdrücklichen Frage: ob Se. Majestät unter der Voraussetzung, daß staatliche Bedenken nicht geltend zu machen seien, lediglich vom kirchlichen Standpunkte aus dieses Gesetz behufs der kirchlichen Sanction vollziehen würden. Se. Majestät haben darauf ausgespochen nach Ihrer Prüfung: Ich werde allerdings dieses Gesetz kirchlich publiziren, wenn nämlich Mein Staats⸗Ministerium erklärt — ich zitire den Sinn zweifellos, für die Worte vermag ich nicht genau einzustehen, — daß er von seinem politischen Standpunkte aus keine Be⸗ denken geltend zu machen habe, und beauftrage Sie, den Kultus⸗Minister, das Staats⸗Ministerium darüber zu fragen. Das Staats⸗Ministerium hat darauf erklärd: „solche Bedenken sind nicht vorhanden“ und nun haben Se. Majestät der König erklärt, es besteht kein Hinderniß für Mich mehr und darum vollziehe Ich diesen Entwurf als Kirchen⸗ ordnung und verkünde ihn als kirchliches Gesetz. Daß Se. Majestat solche Befehle ertheilt haben, liegt außerordentlich nahe; Se. Ma⸗ jestät sind Sich Ihrer doppelten Eigenschaft bewußt und weil das der Fall ist, so ist zu wünschen, daß von vornherein jede Möglichkeit abgeschnitten werde, irgend einen Widerspruch zu erzeugen zwischen der einen und der anderen Thätigkeit. Darnach ist verfahren worden, also so, wie Ihr Kommissionsbericht in wesentlicher sachlicher Uebereinstimmung mit dem andern Hause vorschlägt; es würde so verfahren werden, auch wenn die Regierungsvorlage lediglich angenommen und keine Aenderung erfolgt wäre.
„Das zeigt, meine Herren, daß es sich um eine große sachliche Differenz nicht handelt und daß die behauptete große ghroßte. 18g8. Sr. Majestät und den kirchlichen Organen als solchen gar nicht be⸗ steht, sondern daß letztere erst künstlich errichtet ist, um sie als einen Grund gegen dieses Gesetz zu benutzen.
Es ist auf das landesherrliche Kirchenregiment Bezug genommen, und ich freue mich allerdings, daß Hr. v. Kleist mit der Richtung, die da jetzt ruft: „Weg mit dem landesherr⸗ lichen Kirchenregiment“ nicht sympathisirt, daß er zu demselben
Verirauen hat und es auch in gewissen Grenzen erhalten wissen
aec selbst wenn es anderen Auffassungen Ausdruck siebt, als die inigen 8
82 Hinstellt, er wolle Umgestaltung des landesherrlichen Kirchen⸗
regiments,
Umgestaltung
glaube ich, wird
für seine Behauptung hingestellt hat, daß die Kirche durch den Gesetz⸗ entwurf nichts bekäme, als durchgreifende in
sondern ich glaube Ihnen gezeigt zu
der von 8 Zustand gewährt hat. im Interesse der Kirche. 2. danken durchdrungen gewesen, versagen dürfe,
Hauptpunkten, sich
beffere Ordnung als jetzt, wo das Kirchenregiment ere
sind. Wenn Hr. v. Kleist aber als prinzipiellen Gedanken so ist in der Richtung ein wesentlicher Schritt zu dieser bereits in der General⸗Synodalordnung geschehen. Das
unbestreitbar sein. 1 - 8 Ich kann nach allem diesen die Hauptgründe, die der Hr. v. Kleift keiner Weise anerkennen, haben, daß überall mindestens Znstand aufrecht erhalten und eine Reihe mehr gewährt wird, als der
Damit ist ein Schritt vorwärts gethan, auch Das hohe Haus ist immer von dent Ge⸗ daß es seine Hülfe der Kirche nicht wenn es irgend möglich sei. Ich möchte Sie bitten von diesem Gedanken aus, sich dahin führen zu lassen, soweit es Ihnen irgend möglich ist, namentlich in den gar richtig bezeichneten dem Votum des anderen Hauses anzuschließen. Es handelt sich ja hier nur wirklich darum, eingedenk iu sein der Dinge, die vor unsern Augen vorgekommen sind. Ich möchte an alle Mitglieder dieses hohen Hauses die Frage richten, ob Sie wohl noch vor wenigen Monaten geglaubt haben, daß die Mehrheit des anderen Hauses von einer Reihe bekannter, schwer⸗ wiegender Bedenken gegen die gesetzliche Sanktion der Synodalordnung soweit zurücktreten würde, sich so weit leiten lassen würde, auch durch ihr eigenes Interesse für die Kirche, wie es geschehen ist. Ich glaube, es wird kaum Einer unter Ihnen sein, der meinen möchte, er hätte diese Voraussicht gehabt. Ich glaube, das andere Haus hat im Großen und Wesentlichen das gethan, was eine Re⸗ gierung, die, wie sch, dahin strebt, diese Verfassung, soviel es sich darum im gegenwärtigen Augenblicke handelt, soweit zu Stande zu bringen, vom andern Hause überhaupt begehren konnte. Die Aen⸗ derungen, die eingetreten sind gegenüber der Regierungsvorlage, sind fundamentale nicht, und die Spezialdiskussion wird ergeben, daß auch für die Aenderung in sachlicher Beziehung Grund genug vorhanden ist. Ich möchee das hohe Haus bitten, das auch zu er wägen, daß beide Faktoren der Gesetzgebung zusammenzuwirken haben, wie die Krone als dritter Faktor dazu kommt; es handelt sich nur darum: Ist der Fall gegeben, daß dieses hohe Haus dem andern Hause entgegenkommt. Und wenn ich mir vorstelle, was auch der Herr Re⸗ ferent hervorgehoben hat, wohin wir kommen, wenn wir dieses Gesetz nicht zu Stande bringen, die Verwirrung, die wir hereintragen, wenn
wir abermals den Augenblick versäumen, in dem es möglich ist, die evangelische Kirchenverfassung so abzuschließen,
jetzige Befugnissen
daß der Grund zu einer weiteren Entwickelung gewonnen wird, so möchte die Verantwortung für Jeden, der darüber zu beschließen hat, eine zu große sein, als daß ich besorgen sollte, das Haus würde sich auf die Seite des „Nein stellen. Ich bitie, beschließen sie in dem Geiste, den ich be⸗ zeichnet habe. 3
In der Generaldiskussion sprachen noch Graf Krassow und Freiherr von Maltzahn gegen die Vorlage, wäh⸗ rend die Herren Graf Udo zu Stolberg⸗Wernigerode und Graf zu Eulenburg die Annahme desselben empfahlen. Nach⸗ dem der Referent Dr von Goßler die Debatte resumirt und nochmals die Annahme des Gefetzes in der von der Kommission vorgeschlagenen Fassung befürwortet hatte, wurde die General⸗ diskussion geschlossen und die Spezialdiskussion auf heute vertagt.
— In der heutigen (11.) Sitzung des Herrenhauses, welche der erste Vize⸗Präsident v. Bernuth um 11 Uhr 20 Mi⸗ nuten mit geschäftlichen Mittheilungen eröffnete und der der Vize⸗Präsident des Staats⸗Ministeriums, Finanz⸗Minister Camp⸗ hausen, der Minister für die geistlichen Angelegenheiten Dr. Falk sowie mehrere Regierungskommissarien beiwohnten, erfolgte zunächst die Vereidigung des neu eingetretenen Mitgliedes Fürst Blücher von Wahlstatt.
trat das Haus in die Spezialdiskussion des Berichts der X. Kommission über den Gesetzentwurf, betreffend die evangelische Kirchenverfassung in den 8 älteren Provinzen der Monarchie. Die §§. 1 bis 7 wurden ohne Diskussion nach den Beschlüssen des Abgeordnetenhauses ange⸗ nommen. Der §. 8 lautet nach den Beschlüssen der Kommission olgendermaßen: folg In dem Regulativ für die vereinigten Kreissynoden der Haupt⸗
und Residenzstadt Berlin kann denselben das Recht beigelegt werden, 1) über die Veränderung, Aufhebung oder Einführung allgemeiner Gebührentaxen für alle Gemeinden Beschluß zu fassen; 2) allge⸗ meine Umlagen auszuschreiben, und zwar: 2. behufs Ersatz für die aufzuhebenden Stolgebühren, b. zur Gewährung von Beihülfen an ärmere Parochien behufs Befriedigung dringender kirchlicher Be⸗ vürfnsshe die Umlage für diesen letzteren Zweck fünf Prozent der Summe der von den pflichtigen Gemeindegliedern jährlich an den Staat zu entrichtenden Personalsteuern (Klassen⸗ und Einkommenstener) übersteigen, so bedarf es der Genehmigung der Minister der geistlichen Angelegenheiten, der Finanzen und des Innern. Die Umlagen müssen gleichzeitig in allen Gemeinden nach glei⸗ chem Maßstabe erhoben werden, und gilt für den Repartitionsfu die Vorschrift des & 31 8 8n Kirchengemeinde und Synodal⸗ ordnung vom 10. September 1873. . 4 Auf die Beschlüsse über solche Umlagen findet Artikel 3, Ab⸗ satz 3, 4 des Gesetzes vom 25. Mai 1874 Anwendung. 3) eine Synodalkasse für die Einnahme und Verwendung der ausgeschriebenen Umlagen zu errichten. 1 Zur Uebertragung der in diesem Gesetze den Provinzialsynoden zugestandenen Rechte auf die demnächst zu bildende Provinzial⸗ synode Berlin bedarf es eines Staatsgesetzes.
Hierzu beantragten die Herren Dr. Beseler und Genossen:
In Artikei 8 der Kommissionsbeschlüsse:
1) statt „fünf Prozent“ „drei Prozent“ zu setzen;
2) statt „der Genehmigung der Minister der geistlichen Ange⸗
legenheiten, der Finanzen und des Innern“, zu sagen: „der .““ Genehmigung des Staats⸗Ministeriums“.
Bei der Diskussion über diesen Artikel erklärten sich die Herren Dr. v. Goßler (als Referent) v. Kleist⸗Retzow, Baron Senfft v. Pilsach, Graf zur Lippe und Graf Krassow für die Anträge der Kommission, während die Herren Dr. Beseler und Weber die Anträge Beseler und Genossen vertheidigten und der Regierungs⸗Kommissar Ministerial⸗Direktor Dr. Förster die Be⸗ schlüsse des Abgeordnetenhauses befürwortete. Bei der Abstim⸗ mung wurden die Anträge Beseler und Genossen mit geringer
Majorität angenommen. b Der Art. 9 lautete nach dem Beschlusse des Abgeordneten⸗
auses: 8 In anderen Ortschaften können die in Artikel 8 bezeichneten Zwecke an den übereinstimmenden Antrag der Vertretung aller oder mehrerer Parochien derselben Ortschaft im Sinne des Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Mai 1874 für gemeinsame Angelegenheiten erklärt werden. 1“ Die Kommission des Herrenhauses hatte dagegen für diesen Artikel folgende Fassung vorgeschlagen: . In anderen Ortschaften, die mehrere unter einem gemeinsamen Pfarramt nicht verbundenen Parochien umfassen, können die im Art. 8 bezeichneten Zwecke auf den Antrag aller oder der Mehrbeit der Parochien im Sinne des Art. 4 des Gesetzes vom 25. Mai
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Beim Wid
Konsistorium“ vor
Retzow Antrag vertheidigt
Kommission mit Antrag Beseler ab
des Hauses der Referent Abg. v. Opportunität des
— In der he Innern Graf zu
Vorberathung des
sitzender), M (Schriftführer), v. Osterrath, Frhr.
tungsgerichtsb vinzialordnun
während der Abg. Geheimer
welche die müsse. Diese Ministeriums bei
zweckmäßig. Miquel unb Rich
gierungskommissa erklärte sich beschlüsse,
destens 50,000
Stengel trat
lich der
fähigung zum
Städteordnung
daß die in ein
vor, wegs ständen,
falsche Taktik sei, beiden Gesetzen z
raths, welche dere können binnen 2
den. chitsch machte
machen un in Frage stellen unbegründetes
petenzkommission dieser Vorschlag rückgezogen.
rathung fort.
Berlin II.
Superintendente unter
denturverweser
1874 für gemeinsame Angelegenheiten durch das Konsistorium er⸗ klärt werden.
erspruch der Vertretung auch mn 8 der Provinzialsynode geschehen.
Herren Dr. Beseler und Genossen: eschlüssen des Hauses der Abgeordneten Hinzufügung der Worte: „durch das
kann dies nur unter Zustimmung
Hierzu beantragten die Artikel 9 nach den B wieder herzustellen, unter
Bei der Diskussion wurde der Ko Herren Dr. v. Goßler, v. Voß, befürwortet, während Dr.
Rei Direktor Dr. Förster um V jetzige „netenhauses bat. Bei der Abstimmung wu
46 gegen 44 Stimmen angenommen,
legung des Etatsjahres ꝛc., selbe unverändert genehmi
geordneten, welcher wohnten, theilte der
den Gemeinden und öffe in den Provinzen Schlesien und Sachsen
Rickert und Schellwitz. war die zweite Berathung die Zuständigkeit
Die §§. 1 bis 3 d 3 §. 4, welcher den Stadtausschuß an die schusses u. A. in Stadtgemeinden von ) Ein stellt, wünschte der Abg. Stengel die Beseitigung dieser Exemtion,
die Kommissionsbeschlüsse eintrat. Regierungs⸗Rath v. diese Bestimmung Regierung Maßregel
aber kategorisch eine solche
Nachdem noch ter (Hagen), sowie der Referent Frhr. v. Heere⸗ schläge eingetreten waren, während und Scharnweber dieselben im Inter⸗ Stadt und Land bekämpften, trat das — Die §§. 6 bis
man für die Kommissionsvor die Abgg. Schmidt (Sagan) esse der Harmonie von Sta . Haus den Beschlüssen der Kommission bei. Di 13 regeln die Zusammensetzung der Stadtausschüsse. gegen wonach
ausschusses aus der Er wünschte, daß hier ebenso, 1 nur Magistratsmitglieder wählbar sein
Besti
höheren Justiz⸗ muß. Die Abgg. Richter (Hagen) Beschlüsse der Kommission ein, die angenommen wurden.
Im §. 13 beantragte un Bestimmuͤng, wonach bezügli die Vorschriften der noch im Sta
kommissar Geheimer Regierungs⸗
um das Zustandekommen machen, und daß es eine durchaus dieser Session nur noch das eine von werden könne, auch das Lasker schloß sich diesen
des andern abhängig zu
andere scheitern zu lassen. Ausführungen an. hierauf abgelehnt. gen) folgenden §. 32 a. Die nach Maßgabe
ligten mittelst Klage im
Zuständig ist das Der Regierungskommissar darauf aufmerksam, solchen Begimmung eine v dadurch das
instanzen hervorgerufene Paragr Windthorst, (Bielefeld) beantragte,
— Die hiesigen Kreissynoden jährigen Berathungen zusammentreten, am 30. Mai unter dem turverwesers Buttmann,
“
nur „für gemeinsame“.
den Worten
e und
gelehnt.
— Nachdem im weiteren Verlaufe der gestri
Abgeordneten der Abg. v. Kardorff für
Gesetzentwurfs, betreffend die gesprochen hatte gt, worauf sich das Haus vertagte.
Hauses der Ab⸗
utigen (62.) Sitzung des am Ministertische der Eulenburg und Präsident mit,
Preußen, Brandenburg,
Rüppell, Kraatz, Riedel,
v. d. Reck, Schmidt (Stettin), Dr. Einziger Gegenstand der Tagesordnung des Gesetzentwurfs, betreffend und Verwal⸗ ehörden im Geltungsbereiche der Pro⸗
der Verwaltungs⸗
g vom 29. Juni 1875.
Dr.
Kommission als eine für fast möge wohl dem gewerbreichen Städten anhein
der
die Abgg. Frhr.
r Geheimer Regierungs⸗Rath die Bestimmung der laut §. 7
Einwohnern die
der 12
Beschlüssen des
den immung
demnächst
Bezug genommen wird.
stehenden
inneren des
beiden in Rede em so engen
weil in um Abschluß gebracht Der Abg. Dr. Der Antrag des Abg. einzuschalten: dieses Gesetzes
1 Tagen —
§. 118 der Provinzialordnung vom 25. Juni 1875 1 0* 3 . 2 X; Verwaltungsstreitverfahren angefochten wer⸗
Oberverwaltungsgericht.
würde. Mißtrauen gegen
zu verweisen. abgelehnt
Beim Schluß des Blattes
Berlin I.
n Berner am 16. Juni,
und die Friedrich⸗Werdersche Kreissynode unter Prediger Orth d mäßig stattfindenden Berichterst sittlichen Zustände des Synodalkreises und über das amtliche Proponendum, t welche Weise dem wachsenden Bildungs⸗ und ürfniß; Gemeinden durch Verbreitung guter Schriften am wirksamsten Befriedigung zu verschaffen sei ꝛc., 1 landere Gegenstände zur Verhandlung kommen.
am 21. Juni.
betreffend
werden
mmissionsantrag von den Dr. Schulze und v. Kleist⸗ Beseler den von ihm gestellten der Regierungskommissar Ministerial⸗ Annahme der Beschlüsse des Abgeord⸗ rde der Antrag der
die Verfassungsmäßigkeit und
mehrere Kommissarien bei⸗ daß in die Kommission zur Gesetzentwurfs, betreffend die Verwaltung der ntlichen Anstalten gehörigen Holzungen Pommern, Posen, gewählt sind die Abgg. v. Mühlenbeck (Stellvertreter), Briese, Graf v. Matuschka,
wurden ohne Debatte genehmigt. Stelle des Kreisaus⸗ von 10,000 Einwohnern
Lasker aus Zweckmäßigkeitsrücksichten für Der Regierungskommissar Brauchitsch
unannehmbar
igestellt werden, Bestimmung zu treffen, sei nicht
in Stadtkreisen mit Mitglieder Zahl aller Bürger gewählt werden sollen. wie in den kleineren Stadtkreisen sollten. Kommission 2 entgegen,
der Vorsitzende oder ein Mitglied des Stadtausschusses die Be⸗ oder Verwaltungsdienste besitzen und Hänel traten für die
dmotivirte der Abg. Richter (Hagen) eine ch der Wahlen des Stadtausschusses auf Stadium der Berathung besindlichen Der Rath v. Brauchitsch hob her⸗
einen
Hinter §. 32 beantragte Abg. Richter (Ha⸗
endgültigen Entscheidungen der Aufsichtsbebörden, sowie des Bezirksraths und des Provinzial⸗ Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, unbeschadet der Bestimmungen des
Geheimer Regierungs⸗Rath v. Brau⸗ daß die Einfügung einer öllige Umarbeitung der Vorlage nöthig Zustandekommen des ganzen Gesetzes Auch materiell lasse sich der durch ein die unteren Verwaltungs⸗ aph nicht rechtfertigen. das Amendement an die Kom⸗ Nach längerer Debatte wurde und der Antrag Richter darauf zu⸗
werden zu ihren dies⸗ und zwar die Kreissynode Vorsitze des Superintenden⸗ unter der Leitung des Berlin⸗Köln⸗Stadt dem Vorsitze des Konsistorial⸗Raths Nosl am 20. Juni
attung uber d
einer Parochie
der gen Sitzung Benda und der
Ver⸗ n, wurde der⸗
Minister des
Benda (Vor⸗ Graf Schack
Dohrn,
Zu
bezeichnete wenigen, erklären des
der
Ermessen
v. Manteuffel,
Der Re⸗ v. Brauchitsch
Kommissions⸗ min⸗
des Stadt⸗
Der bezüg⸗ wonach
auch vom Hause
Regierungs⸗
Gesetze keines⸗ Zusammenhange von dem
Richter wurde
von den Bethei⸗
Der Abg.
dauerte die Be⸗
dem Superinten⸗ Außer der regel⸗ ie kirchlichen und der Verhandlung die Frage, auf Lesebedürfniß der
Abg.
mit Mörser und Raketen⸗ Rettungsapparaten deshalb erfolglos, weil die Schiffbrüchigen diese richtig zu benutzen verstehen. zu wirken hat die Verwaltung der deutschen . Rettung Schiffbrüchiger eine allgemein verständliche Anweisung zur Handhabung menstellen und auf Zinktafeln überdrucken bestimmt sind, an Bord der gebracht zu werden. solche Anweisungen auf Zinktafeln unentgeltlich schen Rheder und Schiffer abgeben zu lassen, Empfangsquittung sich zur Anheftung der Tafeln Schiffen verpflichten. nur an Passagierschiffe abzugeben sein.
des haven unter Kanonendonner in See gegangen. De Befehlshaber desselben, Contre⸗Admiral Batsch, befinde Bord der Panzerfregatte „Kaiser“.
des v. Kirchbach übersandten Se. Majestät der Kaiser, Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz und Se. Ma⸗ jestät der betheiligten sich gesehene Persönlichkeiten. einen Ehrenbürgerbrief.
Minister des Innern, über die Entschädigungsfrage bei
— Bei Strandung von Schiffen bleiben Rettungsversuche
nicht selten nur Apparate nicht Um diesem Uebelstande entgegen Gesellschaft zur
solcher Rettungsapparate zusam⸗ sarch lassen, welche dazu Schiffe an gut sichtbarer Stelle an⸗ Handels⸗Minister hat beschlossen, an alle preußi⸗ welche in der auf ihren Mehr als ein Exemplar der Tafeln wird
Der
— Der Staatssekretär von Finnland, Baron von Stjern⸗
wall⸗Wal lean, ist heute früh nach Ems abgereist.
— Das deutsche Panzergeschwader ist laut Meldung „W. T. B.“ gestern Nachmittag um 4 Uhr in Wilhelms⸗ r Ober⸗ et sich an
— Briefsendungen für S. M. Kanonenboot „Comet“
sind bis inkl. 23./5. cr. nach Plymouth, vom 24. bis inkl. 28./5. cr. nach Gibraltar (via Marseille) vom 6./6. cr. nach Malta (via Messina) und vom 7./6. Salonichi zu dirigiren.
29./5. bis inkl. cr. ab nach
der heutigen F⸗ier des Generals
— Se.
Posen, 23. Mai. (W. T. B.) Zu 50 jährigen Dienstjubiläums
König von Sachsen ihre Glückwünsche. An der Feier die Spitzen der Behörden und viele andere an⸗ Die Stadt überreichte dem General
Bayern. In der Sitzung der Abgeordnetenkammer
vom 19. d. wurden die Reklamationen ge en die Wahlen in Kandel und Edenkoben einstimmig für unbegründet und die betreffenden Wahlen für gültig erklärt. Bauten für Kultus und Unterricht festgesetzt; fitionen wurden genehmigt mit Ausnahme von 79,542 ℳ für ein neues für dieses lehnte die es ein katholisches Seminar werden solle.
Hierauf wurde der Etat der alle Po⸗ Schullehrerseminar in Regensburg. Die Linke wollte die Mittel genehmigen, die Mehrheit der Rechten aber Forderung ab, obwohl Minister v. Lutz erklärte, daß
Am 20. interpellirte der Abg. Brandenburg den wann der versprochene Gesetzentwurf Auslichtung von Wäldern, die an Staatsstraßen liegen, vorgelegt werde. Der Finanz⸗ Minister v. Berr sicherte Namens des abwesenden Ministers v. Pfeufer die Antwort auf eine der nächsten Sitzungen zu. Die Nachweisungen über die Einnahmen ꝛc. aus dem Forstjagd⸗Trift⸗ wesen pro 1873,/74 wurden genehmigt und sodann der ein⸗ schlägige Etat der 13. Finanzperiode nach den Ausschußvorschlägen festgestellt. Die nächste Sitzung ist auf Mittwoch, 24. d. M., anberaumt. Auf der Tagesordnung steht der Schlörsche Bericht über die Staatsbahnen.
Württemberg. Stuttgart, 20. Mai. Die Kammer der Abgeordneten hat bei Fortsetzung der Berathung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten . den Art. 19 („Jeder auf Lebenszeit angestellte Beamte muß die Versetzung auf ein anderes Amt von nicht geringerem Range und Gehalte (Art. 11) sich gefallen lassen, wenn es das dienst⸗ liche Bedürfniß erfordert“) mit dem von dem Kanzler v. Rüme lin banntragten Amendement, nach Abs. 1 einzufügen: „Au Professoren der Landesuniversität findet diese Bestim⸗ mung keine Anwendung“, in namentlicher Abstimmung mit 53 gegen 19 Stimmen angenommen.
Baden. Karlsruhe, 19. Mai. Das Staats⸗Ministe⸗ rium hat den von der Kongregation der barmherzigen Schwestern auf dem Tretenhofe bei Lahr ergriffenen Rekurs bezüglich s
—
ihrer vom Ministerium des Innern verfügten Aus⸗ weisung als unbegründet verworfen. Der von der obersten evangelischen Kirchenbehörde erlassene Bescheid über das kirch⸗ liche Leben im Jahre 1875 konstatirt, daß von den ge⸗ schlossenen Ehen sich nur vier Prozent der kirchlichen Trauung entzogen hätten, wobei die Befriedigung ausgedrückt wird, daß hierbei keine Personen waren, „welche durch äußere Stellung oder persönliche Vorzüge sich über die Massen erhoben“. Nur in Pforzheim habe sich eine bedeutende Zahl ergeben, die im bewußten Haß der Kirche gegenüber stünden. Im sectirerischen Treiben hätten sich die Methodisten den größten Anhang errungen. Die Ursache des immer geringeren Zugangs zum Studium der Theologie findet die Ober⸗Kirchenbehörde weniger in der geringen Pfarrbesoldung und der Pfarrwahl, als vielmehr „in der allge⸗ meinen Richtung unserer Zeit und der jetzt gerade schwebenden Krise in der Theologie selbst“.
Mecklenburg⸗Schwerin. Schwerin, 19. Mai. Am 3. Juni findet die Taufe des jüngst geborenen Herzogs statt. — Am 16. wurde hier die erste Civilehe geschlossen, der keine kirchliche Einsegnung folgte. — Die neue Gerichts⸗Orga⸗ nisation soll zwar erst zu Neujahr 1878 in Wirtsamkeit treten, nichts desto weniger ist man, wie der „L. Ztg.“ ge⸗ schrieben wird, hier mit den vor bereitenden Entwürfen beschaf⸗ tigt. Ueber die Zahl der niederzusetzenden Kreisgerichte heißt es, daß vier Landgerichte — in Schwerin, Rostock, Güstrow und Wismar — eingerichtet werden sollen. Bei jedem derselben würde ein Staatsanwalt fungiren, außerdem hier ein Ober⸗Staatsanwalt.
Sachsen⸗Coburg⸗ Gotha. Gotha, 22. Mai. Der Speziallandtag für das Herzogthum ist auf Mittwoch, den 24. d. M. hierher einberufen worden.
Lippe. Detmold, 22. Mai. Der Fürst ist von der Reise nach Mecklenburg zurückgekehrt.
Pest, 22. Mai. (W. T. B.) Die rdinarium und das Extra⸗
1 8 Oesterreich⸗Ungarn. Reichsrathsdelegation hat das ordinarium des Marinebudgets angenommen und zwar ersteres mit einem Gesammtabstrich von 572,630 Fl., letzteres nach der Regie⸗ rungsvorlage. — Im weiteren Verlaufe der Sitzung des Budget⸗
ausschusses der Reichsrathdelegatiion wurde das Budget für das Kriegs⸗Ministerium berathen und hierbei Titel 16 des Ordinariums „Genie⸗ und Militär⸗Baudirektion“ mit 2,100,000 Fl., mithin mit einem Abstriche von 25,351
noch verschiedene
Fl, eingestellt. Bei Berathung des Postens „Jond für mili⸗