[4373] Bekauntmachung. Im Laufe des Monats Juni cr. soll die lange Brücke über die Dahme za Cöpenick eine⸗ Reparatur unterworfen und die desfallsigen Ar⸗ beiten ꝛc. im Wege der ffentlichen Submission verdungen werden. Zu diesem Zwecke steh“ auf Sonnabend den 3. Juni cr., Vorr ittags 10 Uhr, im Bürean des Uncerzeichneten ein Termin an. Qualifizirte Unzernehmer werden aufgefordert, ihre Offerten versiegelt und portofrei mit entsprechender Aufschrift versehen, an mich einzureichen mit dem Be⸗ merken, daß der Kostenanschlag und die Sub⸗ missionsbedingungen während der Vormittagsstunden von 9 — 12 Uhr in meinem Bureau eingesehen werden
können. Berlin. 8 (à Cto. 210/5) vI1 Der Wasserbaumeister. Stengel.
[4457]
—
au der zweiten Oranienburger Schleuse.
Für den Bau der Schleuse soll 1) die Herstellung von 3240 Kbm. Mauerwerk aus Klinkern und Mauersteinen,
2) das Versetzen von 43,3 Kbm. Quadersteinen
aus Granit, 1 1 3) 39 lfde. M. Treppenstufen aus Klinkern zu fertigen, im Wege der werden.
Die Bedingungen können in dem Bau⸗Bureau zu Oranienburger Mühle eingesehen werden, auch können Abschriften derselben gegen portofreie Einsendung von 2 Mark von dort bezogen werden.
Die Offerten sind versiegelt und portofsei mit der Aufschrift: 6 „Submission auf Ausführnng von Manrer⸗
arbeiren“ bis zu dem auf dem Bureau zu Oranienburger Mühle bei Oranienburg auf Sonnabend, den 10. Juni er., Vormittags 11 ⅛ Uhr, 8
angesetzten Eröffnungstermin an Herrn Baumeister Becker daselbst einzureichen.
Thiergartenschleuse, den 22. Mai 1876.
Der Wasserbau⸗Inspefter. “ Reinhardrt.
[4418) Lizitation von Bauakbeiten. Nachstehende Bouarbeiten: I. zum Neubau einer Schmiede und Dreherei Wilhelmsstollen am Meisner und zwar:
1) Erd⸗ und Mauerarbeiten nebst Stell. ℳ ₰ lung der Mauermaterialien veran⸗ Eta “
2) Zimmerarbeiten nebst Stellung der Materialien veranschlagt zu ..2094. 75.
3) Dachdeckerarbeit inkl. Materialien ver⸗ anichtat ,wKI 11181.8.
4) Tischlerarbeiten, wie vor veranschlagt zu 782. 75.
6) Glaserarbeit, “ 8 ECIöI“
7) Eisengußarbeiten „ „ „ „ 466. 60.
II. Zum Neubau eines Zechenhauses mit Schmiede zu Grube Schwalbenthal und zwar:
1) Erd⸗ und Mauerarbeit inkl. Materia- ℳ lien veranschlagt zu ö11I1A“*“ Zimmerarbeit inkl. Materialien ver⸗ InseI 6661I1— Dachdeckerarbeit inkl. Materialien ver⸗ anschlagt zu. ö11“” Tischlerarbeiten, wie vor veranschlagt zu 1223. 15. Schlosserarbeiten, „ „ 189 — Glaserareiten „ „ 708. —.
7) Eisengußarbeiten„ „ 9 „ 243. —.
sollen Mirtwoch, den 7. Juni ecr., Nachmittags 2 Uhr,
öffentlichen Submission vergeben
6 . .
297
im Bureau der unterzeichneten Behörde zu Schwalben⸗
thal auf dem Wege öffentlicher Lizitation an die Wenigstnehmenden vergeben werden.
Die Lizitationsbedingungen können vom 26. Mai c. an daselbst während der Geschäftsstunden eingefehen, auch gegen Erstattung der Kopialien abschriftlich be⸗ zogen werden. 8 .
Meisuer, am 19. Mai 1876.
Königliche Berginspektion. Becker. Königliche Saarbrücker Eisenbahn. [4286) Neuban der Fischbachbahn.
Das Erdarbeitenloos IV. einschließlich der Maurer⸗ und Zimmerarbeiten für die darin vorkommenden Bauwerke, veranschlagt auf rund 104,000 ℳ, soll submittirt werden.
Offerten versiegelt und portofrei mit entsprechender Aufschrift an mich bis zu dem in meinem Geschäfts⸗ lokal (Zimmer 40 des hiesigen Eisenbahnverwaltungs⸗ Gebäudes)
Montag, den 12. Juni d. J., 11 Uhr Vormittags, abzuhaltenden Termin.
Bedingungen sind in demselben Geschäftslokal ein⸗ zusehen und zu kaufen. (à Cto. 184/5.) St. Johann a. d. Saar, den 15. Mai 1876.
Housselle, Eisenbahn Baumeister
9. Hnen Bekanntmachung.
Der Neubau eines Garnison⸗Gefängnisses in Metz, veranschlagt zu Ee 281,000 Mark, soll in General⸗Entreprise in öffentlicher Submission vergeben werden, wozu ein Termin auf Sonnabend, den 27. Mai cr., Vormittags 11 Uhr, im Bureau der unterzeichneten Verwaltung anbe⸗ raumt ist.
Die Offerten auf Stempelpapier sind versiegelt, portofrei und mit entsprechender Aufschrift versehen, bis zur Terminsstunde an uns einzusenden.
Die Submittenten müssen die zum Betriebe eines größeren Geschäfts erforderlichen Mittel besitzen und Zeugnisse hierüber, sowie über ihre Qualifikation bis zum Submissionstermine hierher einreichen. Die Kosten⸗Anschläge, Zeichnungen, Bedingungen ꝛc. liegen im Bureau der umterzeichneten, sowie in dem
Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.
[4487] .
Die Poln. Certisikate Litt. A. a F. 300.
Ne. 824 4075 24154 26869 61493 74991 11424 97775 201154 266151 61535 263751
sind abhanden gekommen.
Berlin. Gustav Guttmann.
[4171] Berlin⸗Hamburger
Eisenbahn.
Ausgabe neuer Zinscoupons zu den Prioritäts⸗Obligationen III. Emisston. Die Inhaber von Prioritäts Obligationen
III. Emission werden davon in Kenntniß gesetzt, daß wir eine neue Reihe von 12 Zinscoupons über die werden. Zu diesem Zwecke siend in der eit vom 20. Mai bis 2. Juni d. J. die Talons Nr. IL mit einem Verzeichniß, welches
wie den Namen und die Wohnung des Ausstellers enthält, in unsern Hauptkassen zu Berlin oder Hamburg in den Vormittagsstunden von 9 bis 1 Uhr gegen Empfangnahme eines Auerkennt⸗ nisses einzureichen. —
Gegen Rückgabe dieses mit Quittung versehenen Anerkenntnisses können Lee-
vom 16. Juni d. J. ab
in den vorgerachten Dienststunden die neuen Zins⸗ coupons und Talons Nr. II. bei gedachten beiden Kassen, und zwar bei derjenigen in Empfang genom⸗ men werden, welche das Anerkenntniß ertheilt hat.
Formulare zu dem oben erwähnten Verzeichniß werden in unseren Hauptkassen zu Berlin und Ham⸗ burg unentgeltlich ausgegeben.
Berlin und Hamburg, den 9. Mai 1876.
Die Direktion. (à Cto. 135/5.)
zu Leipzig.
fertigten Scheine: 8 Versicherungsschein Nr. 14481, ausge⸗
Frau Dorothee Cathrine Elisabeth Gruner, geb. Büdeler, schreibt sich Biedeler in Celle; Depositenschein vom 14. Februar 1870 über den aaf das Leben des Herrn Carl August Rudert, Webereifabrikanten in St. Petersburg,
Pfandschein Nr. 1018 über den auf das Leben des Herrn Carl Ferdinand Schmidt, Hauptamts⸗Assistenten in Königsberg i. Pr., ausgestellten Versicherungsschein Nr. 27578,
sind bei uns mit dem Antrag auf deren Mortifi⸗ kation als verloren angezeigt worden.
In Gemäßheit von §. 15 der allgemeinen Ver⸗ sicherungsbedingungen unseres revidirten Statuts wird dies hiermit unter der Bedeutung bekannt ge⸗ macht, daß die vorstehends gedachten Scheine als
₰ hnichtig betrachtet werden und an deren Stelle je
ein Duplikat ertheilt werden wird, wenn innerhalb eines Jahres vom untengesetzten Tage ab ein Be⸗ theilister sich nicht melden sollte. Leipzig, den 25. Mai 1876. Lebensversicherungs⸗Gesellschaft zu Leipzig. Kummer. Dr. Gallus.
Zinsen vom 1. Juli d. J. ab nebst Talon Nr. I1.
die Serien und Nummern der Reihenfolge nach, so⸗
Lebensversicherungs⸗Gesellschaft . Die von der unterzeichneten Gesellschaft ausge⸗
stellt vom 27. Oktober 1864 auf das Leben der;
ausgefertigten Versicherungsschein Nr. 19262;
144731
Germania
Lebens⸗Versicherungs⸗Actien⸗ Gesellschaft zu Stettin.
Die auf 10 pro Cent des von den Aktionären geleisteten Baareinschusses auf die Aktien festgestellte Dividende für das Jahr 1875 wird vom 1. Juni cr. ab in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr in
an unserer Hauptkasse, Paradeplatz r.
Berlin in unserem dortigen Burcau, Unter den
Linden Nr. 2,
Breslau im Bureau unserer dortigen General-
Agentur, Carlsstraße Nr. 4/5, Posen im Bureau unserer dortigen General⸗ Agentur, Markt Nr. 45, Cöln in u⸗serem dortigen Bureau, Neumarkt, Ecke der Richmodstraße Nr. 1, gegen Rückgabe des Dividendenscheins Serie II. Nr. 18 mit je 30 Mark für jede Aktie ausgezahlt. Den Dividendenscheinen ist bei der Einreichung ein von dem Präsentanten unterschriebenes Verzeich⸗ niß beizufügen, in welchem die präsentirten Scheine in der Reihenfolge ihrer Nummern aufgeführt sind. Stettin, den 23. Mai 1876.
Die Direktion. Verschiedene Bekanntmachungen⸗ 14460] Offene Lehrerstellen.
An der Realschule zu Lippstadt sind eine Ober⸗ lehrerstelle mit 3900 ℳ und eine ordentliche Lehrer⸗
stelle mit 2700 ℳ Jahrgehalt zu besetzen. Für de
erstere ist die fac. doc. im Deutschen und in oer Geschichte, für die letztere die fac. doc. in den neue⸗ ren Sprachen oder in den alten Sprachen und einer neueren erforderlich. Die Befähigung zum Turn⸗ unterricht ist wünschenswerth. Meldunzen sind bis zum 10. Juni einzureichen. “
Das Kuratorium.
4467]
Am Großherzoglichen Marien⸗Gymnasium
zu Jewer ist die Directorstelle
zu Michaeli d. J. neu zu besetzen. Das mit der Stelle verbundene regulativmäßige Gehalt beträgt 4500 — 5500 ℳ Bewerber wollen ihre Gesuche bis zum 15. Juni hierorts einreichen.
Oldenburg 1876, Mai 20.
Großherzoglich Oldenburgisches Evangelisches
Oberschulcollegium. Erdmann.
Die Herren Mitglieder des
Vereins der Schlesischen Maltheser⸗ 14433] Ritter
werden hierdurch eingeladen, sich zu der im §. 10
des Vereins⸗Statuts vorgeschriebenen, auf
Donnerstag, den 8. Juni c., Vormittag 10 Uhr,
im Hause des Herrn Grafen Hans Ulrich Schaff⸗
gotsch zu
Breslau,
von mir anberaumten
ordentlichen General⸗Versammlung
einfinden zu wollen. 3 Die Tagesordnung, welche den Herren Mitgliedern
noch besonders zugehen wird, enthält außer einigen
geschäftlichen Mittheilungen und Anträgen
1) Einführung neuer Mitglieder, 8
2) Bericht des Vorstandes über seine Geschäfts⸗ führung im verflossenen Jahre,
3) die Rechnungslegung des Schatzmeisters und der Delegirten für die Vereinskrankenhäuser
Schweidnitzer Stadtgraben Nr. 22,
zu Trebnitz und Rybnick behufs Ertheilung der
Decharge. Berlin, den 20. Mai 1876. Der Vorsitzende des Vereins der Schlesischen Maltheser⸗Ritter. “ Friedrich Graf Praschma.
[4447]
Bekanntmachung!
1
Die Lieferung der Glocken für das Geläute des
Pfarrthurmes am Dome zu Frankfurt a. M.
soll im Wege der schriftlichen Submission vergeben werden.
Das Geläute besteht aus 10 Glocken im Gesammtzewichte zu ca. 27,009 Kilogramm. Die Submissions⸗ und Vertragsbedingungen können gegen Erstattung der Kopialien von dem
Dombau⸗Büreau hier, Casküch nplatz Nr. 8, bezogen werden, wohin sich auch wegen Auskunftserholung
zu wenden wäre. Offerten sind bis
bei der Bau⸗Deputation, eohe⸗ 3, abzugeben.
Montag, den 12. Juni d. J., Vormittags 10 Uhr,
Der an diesem Termine stattfindenden Eröffaung
der Offerten können die Submittenten oder Bevollmächtigte derselben beiwohnen.
Frankfurt a. M., 8. Mai 1876.
Bau⸗Deputation.
4361]
Norddeutsche Lebensversicherungs⸗Bank auf Gegenseitigkeit.
Auf Grund des §. 4 und in Gemäßheit der §§. 26 und 27 unseres Statuts laden wir die
Herren Besitzer von Antheils⸗Certifikaten der Norddeutschen Lebensversicherungs⸗Bank auf Gegenseitigkeit
zu der am
Mittwoch, den 21. Juni⸗
im Geschäftslokale der Bank, Zieten⸗Platz Nr.
Certifikat⸗Besitzer hierdurch ergebenst ein.
—
Berlin, den 16. Mai 1876. 1
Deutscher Lloyd, Transport⸗Versicherungs⸗Actien⸗Gesellschaft in Berlin.
Der Verwaltungsrath.
cr., Vormittags 10 Uhr,
65, stattfindenden
₰
1 Tagesordnung: Neuwahl für das gemäß §. 4 ausscheidende Mitglied.
Sechster Rechnungs⸗Abschluß für das Geschäftsjahr 1875. 8
A. Bilanz⸗Conto.
B. Gewinn⸗ und Verlust⸗Conto.
Activa.
zahlbar 4 Wochen nach Vorzeigung . . . [Hyvrosbebzn — 3
. Wechsel im Portefeuille.. Cafsa-Bestand... Inventar.
nach Abs
. . * .
Hreibung von. .. „
.Sola⸗Wechsel der Actionaire, 1000 Stück à 1200 ℳ
. ℳ 5,405. 45. 905. 45
₰
1,200,000 00 228,000 ,00 41,115 03 16,630 454. Zinshen . .
4,500 00
1. Reserve für schwebende aus 1874.
. Saldo der Debitoren und Creditoren. E“ A“ Fasesiva 1. Aetien-Capital . . . . .. .. 2. Reserve sönde 1
3. Reserve sssicherungen pro 1876 . 1 . 4. Reingewinn . 2 8 .
“ 4
ür schwebende Schäden und laufende Ver⸗
328 766/60
60 1. Rückversicherungs⸗Prämien N
2. Bezahlte Schäden, abzüglich 1 versicherer ...
1,500, 00000 V Steuern, Miethe,
15,000 00
8, von den Rückversicherern
37,352 08 Reserve⸗Vortrag auf 1876: W. „ lanfende Risicos. 1.819,012 08
Einnahme. Schäden und
2. Uebertrag aus 1874, Gewinn⸗Vortrag⸗ v“ 3. Prämien und Policegebühren, abzüglich Courtagen und Rabatte .
3. Provistonen und üekoss der Agenturen, Salaire,
orto, sachen, Zeitungen, Reisekosten ꝛc., nach Abzug der 266,660 00 4 Abschreibung auf Inventar von ℳ 5,405. 45 ... 905 45
für schwebende Schäden . . .
☛ 284,965 00 2,586 44 1,047,074 87 — 16,269 83 1,350,896 ,14
laufende Versicherungen
* * . . . * . 8 *
. . 8 . . . . . . . .
In Summa
₰
ℳ “X““ 266,477 des Antheils der Rück⸗
656,946 Telegramme, Druck⸗ 1“
erstatteten Beträge. 122,554
ℳ 181,6690. 00.
„ 85,000. 00. 266,660 /00 In Summa
verpleibt Reingewinn
1,313,544 06 25
Dein Capttal⸗Ureservefonds Aberwiesen. ““ 6 ¾ % vom eingezahlten Actien⸗Capital als Dividende = 40 ℳ pro Actie.
Tantièmen:
statutenmäßige an den Aufsichtsramh....
contractliche an den Director .
Uebertrag auf Gewinn⸗ und Verlust⸗Conto des Jahres 1875 —
Der Aufsichtsrath: Walther Bauendahl, Vorsitzender
Wilh. Wolff, Commerzien Dr. Otto Hübner
8 Jos. Herzfeld (. van Güͤlvon Die Dividende
wird gegen Einlicferung des Dividendenscheins Nr. 6 an
ath
„ Aachen.
in Berlin.
der Kaiserlichen Verwaltung der Garnison⸗Bauten D. Fleck & Scheuer in Düsseldorf vom 24. Mai ab ausgezablt. , Nachdem der Bericht der Revisions⸗Commission verlesen war, ertheilte die General⸗Versummlung Decharge an Aufsichtsrath und Vorstand und
zur Einsicht aus. Retz, den 12. Mai 1876. (à Cto. 167/5.) Kaiserliche Garnison⸗Verwaltung. 1
wählte zu Revisoren für das Jahr 1876 die Herren
Louis Lipmann,
ℳ 735,20 367,60
111ö“
* Der Vorstand:
Ernst Schrader.
der Casse der Gesellschaft in Berlin und durch die Herren
S. H. Ellon und General⸗Consul Carl Sander, saäͤmmtlich in Berlin.
Nach der Ausloosung hatte Herr Joseph Herzfeld aus dem Aufsichtsrathe auszuscheiden, welcher einstimmig wiedergewählt wurde.
C1111““ EI1“ ““ 8
,
S nes„ „„F F.. g eneralver sammlnag der
zum No. 122.
In dieser Beilage werden bis auf Weiteres außer den gerichtlichen B
1) Patente,
Berlin, Mittwoch, den 24. Mai
2) die Uebersicht der anstehenden Konkurstermine,
3) die Vakanzen⸗Liste der durch Militär⸗Anwärter zu besetzenden Stellen,
4) die Uebersicht vakanter Stellen für Nicht⸗Militär⸗Anwärter,
5) die Uebersicht der anstehenden Subhastations⸗Termine,
6) die Verpachtungstermine der Königl. Hof⸗Güter und Staats⸗Domänen, sowie anderer Landgüter,
FtI 2. 82
tzeiger.
ekanntmachungen über Eintragungen und Löschungen in den Handels⸗, Zeichen⸗u. Musterregistern, sowie über Konkurse veröͤffentlicht:
7) die von den Reichs⸗, Staats⸗ und Kommunalbehörden auszeschriebenen Submisstonstermine, 8) die Tarif⸗ und Fahrplan⸗Veränderungen der deutschen Eisenbahnen, 8
9) die Uebersicht der Haupt⸗Eisenbahn⸗Verbindungen Berlins, 1u“ 10) die Uebersicht der bestehenden Postdampfschiff⸗Verbindungen mit transatlantischen Ländern,
11) das Telegraphen⸗Verkehrsblatt.
.—
Der Inhalt dieser Beilage, in welcher auch die im §. 6 des Gesetzes über den Markenschutz, vom 30. November 1874, vorgeschriebenen Bekanntmachungen veröffentlicht werden
einem besonderen Blatt unter dem Titel
Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich.
Das Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich kann durch alle Post⸗Anstalten des In⸗ Buchhandlungen, für Berlin auch durch die Expedition: SW., Wilhelmstraße 32, bezogen werden.
Patente.
Preußen. Königliches Minister Handel, Gewerbe und öffen Arbeiten. Den Civil⸗Ingenieuren J. Brandt und G. W. von Nawrocki zu Berlin ist unter dem 20. Mai d. J. ein Patent auf eine durch Zeichnung und Beschreibung er⸗ läuterte Maschine zur Herstellung von Bernstein⸗ perlen, soweit dieselbe für neu und eigenthümlich erkannt ist, auf drei Jahre, für den Umfang worden.
Den Herren F. Sahlmon & Sohn zu Berlin ist unter dem 20. Mai 1876 ein Patent auf einen Ligroine⸗Kochapparat in der durch Be⸗ schreibung, Zeichnung und Modell nachgewiesenen Zusammensetzung, ohne Jemanden in der Anwen⸗ dung bekannter Theile zu beschränken, auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.
Dem Ingenieur und Maschinenfabrikanten C. L. Fehrmann zu Potsdam ist unter dem 20. Mai d. J. ein Paten
auf eine Naßmühle, soweit dieselbe als neu und
eigenthümlich erkannt ist und ohne Jemand in
Anwendung bekannter Theile zu beschränken, auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.
Das dem Mechaniker Robert Weise zu Magde⸗ burg unter dem 7. Januar 1875 ertheilte Patent
auf eine Eisenbahnwagen⸗Kuppelung in der durch
Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zu⸗
sammensetzung “ ist aufgehoben.
Dem Herrn Fritz Winkelstroeter zu Barmen ist unter dem 20. Mai d. Js. ein Patent
auf eine Maschine zur Herstellung von Franzen
in der durch Zeichnung und Beschreibung nach⸗
gewiesenen Zusammensetzung, ohne Jemanden in
der Benutzung bekannter Theile zu beschränken, auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet und für Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.
Dem Herrn Thomas Unsworth zu Manchester ist unter dem 20. Mai d. J. ein Patent — auf eine durch Zeichnung und Beschreibung erläu⸗ terte Vorrichtung zur Führung des Garns an Maschinen zur Herstellung von Doppelgarn und Schnur auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und 1, Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.
Dem Ingenieur Joseph Chaine zu Paris ist unter dem 20. Mai d. J. ein Patent auf einen durch Zeichnung und Beschreibung nach⸗ gewiesenen Fortbewegungsmechanismus für Straßen⸗ lokomotiven in seiner Zusammensetzung und ohne Jemanden in der Benutzung bekannter Theile zu beschränken, auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und 8. Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.
Bayern. Verlängert das dem Fabrikanten Johann Haag in Augsburg unterm 2. Mai 1871 verliehene Privilegium auf verbesserte Einrichtung von Dampfheizungen für Eisenbahnwaggons, für weitere 5 Jahre, vom 2. Mai 1876 an.
Königreich Sachsen. Auf 5 Jahre, 12. Mai. .A. Wilke in Chemnitz, Jacquardmaschine, ge⸗ nannt Damastmaschine.
Braunschweig. 30. März, auf 5 Jahre, Näh⸗ maschinenfabrikant Hollub in Wien, Verbesserung an Greifer⸗Nähmaschinen. — 2. Mai, J. G. May zu Buckau bei Magdeburg, Funkendämpfer an Schornsteinen von Lokomotiven und Lokomobilen,
auf 5 Jahre.
Sachsen⸗Altenburg. Auf 5 Jahre, 16. Mai Johann Ludwig Ranniger & Söhne in Alten⸗ burg, Schlußart an Handschuhen; Aron Bernstein in Berlin, Apparat zur Aussonderung falscher und mankirter Goldmünzen.
Schaumburg⸗Lippe und Lippe, 16. Mai. Re⸗ dacteur Aron Vernstein in Berlin, Apparat zur Aussonderung falscher und mankirter Goldmünzen, 5 Jahre.
für
ium liche
von jenem Tage an gerechnet, und des preußischen Staats ertheilt
(S. Anzeige am Schluß.)
Der schriftliche Vertrag enthält seinem Be⸗ griffe nach präsumtiv alles Wesentliche von der Ueber⸗ einkunft; damit eine davon abweichende frühere mündliche Abrede geltend gemacht werden kann, muß erkennbar gemacht werden, daß das Abweichende nach dem Willen der Kontrahenten neben der Ver⸗ tragsurkunde in Geltung bleiben soll. Dieser Grund⸗ satz, welcher für das Preußische Recht im Allge⸗ meinen Landrecht Ausdruck gefunden hat, ist nicht
1““
für Handelsgeschäfte durch das Handelsgesetzbuch, namentlich Art. 278, aufgehoben, das Reichs⸗ Ober⸗Handelsgericht hat ihn deshalb auch konstant in Handelssachen angewendet. Erkenntniß des Reichs⸗Ober⸗Handelsgerichtes, III. Senat, vom 30. März d. J.
Figürliche Zeichen in Verbindung mit Wörtern.
In dem bereits mehrfach erwähnten Rechts⸗ streit Ainsworth wider Knapp hat das König⸗ liche württembergische Landes⸗Ober⸗ Handelsgericht, zu Stuttgart auch den Grundsatz ausgesprochen, daß eine Verletzung des Markenschutzes anzunehmen ist, wenn eine Firma das Zeichen einer anderen mit Abände⸗ rung der hinzugefügten Wörter (Namen, Firma u. dgl.) benutzt. Das Sachverhältniß und die entscheidenden Gründe ergeben sich aus nach⸗ stehendem Auszuge aus dem Erkenntnisse.
Zur Begründung der Beschwerde wurde in erster Instanz vor dem Handelsgericht zu Tuͤ⸗ bingen vom Beklagten Knapp vorgetragen:
Aus der Entstehungsgeschichte des §. 3 des Reichs⸗ gesetzes vom 30. November 1874 ergebe sich, daß zwei Waarenzeichen, welche je aus einer Figur und aus Worten bestehen, dann nicht identisch seien, wenn zwar die in jenem Zeichen befindliche Figur die gleiche sei, der sonstige Inhalt der Zeichen sich aber von einander unterscheide. Im vorliegenden Fall habe nun der Kläger (Ainsworth) den seen im Profil mit seinem Namen und seiner Adresse als Waarenzeichen eingetragen und im Reichs⸗Anzeiger veröffentlichen lassen. Vom Beklagten (Knapp) aber sei dem Falken die Umschrift „Superior Knapp's Machine Tpread“ beigesetzt und auf seinen Waaren angebracht worden. Füerbei sei nur der Fehler vor⸗ gekommen, daß das Ober⸗Amtsgericht Reutlingen das vom Beklagten angemeldete Waarenzeichen nicht vollständig habe veröffentlichen lassen. Die Marken der Parteien unterscheiden sich daher durch die Ver⸗ schiedenheit der Umschriften um das figürliche Zeichen in genügender Weise von einander. Der Anspruch des Klägers sei hienach schon darum unbegründet, weil der Beklagte nicht dasselbe Waarenzeichen wie der Kläger gebrauche.
Der Kläger gab folgende Vernehmlassung ab:
Aus der Anmeldung des Beklagten ergebe sich nicht, daß dieser zugleich die Umschrift als Zeichen angemeldet habe. Vielmehr sei unter dem vom Be⸗ klagten angemeldeten Zeichen eben die Fizur zu ver⸗ stehen, welch letztere auch im „Reichs⸗Anzeiger“ allein veröffentlicht sei. Letzteres sei kein Fehler des Ober⸗Amtsgerichts, da jeder Gewerbetreibende seiner Anmeldung den Stempel beizulegen habe. Dieser enthalte aber beim Beklagten nur die Figur. *
Der allgemeine Sprachgebrauch begreife unter dem Waarenzeichen nur Figuren. Auch habe des Zweck des Markenschutzgesetzes nur erreicht werden können, wenn die Figur als das Hauptmerkmal bezeichnet worden sei. Denn sonst wäre es möglich, durch Hinzufügung eines unbedeutenden Zeichens zu einer Figur eine Täuschung hervorzubringen.
Das Königlich württembergische Landes⸗Ober⸗ Handelsgericht in Stuttgart bestätigte das ver⸗ urtheilende Erkenntniß erster Instanz und moti⸗ virt dies rücksichtlich der vorliegenden Frage, wie folgt:
Das Waarenzeichen: Der Falke im Profil ist von dem Kläger mit der Umschrift „Ainsworth clea- tor Mills, Whitehaven“, von dem Beklagten mit der Umschrift: „Superior Koapp's Linen Machine Thread“ zur Eintragung in das Zeichenregister angemeldet worden. Trotz dieser Verschiedenheit der Umschrif⸗ ten ist aus nachstehenden Gründen jenes vom Be⸗ klagten gebrauchte und angemeldete Warenzeichen als szeshss mit dem vom Kläger angemeldeten anzu⸗ ehen.
Das Gesetz vom 30. November 1874 stellt den Waarenzeichen, von welchen die §§. 1 bis 12 aus⸗ schließlich handeln, in den §§. 13, 14, 18 und 20 die Namen und Firmen von Eö oder Handel⸗ treibenden, mit welchen Waaren bezeichnet werden, scharf gegenüber. Während der Schutz der Waaren⸗ zeichen durch die Anmeldung zum Zeichenregister be⸗ dingt ist und nur den im Handelsregister eingetra⸗ genen Gewerbetreibenden gewährt wird, schützt das Gesetz die Namen oder Firmen auch von nicht regi⸗ strirten Produzenten und Handeltreibenden ohne Beobachtung einer Formalität, wie dies schon der §. 287 des Strafgesetzbuchs gethan hat.
Auch genießen nach den §§. 13 und 14 die ange⸗ meldeten Waarenzeichen und die Namen und Firmen einen zwar gleichmäßigen, aber neben einander her⸗ selbständigen Schutz. Hieraus folgt, daß, wenn ein Gewerbetreibender seine Waaren mit einem von ihm angemeldeten figürlichen Zeichen und zugleich mit seinem Namen oder seiner Firma be⸗ zeichnet, er bezüglich beider Bezeichnungen durch das Gesetz geschützt wird. Dasselbe muß aber auch dann angenommen werden, wenn das angemeldete Waaren⸗ zeichen aus der Verbindung eines figürlichen Zeichens und eines Namens oder einer Firma besteht, welche Verbindung nach § 3 des Gesetzes sowohl bei Zeichen
Insertionspreis für den Raum einer Dru
(Nr. 147.)
alle Das Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. — Das und Auslandes, sowie durch Carl Heymanns Verlag, Berlin, SW., Königgrätzerstraße 109, und alle Abonnement ESatral.9 ℳ 50 Pten. das Vierteljahr. 8 Einzelne Renee en 1sgnch,, 1
ckzeile 30 ₰.
die vor der Wirksamkeit desselben bereits bestanden, als bei neuen Zeichen zulässig ist. Denn es liegt kein vernünftiger Grund vor, die beiden eben ge⸗ nannten Fälle verschieden zu behandeln, da dieselben sich nur dadurch von einander unterscheiden, daß in den erstern blos das fizürliche Zeichen, in'vem letz⸗ tern auch der Name oder die Firma mit diesem Zeichen zum Zeichenregister angemeldet ist, die Be⸗ zeichnung der Waaren aber in beiden Fällen sich äͤußerlich als durchaus die gleiche darstellen kann.
Die Richtigkeit dieser Annahme wird durch den §. 10 Abs. 1 des Gesetzes bestätigt. Wäre nämlich durch die Anmeldung eines aus einem figürlichen Zeichen und aus einem Namen oder einer Firma bestehenden Waarenzeichens ein Dritter nicht gehin⸗ dert, das figürliche Zeichen allein für sich zu be⸗ nutzen, so müßte man ihm, wenn er gleichfalls jenen Namen oder jene Firma führen wuͤrde, gestatten, jenes ganze angemeldete Zeichen zu gebrauchen, da Jedermann seine Waaren mit seinem Namen oder seiner Firma kennzeichnen darf. Diese Konsequenz wird aber ausdrücklich ausgeschlossen durch den citir⸗ ten §. 10 Abs. 1, welcher auch die in Buchstaben oder Worten neben einer Figur bestehenden Waaren⸗ unter sich begreift, da der §. 3 Abs. 2, abge⸗ ehen von den in Abs. 1 genannten Zeichen, keine 1u.“ oder Worte enthaltenden Zeichen zuläßt.
Denn es wird in jener Gesetzesstelle demjenigen, welcher ein mit einem Namen oder einer Firma ver⸗ bundenes figürliches Waarenzeichen angemeldet hat, der Schutz nur versagt gegen die Bezeichnung der Waaren mit demselben Namen oder derselben Firma durch einen Dritten, welcher zur Führung dieses Namens oder dieser Firma berechtigt ist.
Der Kläger hat somit, obgleich er das von ihm angemeldete Waarenzeichen mit seinem Namen und seiner Adresse versehen hat, doch einen Anspruch auf den besonderen Schutz jenes Zeichens, und der Ge⸗ vrauch desselben durch den Beklagten ist darum kein berechtigter, weil dieser dem Zeichen seinen Namen beigefügt hat.
Die Umschrift um das vom Beklagten angemel⸗ dete Waarenzeichen enthält nun allerdings außer dem Namen desselben noch die Worte: „Superior Linen Machine Thread“. Allein wenn auch nach §. 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. November 1874 ein Waarenzeichen aus einer Verbindung zwischen einer Figur und zwischen Worten bestehen kann, so folgt doch aus dem ganzen Zweck eines Waaren⸗ zeichens, welches nach §. 1 die Waaren eines Ge⸗ werbetreibenden von den Waaren eines anderen unter⸗ scheiden soll, daß die einer Figur beigefügten Worte solche sein müssen, welche nach ihrer Bedeutung ein Unterscheidungsmerkmal zu begründen geeignet sind. Dies ist aber nicht der Fall bei denjenigen Worten, welche den Namen oder die Eigenschaft einer Waare bezeichnen. Denn derartige Worte sind im freien Gebrauch von Jedem, welcher mit der betreffenden Waare Handel treibt.
So sagen denn auch die Motive zu §. 3 des Entwurfs:
„Was den Gebrauch von Wörtern betrifft, so würde es unter allen Umst änden unerläßlich sein, im Wege der Gesetzgebung gewisse Wörter der freien Benützung ausdrücklich vorzubehalten. Dahin gehören insbesondere diejenigen Wörter, welche, im Verkehr vielfach üblich, eine gewisse Qualität der Waare ausdrücken — fein, gut, prima, best, first u. dergl. —, Wörter ferner, welche eine empfehlende Bezeichnung enthalten — patent, warranted, à Jépreuve — oder Wörter, welche geographische Bezeichnungen bilden.“ (Stenogr. Bericht I. c. p. 636 Sp. 1 zu §. 3 Abs. 2.)
Zwar beziehen sich diese Motive auf §. 3 Abs. 2 des Entwurfs, welcher die Eintragung von Zeichen, die Zahlen, Buchstaben, Wörter ꝛc. enthalten, über⸗ haupt für unzulässig erklärt (Il. c. p. 632 Sp. 2 §. 3 Abs. 2), während dieser Absatz in Folge des Antrags eines Abgeordneten (l. c. p. 745 m. 43) bei der 3, Lesans seine jetzige Fassung erhielt (l. c. Band 1. p. 128 — 31).
Allein bei der Berathung über letztern Antrag wurde im Wesentlichen on zenen in den Motiven aufgestellten Grundsätzen festgehalten. Auf die gegen den gedachten Antrag gerichtete Bemerkung des Regierungskommissärs: „Wenn ein Fabrikant auf den Einfall kommen sollte, das Wort „preisgekrönt“ oder „feinste Marke“, „feinste Nummer“ eintragen zu lassen, dann würde kein anderer fernerhin in der Lage sein, wenn er auch einen viel gegründeteren Anspruch hätte, als jener, diese Worte auf ssa Waare zu setzen“ (1. c. Band 1 p. 129 Sp. 1 oben), wurde nämlich von einem für jenen Antrag ein⸗ tretenden Abgeordneten entgegnet, daß dergleichen vom Regierungskommissär hervorgehobene Eintra⸗ gungen gegen den Sinn des Gesetzes gehen würden (I. c. p. 129 Sp. 1 unten).
Das Wort „Superior“, welches die Qualität der Waare bezeichnet, ist daher so wenig als die Worte: „Linen Machine Thread“, welche die Gattung der Waare ausdrücken, geeignet, das Waarenzeichen des Beklagten von dem des Klägers in einer für den Verkehr passenden Weise zu unterscheiden.
Daß der Beklagte selbst auf die von ihm ge⸗ wählte Umschrift der fraglichen Marke kein Gewicht
gelegt, sondern lediglich das Figurenzeichen als maß⸗ gebend angesehen hat, geht daraus hervor, daß er die Veröffentlichung desselben ohne Umschrift in dem Reichs-⸗Anzeiger hat geschehen lassen, ohne irgend⸗ wie Einspruch dagegen zu erhehen. Hiernach, ist dargethan, daß der Beklagte seine Waaren mit
vom Kläger angemeldeten Waarenzeichen bezeichnet.
Die Patent⸗Enquete. Von Franz Wirth. 8 II. ““
(S. Nr. 117 Reichs⸗Anz.; 142 Central⸗H.⸗R.)
Die Enquete⸗Fragen schließen sich in vielen Punkten dem Entwurfe des Patentschutz⸗Vereins an, sie erstrecken sich u. A. auf das Vorprüfungs⸗ und Einspruchs⸗Verfahren, die Bekannt⸗ machung der Beschreibung, die wir jetzt nicht kennen, die Errichtung des Patentamtes, Lizenzen ꝛc. und bringen manches gute Neue.
In der Frage 3 ist mit Recht das vom Patent⸗ schutz⸗Verein angedrohte Vergeltungsrechte mne⸗ Ausländer außer Acht gelassen. bgesehen von der Gehässigkeit, die in einer solchen Bestimmung liegt, ist sie gegenstandslos, weil das Ausland ein solches Recht nicht kennt, sondern Ausländer und Inländer gleich behandelt. Sollte das Ausland, was kaum zu erwarten, seine Gesetzgebung in dieser Hinsicht ändern, so ist immer noch Zeit, es auch bei uns zu thun.
Die Frage müssen. Die
mehr detailliren Antwort würde hier allgemein lauten: nur neue Sachen sollen schützt werden. Aber was ist „neu“?
zu entscheiden oder im Gesetze Anhaltspunkte dafür zu geben, ist eben das Wichtigste. Das beste Gese wird illusorisch, wenn das Patent⸗Amt so ziemli Alles, was erfunden wird, für alt erklärt. Die An⸗ wendung bekannter Dinge zu neuem Zwecke wird häufig nicht patentirt, obwohl sie oft eine wichtigere und weniger bekannte Sache in sich schließt, als eine „ganz“ neue Erfindung. Bessemers Stahlbereitung war gewiß neu und Stein⸗Hobelmaschinen hat es auch nicht gegeben, aber patentirt wurden sie nicht, letztere nicht, weil sie den bekannten Metall⸗Hobel⸗ maschinen gleichen. — Es müßten hier Fragen über Verbesserungs⸗ und Zusatzpatente und die Anwendung bekannter Mittel zu neuen Zwecken beigefügt werden; ebenso über die Neuheit ausgeführter oder Andern mitgetheilter Erfindungen.
Wünschenswerth wäre ferner die Beifügung einer Frage über die Datirung der Patente bezw. die Zeit, von wo an der Schutz beginnen soll. Das einzig Richtige und in ziemlich allen Ländern, die in Beziehung auf Patente maßgebend sind, auch gesetzlich eingeführt ist, diesen Schutz vom Tage der Hinterlegung an zu beginnen. Jedenfalls muß man von dieser Zeit an das Vorrecht auf die Erfindung haben, sonst kann dieselbe allen Werth verlieren. Der Erfinder muß es ferner in der Hand haben, zu bestimmen, welches Datum sein Patent tragen soll, wenn er nicht der Gefahr ausgesetzt sein soll, seine auswärtigen Patente zu schädigen und selbst um das Deutsche zu kommen. Ein Vertrauensmißbrauch Seitens der bei den Versuchen beschäftigten Arbeiter kann ebenfall; den Erfinder so gefährden, daß eine sofortige Sicherung seiner Erfindung nöthig ist.
Viele Punkte, die u. A, auch im Entwurf des Patentschutz Vereins enthalten sind, werden in den Fragebogen — wohl als selbstverständlich — nicht berührt. Es wäre aber doch vielleicht gut, auch darüber die Ansichten und Wünsche der Industrie sowie der Sachverständigen zu hören. Der eben genannte Entwurf enthält z. B. im §. 10 eine Bestimmung, die der Begrün⸗ dung entbehrt und ganz zwecklos den Pa⸗ tent⸗Inhaber in hohem Grade gefährdet. Es ist dies die Anordnung, daß die Patent⸗Taxe früher als 6 Monate vor Beginn des Jahres nicht berich⸗ tigt werden darf. Wozu ein solches Verbot dienen soll, ist schwer zu begreifen; in der Begründung ist auch nichts darüber bemerkt. Ein Erfinder, der nach Ostindien oder Amerika reist (wie mir Fälle vorkommen), weshalb soll es denn diesem nicht ge⸗ stattet sein, die Taxe fruͤher und für mehrere Jahre im Voraus zu bezahlen?! In Frankreich ist dies bei Uebertragung von Patenten sogar gesetzlich vor⸗ geschrieben. 1
Ueber die Form der Bekanntmachungen könnte man sich, da die Gelegenheit einmal da ist, auch gleich Auskunft verschaffen. Man wird wohl das englische oder amerikanische System als die besten einführen; es sind aber auch bezüglich dieser mehrfach Wünsche auszusprechen. Die Veröffent⸗ lichung darf einmal nicht zu frühe geschehen und soll möglichst rasch und übersichtlich sein. Ich würde daher eine Verbindung des englischen mit dem ameri⸗ kanischen Systeme vorziehen: Abdruck der Beschrei⸗ bung erst nach 6 Monaten und Verbindung der abridgments mit dem Patent⸗Journal wie in Ame⸗ rika, Beifügung der Zeichnungen in kleinstem Maßstabe und eines Inhaltsverzeichnisses. Das letztere muß aber zugleich Sachverzeichniß sein, denn ein bloßes hat bei der ersten Patentnahme nur geringen Werth. Ausgezeichnet sind die englischen Fachsammlungen, welche in besonderen Bänden alle in den einzelnen Fächern ertheilten Patente enthal⸗
4 wird man