; kämpfen gehabt hat und der man nicht nachrühmen kann, daß sie die Schwierigkeiten mit besonderem Glück überwunden hätte. Ich glaube, meine Herren, daß die Verwaltung sofort mit erheblichen Ersparnissen wird geführt werden können, und daß sofort der Zustand eintreten wird, sobald die Staatsverwaltung beginnt, daß sich ganz andere finanzielle Resultate herausstellen werden.
Nun finde ich unter den Bemerkungen, die gefallen sind, noch folgende Punkte notirt. Es wird unterstellt, daß der Vertrag, den wir geschlossen haben, gewissen Bankinstituten ungewöhnlich große Gewinne zuführe. Meine Herren! Das ist ein absoluter Irrthum. Was die Prioritätsobligationen 1. und 2. Serie betrifft, so sind die längst begeben, Bankinstitute haben ihrerseits gar kein wesentliches
Inkeresse daran, ob deren Cours sinkt oder steigt. Das Verhälniß, was zwischen Bankinstituten und der Eisenbahngesellschaft gegenwärtig überhaupt noch besteht, ist folgendes, daß die Berliner Handels⸗ gesellschaft Vorschüsse geleistet hat zu dem ansehnlichen Zinsfuße von %, zu dem meiner Ansicht nach hohen Satz einer Provision von vierteljährlich ½ %, jährlich also von 2 %, und daß sie, sowie der Staatsvertrag zur Ratihabition gelangt, das von ihr vorgestreckte Geld zurück mpfängt, und in Zukunft eine Provision nicht mehr be⸗ ziehen wird, daß sie das Geld zurückempfaͤngt in einem Zeitraum, wo anderweitige Verwendung durchaus nicht gerade besonders vor⸗ theilhaft in Aussicht zu nehmen ist, das sind die großen Vortheile, die den Bankinstituten aus diesem Geschäft bevorstehen.
Dann, meine Herren, sind Bedenken darüber geäußert worden, wie der Staat dazu komme, eine neue Emission zu garantiren, das begreift man allenfalls; aber wie er denn dazu komme, auch die früheren Emissionen zu garantiren, das verstehe man nicht. Nun, meine Herren, wenn der Staat die Verwaltung der Bahn voll⸗ ständig übernimmt, wenn er das Interesse daran hat, daß der Betrieb der Bahn niemals unterbrochen werden kann, was folgt dann aus dem Schritte, den er thut: das doch offenbar, wenn die Zinsen der dritten Priorität gezahlt werden, die Zinsen der ihnen voranstehenden ersten und zweiten Prioritäten doch auch gezahlt werden müssen. Die mittelbare Garantie ist also jedenfalls übernommen worden; ob man früher es vielleicht unterlassen hat, die Garantie für die früheren Emissionen auszusprechen, will ich dahingestellt sein lassen; ich will blos meinen Nachfolgern für die Zukunft den Rath geben, daß sie es immer so machen mögen, wie wir es jetzt gemacht haben; denn jetzt sprechen wir klar und unzweideutig aus, es kann an keinem Tage das Verhältniß eintreten, daß etwa die Zinsen auf die erste und zweite Priorität nicht gezahlt werden, während der Staat die dritte Priorität garantirt hat, sondern aus der Garantie der dritten Priorität folgt ohne Zweifel auch, daß die erste und zweite Priorität sich der Garantie des Staates erfreue. Ich kann nur, sollte ein solcher Fall wieder eintreten, empfehlen, daß das, was jetzt Wunder nimmt, als alltäglich erscheinen möge. Endlich, meine Herren, hat man nicht recht verstehen wollen, wie dae ganze Geschäft für den Staat besonders vortheilhaft sein könne. Nun, ich sollte denken, wer den Verhandlungen des anderen Hauses gefolgt ist, wer gesehen hat, wie ein lebhafter Gegner der Vor⸗ lage der Regierung empfahl, mindestens 14,000,000 Thaler für den Ankauf der Bahnen herzugeben, wie dann aus der Mitte der Kommission diesem Vorschlage gegenuͤber sogleich Ausführungen stattgefunden haben, daß dabei die Baukosten der Strecke von Eilenburg nach Leipzig um 1 Million Thaler zu niedrig ver⸗ anschlagt seien, wie aus der Mitte der Kommission Darlegungen statt⸗ gefunden haben, um hinsichtlich dieses offerirten Kaufpreises minde⸗ stens auf 16 Millionen zu gelangen, der, meine ich, sollte doch allen⸗ falls zugestehen müssen, daß der Staat hier eine Operation macht, die ganz außerordentlich vorsichtig ist, die ihm in keinem Falle einen Nachtheil bringen kann und die ihm wahrscheinlich einen großen Vor⸗ theil sichert; denn, meine Herren, durch den Vertrag übernimmt der Staat die Garantie dafür, daß einmal für die bereits existirenden Prioritätsobligationen, dann für die neu zu kreirenden Obligationen in runder Summe für einen Werthbetrag veon nicht ganz 10 Millionen Thalern 4 ½ % Zinsen aufgebracht werden. Er hat sich ferner vorsorglich gewahrt, daß, wenn, wie es im höchsten Grade wahr⸗ scheinlich ist, die Bahn nach wenigen Jahren Erträge aufbringt, die mehr oder weniger erheblich über den zur Deckung der Zinsen er⸗ forderlichen Ertrag hinausgehen, daß dann den Aktionären nichts darf ausgehändigt werden, bevor nicht successive die sämmtlichen Vorschüsse des Staats nebst 5 % Zinsen dem Staate erstattet sein werden, und er hat für den Fall, daß nun nachber die Verhältnisse der Bahn sich entwickeln, daß erhebliche Ueberschüsse eintreten, für den Staat nicht die Verpflichtung begründet, die Bahn zu kaufen, sondern er hat für den Staat das Recht geschaffen, wenn er seiner Zeit es seinem Vortheile entsprechend erachtet, das Eigenthum der Bahn unter Bedingungen zu erwerben, die man, glaube ich, als billig wird aner⸗ kennen müͤssen. 8
Meine Herren! Nach diesen Darlegungen glaube ich auch Ihnen gegenüber den Ausspruch wiederholen zu dürfen, daß der Vertrag, wie er abgeschlossen ist, die Verhältnisse der Aktionäre billig ordnet, die Prioritäten sicherstellt und für den Staat ein überaus vortheilhaftes Geschäft darstellt.
Hierauf wurde die Generaldiskussion geschlossen.
In der Spezialdiskussion nahmen zu §. 1 des Gesetzes, welcher lautet:
„Der Halle⸗Sorau⸗Gubener Eisenbahngesellschaft wird die Ga⸗ rantie des Staates für die Verzinsung der von ihr in Gemäßheit der Privilegien vom 18. November 1871] und 17. Juli und 7. August 1872 aufgenommenen Anleihen in Höhe von zusammen 6,910,000 Thlr. 20,730,000 ℳ, sowie einer noch aufzunehmenden Anleihe bis auf Höhe von 9,000,000 ℳ nach Maßgabe des beigedruckten, unterm 7. Juli 1875 mit der Gesellschaft abgeschlossenen Vertrages hiermit und zwar in der Art bewilligt, daß die Konvertirung der Schuldverschreibungen der aufgenommenen Anleihen, sobald es die Staatsregierung verlangt, und unter den von der letzteren festzu⸗
stellenden Bedingungen zu bewirken ist.“
die Herren von Voß, Freiherr von Mirbach und von Raabe das Wort, worauf dieser Paragraph wie auch die §§. 2 und 3 — letztere ohne Diskussion — angenommen wurden.
Der vierte Gegenstand der Tagesordnung war der Bericht der Petitionskommission über die Petitionen, betreffend den Religions⸗Unterricht in Volksschulen. Der Kommission lagen 207 Petitionen mit 36,214 Unterschriften, herrührend aus Ge⸗ meinden der Provinz Westfahlen, vor, welche beantragen:
Das hohe Haus wolle die Königliche Staatsregierung auffordern,
im Einklange mit den bisherigen Normen die volle Geltung des Art. 24 der Verfassungs⸗Urkunde mit aller Entschiedenheit aufrecht zu halten, und zwar so, daß die Religionsgesellschaften in ihrem Rechte auf volle Freiheit in der Leitung und Ertheilung des Re⸗ ligionsunterrichts geschützt werden, 1
oder aber — falls uns dies verfassungsmäßig begründete Recht fernerhin wider Verhoffen beschränkt und bestritten werden sollte — uns nunmehr die in dem Art. 20 und 22 der Verfassungs⸗ urkunde bereits grundgelegte volle Unterrichtsfreiheit zu gewähren.
Der Referent Herr Wever beantragte Namens der Kom⸗ mission, über diese Petitionen zur Tagesordnung überzugehen. Hierzu beantragten die Herren von Kleist⸗Retzow und Genossen:
. „‚Die Petitionen der Königlichen Staatsregierung zu der Er⸗ wägung zu überreichen, daß zur Verwirklichung der der Kirche zu⸗ stehenden Leitung des Religionsunterrichtes derselben bei Prüfung der
Fähigkeit der Lehrer zur Ertheilung des Religionsunterrichtes eine
entsprechende Mitwirkung zu gestatten, und dem als Organ der
Kirche zur Leitung jenes Unterrichtes anerkannten Pfarrer die Be⸗
rechtigung zuzuerkennen ist, gegebenen Falls den Unterricht selbst zu
übernehmen.“ An der Diskussion betheiligten sich die Herren Freiherr. von Landsberg⸗Ossenbeck und Graf von Landsberg⸗Velen, sowie
der Regierungskommissar Geheimer Ober⸗Regierungs⸗Rath von
Cranach. Dann wurde um 4 ¼ Uhr die Debatte auf Sonnabend Nachmittag 1 Uhr vertagt.
— Im weiteren Verlaufe der Sitzung am 24. d. M. be⸗ schäftigte sich das Haus der Abgeordneten mit der Spezial⸗ berathung des Gesetzentwurfs, betreffend den Aus⸗ tritt aus den jüdischen Synagogengemeinden. §§. 1 und 2 wurden unverändert genehmigt. §. 3 lautet:
„Der Aufnahme der Austrittserklärung muß ein hierauf ge⸗ richteter Antrag vorangehen. Derselbe ist durch den Richter dem Vorstande der betreffenden Synagogengemeinde bekannt zu machen. Die Aufnahme der Austrittserklärung findet nicht vor Ablauf von vier Wochen und spätestens innerhalb sechs Wochen nach Eingang des Antrags zu gerichtlichem Protokolle statt. Abschrift des Pro⸗ tokolls ist dem Vorstande der Synagogengemeinde zuzustellen. Eine Bescheizsghas des Austritts ist dem Ausgetretenen auf Verlangen zu ertheilen.
Hierzu lag der Antrag der Abgg. Hirsch und Genossen vor: zwischen den Worten „Synagogengemeinde“ und „bekannt“ die Worte: „ohne Verzug“ einzuschalten.
Nachdem der Abg. Dr. Petri das Amendement befürwortet hatte, wurde der §. 3 mit demselben angenommen; ohne Diskus⸗ sion ferner §§. 4 und 5.
§. 6 setzt die Folgen fest, die die Austrittserklärung in ver⸗ mögensrechtlicher Beziehung nach sich zieht. Das letzte Alinea lautet:
„Leistungen, welche nicht auf der persönlichen Angehörigkeit zur Synagogengemeinde beruhen, insbesondere auch sämmtliche Leistun⸗ gen für Zwecke der öffentlichen jüdischen Schulen, jedoch mit Aus⸗ nahme der Religionsschulen der Synagogengemeinden, werden durch die Austrittserklärung nicht berührt.“
Der Abg. Hirsch beantragte: .
1) den Austretenden das Recht zur Mitbenutzung des Begräbniß⸗ platzes der Gemeinde zu gestatten, so lange die Verpflichtung zu den auf der persönlichen Angehörigkeit zur Gemeinde beruhenden Leistungen fortdauert, d. h. bis zum Schlusse des auf den Aus⸗ tritt folgenden Kalenderjahrs. Privatansprüche auf den B gräbniß platz sollen durch das Gesetz nicht berührt werden; 2) folgen⸗ den Zusatz dem Paragraphen einzufügen: „Einnahmen aus Grundstücken müssen zunächst zur Erfuüllung der Verpflichtungen verwendet werden, welche aus dem Besitze oder der Benutzung derselben herrühren. Der Betrag, welchen der Ausgetretene zu leisten hat, soll den Durchschnittsbetrag der von ihm in den der Austrittserklärung vorhergegangenen drei Kalender⸗ jahren geleisteten Beiträge nicht übersteigen“; 3) an Stelle des letzten Alinea zu setzen: „Leistungen, welche auf einem anderen Verpflichtungsgrund, als auf der Angehörigkeit zur Synagogen⸗ gemeinde beruhen, werden durch dieses Gesetz nicht berübrt.“
Nach kurzer Debatte, an welcher sich die Abgg. Dr. Röcke⸗ rath, Hirsch, Dr. Petri, Windthorst (Meppen) und Brons be⸗ theiligten, wurde §. 6 mit dem Amendement Hirsch angenom⸗ men; ebenso ohne Diskussion §. 7.
Der Abg. Hirsch beantragte, einen neuen §. 7a. einzuschal⸗ ten in folgender Fassung:
Vereinigen sich die Ausgetretenen behufs dauernder Einrich⸗ tung eines besonderen Gottesdienstes, so können denselben durch Königliche Verordnung die Rechte einer Synagogengemeinde bei⸗ gelegt werden.
Nachdem der Antrag vom Abg. Dr. Petri befürwortet worden, wurde derselbe angenommen. Die §§. 8—10 wurden ohne Diskussion genehmigt.
Schließlich referirte der Berichterstatter Abg. Lehfeldt Namens der Petitionskommission über eine Reihe von Petitionen, welche sich für die Aufhebung des Judengesetzes vom Jahre 1847 aus⸗ sprechen. Er bat, dieselben durch die Annahme des Gesetz⸗ entwurfs für erledigt zu erklären. “
Das Haus trat dem Antrage bei. 8
Hiermit vertagte sich das Haus um 4 ¾¼ Uhr.
Reichstags⸗Angelegenheiten.
Berlin, 26. Mai. In der vorgestrigen Sitzung der Justiz⸗ kommission des Reichstages wurde beschlossen, die Berathung über den in erster Lesung hinzugefügten Titel des Gerichtsverfassungs⸗ gesetzes betreffend die Rechtsanwaltschaft, auszusetzen. Die Justiz⸗ ommission beendete sodann die Berathung über das Gerichtsverfas⸗ sungsgesetz in zweiter Lesung und wird heute Abend einige zurück⸗ heseste Paragraphen dieses Entwurfs berathen und zur zweiten
esung der Strafprozeßordnung übergehen. Ein Antrag des Abg. Miquel auf Streichung der von der Kommission in erster Lesung an⸗ enommenen Bestimmung, daß die Verkündung der Urtheile in allen ällen öffentlich erfolgt, also auch in den Fällen, in welchen für die Verhandlungen die Oeffentlichkeit ausgeschlossen ist, wurde abgelehnt. In Begiehung auf die Befuguisse des Ministers zur Aufrechthaltung der Ordnung bei den Verhandlungen (§§. 143— 146) hat die Kom⸗ mission an Stelle der in erster Lesung angenommen §§. 147 u. 1472 auf den Antrag des Abg. Puttkamer, unter Vorbehalt redaktioneller Aenderungen, folgende Bestimmungen gesetzt: „Die in den §§. 143 — 146 bezeichneten Befugnisse stehen auch einem einzelnen Richter bei der Vornahme von Amtshandlungen außerhalb der Sitzung zu. — Ist gegen einen bei der Verhandlung betheiligten Rechtsanwart oder Verthei⸗ diger eine Ordnungsstrafe festgesetzt, so findet binnen der Frist von einer Woche nach Bekanntmachung der Entscheidung Beschwerde statt, sofern nicht die Entscheidung von dem Reichsgerichte oder einem Ober⸗ Landesgerichte getroffen ist. Die Beschwerde hat aufschiebende Wir⸗ kung, über dieselbe entscheidet das Ober⸗Landesgericht.“
Nach §. 158 a. sollen bei der nicht öffentlichen Berathung und Ab⸗ stimmung des Gerichts außer den betheiligten Richtern nur die bei demselben Gerichte zu ihrer juristischen Ausbildung beschäftigten Per⸗ sonen zugegen sein. Ein Antrag des Abg. Miquel auf Streichung dieses Absatzes und demgemäß auf Herstellung einer absoluten Nicht⸗ öffentlichkeit der Berathung und Abstimmung wurde abgelehnt. Da⸗ gegen wurde ein Antrag des Abg. Thilo, wonach Referendarien zu⸗ hören können, angenommen. Die von der Kommission in erster Lesung genehmigte Bestimmung, wonach jeder Richter befugt ist, seine von dem Beschlusse des Gerichts abweichende Ansicht in den Geheim⸗ akten desselben niederzulegen — wurde gestrichen. Der Antrag des Abg. Miquel in Beziehung auf die Dauer der Gerichtsferien die Bestimmung der Bundesvorlage, wonach die Ferien am 15. Juli beginnen und am 31. August endigen, wieder herzustellen — wurde abgelehnt und der Be⸗ schluß der Kommisston beibehalten, daß die Gerichtsferien vom 15. Juli bis 15. September dauern. Zu den Feriensachen gehören nach dem Ent⸗ wurf Streitigkeiten wegen Uebergabe oder Räumung eines Mieths⸗ gelasses. Dieser Bestimmung wurde auf den Antrag des Abg Struck⸗ mann folgende präzisere Fassung gegeben: „(Feriensachen sind:) Strei⸗ tigkeiten zwischen Vermsethern und Miethern von Wohnungs⸗ und anderen Räumen wegen Unterlassung, Benutzung und Räumung der⸗ selben, sowie wegen Herausgabe der vom Miether in die Mieths⸗ räume eingebrachten Sachen.“ 8 Die Konkursordnungs⸗Kommission nahm Dienstag in zweiter Lesung die §§. 134—192 an. Aenderungen erfuhren nur der erste Satz des §. 135 und §§. 170, 171. Ersterer gab zu einer längeren Besprechung, insbesondere über die von den Abgg. von Sar⸗ vey und Hullmann gestellten Ahänderungsanträge Anlaß, und wurde schließlich nach einem anderweitigen Antrage der Abgg. von Vahl und Wölffel dahin angenommen: „Soweit 887% ein Urtheil rechtskräftig eine Forderung festgestellt, oder ein erhobener Widerspruch für begründet erklärt ist, wirkt dasselbe gegenüber allen Konkursgläu⸗ bigern.“ — Die §§. 170 und 171 wurden in Folge eines Amende⸗ ments des Abg. von Sarvey, und zur Beseitigung von Zweifeln
die Bilanz pro 1875 vorgelegen.
über die Zulässiskeit schriftlicher Erklärungen über den Akkord zu⸗
sammengefaßt, und der Paragraph lautet nunmehr, vorbehaltlich einer
anderen Redaktion, folgendermaßen: „Der angenommene Zwangs⸗ vergleich bedarf der Bestätigung des Konkursgerichts. Das Gericht entscheidet, nachdem die Gläubiger, der Verwalter und der Gläubiger⸗ ausschuß in dem Vergleichstermine oder in einem besonders zu diesem Behufe zu bestimmenden Termine, welcher in dem Vergleichstermine zu verkünden ist, gehoͤrt worden. Der Beschluß, durch welchen der Zwangsvergleich bestätigt oder verworfen wird, ist in dem Termine zu verkünden.“ 11““
Landtags⸗Angelegenheiten.
Die Kommission des Abgeordnetenhauses für das Unterrichts⸗ wesen hat über eine Anzahl von Petitionen schriftlichen Bericht erstattet, welche sich über die von der Staatsregierung und ihren Or⸗ ganen in neuerer'⸗Zeit auf dem Gebiete des Volksschulwesens ge⸗ troffenen Anordnungen beschweren. Dieselben Petitionen stehen theil⸗ weis gegenwärtig im Herrenhause zur Berathung. Ueber die dem Abgeordnetenhaufe vorliegenden (337) Petitionen mit etwa 40,000 Unterschriften aus den Provinzen Schlesien, Posen, Preußen, Rhein⸗ land und Westfalen hat die Kommission Uebergang zur Tagesord⸗ nung beschloffen. Der Regierungskommissar hat, dem Bericht zufolge, in der Kommission nachstehende Erklärung abgegeben:
„Die Staatsregierung könne sich den Ausführungen des Re⸗ ferenten und Korreferenten der Kommission im Ganzen nur anschließen und bitte, dem Schlußantrage derselben zustimmen zu wollen. Im Einzelnen müsse konstatirt werden, daß es von keiner Seite ge⸗ lungen sei, nachzuweisen, daß die Regelung des katholischen Religions⸗ unterrichts in den Volksschulen, wie sie der Erlaß vom 18. Fe⸗ bruar 1876 biete, irgend einer verfassungs⸗ oder gesetzmäßigen Bestimmung zuwiderlaufe. Vielmehr ergebe sich aus den §§. 23 und 24 der Verfassungsurkunde in Verbindung mit dem Schul⸗ aufsichtsgesetz vom 11. März 1872 und der darauf basirenden Judi⸗ katur, den obligatorischen Charakter des Religionsunterrichts als eines integrirenden Bestandtheils gesammten Unterrichts in den Volksschulen felbstredend vorausgesetzt, mit zwingender Nothwendigkeit, daß auch dieser Lehrgegenstand nur von den vom Staate dazu berufenen oder zugelassenen Organen unter seiner Aufsicht ertheilt werden könne. Daß dem gegenüber den betreffenden Religionsgesellschaften, hier speziell der katholischen Kirche, eine Garantie für die bekenntniß⸗ mäßige Ertheilung des Religionsunterrichts gewährt werden müsse, sei stets Seitens der Staatsregierung anerkannt worden und werde noch heute anerkannt. Die nächste Garantie biete die Bestimmung der Instruktion für die Konsistorien vom 23. Oktober 1817, wonach den katholischen Bischöfen ihr Einfluß auf den katho⸗ lischen Religionsunterricht und die Berufung der Religions⸗ lehrer, soweit derselbe verfassungs⸗ und gesetzmäßig sei, gewahrt ist. Diesen Einfluß machten die Bischöfe nach Uebereinkommen mit der Regierung auf Grund einer Zirkularverfügung vom 22. Mä 1827 in der Weise geltend, daß sie zu den Entlassungsprüfungen bei den katholischen Schullehrerseminarien jedesmal einen Kommissar entsenden, welcher in der Religionslehre prüfte und mit dessen Unter⸗ schrift auf dem Zeugniß der Kandidaten bislang wenigstens ipso facto die kirchliche Ermächtigung zur Ertheilung des Religionsunterrichts zuerkannt worden sei. Damit stehe das Schreiben des Bischofs von Trier an das Provinzial⸗Schulkollegium in Coblenz vom 9. April vo⸗ rigen Jahres durchaus in Uebereinstimmung, wenn auch, wie dies in solchen kirchlichen Erlassen gewöhnlich geschehe, im Eingang der prinzipielle, aber in Preußen niemals zur Geltung gelangte Standpunkt gewahrt werde. Wenn in Folge des kirchlichen Konflikts in den bischoflosen Dioözesen bischöfliche Kommissare für die genannten Prfcfungen nicht vorhanden seien und der katholische Episkopat durch seine Haltung die katho⸗ lische Kirche dieser Garantie für einen bekenntnißmäßigen Religions⸗ unterricht theilweise beraube, so sei dies zu beklagen, aber nicht zu ändern. Die Königliche Staatsregierung ihrerseits werde alle Mittel versuchen, um, soweit es aus ihrer Stellung heraus möglich, einen annähernden Erfatz für den bischöflichen Kommissar, wo ein solcher mangele, zu gewinnen. Zu diesem Zwecke sei der Herr Minister in Erörterungen mit den betreffenden Ober⸗Präsidenten eingetre⸗ ten, deren Resultat abgewartet werden müsse. Der Regierungs⸗ kommissar wolle nicht die Hoffnung aufgeben, daß katholische Geist⸗ liche, gegen deren Lehre und Wandel kirchlicherseits bisher nichts er⸗ innert worden sei, sich noch finden, welche der Staatsregierung auf diesem neutralen Boden aus Interesse für die Sache und die katho⸗ lische Jugend bei der Ausführung ihrer wohlwollenden Absicht die Hand reichen.
Eine weitere Garantie biete den Religionsgesellschaften der Artikel 24 der Verfassungsurkunde, der zwar aktuelles Recht nicht gewähre, aber für den künftigen Gesetzgeber als Norm gelte und bei den desfallsigen Erlassen der Regierung als solche faktisch stets betrachtet worden sei ued noch werde. Die in diesem Artikel den Religionsgesellschaften gewährleistete Leitung des Religion’unterrichts sei aber in der Verfügung vom 18. Februar dieses Jahres so ausgiebig zugestanden, daß darin für die Reinheit und Unverfälschtheit der Lehre in jeder billigen Weise den Konfes⸗ sionen Bürgschaft geboten werde. Wenn das darin gemachte Zu⸗ geständniß fast als zu weitgehend bezeichnet worden sei, so sei zu be⸗ merken, daß die Staatsregierung mit gegebenen Verhältnissen rechnen müsse. —
Gegenüber den genannten Garantien fordere der Staat für sich nur Das, was er im Interesse der Schule und um seiner selbst willen absolut verlangen müsse, einmal die Nichtgefährdung der staat⸗ lichen Zwecke der Schule, dann den Gehorsam gegen seine Gesetze. Um diesen Preis seien die durch die Schuld der katholischen Geist⸗ lichkeit theilweise suspendirten Garantien für die Ertheilung des Re⸗ ligionsunterrichts in den Volksschulen wieder zu haben. Dasselbe
gelte für die Leitung.“
Gewerbe und Handel.
Dem Aufsichtsrath der m 265g t⸗ hat bereits d 8 Nach derselben ergiebt sich ein Jahresüberschuß von 117,112 ℳ Graf Henckel hat sich der „Berl. Börs.⸗Ztg.“ zufolge bereit erklärt, die von ihm als seine Garantie zu fordernde Summe von 974,598 ℳ bei der Gesellschaftskasse ein⸗ zuzahlen. Der Aufsichtsrath beschloß, der Generalversammlung die Vertheilung einer Dividende von 3 % vorzuschlagen und gleichzeitig die Ermächtigung einzuholen, für den Geldbetrag von 600,000 ℳ Aktien der Gesellschaft zum Zwecke der Amortisation zurückzukaufen.
— In Großenhain haben die Webereibesitzer in Folge von Lohnstreitigkeiten mit ihren Arbeitern allen Arbeitern gekündigt und beschlossen, erst nach Stillstand sämmtlicher Fabriken sich weiter auf Verhandlungen einzulassen.
Paris, 25. Mai. In einer Versammlung der vornehmsten Kredit⸗ und Bankinstitute von Paris wurde die Bildung eines Syn⸗ dikats beschlossen, welches die Frazen wegen Unterbringung der neuen Obligationen der ägyptischen Staatsschuld regeln soll. Ein sofort gewählter Ausschuß wurde beauftragt, die Einzel⸗ heiten der Operation zu verfolgen.
Rom, 25. Mai. (W. T. B.) Wie mehrere Journale melden, hat sich Correnti in Begleitung des Administrators der oberitalie⸗ nischen Bahnen, Bignami, des Kabinetschefs im Ministerium des Auswärtigen, Malvano, und des Beamten im Ministerium der öffent⸗ lichen Arbeiten, Biglia, nach Paris begeben, um mit dem Bank⸗ hause Rothschild über eine Modifikation der Baseler Kon⸗ vention zu verhandeln. Der „Opinione“ zufolge würde sich Cor⸗ renti sodann auch nach Wien begeben und wäre von der italienischen Regierung beauftragt, dort über einen Zusatz zu dem Vertrage, be⸗ treffend die Baseler Konvention, zu verhandeln, dessen Grundlagen bereits festgestellt seien. 8 1 8
Inserate für den Staats⸗Anzeiger, das Central⸗Handelsregister und das Hostblatt nimmt anr die Königliche Expedition des Beutschen Reichs⸗-Anzeigers und Königlich Zreußischen Staats-Anzeigers: Berlin, 3. W. Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
N Deutschen Reichs⸗ u. Kgl. Preuß.
8
u. dergl.
ffentlich
1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen
er Anzeiger.
Indusirielle Etablissements, Fabriken and
3. Verkänfe, Verpachtungen, Submissionen etc. 4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung n. s. w. ven öffentlichen Papieren.
Grosshandel.
Literarische Anzeigen. Theater-Anzeigen. Familien-Nachrichten.
5. 6. 7. 8. 9.
Verschiedene Bekanntmachungen.
Inserate nehmen an:
„Invalidendank“ [& Vogler, G. L. Daube & Ev⸗o⸗
In der Börsen- Annoncen⸗Bureaus.
beilage. 2
Büttner & Winter, sowie alle üb
das Central⸗Aunnoncen⸗
Bureau der deutschen Zeitungen zu Mohrenstraße Nr. 45, die Ann. ncen⸗Expeditionen des Rudolf Xkosse,
igen größeren
zu Berlin,
Haasenstein E. Schlotte,
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.
Berliner Nordbahn.
Der Suybmissionstermin am 1. Juni, Vormit⸗ tags 11 ½ Uhr, auf Lieferung von ca. 600 Ctr. 30,000 Kilogr. Maschinen⸗Stückkohlen (s. Nr. 122 d. Bl.) wird hierdurch aufgehoben. —
Oranienburg, den 25. Mai 1876.
dee h ist rban.
Oberlausitzer und Cottbus⸗ Großen⸗
hainer Eiseubahn.
Die Lieferung von 500,000 Kilog. Eisenbahn⸗ schienen soll im Wege der öffentlichen Submission vergeben werden. 1 b
Hie Lieferungsbedingungen liegen in unserem Centralbureau hierselbst, Großenhainerstr. 5, zur Einsicht aus, können auch gegen Erstattung von 0,50 ℳ Kopialien von dort bezogen werden. Der Submissionstermin, bis zu welchem die Offerten portofrei, verstegelt und mit der Aufschrift versehen:
„Lieferung von 500,000 Kilog. Schienen für die Stammlienien der Oberlausitzer und Cott⸗ öübous⸗Großenhainer Eisenbahn⸗Gesellschaft“, einzureichen sind, ist auf Montag, den 12. Juni 1876, Mittags 12 Uhr, in dem obenbezeichneten Bureau anberaumt worden. Cottbus, den 21. Mai 1876. (à Cto. 241/5 a.) Die Direktion.
4442
1 82¹ dem Artillerie⸗Depot zu Danzig sollen ca:
187,145 K. Gußeisen in Eisenmunition (12 Cm. Granaten, 12 Cm. Shrapnels, 9 Cm. Kanonen⸗ kugeln zersprungene Eisen⸗Munition),
46,084 K. Schmiedeeisen in Kartäschkugeln und Kartätschscheiben,
welches theils in Danzig, theils in Neufahrwasser,
sowie in Königsberg und Pillau lagert, in einer Sub⸗
mission verkauft werden. Es ist hierzu ein Termin
um „13. Juni 1876, Vormittags 11 Uhr“ im Büreau des Artillerie⸗Depots Danzig (Große Scharmachergasse Nr. 5) anberaumt. Käufer wollen ihre Offerten auf Grund der Bedingungen schriftlich hbis zu dem Termine, auf der Adresse mit dem Ver⸗ merk ,Submission auf Schmiedeeisen und Gußeisen“ herreichen. Die Verkaufsbedingungen sind in den Büreaus der Artillerie⸗Depots Koͤnigsberg, Pillau, sowie im diesseitigen zur Einsicht ausgelegt, können auch auf Verlanzen abschriftlich gegen Erstattung
[4525]
Verlin⸗Potsdam⸗Magdeburger Eisenba Bilanz pro 31. Dezember 1875.
hn⸗Gesellschaft.
Credit.
der Kopialien zugesandt werden. — Danzig, den 21. Mai 1876. Artillerie⸗Depot Danzig.
144861 Bekanntmachung.
Die in den Haupt Werkstätten der Königlichen Ostbahn in Berlin, Bromberg, Dirschau und Kö⸗ nigsberg angesammelten Metall⸗Abgänge und sonsti⸗ gen alten Materialien, naͤmlich: 8
Radeisen, Schmiedeeisen, Gußeisen, Gußstahl,
Schienen, Gummi zc. 8 Suhmission nach
sollen im Wege der öffentlichen Gewicht ꝛc. verkauft werden. Die hierauf bezüglichen Bedingungen nebst spe⸗
zieller Nachweisung sämmtlicher zum Verkauf ge⸗
stellten alten Materialien nach Eigenschaft und Qua⸗ lität werden jedem Kauflustigen auf portofreie Re⸗ quisition unfrankirt übersandt werden.
Die Bedingungen sind außerdem in den Bureaus der obengenannten Haupt⸗Werkstätten und in den
tations⸗Bureaus der Königlichen Ostbahn zu
erlin, Frankfurt a./O., Landsberg, Krenz, Schneide⸗ mühl, Konitz, Dirschau, Danzig⸗Lege Thor, Terespol, Warlubien, Marienburg, Elbing, Vefferbur. Gum⸗
— — — -— —
—— — ——
binnen, Thorn und Osterode zur Einsicht ausgelegt.
Der Submissions⸗Termin ist hierzu auf: Donnerstag, den 8. Juni 1876, Vormittags 11 Uhr, dem unterzeichneten Bureau angesetzt. Die nach Maßgabe der Submissionsbedingungen auszufertigenden Offerten sind portofrei und ver⸗ siegelt mit der Aufschrift: „Offerte auf Ankauf von Materialien⸗ Abgäugen“ an das unterzeichnete Bureau in Bromberg (Bahn⸗ hof) zu übersenden. 1 Die Eröffnung der Offerten erfolgt zur bezeich⸗ neten Terminsstunde in Gegenwart der etwa er⸗ schienenen Submittenten. Bromberg, den 16. Mai 1876. Königliche Direktion der Ostbahn. eüseeügee Te Bureau.
in
Die Lieferung von 4363 Hirschfängertaschen
M. 71. soll im Wege der Submission vergeben vehe. ierzu Termin am b Freitag, den 2. Juni cr., Vormittags 11 Uhr, m Verwaltungs⸗Bureau des Kaiserlichen See⸗Ba⸗ aillons, Zimmer Nr. 7, bis sn welchem Offerten mit der Aufschrift: „Submission auf Hirsch· fängertaschen“ daselbst einzureichen sind. Bedingungen und die von der Kaiserlichen Admi⸗ ralität festgestente Probe liegen im Bureau zur Kenntnißnahme aus. 18 76.
Kiel, den 19. Mai Kommando des Kaiserl. See⸗Bataillons.
I. Bau⸗Conto.
1) Bahn Berlin⸗Mag⸗ deburg⸗Helmstedt resp. Schöningen .
2) Wannensee und Bie⸗ deritz⸗Zerbster Eisen⸗ ““
. ℳ 106,166,576. 41.
7,135,631. 27.
II. Antheil der Gesellschaft an den Braunschwei⸗
gischen Eisenbahnen .. .
III. Antheil der Gesellschaft an der Berliner
Stadtbahn (eingezahlt mit 20 %) und IV. Dispositions⸗Ländereien ... e6 ““ — Dieselben bestehen in:
Zinsen)
Thlr. 137,000 = ℳ 411,000 4 % Berlin⸗ Potsdam⸗Magdeburger Eisenbahn⸗Prior.⸗Obli⸗ gationen Litt. A. und B., ℳ 9,000 Niederschlesisch⸗
Märkischen Eisenbahn⸗
Accien. „Vorräthige Materialien: a. Oberbau⸗Materialien
des Erneuerungsfonds. ℳ 2,243,914. 79.
b. Sonstige Betriebs⸗Ma⸗ D 11“
1,634,725. 2.
Verschiedene Debitoren (einschließlich 1,015,274 ℳ 64 ₰ geleisteter Abschlags⸗Zahlungen an
Bau⸗Unternehmer, Lieferanten ac.
auf noch
nicht beendigte resp. auf solche Arbeiten und
Lieferungen ꝛc., über welche noch nicht defi⸗
nitiv abgerechnet ist) .„ VIII. Cassen⸗Bestand am 31. December 187
5
ℳ ₰ I.
148 III. 142* “ VI. VII. VIII.
P
113,302,207 68 19,003,751 80 1,232,115,75
1,537,796 8 378,765 —
IX.
2.8 8 XII.
XIII. XIV.
XV. XVI.
XVII. XVIII. 8— Die
3,878,639 Die
Hier
1““
1u“
145,654,956 46
Der Ausschuß
Potsdam⸗Magdeburger Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Dülberg.
8
Actien⸗Capital⸗Contoea . .. 4 % Prioritäts⸗Obligationen Litt. A. und B... . 4 % Prioritäts⸗Obligationen Litt. C. neue Emission. 4 ½ % Prioritäts⸗Obligationen Litt. D. neue Emission 4 ½8 % Prioritäts⸗Obligationen Litt. E. . . . . . . . 4 ½ % Prioritäts⸗Obligationen Litt. ... . . Amortisirte Prioritäts⸗Obligationen . . . . . . . . . Betriebs⸗Zuschüsse zum Anlage⸗Capitale (incl. 1,500,000 ℳ Beiträge aus Betriebsfonds zum Um⸗ resp. Neubau des Ber⸗ 4“““ Agio⸗Gewinn bei dem Verkaufe unbezogen gebliebener Stamm⸗ 311141425 b254A* EEZb1ö111ö1X1X“ Reservirte Betriebs⸗Ueberschüsse pro 1875 et retro (Extra⸗ ᷓ Amortisations⸗Fonds zur Deckung des gezahlten Agios auf Sechs Millionen Mark Braunschweigische Eisenbahn⸗Actien Rückstände von gekündigten Prioritäts⸗Anleihen . . .. Rückstände von verloosten Prioritäts⸗Obligationen . . . . Rückstände von fälligen Coupons und Devidendenscheinen (ein⸗ schließlich der am 1. Januar 1876 fälligen Prioritäts⸗Zins⸗ öI ööö8)öeeeeöeeegeö88. Lbgb236 Betriebs⸗Ertrag pro 1875: 1 Einnahmen betragen (incl. 2 % Dividende von unserm Antheil an den Braunschweigischen Bahnen pro 1875 mit 360,000 ℳ) ℳ 12,267,808. 82.
Ausgaben betragen: Bahnverwaltung und Unterhaltung . . Verzinsung und Amor⸗ tisation der Priori⸗ täts⸗Anleihen „ Beitrag zum Erneue⸗ rungs⸗Fonds .
ℳ 5,897,555.
3,317,922. 973,356.
ℳ 10,188,833. 60. mithin Reinertrag ℳ 2,078,975. 22. von sind zunächst überwiesen: 86“ G dem Extra⸗Reserve⸗ 11““ 170,682. 57. dem Amortisations⸗ Fonds zur Deckung des gezahlten Agios auf 6 Millionen Mark Braunschwei⸗ gische Eisenbahn⸗ ö1“
Ferner sind verwendet: Ha. zur Deckung der
an⸗ theiliaen Kosten für die Vorarbeiten des projectirt gewesenen Baues einer Eisen⸗ bahn von Berlin nach Frankfurt a. / M.
zur Ausgleichung des Minderwerthes des Effecten⸗Bestandes nach dem Course vom 31. Dezember gegen
den Buchwerth. . „ 4,471. 35.
8 232,821. 37. von den verbleibenden ℳ 1,846,153. 85. ist an Staatssteuer zu entrichten . . „ 46,153. 85.
bleiben zur Vertheilung an die Actionai
womit sich 3 % als Dividende ergeben.
Das Directorium
ℳ 60,000,000 5,077,200 18,672,600 30,000,000 6,000,000 9,000,000 5,849,400
1,591,266 461,954 75 455,125 3 2,386,074 43 157,643 28 20,500 —
20,100 — 74,400 —
1,800,000—
145,654,956 46
der Berlin Potsdam⸗Magdeburger Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Krönig.
Lebens⸗Versicherungs⸗Actien⸗Gesellschaft zu Stettin.
Der Bestimmung in §. 40 der Statuten unserer Gesellschaft entsprechend veröffentlichen wir hierdurch die Bilanz der Germania pro 31. De⸗
zember 1875.
Aetiva.
Passiva.
1) Sola⸗Wechsel der Aktionäre . 2) Kassen⸗Vorrath . . 3) Wechsel im Portefeuille. HDHo 5) Uüeecgen 1116““ 6) Lombard⸗Darlehne.... 7) Darlehne auf Policen . 8) Gestundete wegen 9) Prämien⸗Reserve für bei anderen cherte Summen 10) Außenstände bei und Verschiedenen . . . .
IIJJ 61666* 12) Grundstücke der Gesellschaft .. .
.
terminlicher Zahlung Gesellschaften rückver⸗
Agenten, Rückoersicherungs⸗Gesellschaften
ℳ
18,818 51,933 333,360 22,094,161
.* . . 2
1,507,616
. . 212,871 . 50,800 81] . 421,500
7,200,000 —-
498,150 — 1887 7678 508,137—
34755,117 08
166* 2) Prämien⸗Ueberträge... 3) Prämien⸗Reserve
ꝛ10,993. 26. 24,226,273. 43.
I1 9,000,000 —
4) Schäden⸗Reserve für noch nicht reguliite Sterbefälle: a. für Fälle der Lebens⸗Versiche⸗
11111“
2 b. für Fälle der Begräbnißgeld⸗ 1 Versicherung „ „
ℳ 189,450. 50.
1,605. —.
191,055/ 50
Reservirte Prämien für Aussteuer⸗Versicherungen. . „ auf Rückgewährscheine. v1144“”“ Nicht abgehobene Dividenden der Aktionäre . . .
Versicherten aus 1873 .
Versicherten aus 1874 . . . . . .. 1111 Conto für unvorhergesehene Aurgaben . . . . . . Tantibme des Verwaltungsraths und der Direktion . Dividende an die Aktionäre, 10 % der Einzahlungen ahresprämien
Versicherten, 22 %
Dividenbe an die mit Antheil am Gewinne des Geschäftes
Dividende an die mit Antheil am Gewinne des Geschäftes
.
Dividende an die mit Antheil am Gewinne des Geschäftes
269 ,18
244 35 30,71664
621—
16 288 70
261,800,92 388,587 68 16,528 01 40,599 52 180,000/ —
361.193 89
1 1875 gezahlten
Stettin, den 23. Mai 1876.
ic Directioh.
34,755,117,08