Aichtamtliches.
Preußen. Berlin, 29. Mai. Im weiteren Verlauf der Sitzung des Herrenhauses am 27. d. M. nahmen in der Debatte über den Bericht der Petitionskommission, betreffend die Petition katholischer Gemeinden der Pro⸗ vinz Westfalen in Bezug auf den katholischen Religions⸗ unterricht in den Volksschulen noch die Herren von Kleist⸗Retzow, Graf Brühl und Baron Senfft v. Pilsach das Wort. Auch die Regierungskommissarien Geheimer Ober⸗ Regierungs⸗Rath v. Cranach und Geheimer Regierungs⸗Rath Stauder griffen nochmals in die Diskussion ein, nach deren Schluß der Antrag der Kommission unter Ablehnung des An⸗ trages des Herrn v. Kleist⸗Retzow mit Majorität angenommen wurde.
Es folgte als zweiter Gegenstand der Bericht der Petitions⸗ kommission über die Petition des Goldarbeiter Wilhelm Koch zu Limburg. Derselbe hat am 2. November 1874 im Auftrag des bischöflichen⸗Lrdinariats zu Limburg Reparaturen an dem zum Domschatz gehörigen Kapitelkreuz ausgeführt und dadurch eine For⸗ derung von 1036 ℳ 40 ₰ erlangt. Die Regierung in Wiesbaden, an welche der Petent mit seiner Zahlungsforderung verwiesen, hat nach eingeholter höherer Entscheidung die Zahlung aus Staatsmitteln nach §. 1 des Gesetzes vom 22. April 1875 ver⸗ weigert. Der Referent Herr Wever beantragte Namens der Kommission, die Petition der Staatsregierung zur Berücksichtigung zu überweisen. Dieser Antrag wurde, nachdem sich der Regierungs⸗ kommissar, Geh. Ober Regierungs⸗Rath Lncanus, dagegen er⸗ klärt, die Herren Rasch und Graf zur Lippe ihn aber befürwor⸗ tet hatten, vom Hause angenommen.
Den dritten Gegenstand der Tagesordnung bildete der münd⸗ liche Bericht der Petitions⸗Kommission über verschiedene Peti⸗ tionen. Hr. Fleck berichtete über die Petition der Ritterguts⸗ besitzer Moschnerschen Erben zu Ebersdorf, mit der Bitte um baldige gesetzliche Reguliruhg des Schullehrer⸗Dotations⸗ wesens im Geltungsbereiche des katholischen Schulreglements vom 18. Mai 1801 und beantragte Namens der Kommission, die Petition der Königlichen Staatsregierung als dringenden Anlaß zur baldigen gesetzlichen Regulirung der Lehrer⸗Dotations⸗ Verhältnisse in dem zu erwartenden Unterrichtsgesetz zu über⸗ weisen. Das Haus trat dem Antrage ohne Debatte bei. — Herr von Winterfeld berichtete über die Petition des emer. Pastors Böttcher und Genossen zu Cottbus wegen Verbesserung der Lage der emeritirten Prediger und beantragte Namens der Kommission, diese Petition der Königlichen Staatsregierung zur Kenntnißnahme und Erwägung zu überweisen. — Auch dieser Antrag wurde ohne Debatte genehmigt und dann um 4 Uhr die Sitzung vertagt.
— Im weiteren Verlaufe der Sitzung des Hauses der Abgeordneten am 27. d. M. wurden die Paragraphen des Entwurfs der Städte⸗Ordnung für die östlichen Provinzen bis zu §. 173 mit nur unerheblichen redaktionellen Aenderungen nach den Kommissionsbeschlüssen angenommen. §. 174 regelt die Organisation der Verwaltungs⸗Justizbehörden für den Stadt⸗ kreis Berlin.
Die Abgg. Dr. Hänel und Genossen beantragten folgende Fassung:
„Vis zum Erlasse des im §. 2 der Provinzialordnung vom
29. Juni 1875 erwähnten Gesetzes finden die Bestimmungen des
egenwärtigen Gesetzes auf den Stadtkreis Berlin mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1) An die Stelle des Bezirksrathes tritt in den Fällen der §§. 127 bis 129, 139 und 160 (Entscheidung über gewerbliche Anlagen ꝛc.) die erste Ab⸗ theilung des Polizei⸗Präsidiums zu Berlin, in allen übrigen Fällen der Ober⸗Präsident. 2) An die Stelle des Provinzialraths tritt in den Fällen, in welchen derselbe in erster Instanz beschließt, der Ober⸗Präsident, in den übrigen Fällen der zuständige Minister. 3) An die Stelle des Regierungs⸗Präsidenten tritt in den Fällen der §§. 132, 134, 152, 153 und 164 (Konzessionen zu Privat⸗ Krankenanstalten, Schauspiel⸗Unternehmungen, zum Betriebe des Hausirgewerbes, Zulassung von Hülfskassen ꝛc.) der Polizei⸗Präsident von Berlin, in den Fällen des § 157 der Ober⸗Präsident. 4) In den Fällen des §. 33 Lit. b. beziehungsweise des §. 37 (An⸗ drohung von Zwangsmitteln) findet die Beschwerde an den Ober⸗ Praͤsidenten und gegen dessen Bescheid nur die Klage bei dem L ber⸗Verwaltungsgericht statt. 5) Für den Stadtkreis Berlin wird nach näherer Vorschrift des Gesetzes, betreffend die Ver⸗ fassung der Verwaltungsgerichte ꝛc. vom 3. Juli 1875, ein besonderes Bezirksverwaltungsgericht eingesetzt. Die zu wählenden Mitglieder desselben und deren Stellvertreter werden von dem Magistrate und der Stadtverordnetenversammlung unter dem Vorsitze des Bürger⸗ meisters gewählt. Die in dem Gesetze vom 3. Juli 1875 dem Regierungs⸗Präsidenten beigelegten Befugnisse werden von dem Ober⸗Präsidenten wahrgenommen.“
Das Haus trat dieser durch den Abg. Persius befürworteten Fassung bei.
Der Abg. Rickert beantragte darauf, hinter §. 176 folgen⸗ den neuen Paragraphen einzuschalten:
Zur Fassung gültiger Beschlüsse des Ober⸗Verwaltungsgerichts ist fortan die Theilnahme von wenigstens fünf auf Lebenszeit er⸗ nannten Mitgliedern erforderlich.
Die Stelle eines Mitgliedes des Ober-Verwaltungsgerichts
darf ferner als Nebenamt nicht verliehen werden.
Der Abg. Zelle wünschte folgenden Zusatz: 8 „Diejenigen ernannten Mitglieder der Bezirksverwaltungsgerichte, für welche die Befähigung zu den höheren Verwaltungsämtern vor⸗ geschrieben ist, müssen vom 1. April 1877 ab auf Lebenszeit an⸗ gestellt werden.“
Mit der Debatte über den vorliegenden Paragraph wurde gleichzeitig die zweite Berathung des selbständigen Antrages der Abgg. Dr. Lasker und Klotz (Berlin) betreffend die Be⸗ setzung der Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts verbunden.
Nach einem längeren Vortrage des Referenten Abg. Dr. Hänel erklärte der Minister des Innern Graf zu Eulenburg:
Meine Herren! Der Widerspruch der Regierung, der in dem Kommissionsprotokolle niedergelegt ist, bezog sich nur darauf, daß die Regierung erklärt hat, daß die jetzt das Ober⸗Verwaltungsgericht bil⸗ denden Mitglieder, welche nicht im Haupt⸗, sondern im Nebenamte angestellt sind, nicht ausscheiden, nicht zur Unthätigkeit verurtheilt werden dürfen.
Diese Frage ist dem Gebiete der jetzigen Debatte entrückt, nach⸗ dem der dahin zielende Gesetzentwurf zurückgezogen ist. Auf dem so freigewordenen Gebiete besteht keine peinzesene Verschiedenheit mehr, sondern es handelt sich nur um die Zweckmäßigkeit. Ich habe schon damals, als dieser Gegenstand zum ersten Male hier zur Sprache kam, erklärt, daß es in der Absicht der Regierung liege, jede vakante Stelle oder diejenigen Stellen, deren neue Errichtung in Folge der Zunahme der Geschäfte des Ober⸗Verwaltungsgerichts nothwendig werden ollte, nur durch Berufung auf Lebenszeit im selbständigen Amt zu besetzen. Diese Absicht hat die Regierung auch jetzt noch und kann die jeden Augenblick dadurch klarlegen, wenn sie mit einer Forderung auftritt, um die Gehälter für die neu eintretenden Mitglieder zu bestreiten. Nun meine ich, daß, wenn Sie der Regierung hierin Slauben schenken, es einer gesetzlichen Festsetzung des nunmehr 3 89
einzuschlagenden Weges gar nicht bedarf. Ob eventuell eine solche gesetzliche Bestimmung gerade in das Kompetenzgesetz hineingehören würde, ist mir zweifelhaft. Die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Verwaltungsgerichte sind in einem anderen Gesetz getroffen; zur Abänderung derselben erscheint mir diese Stelle nicht geeignet. Ich habe prinzipielle Einwendungen gegen die Anträge nicht zu erheben, aber wenn ich die Wünsche der Regierung aussprechen soll, sind es die, daß man es bei den bestehen⸗ den Bestimmungen läßt, daß man die Forderung des Mehr⸗ bedarfs für das Ober⸗Verwaltungsgericht abwartet, und daß man Vertrauen setzt in die Zusage der Regierung, nur Per⸗ sonen im selbständigen Amte zu berufen, ein Vertrauen, welches die Regierung übrigens ja nur für wenige Jahre in Anspruch nehmen würde, da im Gesetze selbst bestimmt ist, daß vom Jahre 1880 an eine andere als solche selbständige Besetzung nicht stattsinden soll. Wenn Sie das aber nicht wollen, dann glaube ich, daß man mit dem Antrage des Herrn von Bismarck Flatom) auskommen könnte und zwar aus den Gründen, die er selbst dafuͤr angeführt hat. Wenn Sie jetzt im Ganzen fünf ständige Mitglieder verlangen, so kommt das in Wirklichkeit auf die Ernennung von fünf neuen Mitgliedern heraus. Zwei Mitglieder der Art hat das Verwaltungsgericht, drei müssen also hinzuernannt werden. Wenn aber verlangt wird, daß kein Be⸗ schluß Gültigkeit haben soll, wenn nicht fünf lebenslängliche Mitglie⸗ der daran Theil genommen haben, so darf man nicht vergessen, daß die Fälle der Krankheitsbeurlaubuns verhältnißmäßig so häufig sind, daß man mit drei Ernennungen nicht auskommen kann, sondern eine Anzahl Reserverichter haben muß, die im Falle der Noth ein⸗ treten können und müssen. Ob das nun schon jetzt indizirt ist, die Zahl der Richter so groß zu machen, das stelle ich anheim, bezweifle es aber. Denn darüber, daß die Geschäfte des Ober⸗Ver⸗ waltungsgerichts wachsen werden, ist kein Zweifel, aber in welchem Umfange, in welcher Prozession, in welcher Zeit, das ist sehr zweifel⸗ haft, und es könnte leicht der Fall eintreten, daß, wenn Sie be⸗ schließen von jetzt ab oder von kurzem Termine ab soll eine bestimmte Zahl neuer Richter eintreten, eine Anzahl von Richtern sich versam⸗ meln könnte, die nicht recht wüßte, was sie mit ihrer Zeit anfangen soll. Ich glaube also, daß dem Bedürfnisse dann genügt ist, wenn Sie auf den Gedanken des Abg. von Bismarck eingehen.
Hierauf wurde, nachdem der Abg. Windthorst (Meppen) die Anträge befürwortet, der Antrag Rickert mit dem Unteraman⸗ dement Zelle und sodann das Gesetz im Ganzen definitiv angenommen. Hiernach vertagte sich um 3 Uhr das Haus bis Abends 8 Uhr.
I1I1“ Abendsitzung, welcher am Ministertische der Minister des Innern Graf zu Eulenburg beiwohnte, wurde die zweite Berathung der Städteordnung mit der Debatte über §. 14 fortgesetzt. Derselbe setzt die Bedingungen des Gemeindebürgerrechts fest, zu welchem auch der zwei⸗ jährige Wohnsitz in der Stadtgemeinde gehört. Nach einer längeren Debatte, an welcher sich der Minister des Innern Graf zu Eulenburg und die Abgg. Röckerath, Jung, Wagner (Star⸗ gard), Dr. Virchow, Dr. Petri, Windthorst (Meppen) und Schenk betheiligten, wurde §. 14 mit der vom Abg. Dr. Virchow bean⸗ tragten Aenderung, an Stelle eines zweijährigen Wohnsitzes einen einjährigen zu verlangen, nach den Beschlüssen der Kommission geneh⸗ migt.
Die Erklärung des Ministers des Innern, Grafen zu Eulen⸗ burg, hatte folgenden Wortlaut:
Meine Herren! Gestatten Sie, daß ich Sie noch auf einen Punkt aufmerksam mache. Die Regierung hatte beantragt, daß bei Annahme des Dreiklassensystems doch ein Minimum von Steuer, welches auf 6 ℳ arbitrirt war, gezahlt werden müsse, um wahlfähig zu sein. Im Uebrigen hatte sie das Dreiklassenwahlsystem pure durchgeführt und gesagt, es müsse getheilt werden überhaupt nach der Summe der Steuer. Das Abgeordnetenhaus hat nun zwei davon abweichende Beschlüsse gefaßt, zuerst hat es gesagt, das Minimum von 6 ℳ wird gestrichen, und es wird statt dessen überhaupt nur die Steuerpflichtigkeit als Bedingung für die ah asgharee ag stects zugleich aber haben Sie, indem Sie dem Dreiklassen⸗Wahlsystem Ihre Zustimmung ertheilten, es nur mit der Maßgabe gethan, daß in der ersten Klasse mindestens ¼1 und in der zweiten Klasse 91⁄ der steuerpflichtigen Bewohner vertreten sein müßten. Dadurch hat die ganze Sache einen anderen Anstrich erhalten. Wenn die Regierung über die Anordnung ihrer Vorschläge wegen des Minimum, was an Steuern gezahlt werden soll, sich mit dem Abgeordnetenhause in Einverständniß setzen sollte — was ich bezweifle —, so könnte ich Fesben daß es schwer wäre, prinzipiell noch die statutarische efugniß der einzelnen städtischen Gemeinden, einen höheren Klassensteuersatz für die Wahlfähigkeit festzusetzen, zu befürworten. Wenn Sie aber die Bestimmung vorschlagen, daß ⁄½ und ⁄1 der Ein⸗ wohner zu den einzelnen Klassen gehören müssen, dann ist es doch unzweifelhaft, daß das ganze Bild, welches sich bei der Klasseneinthei⸗ lung entwickeln wird, ein ganz anderes wird, als bisher. Setze ich ein für allemal die Höchstbesteuerten in die erste, die Zweitbesteuerten in die zweite, die Drittbesteuerten in die dritte Klasse, so gebe ich dem Bilde einen festen Rahmen. Wenn Sie aber sagen, mindestens ½⁄ 2 der Bevölkerung müsse in die erste, mindestens ⁄12 in die zweite Klasse, so können in den verschiedenen Kommunen Zastände entstehen, die mit der Absicht des Gesetzes in direkten Widerspruch kommen; Sie können Leute nicht blos aus der zweiten in die erste, und aus der dritten in die zweite bringen, sondern sozar aus der dritten in die erste, ohne daß das Absicht des Gesetzes hat sein sollen, ohne daß Sie es durch irgend einen Paragraphen des Gesetzes ver⸗ hinderu können.
Denken Sie sich Kommunen wie B rmen, Elber eld — es lassen sich vielleicht noch ein Dutzend dergleichen anführen — wo nach der bisherigen Anwendung des Klassen⸗Wahlsystems einige hundert Wähler zur ersten Klasse gehören, in die Lage versetzt, ihre Klassen⸗ bildung nach Zwölftheilen vornehmen zu müssen. Die⸗ selben werden in die Lage kommen, Wähler aus der bis⸗ herigen dritten Klasse in die erste zu nehmen, und mög⸗ licherweise ihre dritte Klasse aus lauter nicht Wahlfähigen zusammen⸗ zusetzen. Nun glaube ich, wird der Hr. Abg. Jung mit seinem An⸗ trage diese Städte mit Recht im Auge gehabt haben. Vergessen Sie dabei nicht, daß Statute nach der Vorlage nur zu Stande kommen können, durch einstimmigen Beschluß der Stadtverordneten und des Magistrats unter Genehmigung des Bezirksraths, also nach Erwägung aller der Umstände, die maßgebend sind. Ich glaube, daß alle Zweifel schwinden würden, wenn der Re⸗ gierungsvorschlag pure angenommen würde. Wie die Sache jetzt liegt, ist der Gegenstand von so 261 Bedeutung für einzelne hervor⸗ ragende Städte, namentlich Rheinlands und Westfalens, daß ich dringend bitte, die Sache genau zu erwägen, und den von dort kom⸗ menden, meiner Ansicht nach gerechtfertigten Wünschen zu willfahren, weil ich glaube, daß dies ein Punkt ist, um den sich möglicherweise die ganze Anschauungsweise über die Wünschbarkeit und Unwünsch⸗ barkeit der Einführung der Städte⸗Ordnung in den dortigen Gegen⸗ den drehen könnte.
Die §§. 15— 21 wurden ohne Debatte nach der Kommissions⸗ fassung angenommen. §. 22 regelt die Zahl der Stadtverord⸗ neten im Verhältniß zur Einwohnerzahl. Nach dem Antrage des Abg. Richter (Hagen) wurde die niedrigste Anzahl der Stadt⸗ verordneten auf 12 festgesetzt und dem Antrage des Abg. Krech gemäß die Bestimmung getroffen, wonach bei Städten über 100,000 Einwohner, bei jeder angefangenen Vollzahl von 50,000 Einwohnern die Zahl der Stadtverordneten um sechs vermehrt wird. Zu §. 23, welcher die Personen aufzählt, welche nicht Stadtverordnete sein dürfen, wurde auf den Antrag des Abg. Kalle die Bestimmung der Regierungsvorlage wieder her⸗ gestellt, wonach Vater und Sohn oder Bruder in Städten mit
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10,000 und weniger Einwohnern nicht gleichzeitig Stadtverord nete sein dürfen. Schluß 11 Uhr. “
Neichstags⸗Angelegenheiten.
Berlin, 29. Mai. In der Justizkommission des Reichs⸗ tages vom Freitag Abend wurde der Rest des Gerichtsverfas⸗ sungsgesetzes berathen. Der §. 58 (betreffend die Zusammensetzung der detachirten Strafkammern) wurde auf den Antrag des Abg. Lasker, amendirt durch die Abgg. von Puttkamer und Klotz, fol⸗- gendermaßen gefaßt: „Durch Abordnung der Landesjustizverwaltun kann wegen großer Entfernung des Landgerichts bei einem Amts gerichte für den Bezirk eines oder mehrerer Amtsgerichte eine Straf kammer gebildet und derselben für diesen Bezirk die Thätigkeit de erkennenden Strafkammer des Landgerichts zugewiesen werden Die Besetzung einer solchen Strafkammer erfolgt aus Mitgliedern des Landgerichts, oder aus Amtsrichtern des Bezirks, für wel⸗ chen die Kammer gebildet wird. Der Vorsitzende wird ständig, die Amtsrichter werden auf die Dauer eines Geschäftsjahres durch die Landesjustizverwaltung berufen, die übrigen Mitglieder werden nach Maßgabe des §. 1 durch das Präsidium des Landgerichts bezeichnet. Diese Strafkammern dürfen nicht als Berufungsgericht fungiren. Der Abg. Thilo hatte beantragt, daß auch die Richter bei den detachirten Strafkammern für ständig berufen werden sollen, und zwar sollte diese Stellung in einem inneren Zusammenhange mit der Stellung stehtn, welche die Richter bei den Landgerichten ein⸗ nehmen. Dieser Antrag wurde jedoch abgelehnt. — Die Bestim⸗ mungen über die Kompetenz der Schöffengerichte, welche de Subkommission zur Revision überwiesen waren, wurden mit geringe Modifikationen (Nr. 3 des §. 16 wurde gestrichen) nach den Be schlüssen der 1. Lesung festgestellt.
Ueber den neulichen Beschluß auf Antrag des Abg. Wolffson ir Sachen der schwurgerichtlichen Kompetenz bei Preßvergehen wurd auf den Antrag des Abg. Herz beschlossen, von Neuem zu debattir und abzustimmen, weil jener Antrag entgegen dem regulären Geschäfts gang nicht gedruckt vorgelegen und deshalb zu Mißverständnissen Anlaß gegeben habe. 1 8
In ihrer gestrigen Sitzung begann die Justizkommission des Reichstages die Berathung der Strafprozeß⸗Ordnung in zweiter Lesung. Die von der Kommission als erster Abschnitt der Strafprozeß⸗ Ordnung angenommenen Bestimmungen über die sachliche Zu⸗ ständigkeit der Gerichte wurden von Neuem genehmigt. Hierauf ging die Kommission zur Berathuug des §. 1 der Bundes⸗ vorlage über. Auf den Antrag des Abg. Struckmann erhielt derselbe folgende Fassung: „Ein Gerichtsstand ist bei demjeni⸗ gen Gerichte begründet, in dessen Bezirk die strafbare Handlung be⸗ gangen ist. Bildet der Inhalt einer Druckschrift den Thatbestand einer strafbaren Handlung, so gilt, so weit⸗die Verantwortlichkeit des Verfassers, Herausgebers, Redacteurs, Verlegers und Druckers in Frage steht, die Handlung nur an dem Orte als begangen, an welchem die Druckschrift erschienen ist.“ (Der Antrag des Abg. Miquel, den zweiten Satz, betr. die Preßvergehen, zu streichen, wurde von der Kommission abgelehnt.) Entsprechend dieser Fassung wurde §. 4 in folgender, der Bundesvorlage annähernden Fassung genehmigt: „Ein Gerichtsstand ist auch bei demjenigen Gerichte begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.“ Ferner wurde als §. 46 auf den Antrag des Abg. Struckmann angenommen, daß für im Auslande began⸗ gene strafbare Handlungen dasjenige Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Ergreifung erfolgt, falls der Beschuldigte im Deutschen Reiche keinen Wohnsitz, resp. keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat oder überhaupt kein früherer Aufenthaltsort im Inlande sich feststellen läßt. „Hat eine Ergreifung nicht stattgefunden, so wird das zustän⸗ dige Gericht vom Reichsgericht bestimmt.“ Zu §. 9, nach welchem unter Anderem an Stelle des an sich zuständigen Gerichts die Unter⸗ suchung einem anderen Gericht übertragen werden kann, wenn von der Verhandlung vor jenem Gerichte eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen ist, hatten die Abgg. Herz, Eysoldt, Klotz die Streichung dieser Bestimmung beantragt. Dieser Antrag wurde jedoch abgelehnt. — Der von der Kommission in erster Lesung zu §. 17 beschlossene Zusag nach welchem ein Richter, welcher bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens mitgewirkt hat, von der Mitwirkung bei dem Hauptverfahren ausgeschlossen sein soll, wurde auf den Antrag des Abg Miquel wieder gestrichen. — Im Uebrigen wurden die §§. 1 — 26 im Wesentlichen nach den Be⸗ schlüssen der ersten Lesung genehmigt.
— Die Kommission zur Vorberathung der deutschen Konkurs⸗ ordnung beendete am Freitag ihre Aufgabe mit der zweiten Lesung des Einfuͤhrungsgesetzes. Bei dem §. 1: „Die Konkursordnung tritt im ganzen Umfange des Reiches mit dem . . in Kraft“, wurde vor⸗ geschlagen, statt des noch nicht bestimmbaren Tages zu sagen: „gleich⸗ zeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetze“, es wurde jedoch beschlossen, die bisherige Fassung beizubehalten, mit dem Vorbehalte, nach Ab⸗ schluß der Berathungen der Justizkommission, der ein ähnlicher An⸗ trag unterbreitet werden soll, dieselbe noch umzuarbeiten. Der in erster Lesung beschlossene neue §. 197 a. der Konkuarsordnung soll als 4. Alinea dem §. 3 des Einführnngsgesetzes in folgender Fassung angereiht werden: „Die Verjährung zu Gunsten eines zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Genossenschafters wird auch durch Anmeldung der Konkursforderung unter⸗ brochen.“ In Folge eines vom Abg. Dr. Goldschmidt zu §. 4 ge⸗ stellten Antrages erhielt §. 20 der Konkursordnung nunmehr folgende Fassung: „Soweit rücksichtlich einzelner, durch die §§. 16—19 nicht betroffenen Rechtsverhältnisse die Reichsgesetze oder die Landesgesetze besondere Bestimmungen über die Wirkung der Eröffnung des Konkurk⸗ verfahrens enthalten, kommen diese zur Anwendung.“ Bei §. 12 wurde eine Einschaltung beliebt, nach welcher auch den Inhabern von Banknoten, sofern ihnen in den Bankstatuten ein Pfand⸗ und Vor⸗ zugsrecht rechtsgültig eingeräumt war, dieses durch die Landesgesetz⸗ gebung fortgewährt werden kann. Der §. 17, welcher der Landesgesetz⸗ gebung Bestimmungen zur Sicherung der Inhaber der von Gemeinden oder anderen Verbänden, von Korporationen, Aktiengesell⸗ schaften ꝛc. ausgestellten Pfandbriefe ꝛc. resp. Prioritäts⸗Obliga⸗ tionen vorbehält, wurde in der vom Abg. Dr. Websky vorgeschla⸗ genen Fassunz angenommen. Außerdem wurde zu diesem Paragraphen auf den Vorschlag des Abg. Dr. Goldschmidt eine Resolution be⸗ schlossen, wonach der Reichskanzler zu ersuchen, womöglich noch vor dem Inkrafttreten der Konkursordnung eine reichsgesetzliche Reguli⸗ rung der im §. 17 des Einführungszesetzes berührten Fragen herbei⸗ zuführen. Endlich wurde der die ein eitliche Regulirung des Kosten⸗ wesens, sowohl bezüglich der Gerichtskosten, als auch der Entschädi⸗ gung des Verwalters und des Gläubigerausschusses bezweckende Antrag des Abg. Kochann einstimmig genehmigt.
Hirschberg i. Schl., 27. Mai. Nach dem offiziellen Wahl⸗ resultat ist bei der Ersatzwahl zum Reichstage für den 8. Wahlkreis (Hirschberg⸗Schönau) an Stelle Dr. Tellkampfs der Kan⸗ didat der Nationalliberalen, Dr. Georg v. Bunsen aus Berlin, mit 6095 Stimmen gewählt worden. Der Kandidat der Agrarier, v. Küster⸗Lomnitz, erhielt 1863 Stimmen.
Verkehrs⸗Anstalten.
Triest, 27. Mai. (W. T. B.) „Aquila Imperiale“ ist heute Nachmittag 3 ¼ Uhr mit der ostindischen Ueberlandpost aus Alexandrien hier eingetroffen.
New⸗York, 27. Mai. (W. T. B.) Der Dampfer des Norddeutschen Lloyd „Main“ ist vorgestern Abend 6 Uhr hier eingetroffen.
„— Das Postdampfer des Nordd. Lloyd Main, Capt. G. Reichmann, welches am 13. Mai von Bremen und am 16. Mai von Southampton abgegangen war, ist gestern 6 Uhr Abends wohl⸗ behalten hier angekommen.
8
Der gkoyddampfer 8
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88 nserate für den Deutschen Reichs⸗ u. Kgl. Preuß. Staats⸗Anzeiger, das Central⸗Handelsregister und das pestblatt nimmt an: die Königliche Expedition Aes Heutschen Reichs⸗Anzrigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigerg: Berlin, 8. W. Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
8—
1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.
2. Subhastationen, Aufgebyte, Vorladungen u. dergl.
3. Verkänfe, Verpachtungen, Submissionen etc.
4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung v. s. W. von öffentlichen Papieren.
Oeffentlicher Anzeiger.
5, Industrielle Etablissements, Fabriken Grosshandel.
6. Verschiedene Bekanntmachungen. 7. Literarische Anzeigen.
In der Börsen-
9. Fasailien-Nachrichten. beilage. Aor
Inserate nehmen an: Bureau der deutschen Zeitungen Mohrenstraße Nr. 45, „Invalidendank“,
& Vogler, b 1 . Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren
das Central⸗Annoncen⸗ zu Berlin, die Annoncen⸗Expeditionen des Rudolf Mosse, Haasenstein
G. L. Daube & Co., E. Schlotte,
Aunoncen⸗Bureaus.
8. Theater-Anzeigen. —
FGubhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl. 8
2 . 1 146101 Oeffentliche Vorladung.
Der Kaufmann G. Sesglcgthesn hier, Ritter⸗ straße 21, hat gegen den Kaufmann Friedrich Krueger, Aufenthalt unbekannt, zuletzt Jacobikirch⸗ straße 1 hierselbst wohnhaft, in den Akten B. 377 de 76 Dep. III. aus dem Societäts⸗Vertrage vom 20. Juli 1872 Klage angestellt auf Verurtheilung zur Zahlung von 66 Thlr. 18 Sgr. = 199 ℳ 80 ₰ nebst 6 Prozent Zinsen seit dem 7. Mai 1874. Die Klage ist eingeleitet, und da der jetzige Aufenthalt des Verklagten unbe⸗ kannt ist, so wird dieser hierdurch öffentlich aufge⸗ fordert, in dem zur Klagebeantwortung der Sache
vden 18. Dezember 1876, Vorm. 11¾ Uhr,
vor dem Herrn Stadtgerichts. Rath Mücke im Stadt⸗ gerichtsgebäude, Jüdenstr. Nr. 599, Zimmer 54, anstehenden Termin pünktlich zu „cheinen, die Klage zu beantworten und Urkunden im Original oder in Abschrift beizubringen, oder spätestens im Termine eine von einem preußischen Rechtsanwalt verfaßte oder wenigstens legalisirte Klagebeantwor⸗ tung einzureichen, indem auf spätere Einreden, welche auf Thatsachen beruhen, keine Rücksicht genommen werden kann. 8 Erscheint der Beklagte zur bestimmten Stunde nicht, und wird die Klage auch sonst nicht gehörig beantwortet, so werden die in der Klage angeführten Thatsachen und Urkunden auf den Antrag des Klä⸗ gers in contumaciam für zugestanden und anerkannt erachtet, und was den Rechten nach daraus folgt, wird im Erkenntniß gegen den Beklagten ausge⸗ sprochen werden. 1“ Berlin, den 16. Mai 1876. 1 16 Königliches Stadtgericht. Erste Abtbeilung für Civillachen. Prozeß⸗Deputation III. Aufgebot unbekannter Erben. Am 26. August v. J. ist hierselbst die verwitt. wete Dr. Motzklus, Marie geborene Friedberg, ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung ver⸗ storben. Da die nächsten Erben derselben unbekannt sind, so fordere ich als Curator des Motzkus'schen Nachlasses dieselben auf, sich binnen 4 Wochen bei Gericht oder bei mir mit den Legitimations⸗ papieren zu melden. 8 Berlin, den 26. Mai 1876. 8 “ Der Rechtsanwalt. Riemann, Unter den Linden 45.
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.
[4560] Bekanntmachung. Lieferung von Rohzink. B Die Lieferung von 30,000 Kilogramm Rohzink soll im Ganzen oder getheilt vertragsmäßig ver⸗ geben werden. Dasselbe muß möglichst metallisch rein sein und darf höchstens bis zu 2 % fremde Bestandtheile enthalten. Das Zink ist innerhalb 4 Wochen nach Vertragsabschluß in Mengen von je 5000 Kilogramm an die Haupt⸗Materialienmagazine der Kaiserlichen Ober⸗Postdirektionen in Berlin, Breslau, Halle a./S., Hannover, Frankfurt a./ M. und Königsberg i./Pr. franko zu liefern. Die Angebote, welche sich entweder auf den ganzen Bedarf oder auf den Bedarf einzelner Magazine er⸗ strecken können und für jedes Magazin den zu stellen⸗ den Preis enthalten müssen, sind versiegelt und fran⸗ kirt unter der Aufschrift „Angebot auf Lieferung von Rohzink“ bis zum 15. Inni d. J, Mittags 19. Uhr, an das General⸗Telegraphenamt einzu⸗ senden. Die Eröffnung der eingegangenen Angebote soll zu der genannten Zeit im hiesigen Haupt⸗Telegraphen⸗ gebäude, Französischestraße Nr. 33 c., in Gegenwart der etwa erschienenen Interessenten erfolgen. Die Auswahl unter den Bietenden bleibt vor⸗ behalten. Berlin W., den 25. Mai 1876. Kaiserliches General⸗Telegraphenamt.
[4604] Die auf der Strecke
“
der Königlichen Eisenbahn⸗
Kommission zu Bromberg angesammelten alten
Materialien, nämlich: Schienen, Schmiedeeisen, Gußeisen ꝛc.
sollen im Wege der öffentlichen Submission nach
Gewicht verkauft werden.
Die Bedingungen nebst Nachweisung sämmtlicher werden auf portofreie Requisition durch die unterzeichnete Eisen⸗ hierselbst unfrankirt übersandt
zum Verkauf gestellten Materialien
bahn⸗Kommission werden.
Die Bedingungen sind ferner zur Einsicht aus⸗ gelegt in den Stations⸗Bureaus der Königlichen Warlubien, Dirschau, und Inster⸗
Ostbahn zu Nakel, Terespol, T
Henss lege Thor, Thorn, Osterode
vurg.
Der Submissionstermin ist auf
Freitag, den 30. Juni cr.,
1 Vormittags 10 Uhr,
in unserem Bureau hierselbst, Bahnhofstraße Nr. 49
angesetzt.
Die nach Maßgabe der Submisstonsbedingungen auszufertigenden Offerten sind portofrei und ver⸗
siegelt mit der Aufschrift:
„Offerte auf Ankauf von alten Materialien“ an die unterzeichnete senden. 8- .
Die Eröffnung der Offerten erfolgt zur bezeich
neten Terminsstunde in Gegenwart der etwa er⸗
schienenen Submittenten.
Eisenbahn⸗Kommission zu
Berlin⸗Coblenzer Eisenbahn.
Strecke Nordhausen⸗Wetzlar. ““ Die Lieferung von 520 Kubikmeter Rundholz für den Küllstedter⸗Tunnel soll im Wege öffentlicher Submission vergeben werden. Offerten sind mit der Aufschrift;
„Submissions⸗Offerte auf
für den Küllstedter⸗Tunnel“ bis zum Submissions⸗Termin am Donnerstag, den 8. Inni cr., Vormittags 10 Uhr, versiegelt und frankirt an den Unterzeichneten einzureichen, in dessen Bureau zur angegebenen Stunde die eingegangenen Offerten im Beisein etwa erschienener Submittenten eröffnet werden. Später eingehende Offerten bleiben unberücksichtigt. 8 Bedingungen und Helzverzeichniß können im hiesigen Bureau eingesehen, auch gegen Erstattung der Kopialien von da bezogen werden. Küllstedt, den 23. Mai 1876. 8
Der Abtheilungs⸗Baumtister. Kiene.
Holzlieferung
Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren. b 8
2 4½ 4 [4615) Bekanntmachung.s Die nach §. 6 des Privilegiums vom 18. Juni 1869 vorgeschriebene Ausloosung der am 2. Januar 1877 einzulösenden Schuldverschreibungen der Corporation der Königsberger Kaufmannschaft
“
wird am
Mittwoch, den 14. Inni, Nachmittags 4 Uhr,
in unserem Sitzungszimmer in der Börse — Auf⸗
gang von der Ostseite 2 Treppen — erfolgen und
ist dem Publikum der Zutritt gestattet.
Köniasberg, den 24. Mai 1876. Vorsteheramt der Kaufmannschaft.
198388 Bekanntmachung. Bei der in der Vorstandssitzung am 28. Mai d. J
stattgehabten Ausloosung der von dem Verbande
ansen bis Merxleben im Jahre 1876 einzu⸗
beträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, verjähren zu Gunsten des Verbandes. Von früher gekündigten Obligationen dieser An⸗ leihe sind folgende bisher noch nicht zur Einlösung präsentirt: 1
1) Zum 1. Juli 1823 gekündigt: Litt. C. Nr. 530. 535. 581 à 50 Thaler.
2) Zum 1. Juli 1874 gekündigt: Litt. B. Nr. 176 à 100 Thaler. Litt. C. Nr. 524 à 50 Thaler.
3) Zum 1. Inli 1825 gekündigt: Litt. B. Nr. 223 à 100 Thaler. Litt. C. Nr. 576. 675. 694 à 50 Thaler. Mühlhausen i./Th., den 11. Dezember 1875. Der Direktor des Verbandes zur Regulirung der oberen Unstrut. Dr. Schweineberg.
Wochen⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken.
Uebersicht der
Sächsischen Bank
22u Dresden am 23. Mail 1876. Actives.
8
[4620]
*oʒBad Bertrich.
Coursfähiges deutsches Geld... Reichskassenscheinine.. Noten anderer deutscher Banken Sächsisches Staatspapiergeld Sonstige Kassenbestände Wechsel-Bestände.... Lombard-Bestände Effecten-Bestände
Debitoren und sonstige Activa.
. b..
Eingezahltes Aktienkapital....
Reservefonds....
Banknoten im Umlauf...
Täglich fällige Verbindlichkeiten
An Kündigungsfrist gebundene Verbindlichkeiten... 14,910,026
Sonstige Passiva 1,437,208 Von im Inlande zahlbaren, noch nicht fälligen
3,000,000
I
667,409
45 ₰. Die Direction.
Verschiedene Bekanntmachungen.
vom 22. Seite 705)
folgende Nummern:
636. 657 à 50 Thaler gezogen worden.
„Aufforderung gekündigt, den Kapitalbetrag vom
nach dem 1. Juli 1876 Talons baar in Empfang betrag der etwa fehlenden,
zu nehmen. Der Geld unentgeltlich mit abzu
Kapitale zurückbehalten.
zur radicalen
Präservativ gegen Bildung
₰
im §. 6 Alin. 2 und §. 8 Nr. 1— 3 des Statu
wahl der Deputations⸗Mitsglieder zu thätigen ist, am 30. im Verwaltungs⸗Gebände der Gesellschaft hi
Die Herren mit dem Bemerken eingeladen,
Kasse der Königlichen Eisenbahn⸗Direction Elberfeld, den 24 Mai 1876.
1
Brasch
8
Berlin, W., Mauerstrasse 53B.
festen Frachtsätzen. — Lagerung von Wagren aller Art von Möbeln.
.[(4140) 8 Verladungen zu
Bromberg, den 9. Mai 1876. 8 Königliche Eisenbahn Kommission.
ben Regulirung der oberen Unstrut von Mühl⸗
lösenden, auf Grund des Allerhoͤchsten Privilegiums Juni 1861 (Gesetz Sammlung pro 1861 ausgegebenen mit 5 % verzinslichen ci b Obligationen der I. Emission zu 100,000 Thaler sind folgter Wahl nicht zur Besetzung gelangt.
Litt. B. Nr. 266. 422. 445. 493 à 100 Thaler,] für die Polizei⸗Anwalts⸗ bäft Litt. C. Nr. 509. 536. 578. 582. 591. 610. 615. V ein pensionsfähiges Gehalt von 6000 ℳ, sowie
Diese Obligationen werden den Besitzern mit der darin verschriebenen 1. Inli 1876 ab bei der Verbandskasse zu Großengottern gegen Rückgabe der Schuldverschreibungen mit den dazu gehörigen fälligen Zinsconpons und
liefernden Zinscoupons wird von dem zu zahlenden Die gekündigten Kapital⸗
88 e 52 (Schwammtod) 525. 8 IEh geit 1861 von Behörden und Bautechnikern erprobtes Mittel
eelährige vrdentliche General⸗Ve⸗ stände zur Verhandlung und Beschlußfassung gelangen werden
Juni d. J.,
daß die Legitimation nach
gien oder der bezüglichen Depotscheine der Reichsbank zu 8 V durch Devon urgader Glsenbain Direection Hcfanens eine Woche vor dem Tage der General⸗Versamm⸗ der erwachsenen Portokosten von uns Abstand neh⸗
[4606] Offene Bürgermeisterstelle.
Die Stelle des ersten Bürgermeisters hiesiger Stadt (circa 26,000 Einwohner) ist ungeachtet er⸗
Mit derselben ist einschließlich der Entschädigung und Standesamtsgeschäfte
freie Wohnung im Rathhause im Werthe von 600 ℳ, an deren Stelle je nach Wahl der städti⸗ schen Behörden eine Wohnungsmieths⸗Entschädi⸗ gung in gleicher Höhe treten karn, verbunden.
Der Wohnungswerth berüglich die Miethsentschä⸗ digung ist nicht pensionsberechtigt.
ter Beifügung ihrer Atteste bis zum 18. Juni er. „bei dem Stadtverordneten⸗Vorsteher, Königlichen „Bergmeister Lobe, einreichen. . Königshütte, den 23. Mai 1876.
Die Stadtverordneten⸗Versammlung.
ü * 7*½
[3525]
VWycolhanaton
Vertreibung des
Holz-, Haus- und. Mauerschwammes.
desselben. imprägnirung. Bericht wird auf Wunsch gratis und franco versane t.
Vilain & Co., Chemische Fabrik.
Prüparat zur Holz-
Berlin, W., Leipzigerstr.
Bergisch⸗Märkische Eisenbahn⸗Gesellschaft.
rsammlung der Actionaire, in welcher die t⸗Nachtrages vom 26. April 1875 aufgeführten Gegen⸗ und worin insbesondere die Ergän ungs⸗
wird 8
Vormittags 10 Uhr,
erselbst stattfinden.
Actionaire der Gesellschaft werr⸗zur Betheiligung an dieser General. Versammlung germeistereien), fortan auch ihrerseits seenc Maßgabe der statutarischen Bestimmungen Berlin bei der Haupt⸗
lung, somit spätestens am 22. Juni d. J., geführt werden muß.
Der Vorsitzende der Deputation der Actionaire.
Danco.
33,304,912 238,260 7,670,900 1 310 38,753] schäfte bis zum Schluß des Jahres 1875, über die 49,622,461 schäfte bis zum Schluß des Jah 7,566,735 363,919 5,840,893 Passiva. 30,000,000
55,332,700
Wechseln sind weiter begeben worden ℳ 2,358,041
Qualifizirte Bewerber wollen ihre Meldungen un⸗
EEAEEEE
Das milde Carlsbad, 1 Meile von der Mosel station Alf, eröffnet die Saison am 15. Mai. Nähere Auskunft ertheilen der K. Bade⸗Inspektor, Major z D. Forstner, und der K. Kreis⸗Physikus Dr. Cüppers. (à Ct. 283/5.
146192
Die Wasserheilanstalt Eckerberg- bei Stettin,
mit dem irisch⸗römischen Bade ist das ganze
Jahr hindurch geöffnet und nimmt Kranke
der verschiedensten Art auf.
Die Direction. Dr. Viek.
505 2 2 68 14595] Verlin⸗Dresdener Eisenbahn.
Die Herren Aktionäre der Gesellschaft werden ge⸗* mäaß §. 27 des Statuts zu einer ordentlichen Generalversammlung
auf Mittwoch, den 14. Juni, Vormittags 11 Uhr, im Hotel Impérial (vorm. Arnim) Unter den Linden 44 hierselbst, hierdurch ergebenst eingeladen. Tagesordnung. 1) Bericht der Direktion über den Gang der Ge⸗
gegenwärtige Lage des Unternehmens und event. Beschlußfassung über finanzielle Maßnahmen.
2) Bericht und Beschlußfassung über ein beabsich⸗ tigtes Abkommen, betr. den Verkauf, resp. die Ueberlassung des Betriebes der Berlin⸗Dresdener Eisenbahn an die Königliche Preußische Staats⸗ regierung.
3) Beschlußnahme über den Antrag eines Aktio⸗
närs auf Einsetzung einer Kommission zur Revision
des Gesellschaftsstatuts, insbesondere hinsichtlich der §§. 26 bis 53 inkl. behufs Vorlage entsprechender Anträge an eine zweite sofort festzustellende außer⸗ ordentliche Generalversammlung.
4) Wahl zweier Aufsichtsrathsmitglieder.
Zum Zweck der Theilnahme an der Generalver⸗ sammlung sind unter Beachtung der Bestimmungen des §. 32 des Statuts, die Aktien oder Interims⸗
scheine mindestens 3 Tage vor derselben — also bis
inkl. Sonnabend, den 10. Juni cr. — an einer der folgenden Stellen während der üblichen Geschäfts⸗ stunden zu deponiren: 8 a. Hauptkasse der Berlin⸗Dresdener Eisenbahn zu Berlin Matthäikirchstr. 13, b. Centralbank für Industrie und. 1.” Handel, zu Berlin, c. Bankhaus S. Abel jun. d. Dresdener Bank zu Dresden. Den zu deponirenden Aktien oder Interimsscheinen ist ein nach Nummern geordnetes Verzeichniß, zu welchem Formulare bei den vorbezeichneten Annahme⸗ stellen unentgeltlich zu haben sind, in daplo beizu⸗ ügen. “ 1 Perlin, den 27. Mai 1876. Der Vorsitende des Aufsichtsraths der Berlin⸗Dresdener Eisenbahngesellschaft. 8 von dem Knesebeck. (à Cto. 284/5)
( 168⁴9 Bekanntmachung.
Behufs Beseitigung der vielfachen Unzuträglich⸗ keiten, welche bisher in Folge des Mangels aus⸗ reichender Bestimmungen über das Verfahren in Betreff der Frankirung der portopflichtigen Postsen⸗ dungen, besonders bei der Korrespondenz zwischen Kommunalbehörden sich fühlbar machten, haben sich in Folge eines diesseitigen Cirkularschreibens vom
7. April d. J. fast alle größeren Städte der preußischen Monarchie damit einverstanden er⸗ klärt, daß in Zukunft die Korrespondenz zwischen den Magistraten dieser Städte und dem der Stadt Berlin, resp. zwischen den diesen untergebenen Ver⸗ waltungs Deputationen ꝛc. in allen Fällen bei der Absendung und zwar unter gegenseitiger Verzichtleistung auf die Porto⸗ Erstattung, frankirt werde, und glauben wir daher annehmen zu dürfen, daß auch alle übrigen Städte dem⸗ nächst sich diesem Grundsatze anschließen werden. 1 1 Mit Rücksicht hierauf haben wir beschlossen, fer⸗ nerhin den Magistraten und Bürgermeistereien der Städte des preußischen Staates resp. deren Verwaltungs Deputationen alle Schrei⸗ ben und Postsendungen ansnahmelos, sowohl in Dienst⸗Angelegenheiten als in Parteisachen, ohne Rücksicht darauf, wer das Porto zu tragen hat, frankirt zugehen zu lasen. ersuchen 8 sücamgch⸗ sische Städte⸗Vorstände (Magistrate un ür⸗ preußische Städ s emn begter richteten Postsendungen bei der Absendung fran⸗ 1 etwa zulässigen Wiedereinziehung
“
men zu wollen. Hat eine Partei im Gebiete der sempfangenden oder absendenden Behörde die Ver⸗ bindlichkeit zur Erstattung des Portos, so ist die Einzichung des letzteren von der Partei der betref⸗ fenden Behörde überlassen; eine Ueberweisung oder Erstattung des eingezogenen Betrages an die absen-
1 dende Behörde wird nur in den Fällen eintreten, in
& Rothenstein
Spediteure
1
1 Behöͤrde überhaupt stattzufinden hat.
denen eine Geldübersendung an die eben bezeichnete
Fir behalten uns übrigens vor, denjenigen Städte⸗
Vorständen, welche uns auf das diesseitige Schrei⸗
pen vom 7. v. Mts. geantwortet haben, noch
Mittheilung zu machen. 1“ Berlin, den 19. Mai 1876.
V Magistrat
hiesiger Königlichen Haupt⸗ und Residenzst Bobrecht.