„Neuen Status für die in der Stadt Elbing von der Stadtverordneten⸗Versammlung mit Genehmigung des Magistrats gestifteten Spar⸗
kasse vom 9. Juli 1830, sowie der Nachträge vom 23. August 1854, vom 30. März 1858, vom 9. Fe⸗ bruar 1860, vom 11. Juni 1866 und vom 14. Juli 1871, ist von Magistrat und Stadtverordneten nach⸗ folgendes revidirtes Statut für die städtische Spar⸗ kasse in Elbing beschlossen worden.
§. 1. Die städtische Sparkasse in Elbing hat den Zweck, die ihr anvertrauten Gelder zinsbar und sicher unterzubringen und für die Einleger best⸗ möglichst zu verwalten.
§. 2. Der Bestand der Sparkasse besteht
a. aus den ihr anvertrauten und theils zinsbar an⸗
gelegten, theils baar vorhandenen Einlagen;
b. aus dem Reservefonds.
§. 3. Für die an die Sparkasse gemachten Geld⸗ einlagen haftet den Einlegern die Stadtkommune Elbing mit ihrem gesammten Vermögen.
§. 4. Die Sparkasse nimmt Einlagen im Be⸗ trage von 3 bis 300 Reichsmark an.
Die Annahme höherer Balgäge hängt vom Er⸗ messen des Curatoriums ab. §. 5. Die Beamten der Sparkasse werden als Gemeindebeamte vom Magistrat in Elbing ange⸗ stellt, welcher auch ihre Amtskaution bestimmt und aufbewahrt.
Dieselben müssen zur Annahme von Einzahlungen und zu Rückzahlungen an jedem Wochentage von 9 bis 1 Uhr Vormittags bereit sein, mit Ausnahme der beiden erften Wochentage eines jeden Monats, an denen Kassen⸗Reviston stattfindet, und eines vier⸗ zehntägigen Zeitraums zur Zinsberechnung.
§ 6. Jeder, welcher Geld in die Sparkasse nie⸗ derlegt, erhält ein mit dem Elbinger Stadtwappen gestempeltes, von dem Curatorium der Kasse unter⸗ schriebenes und mit der fortlaufenden Nummer des Kassenbuches versehenes Quittungsbuch, in welchem alle Einzahlungen und Rückzahlungen, sowie die zu⸗ gewachsenen Zinsen eingetragen werden. b
Die Eirntragung muß, um gegenüber der Spar⸗ kasse zu beweisen, von dem Rendanten gemacht sein und unter Mitwirkung eines zweiten Beanten der Kasse erfolgen. Gleichzeitig mit dieser Eintragung geschieht die Buchung auf dem Conto des In⸗ teressenten in den Büchern der Sparkasse.
Es ist dem Quittungsbuche ein Statut und eine Zinsentabelle über 3 bis 300 Reichsmark Einlage vorgedruckt.
Der Name des Einlegers wird sowohl in die Kassenbücher, als auch in das Quittungsbuch ein⸗ „ getragen
„§. 7., Die Sparkasse verzinset alle bei ihr niedergelegten Beträge nur nach vollen Mark jähr⸗ lich mit 3 ⅛ %, so daß die über eine Mark über⸗ schießenden Pfennige nicht verzinset werden. Die bei der Zinsberechnung sich ergebenden Pfennige werben nur in Beträgen von 5 und 10 Pfennigen berechnet in der Art, daß Beträge unter 5 Pfennigen der Kasse zu Gut kommen und über 5 Pfennigen den Einlegern.
Zinsen werden für die Einlagen nicht schon vom
Tage der Einlage, sondern erst von dem auf den
Tag der Einzahlung folgenden 1. des nächsten Monats berechnet. Bei Zurückzahlungen von Ein⸗ lagen werden Zinsen nur bis zum Ersten desjenigen Monats berechnet, in welchem die erfolgt.
Die vorstehend verheißenen Zinsen werden für einen jeden Interessenten jedesmal am Schlusse des Jahres oder bei der gänzlichen Abhebung berechnet.
Rückzahlung
irtes der städtischen Sparkasse zu Elbing.
stücken nur mit höchstens 1500 Mark in Rechnung kommen.
Die für hypothekarische Begebungen erforderten Taxen ländlicher Grundstücke müssen mindestens von pereideten Kreistaxatoren aufgenommen und unter⸗ siegelt sein.
Städtische Grundstücke werden nur auf Grund einer bei eingehender Erörterung aller den Werth bedingenden Momente aufzunehmenden Taxe des Stadtbauraths oder dessen Stellvertreters und nur, wenn sie im Stadtbezirk Elbing liegen, beliehen.
Die Feuerversicherung bleibt in jedem Falle nach⸗ zuweisen und für die Sparkasse ein Certifikat zu beschaffen, wonach die betreffende Versicherungsgesell⸗ schaft bei eintretendem Feuerschaden verpflichtet ist, die hypothekarisch begebene Summe zu Gunsten V der Sparkasse einzubehalten. §. 9. Ein jedes Darlehnsgesuch, welches das Cu⸗ ratorium für berücksichtigungswerth hält, unterliegt der Prüfung des städtischen Syndikus, wonächst der Magistrat auf Vortrag des Sparkassen⸗Dezernenten uͤber die endgülige Begebung Beschluß faßt.
Alljährlich einmal und zwar in den ersten drei Monaten des Jahres ist das Curatorium verpflichtet, unter Zuziehung des städtischen Syndikus zu prü⸗ fen, gb bei den ausgeliehenen Forderungen noch die vor fschriebene Sichkheit vorhanden, oder oüb deren gänzliche oder theilweise Einziehung erforderlich ist.
§. 10. Außer auf Hypotheken dürfen die Be⸗ stände der Sparkasse auch in inländischen Staats⸗ papieren, Pfand⸗ und Rentenbriefen, Kreis⸗ und Stadtobligationen und anderen Inhaberpapieren, insofern dieselben vom Staate garantirt sind, an⸗ gelegt werden.
J§. 11. Endlich ist die Sparkasse auch befugt, Geld gegen Verpfändung von puplllarisch sicheren Hypotheken und zwar bis zu † ihres Werths, so⸗ wie gegen Verpfändung von den im §. 10 genann⸗
unter dem jedesmaligen Course berechnet, Darlehne auf mindestens drei Monate herzugeben.
Bei Reduktion des Courses von zinstragenden Papieren ist der Schuldner verpflichtet, Abzahlun⸗ gen zu machen oder nach Bestimmung der Spar⸗ kassenverwaltung das gegebene Unterpfand zu ver⸗ stärken.
Richtigkeit der zu beleihenden Hypotheken, während das Curaterium die Höhe des Darlehns und den Zinssatz endgültig feststellt.
Die zu beleihenden Hypotheken müssen auf den Namen des Darlehnssuchers eingetragen sein.
§. 12. Der Kämmerei Elbing sollen keine Dar⸗ lehne ohne spezielle Genehmigung des Herrn Ober⸗
mäßige Sicherheit gegeben werden. §. 13. Nur dem städtischen Leihamt gewährt die Sparkasse Darlehne zu
Leihamts Reglements.
S. 14. Die eingelegten Gelder werden den Inter⸗ f.
ten lettres au porteur und zwar fünfzehn Prozent;
Der Syndikus prüft die formelle und juristische;
Präsidenten und nur getzen vollständige statuten⸗
Buches auf eine nach dem Ermessen der Kassen⸗ behörde überzeugende Art darzuthun, so wird ihm von derselben ohne Weiteres ein neues Buch auf Grund der Kassenbücher ausgefertigt.
In allen übrigen Fällen muß das verloren gegangene Buch gerichtlich aufgeboten und amor⸗ tisirt werden.
c. Vor Einleitung des letzteren Verfahrens aber ist sowohl der Ablauf desjenigen Kalender⸗Quartals, in welchem die Anzeige des Verlustes bei der Kasse gemacht worden ist, als auch der des folgenden Kalenderquartals abzuwarten. Wird innerhalb dieses Zeitraums das verlorene Buch durch einen andern als den Anzeiger des Verlustes bei der Kasse präfentirt, so hält solche dafselbe an, übersendet es dem Ortsgericht und verweiset sowohl den Präsentanten, als Denjenigen, der den Verlust angezeigt hat, an dieses Gericht zur recht⸗ lichen Erörterung ihrer Ansprüche an das Eigen⸗ thum des Buchs.
d. Ist aber die bei c. gedachte Frist verstrichen, ohne daß das Buch zum Vorschein gekommen, so ertheilt die Kasse dem angeblichen Verlierer hier⸗ über eine Bescheinigung und eine aus ihren Kassen⸗ büchern zu fertigende Abschrift des Contos des verlorenen Buchs, beides gegen broße Erlegung der Kopialren. Unter Einreichung dieser Ab⸗ schriften und unter dem Erbieten, sein Eigenthum an dem Buche und dessen Verlust eidlich be⸗ stärken zu wollen, kann demnächst der Verlierer das öffentliche Aufgebot und die Amortisation bei dem Ortsgericht nachsuchen.
e. hat den Verlust des Buchs unter An⸗ gabe:
aa. der Nummer desselben,
bv. der Namen, sowohl dessen, auf welchen dasselbe
ursprünglich ausgestellt ist, als des angeblichen
Verlierers,
cc. des Betrages der Summe, über welche dasselbe
2 1 8 1 1
e Darl seinem Geschäftsbetriebe gegen 4 ½ % Zinsen nach näherer Bestimmung des
1 1
1 essenten bei Beträgen von 100 Reichsmark sofort, bei Beträgen darüber und bis 500 Reichsmark nach
einmonatlicher,
bei
Beträgen darüber und bis
1500 Reichsmark nach sechswöchentlicher, und bei
höhern Beträgen nach dreimonatlicher Kündigung turückgezahlt.
d. 15. Jedem Inhaber eines Sparkassenbuchs wird der Berrag desselben ohne weitere Legitimation ausgezablt.
Die Kommune leistet nach Einlösung desselben keine Gewähr, sofern nicht vor der Einlösung ein Protest auf der Sparkasse dagegen worden ist.
eingelegt 1
Der am 31. Dezember eines jeden Jahres fällig 4 Wochen einen gerichtlichen Arrest auf das Buch
zewesene Betrag derselben wird auf dessen Konto in Einnahme gestellt und so dem Kapitalsbetrage zugeschrieben. Bei der nächsten Präsentation des Quittungsbuches auf der Kasse wird auch in dies letztere der Zinsbetrag übertragen. Von dem hier⸗ durch vermehrten Kapitalsbetrage werden dann die Zinsen von dem jedesmaligen 1. Januar ab, nach vorstehenden Bestimmungen weiter berechnet, um auf diese Weise durch Zins von Zins den schnelleren Anwuchs des eingelegten Kapitals zu befördern.
§ 8. Die Kapitalien der Sparkasse sollen ent⸗ weder auf sichere Hypotheken begeben oder in zins⸗ tragenden Papieren nutzbar angelegt werden.
Als sicher werzen Hypotheken nur angesehen, wenn das begebene Kapital sowohl bei städtischen als auch bei ländlichen Grundstücken innerhalb der ersten Hälfte des Taxwerthes steht. Bei ländlichen Grundstücken ist jedoch das Curatorium, welches jedes Darlehnsgesuch zuerst zu prüfen hat, befugt, auch Darlehne zu begeben, welche sich innerhalb des 20 fachen Betrages des Grundsteuer⸗Reinertrages be⸗ wegen. Baulichkeiten dürfen bei ländlichen Grund⸗
aus, so ist die Sparkasse an den eingelegten Protest
nicht weiter gebunden. „6 16. Wenn ein Interessent sich innerhalb 30 Jahren, von der letzten Präsentation seines
Sparkassenbuchs an gerechnet, nicht bei der Kasse
meldet, so hört von diesem Zeitpunkt ab jede Ver⸗
zinsung seines Guthabens auf. §. 17.
buchs sich beim Verluste desselben möglichst sicher
stellen kann, .
mungen des Reglements, die Eimichtung des Spar⸗
kassenwesens betreffend, vom 12. Dezember 1838
Folgendes bestimmt:
2 Derjenige, buch gänzlich vernichtet oder verloren gegangen ist, muß, wenn er an dessen Stelle ein anderes wieder zu erhalten wünscht, den Verlust sofort
Damit der Inhaber eines Sparkassen⸗
1
wird im Anschluß an die Bestim⸗
welchem durch Zufall ein Sparkassen⸗
nach dessen Entdeckung der Kassenbehörde anzeigen,
welche denselben, ohne sich um die Legitimation
des Inhabers zu bekümmern, vermerkt. 1 b. Vermag derselbe die gänzliche Vernichtung des
in ihren Büchern 1
5 Zeit des angeblich geschehenen Verlustes autete,
durch diejenigen Blätter, welche der Extrahent dem Curatorium bezeichnen wird, mit der Auf⸗ forderung bekanut zu machen:
„doß ein Jeder, der an dem verlorenen Spar⸗ kassenbuch irgend ein Anrecht zu haben ver⸗ meine, sich bei dem Gericht, und zwar spätestens in dem (näher zu bezeichnenden) Termine melden und sein Recht näher nachweisen möge, widrigenfalls das Buch für erloschen erklärt. und dem Verlierer ein neues an dessen ausgefertigt werden solle“.
Beläuft sich der Betrag des Sparkassenbuchs auf weniger als 150 Reichsmark, so wird der Edictaltermin auf vier Wochen hinauz, vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet, angesetzt und letzterer einmal in jene Blätter inserirt; bei Be⸗ trägen von 150 Reichsmark und darüber aber ist eine achtwöchentliche Edictalfrift und eine zwei⸗ malige Insertion erforderlich.
selben Niemand, der auf das Buch Anspruch macht, und leistet der angebliche Verlierer dem⸗ nächst folgenden Eid: daß er das Buch besessen und daß ihm solches verloren gegangen sei, so faßt alsdann das Gericht das Präklusions⸗ und Amortisations⸗-Erkenntniß ab, welches dem Ver⸗
lierer zu publiziren und 14 Tage lang an der
Gerichtsstelle auszuhängen ist. Sobald das Erkenntniß rechtskräftig geworden
ist, hat die Sparkafse auf Grund desselben dem
Verlierer ein neues Buch unentgeltlich auszufer⸗ tige
Bringt der Protestirende nicht binnen spätestens h. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt der Verlierer, doch sind ihm bei Summen unter
300 Reichsmark nur Porto, Kopialien und In⸗
sertionskosten in Ansatz zu bringen; auch wird
5
für solche Fälle die Stempelabgabe erlassen und
insofern die Insertion in einem für Rechnung des Staats gedruckten Blatte erfolgt,
§ 18. Die Ueberschüsse der Zinseneinnahme wer⸗ den zu dem Reservefonds der Sparkasse geschlagen,
masse der Sparkasse normirt wird.
Was von den Zinsüberschüssen nach Komplettirung des Reservefonds noch übrig bleibt, bildet den Dis⸗
positionsfonds, welcher unter Genehmigung ⸗des Herrn Ober⸗Präfidenten der Provinz zu kommunalen Zwecken verwendet werden darf. 1
Der Reservefonds muß in zinstragenden lettres au porteur stets abgesondert von den übrigen Spar⸗
kassenbeständen vorhanden sein. 8 Zu Vorstehern der Kasse werden von der Stadtverordneten⸗Versammlung vier Personen er⸗
§. 19.
Stelle“
Meldet sich bis zu dem Edictaltermine in dem⸗
solche unent⸗ geltlich bewirkt. ’
der gesammten Passiv⸗-
wählt, von denen eine Mitzlied derselben sein muß. Die Gewählten werden vom Magistrat bestätigt und z derselbe ordnet ihnen aus seinen Mitgliedern das vorsitzende Mitglied des Curatoriums zu.
Um die Zahl der Vorsteher stets vollständig zu erhalten, wird für jeden derselben ein Stellvertreter ernannt.
Die Amtszeit der vier von den Stadtverordneten gewählten Vorsteher resp. Stellvertreter wird auf vier Jahre festgesetzt. Alljährlich scheidet einer von ihnen aus und zwar in der Reihenfolge nach der Dauer ihrer Dienstzeit.
§. 20. Diese fünf Vorsteher bilden das Cura⸗ torium der Sparkasse und sind zu der Befolgung der Statuten und sonst zweckmäßiger Verwaltung der Kasse verpflichtet.
Sie müssen im Januar jeden Jahres unter ihrer und des Rendanten Unterschrift eine Nachweisung drucken lassen, wieviel die Summe beträgt, welche für Rechnung jeder Nummer der Interessenten am 31. Dezember des vergangenen Jahres vorhanden war. In dieser Nachweisung werden jedoch keine Namen, sondern nur die Nummern abgedruckt.
In die Nachweisung ist zugleich dasjenige aufzu⸗ nehmen, was sonst in den Verhältnissen der Spar⸗ kasse von Bedeutung vorgefallen ist. Jeder Inter⸗ essent erhält auf Berlangen ein Exemplar unentgelt⸗ lich, durch dessen Einsicht er sich überzeugen kann, ob die bei seiner Nummer angegebene Summe mit dem Quittungsbuche übereinstimmt.
21. Allmonatlich findet eine Reviston der Sparkasse unter Zuziehung von Deputirten des Magistrats und der Stadtverordneten statt. Der Magistratschef ist außerdem jeden Tag zu außer⸗ ordentlicher Revisien berechtigt.
Der jedesmalige Kassenabschluß und das Revi⸗ sionsprotokoll werden dem Magistrat und der Stadt⸗ verordneten⸗Versammlung vorgelegt.
§. 22. Eine andere Disposition über diese Gel⸗ der, als welche in diesem Statut bestimmt ist, steht weder dem Curatorium, noch der Stadtverordneten⸗ Versammlung oder dem Magistrat zu. §. 23. Keiner, welcher Geld in die Sparkasse niederlegt, hat dafür Etwas an Kosteft öber Gebüh⸗ ren zu bezahlen, da sämmtliche Druckosten, Kopia⸗ lien u. s. w. aus dem Bestande gedeckt werden. Nur für das Geschäftslokal im Rathhause, für die Be⸗ soldung der Kassen⸗ und Bureaubeamten u. s. w. zahlt die Sparkasse eine jährliche durch Gemeinde⸗ beschluß festzustellende angemessene Entschädigung an die Kämmereikasse. §. 24. Etwaige Statutenänderungen, sowie event. die Auflösung der Sparkasse, müsser, und zwar erstere durch dreimalige Insertion von 8 zu 8 Ta⸗ gen, letztere aber durch dreimalige Insertion von 4 zu 4 Wochen durch das Regierungs⸗Amtsblatt, den Deutschen Reichs⸗Anzeiger und durch die beiden hiesigen Lokalblätter: die Elbinger Anzeigen und die Altpreußische Zeitung zur Kenntniß der Interessenten gebracht werden. Für den Fall, daß eines der zu⸗ letzt bezeichneten Blätter eingehen sollte, ist das Cu⸗ ratorium der Sparkasse gehalten, im Reichs⸗Anzeiger eine Bekanntmachung darüber zu erlassen, welches andere Blatt an Stelle des eingegangenen zu den bezüglichen Veröffentlichungen erwählt worden ist. S. 25. Die Sparkassenbücher, welche bis jetzt ausgestellt sind, behalten bis zum Austausch dersel⸗ ben gegen neue ihre Giltigkeit.
Von wann ab die alten Bücher gegen neue im Kassenlokal eingetauscht werden und gegen welchen Gebührenbetrag wird seiner Zeit bekannt werden.
§. 26. Gewöhnliche, die Sparkasse betreffende Bekanntmachungen erfolgen rechtsverbindlich in den⸗ jenigen hiesigen Lokalblättern, deren sich der Ma⸗ gistrat zu seinen Publikationen bedient.
§. 27. In allen denjenigen Fällen, in denen es in diesem Statut einer besonderen Bestimmung er⸗ “ seten die Vorschriften des Reglements:
„die Einrichtung des Sparkassenwesens betreffend vom 12. Dezember 1838“, “ — in Kraft.
§. 28. Vorstehendes Statut tritt mit dem 1. desjenigen Monats in Kraft, welcher auf die ord⸗
7
Elbing, den 24. Februar 1876. 8 Der Magistrat. (L. s.) Thomale. Elditt. Königsberg, den 24. April 1876. 3496. O. P. Das vorstehend revidirte Statut der städtischen Sparkasse zu Elbing vom 24. Februar d. J. wird hierdurch auf Grund der Bestimmungen des §. 2 des Reglements vom 12. Dezember 1838 (Ges. S. pro 1859 pag. 5) von mir bestätigt. (L. S.) Der Ober⸗Präsident der Provinz Preußen, Wirkliche Geheime Rath v. 8 .
b nungsmäßige Publikation desselben (§. 24) folgt. welcher auf fieben und ein halb Prozent von dem n 8. — alljährlich durch eine dreijährige Fraktion zu ermit⸗ telnden Durchschnittsbetrage
8
ls⸗Gnesener Eisenbahn⸗Gesellschaft 5 für das Geschäftsjahr 1875. 5
7
ℳ 8
1) Bis ultimo 1875 verausgabte 1 Baukosten abzüglich der während der Bauzeit erzielten Bankzinse und Betriebsmittel⸗Miethen ... Rückständige Einzahlungen auf Stamm⸗ und Prioritäts⸗Stamm⸗ Effekten⸗Conto:
Bestand am 31. Dezember 1875 Geldwerth der Materialien⸗ Siee“ Baarbestand der Hauptkasse ..
241,500 —
4,426 14 312,102 70
27,514,670,07 1876.
Diree
els⸗Gnesener E
20,814,021 23
3,142,620 —
1) Actien⸗Capital: a. 31,000 Stück 300 % —= . b. 23,250 Stück Prioritäts⸗ Stamm⸗Actien 8 600 ℳ = 13,950,000 „ 23,250,000
2) Creditores: a. gegen baare Kautionen . 1,13 25 b. gegen sonstige Ausgaben (De⸗
S5162866 6. Sepg, Harlehen
3) Ueberschuß der Betriebs⸗Ein⸗ nahmen über die Bttriebs⸗ Ausgaben 3
Stamm⸗Actien 4 9,300,000 ℳ
8 8 8 8 isenbahn Gesellschaft.
sehen
82 2l Depositen⸗Verkehr. Bis auf Weiteres werden für Depositen⸗Einlagen vergütet: bei achttägiger Kündigungsfrist 2 % bei einmonatlicher Kündigungsfrist 2 ½ % bei dreimonatlicher Kündigungsfrift 3 % bei sechsmonatlicher Kündigungsfrist 38† bei zwölfmonatlicher Kündigungsfrist 4 %
Norddeutsche Grundkredit⸗Bank. Behrenstraße 7 a.
en pro r franko
aller Spesen
Zin ah
& 2.
Allgemeine Verloosungs⸗Tabelle
Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeigers.
Zusammengestellt in Folge amtlicher Veranlassung
der Reichsbank zu Berlin, welche nur Hinsichts derijenigen von ihr in Verwahrung und Verwal⸗ tung genommenen Papiere die Ziehungslisten nach⸗
Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußi⸗ schen Staats⸗Anzeiger efslat p 8 Die Allgemeine Verloosungs⸗Tabelle des Deut⸗ schen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗ Anzeigers, welche die Ziehungs⸗ und Restanten⸗ listen sämmtlicher ganzbaren Staats⸗ Kommunal⸗, Eisenbahn⸗, Bank, und Industrie⸗Papiere ent⸗ hält, erscheint wöchentlich einmal und ist zum Abonnementspreis von 1 Mark 50 Pf. viertel⸗ jährlich durch alle Post⸗Anstalten, sowie durch Karl Heymanns Verlag, Berlin, SW., Königgrätzer⸗ straße 109, und alle Buchhandlungen zu beziehen, in Berlin auch bei der Königlichen Expedition, Wil⸗ helmstraße 32. Einzelne Nummern 25 Pf.
Die neueste, am 27. Mai cr. erschienene Nr. (23) der Allsemeinen Verloosungs⸗Tabelle enthält die Ziehungslisten folgender Papieret Antwerpener „3 % 100 Fr.⸗Loose de 1859 und de 1874. Brüsseler 3 % 100 Fr.⸗Loose de 1867, Galizische Bank für Handel und Industrie, Prioritäts⸗Aktien. Italienische Gesellschaft der südlichen Eisenbahnen, Obligationen. Lütticher 100 Fr.⸗Loose de 1874. Riga⸗Dünaburger Eisenbahn⸗Metall⸗Obligationen. Schwedische 4 ½ % Reichs⸗Hypothekenbank⸗Pfandbriefe de 1861. Turnau⸗Kralup⸗Prager Eisenbahn⸗Prioritäts⸗
läßt, deren Veröffentlichung durch den
Obligationen. Verviers 100 Fr. Loose de 1873 Zwickauer Stadt⸗Obligationen. 8
der Wechselverkehr gewähren,
In dieser Beilage werden bis auf Weiteres außer den gerichtlichen Bekanntmachungen über Eintragungen und Löschungen in den Handels⸗, Zeichen⸗u.
1) Patente,
Zweite Beilage
s⸗Anzeiger und Königlich Preußisch
Berlin, Montag, den 29. Mai
2) die Uebersicht der anstehenden Konkurstermine, B 3) die Vakanzen⸗Liste der durch Militär⸗Anwärter zu besetzenden Stellen,
4) die Uebersicht vakanter Stellen für Nicht⸗Militär⸗Anwärter, 8
5) die Uebersicht der anstehenden Subhastations⸗Termine, 8 6) die Verpachtungstermine der Königl. Hof⸗Güter und Staats⸗Domänen, sowie anderer Landgüter,
Muster
11A“ 8
8⸗Anzeiger. 1876.
registern, sowie über Konkurse veroöffentlicht:
7) die von den Reichs⸗, Staats⸗ und Kommunalbehörden ausgeschriebenen Submissionstermine, 8) die Tarif⸗ und Fahrplan⸗Veränderungen der deutschen Eisenbahnen,
9) die Uebersicht der Haupt⸗Eisenbahn⸗Verbindungen
Berlins,
10) die Uebersicht der bestehenden Postdampfschiff⸗Verbindungen mit transatlantischen Ländern,
11) das Telegraphen⸗Verkehrsblatt.
Der Inhalt dieser Beilage, in welcher einem besonderen Blatt unter dem Titel
auch die im §. 6 des Gesetzes über den Markenschutz, vom 30. November 1874, vorgeschriebenen Bekanntmachungen veröffentlicht werden, erscheint auch in
Central⸗Handels⸗Register für
Das Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich kann durch alle und Auslandes, sowie durch Carl Heymanns Verlag, Buchhandlungen, für Berlin auch durch die Expedition: SW.,
Post⸗Anstalten des In⸗ Berlin, SW., Königgrätzerstraße 109, und alle Wilhelmstraße 32, bezogen werden.
rnenr .
Patente.
Königreich Sachsen. Auf 5 Jahre: . Ja⸗ nuar, Friedrich Garvens, Maschinenfabrikant in Hannover, Schienenreiniger für Pferdeeisenbahnen; 2. Februar, Bernhard Herrmann in Berlin, Tischbillard; 19. Februar, G. Magnus in Berlin, Verfahren zur Herstellung von Billardbällen aus Fersum 23. Februar, Hermann Bruck in
eisse, selbstthätiger Spannungs⸗ und Schließungs⸗ apparat an Sonnen⸗ und Regenschirmen; 1. Mäcz, R. Töpke in Berlin, Rasirstuhl; 9. März, Gustav Kirchhoff in Berlin, Faltenlegmaschine; 4. Mai, J. H. F. Prillwitz in Berlin, für Paul Giffard, Ingenieur in Paris, Kaltluftmaschine; 5. Mai, Franz Zeh in Wien, Cornwallröhrenkessel; 11. Fe⸗ bruar, August Bünger zu Düsseldorf, verbesserte Trieb⸗ und Lenkvorrichtung an Straßendampfwagen; 25. Februar, Martin Möller Wielandt aus Wid⸗ minnen in Ostpreußen, Meiereiapparat; 1. März, Otto Wollenberg in Berlin, Universalpetroleum⸗ rundbrenner; 9. März, Karl und Fritz Berlich zu Berlin, transportable Nuthenfräsmaschine.
Sachsen⸗Coburg⸗Gotha, 11. Mai. Klempner⸗ meister A. L. Merrbach in Gotha, Druckverminde⸗ rungs⸗Ventil, auf 5 Jahre.
Zur Reform des Zahlungsverfahrens. I
Der in Nr. 106 Reichs⸗Anz. und 130 Central⸗H. Reg. veröffentlichte Artikel, welcher die Reform des Zahlungsverfahrens in Anregung bringt, hat in der „Tribüne“ eine sehr günstige Beurtheilung gefunden. Das genannte Blatt schließt die Besprechung dieses Artikels wie folgt:
„Dies der Gedankengang des erwähnten Artikels, der nach unserer Meinung bezüglich seiner Richtigkeit für sich selber spricht. Wer von dem schadenbrin⸗ genden Einfluß des deutschen Borgsystems eine be⸗ sonders anschauliche Vorstellung gewinnen will, der braucht nur bei den elsässischen Fabrikanten anzu⸗ fragen, die aus dem leichten französischen Baar⸗ zahlungssystem in die deutschen Kreditzustände hinein⸗ geriethen.
Nun ist es aber ein altes Gesetz der Volkswirth⸗ schaft, daß, je rascher der gegenseitige Austausch von Gütern vor sich geht, desto besser sich die gesammte Oekonomie des Landes befindet. Je schneller z. B. der Tuchfabrikant seine Zeuge mit Geld vertauscht, je schneller dies Geld zum Ankauf neuer Wolle, zur Löhnung neuer Arbeit ꝛc. verwendet wird, desto schneller kann er mit neuen Tüchern auf dem Markt erscheinen. Mit großen Aktivis kann kein Geschäfts⸗ mann etwas machen, wenn ihm Baarmittel oder Bankkredit fehlen. Eine Aushülfe kann allerdings doch ist die Bequem⸗ lichkeit und das innere Wesen desselben in der deutschen Geschäftswelt noch lange nicht genug be⸗ kannt. Der kleine und solide Geschäftsmann bei uns mag möglichst wenig mit Wechseln zu thun haben, läßt nicht gern auf sich ziehen oder verwei⸗ gert sein Accept, weil er die Verpflichtung scheut. Seinen Kunden aber muß er Kredit gewähren, und zwar in einem Maße, das oft und namentlich in bedrängten Zeiten zum Ruin führt. Das Publi⸗ kum in Deutschland an pünktlichere Erfüllung, be⸗ ziehentlich an Baarzahlung für seine Bedürfnisse zu gewöhnen, ist nicht nur ein Recht, sondern auch ein Bedürfniß des deutschen Handels⸗ und Gewerbe⸗ standes, und hierzu die oben angeregte Bildung von Vereinen zu befürworten, halten wir gerade in der jetzigen Zeit für doppelt gebotene Pflicht.“
Die „Schles. Presse“ beschäftigt sich in einem Leitartikel mit demselben Gegenstande:
„Die Heilung“, heißt es in diesem Arttkel, „kann nach unserer Ansicht nur dadurch mit Aussicht auf Erfolg in Angriff genommen wer⸗ den, daß die Großhändler — und zwar nicht nur die Fabrikanten, sondern in erster Reihe die Im⸗ porteure und die Verkäufer von Rohstoffen — den Anfang machen und die Zeit des gewährten Kredits einschranket. Wir geben zu, daß die Einführung der Baarzahlung Seitens des Publikums für den Handelsstand bequemer sein würde, aber das Publi⸗ kum ist die Mehrzahl, und da es schwieriger ist, einige Millionen Menschen zu bestimmen, freiwillig gleich⸗ mäßig zu handeln, als einige tausend Menschen, so dürfte ein Appell an die freiwillige Leistung des Publikums immer ohne durchgreifenden Erfolg bleiben, während sich die Rohstoffhändler der ein⸗ zelnen Geschäftszweige sehr leicht darüber verstän⸗ digen könnten, daß sie von einem gewissen Zeitpunkt an nur noch gegen Baarzahlung oder gegen Drei⸗ Monat⸗Accept verkaufen. Thun sie dies mit Kon⸗ sequenz, so ist ihr Abnehmer, der Fabrikant zu einem gleichen Verfahren gezwungen, wenn er seine Ver⸗ pflichtungen regelmäßig erfüllen will, und der Klein⸗ händler, welcher den Absatz der Waare an das Sö. vermittelt, kann naturgemäß nur gegen
aarzahlung verkaufen, weil sonst seine Geldmittel sehr bald erschöpft sein werden. 8
Dies scheint uns der einzige Weg zu sein, auf
wie wir hier in wenigen Zeilen angegeben haben, versteht sich wohl von selbst, aber alle Schwierigkeiten, welche vorhanden sind, würden sich mit ernstem Willen überwinden lassen. Zu diesen Schwierigkeiten gehört ganz besonders, wie sehr oft von kaufmännischer Seite hervorgehoben wird, die Kreditlosigkeit des deutschen Kaufmanns bei den Banken in Bankiers, welche Kreditlosig⸗ keit man gewohnt ist, a's eine Folge der Kapitals⸗ armuth Deutschlands hinzustellen. Diese Kredit⸗ losigkeit, so behauptet man, wird nicht nur in vielen Fällen den Einkäufer verhindern, baar zu bezahlen, weil er die in seinen Händen befindlichen Wechsel seiner Kunden nicht unter billigen Bedingungen zu Gelde machen kann, sondern sie wird auch den für andere Länder, wo der Verkäufer die erhaltenen Accepte diskontirt, fortfallenden Unterschied zwischen Baarzahlung und Zahlung mit Drei⸗Monat⸗Accept in Deutschland zu einem sehr wesentlichen machen, so daß in Folge dessen, da man wahrscheinlich nicht gleich zur Baarzahlung übergehen, sondern als Ueber⸗ gangsstadium die Zahlung mit Drei⸗Monat⸗Accept einführen wird, die Vortheile der Reform kaum her⸗ vortreten werden und dadurch die ganze Sache sehr bald wieder ins Stocken gerathen wird. P8
Diese Ausführungen haben scheinbar eine gewisse Berechtigung, aber auch nur scheinbar, denn die allerdings vorhandene Kreditlosigkeit der deutschen Kaufleute ist wesentlich eine Folge der jetzt im kauf⸗ männischen Verkehr üblichen langen Kredite und unpünktlichen Zahlungsweise, welche dem Bankier nicht gestattet, sich ein klares Bild von der ge⸗ schäftlichen Lage seines Klienten zu machen, und es wird daher diese Kreditlosigkeit zum großen Theil verschwinden, sobald durch eine Reform der Zahlungsweise die finanzielle Lage der Kaufleute eine durchsichtige wird und sich gleichzeitig das Risico vermindert, unter welchem sie heute zu leiden haben.
Wenn nun aber auch die Kreditwürdigkeit der deutschen Kaufleute durch solche Reformen steigt resp. wieder hergestellt wird, so bleibt immer noch die Frage zu beantworten, ob die deutschen Banken und Bankiers wirklich in der Lage sein werden, ausgedehnte Kredite zu gewähren. Diese Frage müssen wir leider mit Nein beantworten, und zwar lassen wir uns zu diesem Nein nicht bestimmen durch unsere augenblickliche wirthschaftliche Lage, sondern durch vielfache Beobachtungen in dieser Beziehung, welche wir in normalen Zeiten gemacht haben. Unsere Banken und unsere deutschen Bankiers haben im all⸗ gemeinen nicht die Mittel, um in regelmäßiger Weise die Ansprüche zu befriedigen, welche der deutsche Kaufmannsstand an sie stellen wird und auch, wenn wir wiederum ein ausgedehntes Geschäft haben und gleichzeitig die langen Kredite abgeschafft sind.
Wir erkennen diese Thatsache an, wir geben aber nicht zu, daß sie eine Folge der Armuth unserer Nation ist, und geben auch nicht zu, daß sie eine Folg: der Einschränkung der Ausgabe von Bank⸗ noten ist, sondern wir sind der Ansicht, daß sie einzig und allein eine Folge der schlechten Angewohnheit des deutschen Volkes sowohl der Industriellen und der Kaufleute als auch der Privatleute — ist, das baare Geld, welches sie nicht augenblicklich gebrauchen, ruhig im Kasten liegen zu lassen. Das thut Niemand in den wirthschaftlich vorgeschrittenen Ländern. Dort giebt jeder Kauf⸗ mann und jeder Privatmann alles Geld, für welches er nicht augenblicklich Verwendung hat, zum Bankier und wenn er es gebraucht, so holt er sich nach Be⸗ darf oder zahlt mittelst Anweisung. Nur wenn diese Sitte auch in Deutschland Platz greift, können die Bankiers die Mittel erhalten, alle Bedürfnisse des Handels zu befriedigen, und zwar Mittel, welche unend⸗ lich viel bedeutender sind, als die geringe Differenz, um welche es sich bei der Fixirung des Maximums der steuer⸗ freien Noten handelte. Wir glauben, daß man nicht nur nicht zu hoch, sondern sogar viel zu niedrig greifen wird, wenn man die Summen, welche nur in den 12 größten Handelsplätzen Deutschlands — Berlin, Breslau, Frankfurt a. M., Hamburg, Bre⸗ men, Lübeck, Cöln, Stettin, Danzig, Könißsberg, Augsburg, und München — auf diese Weise an⸗ dauernd müßig liegen, auf 1000 Millionen Mark veranschlagt. Würden diese Summen den Banken zufließen und würde man selbst ein Fünftel, also 200 Millionen, als nothwendige Kassenreserve für die Abhebungen Seitens der Deponenten annehmen, so würden immer nur durch die Depots dieser zwölf Städte den Banken und Bankiers 800 Millio⸗ nen Mark zugeführt, über welche Summe der Handelsstand gegen wechselmäßige Sicherheit verfügen könnte. Dann würde man nicht mehr von der unbestreitbaren Armuth Deutschlands und auch nicht mehr von dem Mangel an Banknoten sprechen, aber man hätte auch keine Veranlassung mehr, über die Kreditlosigkeit des deutschen Kaufmannsstandes zu klagen. ögen nun unsere Kaufleute das Ihrige dazu thun, um dem jetzigen Zustande ein Ende zu machen: mögen sie durch Einführung der Baarzah⸗ lungen ihre eigene Kreditwürdigkeit wieder herstellen und mögen sie durch Einführung der in allen wirth⸗ schaftlich vorgeschrittenen Ländern bestehenden engen und regelmäßigen Verbindung mit den Bankiers, welche Verbindung den Bankiers andauernd flüssige Mittel zuführt, die Bankiers in den Stand setzen,
nicht so leicht vollzieht,
—
welchem sich diese so gve Reform des kauf⸗ männischen Verkehrs vollziehen kann; daß sie sich
den Kaufleuten ohne S wierigkeiten den Kredit zu
Abonnement beträgt 1 ℳ 50 ₰ für das Insertionspreis für den Raum einer
gewähren, welchen sie gebrauchen und „welchen sie verdienen.
Auch die „Neuesten Nachrichten“ München drucken unsern Artikel ab und be⸗ merken dazu:
„Soweit die sehr dankenswerthe Anregung im „Reichs⸗Anzeiger“. Daß auch in München die be⸗ sprochenen Uebelstände in hohem Grade fühlbar sind, bedarf keiner Ausführung. Es erscheint aber fraglich, ob bei den obwaltenden Konkurrenzverhält⸗ nissen die nothwendige Reform von Seiten der Händler und Gewerbetreibenden als solcher so⸗ bald zu Stande kommen werde. Jedenfalls verdient es die vollste Beachtung, sowohl des verkaufenden als des kaufenden Publikums, daß die Buchdruckerei der „Neuesten Nachrichten“ (Knorr und Hirth) sich der Mühe unterziehen will, durch Umfragen zunächst einmal die Namen derjenigen Konsumenten in München und Umgegend zu ermitteln und in einem besondern Verzeichniß be⸗ kannt zu machen, welche bei Gewährung entsprechen⸗ der Vortheile stets zur Baarzahlung bereit sind.
Das erste derartige Verzeichniß, welches bereits eine Reihe der geachtetsten Namen aufweisen wird, soll schon binnen Kurzem erscheinen. Wir bitten die Freunde der wichtigen Reform, dieses Unternehmen auch ohne besondere Aufforderung durch recht zahl⸗ reiche Beitrittserklärungen kräftig zu nunterstützen.“
Die „Vossische Zeitung“, der „Tresor“ (Wien), die „Straßb. Zeitung“ und eine Broschüre des Hrn. Gustav Bergmann (Mit⸗ glied der Handelskammer zu Straßburg i. E.), besprechen diesen Gegenstand in demselben Sinne. Weitere Mittheilungen hierüber behalten wir einem zweiten Artikel vor.
Handels⸗Register.
Die Handelsregistereinträge aus dem Königreich
Sachsen, dem Königreich Württemberg und
dem Großherzogthum Hessen werden Dienstags
bezw. Sonnabends (Württemberg) unter der Rubri
Leipzig resp. Stuttgart und Darmstadt ver⸗
öffentlicht, die beiden ersteren wöchentlich, die letz⸗ teren monatlich.
Aachen. Zu Nr. 23 des Genossenschaftsregisters wurde heute vermerkt, daß der zu Eschweiler⸗Pumpe wohnende Obersteiger 1 Karhausen seine Stelle als Direktor des zu Eschweiler⸗Pumpe domizilirten Konsum⸗Vereins zu Pumpe, eingetragene Ge⸗ nossenschaft, niedergelegt hat und daß in Folge dessen der s
daselbst wohnende Controleur Joseph Gilles in den Vorstand des gedachten Vereins als Direktor gewählt worden ist. Aachen, den 23. Mai 1876. Königliches Handelsgerichts⸗Sekretariat.
Aaschen. Unter Nr. 3504 des Firmenregisters wurde heute eingetragen die Firma Carl Bindelle, welche in Eupen ihre Niederlassung hat und deren Inhaber der daselbst wohnende Färbereibesitzer Carl Bindelle ist. 18 Aachen, den 25. Mai 1876. 1 Königliches Handelsgerichts⸗Sekretariat.
Aachen. Die Kollektiv⸗Prokura, welche dem zu Aachen wohnenden Kaufmanne Wilhelm Smeets mit dem daselbst wohnenden Kaufmanne Mathieu Pelzer für die zu Aachen bestehende Firma Robert Buchholz ertheilt worden war, ist erloschen und wurde unter Nr. 787 des Prokurenregisters gelöscht.
Sodann wurde unter Nr. 822 desselben Regifters ein⸗ getragen die Kollektiv⸗Prokura, welche dem zu Aachen wohnenden Kaufmanne Alexander Dick mit dem vor⸗ genannten Mathieu Pelzer für vorgedachte Firma ertheilt worden ist.
Aachen, den 24. Mai 1876.
önigliches Handelsgerichts⸗Sekretariat.
Apolda. Bekanntmachung. 1
Zufolge Amtsbeschlusses vom heutigen Tage ist in dem Handelsregister der unterzeichneten Behörde gelöscht worden die Bd. I., Fol. 8 eingetragene Firma: „Julius Melzian in Apolda“, dagegen in dasselbe Bd. I. Fol. 490 zur Eintragung gekom⸗ men die Firma: 8
„Melzian & Sohn in Apolda“,
Inhaber: Heinrich Julius Melzian und Carl Friedrich Hölssig daselbst.
Apolda, den 17. Mai 1876.
Großherzogl. S. Justizamt. Michel.
Arolsen. In unser Firmenregister ist zufolge Verfügung vom heutigen Tage sub Nr. 53 die Firma: Hermann Haas mit dem Firmeninhaber: 2 „Kaufmann Hermann Haas zu Goddelsheim und dem Orte der Niederlassung: „Goddelsheim“ heute eingetragen worden. Arolsen, den 24. Mai 1876.
Fürstlich Waldeckisches Kreisgericht.
“
das Deutsche
Das Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. — Das Vierteljahr. — Einzelne Nummern kosten 20 ₰ — Druckzeile 30 ₰.
in
Reich. Nr. 150.)
Imeschs
—
Eintragung in das Handelsregister. Folio 128. Firma: C. H. Bentheim. Ort der Niederlassung: Aurich. Firmeninhaber: Cornelius Harberts Folio 129. Firma: G. Borst.
Ort der Niederlassung: Aurich. Firmeninhaber: Gerhard Johannes Folio 130.
Simon Hoffmann. Ort der Niederlassung: Aurich. b Firmeninhaber: Simon Jacob Hoffmann. Folio 131. Firma: Zwi M. Hoffmann. Ort der Niederlassung: Aurich. Firmeninhaber: Zwi Meyer Hoffmann. Folio 51. Zur Firma: G. E. Buß in Großefehn: Die Firma ist erloschen. . Aurich, den 26 Mai 1876. Königliches Amtsgericht. Abtheilung h Colpe, Dr.
Aurich. Bentheim.
Borst.
Firma:
Berlin. Handelsregister des Königlichen Stadtgerichts zu Berli Zufolge Verfügung vom 27. Mai 1876 sind am selbigen Tage folgende Eintragungen erfolgt: In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3754 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma: Berlin⸗Hamburger Immobilien⸗Gesellschaft vermerkt steht, ist eingetragen: 1 Conrad Busse hat die Direktion niedergelegt, und ist der Architekt Johann Mathias von Holst zu Berlin zum Direktor der Gesellschaft gewählt.
In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3898 die biesige Aktiengesellschaft in Firma: „Ascania“, chemische Fabrik zu Leopoldshall, Actien⸗Gesellschaft, vormals F. R. Kiesel vermerkt steht, ist eingetragen: In der Generalversammlung vom 19. Mai 1876 deren Protokoll in beglaubigter Form sich Seite 72 bis 76 des Beilagebandes Nr. 315 zum Gesellschaftsregister befindet, ist unter Abände⸗ rung des §. 2 der Statuten die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft nach Leopoldshall be⸗ schlossen. Ferner wurde in der nämlichen Ver⸗ sammlung beschlossen, eine Herabsetzung des Grundkapitals auf 276,000 ℳ durch Zusam⸗ menlegung von je 5 Aktien in eine Aktie herbei⸗ zuführen. 8— 8 Die dem Gustav Richter für diese Firma ertheilte Prokura ist wegen Verlegung des Sitze der Gesell⸗ schaft nach Leopoldshall hier gelöscht und ist dies in unserem Prokurenregister bei Nr. 2219 vermerkt worden. In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3958 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma: Berliner Eisengießerei und W ehheneashlnem. Fabrik, vormals W. Tietzsch & Co.
vermerkt steht, ist eingetragen: , In der Generalversammlung vom 19. Mai 1876, deren Protokoll sich in beglaubigter Form Seite 65 bis 68 des Beilagebandes Nr. 334 zum Gesellschaftsregister befindet, ist nach er⸗ folgter Berücksichtigung des Art. 348 H. G. B. der §. 5 der Statuten dahin abgeändert wor⸗ den, daß das Grundkapital der Gesellschaft fortan besteht aus 400,000 Thalern = 1,200,00 Mark und aufgebracht wird durch 1900 Aktien über je 600 Mark und 200 Aktien über je 300 Mark.
*In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3413 die hiesige Handelsgesellschaft in Firma: Simon & Danziger vermerkt steht, ist eingetragen: Die stcht, estgesegichaft ist durch gegense Uebereinkunft aufgelöst.
Die Klage des Gesellschafters Kaufmann Simon gegen den Gesellschafter Kaufmann Danziger auf Einwilligung in die Liquidation, sowie auf Ausschließung des Kaufmanns Danziger von der Funktion als Liquidator ist angemeldet und dem Kaufmann Danziger die Zeichnung der Gesellschaftsfirma im Wege des Arrestes untersagt.
Die Gesellschafter der unter der Firma:
Ernst Werner & Co. 1 am 1. April 1876 begründeten Handelsgesellschaft mit ihrem Sitze zu Hamburg und einer Zweig⸗ niederlassung in Berlin unter der Firma: b
Werner & Haensgen
(hiesiges Geschäftslokal jetzt: Blumenstraße 36) sind die Kaufleute: 1) Hermann Haensgen zu Berlin, 2) Ernst Werner zu Hamburg. Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 5740 eingetragen worden.
Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: Borchard & Finger G am 1. März 1876 begründeten Handelsgesellschaft
* ige
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