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rung gerichtet, in Kürze diese Behauptungen zu begründen. Die erste ist sehr leicht zu begründen, denn in der That ist die vorliegende Frage eine Frage, die nur gelöst werden kann in einer entsprechenden Weise im Zusammenhange des Unterrichtsgesetzes, das gilt von den Universitätsprofessoren gerade so gut wie von den Direktoren der Schullehrerseminare. Es ist der wahre Sinn dieses Artikels in der heutigen Fassung ganz nach den Ausführungen der Herren Antrag⸗ steller in der zweiten Lesung der früheren Verhandlung jetzt formulirt worden. 3
Sie haben, wenn mich nicht alles täuscht, allerdings in einer Zusam⸗ mensetzung des Hauses, die der jetzigen nicht entspricht, nämlich in der Session des Jahres 1873, sich bei einem anderen Anlaß mit einem Antrage zu beschäftigen gehabt, der diesen Punkt ebenfalls be⸗ rührt. Es wurde nämlich, ich denke von dem Hrn. Abg. Brüel, der Antrag gestellt, in das Gesetz über die Vorbildung der Geistlichen einen Paragraphen aufzunehmen, der sich über die Art, wie die Kirche mitwirken könne in diesen Augelegenheiten, aussprach. Es ist Seitens der Staatsregierung, ohne auf die Details des betreffenden Antrags einzugehen, wenn ich nicht irre, ebenfalls geltend gemacht worden, hierher gehört der Antrag nicht, und dieser Auffassung wurde die Zustimmung des Hauses der Abgeordneten, wie später des Herren⸗ hauses. Und in der That, meine Herren, es sind das Fragen, die ge⸗ regelt werden müssen, nicht für eine Konfesston, sondern für alle Kon⸗ fessionen nach gleichmäßigen Grundsätzen. Es sind das Fragen, die in dem zweiten Punktes abhängen von der Frage des konfessionellen Unterrichts in unseren Elementarschulen und in den Seminarien. Daß sie aus diesem Grunde nicht blos für die evangelische Kirche und gar für einen Theil derselben erschöpfend erledigt werden kann, sollte ich meinen, liegt auf der Hand. Nun habe ich gesagt, ich glaubte, dieser Paragraph wird die Sache erschöpfen. Ich habe bis⸗ her immer geglaubt, mich, wenn ich die Sache weit fasse, des allsei⸗ tigen Einverständnisses erfreuen zu dürfen, wenn ich der Meinung war, die ich damals ganz bestimmt auszesprochen habe, daß, sobald der Satz ausgesprechen ist: auf einer Staatsuniversität muß das Studium der Theologie 3 Jahre lang betrieben sein, daß dieser Satz nicht eine gesetzliche Wirkung — das wäre zu enge gesagt — bedinge bei der Anstellung der Professoren Seitens der kirchlichen Faktoren, wohl aber, daß immerhin eine ge⸗ wisse Rücksicht auf die Kirchen dabei genommen werden müßte, und daß die Form dieser Rücksicht sehr verschiedenartig gedacht werden könne, daß aber sie ganz außer Acht zu lassen man nicht recht thun werde. Ich kann auch nicht glauben, daß in dieser weiten Fassung die Majorität dieses hohen Hauses anderer Meinung wäre, jedenfalls scheint mir aber damit ausreichend angedeutet zu sein, daß es sich hier um Fragen handelt, die mit diesem kurzen Satze nicht erledigt sind, daß also jedenfalls dieser Paragraph als solcher ein langes Leben nicht hat. Nun, meine Herren, bis zu einer anderweiten Regelung, was wird denn nun durch ein solches Amendement bewirkt? Ich schließe an den Satz an, daß dieses Amendement nur ausdrücken soll, daß die betreffenden Organe der Landeskirche ein Recht der Wit⸗ wirkung bei der Anstellung nicht haben. Meine Herren! Haben sie denn das Recht gegenwärtig? Nein, sondern es ist auch nur aus⸗ gesprochen worden von derjenigen Instanz, die die Ernennung zu den betreffenden Aemtern ausspricht, daß der vorschlagende Minister zur Information fragen solle, ob gegen Lehre und Wandel der betreffen⸗ den Person etwas eingewendet werde. Dieser Erlaß ist Seitens des Königs an den Kultus⸗Minister ergangen, er betrifft ein reines Ver⸗ waltungsvertrauen, ein Internum, welches sich in dem Recht der betreffenden Instanz bewegt, ist auch deshalb niemals publizirt worden. Meine Herren! So lange dieser Erlaß besteht, so lange der entscheidende Faktor solche Informationen will und solche Verbreitung der Informationen Seitens des Ministers, so ist dieser nur in der Lage, ihm nachzukommen. Also das, was gegenwärtig besteht, wird durch diesen Paragraphen nach der ausdrücklichen jetzi gen Wortfassung nicht im Allerentferntesten berührt. Und wenn Sie auf den praktischen Gesichtspunkt noch ein Gewicht legen wollen: mich hat dieser Allerhöchste Erlaß rücksichtlich der staatlichen Interessen, die ich zu vertreten habe, bisher noch keinen einzigen Augenblick be⸗ drückt.
Meine Herren! Es sind dann drei Veränderungen in den Beschlüssen dieses hohen Hauses. Die eine berührt den Art. 9, wonach beim Antrag Aller obder der Mehrheit der Parochie eines größeren Ortes in gewissen gemeinsamen Angelegenheiten, die in Art. 8 be⸗ zeichnet sind, dem Beschluß des Herrenhauses gemäß, auch ein Zwang gegen einen Widersprechenden unter gewissen Kautelen ausgeübt werden kann. Vom Standpunkte des formellen Rechts aus hat die Staats⸗ regierung diesen Beschluß bekämpft. Es ist ihr nicht gelungen, ihre Auffassung zur Geltung zu bringen, weil ihr entgegen geführt wurden Gründe der erheblichsten praktischen Bedeutung, weil ausgeführt wurde, der ganze Paragraph, wie ihn dieses hohe Haus beschlossen habe, habe gar keine reale Bedeutung, wenn nicht eine Fassung gewählt werde, wie sie im gegen⸗ wärtigen Beschlusse des Herrenhauses enthalten ist. Diese Gesichts⸗ punkte sind in der That nicht von der Hand zu weisen, und es scheint mir, da ich einem Antrage auf Aenderung in dieser Beziehung in dem, Amendent nicht begegne, daß das hohe Haus solche Erwägungen be⸗ reits angestellt hat und zu einem der Vorlage günstigen Ergebniß ge⸗ langt ist. In den Verhandlungen dieses Hauses sind es zwei Punkte gewesen, welche als die Kardinalpunkte für die Möglichkeit, einem solchen Gesetze zuzustimmen, bei der überwiegenden Majorität Derer, die ein solches zustimmendes Votum abgegeben haben, angesehen wurden. Ich meine das Verhältniß der Staatsgesetze zu den Kirchengesetzen, um den Ausdruck der Vorlage beizubehalten, und ich meine die Steuerfrage. Was das erste betrifft, so muß ich sagen, daß ich einen irgend sachlichen Unterschied zwischen dem Beschluß des anderen Hauses und dem dieses Hauses nicht finden kann. Es ist, während dieses Haus sich ausdrückte: es darf nicht sgeschehen, von dem anderen Hause nur gesagt worden, es geschieht nicht, und ich sollte meinen, daß das letztere sogar die gewöhnliche Art der gesetzgeberischen Sprache sein möchte. Dann sind noch in der For⸗ mel des Herrenhauses gestrichen worden die Worte des „dafür ver⸗ antwortlichen“ Staats⸗Ministeriums. Nun, meine Herren, ich habe mir bereits bei der zweiten Lesung hervorzuheben erlaubt, daß ich das Hineinkommen dieser Worte mir nur historisch erklären könne durch gewisse anfängliche Beschlüsse der Kommission, daß ich ihnen aber irgend eine wirkliche Bedeutung nicht beizulegen vermöge. Sie können doch unmöglich sagen wollen, in einem Falle dieses Gesetzes sei die Verantwortung des Staats⸗ Ministers vorhanden, im anderen nicht vorhanden, das Staats⸗ Ministerium hat nämlich noch nach anderen Bestimmungen des Ge⸗ setzes sehr viele verantwortliche Akte vorzunehmen. Man könnte, wenn in einem Falle in das Gesetz hineingeschrieben wird: das Staats⸗ Ministerium ist verantwortlich, am Ende konkludiren: in anderen Fällen, wo dies nicht geschehen, ist es nicht verantwortlich, daher scheint mir diese Aenderung nur eine sachgemäße, jedenfalls eine, die von diesem hohen Haufe eingenommene grundsätzliche Stellung nicht berührende zu sein.
Was die Steuerfrage betrifft, so möchte ich glauben, daß das Prinzip, welches das hohe Haus geleitet hat bei seinen Beschlüssen in dieser Richtung, die Auffassung gewesen ist, daß den Gemeinden, welche durch ihre direkte oder indirekte Vertretung, will ich mich mal ausdrücken, mit Steuern belastet werden, gegen eine Ueberbürdung in dieser Richtung, gegen eine unrechte Behandlung im Allgemeinen ein Schutz gewährt werden müsse, durch den Staat — und es ist ganz zweifellos, daß dieser prinzipielle Gesichtspunkt ein durchaus richtiger ist. Es scheint mir nun aber in Bezug auf die Art und das Maß dieses Schutzes nicht aus dem Prinzip zu folgen, daß in jedem einzelnen Falle der Schutz ganz dieselben Formen annehmen müsse, sondern es scheint mir darauf anznkommen, daß, je weniger Garantien der Körper, welcher solche Steuern beschließt, für eine richtige Würdigung der Verhältnisse gewährt, desto stärker der Schutz sein muß, daß aber da, wo eine sehr 8beg. Garantie in dem Körper selbst liegt, es vollkommen zulässig ist, ohne von dem Prinzip abzuweichen, den Schutz in schwächeren Formen darzustellen. Und so ist es in dem Gesetz auch bereits geschehen, — ich
t diesen Entwurf, sondern 8 Gesetz von 1874. Wo die Gemeinde durch ihre nächsten Vertreter, durch den Kirchenvorstand und die Gemeindever⸗ tretung, beschließt, sich durch Steuern zu belasten, soll es aus⸗ reichen, wenn die Regierung, die Verwaltungsbehörde der Provinz, nur darüber beschließt, und zwar besonders nach gewissen Rücksichten, ob Prästetionsfähigkeit vorhanden sei, ob das Gesetz ver⸗ letzt sei, von anderen Organen aber wird abgesehen. Warum dies? Weil in den beschließenden Gemeindeorganen ein ganz bedeutender Schutz liegt für die Gemeinde und ihre einzelnen Mitglieder — dem⸗ gegenuͤber findet sich das Extrem in demjenigen, was der frühere Art. 16 enthielt, dem die Kommission des Herrenhaufes ihre Zustim⸗ mung nicht geben konnte, das ist die Belastung der einzelnen Ange⸗ hörigen der Kirche durch Beschlüsse der Provinzialsynode und der Generalsynode. Dort allerdings ist die Direktheit der Vertretung nicht mehr vorhanden, da ist das Aeußerste der Indirektheit durch das Filtrationssystemn, wie Sie es ja nennen, erzielt. Dort ist die Zusammensetzung eine solche, daß sie sich wesentlich unterscheidet von der Zusammensetzung der Ge⸗ meindevertretung, dort sind die Interessen der Stimmenden zu ver⸗ schieden von den Interessen derjenigen, welche Steuern zu leisten haben; darum die Limitation und darum neben der Schranke der Limitation der äußerste höchste gesetzliche Schutz, das Staatsgesetz. — Es scheint mir, als ob der Art. 8, auf dessen Wiederherstellung im letz⸗ ten Alinea auch angetragen wird, indem statt des Wortes „Staats⸗ Ministerium“ das Wort „Staatsgesetz“ geschrieben werden soll — daß der mitten zwischen diesen beiden Fällen steht. Namentlich möchte ich bitten, nicht darum, weil der Art. 16 das Staatsgesetz fordert, nun zu sagen, das Prinzip fordere, daß auch hier geändert wird, denn in der That kann ich nur dabei stehen bleiben, ein Prinzip fordert nur einen ausreichenden, aber nicht den gleichen Schutz. Und da meine ich allerdings, daß zwischen den Fällen des Art. 16 und des Art. 8 sich die allerwich⸗ tigsten Unterschiede nach der Seite der größeren Garantie durch den Könper, der beschließt, gegeben. Zunachst, meine Herren, sind die Zwecke, zu denen die Generalsynode und die Provinzialsynode beschließen können, nicht beschränkt — jeder Zweck kann Gegenstand der Belastung sein mit Steuern. In dem vorliegenden Fall tritt eine Beschränkung ein, nur zur Unterstützung armer Gemeinden und nur zu einem geringeren Prozentsatz ist eine derartige Summe von den übrigen Gemeinden zu fordern, der Totalität der Gemeinden selbst. In dem ersteren Falle haben Sie nicht blos die sogenannte Filtration durch 2 Stufen mehr, wie in dem Fall des Art. 8, sondern Sie haben noch eine andere Zusammensetzung, Sie haben eine Zu⸗ sammensetzung, die theoretisch genommen, ich sage nur theoretisch ge⸗ nommen, dahin führen kann, daß Geistliche und ½ Nichtgeistliche im Körper sind; dagegen in den Kreissyroden Berlins haben Sie nicht blos eine nähere Stufe, eine nähere Beziehung zu den zu be⸗ steuernden Gliedern, sondern Sie haben unter allen Umständen 3 Laien und ½1 Geistliche in der Synode. Diese Zusammensetzung scheint nur eine andere Würdigung der Verhältnisse zu rechtfertigen. Und endlich, meine Herren, sollte ich glauben, käme es auch ein bischen auf die Stadt Berlin an. Ich kann nach Allem, was ich von der Stadt Berlin weiß, und nach allen ihren Lebensäußerungen, die ich von ihr sehe, nicht annehmen, daß eine solche Kreissynode Berlins sich ohne die dringendste Noth über diese 3 % hinaus begeben wird. Ich bin der Meinung, meine Herren, daß sie zunächst zu den 3 % gar nicht kommen wird. Was Berlin — wenn ich den vulgären Ausdruck gebrauchen darf — auf den Nägeln brennt, das ist die Frage der Stolgebühren, und in Be⸗ zug auf die Stolgebühren ist mit Recht keine Limitation ausge⸗ sprochen. Ehe das nicht auseinandergesetzt ist, ehe nicht die Summen, die zum Ersatz der aufzuhebenden Stolgebühren erforderlich sind, durch Steuern aufgebracht sind, wird und kann nicht daran gedacht werden, die Frage wegen der 3 % auch nur einigermaßen in Betracht zu nehmen, — und wenn später die Sachen soweit kommen, daß darüber beschlossen wird, so kann ich nur wiederholen: steuerauflegungssüchtig ist doch wahrhaftig der Berliner nicht, und wenn die Dinge so stehen, so sollte ich meinen, es ist dieses Korpus der vereinigten Kreissynoden in der That viel anders vergleichbar einer einfachen kommunalen Vertretung, als es von der Provinzial- oder gar von der General⸗ synode geltend gemacht werden könnte. Ich wiederhole, es giebt die Zusammensetzung der Synode, es geben die Zwecke, die sie zu ver⸗ folgen hat, die Beschränkung derselben, es giebt Uintbe sondere die Eigenthümlichkeit der Berliner Verhältnisse ausreichend Garantie, daß hier nicht Mißbrauch zur Bedrückung des Einzelnen geübt werden wird. — Und nun, meine Herren, ist denn der Schutz, der da ge⸗ währt werden soll den Einzelnen gegenüber, wirklich so unerheblich? Es ist nach langer Erörterung beschlossen worden, das Staats⸗Mini⸗ sterium solle, wenn wirklich einmal der Fall der Ueberschreitung vor⸗ komme, seine Genehmigung gewähren müfsen. Meine Herren! Sie könnten ja denken: der Kultus⸗Minister hat ein besonderes Interesse daran, alle kirchlichen Zwecke mit möglichst viel Geld gefördert zu sehen, und wenn Sie hier blos den Kultus⸗Minister hätten, so würde ich durchaus be⸗ greifen können, daß Sie eine gewisse Schwäche der Garantie darin fänden. Aber, meine Herren, Sie finden hier das Staats⸗Ministerium mit dem Finanz⸗Minister und, meine Herren, ich betone mit Recht, das gerade Angesichts der Berliner Verhältnisse — auch den Minister des Innern betheiligt. Nun stellen Sie sich einmal vor, es wäre von dieser Vertretung über die 3 % beschlossen ohne zwingende Gründe, d. h. ohne Gründe, die nicht Erklärung überall finden, dann wird auch in Berlin in den Gemeinden eine solche Unzufriedenheit mit einer der⸗ artigen Belastung durch die kirchlichen Faktoren entstehen, daß sich jedes Staats⸗Ministerium, namentlich ein solches, welches nichts dazu beitragen will, daß die Elemente, die der Kirche angehören, aus der⸗ selben herausgehen, sich doch wirklich zehnmal besinnen wird, ehe es einen solchen verantwortungsvollen Beschluß faßt, für den es doch Ihnen gegenüber hinterher vur recht unangenehme Rechenschaft zu übernehmen hätte. Ich denke, der Schutz ist so schwach auch nicht, wie er vielleicht hingestellt werden kann.
Diese Erwägungen sollten, wie ich meine, dahin führen, anzu⸗ erkennen, daß es nicht unrichtig ist, namentlich prinzipiell nicht un⸗ richtig ist, in beiden erörterten Fällen verschieden zu entscheiden, und auch das weitere Anerkenntniß begründen, daß bei dieser Verschieden⸗ heit die faktischen Verhältnisse hier vollständig richtig gewürdigt sind, daß von einem Widerspruche nicht die Rede sein kann. Und nun, meine Herren, wenn die Sache so steht, so sollte ich glauben, daß jeder, der dem Gesetze überhaupt hald ist und wünscht, daß es zu Stande kommt, alle Ursache hätte, den Streit über diese Angelegenheit, die nun, von Aufang ge⸗ nommen, mindestens ¾ Jahre das Land nach allen Richtungen be⸗ schäftigt hat — ich brauche diesen Ausdruck, weil ich damit die ver⸗ schiedensten Gesichtspunkte, unter denen die Frage erörtert worden ist, bezeichnet haben will, — endlich einmal zu Grabe zu tragen, die Sache zur Ruhe zu bringen, und daß er nicht Grund hätte, um untergeordnete Differenzpunkte willen die Sache an den anderen Faktor der Gesetzgebung zurückgehen zu lassen, wo man ja doch immer nicht weiß, ob eine Entscheidung und insbesondere in dem gewünsch⸗ ten Sinne zu Stande kommt. Ich spreche die dringende Bitte aus, das hohe Haus möge dem Beschlusse des Herrenhauses beitreten.
In der Spezialdebatte wurden alle Paragraphen der Vor⸗ lage ohne Debatte unverändert nach den Beschlüssen des Herren⸗ hauses angenommen, und drei Anträge der Abgg. Dr. Virchow und Klotz (Berlin) auf Wiederherstellung der früheren Beschlüsse des Hauses abgelehnt. Dieselben wollten 1) die Ueberschreitung des Steuerprozentsatzes für kirchliche Zwecke durch die Kreissynoden Berlins von der Genehmigung durch das Staatsgesetz anstatt von der Genehmigung des Staats⸗Ministeriums abhängig machen; 2) den Kreissynoden
meine nicht ich mein das
Berlins die Aufnahme von Anleihen untersagen und 3) den kirchlichen Organen das Recht der Mitwirkung bei der Besetzung der theologischen Universitäts⸗Professuren absprechen.
oder von
Darauf wurde die Vorlage im Ganzen definitiv genehmigt. Letzter Gegenstand der Tagesordnung war die erste Bera⸗ thung des Gesetzentwurfs, betreffend die Auflösung des Lehns⸗ verbandes der in dem Herzogthum Schlesien, der Grafschaft Glatz und dem preußischen Markgrafthum Oberlaufitz belege nen Lehne. Die Verweisung an eine Kommission wurde nicht beschlossen, und darauf in der Spezialberathung der Gesetzentwurf ohne Debatte unverändert nach der Regierungsvorlage genehmigt. Schluß 3 Uhr.
Neichstags⸗Angelegenheiten. 8
Berlin, 31. Mai. In der gestrigen Sitzung der Justiz⸗ kommission des Deutschen Reichstages, der letzten vor de Pfingstfeiertagen, gelangte die Kommission in ihren Berathungen der Strafprozeßordnung vom §. 27 bis §. 57 und erledigte unter Anderem die Fragen über die Zeugnißvernehmung der höchsten Reichs und Staatsbeamten und politischen Körperschaften, über Zeugnißzwang in Preßsachen und die Beeidigung der Zeugen im Vorverfahren. Nach einigen weniger wesentlichen Abänderungen der Beschlüsse in erster Lesung zu §§. 27 und 39 gelangte der auf Anregung des Bundesraths vom Abg. Miquel eingebrachte Antrag, betreffend deu Akt der Vernehmung der höchsten Reichs⸗ und Staatsbeamten ꝛc. zur Berathung. Dieser Antrag, welcher vor einigen Wochen bei der Berathung der Civilprozeßordnung für den Civilprozeß abgelehnt worden war, wurde in der gestrigen Sitzung von der Kommission sowohl für den Strafprozeß al auch für den Civilprozeß genehmigt. Die gemäß als §. 47a in die Strafprozeßordnung neu genommene Bestimmung lautet: „Der eichskanzler, die Mi nister eines Bundesstaats, die Mitglieder der Senate der freien Städte, die Vorstände der obersten Reichsbehörden und die Vorstände der Ministerten sind an ihrem Amtssitz, oder wenn sie sich außerhalb desselben aufhalten, an ihrem Aufenthaltsorte zu vernehmen. Die Mitglieder des Bundesraths sind während ihres Aufenthalts am Sitze des Bundesraths an diesem Sitze und die Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung während ihres Aufenthalts am Orte der Versammlurg an diesem Orte zu vernehmen. Zu einer Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen bedarf es in Betreff des Reichskanzlers der Genehmigung des Kaisers, in Betreff der Minister und der Mitglieder des Bundesraths der Genehmigung des Landesherrn, in Betreff der Mitglieder der Senate der freien Städte der Genehmigung des Senats, in Betreff der übrigen vorbezeichnete Beamten der Genehmigung ihres unmittelbaren Vorgesetzten, in Betreff der Mitglieder einer gesetzgebenden Versammlung der Ge nehmigung der letzteren““ — Der in erster Lesung gefaßte Beschluß der Justizkommission, daß Notare und Hebeammen das Zeutzniß ver⸗ weigern dürfen, wurde wieder beseitigt. — §. 44 erhielt auf Anregung des Bundesraths und auf entsprechende Anträge der Abgg. Miquel und Wolffsohn folgende Fassung: „Oeffentliche Beamte, auch wenn sie nicht mehr im Dienste sind, dürfen über Umstände, auf welche sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, als Zeugen nur mit Genehmigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde oder der ihn zuletzt vorgesetzt gewesenen Dienstbehörde vernommen werden. Fü den Reichskanzler bedarf es der Genehmigung des Kaisers, fü 8 Minister der Genehmigung des Landesherrn, für die Mitglieder der Senate der freien Hansestädte der Genehmigung Senats.“ — Hierauf gelangte die Kommission zu der Frag des Zeugnißzwanges in Preßsachen. In erster Lesung hatte die Kommission als §. 44a. folgende Bestimmung der Str.⸗Pr.⸗Ordn. einverleibt: „Bildet der Inhalt eines veröffentlichten Preßerzeugnisses den Gegenstand einer Strafverfolgung, so sind der Redacteur, Ver⸗ leger und Drucker berechtigt, das Zeugniß über die Person des Ver fassers, Herausgebers und Einsenders zu verweigern. Ein die Streichung dieses Paragraphen bezweckender Antrag des Abg Miquel, der von den Bundeskommissaren sehr befürwortet wurde, wurde abgelehnt, dagegen wurde ein vermittelnder Antrag des Abg. Marquardsen an genommen, wonach §. 44 a. folgendermaßen lauten soll: „Wird de Gegenstand einer Strafverfolgung durch den Inhalt einer periodischen Druckschrift gebildet, wofür nach §. 20, 2 des Gesetzes über die Press vom 7. Mai 1874 der verantwortliche Redacteur als Thäter haftet, so sind Verleger, Redacteure und Drucker, sowie deren zur Herstellung der Druckschrift verwendetes Hülfspersonal berechtigt, das Zeugniß über die Person des Verfassers und Einsenders z verweigern.“ — Zu sehr lebhaften Debatten führten die Bestimmun⸗ gen des §. 57, betreffend die Beeidigung der Zeugen im Vorverfah⸗ ren, welche nach dem Beschluß in erster Lesung nur ganz ausnahms weise erfolgen darf. Schließlich wurde §. 57 mit 15 gegen 13 Stim men, gegen den sehr energischen Widerspruch der Bundeskommis⸗ sare, welche die Wiederherstellung der Bundesvorlage befürwor⸗ teten, im Wesentlichen in der in erster Lesung erhaltenen Fassung genehmigt. 8
Landtags⸗Angelegenheiten.
Dem Hause der Abgeordneten ist der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Reisekosten und Diäten de Mitglieder des Hauses der Abgeordneten vorgelegt wor⸗ den, in welchem die bisherigen Sätze nach Mark und Moter umge-⸗ rechnet, und gleichzeitig abgerundet sind. Die den Mitgliedern des Hauses der Abgeordneten zustehenden Reisekosten und Diäten sollen fortan nach den folgenden Sätzen gewährt werden:
I. Die Reisekosten, einschließlich der Kosten der Gepäck⸗ beförderung,
1) bei Reisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen ge⸗ macht werden können, für das Kilometer mit 13 ₰ und für jeden Zu⸗ und Abgang mit 3 ℳ, 1
2) bei Reisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt werden können, für das Kilometer mit 60 ₰;
II. Die Diäten mit 15 ℳ für den Tag. 8
Hinsichtlich der Berechnung der Reisekosten finden die bezüslich der Reisekosten der Staatsbeamten geltenden Vorschriften Anwendung
“ 8
Die Angermünde⸗Schwedter Eisenbahngesellscha hat im Jahre 1875 einen Reingewinn von 41,682 ℳ erzielt. Von diesem Betrag sind 8000 ℳ dem Erneuerungsfonds und 1710 ℳ dem Reservefonds zugewiesen vorden, so daß zur Verfügung noch 31,972 ℳ verbleiben. Hiervon werden 25,650 ℳ zur Bezahlung einer Dividende von 3 % auf die Stamm⸗Prioritäten verwendet und 6321 ℳ auf laufende Rechnung vorgetragen. In der Bilanz figurirt das Stammaktien⸗ resp. das Prioritäts⸗Stammaktienkapital mit je 855,000 ℳ und das Obligationskapital mit 78,000 ℳ — In der vorgestrigen Generalversamm⸗ lung wurde die Bilanz genehmigt und die Auszahlung einer Dividende von 3 % pro 1875 auf die Stamm⸗Prioritäten beschlossen. Für das Jahr 1876 wurde die Summe von 6321 ℳ aufs Neue vor⸗ getragen. Bezüglich der künftigen Verhältnisse der Bahn zur Berlin⸗ Stettiner Gesellschaft wurde der Aufsichtsrath ermachtigt, Verhand⸗ lungen wegen Fortführung resp. Veränderung des Betriebsüberlassungs Vertrages einzuleiten und dieselben der Genehmigung einer späteren Generalversammlung zu unterbreiten. In der gestrigen Generalversammlung der Erdmanns⸗ dorfer Aktiengesellschaft für Flachs⸗Garn⸗Maschinen⸗ Spinnerei und Weberei wurden Geschäftsbericht und Bilanz pro
—
à 1875 einschließlich der auf 1 % festgesetzten Dividende genehmigt.
*
des Beutschen Rrichs-Anzeigers und Königlich Hreußischen Staats-Anzeigers: Berlin, 8. F. Wilhelm⸗Straße Nr. 82.
Inserate für den Deutschen Reichs⸗ u. Kgl. Preuß. Staats⸗Anzeiger, das Central⸗Handelsregister und das pestblatt nimmt ann die Königliche Expedition ¹
Steckbriefe und 2. Subhastationen, u. dergl.
3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc. 4. Verloosung, Amortisatien, Zinszahlung
Untersuchungs-Sachen. Aufgebete, Vorladungen
8. s. W. ve öffentlichen Papieren.
Deffentlicher
8
Anzeiger.
5. Industrielle Etablissements, Fabriken una Grosshandel.
6. Verschiedene Bekanntmachungen.
7. Literarische Anzeigen.
In der Börsen-
9. Familien-Nachrichton.
Inserate nehmen an: Bureau der deutschen Zeitungen Mohrenstraße Nr. 45, die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, 1 Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren
das Central⸗Annoncen⸗ zu Berlin,
G. L. Daube & Co., E. Schlotte,
Annoncen⸗Bureaus.
Y 8. Theater-Anzeigen. beilage. MR
Steckbriefe und Untersuchungs⸗ Sachen.
Steckbrief. Gegen den Schneider Markus Toback ist die gerichtliche Haft wegen Unter⸗ schlagung in den Akten TI. 94 de 1876 Komm. II. beschlossen worden. Die Verhaftung hat nicht ausgeführt werden können. Es wird ersucht, denselben im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern an die Königliche Stadtvoigtei⸗Direk⸗ tion hierselbst abzuliefern. 1876. Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungssachen. Kommission II. für Vorunter⸗ suchungen. Beschreibung. Alter: 30 Jahr, geboren am 20. Februar 1846, Geburtsort: Wilna, Größe: 5 Fuß 4— 5 Zoll, Haare: schwarz und kraus, Augen: dunkel, Augenbrauen: schwarz, Kinn: rund, gewöhnlich, Mund: gewöhnlich, Gesichts bildung: oval, Gesichtsfarbe: Gestalt: untersetzt, Sprache: deutsch und russisch.
Durch das rechtskräftige Erkenntniß des unter⸗ zeichneten Gerichts sind folgende Knechte: 1) Johann Heinrich Ferdinand Boehm aus
vermögensfalle zu einer einmonatlichen Gefängniß⸗ strafe verurtheilt worden. Der gegenwärtige Auf⸗ enthalt derselben ist unbekannt und ersuchen wir deshalb alle Gerichtsbehörden, von denselben im Betretungsfalle die Geldstrafe einzuziehen, event. die substituirte Gefängnißstrafe an denselben zu voll⸗
strecken und uns seiner Zeit hiervon Nachricht zu geben.
Waldenburg, den 27. Mai 1876. Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.
Die nachbenannten Militärpflichtigen: 1) der Instmannssohn Johann Deptulla aus Sorquitten, am 26. Mai 1837 in Warpuhnen geboren, evan⸗ gelisch, 2) der Johann Gronwald aus Kamien, am 16. Juni 1845 daselbst geboren, evangelisch, 3) der Fritz Jedamczyk aus Cruthinnen, am 21. Juni 1851 daselbst geboren, evangelisch, 4) der Losmannssohn Gottlieb Wikelski aus Kossewen, am 26 Juni 1851 geboren, evangelisch, 5) der Käthnersohn Gottlieb Krollczick aus Klein Bagnowen, am 15. Mai 1852 daselbst geboren, evangelisch, 6) der Ludwig Kalinna aus Gut Barranswen, am 4. Februar 1852 in
Nadafken (Kr. Varrancwen) geboren, evangelisch,
7) der Friedrich Skupsch aus Dorf Barranowen, am 27. Dezember 1852 in Barranowen geboren, evangelisch, 8) der Johann Skop aus Dorf Bud⸗ zisken, am 17. August 1852 daselbst geboren, evan⸗ gelisch, 9) der Emil Max Friedrich Clausius aus Cruthinnen, am 11. März 1852 daselbst geboren, evangelisch, 10) der Losmannssohn Johann Penski aus Cruthinnen, am 20. Juni 1852 daselbst geboren,
cvangelisch, 11) der Lesmannssohn Samuel Makrucki aus Galkowen, am 7. März 1852 daselbst geboren,
evangelisch, 12) der Carl Großmann aus Glaßhütte, am 6. Februar 1852 daselbst geboren, evangelisch, 13) der Samuel Piontek aus Glodowen, am 4. Fe⸗ bruar 1852 daselbst zeboren, evangelisch, 14) der
Instmannssohn Johonn Krafczick aus Klein Grabnik, am 13. Mai 1852 daselbst geboren, evangelisch, 15)
der Instmannssohn Carl Piecarra aus Dorf Grunau, am 11. August 1852 daselbst geboren, evangelisch,
16) der Instmannssohn Fritz Jenschik aus Hit ü.
Groß⸗Kamionken, am 12. März 1852 selbst geboren, evangelisch, 17) der Käthner⸗ sohn Gottlieb Alexander aus Kossewen, am 18. November 1852 daselbst geboren, evangelisch
18) der Wirthssohn Michael Jorczick aus Kossewen,
am 9. Mai 1852 daselbst geboren, evangelisch, 19) der
Losmannssohn Friedrich Ignatz aus Lindendorf, am
6. August 1852 daselbst geboren, evangelisch, 20) der Instmannssohn Michael Kostrzewa aus Lindendorf, am 12. Februar 1852 daselbst geboren, evangelisch 21) der Instmannssohn Johann Nasgowitz aus
Lindendorf, am 7. Februar 1852 daselbst geboren,
evangelisch, 22) der Instmannssohn Michael Pallasch
aus Lindendorf, am 27. Juli 1852 daselbst .
evangelisch, 23) der Carl Siefuß aus Nikolaiken,
am 3. Januar 1852 daselbst geboren, evangelisch,
24) der Julius Siebert aus Nikolaiken, am 13. Juni 1852 daselbst geboren, evangelisch, 25) der Instmanns⸗ sohn Johann Bogunski aus Peitschendorf, am 26. No⸗
vember 1852 daselbst geboren, evangelisch, 26) der
Johann Marchewa aus Reuschendorf, am 21. Juni 1852 daselbst geboren, evangelisch, 27) der Guts⸗ besitzer Friedrich Wilhelm Eduard Carl v. Sauken
aus Alt⸗Rudowken, am 4. April 1852 daselbst ge⸗
boren, evangelisch, 28) der Instmannssohn Christoph
Bolsch aus Salpkeim, am 7. Juni 1852 daselbst geboren, epangelisch, 29) der Christoph Großmann
aus Salpkeim, am 19. August 1852 daselbst ge⸗
boren, evangelisch, 30) der August Schworin aus Schaeferey, am 17. September 1852 daselbst oeboren, evangelisch, 31) der Losmannssohn Johann Willa⸗
mowski aus Groß⸗Schwignainen, am 30. Januar 1852 daselbst geboren, evangelisch, 32) der Johann Krokotsch aus Klein⸗Schwignainen, am 24. März
11852 in Seziersbowen geboren, evangelisch, 33) der Losmannssohn Michael Zielonka aus Klein⸗Schwig⸗ nainen, am 18. Juni 1852 daselbst geboren, evan⸗
gelisch, 34) der Herrmann Kaminski aus Sensburg, am 18. Juni 1852 daselbst geboren, evangelisch, 35) der Carl Badikowski aus Sensburg, am 16. April 1852 daselbst geboren, evangelisch, 36) der
Fritz Wiertulla aus Sorquitten, am 7. Oktober 1852 in Neblisch (Kr. Sorquitten) geboren, evangelisch, 37) der Schäfersohn Johann Wollmann aus Wiers⸗
bau, am 3. März 1852 daselbst geboren, evangelisch 38) der Gottlieb Joswig aus I“ am 16. Januar 1852 daselbst geboren, evangelisch, 39) der
Instmannssohn August Siemanczick aus Wosznitzen, am 18. Januar 1852 daselbst geboren, evanzelisch,
sind des unerlaubten Verlassens des Reichsgebietes, sowie der Entziehung des Militärdienstes angeklagt
und ist auf Grund des §. 140 des Reichs⸗Straf. vom 10. März 1856
gesetzbuchs und des Lemäß der Anklage der Königlichen Staatsanwalt⸗
Berlin, den 29. Mai
Nase:
gesund, Zähne: vollständig,
d Fröhlichsdorf, 2) Carl Robert Eduard Wieland aus Altwasser, 3) Heinrich Wilhelm Ilchmann aus Reimsbach, 4) Jozeph⸗Paul Thiel aus Sorgau wegen unerlaub⸗ ten Ausn derns zu je 150 ℳ Geldstrafe, im Un⸗
schaft zu Johannisburg vom 9. März 1876 die Un⸗ tersuchung gegen sie eröffnet. Dieselben werden des⸗ halb hierdurch zu dem auf den 16 Rovember cr., Vormittags 9 Uhr, anberaumten Termin
hiesigen Gefängnißgebäude unter der Aufforderung
vorgeladen, zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu ihrer Vertheidigung dienenden Beweis⸗ el mi solche dem; Gericht so zeitig vor dem Termin anzuzeigen, vaß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können, unter der Verwarnung, daß im Falle ihres Aus⸗
mittel mit zur Stelle zu bringen, oder
bleibens mit der Untersuchung und Entscheidung in contumaciam verfahren werden wird. Gleichzeitig wird bekannt gemacht, daß das Vermögen der An⸗ gek agten mit Beschlag belegt ist. Es wird daher allen denjenigen, welche von den Angeklagten etwas an Geld, Papieren oder anderen Sachen in Gewahr⸗ sam hahben, oder welche ihnen Etwas verschulden, aufgegeben, Nichts an die Angeklagten zu verabfolgen, oder zu zahlen, vielmehr von dem Besitze der Gegen⸗ stände dem Gericht Anzeige zu, machen und dieselben abzuliefern resp. die Zahlungen zur gerichtlichen De⸗ position zu leisten. Seusburg, den 7. April 1876. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.
5 —., 8 . 1“ 14656]3 Subhastations⸗Patent. (Versteigerung im Wege der nothwendigen Subhastation.)
Das dem Schiffer Hendrick Jans Slager zu Paesens bei Groningen im Königreich der Nieder⸗ lande gehörige, im hiesigen Hafen liegende ge⸗ V deckte Tjalk⸗Schiff „Anna Douma“ — eingetra⸗ gen in dem Verzeichniß der Hypotheken⸗Einschrei⸗ bungen des Hypotheken⸗Katasters und Schiffsbeweise⸗ Bureaus zu Groningen unter: „Schiffe und Fahrzeuge, Bd. 17, Nr. 2741“ — soll nebst Zubehör im Wege der nothwendigen Subhastation V am 2. September 1876, Vormittags 11 Uhr,
an ordentlicher Gerichtsstelle vor dem unterzeichneten;
Subhastationsrichter versteigert werden.
MNiach dem benannten Verzeichniß ist das fragliche
Schiff eroß: 100 Tonnen.
Der Betrag der von dem Bieter zu erlegenden
Caution ist auf 300 Mark festgesetzt. Alle Schiffsgläubiger, sowie alle Diejenigen, welche bisber nicht eingetragene Eigerthums⸗, Pfand⸗ oder
sonstige Realrechte geltend zu machen haben, müssen dieselben zur Vermeidung der Präklusion spätestenos
im Versteigerungstermine anmelden.
Tarxe und Auszug aus dem „Verzeichniß der Hy⸗- potheken⸗Einschreibungen des Hypotheken⸗Katasters zu Groningen können
und Schiffsbeweise⸗Bureaus“ in unserem Burcau III. in den gewöhnlichen Dienst⸗ stunden eingesehen werden. Das Uttheil über die Ertheilung des Zuschlages wird an dem 4. September 1876, Vormittags 12 Uhr, von dem unterzeichneten Subhastationsrichter ver⸗ kündet werden. Rügenwalde, den 12. Mai 1876. Königliche Kreisgerichts⸗Deputation. Der Subhastations⸗Richter. 1b Bekanntmachung des Versteigerungs⸗Termins.
Nothwendiger Verkauf. Das im Fraustädter Kreise belegene 2½ †
adelige Rittergut Laube, in dessen Grundbuchblatt der Rittergutsbesitzer Dr. Bethel Henrvyv Strousberg zu Berlin als Eigen⸗ thümer eingetragen ist, welches als Gesammtmaß der der Grundsteuer unterliegenden Flächen 1392 Hektaren, 88 Aren, 80 Quadr.⸗Meter enthält und zur Grundsteuer mit 6221,37 Thaler Reinertrag, zur
[3462]
werth veranlagt ist, soll Zwecks Zwangsvollstreckung am 5. September 1876, Vormittags 10 Uhr, an der Gerichtsstelle hierselbst (Zimmer Nr. 15) in nothwendiger Subhastation versteigert werden.
Auszüge aus der Steuerrolle, beglaubigte Ab⸗ schrift des Grundbuchblatts, sonstige dieses Rittergut betreffende Nachweisungen und etwaige besondere Kaufbedingungen können in unserem Bureau III. eingesehen werden.
Alle Diejenigen, welche Eigenthums⸗ oder ander⸗ weite zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Grundbuch bedürfende, aber nicht eingetra⸗ gene Realrechte geltend zu machen haben, werden aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Prä⸗ klusion spätestens im Versteigerungs⸗Termin anzu⸗ melden.
Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags soll im Termin
am 7. September 1876, Mittags 12 Uhr, an selbiger Stelle verkündet werden. 1
Lissa, den 11. April 1876.
Königliches Kreisgericht. Der Subhastations⸗Richter.
Verkäufe, Verpachtungen, “ Submissionen ꝛc.
14651] Bekanntmachung.
Eisleben belegene
Domäne Holzzelle
soll auf die Zeit von Johannis 1877 bis dahin 1895 im Wege des öffentlichen Ausgebots anderweit ver⸗ pachtet werden.
Die Gesammtfläche der Domäne beträgt 187,784 Hektare (73 5,ℳ Morgen) worunter sich 163,2723 Hek⸗ tare Acker. 1,589 Hektare Wiesen und 9,465 Hektare Hutung befinden.
Den Verpachtungstermin haben wir auf: Mittwoch, den 19. Juli 1876, Nuachmittags 4 Uhr,
grm mberau zur; mündlichen Verhandlung im Sitzungssaale der Kri⸗ minaldeputation des unterzeichneten Kreisgerichts im
Gebäudesteuer mit 783 ℳ und 177 ℳ Nutzungs⸗
Die im Mansfelder Seekreise 7 Kilometer von
in dem Sitzungszimmer der unterzeichneten Regie⸗
rungs⸗Abtheilung anberaumt, zu welchem Pacht⸗ lustige mit dem Bemerken eingeladen werden, daß 1) das Pachtgelder⸗Minimum 12,000 ℳ 2) zur Uebernahme der Pachtung ein disponibles Vermögen von 50,000 ℳ erforderlich ist, und 3) sich die Bietungslustigen vor der Lizitation über ihre Qualifikation als Landwirthe und den Besitz des erforderlichen Vermögens aus⸗ weisen müssen.
Die Verpachtungsbedingungen, die Regeln der Li⸗
französischen
Steinkohlen aus der Grube Königshütte in Ober⸗ schlesien in Höhe von ungefähr 30 Lasten soll im Wege der Submission vergeben werden.
zitation, sowie die Karte und das Vermessungs⸗Re⸗ gister können mit Ausnahme der Sonn⸗ und Festtage in unserer Domänen⸗Rezistratur und auf der Do⸗
mäne Holzzelle eingesehen werden. Auch sind wir
bereit, auf Verlangen Abschrift der speziellen Pacht⸗
bedingungen und Exemplare der gedruckten allgemei⸗
nen Bedingungen gegen
und Druckkosten zu ertheilen.
1
Erstattung der Kopialien nd Druck 1 Pachtliebhaber, welche die Domäne und die dazu gehörigen Grundstücke in
Augenschein zu nehmen wünschen, wollen sich an den
Domänenpäͤchter Herrn Amtsrath Lüttich in Sit⸗ (à Cto. 285/5.)
tichenbach wenden.
Merseburg, den 18. Mai 1876. [ 8 2 5 5g Königliche Regiernnng.
Abtheilung für direkte Steuern, Domänen
und Forsten.
“
882] Vekanntmachung. Die im Querfurter Kreise 7,5 Kilometer von Eis⸗
leben belegene
* Sjttik.
Domaine Sittichenbach soll auf die Zeit von Johannis 1877 bis dahin 1895 im Wege des öffentlichen Ausgebots anderweit ver⸗ pachtet werden. Die Gesammtfläche der Domaine
entgeltlich übersandt werden.
beträgt 477,555 Hektare (1870,321 Morgen), worunter
sich 8 399,519 Hektare “ Wiesen und “ 21,352 „ Häutung befinden. Den Verpachtungstermin haben wir auf Mittwoch, den 19. Juli 1876, Bormittags 11 Uhr,
£ Acker,
—
in dem
mit dem Bemerken eingeladen werden, daß 1) das Pachtgelderminimum 50,000 ℳ beträgt, 2) zur Uebernahme der Pachtung ein disponibles
ihre Qualifikation als Landwirthe
müssen. Die Verpachtungsbedingungen, die Regeln der
tage in unserer Domainen⸗Registratur und auf der Domaine Sittichenbach eingesehen werden. Auch sind wir bereit, auf Verlangen Abschrift der speziellen Pachtbedingungen und Exemplare der ge⸗ druckten allgemeinen Bedingungen gegen Erstattung der Kopialien und Druckkosten zu ertheilen. Pachtliebhaber, welche die Domaine und die dazu gehörigen Grundstücke in Augenschein zu nehmen wünschen, wollen sich an den Domainenpächter Herrn Amts⸗Rath Lüttich in Sittichenbach wenden. Merseburg, den 18. Mai 1876. . ; 8 2 8 Königliche Regierung. Abtheilung für direkte Steuern, Domainen und Forsten. (à Cto. 285/5a.) EmʒREAmnAmEEEEÜEEEEERAEAEEm 8 In Dresden'’'s bester und schönster; Lage und dessen Umgegend habe ich die vorzügl. Zinshäuser, sowie herrschaftliche 8 Villen mit alten schattigen Gärten, mit theilweis Stallung, Remise ꝛc., von 8 30,000 ℳ bis 300,000 ℳ unter den Fgünstigsten Bedingungen zu verkaufen. 11747] Friedrich Riebe, — Bank und Kommissionsgeschäft 8 (D. 1277.) in Dresden, Victoriastr. 20. ff Der Preis für Kothen von den Ablagen des Alvensleben⸗ und Redenbruchs des hiesigen Werks ist vom 29. d. Mts. ab um eine halbe Mark, mit⸗ bin auf 3 Mark 30 Pfennige pro Cbm. für den Debit auf dem Land⸗ usd Wasserwege ermäßigt. Rüdersdorf, den 26. Mai 1876. Königliche Berginspektion
Bekanntmachung.
Das dem Eisenbahnfiskus gehörige, Fruchtstraße tr. 16 hierselbst belegene Grundstück, bestehend us Wohnhaus, Stallung, Hofraum und dahinter befindlichem Platz, circa zwölf Ar groß, soll vom
1. Juli d. J. an auf unbestimmte Zeit an den Meistbietenden verpachtet werden.
Die Pachtbedingungen liegen in unserem Central⸗ Bureau, Königsbergerstraße Nr. 4, sowie bei unserer 1. Vau⸗Inspellion und im Stationsbureau auf dem hiesigen Ostbahnhofe zur Einsicht aus. 1 Gegen Erlegung von 50 Pfennige Kopialien kön⸗ nen Exemplare der Pachtbedingungen bei unserem Bureauvorsteher bezogen werden. 8 Offerten sind bis zum 15. Juni d. J., Mit⸗ tags 12 Uhr, an die unterzeichnete Eisenbahn⸗ Kommission, Königsbergerstraße Nr. 4, versiegelt, portofrei und mit der Bezeichnung: „Offerte auf
Pachtung des Grundstücks Fruchtstraße Nr. 16“
versehen, einzureichen, und erfolgt daselbst die Er⸗ öffnung in Gegenwart der etwa erschienenen Sub⸗ mittenten.
Berlin, den 14. Mai 1876. 5 Königliche Eisenbahn⸗Kommission der Ostbahn.
14849] 88 Die Lieferung der zur Heizung des Königlichen Gymnasiums erforderlichen Würfel⸗
Anerbietungen unter Preisangabe für die Last zu 40 Hektoliter sind bis zum 15. Juni er. bei dem
Kastellan des Gymnastums, Dorotheenstraße 41, ab⸗ zugeben, woselbst die Lieferungsbedingungen zur Ein⸗ sicht bereit liegen.
Berlin, den 26. Mai 1876. (Cpt. 85/5) Das consilium academicum des Königl. französischen Gymnasiums. Schnatter. Marchand.
nigliche Ostbahn.
mission der Osthahn zu Berlin angesammelten alten Materialien (Schienen und Eisenzeng) solle im Wege der öffentlichen Submission nach Gewicht
verkauft werden.
Die hierauf bezüglichen Bedingungen nebst spe⸗ zieller Nachweisung sämmtlicher zum Verkauf ge⸗ stellten alten Materialien nach Eigenschaft und Quan⸗
tität werden jedem Kauflustigen auf portofreien An-
trag bei unserem bautechnischen Bureau (Materialien⸗ Abtheilung) in Berlin, O., Königsbergerstr. 4, un⸗ Auch sind dieselben in den Stations⸗Bureaux der Königlichen Ostbahn zu Berlin, Frankfurt a./O., Schneidemühl, Landsberg, Thorn, Dirschauen⸗anzig, Königsberg und Bromberg zur Einsichtnahme ausgelegt.
Der Submissionstermin ist auf den 23. Juni
1876, Vormittags 11 Uhr, is unserm Bureau, Königsbergerstr. 4, hierselbst angesetzt.
auezufertigenden Offerten sind siegelt mit der Aufschrift:
Sitzungszimmer der unterze chneten Regie⸗ rungs⸗Abtheilung anberaumt, zu welchem Pachtlustige
Die nach Maßgabe der Submissionsbedingungen portofrei und ver⸗
„Offerte auf Ankauf von Materialien⸗ Abgängen“ bis zu diesem Termin an uns einzusenden. Die Eröffnung der Offerten erfolgt zur bezeichneten
Terminsstunde in Gegenwart der etwa erschienenen
Submittenten.
Vermögen von 140,000 ℳ erforderlich ist und 3) sich die Bietungslustigen vor der Lizitation über und den
8 8. 8 83 r [4855 Besitz des erforderlichen Vermögens ausweisen [4625]
(à Cto. 308/5.) Berlin, den 20. Mai 1876. 1 Königliche Eisenbahn Kommission.
Bekanntmachung. Zum Verkauf von circa 2264 Ceutner Guß⸗
eisen und 861 Centner altem Schmiedeeisen
Lizitation, sowie die Karte und das Vermessungs⸗ register können mit Ausnahme der Sonn⸗ und Fest⸗
1
im Artillerie⸗Depot zu Thern, sowie circa 60 Centner Gußeisen und 549 Centner altem Schmiedeeisen in Graudenz ist ein Submissions⸗
termin auf
Donnerstag, den 8. Juni er., Vormittags 10 Uhr, im Bureau des unterzeichneten Artillerie⸗Depots anberaumt. Schriftliche und versiegelte Offerten mit der Aufschrift „Submission auf Ankauf von altem Eisen“ sind bis zum genannten Termin hier einzureichen.
Die Verkaufs⸗Bedingungen liegen im diesseitigen Bureau, sowie in dem der Filiale Graudenz zur Einsicht aus.
Thorn, den 27. Mai 1876.
Artillerie⸗Depot.
Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.
2 8 Bekanntmachung.
Bei der am 16. Februar d. Js. stattgefundenen 3. Verloosung der Obligationen des Kreises Westhavelland I. Emission sind folgende Nummern gezogen worden: 111
Litt. A. über 200 Thlr. Nr. 164. 170 und 195. Litt. B. über 100 Thlr. Nr. 14. 171. 283. 285. 345. 428. 479. 647. 772
und 802. - Litt. C. über 50 Thlc.
Nr. 34. 56. 257. 385. 536. 700. 701. 832. 90 908. 1198 und 1200.
Litt. D. über 25 Thlr.
Nr. 30. 89. 95. 96. 99. 156. 206. 724. 824. 832. 931. 984. 1093. 1241. 1511. 1513. 1514. 1613. 1625. 1889, 1988. 2031. 2032. 2059. 2064. 211. 2154. 2155. 2156. 2158. 2301 und 2365. 8
Die Eigenthümer dieser Obligationen werden hiermit aufgefordert, dieselben in coursfähigem Zu⸗ stande nebst Zinscoupons Ser. II. Nr. 2 bis 10 und Talons am 1. Juli d. Js. bei der Kreis⸗ Kommunal⸗Kasse hierselbst abzuliefern und den Nennwerth dafür in Empfang zu nebmen. Eine weitere Verzinsung findet nicht statt und wird für die fehlenden Zinsscheine der Betraz vom Kapital in Abzug gebracht werden. G““
den 17. Februar 1876. Königlicher Landrath. Bredow. b
1 Die auf Grund des Privilegii d. d. 20. April 1857 zur Einlösung pro 1876 durch das Loos be⸗ stimmten Obligationen des Crossener Deich⸗ verbandes: 8 Litt. A. Nr. 33 260 443 576, Litt. B. Nr. 24 298 336, 8 sind hiermit zum 1. Juli 1826 gekündigt und von da ab, von unserer Deichkasse hier ausgezahlt, nicht mehr gültig. 18 Crossen a. O., den 31. Dezember 1875. Deichamt des Crossener Verbandes Uhden. Benck