1876 / 133 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 08 Jun 1876 18:00:01 GMT) scan diff

Die Kreis⸗Thierarztstelle des Kreises Bitter⸗ feld ist erledigt. Geeignete Bewerber wollen sich unter Einreichung ihrer Zeugnisse und eines aus⸗ führlichen Lebenslaufes binnen sechs Wochen bei uns melden. Merseburg, den 19. Mai 1876. Königliche Regierung. des Innern. Solger.

Qualifizirte Medizinalpersonen fordern wir hier⸗ durch auf, sich zu der vakanten Kreisphysikatsstelle des Kreises Stuhm unter Einreichung ihrer Zeug⸗ nisse innerhalb 6 Wochen bei uns zu melden. Marienwerder, den 1. Juni 1876. Königliche

Regierung. Abtheilung des Innern.

8 28. April, In der zu St. Petersburg am 710. mal 1876 statt⸗

gefundenen Generalversammlung der Aktionäre un⸗

serer Bank wurde die Auflösung der hiesigen Filiale beschlossen. Dieser Beschluß ist am

ins Handelsregister des hiesigen Kgl. Stadtgerichts eingetragen worden. Auf Grund

Art. 243 des A. D. H. G. B. werden demgemäß die Gläubiger der Russischen Bank für auswärtigen Handel, Berliner Filiale aufgefordert, sich in deren

Bureau, Unter den Linden 17/1, zwischen 10 und

11 ½ Uhr Vormittags zu melden. [4897]

Berlin, 6. Juni 1876. (101/6.)

Russ. Bank für ausw. Handel,

Verliner Filiale in Liquidation. Ferd. Höhne. Dr. Carl Bernstein.

14889] Oels⸗Gunesener Eisenbahn. Die Betriebs⸗Einnahmen pro Mai cr. betrugen nach provisorischer Feststellung: aaus dem Personenverkehr 24,912,70 aus dem Güterverkehr 27,065,10 us Extraerdinarien . 5,765,50 zusammen 57,743,30 Direktion.

2. Juni a. c.

Fonto⸗Korrent⸗ebitore 1“ Eigene Hypotheken⸗Konto.. 12,903,216. Lombard⸗Konto

„7

9 1

Kunst⸗Verein für die Rheinlande [4898] und Westfalen.

Die diesjährige ordentliche Generalversammlung verbunden mit der Verloosung der angekauften Kunstwerke findet Montag, den 10. Juli c., Vor⸗ mittags 10 Uhr, im großen Saale der städtischen Tonhalle hierselbst statt, zu welcher die Vereins⸗ Mitglieder hierdurch ergebenst eingeladen werden.

Düsseldorf, den 7. Juni 1875.

Der e „Rath.

Wettendorff.

„Villa Choisy“, möblirte Zimmer mit Veranden, Aussicht auf die Jungfrau, und Gartenbenutzung miethfrei. (M. 1786 Z.) [4849] Interlaken (Schweiz).

Norddeutsche Grund⸗Credit⸗Bank.

Aedofheten „Versicherungs⸗Aktien⸗Gesellschaft.

Geschäfts⸗Uebersicht ult. Mai 1876.

Aktiva.

Kassa⸗ und Wechselbestand 1,999,991.

Effekten⸗Bestand. G 26,442. 650,377.

570,643. 929,700.

4,500,000.

889,423. 77,100. 7,877,850. —. 2,666,100. 450,000. —.

Grundstücks⸗Konto 6 Passiva. Hetien I tal Konto⸗Korrent⸗Kreditores und 1A“X“ Amortisations⸗Kassa⸗Konto.. Verkaufte Hypoth.⸗Antheilscheine Verkaufte Pfandbriefe . . . . Hypotheken⸗Konto . . . .. Berlin, den 31. Mai 1876. Die Direktion. Dr. Goldschmidt. Rosenstein. 8

n a 2

Haupt⸗Rechnungs⸗Abschluß

der Lcbensverscherumgs⸗Geselsschaft zu Leipig

vom Jahre 1875.

Einnahme.

1) Verbliebene Kapitalsumme abzüglich zurückvergüteter Prämie auf 4

Versicherunzen wegen früheren Todes 2) für Versicherungen auf den Todesfall:

a. Beiträge . . . b. Zinsen.

3) für Versicherungen auf den Lebensfall: verbliebene Einnahme des Jahres 1875 4) für Kautions⸗Darlehne: verbliebene Einnahme des Jahres 1875

5) Beiträge zu dem Pensionsfonds der Gesellschaftsbeamten nebst Zinsen⸗

vergütung ...

6) Amortisations⸗Zahlungen auf Hypotheken⸗Kapitalien

Ausgabe. 1) für 395 Todesfälle . . . .. .. 2) für 7 bei Lebzeiten bezahlte Versicherungen

3) Vergütung für zurückgegebene Versicherungsscheine

4) Dividende auf die für das Jahr 1870 bezahlten Beiträge Geldsorten.

5) Verluste durch Agenten 111““ 6) Abschreibung auf Werthpapiere und Verlust an IIIWL““

Bleibt Kapital⸗Bestand am Ende des Jahres 1875

bestehend in: 1) baarer Kasse und Wechseln .. 2) Effekten zu Kautionsbestellungen 3) Ausleihungen:

8 gegen Hypotheken .. .

.

angekaufte Staats⸗ und andere öffentliche Wert

. * 8 . . *

c. Umerpfand von Werthpapieren ...

d. Policen der Gesellschaft. . e. Abtretung von Dienstkautionen.

Eeee—

5) Guthaben:

a. bei den Gesellschafts⸗-Agenten .....

38 b. an gestundeten Beiträgen

Die Kapitalsumme zerfällt in folgende zurückgestellte Posten:

1) für Versicherungen auf den Todesfall:

a. 60 unerledigte Todesfälle und unbezahlte Vergütungen aus dem

Reservefonds ...

b. Reserven (Werth der am Ende des Jahres 1875 bestehenden Ver⸗

sicherungen). c. Uebertrag der

11.“

2) für Versicherungen auf den Lebensfall: Vermögensbestand Ende 1875 3) für Kautions⸗Darlehen: Kapitalbestand Ende 18755. . 4) Pensionsfonds der Gesellschaftsbeamten . . . 5) Amortisationsfonds für Hypotheken⸗Kapitalien 6) Ueberschuß aus den Vorjabren

9 des Jahres 1875 abzüglich der Tantieme des Verwal⸗

8 IEnabraechh 7) Tantieme des Verwaltungsraths

Leipzig, den 4. Mai 1876.

Lebensversicherungs⸗Gesellschaft

Kummer.

ö“ 580,505 46

c. für Stückzinsen von den ausgeliehenen Kapitalien

dem Jahre 1876 angehörenden Beitragsantheile

. 2

3,452,628 49

798,128 49 69,179 27 57,374 51

4,417 30 9,540 02

* 4,391,268 v7522888 2

1,439,400 33,000 88,095 69

579,184 85 391 25 2,926 54 423,998 17

11,083,914 68 849,369 31 26,000 979,992 8—8 2,805 761 66 15,745,037 65 1“

hpapiere.

1““ 482,421 02 b“ 183,705 23 1,246,631 71

1 17,955,391 62

11“ 219,118 75 11,819,329 49 1,843,157,47 8,88,80577 147,17105 287,843 42 22,841 71

13,803 56 2,734,434 29

848,168 81 19,523 07

zu Leipzig.

Dr. Gallus.

[4899]

licher Prämien⸗Einnahme.

Von den im Jahre 1875 eingetretenen Todesfällen kommen auf Preußen: · eing, reußen: 8 195 Versicherungen mit einem Versicherungs⸗Kapital von 523,050 Von den Geldern der Gesellschaft waren angelegt: a. hypothekarisch auf im Königreich Preußen belegene

Grundstücke...

b. in Effekten, angenommen zum Tagescourfe vom 31. Dezember 1875

Leipzig⸗ den 8. Juni 1876.

Lebensversicherungs⸗Gesellschaft zu Leipzig.

Kummer.

Resultate des Geschäftsbetriebs der Lebensversicherungs⸗Gesellschaft L pin 1 39 1-⸗ des Jahres 8 st zn Leipzig

königreich Preußen bestanden Ende 1875 bei der Lebensversicherungs⸗Gesells Leipzi 11,385 Versicherungen mit zusammen 40,509,750 Versicherungs⸗Kapital und 1880,6hl scast0in Lei zzig

d.

Vaterländische Lebens⸗Versicherung [4672] v zu Elberfeld.

emäßheit der Artikel 16 und 17 des Statuts unserer Gesellschaft werd Herren Aktionäre zur diesjährigen ordentlichen Generalversammlung auf 8 Montag, den 26. Juni, Nachmittags 4 Uhr,

Geprägtes Geld. ö Kassen⸗Anweisungen und fremde Wechselbestände. Lombardbestände.

Staatspapiere und Effekten.. Guthaben in Rechnung und ver⸗

Eingezahltes Aktienkapital. Eingerufene, zur Einlösung noch Guthaben auf längere Kündi⸗

Guthaben in Rechnung . .

[4902]

[die Aktionäre der Saal⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft na Beschluß in der Generalversammlung vom 31. ia

hierselbst im Gesenschaftshanse eingeladen.

egenstände der

1) Jahresbericht pro 8875 h 2) Bericht der Revisions⸗Kommission. 3) Decharge für den Aufsichtsrath G 5 1” 5 ) Wahl der Mitglieder der Revisitons⸗Kommission für das Jahr 1876 1“ .“ dZS. 8“ wir 58 Herren Aktionären gleichzeitig n, hHeilnah alversammlun ich Ei ). bi 25. Juni auf dem Bureau der Gesellschaft zur Abholung 1“ weisen wir auf den bereits angezogenen Artikel 17 des Statuts Elberfeld, 28. Mat 1876.

8 Der Aufsichtsrath.

de Weerth.

8 b

6

Geueralversammlung

der Lübeck⸗Büchener Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft.

8. In Gemäßheit der §§. 26 29 und 46 des Statuts w f ionaire der Lübeck⸗Büͤ Eisenbahn⸗Gesellschaft zu der -ee.d.e TSESerh. Be Uhr,

am Sonnabend, den 10. Juni d. J., Nachmittags 312 zu 1“ Generalversammlung hierdurch eingeladen „Zur Prüfung der Legitimationen der stimmb tigten Actien⸗” be ur Aushändi der Eintrittskarten Barden Committite des tee btigt eu*“*“ am Sonnabend, den 10. Juni d. J., 8 2 im vorgenannten Locale gegenwärtig sein. Die Legitimation geschieht durch Einreichung einer schriftlichen Erklärung über die eigenen

Actien und über die Actien, für welche ein Actionair v . rwie.; le ig derselben. (§. 29 des Statats.) ch ctionair vom andern bevollmächtigt ist, unter Vorzeigung

1) Jahresb cht e LEIEI““ Jahresbericht der Direction und Rechnungsabschluß des J 8 2) Jahresbericht des Ausschusses. gsabschluß des Jahres 1875.

3) Genehmisung des Bau⸗ und Betriebsvertrages wegen der Eisenbahnbrücke über

die Elbe zwischen Hohnstorf und “*“

Der Ausschuß der Lübeck⸗Büchener Eisenbahn⸗Gesellschaft.

Grosse Preisermässigung!!

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100,000 Stück

im Gebrauch, sind, mit den neuesten und

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„Trotz der regelmäßigen Hinweise auf die 1 Merkzeichen für die Aechtheit der Frister &

vollen 8 2 nebst gericht a. vaenbeer 8e Ueslchrs uf der Herohct⸗ 6 e Bu ebst gerichtlich deponirter Fabrikmarke auf der Deckplatte und das F& R im Ge sind in neuerer Zeit angestrengte Versuche zu ö durch e. öüZ es wird deshalb jetzt jeder Maschine außerdem ein .

Ursprungs-Zeugniss der bahrik bess e. F ist keine Maschine ächt. 1 Der seither schon anerkannt billige Preis für die Frister & Rossn maschine ist vom 1. Juni ab um ein Bedeutendes wei E““ 29 dem bei Baarzahlung 8 8 g. 1 e.

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eEEwUR UImEERAEEeREAEEEEEeeeeemn [4900]

Privatbank zu Gotha. Monats Uebersicht für Ende Mai 1876. 1

Aetiva. 690,108.

55,376. 7,483,350. 324,230. 153,716.

4,058,215. 1

5400,000, —. Landgr. Hess. conc.

1878300, —. bꝙ½ LIaäandesbank Homburg v. d. Höhe.

8 1,852,005. 8 4 3,639,601. Status am 31. Mai 1876. Gotha, den 31. Mai 1876. Activa (Fr. 35/VI.) Direktion der Privatbank zu Gotha. Metallbestand 8 28,110 Kühn. Jockusch. Reichskassenscheine v 10,050.

1 ö Noten anderer Banken 6,900. Saal⸗Cisenbahn.

Wechselbestand ... 253,702 Es wird hiermit darauf aufmerksam gemacht, daß

Admiralsgarten⸗Bad. [2496] 102. Friedrichstr. 102. Täglich rufs., röm., Wannen⸗, Douche⸗ und Mine⸗

ralbäder für Herren und Damen. Wochentags von

7— 9, Sonntags von 7—12 Uhr. Russ. u. röm.

Bäder für Damen: Dienstag und Freitag Vor⸗

mittags. (Nr. 259/3.)

11116“

Wochen⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken. 8 1

8—

schiedene Activa Passiva. nicht präsentirte Noten

gung.

8 Lombard⸗Forderungen 116,102. Effektenbestände 864,590. Sonstige Activa 1,675,881.

Passiva.

J. etwaige Abänderungs⸗Vorschläge zu dem Ent⸗ Grund⸗Kapital

1,714,285.

8 8 8 8

h“ 3,837,098. 54. 849,369. 31.

Güter und

Dr. Gallus.

wurfe des revidirten Gesellschafts⸗Statuts bis ult. Juni d. J. bei dem Herrn Rechtsanwalt Dr. Zerbst hier einreichen können. Exemplare unserem Sekretariate hier zu beziehen. Jena, den 4. Juni 1876. Der Vorstand der Saal⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft.

Weis weiohahhhbh Betrag umlaufender Noten Sonstige täglich fällige Ver⸗ bindlichkeiten An Kündigungsfrist gebun⸗ dene Verbindlichkeiten

Sonstige Passiva. . .

85,714. 11,400.

des Statuten⸗Entwurfes sind von

415,949. —. 746,836.

Wegen der Stellvertretung ver⸗

eeegss vrs2. EEEEEEEEbm

b—-———— In dieser Beilage werden bis auf Weiteres außer den geri

1) Patente,

2) die Uebersicht der anstehenden Konkurstermine, durch Militär⸗Anwärter zu besetzenden Stellen,

Stellen für Nicht⸗Militär⸗Anwärter,

Subbastations⸗Termine,

3) die Vakanzen⸗Liste der 4) die Uebersicht vakanter 5) die Uebersicht der anstehenden

öö“

6) die Verpachtungstermine der Königl. Hof⸗Güter und Staats⸗Domänen, sowie anderer Landgüter,

chtlichen Bekanntmachungen über Eintragungen und Löschungen in den Handels⸗, Zeichen⸗u u.

Berlin, Donnerstag,

Musterregistern,

zeiger. 1876.

sowie über Konkurse veröffentlicht:

7) die von den Reichs⸗ Staats⸗ und Kommunalbehörden ausgeschriebenen Suhmissionstermine, 8) die Tarif⸗ und Fahrplan⸗Veränderungen der deutschen Eisenbahnen, 1 9) die Uebersicht der Haupt⸗Eisenbahn⸗Verbindungen Berlins, 3

10) die Uebersicht der bestehenden Postdampfschiff⸗Verbindungen mit transatlantischen Ländern

11) das Telegraphen⸗Verkehrsblatt.

Der Inhalt dieser Beilage, in welcher auch die im

einem besonderen Blatt unter dem Titel

§. 6 des Gesetzes über den Marken schutz, vom 30. November 1874, vorgeschriebenen Bekanntmachungen veröffentlicht werden, erscheint auch in

Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich. 2 wo

Das Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich kann durch alle Post⸗Anstalten des In⸗

und Auslandes, Buchhandlungen,

Patente. König Verlängert bis 9. Juni 1881 die Dauer des Herzn Franz Herold, Maschinentischler in Wien unterm. 9. Juni 1871 auf eine Tücherdruckmaschine für ein⸗ fachen und doppelten Druck, sowie auch Längendruck ertheilten Patentes; bis 30. Juni 1877 die Frist zu Ausführung des Herrn Georg Brock, Ingenieur in Wien, unterm 30. Juni 1875 auf eine Vorrichtung zur Beleuchtung der Weichensignale mittelst Gas mit drehbarer und sich selbst regulirender Flamme ertheilten Patentes; bis 18. Juni 1877 die Frist zu Ausführung des Herrn J. H. F. Prillwitz zu Berlin für Herrn Maximilian Zingler zu London unterm 18. Juni 1875 auf ein Verfahren zu Herstellung von Copal⸗ und Hartgummilösungen zur Verwen⸗ dung in der Lack⸗ und Firnißfabrikation ertheilten Patentes.

Bayern. Friedrich Gustav Wolff in Kulmbach, Anbringung eines in drehende Bewegung gesetzten, die Ausdünstung bei vermiedenem Luftdrucke befördernden kalten Wasser⸗ strahles an Bierkühlapparaten, 5 Jahre; Georg Frederich in Pirmasens, verbesserte Nähmaschine zur Schuhfabrikation, 4 Jahre.

Das dem Max v. Sprunner in Würzburg unterm 12. Nov. 1874 verliehene Patent auf eine eigenthümlich konstruirte Obstleiter wurde eingezogen.

Die Strafkammer des Obergerichts zu Göttin⸗ gen hatte gegen Ende des v. J. in einem Erkennt⸗ nisse ausgesprochen, daß für den Begriff des Ge⸗ werbebetriebs im Umherziehen auch in Be⸗ ziehung auf die Steuerpflicht die Reichs⸗Gewerbe⸗ ordnung Maß und Ziel gebe. Diese Ansicht erklärte das Ober⸗Tribunal in der Sitzung vom 5. April d. J. für unbegründet. Vielmehr ist nach der Ausführung des höchsten Gerichtshofes durch die Reichsgewerbeordnung in Beziehung auf die Gew erbe⸗ ener⸗ Besehgebnng der Einzelstaaten nichts geändert und namentlich der Begriff des steuerpflichtigen Gewerbebetriebes allein aus der betreffend en Einzel⸗ gesetzgebung zu entnehmen.

Zur Reform des Zahlungsverfahrens. III. (S. Nr. 127 Reichs⸗Anz., 152 Centr. H. Reg) Die „Elberfelder Zeit.“ bespricht in Nr. 148 ebenfalls die Kreditreform. In dem

betreffenden Artikel heißt es u. A.: „Seitdem wir die Franzosen besiegt und das Deutsche Reich wieder aufgerichtet haben, sind wir uns eini⸗

ger wirthschaftlichen Untugenden bewußt geworden,

die der nationalen Selbstschätzung sonst so fern wie möglich standen. Dazu gehört die Eigenschaft, schlechte Zahler zu sein. Wußte man auch aus der eigenen nächsten Erfahrung, daß viel auf Rechnung genommen wurde, was besser allemal gleich baar be⸗ zahlt worden wäre, oder daß im höheren Geschäfts⸗ leben sogar bewilligte Zahlungsfristen nicht inne⸗ gehalten und durch die Wahl der Zahlungsmittel häufig unberechtigte kleine Vortheile gesucht wurden, so bildete man sich doch ein, das sei wohl allenthalben in der Welt so und auf der heutigen Stufe der Kultur noch ein schier unvermeidliches Uebel. Dar⸗ über sind uns jetzt die Schuppen von den Augen gefallen. Hätte die Annexion von Elsaß⸗Lothringen weiter keinen Segen für Deutschland, so würde schon die Klärung der Begriffe, welche uns in dieser Hin⸗ sicht von Mülhausen und anderen dortigen Plätzen her zu Theil geworden ist, die Mühe wie das Risiko seiner Festhaltung einigermaßen lohnen. Denn einen Fehler kann man nicht gut ablegen, bevor man ihn als Fehler erkannt hat.

Ihn abzulegen sehen wir in Wirklichkeit jetzt zahl⸗ reiche Kreise ernstlich bemüht. Die Handels⸗ kammer zu Düsseldorf hat es nicht unter ihrer Würde erachtet, ihre Mitbürger zur pünktlichen Zahlung von Konsumtionsschulden aufzufordern.“ Auch das „Bremer Handelsblatt“ hält eine Kreditreform für Bremen für

„Das hier herrschende Kreditsystem, lange Zeit ohne Zweifel mit Grund als eine der stärkften und bestberechneten Stützen für den Aufschwung unseres Platzes angesehen, wird nachgerade doch in seiner Haltbarkeit immer verdächtiger und die Frage zeit⸗ gemäß, ob nicht eine allmähliche Substituirung an⸗ derer Formen den veränderten allgemeinen Zustän⸗ den entsprechen würde. Der unendlich gesteigerte Verkehr der Gegenwart erheischt andere Formen, als das phlegmatische, isolirte, halb patriarcha⸗ lische Geschäftsleben von ehedem. Einen harten Stoß hat der einen wie der anderen Ueberlieferung die seit dem letzten Kriege so maßlos gewach⸗ sene Konkurrenz im Großhandelsbetriebe versetzt.

Verschiedene betrübende Fälle der jüngsten Zeit haben die Gefahr aufgedeckt, welche bei der heuti⸗ 8 athemlosen Konkurrenz um Geschäfte in einem

reditsystem dieser Art steckt. Es gewährt nicht bloß demjenigen, der darleihen soll, nicht die genü⸗ gende verbürgte Einsicht in die Lage seines Schuld⸗ ners; auch der, welcher leihen will, wird dadurch zu Selbsttäuschungen verleitet.

sowie durch Carl Heymanns Verlag, Berlin, für Berlin auch durch die Expedition: SW., Wilhelmstraße 32, bezogen werden.

lich sächsische Erfindungspatentee.

Dem Brautechniker und Braumeister

Anders ist so mancher

SW., Königgrätzerstraße 109,

schmerzliche Zusammenbruch nach langer redlicher Arbeit ohne verschwenderische Lebensweise und selbst bei gutem Verdienst garnicht zu verstehen. Welt sich noch langsamer drehte, mochten drei und vier Monate keine zu lange Frist sein. Als man mit soviel weniger Leuten gleichzeitig zu thun hatte, ließ sich deren Verfahren und jeweiliger Stand leichter im Auge behalten als inmitten des heute uns umgebenden Gedränges. Als der erreichbare Gewinn sich noch auf eine kleinere Zahl von Mit⸗ bewerbern vertheilte, die durchschnittlich weit minder üppig lebten, denen die Erlangung von Reichthum ein spätes schweres Lebensziel und nicht das Re⸗ sultat einiger weniger glücklicher Jahre däuchte, da gab sich jeder über seine eigene Lage nüchterner Rechenschaft, täuschte deshalb auch Andere nicht so leicht durch seine eigenen schönfärbenden Einbildun⸗ gen. Die gründliche und unzweifelhaft bleibende Umgestaltung aller dieser Voraussetzungen muß die Umgestaltung auch der Kreditweise nach sich ziehen, welche darauf bepründet ist. Die Fristen müssen kürzer, die Formen strenger, die Bürgschaften sichern⸗ der werden. Dann können zum Ersatz die Kosten des Geldleihens abnehmen, weil blos noch die Ar⸗ beit und nicht mehr ein übermäßiges Risiko des vermittelnden Banquiers bezahlt zu werden braucht.“

Der „Anh. Staats⸗Anzeiger“ druckt in Nr. 129 das Mahnwort der Handelskammer zu Leipzig (S. Nr. 127 Reichs⸗Anz., 152 Central⸗ Handels⸗Register) ab.

In der „Bayer. Handels z.“ erinnnert Dr. Landgraf daran, daß Dr. Oswald⸗Ulm bereits auf einer früheren Wanderversammlung würt⸗ tembergischer Gewerbevereine 3 Thesen 8 das gewerbliche Kreditwesen besprochen hatte:

I. Für diejenigen Gewerbe, welche für den unmittelbaren Verbrauch erzeugen oder feilbietend arbeiten, und:

I. Diejenigen, welche die Gegenstände des Gebrauchs erzeugen und feilbieten, empfiehlt sich ausschließlich nur der Grundsatz der Baarzahlung dem anfänglich durch Rabatt der Weg geebnet werden soll.

III. Nur beim eigentlichen Handelsgewerbe ist die Anwendung des Kredits gerechtfertigt.

Die passendste Form für diesen Kredit fand Referent in dem Trattensystem und suchte die Frage auf dem Wege der Gründung einer Dis⸗ kontobank als einer Centralbank der Genossen⸗ schaftsbanken zu erreichen.

„Fr. G. Wiecks Deutsche Illustrirte Gewerbeztg.“ theilt den Inhalt eines Vor⸗ trags mit, welchen Dr. Brehmer in Lübeck über die kurzen Kreditfristen im Kleingewerbe gehalten hat. Der Redner meinte, daß das einheitliche Vorgehen der Gewerbtreibenden das Wichtigste sei, um zum Ziele zu gelangen, und daß es sich nun noch um die Frage handle, welches der ein⸗ fachste und sicherste Weg hiezu sei. Nach seiner Meinung müsse jeder Gewerbtreibende auf kon⸗ tante Zahlung hinwirken, bei jeder größeren Arbeit eine Nota beilegen und Vierteljahrsrech⸗ nungen ausschreiben. 1

Dasselbe Blatt druckt „Zur deutschen Kredit⸗ misére“ den in diesem Blatte bereits erwähnten Feuilletonartikel der „Voss. Ztg.“ ab.

Der Kongreß deutscher Schuhmacher hat sich am 4. Juni in Frankfurt a. M. mit der „Borgfrist“ beschäftigt. 1

Für die Tagesordnung des (vermuthlich im Juli zu Großenhayn abzuhaltenden) Kongresses der sächsischen Gewerbevereine hat der Gewerbeverein Zittau die Reform des Kreditwesens im Kleinhandel und Kleingewerbe angemeldet. Der Antrag, einen Aufruf an das Publikum zu richten, ist ausführlich motivirt durch Mittheilungen aus der Broschüre des Hrn. A. O. Crawford in Dresden: „Die Kreditmiß⸗ verhältnisse in Deutschland“ (Dresden 1876, H. Reinhardt).

Ueber die Bedeutung von „Freizeichen“ in der Tabak⸗Industrie.

Wenn die Rechtsgelehrten früherer Jahrhun⸗ derte von einer „crux“ sprechen, so wollen sie damit bekanntlich einigermaßen orakelhafte Ge⸗ setzesstellen bezeichnen, welche der juristischen Aus⸗ legung den freiesten Spielraum einräumten. Eine solche „crux“ hat auch unser deutsches Marken⸗ gesetz vom 30. November 1874 und zwar in jenen Waarenzeichen, welche bisher im freien Gebrauche aller oder gewisser Klassen von Gewerbetreibenden sich befinden. Endemann meint, fast jedes Wort dieser Definition giebt leicht zu Bedenklichkeiten Anlaß, aber

ütet sich, auch nur anzudeuten, wie

und alle

Als die der Motive beschränkt.

Das Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich

erscheint in der Regel täglich. Das

Abonnement beträgt 1 %ℳ 50 für das Vierteljahr. Einzelne Nummern kosten 20

Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 ₰.

senge oder wie weit er sich den Inhalt die⸗

ser Freizeichen⸗Gattung denkt. Noch reservirter bleibt Meves, der sich auf die bloße Wiedergabe Das Gleiche gilt von Stockheim. Ich habe in meinen Erläuterungen schon damals auf den Zusammenhang des §. 10 Abs. 2, der ja eben von den Freizeichen han⸗ delt, mit dem §. 1 des Gesetzes hingewiesen. Und in der That wird man bei genauerem Zu⸗ sehen finden, daß §. 10 Abs. 2 nur negativ ausdrücken wollte, was die Definition von Waa⸗ renzeichen im §. 1 positiv ausdrückt. Es ist freilich richtig, daß derartige Häufungen von bejahenden und verneinenden Bestim⸗ mungen in einem Gesetze vom Uebel sind oder doch sein möoͤgen; andererseits sind sie aber besonders bei so jungen Rechts⸗ materien nicht immer vermeidlich; auch im Muster⸗ schutzgesetze glaubt man die selbstverständliche Bemerkung einschalten zu sollen, daß die freie Benutzung einzelner Motive zur Herstellung neuer Muster gestattet sei. Eine ganz andere Bedeu⸗ tung hat §. 3 des Gesetzes, der wohl auch in⸗ haltlich im Gegensatze zu §. 1 steht, allein in einem ganz anderen Sinne: daß ausschließlich in Zahlen ausschließlich in Buchstaben ausschließlich in Worten bestehende Zeichen nicht als Waarenzeichen fungiren können, daß das Gleiche von öffentlichen Wappen und Aergerniß erregenden Darstellungen gilt, folgt nicht noth⸗ wendig aus dem §. 1, sondern aus ganz ande⸗ ren Erwägungen, denen sich der Gesetzgeber nicht ganz entziehen konnte und wollte. Die österrei⸗

chische Gesetzgebung war hier weniger scharf, sie Firft beide Fälle zusammen, indem sie in §. 3 bestimmt: „Auf Marken, welche in solchen Zeichen bestehen, die bei einzelnen Waarengattungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind, dann auf solche, die bloß in Buchstaben, Worten oder Zahlen, oder in Staats⸗ und Länderwappen be⸗ stehen, kann kein Alleinrecht erworben werden.“ Aus diesem Standpunkte erklärt sich mir auch die nur beispielsweise Aufzählung der hierher einschlägigen Fälle in den Motiven. Der Gesetz⸗ geber hat sich da offenbar nicht alle mög⸗ lichen Fälle vorgestellt, welche das praktische Leben erzeugen mag. Ihm schwebten zunächst Zeichen vor, die von Alters her für gewisse Waaren sich im Gebrauch befinden, eine weitere Bedeutung aber zur Zeit nicht mehr besitzen. Hierher möchten wir fast die alten ehemals österreichischen Sensen⸗ marken rechnen, die längst aufgehört haben, die Waare eines bestimmten einzelnen Sensenschmiedes von jenen seiner Kollegen zu unterscheiden, die vielmehr zum Träger bestimmter Waaren⸗ gattungen geworden sind, z. B. die Gockel⸗ sensen; hier würde ein Alleinrecht das lästigste Monopol geschafft haben; längst werden auch diese alten Zeichen nur mehr accessorisch neben der Firma geschlagen. Der Gesetzgeber dachte ferner an allgemein übliche Zeichen, welche her⸗ gebrachterweise bestimmte Qualitäts⸗ und Größen⸗ verhältnisse bekunden. Wenn Herr Knapp aus Pfullingen in dem bekannten Ober⸗Handels gerichts⸗ Urtheil sein Zeichen mit „superior- überschrieb, so wollte er damit die Qualität seiner Waaren von der anderer vielleicht unterscheiden; allein darauf kommt es eben gar nicht an, ob eine Waare gut oder schlecht, besser oder schlechter ist als fremde Waaren, nur darauf kommt es an, ob ein Zeichen Bürge dafür ist, daß eine Waare von Hinzens, nicht von Kunzens Fabrik komme. Daher sind alle Ausdrücke, welche Eigenschaften der Waare andeuten, unbrauchbar zum Dienste der Markirung. Der Gesetzgeber dachte endlich an Zeichen, welche die Her⸗ kunft der Waare aus einem bestimmtem Orte oder Bezirk erkennbar machen und demgemãß nur von den dort wohnenden Gewerbetreibenden gebraucht werden. Auch dieser Fall widerspricht schnurstracks dem Inhalte von §. 1. Daß der Gesetzgeber aber blos beispielsweise gesprochen, ergiebt der Schlußsatz der Motive: „Der auf solchen meist alterthümlichen Observanzen be⸗ ruhende Gemeingebrauch gewisser Zeichen soll zu Gunsten der Interessen einzelner Gewerbe⸗ treibenden keine Störung erleiden dürfen.“

Wo ist aber nun denn hier die Grenze im speziellen Falle? Die Firma Albert Remiger in Stuttgart hat am 8. Juni v. Z. Morgens 10 ½ Uhr bei dem dortigen Stadtgericht für Cigarren unter Anderem einen aufrecht ste⸗ eenden Ziegenbock, welcher ein überschäumendes

las Bockbier hält, als Marke angemeldet. Im

laufenden Frühjahr machte diese Fabrik die

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Beobachtung, daß eine Würzburger Firma L. E. Oppenheimer ganz genau das gleiche Bild auf Cigarrenkistchen in den Handel bringe, nur ist die Ausbringung wesentlich schlechter gemacht. Auf die angestrengte Klage beim Königlichen Handelsgericht Würzburg wendete der Be⸗ klagte unter Anderem ein, daß ein Bock in der Cigarrenbranche zu den Freizeichen gehöre. Dieser Anschauung schloß sich denn auch das Königliche Handelsgericht Würzburg in seinem Urtheile an und wies die Klage ab, weil der Bock ein im allgemeinen Gebrauche der Cigarrenfabrikanten vor Einführung des Markenschutzgesetzes befind⸗ lich gewesenes Waarenzeichen sei. Das Urtheil wurde unter dem Beisitze eines Würzburger an⸗

gesehenen Schnupftabaksfabrikanten gefaßt,

der eben ganz besonders der Anschauung Aus⸗ druck gab, daß auch jetzt noch jeder Fabrikant die älteren Zeichen überhaupt benutzen könne, weil solche ältere Zeichen als allgemein gebräuch liche sich darstellten.

Es ist nun aber doch klar und einleuchtend, daß die Vergangenheit, die Zeit vor dem Marken⸗ schutzgesetze, die markenschutzlose Periode, sehr sorgfältig dahin geprüft werden muß, ob eine in diese fallende mehrseitige Benutzung eines Waarenzeichens eine gleichzeitige oder eine successive war, das heißt, ob aus einem alle oder gewisse Klassen von Ge⸗ werbetreibenden verbindenden Motive ein Zeichen zur mehrseitigen Benützung gelangt ist, wie z. B. die Bielefelder Leinwandfabrikanten die Bielefelder Genre’'s von auswärtigen Konkurrenzartikeln durch ihre Flachsrose unterscheiden wollten, oder ob das von Einem angenommene Zeichen bei der damaligen Schutzlosigkeit von vielen oder den meisten anderen Konkurrenten nachgeahmt wurde. Offenbar fällt der letztere Fall durchaus nicht unter §. 10 Abs. 2; hier fehlt das bestimmende mehr oder weniger allgemein verbindende Motiv. Ein solches Zeichen ist durch die unter dem früheren Rechtszustande mögliche allgemeine Nach⸗ ahmung nichts weniger als ein allgemeines, ein für ewige Zeiten ins Freie fallendes Zeichen geworden.

Bei solchen Zeichen konnte auch unmöglich das Bewußtsein im Einzelnen entstehen, daß er ein Allen gebührendes Zeichen führe, sondern nur, daß Niemand in der berechtigten Lage sei, ihn in seiner Nachahmung zu stören. Solche Zeichen verschwinden natürlich bald wieder, was nur für das eben gegebene Motiv spricht, wenn das Interesse daran aufhört. Der erste Benützer ließ es in der Regel fallen, sobald er sich nicht mehr im Alleinbesitze sah, und das um so mehr, als ja nahe liegt, daß der Contrefacteur unter dem fraglichen Waarenzeichen geringer qualitãt⸗ liche Waaren zu debitiren versucht, folglich des Ersteren Waare auf solche Weise diskreditirt wurde. Mit der allgemeinen Diskreditirung einer Marke verschwand sie wohl dann auch ganz. Wurde nun eine solche Marke mit der Wirk⸗ samkeit des Markenschutzgesetzes, gleichviel von Wem immer, ob vom ersten Benützer oder von einem Anderen aufgenommen, so scheint uns hier gar kein Grund gegeben, warum ein solches Zeichen ein unbrauchbares, cadukes sein sollte. Die Möglichkeit der eben geschilderten Uebung ist in der markenschutzlosen Zeit natürlich in solchen Industriezweigen am leichtesten, wo die ungezügeltste Konkurrenz do⸗ minirt, die wieder in der Hauptsache möglichst geringes Betriebskapital zum Beginn eines solchen Geschäftes zur Voraussetzung hat. Das trifft nach unserer Information gerade in der Tabak⸗ branche ganz besonders für die Cigarrenfabrika⸗ tion zu. Es giebt Hunderte von ehemaligen Cigarrenarbeitern, die mit wenigem ersparten Kapital Cigarren herstellen und solche oft selbst von Taberne zu Taberne hausiren. Daß hier die Firma, die Marke stark der Waare nachhelfen muß, ist begreiflich. Nirgends ist denn auch der Gebrauch von Namen und Zeichen aller Art vor und nach dem Markenschutzgesetze bunter. Nir⸗ gends daher auch das Interesse an diesem Ge-⸗ fetze geringer wie hier: so zahlreich die An⸗ meldungen für Rauch⸗ und Schnupftabake, deren Fabrikation weit bedeutendere Kapitalien bedingt, so gering jene von Seite der bloßen Cigarrenfabriken. In der Cigarrenbranche i es daher auch sehr begreiflich, daß leicht groß Musterbücher entstanden, welche dem neuen An fänger die Röcke zeigten, in welchen er am nobelsten und bestechendsten am Markt erscheine. Das bekannteste Musterbuch ist jenes der Firma

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