Bemerkungen. 1) Die Reihenfolge der Eisenbahnen ist nach der Größe der mittleren Verhältnißzahl (geometr. Mittel) zwischen der auf je Eine Verspätung der Courier⸗, Schnell⸗, Personen⸗ und gemischten Züge uf eigener Bahn entfallenden Anzahl von Zügen dieser Gattungen und der auf je Eine Verspätung entfallenden Zahl der von diesen Zuggattungen zurückgelegten Achskilometer bestimmt (Col. 34, 35 u. 36). 2) Es entfällt: a. die größte Zahl der beförderten Züge auf die Sächsischen Staatsbahnen mit 24,458 Zügen (lfde. Nr. 36, Col. 5 — 10); b. die größte Zahl der zurückgelegten Achskilometer aller Züge auf die⸗ elbe Bahn mit 57,873,292 Achskilometern, und der Courier⸗, Schnell⸗, Personen⸗ und gemischten Züge mit 12,875,967 Achskilometern (lfde. Nr.
36, Col. 31 und 32); e. die größte Leistung pro Kilometer Bahn⸗ länge auf die Niederschlesisch⸗Märbische Bahn mit 50,500 Achskilo⸗ metern (lfde. Nr. 35, Col. 3, 31 u. 33).
.3) Durchschnittlich beträgt: a. die auf jeden Kilometer Bahn⸗ länge von der Gesammtsumme der Achskilometer entfallende Zahl 24,100 Achskilometer (Col. 3, 31 und 33); b. die mittlere Verhältnißzahl zwischen der auf je Eine Verspätung entfallenden Zugzahl und der auf je Sn .“ entfallenden Zahl von Achskilometern 11,391 (Col. 34,
un
4) Die größte Fahrgeschwindigkeit (inkl. Aufenthalt auf den Stationen) haben: a. von den Courier⸗ und Schnellzügen diejenigen der Magdeburg⸗Halberstädter Bahn mit 58 Kilometern pro Stunde Fahrzeit
(lfde. Nr. 29, Col. 38); b. von den Personenzügen diejenigen der Ober⸗ lausitzer und Cottbus⸗Großenhainer Bahn mit 42 Kilomeetenn vro Stunde “ 8exSen 0) 3 88 J“ gemischten Zügen die⸗ enigen der Eutin⸗Lübecker Bahn mit 32 Kilometern pro Stunde Fahr⸗ zeit (lfde. Nr. 44, Col. 40). 8 5) Durchschnittlich legen pro Stunde Fahrzeit incl. Auf enthalt auf den Stationen zurück: a. Courier⸗ und Schnellzüge 46 Klm., b. Per⸗ sonenzüge 3³ Klm., c. gemischte Züge 24 Klm. (Col. 38, 39 u. 40). 6) Die Zahl der zurückgelegten Achskilom, ist von den Verwaltungen . Nr. 1, 8, 12, 30, 31, 41 und 64) nach approximativem Ueber⸗ chlage, von allen übrigen Verwaltungen nach genauer Berechnung
angegeben worden. 8
Weltausstellung in Philadelphia 1876.
Von der General⸗Direktion der Weltausstellung in Philadelphia 1b für die mit der Ausstellung verbundene Thierschau, das in deutscher Uebersetzung nachfolgende Reglement erlassen worden:
1) Die Thierschau auf der Internationalen Ausstellung wird innerhalb der Monate September, Oktober und November 1876 ab⸗ ehalten werden. Für die verschiedenen Arten sind folgende Zeit⸗ äume bestimmt: Pferde, Maulthiere und Esel vom 1. bis 15. September, Hunde vom 1. bis 8. September, Rindvieh vom 21. September bis 4. Okrober, Schafe, Schweine und Ziegen vom 10. bis 18. Oktober, Geflügel wird vom 27. Oktober bis 6. November ausgestellt werden.
2) Mit Ausnahme von Trabern, Schritt gehenden Pferden, zu⸗ sammengepaßten Gespannen, Mast⸗ und Zugvieh wird zur Inter⸗ nationalen Ausstellung nur Vieh zugelassen, für welches der Aus⸗ steller dem Bureauchef genügenden Nachweis führen kann:
bezüglich der Vollblutspferde, daß sie zurück bis zur fünften Ge⸗
eration ihrer Voreltern von beiden Seiten von reinem Blute und von derselben Zucht sind,
bezüglich der kurzhörnigen (short-horned) Rinder, daß sie in Allens, Alexanders oder den englischen Heerdenbüchern eingetragen sind,
bezüglich Holsteiner, Hereforder, Ayrshirer, Devoner, Guern⸗ seyer, Britannyer, Kenyer und anderer reiner Racen, daß sie ent⸗ weder importirt sind oder von beiderseits importirten Thieren ab⸗ stammen,
bezüglich Jerseyer, daß sie in den Stammregistern des ameri⸗ kanischen Jersey⸗Viehklubs oder in dem der Royal Agricultural- Society zu Jersey eingetragen sind,
bezüglich Schafe und Schweine, daß sie importirt sind oder von importirten Thieren abstammen, und daß die einheimischen bis zur fünften Generation rückwärts von reinem Blute sind.
3) Der Ausdruck Zucht ist in der Bedeutung gebraucht, daß er alle Familienabtheilungen begreift, in welchen die Eigenthümlichkeiten der Gestalt und des Charakters auf Jahre der Trennung zurückreichen; so wird zum Beispiel angenommen, daß die Nachkommenschaft von Jersey⸗Vollblut und Guernsey⸗Vollblut kein Vollblut, sondern durch Kreuzung Bhärngt und als solche ausgeschlossen ist.
4) Beim Zuerkennen von Preisen an Thiere reinen Bluts wer⸗ den die Richter hauptsächlich den relativen Werth hinsichtlich des Vermögens der Uebertragung ihrer schätzbaren Eigenschaften in Be⸗ tracht ziehn; da die Verbesserung der Zucht einen Hauptzweck der Ausstellung bildet.
5) Wenn bei Zweifeln über das Alter des Thiers genügender Nachweis nicht erbracht wird, soll das Thier der Pruͤfung durch einen Thierarzt unterworfen, und sofern der Zustand der Zähne anzeigt, daß das Alter nicht richtig angegeben worden ist, der Aussteller rvon der Ausstellung in irgend einer Klasse ausgeschlossen sein.
6) Die Formulare der Klassifikation für Preise, welche unter jedem Abschnitt dasee en sind, (ausgenommen für Traber, Schritt gehende Pferde, zusammengepaßte Gespanne, Mast⸗ und Zugvieh) beziehen sich auf Thiere jeder reinen Zucht, welche zur Bewerbung eingebracht sind.
7) Da die Ansstellung der Welt offen steht, so ist es von der höchsten Wichtigkeit, daß nur das Beste seiner Art produzirt werde, indem der Charakter des Stammes nach dem allgemeinen Durch⸗ schnitt des Ausgestellten beurtheilt werden wird.
8) Es wird erwartet, daß die Aussteller ihre eigenen Wärter stellen, auf welchen alle Verantwortlichkeit der Sorge für Fütterung, Tränken und Reinigung der Thiere, wie auch Reinigung der Ställe, ruhen wird.
.99) Fourage und Körnerfutter werden zum Selbstkostenpreise ge⸗ liefert in angemessen auf dem Platze gelegenen Depots. Wasser ist zu jeder Zeit zu haben, da ausgedehnte Vorkehrungen zu seiner Be⸗ schaffung und Vertheilung über die Viehhsfe getroffen sind.
10) Die Aussteller müssen alles Geschirr, Sattelzeug, Wagen und andern Bedarf beschaffen und alles dies muß an den dazu be⸗ stimmten Orten aufbewahrt werden.
11) Die Kommission wird umfassende Einrichtungen für die Ausstellung und den Schutz des Viehstands treffen, doch werden Theil⸗ nehmer, welche zur Schaustellung ihres Viehs besondere Vorkehrungen zu treffen wünschen, auf ihre eigenen Kosten mit dem hierzu Erfor⸗ derlichen versehen werden. Für Thiere von gefährlicher Beschaffen⸗ heit als Hengste, Stuten mit Fohlen, oder Bullen sind Ställe von angemessener Beschaffenheit vorgesehen.
12) Alle Ställe werden ordentlich und deutlich numerirt; ent⸗ sprechende Nummern auf gleichförmigen Zetteln werden jedem Aus⸗ steller gegeben, und kein Thier darf aus seinem Stalle gehn, ohne seine eigene Nummer an sich zu tragen. r13) Vor der Vertheilung der Preise wird das Vieh in den Schauhöfen ausschließlich durch Nummern unterschieden sein.
14) Die Preisrichter für besondere Thiere werden am Tage der Eröffnung eintr jeden Serien⸗Schau sämmtliche Thiere der Serie der Prüfung unterziehen und für diesen Tag ausschließlich Zutritt zum ö’ö rh
1 eringeren Thieren wird keine Prämie zuerkannt, auch wenn keine Mitbewerbung stattfindet. 28 1
16) Alle Thiere werden unter der Oberaufsicht eines Thierarztes stehen, welcher sie vor der Zulassung prüft, um Ansteckung zu verhü⸗ ten, sowie ferner eine tägliche Besichtigung vornimmt und Bericht darü er abstattet. Im Krankheitsfalle wird das Thier nach einer Einzäunung gebracht, welche für seine Bequemlichkeit und ärztliche Behandlung besonders eingerichtet ist.
17) Wenn Thiere erkranken, können die Aussteller entweder die Behandlung selbst leiten oder dem bei der Ausstellung angestellten Thierarzte die Behandlung überlassen. In diesem letztern Falle wer⸗ den dem Aussteller alle dafür entstandenen Ausgaben berechnet. Für die ausgestellten Thiere wird alle mögliche Sorge getragen, doch kann die Kommission für irgend welchen Schaden oder Zufall nicht ver⸗ antwortlich gemacht werden.
„18) Ein Ring wird zur Schau und Bewegung von Pferden und Vieh hergestellt werden. 8
19) Am letzten Tage jeder Serien⸗Schau kann eine öffentliche Auktion solcher Thiere, welche die Aussteller zu verkaufen wünschen, abgehalten werden. Privatverkäufe können zu jeder Zeit während der Ausstellung stattfinden, doch darf während des Zeitraums einer Serien⸗ Bee. kein Thier, auch im Falle es verkauft wird, dauernd entfernt
zerden.
20) Ein offizieller Katalog der ausgestellten Thiere wir . öffentlicht werden. 3 h
„21) Aussteller von Vollblut⸗Thieren haben zur Zeit des Ein⸗ tritts dem Bureau⸗Chef einen Nachweis des Stammbaumes der Thiere vorzulegen, welcher von einem zum Empfang von eidlichen Aussagen ermäͤchtigten Beamten beglaubigt ist; diese Papiere werden der Jury vorgelegt werden.
22) Das Alter der Thiere muß bis zum Eröffnungstage der e.ge der Klasse, zu welcher sie gehören, berechnet sein.
23) Schafzüchter, welche Wolle als das Produkt der 1.- S wünschen, haben nicht weniger als fünf Fließe aus⸗
en.
24) Alles Vieh muß nach den vorgeschriebenen Regeln, wie sie auf den Eintritts⸗Formularen gegeben sind, eingetragen werden, diese bbbö werden auf Gesuch bei dem Chef des Agrikultur⸗Bureaus verabfolgt.
Zuchtpferde. Stuten, welche als Zuchtvieh eingeführt wer⸗ den, müssen Fohlen innerhalb eines Jahres vor der Schau gehabt haben, oder nachweisbar tragend sein.
Alle ausgestellten Fohlen müssen Abkömmlinge der Stute sein, 8 nnelch sie stehen. Preise werden den betreffenden Züchtern zu⸗ erkannt für:
Blut⸗Rennhengste sechs Jahre alt und darüber. Blut⸗Rennhengste über vier und unter sechs Jahre. Blut⸗Rennhengste über zwei und unter vier Jahre. Blut⸗Zughengste sechsjährig und darüber. Blut⸗Zughengste über vier und unter sechs Jahren. Blut⸗Zughengste über zwei und unter vier Jahren. Blut⸗Rennstuten sechsjährig und darüber. Blut⸗Rennstuten über zwei und unter sechs Jahre. Blut⸗Zugstuten sechsjährig und darüber. Blut⸗Zugstuten über zwei und unter sechs Jahre. Trabende Zuchtstuten sechsjährig und darüber. Trabende Füllen über vier und unter se.vs Jahren. Trabende Füllen über zwei und unter vier Jahren.
Preise werden zuerkannt für:
Traberhengste sechsjährig und darüber.
Traberhengste über vier und unter sechs Jahren.
Traberhengste über zwei und unter vier Jahren.
Traber⸗Zuchtstuten sechsjährig und darüber.
Traberfohlen über vier und unter sechs Jahren.
Traherfohlen über zwei und unter vier Jahren.
„Renn⸗ und Traber⸗Pferde sollen gemäß dem Verzeichniß ihrer Leistungen bis zum 15. August 1876 (record) beurtheilt werden, mit gebührender Berücksichtigung des gegenwärtigen Zustandes.
Preise werden zuerkannt werden für:
Renn⸗Pferde, welche die schnellsten Leistungen aufzuweisen haben,
Traber⸗Hengste, welche eine Meile in zwei Minuten und dreißig
Sekunden trabten,
Stuten und Wallache, welche eine Meile in zwei Minuten und
fünfundzwanzig Sekunden trabten.
Schritt gebende Pferde. Schnell gehende Pferde, aukge⸗ zogen für landbauliche Zwecke oder den Sattel, werden im Ringe um Preise sich bewerben.
Zusammengepaßte Gespanne. Preise werden ertheilt für:
Zusammengepaßte Gespanne, welche eine Meile in zwei Minuten
und fünfunddreißig Sekunden traben.
Zusammengepaßte Hengste für schweren Zug, über sechszehn Hände hoch und jeder über fünfzehnhundert Pfund Gewicht.
„Zusammengepaßte Wallache für schweren Zug, über sechszehn Hände hoch und über fünfzehnhundert Pfund Gewicht jeder.
IZusammengepaßte Stuten für schweren Zug, über fünfzehn Hände hoch und über vierzehnhundert Pfund Gewicht jede.
Zusammengepaßte Maulthiere für schweren Zug, über fünfzehn h. halbe Hand hoch und über dreizehnhundert Pfund Gewicht
Zuchtesel. Preise werden zuerkannt den Gestüten für:
Bluthengste ühber sechs Jahre. “
Bluthengste über drei und unter sechs Jahren.
Blut ⸗Eselstuten über sechs Jahre.
Blut⸗Eselstuten über drei und unter sechs Jahren. Riindvieh. Keine Kuh wird zum Eintritt zugelassen, bezüglich deren kein Zeugniß darüber erbracht ist, daß sie innerhalb fünfzehn Monate vor der Schau ein lebendes Kalb hatte, oder, wenn das Kalb todt geboren wurde, daß es zur rechten Zeit zur Welt kam.
Eine als tragend eingetretene Färse kann nur dann einen Preis davontragen, wenn der Nachweis erbracht ist, oder wenn sie untrüg⸗ liche Beweise an sich trägt, daß sie vor dem ersten April vor Bullen besprungen ist.
Ueber ein Jahr alt werden Bullen nur zugelassen, wenn sie einen Ring durch die Nase haben und der Wärter mit einem Leitstock ver⸗ sehen ist, welcher gebraucht wird, sobald das Thier aus dem Stalle genommen wird.
Preise werden zuerkannt der besten Heerde von jeder Zucht, wenn sie besteht aus:
Einem Bullen,
Fünf Kühen nicht unter fünfzehn Monate.
Rindvieh wird in jeder Zucht einzeln um den
Bullen drei Jahre und darüber alt,
Bullen über 2 und unter 3 Jahren,
Bullen über 1 und unter 2 Jahren,
Kühe vierjährig und darüber,
Kühe über 3 und unter 4 Jahren, 8
Kühe oder tragende Färsen über 2 und unter 3 Jahren,
Jährige Färsen.
Ein Sweepstake⸗Preis wird für den besten Bullen und
Ein Sweepstake⸗Preis für die beste Kuh ausgesetzt werden. Mast⸗ und Zugvieh. Thiere, welche als Mast⸗ und Zugvieh eingeführt werden, brauchen nicht von reinem Blut zu sein, sondern werden nach ihren individuellen Vorzügen beurtheilt.
Mastvieh muß gewogen werden und im Allgemeinen wird das⸗ jenige als bestes gelten, was das größte Gewicht bei kleinster Ober⸗ fläche und Abfall hat.
Preise werden zuerkannt für: 16
den best gemästeten Stier beliebig in Alter und Zucht, 8
die best gemäftete Kuh beliebig in Alter und Zucht,
das kräftigste Joch Ochsen, 8
das schnellst⸗gehende Joch Ochsen,
das am vollkommensten eingefahrene Joch Ochsen,
das am vollkommensten eingefahrene Gespann von drei oder mehr
Joch Ochsen.
Zucht⸗Schafe. Alle für die Auesstellung angemeldeten Schafe müssen von Zeugnissen darüber begleitet sein, daß sie seit dem 1. April geschoren sind, unter Angabe des Tages.
Wenn sie nicht gut geschoren oder so geschoren sind, um Mängel zu verstecken oder in der Absicht ihre Gestalt oder ihr Ansehen zu verbessern, so werden sie von der Bewerbung ausgeschlossen.
Preise werden in den verschiedenen Zuchten ertheilt für:
das beste Loos von fünf Thieren derselben Heerde, einschließlich
eines Widders, wovon die Mutterschafe alle lebende Lämmer im letzten Fruͤhjahr hatten; Pre se werden in den verschiedenen Zuchten ertheilt für: Widder von zwei Jahren und darüber. Einschürige Widder. Ein Sweepstake⸗Preis wird für den besten Widder lang⸗, mittel⸗ und hinnFolges Zucht ausgesetzt. 1““ reise werden in den verschiedenen Zuchten zuerkannt für: Mutterschafe in Loosen zu dreien, welche alle lebende Lämmer ge⸗ habt haben. Einschürige Lämmer in Loosen zu dreien. Ein Sweepstake⸗Preis wird für das beste Loos von drei Zucht⸗
„Mastschafe. Mastschafe, welche zur Preisbewerbung eintreten, müssen gewogen werden und im Allgemeinen werden diejenigen als beste anerkannt werden, welche das größte Gewicht bei geringster Oberfläche und Abfall haben.
Preise werden zuerkannt für:
Loose von den drei bestgemästeten Schafen jeder Zucht.
Loose von den drei bestgemäfteten Schafen irgend einer Zucht.
Zuchtschweine. Jede konkurrirende Sau von über einem Jahre muß einen Wurf gehabt haben oder nachweisbar trächtig sein.
„Wenn ein Wurf Schweine mit einer Sau gesandt wird, so müssen die jungen Schweine Spanferkel, Abkoͤmmlinge der Sau und nicht über drei Monate alt sein.
Preise werden zuerkannt in den verschiedenen Zuchten für:
das beste Loos von einem Eber und zwei Zucht⸗Säuen.
Für ein Loos von einer Sau und dem Wurf.
Preise werden zuerkannt in den verschiedenen Zuchten für:
Eber von zwei Jahren und darüber. 8
Eber von einem und unter zwei Jahren. G
Eber zwischen 9 Monaten und 1 Jahre.
Zucht⸗Säue von 2 Jahren und darüber.
Zucht. Säue von 1 Jahr und unter 2 Jahren.
in Loos von drei jungen Säuen zwischen neun Monaten und
einem Jahre.
Ein Sweepstake⸗Preis wird ausgesetzt werden für:
den besten Eber.
Ein Sweepstake⸗Preis wird ausgesetzt werden für:
die beste Sau.
Mastschweine. Mastschweine, welche zur Preisbewerbung ge⸗ stellt werden, werden gewogen und im Allgemeinen werden diejenigen als die besten anerkannt, welche das größte Gewicht bei geringst Oberfläche und Abfall haben. 8
Preise werden zuerkannt für:
Paare bestgemästeter Schweine jeder ZUuchhlt,,.. Paare bestgemästeter Schweine irgend einer Zucht.
Hunde. Stände werden unentgeltlich geliefert. Aussteller können selbst die Kosten der Wartung ihrer Thiere übernehmen, jedoch wird die Kommifsion, um für diejenigen zu sorgen, welche nicht selbst auf der Ausstellung zusegen sein können, gegen Zahlung einer Rechnun für Wartung in Höhe von drei Dollars für jedes Thier, die Kosten der Fütterung und täglichen Abwartung übernehmen.
Preise werden in den verschiedenen Zuchten zuerkannt für:
Hunde von zwei Jahren und darüber. Hunde von einem und unter zwei Jahren. Junge Hunde. Ein Sweepstake⸗Preis wird ausgesetzt werden für: 8 den besten Hund überhaupt, welcher durch einen fremden Aus steller zur Schau gestellt wird. Ein Sweepstake⸗Preis wird ausgesetzt werden für: den besten einheimischen Hund.
Preise werden zuerkannt in den verschiedenen Zuchten für: Hündinnen von zwei Jahren und darüber: Hündinnen von einem und unter zwei Jahren. Junge Hündinnen. 8
Ein Sweepstake⸗Preis wird ausgesetzt werden für: die beste Hündin überhaupt, welche durch einen fremden Aus⸗ steller zur Schau gestellt wird. — 8
Ein Sweepstake⸗Preis wird ausgesetzt werden für:
die beste einheimische Hündin.
— “
Mutterschafen lang⸗, mittel⸗ und feinwolliger Zucht ausgesetzt werden.
5
Geflügel. Geflügel kann nur in Käfigen ausgestellt werden welche nach den durch das Ackerbau⸗Bureau ertheilten Angaben ge
macht sind. 8 Die Kommission wird Käfige und Wartung liefern gegen Zah⸗ lung von einem Dollar für jeden Vogel der Hühner-Abtheilung und 8
von zwei Dollars für jedes Paar der Wasservögel⸗Abtheilung. Preise werden zuerkannt in den verschiedenen Zuchten für: Paare, einjährig und darüber, von Hühnern, Gänsen, Schwänen, Tauben, Perlhühnern und Ziervögel. Für Paare unter einem Jahre. Fische. Lebende Fische werden sowohl in Süßwasser⸗ als in Salzwasser⸗Aquarien zur Schau gestellt werden. Preise werden zuerkannt werden für: b die größte Schaustellung von Fischen jeder Art, die größte Schauftellung von Fischen uͤberhaupt. 1““ Pournet Landreth, A. T. Goshorn, Chef des Agrikultur⸗Bureaus. Generaldirektor. Philadelphia, den 22. März 1876.
Monatsübersicht für Mai 1876.
IV. Spanien. Seit unserer letzten Monatsübersicht ist ein
Fortschritt, wenn auch kein erheblicher, in der Erledigung der⸗ G
jenigen Fragen zu verzeichnen, welche augenblicklich das hervor⸗ ragende Interesse der Nation beanspruchen. Dies gilt namentlich in Bezug auf die von der römischen Kurie geforderte Glaubenseinheit. An Stelle der vollkommenen Reli⸗ gionsfreiheit, welche durch die Verfassung von 1869 garantirt war, hat der Regierungsentwurf die Dul⸗ dung der nicht⸗katholischen Konfessionen gesetzt, — eine Lösung, die weder die Liberalen, noch die Konservativen befriedigt, zumal die zweideutige und biegsame Fassung des bezüglichen Artikel 11. einer künftigen Regierung eine Waffe für die entgegen⸗ gesetzte Auffassung in die Hand giebt. Dennoch acceptirten die Cortes mit der Majorität von 221 gegen 83 Stimmen, den unveränderten Regierungsentwurf, welcher freilich den gegen⸗
wärtigen Volksbegriffen homogener ist, als eine radikale Gleich⸗ 1
berechtigung aller Konfessionen und, im Falle eines System⸗ wechsels, die Gefahr einer vollständigen Beseitigung der ganzen Verfassung doch nicht ausschließen dürfte. In ähnlichem Sinne sind die Bestimmungen des Unterrichtsgesetzes (Art. 13) gehalten, und überhaupt scheint die Opposition im Laufe der Verhand lungen so ermüdet oder entmuthigt zu sein, daß sie sich fast ausnahmslos der Votirung der ministeriellen Partei angeschlossen hat. Dasselbe Verhältniß hat sich im Senat geltend gemacht. (Inzwischen hat der Senat den Art. 11 mit 113 gegen 40, die gesammte Ver⸗ fassung mit 127 gegen 11 und den Entwurf über Ab⸗ schaffung der baskischen Fueros mit 94 gegen 9 Stim⸗ men angenommen. Anmerk. der Red.) Die päpftliche Kurie hat von ihrem ursprünglichen Entschlusse, ihren Nuntius von Madrid zurückzurufen, falls das Toleranz⸗Edikt zum Staats⸗ grundgesetz erhoben würde, vorläufig Abstand genommen. Da⸗ gegen hat die britische Regierung auf eine bezügliche Anfrage im Unterhause erklärt, daß sie keine Gelegenheit vorübergehen lassen werde, die spanische Regierung aufzufordern, dem Art. 11.
in den spanischen Häfen abgeschätzt werden sollen.
zu gewähren, wurde mit Entschiedenheit abgelehnt.
zu stellen. — rac — und Verschwörung der radikalen und carlistischen Partei unter
Putern, Enten,
der Verfassung, betreffend die Toleranz in Religionssachen, die
weiteste Auslegung zu geben. 1 Penunhn Meldung zufolge ist Don Mariano Ramon
Zaera zum außerordentlichen Gesandten Spaniens in Been er⸗
nannt worden. — Ein Dekret vom 4. Mai d. J. bestimmt die Regeln, nach denen die Steinkohlen, behufs Erlegung des Zolls
Einen lebhafteren Eindruck als die mit ziemlicher Gleichgültigkeit im größeren Publikum behandelte religiöse Frage, weil dringlicher und dem Verständniß des Volks zu⸗
gängli er, haben die Differenzen mit den baskischen Provinzen über Aufhebung ihrer Sonderrechte erzeugt. Am
20. Mai wurde der betreffende von dem Könige genehmigte Ge⸗
setzentwurf den Cortes vorgelegt und von ihnen, nachdem sich die b sethinten Verhandlungen mit den baskischen Delegirten fruchtlos erwiesen hatten, mit allseitigem Beifall aufgenommen. Ein Antrag,
allen Provinzen, die von den Basken beanspruchten it der
verbürgten Nachricht, daß der Höchstkommandirende in den bas⸗
kischen Provinzen, General Quezada, über dieselben den Belage⸗ Kaschan und das Kriegsrecht verhängt hat, ist das Gerücht in
Verbindung gebracht worden, d den Rufen⸗ „Es lebe die Republik — hoch die Fueros!“ aus⸗
daß in Tolosa Unruhen unter
gebrochen seien. Unbegründet ist aber ohne Zweifel die Angabe,
daß einflußreiche Bewohner der baskischen Provinzen Frankreich
gegenüber den Vorschlag gemacht haben, sich von Spanien los⸗ zureißen und als unabhängiger Staat unter französischen Schutz Ebenso unglaubwürdig ist die Nachricht einer Allianz
der Leitung des früheren Ministers Zorilla. Natürlich ist es dagegen, daß sich im Norden ein Gefahr drohender Zündstoff anhäuft, zumal die Aufhebung der Fueros nicht allein das gleiche Steuer⸗ und Aushebungssystem zum Gegenstande hat, sondern auch die auf Selbstverwaltung beruhende freisinnige Gemeindeverfassung der Basken vernichtet.
Noch allgemeiner aber und intensiver, wenngleich wahr⸗
scheinlich erfolglos, ist die Stimmung, welche die von der Regie⸗
rung beabsichtigte Ordnung der schwebenden Schuld hervor⸗ gerufen hat, weil sie alle besitzenden Klassen ohne Rücksicht auf ihre soziale und politische Stellung trifft, insbesondere durch Vergrößerung der Schuld und Auferlegung neuer Steuern, unter denen eine Salzsteuer und eine Erhöhung des Briefportos und des Telegraphentarifs genannt wird. Daneben sollen allerdings auch Ersparnisse in dem Budget in Aussicht genommen sein, und der Finanz⸗Minister hat mit dem Kriegs⸗ Minister einen Abstrich von 31 Millionen Duros vereinbart, dessen Genehmigung Herr Salaverria von den Kammern unter Stellung der Kabinetsfrage verlangt. Auch sollen die vorhandenen Botschaften in Gesandtschaften verwandelt werden. Dagegen haben die hohen Dotationen der Ver⸗ wandten des Königs und die großen pekuniären Zugeständnisse an die katholische Geistlichkeit einen durchaus ungünstigen Eindruck ge⸗ macht. Im In⸗ und Auslande sind Comités zusammengetreten, welche das Vorgehen der Regierung einer Kritik unterworfen und Proteste dagegen eingelegt haben. Die französischen Besitzer spanischer Renten haben am 12. Mai einen Ausschuß zur Wahr⸗ nehmung ihrer Rechte bevollmächtigt. Der Deputirte
Pesquiera hat einen Antrag eingebracht, um Verlängerung der
erbetenen Fristen von den Rationalgläubigern nachzusuchen, ist aber mit 15 gegen 150 Stimmen in der Minderheit verblieben. Inzwischen scheint der Sturm einer kühleren Betrachtung ge⸗ wichen zu sein und man muß den Muth anerkennen, mit dem der Finanz⸗Minister die wahre Lage des Staatsschatzes veröffent⸗ licht hat. Der Minister⸗Präsident, welcher in Folge der Erkrankung des Herrn Salaverria die interimistische Ver⸗ waltung des Finanz⸗Ministeriums übernommen hat, ist mehrfach mit den Staatsgläubigern in Verhandlung getreten und es scheint ihm gelungen zu sein, ein englisch⸗spanisches Spyndikat zu bilden, welches sich zur Einlösung aller Coupons der konsolidirten spanischen Schuld verpflichtet, ohne daß eine Steuererhöhung nöthig wäre. Die Königin Dona Maria Christina ist in Spanien und Don Carlos, offiziellen Berichten zufolge, in Mejiko angekommen. 8 Die spanische Flotte hat, mit Ausnahme der in den biskayischen und kubanischen Gewässern stationirten Geschwadern, Befehl erhalten, sich der englischen Mittelmeerflotte anzuschließen. — Eine Feuersbrunst hat die Maschinenwerkstätte d.s Arsenals von Karthagena zerstört. Zwischen der englischen und spanischen Regierung ist eine
Differenz wegen Entlassung des Sträflings Pratt zur Sprache gekommen.
Obgleich die kubanischen Insurgenten in einem blutigen Gefecht unterlegen, besteht der Aufstand noch in ungeminderter Kraft. Die spanische Regierung hat entschieden, daß die auf Kuba befindlichen fremden Staatsangehörigen keine Befreiung von außerordentlichen Abgaben genießen, und daß Fremde nicht als Freiwillige zu den für Kuba bestimmten Truppen ein⸗ treten dürfen. Der Kolonial⸗Minister veranschlagt die zum Schutze Kuba's vorhandene Truppenmacht auf 60,000 spanische Soldaten und 70,000 einheimische Freiwillige und hofft, daß die gesammte Schuld der Insel in zwei Jahren durch die gewöhn⸗ lichen Einnahmen abgetragen sein wird. Der Deputirte und frühere Kolonial⸗Minister, Viktor Balaguer, dagegen brachte am 24. Mai in den Cortes die ungünstige Lage der sämmtlichen überseeischen Besitzungen Spaniens zur Sprache und erklärte sie hauptsächlich durch die Mißwirthschaft der spanischen Beamten.
Die Wein⸗ und Getreideernte in Andalusien verspricht an Quantität und Güte die besten Ernten der letzten hundert Jahre zu übertreffen.
Staat und Kirche. XIII. (Vgl. Nr. 147 d. Bl.)
Die Vereinigten Staaten von Venezuela, ein Land, dessen Bevölkerung so vollständig katholisch ist, daß der andersgläubige Theil sich auf wenige aus England oder Deutschland einge⸗ wanderte Kaufleute beschränkt, sind auf dem Wege, das Band zwischen der katholischen Kirche ihres Gebietes und dem Papst zu zerreißen. Wenn in Europa die gallicanische Kirche eine freiere Stellung zu Rom einnahm, so soll in Amerika die venezolanische Kirche hinfort ganz unabhängig von Rom dastehen.
In Caracas sind unter dem Titel „die Unabhängigkeit der venezolanischen Kirche von der Römischen Kurie“ die amtlichen Schriftstücke veröffentlicht worden, auf die sich die folgend n, der „Köln. Ztg.“ vom 23. d. M. entnommenen Mit⸗ theilungen über den bemerkenswerthen Vorgang stützen. Die Einleitung bildet eine Botschaft des Präsidenten Guzman Blanco an Senat und Abgeordnetenhaus vom 9. Mai d. J. Sie verweist auf einen Bericht vom 20. Februar, in welchem der Präsident angezeigt hatte, daß in Bezug auf die erzbischöf⸗ liche Frage eine neue und letzte Frist von ihm verlangt worden sei, damit den Aufforderungen aus Rom gemäß Hr. Guevara, wie es von der päpstlichen Kurie zugesagt war, Sr. Heilig⸗ keit den Verzicht auf den erzbischöflichen Stuhl ein⸗ reiche. „Die usurpatorische Politik der Kurie“, heißt es weiter, „glaubt, daß mit diesem Schritte Venezuela in die Lage komme, einen Erzbischof zu wählen, und der Papst in die Lage, diesem die Amtsvollmacht zu ertheilen. Das aber heißt die Souveränetät des Landes verkennen, dem allein das Recht zusteht, seinen Prälaten die Jurisdiktion zur Verwaltung der Diözesen und der Erzdiözese zu geben, und widerspricht dem Wortlaute der nachstehenden Artikel 16 und 17 des seit 1824 zu Recht bestehenden Patronatsgesetzes:
Art. 16. Die von dem Kongreß zu Erzbischöfen und Bi⸗ schöfen Ernannten haben, ehe sie sich Sr. Heiligkeit durch die Regierung vorstellen, vor dieser letzteren oder der von ihr dazu bezeichneten Person den Eid zu schwören, daß sie die Verfassung der Republik aufrecht halten und vertheidigen, die Souveränetät, Rechte und Prärogarive derselben sich nicht anmaßen, den Ge⸗ setzen, Befehlen und Verfügungen der Regierung gehorchen und sie erfüllen werden.
Art. 17. Sowie die Ernannten diesen Eid geleistet haben,
können sie in die Ausübung ihrer Jurisdiktion eintreten, wobei
die Regierung dem kirchlichen Kapiteln die betreffenden Weisungen giebt; doch beziehen sie die ihnen zustehenden Einkünfte erst nach erhaltenem Fiat Sr. Heiligkeit.“
Die Frist lief am 19. April ab. „Da aber,“ fährt der Präsident fort, „der päpstliche Nuntius in St. Domingo mir am 20. anzeigte, daß er zufolge ihm gewordener Weisung am 21. nach Trinidad reisen würde, um Hrn. Guevara zum Verzicht zubewegen, so glaubte ich einen neuen und letzten Versuch machen und das Ergebniß der Berathung des Monsignor Rocca Cocchia mit dem Hrn. Ex⸗Erzbischof abwarten zu müssen. Gestern endlich, am 8. Mai, wurde mir die amtliche Mittheilung, daß Hr. Guevara die Verzichtleistung verweigere, und überdies ist mir zur Kenntniß gekommen, daß der Nuntius gar nicht die Voll⸗
macht erhalten hat, ihm den Verzicht aufzuerlegen oder ihn ab⸗
V
zusetzen. Es sind nunmehr alle diplomatischen Mittel zut Re⸗ gelung der erzbischöflichen Frage erschöpft. Ungelöst darf dieselbe aber nicht auf die nächste Regierung übergehen, wenn man nicht diese und die Sache der Nation gefährden will. Als jetziger Vertreter dieser Sache habe ich ein Gefetz entworfen, welches die venezolanische Kirche von dem römischen Bischof unabhängig macht und vorschreibt, daß die Pfarrer von den Gläubigen, die Bischöfe von den Pfarrern und der Erzbischof vom Kongreß gewählt werden, in Rückkehr zu der von Christus und den Aposteln gegründeten ursprünglichen Kirche.“
Der Kongreß zögerte nicht mit seiner Antwort. Noch an demselben 9. Mai setzte er, „durchdrungen von dem Ernste der Lage, die der Starrsinn des Ex⸗Erzbischofs Guevara und der römischen Kurie geschaffen,“ einen Ausschuß zur Feststellung des Gesetzentwurfs ein.
Zehn Tage später legte der Ausschuß die Frucht feiner Ar⸗ beit vor. Guevara, sagt der Bericht, hat alles gethan, um dem Ultramontanismus die Herrschaft in Venezuela zu geben. In seinem Seminar ließ er die ausschweifendsten Lehren des Jesui⸗ tismus vortragen. Aus Rom brachte er einen Konkordatsent⸗ wurf mit, der den Volksunterricht und alle Wissenschaft dem Jesuitismus überliefern sollte. Im Einzelnen wird nun die Theilnahme des Erzbischofs an dem Aufstande geschildert: wie er den aufrührerischen Banden seinen Segen gespendet, wie er eine Aebtissin überredet, meuterische Soldaten in ihr Kloster zu nehmen und es in eine Festung verwandeln zu lassen; wie er von der englischen Insel Trinidad aus, wohin er geflo⸗ hen, neue Unruhen in Venezuela anzustiften trachte. Aus Gue⸗ vara's und seiner Vorgänger Geschichte wird die Folgerung ge⸗ zogen, daß eine kirchliche Hierarchte eine stete Gefahr für das Land sei. Die Geistlichen seien mit seltenen Ausnahmen treue Diener des Altars und gute Bürger, sie pflegten den Dienst der Religion, zu der sich die Mehrheit der Venezolaner bekenne. Die Hierarchie dagegen übe ihre religiösen Pflichten nur zum Scheine, und gehe auf den Umsturz der souveränen Staatsgewalt aus. Neu anknüpfend an diese Betrachtung, geht der Ausschuß noch über die Vorschläge des Präsidenten hinaus, indem er der Kirche selbst die bischöfliche Ordnung nimmt.
Das Gesetz, welches bei Abgang der letzten Post aus Ca⸗ racas, am 20. Mai, die erste Lesung im Senat erhalten hatte, und für dessen schließliche Annahme das Ansehen seines Urhebers, des Präfidenten Guzman Blanco bürgt, hat folgenden Wortlaut:
Art. 1. Da die Verfassunz der Republik die Religionsfreiheit erklärt, ist das öffentliche oder private Bekenntniß jeglicher Religion frei, vorausgesetzt, daß durch die Ausübung derselben der öffentliche Friede nicht gestört, die Sitte nicht verletzt und die verfassungsmäßige und gesetzliche Ordnung nicht beeinträchtigt werde. Art. 2. Da es der Verfafsung gemäß keine Staatsreligion giebt, so sind die bestehen⸗ den und noch etwa ins Land kommenden Religionen auf die Almosen oder Opfer ihrer bezüglichen Bekenner angewiesen. Art. 3. Venezuela hat das Recht, die Geistlichen jedweden Bekenntnisses nicht zuzulassen oder auszuweisen; welches Recht durch die nationale Regierung gegen solche Geistliche ausgeübt wird, die ihr der öffentlichen Ordnung oder der Souveränetät der Republik gefährlich erscheinen. Art. 4. Venezuela duldet in seinem Gebiete weder Erzbischöfe, noch Bischöfe, noch kirchliche Kapitel, noch irgend welche Art von kirchlicher Hierarchie, weil dieselben mit den Rechten der Unabhängigkeit und der Souve⸗ ränetät des Vaterlandes unvereinbar sind. Axt. 5. Kirchen oder reli⸗ giöse Genossenschaften können kein unbewegliches Vermögen erwerben, und Kirchen, die solches besitzen, bedürfen der Erlaubniß der Regie⸗ rung, um es zu veräußern. Art. 6. In dem Gebiete der Republik dürfen kein Syllabus, keine Bullen, Breven, Reskeipte, Enacykliken, Hirtenbriefe oder Erlasse kirchlicher Behörden irgendwelcher Religion veröffentlicht, verbreitet und ausgeführt werden. Art. 7. Es ist den Geistlichen verboten, in Reden, Predigten, Erlassen, für die Oeffent⸗ lichkeit bestimmten Schriftstücken die Gesetze, Verfügungen, Urtheile, Verordnungen der gesetzgebenden, vollziehenden, richterlichen und ver⸗ waltenden Behörden als der Religion zuwiderlaufend darzustellen, durch dergleichen Handlungen oder Schriftstücke zum Unge⸗ horsam gegen die Gesetze oder gegen Behörden und Beamten der Republik aufzureizen, oder durch Anspielungen, Rathschläge, per⸗ sönlichen Tadel oder auf irgendwelche andere Art das Gewissen oder den Frieden in den Familien oder zwischen einzelnen Personen zu stören oder die Ehre irgend Jemandes anzugreifen. Art. 8. Kein Geistlicher, welchen Bekenntnisses er sei, darf sich mit dem öffentlichen Unterrichte befassen. Art. 9. Die bisher in dem Staatsbudget für kirchliche Zwecke ausgeworfenen Summen werden dem Volksunterricht überwiesen. Art. 10. Uebertretung dieses Gesetzes wird als An⸗ maßung der Rechte des Staates mit Verbannung durch die Regierung geahndet. Art. 11. Alle Gesetze über kirchliches Patronat und alle dem gegenwärtigen Gesetze zuwiderlaufende Bestimmungen werden hiermit aufgehoben.
NR Inserate für den Deutschen Reichs⸗ u. Kgl. Preuß. Staats⸗Anzeiger, das Central⸗Handelsregister und das Postblatt nimmt an: die Königliche Expedition des Deutschen Reichs⸗Anzeigers und Königlich Preußischen Stauats-Anzeigers: Berlin, 8. W. Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
Deffentliche
Grosshandel.
r Anzeiger.
1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 5. Industrielle Etablissements, Fabriken und 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen “
u. dergl. 6. Verschiedeune Bekanntmachungen. 3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc] 7. Literarische Anzeigen. 4. Verloosung, Amortisation, Zinszablung 8. Theater-Anzeigen.
In der Börsen- 8* u. s. w. von öffentlichen Papieren. 9. Familien-Nachrichten.
beilage.
Inserate nehmen an: das Central⸗Annoncen⸗ Bureau der dentschen Zeitungen zu Berlin, Mohrenstraße Nr. 45, die Annoncen Expeditionen des „Invalidendauk“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Scchlotte, 8 Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren AnnoncenBureaus.
5 X.
Oeffentliche Vorladung. Folgende Personen: 1) der Kaufmann Carl Emanuel Richter aus Cott⸗ bus, 2) der Johann Friedrich Pumpa aus Preilack, 3) der Spinner Alfred Julius Theodor Hoffmann aus Cottbus 4) der Hans Udo Curt Wolfgang Rodig daher, 5) der Hermann Hirsch Oskar Schmu⸗ lowitz aus Krieschow, 6) der Johann Friedrich Kielow aus Turnow, 7) der Wilhelm Woitow aus Tauer, 8) der Martin Pumpa daher, 9) der Johann Nagora
aher, 10) der Johann Martin Kielow daher, 11) der Friedrich Eckert daher, 12) der Martin Dobring aus Schmogrow, 13) der Johann Friedrich Küpfer aus Preilack, 14) der Eduard Ferdinand Rundorf aus Peitz, 15) der Ferdinand Emil Paul Marx daher, 16) der Ferdinand Reinhold Theodor Schulze aus Ottendorf, 17) der Johann Friedrich Pfitzner aus Drewitz, 18) der Hans Pumpa daher, 19) der Rein⸗ hold Mattuschka daher, 20) der Johann Friedrich Bossenz aus Drehnow, 21) der Hans Konzack aus EWö’ 22) der Friedrich Carl Adolph Böttcher gaus Cottbus, 23) der Ferdinand Adolph Adam da⸗
er. 24) der Emil Paul Albrecht aus Sandow, sind von der Königlichen Staatsanwaltschaft hierselbst
ngeklagt: im Inlande in den Jahren 1872 bis
876 als Wehrpflichtige, in der Absicht, sich dem
intritt in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaunbniß das Bun⸗
biets aufgehalten zu haben. Es ist deshalb gegen dieselben auf Grund des §. 140 Nr. 1 des Reichs⸗
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gegen die öffentliche Ordnung durch Entziehung von
oder der Flotte eröffnet und zur mündlichen Vec⸗ handlung ein Termin auf den 10. Oktober 1876, Vormittags 9 Uhr, im Sitzungszimmer Nr. 4 des unterzeichneten Gerichts anberaumt worden. Die Angeklagten werden aufgefordert, in diesem Termine zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu ihrer Vertheidigung dienenden Beweismittel zur Stelle zu bringen oder solche so zectig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können. mit der Untersuchung und Entscheidung in con- tumaciam verfahren werden. Cottbus, den 19. Juni 1876. Königliches Kreisgericht.
Die Militärpflichtigen 1) Wilhelm August Karl. Holz, geboren am 29. September 1855 in Feldichen, 2) Herrmann Wilhelm Albert Kistler, geboren am 24. Juli 1855 in Neumühl, 3) Gustav Friedrich Franz Koepke, geboren am 4. Dezember 1855 in Gruenrade, werden angeklagt: dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte sich da⸗ durch entzogen zu haben, daß sie ohne Erlaubniß das Bundesgebiet verlassen haben oder nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundes ⸗ 88 gebietes aufhalten. 1 9 Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich, und ist desgebiet verlassen, beziehentlich nach erreichtem mili⸗ deshalb gegen dieselben durch Beschluß des unter⸗
ärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesge⸗] zeichneten Gerichts vom heutigen Tage die Unter⸗
sachae eröffnet worden. lung hierüber ist ein Termin auf den 4. Oktober
selben verfahren werden. Königliches Kreisgericht.
Strafgesetzbuches die Untersuchung wegen Vergehens 1876, Vormittags 11 Uhr, im Sitzungssaale Nr. 1 des unterzeichneten Gerichts anberaumt, in dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres welchem die obengenannten Angeklagten zur fest⸗ gesetzten Stunde persönlich zu erscheinen und die zu ihrer Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur m☚uꝗmꝙ☛m☚ Stelle zu bringen oder solche dem Gericht so zeitig f vor dem Termine anzuzeigen haben, daß sie noch dazu herbeigeschafft werden können. Ausbleibens der Ang klagten wird mit der Unter⸗ suchung und Entscheidung in contumaciam gegen die⸗ Cüstrin den 15. Juli 1876. I. Abtheilung.
Totalität des Belaufs Klein⸗Peetzig (das Kiefern⸗ Scheitholz auf den Schlägen in größeren Loosen) öffentlich an den Meistbietenden verkauft werden. Peetzig, den 1. Juli 1876. Der Oberförster. AasmaZaEmEEEE 8 8 resden’s bester und schönster Lage und dessen Umgegend habe ich die vorzügl. Ziushäuser, sowie herrschaftliche Villen mit alten schattigen Gärten, mit
theilweis Stallung, Remise ꝛc., von † 30,000 ℳ bis 300,000 ℳ unter den
Im Falle des
[5662]
Im Falle des Ausbleibens wird
I. Abtheilung.
liegenden Listen hervor.
Vergehen gegen §. 140 des Holzverkauf
Zur mündlichen Verhand⸗
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Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.
Donnerstag, den 20. Juli c. Vormittags (d. 1277.)
10 Uhr, sollen auf dem hiesigen Gestüthofe 10 bis eegammsemm 12 ältere und jüngere, meist noch deckfähige [5745] Hengste des Königlichen Pommerschen Landgestüts, öffentlich meistbietend, gegen gleich baare Bezahlung und unter den im Termine selvst bekannt zu machen⸗ den Bedingungen verkauft werden. über diese Pferde geht aus den vom 17. Juli c. ab im hiesigen Kassenlokal zur Empfangnahme bereit Landgestüt Labes, den 28. Juni 1876. Der Landstallmeister. v. Schlütter.
“ 5 Aus dem Königlichen Forstrevier Peetzig sollen: 1) den 28. Juli cr., Vormittags 10 Uhr, im Gasthof von Obst in Zehden, Eichen, Buchen⸗, Elsen⸗ und Kiefern⸗Brennhölzer von den Schlägen der Jagen 22, 31, 56, 60 und 65, sowie aus der
sünstigsten Bedingungen zu verkaufen. 111747] Friedrich Riebe, b Bauk⸗ und Kommissionsgeschäft
in Dresden, Bictoriastr. 20. Bekanntmachung.
Die Lieferung und Aufstellung eines eiserne Seilscheibengerüstes für den Camphausen⸗Schacht Nr. II. der 1. Königlichen Steinkohlengrube
„Dudweiler Jaegersfreude“ soll im Submissionswege vergeben werden. 8
Die Lieferungsbedingungen nebst Zeichnung können im Bureau der unterzeichneten Inspektion eingesehen oder geßen Erstattung der Kopialien bezogen werden und sind entsprechende Offerten bis zum 17. d. M., Vormittags 11 Uhr, einzureichen.
Grube Dudweiler, den 1. Juli 1876.
Königliche Berg⸗Inspektion IV.
Das Nähere
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