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Berlin, Freitag,
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Rittmeister und Escadron⸗Chef im 2. Garde⸗Dragoner⸗ Regiment Arthur von Ploetz, den Hauptmann und Compagnie⸗Chef im Kaiser Franz Garde⸗ Grenadier⸗Regiment Nr. 2 von Rosenberg II., den Rittmeister à la suite des Ostpreußischen Kürassier⸗Regi⸗ ments Nr. 3 Graf Wrangel und Adjutanten beim Chef des Regiments von Rabe, den Berg⸗Assessor a. D. und Rittergutsbesitzer Max von dem Borne, auf Berneuchen bei Wusterwitz i. d. Neumark, den Rittmeister und Escadron⸗Chef im 2. Garde⸗Ulanen⸗ Regiment Carl Grafen zu Eulenburg, Hauptmann a. D. Hans Carl Freiherrn von Man⸗ teuffel, zu Topper an der Märkisch⸗Posener Bahn, Landesdirektor von Heyden⸗Linden, zu Stettin, Hauptmann und Compagnie Chef im 1. Westpreußischen Grenadier⸗Regiment Nr. 6 Max von Normann, Premier⸗Lieutenant der Reserve des 1. Hessischen Hu⸗ saren⸗Regiments Nr. 13 und Majoratsbesitzer Carl Gottlieb von Wiedebach unod Nostitz⸗Jaenken⸗ dorff, auf Wiesa bei Görlitz, Rittmeister a. D. Carl Freiherrn von Liliencron, auf Sproitz, Kreis Rothenburg i. d. Oberlausitz, Rittmeister a. D. und Landesältesten Max von Uech⸗ tritz und Steinkirch, auf Mühlraedlitz, Kreis Lüben in Schlesien, Majoratsbesitzer Friedrich von Koelichen, auf Kitt⸗ litztreben, Kreis Bunzlau, Rittergutsbefitzer Curl von Jordan, auf Schiroslawitz bei Pitschen in Ober⸗Schlesien, Oberst à la suite des Kaiser Franz Garde⸗Grenadier⸗Re⸗ giments Nr. 2 und Kommandanten von Glatz Ernst Wilhelm von Linsingen, Kreisgerichts⸗Rath a. D., und Landrath Oscar von Rosenberg⸗Lipinsky, zu Oels, 8 8 Freiherrn Julius von Bock, zu Breslau, 1u“ Major a. D. auch Herzoglich sachsen⸗altenburgischen Kam⸗ merherrn Hennig Gebhard von Stammer, zu Altenburg, Majoratsbesitzer Eduard von Schenck, auf Schloß Flechtingen bei Neuhaldensleben, Landrath Freiherrn von Wintzingerode⸗Knorr, zu Mühlhausen in Thüringen, Rittergutsbesitzer Erich von Itzenplitz, auf Grieben bei Bittkau i. d. Altmark, Rittmeister und Escadron⸗Chef im Hannoverschen Husaren⸗ Regiment Nr. 15 Leopold von der Osten, Kapitän⸗Lieutenant in der Marine Richard von Koppy, Hauptmann und Compagnie⸗Chef im 7. Rheinischen In⸗ fanterie⸗Regiment Nr. 69 von Bardeleben, Hauptmann in der 8. Gendarmerie⸗Brigade Ernst von Rheinbaben, Rittmeister und Escadron⸗Chef im Magdeburgischen Hu⸗ saren Regiment Nr. 10 Hans von Thuemen, Königlich württembergischen Rittmeister a. D. Max Freiherrn von Gaisberg⸗Schöckingen, zu Stuttgart, Großherzoglich mecklenburg⸗ schwerinschen Drost von Wrisberg, zu Schwerin, Rittmeister und Escadron⸗Chef im 1. Großherzoglich Meck⸗ lenburrischen Dragoner Regiment Nr. 17 von Blücher, Hauptmann und Compagnie⸗Chef im Großherzoglich Mecklenburgischen Jäger⸗Bataillon Nr. 14 Victor Eduard von Us dom, Erbgrafen Emil von Schlitz genannt von Görtz, zu Schlitz, den Hauptmann und Compagnie⸗Chef im 3. Hessischen In⸗ fanterie⸗Regiment Nr. 83 von Treskow, Königlich sächsischen Rittmeister z. D. Maximilian Freiherrn von Fritsch, zu Dresden, Hauptmann und Compagnie⸗Chef im 1. Badischen Leib⸗ Grenadier⸗Regiment Nr. 109 Herwarth von Bit⸗ tenfeld, Kaiserlich österreichischen Major und Kämmerer Moritz von Földvary, zu Budapest, Gutsbesitzer Kolom an Rado von Szent⸗Mäaͤrton, zu Répeze⸗Lak, im Eisenburger Comitat in Ungarn, Königlich dänischen Hofjägermeister Carl Friedrich Grafen von Rantzau, zu Brahesholm auf Fühnen, nach Pruͤfung derselben durch das Kapitel und auf Vorschlag des Durchlauchtigsten Herrenmeisters, Prinzen Carl von Preußen, Königliche Hoheit, zu Ehrenrittern des JZohanniter⸗ Ordens zu ernennen.
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Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Rechnungs⸗Rath und Kreis⸗Steuereinnehmer Piepen⸗ burg zu Stolp den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; dem Hosptalsverwalter und Rechnungsführer der städtischen Central⸗ Armenkasse zu Hersfeld, Wilhelm Nephuth, das Allgemeine Ehrenzeichen; sowie dem Fahrhäuer Wilhelm Möller zu Sölderholz, im Kreise Dortmund, den Bergleuten und Häuern Karl Kellerhoff zu Berghofer⸗Mark desselben Kreises, Karl
Ebbinghaus zu Aplerbeck desselben Kre ph eff
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ebendaselbst, Heinrich Schwerte ebendaselbst, Wilhelm Lienemann zu Berghofen im Kreise Dortmund, dem Tele⸗ graphen⸗Gehülfen Heinrich Huckschlag zu Brakel desselben Kreises, und dem Maurer August Loges zu Agplerbeck dessel⸗ ben Kreises, die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen.
HFpegfeich.
1 Berlin, den 1. September. 8 Se. Majestät der Kaiser und König haben gestern Nachmittag um 6 ½ Uhr in Allerhöchstihrem hiesigen Palais dem Großherzoglich hessischen Bevollmächtigten zum Bundesrath, Ministerial⸗Rath Dr. Neidhardt, eine Audienz zu ertheilen und aus dessen Händen ein Schreiben Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von Hessen und bei Rhein entgegenzunehmen geruht, wodurch derselbe in der Eigenschaft eines außerordent⸗ lichen Gesandten und bevollmächtigten Ministers bei Sr. Kai⸗
serlichen und Königlichen Majestät beglaubigt wird. Als Vertreter des Auswärtigen Amtes war bei dieser Audienz der Staats⸗Sekretär, Staats⸗Minister von Bülow, zu⸗
gegen.
11 p““““
Die Ausgabestelle für Lagersendungen, Königsstraße Nr. 60,
im Portal Thür 1, welche bisher an den Sonntagen nur in der
Zeit von 7 Uhr (bezw. 8 Uhr in den Wintermonaten) bis
9 Uhr früh und von 5—8 Uhr Nachmittags geöffnet war,
wird von nun ab auch von 12 — 2 Uhr Mittags zur Aushändi⸗ gung von Post⸗Lagersendungen geöffnet sein. 8
Berlin C., den 29. August 1876. .
Der Kaiserliche Ober⸗Postdirektor.
Zu Loecknitz, Jasenitz, Borckenfriede, Tantow, Stargard i. Pomm. Bahnhof, und Altdamm Bahnhof im Regierungsbezirke Stettin, sowie zu Stralsund Bahnhof, Miltzow und Züssow in Regierungsbezirke Stralsund werden am 16. September d. J. Telegraphen⸗Anstalten mit beschränktem Tagesdienste eröffnet.
Stettin, den 30. August 1876.
Der Kaiserliche Ober⸗Postdirektor. “
In Westrhauderfehn, Landdrostei Aurich, wird am 16. Sep⸗ tember d. J. ein mit der Ortspostanstalt vereinigtes Telegraphenamt mit beschränktem Tagesdienste eröffnet.
Oldenburg, den 31. August 1876. b
Kaiserliche Ober⸗Postdirektion.
Elsaß⸗Lothringen. Der Großherzoglich hessische Gerichts⸗Accessist Franz Albert Dubois in Mainz ist zum Friedensrichter des Friedensgerichts⸗ bezirks Delme ernannt.
Königreich Preußen. 8 Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den bisherigen außerordentlichen Professor, Lic. theol. Dr. phil. Theodor Brieger, an der Universität zu Halle a. S., zum ordentlichen Professor in der theologischen Fakultät der Uni⸗ versität Marburg; sowie
den Gymnasial⸗Oberlehrer Syrée in Aachen zum Gym⸗ nasial⸗Direktor zu ernennen;
dem bisherigen Hüttenamtskassen⸗Rendanten Faktor Slad⸗ ezyk zu Gleiwitz bei seiner Versetzung in den Ruhestand den Charakter als Rechnungs⸗Rath;
dem Stadtgerichts⸗Sekretär Schmidt hierselbst bei seiner Versetzung in den Ruhestand den Charakter als Kanzlei⸗Rath; und
dem praktischen Arzt ꝛc. Dr. Johann Theodor August Steffen in Stettin den Charakter als Sanitäts⸗Rath zu ver⸗ leihen; endlich
die Wahl des ordentlichen Professors, Geheimen Medizinal⸗ Raths Dr. Bardeleben zum Rektor der Friedrich⸗Wilhelms⸗ Universität in Berlin für das Studienjahr 1876/77 zu be⸗ ätigen. Ihre Majestät die Königin haben Allergnädigst geruht:
dem Steingutfabrikanten Reinhold Hanke zu Hoehr bei Coblenz das Prädikat eines Hoflieferanten Allerhöchstderselben zu verleihen.
Gesetz, betreffend den Austritt aus den jüdischen Synagogen⸗ gemeinden. Vom 28. Juli 1876. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Preußen ꝛc. verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: 8 §. 1. Es ist jedem Juden gestattet, ohne Austritt aus der jüdischen Religionsgemeinschaft (dem Judenthume) wegen religiöser Bedenken aus derjenigen jüdischen Synagogengemeinde (jüdischen Kultusgemeinde, religiösen jüdischen Gemeinde, israelitischen Religionsgemeinde) auszutreten, welcher er auf Grund eines Gesetzes, eines Gewohnheitsrechts, oder einer Ver⸗ waltungsvorschrift angehört. Ein Jude, welcher von dieser Befugniß Gebrauch gemacht wird bei Verlegung seines Wohnsitzes in den Bezirk einer
König von
September, Abends.
gemeinde beigelegt werden. ö“
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andern Synagogengemeinde nicht Mitglied dieser Gemeinde, wenn er derselben vor oder bei seinem Einzuge eine schriftliche dahin gerichtete Erklärung, daß er nicht Mitglied der Gemeinde werden wolle, abgiebt.
§. 2. Der Austritt aus einer Synagogengemeinde (jüdi⸗ schen Kultusgemeinde ꝛc. §. 1) mit bürgerlicher Wirkung er⸗ folgt dadurch, daß der Austretende in Person vor dem Richter seines Wohnorts den Austritt unter Hinzufügung der Versiche⸗ rung erklärt, daß solcher auf religiösen Bedenken beruhe.
§. 3. Der Aufnahme der Austrittserklärung muß ein hierauf gerichteter Antrag vorangehen. Derselbe ist durch den Richter dem Vorstande der betreffenden Synagogengemeinde ohne Verzug bekannt zu machen. Die Aufnahme der Austritts⸗ erklärung findet nicht vor Ablauf von vier Wochen und späte⸗ stens innerhalb sechs Wochen, nach Eingang des Antrags, zu gerichtlichem Protokolle statt. Abschrift des Protokolls ist dem Vorstande der Synagogengemeinde zuzustellen. Eine Bescheini⸗ gung des Austritts ist dem Ausgetretenen auf Verlangen zu ertheilen.
§. 4. Als Kosten des Verfahrens werden nur Abschrift⸗ gebühren und baare Auslagen in Ansatz gebracht.
§. 5. Die in den vorstehenden Bestimmungen dem Richter beigelegten Verrichtungen werden im Bezirke des Appellations⸗ gerichtshofes zu Cöln durch den Friedensrichter, im Gebiete der ehemals freien Stadt Frankfurt a. M. durch die zweite Abthei⸗ lung des Stadtgerichts daselbst wahrgenommen.
§. 6. Die Austrittserklärung bewirkt, daß der Aus⸗ getretene
1) an den Rechten, welche den Mitgliedern der Synagogen⸗ gemeinden als solchen zustehen, vom Tage der Erklärung ab nicht mehr Theil zu nehmen hat, und
2) zu Leistungen, welche auf der persönlichen Angehörigkeit zur Synagogengemeinde beruhen, oder welche hinsichtlich der die⸗ selbe beaufsichtigenden Beamten durch Gesetz oder Verwaltungs⸗ vorschrift allgemein den Juden eines bestimmten Bezirks auf⸗ erlegt find, vom Schlusse des auf die Austrittserklärung folgen⸗ den Kalenderjahres ab nicht mehr verpflichtet wird.
Der Ausgetretene hat jedoch zu folgenden Lasten der Syna⸗ gogengemeinde für die dabei bemerkte längere Zeit noch ebenso beizutragen, als wenn er seinen Austritt aus der Synagogen⸗ gemeinde nicht erklärt hätte:
a. zu den Kosten eines außerordentlichen Baues, b Nothwendigkeit vor Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Austritt aus der Synagogengemeinde erklärt wird, festgestellt ist, bis zum Ablaufe des zweiten auf die Austrittserklärung solgen⸗ den Kalenderjahres;
b. zur Erfüllung derjenigen Verpflichtungen der Synagogen⸗ gemeinde, welche zur Zeit der Austrittserklärung dritten Perso⸗ nen gegenüber bereits begründet sind, für die Dauer dieser Ver⸗ pflichtungen, indessen längstens bis zum Ablaufe des auf die Austrittserklärung folgenden fünften Kalenderjahres. Einnahmen aus Grundstücken müssen zunächst zur Erfüllung der Verpflich⸗ tungen verwendet werden, welche aus dem Besitze oder der Be⸗ nutzung derselben herrühren. Der Betrag, welchen der Ausgetretene zu leisten hat, soll den Durchschnittsbetrag der von ihm in den der Austrittserklärung vorhergegangenen drei Kalender⸗ jahren geleisteten Beiträge nicht übersteigen. Das⸗Recht der Mitbenutzung des Begräbnißplatzes der Synagogengemeinde und die Pflicht der Theilnahme an den Lasten, welche der Syna⸗ gogengemeinde aus dem Begräbnißplatze erwachsen, verbleiben dem Ausgetretenen so lange, als ihm nicht die Berechtigung zu⸗ steht, einen anderen Begräbnißplatz zu benutzen. Erworbene eh ge an Begräbnißstellen werden durch den Austritt nicht berührt.
Verlegt der Ausgetretene seinen Wohnsitz aus dem Bezirke der Synagogengemeinde in den Bezirk einer anderen Synagogen⸗ gemeinde, so erlischt, vorbehaltlich der Vorschrift im §. 7, jede nach den Bestimmungen unter Nr. 2 dem Ausgetretenen ob⸗ liegende fernere Beitragspflicht, wenn derselbe Mitglied der Synagogengemeinde des neuen Wohnortes geworden ist.
Leistungen, welche nicht auf persönlicher Angehörigkeit zur Synagogengemeinde beruhen, insbesondere auch sämmtliche Leistungen für Zwecke der öffentlichen jüdischen Schulen, jedoch mit Ausnahme der Religionsschulen der Synagogengemeinden, werden durch die Austrittserklärung nicht berührt.
§. 7. Die Bestimmungen des für das Großherzogthum Posen erlassenen Gesetzs vom 24. Mai 1869 (Gesetz⸗Samml. S. 838) über die Verpflichtung der ihren Wohnsitz verändernden Mitglieder einer Synagogengemeinde zur Ablösung ihres An⸗ theils an den Kapitalschulden der letzteren, sollen fortan für de Fall der ersten künftigen Wohnsitzveränderung im Sinne des §. 2 des gedachten Gesetzes auch auf diejenigen Juden Anwen⸗ dung finden, welche, ehe diese Wohnsitzveränderung erfolgt, aus der Synagogengemeinde ihres Wohnortes im Großherzogthum Posen auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes ausgetreten sind Die nach §. 6 dieses letzteren dem Ausgetretenen obliegend fernere Beitragsleistung erlischt aber beim Eintritte der Ve pflichtung desselben zur Ablösung nach dem Gesetze vom 24. Mai 1869. .
§. 8. Vereinigen sich die Ausgetretenen Behufs dauernder SEinrichtung eines besonderen Gottesdienstes, so können denselben durch Königliche Verordnung die Rechte einer Synagogen⸗
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