1876 / 212 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 08 Sep 1876 18:00:01 GMT) scan diff

8

8

5

14628. 170. 1737.1764.1873. 1877 und

8273. 391. 405. 407. 458. 511. 524. 663.

8

1318.1326. 1341.1379. 1438. 1442. 1511.

8“ Restauten.

zogen: 2. 26 Obligationen * Fl. 1000. = 1714 Nr. 16.88. 227.229. 29, 315 327. 346.

669. 678. 683. 700. 718. 727. 898. 901. eee v. 26 Obligationen à Fl. 500. = 857. 14 ₰.

Nr. 1031. 1095. 1133. 1135. 1191.

1534. 1561. 1605. 1627. 1646.1663. 1673.

ec. 25 Obligationen à Fl. 300. = 514. 29 ₰.

Nr. 2002. 2004. 2037. 2044. 2215. 2238.

2279. 2290. 2290. 2329. 2373. 2440. 2511.

2567. 2594. 2667. 2753. 2781.2789.2799.

2820. 2896. 2922. 2923 und 2971 = . 12,857. 25

d. 33 Obligationen à Fl. 100. 171. 43 ₰. Nr. 3022. 3072 3080. 3098. 3107. 3274. 3297. 3307. 3444. 3512.3539. 3568. 3603. 3604 3647. 3650. 3856.3925. 3936.4031. 4070. 4088. 4129. 4231.4270. 4428. 4452. 4520. 4535. 4766.4838. 4852 und 4858 = 5,657. 19 110 Stück über. 85,371. 62 Die Inhaber dieser Obligationen werden hiervon mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß sie die Kapitalbeträge, deren Verzinsung nur bis zum Rück⸗ zahlungs⸗Termine stattfindet, bei der Königlichen Kreiskasse in Frankfurt a. M., bei der König⸗ lichen Staatsschulden⸗Tilgunaskasse in Berlin, sowie bei allen Königlichen Regierungs⸗ und Bezirks Hauptkassen gegen Rückgabe der Obligation und den dazu gehörigen, nach dem 1. Dezember 1876 fälligen Zinscoupons Ser. I. Nr. 4—8 nebst Talon erheben können.

Der Geldbetrag der etwa fehlenden, unentgeltlich zurückzugebenden Coupons wird von dem zu zahlen⸗ den Nominalwerthe der Obligationen zurückbehalten.

Soll die Einlösung von dergleichen Obligationen weder bei der Königlichen Kreiskasse in Frank⸗ furt a/M., noch bei der Königlichen Regierungs⸗ Hauptkasse in Wiesbaden, sondern bei einer der an deren Kassen bewirkt werden, so sind die betreffenden Obligationen nebst Coupons und Talons durch diese Kasse vor der Auszahlung an den Unterzeichneten zur Prüfung einzusenden, weshalb diese Schuldverschrei⸗ bungen einige Zeit vor dem Rückzahlungs⸗Termine eingereicht werden können.

Restanten.

Aus der 20. Verloosung. Obligationen à Fl. 100. Nr. 3585.

Aus der 23. Verloosung. Obligationen à Fl. 1000 Nr. 679.

Aus der 25. Verloosung. Obligationen à Fl. 500 Nr. 1010. 1240 und 1891. à Fl. 300 Nr. 2174 und 2319. à Fl. 100 Nr. 3021. 3101. 3212. 4210. 4364 und 4629.

Aus der 26. Verloosung. Obligationen à Fl. 1000 Nr. 635. 707. 809 und 921. à Fl. 500 Nr. 1105. 1163. 1345. 1805. 1870 und 1903. à Fl. 300 Nr. 2111. 2117. 2126 und 2277. à Fl. 100 ,2e. 3320. 3456. 3525. 3543. 4340. 4409 und

Die Inhaber dieser Obligationen werden zu deren Einlösung wiederholt aufgefordert. Wiesbaden, den 16. August 18 Der Regierungs⸗Präsident. v. Wurmb.

B % iges Anlehen der vormals Freien Stadt Frankfurt a. M. von Fl. 2,000,000 vom 1. Februar 1858.

Zinsen auf unsere Prioritäts⸗Obligationen II., III.,

Die Zahlung der am 1. Oktober cr. fälligen

V., VI. und VII. Emission Feses Rückgabe der be⸗ züzlichen Coupons Serie II. Nr. 19, Serie II. Nr. 15, Serie II. Nr. 1, Serie I. Nr. 18 und Serie I. Nr. 6 erfolgt vom 1. Oktober er. ab und zwar bei unserer Hauptkasse hierselbst

Aktien⸗Gesellschaft Bergbau, Blei⸗ und Zink⸗Fabrikation zu

Der zu Paris wohnende Eigenthümer Voilquin hat

Zicgle & Koch in Maadeburg. tettin, den 5. September 1876. Cto. 321/9.) Direktorium. 1““

2 E“

Stolberg und in Westfalen.

die Mortifikation der ihm angeblich ab⸗

werden auf Grund des Art. 10 des Gesellschaftsstatuts Diejenigen, welche ein Recht an diesen Aktien haben, hiermit aufgefordert, dasselbe geltend zu machen, resp. die Aktien⸗Dokumente einzuliefern. (H. 42058) Aachen, den 5. September 1876. [7364]

Der Verwaltungsrath.

Verschiedene Bekanntmachungen. 858580689600060088086 200820

8 1 Klimatischer Kurort.

2

Saison-Eröffnung am 1. september 1. NJ. Sonnige, vollkommen windfreie Lage mit grossartiger Gebirgsaussicht inmitten eine Areals von 18000 Quadratklafter eigenen Park und Weingärten; comfortable Zimmer;

1“

d Hl 8 2 , 1j

Verpflegung vorzüglich, 11 Café-, Billard-, Musik- und Lesezimmer. Anstaltsarzt im Hause. Apparate für EüE. matische, elektrische, und Kaltwasserbehandlung, Trauben-, Milch-, Molken- und Kumyskur. Sorgfältige Pfiege. Gesammtpension von fl. 3. 50. (7 Reichsmark) täglich an und aufgärts. Equipagen. Regelmässiger Omnibusverkehr von und zum Bahnhofe Bozen (15 Mimuten Entfernung). Auskunft in ärztlicher Beziehung ertheilt Herr Dr. H. Mayrhofer. 88 Zimmerbestellungen wolle man richten an den [7362] Pächter J. T. Obermüller.

55086968888699829860080e80n9e8egseeseseseéseseece

Heilanstalt für Nerven kranke bei Bendorf am Rhein.

Aufnahme finden Rückenmarks- und Nervenkraske (Lähmungen, Krämpfe, Neuralgieen, Hysterie etc. etc.), sowie Patienten mit beginnender Verstimmung (Hypochondrie) beim Ausschlusse Geisteskranker. Angehörige und F. eunde der Kranken können mit denselben zusammenwohnen. Prospecte stehen auf Verlangen gratis zur Disposition. [7338] (H. 6832) Dr. med. A. Erlenmeyer junior.

Oberschlesische Eisenbahn.

Die Herren Actionaire werden hierdurch zu der

. —x & „*¼ 4

am 29. September d. J., Nachmittags 3 Uhr,

im großen Konferenzsaale der Oberschlesischen Eisenbahn⸗Gesellschaft auf dem hiesigen Bahn⸗

hofe stattfindenden ordentlichen Generalbersammlung eingeladen. Zur Berathung und Beschlußfassung kommen:

a. die im §. 10 alinea 1 des mit der Königlichen Staats⸗Regierung am 17. September 1856 geschlossenen Betriebsüberlassungsvertrages bezeichneten ordentlichen Gegenstände der General⸗ E 2 der Antrag des Actionairs Engel: den Verwaltungsrath zu ermächtigen, mit der Königlichen Staats⸗Regierung behufs Ankaufs der Oberschlesischen Eisenbahn in

zu toeten. 1 8 3

Diejenigen Herren Actionaire, welche dieser Generalversammlung beiwohnen wollen, haben in

Gemäßheit des §. 29 des Statuts spätestens am 28. September d. J., im Directorial-⸗Büreau

Zimmer 38 im ersten Stock des hierorts am Oberschlesischen Bahnhofe und Claassenstraßenecke belegenen

Verwaltungsgebäudes ihre Actien zur Abstempelung vorzuzeigen, oder deren am dritten Orte erfolgte

Niederlegung glaubhaft nachzuweisen und zugleich ein unterschriebenes Verzeichniß der Nummern derselben

in zwei Exemplaren zu übergeben, von denen das Eine mit dem Vermerk der zustehenden Stimmen und

[7342]

Bei der am 10. c. stattgefundenen 17. Verloosung des Anlehens der vormals Freien Stadt Frankfurt a. M. von Fl. 2,000,000 vom 1. Februar 1858 wurden nachverzeichnete Nummern Litt. J. zur Rück⸗ zahlung auf den 1. Dezember 1876 gezogen:

a. 23 Obligationen über Fl. 1000 =

1714.29 ₰. 173 28ä22

1 765. 841. 865. 937. 995.

. 1200. 1222. 1240. 1249. 1270.1406 ööö1böö]

3 Obligationen über Fl. 500 =

857. 14 ₰. Nr. 1859. 1896 und 2041 =

2,571. 42

Legitimation zur Theilnahme an der Versammlung dient.

dem Siegel der Königlichen Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn versehen, zurückgegeben wird und als

0

Formulare zu den Nummernverzeichnissen können in dem genannten Büreau in Empfang ge⸗ nommen werden. Breslau, den 6. September 1876.

Der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrathes der Oberschlesischen Eisenbahn⸗Gesellschaft.

Friedenthal.

Münster⸗Enscheder Eisenbahn.

In Gemäßheit des §. 21 des Statuts und der §§. 3 und 5 des Betriebsüberlassungsvertrages

e. 3 Obligationen über Fl. 300 514. 29 ₰.

Nr. 2138. 2307 und 2411 =2 .

d. 1 Obligation über Fl. 100 = 171. 43 ₰.

538 11 ö111npp.““];

Die Inhaber dieser Obligationen werden hiervon mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß sie die Kapitalbeträge, deren Verzinsung nur bis zum Rück zahlungstermin erfolgt, bei Königlicher Kreiskasse in Frankfurt a. M., bei der Königlichen Staatsschulden⸗ Tilgungskasse in Berlin, sowie bei jeder Königlichen Regierungs⸗ und jeder Bezirkshauptkasse gegen Rück⸗ gabe der Obligationen und der dazu gehörigen, na dem 1. Dezember 1876 fälligen Coupons Ser. I. Nr. 4—8 nebst Talon erheben können.

Der Geldbetrag der etwa fehlenden, unentgeltlich zurückzugebenden Zinscoupons wird von dem zu zah⸗ lenden Nominalwerthe der Obligationen zurück⸗ behalten.

ie Einlösung von dergleichen Obligationen weder bei der Königlichen Kreiskasse in Frankfurt a. M., noch bei der Königlichen Regierungs⸗Haupt⸗ kasse in Wiesbaden, sondern bei einer der anderen Kassen erfolgen, so sind die betreffenden Obligationen nebst den Coupons und Talons durch diese Kasse vor der Auszahlung zur Prüfung an den Unterzeich⸗ neten einzusenden, weshalb diese Schuldverschreibun⸗ gen einige Zeit vor dem Rückzahlungstermine einge⸗ reicht werden können.

Aus der 15. Verloosung. Obligationen à Fl. 500.

J. 1972. à Fi. 300. J. 2330. 2453 und 2479. à Fl. 100. J. 2504. Aus der 16. Verloosung. Obligationen à Fl. 1000. 3. . 1369 und 1408. à Fl. 500. J. 1617. Fl. 300. J. 2322. à Fl. 100. J. 2716. Die Inhaber dieser Obligationen werden wieder⸗ holt zu deren Einlösung aufgefordert.

Wiesbaden, den 17. August 1876.

Der Regierungs⸗Präfident.

2

sammlung auf

vom 3. März 1872 werden die Herren Aktionäre zur ersten ordentlichen General⸗Ver⸗

Sonnabend, den 30. September d. J, Nachmittags 3 Uhr im kleinen Saale des Rathhauses zu Münster eingeladen.

8 „Tages⸗Hrdnunnng. 8 1) Neuwahl der Mitglieder des Aufsichtsraths. 8 M bW,. der E der Westfälischen Eisenbahn über da verflossene Betriebsjahr, sowie des Berichts des Aufsichtsraths ü⸗ üf R für dasselbe und ee. des Aufsichtsraths. fůich . Pber Prsgs 18.

Antrag der Königlichen Direktion der Westfälischen Eisenbahn: a. in Abänderung des §. 20 der Statuten das Geschäfts⸗ resp. Betriebsjahr der Ge⸗ ., vom 1. April 1877 ab auf die Zeit vom 1. April bis 31. März zu rlegen; die ordentlichen General⸗Versammlungen vom Jahre 1877 ab im 3. oder 4. Kalender⸗ OQuartale abzuhalten;

nur des Vormittags, bei unserer Stationskasse in Berlin in den gewöhnlichen Geschäfis⸗ stunden, bei den Herren M. A. von Rothschild 4 Söhne in Frankfurt a. M., dem Herrn Paul Men⸗ delssohn⸗Bartholdy in Hamburg und den (7333]

handen gekommenen privilegirten Aktien der vorgenannten Gesellschaft Nr. 3591 und 3592 beantragt und

242 8 16⸗ 2 Pension in Gries bei Bozen in sSüdtirol. 83 M 8 8 5

Die diesjährise vrdentliche Generalver⸗ sammlung der Aktionäre der Wriezen⸗Oder⸗ bruch⸗Chaussee⸗Gesellschaft findet am 19. Septem⸗ ber, Vormittags 10 Uhr, im Rathhause zu Wrie⸗

zen statt. [7322]

Wriezen, den 6. September 1876. Das Direktorium der Wriezen⸗Oderbruch⸗Chaussee⸗Gesellschaft. Ed. Reubart.

Preußische Boden⸗Credit⸗Actien⸗Bank.

Status am 31. August 1876. 7334]

Aetiva. assa⸗Bestand . Effecten⸗Bestand eigene

1 1,500. 95. reportirte

158,142. —.

Wechsel⸗Bestand ..

Erworbene Hypotheken.. Grundstück „H. d. karh. Kirche 2“ Darlehen auf Hypotheken ...

Mobilien und Utenfilien.

Passiva.

. 30,000,000. —. 4,802,654. 77. 61,672,900. —.

7,636,800. —. 150,000. —.

Actien⸗Capital . . . .. Reserve⸗Fonds ... Unkündbare Hypothekenbriefe. v Hypotheken⸗Schuld⸗ v18“ 1 venee vpothek auf unser Grund⸗ Dividenden und Coupons eigner Hypothekenbriefe, die noch nicht v 11ö1ö1““ eöö.n.—“ Hiverse Passiva. 411⸗6. 50. 1 112,646,526. 62. Berlin, den 31. August 18765. Die Direction.

[7345] Hallescher Bank-Verein, ron Kulisch, Kaempf £& Co. Status ultimo Auguast 1876. Astirvsa. Kassenbestand, inclusive des Giro- Guthabens bei der Reichsbank

423,703. 31.

171,779. 182,132. 213,509. 2,639,381. 240,647. 16,041. 5,614,702. 763,474. 4,500,000. 1,343,009.

632,279. 1,446,630.

Guathaben bei Banquiers Lombard-Konto . . .. Wechselbestände .. . . E111ö16ö6“”*“ Sorten & Coupons Debitoren in laufender Rechnung Diverse Debitoren NAoti vs. C111111*“n; Depositen mit Einschluss des Check- *“* Accepte. “*“ Kreditoren in laufender Rechnung

Hiresse etore55 1,206,925. Reserve und Delcredere-Fonds.. 549,557.

Wochen⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken.

Wochen⸗Uebersicht

der Städtischen Bank zu Breslau

am 7. September 1876.

Aetiva. Metallbestand: 975,327 17 ₰. Bestand an Reichskassenscheinen: 4300 Be⸗ and an Noten anderer Banken: 409,600 Wech⸗ el: 7,139,330 79 ₰. Lombard: 2,165,050 Effekten: 664,518 75 ₰. Sonstige Aktiva: vakat. [7341]

Passiva. Grundkapital: 3,000,000 Reserve⸗ Fonds: 650,000 Banknoten im Umlauf: 2,467,160 Tägliche Verbindlichkeiten: Depositen⸗ Kapitalien 2,812,830 An Kündigungsfrift gebun⸗ dene Verbindlichkeiten: 2,247,650 Sonstige Pas⸗ siva: vakat. „Eventuelle Verbindlichkeiten aus weiter begebenen im Inlande zahlbaren Wechseln: 288,319 50 ₰.

Allgemeine Verloosungs⸗Tabelle

des Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Stuats⸗Anzeigers.

Zusammengestellt in Folge amtlicher Veranlassung der Reichsbank zu Berlin, welche nur Hinsichts derjenigen von ihr in Verwahrung und Verwal⸗ tung genommenen Papiere die Ziehungslisten nach⸗ sehen läßt, deren Veröffentlichung durch den Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußi schen Staats⸗Anzeiger erfolgt.

Die Allgemeine Verloosungs⸗Tabelle des Deut⸗ schen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗ Anzeigers, welche die Ziehungs und Restanten⸗ listen sämmtlicher gangbaren Staats⸗, Kommunal⸗, Eisenbahn⸗, Bank⸗ und Industrie⸗Papiere ent⸗

den Aufsichtsrath zu beauftragen, die von der Königlichen Direktion über den Betrieb des Unternehmens in dem 1. Quartale 1877 zu legende Rechnung bereits im 2. oder 3 Quartale desselben Jahres entgegenzunehmen, zu prüfen und zu decharchiren, auch hierüber der in demselben Jahre abzuhaltenden ordentlichen General⸗Versamm⸗ lung unter Vorlegung cer Rechnung Bericht zu erstatten, gedachte General⸗Versamm⸗ lung auch für legitimirt zu erklären, den Bericht der Königlichen Direktion über das erste Kalenderquartal 1877 und den Bericht des Aufsichtsraths über Prüfung der; dieses Quartals entgegenzunehmen und dem Aufsichtsrathe Decharge zu eilen; den Aufsichtsrath und die Königliche Direktion zu ermächtigen, falls dies zur Aus⸗ führung der gefaßten Beschlüsse etwa nothwendig werden sollte, besondere Statut⸗ nachträge zu formuliren und zu vollziehen, auch den mit dem Staate vereinbarten Betriebsüberlassungsvertrag zu ändern. I 4) Antrag mehrerer Aktionäre durch die Berliner Handelsgesellschaft: den Aufsichtsrath zu ermächtigen, mit der Königlichen Staatsregierung wegen Verkaufs der Bahn in Unter⸗ handlung zu treten. 1 Zur Theilnahme an der General⸗Versammlung sind in Gemäßheit des §. 26 des Statuts die jenigen Herren Aktionäre berechtigt, welche spätenens 3 Stunden vor dem Beginn der General⸗Versamm⸗ lung ihre Aktien in der Hauptkasse der Westfälischen Eisenbahn bei dem Rechnungsrath Crone oder in dessen Verhinderung dem Buchhalter Stracke deponiren oder amtliche Bescheinigungen von Staats⸗ oder Gemeindebehörden über die bei ihnen erfolgte Deposition der Aktien hinterlegen Gleichzeitig muß jeder Stimmberechtigte ein von ihm unterschriebenes Verzeichniß der Nummern seiner Aktien in 2 Exemplaren dem bezeichneten Beamten übergeben. [7179] Burgsteinfurt, den 30. August 1876.

Der Vorsitzende des Aufsichtsraths

v. Wurmb.

Fürst zu Bentheim und Steinfurt.

8 8

hält, erscheint wöchentlich einmnal und ist zum Abonnementspreis von 1 Mark 50 Pf. viertel⸗ jährlich durch alle Post⸗Anstalten, sowie durch Karl Heymanns Verlag, Berlin, SW., Königgrätzer⸗ straße 109, und alle Buchhandlungen zu beziehen, in Berlin auch bei der Königlichen Expedition, Wil⸗ helmstraße 32. Einzelne Nummern 25 Pf.

Die neueste, am 2. September c. erschienene Nr (37) der Allgemeinen Verloosungs⸗Tabelle enthält die Ziehungslisten folgender Papiere: Amsterdamer 3 % 100 Fl.⸗Loose de 18è74. Bar⸗ letta 100 Fr. Loose de 1870. Coburger Bier⸗ brauerei⸗Aktien⸗Gesellschaft, Prioritäts⸗Obligationen. Frankfurt a. M., Staats⸗Anleihen de 1844 und 1858. Freiburger 4 ½ % Kantonalbank⸗An⸗ leihe de 18s61. Kursk⸗Charkow⸗Eisenbahn⸗ Obligationen. Lütticher 80 Fr.⸗Loose de 1853 und 100 Fr.⸗Loose de 1874. Moskau⸗ Smolensker Eisenbahn⸗Obligationen. Mühl⸗ hausen i. Thür., Neuhaldenslebener, Wit⸗ tenberger Stadt ⸗Obligationen. Neapeler 250 Lire⸗Loose de 1871. Pommersche Provinzial⸗ Chausseebau⸗Obligationen. Rybinsk⸗Bologoye⸗ Eisenbahn⸗Obligationen und Aktien. Schwarz⸗ burg⸗Sondershausensche Staats⸗Anleihe 12 1864 und 1865. Stanislauer 20 Fl.⸗Loose de 1869. Waadter 4 ½ % Kantonal⸗Anleihe ae 1808.

zum Deutschen 13 212.

1) Patente,

2) die Uebersicht der anstehenden Konkurstermine,

* 2 b 99 9 8 222 teichs⸗Anzeiger und Königlich Preußisf

Berlin, Freitag, den §. September ön dieser Beilage werden bvis auf Weiteres außer den gerichtlichen Bekanntmachungen über Eintragungen und Löschungen in den Handels⸗, Zeichen⸗ u. Musterregistern, sowie über Konkurse veröffentlicht:

27. die von den Reichs⸗- Staats⸗ und Kommunalbehörden ausgeschriebenen Submissionstermire, 8) die Tarif⸗ und Fahrplan⸗Veränderungen der deutschen Eisenbahnen,

3) die Vakanzen⸗Liste der durch Militär⸗Anwärter zu besetzenden Stellen,

4) die Uebersicht vakanter Stellen für Nich

t⸗Militär⸗Anwärter,

5) die Uebersicht der anstehenden Subhastations⸗Termine, he . 8 6) die Verpachtungstermine der Königl. Hof⸗Güter und Staats⸗Domänen, sowie anderer Landgüter,

Hüihn mün in üeeeemn mn

9) die Uebersicht der Haupt⸗Eisenbahn⸗Verbindungen Berlins, 2 8 10) die Uebersicht der bestehenden Postdampfschiff⸗Verbindungen mit transatlantischen Ländern,

11) das Telegraphen⸗Verkehrsblatt.

Der Inhalt dieser Beilage, in welcher auch die im §. 6 des Gesetzes über den Markenschutz, vom 30. November 1874, . erscheint auch in einem besonderen Blatt unter dem Titel

Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich. .

dellen, vom 11. Januar 1876, vorgeschriebenen Beka

untmachungen veröffentlicht werden,

Das Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich [kann durch alle Post⸗Anstalten des Ja⸗ und Auslandes, sowie durch Carl Heymanns Verlag, Berlin, SW., Königgrätzerstraße 109, und alle

Buchhandlungen, für Berlin auch durch die Expedition: SW., Wilhelmstraße 32,

Patente.

Preußen. Königliches Ministerium fur Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Dom Kaufmann J. H. F. Prillwitz zu Berlin ist unter dem 1. September 1876 ein Patent

auf einen Balancier⸗Hammer in der durch Zeich⸗

nung und Beschreibung nachgewiesenen Zusam⸗

mensetzung, ohne Jemanden in der Anwendung

bekannter Theile zu beschränken,

auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und

für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

Dem Amand Lenz zu Mazgdeburg ist unter

dem 2. September 1876 ein Patent auf eine doppelt wirkende Pumpe in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zu⸗ sammensetzung auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

Der Chemnitzer Werkzeugmaschinen⸗ Fabrik zu Chemnitz ist unter dem 4. Septem⸗ ber 1876 ein Patent auf durch Zeichnung und Beschreibung nachge⸗

wiesene Vorrichtungen an horizontalen und ver⸗

tikalen Hobelmaschinen zur Herstellung aller Arten von Radzähnen, soweit dieselben als neu und eigenthümlich anerkannt sind, auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

Dem Herrn Gustav Wuppermann zu Bar⸗ men ist unter dem 1. September d. J. ein Patent: auf eine durch Zeichnung und Beschreibung er⸗ läuterte Vorrichtung an Flechtmaschinen zur be⸗ liebigen Trennung und Vereinigung mehrerer Par⸗ tialgänge, auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

Den Herren Herrmann Smith zu Brixton und James Baillie Hamilton zu Greenwich ist unter dem 4. September d. J. ein Patent

auf Vorrichtungen an mustkalischen Instrumenten

zur Ausübung eines Zwanges auf die Zungen der⸗

selben in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Anordnung, auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

Das Reichs⸗Ober⸗Handelsgericht über das Markenschutzgesetz. 11 ““ (S. die gestrige Nr. d. Bl.)

Trotz alledem wäre wegen der bisher erörterten Irrthümer des vorigen Richters dessen Urtheil nicht zu vernichten. Denn es rechtfertigt sich aus dem anderen Grunde, daß das Waarenzeichen des Be⸗ klagten, verglichen mit dem des Klägers, nur solche Abänderungen enthält, welche nur durch Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können. Freilich sind die Worte, welche in dem angemeldeteu Waarenzeichen des Beklagten mit der Figur kombinirt sind, alle verschieden von den Wor⸗ ten, welche in dem vom Kläger angemeldeten Waarenzeichen mit der Figur kombinirt sind, aber die Figur ist beinahe ganz dieselbe, ebenso die Größe und die Farbe des Zeichens, die mit der Figur kom⸗ binirten Worte sind auf beiden Waarenzeichen englisch, haben nahezu dieselben Lettern, und das „Superior“ in der Marke des Beklagten, welches an der Stelle des Namens „Ainsworth“ auf der Marke des Klägers steht, unterscheidet sich von den übrigen Worten, welche beide Marken enthalten, ganz in derselben Weise.

Daher ist

2) der auf unrichtige Auslegung des §. 9 des Markenschutzgesetzes gestützte Angriff zu prüfen.

Das Landes⸗Ober⸗Handelsgericht hat nun auch diesen §. 9 unrichtig ausgelegt.

Dasselbe führt aus:

Er sei als eine Ausnahmebestimmung (von der im §. 8 aufgestellten Regel) enthaltend strikt aus⸗ zulegen. Unter den Zeichen, welche bis zum Beginn des Jahres 1875 im Verkehr allgemein als Kenn⸗

zeichen der Waaren eines bestimmten Gewerbetrei⸗

benden gegolten haben (und durch deren Anmeldung außer den im Verkehr allgemein anerkannten In⸗ habern Niemand ein Recht erwerben kann, sofern diese vor dem 1. Oktober 1875 die Anmeldung be⸗

wirken), seien nur solche zu verstehen, als deren

alleiniger Inhaber bis zum Beginn des Jahres

1875 ein Gewerbtreibender im Verkehr gegolten

habe. Denn nur von diesem Zeichen lasse sich

sprachlich sagen, daß ein bestimmter, d. h. ein einzelner Gewerbetreibender, der im Verkehr all⸗

gemein, d. h. mit Ausschluß anderer Gewerbetreiben⸗

der anerkannte Irhaber des Zeichens sei. Hätte der auch die im Besitz verschiedener

Gesetzgeber Gewerbetreibender befindlichen Zeichen in §. 9 schützen wollen, so hätte er sich so auszudrücken ge⸗

ezogen werden

habt: „Zeichen, welche bis zum Beginn des Jahres 1875 im Verkehr als Kennzeichen der Waare be⸗ stimmter Gewerbetreibender“, beziehungsweise eines

oder mehrerer Gewerbetreibender gegolten haben.

Aber auch begrifflich kann von der im Verkehr all⸗ gemein anerkannten Inhaberschaft eines bestimmten

nach, Sache, ausschließend. Diese Auffassung finde ihre Bestätigung in dem Grund der fraglichen Bestim⸗ mung des §. 9, welcher darin bestehe, einzelne wohl⸗ erworbene Vermögensrechte zu schützen. Auch er⸗ scheine es gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber einem

Waarenzeichen den Schutz des §. 9 nicht ge⸗ währe. Denn bei einem derartigen Zeichen sei der ganze Zweck eines Waarenzeichens, welcher nach §. 1 dahin gehe, die Waaren eines Gewerbetreibenden

snicht vorhanden. Ebendarum werde auch von dem Gesetzgeber den in §. 10 Abs. 2 genannten Zeichen der Schutz durch Anmeldung versagt.

Endlich wäre es, wenn man den Schutz des § 9 auch auf die im Besitz mehrerer Gewerbetreibenden befindlichen Zeichen erstrecken wollte, sehr schwierig, die Zahl dieser Gewerbetreibenden zu bestimmen und so die Grenze gegenüber den in §. 10 Abs. 2 be⸗ zeichneten Waarenzeichen festzusetzen. Davon, daß der §. 9 nur die im ausschließlichen Besitz eines Gewerbetreibenden befindlichen Zeichen im Auge habe, gingen auch die Motive zu diesem Para⸗ graphen aus. Auch sei bei der Berathung des §. 3 zu dem Antrag. den landesgesetzlich geschützten Zeichen, diejenigen Zeichen, welche bis zum Beginn

zeichen der Waaren eines bestimmten Gewerbe⸗ treibenden gegolten hätten, gleich zu setzen, das Unter⸗ amendement gestellt, hinter den Worten: „eines be⸗ stimmten Gewerbetreibenden“ beizufügen: „oder“ mehrerer Gewerbetreibender eines Orts oder eines Bezirks, aber abgelehnt worden. Hieraus könne ge⸗

Faktor die Zeichen von der genannten Kategorie nur im Besitz eines Gewerbetreibenden habe geschützt wissen wollen.

Diese Ausführung erscheint nicht zutreffend.

Vor Allem ist darauf hinzuweisen, daß nach den Motiven zu §. 9 dieser zunächst nur den landes⸗ gesetzlich geschützten und den bisher im Verkehr all⸗ gemein als Kennzeichen der Waaren eines bestimmten Gewerbetreibenden geltenden Waarenzeichen einen Schutz gewähren will, gegenüber von Denjenigen, welche bisher selber das betreffende Waarenzeichen, weder als landesgesetzlich geschütztes, noch als allgemein als Kennzeichen ihrer Waaren geltendes geführt haben; durch solche soll Derjenige, bei welchem eine dieser Voraussetzungen zutrifft, bis zum 1. Oktober 1875 nicht ausgeschlossen werden, vielmehr soll die rechtliche Wirkung der Anmeldung des fraglichen Zeichens durch Denjenigen, bei welchem keine der beiden Voraussetzungen (landesgesetzlicher Schutz oder allgemeine Anerkennung) zutrifft, be⸗ seitigt werden durch Anmeldung des Zeichens vor dem 1. Oktober 1875 durch Denjenigen, in dessen Person eine der gedachten Voraussetzungen zutrifft. Das drückte das Gesetz deutlich aus, indem es seine Dis⸗ position dahin faßt:

Auf die fraglichen Waarenzeichen kann durch die

ein Recht erwerben, sofern diese vor dem 1. Oktober 1875 die Anmeldung bewirken

Es entscheidet also nach seiner Fassung nicht den Fall, daß Mehrere dasselbe Waarenzeichen bisher führten und landesgesetzlich geschützt oder allgemein im Verkehr als Inhaber dieses Zeichens galten, oder der Eine landesgesetzlich geschüͤtzt, der Andere (in einem anderen Gebiete) allgemein als Inhaber des Zeichens anerkannt war, und nur der Eine von ihnen das Zeichen angemeldet.

Indirekt wäre allerdings die Disposition in §. 9 maßgebend auch für die Entscheidung dieser Fälle, wenn der §. 9 auch den Schutz, den er überhaupt gewährt, gewähren wollte nur für diejenigen Waaren⸗ zeichen, welche, sei es als landesgesetzlich geschützte,

von einem einzigen Gewerbetreibenden bisher ge⸗ führt worden sind. Denn, wenn das der Sinn des Gesetzes ist, dann tritt in jenen Fällen einfach die Regel des Gesetzes ein, d. h. es entscheidet einzig und allein die Zeit der Anmeldung des Waaren⸗ zeichens, und wird durch ein Zuvorkommen in dieser Beziehung, sei es durch einen der Mehreren, welche bisher schon das Zeichen geführt haben, sei es durch einen, welcher das Zeichen bisher noch gar nicht geführt hat, Jeder Andere, insbesondere auch Der jenige von Mehreren, welche bisher das Zeichen ge⸗ führt haben, ausgeschlossen. 1 Eben diesen beschränkten Sinn des §. 9 vertritt die vorige Instanz. Diese Auslegung steht vor Allem im Widerspruch mit dem Wortlaut des Gesetzes. Dasselbe gewährt

Gewerbetreibenden an einem Zeichen nur die Rede sein, wenn dieses nach der allgemeinen Anschauung im Verkehr im Besitz eines Gewerbetreibenden stehe. Denn jene Inhaberschaft, welche ein einzelnes Ver⸗ mögensrecht zum Gegenstand habe, sei ihrer Natur ebenso wie das Eigenthumsrecht an einer

im Besitz mehrerer Gewerbetreibender befindlichen

von denen anderer Gewerbetreibenden zu unterschiden,

des Jahres 1875 im Verkehr allgemein als Kenn⸗

folgert werden, daß auch der andere gesetzgebende

Anmeldung außer den gesetzlich geschützten oder im Verkehr allgemein anerkannten Inhabern Niemand

sei es als blos thatsächlich allgemein anerkannte, nur

Das Central⸗Handels⸗Register für das D Abonnement beträ⸗ Insertionspreis für den Raum einer

seinen Schutz „den Zeichen, welche bis zum Beginn des Jahres 1875 im Verkehr allgemein als Kenn⸗ zeichen der Waaren eines bestimmten Gewerbetrei⸗ benden gegolten haben“, schlechthin, also Allen, somit auch Mehreren, bei welchen dieses zutrifft.

Daß dieses bei Mehreren zutreffen kann, ist als

erfahrungsmäßig unzweifelhaft, und erklärt sich auch

haber desselben Waarenzeichens allgemein anerkannt sein kann; die allgemeine Anerkennung ist eben nicht die Anerkennung auf der ganzen Erde, sondern die Anerkennung auch in engeren Kreisen. Unzweifel⸗

haft war es bisher im Gebiet des Deutschen Reichs

sehr wohl möglich, daß für ein und dasselbe Waaren⸗ zeichen in zwei verschiedenen deutschen Staaten zwei verschiedene Personen den landesgesetzlichen Schutz genossen; diese schützt §. 9 sicherlich. Dem Falle des landesgesetzlichen Schutzes ist aber der Fall der all⸗

gemeinen Anerkennung, des thatsächlichen Inhabers, im Gesetz ganz gleichgestellt. Sodann ist die Aus⸗

legung der einzelnen in Betracht kommenden Worte des Gesetzes durch die vorige Instanz verfehlt. Der

Gegensatz von „bestimmt“ ist lediglich „unbestimmt“,

und es wollte durch das Wort „bestimmt“ nachweis⸗

lich ausgeschlossen werden blos die Erstreckung des

Schutzes des § 9 auf ganze Klassen von Ge⸗

swerbetreibenden, welche ein gemeinsames Waarenzeichen führen, wie namentlich die Biele⸗

felder Leinenfabrikanten, also auf unbestimmte und kenntliche

unbestimmbare, somit individuell nicht und nicht kennbar zu machende Personen, vnd „allgemein anerkannt“ ist nicht Derjenige,

welcher ausschließlich, sondern Derjenige, welcher

von der Allgemeinheit, vom Publikum anerkannt ist; es können aber sehr wohl Mehrere als solche, welchen dasselbe Prädikat zukommt, allgemein aner⸗ kannt sein, noch ganz abgesehen davon, daß hier stets die Mehrheit der Gebiete maßgebend ist. Als Besitzer, als Eigenthümer derselben ganzen Sache kann immer nur Einer allgemein anerkannt sein, weil Besitzer, weil Eigenthümer derselben ganzen Sache nur Einer sein kann. Dagegen können sehr wohl thatsächlich Mehrere dasselbe Waarenzeichen führen, und lediglich um den Schutz des thatsächlichen Be⸗ standes handelt es sich hier. Allerdings enthält das Wort „bestimmt“ eine Schranke, aber diese ist eben nur die bereits charakterisirte. Unrichtig ist es auch, den Umfang des im §. 9 gewährten Schutzes aus §. 1 des Gesetzes zu bestimmen; es soll gerade durch §. 9 und §. 3 geschützt werden, was in Zukunft nach dem neuen Gesetz nicht mehr geschützt werden soll; und die Grenze gegenüber dem §. 10 Abs. ‚2 ist leicht zu ziehen und bereits oben gezogen. Den Gegensatz bilden: Einzelne bestimmte Individuen und ganze 1 Klassen, Kategorien als solche. Die Meotive zu §. 9 stehen nicht entgegen. Sie sagen, man hat aus Billigkeitsgründen auch dem einfachen gesetzlich nicht geschützten Besitz bestimmter Zeichen eine gewisse Berechtigung gewähren zu müssen geglaubt, sofern dieser Besitz nach Lage der thatsäch⸗ lichen Verhältnisse als ein ausschließlicher zu be⸗ trachten ist. Das Wort „ausschließlich“ kann sehr wohl gebraucht sein gleichbedeutend mit „Besitz ein⸗ zelner individuell bestimmter Personen“ und muß in diesem Sinne verstanden werden, weil es nicht in das Gesetz aufgenommen ist, dieses vielmehr nur von einem „bestimmten“ Gewerbetreibenden spricht. Daß aus der Ablehaung des Antruges, beizufügen: „oder mehrer Gewerbetreibender eines Orts oder eines Bezirks“ nichts gegen die hier vertretene Aus⸗ legung gefolgert werden kann, bedarf keiner Ausfüh⸗ rung, weil dieser Antrag die Ausdehnung des Schutzes auf ganze Klassen als solche bezweckte. Gerade der Fall, daß mehrere bestimmte Personen im Verkehr allgemein als Inhaber desselben Zeichens als Kenn⸗ zeichens ihrer Waaren bisher gegolten hab n lag bei dem bisherigen mangelhaften Zustarod der Markenschutzgesetzzebung in Deutschland so nahe, dieser Fall war bisher so häufig, daß der Gesetz⸗ geber, hätte er ihn von seiner Disposition in §. 9 ausschließen wollen, solches sicherlich deutlich und ausdrücklich ausgesprochen haben würde. Endlich ist nochmals hinzuweisen auf den Fall des landes⸗ gesetzlichen Schutzes eines und desselben Waaren⸗ zeichens verschiedener Individuen durch die Gesetz⸗ gebung verschiedener Länder. Soll auch dieser Fall ausgeschlossen sein von

dem Schutze des §. 92

Die Bejahung ist unmöglich Angesichts der ganz allgemeinen Fafsung des Gesetzes, welches Schutz schlechthin gewährt den „Waarenzeichen, welche landesgesetzlich geschützt sind.“ Will aber 6§. 9 in diesem Fall der Konkurrenz Mehrerer seinen Schutz nicht versagen, so will er ihn auch nicht in dem Fall der Konkurrenz mehrerer thatsächlich An⸗ Ferkannten versagen, denn er behandelt beide Fälle ganz gleich. 1 Das Landes⸗Ober⸗Handelsgericht hat

zeichen Mehrerer schon vor dem Erlaß des Marken⸗

schutzgesetzes ident ü Zeichen, welche bis zum Beginne des Jahres 1875

im Verkehr allgemein als Kennzeichen der Waaren

eines bestimmten Gewerbetreibenden gegolten haben,

sowie die in dem Gesetz,

beträgt 1 50 für das Vierteljahe. Druckzeile 30 ₰.

sehr leicht daraus, daß es der Verkehrsgebiete viele giebt, und in jedem derselben ein Anderer als In⸗

seinen.

übrigens den §. 9 auch noch weiter dadurch verletzt, daß es implicite ausspricht, die Frage, ob die Waaren⸗

ch gewesen seien, sei für diejenigen

betreffend das Urheberrecht an Mustern und Mo⸗

238.) eutsche Reich erscheint in der Regel täglich.

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nach den Vorschriften des Markenschutzgesetzes zu beurtheilen. Damit ist dem Gesetz rückwirkende

Kraft beigelegt, ohne daß das Gesetz selbst diese beansprucht. In dieser Beziehung kamn nur die bisherige allgemeine Ansicht im Verkehr entscheiden.

Der obigen Ausführung zufolge schützt §. 9 das bisher landesgesetzlich geschützte, sowie das bisher im Verkehr allgemein als Kennzeichen der Waaren eines bestimmten Gewerbetreibenden geltende Waaren⸗ zeichen nicht blos, wenn es bisher von einem ein⸗ zigen, sondern auch, wenn es von mehreren Gewerbe⸗ treibenden geführt worden ist. Seinen Schutz ge⸗ währt nun §. 9 seinem Wortlaut nach nur gegenüber Denjenigen, welche bisher, d. h. bis zum Beginn des Jahrs 1875 nicht landesgesetzlich geschützte und nicht im Verkehr allgemein anerkannte Inhaber dieses Zeichens waren.

Das rechtliche Verhältniß Mehrerer, welche bisher landesgesetzlich geschützte oder im Verkehr allgemein anerkannte Inhaber desselben Waarenzeichens gewesen sind, untereinander regelt §. 9 nicht wörtlich; § 9 spricht nicht ausdrücklich aus, daß auch ein Solcher durch die Anmeldung ein Recht (auf aus⸗ schließliche Führung des Zeichens) nicht erwerbe, wofern nur die Anderen vor dem 1. Oktober 1875 die Anmeldung bewirken.

Gleichwohl haben Alle, welche ein und dasselbe Waarenzeichen führen, wenn sie entweder in dem⸗ selben landesgesetzlich geschützt sind, oder dasselbe bis zum Beginn des Jahres 1875 allgemein als Kennzeichen ihrer Waaren im Verkehr gegolten hat, durch Anmeldung des Zeichens vor dem 1. Oktober 1875 ein Recht auf dasselbe erworben.

Denn das höhere, allgemeinere Prinzip, der allge⸗

meinere juristische Grundgedanke der im §. 3 Abs. 1 und in §. 9 ausgesprochenen Normen ist der: in Beziehung auf die fraglichen Kategorien von Waaren⸗ zeichen den status quo aufrecht zu erhalten, bezie⸗ hentlich wohlerworbene Rechte nicht zu beeinträchtigen.

Das ergeben namentlich die Motive hinsichtlich der landesgesetzlich geschützten Zeichen.

Die Motive zu §. 3 des Entwurfs sagen: „die Ausnahme, welche der Entwurf zu Gunsten der landesgesetzlich geschützten Zeichen macht, beruht in der Anerkennung des in diesen Zeichen einmal erwor⸗ benen Vermögensrechts“, und die Motive zu §. 9 sprechen aus: „die Bestimmung (des §. 9) will zu⸗ nächst die auf Grund der Landesgesetze bereits erwor⸗ benen Zeichenrechte unter der Herrschaft des neuen Gesetzes erhalten“, und ferner: der den Zeichen sbisber gewährte Schutz wird nach der Absicht des Entwurfs durch die Ausdehnung auf das ganze Ge⸗ biet des Reichs eine Erweiterung erfahren. Es er⸗ scheint billig, daß den seither in einem Theile des Reichs allein berechtigten Inhabern dieser Zeichen das Vorrecht gewährt wird, die letzteren nunmehr auch für dessen Gesammtumfang zu erwerben.

Damit ist es nicht vereinbar, etwa die Regel des §. 8 anzuwenden auf mehrere landesgesetzlich ge⸗ schützte Inhaber desselben Waarenzeichens, und durch das Zuvorkommen hinsichtlich der Anmeldung vor dem 1. Oktober 1875 von Seiten eines der Mehre⸗ ren für diesen den Erwerb des Rechts auf ausschließ⸗ liche Führung des angemeldeten Zeichens entstehen zu lassen. Die Konsequenz dieser Annahme wäre auch, daß durch die Priorität der Anmeldung eines bisher nur im Verkehr allgemein als Kennzeichen der Waaren eines bestimmten Gewerbetreibenden gel⸗ tenden Zeichens, der bisher landesgesetzlich geschützte Inhaber desselben Zeichens ausgeschlossen würde, das wäre aber ganz gegen die Absicht des Gesetz⸗ gebers, welcher in den Motiven zu §. 9 den blos thatsächlichen Inhabern eine untergeordnete Stel⸗ lung gegenüber den gesetzlich Geschützten anweist.

Zudem ist es schwer denkbar, daß der Gesetzgeber einen Wettlauf aller in derselben g-s Befindlichen auf den ersten Augenblick des 1. Mai 1875 habe veranlassen wollen.

Sicherlich hätte er auch, wenn er das gewollt hätte, für den sehr wahrscheinlichen Fall, daß dann nicht selten die in gleicher Lage Befindlichen gleich⸗ zeitig im ersten Augenblick des 1. Mai 1875 ange⸗ gemeldet hätten, eine Norm im Gesetz gegeben, während es einer solchen nicht bedurfte, wenn alle bisher landesgesetzlich geschützten und im Verkehr allgemein als Kennzeichen der Waaren eines be⸗ stimmten Gewerbetreibenden geltenden identischen Waarenzeichen neben einander bestehen bleiben, wo⸗ fern sie nur vor dem 1. Oktober angemeldet wor⸗ den sind.

Hiernach ist die Klage abzuweisen, wenn das von dem Beklagten angemeldete Waarenzeichen bis zum Beginn des Jahres 1875 im Verkehr allgemein als Kennzeichen seiner Waaren gegolten hat.

Das Reichs⸗Ober⸗Handelsgericht hält das bereits als erwiesen durch das in S. 13 und S. 28 der Akten erster Instanz niedergelegte Zeugniß der Han⸗ dels⸗ und Gewerbekammer in Reutlingen in Verbin⸗ dung mit der Aeußerung der Centralstelle für Handel und Gewerbe in S. 27 der Akten erster Instanz.

Allerdings bezeugt die erstere Stelle nicht aus Feigener Wissenschaft, sondern nur „nach eingezogener Erkundigung“ die fragliche Thatsoche, aber es ist an⸗ unehmen, daß diese Stelle in der Lage ist, derartige

hatsachen durch Erkundigung sicher festzustellen, und daß sie dabei gewissenhaft verfahren ist, um so