1876 / 224 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 22 Sep 1876 18:00:01 GMT) scan diff

Karlsruher Zeitung. In ihrem amtlichen Theil veröffentlicht die Karlsruher Zeitung die amtlichen badischen Per⸗

sonalnachrichten, Ordensverleihungen, Ernennungen, Versetzungen u. s. w.

Zweite Beilage ibtamtliche Theil enthäalt Miüeher 8 sammtgebiete der politischen un Dents 8 ; äinigl 1½0 sonstigen öö 3.eren ve n En nen⸗ zul nn 2 eut schen 92 Anzeige 12 und König lich Pi l ußische n Staat 8 2

Berücksichtigung finden. Ebenso wendet sie den Dingen in dem nahen Elsaß⸗Lothringen eine erhöhte 28 H 1““ 1 224. 3 Berlin, Freitag, den 22. September 1876.

2 —2 222 2 1 4 3 8 8 Aufmerksamkeit zu und bringt zahlreiche Originalmittheilungen aus den wieder erworbenen Reichsländern. N über Eintragungen und Löschungen in den Handels⸗, Zeichen⸗ u. Musterregistern, sowie über Konkurse veröffentlicht:

a 2 An. ses

„Nordldseutsche Kllgemeine Zeikung

2 in Berlin 8 ersucht zum bevorstehenden Quartalwechsel um rechtzeitige Erneuerung des Abonnements. *

die „Nordldeufsche Allgemeine Zeikung“ bedarf hinsichtlich der Zuverlässigkeit

8

Ihr Inseratentheil enthält außer zahlreichen —ö, 2. Anzeigen und Bekannt⸗ b der Gerichte sbehörden des Großherzogthums Baden. . „—⸗ . 1,.— machungen der Gerichte und Verwaltungsbehörde zherzog In dieser Beilage werden bis auf Weiteres außer den gerichtlichen Bekanntmachungen d n

7) die von den Reichs⸗, Staats⸗ und Kommunalbehörden ausgeschriebenen Submissionstermine,

4 ’. veeseeis e * im Großherz Baden, die Brief⸗ Auflage 5000. Abonnementspreis für das Quartal im Großherzogthum Baden, Brief 1) Patent gunge 1 2 A2à 2 —* . 8 8 5 21 F5 f. In ertions ebũ r 18 Pfennig ) Paten e, . . 4 s 8 bühr eingerechnet, 3 Mark 65 Pf., in Karlsruhe 3 Mark 50 Pf. Ins gebüh 2) die Uebersicht der anstehenden Konkurstermine, 89 1 1 4 8e n die Vakanzen⸗Liste der durch Militär⸗Anwärter zu besetzenden Stellen, . 5) die Tarif⸗ und Fahrplan⸗Veränderungen der deutschen Eisenbahnen,

Schwindels, unabhängig in seiner Kritik, zuverlässig, prompt und reichhaltig in seiner Berichterstattung, das ganze Gebiet unseres finanzwirthschaftlichen Lebens:

Schnelligkeit ihrer Nachrichten keiner b ern ,27 die „Horddeutsche Allgemeine Zeitung“ in der v

Presse zu shüden. den politischen werden alle wirthschaftlichen Fragen, die Interrssen der 8 und des Grtreidehandels mit eingehendster Aufmerksamkeit behandelt. In der theils fenilletonisti⸗

schen, theils landwirthschaftlichen Pr. 3 Sonntagsbeilage seit I es größten Beifalls er Leser erf finden die mannigfachsten Wünsche

welche sich seit Jahren des größten Beifalls unserer Leser erfreut, fin Befriedigung; für Kunst, Literatur und Cheater bleibt in der „Nordldeutscien Allgemeinen

Zeitung“ stets ein breiter Raum gewahrt. Der täglich wachsende Verkehr zwischen der Redaktion der Zeitung und dem Leserkreis derselben liefert unausgesetzt erfreuliche Beweise für jene geistige Uebereinstimmung, welche zum unentwegten Beharren auf der seit fünfzehn Jahren mit so großer

Erfolgen beschrittenen Bahn ermuthigt. In diesem Zeitraum hat die 8

EE““ . 3 9. 8 uu von kleinen Anfängen ausgehend, sich zum Mittelpunkt eines Leserkreises eufseschezngen, de 8⸗ schlichten Hause des Bürgers und Landmannes bis in die obersten Spitzen der Gesellsche und Auslandes reicht. Den Deutschen, welche außerhalb des Reiches, welche 2 8 See-e. weilen, ist sie seit Jahren ein stets willkommener Bote aus der Heimath gewor en, * eich unsere Kriegs⸗ und Handelsmarine in den fernsten Ländern stolz die nationale Flagge entfaltet. ger Abonnementspreis beträgt für Deutschlaud und Gesterreich-Ungarn guartaliter

8 5 Si für das übrige Ausland mit dem entsprechenden Postaufschlag, und mwerden Abonnements bei

Expedition der Zeitung

allen in⸗ und ausländischen Postanstalten, somie jederzeit bei der

in Berlin, S. W. Wilhelmstraße 32, angenommen. b Insertions⸗Aufträge werden zum Preise von 40 Pfennigen Reichsmünze pr. 6spaltige 8

Petitzeile von der Expedition der Zeitung entgegengenommen.

FERI’n sCIIONIIn.

die Briefträger frei ins Haus geliefert 3 M. 25 Pf.

Ein Förderer solider Capital-Anlage und Spekulation, ein Gegner jeden

Börse, Münzwesen, Bankwesen, Eisenbahnwesen, Ver- sicherungswesen, Berg- und Hüttenwesen, Industrie,

Zollwesen, Anleihen, Geld und Scheine etc.

umfassend, hat sich der „Berliner Actionair“ bei den Behörden und in

2₰ 8 8* - K 8 2 812 8 8 . js 8 8 der Capitalisten, wie in denen der Börse, des Handels unl der 3 . L8* geachtete Stellung erworben und er wird dieselbe, unterstützt durch anerkannt gute

stigen wissen. Verbindungen, zu erhalten und zu befestige 8 9 Die auf amtliche Veranlassung der Reichsbank zusammengestellten Ver-

loosungs-Tabellen und Restanten-Listen des „Deutschen Reichs- g“ Preussischen Staats-Anzeigers“ (Abonnements-Preis pro Quartal 1 M. 50 Pf.) werden nach wie vor allwöchentlich gratis beigelegt, quartaliter auch die bekannten, 3 keinem Finanzblatte gebotenen vollständigen Inhalts-Verzeichnisse, welche die eit- schrift zu einem Jahrbuche für Handel, Industrie und Volkswirthschaft gestalten. Post-Anstalten nehmen Bestellungen entgegen. 8 8

Leipziger Zeitung.

Auf das Quartal vom 1. Okkober 1876 bis 31. Dezember 1876 nehmen alle Postanstalten des

In⸗ und Auslandes Bestellungen an. 8 1. blunge wird täglich des Abends mit Ausnahme des Sonntags 185 . politischem Text und mehreren Bogen Inseraten⸗Beilagen ausgegeben. er verbrei Zeitungen Mitteldeutschlands, enthält die offiziellen Erlasse der Königl. Säͤchs. 58 Fresieö in ihrer Meinungsäußerung unabhängig gestellt, theils in leitenden Artikeln, thei 8 in 1— aus der Feder tüchtiger Korrespondenten und publizistischer Kapazitäten Ogeh .* lungen besonnene Berichte und Besprechungen über alle Tagesereignisse, enthä t 8 . politischen Vorgänge telegraphische Depeschen, bringt auf gleichem Wege die neues X 8 f 2 und Marktberichte von den Hauptplätzen Europas, sowie außerdem in der dem Handel, 8 er hs 4 und der Landwirthschaft gewidmeten besonderen Abtheilung eine reiche Sammlung vo bes zen 2*

respondenzen, 8. für die Verkehrsverhältnisse und den Handels⸗, Gewerbs⸗ und Ackerbau treiben S von Wichtigkeit sind. 1 24 .“ 1 1u“ wied wöchentlich zweimal der Zeitung eine den Interessen der schönen seegg der erakten Wissenschaften, der Literatur und Kunst gewidmete Wissenschaftliche eigefügt, für welche unter den dermaligen bekanntesten Notabilitäten der Wissenschaft namhafte Kräfte Üeü Preis pro Quartal beträgt 6 Inserate werden der Raum einer See 2, oder wenn solche auf e pte⸗ n in den dem redaktionellen Theile vor ehaltenen Beilagen z Abdruck gelangen, mit 30 berechnet. 1 8 8 1 behaltenen Meilagfne zamn dldchr Baälage ist auch getrennt von der Zeitung nur bei der Expedition der⸗ selben, für Leipzig mit 1 25 ₰, für auswärts mit 1 50 CEizicblisslich Pezusbe ese⸗ pro

Vierteljahr zu haben und empfiehlt sich solche vorzugsweise zur Anschaffung für Journalcirkel.

Leipzig, 20. September 1876.

Königliche Expedition der Leipziger Zeitung

urch erlauben wir uns, Sie zum Abonnement auf die Wochenschrift

hvwüͤüerkur, 8 und Volkswirthschaft.

Herausgegeben von Dr. F. Stöpel. Wöchentlich 1 Pog. gr. 4. Preis 3 vierteljährlich.

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) 8 2 55 G 8. 29 8z d 2 h ,2— A. di t 8- artal incl. Post-Provision, durch söffentlichen Behörden dient, 1 8 vonnements Preis 3 M. 88 89 des ganzen Landes zu bringen wünscht.

ltene Petitzeile. 8 8 3 Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an.

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28 8

Einladung zum Abonn ment.

Mit dem Beginn des neuen Quartals laden wir zum Abonnement auf die

Darmstädter Zeitung ergebenst ein.

Die „Darmstädter Zeitung“ erscheint täglich in einer doppelten Ausgabe (Sonntags

und Montags einmal) und ist zufolge dessen in der Lage, allen Ansprüchen an Vollständigkeit, Reichhaltigkeit und Raschheit der Nachrichten in vollem Maße zu genügen.

Aus den europäischen Hauptstädten bringt sie Originalkorrespondenzen. Durch

politische Tagesübersichten, Leitartikel u. s. w. werden alle wichtigeren Vorkommnisse be⸗ sprochen. Reichst es hess. Landtags un 2 Landessynode wird auf das rascheste und genaueste referirt, ebenso über die wichtigeren Verhandlungen anderer deutscher und außerdeutscher Körperschaften. Die Telegramme können bei dem zweimaligen Erscheinen mit besonderer Raschheit mitgetheilt werden. Die Börsenverhältnisse erfahren in unparteiischen Original⸗Börsenberichten ausführliche Be⸗ sprechung.

erscheinenden Hauptblatt Aufnahme. . 6 . allen Nachrichten aus dem Großherzogthum ausgedehnte Beachtung zu schenken.

Ueber die BVerhandlungen des deutschen Reichstages, des hess. Landtags und

Die Resultate der Frankfurter Börse finden noch in dem an demselben Tage Insbesondere ist auch die „Darmstädter Zeitung“ bemüht,

Das Feuilleton enthält Original⸗Novellen, Aufsätze wissenschaftlichen und belletristischen

Inhalts, insbesondere aus der Hessischen Geschichte, über Literatur, Kunst und Musik, Reise⸗ beschreibungen, Mannigfaltiges u. s. f.

Die interessant Nittheilungen der Großh. Centralstelle für Landesstatistik, Die interessanten Mittheilung ß Hesx een .

Die „Darmstädter Zeitung“ kostet in Darmstadt vierteljährlich 3 Mark 25 Pf.,

mit Bringerlohn 4 Mark, bei den Postanstalten, incl. des Post⸗Aufschlags 3 Mark 75 Pf. pro Vierteljahr excl. Bestellgebühr.

Hinsichtlich des Allgemeinen Anzeigers bemerken wir, daß sich derselbe zufolge der der Verbreitung der „Darmstädter Zeitung“ in allen Gemeinden des ls Organ für die Bekanntmachungen aller vorzugsweise für Veröffentlichungen eignet, welche man zur Die Einrückungs⸗Gebühren betragen für

den Raum der fünsspaltigen Petitzeile 15 Pfennige, für Lokal⸗Anzeigen 12 Pfennige, und finden Inserate sowohl in dem ersten wie in dem zweiten Blatte Beförderung. 8““

Darmstadt, im September 1876. 88 Expedition der Darmstädter Zeitung.

2*

Abonnements⸗Einladung.

Mit dem 1. Oktober beginnt ein neues Quartal des

„Bremer Handelsblatt.“

Wochenschrift für Handel, Volkswirthschaft und Statistik.

8 blatt“ ist eines der ältesten und 1 Das allsonnabendlich erscheinende„Bremer Handelsblatt“ ist eines esten und g Organe seiner Richtung. Es enthält nicht äöö wichtiger 8 theoretischer Fragen aus dem Gebiete der Volkswirthschaft und E son wil Aesggenhh . der Praxis des Geschäftslebens dienen, namentlich durch regelmãßige 2 88 e S ie 8 Haupthandelsartikel des Bremer Platzes, durch Mittheilungen über 88 Lahntarifwesen, den Stand des Geldmarktes, interessante hande v 1 scheidungen ꝛc. ꝛc. Für alle Diejenigen, welche Beziehungen E dessen Marktverhältnisse unterrichtet bleiben wollen, ist das Bremer Handelsblatt nicht zu entbe 85 Abonnementspreis beträgt bei allen Postanstalten 4 Mark 50 Pf. per Quartal.

8 Die Expedition des „Bremer Handelsblatt“

8 5 Der

Bremen.

Einladung zum Abonnement für das 4. Quartal 1876

Straßburger Zeitung

und

Amtliche Nachrichten für Elsaß⸗Lothringen.

8 8 2 5 IreebbEbeee sechsn 95 ¼ ostet Die „Straßburger Zeitung“ erscheint im Style großer Zeitungen, sechsmal wöchentlich, und kost

ch die Post bezogen vierteljährlich 6 ℳ. 8 ““ sind in der „Straßburger Zeitung“, dem verbreitetsten rein deutschen Blatt in Elsaß⸗ Lothringen von größter Wirksamkeit. Die „Straßburger Zeitung“ liegt in allen größeren Wartesälen S 8599 845 9 8 7 5 5 CrurF. 8 agIrnd 9 zp der elsaß⸗lothringischen Eisenbahnen zu freier Benutzung auf und ihr Inseratentheil wird in der ganzer

t als „Täglicher Anzeiger“ affich 8 1 Die 6ͤspaltige Petitzeile oder deren Raum kostet 25 ₰, Reklamen 50 ₰; bei größeren und häufigeren Aufträgen tritt Ermäßigung nach ein.

I. 2 Straßburger Bote.

Wochenschrift für Elsaß⸗Lothringen. Erscheint jeden Samstag.

8 die Post bezogen vierteljährlich 50 ₰. Verbreitet in ganz Elsaß Lothringen und namentlich von der Landbevölkerung gelesen, eignet sich der „Straßburger Bote“ ganz besonders als wirksames Publikationsmittel. 8 8 F8 88 Zspaltige Petitzeile oder deren Raum kostet 20 ₰, bei größeren und häufigeren Aufträgen tritt Ermäßigung nach Uebereinkunft ein.

2 3 2 ö vr7 8

Gemeinde⸗Zeitung für Elsaß⸗Lothringen. 8 Journal des eommunes d'’'Alsace-Lorraine. Ist in allen Gemeinden des Landes als offizielles Organ verbreitet. Erscheint in deutscher und ober Sprache in etwa 14ügigen Zwis 5 in der Stärke 1 ½ 2 Bogen groß Quart. französischer Sprache in etwa 14tägigen Zwischenräumen in der S ürke von 2 B ge 8 Hu⸗ 8 Der Abonnementspreis beträgt für die Monate Oktober bis inkl. Dezember durch die Post be⸗ zogen 1 50 ₰, für ein Jahr 6 ℳ. Anzeigen, welche Gemeinde⸗Intere

Ersteiner Bote. Amtliches Organ für den Kreis Erstein. 8 8 1 Erscheint wöchentlich zweimal. Für die Monate Oktober, November und T ezember durch die Post bezogen 1 Anzeigen die gespaltene Petitzeile

Kurze Berichte ““ ü f Erfi 5 werbe⸗ ber die neuesten Erfindungen, Entdeckungen und Verbesserungen im Gebiete des Ge⸗ 8 wesens, des Handels und der Landwirt schaft. 8 XIV. Jahrgang. Eine Monatsschrift, herausgegeben von Dr. J. eöe z b 1 .

ssen berühren, haben die größte Wirksamkeit. Preis für die

8 8 7 ; N 9 Mo Jahrespreis 3 Für die Monate Oktober, November und Dezem 8 Inserate: die 2spaltige Petitzeile oder deren Raum 15 Straf 1. September 1876. b J. Schneider’s Buchdruckerei und Verlag. “““ .“

8

Frankfurt a. M. 88 1 Expedition des „Merkur“

Zweite Beilage

Gerichte?

die Uebersicht vakanter Stellen für Nicht⸗Militär⸗Anwärter,

die Uebersicht der anstehenden Subhastations⸗Termine,

1185*

die Verpachtungstermine der Königl. Hof⸗Güter und Staats⸗Domänen, sowie anderer Landgüter,

„9) die Uebersicht der Haupt⸗Eisenbahn⸗Verbindungen Berlins,

11) das Telegraphen⸗Verkehrsblatt.

8 die Uebersicht der bestehenden Postdampfschiff⸗Verbindungen mit transatlantischen Ländern,

Der Inhalt dieser Beilage, in welcher auch die im §. 6 des Gesetzes über den Markenschutz, vom 30. November 1874, sowie die in dem ffentlicht werden, erscheint auch in einem besonderen Blatt unter dem Titel

ister für das Deutsche Reich. 2n 20,

Modellen vom 11. Januar 1876, vorgeschriebenen Bekanntmachungen verö

Central⸗Handels⸗Reg

Das Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich kann durch alle Post⸗ Anstalten des In⸗

und Auslandes, sowie durch Carl Hevmann's Verlag, Berlin, SW., Königgrätzer Straße 109, und alle

r Berlin auch durch die Erpedition: SW., Wilhelmstraße 32, bezogen werden.

Gesetz, betreffend das Urheherrecht an Mustern und

2 Das Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. Das Abonnement beträgt 1 50 für das Vierteljahr. Einzelne Nummern kosten 20 -; Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 ₰.

Patente.

Preußen. Königliches Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Dem Königlichen Ober⸗Steuerinspektor Gla ser zu Stargard ist unter dem 8. September 1876 ein Patent

auf einen durch Zeichnung und Beschreibung nach⸗

gewiesenen Maisch⸗Volumen⸗ und Ertraktmesser

auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und

—₰—

für den Umfang des preußischen Staats ertheilt

worden. Das den Herren Max Eyth in Stuttgart und

David Greig in Leeds unter dem 23. Juni 1874 auf die Dauer von drei Jahren für den ganzen

mfang des preußischen Staates ertheilte Patent

auf eine durch Zeichnung und Beschreibung nach⸗

gewiesene Spannvorrichtung für das Grundtau

auf Tauschleppdampfern, ohne Jemanden in der Anwendung bekannter Theile zu beschränken, ist aufgehoben.

Königreich Sachsen. Auf 5 Jahre, 3. August 876 Heinrich Hübscher, Klingenthal i. V., Fräsmaschine zur Bearbeitung von Metallzungen für musikalische Instrumente; 14. August 1876 Alerxander Christian Schneider, Kappel bei Chemnitz, kontinuirlich arbeitende Cylindermalz⸗ darre; 13. September 1876 Alerander Wetzlar, Leipzig, Verbesserungen an Maschinen zur Vereini⸗ gung und Zusammenpressung lofen Crvstallzuckers. Verlängert bis 30. März 1877 die Frist zu Ausführung des F. Edm. Thode u. Knoop, Dresden, für George Stacyv, Gulldford⸗Street, Russel⸗Square, Grafschaft Middleser in England, auf Verbesserungen in der Konstruktion von rotiren⸗ den Hämmern 30. September 1874 ertheilten, 20. Juli 1875 auf ein Jahr verlängerten Patentes.

Sachsen⸗Meiningen. 16. August, W. Noll in Minden, transportabler Zapfhahn, bis Ende 1880.

Zum Markenschutzgesetz vom 30. Novem⸗ ber 1874.

Das in Nr. 212 und 213 des Reichs⸗

Anzeigers und Nr. 237 und 238 Central⸗

mitgetheilte Erkenntniß des

eichs⸗Ober⸗Handelsgerichts in Sachen Ains⸗ worth wider Knapp hat in der Presse großes Aufsehen erregt. Man hat an die Thatsache, daß nach der Entscheidung des höchsten Gerichtshofs unter Umständen die als Zeichen für eine Firma geschützte Figur mit veränderter Um⸗ schrift von einer andern Firma als Zeichen ewählt werden kann, die Befürchtung ge⸗ nüpft, daß nun der ganze vom Gesetz beab⸗ sichtigte Zeichenschutz illusorisch gemacht worden sei, und das Verlangen, daß der Reichstag schleunigst eine Abänderung des Gesetzes anregen möge. Auch das „Brem. Handelsbl.“ veröffentlicht einen in diesem Sinne geschriebe⸗ nen Artikel, den wir hier abdrucken, weil er im Wesentlichen die Stimmung wiedergiebt, welche auch in vielen anderen Organen der Presse zum Ausdruck gelangt ist. Der Artikel lautet:

„Soll §. 18 des Markenschutzgesetzes eine Ver⸗ scharfung des Gesetzes enthalten, oder soll derselbe in seinen Wirkungen das Gesetz abschwächen und aufheben?“ So schreibt uns ein hiesiger Be⸗ theiligter, und fährt dann also fort:

„Der §. 18 lautet: „Der dem Inhaber eines Waarenzeichens, eines Namens oder einer Firma nach Inhalt dieses Gesetzes gewährte Schutz wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß das Waarenzeichen, der Name oder die Firma mit Abänderungen wie⸗ dergegeben sind, welche nur durch Anwendung be⸗ sonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können.“

Nach dem §. 1 des Gesetzes ist als Motiv der Eintragung ins Zeichenregister angegeben, daß die einzutragenden Zeichen (Marken, Etiketten u. s. f.) zur Unterscheidung der Waare von den Waaren an⸗ derer Gewerbtreibenden dienen sollen. Nun aber werden diese Marken und Etiketten nach wie vor

nachgemacht und entweder ganz genau nachgedruckt

oder auch mit kleinen und größeren ENE wiedergegeben, wie z. B. mit Abänderung der Na⸗

men u. s. f., so daß die Raubindustrie, den Erfinder

oder Fabrikanten seines wohlverdienten Lohnes zu

berauben und die Waare zu diskreditiren, ruhig

fortbesteht. Und wie verhalten sich dabei die In dem sehr seltenen Fall, daß eine Fälschung, d. i. einer Nachmachung, die bis ins kleinste Detail nau, erwiesen wird, würden sie allerdings in der

ge 2 b bage sein, den Fälscher zu verurtheilen, während sie in allen anderen Fällen die Klagen zurückweisen,

weil die Marken mit solchen Abänderungen wieder⸗

gegeben, welche ohne Anwendung besonderer Auf⸗

1 merksamkeit wahrzunehmen, oder obschon die Marken dieselben, die bei denselben bemerkten Namen aber

nHe * & 98 8 . Dr BEE 2 5 8. JA8 aifüt E r. ETETI 3 sind. das Reichs⸗Ober⸗Handelsgericht mit der Figur kombinirt sind, alle verschieden von

andere Ja in Leipzig stellt jetzt sogar den Rechtsgrundsatz auf: „Die Weglassung der Firma oder die Beifügung einer anderen Firma schließt die Anwendung des Markenschutzgesetzes aus.“

„Diese Sentenzen sind allerdings mit dem Buch⸗ staben des Gesetzes in Einklang zu bringen, wäh⸗ rend sie dem Sinne des ganzen Gesetzes vollständig widersprechen, da das Markenschutzgesetz die Indu⸗ striellen nicht gegen eine Fälschung der Marke allein etwa in dem Sinne wie gegen Fälschung von Bank⸗ noten zu schützen hat, sondern gegen die Absicht eines anderen Industriellen, durch Nachahmung der bekannten Marke mit möglichst kleinen, aber doch immer wahrzunehmenden Abänderungen den Erfin⸗ der oder Fabrikanten um die Früchte seines Fleißes zu bringen und das Publikum durch Lieferung eines nichtsnutzigen und vielleicht gesundheitsgefährlichen Fabrikats zu betrügen.

Daß das Publikum zwischen der echten und der nachgemachten Marke bei kleinen, aber immerhin ohne Anwendung besonderer Aufmerk⸗ samkeit wahrzunehmenden Abänderungen, oder bei Abänderung von Namen, die vielleicht kaum zu lesen, unterscheiden soll, ist ganz undenkbar, und widerspricht überhaupt dem ganzen Wesen der Marken, die doch selbstredend nur angebracht werden, damit das Publikum seine Waare erkenne, und welche nachzuahmen nur in betrügerischer Absicht unternommen werden kann, da hierzu nicht die ge⸗ ringste Nothwendigkeit vorliegt.

Arbeitet ein Fabrikant einen Artikel, er heiße, wie er wolle, so wird er, wenn er überzeugt ist, daß der Artikel besser als der seines Konkurrenten, sicherlich die Marke desselben nicht nachahmen, während eine geringe Waare gern unter fremder Flagge eingeschmuggelt wird. Wenn schon das Markenschutzgesetz im Verhältniß zu denen anderer Länder, wo die Industrie mehr ausgebildet, wie England, Frankreich, Vereinigten Staaten u. s. w., im ganzen weniger scharf ist, so würde es doch voll⸗ ständig genügen, wenn der §. 18 anders ausgelegt oder abgeändert würde, so daß die Zweifel und Widersprüche gehoben wären. Es erscheint daher als eine Nothwendigkeit, daß der Reichstag sich baldigst damit beschäftige, um nicht statt des mit dem Gesetz beabsichtigten Fortschritts einen Rück⸗ schritt gemacht zu haben, da vor dem Inkrafttreten desselben das Strafgesetzbuch schon Nachahmung von Marken und Etiketten mit auf Täuschung berech⸗ neter Absicht bestrafte. Das ist jetzt nicht mehr der Fall, und dem Fälscher bleibt die Wahl entweder den Weg der Nachahmung mit kleinen Abände⸗ rungen, wie z. B. Buchstaben der Firma u. s. w., die ja auch ohne Anwendung besonderer Aufmerk⸗ samkeit wahrzunehmen, oder Nachahmung der Marke mit größeren Abänderungen, wie z. B. der ganzen Firma vorzunehmen, in beiden Fällen erreicht er seinen Zweck, da, wie schon gesagt, das Publikum nur in sehr seltenen Fällen. die Firma so genau kennt und nur auf die Marke sieht.

Der §. 18 würde dem Sinne des Gesetzes voll⸗ ständig entsprechen, wenn er lautete: „Der dem In⸗ haber eines Waarenzeichens, eines Namens oder einer Firma nach Inhalt dieses Gesetzes gewährte Schutz wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß das Waarenzeichen, der Name oder die Firma mit Ab⸗ änderungen wiedergegeben sind“, und der Nachsatz „welche nur durch Anwendung besonderer Aufmerk⸗ wahrgenommen werden können“ ganz weg⸗ fiele.

Ein Markenschutzgesetz mit §. 18 schützt nicht die Marken, sondern die Nachahmung derselben, bis auf den Punkt, wo die Nachahmung nicht mehr erkenn⸗ bar und wo die Verfolgung wegen mangelnder In⸗ dizien aufhört.“

Diese und ähnliche Auffassungen sind da⸗ durch veranlaßt worden, daß man nicht das Erkenntniß selbst, sondern nur ein ungenaues Resumé über dasselbe gelesen hat. Der Satz „die Weglassung der Firma oder die Bei⸗ fügung einer anderen Firma schließt die An⸗ wendung des Markenschutz⸗Gesetzes aus“, ist in der Entscheidung des Reichs⸗Ober⸗Handels⸗ gerichts gar nicht ausgesprochen.

Im Gegentheil ist der höchste Gerichtshof der Ansicht gewesen, daß das Knappsche Waarenzeichen wegen seiner Aehnlichkeit mit dem Ainsworthschen gelöscht werden müßte, wenn nicht Hr. Knapp durch die Thatsache, daß er schon vor dem Jahre 1875 das Zeichen geführt hat, zur Fortführung desselben be⸗ rechtigt wäre. Die betreffende Stelle in dem Erkenntniß lautet:

Trotz alledem wäre wegen der bisher erörterten Irrthümer des vorigen Richters, dessen Urtheil nicht zu vernichten. Denn es rechtfertigt sich aus dem anderen Grunde, daß das Waaren⸗ zeichen des Beklagten, verglichen mit dem des Klägers, nur solche Abänderungen enthält, welche nur durch Anwendung be⸗ sonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können. Freilich sind die Worte, welche in dem angemeldeten Waarenzeichen des Beklagt

ö

den Worten, welche in dem vom Kläger angemel⸗ deten Waarenzeichen mit der Figur kombinirt sind, aber die Figur ist beinahe ganz dieselbe, ebenso die Größe und die Farbe des Zeichens, die mit der Figur kombinirten Worte sind auf beiden Waaren⸗ zeichen englisch, haben nahezu dieselben Lettern, und das Superior- in der Marke des Beklagten, welches an der Stelle des Namens „Ainsworth“ auf der Marke des Klägers steht, unterscheidet sich von den übrigen Worten, welche beide Marken enthalten, ganz in derselben Weise.

Also obwohl in dem Knappschen Zeichen die Worte alle verschieden sind von denjenigen des Ainsworthschen Zeichens, hält das Reichs⸗ Ober⸗Handelsgericht das erstere an sich doch für unstatthaft, weil die Figur beinahe ganz dieselbe ist u. s. w. An die besondere Auf⸗ merksamkeit, welche §. 18 des Gesetzes für die Unterscheidung ähnlicher Waarenzeichen in An⸗ spruch nimmt, wird daher durch das Erkennt⸗ niß des Reichs⸗Ober⸗Handelsgerichts keine un⸗ gerechtfertigte Zumuthung gestellt.

Daß die gesetzlich gestattete Kombination von Wörtern mit Zeichen im Ganzen den Zwecken des Markenschutzgesetzes nicht förder⸗ lich ist, mag nicht in Abrede gestellt werden. Man wird sich aber erinnern, daß diese Kom⸗ bination erst bei der dritten Lesung des Ge⸗ setzes in Abänderung der ursprünglichen Vor⸗ lage und gegen den Widerspruch des Bundes⸗ kommissars vom Reichstage beschlossen wor⸗ den ist.

Zur Reform des Zahlungverfahrens.

2.9.8 (S. Nr. 222 des Reichs⸗Anz., Nr. 248 des Central⸗

Handels⸗Reg.)

Broschüre „Etwas über gegenwärtige Geschäftsstille und Mittel zu deren Beseitigung“ lin 1876, Puttkammer u. Mühlbrecht), schildert der Verfasser (R. L.) zunächst die Mängel gegenwärtigen Kreditsystems. Dann fährt selbe fort: Der Staat hat keinen Einfluß auf Aenderung dieses traurigen Zustandes, obgleich es auch sein Verlangen ist; unsere maßgebenden Geld⸗ und Ge⸗ schäftsleute sollten sich aber die Aufgabe stellen, allmählich auf kürzeren Kredit und schließlich auf Baarregulirung zu dringen, aber der Handelsstand allein kann es nicht, vielmehr muß die Einwirkung und das Streben von allen Ständen ausgehen, Vereine, welche die Sache fördern, müssen über ganz Deutschland gebildet werden, wie z. B. in München bereits ein solcher Verein besteht und von anderer Seite in Norddeutschland angebahnt ist. Die kleinen Firmen würden, die Vortheile dieser

In einer

folgen und es würde diese größere Sicherheit, ja Peinlichkeit, nicht wenig dazu beitragen, auf den Charakter unserer Geschäftswelt, auf größere Soli⸗ dität und Zuverlässigkeit abgesehen von allge⸗ meiner Preisreduktion einzuwirken.

Durch das Festlegen des Vermögens in Buch⸗ werthen hört die Dispositionsfähigkeit auf. Wie ganz anders würde der Unternehmungsgeist sein, wenn unsere Geschäftsleute über den baaren Be⸗ stand zeit⸗ und theilweise und nicht wie jetzt bruch⸗ theilartig verfügen könnten. 3

Es ist Einbildung, wenn uns eine Baarreguli⸗ rung furchtbar erscheint; in Wirklichkeit bringt die⸗ selbe, abgesehen von der Uebergangszeit, nur ge⸗ schäftliche Vortheile für den reellen strebsamen Mann, Schattenseiten nur für den Schwindler.

Als Abhülfe kann nur vollständiger Bruch mit dem jetzigen Modus mit drei⸗ und mehrmonatlichem Kredit zu verkaufen und bei Baarzahlung Sconto zu berechnen, empfohlen werden.

Eine Verkürzung der Verjährungsfrist kann nicht empfohlen werden, da diese für so manche Branche unerträgliche Rücksichtslosigkeit mit sich führen würde.

Empfohlen wird dagegen die Bestimmung, daß jede Waare nach Ablauf der Reklamationsfrist (bei bezogenen Waaren 2 bis 3 Tage nach Empfang) vorausgesetzt, daß vor dem Bezug keine anderen schriftlichen Bedingungen vereinbart wurden, ge⸗ setzlich sofort in Baar zu zahlen ist. Erfolgt die Zahlung nicht an diesem Tage, so muß eine Ver⸗ zinsung von 6 % von dem Ablaufe der Reklama⸗ tionsfrist an, eintreten.

Gesetzlich geordnet müßte dann für die verschiede⸗ nen Waarengattungen die Reklamationsfrist werden, die den Eigenthümlichkeiten der Waaren zwar an⸗ gemessen, aber prinzipiell so kurz wie nur möglich gefaßt werden müßte.

Durch solchen Modus kann es zwar Jeder mit der Bezahlung halten wie er es will, der Kaufmann erhält aber den Werth für Waaren und Zinsver⸗ lust, und erwirbt größeres und schnelleres Recht gegen schlechte Zahler. Zahlt Jemand gern Zinsen,

8 5 55 . nes Geld. Zinsen tragen läßt, zahlt

o wartet er mit der Zahlung; wer gern sein eige⸗ o schnell wie

Aenderung für jeden Ehrenmann einsehend, nach⸗

möglich, wenn lange Zahlungstermine in der Natur des Geschäfts liegen und verlangt werden, dann sind diese vorher schriftlich zu ordnen. Alle Regu⸗ lirungen werden glätter werden, nicht verschleppt wie jetzt, wo oft bei Streitigkeiten weder der Eine noch der Andere sich auf die längst vergessenen Vor⸗ fälle erinnern kann.

Erscheint dem Verkäufer ein Abnehmer, welcher am Reklamationstage nicht zahlte, unsolid, so kann er schon am nächsten Tage klagen. Der Prozeß wird kurz sein, der Käufer hat sich, da er keine Re⸗ klamation erhob, jeder Rechte begeben.

Im Wesentlichen werden bei der Baarzahlung die Vortheile sein, daß derjenige, welcher uüͤberhaupt besitzt, eine größere Disposition über seine Mittel erhält, dadurch wird sich das allgemeine Geschäft beleben. Viele, welche Vermögen und Bedürfnisse haben, können heutigen Tages nicht kaufen, weil sie keine baaren Mittel haben, diese liegen fest, zinslos bei anderen Leuten. Also durch die Be arzahlung wird das Geld öfter umgesetzt, die Bilanzen ein⸗ facher, richtiger und übersichtlicher, und der Ge⸗ schäftsmann ist im Stande, richtiger den Kosten⸗ preis seiner Waaren zu berechnen.

Das Prosperiren der Geschäfte wird dadurch wahrscheinlicher, um so mehr, als die Rückschläge durch Fallissements, Prozesse, Betrug sich ver⸗ mindern.

„Die Bankiers endlich sind im Stande, den Be⸗ sitzenden vom Schwindler zu trennen und diesem Ersten mit größerem Vertrauen zu dienen. Ein fernerer Hauptvorzug ist, daß die Waare billiger wird, weil der Aufschlag für Delcredere, Abzüge, Zinsverlust ꝛc. in Wegfall kommt.

Es wird endlich den nicht zahlungsfähigen Leuten der Ankauf erschwert, und dadurch werden Unzäh⸗ lige angehalten, sich ihren wahren Verhältnissen entsprechend einzuschränken.

In Folge solcher Regulirung würde man im Kaufen viel vorsichtiger sein müssen, sich nur der solidesten Häuser bedienen können und dadurch würde indirekt die in Deutschland verloren gegan⸗ gene Solidität wieder zurückgeführt werden, da schlechte Lieferanten keine Aussicht auf Aufträge also keine Lebensfähigkeit haben würden.

Konsumvereine, welche gewissenhaft verwaltet wer⸗ den, prosperiren gut; in der Baarzahlung liegt das ganze Geheimniß ihrer Erfolge. Wenn die Baar zahlung allgemein eingeführt wird, so werden den gleiche Resultate möglich werden, viel eicht noch bessere, da der Privatmann bekanntlich sein eigenes Material und Kapital sparsamer ver waltet, als der Beamte der Gesellschaft das Ge meingut.

Dem Jahresbericht der Lübeckischen Ge⸗ werbekammer über ihre Thaätigkeit im Jahre 1875 entnehmen wir Folgendes: 1

Von Fragen der Gewerbegesetzgebung waren es vorzugsweise vier, welche die Gewerbekammer be⸗ schäftigt haben: Das Reichsgesetz über den Marken⸗ schutz, das Hülfskassenwesen, die Stempelung der Silber⸗ und Goldwaaren, sowie die gesetzliche Rege⸗ lung der Dampfkesselprüfung.

In Bezug auf ersteres Gesetz bemühte sich die Ge⸗ werbekammer, die hiesigen Gewerbetreibenden mit dessen Zwecken und Handhabung vertraut zu machen, sowie die Ausnutzung der gebotenen Vortheile durch Anlegung eines Verzeichnisses der im ganzen deutschen Reiche angemeldeten Marken zu erleichtern. Allein bisher ist hierselbst weder von dem Seitens der Gewerbekammer gesammelten Material, noch über⸗ haupt von der Befugniß zur Eintragung von Waaren⸗ Marken in das Zeichenregister irgend welcher Ge⸗ brauch gemacht.

Die gesetzliche Regelung der Dampfkessel⸗ prüfung hierselbst erfolgte, ohne daß der Gewerbe⸗ kammer, wie sie es gern gesehen hätte, die betr. Entwürfe vorher zur gutachtlichen Aeußerung vor⸗ gelegt wurden. So blieben ihre Berathungen über diesen Gegenstand ohne praktisches Resultat.

Den Vorlagen zur Regulirung des Hülfs⸗ kassenwesens durch Reichsgesetz hat die Gewerbe⸗ kammer ein um so regeres Interesse zugewendet, als sie in denselben die Grundlagen für eine gedeihliche Entwickelung des gewerblichen Hülfskassenwesens erkannte und insbesondere auch aus den Mittheilungen es Reichstagsmitgliedes Dr. Klügmann entnehmen konnte, daß die Entwürfe in den verschiedenen Stadien der Vorberathung eine den faktischen Ver⸗ hältnissen und den praktischen Bedürfnissen, sowie den Wünschen des Gewerbestandes immer mehr entsprechende Gestalt annahmen. . Der im Auftrage des Reichskanzler⸗Amtes aus⸗ gearbeitete Gesetz⸗Entwurf, betr. die Stempelung der Silberwaaren, gab der Gewerbekammer Veranlassung, auf Grund der seit dem Erlasse des Lübeckischen Gesetzes über die Stempelung der Silber⸗ waaren gesammelten Erfahrungen in dem seiner Zeit dem Senate überreichten Berichte für eine gleichmäßige Regelung dieser Angelegenheit einzu⸗ treten und demgemäß auch für die hierbei f lichen Beschränkungen in Bezug auf die Stempel⸗ fähigkeit des Silbers und dessen Verarbeitung sich auszusprechen, im Uebrigen aber der möglichsten Freiheit in dem Verkehre mit Silberwaaren u. w.