1876 / 275 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 21 Nov 1876 18:00:01 GMT) scan diff

gischen Konsuls in Malta hat das dortige Lokalgouvernement

die Handelskammer davon benachrichtigt, daß in dem Eingange zu den Häfen von Odessa, Kertsch, Sebastopol und bdczakoff Torpedos gelegt worden seien. Rom, Dienstag, 21. November, Vormittags. In einer jestern stattgehabten Versammlung der der Majorität der angehörenden Mitglieder wurde beschlossen, als Kan⸗ didaten für die Präsidentschaft Crispi und als Kan⸗ didaten für die Vize⸗Präsidentschaft Spantigali, Desanctis und Puocioni aufzustellen. Der Oppositions⸗ partei soll anheimgegeben werden, den vierten Kandidaten für

die Vize⸗Präsidentschaft vorzuschlagen. Zahlreiche Depu⸗

tirte sind bereits eingetroffen.

Nr. 23 des Central⸗Blatts der Abgaben⸗, Gewerbe⸗ und andels⸗Gesetzgebung und Verwaltung in den Königlich preußischen Staaten hat folgenden Inhalt: llgemeine Verwaltungsgegen⸗ stände. Veränderungen in dem Stande und in den Befugnissen der Zoll⸗ und Steuerstellen. Indirekte Steuern: Ergänzung und Berichtigung der Begleitscheinangaben am Bestimmungsorte. Denaturirung von Branntwein. Erkenntniß des Königlichen Appellationsgerichts in N. Personalnachrichten.

Vereinswesen.

Der Berliner Hausfrauenverein feierte am Montag Abend das dreijährige Bestehen des Vereins durch eine Festfitzung im Oberlichtsaale des Rathhauses. Die Vorsitzende, Frau Lina Morgenstern, entrollte zunächst ein kurzes Bild der Geschichte des Vereins. Nach einer kurzen Pause hielt dieselbe Rednerin einen Vortrag über das gegenseitige Verhältniß der Herrschaften und

Dienstboten, an den sich alsdann die Vertheilung von Ehrenbrochen.

an 28 Dienstboten anschloß, die länger als 5 Jahre bei ein und 5 Herrschaft gedient haben. Die Brochen sind von orydirtem Silber und zeigen ein von drei goldenen Streifen umschlossenes Mittelschild, das die Inschrift trägt: „Prämie des Berliner Haus⸗ frauenvereins“, während am Rande „Für treue Dienste in der Familie“ zu lesen ist. vW““

Statistische Nachrichten.

Straßburg, 16. November. (Straßb. Ztg.) Aus dem Sommer⸗ semester 1876 blieben von 678 Studirenden der hiesigen Univer⸗ sität 435, dazu kamen in diesem Semester Neumatrikulirte 268, so daß die Gesammtzahl 704 (die höchste der bisherigen Zahlen) er⸗ reicht ist. Die Ziffern der Immatrikulationen aus den 10 Se⸗ mestern seit Bestehen der Universität sind: 1. Semester 212 (220 mit den Hospitanten), 2. Semester 390 (408), 3. Semester 467 (495) 4. Semester 564 (600), 5. Semester 621 (667), 6. Semester 654 (720), 7. Semester 649 (672), 8. Semester 677 (707), 9. Semester 674 (700), 10. Semester 704 (741).

Die Gesammtzahl derer, welche die Ausstellung in Phi⸗ ladelphia besucht haben, beträgt der „Engl. Korr.“ zufolge 9,789,392. Von diesen waren 8,004,325 zahlende Besucher. Die Einnahmen betrugen 3,813,749 Doll. Durchschnittlich zählte man rägliche Be⸗ sucher: 61,568.

8 Kunst, Wissenschaft und Literatur.

Nach neueren Untersuchungen von C. Reichardt in Jena ist, wie die „Berl. Mediz. Wochenschr.“ aus den „Korrespondenzblättern des allgem. ärztl. Vereins in Thüringen Nr. 10, 1876“ mittheilt, Verwendung von Blei, das sich durch große Vorzüge vor anderen Metallen zu Wasserleitungen eignet, gefahrlos. Gewöhnliches, hartes, kohlensaure Salze enthaltendes Wasser bildet sehr bald in den Röhren einen Ueberzug von Salzen, welcher einen Angriff auf das Blei durchaus hindert. Angegriffen wird das Blei durch freie Kohlensäure, wie sie in destillirtem Wasser vorhanden, in welchem beim Kochen des gewöhnlichen Wassers durch Zersetzung der darin ge⸗ lösten Salze das Gas sich abgeschieden hat. Füllung der Röhren mit destillirtem Wasser hatte deswegen nach kürzerem oder längerem Stehen Uebergang von Blei in das Wasser zur Folge, nicht aber,

wenn gewöhnliches hartes Wasser in derselben Röhre längere Zeit

. demnächst seine besonderen Erfahrungen publiziren werde.

1875/76.

Gehirns.

Billdhauer Hrn. Fritz Schaper

gestanden hatte. Ein innerer Ueberzug von Schwefelblei schützt die Röhre vor einem Angriff kohlensäurehaltigen Wassers nicht.

Der Ordinarius und Primaarzt im Kaiserlich Königlich all⸗ gemeinen Krankenhause zu Wien und Vorstand der Abtheilung für Nerven⸗, Brust⸗ und Kehlkopfkranke im Mariahülfer Ambulatorium, Dozent Dr. Friedrich Fieber, theilt unter dem 25. d. Mts. der „N. Allg. Ztg.“ mit, daß der Erfolg seiner Behandlung der Zucker⸗ ruhr mit aktivem Sauerstoff ein „recht guter“ sei, und er Ein Karls⸗ bader Arzt, Dr. London, schließt sich den Wiener Erfahrungen an

und stellt eine bezügliche Publikation in nahe Aussicht.

London, 18. November. (A. A. C.) Aus Portsmouth wird ge⸗

meldet, die Königin habe der Staatsmünze den Befehl ertheilt,

eine Anzahl von Erinnerungs⸗Medaillen zur Vertheilung unter die Offiziere und Mannschaften der Nordpolschiffe „Alert“, „Discovery“ und „Pandora“ zu prägen. Die Gesellschaft zur 2 ee der Künste, Wissenschaften und des Handels Cociety of Arts) at König der Belgier, sowie den König von Schweden zu Ehrenmitgliedern ernannt. ZA1I1X“

4 Im Düsseldorfer Regierungsbezirke war die warme und trockene Witterung im Juli und August cr. im Allgemeinen für die Ernte günstig. Roggen und Weizen sind überall vor Eintritt des Regenwetters eingekommen, nur hat durch letzteres der Hafer etwas, mehr der Buchweizen und Kleesaamen gelitten. Die Spätkartoffeln sind zum Theil gefault. Die naßkalte Witterung von Ende August ab war für das Viehfutter ungünstig. Die Bestellung der Wintersaaten hat erst in den letzten Tagen des Oktober begonnen. Der Ertrag der Ernte hat für Weizen, Roggen, Erbsen, Gerste, Hafer und Buch⸗ weizen etwa einer Mittelernte, sür Kartoffeln an den meisten Orten eine volle Mittelernte ergeben. Runkelrüben 70 %, Raps 90 %, Heu, Gras und Klee im ersten Schnitt 80 90 % einer Mittelernte. 8 8

*

Gewerbe und Handel.

Wie der „Berl. Act.“ meldet, ist die Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft amtlich benachrichtigt worden, daß der Vermehrung ihres Aktienkapitals kein Bedenken entgegenstehe, sobald die erforderlichen Formalitäten erfüllt sein werden. In Betracht kommen dabei die Beschlüsse der Generalversammlung vom 27. April 1875 und 26. Mai 1876. Erstere bewilligte 2 ¼ Millionen Mark zur Erweiterung des Bahnhofs Berlin, letztere 11 Millionen Mark: zur vollständigen Herstellung und Ausrüstung der Zweigbahnen Swine⸗ münde⸗Ducherow, Angermünde⸗Freienwalde und Wrietzen⸗Frank⸗ furt a. O. 8,600,000 ℳ, zur Herstellung und Ausrüstung einer neuen Reparatur⸗Werkstätte für Lokomotiven und Wagen in Neustadt⸗ Eberswalde 1,200,000 ℳ, endlich zur Ausführung von Hafenanlagen in Stettin, sowie zur Herstellung einer Verbindung zwischen dem neuen Stettiner Bahnhof der Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger Ge⸗ sellscheft und dem Central⸗Güterbahnhof in Stettin 1,200,000

Die gestrige Generalversammlung der Internationalen Telegraphen⸗Bau⸗Anstalt in Liqu. genehmigte die Verthei⸗ lung der Restquote mit 1 %.

In der gestrigen Generalversammlung der Berliner Weiß⸗ bierbrauerei⸗Aktien ⸗Gesellschaft vormals Carl Landré wurde der Rechnungsabschluß pro 30. September genehmigt und hierauf Decharge ertheilt. Dem Geschäftsbericht ist zu ent⸗ nehmen, daß 75,377 Tonnen gegen 66,694 Tonnen im Vorjahr ab⸗ gesets wurden. In der Mälzerei wurden 1,480,400 Ko. Weizen⸗ und

38,600 Ko. Gerste⸗Malz fabrizirt. Der Rechnungsabschluß ergiebt inclusive eines Vortrages von 2766 aus dem Vorjahr einen Brutto⸗Ertrag von 361,380 Die Handlungs⸗Unkosten beanspruch⸗ ten 52,168 ℳ, das Reparaturen⸗Konto 7950 und die Hypotheken⸗ verzinsung 33,750 Zu Abschreibungen wurden insgesammt 69,576 verwendet. Als Reingewinn verbleiben 197,484 Hier⸗ von werden 9735 dem Reservefonds zugewiesen, 5549 dem Vor⸗ stand, 1849 an die Beamten und 14,798 als Tantième an den Aufsichtsrath bezahlt. Zur Vertheilung der Dividende von 10 % sind 165,000 erforderlich, während die restlichen 550 auf neue Rechnung vorgetragen werden.

Der Geschäftsbericht der Aktiengesellschaft für schle⸗ sische Leinenindustrie (C. G. Kramsta und Söhne) für das Jahr 1875/76 enthält folgende Mittheilungen: Die verringerte Konsumtionsfähigkeit, noch mehr aber die Reduktion der Einheits⸗ preise beeinträchtigten die Höhe der Umsätze. Dieselben betrugen: für gelieferte Garne der Spinnereien erzdorf und Freiburg 1,766,421 ℳ, Arbeiten der Maschinenbauanstalt Freiburg 169,535 ℳ, Bleich⸗, Farb⸗ und Arbeitslöhne der verschiedenen Vorbereitungs⸗ und Veredelungsanstalten 856,210 ℳ, Gesammtverkäufe fertiger Fa⸗ brikate 7,132,324 Der gesammte Betrag für Neubauten und Neu⸗ anschaffungen, welcher in den fünf Jahren des Bestandes der Gesell⸗ schaft, sowie zum Erwerb von Grundstücken verwandr wurde, ergiebt nach Abzug der Erlöse aus verschiedenen Veräußerungen 1,823,099 ℳ, während außerdem in demselben Zeitraum für Reparaturen und Verbesserungen der Betrag von 375,108 aus den Betriebsunkosten bestritten wurde. Die Gesammtsumme der Abschreibungen innerhalb der ersten fünfjährigen Geschäftsperiode beträgt 1,358,668 ℳ, der Durchschnitt der vertheilten Dividenden 729/30 % pro Jahr.

von 170,028 einen Reingewinn von 657,843 nach.

Aus der Bilanz und dem Gewinn⸗ und Verlustkonto der Stadtberger Hütte vom 30. Juni cr., ergiebt sich, daß auf Kupferfabrikationskonto 189,156 erübrigt und ferner 24,459 an Zinsen eingegangen sind. Verausgabt wurden 16,312 für Zinsen auf Hypotheken, 19,094 für Geschäfts⸗ und Prozeßkosten, abge⸗ schrieben wurden 3000 auf Effekten, 130,210 auf Stadtberger Kupferdistrikt und 47,239 auf Immobilien, so daß unter Hinzurechnung von 318 aus 1874/75 noch ein Habensaldo von 1075 auf Gewinn⸗ und Verlustkonto verbleibt. In der Bilanz stehen 35,318 als Forderung in laufen⸗ der Rechnung und 348,335 als Guthaben bei den Banquiers auf⸗

Der Status weist nach Abzug der diesjährigen Abschreibungen in Höhe

geführt. Von letzterer Summe beabsichtigt der Aufsichtsrath 250,000

zu entnehmen, um damit jeder der 5000 Stück Aktien 50 baar

zurückzuzahlen. Unter den sonstigen mobilen Aktiven sind noch auf⸗

güe 1623 Kassa, 109,200 eigene Effekten und 180,000 r Hypotheken⸗Anlagekonto.

Die Eisenbahn⸗Wagenbau⸗Anstalt in Hamburg hat in dem mit dem 30. Juni cr. abgelaufenen Geschäftsjahr ange⸗ fertigt: 103 Personenwagen zum Werthe von 605,126 ℳ, 412 Gü⸗ terwagen zum Werthe von 1,025,864 ℳ, Wagenreparaturen zum Werthe von 93,690 ℳ, sonstige Arbeiten für 325,448 Der Werth der bei der Inventur vorhandenen angefangenen Fabrikate bezifferte sich auf 332,657 Die Gesammtproduktion betrug sonach 2,382,785 Die bei Begenn des Geschäftsjahres vorräthigen un⸗ vollendeten Arbeiten hatten dagegen einen Werth von 583,971 und ergiebt sich danach, daß der Werth der diesmaligen Jahrespro⸗ duktion sich auf 1,788,814 beläuft. Von den angefertigten Eisen⸗ bahnwagen wurden 26 Personen⸗ und 352 Güterwagen in Folge auswärtiger Aufträge hergestellt, während auf deutsche Bahnen 77 Personen⸗ und 60 Güterwagen geliefert wurden. Die im verflossenen Jahre für Deutschland neu hinzugekommenen Wagenbestellungen be⸗ ziffern sich auf 25 Güterwagen und 11 Personenwagen. Beschäftigt hat die Anstalt durchschnittlich 459 Arbeiter, deren Lohn ssch per Woche auf ca. 21 58 per Mann stellte.

Wien, 21. November. (W. T. B.) Wie die „Presse“ er⸗

fährt, fordert die Direktion der Dux⸗Bodenbacher 82 enbahn einen Kaufpreis von 10 ½ Millionen Gulden und die Ablösung des Materials, und die Direktion der Aussig⸗Teplitzer Eisenbahn endgültig die Summe von 10 Millionen Gulden. Der Prioritäten⸗ kurator verlangt für die Prioritäten erster Emission 70 % (während der Verwaltungsrath 66 ¾ % vorschlägt) und für die Prioritäten weiter Emission 50 %. Der Verwaltungsrath befürchtet, daß diese e von Seiten der Generalversammlung werden abgelehnt werden, falls per Aktie weniger als vierzig Gulden entfallen sollzen. Die Entscheidung hierüber steht noch aus. Die Direktion der Dur⸗ Bodenbacher Eisenbahn verlangt eine Frist von acht Tagen zur Ent⸗ scheidung. Sollte diese von der Direktion der Aussig⸗Teplitzer Bahn abgelehnt werden, so wird die Entscheidung morgen stattfinden.

Dem Geschäfts⸗ und Betriebsbericht der Prager Eisen⸗ Industrie⸗Gesellschaft für das Geschäftsjahr 1875/76 ist eine Produktionstabelle angefügt, der folgende Daten entnommen sind: Es wurden im Geschäftsjahre 1875/76 gewonnen 11,479,871 Zoll⸗ Centner Steinkohlen (gegen 10,537,969 Centner im Jahre 1874/75), 456,357 Centner Eifen teine (s— 236,776 Centner), 307,057 Centner Roheisen (— 20,416 e” 93,061 Centner Gußwaaren (+ 11,536 Centner), 68,437 Centner Eisenschienen (— 229,493 Centner) und 57,549 Centner Stahlschienen, ferner 225,245 Centner Kommerz⸗ eisen (— 35,132 Centner) und andere Eisenfabrikate in geringerer Qualität. Die Gesellschaft beschäftigte am 30. Juni 1876 im Ganzen 6410 Arbeiter. Das Gewinn⸗ und Verlust⸗Conto schließt mit einem Reingewinn von 23,200 Fl. Der Bruttogewinn beträgt 616,338 Fl. Die per 30. Juni 1876 aufgestellte Bilanz weist aus: Aktiven: An⸗ lagekapital sämmtlicher Mobilien und Immobilien 8,295,278 Fl.) Betriebsconti 3,141,175 Fl., Kasse 70,759 Fl., Wechselconto 281,475 Fl., Depositen 244,944 Fl., Debitoren 1,646,544. Fl. ꝛc., Summe 13,703,570 Fl. Passiven: Aktienkapital 6 Millionen Gulden, Priori⸗ täten erster Emission 2,465,400 Fl., zweiter Emission 298,650 Fl., Accepte 71,769 Fl., Kreditoren 2,181,741 Fl., Depositen 244,944 Fl., Prioritätentilgung 77,400 Fl., R⸗servefonds 214,298 Fl., Spezial⸗ reserven 1,008,227 Fl., Prioritäten⸗Amortisation 1,034,400 Fl., Rein⸗ gewinn 23,200 Fl. ꝛc., Summe 13,703,570 Fl.

London, 16. November. (Engl. Corr.) Die Bewegung auf dem Gebiete der Baumwollen industrie ist durchaus noch nicht beschbichtigt. Die Fabrikarbeiter in Blackburn en beschlossen, nicht nachzugeben. In Manchester wird am näch⸗ ten Sonntag ein Meeting von Vertretern der Vereinigten Gesell⸗ schaften aus Lancashire, Vorkshire, Cheshire und Derbyshire statt⸗ finden. Dessen Entscheidung soll dann maßgebend sein.

8 8— Verkehrs⸗Anstalten. 84 8

Plymouth, 20. November. (W. T. B.) Nach Meldung des Dampfers „Flamingo“ hat der Dampfer „Windsor Castle“ auf der Fahrt nach dem Kap bei der Dasseninsel, etwa 40 Meilen von Cape⸗Town entfernt, am 19. v. Mts. Schiffbruch gelitten. Die Pafssagiere, die Schiffsmannschaft und die Post wurden gerettet.

New⸗York, 18. November. Das Postdampfschiff des Nordd. Lloyd „Hermann“, welches am 4. November von Bre⸗ men und am 7. November von Southampton abgegangen war, ist gestern wohlbehalten hier angekommen.

20. November. (W. T. B.) Der Dampfer „Helvetia“ von der National⸗Dampfschiffs⸗Compagnie (C. Messingsche Linie) ist hier

(W. T. B.) Der Dampfer „Holland“ von der Na⸗ tional⸗Dampfschiffs⸗Compagnie (C. Messingsche Linie) ist hier eingetroffen.

Baltimore, 16. November. Das Postdampfschiff des Nordd. Lloyd „Nürnberg“, welches am 1. November von Bre⸗ men und am 4. November von Southampton abgegangen war, ist heute wohlbehalten hier angekommen.

Berlin, 21. November 1876.

Im wissenschaftlichen Verein werden in diesem Winter fol⸗ eende Vorträge gehalten werden: 1) 6. Januar, Prof. Dr. KNaumann

Dresden: Zukunftsmusik und Musik der Zukunft. 2) 13. Januar, ul. Lessing: Die Renaissance im modernen Kunstgewerbe. 3)

C Januar, Universitäts⸗Professor Dr. Dieterici: Der Darwinismus

i den Arabern im X. Jahrhundert. 4ü) 27. Januar, Dr. G. Nach⸗

tiga: Die Schwierigkeiten und Hindernisse der Afrikaforschung. 5) 3. Februar. Univ.⸗Prof. Dr. Wundt aus Leipzig: Ueber den Aus⸗ druck der Gemüthsbewegung. 6) 10. Februar, vom Gr. Generalstab Villaume: Die Ereignisse auf der Balkan⸗Halbinsel 7) 17. Februar. Univ.⸗Prof. Dr. A. Wagner: Unsere Münzreform 8) 24. Februar, Univ.⸗Prof. Dr. v. Treitschke: Fürst Leopold von Anhalt⸗Dessau. 9) 3. März, Prof. Dr. Lazarus: Ueber das Herz. 10) 10. März, Hauptmann vom Gr. Generalstab v. Hugo: Der letzte Carlistenkrieg in Spanien. 11) 17. März, Univ.⸗Prof. Dr. Goltz aus Straßburg: Ueber die Funktionen des 12) 24. März, General⸗Postmeister Dr. Stephan: Ueber Fremdwörter; event. Univ.⸗Prof. Dr. H. Grimm: Orrvieto.

Nach den stattgehabten endgültigen Verhandlungen mit dem it aus Berlin steht, wie die „Köln. tg.“ vernimmt, die Aufstellung des Denkmals für den Fürsten ismarck auf dem Augustinerplatz zu Cöln bereits für das Früh⸗

jahr 1878 in sicherer Aussicht.

Jever (in Oldenburg), 18. November. (Köln. Ztg.) Am

Pftrigen Tage wurde hier der 100 jährige Geburtstag des

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als Geschichtsforscher, Darstellung. Lieder vor.

Chr. Fr. Schlosser festlich begangen. Obwohl die in Aussicht genommene Aufstellung eines Schlosser⸗Denkmals noch nicht stattfinden konnte, da erst in der allerletzten Zeit durch reich⸗ licher geflossene Lesf. die Ausführung dieses Gedankens sich als lich erwiesen hat, so hatt⸗ sich doch eine Reihe von Gästen aus

und Fern in der festlich geschmückten Stadt eingefunden. Die Hauptfeier 92 Mittags 12 Uhr in dem Saale des Gasthofs „Zum schwarzen Adler“ statt. Hr. Professor Pahle, erster Oberlehrer des hiesigen Marien⸗Gymnasiums, hielt die Festrede. Er brachte darin Schlossers Entwicklungsgang, sowie insbesondere seine Bedeutung „Geschichtslehrer und Geschichtsschreiber zur Der Sängerchor des Gymnasiums trug patriotische Am Abend vereinigten sich sämmtliche Festgenossen zu

Linem Mahle, bei dem es an ernsten und launigen Toasten nicht

fehlte. Auch waren Depeschen von Schülern und Verehrern Schlossers in großer Menge eingelaufen.

Aus Lissabon wird der „Daily News“ telegraphirt: „Be⸗ richte über den Sturm in den portugiesischen Provinzen melden, daß den Orangen⸗ und Olivenhainen in Oporto, St. Ubes, Santarem, Evora und anderwärts gewaltiger Schaden zugefügt wurde. In Coimbra und Mondego sind verheerende Fluthen eingetreten. Die Lissaboner Presse drängt auf die Errichtung von Docks. Der König hat eine ansehnliche Schenkung zur Unterstützung der noth⸗ leidenden Bootleute bewilligt.“

Theater.

Nachdem im Wallner⸗Theater Mosers „Drei Monate a dato“ das Repertoir zwei Monate beherrscht hatte, brachte gestern diese Bühne mit dem vieraktigen Lustspiele „O, diese Männer!“ von Julius Rosen wiederum eine Novität zur Aufführung. Vorweg mag berichtet sein, daß auch diese jüngste Arbeit des frucht⸗ baren Bühnenschriftstellers bei dem zahlreichen Publikum lebhaften Beifall fand, welcher dem Stücke wie der allseitig trefflichen Darstellung zu gleichen Theilen anzurechnen ist. „O, diese Männer!“ ist An Lustspiel, das zum Mindesten in einem Winkel von fünf und vierzig Grad nach der Posse hinneigt, wie es denn auch auf dem Theaterzettel des Wiener Stadt⸗Theaters, wo es gegenwärtig gleichfalls mit großem Beifall gegeben wird, als Schwank⸗ erscheint. Die bekannten Vorzüge des bahnenkundigen Ver⸗ fassers treten hier wieder in hellem Lichte hervor. Er versteht es, wirksame Scenen sehr geschickt zu gruppiren und mit markigen Strichen derb⸗komische Figuren zu skizziren, die an die Karrikatur nicht näher streifen, als es das grobtörnige Lustspiel verträgt. Der Dialog hält sich von allen Trivialitäten frei und ist mit Geist und Humor gewürzt. Diese Vorzüge machen das Stück zu einem recht amüsanten und sichern ihm eine 252 Reihe von Wieder⸗ holungen. Die Inscenirung und Darstellung sind, wie schon bemerkt, durchaus lobenswerth. Die befinden sich in den Händen der Damen Frl. Carlsen, dler, Bredow, Hagen, Fr er und der Herren Lebrun, Kadelburg, Engels, Kurz und Blenke, und wurden durchgehends in erxaktem Zu⸗ sammenspiel so erfolgreich de daß es schwer sein würde, einem Einzelnen den Vorzug zu geben. Noch durchschlagender würde die Wirkung des Ganzen sein, wenn einzelne sich bemerkbar machende

Längen des Stückes etwas gekürzt würden. Dem Verfasser wie den

Darstellenden spendete das heiter angeregte Publikum reichlichen Bei⸗ fall durch wiederholte Hervorrufe.

Die Direktion des Krollschen Theaters hat mit dem W“ Merelli ein Uebereinkommen dahin getroffen, daß die zwei letzten Opernvorstellungen mit der Signora Bianca Donadio morgen, Mittwoch, und nächsten Sonntag bei er⸗ mäßigten Preisen stattfinden.

Zu dem neuen Stücke von A. Mels: „Die Bäder von Lucca“ oder „Neuer Frühling“ (Komödie in 4 Akten mit freier Benutzung einiger Gestalten aus Heine’'s Reisebildern), haben die Proben im Residenztheater bereits begonnen. Der Ausstattung wird ebenso große Sorgfalt gewidmet, wie der entsprechenden Besetzung aller Rollen. Für den Marquis Gumpelino, welcher diesmal im Vordergrunde der komischen Parthieen des Stückes steht, ist der Komiker, Hr. Georg Paradies von Leipzig, g wonnen worden. Die erste Auf⸗ führung des neuen Lustspiels soll bereits in den ersten Tagen der nächsten Woche stattfinden; somit kommt Dumas'’ „Fremde“ nur noch etwa 5 bis 6 Mal zur Aufführung.

Das Lustspiel von Henry J. Byron „Our Boys“ (welches unter dem Titel „Unsere Jungen“ am hiesigen Woltersdorff⸗Theater nicht eben großen Erfolg hatte), hat im Vaudeville⸗Theater zu Lon⸗ don am 18. d. M. die sechshundertste Aufführung erlebt.

Eine neue Oper: „Paul und Virginie“ von Vietor Massé, dem Komponisten von „Galathée,- „Noces de Jeannette,“ „Reine Topaze“ und anderen beliebten komischen Opern, ist am 15. d. M. in dem neuen Théatre Lyrique (der ehemaligen Gaité am Square des Arts et Métiers) zu Paris mit bedeutendem Er⸗ folge in Scene gegangen. Die Oper ist musikalisch ansprechend, dramatisch wirksam und vorzüglich in Scene gesetzt.

Der heutigen Nummer liegt ein Verzeichniß: Studien für Künstler und Gegenstände für den Zeichenunterricht aus der Gyps⸗Kunstgießerei der Gebrüder Micheli, Berlin, Unter den Linden 12, bei.

Redacteur: F. Prehm. Verlag der Expedition (Kessel). Druck: W. Elsner. Vier Beilagen. 8 leeinschließlich Börsen⸗Beilage), außerdem ein Preisverzeichniß ausgewählter Bildwerk vpon Gebrüder Micheli.

Berlin:

8

zum Deutschen 2228.

2

Erste Beilage

nzeiger und Königlich Preu

Berlin, Dienstag, den 21. November

Deutsches Reich. Berlin, 21. November 1876. Nachstehend veröffentlichen wir den im Reichskanzler⸗Amte

aufgestellten, den Bundesregierungen Entwurf

eines Patentgesetzes Derselbe zerfällt in fünf Abschnitte, von welchen der erste das materielle Patentrecht, der zweite die Organisation der Patentbehörden, der dritte das Verfahren bei der Ertheilung und Zurücknahme von Patenten, der vierte

die Verfolgung der Patentverletzungen und der fünfte die

Uebergangsbestimmungen behandelt. Der Entwurf beruht im Wesentlichen auf den Ergebnissen der kürzlich stattgehabten

Enquete; da dieselben zu den meisten Bestimmungen die nöthigen Erläuterungen bieten, so hat das Reichskanzler⸗Amt

einstweilen von einer ausführlichen Begründung abgesehen

und nur in einigen Punkten die dem Entwurfe zu Grunde

liegenden Gesichtspunkte dargelegt. Eine weitere Mittheilun

I darüber behalten wir uns bis morgen vor.

8* Patentgesetz. 8 Erster Abschnitt. §. 1. Patente werden ertheilt für neu welche eine gewerbliche Verwerthung gestatten. Ausgenommen sind: 1) Erfindungen, deren Verwerthung den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen würde; Erfindungen, welche lediglich eine Verschönerung oder eine Ausschmückung bezwecken; Erfindungen solcher Gegenstände, welche zum Genuß oder zu Heilzwecken bestimmt sind, soweit die Erfindung nicht das Verfahren zur Herstellung der Gegenstände betrifft. . 2. Eine Erfindung liegt nicht vor, wenn der Eintritt

des beabsichtigten Erfolges nach den Gesetzen der Natur un⸗

möglich erscheint. 3 8 8 Eine Erfindung gilt nicht als neu, wenn sie in öffent⸗

—lichen Druckschriften, mit Ausnahme der amtlichen Patent⸗

schriften des Auslandes, bereits derart beschrieben oder inner⸗ halb des Reiches bereits derart benutzt ist, daß danach die Benutzung durch andere Sachverständige möglich erscheint.

§. 3. Auf die Ertheilung des Patentes hat derjenige Anspruch, welcher die Erfindung zuerst angemeldet hat.

Wer nicht im Inlande wohnt, kann den Anspruch auf die Ertheilung des Patentes und die Rechte aus dem letzteren nur geltend machen, wenn er im Inlande einen Vertreter bestellt hat.

§. 4. Das Patent hat die Wirkung, daß Niemand be⸗ fugt ist, den Gegenstand der Erfindung ohne Erlaubniß des Patentinhabers herzustellen oder feilzuhalten.

Bildet ein Verfahren, eine Maschine oder eine sonstige Betriebsvorrichtung, ein Werkzeug oder ein sonstiges Arbeits⸗ geräth den Gegenstand der Erfindung, so hat das Patent außerdem die Wirkung, daß Niemand befugt ist, ohne Er⸗ laubniß des Patentinhabers das Verfahren anzuwenden oder den Gegenstand der Erfindung zu gebrauchen.

§. 5. Die Wirkung des Patents tritt gegen denjenigen nicht ein, welcher die Erfindung bereits vor der Anmeldung des Patentinhabers in Benutzung genommen hatte.

Die Wirkung des Patentes tritt ferner nicht ein, wenn die Erfindung für das Heer oder für die Flotte oder zum Zwecke irgend welcher, im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt von der Reichs⸗ oder Staatsverwaltung angeordneten Ein⸗ richtungen benutzt werden soll. Doch hat der Patentinhaber in diesem Falle Anspruch auf eine billige Vergütung, welche in Ermangelung einer Verständigung von dem Reichs⸗Ober⸗ Handelsgericht festgesetzt wird.

Auf Einrichtungen an Fahrzeugen, welche nur vorüber⸗ in das Inland gelangen, erstreckt sich die Wirkung des Patentes nicht.

§. 6. Das Patent läuft mit dem fünfzehnten Jahre nach Anmeldung der Erfindung ab. Bezweckt eine Erfindung die Verbesserung einer anderen, zu Gunsten desselben Besitzers durch ein Patent geschützten Erfindung, so wird dafür auf Antrag nur ein Zusatzpatent ertheilt, welches mit dem Patente für die ältere Erfindung sein Ende erreicht.

§. 7. Für jedes Patent ist bei der Ertheilung eine Ge⸗ bühr von 30 zu entrichten. .“

Mit Ausnahme der Zusatzpatente (§. 6) ist außerdem für jedes Patent zu Anfang des zweiten und jeden folgenden Jahres der Dauer eine Gebühr zu entrichten, welche das erste Mal 50 beträgt und weiterhin jedes Jahr um

§. 8. Das Patent erlischt vor dem Ablaufe (§. 6), wenn der Patentinhaber auf dasselbe verzichtet oder wenn die Ge⸗ bühren nicht spätestens drei Monate nach der Fälligkeit ge⸗ zahlt werden.

§. 9. Das Patent wird zurückgenommen:

1) wenn sich ergiebt, daß die Erfindung nach §§. 1 und2 nicht ee gewesen ist;

2) wenn sich ergiebt, daß die von dem Patentinhaber ein⸗ gereichte Anmeldung und Beschreibung der Erfindung

demjenigen, was später als Erfindung in Anspruch ge⸗

nommen vird, in wesentlichen Punkten nicht dutsperct

3) wenn gegen den Patentinhaber ein gerichtliches Er⸗

kkenntniß ergangen ist, welches die Annahme rechtfertigt,

6 8 derselbe die Erfindung rechtswidrig sich zugeeignet at;

—) wenn ein im Inlande nicht wohnhafter Patentinhaber ohne zureichenden Grund unterlassen hat, für die vorge⸗ schriebene Vertretung (§. 3) zu sorgen.

§. 10. Das Patent kann zurückgenommen werden:

1) wenn der Patentinhaber sich weigert, zur Benutzung der Erfindung im Inlande die Erlaubniß zu ertheilen, obwohl ihm, unter genügender Sicherheit, eine Ver⸗

ütung angeboten wird, welche in ihrem Werthe einer bereite anderwärts im Inlande oder Auslande für die Benutzung der Erfindung vereinbarten Vergütung ent⸗ spricht; ö1 8

2) 4 der Patentinhaber es unterläßt, im Inlande die Erfindung in einer dem inländischen Bedarfe genügenden Weise zur Ausführung zu bringen oder bringen zu lassen.

Erfindungen,

Zweiter Abschnitt.

§. 11. Die Ertheilung und Zurücknahme der Patente erfolgt durch den Patenthoß Der Patenthof hat seinen Sitz in Berlin. Der Vor⸗ sitzende und die Mitglieder werden vom Kaiser ernannt. Der Vorsitzende und mindestens zwei von den Mitgliedern müssen rechtskundig, die übrigen Mitglieder in einem Zweige der Technik sachverständig sein. Der Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung durch eins der rechtskundigen Mitglieder vertreten. §. 12. Der Patenthof besteht aus mehreren Abtheilungen,

von denen jede die Patentsachen bestimmter Gewerbzweige zu erledigen hat. Ein Mitglied kann mehreren Abtheilungen angehören. Die Verhandlungen werden von dem Vorsitzenden oder von einem der rechtskundigen Mitglieder des Patent⸗ hofes geleitet.

Die Beschlußfähigkeit ist durch die Anwesenheit von min⸗ destens drei Mitgliedern bedingt. An den Entscheidungen

über die Zurücknahme eines Patentes müssen außer dem

mindestens zwei rechtskundige Mitglieder Theil nehmen.

Zu den Berathungen können Sachverständige, welche nicht Mitglieder sind, zugezogen werden; dieselben dürfen an den Abstimmungen nicht Theil nehmen.

§. 13. Wird der Beschluß einer Abtheilung des Patent⸗ hofes im Wege der Beschwerde angefochten, so erfolgt die Ent⸗ scheidung über diese Beschwerde durch eine andere Abtheilung oder durch mehrere Abtheilungen gemeinsam, welche der Vor⸗ sitzende bestimmt. An der Entscheidung darf kein Mitglied Theil nehmen, welches bei dem angefochtenen Beschlusse mit⸗ gewirkt hat.

§. 14. Die Beschlüsse und Entscheidungen der Abthei⸗ lungen erfolgen im Namen des Patenthofes; sie sind mit Gründen zu versehen, schriftlich auszufertigen und allen an dem Verfahren Betheiligten zuzustellen. Die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang des Patenthofes werden durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundes⸗ rathes geregelt.

§. 15. Der Patenthof ist verpflichtet, in Rechtsstreitig⸗ keiten wegen Verletzung eines Patentes auf Ersuchen der Ge⸗ richte Gutachten über die an ihn gerichteten Fragen abzugeben. Im Uebrigen ist er nicht befugt, ohne Genehmigung des Reichskanzlers 1üce seines gesetzlichen Geschäftskreises Beschlüsse zu fassen oder Gutachten abzugeben.

§. 16. Bei dem Patenthofe wird eine Rolle geführt, welche den Gegenstand und die Dauer der ertheilten Patente, sowie den Namen und Wohnort der Patentinhaber oder, wenn Letztere im Inlande nicht wohnen, den Wohnort ihrer Vertreter angiebt. Der Ablauf, das Erlöschen und die Zurück⸗ nahme der Patente sind unter gleichzeitiger Bekanntmachung durch den „Reichs⸗Anzeiger“, in der Nolle zu vermerken.

Tritt in der Person des Patentinhabers oder seines Ver⸗ treters eine Aenderung ein, so wird dieselbe, wenn sie in be⸗ weisender Form zur Kenntniß des Patenthofes gebracht ist, ebenfalls in der Rolle vermerkt. So lange dieses nicht ge⸗ schehen ist, sind dem Patenthofe gegenüber der frühere Patent⸗ inhaber und sein früherer Vertreter nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet.

Die Einsicht der Rolle, der Beschreibungen und Zeich⸗ nungen, auf Grund deren die Ertheilung der Patente erfolgt ist, steht Jedermann frei. Der Patenthof ist befugt, den In⸗ halt der Beschreibungen und Zeichnungen durch den Druck zu veröffe ztlichen.

8 Dritter Abschnitt. §. 17. Die Anmeldung einer Erfindung behufs Erthei⸗ lung eines Patentes hat bei dem Patenthofe zu geschehen. Für jede Erfindung ist eine besondere Anmeldung erforderlich.

Die Anmeldung muß in deutscher Sprache abgefaßt sein und

in dem, auf Ertheilung eines Patentes gerichteten Antrage dasjenige, was durch das Patent geschützt werden soll, genau bezeichnen. Ueber die sonstigen Formen der Anmeldung trifft der Patenthof Bestimmung; er kann die Beifügung von Be⸗ schreibungen, Zeichnungen, Modellen und Probestücken ver⸗ langen. Bis zu der Bekanntmachung der Anmeldung sind Abänderungen der darin enthaltenen Angaben zulässig. Gleich⸗ zeitig mit der Anmeldung ist zur Deckung der Kosten des Verfahrens eine Bauschsumme von 20 einzuzahlen. Wer im Inlande nicht wohnt, hat in der Anmeldung seinen Vertreter (§. 3) zu bezeichnen.

§. 18. Ist durch die Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen nicht genügt, so verlangt der Patenthof von dem Anmeldenden unter Bezeichnung der Mängel deren Be⸗ seitigung innerhalb einer bestimmten Frist. Wird dieser Auf⸗ forderung innerhalb der Frist nicht genügt, so gilt die An⸗ meldung als nicht erfolgt.

§. 19. Erachtet der Patenthof die Anmeldung für’ ge⸗ hörig erfolgt und die Ertheilung eines Patentes nicht für ausgeschlossen, so verfügt er die Bekanntmachung der Anmel⸗ dung. Sobald die Bekanntmachung erfolgt ist, treten für den Gegenstand der Anmeldung zu Gunsten des Gesuchstellers die gesetzlichen Wirkungen des Patentes ein. (§s. 4, 5.)

Erachtet der Patenthof die Erfindung nicht für neu und aus diesem Grunde die Ertheilung eines 6“ für aus⸗ geschlossen, so setzt er hiervon unter Angabe der Gründe den Gesuchsteller in Kenntniß. Trägt dieser gleichwohl auf Fort⸗ setzung des Verfahrens an, so erfolgt die Bekanntmachung der Anmeldung; jedoch tritt in diesem Falle zu Gunsten des Ge⸗ suchstellers der im Absatz 1 bezeichnete Schutz nicht ein.

Ist der Patenthof der Ansicht, daß die Erfindung zu den in §. 1 unter Nr. 1 bis 3 bezeichneten Erfindungen gehört oder daß nach §. 2 Abs. 1 eine Erfindung überhaupt nicht vorliegt, so weist er die Anmeldung zurück. 115

§. 20. Die Bekanntmachung der Anmeldung geschieht in der Weise, daß die Anmeldung mit sämmtlichen Beilagen bei dem Patenthofe zur Einsicht für Jedermann ausgelegt und gleichzeitig unter Hinweis auf die Auslegung der Name des Gesuchstellers und der wesentliche Inhalt des in seiner An⸗ meldung enthaltenen Antrages durch den „Reichs⸗Anzeiger“ ein⸗ mal veröffentlicht wird. Mit der Veröffentlichung im „Reichs⸗

Anzeiger“ ist, wenn der Fall des §. 19 Abs. 1 vorliegt, die Anzeige zu verbinden, daß der Gegenstand der Anmeldung vor⸗ läufig gegen unbefugte Benutzung geschützt sei.

§. 21. Nach Ablauf von acht Wochen seit dem Tage der durch den „Reichs⸗Anzeiger“ erfolgten Veröffentlichung (§. 20) hat der Petencthof über die Ertheilung des Patentes Beschluß zu fassen. Bis dahin kann gegen die Ertheilung unter der Behauptung, daß die Erfindung nicht neu sei, bei dem Patent⸗ hofe Einspruch erhoben werden; der Einspruch muß schriftlich erfolgen und mit Gründen versehen sein.

Gegen den Beschluß, durch welchen die Ertheilung eines Patentes versagt wird, kann der Gesuchsteller binnen vier Wochen nach der Zustellung bei dem Patenthofe Beschwerde einlegen. Mit der Anmeldung der Beschwerde hat er zur Deckung der Kosten des Beschwerdeverfahrens eine Bausch⸗ summe von 20 erfolgt die Einzahlung nicht, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben. Gegen die auf die Beschwerde ergehende Entscheidung des Patenthofes ist die Berufung zuläfsig, wenn eine Verletzung der Vorschriften über das Verfahren werd.

§. 22. Der Patenthof ist befugt, einem Patentinhaber, welcher seine Bedürftigkeit nachweist, die Gebühren für das erste und zweite Jahr der Dauer des Patentes (§. 7) bis zum Beginne des dritten Jahres zu stunden.

§. 23. Ist die Ertheilung eines Patentes endgiltig be⸗ schlossen, so erläßt der Patenthof darüber durch den „Reichs⸗ Anzeiger“ eine Bekanntmachung. 1

Eine gleiche Bekanntmachung erfolgt, wenn im Falle des §. 19 Abs. 1 die Ertheilung eines Patentes versagt ist. Mit dem Erlasse der Bekanntmachung kommt der nach §. 19 Abs. 1 zu 8 des Gesuchstellers eingetretene gesetzliche Schutz in Wegfall.

§. 24. Hat der Patenthof Grund zu der Annahme, daß einer der in §§. 9 und 10 bezeichneten Fälle vorliegt, so ver⸗ fügt er die v des Verfahrens wegen Zurücknahme des Patentes und theilt dies dem Patentinhaber mit der Auf⸗ forderung mit, binnen vier Wochen zu erklären, ob und eventuell aus welchen Gründen er der Zurücknahme des Patents widerspreche. Erhebt der Patentinhaber binnen der ihm ge⸗ stellten Frist keinen Widerspruch, so wird auf die Zurücknahme des Patentes erkannt. Erfolgt 8E1“ so trifft der Patenthof die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Ver⸗ fügungen. Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines vereideten Protokollführers aufzunehmen. Die Gerichte sind verpflichtet, auf Ersuchen des Patenthofes innerhalb ihrer Zuständigkeit der Aufnahme der Beweisverhandlungen sich zu unterziehen. Die Entscheidung erfolgt auf Grund mündlicher Verhandlung, zu welcher der Patentinhaber zu laden ist; der⸗ selbe kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung zulässig.

§. 25. Die Berufung gegen die Entscheidungen des Patenthofes (§S§. 21, 24) geht an das :Se. ʒvigev gericht. Die Berufung ist binnen sechs Wochen nach der Zu⸗

stellung bei dem Patenthofe schriftlich anzumelden und zu be⸗

gründen. Der Gerichtshof ist bei seinem Urtheil an bestimmte Beweisregeln nicht gebunden.

Wird die Berufung verworfen, so hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Im Uebrigen wird das Verfahren vor dem Gerichtshofe durch ein Regulativ bestimmt, welches von dem Gerichtshof

u entwerfen ist und durch Kaiserliche Verordnung unter Zu⸗ des Bundesrathes festgestellt wird. Vierter Abschnitt.

§. 26. Wer wissentlich den Bestimmungen der §§. 4 und 5 dieses Gesetzes zuwider eine Erfindung in Benutzung nimmt, wird mit Geldstrafe bis zu 5000 oder mit Gefängniß bis zu 6 Monaten bestraft und ist dem Verletzten zur Entschädi⸗ gung verpflichtet. 1

Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein.

§. 27. Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschädigung kann auf Verlangen des Beschädigten neben der Strafe auf eine an den Beschädigten zu entrichtende Geldbuße bis zum Betrage von 10,000 erkannt werden. Für diese Buße haften die zu derselben Verurtheilten als Gesammt⸗ schuldner. 1 1

Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruches aus. 1

§. 28. Darüber, ob ein Schaden entstanden ist, und wie hoch sich derselbe beläuft, entscheidet das Gericht unter Würdi⸗ gung aller Umstände nach freier Ueberzeugung.

§. 29. Mit Geldstrafe bis zu einhundert funfzig Mark oder mit Haft wird bestraft .“

1) wer Gegenstände oder deren Verpackung mit einer Bezeichnung versieht, welche zu der irrigen Annahme ver⸗ leitet, daß die Gegenstände durch ein Patent nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt seien; ““

2) wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeschildern, auf Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen eine Bezeichnung anwendet, welche zu der irrigen Annahme ver⸗ leitet, daß die darin erwähnten Gegenstände durch ein Patent nach Maͤßgabe dieses Gesetzes geschützt seien.

Fünfter Abschnitt.

§. 30. Patente können fortan nur auf Grund dieses

Gesetzes ertheilt werden. t

ie auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen zur Zeit⸗ bestehenden Patente bleiben nach Maßgabe dieser Bestim⸗ mungen bis zu ihrem Ablauf in Kraft; eine Verlängerung ihrer Dauer ist unzulässig.

§. 31. Der Inhaber eines bestehenden Patentes (§. 30) kann für die dadurch geschüͤßte Erfindung die Ertheilung eines Patentes nach Maßgabe dieses Gesetzes nachsuchen. Die Prü⸗ fung der Erfindung unterliegt dann dem durch dies Gesetz. vorgeschriebenen Verfahren. Die Ertheilung des Patentes ist zu versagen, wenn die Erfindung zur Zeit, als sie im Inlande zuerst einen Schutz erlangte, im Sinne des §. 2 Abs. 2 nicht mehr neu war. 8 8

Mit der Ertheilung eines Patentes nach Maßgabe dieses Gesetzes erlöschen die für die Erfindung im Inlande früher ertheilten Patente