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ach Feststellung des Frageprogramms hat die Kommission in den Tagen vom 31. Mai bis 19. Juni 1875 unter Mit⸗ wirkung des Reichs⸗Eisenbahn⸗Amtes einige 40 Sachverständige aus den Kreisen des — der Industrie, der Land⸗ wirthschaft und der Eisenbahnverwaltung vernommen, dem⸗ nächst das gewonnene sehr umfangreiche Material geordnet und gesichtet, sich in weiteren Verhandlungen über das Er⸗ gebniß schlüssig gemacht und am 13. Dezember 1875 einen ausführlichen Bericht erstattet, welcher im Januar 1876 dem Reichstage und dem Bundesrathe vorgelegt ist.
Gleichzeitig war das Reichs⸗Eisenbahn Amt von dem Herrn Reichskanzler veranlaßt worden, sich über das Ergebniß der Enquête in einer Denkschrift eingehend zu äußern. Die demgemäß im Mai 1876 im Reichs⸗Eisenbahn⸗Amte ausge⸗ arbeitete Denkschrift ist dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vorgelegt und dem Ermessen desselben anheimgestellt, ob und welche Ergebnisse der stattgehabten Enquéte unter den in der Denkschrift dargelegten Verhältnissen in Aussicht zu nehmen
sein möchten. Das 8 hatte sich in seiner Denkschrift dahin ausgesprochen, daß die von der Kommission in ihrem Schlußgutachten stizzirten Grundzüge eines einheitlichen Systems an und für sich zwar als geeignet zu erachten seien, die erstrebte Einheit auf dem Tarifgebiete zu vermitteln, daß dieselben jedoch für die Formulirung praktisch zu verwerthender Vorschläge eine genügende Basis nicht gewähren könnten, weil wesentliche Punkte offen bezw. ee gelassen seien, daß deshalb wegen 2 L. f g liebenen - sei es im Wege der Beschlußnahme des Bun⸗ esraths, falls dieser sich dazu für befugt erachte, sei es im Wege der freien Vereinbarung der Eisenbahnverwaltungen unter sich, sei es eventuell im Wege der Gesetzgebung, das Erforderliche zu veranlassen, und der Bundesrath sich für thunlichste Auf⸗ ebung der provisorischen Frachtzuschläge aussprechen möge. ie Unterlagen für den letzteren Antrag boten die Ergebnisse der im Reichs⸗Eisenbahn⸗Amte periodisch angestellten Ermitte⸗ lungen über die Höhe der Ausgaben der Eisenbahnen für Be⸗ triebsmittel, Materialien und Arbeitslöhne, deren Preise, nach⸗ dem sie in den Jahren des wirthschaftlichen Aufschwungs er⸗ er gestiegen waren, nunmehr zum großen Theil wieder is zu oder sogar unter das frühere Niveau ner-vaus gen sind. Eine Ergänzung der von der Enquste⸗Kommission skizzir⸗ ten Grundzüge eines einheitlichen Tarifsystems in der vom Reichs⸗Eisenbahn⸗Amte in seiner Denls rift angedeuteten Richtung hat nicht stattgefunden, vielmehr haben die deutschen Staats⸗ und Privat⸗Eisenbahnverwaltungen sich in der Zwischen⸗ fent über ein gemeinsames, von diesen Grundzügen in mehr⸗ Lachen Beziehungen abweichendes Tarifsystem verständigt, und gb der Bundesrath in seiner Sitzung vom 14. Dezember 1876 beschlossen, daß gegen dessen en unter gewissen Ein⸗ schränkungen vom Standpunkte des Reichs nichts zu er⸗ innern sei. Dadurch ist für die Organe des Reichs die Tarifreform⸗ 1G gegenwärtiger Lage der Gesetzgebung und bei der Zerrissenheit des deutschen Eisenbahnnetzes hin⸗ zunehmenden einstweiligen Abschluß gebracht; jedoch soll über en — Erfolg des durchgeführten Tarifsystems dem Bundesrathe zum 1. Januar 1880 Behufs weiterer Beschluß⸗ nahme eingehende Mittheilung gemacht werden.
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AUeber die Thätigkeit des Reichs⸗Eisenbahn⸗An er⸗ wachung des Eisenbahnwesens im Allgemeinen und in Be⸗ eitigung erkennbar gewordener Mängel und Mißstände, aus
nlaß von Beschwerden und Anträgen, eigenen e mungen und anderweiten Erfahrungen ist insbesondere Fol⸗ gendes zu eahnez.
1) Die Zahl der dem eenbaha amt in der Zeit vom 16. September 1873 bis Ende Dezember 1876 zugegan⸗ genen Beschwerden beläuft sich auf 2696.
Dieselben beziehen sic auf Gegenstände aus dem Gebiete
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nung, auf den Fahrbetrieb, die Tarife und die verschiedensten sonstigen Angelegenheiten. Nur bei einer verhältnißmäßig geringen Anzahl war das Reichs⸗Eisenbahn⸗Amt in der Lage, auf die Abstellung der ihm v * enen Unzuträglichkeiten hr erheblicher Prozentsatz der
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Beschwerden eignete sich überhaupt nicht zu einem Einschreiten im Aufsichtswege, die Beschwerdeführer waren unter Be⸗ lehrung auf den Rechtsweg zu verweisen; in anderen Fällen war der Instanzenzug nicht erschöpft und die Angelegen⸗ heit daher zunächst an die zuständige untere Instanz abzugeben. Wo dies im Interesse der Sache wichtig erschien, hat das “ die ordnungs⸗ mäßige Erledigung der Beschwerde überwacht. In den bei Weitem meisten der überhaupt zur Kognition der Aufsichtsbehörde gehörigen Fälle mußte das Einschreiten ab⸗ elleehnt werden, weil die Sache nicht zur Kompetenz der Reichs⸗, de. der Landes⸗Aufsichtsbehörden gehoͤrte.
Die Beschwerden boten G mancherlei Material für die Gesetzzebung als auch nicht selten die Veranlassung, all⸗
emeine Maßregeln zur Beseitigung hervorgetretener Uebel⸗ fände zu ergreifen. Einzelne Beschwerden von größerer Trag⸗ weite wurden durch eö des Reichs⸗Eisenbahn⸗Amtes an Ort und Stelle untersucht.
Für die Einrichtung und Benutzung der S glchecer auf den Stationen (§. 4 des Betriebs⸗ heglementsh sowie für die Verfolgung und Erledigung der Beschwerden sind Grund⸗ züge aufgestellt und den Eisenbahnverwaltungen Te Beachtung mitgetheilt. Die periodische Einreichung von Auszügen aus den Beschwerdebüchern dient dazu, die ordnungsmäzige Er⸗ ledigung der eingetragenen Beschwerden zu prüfen. Die Ein⸗ sicht dieser Auszüge hat wiederholt Veranlassung zu weiteren eingehenden Ermittelungen gegeben.
Die von Handelskammern und sonstigen kommerziellen und industriellen Korporationen und Vereinen in entgegen⸗ kommender Weise dem Reichs⸗Eisenbahn⸗Amt mitgetheilten Jahresberichte und sonstigen das äenh Fernelen berührenden
erhandlungen und esälas e sind eingehender Prüfung un⸗ terzogen und ist wiederholt Anlaß gefunden, bezüglich darin angeregter Bünsch im Aufsichtswege vneeeec
Ingleichen haben hierzu nicht selten Mittheilungen in der Presse Gelegenheit gegeben.
2) Die Bearbeitung der Reklamationen erleidet erfahrungs⸗ mäßig mitunter eine für das hubanun nachtheilige Verzöge⸗ rung und hat das Reichs⸗Eisenbahn⸗Amt daher auf eine Kontrole des bezügli en Geschäftsganges Bedacht genommen.
3) Bei den Reklamationen aus dem Güterverkehr führt häufig die Feststellung des jedesmaligen Thatbestandes einer Beschädigung zu erheblichen Weiterungen. Der §. 64 des Be⸗ triebs⸗Reglements schreibt vor, daß die Feststellung des Sachver⸗ haltes in diesem Falle nach Umständen unter Zuziehung von Sachverständigen zu erfolgen hat. Nach dem v,. Vor⸗ gang der Verwaltung der Reichsbahnen in Elsaß⸗Lothringen ist den Eisenbahnverwaltungen empfohlen, die Ernennung von Sachverständigen durch die an dem Eisenbahnverkehr betheiligten Handelskammern, industriellen Vereine und ähn⸗ 6 Korporationen einzuleiten, welche vom Gerichte ein für alle Mal vereidigt und bei allen Reklamationen über Entschä⸗ digungsansprüche zugezogen werden, sofern diese Gegenstände betreffen, deren Werth abzuschätzen sie — sind. Ein großer Phei der deutschen Bahnen hat das Beispiel der Reichsbahnen befolgt und die neue Einrichtung sich, soviel bekannt geworden, vr. “ der Eisenbahnen und des Publikums ent⸗ wickelt.
Bei Bearbeitung der Beschwerde⸗ und Reklamationssachen frelt sich immer wieder heraus, daß es den Eisenbahnen nicht elten an dem genügenden Ueberblick über die Bedürfnisse des größeren Publikums, insbesondere des Handelsstandes fehlt,
keit vieler von den Eisenbahnen getroffenen, seine teressen scheinbar schädigenden Einrichtungen keine klare Einsicht besitzt und Anforderungen stellt, welche das Maß der Billigkeit über⸗ schreiten. Um dem abzuhelfen, war gleichfalls in den Reichs⸗ landen von der Eisenbahnverwaltung der Versuch gemacht worden, eine innigere Berührung der üdes ür⸗ mit den Kreisen des Handels, der “ und der Landwirthschaft dadurch herbeizuführen, daß periodische Konferenzen zwi⸗ 8 Vertretern der Reichsbahnen und Vertretern
es dortigen Handels⸗ und Gewerbestandes, sowie der Landwirthschaft zur Berathung wichtiger Verkehrs⸗ angelegenheiten zusammenberufen wurden. Das Reichs⸗Eisen⸗ bahn⸗Amt hat auch diese Einrichtung den übrigen deutschen Eifenbahnen zur Nachahmung empfohlen — leider nicht überall mit dem gewünschten Erfolge. Von etwa 50 Eisenbahn⸗ verwaltungen haben nur 10, darunter fast alle preußischen Staatsbahnen, für ihre Verkehrsgebiete solche Konferenzen eingerichtet. Die Privatbahnen haben sich zumeist ablehnend
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empfohlene Einrichtung nach ihren Verhältnissen für über⸗ flüssig erachten. Aus den Protokollen über die stattgefundenen Konferenzen, welche dem Reichs⸗Eisenbahn⸗Amt regelmäßig zugehen, hat dasselbe entnommen, daß über viele Streitpunkte eine Einigung zwischen den sich oft nur scheinbar entgegen⸗ een Interessen des Publikums und der Eisenbahnen er⸗ zielt worden ist. Andererseits hat dieser unmittelbare persön⸗ liche Verkehr zwischen den Vertretern der Eisenbahnen und der bedeutendsten Transportnehmer mehrfach zu einem frucht⸗ bringenden Verständniß der beiderseitigen Bedürfnisse geführt. Der Handelsstand hat fast überall da, wo solche “ eingerichtet sind, einen großen Werth auf das Bestehen der⸗ selben gelegt und es ist zu hoffen, daß dieselben sich nach und 2 über weitere Gebiete ausdehnen; wie denn auch bei der Gesetzgebung über das Seee. in ernstliche Erwägung zu giehen sein wird, ob diese Einrichtung, deren Fortbestand jetzt lediglich von dem guten Willen der Eisenbahnen abhängt, nicht allgemein auf gesetzlichen Boden zu stellen und in einer oder der anderen Richtung hin weiter auszubauen sein wird.
4) Seitens der Landesregierungen werden bei beabsich⸗ tigter Anlage neuer Bahnen die bezüglichen Bauprojekte und Vertragsentwürfe, wie die in Aussicht genommenen Kon⸗ zessionsbedingungen dem Reichs⸗Eisenbahn⸗Amt Behufs Aeuße⸗ rung vom Standpunkte der Interessen des Reiches mitgetheilt. Die Vorlagen werden — “ Falls nach Benehmen mit anderen betheiligten Reichsressorts — im Reichs⸗Eisenbahn⸗ Amt der Prüfung unterworfen und wird die betheiligte Lan⸗ desregierung über deren Ergebniß verständigt.
5) Um die dem Reichs⸗Eisenbahn⸗Amt gemäß Art. 43 der Reichsverfassung obliegende Kontrole des baulichen Zustan⸗ des und der Ausrüstung der Eisenbahnen zu ermöglichen, sen⸗ den die Landesregierungen dem an sie gerichteten Ersuchen entsprechend die von ihren Organen über die Revision der einzelnen Strecken erstatteten Berichte dem Reichs⸗Eisenbahn⸗ Amt ein und dieses bringt demnächst seine etwaigen Ausstel⸗ lungen den Regierungen gegenüber zur Geltung. Außerdem werden alljährlich zu verschiedenen Zeiten einzelne Bahnstrecken von Meauß ragten des Reichs⸗Eisenbahn⸗Amts bereist, um sich persönlich über den Zustand der Bahnen zu unterrichten.
6) Auf Erund des Artikels 44 der Reichsverfassung hat das Reichs⸗Eisenbahn⸗Amt wiederholt Anlaß zum Einsägetbe zum Zweck der Erhaltung bestehender, wie der Einführung neuer direkter Expeditionen im Personen⸗ und Güterverkehr gefunden und wendet dem Fahrplanwesen fortgesetzt seine Auf merksamkeit zu.
Die Fahrpläne werden regelmäßig einige Zeit, bevor sie in Kraft treten, dem Reichs⸗Eisenbahn⸗Amt zur Genehmigung eingesandt und gelangen erst zur Feststellung nach Beseitigung etwaiger Bedenken der Reichs⸗Aufsichtsbehörde. Die einzelnen Fahrpläne 888 nach einem im Reichs⸗Eisenbahn⸗Amt aus gearbeiteten Schema zum graphischen Fahrplan aufgestellt wer den. Für die pünktliche Einhaltung der Fahrpläne unter Ver⸗ einbarung angemessener Wartezeiten für verspätende Züge auf den Uebergangsstationen wird nach Möglichkeit dadurch Sorge getragen, daß die Bahnen monatlich die Berichte über die Zugverspätungen dem Reichs⸗Eisenbahn⸗Amt einsenden, welches dieselben zusammenstellen und veröffentlichen läßt, so daß jede einzelne Bahn fortwährend darüber unterrichtet ist, welche Verspätungen sowohl auf ihren, als auf den Strecken der übrigen Bahnen vorgekommen sind. Wo sich diese Un pünktlichkeiten im Betriebe wiederholen, wird auf Beseitigung ihrer Ursachen speziell hingewirkt.
Die Mittheilungen der Eisenbahnverwaltungen über die Zugverspätungen werden meist 89 Grund der durch das Bahnpolizei⸗Reglement vorgeschriebenen Berichte der Zug führer gemacht, diese Verichte aber bei den Eisenbahnen nach verschiedenen Grundsätzen erstattet. Hierdurch wird er ahrungsmäßig die Zuverlässigkeit und Uebersichtlichkeit der⸗ elben beeinträchtigt.
Das Reichs⸗Eisenbahn⸗Amt hat daher Veranlassung ge⸗ nommen, die Einführung gemeinsamer Normen für die Auf⸗ stellung dieser Berichte und ein übereinstimmendes Formular ser dieselben auszuarbeiten und den Eisenbahnen zur An nahme zu empfehlen.
Im Interesse des Viehtransportes sind die Eisenbahnver⸗ waltungen veranlaßt, die Züge, mit welchen Viehbeförderung stattfindet, bekannt zu machen.
7) Zum Zweck der Ueberwachung der Sicherheit des Be⸗ triebes ist angeordnet, daß von don Verwaltungen periodische Uebersichten über die auf ihren Bahnstrecken vorgekommenen Unfälle eingereicht werden. Dieselben werden im Reichs⸗ Eisenbahn⸗Amt zusammengestellt und regelmäßig eben so, wie
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die obenerwähnten Uebersichten über die Zugverspätungen, in dem „Reichs⸗Anzeiger“ veröffentlicht. Der günstige Erfolg dieser Maßregel ist nicht zu verkennen 8) Eine Folge der Zersplitterung der deutschen Eisen⸗ bahnen ist es, daß auch in allen den Beziehungen, in welchen eine enge Berührung mit dem Publikum stattfindet, auf den⸗ selben keineswegs nach übereinstimmenden Regeln verfahren wird. Die Publikation der Tarife und Fahrpläne erfolgt nicht nach einheitlichen Normen, die Form und Farbe der Billete ist verschieden, die Bestimmungen des Betriebs⸗Reglements über den Personen⸗ und Güter⸗ insbesondere den Reiseverkehr, sind nicht gleichmäßig durch⸗ geführt. Das Reichs⸗Eisenbahn⸗Amt hatte Gelegenheit, sich vielfach um eine Besserung der herrschenden Ion zu be⸗ mühen. Es ist für eine etwas bessere Publikation der Tarife gesorgt, insbesondere ist es dem Reichs⸗Eisenbahn⸗ Amt glungen, die sämmtlichen Bundesregierungen zu bestim⸗ men, die Einführung der Tariferhöhung von einer 6Wochen vorhergehenden Publikation derselben abhängig zu machen welche Bestimmung bis dahin nur für die preußischen Bahnen nach Es ist zunächst eine
dem Gesetz vom 3. November 1838 galt. Ergänzung des Betriebs⸗Reglements dahin in Aussicht ge⸗ nommen, daß die Eisenbahnen verpflichtet werden, alle ihre Tarife in übersichtlicher Form und in einem gemeinsamen Blatt zu veröffentlichen.
Die Fahrplanänderungen wurden vielfach nur publizirt durch Anzeige der Nummer des Zuges, welcher ver⸗ legt werden sollte. Eine solche Veröffentlichung hat für das Publikum wenig Nutzen und es ist daher veranlaßt, daß auch die verschiedenen Ankunfts⸗ und Abfahrtszeiten in die Publi⸗ kationen aufgenommen werden.
Seitens des Reichs⸗Eisenbahn⸗Amts ist serner auf die Einheitlichkeit im Billetwesen — wenn auch bisher nicht mit dem gewünschten Erfolge — hinzuwirken gesucht; sowie ferner Fürsorge getroffen für gleichmäßige Bestimmungen über das rechtzeitige Oeffnen der Wartesäle und Billet⸗ schalter, für ein ordnungsmäßiges Ausrufen der Sta tionsnamen, insbesondere bei Nachtzeit; es ist auf ord⸗ nungsmäßige Einrichtungen betreffs der Heizung, Erleuch⸗ tung und Ventilation der Personenwagen, auf die Ein⸗ führung einer Interkommunikation zwischen den Reisenden und dem Zugbegleitungspersonal wäh⸗ rend der Fahrt, auf die Herstellung einheitlicher Verschluß vorrichtungen an den Personen⸗ und Güöterwagen, die zweckmäßige Einrichtung der Bremsersitze, eine deutliche und gleichartige Bezeichnung der bestellten, der Rauch⸗ und der Damen⸗Coupés, die Errichtung deutlicher Nei⸗ gungszeiger, Verbesserung und Beschleunigung der Vieh⸗ beförderung bei den Eisenbahnen hingewirkt.
Was insbesondere noch den Personenverkehr angeht so hat das Reichs⸗Eisenbahn⸗Amt in Rücksicht auf laut ge⸗ wordene Klagen wegen Ueberfüllung der Personenwagen die Vermittelung der Landesregierungen dafür in Anspruch ge⸗ nommen, daß insbesondere während der Sommerzeit die zu starke Besetzung der Coupés vermieden werde.
Ingleichen sind die Bahnverwaltungen auf die Nothwen⸗ digkeit srgfältiger Kontrole über gute Reinigung und Unter⸗ haltung der Personenwagen⸗Coupeés hingewiesen.
Es ist ferner darauf hingewirkt, daß Seitens der Bahn⸗ verwaltung dem Publikum bei Einführung von Extrazügen Rundreise⸗ und Saisonbillets u. s. w. thunlichst entgegenge kommen und fuͤr gehörige Bekanntmachung solcher Verguͤn⸗ stigungen gesorgt, auf größeren Strecken und bei durchgehen⸗ den Zügen ein Wechsel der Wagen und des Begleitperfonals 1 möglichst abgestellt und bei Entwerfung der Fahrpläne für durchgehende Züge auf möglichste Sicherung der Zuganschlüsse Bedacht genommen werde. 1
Um das Bekanntwerden der für das reisende Publikum besonders wichtigen Bestimmungen des Betriebs⸗Reglements zu fördern, ist die Aufnahme von entsprechenden Auszügen aus dem Betriebs⸗Reglement in die Eisenbahn⸗Kursbücher und deren Veröffentlichung durch Anschlag an den Bahnhoͤfen und in den Coupés veranlaßt worden. 8
9) Die monatlichen Betriebsergebnisse der Eisenbahnen wer den nach einem vom Reichs⸗Eisenbahn⸗Amte vorgeschriebenen For⸗ mular rapportirt, vom Amte zusammengestellt und publizirt.
Die Zahl der bearbeiteten Journalnummern beläuft sich im Ganzen;
1 1,491 9,823 14,193 12,669.
im Jahre 1873 auf 1874 1875 1876
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