1877 / 68 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 20 Mar 1877 18:00:01 GMT) scan diff

Berlin, 20. März 1877.

Königlich Preußische Lotterie. (Ohne Gewähr.)

Bei der heute fortgesetzten Hiehung der vierten Klasse

Preußischer Klassenkolterte fielen: 8

1 Gewinn à 75,000 auf Nr. 80,758.

1 Gewinn à 30,000 auf Nr. 10,298.

1 Gewinn à 15,000 auf Nr. 78,620. 1

2 Gewinne à 6000 auf Nr. 4550. 61,4177.

41 Gewinne à 3000 auf Nr. 4392. 4651. 6324.

11,843. 13,452. 14,112. 17,050. 21,604. 31,747. 33,279.

33,358. 36,162. 36,682. 48,739. 49,081. 49,725. 50,152.

55,732. 59,506. 61,700. 63,135. 64,153. 65,294. 68,630.

68,650. 69,566. 71,843. 73,957. 75,172. 76,129. 76,434.

82,479. 83,709. 83,741. 84,811. 86,350. 88,140. 90,236.

91,380. 92,840. 94,780. 49 Gewinne à 1500 auf Nr. 4282. 8712. 10,677. 21,325. 22,333. 26,531.

14,419. 14,929. 17,196. 18,516. 26,739. 27,911. 30,002. 31,591. 36,603. 38,632. 39,135. 41,427. 44,589. 46,347. 49,121. 53,252. 57,968. 59,955. 61,361. 62,903. 64,243. 64,364. 66,616. 69,523. 69,949. 70,085. 72,257. 72,700. 73,627. 74,118. 74,617. 76,165. 78,340. 79,678. 82,748. 83,431. 83,437. 85,194. 88,157. 88,349. 88,876. 92,133. 94,776.

67 Gewinne à 600 auf Nr. 1565. 2413. 3749. 4677. 8071. 8119. 8422. 9240. 9338. 9814. 9979. 14,552. 15,527. 16,483. 16,909. 21,057. 22,035. 25,563. 25,700. 26,032. 26,727. 26,819. 29,115. 34,255. 34,475. 37,027. 39,855. 40,615. 41,779. 44,875. 46,710. 47,493. 47,523. 48,120. 49,595. 49,626. 51,742. 51,868. 51,904. 51,945. 53,471. 55,430. 59,083. 62,690. 68,853. 69,235. 71,076. veres

77,215. 88,721.

155. 8 8

72,735. 74,236. 74,886. 76,134. 76,628. 77,107. 77,394. 79,425. 84,449. 84,582. 85,297. 87,270. 89,044. 89,806. 90,841. 93,407. 94,622.

Berichtigung. Gestern ist 65,630 mit 3000 und nicht mit 1500 gezogen, außerdem 62,548 mit 600 ℳ.

Nach dem Seitens des Reichskanzlers dem Reichstage vor⸗ gelegten Bericht der Reichskommission für das Auswande⸗ rungswesen wurden im Laufe des Jahres 1876 aus den drei deutschen Hüäfen Hamburg, Bremen und Stettin nach überseeischen Plätzen im Ganzen in Auswandererschiffen be⸗ fördert 50,577 Personen, und zwar gingen von diesen: 1876 über Hamburg 28,733 Personen, über Bremen 21,642 Per⸗ sonen, über Stettin 202 Personen; 1875 über Hamburg 31,810 Personen, über Bremen 24,199 Personen, über Stettin 280 Personen; Summa 1876: 50,577 Personen, Summa 1875: 56,289 Personen.

Von den über Hamburg expedirten Personen wurden: direkt in 73 Dampfschiffen und 10 Segelschiffen 20,615 Per⸗ sonen, indirekt über England 7554 Personen, in 71 nicht als Auswandererschiffe deklarirten Schiffen 564 Personen. Summa 28,733 Personen befördert. Unter diesen Personen befanden sich: Erwachsene 21,869 Personen, Kinder von 1 bis 10 Jah⸗ ren 5180 Personen, Kinder unter 1 Jahre 1684 Personen. Summa 28,733 Personen. Ferner männlichen Geschlechts 17,100 Personen, und weiblichen Geschlechts 11,633 Personen. Summa 28,733 Personen. 2

Von diesen über Hamburg expedirten 28,733 Personen gingen: nach New⸗York 15,959 Personen, nach Philadelphia 38 Personen, nach Westindien 271 Personen, nach Brasilien 672 Personen, nach Brasilien und dem La Plata 1778 Per⸗

nach Obigem im Jahre 1876 gegen die des vorhergehenden

Die „Tiedge⸗Stiftung“ (gegründet zu Dresden 1841, in

sonen, nach Australien 1822 Personen, nach Kappstadt 75 Per⸗ sonen, indirekt über England nach Amerika 7554 Personen, nach verschiedenen transatlantischen Häfen 564 Personen, Summa 28,733 Personen. 1

Unter den über Bremen expedirten 21,642 Personen be⸗ fanden sich: Erwachsene 16,945 Personen, Kinder von 1 bis 10 Jahren 3402 Personen, Kinder unter 1 Jahre 1305 Per⸗ senech Summa 21,642 Personen. Ferner männlichen Ge⸗ schlechts 12,611 Personen, weiblichen Geschlechts 9031 Per⸗ sonen, Summa 21,642 Personen.

Von diesen Personen gingen: nach New⸗York 16,290 Per⸗ sonen, nach Baltimore 4443 Feonae nach New⸗Orleans und Havanna 863 Personen, nach dem La Plata 29 Personen, nach Charleston 17 Personen, Summa 21,642 Personen.

Die sämmtlichen über Bremen expedirten Personen wurden in 78 Dampfschiffen des Norddeutschen Lloyd befördert, mit alleiniger Ausnahme der nach Charleston be⸗ förderten 17 Personen, welche in einem Segelschiffe hinüber gingen.

Die über Stettin beförderten 202 Personen gingen sämmtlich indirekt über Hull und Liverpool nach New⸗York.

Die Auswanderung über die drei deutschen Häfen hat

Jahres im Ganzen um 5712 Personen abgenommen; über Hamburg um 3077 Personen, über Bremen um 2557 Per⸗ über Stettin um 78 Personen. Summa 5712 Per⸗ onen. Während die Auswanderung sowohl im Ganzen als nach den meisten einzelnen transatlantischen Plätzen abgenommen hat, macht Südamerika, speziell Brasilien und die La Plata⸗ Staaten, eine Ausnahme. Die Auswanderung nach diesen Ländern ist gegen das Vorjahr nicht v gestiegen, da sie durch 8, dorthin stattgehabte recht bedeutende Be⸗ förderungen von böhmischen und russischen Einwohnern von 531 auf 2479 Köpfe gewachsen ist.

Von den im Jahre 1875 aus den vorgenannten drei deutschen Häfen beförderten Personen gingen: nach New⸗York 46,470 Personen, nach Baltimore 5725 Personen, nach West⸗ indien 1358 Personen, nach Chile 80 Personen, nach Brasilien und dem La Plata 531 Personen, nach Australien 1748 Per⸗ sonen, nach verschiedenen Häfen 377 Personen, Summa 56,289 Personen.

ihrem Vermögen hauptsächlich fundirt 1859 durch die allgemeine deutsche National⸗Lotterie) hat bis jetzt in runder Summe 183,600 auf Unterstützungen verwenden können, wovon auf das letzte Jahr 15,400 kommen. Das Stammvermögen betrug am Schlusse des vergangenen Jahres rund 585,000 Die „Serre'sche Zweig⸗ Schilter⸗Stiftung⸗ in Dresden wies Ende 1876 ein Stamm⸗ vermögen von 1,027,000 auf, von dessen Reinertrag von 42, an den Verwaltungsrath der deutschen Schillerstiftung 33,600 abgegeben wurden.

215* 8

v11“

Karlsruhe, 18. März. (Köln. Ztg.) In diesen Tagen halten das Kreis⸗ und Hofgericht, die Staatsanwaltschaft und das Handels⸗ gericht Karlsruhe⸗Pforzheim ihren Umzug in das neue Justiz⸗

ebäude, das später auch das Ober⸗Landesgericht aufnehmen soll. s ist dieses Gebäude ein auch im Innern meisterhafter Umbau einiger älteren Gebäulichkeiten, welcher der Stadt zur Zierde gereicht. Heute ist auch auf der Elzthalbahn der durch das letzte Hoch⸗ wasser unterbrochene Verkehr unbeschränkt wieder aufgenommen worden. 1 8

Schottlands richtete gestern ein he

Minute

In verschiedenen Gegenden tiger Sturm beträchtlichen „In Kelvinside wurde der Giebel einer Kirche umge⸗ weht; glücklicherweise wurde Niemand dadurch verletzt. Auf dem Lomond⸗See ertranken drei Männer durch Umschlagen eines Bootes. Die Verbindung mit Orkney und Shetland ist durch den unge⸗ wöhnlich hoben schon seit einer Woche unterbrochen. Mull wurde von einem Erdbeben heimgesucht, das, obwohl es nur eine dauerte, viel Unruhe auf der Insel verursachte.

JEE T h eater. 1

Hr. Otto Lehfeld, der Gast des National⸗Theate dessen Leistungen stetig wachsenden Beifall finden, wird auf vielfache an ihn und an die Direktion ergangene Aufforderungen hin heute noch einmal als Richard III. auftreten. Am Donnerstag kommt zur Feier des Geburtstages Sr. Majestät des Kaisers das historische

ustspiel Zopf und Schwert“ zur Aufführung, worin Hr. Leh⸗ feld den König Friedrich II. spielt.

Am Sonnabend, den 25. d. M., eröffnet Hr. Gustav Kadel⸗ burg im Thalia⸗Theater ein vorläufig auf 10 Vorstellungen normirtes Gastspiel, gelegentlich dessen er mit Hrn. Direktor Emil Thomas in verschiedenen Stücken zusammenspielen wird. 8

München, 16. März. Die Nachricht, welche kärzlich die „Allg. Ztg.“ brachte, daß die hiesige Königliche Hofbühne dem⸗ nächst den Versuch machen werde, die griechischen Komödien, und zwar zunächst die „Frösche“ des Aristophanes in deutscher Bearbeitung von Dr. Herman v. Schmid, auf das deutsche Theater zu bringen, hat allgemeinen Beifall gefunden und großes Interesse er⸗ regt. Ursprünglich war beabsichtigt, dieses Stück noch der gegenwärtigen Saison zur Aufführung zu bringen; da jedoch die Köͤnigliche Hef erates üteen. dem Publikum ein möglichst treues Bild des altgriechischen Theaters zu geben beabsichtigt und sie zur Erforschung der Verhältnisse des altgriechischen Theaters Philologen beizog, diedarüber, ob und wie die Alten den Frosch⸗ Chor auf der Bühne erscheinen ließen, sich bis jetzt noch nicht zu einigen vermochten so haben sich dem Unternehmen mehrfache Schwierigkeiten entgegengestellt. Die Bewältigung derselben war in der zur Vorbereitung gegebenen Zeit nicht möglich, so 8 der in Rede stehende Versuch vertagt werden mußte und nun erst in der nächsten Hebe so⸗ gemacht werden kann.

London, 17. März. (E. C.) Der Lord⸗Kämmerer hat, um Theater⸗Unglücksfällen vorzubeugen, den Beschluß gefaßt, in Zukunft keine Theaterkonzession mehr zu ertheilen, falls nicht die Treppen gänzlich aus Stein gebaut sind. In dengjetzt bestehenden Theatern sollen an Stelle der ektwa vorhandenen hölzernen Treppen steinerne angelegt werden.

In der Garnisonkirche fand am Sonnabend zum Besten des unter dem Protektorate Ihrer Majestät der Kaiserin⸗ Königin stehenden Magdalenums eine Auffüßrung des großen Oratoriums „Christus⸗ von Friedrich Kiel statt. Den stark besetzten Chor bildeten Mitglieder verschiedener Gesangvereine, das Orchester die verstärkte Berliner Sinfonie⸗Kapelle. Die Partie des Christus (Bariton) hatte Hr. Prof. Julius Stockhausen über⸗ nommen. Den Petrus (Baß I.) sang der Königliche Domsänger Hr. Georg Prehn, den Pilatus (ferner den Thomas, eine Stimme, einen Knecht und den ersten Uebelthäter) Hr. Königlicher Domsänger Adolf Geyer (Tenor), den Judas (ferner einen Pharisäer, den Hohen Priester und den zweiten Uebelthäter) Hr. Johannes Elmblad (Baß II.), eine Stimme und die zweite Maria Frl. Amalie Kling (Mezzo⸗Sopran I.), die erste Maria Fr. Natalie Schröder (Mezzo⸗Sopran II.), die Magd und einen Engel Frl. Erna Leiser (Sopran). Die gesammte Auf⸗ führung wurde von Hrn. Ludwig Deppe geleitet. Das Kielsche Oratorium hat bereits bei der ersten Aufführung durch den Stern⸗ schen Gesangverein vor drei Jahren allseitige Anerkennung gefunden und gilt seitdem als eines der gediegensten neueren Werke seiner Gattung. Die Faffaͤhrmng, eer eine in jeder Hinsicht vortreffliche. Derselben wohnten Ihre Kaiserliche und Königliche Ho Hoheit der Prinz Alexander bei.

London, 16. März. (A. A. 8

Schaden an.

3 I

Heute findet eine Wiederholung des Oratoriums mit Hrn. Baron

von Senfft⸗Pilsach in der Titelparthie statt.

aEn

R

Inserate für den Deutschen Reichs⸗ u. Kgl. Prenß. Staats⸗Anzeiger, das Central⸗Handelsregister und das Postblatt nimmt an: die Königliche Expedition

* raen 22 Oeffentlicher Anzei 1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. V 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen

u. dergl. 3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc.

Grosshandel. 6. Verschiedene Bekanntmachungen. 7. Literarische Anzeigen.

ger. Inserate nehmen an:

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und

*

das Central⸗Annoncen⸗ Bureau der deutschen Zeitungen zu Berlin Mohrenstraße Nr. 45, die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube &. Co., E. Schlotte, 8 Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

ers,

ajestät die Kaiserin⸗Königin, Se. heit der Kronprinz und Se. önigliche

des Drutschen Reichs⸗Anzeigers und Königlich

Berlin, 8. W. Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung 8 u. s. w. von öffentlichen Papieren.

Preußischen Staats-Anzeigers:

8. Theater-Anzeigen.

In der Börsen- 9. Familien-Nachrichten.]

beilage.

Annoncen⸗Bureaus.

8 ladungen u. dergl. [1781]

zu Berlin, seit dem 14. d. M. d Oskar Lehniger zu Berlin gehörige, dorf belegene,

nebst Zubehör soll den 23. April 1877, Vormitta an Gerichtsstelle, Zimmerstraße; 25,

Wege der nothwendigen Subhastation öffentlich an

den Meistbietenden versteigert, und demnächst das

Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags ebenda den 24. April 1877, Nachmittags 1 Uhr,

verkündet werden.

Das zu versteigernde Grundstück ist zur Grund⸗ steuer, bei einem derselben unterliegenden Gesammt⸗ lächenmaß von 51 Hectar 15 Ar 70 Quadrat⸗ teter mit einem Reinertrag von 934 44 veran⸗ lagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift

des Grundbuchblattes, ingleichen

schätzungen, andere das Grundstück betreffende Nach⸗ weisungen und besondere Kaufbedingungen sind in

unserm Bureau V. A. 3 einzusehen.

Alle Diejenigen, welche Eigenthums⸗ oder ander⸗

weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte in das Grundbuch bedürfende, aber gene Realrechte geltend zu machen

melden. Berlin, den 20. Februar 1877.

Königliches Kreisgericht.

Der Subhastations⸗Rich

[1780] burg gehörige, in Rixdorf belegene,

von Deutsch⸗Rixdorf Band 9 Bl. zeichnete Grundstück nebst Zubehör

den 23. April 1877, Vormitta

an Gerichtsstelle, Zimmerstraße 25,

im Wege der nothwendigen Subhastation öffentlich an den Meistbietenden versteigert, und demnächst das Urtheil über die Ertheilung des Zus

den 24. April 1877, Nachmit verkündet werden.

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗

Subhastations⸗Patent.

Das dem Bankier Reinhold Alexander Seelig

im Grundbuch von Mariendorf Band IV. Blatt Nr. 133 verzeichnete Grundstück

aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Prä⸗ Ulasen spätestens im Versteigerungstermin anzu⸗

Subhastations⸗Patent. Das dem Restaurateur Johann Riedel zu Magde⸗

Das zu versteigernde Grundstück ist zur Grund⸗

steuer, bei einem derselben unterliegenden Gesammt⸗ Flächenmaß von 5 Ar 49 Qu.⸗M. mit einem Rein⸗ ertrag von 1 74 veranlagt. 1 Auszug aus der Steuerrolle, Abschrift des Grundbuchblatts, ingleichen etwaige Abschätzungen, andere das Grundstück betreffende Nachweisungen und besondere Kaufbedingungen sind in unserm Bureau V. A. 3 einzusehen. Alle Diejenigen, welche Eigenthums⸗ oder ander⸗ weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Grundbuch bedürfende, aber nicht eingetragene Realrechte geltend zu machen haben, werden aufge⸗ fordert, dieselben zur Vermeidung der Präklusion spätestens im Versteigerungstermine anzumelden.

Berlin, den 22. Februar 1877.

Königliches Kreisgericht. Der Subhastations⸗Richter.

[1779] Subhastations⸗Patent.

Das dem Handelsmann Gottfried Ferdinand Dümke gehörige, in Reinickendorf belegene, im Grundbuch von Reinickendorf Band V. Bl. Nr. 185 verzeichnete Grundstück nebst Zubehör soll

den 20. April 1877, Vormittags 11 ½ Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmerstraße 25, Zimmer Nr. 24, im Wege der nothwendigen Subhastation öffentlich an den Meistbietenden Ferstesger und demnächst das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags

den 24. April 1877, Mittags 12 Uhr, ebenda verkündet werden. Das zu versteigernde Grundstück ist, bei einem 3 Scsematflächnma von 9,06 Ar zur Gebäudesteuer

mit einem jährlichen Nutzungswerth von 4365

Jveranlagt. Auszug aus der Steuerrolle und Abschrift des Grundbuchblatts, ingleichen etwaige Abschätzungen, andere das Grundstück betreffende Nachweisungen und besondere Kaufbedingungen sind in unserem Bureau V. A. 3 einzusehen.

Alle e welche Eigenthums⸗ oder ander⸗ weite, zur Wirksamkeit seren Dritte, der Eintragung in das Grundbuch bedürfende, aber nicht eingetragene Realrechte geltend zu machen haben, werden auf⸗

efordert, dieselben zur Vermeidung der Präklusion spatestens im Versteigerungstermin anzumelden.

em Kaufmann in Marien⸗

8 11 ½ Uhr, immer 12, im

etwaige Ab⸗

der Eintragung nicht eingetra⸗ haben, werden

ter.

im Grundbuch Nr. 338 ver⸗ oll

8 10 Uhr, 6 Nr. 12,

Berlin, den 23. Februar 1877. Königliches Kreisgericht Der Subhastations⸗Rich

chlags tags 1 Ühr,

[2039] Subhastations⸗Patent.

Das dem Kaufmann Julius Ihlow zu Berlin gehörige, auf Wilmersdorfer Feldmark belegene, im Grundbuch von Wilmersdorf Band III. Blatt Nr. 102 verzeichnete Grundstück nebst Zubehör soll den 5. April 1877, Vormittags 11 Uhr, an Gerichtsstelle, Zimmerstr. 25, Zimmer Nr. 24, im Wege der nothwendigen Resubhastation öffentlich an den Meistbietenden versteigert, und demnächst das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags

den 6. April 1877, Nachmittags 1 Uhr, ebenda, Zimmer Nr. 12, verkündet werden.

Das zu versteigernde Grundstück ist 56 Ar emn groß. Die Bietungskaution ist auf 548 estgesetzt. 8

aus der Steuerrolle und Abschrift des Grundbuchblatts, ingleichen etwaige Abschätzungen, andere das Grundstück betreffende Nachweisungen und besondere Kaufbedingungen sind in unserm Bureau V. A. 3 einzusehen. .

Alle Diejenigen, welche Eigenthums⸗ oder ander⸗ weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Grundbuch bedürfende, aber nicht eingetra⸗ gene Realrechte Fih zu machen haben, werden mefgesordere dieselben zur Vermeidung der Präklusion spätestens im Versteigerungstermin anzumelden.

Berlin, den 27. Februar 1877.

Königliches Kreisgericht. Der Subhastations⸗Richter.

12475] Bekanntmachung.

Am Püeeaeg den 27. d. M., Mittags 12 Uhr, soll eine Anzahl alter Abbruchs⸗Baumate⸗ rialien im Ganzen oder im Einzelnen an den Meistbietenden in öffentlicher Versteigerung in de bautechnischen Bureau, Königstraße Nr. 60 Thür 30 hierselbst, verkauft werden. Die Ver⸗ steigerungsbedingungen liegen daselbst in den Dienst⸗ stunden von 9 bis 3 Uhr täglich zur Einsicht aus.

Berlin C., den 19. März 1877.

Der Postbaurath. Tuckermann.

6 *

bSe. Bekanntmachung. Die im Kreise Buk belegene .“

Königliche Domaine Bollwitz,

entfernt, soll auf fernerweite 18 Jahre und zwar von Johannis 1877 bis dahin 1895, 3 am Donnerstag, den 5. April d. J., Vormittags 11 Uhr, in unserem Sitzungssaale, im ede des öffentlichen Meistgebots verpachtet werden. 1 8 Die Domaine besteht aus dem Vorwerke Bollwitz nebst dazu gehöriger Brennerei und enthält an: of⸗ und Baustellen 3,978 Hektar eten 3,654 . Acker.. 434,809 Wiesen. E1“ Weiden. 12,960 8 Unland. . 12,431 8 zusammen. 565,570 Hektar. 8 Das Pachtgelder⸗Minimum beträgt jährlich 10,000 und die zu bestellende Pachtkaution ift auf 3500 festgesetzt. Wer sich beim Bieten betheiligen will, hat vo dem Termine bei dem Licitations⸗Kommissarius, Re⸗ ierungs⸗Assessor Buck sich über den eigenthümlichen esitz eines disponiblen Vermögens von 78,000 ℳ, owie über seine landwirthschaftliche und sonstige uaälifikation auszuweisen. - 8 Die sonstigen Pachtbedingungen und die Licitations⸗ regeln, sowie Karten und Vermessungsregister ꝛc.

können vor dem Termine täglich sowohl in unsere

Domainen⸗Registratur während der Dienststunden,

(als auch in Bollwitz bei dem gegenwärtigen Pächter,

Amtsrath Léon eingesehen werden, welcher auf vor herige Anmeldung auch die Besichtigung der Pacht⸗ objekte gestatten und sonstige Auskunft ertheilen wird. Auf Verlangen werden auch Abschriften der speziellen Ereghae und der Licitationsregeln gegen rstattung der Kopialien ertheilt werden. .“ Posen, den 13. Februar 1877. Königliche Regierung. 8 Abtheilung für direkte Steuern, Domainen und Forsten. Bergenroth.

Redacteur: F. Prehm.

Verlag der Erpedition (Kessel). Druck: W. Elsner.

ca. 1 Meile von der Stadt Neustadt b. / P. und

ca. 1 ½ Meile von der Eisenbahnstation Neutomischel

Nℳ 68.

5

15

Reichs⸗Anze

Erste Beilage

Berlin „Dienstag, den

siger und Königich Preußsschen Stauts⸗Arzeier.

20. Mätz

Berlin, 20. März. In der gestrigen Sitzung des

Reichstages begründete der Bevollmächtigte zum Bundes⸗

2K

rath Staatssekretär Dr. Friedberg den Gesetzentwurf über den Sitz des Reichsgerichts (Leipzig) wie folgt: Der hohe Reichstag wolle gestatten, daß ich die heute beginnende

Berathung des Gesetzentwurfs über den Sitz des künftigen Reichs⸗

gerichts mit einigen wenigen Worten einleite.

g b einigen Nachdem die Gesetze über die Reichsjustizreform, welche den vorigen Reichstag beschäftigt

hatten, zur Kaiserlichen Verabschiedung gelangt waren, mußte die

5

“] Ergänzungsgesetze in Angriff zu

*

Kaiserliche Regierung es als eine ihrer

bei kam die Reichsregierung zu der Ueberzeugung, früher in Angriff genommen werden dürfe, den Sitz des künftigen Reichsgerichts bestimmt.

ersten Aufgaben erkennen, 1 nehmen, welche nothwen⸗ ig waren, um den in dem Einführungsgesetz als äußersten Tag an⸗ genommenen Termin, den 1. Oktober 1879, inne halten zu können

und um diese Gesetzreform im Deutschen Reich durchzuführen. Da⸗

daß kein Gesetz als das Gesetz, welches ts Denn es muß vor Allem der Ort feststehen, an den dieses Gericht hinkommen soll, be⸗ vor man daran denken kann, die für seine Installirung und sonst für seine Organisation nöthigen Schritte in Angriff zu nehmen. Als nun die Reichsregierung ihrerseits dazu vorschritt, den Ort 1szuwählen, war sie sich keinen Augenblick der großen Schwierig⸗ keiten unbewußt, die eine solche Wahl ihr darbieten würde. Sie

hatte nicht erst nöthig, auf die Verhandlungen zurückzugehen, die der⸗

einst im Norddeutschen Bunde über den Sitz des damals einzu⸗

richtenden Ober⸗Handelsgerichts gepflogen waren, sie hatte nur uöthig,

zurückzugehen auf die Debatten des letzten Reichstages über den . 125 des Gerichtsverfassungsgesetzes, um zu wissen, daß wie dort auch künftighin bei dieser Frage die äußersten Gegensätze der An⸗ schauung aufeinanderplatzen würden. War doch dem vorigen Reichs⸗ tag nichts anderes übrig geblieben, als die Frage, wohin das Reichs⸗ pericht zu verlegen sei, zu vertagen, um wie einer der hervorragend⸗ sten Redner damals mit Recht bemerkt hat, das schon zum Sinken berladene Schiff nicht dadurch zum Umschlagen zu bringen, daß seiner anderen schweren Belastung noch die weitere über den Sitz des Reichsgerichts gelegt wird. So, meine Herren, ist es gekommen, daß die damals nicht ge⸗ löste und vertagte Frage der jetzigen Legislaturperiode zugewiesen ist

8 als eine Erbschaft, deren Regulirung auch ihr nicht leicht werden

ird und bei der ich fürchte, daß der eine oder der andere der Erb⸗ interessenten mit der Regulirung sehr wenig zufrieden sein wird. Auch darf hier ja nicht verschwiegen werden, denn es ist Ihnen schon von der maßgebendsten Stelle, vom Regierungstische hier mitgetheilt und die Angelegenheit seit Monaten in der Presse so vjelfach für und wider, manchmal nicht ohne eine gewisse Leidenschaft erwogen worden, die Reichsregierung hatte in dem Regierungsentwurf, den sie aufzestellt, Ber⸗ lin als Sitz des künftigen Reichsgerichts in Aussicht genommen. Die Erwägungen, die maßgebend gewesen, waren hauptsächlich, daß Ber⸗ lin der Sitz der Reichsregierung ist, und man glaubte, daß da, wo der Kaiser seine Residenz, die Reichsregierung ihren Sitz habe, auch das Reichsgericht hinkommen müsse. Bei den weiteren legislativen Stadien, die dieser Gesetzentwurf zunächst zu durchlaufen hatte, machte sich aber eine andere Auffassung geltend, und es wurde von einer anderen Regierung der Antrag eingebracht, nicht Berlin, son⸗ dern Leipzig zu wählen und dieser Antrag hat die Mehrheit der verbündeten Regierungen gefunden, so daß jetzt Ihnen ein Gesetzent⸗ wurf vorliegt, der Ihnen vorschlägt, Leipzig zum höchsten Sitz des Gerichts zu wählen. In der Erörterung des Für und Wider war man darüber einstimmig einverstanden, daß nur eine große Stadt in Deutschland Sitz des höchsten Gerichts werden könne, denn in den bisherigen legislativen Stadien ist man von historischen Reminiszenzen und wenn ich den Ausdruck brauchen darf, antiquarischen Velleitäten nicht ausgegangen, die dazu führen könnten, an Orte zu denken, die früher Sitze der Reichsgerichte gewesen sind.

Nur die Städte Berlin und Leipzig sind in Frage gekommen, und für beide wurden eine Reihe von Gründen geltend gemacht, die sich gegenseitig fast die Wage hielten. Beides sind große Städte, beide sind nahezu im Mittelpunkt des Deutschen Reiches gelegen, also durch ihre geographische Lage beide gleich berechtigt auf den Anspruch, in ihre Mauern den Sitz des Reichsgerichts zu bekom⸗ men; beide sind die Sitze hochangesehener Universitäten und auch sonst die Sitze eines großen geistigen und wissenschaftlichen Lebens in der Nation, beide sind Centren eines großen gewerblichen und Handelsverkehres, den man einen Weltverkehr nennen darf, so daß, wenn man diese Vorbedingungen nur gegen einander abwägt, jede Stadt gleichberechtigt erscheinen könnte, für sich es in Anspruch zu nehmen, Sitz des höchsten Reichsgerichtes zu werden.

Eine Vorbedingung aber hatte Leipzig vor Berlin, und man konnte diese gegen Berlin ins Feld führen, daß es nämlich schon jetzt der Sitz des zur Zeit höchsten Gerichtshofes im Reiche ist und daß man nicht glaubte, Gründe anführen zu. können, die zwingen mußten, diesen Besitzstand zu ändern und das höchste Gericht von Leipzig nach Berlin zurückzuführen.

Der Gesetzenkwurf, der Ihnen vorliegt, motivirt darum auch Leipzig mit den wenigen Worten, daß ausschlaggebend die Erwägung gefunden worden ist, daß Leipzig im Besitzstande sei.

„Man hat diese Motivirung wohl getadelt, und ist in angesehenen Blättern gesagt worden, die Motive dieses Gesetzentwurfes wären von einer Knappheit und Nüchternheit, wie wohl kaum bisher ein Gesetzentwurf dem hohen Reichstage gegenüber motivirt worden sei. Aber wie man fragen darf, ob denn „Knappheit und Nüchternheit“ der Gesetzesmotivirung überhaupt ein Fehler ist, zumal wenn es sich um einen Gesetzentwurf handelt, der, wie der vorliegende, volle sieben Worte umfaßt, so glaube ich hier voraussagen zu dürsen, daß, wie reichhaltig und gesstleich auch die Argumente sein werden, die hier in diesem hohen Hause in dem Widerstreit der Meinungen für die eine und für die andere Stadt werden angeführt werden entkleiden Sie diese Argumente ihres rednerischen Schmuckes sie sich schließlich doch darauf werden zurückführen e Berlin ist vorzuziehen, weil es die Residenz des Kaisers, weil es der Sitz der höchsten Reichsgewal⸗ ten und weil es der Sitz des Bundesrathes und Reichstags ist; Leipzig ist vorzuziehen, weil es im Besitzstande ist und den Besitzstand dürft Ihr nicht ändern ohne die allergewichtigsten Gründe.

Nun möge das hohe Haus mir gestatten, noch eine Bemerkung fast persönlicher Art hinzuzufügen. Als Reichsbeamter an diese Stelle berufen, in erster Linie den Gesetzentwurf, wie ihn die ver⸗ bündeten Regierungen Ihnen vorgelegt haben, zu vertreten, wollen Sie es mir denn zu Gute halten, wenn es im Laufe der Debatte dazu kommen und diese mich dazu führen sollte, von dem formalen Rechte, welches die Verfassungeurlunde jedem Bundesbevollmächtigten giebt, Gebrauch zu machen und eine Anschauung zu vertreten, wie sie nicht in dem Gesetzentwurf Ausdruck gefunden hat. Ich kann ja nicht verkennen, daß auf den ersten Blick diese Doppel⸗ stellung des Vertreters einer Gesetzesvorlage manchen Mißdeutungen gusgesetzt werden kann, ich glaube aber bitten zu dürfen, mich dieser Mißdeutung hier wenigstens nicht ausgesetzt sein zu lassen, wenn Sie die ganz eigenthümlich komplizirte Lage des Falles erwägen, in dem wir gerade bei diesem Gesetzentwurfe uns befinden. Ich glaube, daß diese Bitte um Nachsicht für mich um so eher auf Erfüllung rechnen darf, wenn ich dabei es als Ueberzeugung der verbündeten Regie⸗

rungen ausspreche, ob Leipzig oder gehen, jede dieser Meinungen für

daß, wie auch die Meinungen darüber, Berlin zu wählen sei, auseinander⸗ de dieser; sich es in Anspruch nehmen dürfe, daß damit nicht ein partikulares Landesinteresse, noch weniger aber gar ein lokales Stadtinteresse vertheidigt wird, sondern daß die Vertheidiger hier und die Vertheidiger dort nur von dem Gedanken des Reichsinteresses getragen werden, und daß sie dabei so vorgehen, wie sie glauben, daß die Entwicklung unseres Rechtes in Deutsch⸗ land und damit die Entwicklung unseres politischen Lebens überhaupt am besten gefördert werden könne.

Auf die Anfrage des Abg. Frankenburger entgegnete der Königlich sächsische Bevollmächtigte zum Bundesrath Staats⸗ Minister Abeken:

Meine Herren! Mit Rücksicht darauf, daß die sächsi chen Ver⸗ hältnisse durch das Schicksal der Vorlage in jedem Fall sich anders berührt werden, als die der anderen Vundesstagten, wird man es als der Sache entsprechend ansehen, daß ich auf die auf der Tages⸗ ordnung stehende Ortsfrage selbst meinerseits nicht eingehe und auch die allgemeinen Interessen, welche von dieser Frage berührt werden, nicht meinerseits zum Gegenstande einer Erörterung mache. Denn auch bei der Berührung dieser allgemeinen Interessen würde ich immer nur pro domo sprechen.

Ich habe, nur das Wort erbeten aus Anlaß der Mittheilung des Herrn Vorredners, daß eine Anzahl von Mitgliedern des hohen

auses gesonnen sei, für die Vorlage nur dann zu stimmen, wenn i⸗ Gewißheit darüber erlangten, daß für Sachsen ein eigner Gerichts⸗ hof dritter Instanz nicht beibehalten werden soll. Ueber diese Frage kann ich volle Gewißheit nicht geben. Die sächsische Regierung kann über diese Angelegenheit ohne Mitwirkung der sächsischen Kammern eine definitive Entscheidung nichttreffen. Das beruht auf unsern Landsgesetzen. Und wenn ich durch die Sachlage genöthigt bin, dessenungeachtet mich hier über die Stellung der sächsischen Regierung zu dieser Frage zu äußern, so darf ich nicht unterlassen hervorzuheben, daß ich dadurch der Landesvertretung in keiner Weise präjudiziren kann und will. Daß ich jetzt von dieser Stelle aus und bei Gelegenheit der heutigen Verhandlung mich über diese Frage äußern muß, bringt für mich noch eine andere Schwierigkeit mit sich, insofern dadurch möglicher Weise ein Anschein erweckt werden kann, der an sich ein peinlicher wäre, außerdem auch unserer Auffassung in Betreff der maßgebenden Reichs⸗ und Landesinteressen direkt entgegenlaufen würde, und deshalb muß ich um die Erlaubniß bitten, auch über diesen letzten Punkt mich ganz kurz aussprechen zu dürfen.

Der Gedanke, welcher der Schaffung des Reichsgerichts zu Grunde liegt, ist die Erhaltung der Rechtseinheit durch Sicher⸗ stellung der gleichmäßigen Rechtssprechung auf dem Gebiete des Reichsrechtes, welches durch die Einführung des in der Bearbeitung begriffenen allgemeinen deutschen Civilgesetzbuches zum Abschluß kommen wird. So lange unser Civilrecht noch Partikularrecht ist, fällt die Ueberweisung der rein landesrechtlichen Civilsachen an das Reichs⸗ Fesh außerhalb e eigentlichen Zweckes, daß schon jetzt die

gelastung des Reichsgerichts auch mit diesen Civilsachen als die Regel erfolgt ist, hat nur darin seinen Grund, daß für mehrere Bundesstaaten die transitorische Beibehaltung eigener Landesgerichts⸗ höfe mit beschränkter Kompetenz unausführbar sein würde, und auch darin, daß die Unzuträglichkeiten zu beseitigen wären, welche für einzelne größere Rechtsgebiete aus der wiederholt zu Tage getretenen Divergenz der Entscheidungen des Ober⸗Handelsgerichts und des be⸗

treffenden Landesgerichtshofes, über die auch in Handelssachen vor⸗ kommenden landesrechtlichen Fragen hervorgetreten sind. Beide Mo⸗ mente, welche für Sachsen nicht zutreffen, ruhen ausschließlich im Landesinteresse, und dem entspricht es auch, daß die Entscheidung darüber, ob in den Bundesstaaten, welche überhaupt mehr als ein Ober⸗Landesgericht haben werden, die Entscheidung über die landes⸗ rechtlichen⸗Civilsachen in dritter Instanz einen eigenen Gerichtshof dritter Instanz oder ebenfalls dem Reichsgericht überwiesen werden soll. Für Sachsen wird bei der Entscheidung in Betracht kommen, auf der einen Seite, daß mit Rücksicht 8. das Größenverhältniß der einzelnen Rechtsgebiete Deutschlands, wir keine Garantie dafür haben, daß unser Rechtsgebiet durch sächsische Juristen in demselben Maße ausreichend vertreten sein werde, wie in Betreff der andcren Rechts⸗ gebiete der Fall sein wird und kann. Dem gegenüber kommen aber uch für Sachsen die Bedenken in Betracht, welche gegen die Beibehaltung eines eigenen Landesgerichtshofs aus der beschränkten Kompetenz, welche ein solcher Gerichtshof haben würde und welche jeder Zeit durch Reichsgesetz noch mehr geschmälert werden kann, ferner aus der voraussichtlich sehr kurzen Zeit seiner Existenzfähigkeit und aus den mit einem solchen Transitorium verbundenen organi⸗ satorischen Schwierigkeiten von selbst sich ergeben. Auch diese Momente aber, meine Herren, ruhen nur im Landesinteresse und ergeben sich aus ganz anderen Verhältnissen und Rücksichten als diejenigen Interessen, welche für die Entscheidung der Frage maßgebend sein müssen, wo das Reichsgericht seinen Sitz haben soll. Daher sind wir der Meinung, daß die Entschließung der sächsi⸗ schen Regierung über die Frage, ob wir ein eigenes oberstes Gericht beibehalten sollen, für die Entscheidung über die Vor⸗ lage nicht maßgebend sein sollte.

Wir können einen inneren Zusammenhang beider Fragen nicht anerkennen. Die Sache liegt nach unserer Auffassung umgekehrt. Wenn das Reichsgericht seinen Sitz in Leipzig erhält, so werden durch diese Thatsache, wenn auch nicht die Voraussetzungen der Existenz⸗ fähigkeit, so doch jedenfalls ganz wesentliche Bedingungen einer gedeih⸗ lichen Thätigkeit eines solchen Landesgerichtshofs beeinträchtigt. In diesem Falle wäre die Beibehaltung eines eigenen Landesgerichtshofs un⸗ zweifelhaft mit Unzuträglichkeiten verbunden, welche die für die Bei⸗ behaltung an und für sich sprechenden Rücksichten, so gewichtig sie an sich sind, entschieden überwiegen würden. 8

Die Stellung der sächsischen Regierung ist also, um es zusam⸗ menzufassen, die:

Losgelöst von der Frage des Sitzes des Reichsgerichts ist die Frage wegen der Beibehaltung eines eigenen obersten Landesgerichts⸗

ofes dritter Instanz für Sachsen für die Regierung noch eine offene. Wenn aber das Reichsgericht seinen Sitz in Leipzig erhält, so wird die Regierung bei den Vorlagen zur Ausführung der Justizgesetze an die Landesvertretung einen Antrag auf Beibehaltung eines obersten Landesgerichtshofes nicht stellen.

Hierauf nahm der Bevollmächtigte zum Bundesrath istc. inh ter Dr. Leonhardt das Wort:

eine Herren! Wenngleich ich als Bevollmächtigter der König⸗ lich preußischen Regierung vor Ihnen zu sprechen habe, so wird es doch nicht geschehen im partikularen Interesse, sondern lediglich und allein im Interesse des Reichs. 8

Die Frage, ob dem Reichsgericht der Sitz in Berlin oder in Leipzig anzuweisen sei, hat eine politische und eine organisatorische Seite. Die politische Seite der Sache berühre ich nicht, gestatte mir dagegen die organisatorische Seite der Sache nach der einen und andern Richtung hin näher zu beleuchten.

Meine Herren, unter den Regierungen, welche im Bundesrath vertreten sind, hat in den verschiedensten Phasen, welche die Entwürfe der Reichs⸗Justizgesetze durchlaufen haben, keine schärfer den Reichs⸗ gedanken betont, als die Königlich preußische, keine jener Regierungen

hat die Interessen des Staats den Interessen des Reichs mehr unter⸗ geord 8 d keine Regierung ist mehr geneigt und bereitwillig ge⸗

1877.

wesen, sich den großen Opfern zu unterziehen, welche die Entwickelung 8

der Reichs⸗Justizgebung mit sich bringt für den einzelnen Staat.

Meine Herren, es giebt deutsche Staaten, in welchen die Rechts⸗ pflege notorisch eine mangelhafte ist, in denen das Bedürfniß der Reform seit langer Zeit anerkannt digung gefunden hat aus rein äußeren Gründen. Meine Herren, diese Staaten ziehen aus d.r Reichs⸗Justizgesetzgebung neben politi⸗ schen ganz überwiegende sachliche Vortheile.

Es giebt andere deutsche Staaten, ich rechne dahin die süd⸗ deutschen Staaten, welche einer wohlorganisirten Rechtspflege sich er⸗ freuen, für die ein praktisches Bedürfniß, der Reform in erheb⸗ licher Weise edenfalls nicht hervortritt. Auch diese Staaten ziehen aus der Reichs⸗Justizgesetz ebung neben den politischen Vortheilen sachliche Vortheile, aber sie sind doch ganz anderer Art, als dieje⸗ nigen, welche die erstgedachten Staaten gewinnen.

In der Lage dieser letzten Staaten befand sich auch der preu⸗ ßische Staat. In allen Provinzen desselben befindet sich eine wohl⸗ organisirte Rechtspflege, aber der preußische Staat ist gegenüber den anderen Staaten, die in gleicher Lage sind, insofern schlimmer ütt. als die Einwirkungen der Reichs⸗ Justizgesetzge⸗ ung keinen anderen dieser Staaten so trifft, wie den preußischen Staat, denn die Lage der süddeutschen Staaten ist etwa für Preußen vergleichbar den Verhältnissen des Rheinlandes und der Provinz Hannover, während die Organisation in ganz bedenklicher Weise einwirkt auf die Verhältnisse der alten Provinzen. Hier ist die Organisation eine totale, kann man sagen, während die übrigen Staaten, wie auch die preußischen Rheinlande und die Provinz 8 nur sehr partiell getroffen werden. Da⸗ mit sind sehr große Opfer verbunden; die Größe und die volle Be⸗ dent dieser Opfer werden sehr bald hervortreten.

Meine Herren! Es ist kein deutscher Staat auch nur entfernt so sehr bei der Aufrechthaltung eines obersten Landesgerichtsh ofes interessirt wie Preußen. Und dennoch ist die preußische Stim me, die einzige Stimme gewesen, welche im Justizausschusse des Bundes⸗ raths sich dagegen erklärte, daß es den Bundesstaaten, welche mehrere Oberlandesgerichte haben, gestattet werden soll, einen obersten Landesgerichtshof beizubehalten. Und als die preußische Regierung sich veranlaßt sah, ihren Widerspruch aufzugeben, weil er nichts nutzte, hat die Königlich preußische Regierung nicht Anstand genommen, offen und frei zu erklären, daß sie nicht daran denke, einen obersten Gerichtshof beizubehalten.

Aber, meine Herren, damals hat der preußischen Regierung doch der Gedanke fern gelegen, daß der oberste Reichsgerichtshof aus Berlin verlegt werden solle. Die Königlich preußische Regierung wird jetzt wider ihren Willen vor die Frage gedrängt, ob ein oberster Landes⸗ gerichtshof beibehalten werden soll, nicht etwa aus dem Grunde, der entwickelt worden ist, als wäre es nur etwas Zufälliges, daß das Reichsgericht bekleidet sei mit der Civiljudikatur, als wenn es richtig wäre, die Sache aufzuschieben bis dahin, daß ein gemeines deutsches Recht bestehe, als wenn nur habe Rücksicht genommen werden sollen auf Uiclenigen Staaten, welche nicht in der Lage wären, einen obersten Gerichtshof zu bilden. Derartiges ist meines Wissens auch nicht entfernt entscheidend gewesen. Wenn das entscheidend gewesen wäre, so wäre die Frage für Preußen abgethan fewesen, denn daß der preußische Staat in der Lage ist, einen ober⸗ ten Landesgerichtshof thecuhebalten. ihn vollständig zu beschäftigen, das ist wohl nicht zweifelhaft. Der leitende Gedanke, dem Reichs⸗ gericht die Kompetenz zuzuerkennen, welche es nach dem Gerichtsver⸗ fassungsgesetze hat, ist gewesen, das Reichsinteresse zu fördern, Ein⸗ heit der Rechtspflege nicht allein in Strafsachen, sondern auch in Civilsachen herbeizuführen. Es ist keineswegs als eine Wohlthat für das Reich oder eine einheitliche Rechtspflege anzusehen, wenn Aus⸗ nahmen gemacht werden auf Grund des bekannten Vorbehalts. Die Interessen der Königlich preußischen Regierung liegen nach einer ganz andern Seite. Der oberste Gerichtshof hat für Preußen eine Be⸗ deutung, die weit hinausgeht über die diesem Gerichts⸗ hofe zugewiesene Thätigkeit in Civil⸗ und Strafsachen. Es liegen dem obersten Gerichtshof Preußens eine Reihe von Funktionen ob, welche vollständig außerhalb des Rahmens der Gerichtsverfassung liegen.

Für Preußen kommt außerdem noch folgendes wesentlich in Be⸗ racht dreußen ist dem Zuge der neueren Zeit gefolgt, wonach höchste Verwaltungsbehörden, welche eine der eigentlichen Gerichts⸗ barkeit ähnliche Thätigkeit üben, auch besetzt werden mit Mitgliedern der Gerichte. Die richterlichen Mitglieder dieser gemischten Behörden können angemessen nur entnommen werden aus einem obersten Gerichtshof. Preußen durfte sich vielleicht dem Gedanken hingeben. Sie werden vielleicht sagen, das wäre partikularistisch gedacht daß das Reich damit einverstanden sein könnte, in dem einen oder anderen Falle Preußen die Hülfe zu leisten, welche Preußen dem Reich immer geleistet hat. Aber ich glaube, das ist kein partikula⸗ ristischer Standpunkt. Es kommt wesentlich Folgendes in Betracht. Solche Behörden, die ich hervorgehoben habe, sind auch im Reiche vorhanden, und es ist nicht zu bezweifeln, daß mit der weiteren Ent⸗ wickelung des Reichs auch die Zahl solcher Behörden sich vermehren wird. Preußen ist aber nicht in der Lage, wenn es seinen obersten Gerichtshof aufgiebt, dem Reiche diejenige Hülfe zu gewähren, die es bislang gewährt hat.

„Mieine Herren, was ich Ihnen noch weiter vortragen werde, ist nüchtern, aber ich spreche aus voller Ueberzeugung auf Grund ge⸗ machter Erfahrungen. Daran wird natürlich nicht der mindeste Zweifel sein, daß es ganz wesentlich ist für die Stellung eines Reichsgericht, daß es nicht allein die richtige Stellung von vornherein einnimmt, sondern auch behauptet, daß die Besetzung des Gerichts durch die hervorragendsten Kapazitäten unter den Justiz⸗ beamten erfolge. Dies gilt nicht allein für das Richteramt, sondern wesentlich auch für die Rechtsanwaltschaft. Denn nach der Natur des Rechtsmittels, worüber das Gericht zu erkennen hat, wird es sehr schlimm um dieses Gericht aussehen, wenn nicht eine besonders tüchtige Rechtsanwaltschaft beim Reichsgericht eintritt. Nach meinen Erfahrungen fehlt mir aber der Glaube, daß es möglich sein werde, 89 8 in Leipzig mit hervorragenden Kapazitäten zu esetzen.

Meine Herren! Ich werde Ihnen das weiter ausführen: Seit der Zeit, daß ich die Ehre habe, preußischer Minister zu sein, 8 im Ober⸗Tribunal nicht weniger als 59 Vakanzen in athsstellen des obersten Gerichtshofes eingetreten. Bei keiner einzigen dieser Stellen habe ich auch nur die allermindeste Schwierigkeit für die Besetzung gehabt. Jeder, der von mir aufgefordert wurde, bemittelt oder nicht bemittelt, ist stets gern und freudig dem Rufe gefolgt. Ich erinnere mich nur eines ein⸗ zigen Falles, wo ein Mitglied eines Appellgerichts den Ruf ablehnte. und das war erklärlich, selbst wenn man davon absieht, daß diese sen ein Rheinländer war. Die Rheinländer gehen selbst nach Ber in nicht gern. Aber wie stellte sich die Sache, als es sich um die Besetzung des Reichs⸗Ober⸗Handelsgerichts, früher Bundes⸗Ober⸗Han⸗ delsgerichts in Leipzig handelte. Die Stellung der Mitglieder desselber ist gegenüber der Stellung der Mitglieder des Ober⸗Tribunals eine be vorzugte: die Besoldung ist höher; sie beträgt stets so viel, wie di ältesten Mitglieder des Ober⸗Tribunals beziehen; die Differenz be ziffert sich auf 800 Thlr. Dazu kommen, was besonders in Betracht zu ziehen ist, die günstigsten Pensionsverhältnisse, die bei älteren Justizbeamten doch wohl ins v fallen. Ich

war 8g Glaubens, daß die Mitglieder des 8

tracht.

worden ist und nur keine Befrie⸗-⸗