1877 / 145 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 23 Jun 1877 18:00:01 GMT) scan diff

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Apothekenbesitzer nicht Widerspruch erhebt, alsbald vernichtet werden.

Wird Widerspruch erhoben, so entscheidet die zuständige Behörde, ob die Waaren freizugeben oder zu vernichten sind.

Die Kosten der erforderlichen Untersuchung trägt der Apotheken⸗ besitzer, soweit die Entscheidung zu seinen Ungunsten ausfällt. 1“ B11“ 4. Abschnitt. .— Allgemeine Bestimmungen.

§. 31. Wer ohne gesetzliche Ermächtigung eine Apotheke errichtet oder wer. nachdem das Recht zum Betriebe einer Apotheke erloschen ist, den Betrieb fortsetzt, wird mit Geldstrafe bis zu 1000 bestraft.

Der gleichen Strafe unterliegt, wer, ohne hierzu approbirt zu sein, den Betrieb einer Apotheke leitet.

Die Einstellung des Betriebes der Apotheke zwungen werden. 1 18

§. 32. Apothekenbesitzer, sowie die von ihnen mit der Geschäfts⸗ führung betrauten Apotheker können, wenn sie den auf Grund dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Ausführungsverordnungen an sie

erichteten Aufforderungen nicht entsprechen, dazu durch Ordnungs⸗ trafen bis zu 100 angehalten werden. 8

Sie werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Ausführungsverordnungen zuwiderhandeln, mit Geldstrafe bis zu 500 bestraft. 1 W

33 Welche Behörden im Sinne dieses Gesetzes zuständig sind, bestimmen die Landes⸗Centralbehörden.

Urkundlichꝛc. 1

Gegeben ꝛc. 1

kann polizeilich er⸗

v1““ ö“ 8 Apotheken⸗Gesetz. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. 8 des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des

erordnen im Namen de 2 Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 6 ““ 1. IFIaönitt.

Errichtung von Apotheken. 3 8. 1. Zur Errichtung einer Apotheke ist ein Beschluß der zu⸗ ständigen Hehorde erforderlich, durch welchen die Errichtung für zu⸗ lässig erklärt wird. 1

faier Beschluß muß den Ort und, wenn dieser mehr als 100,000 Einwohner zählt, den Stadttheil bezeichnen, in welchem die Apotheke errichtet werden soll. b 1 §. 2. Die Errichtung einer Apotheke ist für zulässig zu er⸗ klären, wenn für jede der in ihrer Nachbarschaft vorhandenen Apo⸗ theken ein Absatzgebiet gesichert bleibt, in welchem der Arzneibezug nach den örtlichen Verhältnissen zur Erhaltung einer Apotheke aus⸗ reicht.

8 Soll die Apotheke in einem Orte oder in einem Stadttheile er⸗ richtet werden, welcher mehr als 20,000 Einwohner zählt, und in welchem auf jede der vorhandenen Apotheken, einschließlich der neuen, mindestens 10,000 Einwohner entfallen, so ist die Errichtung stets für zulässig zu erklären. 2 3 . 3. Zum Halten einer Hausapotheke bedarf es der Genehmi⸗ gung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung wird nur Aerzten an solchen Orten, an welchen eine Apotheke sich nicht befindet, ertheilt und ist jederzeit widerruflich. 1 M §. 4. Der Beschluß, durch welchen die Errichtung einer Apo⸗ theke für zulässig erklärt wird, kann nur auf Antrag erfolgen. Wird ein Antrag gestellt, so kann dier Behörde denselben ohne weiteres zurückweisen, sofern bereits im Laufe der letzten zwölf Monate die Errichtung einer Apotheke in demselben Ort, und wenn dieser mehr als 100,000 Einwohner zählt, in demselben Stadttheil durch Beschluß für unzulässig erachtet worden ist. Trifft diese Vor⸗ aussetzung nicht zu, so ist das weitere Verfahren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einzuleiten. ur Deckung der Kosten hat in letzterem Falle der Antragsteller

eine Bauschsumme von 50 zu entrichten. 8 5. Der Antrag auf Zulassung einer Beschluß

neuen Apotheke ist vor der fassung dem zuständigen Medizinalbeamten und dem Drtsvorstande zur gutachtlichen Erklärung mitzutheilen. Der Orts⸗ vorstand hat den betheiligten Apothekenbesitzern von dem Antrage Kenntniß zu geben. Einwendungen können letztere binnen vierzehn Tagen nach empfangener Mittheilung bei dem Ortsvorstande an⸗ bringen. 8 1 (SDie für die Beschlußfassung zuständige Behörde muß aus min⸗ destens drei Mitgliedern bestehen. An der Beschlußfassung müssen von ihren Mitgliedern mindestens zwei, außerdem ein Medizinal⸗ beamter und zwei andere Aerzte Theil nehmen. Die letzteren wer⸗ den von der Behörde in jedem einzelnen Falle berufen. Sie müssen seit mindestens drei Jahren in dem Amtsbezirke der Behörde ihren Beruf üben; sie dürfen ein Staatsamt nicht bekleiden und, sofern es sich um die Errichtung einer Apotheke in einem Orte mit weniger als 30,000 Einwohnern handelt, in diesem Orte nicht wohnhaft sein. Die Beschlußfassung erfolgt vach Stimmenmehrheit. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Antragsteller, sowie denjenigen Apothekenbesitzern zuzustellen, welche Einwendungen erhoben haben. §. 6. Gegen den Beschluß (§. 5) kann innerhalb vierzehn Tagen nach der Zustellung die Berufung an die Landes⸗Centralbehörde ein⸗ gelegt werden. 3 Liegt eine Verletzung der für das Verfahren maßgebenden Be⸗ stimmungen vor, so hat die Centralbehörde den Beschluß zu ver⸗ nichten und die Sache zur nochmaligen Verhandlung an die Be⸗ hörde erster Instanz zurückzuweisen. Andernfalls hat sie die Sache an die zuständige, nach den Bestimmungen des §. 5 zu bildende Be⸗ hörde eines andern Bezirkes zu verweisen. Dieselbe entscheidet, wenn nöthig, nach nochmaliger Erörterung der Sache, endgültig. Die Ver⸗ weisung der Entscheidung an die zuständige Behörde eines anderen Bundesstaates ist zulässig; diese Behörde ist alsdann verpflichtet, der

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§. 7. Ist dur en Beschluß die Errichtung einer Apotheke

endguͤltig für zulässig erklärt, so läßt die Behörde durch das zu

ihren Bekanntmachungen bestimmte Blatt die Aufforderung ergehen,

Bewerbungen um die Apotheke unter Beifügung der erforderlichen persönlichen Ausweise binnen vier Wochen einzur ichen.

Soll die Apotheke ausschließlich für die Bedürfnisse einer Kran⸗ kenanstalt, einer Fabrik, eines Berg⸗ oder Hüttenwerkes von dem Unternehmer einer solchen Anlage errichtet werden, so bedarf es der Aufforderung nicht; der Unternehmer ist befugt, auf Grund des Be⸗ schlusses der Behörde die Apotheke in Betrieb zu bv;böö

8 8. Von der Bewerbung um eine Axotheke (§. 7) ist aus⸗ geschlossen:

1) wer die Approbation als Apotheker nicht besitzt; .

2) wer während der letzten fünf Jahre nicht mindestens drei Jahre lang in einer Apotheke beschäftigt gewesen ist;

3) wer im Besitze einer Apotheke sich befindet oder befunden hat; doch kann die Bewerbung zugelassen werden, wenn der Bewerber seit mindestens zehn Jahren im Besitze einer und derselben Apotheke sich befindet. 8 88n

§. 9. Unter mehreren Bewerbern erhält derjenige den Vorzug, welcher die Prüfung als Apotheker um mindestens ein Jahr früher als seine Mitbewerber abgelegt hat. Unter denjenigen, welche die Prüfung im Laufe desselben Jahres abgelegt haben, entscheidet der günstigere Ausfall der Prüfung; stehen mehrere darin gleich, so wählt die Behörde unter denselben rach ihrem Ermessen.

Bewerber, welche einer gerichtlichen Bestrafung unterlegen haben, können in allen Fällen den übrigen Bewerbern nachgestellt

werden.

§. 10. Von der Entscheidung (§. 9) ist unter Angabe der Gründe allen Bewerbern Mittheilung zu machen. Binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der letzteren kann von jedem der zurückge⸗ wiesenen Bewerber die Berufung an die Centralbehörde eingelegt werden; die Berufung ist nur zulässig, wenn eine Verletzung der in den §§. 8 und 9 enthaltenen Bestimmungen behauptet wird.

§. 11. In dem Bescheide, durch welchen die Ermächtigung zur Errichtung der Apotheke ertheilt wird, muß die Stelle der Anlage und die Frist für deren Eröffnung bestimmt sein. An Bedingungen, Beschränkungen oder Verpflichtungen sonstiger Art darf die Ermäch⸗ tigung nicht geknüpft werden. 8

Für die Ausfertigung des Bescheides ist eine Gebühr von 100 zu entrichten. Stempel werden nicht in Ansatz gebracht.

§. 12. Wenn die Eröffnung der Apotheke durch den Berechtigten binnen der von der Behörde gesetzten Frist nicht erfolgt, so kann auf Grund des früheren Verfahrens nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 9 die Ermächtigung auf einen anderen übertragen werden. Gegen einen solchen Beschluß ist dem ursprünglich Berechtigten und den zurückgewiesenen Bewerbern binnen acht Tage nach der Zustellung die Berufung an die Centralbehürde gestattet. Hinsichtlich der Zu⸗ stellung des Beschlusses und der die Berufung rechtfertigenden Gründe finden die Bestimmungen des §. 10 Anwendung.

2. Abschnitt.

Befitzverhältnisse der Apotheken..

§. 13. Das Recht zum Betriebe einer Apotheke ist veräußerlich und vererblich. 8. 3

Die Veräußerung einer Apotheke ist dem Berechtigten erst nach Ablauf des zehnten Jahres seit ihrer Errichtung gestattet. Er ist nicht befugt, die Apotheke einem anderen zum Betrieb auf dessen eigene Rechnung zu überlassen. Soweit bisher durch Vertrag eine derartige Ueberlaffung erfolgt ist, hat es dabei sein Bewenden. Ein solcher Vertrag muß jedoch, sobald seine Bestimmungen es gestatten, gekündigt werden; eine Verlängerung desselben ist unzulässig.

Zur Uebertragung der Geschäftsführung auf längere Zeit als drei Monate im Jahr ist die Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen. Sie wird nur ertheilt, wenn und so lange Krankheit

oder gerichtliche Anordnung den Berechtigten an der eigenen Geschäfts⸗ führung hindert, oder wenn die Apotheke in den Besitz von Erben übergegangen ist. Auf länger als ein Jahr nach dem Tode des Vor⸗ besitzers wird in dem letzteren alle die Genehmigung nicht ertheilt.

Apotheken, welche ausschlie lich für Krankenanstalten, Fabriken, Berg⸗ oder Hüttenwerke den Arzneibedarf liefern, unterliegen den vorstehenden Beschränkungen nicht. .

§. 14. In Ansehung der Einrichtung und des Betriebes der Apotheke unterliegt der Besitzer nur denjenigen Beschränkungen, welche durch die Gewerbeordnung oder das gegenwärtige Gesetz vor⸗ geschrieben oder zugelassen sind. 1

Aus Apotheken, welche ausschließlich den Arzneibedarf von Krankenanstalten, Fabriken, Berg⸗ oder Hüttenwerken zu liefern be⸗ stimmt sind, dürfen an andere als an die Bewohner, Eigenthümer, Be⸗ amten und Arbeiter dieser Anlagen, sowie an die Mitglieder des Hausstandes dieser Personen Arzneien nicht verabfolgt werden.

Der Besitzer einer Hausapotheke darf aus derselben Arzneien nur an solche Personen verabfolgen, welche von ihm ärztlich behan⸗ delt werden. 8

§. 15. Der Besitzer einer Apotheke kann widerruflich ermächtigt werden, an einem Orte, an welchem eine Apotheke sich nicht befindet, ein Zweiggeschäft einzurichten. Die Verwaltung ist durch einen ap⸗ Hrobirten Apotheker zu führen. Wird an dem Orte eine selbständige Apotheke errichtet, so ist binnen drei Monaten nach deren Eröffnung der Betrieb des Zweiggeschäftes einzustellen. Mit dem Rechte zum Betriebe des Hauptgeschäftes erlischt auch die für das Zweiggeschäft ertheilte Ermächtigung.

§. 16. Die Verlegung einer Apotheke bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.

Die Verlegung in einen anderen Gemeindebezirk kann nur mit Genehmigung der Landes⸗Centralbehörde erfolgen.

§. 17. Der Besitzer einer Apotheke ist nicht befugt, neben der⸗ selben noch andere Apotheken für eigene Rechnung in Betrieb zu nehmen oder durch Vertrag unter Lebenden zu erwerben. Ererbt er eine Apotheke, so hat er sich einer der beiden Apotheken binnen Jahresfrist zu entäußern.

§. 18. Die Schließung einer Apotheke muß erfolgen:

1) wenn die Approbation des Besitzers zurückgenommen ist;

2) wenn dem Besitzer die Ermächtigung zur Errichtung einer neuen Apotheke ertheilt ist;

3) wenn die Veräußerung der Apotheke vor Ablauf des zehnten Jahres nach ihrer Errichtung erfolgt ist (§. 13);

4) wenn die Anlage, für deren ausschließlichen Arzneibedarf die Apotheke errichtet worden ist, geschlossen wird.

§. 19. Die Schließung einer Apotheke kann erfolgen:

1) wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargethan wird, auf Grund deren der Besitzer zur worden ist;

2) wenn der gestellt wird.

Hat der Besitzer dem §. 1 oder der anderen der ihm gehörigen Apotheken binnen Jahresfrist nach dem Erbanfall nicht entäußert, so kann die Schließung der er⸗ erbten Apotheke erfolgen. 1u“

20. Die Schließung (§§. 18, 19) wird in einem Verfahren 1ne neren, für welches die Bestimmungen in §§. 20, 21 der Ge⸗ werbeordnung maßgebend sind. 3 Mit der Schließung erlischt das Recht zum Betriebe der Apo⸗

theke. Die Schließung kann nicht zurückgenommen werden.

Mw21. Alle ausschließlichen Berechtigungen zum Betriebe von 8 8 1880 in Wegfall.

Apotheken kommen mit dem Ablaufe des Jahres Abgaben, welche für den Betrieb einer Apotheke entrichtet werden, sind, vorbehaltlich der an den Staat und die Gemeinde zu entrich tenden Gewerbesteuern, von dem gleichen Zeitpunkte ab aufgehoben.

In Ansehung der Streitigkeiten, ob eine Berechtigung zu den hierdurch aufgehobenen gehört. finden die Bestimmungen in §. 9 der Gewerbeordnung Anwendung. 8

3. Abschnitt. 1 Einrichtung und Betrieb der Apotheken.

§ 22. Wer den Betrieb einer neuen Apotheke eröffnet, wer den Betrieb einer bestehenden Apotheke nach deren Verlegung wieder⸗ eröffnet, oder die Leitung des Betriebes einer Apotheke übernimmt, muß spätestens vierzehn Tage vorher der zuständigen Behörde An⸗ zeige davon machen, die zum Betriebe der Apotheke bestimmten Räume angeben und den Nachweis seiner Berechtigung vorlegen.

§. 23. Die Vorschriften über die Beschaffenheit und Zuberei⸗

tung der in den Apotheken zu vertreibenden Heilmittel, sowie das

Verzeichniß derjenigen Apothekerwaaren, deren Aufbewahrung oder Verabfolgung besonderen Maßgaben unterliegt, werden vom Bundes⸗ rath festgestellt. 8 86. 24. Der Bundesrath erläßt die Vorschriften über die räum⸗ liche Einrichtung der Apotheken und über die Vorrichtungen un Werkzeuge, welche in denselben vorhanden sein müssen.

Die Landes⸗Centralbehörden haben Bestimmung darüber zu

treffen, welche Arzneistoffe und Arzneimittel in den Apotheken jeder⸗-

zeit bereit gehalten werden müssen.

.25. In den Avpotheken müssen die Einrichtungen so ge⸗ eef sein, daß jederzeit Arzneimittel zubereitet und verabfolgt wer⸗ en können. b

In den zum Arzneiverkauf bestimmten Räumen andere Waaren, als Arzneistoffe und Arzneimittel feil zu halten, ist untersagt. 1

Der Verkauf von Geheimmitteln in den Apotheken kann durch die Landes⸗Centralbehörden untersagt werden. 8

§. 26. Jede Apotheke ist vor ihrer Eröffnung und im Falle ihrer Verlegung unmittelbar nach derselben, außerdem aber mindestens alle drei Jahre, einer Revision zu unterziehen. Die Revision erfolgt durch einen Medizinalbeamten und einen Apotheker, welche die zu⸗ ständige Behörde beruft, unter Zuziehung eines Vertreters der Orts⸗ polizeibehörde. Durch die Revision ist festzustellen, ob Einrichtung, Ausstattung und Betrieb der Apotheke den Bestimmungen dieses Ge⸗ setzes und der dazu erlassenen Ausführungs⸗Verordnungen entsprechen. Zu den Kosten der Revision hat der Apothekenbesitzer nicht beizutragen.

§. 27. Haben sich bei der Revision erbebliche Unregelmäßigkeiten ergeben, so kann die Eröffnung oder Fortsetzung des Betriebes unter⸗ sagt, sowie cine Nachrevision angeordnet werden, deren Kosten dem Besitzer der Apotheke zur Last fallen.

§. 28. Die Apothekenbesitzer sind verpflichtet, den Revisions⸗ beamten sämmtliche Räume der Apotheke zugänglich zu machen, die Vorrichtungen, Werkzeuge und Waaren bestände vorzuweisen, die Bücher vorzulegen, sowie jede erforderliche Auskunft zu ertheilen und alle veneen Revisionsbeamten für nöthig erachteten Untersuchungen zu gestatten.

Verfälschte oder verdorbene Waaren sind von dem Vertreter der Polizeibehörde mit Beschlag zu belegen und können, wenn der Apothekenbesitzer nicht Widerspruch erhebt, alsbald vernichtet werden. Wird Widerspruch erhoben, so entscheidet die zuständige Bezirks⸗ behörde, ob die Waaren freizugeben oder zu vernichten sind.

Die Kosten der erforderlichen Untersuchung trägt der Apotheken⸗ besitzer, soweit die Entscheidung zu seinen Ungunsten ausfällt.

m it. Allgemeine Bestimmungen. §. 29. Wer ohne gesetzliche Ermächtigung eine Apotheke er⸗ richtet, oder wer nach der Schließung den Betrieb einer Apotheke fortsetzt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark bestraft. Der gleichen Strafe unterliegt, wer, ohne hierzu approbirt zu sein, den Betrieb einer Apotheke leitet.

Die Einstellung des Betriebes der Apotheke kann polizeilig er⸗ zwungen werden.

§. 30. Apothekenbesitzer, sowie die von ihnen mit der Geschäfts⸗

führung betrauten Apotheker können, wenn sie den auf Grund dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Ausführungsverordnungen an sie erichteten Aufforderungen nicht entsprechen, dazu durch Ordnungs⸗ trafen bis zu einhundert Mark angehalten werden. Sie werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Ausführungsverordnungen zuwiderhandeln, mit Geldstrafe bis zu fünf⸗ hundert Mark bestraft.

§. 31. Welche Behörden im Sinne dieses Gesetzes zuständig sind, bestimmen die Landes⸗Centralbehörden.

Entscheidung sich zu unterziehen.

——

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.

Submission.

Der Verkauf auf Abbruch von 3 in Friedrichs⸗ berg am Kietzer Wege und an der Rummelsburger⸗ straße Nr. 28 und einem am Bahnhof Charlotten⸗ burg gelegenen massiven Wohngebäude mit Neben⸗ anlagen soll im Wege öffentlicher Submission ver⸗ dungen werden. .

Die Submissionsbedingungen und Zeichnungen liegen täglich von 9 bis 1 Uhr in dem Bau⸗Bureau Bahnhofstraße Nr. 3. II. aus und sind daselbst auch die Formulare zur Aufstellung der Sub⸗ missions⸗Offerten zu entnehmen. 8

Dieselben sind frankirt, versiegelt und mit der Aufschrift:

Submission auf: Abbruch von 3 in Fried⸗ richsberg am Kietzer Wege resp. an der Rummelsburgerstraße Nr. 28 und einem am Bahnhof Charlottenburg gelegenen Wohngebände mit Rebenanlagen bis spätestens Sonnabend, den 30. Juni, 11 ½ Uhr Vormittags, in dem genannten Bureau abzugeben woselbst zur bezeichneten Zeit die Eröff⸗”

[5416]

„Submi einsenden.

zur 20 in

nung der S Offerten in Gegenwart der etwa erschienenen Berlin, den 15. Juni 1877. Der Abtheilungs⸗Baumeister.

Bekanntmachung.

Für unsere Werke sind zu Bauzwecken 60 Stück gebrauchte Eisenbahnschienen von 4,22 Meter Länge und ca. 130 Mm. Höhe erforderlich und beabsichti⸗ gen wir, solche im Submissionswege zu beschaffen. u ein Termin angesetzt auf:

Dienstag, den 17. Juli ecr., Vormittags 11 Uhr, und wollen Lieferungslustige ihre Offerten mit Pro⸗ filzeichnungen unter Couvert mit dem Vermerke: sston auf gebrauchte Eisenbahnschienen“

Es wird daz

Die Bedingungen liegen in unserer Registratur Einsicht aus, Postfreimarken abschriftlich Clausthal, den 13. Juni 1877.

Königliche Berg⸗Inspektion.

[5419] ubmittenten erfolgen wird. Die Lieferung 8 Böschungsbefestigungen in den

Grapow. XII. der 1. Bau⸗

bis zum Mittwoch, den 27. Juni ecr.,

Schloß

Stunde erfolgen wird. Submissionsbedingungen nissen liegen im

von dort bezogen werden. Cro. 162/6.) Coblenz, den 11. Juni 1877. sind auch gegen Einsendung von Graff. zu beziehen.

[5418]

Fickler.

und zwar von Stat.

Neubau der Moselbahn. von ca. 5600 Kubikmet Futtermauern und oosen X., XI. und

btheilung soll im Wege der

steinen zur Herstellung von 8

öffentlichen Submission vergeben werden. f hierauf sind, mit entsprechender Aufschrift versehen,

Morgens 11 Uhr, versiegelt und portofrei an den unterzeichneten theilungsbaumeister einzureichen, in dessen Bureau,

serahe 31 hierselbst, deren Eröffnung im Bei⸗ sein der erschienenen Submittenten

nebst Abtheilungsbureau zur aus, auch können dieselben zum Preise von 1,00

Der Abtheilungsbaumeister.

Neubau der Moselbahn.

Die Ausführung der Erd⸗, Planirungs⸗ und Be⸗ festigungsarbeiten in Loos VI. der 1. Bauabtheilung, 123 + 40 bis 144 + 60 ver⸗

1“ 1“ 1u“

anschlagt zu 97,700 soll im Wege der öffentlichen Submission vergeben werden. 8 Offerten hierauf sind mit der Aufschrift: „Submissionsofferte auf Erdarbeiten“

bis zum Montag, den 2. Juli er., Vorm. 11 Uhr, versiegelt und portofrei an den unterzeichneten Ab⸗ theilungsbaumeister einzureichen, in dessen Bureau, Schloßstraße 31, hierselbst, deren Eröffnung im Beisein der erschienenen Submittenten zur bezeich⸗ neten Stunde erfolgen wird. Submissionsbedin⸗ aungen, Massen⸗ und Preisverzeichnisse liegen in dem Abtheilungsbureau zur Einsicht aus und sind zum Preise von 2,00 von dort zu beziehen. Coblenz, den 14. Juni 1877. 86 Cto. 171/6.) Der ee ster. raff.

er Bruch⸗

Offerten

Ab⸗

zur bezeichneten

Massenverzeich⸗ Einsicht

Redacteur: F. Prehm.

Verlag der Expedition (Kessel). Druck: W. Elsner. Vier Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage).

Cto. 166/6.)

Errichtung der Apotheke ermächtigt Betrieb der Apotheke von dem Besitzer ein⸗ 17 zuwider sich des Besitzes der einen 8

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8 zeiger und Königlich

Berlin, Sonnabe

öpp“ Preußs

nd, den 23. Juni

1““

Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin, 8. W. Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

Inserate für den Deutschen Reichs⸗ u. Kgl. Preuß. Staats⸗Anzeiger, das Central⸗Handelsregister und das b Postblatt nimmt an: die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ete.

4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung

R☛ u. s. w. von öffentlichen Papieren.

—;

effentlicher Anzeiger....

Burrau der deutse Zeitungen zu Ber Mohrenstraße Nr. 45, die Annon —13— 288½ „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Bogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren Annoncen⸗Bureaus.

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel.

6. Verschiedene Bekanntmachungen.

7. Literarische Anzeigen.

8. Theater-Anzeigen.

9.

In der Börsen- beilage. 2

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

Steckbriefs⸗Erledigung. Der hinter den Schlächtergesellen Johann Richard Emil Neude⸗ witz wegen schweren Diebstahls in den Akten N. No. 86 de 1877 Comm. 2 unter dem 3. April cr. erlassene Steckbrief wird hierdurch zurückgenommen. 3 12 h Funt 8. Königliches Stadt⸗ gericht. heilung ür Untersuchungssachen. Kom⸗ mission II. für Voruntersuchungen. hheSr

An dem Zuschneider Carl Kurzhals, zuletzt in Waldenburg, soll durch Erl. Kurh des Se zeichneten Gerichts vom 20. Dezember 1876, in II. Instanz bestätigt, wegen vorsätzlicher Körperver⸗ letzung eine viermonatliche Gefängnißstrafe voll⸗ streckt werden. Da sein Aufenthaltsort unbekannt ist, wird hiermit ergebenst ersucht, denselben im Betretungsfalle zu verhaften, und an die nächste Gerichtsbehörde, welche wir um Strafvollstreckung und Nachricht hierher ersuchen, abzuliefern.

Waldenburg, den 18. Juni 1877.

Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.

Der hinter den Arbeiter Jung, zuletzt in Bochum wohnhaft, unterm 19. September 1876 erlassene Steckbrief ist erledigt. Bochum, den 18. Juni 1877. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

18583] Nothwendiger Verkauf.

Das dem Freiherrn Max Mattner v. Bibra zu Berlin gehörige, hierselbst sub Hypotheken⸗Nr. 238 A. auf dem sogenannten Hugo⸗Berge belegene welchen 8 noch nicht völlig

usgebautes Schloß befindlich, soll im Weg nothwendigen Subhastation 1 8

am 3. Juli 1877, Vormittags 11 Uhr, nof. neng ge. . . Subhastationsrichter in

1 arteienzimmer auf hiesigem R kefane nesen f hiesigem Rathhause

u dem Grundstücke gehören 4 Hektar 46 Ar 98 Quadratmeter der HFehete, e.Hertae. 186, Ar Ländereien und ist dasselbe bei der Grundsteuer nach einem Reinertrage von 77 25 ₰, bei der Ge⸗ vie nach einem Nutzungswerthe von 123 eranlagt.

Der „Auszug aus der Steuerrolle, die neueste beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes, ste besonders gestellten Kaufsbedingungen, etwaige Ab⸗ 1 und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen können in unserem Bureau während der Amtsstunden eingesehen werden.

Alle Diejenigen, welche Eigenthums⸗ oder ander⸗ weite zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Hypothekenbuch bedürfende, aber nicht eingetra⸗ ene Realrechte geltend zu machen haben, werden iermit aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Präklusion spätestens im Versteigerungstermine an⸗ v. theil über Ertheil

Das Urtheil über Ertheilung des Zuschlages wird am 4. Juli 1877, Vormittags 11 Uhr, in unserem Gerichtszimmer von dem unterzeichneten Subhastationsrichter verkündet werden.

Freiburg, den 17. April 1877.

Königliche Kreisgerichts⸗Kommission. Der Subhastations⸗Richter.

[5574] Bekanntmachung.

Dem Schlosser August Albert Ludwig Kunz, dessen Aufenthalt unbekannt, wird bekannt gemacht, daß er in dem wechselseitigen Testamente der Lndwig Friedrich Schmidt'schen Eheleute Nr. 4152 mit einem Legat bedacht ist.

Berlin, den 18. Juni 1877.

Königliches Stadtgericht. II. Abtheilung für Civilsachen.

8

[5596] Offene Vorladung.

Die verehel. Arbeiter Hanke, Auguste, geb. Rehfeld, hier, hat gegen ihren Ehemann, den Arbeiter, ehemaligen Colporteur, Wilhelm August Herrmann Hanke wegen böswilliger Ver⸗ lassung 88 Trennung der Ehe geklagt. Derselbe hat hier seinen Wohnsitz gehabt, sich am 1. März 1871 nach Berlin begeben und ist dort am 27. Mai 1871 zur Abmeldung gekommen. Nachdem derselbe sc vom 14. August 1872 ab 14 Tage lang in Bremen aufgehalten hat, ist seitdem über seinen jetzigen Aufenthaltsort nichts bekannt geworden, und sind auch die angestellten Ermittelungen erfolg⸗ los geblieben. Zur Klagebeantwortung und münd⸗ lichen Verhandlung über den Scheidungsantrag ist auf den 4. Oktober 1877, Mittags 12 Uhr, im Sitzungszimmer Nr. 26 des unterzeichneten Ge⸗ richts, Logenstraße 6, ein Termin anberaumt. Zu demselben wird der ꝛc. Hanke hiermit öffentlich unter der Verwarnung vorgeladen, def⸗ falls er sich weder vor noch in dem Termine persönlich oder durch einen zulässigen Bevollmächtigten, als welche wir die hiesigen Rechtsanwälte Pezenburg, Hünke, Kette, Wolff und Riebe in Vorschlag benennen, melden sollte, nach Leistung des Diligenzeides Sei⸗ tens der Ehefrau die Ehe durch Erkenntniß getrennt werden wird. Frankfurt a./O., den 4. Juni 1877. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc. S

Pachtausschreibung.

Zur Verpachtung des im Kreise Landsberg an d Warthe, etwas über 1 Meile von der Keessstabt und dem Eisenbahnhof Landsberg, an der Chaussee belegenen Rittergutes

6sn) Marwitz

nebst Vorwerken Schönfeld und Klein⸗Marwitz (letzteres im Warthebruch), mit Brennerei und Ziegelei und einem nutzbaren Gesammt⸗Areal von rund 4530 Morgen oder 1155 Hectar, auf die

Zeit vom 1. Juli 1878 bis 1. Juli 1896

habe ich als General⸗Bevollmächtigter des Besitzers einen Bietungs⸗Termin auf den

29. September d. J., VVormittags 10 Uhr, im Geschäftszimmer des Herrn Justiz⸗Rath Pes⸗ catore zu Landsberg a. W. anberaumt, zu welchem Pachtlustige hiermit eingeladen werden.

Die Pachtbedingungen, Vermessungs⸗Bonitirungs⸗ Register und Karte sind im Bureau des Unter⸗ zeichneten zu Posen, Wilhelmstraße Nr. 8, einzu⸗ sehen, und wird daselbst auf Verlangen Abschrift der Pachtbedingungen, und jede weitere Aöschrift 8i; b

Der bisherige Pachtzins seit Johanni 1860 be⸗

trägt 25,500 Zur Uebernahme der Pacht ist der Nachweis eines Vermögens von 150,000 außer der Kaution von 15,000 erforderlich. Die Vorzeigung der Pachtstücke wird durch den jetzigen Pächter, Herrn Amtmann Iffland in Mar⸗ witz, nach vorheriger Anmeldung bei dem Unter⸗ zeichneten erfolgen. Den Zuschlag behält sich der Besitzer nach vorherigem Ausweise des Pächters über seine Vermögens⸗Verhältnisse vor.

Posen, den 18. Juni 1877. (B. 225 /b.) 81 Pilet, Justiz⸗Rath.

[5577121 ESubmission. Die Lieferung von Steinkohlen für die König⸗ liche Bibliothek pro 1877/78 im Gewichte von ca. 75,000 Kilogramm soll im Wege der Submission vergeben werden. Die Bedingungen können im Bureau der Königlichen Bibliothek in den Vor⸗ mittagsstunden von 9— 12 Uhr eingesehen werden, woselbst auch die Offerten bis zum 10. Juli ecr., Vormittags 11 Uhr, verschlossen niederzulegen sind. Berlin, den 22. Juni 1877. Königliche Bibliothek. Lepsius.

[54200 Brennholz⸗Lieferung. 1000 Kubikmeter Kiefern⸗Klobenholz erster Klasse und 250 Kubikmeter dgl. zweiter Klasse, zur Hälfte bis Ende August, zur anderen Hälfte bis Schluß der Schifffahrt dieses Jahres hier an⸗ zuliefern, werden zur Submission gestellt.

Die näheren Bedingungen sind in der Registratur der Königlichen Porzellan⸗Manufaktur (im Thier⸗ garten) einzusehen.

Schriftliche versiegelte Gebote mit der Aufschrift: „Brennholz⸗Lieferung“ werden bis zum 3. Juli d. J., Mittags 12 Uhr, unter der Adresse der unterzeichneten Direktion angenommen.

Berlin, den 15. Juni 1877. -. Cto. 148/6.)

Königliche Zöööe“ aktur. S irektion.

[5591] Submission. I Oberschlesische Eisenbahn.

Die Lieferung und Aufstellung von Kachelöfen und Kochmaschinen mit allem Zubehör für das Empfangsgebäude auf Bahnhof Neustadt O./S. soll in öffentlicher Submission verdungen werden.

„Die Submissionsbedingungen und Nachweisungen können im Bureau der Königlichen Eisenbahn⸗Bau⸗ Fripertc zu Neisse eingesehen werden, von wo die⸗ selben auch gegen Erstattung der Kopialien im Be⸗ trage von 1 bezogen werden können.

Die betreffenden Offerten sind versiegelt portofrei, versehen mit der Aufschrift: „Submissions⸗Offerte auf Lieferung und Auf⸗ stellung von Kachelöfen und Kochmaschinen im Empfangsgebäude auf Bahnhof

Neustadt O./S.“ bis zum Sonnabend, den 30. Juni, Vormit⸗ tags 11 ½ Uhr, an die unterzeichnete Königliche Eisenbahn⸗Bau⸗Inspektion zu Neisse einzureichen, wo auch in Gegenwart der etwa erschienenen Sub⸗ mittenten die Oeffnung der eingegangenen Offerten geschehen wird. Neisse, den 21. Juni 1877.

Der Königliche Eisenbahn⸗Bau⸗Inspektor. Taeglichsbeck.

14906] Submission.

Die bei den Befestigungsbauten auf der Ost⸗

seite von Cöln vorkommenden Erd⸗, Maurer⸗,

Dachdecker⸗, Steinhauer⸗ und Steinsetzer⸗Ar⸗

beiten inkl. der erforderlichen Materialien, be⸗

stehend aus 4 Loosen, jedes Loos enthält ungefähr 172 bis 175,000 Kbm. Erdarbeit

und 38 bis 40,000 Mauerwerk

und

auf dem Fortifikationsbüreau zu Cöln durch Sub⸗ mission in General⸗Entreprise vergeben werden.

Zur Uebernahme je eines Looses ist eine Bau⸗ gesellschaft erforderlich, unter deren Mitgliedern sich wenigstens 2 Bau⸗ oder Maurermeister befinden müssen. Baugesellschaften mit nachweislich gut or⸗ ganisirtem Geschäftsbetriebe werden auch ohne die obige Zahl von Maurermeistern ꝛc. zu enthalten, zur Suhbmission zugelassen.

Die Gesellschaften müssen nachweislich außer der zu stellenden Kaution noch über ein Betriebskapital von 100,000 verfügen. Die Kaution ist für

jedes Loos auf 30,000 festgesetzt; davon ist ein Viertel der Summe 2 Stunden vor dem Submif⸗ sionstermin, der Rest binnen 8 Tagm nach dem Kontraktsabschlusse einzuzahlen.

Die Bauzeit beträgt 4 Jahre. Die allgemeinen und speziellen Bedingungen und die Preisverzeichnisse für sämmtliche Titel sind im Büreau der Forti⸗ fikation ausgelegt, können auch in gedruckten 4 éS. 8 I anh gehen 85 Einsendung

. urch die Fortifikation bezogen w *

2.-d ee ehcs herben

Königliche Fortifikation.

5580 2 Bekanntmachung. Sechszehnte Verloosung von Berliner Stadt⸗Obligationen à 4 ½ % aus den Anleihen 3 von 1846, 1849, 1855, gekündigt zum 1. Januar 1878. von 1846 & Ei 1 Ftütge baften EECö 4 ½ proz. Berliner Stadt⸗Obligationen 1849, ne 1. Januar und 1. Juli) sie ie in en 2 ichni aüfgefhrien Nanznen vegger 8 Juli) sind die in dem nachstehenden Verzeichnisse Diese Berliner Stadt⸗Obligationen im Betrage von 266,160 kündi ir hiermi Inhabern zum 1. Januar 1878 und wird die Auszahlung ber baaren Beträge feen er he Hebusret vn gegen Rückgabe der Obligationen mit Talons bei der Stadt⸗Hauptkasse im Berlinischen Rathhause u.. 2, an den gewöhnlichen Geschäftstagen in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr Vom 1. Januar 1878 ab hört die weitere Verzinsung dieser gekündigten Obligati Zugleich machen wir zur Vermeidung fernerer Zinsv Les gei 8s 8 loosungen noch rückständigen Nummern gekündigter Berliner Stadt⸗Obligationen, von denen Rest⸗Ver⸗ zeichnisse in der Stadt⸗Haupt⸗Kasse eingesehen werden können, aufmerksam. Berlin, den 19. Juni 1877. Magistrat hiesiger Königlicher Haupt⸗ und Residenzstadt. Duncker. 1 Nachweisung der durch die 1111““ S Fettüditae Föpros. Berliner Stadt⸗Obligationen von 1 46, 1849, 1855 (Zinstermin: 1. Januar, 1. Juli) einzuli it Talons. Iitt. A. Nr. 999, 1001, 2, 3, 1289, 92, 93. à 1000 Thlr. 7 Stück = . Litt. D. Nr. 2616, 17, 18, 19, 20, 23, 24, 26, 27, 29, 30, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38 à 200 Thlr. 39, 40, 42, 44, 45, 3066, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 76, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 3906, 7, 8, 9, 10, 11, 14, 15, 16, 17, 19, 22, 23, 24, 25, 27, 28, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 4356, 57, 58, 61, 62, 63, 64, 65, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 84, 85, 4627, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 41, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 5496, 97, 98, 99, 5500, 1, 2, 3, 5 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 6411, 12, 14, 15, 21, 22, 23, 25, 91, 92, 93, 94, 95, 6526, 27, 28, 29, 30, 6651, 8 52, 53, 54,55, 6886, 87, 88, 89, 6957, 58, 59, 60, 7122, 23, 24, 25, 2391, 92, 93, 94, 95, 2486, 87, 88, 90, 92, 93, 94, 95, 7501, 2, 3, 41, 42, 43, 44, Nr. 7981, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 99o, 8000, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 39, 40, 8281, 82, 83, 8 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 8300, 1, 2, 3, 4, 5 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 23, 24, 26, 27, 28, 29, 30, 3, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 9951, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 10011, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 10591, 92, 93, 94, 10600, 11181, 82, 83, 84, 85, 88, 89, 90, 11821, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 12501, 2, 76, 86 9 10. 1895,99,9 8, 9ö9 .. . ..164 Stack. Nr. 15481, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 15500, 1, 5, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 15600, 1, 2, 3, 4, 5,6, 7, 8,9, 10, 11, 13, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 30, 31. 32, 33, 34, 35, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 592, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 15201, 2, 3, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 16, 18, 19, 20, 17881, 83, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 97, 98, 12900, 1, J, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, „20, 21, 22, 23, 34, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 61, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 79, 77,78, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 18000, 1, 2, 3,4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 22, 23, 24, 26, 37, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 43, 46, 48, 49, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 66, 67, 68, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 85, 86, 87, 88, 89, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 18400, 1, 3, 3, 5,6,7, 8, 9, 10, 11, 12, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22201, 2, 3,⸗4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 77, 78, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 99, 22300, 1, 2, 3,4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 98, 99, 22400, 1, 2, 4,6, 7, 8,9, 10, 15, 16, 17, 18, 19, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 82, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 24001, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13. 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 24100, 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 8 ö1C1“ Nr. 1801, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 35, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 71, 72, 73, 74, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 96, 97, 68, 99, 1900, 1, 2, 3, 4,5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 36, 37, 38, 39, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 63s.,.ü 69, 70, 71, 72, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 2000. . . . . . . 191 Stück = 11,460 Summa. 266,160 Quittungs⸗Formulare zur Erhebung des Kapitals, dessen Auszahlung vom 17. Dezember d. J. ab erfolgt, werden von der Stadit⸗Haupt⸗Kasse unentgeltlich verabreicht. Berlin, den 18. Juni 1877. Magistrat hiesiger Königlicher Haupt⸗ und Residenzstadt

21,000

à 100 Thlr.

49,2

58,500

ne.

8