“
Staats⸗Anzeiger, das Central⸗Handelsregister und das Postblatt nimmt ann die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Ureußischen Staats-Anzeigers:
Berlin, §. W. Wilhelm⸗Straße Nr. 32. 2
1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 2. . Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.
* — 12 Inserate für den Deutschen Reichs⸗ u. Kgl. Preuß.) . effent licher
3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc.
Anzeiger iger. 5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel. 8 6. Verschiedene Bekanntmachungen. 7. Literarische Anzeigen.
8 *
9. Familien-Nachrichten. beilage.
8. Theater-Anzeigen. — In der Börsen- 16
Inserate nehmen an; das Central⸗Annonceu⸗ Bureau der deutschen Zeitungen zu Berlin, 42— Nr. 45, die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen gröszeren Annoncen⸗Bureaus.
8
[1997] Activa.
Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen 88
Bilanz der Allgemeinen Berliner Omnibus⸗Actien⸗Gesellschaft am 31. Dezember 1877.
Passiva.
-949 56.
Papieren. “
[1086] 8 15
Magdeburg⸗Halber⸗
städter Eisenbahn⸗ Gesellschaft.
Mit Bezug auf unsere Bekanntmachung vom 22. Dezember v. Js. bringen wir zur öffentlichen —n daß bei der am 30. Januar a. cr. er⸗ folgten Ausloosung von 328 Stück 4 ½ % Mag⸗ deburg⸗Wittenbergischen Prioritäts⸗Obligatio⸗ nen folgende Nummern gezogen sind:
23 93 104 125 260 403 430 446 461 601 611 617 697 736 769 822 856 911 976 980 1017 1154 1174 1220 1251 1287 1375 1379 1535 1568 1595 1697 1807 1961 2037 2175 2207 2244 2264 2325 2344 2553 2571 2621 2634 2645 2914 2977 3039 3074 3105 3108 3135 3137 3149 3181 3191 3389 3518 3553 3571 3612 3708 3855 3858 3868 3878 4066 4103 4169 4282 4318 4367 4434 4490 4538 4614 4680 4719 4726 4852 4909 4929 4992 5012 5140 5141 5254 5268 5284 5349 5357 5378 5450 5566 5642 5667 5670 5686 5780 5960 6048 6059 6144 6429 6431 6464 6501 6536 6556 6596 6611 6624 6629 6754 6794 6940 7006 7019 7076 7100 7157 7314 7328 7352 7405 7410 7419 7532 7547 7566 7652 7812 7867 7871 7961 7964 8154 8193 8194 8205 8385 8401 8413 8440 8463 8527 8554 8564 8597 8604 8639 8643 8650 8686 8699 8747 b 9061 9080 9122 9262 9334 9364 9390 9453 9478 Für vorhandenes Maisschrot 9485 9510 9539 9576 9665 9722 9724 9735 9758 „ Heu⸗Conto:
9764 9864 9876 10069 10096 10204 10420 10454 Für vorhandenes Heu.
10521 10789 10816 10851 10861 10871 10900 I. Stroh⸗Conto:
10955 11008 11010 11167 11192 11213 11253 Für vorhandenes Stroh..
11361 11434 11515 11560 11590 11640 11716 „Cassa⸗Conto:
11729 11768 11775 11863 11872 11917 11925 Für Cassen⸗Bestand in Baar . . . 12000 12129 12237 12261 12376 12416 12692 ür baares Guthaben beim Banquier 12697 12779 12827 12927 13045 13174 13213 13235 13272 13284 13483 13509 13561 13636 13657 13659 13705 13855 13976 14054 14067 14069 14073 14126 14271 14490 14551 14787 14817 14863 14868 15099 15157 15170 15195 1 15246 15258 15290 15362 15510 15595 15665 bis 31./13. 15712 15746 15819 15925 16071 16145 16151 300. Preuß. 3 ½ % Staats⸗ 16202 16277 16335 16348 16405 16558 16598 Schuld⸗Scheine à 16647 16812 16823 16837 16876 17007 17013 ““ 17100 17140 17160 17481 17538 17566 17577 Zu Zinsen 3 ½ % v. 17634 17653 17684 17727 17738 17826 17899 1./1. bis 31./12. 17937 18234 18366 18405 18488 18614 18622 8 18746 18759 18887 18938 18999 19037 190388 19097 19102 19115 19117 19120 19199 19238 19402 19554 19607 19730 19732 19788 19795 19900 19933 19935 19936 19985.
An Wagen⸗Conto: E Für vorhandenen Wagenpark. „ Pferde⸗Conto: ür vorhandene Pferde. „ Pferde⸗Geschirr⸗Conto: Für vorhandene Pferde⸗Geschirre „ Garderoben⸗Conto: Für vorhandene Garderoben⸗Gegenstände „ Bureau⸗Utensilien⸗Conto: Für vorhandene Bureau⸗Utensilien. „ Betriebs⸗Utensilien⸗Conto: Für vorhandene Betriebs⸗Utensilien .. „ Werkstätten⸗Conto: Für vorhandene Werkzeuge und Material. „ Grundstück⸗Conto, Gartenstraße 18: Für uns gehöriges Grundstück mit Gebäuden „ Grundstück⸗Conto, Landsberger Thor 1: Für uns gehöriges Grundstück mit Gebäuden „ Grundstück⸗Conto, Planufer 94: Für uns gehöriges Grundstück mit Gebäuden „ Grundstück⸗Conto, Kurfürstenstraße 143: Für uns gehöriges Grundstück mit Gebäuden „ Grundstück⸗Conto, Gneisenaustraße 12/14: Für uns gehöriges Grundstück mit Gebäuden
„ Hafer⸗Conto: Für vorhandenen Hafer... „ Maisschrot⸗Conto:
„ Efferten⸗Conto: Fur Bestand ℳ 75,000. 4 ½ % Berliner Stadt⸗ Obligation. à 101.30. ZuZinsen 4 ½ % v. 1./10.
ypotheken⸗Conto separato:
Für erworbene Hypotheken ..
„ Feuer⸗Versicherungs⸗Conto: „
Für bezahlte Prämie per 1878 . . ..
711,601
₰ ℳ ₰ 241,175 744,810 15,072 3,000 2,023
Per Capital⸗Conto:
25,569,9 409,445 2 “
479,878 405,449 583,424
per 1875
2,589,798 27,667 4,138 26,341' 3,494
19,829 348,551 368,381
75,975 843 75
279 75 50
85,950, — 1,060 80
„Mit dem 1. Juli a. e. hört die Verzinsung dieser Obligationen auf und ist der Betrag der⸗ vom genannten Tage ab bei unserer Haupt⸗ kasse hier und unserer Filial⸗Hauptkasse in Berlin in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr zu er⸗ heben. Für bei der Einlösung der Obligationen etwa fehlenden Coupons werden 6,75 ℳ pro Stück
Summa Berlin, den 29. Januar 1878.
Ahlemann. Franz Reschke. G
4,222,769/64 „Der Verwaltungsrath
.Knoblauch. v. Bentivegni. E. Lau.
Für ausgegebene Actien. Ab: Zurückgekaufte und ve Hypotheken⸗Conto: 8 1 Für Hypothekenschulden ... . 1 Kranken⸗Casse⸗Conto: ee1b1.“ “ Extra⸗Reservefonds⸗Conto: b ür Uebertrag des Gewinnes beim Ankauf von 90,000 ℳ unserer Aktien . w 717 Reservefonds Conto: 176 Fir Uebertrag von 1876 . .. ür statutenmäßig 10 % vom Reingewinn per 1877 von ℳ 284,611. 45. . Tantième⸗Conto: Für 5 % Tantième von ℳ 256,150. 30. für den Verwaltungs⸗Rath ““ Für die Direction 8 Dividenden⸗Conto: Für noch einzulösende Dividendenscheine
e“
Für Dividende pro 1877 auf ℳ 2 910,000.
8 1e“*“ „Gewinn⸗ und Verlust⸗Conto: Für Uebertrag auf 1878...
84
3,000,000 —
247,829 28,461
der Allgemeinen Berliner Omnibus⸗Actien⸗ Gesellschaft
Traugott Busse.
E. v. Bornstedt.
vom Kapitale in Abzug gebracht.
Aus früheren Verloosungsterminen sind die nach⸗ bezeichneten Stücke bislang nicht zur Einlösung präsentirt:
aus der Verloosung pro 1. Juli 1874: Nr. 176 3436 10802 11851 12117 16709.
aus der Verloosung pro 1. Juli 1875: Nr. 473 1228 2283 5013 8173 11499 13420 13971 3 14099 14933 14934 17466 17493 18698 aus der Verloosung pro 1. Juli 1876:
Nr. 1143 2665 2924 3012 3405 3652 5246 5923
6154 6422 8719 10253 10282 10296 10468 11318 8
13185 14727 15155 15341 15501 15946 16646
17666 18586 18790 19183 19898.
aus der Verloosung pro 1. Juli 1877: Nr. 3647 3840 3927 4214 5749 6959 6968 7914 M8038 8212 9436 9660 10216 10289 10321 10958
11653 11719 11955 12108 12172 12635 128959D0 8
3178 13377 13706 13873 14470 15026 15048
[2015]
am 4. April 1878, V
Theilnahme ergebenst eingeladen. “ Gegenstände der 1) Allgemeiner Rechenschaftsbericht,
Die erforderlichen Eintrittskarten können nach 1878 bei der Landgfl. Hess. conc. Landesbank, oder bei gegen Hinterlegung der Aktien in Empfang genommen Homburg v. Höhe, den 4. März 1878.
Landgfl. Hess. conc. Landesbank.
Die 23. ordentliche Generalversammlung wird
ormittags ¼ 11 Uhr,
im Lokale der Landesbank zu Homburg v. H. stattfinden, und werden die Herren Aktionäre zur
Verhandlung:
2) Beschlußfassung wegen Vertheilung des Reingewinnes, Theilweise Erneuerung des Verwaltungsrathes.
Maßgabe des §. 16 der Statuten bis zum 1. April eSen von Erlanger u. Söhne in Frankfurt a. M.
Der Verwaltungsrath.
5292 16033 16095 16437 16489 16649 16675 7482 17683 17918 18025 18240 18497 18906 9764 19924.
Die bis jetzt eingelieferten Stücke aus früheren
Verloosungen sind in dem am 30. Januar ange⸗ tandenen Termine in Gegenwart eines Notars verbrannt. Magdeburg, den 1. Februar 1878. 8
Direktorium.
Lent.
Verschiedene Bekanntmachungen.
2017] Die Stelle des ersten Mathematikers an dem hiesigen Gymnasium, mit welcher ein Gehalt von 3150 ℳ verbunden ist, soll spätestens zu Michaͤelis dieses Jahres anderweitig besetzt werden. Meldungen sind bis zum 25. März er. einzureichen. Freienwalde a. O., den 2. März 1878. Der Magistrat. (à Cto. 272/3.)
Central⸗Viehversicherungs⸗Verein
in Berlin,
Friedrichstraße 232.
Am 9. März d. Js., Vormittags 11 Uhr, wird die zwölfte ordentliche General⸗Versamm⸗ lung im Geschäftslokal des Vereins, Friedrich⸗ straße 232, abgehalten. Gegenstand derselben ist:
8 1“ won Bremen
D. Donau D. Neckar D. Leipzig D. Hermann
17. März nach New⸗York 20. März nach Baltimore
Br emLen nach
via Havre und
3 8 6 8 2 D. Aebaes 88 März. ur Ertheilung von Passagescheinen für obi Europa und Amerika sind bevollmächtigt — 8
Von
Von Br emen nach Bahia,
116““
D. Habsburg 25. März.
Postdampfschifffahrt nach New-York maa Baltimore.
10. März nach New⸗York D. Mosel
0. Gen. Werder t D. Oder
24. März nach New⸗York D. Berlin
31. März nach New⸗York 3. April nach Baltimore 7. April nach New⸗York
12. April nach Baltimore
New-Orleans
Havana D. Hannover 17. April. e Dampfer, sowie für jede andere Linie zwischen
.“
Johanning & Behmer in Berlin, Louisenplatz 7.
Rio, Mo
Buenos Ayres
via Antwerpen und Lissabon 1
D. Saller 25. April.
Die Direction des Norddeutschen Lloyd in Bremen.
1) Bericht des Verwaltungsrathes, 2) Bericht der
Direktion, 3) Decharge⸗Ertheilung auf Grund der
durch den Verwaltungsrath vollzogenen Prüfung der
Jahresrechnung, 4) Abänderung der Statuten nach
Anordnung des Landwirthschaftlichen Ministeriums,
2 Neuwahl für die ausscheidenden Mitglieder des e
Die Kreisthierarztstelle des Kreises Brilon, mit welcher ein Gehalt von 600 soll interimistisch besetzt werden. Bewerber um diese Stelle haben sich, unter Einreichung eines Lebenslaufes und der nöthigen Atteste, binnen rwaltungsrathes. d. hee. Hearbasen “ Arnsberg, den 5₰ 8 „Marienfelde, Februar Königliche Regierung, ⸗ 8 Vorsitzender des Verwaltungsrathes. heilung des Innern. 87 1 b 8
ℳ verbunden ist,] is jährlich 6 Stelle haben sich, unter Einreichung eines Lebens⸗ laufes und der nöthigen Atteste, binnen 6 Wochen bei uns zu melden. 1878. Königliche Regierung. Abtheilung des 11A1AAA“
Die Kreisthierarztstelle des Kreises Hamm t zu e sr. Mit derselben ist ein Gehalt von ℳ verbunden. Bewerber um diese
Arnsberg, den 22. Februar
11981] Bekanntmachung.
Die mit 3600 ℳ Gehalt und 480 ℳ Wohnungs. geldzuschuß dotirte Stelle des Landschafts⸗Syn dikus hierselbst soll möglichst zum 1. April d.
anderweitig besetzt werden. Qualifizirte Bewerber
welche das Examen zum Gerichtsassessor bestande haben müssen, wollen ihre Bewerbungsgesuch schleunigst hierher einsenden.
Treptow a. Rega, den 2. März 1878.
F. v. Eisenhart⸗Rothe.
erlag von Fr. Kortkampf in Berlin, W
16. Schillstrasse. Amtliche Schriften über die Arbeiterfrage.
*2
u. Trier. Mit 30 Holzschn. Gr. Lex. 80. Geh. ℳ Berichte der Fabriken-Inspekto-
ren f. d. Jahr 1876. Veröffentlicht im Auf-
vielen statist. Tabellen u. Holzschvp. Geh. 7,20 ℳ Nichtamtliche schriften.
ropüischen Kontinents. Herausgeg von Th. Lohmann, Geh. Ob.-Reg.- u. Rath im Ministe- rium für Handel u. s. wW. Gr. Lex. 80.
Das Arbeiter -Quartier in Mühl- hausen i. E. Ein Gang durch dessen Entstehung, Einrichtung u. Geschichte, unter Berücksichtigung der vorzüglichsten damit verbundenen Anstalten zum Wohle der Arbeiter. Ein Beitrag zur Lösung der sozialen Frage v. M. Schall, Div.-Pf. d. Kgl. 31. Div. 2. Aufl. Gr. 80. Mit 4 Plänen. Geh. 1,60 ℳ
³☛ Amtlich empfohlen v. Königl. Preuss. Handels-Minister:
Die englische Fabriken- u. Werk- stätten-Cesetzgebung in ihren wesentlichen Bestimmungen, unter Vergleichung m. d. deutschen Gewerbeordnung. Von Dr. F. Dronke, Kgl. Fabr.- Insp. Gr. Lex. 80. Geh. 1 50 ℳ
Zu beziehen direkt u. durch jede Buchhandlung.
Redacteur: J. V.: Riedel.
Verlag der Expedition (Kessel). Druck: W. Cr, Kel
Drei Beilagen
Berlin:
(einschließlich Börsen⸗Beilage).
1“““
rnichtete Actien 90,000 — 2910,000 — 760,500 — See;
Königliche Landschafts⸗Departements⸗Direktion.
Die Sicherung v. Leben u. Gesund- heit im Fabrik- u. Gewerbe-Betriebe a. d. Brüs- seler Ausstellung v. Sommer 1876. Bericht, er- stattet im Auftrage des Ministers für Handel etc. V. F. Reichel, Fabr.-Insp. f. d. Reg.-Bez. Coblenz,
trage des Ministers für Handel, Gewerbe etc., mit Gr. Lex. 80, Die Fabrik-Gesetzgebung des eu-
Geh. 4 ℳ
zum Deut
“
ste Beilage
und Königlich preußischen Staat
8
11
s⸗Anzeiger.
8 1828.
—
Berlin, 6. März. Der Gegenstand der Tagesordnung der gestrigen (14.) Sitzung des Reichstags war die erste Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Stell⸗ vertretung des Reichskanzlers. Die Vorlage lautet:
„Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,
König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach crfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1. Die zur Gültigkeit der Anordnungen und Verfügungen des Kaisers erforderliche Gegenzeichnung des Reichskanzlers, sowie die sonstigen demselben durch die Verfassung und die Gesetze des Reichs übertragenen Obliegenheiten können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Stellvertreter wahrgenommen werden, welche der Kaiser auf Antrag des Reichskanzlers in Fällen der Behinderung desselben ernennt.
§. 2. Es kann ein Stellvertreter allgemein für den gesammten Umfang der Geschäfte und Obliegenheiten des Reichskanzlers ernannt werden. Auch können für diejenigen einzelnen Amtszweige, welche sich in der eigenen und unmittelbaren Verwaltung des Reichs be⸗ finden, die Vorstände der dem Reichskanzler untergeordneten obersten Reichsbehörden mit der Stellvertretung desselben im ganzen Umfang oder in einzelnen Theilen ihres Geschäftskreises beauftragt werden.
§. 3. Dem Reichskanzler ist vorbehalten, jede Amtshandlung auch während der Dauer einer Stellvertretung selbst vorzunehmen.
§. 4. Die Bestimmung des Artikel 15 der Reichsverfassung wird durch dieses Gesetz nicht berührt.“
Der Abg. Dr. Hänel leitete die Berathung mit einer längeren Rede ein. Die Vorlage habe den Zweck, die vor⸗ handenen Uebelstände dadurch zu beseitigen, daß man der konstitutionellen Verantwortlichkeit des Reichskanzlers eine festere Basis gebe; zu wirklich verfassungsmäßigen Zuständen könne man jedoch auf keinem anderen Wege gelangen, als dadurch, daß der Majorität auch die Theilnahme an der Regierung gewährt werde. Es sei Pflicht einer jeden Partei, die sich nicht selbst aufgeben wolle, dahin zu streben, daß sie ihre Grundsätze auch in Praxis zur Anwen⸗ dung bringen könne und deshalb die Plätze der verant⸗ wortlichen Regierung einnehme. Der vorliegende Gesetzent⸗ wurf verfolge den doppelten Zweck, einem tharsüchlichen Noth⸗ stand abzuhelfen und einem verfassungswidrigen Zustande ein Ende zu machen. Die erste Aufgabe sei durch das Verhält⸗ niß gegeben, daß der Reichskanzler nach der 11 allein verantwortlich sei und die Gegenzeichnung aller Regierungs⸗ akte übernehmen müsse. Eine Vertretung des Reichskanzlers sei in der Verfassung nicht vorgesehen, es sei also eine durch den Druck der Thatsachen gegebene Nothwendigkeit, für den Fall einer Verhinderung des Reichskanzlers eine Vizekanzlerschaft einzurichten. Gegen diese Absicht werde niemand Einspruch erheben können. Die zweite Aufgabe sei die, einem verfas⸗ fungswidrigen Zustande ein Ende zu machen. Einen Vorwurf wegen des Vorhandenseins dieses Zustandes könne er gegen niemand erheben; die Natur der Sache habe dazu geführt. Daß der Zustand aber wirklich vorhanden sei, werde niemand leugnen können. Es bestehe ein offenbarer Widerspruch B9. der Forderung der Verfassung, daß der Reichskanzler für Alles verantwortlich sein solle, und der thatsächlichen Un⸗ möglichkeit, diese Verantwortung zu tragen. Der Reichskanzler selbst habe wiederholt ausgesprochen, daß er für die Details der Verwaltung nicht einstehen könne, sondern nur für die oberste Leitung und für die geeignete Auswahl der einzel⸗ nen Ressortchefs. Um der Forderung der Verfassung zu ent⸗ sprechen, bedürfe es verantwortlicher Ressort⸗Minister, und diesem Bedürfniß solle die Vorlage abhelfen. Die Art, wie dies geschehe, könne jedoch seine Billigung nicht finden. Es sei nothwendig, daß man die einzelnen Aemter, an deren Spitze eigene verantwortliche Minister treten sollten, bestimmt be⸗ zeichne. Bedenklich sei auch die Bestimmung des §. 3, welche dem Reichskanzler das Recht vorbehalte, jede Amtshandlung auch während der Dauer der Stellvertretung selbst vorzunehmen. Der Paragraph sei in der vorliegenden Fassung unannehm⸗ bar. Der Redner erklärte schließlich, er werde für den ersten Theil der Vorlage unbedingt, für den zweiten Theil in modi⸗ fizirter Form stimmen.
Hierauf führte der Bevollmächtigte zum Bundesrathe Staats⸗Minister von Pfretzschner aus:
Meine Herren! Ich habe mir sofort nach der Rede, welche wir aus dem Munde des Hrn. Abg. Hänel vernommen haben, das Wort erbeten, keineswegs zu dem Zwecke, um in eine ausführliche Erörte⸗ rung aller der Fragen einzutreten, welche der Herr Vorredner in den Bereich seiner Darlegung gezogen hat; umgekehrt, mir ist es daran gelegen, sofort eine Frage aus dem Bereiche der Berathung heraus⸗ zuschälen, auf deren Bedeutsamkeit ich ein besonderes Gewicht aus meinem Standpunkt legen zu müssen glaube.
Der Herr Vorredner hat nicht ohne Betonung davon gesprochen, daß das bestehende Verordnungsrecht des Bundesraths als einer un⸗ verantwortlichen Körperschaft für die Dauer nicht haltbar, ja sogar bis zu einem gewissen Grade etwas Unerträgliches sei. Dieser Satz enthält nun in nuce, und das ist, was ich, wie ich erwähnte, heraus⸗ schälen will, nichts Anderes als ein Plaidoyer für verantwortliche Reichs⸗ Ministerien. Ich glaube mich zu dieser Annahme nicht nur aus dem ganzen Gange der Rede des Hrn. Abg. Hänel berechtigt halten zu dürfen, sondern ich glaube auch diese Muthmaßung ganz besonders aus den Schlußworten des Herrn Vorredners deduziren zu können. Nun ist die Frage der Reichs⸗Ministerien in diesem Hause, in den wissen⸗ schaftlichen Kreisen, im großen politischen Publikum so viel besprochen und bereits so scharf betont worden, daß ich es als eine willkommene Gelegenheit erachte, durch den Mund des Vertreters eines Mittel⸗ staats einmal den Standpunkt bezeichnen zu können, welchen seine Regierung in dieser Frage einnimmt.
Der Herr Reichskanzler hat in seinen früheren Reden niemals eine Sympathie für das Institut der Reichs⸗Ministerien erkennen lassen, daß aber wir, die wir freudig in das Reich eingetreten sind, unsere Abneigung gegen das Institut einmal bekennen müssen, das halte ich für eine Nothwendigkeit, und ich halte mich für verpflichtet, die Stellung der bayerischen “ zu dieser Frage hier zu prä⸗ zisiren, einerseits, damit jeder Zweifel in dieser Beziehung von vorn herein abgeschnitten sei, dann aber auch, weil ich die Ueberzeugung hege, daß gerade dadurch die Haltung der bayerischen Regierung gegen⸗ über dem vorliegenden Gesetzentwurfe ihre nothwendige Klarstellung erhalten wird.
. Ddie Verfassung, meine Herren, hat die verschiedenen Gewalten im Reiche und sie hat die Stellung und die Rechte der Bundes⸗ staaten fest und unzweifelhaft bestimmt. Die Verfassung kennt aber keine Regierungsgewalt, welche in Reichs⸗Ministerien beruhen del; die Verfassung hat die ministeriellen Befugnisse im Reiche dem
Bundesrath mit seinen Ausschüssen und dem Reichskanzler übertragen. Da nun eine Fürsorge für die ununter⸗ brochene Geschäftsführung des Reichskanzlers in Verhinderungs⸗ fällen und ebenso die Fürsorge für eine entsprechende Entlastung desselben ein unzweifelhaftes Gebot der Nothwendigkeit und eine un⸗ bestreitbare Thatsache ist, so kann meines Erachtens diese Fürsorge nur auf dem Wege der Stellvertretung gefunden werden, welche der vorliegende Gesetzentwurf ins Auge gefaßt hat. Der Grundgedanke dieses Gesetzes ist aber der, daß die Leitung der Reichsangelegenheiten und insbesondere die Wahrnehmung der Aufsicht des Reiches gegen⸗ über den Einzelstaaten dem Reichskanzler vorbehalten sein soll. Dagegen, meine Herren, müssen wir uns ganz entschieden gegen eine Theilung der Gewalten in dem Sinne aussprechen, wie diese Theilung bei der Einführung von Reichs⸗Ministerien ins Auge zu fassen wäre und in Frage käme. Die Königlich bayerische Regierung würde in der Einführung des Institutes der Reichs⸗Ministerien eine Institution erblicken, welche nur geeignet wäre, die Rechte und die Stellung des Bundesraths, wie solche in der Verfassung verbürgt sind, abzuschwächen und allmählich immer mehr in den Hintergrund zu drücken; sie würde, meine Herren, in dem Institute verantwortlicher Reichs⸗ Ministerien eine Schöpfung sehen, welche die gewährleisteten Rechte der Einzelstaaten, deren Ausdruck allein im Bundesrathe und in dessen Gewalten möglich ist, nahezu verkümmern müßte; sie würde darin eine Institution sehen, welche mit den Befugnissen der Einzelregierungen und des Bundesraths nicht in Einklang zu bringen wäre, die ja gerade dem Bundesrathe in Art. 7 der Verfassung in ausdrücklicher Weise zugestanden sind. Kurz gesagt, das Vorwärtsschreiten mit den Reichs⸗Ministerien würde identisch sein mit dem Zurückdrängen des Bundesraths. Daß aber diejenigen Regierungen, welche die Reichsverfassung auf Grund der Verträge angenommen haben, festhalten wollen und festhalten müssen an denjenigen Institutionen, welche gerade ihnen ihre Rechte und ihre Stellung gewährleisten, das ist nicht nur ein Recht, son⸗ dern das ist eine Pflicht.
Ich muß mich daher, meine Herren, veranlaßt sehen, schon jetzt zu erklären, daß wir die nöthige Hülfe vegenüber den damaligen Geschäftsverhältnissen in dem vorliegenden Gesetzentwurf finden, daß wir unsererseits aber nicht in der Lage sein würden, dem Verlangen “ Institution der Reichs⸗Ministerien unsere Zustimmung zu ertheilen.
Ich will darauf nicht eingehen, was der Herr Vorredner von Föderalismus gesprochen hat. Allein, meine Herren, daß durch eine Zersplitterung der Gewalten, wie sie auf jener Seite wohl im Auge gehabt wird, dem föderativen Systeme nicht genützt würde, meine Herren, darüber wollen wir uns gar nicht auseinandersetzen; das liegt auf der platten Hand. 8 1
Der Abg. von Helldorff erklärte die Vertretung des Reichskanzlers in Bezug auf den Gesammtumfang seiner Ge⸗ schäfte für unbedenklich und keiner gesetzlichen Regelung be⸗ dürftig, wenn es sich um vorübergehende Verhinderung handle. Die Bedenken gegen eine dauernde theilweise Vertretung, einen Vize⸗Kanzler, mußten zurücktreten gegenüber der beson⸗ deren Rücksicht, die man der Person des Bismarck schulde, ohne dessen Funktion man das Reich jetzt kaum denken könne. Die Vertretung in einzelnen Amtszweigen sei doch wohl als dauernd aufzufassen und enthalte seines Erachtens eine Verfassungsänderung; ihre Zulassung sei praktisch geboten, aber er verwahre sich, in dieser Form ein verantwortliches Reichs⸗Ministerium nach konstitutioneller Doktrin schaffen zu wollen. Das passe nicht in den Rahmen der Reichsverfassung, die aus realen Verhältnissen erwachsen sei, in der bei Umgestaltung im Sinne jener Doktrin das monarchische Element, das im Bundesrath seine Vertretung finde, geschädigt werde. Ein Reichs⸗Ministerium neben dem Bundesrath sei faktisch unmöglich, und die Einheit der Ver⸗ waltung durch einen verantwortlichen Kanzler im In⸗ teresse des Reiches geboten. Das praktische Bedürfniß fordere für die dazu geeigneten Verwaltungszweige des Reiches Verwaltungschefs mit einer gewissen Selbstständigkeit, mit einer Verantwortung für ihr Ressort. Aber die moralische
und politische Verantwortung für die Gesam ntverwaltung
müsse in einer Hand ruhen, und dem Reichskanzler die Stellung des Premier im eminenten Sinne gewahrt bleiben. Seinen Vertretern dürfe nur die Macht, die er selbst ver⸗ fassungsmäßig habe, übertragen, dem Kanzler selbst aber müsse das Recht zu selbstständigem Eingreifen gewahrt werden. Der §. 3 sei deshalb aus diesem Grunde unerläßlich. Dagegen, daß möglicher Weise der preußische Finanz⸗Minister leichzeitig als Chef eines Reichs⸗Finanzamtes fungire, eständen ernste verfassungsmäßige Bedenken nicht, so wenig, wie gegen die gleichzeitige und geradezu nothwendige Funktion des Reichskanzlers als preußischer Minister⸗Präsident. Die wünschenswerthe Einheit in der Finanzpolitik des Reiches spreche für die Verbindung. Die persönlichen und technischen Schwierigkeiten könnte nicht die Gesetzgebung, sondern nur die umsichtig organisirte Verwaltung überwinden.
Der nächste Redner war der Abg. von Bennigsen. Der⸗ selbe bemerkte, die Ausführungen des Ministers von Pfretzschner hätten klar dargelegt, mit welchen Schwierigkeiten die weitere Entwicklung der inneren Organisation zu kämpfen habe. Der Auffassung allerdings, als ruhe der Schwerpunkt der Macht⸗ befugnisse jetzt verfassungsmäßig im Bundesrathe, müsse er widersprechen. Allerdings besitze der Bundesrath sehr werthvolle Rechte; der Schwerpunkt aber und die Exekutive liege beim Kaiser. Nach Darlegung des Standpunktes der Einzelstaaten werde Jedermann einsehen, daß es ein ganz zweckloses und unfrucht⸗ bares Unternehmen sein würde, jetzt mit Anträgen auf Er⸗ richtung eines verantwortlichen Reichs⸗Ministeriums vorzu⸗ gehen. Aber auch in den verfassungsmäßigen Verhältnissen des Reiches selbst liege eine schwer zu überwindende Schwie⸗ rigkeit. Man würde die Stellung des Bundesrathes wesent⸗ lich ändern müssen, und zu erwägen haben, ob man dem⸗ selben etwa nur die legislativen Befugnisse eines Staaten⸗ hauses geben solle. Unter solchen Umständen und angesichts solcher Schwierigkeiten sei an eine systematische Organisation eines einheitlichen Reichs⸗Ministeriums jetzt nicht zu denken. Der Abg. Hänel habe eine Reihe von Bedenken gegen die Vorlage erhoben und namentlich darauf hingewiesen, daß man es nicht dem Belieben des Kanzlers überlassen könne, Stellvertreter zu berufen und wieder zu entlassen. That⸗ sächlich geschehe die Berufung nicht durch den Kanzler, son⸗ dern auf den Antrag des Kanzlers durch Verfügung des Kaisers und ohne Zweifel werde auch die Enthebung des Stellvertreters von seiner Stellung nur auf diesem Wege erfolgen können. Seer werde die Regierung hier⸗ über eine bestimmte Erklärung abgeben. Ebenso wünsche
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er eine Bestätigung seiner Voraussetzung, daß die Stell⸗ vertretung nicht an die Bedingung einer Abwesenheit des Reichskanzlers von Berlin gebunden sei, sondern auch er⸗ folgen könne, so lange der Kanzler an dem Orte der Regie⸗ rung anwesend sei und eine theilweise Entlastung für noth⸗ wen ig halte. Die Vorlage sei allerdings unvollkommen, und man könne sich die Frage vorlegen, ob die Annahme derselben den thatsächlichen Bedürfnissen entspreche. Niemand werde heute noch einen Zweifel daran haben, daß die Organisation der Reichsverwaltung einer Weiterentwickelung und voll⸗ ständigeren Gliederung bedürfe; da jedoch vorausgesetzt wer⸗ den könne, daß die Vorlage trotz ihrer bescheidenen Form
es ermöglichen werde, den einzelnen Verwaltungszweigen un⸗
beschadet der einheitlichen Leitung eine größere Selbständigkeit zu geben und namentlich eine selbständige verantwortliche Finanzverwaltung des Reiches herbeizuführen, die von allen Seiten als ein dringendes Bedürfniß anerkannt werde, so
glaube er dem Gesetzentwurf zustimmen zu können. Die Er⸗ richtung eines solchen in Verbindung mit der Finanzverwal⸗ tung des größten Staates stehenden Finanz⸗Amts könne allein die Möglichkeit gewähren, die nothwendige Steuer⸗
reform durch eine Entlastung der Einzelstaaten auf dem Wege einer höheren indirekten Besteuerung für das Reich burch⸗ zuführen. Der Redner schloß mit dem Ausdruck der Hoffnung, daß es gelingen werde, sich über die Vorlage zu verständigen,
im Reichstage und auch mit den verbündeten Regierungen, die Fortschritte, die auf dem Gebiete der Reichsverwaltung gemacht würden, seien doch nichts, was den Einzelstaaten fremd oder gar feindlich wäre. Die einzelnen Staaten und die ein⸗ zelnen Regierungen bildeten ja zusammen das Reich. Wenn sich jetzt das Bedürfniß nach einer Verbesserung und Kräftigung der Reichsverwaltung herausgestellt habe, so komme das, was hier gewonnen werde, direkt und indirekt allen einzelnen Ländern zu Gute. Das, was hier geschaffen werden solle an verbesserter Verwaltung, bewege sich auf dem Boden der Verwaltung,
welche das Reich schon habe, es werde nicht beabsichtigt, dies⸗ Verwaltungsbefugnisse durch die Vorlage zu erweitern. Er hoffe, daß die Art und Weise, wie die Verwaltung bislang durch den Reichskanzler geleitet worden sei, die einzelnen Re⸗ sicher stelle, daß sie nicht ernstliche Besorgnisse zu hegen brauchten, daß ein solcher Fortschritt, wie er in einer verbesserten Verwaltung liege, ihnen gefährlich werden könne.
Darauf ergriff der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Staats⸗Minister von Mittnacht das Wort:
Meine Herren! Der geehrte Herr Vorredner, dem wir für seinen maßvollen Vortrag zu wirklichem Danke verpflichtet sind, hat die Vermuthung ausgesprochen, daß noch andere deutsche Regierungen, als die Königlich bayerische, der Einrichtung selbständiger unverant⸗ wortlicher Rei s⸗Ministerien widerstreben. Ich habe diese Vermuthung als zutreffend zu bezeichnen und spreche aus, daß auch die wür tembergische Stimme gegen die Vorlage abgegeben worden wäre und hätte abge⸗
eben werden müssen, wenn diese Vorlage selbständige verantwort⸗ iche Reichs Minister in der gewöhnlichen üblichen Bedeutung des Wortes enthielte. Darüber, daß das nicht der Fall ist, war man im Bundesrathe einverstanden, und es kann die Thatsache konstatirt werden, daß keine Regierung den Versuch gemacht hat, eine Amen⸗ dirung der Vorlage in dieser Richtung in Anregung zu bringen.
Erlauben Sie mir, meine Herren, das württembergische Votum nur ganz kurz zu begründen. Ich glaube mich dabei enthalten zu dürfen, auf die Frage der selbständigen verantwortlichen Reichs⸗ Ministerien materiell in eingehender Weise mich einzulassen. Nur ein paar gelegentliche Worte möchte ich darüber sagen. Für eine Panacee gegen alles Uebel, was man der Reichsregierung zur Zeit nachsagt, vermöchte ich doch wirklich die Einrichtung verantwortlicher Reichs⸗Ministerien nicht zu halten. Wir haben ja doch überall in den Einzelstaaten selbständige verantwortliche Ministerien, — und wie viele deutsche Regierungen sind es, mit deren Leistungen Jedermann zufrieden ist, — welchen nicht, und zwar gerade auf dem Gebiete der Steuerreform und auf dem wirthschaftlichen Gebiete, ob mit Recht oder Unrecht, Mangel an Initiative und Leistungsfähigkeit vorgeworfen wurde? — Man sagt, man bedürfe der selbständigen Reichs⸗Ministerien für die Gesetzgebungsinitiative. Ja, meine Her⸗ ren, den Vorwurf der Sterilität in der Gesetzgebung kann man, meine ich, dem Reiche mit Recht nicht machen, Wund wenn es so sehr ersprießlich erachtet wird und ich gebe das gern bis zu einem gewissen Grade zu —, daß hier eine nähere Verbindung stattfindet zwischen der Reichsregierung und der preußischen Regierung; ja, wie stehen denn die Verhältnisse in dieser Beziehung? wie werden denn die Reichsgesetze gemacht? wie kommen sie denn zu Stande? Sie werden entworfen in den preußi⸗ schen Ministerien, oder in den Reichsämtern und von diesen nur im Benehmen mit der preußischen Regierung und nach oft langen Ver⸗ handlungen mit den preußischen Ministerien, deren Ausgang wir An⸗ dere ruhig abwarten. Und, meine Herren, wie werden denn diese Vorlagen im Bundesrath behandelt? pflegt denn der Bundesrath große prinzipielle Schwierigkeiten zu machen? Im Gegentheil, der Bundesrath giebt in der Regel und zwar oft in unglaublich kurzer Zeit seine Zustimmung zu den YVorlagen, ohne daß er wesentliche prinzipielle Aenderungen an denselben vorzunehmen für angemessen hält. Und wie werden dann diese Vorlagen hier vertreten? Sie werden ver⸗ treten von den preußischen Herren Ministern, von dem Herrn Justiz⸗ Minister, von dem Herrn Finanz⸗Minister, und von preußischen Kommissarien, oder sie werden vertreten von den Vorständen der Reichsämter, die zugleich preußische Bundesbevollmächtigte sind, und ihren Kommissarien. Und mit der Verantwortlichkeit, meine Herren, steht es doch auch nicht so, daß Jemand, der in Reichs⸗ angelegenheiten thätig ist, glauben würde, ihn treffe keine Verantwortlichkeit; es trifft ihn eine solche, und wir Alle sind uns dieser Verantwortlichkeit bewußt, wenn sie auch keine juristische oder formale Verantwortlichkeit ist.
Daß in allen diesen Dingen eine plötzliche Wendung zu unge⸗ ahntem Bessern eintreten würde, wenn man selbständige verantwort⸗ liche Reichs⸗Ministerien einführen würde, kann ich kaum glauben. Ich halte diese Reichs⸗Ministerien nicht für ein Zaubermittel, wel⸗ ches, wenn man sich nur entschließen könnte, es anzuwenden, alles Andere von selbst mit sich brächte, Initiative, schöpferische Gedaaken, große Reformen, Harmonie mit der Volksvertretung, eine kompakte, zuverlässige, parlamentarische Majorität und alles das, was man sonst von Einrichtung erwartet.
Nun erlauben Sie mir, meine Herren, zur Begründung des württembergischen Votums zurückzuk hren. Dieselbe besteht einfach darin, daß nach Ansicht der württembergischen Regierung der Bundes⸗ rath niemals einer Vorlage wird zustimmen können, die sich auf die Organisation von selbständigen verantwortlichen Reichs⸗Ministerien besvränkt, ohne zugleich die Rechte der im Bundesrath vertretenen Regierungen in ausreichender Weise zu verbriefen. Es ist in diesem Hause von jeher und heute von dem geehrten Herrn Vorredner in der einleuchtendsten Weise dargelegt worden, wie die O isation
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