Augen fallende Marke des zulässig niedrigsten Wasserstandes angebracht sein;
3) mit wenigstens zwei vorschriftsmäßigen Sicherheits⸗ ventilen, von welchen das eine so eingerichtet sein soll, daß die Belastung desselben nicht über das bestimmte Maß gestei⸗ gert werden kann. Die Belastung dieser icherheitsventile ist derartig einzurichten, daß denselben eine vertikale Bewegung von 3 mm möglich ist;
4) mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes zuverlässig und ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend erkennen läßt. Auf den Zisferblaͤttern der Manometer muß die größte zulässige Dampfspannung durch eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein;
5) mit einer Dampfpfeife.
§. 12. Alle nicht in Arbeitszügen gehende Wagen sollen auf Federn ruhen, mit B und an beiden Enden mit elastischen Buffern versehen sein.
Sämmtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein.
Bei Lokomotiven und Tendern muß die Stärke schmiede⸗ eiserner Radreifen mindestens 22, diejenige stählerner min⸗ destens 19 mm betragen; bei Wagen können schmiedeeiserne Radreifen bis auf 19 mm, stählerne bis auf 16 mm abgenutzt werden.
Sämmtliche Fahrzeuge müssen sich in doppelter, von ein⸗ ander unabhängiger eise so mit einander verbinden lassen, daß beim Bruch irgend eines Theiles der ange annten Kuppelungsvorrichtung die Sicherheitskuppelung in irksam⸗ keit tritt.
Ob und unter welchen Bedingungen einzelne Theile der Hauptkuppelungsvorrichtung zugleich für die Sicherheitskuppe⸗ lung verwendet werden dürfen, unterliegt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 3 1
Alle Kuppelungen und “ müssen, wenn sie herabhängen, beim niedrigsten zulässigen Buffer⸗ stande noch mindestens 75 mm von der Schienenoberkante entfernt bleiben.
§. 13. In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender oder an der Lokomotive so viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen angebracht und bedient sein, daß durch die letzteren bei Neigungen der Bahn
bei Personenzügen, bis einschließlich c der 8 Theil,
2 22 8 2 72
bei Güterzügen, der 12. Theil,
21 22
22 2
der Räderpaare gebremset werden kann. Gemischte Züge, welche mit der Geschwindigkeit der Personenzüge fahren, sind hierbei als Personenzüge zu behandeln.
Erstreckt sich die stärkste Neigung zwischen zwei Statio⸗ nen auf eine Bahnlänge von weniger als 1000 m, so ist für die Berechnung der Bremsenzahl nicht diese, sondern die nächst geringere Neigung dieser Strecke maßgebend.
Bei Güterzügen kann die Zahl der zu bedienenden Bremsen
auf Neigungen bis einschließlich 1:60 auf den 6. Theil,
und auf Neigungen bis äinschieülich 1:40 auf den 5. Theil der Räderpaare herabgesetzt werden, wenn
1) die Fahrgeschwindigkeit von 18 km pro Stunde Fahr⸗ zeit nicht überschritten wird, 8
2) die Stärke des Zuges 80 Achsen nicht übersteigt,
3) durch geeignete Kontrolapparate die Fahrgeschwindig⸗ keit des Zuges genau festgestellt wird.
Bei Berechnung der Zahl der Bremsen wird hierbei eine unbeladene Achse gleich einer halben beladenen Achse gerechnet.
Für Bahnstrecken mit Neigungen von mehr als 1: 40 sind für das Bremsen der Züge von den Aufsichtsbehörden besondere Vorschriften zu erlassen.
§. 15. Sämmtliche Personen⸗, Post⸗ und Gepäckwagen, sowie die als Schlußwagen laufenden Güterwagen sind mit den erforderlichen Signallaternenstützen zu versehen, welche so anzubringen sind, daß dieselben entweder zur Seite des Wagens oder über die Decke desselben hervorragen.
Der Abstand der Oberkante dieser Stützen über Schienen⸗ oberkante darf im ersteren Falle höchstens 3,000 m, im letzteren höchstens 3,600 m betragen, während die Mitte (Vertikalachse) der Stützen im ersteren Falle höchstens 1,400 m, im letzteren höchstens 1,200 m von der Mitte des Wagens entfernt sein darf.
Die Laternenstützen müssen einen quadratisch konischen Querschnitt im Lichten von 0,046 m oberer und 0,035 m unterer Länge und Breite bei 0,076 m Höhe derselben erhalten und diagonal zur Achse des Wagens gestellt werden. Der größte Querschnitt des Laternenkastens, desen Seitenflächen parallel den Wagenflächen liegen müssen, darf nicht über 0,250 m Breite und 0,280 m Höhe betragen, und derjenige des Laternenauf⸗ behe (Schornstein) nur 0,140, m Breite und 0,120 m Höhe
aben.
§. 17. Jeder Wagen ist von Zeit zu Zeit einer gründ⸗ lichen Revision zu unterwerfen, bei welcher die Achsen, Lager und Federn abgenommen werden müssen. Diese Revision hat spätestens zwei Fge. nach der ersten Ingebrauchnahme oder nach der letzten Revision zu erfolgen, bei den Personen⸗, Gepäck⸗ und Postwagen jedoch spätestens nach jedesmaliger Zurücklegung eines Weges von 30 000 km.
§. 18. Jeder Wagen muß Bezeichnungen erhalten, aus welchen zu ersehen ist:
a. die Eisenbahn, zu welcher er gehört;
b. die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werk⸗ tätten⸗ und Revisionsregistern geführt wird;
c. das eigene Gewicht ein chlleßtich der Achsen und Räder; b 8 ber größte Ladegewicht, mit welchem er belastet wer⸗ en darf; 3 8 3
e. das Datum der letzten Revision.
4
Jeder Personenwagen soll Merkmale erhalten, welche dem
Reisenden das Auffinden der Wagenklasse wie der benutzten Wagenabtheilung erleichtern.
Außerdeutschen Bahnen. ’ Wagen können von der Verwaltung der anschließenden deutschen Bahn, sofern dieselben von der übernehmenden Verwaltung für betriebs⸗ sicher erachtet, ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der 8§§. 17 und 18 in den Betrieb genommen und auf andere deutsche Bahnen übergeführt werden. Durch Staatsverträge in dieser Beziehung getroffene Bestimmungen werden hier⸗ durch nicht berahtt
§. 21. Auf doppelgeleisigen Bahnstrecken sollen die Züge das in ihrer Fahrtrschtung rechts liegende Geleise befahren.
Bereits bestehende Ausnahmen dürfen bis auf be ibehalten werden.
eiteres
111““ 1131 111“
Auch sind Ausnahmen zulässig bei Geleissperrungen und
Arbeitszüge nach vorgängiger Verständigung der benach⸗
en Stationen, sowie unter Verantwortlichkeit des dienst⸗
thuenden Stationsbeamten bei Doppelstrecken in den Bahn⸗
höfen, für Hülfslokomotiven und für Lokomotiven, welche zum achschieben eines Zuges gedient haben (siehe §. 22).
§. 23. Mehr als 150 Wagenachsen sollen in keinem Eisenbahnzuge gehen. Personenzüge sollen nicht über 100 Wagen⸗ achsen stark sein. Militärzüge und solche Güterzüge, welche streckenweise zur Personenbeedegen mitbenutzt werden, dürfen mit Rücksicht auf ihre geringe Geschwindigkeit ausnahmsweise bis 120 . stark sein. —
.24. Unter Beobachtung der im §. 26 vorgeschriebenen Geschwindigkeit ist die Fahrt mit dem Tender voran bei fahr⸗ planmäßigen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Zügen nur in Ausnahmefällen, im übrigen aber allgemein gestattet. 1
Entsprechend konstruirte Tenderlokomotiven dürfen bei allen Zügen auch auf freier Bahn vor⸗ und rückwärts laufen.
§. 25. Kein Zug darf vor der im veröffentlichten Fahr⸗ plan bekanntgegebenen Zeit von einer Station abfahren.
Die Abfahrt darf nicht erfolgen, bevor alle auf den Langseiten der Wagen befindlichen Wagenthüren geschlossen sind und das für die Abfahrt bestimmte Signal gegeben ist.
Züge, wohin auch leer gehende Lokomotiven zu rechnen, dürfen einander nur in Stationsdistanz folgen.
§. 26. Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit wird bei Neigungen von nicht mehr als 1:200 und Krümmungen von nicht weniger als 1000 m Halbmesser:
für Personenzüge auf 75 km in der Stunde oder 1250 m
in der Minute;
für Güterzüge auf 45 km in der Stunde oder 750 m in der Minute;
für Arbeitszüge:
a. im allgemeinen auf 30 km in der Stunde oder 500 m
in der Minute;
b. wenn die sämmtlichen in denselben laufenden Wagen
den Bestimmungen im §. 12 entsprechen, auf 45 km in der Stunde oder 750 m in der Minute festgesetzt.
Unter besonders günstigen Pecfaleaign kann für Per⸗ sonenzüge mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine größere Geschwindigkeit bis zu 90 km in der Stunde oder 1500 m in der Minute zugelassen werden.
Auf Bahnstrecken, welche stärkere Neigungen als 1:200 und Krümmungen von weniger als 1000 m Halbmesser haben, müssen die Geschwindigkeiten angemessen verringert werden. Dem Fahrpersonal sind diese Strecken unter Angabe der zu⸗ lässigen Geschwindigkeiten zu bezeichnen.
Personenzüge, welche durch Lokomotiven befördert werden, deren sämmtliche Achsen vor der Feuerbuchse liegen, dürfen im Allgemeinen nicht schneller als 45 km in der Stunde oder 750 m in der Minute fahren, jedoch sind mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde größere Geschwindigkeiten zulässig.
Die größte Geschwindigkeit leer fahrender Lokomotiven mit dem Schornstein voran wird im Allgemeinen auf 40 km in der Stunde und für Lokomotiven, welche für Beförderung von Personenzügen konstruirt sind, sofern deren Achsen nicht sämmtlich vor der Feuerbuchse liegen, auf 50 km festgesetzt. Größere Geschwindigkeiten können mit Genehmigung der Auf⸗ sichtsbehörde gestattet werden.
Lokomotiven mit dem Tender voran dürfen nicht schneller als 30 km in der Stunde fahren, einerlei, ob dieselben Züge befördern oder leer fahren (cfr. §. 24).
Bei den Probefahrten der Lokomotiven kann von den die Fahrgeschwindigkeit einzeln fahrender Lokomotiv beschränken⸗ den Vorschriften Abstand genommen werden.
Langsamer muß gefahren werden: 3 8
a. wenn Menschen, Thiere oder Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden;
b. durch Weichen gegen die Spitzen derselben und über Drehbrücken;
c. wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird.
n allen diesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Umstände zur Vorbeugung einer möglichen Gefahr es erfordern.
§. 27. Bei der Einfahrt aus Haupt⸗ in Zweigbahnen und umgekehrt, sowie überhaupt bei dem Uebergange aus einem Geleise in das andere muß so langsam gefahren werden, daß der Zug auf einer Länge von 200 m zum Stillstand gebracht werden kann.
Bahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Stationen (§. 3) dürfen von den Bügen erst passirt wer⸗ den, nachdem die letzteren vorher zum Stillstande gebracht sind und von den Aufsichtsbeamten die Erlaubniß zum Passiren ertheilt ist.
Bei der Kreuzung einer Hauptbahn durch eine Bahn von untergeordneter Bedeutung genügt es, wenn im Einverständ⸗ niß mit der Aufsichtsbehörde die Verpflichtung des Anhaltens vor der Durchkreuzung lediglich den Zügen der letzteren Bahn auferlegt wird. b 1
§. 28. Bei denjenigen Personenzügen, bei welchen eine Geschwindigkeit von 60 km in der Stunde und darüber zur Anwendung kommen soll, müssen sich die Betriebsmittel in einem vorzugsweise tüchtigen Zustande befinden. Außerdem
müssen:
a. die Fahrzeuge unter sich, sowie mit dem Tender so fest gekuppelt sein, daß sämmtliche Zug⸗ und Bufferfedern etwas angespannt sind;
b. die nach §. 13 (siehe auch §. 33) erforderlichen ge⸗ bremsten Räderpaare um eines vermehrt sein.
§. 29. Die schnellfahrenden Züge, sowie die Extrazüge der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften haben behufs be⸗ sonders pünktlicher Beförderung überall den Vorrang vor den anderen Zügen.
Inwieweit Eilgut mit den im §. 28 nähexr bezeichneten Zügen befördert werden darf, bestimmt die Aufsichtsbehörde.
§. 33. Bei Bildung eines jeden Zuges muß sorgfälti darauf gehalten werden, daß die im §. 13 (siehe auch §. 299 vorgeschriebene Anzahl von Bremsen sich in selbigem befindet und daß letztere angemessen vertheilt sind. Bei Neigungen von mehr als 1:200 soll der letzte Wagen eine Bremse haben.
Bevor der Zug die Abgangsstation verläßt, ist derselbe zu revidiren und darauf zu achten, daß die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgenden e in doppelter Weise gehörig verkuppelt (siehe §. 12), die Verbindung zwischen den affnersitzen und der Dampffeife (§. 48) her⸗ gestellt, die Belastung in den einzelnen Wagen thunlichst gleich⸗ mäßig vertheilt, die nöthigen Fahrsignale und Laternen an⸗ gebracht und die vorgeschriehenen Bremsen angemessen ver⸗ theilt sind. Diese Reviston ist unterwegs bei jeder Verände⸗
127) Nachtwächter.
rung in der Zusammensetzung des Zuges und so oft der Aufenthalt es gestattet, zu wiederholen.
In den Personenzügen müssen die Zughaken soweit zu sammengezogen sein, daß die Federbuffer der Wagen im Zu⸗ stande der Ruhe sich berühren (siehe übrigens §. 28). In ge mischten Zügen sind Wagen mit ungewöhnlicher Kuppelung nicht unmittelbar vor und auch nicht unmittelbar hinter die Personenwagen zu stellen.
§. 34. In jedem zur Beförderung von Passagieren be⸗ stimmten Zuge muß mindestens ein Wagen ohne Passagiere zunächst auf den Tender folgen. Unter besonderen Ver ält⸗ nissen kann hiervon in einzelnen Fällen mit Zustimmung des Reichs⸗Eisenbahn⸗Amts Abftand genommen werden.
Bei der dem Postwagen zu gebenden Stellung ist, soweit der Bahnbetrieb dies gestattet, auf die Bedürfnisse des Post⸗ dienstes Rücksicht zu nehmen, ebenmäßig ist die Verwendung des “ als Schutzwagen thunlichst zu vermeiden.
.42. Die ein Nothsignal an den Lokomotivführer geben können.
§. 46. Die jedesmalige Stellung der Weichen in den Hauptgeleisen der Bahnhöfe muß dem Lokomotivführer auf 150 m Entfernung kenntlich sein. Die hierzu dienenden Signale müssen dergestalt mit den Weichen verbunden sein, daß sie entweder mit denselben zugleich ihre Stellung ändern, oder nur nach richtiger Einstellung der Weichen als Fahr⸗ signal erscheinen können. s
Auf die württembergischen Bahnen sinden diese Bestim⸗ mungen bis auf Weiteres nur mit den Modifikationen An⸗ wendung, welche das dort bestehende Feshn nach dem Ermessen der Königlich württembergischen erfordert.
Bevor das Signal zur Ein⸗ oder Durchfahrt für den an⸗ kommenden Zug
ug zu durchlaufen hat, frei und die betreffenden Weichen richtig gestellt sind (siehe §. 1 al. 2). 1 . uf denjenigen Stationen, auf welchen eine Verbindung
des Wärterpostens am Bahnhofs⸗Abschlußtelegraphen mit der Station durch elektrische Blockapparate oder Sprechappa⸗ rate oder auf irgend einem anderen mechanischen oder elektri⸗ schen Wege nicht besteht, sind von dem dienstthuenden Sta⸗ tionsbeamten für die Einfahrt der Züge optische Signale am Telegraphenmast zu geben. Für die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine normale Stellung als Regel vorzuschreiben. “ 88 G Zu den Hauptgeleisen sind alle diejenigen Geleise zu rechnen, welche in Ausführung des fahrplanmäßigen Fahr⸗ dienstes von Baynzügen durchfahren oder benutzt werden. §. 48. einem, für die Ordnung und Sicherheit des Zuges vorzugs⸗
weise verantwortlichen Beamten untergeordnet und muß so vertheilt sein, daß dadurch die Uebersicht über den ganzen Zug
mit Erkennung der Signale und die Verständigung des Be⸗ gleitpersonals mit dem Lokomotivführer⸗ ermöglicht wird. Zur⸗ Verständigung zwischen Zugpersonal und Lokomotivführer oll bei allen Zu en eine mit der Dampfpfeife der Lokomotive oder mit einem Wecker an der Lokomotive verbundene Zugleine oder eine andere geeignete Vorrichtung angebracht sein, welche bei Personenzügen über den ganzen Zug, bei gemischten Zügen über sämmtliche besetzte Personenwagen und bei Güterzügen bis zum wachthabenden Fahrbeamten geführt ein muß.
1 §. 52. Zur Bedienung der Lokomotive muß dieselbe mit einem Führer und einem Heizer besetzt sein.
Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Personen übertragen werden, welche mindestens 21 Jahre alt und un⸗ bescholtenen Rufes sind und ihre Befähigung als Lokomotiv⸗ führer unter Beachtung der vom Bundegrath darüber erlasse⸗ nen Vorschriften nachgewiesen haben.
Die Heizer müssen mit der Bünshahune der Lokomotiven mindestens soweit vertraut sein, um dieselben erforderlichen⸗ falls still⸗ oder zurückstellen zu können.
§. 53. Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publi⸗ kum müssen den allgemeinen Anordnungen nachkommen, welche von der Bahnverwaltung behufs Aufrechterhaltung der Ord⸗ nung innerhalb des Bahngebiets und beim Transport der Personen und Effekten getroffen werden und haben den dienst⸗ lichen Anordnungen der in Uniform befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder mit einer besonderen Legitimation versehenen Bahnpolizeibeamten (§. 66) Folge zu leisten.
§. 66. Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst folgende Eisenbahnbeamte berufen:
9 Betriebsdirektoren und Ober⸗Ingenieure,
2) Ober⸗Betriebsinspektoren,
3) Betriebsinspektoren und Betriebs⸗Bau⸗Inspektoren I111A1““ Transport⸗Inspektoren und deren
istenten),
4) 8ah. vahn⸗Baumeister, Abtheilungs⸗Baumeister und Ingenieure, 8
5) 1“ und Betriebscontrolerure,
erner:
6) Stationsvorsteher (Stationsmeister, Bahnhofsinspekto⸗ ahnhofsverwalter),
7) FFteonaauffeghe (Bahnhofsaufseher) und Stations⸗ assistenten (Bahnho s⸗Inspektionsassistenten), 1
ren,
Zugführer, Schaffner und Bremser müssen
ufsichtsbehörde
egeben wird und vor der Abfahrt eines jeden Zuges ist nachzusehen, ob die Bahnstränge, welche der
Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur
Beerlin, den 12.
ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem Publikum gegen⸗ über in die Rechte der nsenacsen E Die Offiziere und Mannschaften der militärischen For⸗
mationen für Eisenbahnzwecke sind von obigen Vorschriften über das Alter und die Beeidigung ausgeschlossen. 8—11. Der §. 74 erhält folgenden Zusatz als Alinea 4: Für die an den Grenzen Deutschlands gelegenen Strecken, welche von ausländischen Bahnverwaltungen betrieben werden, können Ausnahmen bezü 2 dieses Reglements und der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands von der be⸗ treffenden Landesregierung unter Zustimmung des Reichs⸗ Eisenbahnamts bewilligt werden. 8 uni 1878.
r Reichskanzler. von Bismarck.
Königreich Preußen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Geheimen expedirenden Sekretär, Rechnungs⸗Rath Wieland vom Kriegs⸗Ministerium, bei dem Ausscheiden aus dem Dienst den Charakter als Geheimer Rechnungs⸗Rath zu
verleihen.
Berlin, den 8. Juli 1878.
e. Königliche Hoheit der Prinz Carl'evon Preußen ist im Allerhöchsten Austrage Sr. Majestät des Kaisers und Königs zur Feier des 25 jährigen Regierungs⸗ jubiläums Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von Sachsen⸗Weimar nach Weimar abgereist.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Am Schullehrer⸗Seminar zu Delitzsch ist der Lehrer Nen⸗ 8 aus Liebenwerda als Hülfslehrer angestellt worden.
er praktische Arzt Dr. Baum zu Aachen ist zum Kreis⸗ Wundarzt des Landkreises Aachen ernannt worden.
vSe “
Bekanntmachung.
n den in dem Monat Mai d. J. abgehaltenen Turn⸗ lehrerinnen⸗Prüfungen haben das Zeugniß der Befähigung zur des Turnunterrichts an Mädchenschulen erlangt:
1) Benicken, Lehrerin zu Nordhausen, 2) Bernhardi, Sophie, zu Standemin bei Pommern, 1 “ 3) Brehmer, Lehrerin zu Berlin, 4) Le Clerc, desgl. daselbst, 5) Cochius, Gemeindeschullehrerin daselbst, 6) Diedicke, Therese, zu Wittenberg, 7) Dippe, Anna, zu Tilsit, 1 8) Dreist, Handarbeitslehrerin aus See⸗Buckow i. Pom., zu Prenzlau, 8 9) Duchstein, desgl. zu Berlin, 8 18 Eckhardt, Hedwig, zu Graudenz, 8 11) Fröhlich, Gemeindeschullehrerin zu Berlin, 12) Gehrke, Lehrerin daselbst, 85 19 Gerth, Gemeindeschullehrerin daselbst, 14) Geßler, Lehrerin daselbst, 89 Götze, Handarbeitslehrerin daselbst, 16) Grantzow, Bertha, zu Seehausen i. d. Altm., 17) Grünewald, Handarbeitslehrerin zu Berlin, 18) Hahnrieder, Theone, zu Meseritz, 29 artung, Lidy, aus Erfurt, jetzt zu Arnstadt i. Thür., 20) Hintze, Elise, zu Berlin, 21) Hummitsch, Emma, Kindergärtnerin daselbst, 22) Hummitsch, Anna, Kindergärtnerin daselbst, 23) Karges, Lehrerin daselbst, 24) Kessel, Handarbeitslehrerin daselbst, 8 25) Knab, Hedwig, daselbst, 26) Kolberg, Martha, geb. Hempel, zu Stettin, 27) Krackow, Lehrerin zu Berlin, z. Z. in Weimar, 28) Krquse, desgl. zu Berlin, 11X““ 29) Krebs, desgl. daselbst, “ 30) Krüger, Hedwig, zu Nordhausen, 31) Lahndt, Lehrerin zu Berlin, 32) Lamp, desgl. zu Kiel 33) Lang, Elisabeth, zu Graudenz, 8 34) Lange, Lehrerin zu Berlin, 8s 1 9 Lemke, Olga, aus Berlin, jetzt zu Kulm a. d. eichsel, 88 1““ Handarbeitslehrerin zu Berlin, 37) Lingner, desgl. daselbst, 38 Lüdicke, Julie, zu Halle a. d. S., 39) Maack, Sophie, zu Berlin, 40) Meyer, Marie, zu Wittstock i. d. Ostpriegnitz .41) Müller, Klara, Handarbeitslehrerin und Kinder⸗ gärtnerin zu Berlin, 8 Müller, Anna, Handarbeitslehrerin daselbst, 43) Müller, Marie, zu Zahrensdorf bei Boizenburg a. d. Elbe, Großherzogthum Mecklenburg⸗Schwerin,
Belgard in
8) Bahnmeister und Hülfsbahnmeister, — 1 9) Weichensteller (Weichenwärter, Stationswärter und Hülfsweichenwärter), 3 10) Ober⸗Bahnwärter, Bahnwärter (Brücken⸗, Schlag⸗, Signal⸗, Streckenwärter) und Hülfsbahnwärter hheh 11) Ober⸗Zugmeister und Zugmeister (Zugführer, zug⸗ führende 5— Ober⸗Sch aFneg). 88 ackmeister (Güterschaffner, Gepäckschaffner), 13) Schaffner (Personenschaffner, Conducteure), 14) Rangirmeister (Oberkoppler, Schirrmeister), 1 18 Wagenwärter und Bremser (Schmierer, Zugsöler), 16) Thuͤrhüter (Portiers, Perrondiener),
Die Bahnpolizeibeamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorgeschriebene Dienstuniform oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder mit einer Legimation versehen sein.
§. 68. Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens 21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und die sonst zu ihrem besonderen Dienst erforderlichen Eigenschaften besitzen. Diese mösen bezüglich der im §. 66 Nr. 6—17 aufgeführten Bahn⸗ polizeibeamten den vom Bundesrath darüber erlassenen Be⸗ stimmungen entsprechen. “
Die e“ werden von der zustänbigen Be⸗ hörde vereidet. ie treten alsdann in Beziehung auf die
“
44) Najork, Handarbeitslehrerin zu Berlin, 45 Pbchernt, lehrerin daselbst,. ——
46 ahmann. desgl. zu Tilsit,
47) Püschel, Handarbeitslehrerin zu Nordhausen, 48) Putzke, Handarbeitslehrerin zu Berlin, 8 49) Rähmel, Gemeindeschullehrerin daselbst
50) Ribbach, Elise, zu Nordhausen,
51) Riedel, Elise, zu Füsdenn. 52) Rolle, Handarbeitslehrerin zu Berlin, 53) Rother, Bernhardine, zu Rawitsch,
54) Sandau, Gemeindeschullehrerin zu Berlin, 55) Schulze, Handarbeitslehrerin dafelbst,
56) Schumann, desgl. zu Fülngshein,
57) Steinbrück, Gemeindeschullehrerin zu Berlin, 58) Surel, Handarbeitslehrerin daselbst, 59) Textor, Lehrerin daselbst, 60) Ungewitter, Gemeindeschullehrerin daselbst, 8 Unruh, Hedwig, daselbst,
62) von Usedom, Lehrerin daselbst,
63) Volkmann, Handarbeitslehrerin daselbst, 8 Wedde, Lehrerin daselbst,
88*
65) Werther, Blanka, zu Nordhausen,
66) Wormann, Lehrerin zu Berlin,
67) Zimmermann, Handarbeitslehrerin daselbst,
89) oozmann, desgl. daselbst,
69) Zucker, Bertha, Lehrerin dasellsstt.
8 8
In denselben Prüfungen hat das Zeu niß beschränkter
Befähigung zur Ertheilung des Turnunterrichts an Mädchen⸗ schulen erlangt: 70) Zucker, Ida, Lehrerin zu Berlin. Ueber den Grad der Befähigung geben die von der Prü⸗ fungskommission ausgestellten Zeugnisse Auskunft. Berlin, den 3. Juli 1878. Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten. 8 SydowW. Ministerium für die landwirthschaftlichen 1 Angelegenheiten. Der Thierarzt erster Klasse Johann Paul Schieckart zu Neurode ist zum kommissarischen Kreisthierarzt des Kreises Glatz ernannt worden.
Nichtamtliches. 5
Preußen. Berlin, 8. Juli. Ihre Majestät die Kaiserin⸗Königin empfing vorgestern den Besuch Ihrer Königlichen Hoheiten des Prinzen Carl und des Prinzen Friedrich Carl und geleitete Beide zu Sr. Majestät dem Kaiser und König.
„Gestern wohnte Ihre Majestät die Kaiserin⸗Königin mit Ihrer Königlichen 25 der Großherzogin von Baden dem ottesdienste in der Garnisonkirche bei. hre Majestät hat Ihren Ober⸗Hofmeister, den Grafen Nesselrode, nach Weimar gesendet, um Allerhöchstdieselbe bei dem morgen stattfindenden Jubiläum Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von Sachsen zu vertreten.
— Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz kam gestern Vormittag um 11 Uhr mit dem Prinzen Heinrich von Potsdam nach Berlin und fuhr vom Bahnhof sofort zu Sr. Majestät dem Kaiser und König. Se. Königliche Hoheit der Prinz Heinrich kehrte um 1 Uhr nach Potsdam zurück.
Se. Kaiserliche Hoheit der Kronprinz begab Sich um 3 Uhr Nachmittags mit den zu den Höchsten Herrschaften ge⸗ ladenen Kongreß⸗Bevollmächtigten und deren zur Zeit hier anwesenden Gemahlinnen, sowie den übrigen geladenen Gästen nach Wannsee.
Ihre Kaiserliche und Königliche Kronprinzessin erwartete daselbst mit dem rich die Gesellschaft.
Nach einer längeren Dampfschiffahrt und daran sich an⸗ schließender Spazierfahrt durch die Königlichen Gärten wurde in Sanssouci das Diner eingenommen.
Die Höchsten Herrschaften Fährten von dort nach dem e Palais die geladenen Gäste um 9 Uhr nach Berlin zurück.
„Von den Kongreßbevollmächtigten ließen Fürst Bismarck ürst Gortschakoff, Earl Beaconsfield und eir von Oubril
oheit die rinzen Hein⸗
ich entschuldigen. Ihre Durchlaucht die Fürstin Bismarck .nes. Gräfin’“Bismarck hatten der Einladung Folge gegeben.
„Außer an die Genannten waren Einladungen an den Minister des Königlichen Hauses, Freiherrn von Schleinitz nebst Gemahlin, den Hofmarschall Grafen von Perponcher mit Gemahlin und die General⸗Adjutanten Graf von der Goltz und Graf von Brandenburg ergangen.
8 8
„— Der Bundesrath hielt am Sonnabend, den 6. Juli, eine Plenarsitzung unter Vorsitz des Präsidenten des Reichs⸗ kanzler⸗Amts, Staats⸗Ministers Hofmann.
Es wurden Ausschußberichte erstattet über: a. Erhebungen, betreffend die Steuerfreiheit von Spiritus zu gewerblichen Zwecken.
Es soll eine Kommission mit derartigen Erhebungen betraut wer⸗
den, welche bösteht aus einem Vorsitzenden und einem Beamten des Reichskanzler⸗Amts, 3 höheren Steuerbeamten, welche von Preußen, Sachsen und Hessen vorgeschlagen werden, zwei Chemikern, einem Vertreter der Branntwein verwendenden Großindustrien, sowie einem Vertreter der Branntwein⸗ fabrikation und des Branntweinhandels; — b. die steuerliche Behandlung der Abraumsalze. Es wurden die Voraussetzungen bestimmt, unter denen Abraumsalze und andere Produkte der Salzbergwerke, sei es ohne vor⸗ herige Vermahlung, sei es im vermahlenen Zustande, sei es nach vorheriger Denaturirung steuerfrei abgegeben werden dürfen; — c. die Ausprägung von Kronen 89 Rechnung der Reichsbank. Es soll die Ausprägung von Kronen verstärkt, dagegen diejenige von Doppelkronen vermindert werden.
Endlich wurde eine an den Bundesrath gerichtete Eingabe des Papierfabrikanten Behrend in Varzin, betreffend die zoll⸗ amtliche Behandlung von schwedischem Packpapier, vorgelegt und dem betreffenden Ausschusse überwiesen.
— Nach der vom Reichs⸗Eisenbahn⸗Amt auf⸗ gestellten, in der Ersten Beilage veröffentlichten Nachweisung über im Monat Mai d. J. beförderte Züge und deren Verspätungen wurden auf 58 größeren Eisen⸗ bahnen Deutschlands (exkl. Bayerns), mit einer Ge⸗ ammtlänge von 26 320,50 km, an fahrplanmäßigen Zügen efördert: 12 221 Courier⸗ und Schne züg. 80 397 Personen⸗ üge, 38 321 gemischte und 67 180 Güterzüge; an außer⸗ 5 rplanmäßigen Zügen: 2042 Courier⸗, Personen⸗ und ge⸗ mischte, und 31 787 Güter⸗, Materialien⸗ und Arbeitszüge. Im Ganzen wurden 569 493 932 Achskilometer bewegt, von denen 175 068 514 Achskilometer auf die fahrplanmäßigen Züge mit Personenbeförderung entfallen. 8 verspäteten von den 130 939 öe Courier⸗, Personen⸗ und gemischten Zügen im Ganzen 428 oder 0,33 pECt., (gegen 1,00 pCt. in demselben Monat des Vorjahres, und 0,48 pCt. im Vormonat). Von diesen Verspätungen wurden jedoch 163 durch das Abwarten verspäteter Anschluß Üge hervor⸗ gerufen, so daß aus im eigenen Betriebe der betreffenden Bah⸗ nen liegenden Ursachen 265 Verspätungen oder 0,20 pCt. (gegen 0,32 pCt. im Vormonat) der beförderken Züge entstanden. In demselben Monat des Vorjahres verspäteken auf 55 Bahnen dunch im eigenen Betriebe liegende Ursachen 688 Züge, leich 0,55 pCt., sonach 0,35 pCt. mehr. In Folge der espüwenge wurden 91 Anschlüsse versäumt (gegen 139 in demselben Monat des Vorjahres und 87 im Vormonat).
— In den deutschen Münzstätten sind bis zum 29. Juni 1878 Pepräßgt worden, an Goldmünzen: 1 216 817 600 ℳ Doppelkronen, 365 296 020 ℳ Kronen,
27 969 845 ℳ halbe Kronen; hiervon auf Privatrechnung: 290 632 940 ℳ; an Silbermünzen: 71 652 415 ℳ 5⸗Markstücke, 97 918 334 ℳ 2⸗Markstücke, 148 847 743 ℳ 1⸗Markstücke, 71 486 388 ℳ 50⸗Pfennigstücke, 35 717 718 ℳ 20 ₰ 20⸗Pfennigstücke. Die Gesammtausprägung an Goldmünzen *— 1 610 083 465 ℳ, an Silbermünzen: 425 622 598 ℳ
— Der Kaiserliche Gesandte Freiherr von Canitz iit
nach dem Haag zurückgekehrt und hat die Geschäfte der dor⸗ tigen Gesandtschaft wieder übernommen.
— Der Präses der Ober⸗Militärexaminations⸗Kommission, General⸗Major des Barres, hat eine Dienstreise nach Neisse, Anklam, Erfurt, Engers und Metz angetreten. —“
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Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 7. Juli. (W. T. B.) Die amt⸗ liche „Wiener Zeitung“ veröffentlicht ein Kaiserliches Handschreiben an den Minister⸗Präsidenten Für⸗ sten Auersperg, in welchem der Kaiser sich die Schlußfassung über das Entlassungsgesuch des Ministeriums vorbehält. Der Minister des Innern, Frhr. v. Lasser, wird von seinem Posten enthoben und Fürst Anersperg mit der Lei bnn des Ministeriums des 8 bis zur Verfügung des Kaisers über das Entlassungsgesuch des Gesammt⸗Ministeriums. 1 — Ein weiteres Kaiserliches Handschreiben an den Frhrn. v. Lasser enthebt denselben, unter dem Aus⸗ druck des Bedauerns, rr¹ sein Ansuchen von seinem Amte als Minister des Innern und genehmigt die Versetzung desselben in den Ruhestand, unter Vorbehalt seiner Wiederverwendung. Gleichzeitig wird dem Minister das Großkreuz des St. Ste⸗ phansordens verliehen und Frhr. v. Lasser als lebenslängliches Mitglied in das Herrenhaus berufen.
Großbritannien und Irland. London, 7. Ju (W. T. B.) Wie der „Observer“ meldet, hat Schatzkanzler Northcote eine Anzahl hervorrage der Mitglieder der konservativen Parte zu einer Versammlung eingeladen, welche morgen Nachmittag im Au wärtigen Amte stattfinden soll. Die konservativen Vereine Londons haben beschlossen, dem Earl Beaconsfield bei seiner Rückkehr von Berlin einen festlichen Empfang zu bereiten und demselben eine Adresse zu überreichen. — In den Gewässern von Cypern kreuzen gegenwärtig die Panzerschiffe „Invincible“ und „Raleigh“: das Ge
chwader des Admirals Hay kbefindet sich bei Larnaka.
— 8. Juli. (W. T. B.) Earl Beaconsfield wird am Freitag hier zurückerwartet. — Der Schatzkanzle Northcote hat sich durch einen Stoß gegen ein Fenste leicht die Stirn verletzt und muß sich einige Tage der Ge schäfte enthalten.
Frankeich. Paris, 8. Juli. (W. T. B.) Bei de gestern stattgehabten Ergänzungswahlen zur Depu⸗ tirtenkammer wurden 17 Republikaner und 3 Konservative gewählt. In zwei Fällen sind engere Wahlen nothwendig.
Italien. Rom, 6. Juli. (W. T. B.) In der heu⸗
tigen Sitzung der Deputirtenkammer erklärte der Mi⸗ nister des Innern, Zanardelli: die Regierung be⸗ dauere, auf die gestern angekündigten Interpellationen bezüglich der orientalischen Frage mit Rücksicht auf die Verhandlungen des Kongresses nicht antworten zu können. Sie könnte indessen beweisen, daß sie ihre Pflichten nicht vergessen habe und den Prinzipien treu geblieben sei, welche die Grundlage der Existenz Italiens bilden.
Türkei. Konstantinopel, 6. Juli. (W. T. B.) Zwei englische Funzergchife sind in den Gewässern von Cypern eingetroffen. — Die Abreise des englischen Bot⸗ schaftssekretärs Baring nach Kreta ist verschoben worden. “ „Reuterschen Bureau“ wird aus Konstan⸗ tinopel, vom 6. Juli, gemeldet: Russische und türkische Kommissare, unter welchen letzteren sich Kamil Pascha und Reschid Pascha befinden, werden die unverzügliche RKäumung von Varna und Schumla bewerkstelligen.
Die Skupt⸗
Kragujewatz, 5. Juli. (W. T. B.) schtina ist heute eröffnet worden.
— 7. Juli. (W. T. B.) Die Skuptschtina hat heute ihr Bureau konstituirt und Matic zum Präsidenten, Vasitz zum Vize⸗Präsidenten gewählt. Der Fürst hat diese Wahlen bestätigt. Die neugewählten Deputirten wurden mittelst Handgelöbnisses verpflichte. Der Wahlprüfungs⸗ Ausschuß hat die Annullirung der Wahl Garaschanins wegen dabei vorgekommener Gesetzwidrigkeiten beantragt.
Rußland und Polen. St. Petersburg, 7. Juli. (W. T. B.) Die „Agence Russe“ veröffentlicht ein Tele⸗ gramm aus Berlin vom Festrigen Tage, Abends 7 Uhr, nach welchem die Batum⸗Angelegenheit in der Sonn⸗ abend⸗Sitzung des Kongresses um einen Schritt weiter ge⸗ bracht worden ist, und daß hiernach zu hoffen sei, die nächste Sitzung am Montag werde eine befriedigende Lösung der Frage herbeiführen. Der von der russischen Regierung ver⸗ olgte Zweck sei, aus Batum einen im Wesentlichen für den Handel bestimmten Hafen zu machen.
Dänemark. Kopenhagen, 8. Juli. (W. T. B.) Der General Grant ist gestern hier angekommen.
Amerika. New⸗York, 7. Juli. (W. T. B.) Die Nachrichten über den Krieg mit den Indianern sind ernster Natur. Die Indianer dringen nach Norden vor; eine starke Kolonne versuchte den Fluß Columbia zu überschreiten. Die Stadt Canyoncity (²) ist von den Indianern umzingelt und das ganze Gebiet in größter Beunruhigung.
Afrika. Egypten. Alexandria, 2. Juli. (Reu⸗ ters Bureau.) In Verfolg des Gesuches der Enquete⸗Kom⸗ mission hat der Khedive ein Verzeichniß des ihm und seiner Familie gehörigen Grundbesitzes eingereicht. Derselbe be⸗ läuft sich auf ca. 910,000 Acres. — Die Regelung der „Daira“⸗Angelegenheiten ist nun beinahe beendet. — Dem Monatsausweis über die Egyptische Staatsschuld zufolge sind 165,000 Pfd. St. für den Dienst der Unificirten Schuld, 515,000 Pfd. St. für Rechnung der kurzen Darlehen und 55,000 Pfd. St. für die privilegirte Schuld einkassirt worden.
Nr. 27 des „Justiz⸗Ministerial⸗Blatts“ enthält: Allgemeine Verfügung vom 27. Juni 1878, betreffend die Zu⸗ lassung italienischer und belgischer Staatsangehörigen zur Che⸗ schließung und einen Aufsatz über das Erforderniß der Genehmigung zur Annahme an Kindesstatt (im Gebiet der Ver⸗ ordnungen vom 26. Juni und 4. September “
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