— — 8
Brest-Klew Eisenbahnaktien der 1876er Dividendenschein No. 4 an den Stücken verbleiben, während der 1877er getrennt wird, da nach Mittheilang der Eisenbahn-Direktion die Abrechnung mit der
Usa
Die Sachverständigen-Kommission hat bezöglich des Geldver- kehrs an der Börse Folgendes festgesetzt: Gelddarlehen mit täg-
1 Uhr an der Börse zu kündigen; die Rückzahluang muss an dem darauf folgenden Tage bis 12 Uhr Mittags erfolgen und werden die Zinsen vom Empfangstage bis zum Zurückzahlungstage gerechnet.
licher Kündigung (sogenanntes tägliches Geld) sind gegenseitig bis
Laut Beschluss der Sachverständigen-Kommission muss bei
russischen Regierung pro 1876 bis jetzt nieht beendet ist.
——IöxI— — 1 ——
Theater.
Friedrich-Wilhelmstädtisches Theater
Dienstag: Lockere Vögel. Mittwoch: Lockere Vögel.
Krolls Theater. Dienstag: der schwarze Domino. Oper in 3 Akten von Auber. Bei günstiger Witterung: Große Illumina⸗ tion des Gartens. Vor und nach der Vorstellung:
Großes Garten⸗Concert. Anfang 6, der Oper 7 Uhr, Ende des Concerts nach der Oper 11 Uhr. Industrielle Ausstellung, geöffnet von Morgens 10 Uhr bis Abends 9 Uhr. Entrée 50 ₰. Von 2 Uhr ab 1 ℳ incl. Concert und Theater. Mittwoch: Ernaui.
Koltersdorff-Theater. (Artistischer Direktor
W. Fuchs.) Dienstag: Der travestirte Tann⸗ häuser. Zukunftsposse in 3 Akten von C. Binder. Mittwoch: Orpheus in der Unterwelt. Bur⸗ leske Oper in 4 Akten von J. Offenbach.
Ustend-Theater. (Gr. Frankfurterstr. 130.) Dienstag: Gastspiel der K. K. spieler Frau Marie Swoboda und Hrn. Carl Wiene. Problematische Existenzen, Sittengemälde von AMolphe Belot. Gr. Concert.
Zum 2. Male:
Belle-Alliance-Theater. Dienstag u. folgende Tage: s Jungferngift. Bauernkomödie mit Ge⸗ sang in 5 Akten von L. Anzengruber. Im pracht⸗
ollen Sommergarten. Großes Doppel⸗Concert. Schwedisches Damen⸗Quartett. Steyrisches Da⸗ men⸗Terzett. Brillante Illumination durch 15 000 Gasflammen. Anfang des Concerts 6 Uhr, der Vor⸗ stellung 7 Uhr. Entrée incl. Theater 50 ₰, I. Par⸗ quet 1 ℳ 50 ₰ u. s. w.
Familien⸗Nachrichten.
Verlobt: Frl. Wilhelmine Krause mit Hrn. Apo⸗
theker Heinrich Tornow (Bebberow —Stolp). —
Frl. Louise Harbers mit Hrn. Hauptmann und
Beatterie⸗Chef Herzog (Oldenburg). 8
Geboren: Ein Sohn: Hrn. Bernd v. Bonin (Halle a. d. S). — Zwei Söhne: 8 Pastor G. Klehmet (Glindow bei
otsdam). — Eine Tochter: Hrn. Premier⸗ Lieutenant Ottokar v. Winterfeld (Molzow). — Hrn. Landrath Johannes v. Saldern (Lauban). — Hrn. Alexander Graf Strachwitz (Wiersbel.) 8 Ferd. Grafen Harrach (Tiefhartmanns⸗ orf).
Gestorben: Frl. Caroline Marie Freiin v. We⸗ ber (Hubertusburg in Sachsen). — Hr. Guts⸗ besitzer Johann Gottfried Kusche (Saegen). — Verw. Frau Majorin v. Grabczewska, geb. He⸗ dinger (Schweidnitz).
11ö146“
“
EScteckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
Steckbrief. Gegen die verehelichte Handelsmann Galinsky, Emilie, geborne Habenreich, aus Schurgast, ist wegen Betruges und nnerlaubten Haltens öffentlicher Glücksspiele die Voruntersuchung eingeleitet und die gerich liche Haft beschlossen wor⸗ den. Der gegenwärtige Aufenthalt derselben ist uns unbekannt. Wir ersuchen alle Polizeibehörden, auf dieselbe zu vigiliren, sie im Betretungsfalle anzu⸗ halten und an unsere Gefängniß⸗Inspektion ab⸗ liefern zu lassen. Schweidnitz, den 17. Juni 1878. Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.
Gegen den Arbeiter und Wehrmann Johann Jordan, geboren am 10. Februar 1842 zu Groß⸗ Kleeberg, Kreis Allenstein, zuletzt in Mühlenbeck, Kreis Nieder⸗Barnim, wohnhaft, ist wegen un⸗ erlaubten Auswanderns die gerichtliche Untersuchung einzeleitet. Derselbe wird, da sein gegenwärtiger Aufenthalt unbekannt ist, hierdurch öffentlich aufgefor⸗ dert, in dem auf den 1. November 1878, Mittags 12 Uhr, hierselbst anberaumten Termine zur fest⸗ gesetzten Stunde zu die zu seiner Ver⸗ theidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen, oder dem Richter 10 zeitig anzuzeigen, daß sie noch zu dem Termine herbeigeschafft werden können. Im Falle des Ausbleibens des Angeklag⸗ ten wird mit der Untersuchung und Entscheidung in contumaciam verfahren werden. Oranienburg, den 1. Mai 1878. Königliche Kreisgerichts⸗Depu⸗ tation. Der Polizeirichter.
Edictal⸗Citation. Auf den Antrag der König⸗ lichen Staatsanwaltschaft hier vom 7. Oktober 1877 ist durch Beschluß des unterzeichneten Gerichts vom 4. März 1878 gegen den Schneidermeister Gott⸗ lieb Heidemüller, geboren zu Bokwitz, 34 Jahre alt, früher in Senftenberg, zuletzt in Carlsbad in Böhmen Iich aufhaltend, wegen Arrestbruchs, und zwar weil er zu Senftenberg in der Zeit vom 15. Dezember 1876 bis 3. März 1877 ein Schwein, welches von der zuständigen Behörde in Beschlag genommen war, geschlachtet und der Verstrickung entzogen hat, die Untersuchung eröffnet und ein Termin zum mündlichen Verfahren auf den 3. Ok⸗ tober 1878, Mittags 12 Uhr, in unserem Sitzungszimmer anberaumt worden. Der Angeklagte wird zu diesem Termine mit der Auflage vorgeladen, ur Stunde zu erscheinen, auch die zu ses⸗ ertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen, oder uns sollze so zeitig vor dem Termine anzuzeigen daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können. Im Falle der An⸗ geklagte nicht erscheint, wird mit der Untersuchung und Entscheidung in contumaciam gegen ihn ver⸗ fahren werden. Spremberg, den 25. April 1878.
Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.
Oeffentliche Vorladung. Auf die Anklage der Königlichen Staatsanwaltschaft zu Prenzlau vom 18. Mai 1878 ist durch Beschluß des unterzeich⸗ neten Gerichts vom heutigen Tage gegen folgende Personen: 1) den August Johann Carl Friedrich Dohmann aus Jacobshagen, geboren den 27. Ja⸗ nuar 1854, 2) den Knecht Friedrich Hermann Müller
aus Claushagen, geboren zu Lichtenhain, den 20 März 1854, 3) den Angust Ferdinand Friedrich Schulz aus Willmine, geboren zu Arnimswalde, den
8 20. Oktober 1855, 4) den Hermann Heinrich Fried⸗
rich Wilhelm Thiet aus Closterwalde, geboren den 30. März 1855, 5) den August Friedrich Ferdinand Buth aus Bialutten, geboren zu Petznick, den 2. Ok⸗ tober 1855, 6) den Johann Hermann Schemel aus Templin, geboren zu Carolinenhof, den 31. August 1856, 7) den Hermann Wilhelm Fried⸗ rich Sandow aus Closterwalde, geboren den 29. Sep⸗ tember 1856, 8) den Ernst Emil Wilhelm Duckert aus Gerswalde, geboren den 9. August 1856, 9) den Carl Friedrich Wilhelm Petersohn aus Gerswalde, eeboren den 27. August 1856, 10) den Wilhelm
tto Albert Plunz aus Gerswalde, geboren den 26. Januar 1856, 11) den Wilhelm Otto Albert Porth aus Gerswalde, geboren den 11. März 1856, 12) den Ernst Franz Wilhelm Römisch aus Gers⸗ walde, geboren den 2. Juli 1856, 13) den Buch⸗ drucker Carl Friedrich August Schuhr aus Gers⸗ walde, geboren den 19. Dezember 1856, 14) den Carl Friedrich August Krüger aus Herrenstein, ge⸗ boren den 10. März 1856, 15) den Carl Wilhelm Julius Ferdinand Friese aus Berlin, geboren zu Gr. Kölpin, den 13. März 1856, 16) den Friedrich Carl August Buggenhagen aus Krohnhorst, geboren den 24. August 1856, 17) den Carl Friedrich Gouffrier aus Poratz, geboren den 31. August 1856, 18) den Hermann Franz Ludwig Dau aus Potzlow, geboren den 5. April 1856, 19) den Wilhelm Fried⸗ rich Ludwig Erdmann Engel ars Ruhhof, geboren den 18. Januar 1856, 20) den Wilhelm Friedrich August Helm aus Templin, geboren den 11. April 1856, 21) den Gustav Rudolf Adolf Wilhelm Wilke aus Templin, geboren den 29. November 1856, 22) den August Julius Ferdinand Zeckser aus Gollin, geboren zu Templin den 28. Juli 1856, auf Grund des §. 140 des Strafgesetzbuchs die Untersuchung eingeleitet worden, weil sie in den Jahren 1854 bis jetzt dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte sich dadurch zu entziehen gesucht, daß sie ohne Erlaubniß das Reichsgebiet verlassen resp. nach erreichtem militär⸗ pflichtigen Alter sich außerhalb des Reichsgebietes aufgehalten haben. Der Aufenthalt der genannten Personen hat nicht ermittelt werden können und werden sie hierdurch aufgefordert, in dem auf den 20. September 1878, Vormittags 12 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle anberaumten Termine zur mündlichen Verhandlung entweder persönlich zu er⸗ scheinen oder sich durch einen gesetzlich zulässigen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, auch die zu ihrer Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder solche dem unterzeich⸗ neten Gericht so zeitig anzuzeigen, daß sie noch zu dem Termin herbeigeschafft werden können. In dem Falle des Ausbleibens wird mit der Verhandlung und Entscheidung der Sache in contumaciam ver⸗ fahren werden.
Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
Templin, den 28. Mai 1878.
Verkäufe Verpachtungen, 8 Submissionen ꝛc. 8
[5893] 8
Bei dem unterzeichneten Artillerie⸗Depot soll die Ausführung der Aptirung von 39 Munitionswagen zur Aufnahme von schwerer Feld⸗Munition im Wege
ein Termin auf Donnerstag, den 18. Juli c.,
1 Vormittags 10 Uhr, . im diesseitigen Bureau anberaumt ist. Unternehmer wollen bis zum gedachten Termin eine bezügliche Offerte mit der Aufschrift: „Submission — die Aptirung von Munitionswagen ꝛc.“ franco einsenden, auch vorher die hier ausliegenden Bedin⸗ gungen einsehen.
Hannover, 29. Juni 1878.
Artillerie⸗Depot.
8
[5984) Bekanntmachung.
Die Lieferung von etwa 45 000 Centnern Ober⸗ schlesische oder Westfälische Steinkohlen und 7500 Centnern Bitterfelder Braunkohlen für die oberste Reichs⸗Post⸗ und Telegraphen⸗Verwaltung soll im Wege des schriftlichen Anbietungsverfahrens ver⸗ dungen werden.
Die Bedingungen können bei dem technischen Bureau des General⸗Telegraphenamts, Französische Straße 33 b c., an den Wochentagen von 9 Uhr Vormittags bis 3 Uhr Nachmittags eingesehen werden.
Anbietungen sind versiegelt und frankirt mit der Aufschrift „Angebot zur Lieferung von Stein⸗ und Braunkohlen“ bis zum 1. August an das genannte Bureau abzugeben.
Berlin, W., 3. Juli 1878. Kaiserliches Kaiserliches General⸗Postamt. General⸗Telegraphenamt. Wiebe. Budde.
[6038] Königliche Ostbahn. Es soll die Ausführung der Erdarbeiten des Looses 27 auf Bahnhof Prostken der Insterburg⸗
in öffentlicher Submission verdungen werden. Sub⸗ missionstermin am Sonnabend, den 20. Juli 1878, Morgens 11 Uhr, in unserem technischen Bureau, Victoriastraße Nr. 4, Zimmer Nr. 4, hierselbst, bis zu welchem Offerten mit der Aufschrift: „Offerte auf Herstellung von Erdarbeiten Insterburg⸗Prostken Loos 27“ einzureichen sind. Die Bedingungen liegen im Bureau des Berliner Baumarkts, Wilhelmstr. Nr. 92, bei unserem Bureau⸗Vorsteher, Eisenbahn⸗ Sekretär Pasdowsky, Victoriastraße Nr. 4, und in dem Baubureau zu Lyck zur Einsicht aus, werden auch von unseren Dienststellen gegen Franko⸗Ein⸗ sendung von 1 ℳ pro Exemplar abgegeben. Bromberg, den 2. Juli 1878. Königliche Direktion der Ostbahn,
Bau⸗Abtheilung I.
Belgische Gesellschaft der Vereinigten Rentner zu Brüssel.
[6042]
Bilanz am 31. Dezember 1877.
der öffentlichen Submission vergeben mesen. wozu
Prostkener Eisenbahn, veranschlagt auf 71 987 cbm,
(à Gto. 48/7)
Activa. Statutenmäßige Haftung der Actionaire ö111164*“ deeeeeeeee“¹]; 8 12,789 02 Staatspapiere 3 und 4 % 3 155,679 70 Actien diverser Banken und Gesell⸗
Z1“ 73,747 60. Eisenbahn⸗Actien und Obligationen. 261,977 90 114“”] 166 — Staatspapiere der Ueberlebens⸗Cassen 11,667 98 Hypotheken⸗Pfandbriefe der Ueber⸗
. 569,613 42
ℳ ₰ 240,000 — 3,375 09
o Eisenbahn⸗Obligationen der Ueber⸗ “* 1,470 80 Belgische 2 ½ % Staatsrente der Ueber⸗ lebens⸗Cassen . . .. ... .65,532,236 84 Fällige, noch nicht erhobene Zinsen. 3,544 68 Debitoren in laufender Rechnung... 32,704 30 Société Générale, Conto current. 5,477/78 1X1X“*“; 389 10 707,870 21 Der Verwaltungsrath. Baron Ludovie de Hody. li den 2. Juli 1878.
Actien⸗Capital... Statutenmäßige Reserve. 6*” Reserve der National⸗Milizen⸗Vereine Anwesenheits⸗Honorare . . . . . Tantième des Verwaltungsrathes und “ Dividende an die Actionaire (noch zu ““ Dividende an die Actionaire pro 1877 Guthaben der National⸗Milizen⸗ 1114444“*“ Guthaben der Ueberlebens⸗Vereine Guthaben der liquidirten Vereine. 9,365 Creditores in laufender Rechnung. 41,077 Gewinn⸗Saldo⸗Uebertrag.. 126
1,680
1,160 4,000
226,004 6,119,631
Der General⸗Director.
1 General⸗Bevollmächtigte für Preußen.
8 8.
Stand
280 Verträge mit einem gezeichneten Capitale von .
Hierauf wurden Einzahlungen geleistet
Im Jahre 1877 kamen in Preußen zur Auszahlung 8
Belgische Gesellschaft der Vereinigten Rentner zu Brü 6
ewinn- und Verlust-Conto pr. 31. Dezember 1877.
Herrmann Schlesinger.
les Preussischen Geschäftes am 31. Dezember 1877
ssel.
. ℳ 511,484. 60. 8 22,48. 81 35,859. 16.
Passiva. ℳ ₰
400,000 —
79,400 21
5,590 03
12,190 94 4,612—
6,907,810,21
Einnahme. ℳ ₰
Saldo⸗Uebertrag vom 31. Dezember 1876 .. . 92 98 Verwaltungs⸗Gebühren 40,— Verschiedene Zinsen . .. 21,005/17 Zurückerstattete Incasso⸗ 1*“ 1,238 22 Vertheilungsgebühren der liquidirten Ueberlebens⸗ 1313 81 e1 Vertheilungsgebühren der früheren Zurückzahlungen 314 Verschiedene Gewinne. 4,005
17,236 Gewinn
Der Verwaltungsrath.
Baron Ludovie de Hodyy.
wie folgt: a. Beitrag zum Reservefonds b. Tantièdme des Verwaltungrathes „ 1,344. 58. c. Tantième des Directors d. Dividende an die Actionaire „ 4,000. —. e. Uebertrag auf neue Rechnung. „
Ausgabe. Mℳ ₰
“ 20 Zinsen an die Milizen⸗Verein 1 k1144* 45 vl11111AA“ 05 Platzverlust auf Wechsel . . . . .... 35 Allgemeine Verwaltungskosten. 71 Anwesenheits⸗Honorare . . . .. .. 8
Verschiedene Abschreibungen. t
pr. 1877 ℳ 6815. 87. zu vertheilen . ℳ 1,008. 43. 336. 14.
126. 72.
Der General⸗Director.
ö H. Adan.
Herrmann Schlesinger.
Der General⸗Bevollmächtigte für Preußen.
53
92
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.
142193= Bekanntmachunng.
olgende von der hiesigen und Leibrenten⸗Versicherungs⸗Gesellschaft Iduna ausge⸗ stellten Versicherungs⸗ resp. Depositalscheine
1) der Versicherungsschein Nr. 37026, Allgemeine Sterbekasse, Tab. a., vom 25. September 1861, über 150 Thlr., versichert dn das Leben der verw. Frau Johanne Elisabeth Schmidtmann, geb. Müller, in Wienslowitz;
2) Depositalschein Nr. 3485 vom 21. März 1872, laut dessen Martin Wunderlich, Schmiede⸗ meister in Marienburg, die Police der Iduna Nr. 69432 als Unterpfand hinterlegt hat;
3) Depositalschein Nr. 3218 vom 16. Mai 1871, laut dessen der Bergmann Joseph Newe und dessen EChefrau Mariane, geb. Gouska, zu Bis⸗
Unterpfand hinterlegt haben;
4) Depositalschein Nr. 3823 vom 15. März 1873, laut dessen der Postbeamte Theodor Franken in Berlin die Police der Iduna Nr. 41102 dd. 10. Februar 1862 bei derselben als Unterpfand hinterlegt hat;
5) Versicherungssckein Tab. I. Nr. 94595 vom 19. Februar 1869, über 250 Thlr., versichert auf das Leben des Eisenbahnschaffners Friedrich
August Kirchner zu Hirschberg
sind angeblich verloren gegangen.
Es werden auf Antrag der berechtigten Personen, Alle, welche auf die obigen Posten und die darüber ausgestellten Versicherungs⸗ und Depositalscheine aus irgend einem Rechtsgrunde ece zu haben ver⸗ meinen, aufgefordert, dieselben binnen drei Monaten vom ersten Erscheinen dieser Bekanntmachung ab, spätestens aber in dem auf
den 24. August d. J., Vormitt. 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmer Nr. 10, vor Herrn Kreisrichter Sydow, anberaumten Termine anzu⸗ melden, widrigenfalls die betreffenden Scheine für amortisirt erklärt werden.
Halle a. S., den 1. Mai 1878.
Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
Das Amt eines Kreis⸗Thierarztes für den Kreis Eckeruförde ist und zwar zunächst kommis⸗ sarisch zu besetzen. Jährliches Gehalt 600 ℳ ohne Pensionsberechtigung. Bewerbungen sind binnen 6 Wochen bei uns einzureichen. Schleswig, den 4. Juli 1878. Königliche Regierung. Abthei⸗ lung des Innern.
Verlag des königlichen sta- tistischen Bureaus (Dr. Engel) in Berlin SW., Lindenstrasse [6069] No. 31832.
Durch alle Bochhandlungen zu bezichen. Die definitiven Ergenbnisse der Gewerbezühlung vom 1. Dezem- ber 1875 im Preussischen Staate.
I. Theil: Die Gewerbebetriebe in den einzelnen Verwaltungsbezirken, Kreisen und grösseren Städten des preussischen Staates.
(A. u. d. T.: Preussische Statistik, amtl. Quellenwerk Heft XL.) Inhaltsübersicht:
Vorwort: Angeweine Gesichtspunkte der Zählung; Bestimmungen des Bundes- raths; Aunsführung der Zählusg in Preussen.
Einleitung: A. Allgemeine Ergebnisse der Aufnahme:
I. Gewerbebetriebe; II. Personal der Gewerbebetriebe; III. Motoren oder Umtriebsmaschinen.
B. Einzelergebnisse der Auf-
nahme:
I. Die Betriebe im Allgemeinen, selbständige Betriebe; II. Haupt- und Nebenbetriebe, combinirte Be- triebe; III. Klein- und Grossbetriebe, Alleinbetriebe; IV. Die Hausindustrie- betriebe; V. Die UnterHehmungsform der Betriebe; VI. Die Personalver- hältnisse der Gewerbebetriebe; VII. Die Theilung der Arbeit; VIII. Die motorischen Kräfte und die Um- triebsmaschinen; IX. Die Arbeits- maschinen; X. Die Rangstellung der einzelnen Industriezweige; XI. Der gewerbliche Charakter und die ge- werbliche Dichtigkeit der einzelnen Bezirke und Grossstädte; XII. Ver- gleichende Uebersicht der Ergebnisse der dewerbezählungen v. 1875 u. 1861.
Tabellen: I. Die dewerbebetriebe und deren Persenal im Staate; II. desgleichen in den einzelnen Bezir- ken; III. desgl. in den einzelnen Städten mit über 50,000 Einwohnern; IIV. Die Gruppen der Gewerbebetriebe, deren Personal, Motoren und moto- rische Kräfte a. in den einzelnen Kreisen und Städten von mindestens 20,000 Einwohnern, b. in den Bezirken, Provinzen und
“ im Staate.
Der Preis dieses 93 Bogen Imp.-Quart starken Heftes beträgt 20 ℳ Der II. Theil (a. u. d. T.: Preussische Statist k XLI.), der die Resultate des I. Theils in anderer An- ordnung, nämlich nach Industriezweigen, be- handelt, wird demnächst ausgegeben und ist
separat zu beziehen, wie der I. Theil.
kupitz die Police der Iduna Nr. 73,335,6 als
Königlichen
11
2 ——y—
ZDas Abonurment betrügt 4 ℳ 50 ₰ für das MVierteljahr.
“ für den Raum einer Aruchzeile 30 ₰
Alle Host-Anstalten nehmen Bestellung an;
mn Hertta außer den gesAnsaiten auch die Exp
Die Kräfte Sr. Majestät des Kaisers und Königs sind in dem Grade fortgeschritten, daß Allerhöchstdieselben den
Versuch des Treppensteigens heute mit gutem Erfolg unter⸗ nehmen konnten.
“
Berlin, 9. Juli 1878, Vormittags 10 Uuhrr. Dr. von Lauer. Dr. von Langenbeck. Dr. Wilms.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Geheimen Regierungs⸗Rath Durlach, Mitgliede der Eisenbahndirektion zu Hannover, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse; dem Justiz⸗Rath Brandts zu attingen im Kreise Bochum und dem Steuer⸗Inspektor von imburg zu Rinteln den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; dem Fortifikations⸗Sekretär, Rechnungs⸗Rath Winkler zu Neisse den I1“ Kronen⸗Orden vierter Klasse; dem Maschinenmeister Sander zu Eilenburg im Kreise Delitzsch das Allgemeine Ehrenzeichen; sowie dem Kutscher Johann August Kapitzke zu Stettin die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen.
2 —
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur An⸗
legung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Ordens⸗In⸗
signien zu ertheilen, und zwar: des Großherrlich türkischen Medschidje⸗Ordens dritter Klasse:
dem Geheimen Medizinal⸗Rath und Professor Dr. Es⸗ march an der Universität zu Kiel;
8 des Nat hez es erster Abtheilung des Groß⸗ herzoglich sächsischen Haus⸗Ordens der Wach⸗ samkeit oder vom weißen Falken:
dem praktischen Arzt und Privatdozenten an der Univer⸗
sität zu Berlin, Dr. Löhlein;
des Ritterkreuzes erster Klasse des Ordens der 8 Königlich württembergischen Krone:
dem städtischen Kapellmeister Dr. Hiller zu Cöln;
der Ritterinsignien zweiter Klasse des Herzoglich
nhaltischen Haus⸗Ordens Albrechts des Bären:
dem Schriftsteller Dr. Paul Lindau zu Berlin; sowie
der Großherzoglich sächsischen, am landesfarbigen
Bande zutragenden silbernen Verdienst⸗Medaille: dem Max Kippe zu Hochheim im Landkreise Erfurt.
Deutsches NReich.
Se. Majestät der Kaiser und König haben Aller⸗
gnädigst geruht:
den zum Staats⸗Minister und Vize⸗Präsidenten des Königlichen Staats⸗Ministeriums ernannten Grafen Otto zu Sto berg⸗Wernigerode von dem seither bekleideten Posten eines außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafters bei Sr. Majestät dem Kaiser von Oesterreich, Könige von Ungarn, abzuberufen. 8 Gesetz, betreffend den Spielkartenstempel. Vom 3. Juli 1878.
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 5 von ꝛc. “ 11 verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Te §. 1. Spielkarten unterliegen einer nach Vorschrift dieses Ge⸗ setes 5 erhebenden, zur Reichskasse fließenden Stempelabgabe, welche eträg
2 *
0,30 ℳ stt jedes Kartenspiel von 36 oder weniger Blättern,
0,50 ℳ für jedes andere Spiel. —
Spielkarten, welche unter amtlicher Kontrole in das Ausland ausgeführt werden, unterliegen der Abgabe nicht.
§. 2. Gegen Entrichtung der im §. 1 bestimmten Abgabe er⸗ folgt die Ab der Karten. S§. 3. Wer Spielkarten in das Bundesgebiet einbringt oder vom Auslande eingehende ungestempelte Spielkarten daselbst empfängt, ist verpflichtet, dieselben nach Menge der Spiele und deren Blätterzahl mit der Angabe, ob sie zum Verbleibe im Inlande oder zur Durch⸗ 188 bestimmt sind, beim Eingange beziehungsweise Empfange der Steuerbehörde anzumelden und nach deren ¹¹ die zum Ver⸗ bleibe im Inlande bestimmten Spielkarten zur bstempelung gegen Entrichtung der gesetzlichen Stempelsteuer vorzulegen. ven 5. 8 Dhe ““ nboet S E nn in Orten gestattet, wo sich eine zur Wahrnehmung der steuerlichen Aufsicht ge⸗ eignete Zoll⸗ oder Steuerbehörde befindet. 8 fücht g
§. 5. Die Fabrikation von Spielkarten darf nur in den von der zuständigen Steuerbehörde des betreffenden Bundesstaats ge⸗ nehmigten Räumen betrieben werden. Diese Vorschrift findet auf den Fortbetrieb der bereits bestehen⸗ den Kartenfabriken in den bisher benutzten Fabrikräumen keine An⸗
endung. —
8 Die Inhaber bereits bestehender Kartenfabriken müssen der Steuerbehörde nach 5 der desfalls zu ertheilenden Vorschriften über ihren Fabrikbetrieb Anzeige machen. . Außerhalb der Fabrikräume, insbesondere in den Wohnungen der Arbeiter, darf nur das Koloriren der Kartenblätter und zwar mit
— — —
Genehmigung der Steuerbehörde und unter Beachtung der vorge⸗ schriebenen Kontrolmaßregeln ausgeführt werden. §. 6. Die Kartenfabriken stehen unter steuerlicher Kontrole und
unterliegen den steuerlichen Revisionen. Weas die Inhaber von Kartenfabriken hinsichtlich der Fabrik⸗ einrichtung. Fabrikation, Stempelung, Aufbewahrung und Versendung von Spielkarten, sowie hinsichtlich der Buchführung, der bei der Oteuerbehörde zu machenden Meldungen und des Einzelverkaufs von 5882 zu beobachten haben, wird durch ein besonderes Regulativ vorgeschrieben.
§. 7. Für die Abführung der Steuern können Fristen bis zur Dauer von drei Mornaten gegen Sicherheitsstellung bewilligt werden.
Steuererlaß oder Ersatz kann nur von der obersten Finanz⸗
behörde des betreffenden Bundesstaats und nur für inländische Karten in
dem Falle gewährt werden, wenn gestempelte Kartenspiele bei der Verpackung oder Aufbewahrung in den dazu bestimmten Fabrik⸗ räumen durch einen unverschuldeten Zufall zum Gebrauch untauglich geworden sind, und hiervon binnen 24 Stunden unter Einlieferung der verdorbenen Kartenspiele, sofern dieselben durch den Zufall nicht ganz verloren gegangen, der Steuerbehörde Anzeige gemacht wird.
. 8. Der Handel mit Spielkarten, welche nach den Bestim⸗ mungen in den §§. 1 und 2 gestempelt worden sind, unterliegt, un⸗ beschadet der nach §. 6 bezüglich der Spielkartenfabrikanten zu treffenden Bestimmungen, nur den allgemeinen gewerbepolizeilichen und gewerbesteuerlichen Vorschriften.
Die Händler mit Spielkarten sind indessen verbunden, den mit der Steueraufsicht betrauten Beamten und Bediensteten ihre Vor⸗ räthe an Spielkarten zum Nachweise, daß solche mit dem gesetzlichen Stempel versehen sind, auf Verlangen vorzuzeigen.
8 Diejenigen, bei welchen revidirt wird, und deren Gewerbs⸗ gehülfen sind verbunden, den revidirenden Beamten diejenigen Hülfs⸗ dienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um 865 2 obliegenden Geschäfte in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollziehen.
„. 10. Spielkarten, welche der Vorschrift dieses Gesetzes zu⸗ wider mit dem erforderlichen Stempel nicht versehen sind, unterliegen der Einziehung, gleichviel wem sie gehören und ob gegen eine be⸗ stimmte Person Anklage erhohen wird.
„Wer der Vors cih dieses Gesetzes zuwider Karten, welche mit dem erforderlichen Stempel nicht versehen sind, feilhält, veräaußert, vertheilt, erwirbt, damit spielt oder solche wissentlich in Gewahrsam hat, verfällt für jedes Spiel in eine Strafe von dreißig Mark.
Wirthe und andere Personen, welche Gäste halten, haben die⸗ selbe Strafe verwirkt, wenn in ihren Wohnungen oder Lokalen mit ungestempelten Karten gespielt und nicht nachgewiesen wird, daß dies ohne ihr Wissen geschehen sei.
§. 11. Die Nichterfüllung einer der nach §. 3 dem Einbringer bezw. Empfänger vom Auslande eingehender Spielkarten obliegenden Verpflichtungen wird mit der im §. 10 bestimmten Strafe geahndet. Wird jedoch nachgewiesen, daß der Beschuldigte die Stempelsteuer nicht ken hinterziehen können oder wollen, so findet nur eine Ordnungsstrafe von drei bis dreißig Mark statt.
§. 12. Wenn eine Person, welche den Handel mit Spielkarten betreibt, Karten, die mit dem erforderlichen Stempel nicht versehen sind, gegen die Vorschristen dieses Gesetzes feilhält, veräußert oder in Gewahrsam hat oder die dem Einbringer bezw. Empfänger vom Auslande eingehender Karten nach §. 3 obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt, so soll gegen dieselbe die nach §. 10 oder 11 verwirkte Geldstrafe in keinem Fall auf einen geringeren Betrag als fünf⸗ hundert Mark festgesetzt werden, soweit nicht nach §. 11 eine bloße Ordnungsstrafe einzutreten hat.
Die §. 275, 1 des Strafgesetzbuchs angedrohte Strafe kommt neben den in diesem Gesetze angedrohten Strafen zur Anwendung.
§. 13. Wer die Fabrikation von Spielkarten ohne vorgängige Genehmigung der zuständigen Behörde oder in anderen, als den ge⸗ nehmigten oder angesagten Räumen (§. 5) vornimmt, verfällt neben Einziehung der Geräthe, Materialien und bereits verfertigten oder in der F begriffenen Spielkarten in eine Geldstrafe von esse da avger Mark. Sind bereits mehr als fünfzig Spiele ver⸗ bertigt Gorbir⸗ für jedes weitere Spiel die Geldstrafe um dreißig
ark erhöht.
Wer vor erfolgter Anzeige bei der Steuerbehörde mit der Fabri⸗ kation von Spielkarten in den genehmigten oder angesagten Räumen beginnt, hat, sofern nicht die Vorschrift im §. 14 Anwendung findet, Geldstrafe von zehn bis fünfzehnhundert Mark verwirkt.
8 14. Werden gegen die Vorschriften des nach §. 6 zu erlassen⸗ den Regulativs die in einer Fabrik gefertigten Karten den revidiren⸗ den Steuerbeamten nicht vollständig angegeben und vorgelegt oder ungestempelte Karten ohne Mitwirkung der Steuerbehörde versendet, so hat dieses Verfahren die Einziehung der nicht angegebenen oder der versendeten Karten und die in §. 13 verordnete Geldstrafe zur
olge. 4 4. 15. Die Entfernung überzähliger Karten aus der Fabrik oder der Ausschußblätter, bevor letztere nach Vorschrift des betreffenden
Regulativs 88. 6) unbrauchbar gemacht worden sind, ist, 88 nicht
na — endem eine höhere Strafe eintritt, mit einer Geldstrafe von dreißig bis hundertundfünfzig Mark zu belegen. §. 16. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes
oder die zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften, welche mit keiner besonderen Strafe in diesem 5 sind, ziehen eine Ordnungsstrafe von drei bis dreißig Mark nach sich
§. 17. Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen erfolgt gemäß §§. 28 und 29 des Straf⸗ gesetzbuchs. “ 1
§. 18. Kartenfabrikanten und⸗Händler haben für die von ihren Dienern, Lehrlingen, Gewerbsgehülfen, Gesinde und Familien⸗ mit “ nach diesem Gesetze verwirkten Geldstrafen subsidiarisch zu haften.
Wird nachgewiesen, daß das Vergehen ohne ihr Wissen verübt worden, so haften sie nur für die Spielkartenabgabe.
. 19. Hinsichtlich des administrativen und gerichtlichen Straf⸗ verfahrens wegen der Zuwiderhandlungen gegen dieses 88. hin⸗ sichtlich der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnaden⸗ wege kommen die Vorschriften, nach welchen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze, wo solche nicht in
dition: SW. Wilhelmstr. Nr. 82.
Kraft bestehen, gegen die Gesetze über die indirekten Abgaben richtet, zur Anwendung. 8
Alle auf Grund dieses Gesetzes erkannten Geldstrafen und ein⸗ gezogenen Gegenstände fallen dem Fiskus desjenigen Staats zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist.
.20. Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über den Spielkartenstempel, sowie der Rnfzeach auf Nachzahlung der hinterzogenen Abgaben verjährt in drei Jahren.
. 21. Die Erhebung und Verwaltung des Spielkartenstempels erfolgt durch die Zoll⸗ und Steuerbehörden und ⸗Beamten nach 8 näherer Vorschrift des Bundesraths. Außer diesen haben alle die⸗ jenigen Staats⸗ oder Kommunalbehörden, Beamten und Bedien⸗ denen eine Polizeigewalt anvertraut ist, die Verpflichtung, die
erfolgung der zu ihrer Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz zu veranlassen.
Bezüglich der Vollstreckbarkeit und des Vollstreckungsverfahrens die Spielkartenstempelabgaben den Landesabgaben gleich geachtet.
S. 22. Die Reichsbevollmächtigten und Stationscontroleure üben
in Bezug auf die Ausführung dieses Gesetzes dieselben Rechte und
en welche sie bezüglich der Erhebung und Verwaltung der ölle und der gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern zu üben haben.
§. 23. An Erhebungs⸗ und Verwaltungskosten werden jedem Bundesstaate fünf Prozent der in seinem Gebiete zur Erhebung gelan⸗ genden Stempelabgaben von Spielkarten vergütet.
, 8. 24. Von dem Zeitpunkte ab, mit welchem dies Gesetz in Wirksamkeit tritt, ist der Gebrauch von anderen, als mit dem Reichs⸗ stempel versehenen Spielkarten, vorbehaltlich der im dritten Absatze zugelassenen Ausnahme, nicht weiter gestattet.
Kartenfabrikanten und Händler und Inhaber öffentlicher Lokale haben bei Vermeidung der in den §§. 12 und 14 verordaet⸗ ihren Gesammtvorrath an Spielkarten der Steuerbehörde nach näherer Vorschrift des Bundesraths anzumelden. Auf die zu ent⸗ richtende Reichsstempelabgabe ist der Betrag der von den nachzu⸗ bgve Karten bereits entrichteten landesgesetzlichen Abgabe ab⸗ zurechnen. ALçndere Personen können die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in ihrem Be 8. befindlichen Spielkarten, soweit sie mit einem gleich hohen oder höheren Landesstempel, als dem Reichsstempel versehen sind, auch ferner gebrauchen, soweit sie aber ungestempelt oder mit einem geringeren Landesstempel, als dem Reichsstempel, versehen sind, innerhalb einer dreimonatlichen bei der Steuerbehörde mit dem Reichsstempel versehen lassen. ie haben dabei in densenigen Theilen des Bundesgebiets, in welchen keine Besteuerung der Spielkarten be⸗ stand, die im §. 1 bestimmte Abgabe, im übrigen Bundesgebiete nur den etwaigen Mehrbetrag dieser Abgabe über die entrichtete Landes⸗ steuer zu erlegen.
„Ueber die Theilung des Ertrages der Nachsteuer zwischen der Reichskasse und den Kassen der einzelnen Bundesstaaten entscheidet der Bundesrath.
„S. 25. Was in den §§. 10 und 12 bezüglich nicht vorschrifts⸗ mäßtg gestempelter Spielkarten verordnet ist, findet auch auf nach den bisherigen Landesgesetzen gestempelte Spielkarten, deren ander⸗ weite Stempelung nach Vorschrift des §. 24 nicht stattgefunden hat, Anwendung.
§. 26. Für die von der Zollgrenze ausgeschlossenen Theile des Bundesgebiets wird der Bundesrath bestimmen:
9 welcher Steuerstelle die daselbst eingeführten Spielkarten an⸗ zumelden, und in welcher Weise die Erfüllung der Pflicht zur An⸗ meldung, sowie der Ausgang der zur Ausfuhr oder Durchfuhr durch das Bundesgebiet angemeldeten Spielkarten zu kontroliren ist (§. 3);
2) inwieweit eine Ueberwachung der Ausführung dieses Seehen durch Reichsbeamte stattzufinden hat, und in welcher Weise die Ein⸗ nahme an Spielkartenstempel zu verwalten und zur Reichskasse ab⸗ zuführen ist (§. 22); 8
3) unter welchen Bedingungen Großhändlern ein Lager unge⸗ stempelter Spielkarten bewilligt werden darf; ist 89 8 welcher Weise der Handel mit Spielkarten zu kontroliren i . 8).
Mit den hiernach etwa angeordneten Abweichungen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes auch in den Zollausschlüssen des Bundes⸗ gebiets Anwendung.
.27. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1879 in Kraft.
on diesem Zeitpunkte ab werden Landesstempelabgaben von Spielkarten nicht mehr erhoben. 8 1 “
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 1
Gegeben Neues Palais bei Potsdam, den 3. Juli 1878.
m Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Kaisers:
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
1
L. S.) In Vertretung des Reichskanzlers Hofmann.
Bekanntmachung
Beschaffenheit der nicht von der Post bezogenen
Post⸗Packetadressen.
Nach der Vorschrift im §. 4 Abs. IV. der Postordnung vom 18. Dezember 1874 müssen diejenigen Formulare zu Post⸗Packetadressen, welche nicht von der Post, sondern im Privatwege von Papierhandlungen, Druckereien ꝛc. bezogen werden, in Größe, Farbe und Stärke des Papiers, sowie im Vordruck, mit den von der Post gelieferten Formularen genau übereinstimmen.
Da das Vorkommen von Post⸗Packetadressen, welche den angegebenen Bedingungen nicht entsprechen, in neuerer Zeit wieder besonders hüufig wahrgenommen worden ist, so wird ur Vermeidung von Weitläufigkeiten und Nachtheilen für das Publikum auf das obige Erforderniß hierdurch wiederholt auf⸗ merksam gemacht.
Berlin W., den 6. b 1878.
Kaiserliches General⸗Postamt. Wiebe.