1878 / 170 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 22 Jul 1878 18:00:01 GMT) scan diff

§. 124. Vor Ablauf der vertra —— Zeit und ohne Aufkündigung können Gesellen und Gehülfen die Arbeit ver⸗ lassen: IE

1) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden;

2) wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Thät⸗ lichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen die Arbeiter oder gegen ihre Familienangehörigen zu Schulden kommen lassen;

3) wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter oder Fa⸗ milienangehörige derselben die Arbeiter oder deren angehörige zu Handlungen verleiten oder mit den amilien⸗ angehörigen der Arbeiter Handlungen begehen, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten laufen, b—

4) wenn der Arheitgeber den Arbeitern den schuldigen Lohn nicht in der bedungenen Weise auszahlt, bei Stücklohn dahr für ihre ausreichende Beschäftigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher Uebervortheilungen gegen sie schuldig macht;

18 wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben oder die Gesundheit der Arbeiter einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei Eingehung des Arbeitsvertrages nicht zu erkennen war. Z

In den unter Nr. 2 und 3 gedachten Fällen ist der Aus⸗ tritt aus der Arbeit nicht mehr zulässig, wenn die zu Grunde p„ dem Arbeiter länger als eine Woche be⸗ kannt sind.

§. 125. Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehülfen verleitet, vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeits⸗ verhältnisses die Arbeit zu verlassen, ist dem früheren Arbeit⸗ geber für den dadurch entstehenden Schaden als Selbstschuldner mitverhaftet. In gleicher Weise haftet ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehülfen annimmt oder behält, von dem er weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist. Ib

3) Lehrlingsverhältnisse. 19 b

s. 126. Der Lehrherr ist verpflichtet, den Lehrling in den bei seinem Vetriebe vorkommenden Arbeiten des Gewerbes in der durch den Zweck der Ausbildung gebotenen Reihenfolge und Ausdehnung zu unterweisen. Er muß entweder selbst oder durch einen geeigneten, ausdrücklich dazu bestimmten Ver⸗ treter die Ausbildung des Lehrlings leiten. Er darf dem Lehrling die zu seiner Ausbildung und zum Besuche des Gottesdienstes an Sonn⸗ und Festtagen erforderliche Zeit und Gelegenheit durch Verwendung zu anderen Dienstleistungen nicht entziehen Er hat den Lehrling zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anzuhalten und vor Ausschweifungen zu be⸗ wahren. 21882 8

127. Der Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lehr⸗ herrn unterworfen. Demjenigen gegenüber, welcher an Stelle des Lehrherrn seine Ausbildung zu leiten hat, ist er zur Folg⸗ samkeit verpflichtet.

§. 128. Das Lehrverhältniß kann, wenn eine längere Frist nicht vereinbart ist, während der ersten vier Wochen nach Beginn der Lehrzeit durch einseitigen Rücktritt aufgelöst werden. Eine Vereinbarung, wonach diese Probezeit mehr als drei Monate betragen soll, ist nichtig.

Nach Ablauf der vüa g⸗ kann der Lehrling vor Be⸗ endigung der verabredeten Lehrzeit entlassen werden, wenn Fingr der im §. 123 vorgesehenen Fälle auf ihn Anwendung

ndet. 8 Von Seiten des Lehrlings kann das Lehrverhältniß nach

Alblauf der Probezeit aufgelöst werden: -

1) wenn einer der im §. 124 unter Nr 1. 3 bis 5 vor⸗

gesehenett Fanle e46 seine Gefetlichen Verpflichtungen gegen den Lehrling in einer die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die Ausbildung des Lehrlings gefährdenden Weise ver⸗ nachlässigt, oder das Recht der väterlichen Zucht mißbraucht oder zur Erfüllung der ihm vertragsmäßig obliegenden Ver⸗ pflichtungen unfähig wird. iit Dnui. . Der Lehrvertrag wird durch den Tod des Lehrlings auf⸗ gehoben. Durch den Tod des Lehrherrn gilt der Lehrvertrag als aufgehoben, sofern die Aufhebung innerhalb vier Wochen geltend gemacht wird. 70 §. 129. Bei Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Felmhert dem Lehrling unter Angabe des Gewerbes, in welchem der Lehrling unterwiesen worden ist, über die Dauer der Lehr⸗ zeit und die während derselben erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, sowie über sein Betragen ein Zeugniß auszustel⸗ len, welches von der Gemeindebehörde kosten⸗ und stempelfrei zu böglcegiger ist. 1 1 An Stelle dieser Zeugnisse können, wo reg;—n oder andere Vertretungen der Gewerbetreibenden bestehen, die von diesen ausgestellten Lehrbriefe treten. 1. . 130, Verläßt der Lehrling in einem durch dies Gesetz nicht vorgesehenen Falle ohne Zustimmung des Lehrherrn die Lehre, so kann letzterer den Anspruch au Rückkehr des Lehr⸗ lings nur geltend machen, wenn der Lehrvertrag schriftlich Heschlossen c Die Polizeibehörde kann in diesem Falle auf ntrag des Lehrherrn den Lehrling anhalten, so lange in er Lehre zu verbleiben, als durch gerichtliches Urtheil das Lehrverhältniß nicht für aufgelöst erklärt ist. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er binnen einer Woche nach dem Aus⸗ tritte des Lehrlings gestellt ist. Im Falle der Weigerun kann die Polizeibehörde den Lehrling zwangsweise zurück⸗ fabran lassen, oder durch Androhung von Geldstrafe bis zu ünfzig Mark oder Haft bis zu fünf Tagen zur Rückkehr ihn anhalten. ftana. 1 . 131. Wird von dem Vater oder Vormund für den Lehrling, oder, sofern der letztere großjährig ist, von ihm selbst dem Lehrherrn die schriftliche Erklärung abgegeben, daß der G zu einem anderen Gewerbe oder anderen Berufe übergehen werde, so gilt das Lehrverhältniß, wenn der Lehr⸗ ling nicht früher entlassen wird, nach Ablauf von vier Wochen als aufgel st. Den Grund der Auflösung hat der Lehrherr in dem Arbeitsbuche zu vermerken. IIch cot, ast⸗ Binnen neun Monaten nach der Auflösung darf der Hebrlng in demselben Gewerbe, von einem anderen Arbeit⸗ geber ohne Zustimmung des früheren Lehrherrn nicht beschäf⸗ tigt werden. I n 1190 §. 132. Erreicht das Lehrverhältniß vor Ablau der ver⸗ abredeten Lehrzeit sein Ende, so kann von dem Lehrherrn oder von dem Lehrling ein Anspruch auf Entschädigung nur geltend

semacht werden, wenn der Lehrvertrag schrift ich eschlossen n bs. 1 Und 4 kich gsch sen

. In den 585 des §. 128 spruch nur geltend gemacht werden, wenn dieses in dem Lehr⸗ vertrage unter Festsetzung der Art und Höhe der Entschädigung

vereinbart ist. 8 auf Entschädi

Der Anspru innerhalb vier Wochen nach Au

gung erlischt, wenn er nicht ösung des Lehrverhältnisses

Uebrigen durch den Reichskanzler gestattet werden.

5. 133. Ist von dem Lehrherrn das Lehrverhältniß auf aa worden, weil der Lehrling die Lehre unbef ss har⸗ so ist die von dem Lehrherrn bean pruchte E wenn in dem Lehrvertrage ein Anderes nicht aus ist, auf einen Betrag festzusetzen, welcher für jeden auf den Tag des Vertragsbruches folgenden Tag der Lehrzeit, höchstens aber für sechs Monate, bis auf die Hälfte des in dem Gewerbe des Leyrherrn den Gesellen oder Gehülfen ortsüblich gezahl⸗ ten Lohnes sich belaufen darkt. 1 Für die Zahlung der Entschädigung sind als Selbst⸗ schuldner mitverhaftet der Vater des Lehrlings sowie derjenige Arbeitgeber, welcher den Lehrling zum Verlassen der Lehre verleitet, oder welcher ihn in Arbeit genommen hat, obwohl er wußte, daß der Lehrling zur Fortsetzung eines Lehrverhält⸗ nisses noch verpflichtet war. Hat der Ents ädigungsberechtigte erst nach Auflösung des Lehrverhältnisses von der Person des Arbeitgebers, welcher den hemng verleitet oder in Arbeit genommen hat, Kenntniß erhalten, so erlischt gegen diese der Entschädigungsanspruch erst, wenn derselbe vier Wochen nach erhaltener Kenntniß geltend

4) Verhältnisse der Fabrikarbeiter.

§. 134. Auf Fabrikarbeiter finden die Bestimmungen der §§. 121 bis 125 oder, wenn die Fabrikarbeiter als Lehr⸗ linge anzusehen sind, die Bestimmungen der 8§§. 126 bis 133

Anwendung. zwölf Jahren dürfen in Fa briken

§. 135. Kinder unter nicht beschäftigt werden.

Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer von sechs Stunden täglich nicht überschreiten.

Kinder, welche zum Besuche der Volksschule verpflichtet

nd, dürfen in Fabriken nur dann beschäftigt werden, wenn 8 in der Volksschule oder in einer von der Schulaufsichts⸗ behörde genehmigten Schule und nach einem von ihr geneh⸗ migten Lehrplane einen regelmäßigen Unterricht von min⸗ destens drei Stunden täglich genießen.

Junge Leute zwischen vierzehn und sechszehn Jahren vürfen in Fabriken nicht länger als zehn Stunden täglich be⸗ schäftigt werden.

öchnerinnen dürfen während drei Wochen nach ihrer Niederkunft nicht beschäftigt werden.

§. 136. Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter (§. 135) dürfen nicht vor 5 ½ Uhr Morgens beginnen und nicht über 8 ½ Uhr Abends dauern. Zwischen den Arbeits⸗ stunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen ge⸗ währt werden. Die Pausen müssen für Kinder eine halbe Stunde, für junge Leute zwischen vierzehn und sechszehn Jahren Mittags eine Stunde, sowie Vormittags und Nach⸗ mittags je eine halbe Stunde mindestens betragen.

ährend der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung in dem Fabrikbetriebe überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur dann gestattet werden, wenn in denselben diejenigen Theile des Betriebes, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der Pausen völlig eingestellt werden.

An Sonn⸗ und Festtagen, sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für den Katechumenen⸗ und Konfir⸗ manden⸗, Beicht⸗ und Kommunion⸗-Unterricht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden.

§. 137. Die Beschaäftigung eines Kindes in Fa⸗ briken ist nicht gestattet, wenn dem Arbeitgeber nicht zuvor für vusserbe eine Arbeitskarte eingehändigt ist. Eines Arbeits⸗ buches bedarf es daneben nicht. 8

Die Arbeitskarten werden auf Antrag oder mit Zustim⸗ mung des Vaters oder Vormundes durch die Ortspolizei⸗ behörde kosten⸗ und stempelfrei ausgestellt; ist die Erklärung des Vaters nicht zu beschaffen, so kann die Gemeindebehörde die Zustimmung desselben ergänzen. Sie haben den Namen, Tag und Jahr der Geburt, sowie die Religion des Kindes, den Namen, Stand und letzten Wohnort des Vaters oder Vormundes und außerdem die zur Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht (§. 135) getroffenen Einrichtungen anzugeben.

„Der Arbeitgeber hat die Arbeitskarte zu verwa ren, auf amtliches Verlangen jederzeit vorzulegen und am Ende des Arbeitsverhältnisses dem Vater oder Vormund wieder aus⸗ zuhändigen. Ist die Wohnung des Vaters nicht zu ermitteln, so erfolgt die Zustellung der Arbeitskarte an die Mutter oder den sonstigen nächsten vnce 08, des Kindes. 8. 138. Sollen jugendliche Arbeiter in Fabriken beschäf⸗ tigt werden, so hat der Arbeitgeber vor dem Beginn der Be⸗ essrene der Ortspolizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen.

In der Anzeige sind die Fabrik, die Wochentage, an welchen die Beschäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, sowie die Art der Beschäf⸗ tigung Eine Aenderung hierin darf, abgesehen von Verschiebungen, welche durch Ersetzung behinderter Ar⸗ beiter für einzelne Arbeitsschichten nothwendig werden, nicht erfolgen, bevor eine entsprechende weitere Anzeige der Behörde gemacht ist.

In jeder Fabrik hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß in den Fabrikräumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäf⸗ tigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle ein Ver⸗ zeichniß der jugendlichen Arbeiter unter Angabe ihrer Arbeits⸗ tage sowie des Beginns und Endes ihrer Arbeitszeit und der Pausen ausgehängt ist. Ebenso hat er dafür zu sorgen, daß in den bezeichneten Räumen eine Tafel ausgehängt ist, welche in der von der Centralbehörde zu bestimmenden deie. und in deutlicher Schrift einen A szug aus den Bestimmuüngen über die Beschäftigung jugend icher Arbeiter enthält.

§. 139. enn Naturereignisse oder Unglücksfälle den regelmäßigen Betrieb einer Fabrik unterbrochen haben, so können Ausnahmen von den in §. 135 Abs. 2 bis 4 und in §. 136 vorgesehenen Beschränkungen auf die Dauer von vier Wochen durch die höhere Verwaltungsbehörde, auf längere Zeit durch den Reichskanzler nachgela sen werden. In drin⸗ 2 Fällen solcher Art, sowie zur Verhütung von Unglücks⸗ ällen kann die Ortspolizeibehörde, jedoch höchstens auf die Dauer von vierzehn Tagen, solche Ausnahmen gestatten. Wenn die Natur des Betriebes oder Rücksichten auf die Arbeiter in einzelnen Fabriken es erwünscht erscheinen lassen, daß die Arbeitszeit der jugendlichen Arbeiter in einer anderen als der durch §. 136 vorgesehenen Weise gere elt wird, so kann auf besonderen Antrag eine anderweite Fesere. hin⸗ sichtlich der Pausen durch die höhere EEö edoch dürfen in solchen Fällen die jugendlichen Arbeiter nicht känger als sechs Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen den Ar⸗

gemacht ist.

ege der Klage oder Einrede geltend gemacht ist

nicht innerhalb

mögensfalle

Verfügungen müssen schriftlich erlassen werden.

§. 1392a. nassh Beschluß des Bundesraths kann die Ver⸗

wendung von Leenhe nen Arbeitern sowie von Arbeiterinnen ür gewisse Fa wen welche mit besonderen Gefahren

r Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, gänzlich unter⸗ agt oder von besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden. Insbesondere kann für gewisse Fabrikationszweige die Nachtarbeit der Arbeiterinnen untersagt werden.

Durch Beschluß des Bundesraths können für Spinnereien, für Fabriken, welche mit ununterbrochenem Feuer betrieben werden, oder welche sonst durch die Art des Betriebes auf eine regelmäßige Tag⸗ und Nachtarbeit angewiesen sind, sowie für solche Fabriken, deren Betrieb eine Eint eilung in regelmäßige Arbeitsschichten von gleicher Dauer ni gestattet oder seiner Natur nach auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt ist, Ausnah⸗ men von den in §. 135 Abs. 2 bis 4 und in §. 136 vorge⸗ sehenen Beschränkungen nachgelassen werden. Jedoch darf in solchen Fällen die Arbeitszeit für Kinder die Dauer von sechs⸗ unddreißig Stunden und für junge Leute die Dauer von sechs⸗ zig, in Spinnereien von sechsundsechszig Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

Die durch Beschluß des Bundesraths getroffenen Bestim⸗ mungen sind dem nächstfolgenden Reichsta vorzulegen. Sie sind außer Kraft zu setzen, wenn der Rei stag dies verlangt.

§. 139 b. Die Aufsicht über die Ausführung der Be⸗ stimmungen der §§. 135 bis 139a. sowie des §. 120 Abs. 3 in seiner Anwendung auf Fabriken ist ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den Landes⸗ regierungen zu ernennenden Beamten zu übertragen. Den⸗ E stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Be⸗ fugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Revision der Fabriken zu. Sie sind, vorbehaltlich der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntniß gelangenden und Betriebs⸗ verhältnisse der ihrer Revision unterliegenden Fabriken zu verpflichten.

Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und den ordentlichen Polizeibehörden bleibt

der verfassungmäßigen Regelung in den einzelnen Bundes⸗ staaten Saehae

Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Thätigkeit zu erstatten. Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind dem Bundesralch und dem Reichs⸗ tag vorzulegen.

Auf Antrag der Landesregierungen kann für solche Be⸗ zirke, in welchen Fabrikbetriebe gar nicht oder nur in geringem Umfange vorhanden sind, durch Beschluß des Bundesraths von der Anstellung besonderer Beamten abgesehen werden.

Die auf Grund der Bestimmungen der 88§. 135 bis 139a. sowie des §. 120 Abs. 3 in seiner nwendung auf Fabriken auszuführenden amtlichen Revisionen müssen die Arbeitgeber u jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während die Fa⸗ riken im Betriebe sind, gestatten.

Art. 2. An Stelle der nachstehend bezeichneten Vor⸗ schriften der Gewerbeordnung treten die folgenden Bestim⸗ 8

188 1) an Stelle des §. 146: 1S Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im Unver⸗ 8 eher falle mit Gefängniß bis zu sechs Monaten werden I

mungen:

.

1) Gewerbetreibende, welche bei der Zahlung des Lohnes oder bei dem Verkaufe von Waaren am die Arbeiter dem §. 115 zuwiderhandeln;

2) Gewerbetreibende, welche den §§. 135, 136 oder den auf Grund der §§. 139, 139 a. --e S. Verfügungen zu⸗ mrber Arbeiterinnen oder jugend ichen Arbeitern Beschäftigung geben.

Die Geldstrafen fließen der im §. 116 bezeichneten Kasse zu.

Meeg Stelle des ersten Absatzes des §. 147:

it Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und im Unver⸗ mögensfalle mit Haft wird bestraft:

1) wer den elbständigen Betrieb eines stehenden Gewer⸗ bes, zu dessen Beginn eine besondere polizeiliche Genehmigung (Konzession, Approbation, Bestallung) erforderlich ist, ohne die vorschriftsmäßige Genehmigung unternimmt oder fortsetzt, S. ivon den in der Genehmigung festgesetzten Bedingungen abweicht;

2 wer eine gewerbliche Anlage, zu der mit Rücksicht auf die Lage oder Beschaffenheit der Betriebsstätte oder des Lokals eine besondere Genehmigung erforderlich ist (§§. 16 und 24), ohne diese Genehmigung errichtet, oder die wesentlichen Be⸗ dingungen, unter welchen die Genehmigung ertheilt worden, nicht innehält, oder ohne neue enehtigung eine wesentliche Veränderung der Betriebsstätte oder eine Ver egung des Lokals oder eine wesentliche Veränderung in dem Betriebe der Anlage vornimmt;

3) wer, ohne hierzu approbirt zu sein, sich als Arzt (Wundarzt, Augenarzt, Geburtshelfer, Zahnarzt, Thierarzt) bezeichnet oder sich einen ähnlichen Titel beilegt, durch den der Glauben erweckt wird, der Inhaber desselben sei eine ge⸗ prüfte Medizinalperson; 13

4) wer der Aufforderung der Behörde ungeachtet den Bestimmungen des §. 120 zuwiderhandelt.

3) an Stelle des ersten Satzes des §. 148: Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und bns mmeöG mit Haft bis zu vier Wochen wird

estraft:

4) an Stelle der Nr. 9 und 10 des §. 148:

9) wer die gesetzlichen Pflichten gegen die ihm anvertrau⸗ ten Lehrlinge verletzt;

10) wer wissentlich der Bestimmung im §. 131 Abs. 2 zuwider einen Lehrling beschäftigt;

5) an Stelle des ersten Satzes des §. 149:

Nit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Unvermö⸗ gensfalle mit Haft bis zu acht Tagen wird bestraft:

6) an Stelle der Nr. 7 des §. 149: —9) wer es unterläßt, den durch §8. 138 und 139b. für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen. 7) an Stelle des §. 150:

Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark und im Unver⸗ mit Haft bis zu drei Tagen für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes wird bestraft:

1) wer den Bestimmungen der 88. 106 bis 112 zuwider

3 einen Arbeiter in Be chäftigung nimmt oder behält

2) wer den Bestimmungen dieses Gesetzes in Ansehung der

Arbeitsbücher und Arbeitskarten zuwiderhandelt;

beitsstunden nicht Pausen von zusammen mindestens einstün⸗ diger Dauer gewährt werden.

3) wer vorsätzlich ein auf seinen Namen ausgestelltes Arbeitsbuch unbrauchbar cht oder vernichtet.

ma⸗ v“

Die auf Grund vorstehender Bestimmungen zu treffenden 8

gang in das ausschließliche

n2 in Apotheken und Handelsgeschäften ine Anwendung. 1eh Benimenungen der §§. 134 bis 139 b. finden auf Arbeitgeber und Arbeiter in Werkstätten, in deren Betrieb eine regelmäßige Benutzung von Dampfkraft stattfindet, sowie in Hüttenwerken, in Bauhöfen und Werften entsprechende An⸗ wendung. gleicher Weise finden Anwendung die Bestimmungen der 8 f15 15 119 und 135 bis 139 b. auf die Besitzer und Arbeiter von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben. . Arbeiterinnen dürfen in Anlagen der in Absatz 3 be⸗ zeichneten Art nicht unter Tage beschäftigt werden. Zuwider⸗ handlungen unterliegen der Strafbestimmung des §. 146. Art. 3. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1879 in Kraft. 11 8 nnste ndlich 28 mnsörer res Sbeehar Unterschrift d beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 1 8 ee Neues Palais bei Potsdam, den 17. Juli 1878. X Allerhöchsten Auftrage 1358 Vvv n iedrich Wilhelm, 8 4 8 2 4 8 8 Fürst v. Bismarck.

Verordnung,

ie Aufhebung des Verbots der Aus⸗ N von Pferden. Vom 22. Juli 1878.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. 1 verordnen im Namen des 5 e. erfolgter Zustimmung

ierungen, was folgt: 8 E betreffend ba⸗ Verbot der Ausfuhr von Pferden, vom 7. Juli v. J. (Reichs⸗Gesetzbl. S. 547), tritt mit dem Tage der Verkündigung gegenwärtiger Verordnung außer

t. 2 2 * 2 Kraft mdlich unter Unserer 8 ssteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 22. Juli 1878. 8 Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Kaisers: (L. S.) Friedrich Wilhelm, Kronprinz. 1 Dtto Graf zu Stolberg.

anaeimnehynng. ur Ausführung des Gesetzes, betreffend Erhebungen

1 Pafa eung die Tabakfabrikation und den Tabak⸗

handel ꝛc. vom 26. Juni l. J. (Reichs⸗Gesetzblatt S. 129) hat

der Bundesrath am 4. d. M. Nachstehendes beschlossen:;

I. Die durch das Gesetz vom 26. Juni 1878, betreffend Erhebungen über den Tabakbau, die Tabakfabrikation und den Tabakhandel ꝛc., angeordneten Erhebungen werden einer Kommission übertragen, welche sich zusammensetzt aus

1) einem Vorsitzenden und einem Mitgliede des Reichs⸗

kanzler⸗Amts;

2) fünf Landesbeamten, von welchen Preußen, Bayern, Seäachsen, Württemberg und Baden je einen vorzuschlagen

haben, und einem von den Hansestädten vorzuschlagen⸗

den Mitgliede; j 3) drei Sac verüanbigen aus den Kreisen des Tabakbaues, der Tabakfabriration und des Tabakhandels, von welchen Bayern den Sachverständigen für den Tabakbau, Preußen den für die Tabakfabrikation und Baden den für den

Tabakhandel vorzuschlagen hat.

II. Die Kommission hat die Aufgabe: durch Erhebungen über den Umfang, die territoriale Vertheilung, innere Gliederung und wirthschaftliche Be⸗

deutung der bei der Beschaffung der Verarbeitung und

dem Vertriebe des Tabaks betheiligten Erwerbsthätig⸗

keit eine Grundlage zu gewinnen, auf welcher sie unter

Vernehmung von Sachkundigen feststellt, welche der

verschiedenen Formen der Tabakbesteuerung für Deutsch⸗

land geeignet sind und ein befriedigendes finanzielles Ergebniß in Aussicht stellen,

über das Ergebniß ihrer Erhebungen einen Bericht zu erstatten,

und sich über die Einführung derjenigen Form, welche sie als

die zweckentsprechendste erkennt, gutachtlich zu äußern, zugleich

mit dem Anheimgeben, falls sie es für angemessen erachtet, die

Grundzüge der 858 empfohlenen System entsprechenden Gesetz⸗

ung zu entwerfen. 8

geb r⸗ Zu dem II. bezeichneten he hat die Kommission

1) ein Programm für ihre Arbeiten aufzustellen und dem

Bundesrath vorzulegen, 2) örtliche Erhebungen durch Vermittelung der Landes⸗ behörden und durch von 85 im Einvernehmen mit den Landesregierungen zu bestellende Kommissionen und Kommissarien zu veranstalten, 1 3) das Ergebniß dieser Erhebungen unter Beihülfe des Kaiserlichen statistischen Amts ö dasselbe zu prüfen und erforderlichenfalls zu ergänzen 4) Sachverständige zu vernehmen un gutachtliche Berichte zu erfordern. .

8 IV. Die Hohen Bundesregierungen werden ersucht, An⸗ ordnung dahin zu treffen, daß die Landesbehörden der Kom⸗ mission und den von derselben mit den örtlichen Erhebungen beauftragten Personen und Dienststellen bei der Vornahme der Erhebungen Beistand leisten und bezüglichen Requisitionen Folge geben. 1 Berlin, den 20. Juli 1878. 8

Der Reichskanzler.

8 In Vertretung:

Eck.

“”]

In Apenrade wird am 8. k. Mts. mit einer See⸗ teuermanns⸗ und einer Seeschiffer⸗Prüfung für große Fahrt egonnen werden.

uli 1878.

Beerlin, den 20. , er Reichskanzler. In gi-x See;

Der im Jahre 1862 in Flensburg erbaute, bisher unter britischer Fchg⸗ gefahrene Lugger „Hindu“ von 135,10 briti 2, Registertons Ladungsfähigkeit hat durch den Ueber⸗

igenthum der im dan eehe reußen staatsangehörigen Lootsen H. reudenthal und P. M.

E11A“

edersen zu Ning rung der deutschen

Eigenthümer Alton

zum Heimathshafen gewählt haben, ist am 27. April d. J. vom Kaiserlichen General⸗Konsulate zu Shanghai g Fhon worden.

erlin, den 20. Juli . S Der Reichskanzler. In 8

Die Nummer 24 des Reichs⸗Gesetzblatts, welche von heute ab zur Versendung gelangt, enthält unter 8

Nr. 1259 das Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbe⸗Ordnung. Vom 17. Juli 1878; und unter

Nr. 1260 den Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Spanien. Vom 2. Mai 1878. Berrlin, den 22. Juli 18783. .“ Kaiserliches Post⸗Zeitungs⸗Amt.

Die Nummer 25 Eöe welche von heute

ab zur Versendung gelangt, enthält unter 3

zmer. 1261 die Verordnung, betreffend die Aufhebung des

Verbots der Ausfuhr von Pferden. Vom 22. Juli 1878.

Berlin, den 22. Juli 1878. Kaiserliches Post⸗Zeitungs⸗Amt.

*

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Erbküchenmeister in Altvorpommern, Kammerherrn Grafen Victor von Schwerin auf Schwerinsburg, im Kreise Anklam, das Prädikat „Excellenz“ zu verleihen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem vortragenden Rath beim Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, Geheimen Ober⸗Regierungs⸗ Rath Schede, den Charakter als Wirklicher Geheimer Ober⸗ Regierungs⸗Rath mit dem Range eines Rathes erster Klasse zu verleihen; und den Geheimen Regierungs⸗Rath und vortragenden Rath beim Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Ar⸗ beiten, Karl Siegmund Ursinus, zum Geheimen Ober⸗ Regierungs⸗Rathe zu ernennen.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten. G Königliche Bibliothek. In der nächsten Woche vom 29. Juli bis 3. August findet nach Paragraph 24 des gedruckten Auszuges aus der Bibliothek⸗ Ordnung die allgemeine Zurücklieferung aller aus der König⸗ lichen Bibliothek entliehenen Bücher statt. Es werden daher alle Diejenigen, welche Bücher der Königlichen Bibliothek in änden haben, hierdurch aufgefordert, solche während dieser han in den Vormittagsstunden zwischen 9 und 1 Uhr gegen die darüber ausgestellten Empfangscheine zurückzuliefern.

Ordnung der Namen der Entleiher: 1

von A. H. am Montag und Dienstag, J. R. am Mittwoch und Donnerstag, S. —Z. am Freitag und Sonnabend. Berlin C., den 22. Juli 1878.

22

Lepsius.

8

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 22. Juli. Da Sr. Majestät dem Kaiser und König der Versuch einer Ausfahrt gut be⸗ kommen ist, werden Beide Kaiserlichen Majestäten mit Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin von Baden und der Prinzessin Victoria von Baden heute im Schlosse zu Babelsberg Wohnung nehmen.

Ihre Majestät die Kaiserin⸗Königin wohnte gestern mit Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzog von Baden dem Gottesdienst in der Marienkirche bei.

Es wird vielfach die Nachricht verbreitet, daß die russische Regierung die Verordnung wegen Zahlung der ölle in Gold vom 1 September d. J. ab außer Kraft zu etzen beabsichtige. Indessen liegen thatsächliche Anhaltspunkte für dieses nach Lage der Verhältnisse wenig glaubwürdige Ge⸗ rücht bisher nicht vor.

Nach den von verschiedenen Eisenbahnverwal⸗ tungen gewonnenen Erfahrungen ist die Einrichtung periodischer Konferenzen mit Vertretern der berne disg tlichen Korporationen des engeren Bahn⸗ bereichs nach den in dem Erlaß des Reichs⸗Eisenbahnamts vom

interesse förderlich zu erachten. Der Handels⸗Minister hat einem Cirkularerlaß vom 27. v. M. die Erwar⸗ tung ausgesprochen, daß ähnliche Konferenzen nunmehr von sämmtlichen Königlichen Eisenbahnverwaltungen ins Leben rden. ““ gerüßn ee den periodischen, für jetzt in der Regel zweimal im ahre stattfindenden Konferenzen mit Delegirten der einzelnen Feet. sowie der bedeutenderen landwirthschaftlichen und industriellen Vereine ist die Bestellung eines engeren Aus⸗ schusses zu dem Zweck in Erwägung gekommen, um für die Berathung wichtiger Verkehrsfragen, deren Erledigung keinen Aufschub leidet, einen beweglicheren und leichter zusammenzurufenden Beirath zur Hand zu haben, welcher unter Umständen sogar im Wege schriftlicher Umfrage ohne besondere Schwierigkeiten gehört werden könnte. Diejenigen Verwaltungen, von welchen solches bisher noch nicht geschehen ist, sind angewiesen worden, auf der nächsten bezw. auf der demnächst einzuberufenden erstmaligen Konferenz auch die Be⸗ stellung eines solchen engeren Ausschusses zur Eröcterung zu stellen. 1 Da die Betheiligung an den Konferenzen als ein von den betreffenden Delegirten unentgeltlich auszuübendes Ehren⸗ amt ist, so sind die Königlichen Direktionen be⸗ züglich der unter Staatsverwaltung stehenden Privatbahnen unter Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschaftsvertretungen

Die Zurücknahme der Bücher erfolgt nach alphabetischer

Der Königliche Geheime Regierungs⸗Rath und Ober-Bibliothekar

11. Januar 1875 dargelegten Grundzügen als dem verkehre.

Wagenklasse auf den vom Staat verwalteten Strecken nach und von dem jedesmaligen Konferenzort zur Verfügung zu stellen.

Bis Ende Juni 1878 sind für Rechnung des Neichs an Landes⸗Silber⸗ und Kupfermünzen zur Ein⸗ ziehung gelangt: A. Landes⸗Silbermünzen: Thaler⸗

währung 814 289 318 80 ₰, ferner: die in der Uebersicht

für Mai 1878 (Reichs⸗Centralblatt S. 376) unter Nr. 2 bis 10 aufgeführten Sorten an Landes⸗Silbermünzen im Ein⸗ lösungswerthe von zusammen 210 527 270 96 ₰, Gesammtwerth A. 1 024 816 589 76 ; B. Landeskupfer⸗ münzen: Thalerwährung 2 781 236 15 ₰, süddeutsche 8 Währung 647 208 44 J, mecklenburgische Währung 73 149 60 ₰, Gesammtwerth B. 3 501 594 19 ₰; hierzu Gesammt⸗ werth A. 1 024 816 589 76 ₰, Summe 1 028 318 183 95 ₰.

Allerhöchste Privilegien wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Papiere sind verliehen worden: unterm 19. Juni 1878 der Stadt Bernau 100 000 mit

4 ½ Proz. verzinsliche Stadtobligationen, deren Erlös zum Bau eines Schulhauses verwendet werden soll; unterm 24. Juni 1878 der Stadt Garz a. O. zur Deckung der Kosten des Gymnasialgebäudes 100 000 mit 4 ½ Proz. verzinsliche Obligationen. . Dem Kreise Halle, Regierungsbezirk Minden, ist rücksichtlich der zum Bau einer Kreischaussee von Bockel über Brockhagen bis zur in der Richtung auf Isselhorst, Kreis Bielefeld, erforderlichen Grundstücke unterm 12. Juni 1878 das Enteignungsrecht bewilligt worden.

Der Tarif, nach welchem das Fährgeld und das Fuhr⸗ lohn für die Beförderung über den Meeresarm und über die 8 Watten zwischen Ballum und Romö, Regierungsbezirk Schleswig, zu erheben sind, und der Tarif, nach welchem das Brückengeld für die Benutzung der Brücke über die Elster bei Podebuls, Regierungsbezirk Merseburg, zu entrichten ist, sind unterm 12. Juni 1878; der Tarif, nach welchem das Ueberfahrtsgeld bei der Fähre über die Elbe und die Havel bei Werben an der Elbe, Regierungsbezirk Magdeburg, zu erheben, ist unterm 30. Juni 1878; der Tarif für das Uebersetzgeld über die Spree zwischen dem Kräuselschen Grund⸗ stück in Charlottenburg und dem gegenüberliegenden Ufer ist unterm 5. Juli 1878 Allerhöchst genehmigt worden.

In Bezug auf die Abschätzung eines zu expro⸗ v 1Grundstückes als Baustelle hat das Ober⸗Tribunal, III. Senat, durch Erkenntniß vom 27. Mai 1878 ausgesprochen, daß als Baustelle nicht nur der mit den Gebäuden selbst zu besetzende Grund und Boden zu schätzen sei. Denn für den Werth eines zur Bebauung bestimmten Grundstücks seien nicht blos die zeitigen Baupläne, sondern die zweckmäßige Benutzung desselben zu Bauten, welche sachverständiger Beurtheilung unterliege, maßgebend, und bei derartiger Benutzung komme es nie t blos auf den Raum für die Gebäude, sondern auch auf den für deren ver⸗ schiedene Bestimmung erforderlichen Grund und Boden an.

Der zuletzt bei der Königlichen Gesandtschaft in Stutt⸗ gart angestellte Legations⸗Rath Graf Bernhard von War⸗ tensleben ist am 20. d. Mts. in Bonn degn. einen sanften Tod von einem langjährigen Leiden erlöst worden.

Der so früh Verstorbene, dessen liebenswürdige Charakter⸗ eigenschaften ihm ein freundliches Andenken sichern, hat sich in seinen verschiedenen amtlichen Stellungen als ein Mann von hervorragender Begabung und seltener Pflichttreue be⸗ währt.

Der General⸗Lieutenant von Voigts⸗Rhetz, à la suite des Königs⸗Grenadier⸗Regiments (2. Westpreußischen) Nr. 7 und Commandeur der 20. Division, ist mit kurzem Ur⸗ laub von Hannover hier eingetroffen.

Der Königlich bayerische Militärbevollmächtigte, General⸗ Major von hat s mehrwöchigen Urlaub nach Bayern, ebenso der General⸗Major von Tilly, Direktor des Departements für das Invalidenwesen im Kriegs⸗Ministerium, zunächst nach Greifswald, angetreten.

Der Kaiserliche General⸗Konsul zu Odessa Dr. Blaui nach Ablauf scser Urlaubs nach Odessa zurückgekehrt.

Miiederlande. Haag, 18. Juli. (Leipz. Ztg.) Die Zweite Kammer der Generalstaaten hat nunmehr die Diskussion des Gesetzentwurfs über das Primarunterrichts⸗ wesen, welche sie im Anfange der zweiten Hälfte des vorigen Monats begonnen hatte, zum Abschlusse gebracht und in ihrer heutigen Sitzung den Entwurf, der bei dieser langwierigen Berathung keinerlei erhebliche Abänderung erfahren, mit einer Majorität von 52 gegen 30 Stimmen angenommen. Das liberale Kabinet Kappeyne hat damit einen großen Erfolg über die vereinigte Opposition der anti⸗ revolutionären (strenggläubig protestantischen) und ultra⸗ montanen Fraktionen zu verzeichnen. In Amster⸗ dam hat sich jetzt ein Comité gebildet, welches dort eine Reihe von Festlichkeiten für den 24. August, den Tag, an welchem der Prinz Heinrich der Nieder⸗ lande sich mit der Prinzessin Marie von Preußen vermählen wird, zu veranstalten unternimmt. Auch in den übrigen bedeutenderen Städten des Landes stehen gleiche Vor⸗ bereitungen in Aussicht. Diese Veranstaltungen sind der Ausdruck der wohlverdienten großen Popularität, deren sich der Prinz Heinrich in ganz Niederland erfreut.

Großbritannien und Irland. London, 21. Juli. (W. T. 88 Earl Beaconsfield hat sich in Begleitung seines Kabinets⸗Chefs Corry gestern zur Königin nach Osborne be⸗

eben. Auf dem Besgern in Bermondsey abgehaltenen

eeting der Liberalen hielt Gladstone eine Rede, in welcher er zunächst erklärte, daß er es ablehne, die Füh⸗ rung der liberalen Partei wieder zu übernehmen. Er sprach sich alsdann sehr entschieden gegen die Art und „Weise aus, in welcher seit einiger Zeit das englische Vork regiert werde. Kein despotischer Staat in Europa würde es ge⸗ wagt haben, wie das jetzige Kabinet zu handeln, indem es so bedeutende Verantworlichkeiten ohne Wissen des Volkes übernahm. Die Liberalen seien weder Freunde der Türken, no reunde der Russen, sondern überhaupt

o das Recht zur Fi em bezeichneten Schiffe.

28 8

lagge erlan t ür welches d

vemmeee Zaaaͤaaaaaaaaaaeee

ermächtigt worden, den zu den periodischen Konferenzen ein⸗ lad Handelskammern u sonstigen wirthschaftlichen

Uler unterdrückten Völkerschaften. In heftiger Weise verur⸗ cheilte Glad das Reg nent d nd hob hervor,