2. Thüringischen Infanterie⸗Regiment
Nr. 32, b Dalke, Büchsenmacher bei demselben Regiment, 1 Wendel, Stabshautboist beim 5. Thüringischen Infanterie⸗ Regiment Nr. 94 (Grofgherzog von Sachsen),
Krieger, Feldwebel in demselben Regiment, Häfner, Büchsenmacher beim 2. Hessischen Husaren⸗Regiment Nr. 14, “ Schönau, Wachtmeister im Thüringischen Ulanen⸗Regiment
N
r. 6, . 1 Schott, Vize⸗Feldwebel im 1. Groß erzoglich Hessischen In⸗ fanterie⸗ (Leibgarde⸗) Regiment Nr. 115, Bruchhäuser, Feldwebel im 2. Großherzoglich Hessischen
nfanterie⸗Regiment (Großherzog) Nr. 116, Klo Cert, Bezirks⸗Feldwebel vom 1. Bataillon (Darmstadt 1.) 1. Großherzoglich Hessischen Landwehr⸗Regiments Nr. 115, Krämer, Feldwebel und Regiments⸗Schreiber im 3. Groß⸗ herzoglich Hessischen Infanterie⸗Regiment (Leib⸗Regiment) Nr. 117 b Keller, 7 eldwebel im 4. Großherzoglich Hessischen Infanterie⸗ Regiment (Prinz Carl) Nr. 118, .
Wahl, Wachtmeister im 1. Großherzoglich Hessischen Dra⸗ oner⸗Regiment (Garde⸗Dragoner⸗Regiment) Nr. 23, zölker, Fahnenschmied im 2. Großherzoglich Hessischen
Dragoner⸗Regiment (Leib⸗Dragoner⸗Regiment) Nr. 24, Hoffman 3z „ Vize⸗Feldwebel von der Unteroffizier⸗Schule in Biebrich, Ibelshäuser, Feldwebel im Hessischen Feld⸗Artillerie⸗ Regiment Nr. 11, b Weiske, Sergeant im Hessischen Train⸗Bataillon Nr. 11, Pabst, Vize⸗Wachtmeister von der Großherzoglich Hessischen Tdrrain⸗Compagnie.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem General⸗Lieutenant z. D. von Ramm, beser der specteur der 4. eld⸗Artillerie⸗Inspektion, den Königlichen Femden⸗Orden erster Klasse mit Schwertern am Ringe; dem Regierungs⸗Präsidenten von Flottwell zu Marienwerder den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse; dem Steuer⸗ Rath und Ober⸗Steuerinspektor Treppen hauer zu Schivel⸗ bein den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse; dem 1. Bürgermeisterei⸗Beigeordneten und ‚utcbefeher Schmidt zu Neunkirchen im Kreise Ottweiler, dem Gräflich Stolberg⸗ Wernigerodischen Wegebaumeister Krahmer zu Wernigerode,
en am Königlichen Theater in Berlin, Rudolf Vize⸗Obermeister Diekmann bei der zu Spandau den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse; dem Küster Lehmann an der Stadt⸗ und Hauptkirche zu Guben das Kreuz der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern; dem pensionirten Steuer⸗ aufseher Kliem zu Schmolz im Landkreise Breslau das All⸗ gemeine Ehrenzeichen; sowie dem Rentier Gumtau zu Rat enow und dem Feldwebel Engel an der Unteroffizier⸗ schule zu Biebrich die Rettungs⸗Medaille am Bande zu ver⸗ leihen.
Deutsches NReich.
Dem Kaäiserlichen Vizekonsul F. chmnaih in Florenz ist
die nachgesuchte Entlassung aus dem Reichsdienste ert eilt worden.
Von, dam. Hoes Nallffeute J. Blomström in
vmgrurteoy.
cobstad
und Heinrich Wallin in Gamlakarleby
u Konsular⸗ Agenten bestellt worden. 3 ular
7. Plenarsitzung des Deutschen Reichstages, Montag, den 7. Oktober 1878, Nachmittags 2 Uhr.
Mundliche Berichte ber Abthenmngen Aber Wahl
G Kündliche Berichte der eilungen über Wahlprüfungen.
Mündliche Berichte der Wahlprufungs⸗Kommission. ia. Pe.
richt der Wahlprüfungs⸗Kommission über die Reichstagswahl m 17. Wahlkreise der Provinz Hannover.
Königreich Preußen. Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und 8 Medizinal⸗Angelegenheiten.
Der praktische Arzt ꝛc. Dr. Siehe ist mit Belassung des
Wohnsitzes in Alt⸗Doebern zum Kreiswundarzt des Kreises Kalau ernannt worden.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Die Königliche Direktion der Ostbahn ist mit Anfertigun der Vorarbeiten für eine Bahnlinie Brbe nung von Konitz nach Laskowitz beauftragt worden.
8 Justiz⸗Ministerium. ersetzt sind: Der Kreisgerichts⸗Rath Niedzielewski in Malfsec an das Kreisgericht in Nal nat ben Kreis⸗ Meißner in Kosten an das Kreisgericht in 8 In den Ruhestand sind getreten: Der Landgerichts⸗ Kammer⸗Präsident Simon in Coblenz, der Kreisgerichts⸗ Direktor von Hornemann in Pall a. 4&. die Kreisgerichts⸗ Räthe von Potworowski in Posen und Basse in Mühl⸗ kesen n Thür., sowie der Ober⸗Amtsrichter Rosenbach in 1b Dem Kreisgerichts⸗Rath Schneider in Prenzlau ist die 1 da ge uchte Jeeestentlassung mit Pension n 18 e d. J. ab ertheilt. Der Kreisgerichts⸗Rath Stilcke in Grünberg ist i Folge rechtskräftigen Erkenntnisses aus dem Dienst vais 8 Der Rechtsanwalt und Notar Valentin in Heilsber
und der Rechtsanwalt und Notar Jeschke in Halberstadt sin gestorben.
Personalveränderungen.
ZE e, e. Preußische Armee.
Im Sanitäts⸗Corps. Potsdam, 27. September. Dr. Bode, Stabs⸗ und Bats. Arzt des Füs. Bats. Inf Regts. Nr. 94, zum Ober⸗Stabsarzt 2. Kl. und Regts. Arzt des Inf. Regts. Nr. 20, Dr. Berndgen, Assist. Arzt 1. Kl. vom Inf. Regt. Nr. 13, zum Stabs⸗ und Bats. Arzt des Füs. Bats. Inf. Regts. Nr. 77, Dr. Krosta, Assist. Arzt 1. Kl. vom Hus. Regt. Nr. 4, zum Stabs⸗
arzt beim medizin. chirurg. Friedrich⸗Wilhelms⸗Institut, befördert. ee Assist. Aerzte 1. Kl. der Res.: Dr. Schneider, vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 27, Dr. Eigen, vom Res. Landw. Bat. Nr. 39, Dr. Weigert, vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 67, zu Stabs⸗ ärzten der Res. befördert. Die Assist. Aerzte 1. Kl. der Landw.: Dr. Schlüter, vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 15, Dr. Josephson, vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 17, Dr. Hoffmann, vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 87, Dr. Krause, vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 23, Dr. Kremnitz, vom Reserve⸗ Landw. Regt. Nr. 35, Dr. Küpper, vom Res. Landw. Bat. Nr. 39, Dr. Hynitzsch, vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 66, Dr. Harwart, vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 44, Dr. Bille, vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 54, Dr. Schwengers, vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 68, Dr. Dabis, vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 95, Dr. Loretz, vom Res. Landw. Bat. Nr. 80, Dr. Schmitz, vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 68, Dr. Dirska, vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 51, Dr. Rapmund, vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 74, Dr. Weißen⸗ fels, vom Res. Landw. Bat. Nr. 34, Dr. Zipper, vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 24, Dr. Kersten, vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 30, Dr. Ossowidzki, vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 60, zu Stabsärzten der Landw. befördert. Die Assist. Aerzte 2. Kl. der Res.: Dr. Kraemer, vom Res. Landw. ] Nr. 40, Dr. Horn, vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. „ Dr. Henzs chel, vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 60, Dr. Günther, vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 20, Dr. Pauke, vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 23, Dr. Scotti, vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 115, Dr. Protze, vom Res. Landw. Bat. Nr. 39, zu Assist. Aerzten 1. Kl. der Res. befördert. Die Assist. Aerzte 2 Kl. der Landw.: br. 41 cher, vom Res. Landw. Bat. Nr. 39, Dr.
rank, vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 30, Dr. Riedel, vom srß Landw. Regt. Nr. 35, Dr. Iversen, vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 84, Dr. Osterbind, vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 91, Dr. Knabe, vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 94, Dr. Wortmann, vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 56, Dr. Metz, vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 76, zu Assist. Aerzten 1. Kl. der Landw. befördert. Dr. Benda, Marine⸗Assistenz⸗Arzt 1. Klasse von der 2. Matrosen⸗ Division, zum Marine⸗Stabsarzt, vorläufig ohne Patent, befördert. Dr. Bliesener, Assist. Arzt 1. Kl. von der Versuchs⸗Comp. der Art. Prüf. Kommiss., zum Hus. Regt. Nr. 5, Dr. Schimmel, Assist. Arzt 1. Kl. vom Hus. Regt. Nr. 8, zum Train⸗Bat. Nr. 8, Dr. Lange, Assist. Arzt 2. Kl. vom Gren. Regt. Nr. 4, zum Hus. Regt. Nr. 1, Dr. Hecker, Assist. Arzt 2. Kl. vom Inf. Regt. Nr. 114, zum Inf. Regt. Nr. 78, Dr. Stadthagen, Assist. Arzt 2. Kl. vom Inf. Regt. Nr. 85, zum Inf. Regt. Nr. 111, Dr. Klef⸗ fel, Assist. Arzt 2. Kl. vom Gren. Regt. Nr. 1 und kommdrt. zur Dienstleist. bei der Marine, zur Marine versetzt. Dr. Ott, Königl. bayer. Assist. Arzt 2. Kl. a. D., im preuß. Sanitäts⸗Corps und zwar als Afsist. Arzt 2. Kl., mit einem Patent vom 3. Mai 1876, beim Train⸗Bat. Nr. 15 angestellt. Dr. Lange, Stabsarzt v. d. Unteroff. Sch. in Potsdam, als Ober⸗Stabsarzt 2. Kl. mit Pens. und der Unif. des Sanitäts⸗Corps, Dr. Herz, Assist. Arzt 1. Kl. vom Inf. Regt. Nr. 24, mit Pens., Dr. v. Haselberg Stabsarzt der Landw. vom Res. Landw. Regt. Nr. 35, Dr. Dümke, Stabsarzt der Landw. vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 27, Dr. Hirsch, Stabsarzt der Landw. vom Res. Landw. Bat. Nr. 36, Dr. Krug, Stabsarzt der Landw. vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 27, Dr. Heinrich, Assist. Arzt 1. Kl. der Landw. vom Res. Landw. Regt. Nr. 35, der Ab⸗ schied bewilligt. Dr. Keßler, Stabs⸗ und Bats. Arzt des Füs. Bats. Inf. Regts. Nr. 77, als Halbinvalide mit Pens. ausgeschieden und zu den Aerzten der Landw. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 110 übergetreten.
Deutsches NReich.
8 Preußen. Berlin, 5. Oktober. Se. Kaiserliche Vormistag im Neuen Paͤlais bei Polsbam ben hxras stdes Civil⸗Kabinets entgegen. 1A“
9
.“ 1z. Majestät die Kaiserin⸗Königin hat dem hiesigen Magistrat auf die Glückwunschadresse zu Ihrem Ge⸗ burtstage nachstehende Antwort zugehen lassen:
Ich habe in dem Glückwunsch des Magistrats von Berlin jene alte Gesinnung der Treue und Anhänglichkeit an den Kaiser und Mich wiedergefunden, welche in unserer so ernsten Zeit doppelt wohl⸗ thätig wirkt. Auch Mir ist der Glaube an die patriotische Stim⸗ mung der Bürger Berlins stets geblieben und Ich danke dem Magistrat insbesondere dafür, daß er dieser seiner Gesinnung einen so warmen Ausdruck verliehen hat. Möge die Zukunft Manches bessern, was drückend auf der Gegenwart lastet. Meiner treuen Theilnahme wird sich der Magistrat Unserer Haupt⸗ und Residenz⸗ stadt stets versichert halten.
Baden⸗Baden, den 1. Oktober 1878.
— Nach der vom Reichs⸗Eisenbahn ⸗Amt auf⸗ gestellten, in der Ersten Beilage veröffentlichten Nachweisun über im Monat August d. J. beförderte Züge und deren Verspätungen wurden auf 57 größeren Eisen⸗ bahnen Deutschlands (exkl. Bayerns), mit einer Ge⸗ deree vähag. von 26 405,22 km, an fahrplanmäßigen Zügen efördert: 12 776 Courier⸗ und 81 829 Personen⸗ züge, 39 064 gemischte und 67 098 Güterzüge; an außer⸗ fahrplanmäßigen Zügen: 2942 Courier⸗, Personen⸗ und ge⸗ mischte, und 33 576 Güter⸗, Materialien⸗ und Arbeitszüge. Im Ganzen wurden 592 139 037 Achskilometer bewegt, von denen 188 891 279 Achskilometer auf die fahrplanmäßigen Züge mit Personenbeförderung entfallen. s verspäteten von den 133 669 fahrplanmäßigen Courier⸗, Personen⸗ und gemischten Zügen im Ganzen 1184 oder 0,89 pCt., (gegen 0,90 pCt. in demselben Monat des Vorjahres, und 0,77 pCt. im Vormonat). Von diesen Verspätungen wurden jedoch 656 durch das Abwarten verspäteter Anschluß üge hervor⸗ gerufen, so daß aus im eigenen Betriebe der beere sercden Bah⸗ nen liegenden Ursachen 528 Verspätungen oder 0,39 pCt. (gegen 0,35 pCt. im Vormonat) der beförderken Züge entstanden. In demselben Monat des Vorjahres verspäteten auf 56 Bahnen durch im eigenen Betriebe liegende Ursachen 573 Züge, been 0,43 pCt., sonach 0,04 pCt. mehr. In Fage⸗ der Verspätungen wurden 151 Anschlüsse versäumt (gegen 106 in demselben Monat des Vorjahres und 124 im Vormonat).
— In den deutschen Münzstätten sind bis zum 28. September 1878 geprägt worden, an Goldmünzen: 1 233 459 100 ℳ Doppelkronen, 376 473 720 ℳ Kronen, 27 969 845 ℳ halbe Kronen; hiervon auf Privatrechnung: 318 452 140 ℳ; an Silbermünzen: 71 652 415 ℳ 5⸗Markstücke, 98 509 686 ℳ 2⸗Markstücke, 149 262 115 ℳ 1⸗Markstücke, 71 486 388 ℳ 50⸗Pfennigstücke, 35 717 718 ℳ 20
20⸗Pfennigstücke. Die Gesammtausprägung an Goldmünzen
betrug: 1 637 902 665 ℳ, an Silbermünzen: 426 628 322 ℳ 20 ₰.
— Im 3. Vierteljahre 1878 sind im Reichspostgebiete 126 Postanstalten neu eingerichtet und 5 aufgehoben wor⸗ den. In demselben Zeitraum sind im Reichstelegraphengebiet 457 Telegraphenanstalten (bis auf 1 sämmtlich mit be⸗ schränktem Tagesdienst), davon 147 mit Fernsprechern, neu eingerichtet, 7 wieder eröffnet und 16 geschlossen worden.
— Ein Beamter, welcher behufs Ausführung eines amtlichen Auftrages ohne Noth während der Nachtzeit (im Winter von 6 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens und im Sommer von 9 Uhr Abends bis 4 Uhr Morgens) in eine Privatwohnung tritt, genießt, nach einem Erkenntniß des Ober⸗Tribunals, vom 11. September cr., nicht den durch das Reichs⸗Strafgesetzbuch gewährten Beamtenschutz.
— Nach einem Erkenntniß des Ober⸗Verwaltungs⸗ gerichts vom 10. Juli d. J. sind E“ Privat⸗ Frrenanstalten verpflichtet, den Polizeibehörden auf deren Verlangen ein Verzeichniß der in ihren Anstalten befindlichen Kranken mit Angabe des Datums der Aufnahme und des vollständigen Nationals zuzustellen, auch in Zukunft jeden Zu⸗ und Abgang binnen der ihnen bestimmten Frist zu melden.
— Am Dienstag, den 8. d. M., findet eine Königliche Parforcejagd statt. Das Rendez⸗vous ist Mittags 1 Uhr im Jagdschloß Stern.
Sachsen⸗Coburg⸗Gotha. Coburg, 3. Oktober. (Leipz. Ztg.) Gestern Vormittag ist Se. Kaiserliche Hoheit der Großfürst Alexis von Rußland hier eingetroffen. Nachmittags um 4 Uhr fand im Palais Edinburgh hier⸗ selbst die seierliche Taufe der jüngst geborenen Tochter Sr. Königlichen des Herzogs und Ihrer Kaiserlichen vS. der Herzogin von Edinburgh statt, welche die
amen Alexandra Louise Olga Victoria erhielt. Die Taufe vollzog der Kaplan des Herzogs von Edinburgh unter Assistenz des gi gen Hofpredigers Hansen. Pathen waren: Se. Majestät der Kaiser von Rußland, Se. Königliche Hoheit der Herzo9 von Cambridge, Ihre Majestät die Königin von
riechenland, Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin Christian von Schleswig⸗Holstein und Ihre Königliche Hoheit Louise Marquise of Lorne, welche sämmtlich durch Ihre Hoheiten den Herzog und die Herzogin von Sachsen⸗Coburg und Se. Kaiserliche Hoheit den Großfürsten Alexis von Rußland ver⸗ treten wurden.
Hamburg, 3. Oktober. Die Bürgerschaft verhandelte in ihrer gestrigen Sitzung über den Bericht des Ausschusses zur Prüfung der Frage, ob das Lotteriewesen in anderer als der bisherigen Weise zu regeln sei.
Der Ausschußantrag lautet:
„Die Bürgerschaft wolle beschließen:
Daß der Pachtvertrag zwischen der Hamburgischen Finanz⸗
kunft, und zwar beginnend mit der 276. Stadt⸗Lotterie, nicht zu erneuern sei; 1 zugleich ersucht die Bürgerschaft den Senat um seine Mit enehmigung:
1) daß zunächst rücksichtlich der 276. Hamburger Stadt⸗Lotterie eine öffentliche Konkurrenz zur Uebernahme der Loose aus⸗ geschrieben werde, .
2) daß⸗ falls solche Ausschreibung ein ganz wesentlich vortheil⸗ hafteres Resultat für den Fiskus als die bisherigen Verträge mit den Haupt⸗Collecteuren nicht ergeben sollte, die Lotterie für Rechnung des Hamburgischen Staats durch eine Lotterie⸗ Direktion bekrieben werde.
alls die Errichtung einer Lotterie⸗Direktion erforderlich werden Fülls siehr die Buürgerschaft Antra en des Senats 8
Hr. Strokarck beantragte, den Antrag abzulehnen, Hr. Streetz die Aufhebung der Lotterie Ende 1880, Dr. May wolte den Eingang des Ausschußantrags wie folgt gefaßt wissen:
Die Bürgerschaft, indem sie erklärt, daß nach ihrer Meinung der Pachtvertrag zwischen der Hamburgischen Finanzdeputation und den fünf sogenannten Hauptcollecteuren für die 276. Lotterie nicht zu erneuern sei, ersucht den Senat um seine Mitgenehmigung ꝛec.
Die Anträge von Strokarck und Streetz wurden abge⸗ lehnt; die Abstimmung über den Antrag des Dr. Ma ergab 57 gegen 57 Stimmen. Es erfolgte Namensaufruf, in welchem der Antrag mit 62 gegen 53 Stimmen ab⸗ gelehnt wurde. Der Ausschußantrag wurde mit 86 gegen 26 Stimmen angenommen, bedarf also einer zweiten Lesung.
1 Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 4. Oktober. (W. T. B.) I Jovanovic meldet aus Trebinje: Zur Feier des tamenstages des Kaisers wurde im Lager bei Trebinje eine Feldmesse gelesen, bei welcher der Kaimakam, sowie die Notabeln der mohamedanischen, griechischen und katholischen Bevölkerung anwesend waren. Eine ähnliche Feier wurde in Mostar und Stolatz veranstaltet. In Stolatz fand eine llumination statt. Deputationen sämmtlicher Konfes⸗ jionen bringen Glückwünsche für das Wohl des Kai⸗ ers dar. — Der Wojwode Vucotic ist wegen Repa⸗ triirung der herzegowinischen Bataillone aus Anti⸗ wari hier eingetroffen. — Der Prinz von Württemberg meldet aus Livno: Nach dem feierlichen Hochamte erschien eine Deputation der Bevölkerung aller Konfessionen unter Anführung des Mutessarif und gab ihren Glückwünschen für den Kaiser, sowie ihrer loyalen Gesinnung Aus⸗ druck. — FML. Bienerth meldet aus Tuzla: In der katholischen und griechischen Kirche fand zur Feier des Namenstages des Kaisers ein feierlicher Gottesdienst statt, an welchem die christliche Bevölkerung theilnahm. Bei dem Gottesdienste in der katholischen Kirche waren auch der Mufti und einige angesehenen Mohamedaner anwesend. Ein großer Theil der Stadt war festlich erleuchtet. — Aus Gracanica wird berichtet, daß die dorti⸗ gen Vorstände der serbischen Gemeinde bei dem Etappencom⸗ mandeur erschienen, um demselben ihre Glückwünsche für den Kaiser darzubringen und ihren Dank für die Besetzung Bos⸗ niens auszusprechen. — Vom zweiten Armee⸗Kommando üt aus Serajewo von heute solgenbes Telegramm eingelangt: er Kommandant der ersten Truppendivision, General⸗Major Sametz, meldet, daß die erste Inpanterie⸗Brigade heute früh 8 Uhr in Visegrad ohne Kampf eingezogen ist; die Insur⸗ — hatten früh am Morgen ihr Lager und die Ver⸗ chanzungen unter Zurücklassung von Kanonen, Zelten und Munition verlassen. Die 8. Infanterie⸗Brigade ist gestern ohne Widerstand in Gorazda eingerückt und hat heute
Cajnica mit 2 Bataillonen besetzt. Die 7. Infanterie⸗Brigade
Deputation und den 5 sogenannten Hauptcollecteuren in Zu-
1 untersagen;
tri orgen in Konjika ein, Foca ist frei von Aufständischen. 8. Pufstand ist banage Fn ganz Bosnien nieder⸗ eworfen. Das Land ist in den Händen unserer Truppen. 8 Pest, 4. Oktober. (W. T. B.) Der Kaiser ist heute in Gödöllö eingetroffen, Minister⸗Präsident Tisza überreichte demselben heute Mittag das Demissionsgesuch des ge⸗ sammten Kabinets; eine Entscheidung darüber. dürfte aber kaum vor dem Eintreffen des Grafen Andrassy erfolgen. Der Minister⸗Präsident Tisza wird dem Kaiser diejenigen Per⸗ sonen namhast machen, die bezüglich der gegenwärtigen Lage zu Rathe zu siehen sein möchten. 1 — 5. Oktober. (W. T. B.) Der Kaiser ist heute früh aus Gödöllö hier eingetroffen und dürfte im Laufe des Tages verschiedene hervorragende Staatsmänner, wie Szlavy, Majlath, Sennyey, Ghyczy und Simonyi empfangen. Abends wird der Kaiser nach Wien zurückkehren.
Großbritannien und Irland. London, 3. Okto⸗ ber. Die „Morning⸗Post“ hält es, nach allen aus dem Cap⸗ lande kommenden Berichten, für offenbar, daß ein Krieg der Engländer mit den Zulus bevorstehe. Cettewayo be⸗ wahre noch einen gewissen Schein von Freundschaft, hetze aber insgeheim andere Häuptlinge gegen die Engländer auf. Sickakuni sei noch nicht unterworfen und die letzten, vom 10. September datirten, Nachrichten aus Süd⸗Afrika gäben wenig Aussicht auf baldige Bezwingung desselben. Leyden⸗ burg, das früher während des Krieges zwischen Sickakuni und den Boers unangegriffen geblieben, sei jetzt von feindlichen Kaffern umringt. — Der General Sir Henry Bentinck, ein Mitglied des Herzoglichen Hauses von Portland, ist im Alter von 82 Jahren gestorben.
— 5. Oktober. (W. T. B.) Das „Reutersche Bureau“ meldet aus Simla von gestern: Es verlaute allgemein, daß die englischen Truppen im Vormarsch von Pescha⸗ wur auf Tamrud seien, um Alimusjid anzugreifen. Der Emir von Afghanistan konzentrire große Truppen⸗ massen in Alimusjid und Kandahar und bedrohe Quetta. 9n Kohat werde Kriegsmaterial angesammelt. Zwischen den
hyberstämmen und den Afghanen herrsche große Feindselig⸗ keit. — Der „Standard“ will wissen, die Khyberstämme seien von den Afghanen mit einem Angriffe bedroht, weil sie die englische Gesandtschaft hätten passiren lassen. Man er⸗ warte, daß die englischen Truppen den Khyberstämmen im Falle eines Angriffs Seitens der Afghanen Beistand leisten würden. Einige kleinere Pässe seien von afghanischen Truppen, die Artillerie bei sich führten, besetzt worden. — Die „Times“ äußert sich dahin, daß die Lage zwar eine ernste sei, gleichwohl aber nicht den sofortigen Beginn des Krieges ohne die zu einem solchen ausreichenden Vorbereitungen erheische. Wenn Schir Ali inzwischen Abbitte leiste, werde der⸗ selbe einer weiteren Züchtigung entgehen.
Frankreich. Paris, 5. Oktober. (W. T. B.), Das „Journal des Debats“ veröffentlicht ein Telegramm Midhat Paschas aus Kanea, in welchem derselbe die Nachricht eines italienischen Blattes, daß er sich in London für die Abtretung Kretas an Griechenland ausgesprochen habe, für unbe⸗ gründet erklärt.
Spanien. Madrid, 2. Oktober. (Ag. Hav.) Der L6 hat den Vorschlag der Minister, die Cortes am 30. 8 tober zu eröffnen, genehmigt und ist nach Avila ab⸗ gereist.
Rußland und Polen. St. Petersburg, 5. Okto⸗ ber. (W. T. B.) Ein Telegramm des Generals Tot⸗ leben aus Adrianopel, vom 3. d. M. meldet: Gestern bin ich in Adrianopel eingetroffen. Die Bevölkerung und die Geistlichkeit, die mir in Burgas, Aidos, Karnabad und Nam⸗ boli ö baten mich, dem Kaiser ihre Dankbarkeit für ihre Befreiung zu übermitteln. Ueberall herrscht außer⸗ ordentlicher Enthusiasmus. Die Städte sind beflaggt und festlich erleuchtet. Die Türken beweisen ihr Vertrauen zu den Behörden, indem sie ihre Waffen abliefern. Viele bulgarische Familien folgten den russischen Truppen, als diese Konstanti⸗ nopel verließen. Im ganzen Lande herrscht Ruhe.
Dänemark. Kopenhagen, 4. Oktober. (W. T. B.) Nach einem vom hiesigen „Morgen⸗Telegrafen“ veröffentlichten Ho ist auf der (Dänemark gehörigen) Insel
t. Croix ein Aufstand der Negerarbeiter aus⸗ Casee het die Hälfte der Stadt Frederiksted ist nieder⸗ gebrannt.
Neichstags⸗Angelegenheiten.
Der Gesetzeniwurf gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie ist von der Kommission des Reichstags, wie folgt, umgeändert worden:
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
. 1. Vereine, welche durch sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische Bestrebungen den Umsturz der bestehenden Staats⸗ oder Gesellschaftsordnung bezwecken, sind zu verbieten.
Dasselbe gilt von Vereinen, in welchen sozialdemokratische, so⸗ zialistische oder kommunistische auf den Umsturz der bestehenden Staats⸗ oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zu Tage treten.
S. 1a. Die Vorschriften des §. 1 finden auf Verbindungen jeder n Anmwendang., Genoff
edoch sind eingetragene Genossenschaften (Ges. v. 4. Juli 1868, B.⸗G.⸗B. S. 415), registrirte Gesellschaften (Ges. v 23. Juni 1873, R.⸗G.⸗B. S. 146), eingeschriebene Hülfskassen (Ges. v. 7. April 1876, R.⸗G.⸗B. S. 125) und andere selbstständige Kassenvereine, welche nach ihren Statuten die gegenseitige Unterstützung ihrer Mitglieder bezwecken, zunächst nicht zu verbieten, sondern unter eine außer⸗ ordentliche staatliche Kontrole zu stellen.
Sind mehrere selbständige Vereine der vorgedachten Art zu einem Verbande vereinigt, so kann, wenn in einem derselben die im §. 1 Absaß 2 bezeichneten Bestrebungen zu Tage treten, die Ausscheidung dieses Vereins aus dem Verbande und die Kontrole über denselben angeordnet werden.
Ighn gleicher Weise ist, wenn die bezeichneten Bestrebungen in “ zu Tage treten, die Kontrole auf diesen zu be⸗ ränken.
§. 1b. Die mit der Kontrole betraute Behörde ist befugt,
8 hr⸗ allen Sitzungen und Versammlungen des Vereins beizu⸗ ohnen;
2) Generalversammlungen einzuberufen und zu leiten;
3) die Bücher, Schriften und Kassenbestände einzusehen, sowie Auskunft über die Verhältnisse des Vereins zu erfordern;
4) die Ausführungen von Beschlüssen, welche zur Förderung der im §. 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen geeignet sind, zu
5) mit der Wahrnehmung der Obliegenheiten des Vorstandes
oder anderer leitender Organe des Vereins geeignete Personen zu
betrauen;
6) die Kassen in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen.
Wird durch die Generalversammlung, durch den Vorstand oder durch ein anderes leitendes Organ des Vereins den von der Kontrol⸗ behörde innerhalb ihrer Befugnisse erlassenen Anordnungen zuwider⸗
ehandelt oder treten in dem Vereine die im §. 1 Abs. 2 bezeichneten estrebungen auch nach Einleitung der Kontrole zu Tage, so kann der Verein verboten werden. 8
§. 2. Zuständig für das Verbot und die Anordnung der Kon⸗ trole ist die Landespolizeibehörde. Das Verbot ausländischer Vereine steht dem Reichskanzler zu. 8
Das Verbot ist in allen Fällen darch den „Reichs⸗Anzeiger“, das von der Landespolizeibehörde Verbot überdies durch das für amtliche Bekanntmachungen der Behörde bestimmte Blatt des Ortes oder des Bezirkes bekannt zu machen. 1
Das Verbot ist für das 12 Bundesgebiet wirksam und um⸗ faßt alle Verzweigungen des Vereins, sowie jeden vorgeblich neuen Verein, welcher sachlich als der alte sich darstellt. 3
. 3. Auf Grund des Verbots sind die Vereinskasse, sowie alle für Zwecke des Vereins bestimmte Gegenstände durch die Behörde in Beschlag zu nehmen. 8
Nachdem das Verbot endgültig geworden ist, hat die von der Landespolizeibehörde zu bezeichnende Verwaltungsbehörde die Abwicke⸗ lung der Geschäfte des Vereins (Liquidation) geeigneten Personen zu übertragen und zu überwachen, auch die Namen der Liquidatoren be⸗ kannt zu machen.
An die Stelle des in den Gesetzen oder Statuten vorgesehenen Beschlusses der Generalversammlung tritt der Beschluß der Verwal⸗ tungsbehörde. 1
Das liquidirte Vereinsvermögen ist, unbeschadet der Rechts⸗ ansprüche Dritter und der Vereinsmitglieder, nach Maßgabe der Vereinsstatuten, beziehungsweise der allgemeinen gesetzlichen Bestim⸗ mungen zu verwenden. “ 1
Der Zeitpunkt, in welchem das Verbot endgültig wird, ist als der Zeitpunkt der Auflösung oder Schließung des Vereins (der Kasse) anzusehen. 3
Gegen die Anordnungen der Behörde findet nur die Beschwerde an die Aufsichtsbehörden statt.
88 4. Das von der Landespolizeibehörde erlassene Verbot, sowie die Anordnung der Kontrole ist dem Vereinsvorstande, sofern ein solcher im Inlande vorhanden ist, durch schriftliche, mit Gründen versehene Verfügung bekannt zu machen. Gegen dieselbe steht dem Vereinsvorstande die Beschwerde (§. 19) zu.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach der Zustellung ver na. Zung bei der Behörde anzubringen, welche dieselbe er⸗
assen hat.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 1
§. 5. Versammlungen, in denen sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische auf den Umsturz der bestehenden Staats⸗ oder “ gerichtete Bestrebungen zu Tage treten, sind aufzulösen.
Versammlungen, von denen durch Thatsachen die Annahme ge⸗ rechtfertigt ist, daß sie zur Förderung der im ersten Absatze bezeichneten Bestrebungen bestimmt sind, sind zu verbieten..
Den Versammlungen werden öffentliche Festlichkeiten und Auf⸗ züge gleichgestellt. “
§. 5 a. Zuständig für das Verbot und die Auflösung ist die Polizeibehörde.
Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt.
§. 6. Druckschriften, in welchen sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische auf den Umsturz der bestehenden Staats⸗ oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zu Tage treten, sind zu verbieten.
Bei periodischen Druckschriften kann das Verbot sich auch auf das fernere Erscheinen erstrecken, sobald auf Grund dieses Gesetzes das Verbot einer einzelnen Nummer erfolgt. 3 8
§. 7 Zuständig für das Verbot ist die Landespolizeibehörde —, bei periodischen im erscheinenden Druckschriften die Landes⸗ polizeibehörde des Bezirks, in welchem die Deuckschrift erscheint. Das Verbot der ferneren Verbreitung einer im Auslande erscheinen⸗ den periodischen Druckschrift steht dem Reichskanzler zu. z
Das Verbot ist in der im §. 2 Abs. 2. vecgeseelshehe Weise bekannt zu machen und ist für das ganze Bundesgebiet wirksam.
§ 8. Das von der Landespolizeibehörde erlassene Verbot einer Druckschrift ist dem Verleger oder dem Herausgeber, das Verbot einer nicht periodisch erscheinenden Druckschrift auch dem auf dersel⸗ ben benannten Verfasser, sofern diese Personen im Inlande vorhan⸗ den sind, durch schriftliche, mit Gründen versehene Verfügung be⸗ kannt zu machen.
Gegen die Verfügung steht dem Verleger oder dem Herausgeber sowie dem Verfasser die Beschwerde (§. 19) zu.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach der Zustellung der ö bei der Behörde anzubringen, welche dieselbe er⸗
assen hat.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
§. 9. Auf Grund des Verbots sind die von demselben betroffenen Druckschriften da, wo sie sich zum Zwecke der Verbreitung vorfinden, in Beschlag zu nehmen. Die Beschlagnahme kann sich auf die zur Vervielfältigung dienenden Platten und Formen erstrecken; bei Druck⸗ schriften im engeren Sinne hat auf Antrag des Betheiligten statt Beschlagnahme des Satzes das Ablegen des letzteren zu geschehen. Die in Beschlag genommenen Druckschriften, Platten und Formen n nachdem das Verbot endgültig geworden ist, unbrauchbar zu machen.
Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt.
§. 10. Die Polizeibehörde ist befugt, Druckschriften der im 22 bezeichneten Art, sowie die zu ihrer Vervielfältigung dienenden Plat⸗ ten und Formen schon vor Erlaß eines Verbots vorläufig in Beschlag zu nehmen. Die in Beschlag genommene Druckschrift ist innerhalb vierundzwanzig Stunden der Landespolizeibehörde einzureichen. Letztere hat entweder die “ der Beschlagnahme sofort anzu⸗ ordnen oder innerhalb einer Woche das Verbot zu erlassen. Erfolgt das Verbot nicht innerhalb dieser Frist, so erlischt die Beschlag⸗ nahme und müssen die einzelnen Stuͤcke, Platten und Formen frei⸗ gegeben werden. b
§. 11. Das Einsammeln von Beiträgen zur Förderung von sozialdemokratischen, sozialistischen oder kommunistischen auf den Umsturz der bestehenden Staats⸗ oder Gesellschaftsordnung gerichteten Bestrebungen, sowie die öffentliche Aufforderung zur Leistung solcher Beiträge sind polizeilich zu verbieten. Das Verbot ist öffentlich be⸗ kannt zu machen.
Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt.
§. 12. Wer an einem verbotenen Vereine (§. 2) als Mitglied sich betheiligt, oder eine Thätigkeit im Interesse eines solchen Vereins ausübt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark oder mit Ge⸗ fängniß bis zu drei Monaten bestraft. Eine gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher an einer verbotenen Versammlung (§. 5) sich be⸗ theiligt, oder welcher nach polizeilicher Auflösung einer Versammlung (§. 5) sich nicht sofort entfernt. 1b
Gegen diejenigen, welche sich an dem Verein oder an der Ver⸗ sammlung als Vorsteher, Leiter, Ordner, Agenten, Redner oder Kas⸗ sirer betheiligen, oder welche zu der Versammlung auffordern, ist auf Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre zu erkennen.
§. 13. Wer für einen verbotenen Verein oder für eine verbotene Versammlung Räumlichkeiten hergiebt, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre bestraft. G
§. 14. Wer eine verbotene Druckschrift (§§. 6, 7), oder wer eine von der vorläufigen Beschlagnahme betroffene Druckschrift c 10) verbreitet, fortsetzt oder wieder abdruckt, wird mit Geldstrafe is 5 eintausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Mongten bestraft.
§. 15. Wer einem nach § 11 erlassenen Verbote zurtiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark, oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. Außerdem ist das zufolge der ver⸗ bolenen Sammlung oder Aufforderung Empfangene oder der Werth
der Armenkasse des Orts der Sammlung für verfallen zu erklären.
§. 15a. Wer ohne Kenntniß, jedoch nach erfolgter Bekannt⸗ machung des Verbots durch den Reichs⸗Anzeiger (§§. 2, 7), eine der in den §§. 12, 13, 14, 15 verbotenen Handlungen begedt, ist mit * bis zu Einhundertfunfzig Mark oder mit Haft zu be⸗
rafen.
Die Schlußbestimmung des §. 15 findet Anwendung.
.16. Gegen Personen, welche sich die Agitation für die im §. 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen zum Geschäfte machen, kann im Falle einer Verurtheilung wegen Zuwiderhandlungen gegen die 88 12 bis 15 neben der Freiheitsstrafe auf die Zulässigkeit der Ein⸗ v ihres Aufenthaltes außerhalb ihres Wohnortes erkannt werden.
Auf Grund dieses Erkenntnisses kann dem Verurtheilten der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder Ortschaften durch die Lan⸗ despolizeibehörde versagt werden. Ausländer können von der Landes⸗ polizeibehörde aus dem Bundesgebiete ausgewiesen werden. Die Be⸗ schwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt. 8
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre bestraft.
§. 16a. Unter den im §. 16, Abs. 1, bezeichneten Voraussetzungen kann gegen Gastwirthe, Schankwirthe und Personen, welche Klein⸗ handel mit Branntwein oder Spiritus treiben, sowie gegen Buch⸗ drucker, Buchhändler Leihbibliothekare und Inhaber von Lesekabinetten neben der Freiheitsstrafe auf Untersagung ihres Gewerbebetriebes erkannt werden.
§. 16 b. Personen, welche es sich zum Geschäft machen, die im
.1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen zu fördern oder welche auf
rund einer Bestimmung dieses Gesetzes rechtskräftig zu einer Strafe verurtheilt worden sind, kann von der Landespolizeibehörde die Befugniß zur gewerbsmäßigen oder nicht gewerbsmäßigen öffent⸗ lichen Verbreitung von Druckschriften, sowie die Befugniß zum Handel mit Druckschriften im Umherziehen entzogen werden.
Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt.
I. es fort.
. 18. er einem auf Grund des §. 16a. ergangenen Urtheil oder einer auf Grund des §. 16 erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark, oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
§. 19. Zur Entscheidung der in den Fällen der §§. 4, 8 er⸗ hobenen Beschwerden wird eine Kommission von neun Mitgliedern gebildet. Der Bundesrath wählt dier derselben aus seiner Mitte, die übrigen fünf aus der Zahl der Mitglieder der höchsten Gerichte des Reichs oder der einzelnen Bundesstaaten.
Die Wahl dieser fünf Mitglieder erfolgt für die Zeit der Dauer dieses Gesetzes und für die Dauer ihres Verbleibens in rich⸗ terlichem Amte.
Der Kaiser ernennt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus der Zahl der Mitglieder.
Die Kommission entscheidet in der Besetzung von fünf Mitglie⸗ dern, von denen mindestens drei zu den richterlichen Mitgliedern gehören müssen. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist den Betheiligten Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Begrün⸗ dung ihrer Anträge zu geben. Die Entscheidungen erfolgen nach freiem Ermessen und sind endgültig. 8
Im Uebrigen wird der Geschäftsgang bei der Kommission durch ein von derselben zu entwerfendes Regulativ geordnet, welches der Bestätigung des Bundesraths unterliegt.
§. 20. Für Bezirke oder Ortschaften, welche durch die im §. 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen mit unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedroht sind, können von den Centralbehörden der Bundesstaaten die folgenden Anordnungen, soweit sie nicht be⸗ reits landesgesetzlich zulässig sind, mit Genehmigung des Bundes⸗ raths für die Dauer von längstens Einem Jahre getroffen werden:
11) daß Versammlungen nur mit vorgängiger Genehmigung der Polizeibehörde stattfinden dürfen; auf Versammlungen zum Zweck
einer ausgeschriebenen Wahl zum Reichstag oder zur Landesvertretung 9 erstreckt sich diese Beschränkung nicht; 8
2) daß die Verbreitung von Druckschriften auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten nicht stattfinden darf;
3) daß Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu besorgen ist, der Aufenthalt in den oder Ortschaften außerhalb ihres Wohnortes versagt
en kann; 8
4) daß der Besitz, das Tragen, die Einführung und der Ver-⸗ kauf von Waffen verboten, beschränkt oder an bestimmte Voraus⸗ setzungen geknüpft wird.
Ueber jede auf Grund der vorstehenden Bestimmungen getroffene Anordnung muß dem Reichstage sofort, beziehungsweise bei seinem nächsten Zusammentreten Rechenschaft gegeben werden. 8
Die getroffenen Anordnungen sind auf die für landespolizeiliche Verfügungen vorgeschriebene Weise bekannt zu machen. 8
Wer diesen Anordnungen oder den auf Grund derselben er-⸗ lassenen Verfügungen mit Kenntniß oder nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu ein⸗ tausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
§ 21. Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der Be⸗ zeichnung Landespolizeibehörde, Polizeibehörde zu verstehen sind, wird von der Centralbehörde des Bundesstaates bekannt gemacht.
§. 22. Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft und gilt bis zum 31. März 1881.
Urkundlich ꝛc.
Gegeben ꝛc.
Kunst, Wissenschaft und Literatur.
Herr Professor Dr. Rudolf Gneist hat soeben in dem Ver⸗ lage von Julius Springer hierselbst eine Broschüre: „Das Reichs⸗ gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie“ erscheinen lassen. Der Herr Verfasser er⸗ örtert den Gegenstand vom staatsrechtlichen Standpunkte und stellt in den Vordergrund seiner Ausführungen die Frage: Justizgesetz oder Verwaltungsgesetz? Er beantwortet diese Frage dahin: „ein Justiz⸗ gesetz gegen die Sozialdemokratie, welches Anstifter, Theil nehmer und Begünstiger der sozialdemokratischen Agitation als solche unter Strafe stellt, erscheint mir als unmöglich. Wäre es möglich, so wäre es durch allseitiges Bemühen sicherlich schon zu Stande gekommen. Es erscheint unmöglich, weil die Merkmale einer gemeingefährlichen sozialdemokratischen Agitation sich nicht als Thatbestand eines Vergehens rechtlich begrenzen lassen. Jeder Ver⸗ such dieser Art scheitert an der Unmöglichkeit einer Definition.“ Nach eingehender Erörterung dieses Gedankens sagt Dr. Gneist weiter: „das Reichsgesetz kann also nur ein Verwaltungsgesetz sein. Man kann die Berechtigung eines solchen nicht leugnen ohne Wider⸗ Tnruch mit allseitig anerkannten Wahrheiten. Es ist nicht wahr, daß alle Zwangsthätigkeit des Staats sich auf Strafrechi und Civiljustiz zu beschränken hätte. Das Leben der heutigen Gesellschaft, welche keinen Tag und keine Stunde ohne die Wirksamkeit der Polizei zu bestehen vermag, kann die Berechtigung einer vor beugenden Zwangsthätigkeit des Staats nicht ableugnen Der Staat hat also das Recht und die Pflicht, vorhandene Gefahren von der Gesellschaft abzuwenden. Vor uns liegt die Thatsache, daß in den uns umgebenden Staaten eine gleichartige Massenorganisation stets zu gewaltsamen Ausbrüchen geführt und Staat und Geselle. schaft in schwere Gefahren versetzt hat. Von eingebildeten Gefahren darf man nicht mehr reden, wenn die verbündeten Regierungen in Uebereinstimmung mit der Mehrheit des Reichstags eine solch Gefahr als vorhanden anerkennen“.
In dem letzten Abschnitte der Schrift, in welchem der Verfasser
zu seinen Schlußfolgerungen gelangt, heißt es: „Wer dies Gesetz will, muß auch die Mittel wollen. Wollen und müssen wir mi