Cöln Mindener 27 Stück Fem. = ℳ 15800. Eisenbahn⸗Geselle 41 . . 2290 . = „ 600
6828ö= 300.
„EEIOHSSCHUILDEN- TII 1 v gzyweite Beilage “ zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußi iger.
4 „ Die Reichsschulden-Tilgungscommission bringt hiermit zur allgemeinen Kenntniss, dass 2 8 ü. ter B hr di dfcaft d 6 d 8 Rler eas alhahanen 10. Aug gn 1878 sfestgesetzter die “ won Oifeattonen der Nicolaibahn erster und 1 8 inter Bezugnahme auf die §§. 4, un er ꝑEm n .A. 2 sweiter Emission, der Amortisationstabelle entsprechend, welche auf der Rückseite jeder Obligati “ “ 8 1 G . 1t S — etscien Hasftstenenefeerüe en 1, 2991 dir —2 h. aüase äctaden ee 1 ban bügen . ¹+⁸2 6 238. EEeerlin, Mittmoch, den 9. Oktoher 1828. 1 1 üün 1 8 2 — 1“” ö1““ S 8 ö.“]; . Segs- eens — —————— Der Inhalt dieser Beilage, in welcher auch die im §. 6 des Gesetzes über den Markenschutz, vom 30. November 1874, sowie die in dem Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen, vom 11. Januar 1878, und die im Patentgesetz, vom 25. Mai 18s vorgeschriebenen Bekannkmachungen veröffentlicht werden, erscheint auch in 2 besonderen Blatt unter dem Tite 8
April 1858, 26. Juli 1855, 28. Oktober 1861, 125 “ „ 1500. 8 Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich. „r 200)
. S Gezogen wuarden: 23. Oktober 1872, 4. September 1869 und vom 336 „ à 100 „ = „ 300. “ von der ersten Emission 913 Obligationen à 125 Rbl. 31. August 1874, wegen Emission 4 und 4 ½ prozent. e. 4 ½ % ige Prioritäts⸗Obligationen 8 EEE11b1.““ 91 „ à 625 „ Prioritäts⸗Obligationen unserer Gesellschaft, machen VI. Emission. “ “ T5 3 (S. Tabelle No. 1). 114.500 Rbl. Das Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich kann durch alle Post⸗Anstalten, sowie Das Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglic. — Das durch Carl Heymanns Verlag, Berlin, W., Mauerstraße 63— 65, und alle Buchhandlungen, ür Berlin Abonnement beträgt 1 ℳ 50 ür d — Ei k — auch durch die Expedition: SW., Wilhelmstraße 32, bezogen werden. Saee1 Infertionspreis für den 8 B8-2. den Füet gobr, ie“]
114.125 Rbl. 56.875 „
171.000 Rbl.
Monat April 1879 zur Amortisation gelangenden:: 180 „ à 500 „ = „ 1500. a. 4 %ige Prioritäts⸗Obligationen DZIIn*— 8 7 à 625 „ — III. Emission Litt. AA. f. 4 % ige Prioritäts⸗Obligationen l 1 “ I158 75 Eh g S vres — 9. 1o VI. Emission Litt. B. . Treüe. No. ). . . 8
wir hiermit bekannt, daß die Ausloosung der im 44 Stück à 1000 Thlr. = ℳ 3000. v1“.“ von der zweiten Emission 916 Obligationen à 125 Rbl. 1 44.375 „
11öö1ö.3“; b. 4 ½ % ige Prioritäts⸗Obligationen 8 III. Emission Litt. B.
8 8 Stück à 500 Thlr. =
88 Mentag,
19 Stück à 88 Thlr. ℳ 9 Kraft Allerhöchster Edicte vom 18. Juli 1867 und vom 25. März 1869 wird das Nominal- kapital einer jeden gezogenen Obligation vom 20. October (1. November) 1878 an bei Vorstellung der in Paris durch Mottinguer & C-ie und das Disconto- & C-ie und in Amsterdam durch Hope & Cie,
E1n „ „ 1ö-—“*—
in unserm stattfinden wird.
Cöln, 6. Oktober 1878. Die Direktion.
11
IIte Ziehung.
WMARSCHAU-TERESPOLER;
[8393]
ImlmIn der am 19. September (1. October) 1878
HISENBün.
stattgehabten elften
Verloosung der zu amortisirenden Warschau-Terespoler Actien und Obligationen
sind nachstehende Nummern gezogen worden:
Actien à Rbl. 1000 No. No. 1751 60,
8
19711 20, 20901 10,
22041 50, 28461 70, 2897180, 32821 30, 32961/70, 34411,20, 42341 50,
4498190.
Actien à Rbl.
100 No. No. 46139,
47090, 47194, 47738, 48331,
48336, 48384, 48394, 49617, 49911, 50085, 50187, 51061, 51821.
Obligationen à Rbl. 1000 No. No. 9971/80, 14281190, 1613140, 21591/600, 27601710, 27711 20, 29731/40, 30151 60, 32121 30.
Obligationen à Rbl. 100 No. No. 37681, 38468, 38613, 39064, 39932, 40056, 40342, 40806, 42693, 42944, 43660, 44216, 44668,
44972, 45311, 48700, 48902, 48951,
8
46375, 46850, 46860, 46932, 48322, 48338, 48378, 49243, 49776, 49895.
Die Actien und Obligationen werden vom Ziehungs-Tage ab,
gegen Zurücklieferung der betreffenden Stücke, an den bisherigen Zahlstellen der Coupons in ihrem Nominal-Betrage ausgezahlt, und zwar im Auslande in
landesüblicher Münze, in Warschau und im Kaiserthum Russland entweder in Gold, den halben Imperial zu 5 Rbl. 15 Kop. gerechnet, oder auf Verlangen der Inhaber in Credit-Billets, zum jedesmaligen Tages-Course des Imperials. Die zur Einlösung eingereichten Actien müssen mit 16, die Obligationen mit
15 laufenden Coupons versehen sein.
Ausserdem müssen sich bei den ge-
zogenen Actien 9 Dividenden-Coupons befinden, von dem Dividenden-Coupon
pro 1878 an inclusive.
Den Inhabern von verloosten Actien werden an deren Stelle
Actien verabreicht.
Von den in früheren Ziehungen verloosten Actien und Obligationen sind nachstehende Nummern noch nicht zur Auszahlung präsentirt worden, 8 w “ 8
und zwar: “
1) von den am 20. September (2. October) 1876 gezogenen: Actie à Rbl. 100 No. 50147.
11“
Obligationen à Rbl. 100 No. No. 42228, 46290, 47789, 49341,
49951.
Die in dieser Ziehung verlooste Actie muss mit dem Talon eingeliefert werden, die Obligationen dagegen mit 19 Coupons versehen sein. Ausserdem
müssen sich bei der Actie 10 Dividenden-Coupons befinden,
denden-Coupon pro 1877 an inclusive.
on dem Divi- 8 J1“ “
Actien à Rbl. 100 No. No. 48280, 485b. Obligationen à Rbl. 1000 No. No. 9641‧50, 11601110, 28041,50. Obligationen à Rbl. 100 No. No. 40616, 40817, 41822, 43805,
gationen dagegen mit 17 laufenden Coupons versehen sein.
v
mit 18, die Obli- Ausserdem müssen
sich bei den gezogenen Actien 9 Dividenden-Coupons befinden, von dem D ö1111““ *
denden-Coupon pro 1878 an inclusive.
Falls bei den zur Einlösung präsentirten, verloosten Actien resp. Obli- gationen Zins- oder Dividenden-Coupons fehlen sollten, so wird deren Nominal- werth von dem für die gezogenen Stücke zu zahlenden Betrage in Abzug
gebracht.
Warschau, den 19. Septe
8
88 “ E11““ “
mber (1. October) 1878. Der Verwaltungsrat
den 28. d. M., Morgens 9 Uhr, schäftslokale (Frankenplatz) biersenß 5
von No.
2
419.306
*½ 2 2
454.681 454.686 454.691 465.921 465.926 465.931 465.936 465.941 465.946 465.951 465.956 478.041 478.046 478.051 478.056 478.061 478.066 478.071 478.076 488.801 488.806
„888988888888 888888a 2
37.641 „ 44.841 „ 48.961 „ 50,121 „ 80.881 „
103.441 122.521
419 286 „ 419.291 419.296 419.301
419.311 419.316
488.811 488.816
1121A14X4X“
8.321 bis No.
Origin al-Obligationen ausgezahlt: Com ptoir, in London durch Gebrüder Baring 500 Francs = 20 L. 236 Gulden holl. = 125 Rbl.
Falls an den zur Auszahlung eingereichten Obligationen Coupons fehlen sollten, welch nicht fällig waren, so wird deren Betrag vom 8
à 125 Rubel.
37.680 „ .
44.880 „ 49.000 „
50.160 80.920 103.480 122.560
à
419.290 419.295 419.300 419.305 419.310 419.315 419.320 454.685 454.690 454.695 465.925 465.930 465.935 465.940 465.945 465.950 465.955 465.960 478.045 478.050 478.055 478.060 478.065 478.070 478.075 478.080 488.805 488.810 488.815 488.820
654.041 663.841 666.041 679.121 686.361] 701.961 713.801 766.441 770.721 812.961
835.841 „ à 625
bis No.
1.022.721 1.022.726 1.022.731 1.022.736 1.022.741 1.022.746 1.022.751 1.022.756 1.030.761 1.030.766 1.030.771 1.030.776 1.030.781 1.030.786 1.030.791 1.030.796 1.032.401 1.032.406 1.032.411 1.032.416 1.032.421 1.032.426 1.032.431 1.032.436 1.042.841 1.042.846 1.042.851 1.042.856 1.042.861 1.042.866 1.042.871 1.042.876
2 22
2
„ „ 2 2 2 2
2
2
2 „
„ 2
S S8 8 ,8888385-— 28 2*
S S88838v8ä8ä88888 8ö8säb8
„ 88828
149.841 153.601 201.641 227.521
241.481 254.281
300.121
625 Rubel
von No. 419. 281 bis No. 419.285 incI. von No. 488.821 bis No. 488.825 incl. von No.
488.826 488.831 488.836 507.001 507 006 507.011 507.016 507.021 507.026 507.031 507.036 508.681 508.686 508.691 508.696 508.701 508.706 508.711 508.716 508.921 508.926 508.931 508.936 508.941 508.946 508.951 508.956 512.041 512.046 512.051
No. 2. Obligationsnummern Zzweiter
8 2
½ 388888äTE
S
EPööö“
149.880 153.640 201.680 227.560 , 241.520 254.320 300.160
488.830 488.835 488.840 507.005 507.010 507.015 507.020 507.025 507.030 507.035 507.040 508.685 508.690 508.695 5908.700 508 705 508.710 508.715 508.720 508.925 508.930 508.935 508.940 508.945 508.950 508.955 508.960 512.045 512.050 512.055
!!R ““
à 125 Rubel.
654.080 663.880 666.080 679.160 686.400 702.000 713.840 766.480 770.760 813.000 835.880
1.022. 725 1.022.730 1.022.735 1.022.740 1.022.745 1.022.750 1.022.755 1.022.760 1.030.765 1.030.770 1.030.775 1.030.780 1.030.785 1.030.790 1.030.795 1.030.800 1.032.405 1.032.410 1.032.415 1.032.420
1.032.425
1.032.430 1.032.435 1.032.440 1.042,845 1.042.850 1.042.855 1.042.860 1.042.865 1.042.870 1.042.375 1.042.880 1.045.205 1.045.210 1.045.215 1.045.220
von No. 614.881 bis No. 614.920 inclusive.
inclusive.
bͤͤͤͤͤͤͤͤͤͤͤͤͤͤͤͤͤͤ1114*“
oCͤCͤCͤCGͤͤͤsC1114212424X2*X—
862.721 871.001 877.721 896.641 897.881 910.561 912.921 938.241 954.441 991.161
Rubel (fünffache). von No. 1.045.221 bis No. 1.045.
1,045.226 1.045.231 1,045.236 1.071.241 1.071.246 1.071.251 1,071.256 1.071.261 1.071.266 1.071.271 1.071.276 1.132.521 1.132.526 1.132.531 1.132.536 1.132.541 1.132.546 1.132.551 1.132.556 1.136.801 1.136.806 1.136.811 1.136.816 1.136.821 1.136.826 1.136.831 1.136.836 1.139.081 1.139,086 1.139.091 1.139.,096 1.139.101 1.139.106 1.139.111
Kapital in Abzug gebracht werden. No. 1
Obligations-NMummern erster Emission.
8.360 incl. von No. 142.561 bis No. 142.600 incl. von No. 301.241 bis No. 301. 2280 incl.
308.961 „ 319.801 354.561 364.001 371.201 397.641
(fünffache).
512,061 „ 512.066 512.,071 512,076 539.241 539.246 539.251 539.256 539.261 539.266 539.271 539.276 548.641 548.646 548.651 548.656 548.661 548.666 548.671 548.676 551.601 551.606 551.611 551.616 551.621 551.626 551.631 551.636
2 2
S SS S 8näsäeäbteeeaeeelae 25
Emission.
von No. 842.161 bis No. 842.200 inclusive. „ 862.760
871.,040 877760 896,680 897.920 910.600 912.960 938.280 954.480 991.196
8
1.045.230 1.045.235 1.045.240 1.071.245 1.071.250 1.071.255 1.071.260 1.071.265 1.071.270 1.071.275 1.071.280 1.132.525 1.132.530 1.132.535 1.132.540 1.132.545 1.132.550 1.132.555 1.132.560 1.136.805 1.136.810 1.136.815 1.136.820 1.136.825 1.136.830 1.136.835 1.136.840 1.139.085 1.139.090 1.139.095 1.139.100 1.139.105 1.139.110 1.139.115
bbbkbNbSasssvssss822 8 28
9 d 2 32 .
512.056 bis No. 512.060 incl.
225 inclu
C. BRANDAUER & C9, BIRMINGHAM. ERPfEHLEN IHRE VORzZUGLIcHERN, AN DEN SPITZERN
VotkkohHbMEM ABCERuUMNDETEMN RuUMDSPITZ EEDOERRN OpER
LCIRCULAR-POINTED PENS
wEiche sERR LElcHr unn Auczhaghm öBER bPAs paplgR GüEITEMN. ZuI BEZIEHENM DURCH IEDE PAPIERHANDILUNG. FABRIKS-NIEDERLAGE BEI
Der internationale Kongreß über die
Patent⸗, Muster⸗ und Markenschutzfrage
zu Paris. VI.
Die Debatte über das Vorprüfungsverfah⸗ ren bekam eine Wendung durch einen Vor⸗ schlag des Senators Graf de Douhet, der in
ücksicht darauf, daß bei dem Anmeldeverfah⸗ ren dieselbe Sache wiederholt patentirt werden könnte, die Bestimmung wünschte, daß der Er⸗ finder von einer kompetenten Prüfungskom⸗ mission ein „Avis“ über die Zuständigkeit sei⸗ nes Gesuches bekomme, damit er dann in der Lage sei, über den Werth vergleichsweise zu urtheilen. — Dieser nicht förmlich präzisirte Vorschlag war mittlerweile aus ähnlichen Gründen von den Herren Admiral Selwyn, Geheimer Regierungs⸗Rath Reuleaux, Ingenieur Thirion und dem General⸗Direktor der Société de métallurgie, Périssé, bereits als Antrag eingebracht, als der Präsident Bozérian den Vorschlag machte, zunächst darüber einen Ent⸗ schluß zu fassen, ob eine Vorprüfung zd'une fagon génerale“ zulässig sei. Der Kongreß verneinte diese allgemeine Vorfrage. Nachdem Hr. Barrault, ein Pariser Patentanwalt, den zur Sache mitgetheilten Antrag Bodenhei⸗ mer⸗Imer mit der Bemerkung bekämpft hatte, daß es eine Unmöglichkeit wäre, auf Grund von 500 000 in verschiedenen Ländern be⸗ stehenden Patenten eine Vorprüfung wirksam durchzuführen, und Herr Ober⸗Finanz⸗Rath von Rosas denselben Antrag als eine Basis für weitere Verhandlungen vertheidigt hatte, wurde derselbe dennoch, und wie schon früher bemerkt, mit großer Majorität abgelehnt, dann aber die mit 3 bezeichnete Fassung der Beschlüsse von den obengenannten Mitgliedern zur Dis⸗ kussion gebracht.
Herr Droz (Paris, nicht mit dem Autor des schweizer Patentgesetz⸗Entwurfs zu verwechseln) wollte auch diesen Vorschlag verworfen sehen und glaubte, daß das „avis préalable“ zu Kon⸗ flikten zwischen einem Patentamt und den Ge⸗ richtshöfen führen könne. Diese neue Gefahr egen eine Verständigung provozirte einen ent⸗ chiedenen Appell seitens des Herrn Schreyer, Professor der Rechte aus Genf. Seiner Rede ist der verhältnißmäßig günstige Verlauf der Sache zu danken, und es ist deshalb zu be⸗ dauern, daß so wenig das amtliche Protokoll wie andere Berichte den auch hier von Einfluß gewordenen Erörterungen Raum gaben.
Hr. Schreyer sagte:
„Wir vergessen, meine Herren, daß wir nicht be⸗ xufen sind, ein französisches Gesetz zu geben, sondern den Grund zu einer gleichmäßigen internationalen Gesetzgebung zu finden. Wir muͤüssen uns jeder vor⸗ gefaßten Meinung in Bezug auf die Vorprüfung entschlagen und gemeinsam den Weg zur Ver⸗ ständigung suchen. Das internationale Recht ist auch nicht, wie soeben Hr. Droz meinte, allein auf Höflichkeit und Entgegenkommen zu begründen — wir haben den Fremden gegenüber genau bezeichnete Pflichten der Gerechtigkeit zu erfüllen.
„Im schweizer Juristenverein war ich entschieden gegen die Vorprüfung. Hier stimme ich der von den englischen und amerikanischen Delegirten ge⸗ wählten Form zu, welche eine geeignete (mitigé) Vorprüfung zuläßt. Wir müssen Konzessionen zu machen wissen, wenn wir das moderne internationale Recht gründen wollen. Die Enquete des englischen Parlaments, bei welcher von 1870 bis 1872 die be⸗ deutendsten Männer sich vernehmen ließen, und der Wiener Kongreß von 1873 haben sich für den Nutzen der Vorprüfung ausgesprochen. Klostermann, dessen Name als Autorität gilt, Klostermann, der 88 dem Tode Rénouards als der hervorragendste
utor juristischer Werke auf dem Gebiet des Patent⸗ wesens gilt, er fordert die Vorprüfung.
„Ich kenne sehr wohl die Einwendungen, welche man gegen dieses System erhoben hat. Es kann Betrug, Pflichtverletzung und Irrthum erzeugen.
an hat uns die ernsten Mißbräuche vorgehalten, welche die Vorprüfung in Amerika zur Folge ge⸗ abt haben soll. Allein dergleichen Mißbräuche vommen gemeinhin nicht vor. Wir müßten an der herrschenden Moralität verzweifeln, wenn wir nicht die Heeng ng festhielten, daß wir zur Einrich⸗ tung jedes Amtes ehrliche, brave und intelligente
änner finden.
„Lassen wir also jede vom Betrug hergeleitete Einwendung bei Seite. Es erübrigt alsdann den selbst nach dem jetzigen deutschen Gesetze möglichen Irrthum zu berücksichtigen.
„Was verlangt man denn eigentlich von den Mit⸗ “ eines Patentamtes? Daß sie sich über den
rad der Neuheit einer Erfindung aussprechen. Der Grad der Neuheit hängt von dem Fehlen einer vorherigen Veröffentlichung ab, nicht nur in Folge eines frühern Patentes, sondern auch der Beschrei⸗ bung in einer Zeitschrift. Die Industrie hat sich in allen Ländern entwickelt, in Australien, China, Japan. Das kompetenteste Mitglied eines Patent⸗ amtes wird also stets dem Irrthum ausgesetzt sein, wenn es über die Frage der Priorität einer Erfindung zu entscheiden hat, und dieser Irrthum kann Nachtheile herbeiführen, weil
1ö“
möglicherweise dadurch eine nützliche Erfindung unterdrückt wird. — Solche beklagenswerthe Folge zu verhüten, haben die Amerikaner dem Erfinder eine fünfmonatliche Rekurszeit bewilligt.
„Unterwerfen wir also ein Hennnh se6 dem Vor⸗ prüfungsverfahren, aber gewähren wir dem Erfinder die Möglichkeit, selbst nach der Vorprüfung auf seine Kosten und Gefahr ein Patent zu erlangen. Wenn er nach der Arbeit der Prüfenden im Besitz einer neuen Erfindung zu sein glaubt, wenn er überzeuzt ist, daß die Prüfenden sich irrten, lassen Sie uns ihm das Recht gewähren, dessen ungeachtet auf Grund eines Patentes den Schutz der Gesetze nachsuchen zu können. Auf diese Weise werden wir die Folgen der befürchteten Irrthümer beseitigen, aber dem Erfinder, sowie der Gesellschaft dadurch einen Dienst leisten, daß über unnütze Patente eine Aufklärung geschaffen und die nachtheilige Folge unnützer Patente beseitigt wird.“ (Lebhafter Beifall.)
Es muß an dieser Stelle erwähnt werden, daß die zunächst von Pouillet gemachten Be⸗ merkungen über die vorgeblichen Erfahrungen in Amerika, Seitens des Delegirten der Ver⸗ einigten Staaten, Ingenieur Pollok gelegentlich energisch mit einem Hinweis auf diejenigen Länder zurückgewiesen wurden, welche einen Schutz des „industriellen Eigenthums“ über⸗ haupt nicht kennen und welche damit zu einer „Korruption“ Anlaß geben, die sich weit über ihre Grenzen erstreckt und in der einen oder anderen Form das Bedürfniß zu mißbeliebten Repressivmaßregeln hervorrief.
Nachdem noch Hr. Wise (London) den vor⸗ liegenden Antrag unterstützte, besprach de. Advokat Couhin (Paris) den „veritablen Cha⸗ rakter“ der Resolution und bezeichnete dieselbe als ein vortreffliches Zwischenglied als den Uebergang vom Anmelde⸗ zum Vorprüfungs⸗ verfahren. Auch Hr. Pouillet schloß sich nun⸗ mehr dem Antrage an, obschon er nicht finden konnte, daß das System des Anmeldeverfahrens dadurch berührt sei.
Ein Antrag Grodet und Genossen, daß ein Rath nur ertheilt werden möge, wenn der Patentgesuchsteller derselben wünsche, wurde ver⸗ worfen.
Hr. Reuleaux erklärt, er wolle nicht auf einem Amendement bestehen, daß der Rath an den Erfinder nicht geheim gegeben werde, und dann beschloß der Kongreß gegen eine Stimme, nach zwei sehr zahlreich besuchten Sitzungen über diese Frage, die Fassung des Antrages bei⸗ zubehalten, welche sub 3 der Beschlüsse mitge⸗ theilt wurde, d. i. daß dem Erfinder Seitens des Patentamtes vor der Patentertheilung ge⸗ hehmn ein Rath betreffs Verfolgung des Ge⸗ uchs gegeben werden solle.
Die Herren Genevoix und Alexandre Ro⸗ manelli erklärten sich mit der allgemeinen An⸗ wendung des eben gefaßten Beschlusses nicht einverstanden, und wünschte der erstere im Namen des Syndikats der französischen Apo⸗ theker, daß auf pharmazeutische Präparate eine durchgreifende Vorprüfung Anwendung finde’).
Dem widersprach sein Kollege Stanislaus Limousin, und der Delegirte der italienischen Regierung, Direktor des italienischen Patent⸗ amtes, Romanelli, glaubte, daß selbst Gifte unter dem Titel von Nahrungsmitteln oder pharmazeutischen Produkten Schutz suchen könnten; Nahrungsmittel würden bereits jetzt in Italien nur auf Grund eines Gutachtens des obersten Gesundheitsamts patentirt. Der Kongreß glaubte, daß den hervorgehobenen Uebelständen auch durch den bereits gefaßten Beschluß begegnet werden könne und Ge die Separatanträge deshalb ab.
Nachdem zu diesen drei ersten Anträgen im Prinzip von einander abweichende Meinungen ur Geltung gebracht sind, kann ich mich in der
ittheilung über die Diskussion zu den noch fehlenden 7 Punkten kürzer fassen und über bin 1b 4., 5. und 6. Resolution gemeinsam be⸗ richten.
Hr. Charles Limousin verlangte in Rücksicht auf die verdienstvollen Förderer der Industrie und den Umstand, daß die bei weitem meisten Erfinder der minder begüterten Klasse der Ge⸗ werbetreibenden und Industriellen angehören, daß für die Ertheilung von Erfindungspatenten überhaupt keine Abgabe gezahlt werde, und Hr. Admiral Selwyn wollte aus ähnlichen Gründen nach einer sehr geringen Anzahlung die Tax⸗ erhebung von 5 zu 5 Jahren geschehen lassen. Hr. Jos. G. Alexander verlangt eine Erklä⸗ rung, daß die Abgaben die nothwendige Summe zur Deckung der Verwaltungs⸗ und Bureau⸗
*) Vergl. die in Nr. 231 als Unterabtheilung zu 12 wiedergegebenen Beschlüsse des Kongresses, welche im amtlichen Schlußprotokoll nicht reprodu⸗ zirt sind und auch an dieser Stelle der amtlichen Veröffentlichung der Verhandlungen keine besondere Erwähnung fanden. 8
kosten des Patentamtes nicht überschreiten. Aus Anlaß dieser Anträge wurde von mehreren
Seiten hervorgehoben, daß man sicherlich nicht
erwarten könne, daß ein Staat wider sein eigenes Interesse die Erfinder belasten, die Taxen also zu einer Besteuerung der Erfin⸗ dungen machen, oder aus den Abgaben der Erfinder die Kosten für Anlagen bestreiten werde, welche den zunächst an der Fahlung partizipirenden direkt nicht wieder zu Gute kommen. Hier⸗ nach ging der Kongreß über die einzelnen An⸗ träge ablehnend fort und behandelte den von Huard (Vizepräsident der société industrielle, Paris) und Genossen gestellten Antrag, daß nachweislich unbemittelte Erfinder die Gestun⸗ dung der Gebührenzahlung erlangen können, vorbehaltlich sich Deckung zu verschaffen, wenn ein solcher Erfinder aus dem Patent hin⸗ reichende Einkünfte erlange.
Herr Pataille (Chef⸗Redacteur der „Annales de la propriété industrielle“ zu Paris) fand es bedenklich, eine neue Klasse von offiziell Unter⸗ stützten gesetzlich schaffen zu helfen und wies auf die Mißbräuche hin, die dadurch zahllos eeberufen werden könnten. Für eine
rauchbare Erfindung würde leicht die als Ab⸗ gabe nothwendige Summe zu erlangen sein. Es handelte sich im Falle für den Er⸗ finder hauptsächlich um die Zeit, wenn die Ge⸗ bühr fällig werde; er wollte deshalb die Ab⸗ 5 erst im Laufe eines Jahres eintreiben assen. Den darauf bezüglichen Antrag (6) nahm der Kongreß ohne weitere Diskussion an.
Wegen Verletzung des Patentes Nr. 251 (Albers in Hannover — Drehrolle) ist der Arbeiter W. S. zu Hannover durch rechtskräftiges Erkennt⸗ niß der Strafkammer des Königl. Obergerichts da⸗ selbst vom 30. April d. J. zu 50 ℳ Geldstrafe event. 10 Tagen Gefängniß verurtheilt und ist dem Patentinhaber die Befugniß zugesprochen, diese Verurtheilung im Hannoverschen Tageblatt auf Kosten des Angeklagten bekannt zu machen.
Hamburg, 4 Oktober. Samson Meyer und Isaac Coutinho, in Firma: Coutinho u. Meyer, waren vom Polizeirichter wegen Vergehens gegen das Markenschutzgesetz in eine Geldstrafe von 100 ℳ und zur Beschlagnahme der betreffenden lithographischen Steine verurtheilt worden, weil sie Cigarrenetiquetts, welche von den Gebr. Drechsel zum Zwecke des gesetzlichen Schutzes deponirt wor⸗ den waren, nachgemacht hatten. Sie appellirten gegen dieses Erkenntniß an das Strafgericht und wurden von diesem kostenlos freigesprochen, weil die Gebrüder Drechsel, erst nachdem ihre Etiquetts Monate lang im Handel gewesen, um deren Schutz nachgesucht haben.
Handels⸗Register.
Die Handelsregistereinträge aus dem Königreich
Sachsen, dem Königreich Württemberg und
dem Großherzogthum Hessen werden Dienstags,
bezw. Sonnabends (Württemberg) unter der Rubrik
Leipzig, resp. Stuttgart und Darmstadt
veröffentlicht, die beiden ersteren wöchentlich, die letzteren monatlich.
Anachen. Unter Nr. 3711 des Firmenregisters wurde heute eingetragen die Firma Jac. Boll⸗ mann, welche ihre Niederlassung in Burtscheid hat und deren Inhaber der Kratzenfabrikant Jacob Boll⸗ mann in Aachen ist. 8 Aachen, den 3. Oktober 1878. Königliches Handelsgerichts⸗Sekretariat.
Aachen. Unter Nr. 1077 des Gesellschafts⸗ registers wurde heute eingetragen, daß die Befugniß, welche dem Ingenieur Peter Klein zu Eschweiler⸗ Aue ertheilt war, für die daselbst domizilirte Gesell⸗ schaft unter der Firma Eschweiler Eisenwalzwerk⸗ Aktien⸗Gesellschaft mitzuzeichnen, am 11. Septem⸗ ber d. J. erloschen ist. Aachen, den 7. Oktober 1878. 1 Königliches Handelsgerichts⸗Sekretariat.
Aachen. Die Commanditgesellschaft unter de Firma J. A. Kracke & Cie., welche in Aachen ihren Sitz hatte, ist am heutigen Tage aufgelöst worden; Aktiva und Passiva, sowie die Firma der⸗ selben sind auf die Handelsfrau Elise Oderwald, Ehefrau Joseph Anton Kracke, in Aachen wohnend, übergegangen.
Gedachte Firma wurde daher heute unter Nr. 1412 des Gesellschaftsregisters gelöscht, sodann wurde eingetragen:
1) unter Nr. 3712 des Firmenregisters die Firma J. A. Kracke & Cie., welche ihre Niederlassung in Aachen hat und deren Inhaberin die vorgenannte Ehefrau Kracke ist;
2) unter Nr. 931 des Prokurenregisters die Pro⸗ kura, welche für letztgedachte Firma dem Joseph Anton Kracke zu Aachen ertheilt ist.
Aachen, den 7. Oktober 1878. ö
Königliches Handelsgerichts⸗Sekretariat.
8
4
Aachehn. Aachen hat das Handelsgeschäft, welches er zu Aachen unter der Firma A. Leyers⸗Graaff führte, dem daselbst wohnenden Kaufmann Louis Fahrenkamp
Der Kaufmann August Leyers in;
übertragen. Gedachte Firma wurde daher heute unter Nr. 1881 des Firmenregisters gelöscht. Sodann wurde unter Nr. 3713 daselbst eingetra⸗ gen die A. eee a Nachfolger, welche in Aachen ihre Niederlassung hat und deren Inhaber der vorbezeichnete Louis Fahrenkamp ist. Aachen, den 7. Oktober 1878. Königliches Handelsgerichts⸗Sexkretariat.
Altenburg. Bekanntmachung.
Laut Beschlusses vom heutigen Tage ist im Han⸗ delsregister der unterzeichneten Behörde auf dem die Altenburg⸗Zeitzer Eisenbahngesellschaft be⸗ treffenden Fol. 196 verlautbart worden, daß §. 7 der Statuten abgeändert worden ist.
Diese Abänderung geht bezüglich der Bildung des Erneuerungsfonds dahin, daß in den beiden letzten Sätzen der §. 7 folgende Fassung:
„Dem Erneuerungsfond werden überwiesen außer dem Nutzabwurfe seiner Bestände die Einnahme aus dem Verkaufe alter Materialien des Ober⸗ baues und der Betriebsmittel und ein bestimm⸗ ter Prozentsatz aus dem Bruttoeinkommen jedes Betriebsjahres. Diesen Prozentsatz normirt der Vorstand nach Bedürfniß mit Genehmigung der
baneorgefetten Staatsbehörden.“
erhält. Altenburg, den 5. Oktober 1878. Herrzogl. Sech sche Stadtgericht. öII.
— 98
Altona. Bekanntmachung. 1
Bei Nr. 485 des Gesellschafts⸗ resp. sub Nr. 1474 des Firmenregisters ist heute eingetragen worden, daß die seither zu Ottensen unter der Firma Ger⸗ hold & Co. bestandene offene Handelsgesellschaft durch das am 1. v. Mts. erfolgte Ausscheiden des Theilhabers Johann Martin Andreas Mader zu Hamburg aufgelöst worden ist und das Geschäft von dem anderen Theilhaber, Kaufmann Gustav Friedrich August Gerhold zu Ottensen unter der alten Firma fortgeführt wird.
Altona, den 4. Oktober 1878.
Königliches Kreisgericht. Abtheilung 1.
Berlin. Handelsregister des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin. Zufolge Verfügung vom 8. Oktober 1878 siad am selbigen Tage folgende Eintragungen erfolgt: In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 4581 die hiesige Handelsgesellschaft in Firma: Orlich & Rohde
vermerkt steht, ist eingetragen: 8 Die Gesellschaft ist durch gegenseitige Ueber⸗ einkunft aufgelöst. Der Kaufmann Friedrich Alexander Paul Rohde zu Berlin ist zum alleinigen Liquidator ernannt. “ In unser Firmenregister sind: unter Nr. 11,123 die Firma: Alexander Jona und als deren Inhaber der Kaufmann Alexander Jonas hier (setziges Geschäfts⸗ lokal: Oranienburgerstraße 57), unter Nr. 11,124 die Firma: J. W. Schulz und als deren Inhaber der Kaufmann Julius Wilhelm August Schulz hier (jetziges Geschäftslokal: Schmidstraße 42) eingetragen worden.
In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 1232 die hiesige Handelsgesellschaft in Firma: Sternsdorff & Pfeiffer
vermerkt steht, ist eingetragen: — Die Gesellschaft ist durch gegenseitige Ueber⸗ einkunft aufgelöst. Der Kaufmann Gottlieb Wilhelm Sternsdorff zu Berlin setzt das Handelsgeschäft unter unveränderter Firma fort. Vergleiche Nr. 11,125 des Firmenregisters. Demnächst ist in unser Firmenregister unter Nr. 11,125 die Firma: Sternsdorff & Pfelffer G und als deren Inhaber der Kaufmann Gottlieb Wilhelm Sternsdorff hier eingetragen worden.
In unser Firmenregister ist unter Nr. 11,126
die Firma: 1
A. M. Cammnitzer und als deren Inhaber der Kaufmann Abraham Cammnitzer zu Lubiewo 8
(jetziges Geschäftslokal: Köpnickerstraße 111) eingetragen worden. 1u“
Dem Josepy Schmoller zu Berlin ist für vor⸗ enannte Firma Prokura ertheilt und ist die⸗ selbe in unser Prokurenregister unter Nr. 4081 “ eg
elo ind: 8 1“ Gescht hnar gister Nr. 2170 die Firma: Hai nauer & Albert Böhm in Hau. Gesellschaftsregister Nr. 2216 die Firma: Blu⸗ menreich & Baum in liqu. Gesellschaftsregister Nr. 2430 die Firma: Bo⸗ venschen & Herminghausen in Uau. Gesellschaftsregister Nr. 2586 die Firma: Jaffa & Götzer in Hau. 3 Gesellschaftsregister Nr. 2936 die Firma: Leunenschloß & Jürges in lian. Gesellschaftsregister Nr. 3841 die Firma: Sacks 8 Herzberg. u“ 8 2. Nr. 3859 die Firma: Krü⸗ er & Lincke. Gesellschaftsregister Nr. 4349 die Firma: Welck & Habicht
cht. Füe egtühe Nr. 8735 die Firma: H. Kubies
2 “
1““