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dition: 8W. Wilhelmstr. Nr. 32.
dem Obersten z. D. Hundt, bisher à la suite der Ma⸗ rine, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife und Schwertern am Ringe; dem Major Hencke im 5. Rhei⸗ nischen Infanterie⸗Regiment Nr. 65 den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; dem Major Freiherrn von Lilien im 1. Westfälischen Husaren⸗Regiment Nr. 8, kommandirt als Adjutant beim General⸗Kommando des VIII. Armee⸗Corps, den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse; dem Major velah, Platz⸗Major von Coblenz und Ehrenbreitstein, den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse; dem Schullehrer Kloß zu Zeitz den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von aeee. dem Schullehrer Volkmann zu Koppeln im reise Pr. Holland und dem Straßenaufseher Josef Sigg zu Gammertingen im Oberamte Sigmaringen das Allgemeine Ehrenzeichen; sowie dem Kreis⸗Schulinspektor Dr. Berthold zu Berlin und dem Unteroffizier Schneider genannt Zur⸗ möhle im 6. Westfälischen Infanterie⸗Regiment Nr. 55 die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen. b
Se. Masjestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Geheimen Sanitäts⸗Rath Dr. Steinthal zu Berlin die Schleife zum Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse; dem Ober⸗Amtsrichter Gropp zu Wittmund den Rothen Adler⸗ Orden dritter Klasse mit der Schleife; dem Schullehrer und Küster Georg Schultze zu Bühren im Amte Nienburg, dem Schullehrer Dannenberg zu Eyendorf im Kreise Harburg und dem Stadtwachtmeister Malchow zu Sommerfeld das Allgemeine Ehrenzeichen; sowie dem Lieutenant zur See von Kries von der 1. Matrosen⸗Division die Rettungs⸗ Medaille am Bande zu verleihen. 1
Deutsches Reich.
Se. Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs die von der Inspektionsversammlung Augsburgischer Konfession der Inspektion St. Thomas zu Straßburg am 26. September d. Js. vollzogene Wahl des Eigenthümers Emil er zu Barr zum weltlichen Inspektor der Inspektion
t. Thomas daselbst und die von der Inspektionsversamm⸗ lung Augsburgischer Konfession zu Lützelstein an demselben Tage vollzogene Wahl des Bürgermeisters Georg Wehrung u Ottweiler zum weltlichen Inspektor der Inspektion Lützel⸗ ein zu bestätigen geruht.
Königreich Preußen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Geheimen Baurath und vortragenden Rath beim Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, Wiebe, zum Geheimen Ober⸗Baurath zu ernennen; un
dem Domänen⸗Pächter Ober⸗Amtmann Wilhelm
Brandt zu Codram den Charakter als „Amtsrath“ zu verleihen. ö“ er Referendar — ist nheeet. im Bezirk des Königlichen Appellationsgerichtshofes zu Cöln ernannt worden. “ “
“
Staatsschulden. 8
BE
Hauptverwaltung der
Bekanntmachung
wegen Ausreichung der neuen Zinscoupons
Serie XyIII. zu den Staatsschuldscheinen, Serie VII. zu den Prioritätsaktien Seriel. und II. der Nieder⸗ schlesisch⸗Märkischen Eisenbahn und Serie VII. zu den Münster⸗Hammer Eisenbahn⸗Stammaktien.
Die neuen Coupons Serie XVIII. Nr. 1 bis 8 zu den Staatsschuldscheinen, Serie VII. Nr. 1 bis 8 zu den Nieder⸗ schlesisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Prioritätsaktien Serie I. und II. und Serie VII. Nr. 1 bis 8 zu den Münster⸗Hammer Eisen⸗ bahn⸗Stammaktien nebst Talons werden vom 14. November d. J. ab von der Kontrole der Staatspapiere hier, Oranien⸗ straße 93 unten rechts, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit
Ausnahme der Sonn⸗ und Festtage und der Kassenrevisions⸗ tage, ausgereicht werden. Die Coupons können bei der Kontrole selbst in Empfang enommen oder durch die Regierungshauptkassen, die Bezirks⸗ auzttafen in Hannover, Lüneburg und Osnabrück oder die reiskasse in Frankfurt a. M. bezogen werden. Wer das Erstere wünscht, hat die Talons vom 24. Ja⸗ nuar, 3. Juni, bezw. 27. Oktober 1874 mit einem Verzeich⸗ nisse, zu welchem Formulare bei der gedachten Kontrole und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte unentgeltlich zu aben sind, bei der Kontrole persönlich oder durch einen eauftragten abzugeben
Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß nur einfach, dagegen von Denen, welche eine Bescheinigung über die Abgabe der Talons verlangen, doppelt vorzulegen. In letzterem Falle wird das eine Verzeichniß mit einer Empfangsbescheinigung versehen sofort zurückgegeben. Die Marke oder Bescheinigung ist beim Empfange der neuen Coupon wieder abzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrole der Staats⸗ papiere sich mit den innerhalb der Monarchie wohnenden Inhabern der Talons nicht einlassen.
Wer die Coupons durch eine der oben genannten Pro⸗ vinzialkassen beziehen will, hat an dieselbe die alten Talons mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine Ver⸗ zeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung versehen sogleich zurückgegeben und ist bei Auslieferung der neuen Coupons wieder abzugeben.
Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den ge⸗ nannten Provinzialkassen und bei den von den Königlichen Regierungen ꝛc. in den Amtsblättern zu bezeichnenden son⸗ stigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Des Einreichens der Staatsschuldscheine oder Aktien be⸗ darf es zur Erlangung der neuen Coupons nur dann, wenn die Talons abhanden gekommen sind, und es sind in diesem Falle die Dokumente an die Kontrole der Staatspapiere oder an die zunächst gelegene Provinzialkasse mi Eingabe einzureichen. 1166“ b
Berlin, den 30. Oktober 18758.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Graf zu Eulenburg. Löwe. Hering. Rötger.
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ngpgekannika chAngen — auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund des §. 6 des Reichsgesetzes gegen die gemein⸗ BI“ Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober .J. wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Verein „Sozialdemokratischer Wahlverein für den 8. Hannoverischen Wahlkreis“ hierselbst nach §. 1 Absatz 1 und 2 des gedachten Gesetzes durch die unterzeich⸗ nete Landespolizeibehörde verboten ist. 86 Hannover, den 30. Oktober 1878. Königliche Landdrostei. von Cranach.
Auf Grund der Vorschriften der §§. 1 und 6 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober cr. ist das Arbeiter⸗Wahlcomité zu Ottensen durch Verfügung vom heutigen Tage verboten. chleswig, den 31. Oktober 1878. önigliche Regierung. Abtheilung des Innern. Rosen.
8 8
Auf Grund des §. 6 des Reichsgesetzes gegen die gemein⸗ gefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der o“ Wahlverein zu Frank⸗ furt a./M. nach §. 1 des oben gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten worden ist. Wiesbaden, den 30. Oktober 1878.
KFöünigliche Regierung. Abtheilung des Innern.
v. Meusel.
Aunluf Grund des §. 6 des Reichsgesetzes gegen die gemein⸗ gefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Sozialdemokratische Wahlverein zu Wies⸗ baden nach §. 1 des oben gedachten Gesetzes durch die unter⸗ zeichnete Landespolizeibehörde verboten worden ist. Wiesbaden, den 30. Oktober 1878.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern. v. Meusel.
Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemein⸗ gefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Ok⸗ tober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ge⸗ bracht, daß die Nr. 1 der im Verlage von A. Diflo zu Frank⸗ furt a. M. erschienenen Wochenschrift „Die Hoffnung“ vom 27. Oktober d. Js., sowie das fernere Erscheinen dieser periodischen Druckschrift nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten worden ist.
Wiesbaden, den 30. Oktober 1878.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern. LAuf Grund des 8. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemein⸗ gefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Ok⸗ tober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die 1878 im Kommissionsverlag der Expedition der Cölner
Freien Presse erschienene nicht periodische Druckschrift: „Die ukunft der Sozialdemokratie“ von J. Di
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prinz stattete Sr. Durchlaucht dem Fürsten
§. 11 des cit. Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizei behörde verboten ist. 8 Cöln, den 30. Oktober 1878. Khönigliche Regierung. 8 von Bernuth. Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemei gefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktobe 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die 1869 im Selbstverlage von M. Rittinghaufen hier⸗ selbst erschienene nicht periodische Druckschrift: „Sozial⸗ demokratische Abhandlungen: Die unhaltbaren Grundlagen des Feprasentetis,G,. nach §. 11 des cit. Gesetes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten ist. Cöln, den 31. Oktober 1878. — Khöünigliche Regierung. Abtheilung des Innern. Guionneau. “ 8
Unterzeichnete Behörde bringt hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß sie auf Grund der §§. 1 und 6 des Reichs⸗ gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der So 1u“ vom 21., sowie der Bekanntmachung vom 23. .Mts. die nachstehend verzeichneten Vereine verboten hat: 1) den allgemeinen deutschen Schneiderverein, 2) den Sozialdemokratischen Arbeiterverein, die Gewerkschaft der Holzarbeiter, die Metallarbeiter⸗Gewerksgenossenschaft, den Zweigverein der Schuhmacher⸗Genossen⸗
sGaft, 8 ämmtlich zu Gießen. . Gießen, den 29. Oktoher 1878. 8 Er⸗ erzoglich hessisches Kreisamt Dr. Boekmann.
Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sgesehes gege deh 28 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnißs P.krech daß die Nr. 130 und Nr. 131 des Hamburg⸗ 8
ltonaer Volksblattes und ebenso das fernere Erscheinen
dieser periodischen Hehesge nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten ist.
Hamburg, den 31. Oktober 1878.
Die Polizeibehörde.
Senator Kunhardt.
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In der heutigen Handelsregister⸗Beilage wird Nr. der Zeichenregister⸗Bekanntmachungen veröffentlicht.
Nichtamtliches. Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 1. November. Beide b liche Majestäten verließen gestern Vormittag um 11 Uhr Baden⸗Baden, woselbst eine zahlreiche Versammlung sich auf dem Bahnhofe verabschiedete. Ihre Königlichen Hoheiten der Großherzog und die Großherzogin gaben den Kaiserlichen Eltern das Geleit bis Karlsruhe, woselbst, auser der Groß⸗ herzoglichen Familie, die Spitzen der Civil⸗ und Militär⸗ ehörden und der Hofstaat versammelt waren.
Ihre Majestäten trafen Nachmittags um 5 Uhr in Coblenz ein, woselbst morgen Se. Königliche Hoheit der Prinz Wil⸗ belm, von Bonn aus, die Kaiserlichen Großeltern besuchen wird.
— Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz nahm am Mittwoch Mittag um 12 Uhr den regelmäßigen Vortrag des Chefs des Civil⸗Kabinets entgegen.
Um 1 ½ Uhr empfingen Ihre Kaiserlichen und König⸗ lichen Hoheiten die Kronprinzlichen Herrschaften den Besu des Fuͤrsten Reuß j. L. Se. Durchlaucht folgte demnäch um 2 Uhr der Einladung zum Diner.
Im Laufe des Nachmittags kamen die Kronprinzlichen Herrschaften nach Berlin. Se. Kaiserliche Ho 85 der Kone⸗
euß im Hote Royal hierselbst einen Besuch ab und nahm demnächst um 6 ½ Uhr im Palais militärische Meldungen, sowie die des Landstallmeisters von Oheimb entgegen.
Um 7 Uhr begaben Sich die Kronprinzlichen 8ee mit Ihren Königlichen Hoheiten der Erbprinzessin von Sachsen⸗ Meiningen und der Prinzessin Luise, Tochter Sr. Königlichen Hoheit des Prhs Carl, nach der Singakademie und wohnten daselbst der von der Hochschule für Musik unter Leitung des Direktors Professor Dr. Joachim veranstalteten Aufführung des Oratoriums „Elias“ bei.
Um 9 Uhr kehrten die Höchsten Herrschaften nach Pots⸗ dam und dem Neuen Palais zurück.
Gestern Vormittag um 11 Uhr nahm Se. Kaiserliche Hoheit der Kronprinz den Vortrag des Kriegs⸗Ministers,