1878 / 286 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 04 Dec 1878 18:00:01 GMT) scan diff

Beilag zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preu

Der Inhalt dieser Beilage, in welcher auch die im §. 6 des Gesetzes über den Markenschutz, vom 30.

Inserate für den Deutschen Reichs⸗ u. Kgl. preuß.

Staats⸗Anzeiger, das Central⸗Handelsregister und das

Postblatt nimmt anꝛ die Königliche Expedition des Heutschen Reichs⸗Anzrigers und Königli‚ Preußischen Itaats⸗Anzeigerg: 1 Berlin, 8. W. Wilhelm⸗Straße Nr. 82.

Oefentlicher arnzeiger.

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel. 6. Verschiedene Bekanntmachungen. 7. Literarische Anzeigen. In der Börsen-

Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen grözeren Annoneen⸗Bureaus.

en Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Mittwoch den 4. Dezember 1 1878.

s-Sachen. orladungen

Steckbriefe und Untersuch

Subhastationen, Aufgebote, u. dergl.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc.

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung

4. 2. 3. 4.

u. s. w. von öffentlichen Papieren.

8. Theater-Anzeigen.

9. Familien-Nachrichten.

beilage.

R

Wochen⸗Ausweise der deutschen ZSZecttelbanken. 1

Wochen⸗Uebersicht

der 8

Neichs⸗Bank

vom 30. November 1878. Activa. ) Metallbestand (der Bestand an x deutschen Gelde und an Gold in Barren oder aus ländischen Münzen, das Pfund Sesa1392 TMlakr. Ferchnch 6“ hestand an Reichskassenscheinen. an Noten selleKeche an Wechseln . . . . an Lombardforderungen. e“ an sonstigen Activen. Passiva. 8) Das Grundkapital 9) Der Reservefonds . . . . . . 0) Der Betrag der umlaufenden 1A1XX“ 11) Die saeftge täglich fälligen Ver⸗ ““ 12) Die an eine Kündigungsfrist ge⸗ bundenen Verbindlichkeiten. 183) Die sonstigen Passiva .. . Berlin, den 3. Dezember 1878. Reichsbank⸗Direktorium. Dechend. Boese. Rotth. Gallenkamp. Herrmann. Koch. von Koenen.

11“

476,592,000 34,734,000 6,339,000 344,882,000 52,419,000 879,000 25,506,000

120,000,000 14,145,000

588,310,000 194,936,000

10,229,000 3,871,000

86 8 8—

8

Uebersicht der Hannoverschen Bank

G vom 30. November 1878.

Activa. 2,007,170. 15,560. 168,200. 12,790,210. 582,692. 569,734. 7,848,883.

12,000,000. 808,849. 4,611,800.

2,821,175.

1.998,028. 1,742,597.

Metallbestand v 1XX“ Reichskassenscheine X“ Noten anderer Banken.. 8 4““ Lombardforderungen 8 bö11“”“

nstige Activa.

Grundkapital..

Reservefond . . .

Umlaufende Noten . . . . ..

Sonstige täglich fällige Verbind- lichkeiten . . .

An Kündigungsfrist bindlichkeiten

Sonstige Passiva . . .

Passiva. 8 8

gebundene Ver-

Event. Verbindlichkeiten aus weiter begebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln .“* Hannoversche Bank. 8 8

542,131.

[9967] Wochen⸗Uebersicht

der Bayerischen Notenbank vom 30. November 1878.

Activa.

bbX““ Bestand an Reichskassenscheinen. 5 Noten anderer Banken. b1“ Lombard⸗Forderungen C16“ sonstigen Aktiven. Passiva.

Das Grundkapital .. Eq Der Betrag der umlaufenden Noten Die sonstigen, täglich fälligen Ver⸗ b“ Die an eine Kündigungsfrist gebun⸗ denen Verbindlichkeiten... Die sonstigen Passiva...

Verbindlichkeiten aus weiter begebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln ... . 1,270,811. 63. München, den 3. Dezember 18783. e Notenbank.

ie Direktion.

35,087,000

[9955] Wochen⸗Uebersicht

der Württembergischen Notenban vom 30. November 1878. G

F8* Bestand an Reichskassenscheinen. an Noten anderer Banken E1“ an Lombard⸗Forderungen an Effekten... .. 390,016 17 an sonstigen Aktiven 693,106 61

Passiva.

Das Grundkapital .. 9,000,000 Der Reservefond . . . . . . 352,552 19 Der Betrag der umlaufenden

ten 21,275,900

Die sonstigen täglich fälligen Ver⸗ Seben hgeeh tclich fälltgen Ber⸗ 458,162 80 Die an eine Kündigungsfrist ge⸗ bundenen Verbindlichkeiten .. 7,300 704,598 60

Die sonstigen Pa u“ sven keiten aus weiterbegebenen,

E Eventuelle Ver im Inlande zahlbaren Wechseln 884,299. 12.

10,529,723 53 119,005— 961,900

18,697,112 28 407,650

Status der Chemnitzer Stadtbank

in Chemnitz [9963) am 680. November 1828.

1) Cassa Metallbestand 224,050. 71. Bestand an Reichskassen⸗ cheinen. 10,385.— estand an 8 Noten an⸗ derer Banken 143,200.—

9 Bestand an Wechseln. 3) Bestand an Lombardforde⸗ rungen.

4) Bestand an Effekten

5) Bestand an sonstigen Ak⸗

Ivc1 Passiva.

6) Das Grundkapital .

7) Der Reservefonds. 8„ 8) Der Betrag der umlaufen⸗

9) Oihen Foten. ich fünin 56 e sonstigen täg älligen

Verbindlichkeiten.

10) Die an eine Kündigungsfrist

vrvzegte; Verbindlich⸗

n8ZX“X“

11) Die serisen Passiven.

eiter

377,635. 71.

. 4,277,307. 50.

115,338. —. 169,484. 75.

232,883. 51.

510,000. —. 95,706. 33.

496,900. —. 78,395. 35.

3,870,900. —.

120,747. 79.

egebene und zum Incasso gesandte, im

Inlande zahlbare Wechsel 455,790

uu““

“““

der Badischen Banl am 30. November 1878.

Activa.

Metallbestand. Reichskassenscheine Noten anderer Banken . .. Wechhhelbestand 1 Lombard-Forderungen Effekten ... Sonstige Activa.

3,535,49191

11.165,— 81,000 5,367,563 51 1,1 19,815,— 33,923 71 1,734,652 95

IvS883,617 08

Passiva.

Grundcapital 8 Reservefonds. Umlaufende Noten . . ... Täglich fällige Verbindlichkeiten“*) An Kündigungsfrist gebundene

Verbindlichkeiten. 11“

18 1b

9,900,000,— 1,350,000,— 0.441,700

409,148 ,20

82,948 58 599,820 30

NSS3,617 08

Die zum Incasso gegebenen noch nicht fälligen deutschen Wechsel betragen 1,432,969 30 ₰.

*) Wovon 43,885. 72 in per 1. Oktober

1875 eingerufenen Gulden-Noten.

Stand vom 30. November [9970, Activa. Metall-Bestand 1“] . Reichskassenscheine.. Noten anderer Banken. Woechsel-Bestand... Lombard-Forderungen. . .. Effecten-Bestand . . . .. Sonstige Activa.

2,

2

Passiva. Grundkapital. kb1*“ Umlaufende Noten Sonstige täglich fällige Verbind- lichkeiten 111““ An eine Kündigungsfrist gebun- dene Verbindlichkeiten. Sonstige Passivaa. ..

1, 2,

Eventuelle Verbindlichkeiten aus weiter begebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln. .

Braunschweigische Bank.

1828.

650,016. 17,705. 272,900.

15.

9,616,693. 45.

098,303. 20.

4794,948. 70. . 10,500,000.

300,918.

2,435,300.

679,786.

176,600. —. 262,176. 45.

414,794. 80.

Braunschweig, den 30. November 1878.

Die Direetion. Bewig. Stübel.

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen

Papieren.

16040] Stargard⸗Posener Eisenbahn.

Bei der heute nach Vorschrift des zum Statut der Stargard⸗Posener 4. Februar

Gesellschaft vom 8. März Ausloosung der für das Jahr 1878 zu den 1046 Stück Stamm⸗Actien de

Nachtrages Eisenbahn⸗

1847 stattgefundenen

amortisiren⸗ r genannten

Gesellschaft sind folgende Nummern gezogen worden: Nr. 61 98 126 231 337 390 451 461 473 480 537 658 670 678 688 701 775 777 818 849 882

946 965 994 1005 1061 1063 1082

1095 1101

1129 1139 1151 1241 1382 1422 1453 1486 1502

1510 1640 1643 1682 1709 1747 1821 1882 1996 2034 2049 2140 2198 2253 2343 2360 2384 2472 2482 2640 2665 2764 2887 2937 2947 2953 2989 3085 3123 3125 3163 3229 3248 3286 3296 3594 3602 3609 3637 3642 3690 3696 3983 4011 4054 4062 4091 4123 4345 4406 4434 4462 4465 4502 4574 4598 4746 4760 4859 5095 5139 5208 5231 5356 5384 5431 5438 5507 5609 5686 5712 5725 6005 6026 6058 6059 6116 6135 6167 6188 6263 6313 6318 6362

1844 1861 2313 2332 2672 2724 3086 3119 3347 3472 3699 3971 4— 4603 4728 5262 5351 5689 5692 6125 6131 6688 6724

6785 6800 6821 6849 6877 6907 6959 7136 7146

7172 7649 8147 8393 8682 8840 9251 9921 10275 10651 10883 11162 11439 11715 11889 12194 12702 12983 13296 13497 13885 14002 14332 14672 14981 15745 16030 16289 16504 16890 17221 17684 18024 18223 18530 18931 19227 19547 19811 20143 20407 20748 20958 21194 21626 21899 22283 22634 22860 23049 23301 23536 23624 23885 24157 24450 24958 25203 25679 25915 26121 26669 26927 27108 27179 27620 27888 27990 28117 28322 28797 29215 29477 29765

31740 32107 32250 32485 33117 33442 33641 33963 34169 34421 34668 35201 35403 35614 36315 36883 37099 37621 37804 38138 38991 39225

29992 09060

40071 40406 40892 41195 41547 41848 42156 42397 42605 42950 43233 44156 44372 44812 45194 45655 46014

49501 X½9984

47507 47819 48286 48444

48952 49012 49084

7236 7257 7290 7397 7400 7441 7592 7604 7687 7712 7786 7874 7899 7966 8004 8133 8163 8290 8314 8334 8337 8371 8373 8392

8403 8493 8502 8603 8610 8618 8676 8689 3695 8717 8736 8753 8797 8830 8857 8889 9107 9142 9172 9184 9186 9280 9328 9539 9542 9687 9814 9884

10293 10693 10948 11188 11461 11741 11949 12227 12748 12986 13358 13605 13899 14003 14386 14712 15185 15834 16048 16293 16757 17028 17233 17694 18094 18309 18580 18982 19279 19555 19822 20177 20418 20763 21006 21200 21680 21940 22364 22635 22913 23063 23304 23556 23636 23902 24170 24575 24971 25242 25699 25932 26388 26698 26931 27127 27267

27659

27889 28003

28179 28200 28379 28383 28865 28954 29247 29275 29510 29511 29766 29848 30153 30180 30304 30586 30601 30823 31513 31517 31540 31829 31836 32115 32170 32299 32397 32545 32811 33176 33178 33555 33566 33738 33744 34005 34060 34223 34294 34478 34572 34689 34811

35222

35463 35705 36348 36920 37146 37629 37808

38181

38992 39231 39688 40096 40420 40969 41223 41645 41969 42173 42414 42738

44257 44612 4

44848 44886 45332 45334 45721 45740

46042 4 19703 4

47521 4 47909 4 48353 4 48570 4

10316 10697 10995 11275 11462 11790 11987 12260 12789 13039 13361 13681 13916 14005 14398 14740 15213 15866 16054 16300 16822 17099 17303 17707 18101 18329 18688 19008 19298 19583 19845 20227 20445 20784 21027 21269 21704 21954 22433 22694 22914 23088 23376 23581 23657 23916 24261 24664 24999 25371 25797 25980 26525 26810 26962 27129

27291 27706 27895 28056 28219 28392 28970 29337 29519 29877 30462 30915 31590 31866 32180 32455 32972 33217 33571 33766 34073 34317 34618 34875 35239

35499

35714 36389 36946 37189 37655 37809 38228 39011 39332 39876 40107 40545 40978 41435 41668 42073

42189 42432 42764

44261 44710 44889 45384 45797 46142

51922

41191 47644 48070 48399 48734 49180

4696

6045

9921212 09242

7522 7963 8395 8572

10340 10750 11025 11297 11468 11827 12002 12290 12830 13063 13372 13682 13956 14012 14475 14777 15237 15980 16060 16340 16869 17141 17306 17727 18140 18379 18713 19013 19303 19647 19882 20233 20555 20878 21080 21278 21707 22031 22437 22736 22952 23134 23405 23582 23733 23923 24310 24691 25085 25488 25801 26014 26557 26815 26966 27140

35935 36428 36972 37196 37670 37935 38237 39012 39436 39883 40211 40658 41014 41442 41700 42091

27307 27762 27916 28073 28228 28455 29059 29456 29637 29977 30468 31434 31697 31943 32182 32468 33074 33278 33593 33822 34139 34357 34621 34930 35360 35528

42208 42505 42835

9953 9970 9978 10044 10166 10232

10448 10824 11087 11340 11500 11836 12048 12331 12875 13189 13380 13829 13963 14024 14509 14820 15533 15994 16171 16390 16871 17142 17326 17827 18178 18389 18719 19076 19312 19661 19951 20243 20610 20890 21123 21288 21834 22095 22463 22794 22990 23135 23455 23601 23779 23993 24388 24720 25158 25532 25814 26035 26596 26822 26998 27153

36078 36610 37006 37204 37729 38025 38521 39016 39464 39941 40288 40669 41055 41447 41725 42110

27361 27766 27946 28086

35389 35529

42221 42581 42844 42976 43080 43083 43111 43144 43243 43345 43385 43707 43752 44299 4 44753 44986 45465 45951 46327

5922

4705050

47680 48142 48401 48759 49248

10254 10609 10837 11149 11419 11568 11872 12134 12698 12929 13252 13451 13882 13974 14280 14573 14946 15714 16024 16258 16486 16883 17205 17642 17880 18200 18428 18910 19188 19499 19683

10562 10827 11117 11390 11518 11855 12103 12558 12909 13217 13400 13841 13973 14258 14533 14896 15689 15997 16221 16421 16874 17158 17502 17832 18196 18396 18765 19097 19313 19666 20070 20118 20299 20308 20615 20684 20910 20932 21139 21141 21364 21515 21849 21851 22166 22227 22620 22631 22825 22845 23013 23017 23199 23267 23472 23511 23604 23611 23785 23795 24010 24148 24390 24413 24746 24858 25174 25183 25536 25540 25821 25872 26110 26118 26635 26645 26852 26873 27004 27041 27169 27174 27599 27767 27949 28102 28304 28476 29083 29472 29708 30072 30564 31498 31730 31975 32227 32479 33111 33372 33631 33874 34166 34369 34663 35102 35394 35599 36299 36760 37081 37521 37791 38106 38731 39181 39671 39966 40402 40879 41178 41489 41815 42127 42383 42585 42874 43153 43811 44369 44784 45131 45654 46001 46530 47446 47735 48263 48439 48898 49320

28293 28471 29072 29465 29692 30063 30501 31473 31704 31964 32197 32478 33092 33344 33598 33839 34152 34360 34661 35056

36104 36657 37019 37461 37765 38049 38708 39095 39477 39958 40291 40807 41100 41473 41775 42116

4315

44775 45049 45497 45960 46377 47428 47694 48185 48413 48840 49298

49362 49387 49484 49491 49529 49548 49576 49611 49616 49674 49696 49735 49831 49869 49897 49903 49930 49949 49966.

Die Eigenthümer vorbezeichneter Aktien werden hierdurch aufgefordert, dieselben vom 20. Dezem⸗ ber d. J. ab, bei der Königlichen Regierungs⸗ Hauptkasse in Stettin, gegen Empfangnahme des Nennwerthes à 100 Thlr. oder 300 einzu⸗ reichen. 3

Wir verweisen wegen nicht rechtzeitiger Einrei⸗ chung der ausgeloosten Aktien auf §. 9 des Statut⸗ Nachtrages, welcher zugleich bestimmt, daß die In⸗ haber der gezogenen Aktien für den darin vorge⸗ schriebenen Kapital⸗Antheil mit dem Ablauf dieses Jahres aus der Gesellschaft scheiden und von die⸗ sem Zeitpunkte ab ihre bezüglichen Rechte auf den Staat übergehen.

Gleichzeitig fordern wir mit Bezug auf die frü⸗ heren Bekanntmachungen die Eigenthümer folgen⸗ der, bisher nicht eingelösten Aktien:

1) aus der 22. Verloosung (1870) Nr. 16201.

h““ (1872) Nr. 5649.

11“ (1875) Nr. 18660

47492.

C11“ (1876) Nr. 1804.

11 8 (1877) Nr. 630 1093 1393 1471 1675 2031 2468 2974 3532 4546 4615 4696 5220 5537 5791 5857 6062 6254 6918 7601 7667 8119 8833 8921 9741 9935 10154 10793 10961 11729 12744 13188 13463 13903 14194 14510 14745 15651 15658 16113 17193 19275 20661 20956 21645 21955 22074 23735 23983 24696 25175 25187 25188 25775 26367 26424 26549 26710 26975 29507 30814 31082 31450 31612 31679 31748 32204 32654 33440 35739 35849 36462 37761 38152 38840 39268 40236 41559 42819 42867 43234 43309 44302 44721 182 45014 48740 49070 49095 49455 49865 4 erneuert auf, diese bei der einzulösen.

Breslau, den 1. Juli 1878.

Königliche Direktion.

9595]) Weimarische Vank.

Nachdem der handelsgerichtliche Eintrag des Ge⸗ neralversammlungsbeschlusses unserer Aktionäre vom 17. Oktober d. J., betreffend die Reduktion unseres Aktienkapitals auf 6,750,000 ℳ, erfolgt ist, fordern wir in Gemäßheit der Art. 248, 243 des A. D. H. G. die Gläubiger unserer Gesellschaft auf, sich bei uns zu melden. 1

Weimar, am 20. November 1878.

Weimarische Banhnkk. Hache. Pleissner.

vorgedachten

Verschiedene Bekanntmachungen. [9944]

Ein preußischer Gerichts⸗Referendar, bereits

4 Jahre in seinem Fache (zum Theil selbstständig) praktisch thätig gewesen, sucht, gestützt 8 seine Zeugnise, Verhältnisse halber sofort Anstellung bei Behörden oder im Privatdienst.

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[9957] Allgemeine Berliner Omnibus⸗Aktien⸗Gesellschaft. v11I11“

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1 Redacteur: J. V.: Riedel. 1““ W;. (Kef 8

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CEntscheidungen

Modellen, vom 11. Januar 1876, und

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Das Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich 1 Berlin, W., Mauerstraße 63 65, und alle Buchhandlungen, für Berlin : SW., Wilhelmstraße 32, bezogen werden.

Carl Heymanns Verla 8sech die Expeditio

die im Patentgesetz, vom 25. Mai 1877, vorgeschriebenen Bekanntmachungen veröffentlicht werden, erscheint auch in e

das Deutsche Rei

Haudels⸗Register für das Deutsche t Vierteljahr. r den Raum einer Druckzeile 90 ₰.

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—yö —ᷓᷓ——yyy— Rovember 1874, sowie die in dem Geset, betreffend das Urheberrecht an Mustern und nem besonderen Blatt unter dem Titel

4 (Nr. 287.)

Reich erscheint in der Regel täglich Das Einzelne Nummern kosten 20 ₰4.

In einem Prozeß der Lau de Cologne-Firma Zohanm Maria Farina, gegenüber dem Jülichspla

in Cöln, wider den Fabrikanten F. zu Frank⸗ furt a. M., wegen widerrechtlicher Benutzung der Firma und Marke der Klägerin, hat das 3⸗Ober⸗Handelsgericht, I. Senat, durch Erkenntniß vom 29. Oktober d. J. folgende Rechts⸗ sätze ausgesprochen: 1) Verwendet Jemand in unbe⸗ fugter Weise eine fremde Firma zur Bezeichnung seiner Waaren oder deren Verpackung, sei es ohne Aenderung oder mit Abänderungen, welche nur durch

Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenom⸗

men werden können, und bedient er sich zur Bezeich⸗

nung dieser Waaren außerdem einer Marke, welche

Marke jener fremden Firma nicht ähnlich ist, din unbefugt benutzte Firma dennoch im

ege der Klage resp. durch Strafantrag die Ver⸗ folgung des Gegners auf Grund des Markenschutz⸗ gesetzes beantragen. 2) Die widerrechtliche Be⸗ nutzung einer fremden Firma oder einer fremden, nach Maßgabe des Markenschutzgesetzes zu schützenden Marke mit Abänderungen, welche allerdings der Kenner der Firma resp. der geschützten Marke auf

den ersten Blick erkennen muß, welche aber das

ufende Publikum überhaupt bei der Anwendung eferheagosthan T“ nicht zu bemerken im Stande ist, kann von der benachtheiligten Firma auf Grund des Markenschutzgesetzes verfolgt werden.

Der Fabrikant F. zu Frankfurt a. M. hatte auf einzelne Flaschen des von ihm fabrizirten wohl⸗ riechenden Wassers und auf dem Deckel der eine Mehrzahl solcher Flaschen enthaltenen Kisten Eti⸗

ketten angebracht, welche mehrere der Marke des

Farina ähnliche Zeichen und die Worte:

Uebertroffen Johann Maria Farira gegenüber dem Jülichsplatz Eau de Cologne von Marshlewicz 88

enthielt. Farina beantragte hierauf im Wege der Erüet;5 den F. zu verurtheilen, daß er sich des ferneren Gebrauchs der widerrechtlichen Bezeichnung bei Vermeidung angemessener Strafe enthalte, den durch den bisherigen Gebrauch dieser Bezeichnung der Klägerin verursachten Schaden vorbehaltlich dessen Liquidation ersetzen, und zu erkennen, daß die gedachte B“ auf den im Besitz des Beklagten befindlichen Waaren und deren Verpackung zu vernichten. Das Stadtgericht und das Appellationsgericht zu Frankfurt a. M wiesen die Klage ab, weil die gebrauchte Marke von der Marke des Klägers so erheblich abweiche, daß die Verschiedenheiten beider auch ohne Anwen⸗ dung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden könnten und deshalb auch die bloße Nach⸗ ahmung der Firma der Klägerin eine Täuschung beim Publikum hervorzurufen nicht geeignet wäre. Auf die Ober⸗Appellation der Klägerin jedoch ver⸗ urtheilte das Reichs⸗Oberhandelsgericht unter Ab⸗ änderung der Vorentscheidungen den verklagten Fabri⸗ kanten nach dem Klageantrag, indem es mit seinem Er⸗ kenntniß motivirend ausführte: „Nach §. 13 des Reichsgesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874 kann der inländische Produzent oder Handel⸗ treibende gegen denjenigen, welcher Waaren oder deren Verpackung widerrechtlich entweder 1) mit einem für den Ersteren nach Maßgabe dieses Gesetzes zu schützenden Waarenzeichen, oder 2) mit dem Namen oder der Firma des Ersteren bezeichnet, im Wege der Klage beantragen, daß derselbe für nicht berechtigt erklärt werde, diese Bezeichnung zu gebrauchen. Das Gesetz schützt mithin, wie auch die Motive des Entwurfs desselben hervorheben, nicht nur gegen den unbefugten Gebrauch der eigentlichen Waarenzeichen, son⸗ dern auch gegen die unbefugte Verwendung einer fremden Firma zur Bezeichnung von Waaren oder deren Verpackung. Während das Gesetz den Schutz der Waarenzeichen für das Reichsgebiet neu ein⸗ ührte, erneuerte es im §. 14 den bereits durch §. 287 des Reichsstrafgesetzbuchs gewährten straf⸗ rechtlichen Schutz gegen die Verwendung fremder amen oder Firmen zur Waarenbezeichnung, indem es denselben im §. 13 durch Zulassung der Civilklage vervollständigte. Neben dem Rechte auf ausschließlichen Gebrauch des zur Eintragung im eichenregister angemeldeten Waarenzeichens steht demnach das Recht auf ausschließlichen Gebrauch der Firma zur Bezeichnung von Waaren und deren Verpackung, welches früher nicht anerkannt wurde, des Reichs⸗Ober⸗Handelsgerichts eite 258, seit dem Gesetze vom 30. No⸗ vember 1874 aber keinem Zweifel mehr unterliegt. Beide Rechte stehen der Klägerin zur Seite; da sie die Eintragung ihres Waarenzeichens im Zeichen⸗ register erwirkt hat, so bedarf die Frage keiner Er⸗ örkerung, ob die Klage aus §. 13 des Gesetzes vom 0. November 1874 mit Thoöl Handelekrecht 5. Auf⸗ lage Band II. §. 209 Note 5 auf die im Zeichen⸗ register eingetragenen Firmen und die Namen der nhaber der eingetragenen 5 zu beschränken oder mit Endemann in Buschs Archiv Band XXXII., vgl. auch Stobbe deutsches Privatrecht Band III. Seite 55 Nr. 23, auch uneingetragenen irmen oder ersonennamen einzuräumen ist. Die Klägerin verfolgt gegenüber dem Beklagten nicht allein ihr Recht auf ausschließlichen Gebrauch des eingetrage⸗ nen Waarenzeichens, sondern auch ihr Recht auf ausschließlichen Gebrauch der Firma, indem sie in

ihrer Klage beantragt: die von dem Berlaaten gewählte Waarenmarke lur eine unberechtigte Nachahmung des kläge⸗ rischen Waarenzeichens und für eine unberech⸗

Band IV.

Die Gerichte der Vorinstanzen haben die Klage nur in der ersteren Richtung geprüft und sind unter diesem Gesichtspunkt zur Abweisung der Klage ge⸗ langt, indem 5 annehmen, daß das Waarenzeichen, dessen der Beklagte sich bedient, von dem einge⸗ tragenen Waarenzeichen der Klägerin so erheblich ab⸗ weiche, daß die Verschiedenheiten beider auch ohne Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenom⸗ men werden können. 8 Wäre diese Annahme der Vorrichter zu billigen, so würde die Klage dennoch unter dem von den Vorrichtern nicht gewürdigten zweiten Gesichtspunkt für begründet zu erachten sein. Die auf der Etikette befindlichen Worte bilden keinen zusammenhängenden Satz, sondern, indem sie abgerissen neben einander stehen, lassen sie einen Gedanken, der dadurch ausgedrückt werden soll, überhaupt nicht deutlich erkennen. Wer den Versuch macht, ihnen einen Sinn abzugewinnen, muß nicht nothwendig auf die von dem Beklagten behauptete Bedeutung verfallen, vielmehr kann man die Etikette auch so verstehen, daß die Flasche Lau de Cologne von Johann Maria Farina gegenüber dem Jülichs⸗ platz enthalte, welches andere ähnliche Wasser über⸗ treffe und zu einer Stiftsdame von Marshlewicz als deren Erfindung oder in sonstiger Weise in Be⸗ ziehung stehe. Die gewählte Etikette giebt demnach nicht zu erkennen, daß die Flasche kein Fabrikat der Klägerin enthalte; sie ist vielmehr in Verbindung mit dem Umstand, daß auf der Flasche ein anderer Fabrikant oder Fabrikationsort nicht genannt ist und die beigegebenen Zeichen dem Waaren⸗ zeichen der Klägerin offenbar nachgebildet sind, wohl eeignet, bei dem kaufenden Publikum die Meinung daß in der Flasche Cölnisches Wasser aus der Fabrik der Klägerin enthalten sei. Es ist demnach anzunehmen, daß Beklagter sich rechtswidrig der klägerischen Firma zur Bezeichnung seines Fabrikats und der Verpackung desselben bedient. Daß er zu diesem Behufe die klägerische Firma in Verbindung mit beigefügten Figuren verwendet, schließt die Rechtswidrigkeit seines Verfahrens nicht aus. Denn eine Uebertretung des Verbots, sich einer fremden Firma ohne Bewilligung ihres In⸗ habers zur Waarenbezeichnung zu bedienen, liegt auch dann vor, wenn die Firma nicht allein, sondern in Verbindung mit anderen Worten oder mit Figuren, und nicht als Unterschrift, sondern als Bestandtheil eines Waarenzeichens zu diesem Zwecke benutzt wird. Insofern die Rechtswidrigkeit des Verfahrens des Beklagten darin besteht, daß er sich einer fremden zur Bezeichnung seines Fabrikats bedient, ommt nichts darauf an, ob die von ihm beigefügten Figuren mit dem Waarenzeichen der Klägerin über⸗ einstimmen und ob die zwischen beiden obwaltenden Unterschiede so groß sind, daß sie auch ohne beson⸗ dere Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können. Der §. 18 des Gesetzes vom 30. November 1874 würde hierbei nur dann in Anwendung kommen, wenn die Firma mit Abänderungen wiedergegeben wäre, was nicht der Fall ist. Durch die unveränderte Wiedergabe derselben würde das Recht der Klägerin auf ausschließlichen Gebrauch ihrer Firma auch dann verletzt sein, wenn die gleichzeitig stattgehabte Anweadung des Waarenzeichens der Klägerin wegen der daran vorgenommenen Veränderungen nach §. 18 nicht für rechtswidrig zu erachten wäre. Ueberdies aber ist den Vorrichtern darin nicht beizutreten, daß die Unterschiede zwischen der von dem Beklagten an⸗ gewendeten Etikette und dem Waarenzeichen der Kläge⸗ rin so bedeutend seien, daßsie auch ohne Anwendung besonderer Sorgfalt wahrgenommen werden können. Der Appellationsrichter nimmt an, daß der Kenner des klägerischen Waarenzeichens die Verschiedenheit auf den ersten Blick entdecken müsse. Es kommt aber, wie von dem Reichs⸗Oberhandelsgericht wieder⸗ holt angenommen worden ist, nicht darauf an, ob der Gewerbetreibende, welcher die Waare zum Weiterverkaufe bezieht und eine genauere Kenntniß der Waaren und ihrer Bezeichnungen zu 8. pflegt, sondern darauf, ob das konsumirende Publikum bei Anwendung der Aufmerksamkeit, welche bei Anschaffung solcher Waare gewöhnlich angewen⸗ det wird, den Unterschied zu bemerken im Stande ist; wobei berücksichtigt werden muß, daß die Kon⸗ sumenten, weil ihnen beim Ankauf in der Regel nicht beide Zeichen zugleich vor Augen liegen, regel⸗ mäßig nicht in der Lage sind, eine genaue Ver⸗ gleichung derselben anzustellen, sondern nach der Er⸗ innerung urtheilen, welche nur den Gesammteindruck und die Hauptmerkmale des Zeichens festzuhalten pflegt. Legt man diesen Maßstab an, so stellen sich die Abweichungen der Etikette des Beklagten von dem Waarenzeichen der Klägerin als solche dar, welche nur durch Anwendung besonderer Aufmerk⸗ samkeit wahrzunehmen sind. Somit ist gemãß §. 18 auch das Recht der Klägerin auf ausschließ⸗ lichen Gebrauch ihres Wäaarenzeichens für ver⸗ letzt zu erachten. .

ds Hauptantrag der Klägerin, den Beklagten für nicht berechtigt zu erklären, sich des in An⸗ lage 4 und 6 der Klageschrift nachgewiesenen Waarenzeichens zu bedienen, ist hiernach gerecht⸗ fertigt.“

Aus Schlesien, 22. November. (Sftfee,Zi.) Der schon vor einiger Zeit erwähnte Ar eiter⸗ mangel in der Textilindustrie in Grünberg findet jetzt auch offizielle Bestätigung durch eine von der Grünberger Handelskammer in Blättern der Nachbar⸗ bezirke erlassene Bekanntmachung folgenden Inhalts: „Wir machen darauf aufmerksam, 6 hier am Orte Arbeiter resp. Arbeiterinnen für Spinnerei und

losen Zeit viele den Ort verlassen haben. Dieser Mangel wird im Laufe der nächsten Monate voraus⸗ sichtlich bedeutend zunehmen und es ist daher wün⸗ schenswerth, daß geeignete Arbeitskräfte von außer⸗ halb hierher kommen, die sicher dauernde und lohnende Beschäftigung finden werden.“

Entscheidungen deutscher Gerichtshöfe. (Aus den neuesten Zeitschriften und Sammlungen.)

1) Hat der Versicherte in der Police erklärt. daß ein Gebäude von derselben „Konstruktion“ sei, als ein anderes vorher näher beschriebenes Gebäude, so kann daraus nicht mit Gewißheit gefolgert wer⸗ den, daß damit auch die Gleichheit der Dachbedeckung gemeint sei. Es liegt in einem solchen Falle keine unrichtige, sondern nur eine unvollständige Er⸗ klärung vor, für welche der Versicherungsagent haftet. U. des A. G. zu Colmar vom 7. Mai 1878 in der jur. Zeitsch. Bd. 3 S. 397.

2) Die in einer Versicherungspolice enthaltene Bedingung, daß der Versicherte sich nicht auf die durch den Agenten vor Aufnahme der Police ge⸗ schehene Besichtigung der versicherten Gegenstände berufen dürfe, muß auf die Fälle beschränkt werden, in denen ein für die Versicherung erheblicher Umstand dem Agenten trotz der Ortsbesichtigung unbekannt geblieben ist. Hat der Agent aber hier⸗ von Kenntniß erlangt, aber die Erwähnung unter⸗ lassen, so, liegt ein grobes Versehen desselben vor, welches die Versicherungsgesellschaft vertreten muß. U. des A. G. zu Colmar vom 7. Mai 1878 a. a. O. S. 398.

3) Durch den Abschluß des Versicherungsvertrages (die Police) allein ist dem Versicherten gegenüber die Existenz der versicherten Mobilien zur Zeit des Brandes und ihre Zerstörung durch denselben nicht erwiesen. Ob aber dieser Beweis erbracht sei, darüber entscheidet das durch die Umstände des ein⸗ zelnen Falles geleitete freie Ermessen des Richters. U. des A. G. Colmar, vom 13. Mai 1878, a. a. O. S. 400.

4) Der Hauptmiether, welcher dem Eigenthümer den Brandschaden des vermietheten Hauses ersetzt hat, kann auch bei Surrogation in die Rechte des Eigenthümers von seinem zugleich mit ihm in demselben Hause wohnenden Untermiether nicht pro rata auf Grund des Art. 1213 des Code civil Regreß verlangen, auch wenn man dem Eigenthümer kraft eigenen Rechts und nicht blos auf Grund des Art. 1166 des Code civil in den Rechten seines Hauptmiethers, einen direkten Anspruch gegen den Untermiether zugestehen und eine Solidarverbindlich⸗ keit zwischen Haupt⸗ und Untermiether gegenüber dem Eigenthümer annehmen will. Die Haftung der Solidarschuldner untereinander regelt sich nach dem zwischen ihnen bestehenden besonderen Rechtsverhält⸗ niß. U. des A. G. zu Colmar vom 20. Mai 1878. ga. a. O. S. 401 bis 404.

(B. Börs. Z.) Eine englische 8 Firma hatte die Aktiengesellschaft „Dresdener Näh⸗ maschinen⸗Zwirnfabrik“ verklagt wegen angeblich unbefugter Führung ihres ordnungsmäßig einge. tragenen Waarenzeichens, das einen mit zwei Schlangen umschlungenen Anker darstellt, während die klagende Firma auf ihren Waaren einen Anker mit zwei Schiffstauen umwunden als Schutzmarke führt. In erster und zweiter Instanz war die klagende Firma unter Verurtheilung in die Kosten abgewiesen, und der verklagten Fabrik die Berech⸗ tigung zur Führung ihrer Schutzmarke ausdrücklich zuerkannt worden. Die englische Firma hat hier⸗

egen auf die Entscheidung des Reichs⸗Ober⸗ e zu Leipzig provocirt. Dieser oberste Gerichtshof hat das abweisende zweit⸗ instanzliche Erkenntniß des Appellationsgerichts zu Dresden in seinem vollen Umfange bestätigt. Die Entscheidungsgründe der dritten Instanz dürften auch für weitere Kreise von einigem Interesse sein, und theilen wir sie deshalb nachstehend mit: „Nach dem Deutschen Markenschutzgesetz wird das Recht zum ausschließlichen Gebrauch eines Waaren⸗ zeichens und auf den gesetzlichen Schutz gegen die Benutzung desselben von Seiten eines Anderen durch die Anmeldung des Zeichens zur Eintragung in das Handelsregister erworben. Darauf, ob die Eintra⸗ gung erfolgt ist, kommt nichts an, lediglich die Thatsache der Anmeldung ist entscheidend. Das Gesetz hat indessen gewisse Voraussetzungen aufge⸗ stellt, von denen der Eintritt des Schutzes Betreffs eines angemeldeten Waarenzeichens abhängt, und hieraus ergiebt sich von selbst, daß, wenn diese Voraussetzungen fehlen, die angegebene Wirkung nicht eintreten kann. Dies ist nicht blos für solche Fälle anzunehmen, in denen klar vorliegt, daß der gesetzliche Schutz zu versagen ist wenn z. B. die Anmeldung auf ein Zeichen sich bezieht, welches weder unter die Bestimmung des 1. Ab⸗

atzes von §. 3 fällt, noch den Vorschriften im zweiten Ab⸗ 8 dieses Paragraphen entspricht vielmehr muß auch dann, wenn es an den nach dem Gesetz er⸗ forderlichen Unterlagen der Anmeldung fehlt, somit aber sich noch nicht beurtheilen läßt, ob der gesetz⸗ liche Schutz zu gewähren sei, bis zur Beibringung dieser das Nämliche gelten. Man würde in offenbaren Widerspruch mit dem Gesetze gerathen, wollte man an die Anmeldung die Wirkung des ge⸗ etzlichen Schutzes knüpfen, ehe noch die gesetzlichen

oraussetzungen für den Eintritt des Schutzes er⸗ füllt sind. In Fällen der letzteren Art würde es aber auch unstatthaft sein, nach erfolgter Bei⸗

tigte Anmaßung der klägerischen Firma zu er⸗ klären.

mechanische Weberei fehlen, da während der arbeits⸗

bringung der erforderlichen Unterlagen die Wirk⸗ samkeit .88 Anmeldung auf den Zetpunkt zurück⸗

¹

1

] ar.

zubeziehen, zu welchem dieselbe in unzuläng⸗ licher Weise bewirkt war. Dies wäre un⸗ vereinbar mit dem in §. 8 des Gesetzes auf⸗ Prinzipe der Priorität der Anmeldung.

at inzwischen ein Anderer das nämliche Zeichen angemeldet und allen Erfordernissen für Gewäh⸗ rung des gesetzlichen Schutzes Genüge geleistet, so hat dieser das Recht auf das Zeichen erworben, und demjenigen, welcher zuerst, jedoch in unzuläng⸗ licher Weise, die Anmeldung bewirkt hat, kann deren nachträgliche Ergänzung nichts mehr nutzen, weil ihm der Andere zuvorgekommen ist. uch die Fälle, von denen § 9 handelt, können nicht anders beurtheilt werden. Diese Vor⸗ schrift enthält eine Ausnahme von dem im §. 8 aufgestellten Prinzipe nur für die Zeit bis mit dem 30. September 1875; mit Ablauf dieses Tages ist auch betreffs der im §. 9 hervor⸗ gehobenen Waarenzeichen die Regel des §. 8 zur unbeschränkten Geltung gelangt. Nach diesen Grund⸗ sätzen kann es nun keinem Zweifel unterliegen, daß die am 30. September 1875 von Adv. Dr. D. für Klägerin bewirkte Anmeldung der rechtlichen Wirkung entbehrte. Dem zunächst fehlte der Nachweis, daß Dr. D. von der Klägerin zur Anmeldung des be⸗ treffenden Waarenzeichens beauftragt sei; es 8 sich also nicht beurtheilen, ob die Anmeldung überhaupt von einer Person, die auf den Markenschutz Anspruch machen kann, und ob sie gerade von der Firma C. & Co. ausgegangen war. Ebensowenig ließ sich beurtheilen, ob die von Dr. D. Namens der Klägerin abgegebene Erklärung: daß sich diese für Klagen auf Grund des Gesetzes der Gerichtsbarkeit des Handels⸗ gerichts zu Leipzig unterwerfe, der Klägerin gegenüber wirksam sei. Außerdem fehlte es an dem nach der ausdrücklichen Bestimmung im §. 20 sub 2 mit der Anmeldung zu verbindenden Nachweise, daß die Firma C. & Co. in Großbritannien, wo ihre Handelsnieder⸗ lassung sich beündet, betreffs des angemeldeten Zeichens Schutz genieße. In dieser doppelten Beziehung blieb es also nach der Anmeldung vom 30. Sep⸗ tember 1875 noch ungewiß, ob im deutschen Reiche die Firma C. & Co. in Ansehung des angemeldeten Zeichens zu schützen sei. Die Vervollständigung der Anmeldung erfolgte erst längst nach Ablauf des be⸗ zeichneten Tages, inzwischen war aber das im §. 9 den Inhabern von Waarenzeichen der dort bemerkten Art gewährte Vorrecht bereits erloschen, und die schon am 1. Mai 1875 von der Beklagten bewirkte Anmeldung auch der Klägerin gegenüber in volle Wirksamkeit getreten. Die Vorentscheidung mußte hiernach bestätigt, und Klägerin in Er⸗ stattung der Kosten ihres grundlosen Rechtsmittels verurtheilt werden.“

Handels⸗Register.

Die Handelsregistereinträge aus dem Königreich

Sachsen, dem Königreich Württemberg und

dem Großherzogthum Hessen werden Dienstags,

bezw. Sonnabends (Württemberg) unter der Rubrik

Leipzig, resp. Stuttgart und Darmstadt

veröffentlicht, die beiden ersteren wöchentlich, die letzteren monatlich.

Altona. Bekanntmachung. 8

Zufolge Verfügung vom 29. d. M. ist heute in unser Firmenregister unter Nr. 1483 eingetragen:

der Kaufmann Claus Hinrich Lohse zu Altona. Ort der Niederlassung: Altona Firma: Hinr. Lohse.

Altona, den 29. November 1878.

Königliches Kreisgericht. Abtheilung I Altomna. Bekanntmachung.

Bei Nr. 595 des Gesellschafts⸗ resp. sub Nr. 1484 des Firmenregisters ist heute eingetragen worden, daß aus der seither zu Ottensen unter der Firma Grimm & Lodders bestandenen offenen Handels⸗ gesellschaft der Theilhaber Kaufmann Andreas Hin⸗ rich Grimm daselbst mit dem 29. d. Mts. ausge⸗ schieden ist und das Geschäft von dem anderen Ge⸗ sellschafter, Kaufmann Hennig Lodders zu Ottensen, unter der alten Firma fortbetrieben wird.

Altona, den 30. November 1878.

Königliches Kreisgericht. Abtheilung I.

Altona. Bekanntmachung. 3 Bei der sub Nr. 189 unseres Firmenregisters ein⸗ etragenen Firma J. F. Saureisen zu Altona ist 8 vermerkt: Die Firma ist erloschen. Altona, den 30. November 1878. Königliches Kreisgericht. Abtheilung I. Apolda. Bekanntmachung. 8 Laut Beschlusses vom heutigen Tage ist die Fol. 471 Bd. I. des diesseitigen Handel eingetragene Firma: C. F. W. Hauf in Apolda gelöscht worden. Apolda, den 25. November 1878. GSroßherzogl. Sächs. Justizamt. Michel.

Berlin. Handelsregister . des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin. Zufolge Verfügung vom 3. Dezember 1878 sind

am selbigen Tage folgende Eintragungen erfolgt: In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter

Nr. 6165 die hiesige Handelsgesellschaft in Firma:

Bach & Zitzke vermerkt steht, ist

Die Handelsgesellschaft ist durch gegenseitige Uebereinkunft aufgelöst. Der Kaufmann Joachim