1878 / 296 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 16 Dec 1878 18:00:01 GMT) scan diff

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Oeffentlicher Anzeiger.

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel. 6. Verschiedene Bekanntmachungen.

.

Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

R * Inserate für den Deutschen Reichs⸗ u. Kgl. Preuß. Staats⸗Anzeiger, das Central⸗Handelsregister und das b 2* schen Staats⸗A

Postblatt nimmt anr die Königliche Expedition 1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen

des Deutschen Reichs⸗Anzeigers und Königlich Preußischen Btaats-Anzrigers: Berlin, 8. W. Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

u. dergl. 3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ete. 4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung V u. s. w. von öffentlichen Papieren.

7. Literarische Anzeigen. 8. Theater-Anzeigen. In der Börsen- beilage.

Annoncen⸗Bureaus.

*.

9. Familien-Nachrichten.

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Gachen.

Steckbrief wider die wegen Diebstahls gerichtlich erfolgte Ehefran des Tagelöhners George Ruf on Nordhalben, mit Ersuchen um Festnahme und

Rachricht anher. Cassel, den 12. Dezember 1878. Königliche Staatsanwaltschaft. Wilhelmi.

Steckbrief wider den wegen vorsätzlicher und rechtswidriger Beschädigung fremder Sachen gericht⸗ lich verfolgten Schreinergesellen Anton Vogel von Karlsruhe, mit Ersuchen um . und Nachricht anber. Cassel, den 13. Dezember 1878. Königliche Staatsanwaltschaft. Wilhelmi.

Ich ersuche, mir den Aufenthaltsort der Bäcker⸗ gesellen Paul Kreidler und Johann Kindlein aus Karlsruh O./S. zu O. 179/77 mitzutheilen. Oppeln, den 9. Dezember 1878. D Königliche Staatsanwalt.

Ediktaleitation. Gegen 1) den Knecht Carl Friedrich Wilhelm Maaßz aus Justin, Kreis Re⸗ genwalde, geboren am 16. November 1852 2) den Friedrich Wilhelm August Schildt aus itzmitz,

eboren zu Klemzow, Kreis Schivelbein am 19. Fe⸗ ist die Untersuchung, und zwar wegen Verletzung der Militärpflicht gemäß §. 140 des Straf⸗ gesetzbuches eingeleitet und ein Termin zur münd⸗ ichen Verhandlung auf den 9. Juni 1879, Vor⸗ mittags 10 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle anbe⸗ raumt. Die genannten Angeklagten werden daher aufgefordert, zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu ihrer Vertheidigung dienenden Beweis⸗ mittel mit zur Stelle zu bringen, oder solche uns so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können. Gegen die Ausbleibenden wird mit der Untersuchung und Ent⸗ scheidung in contumaciam verfahren werden. Grei⸗ fenberg i./ Pomm., den 25. Oktober 1878. K nig⸗ liches Kreisgericht. I. Abtheilung. 0 .

Offene Requisition. Es sind durch Erkenntniß es Gerichts vom 24. Februar 1874 1) der Heinrich Gustav Werner, geboren den 5. September 1850 zu Dohms, Kreis Sagan, Sohn es Schuhmachers Karl Werner zu Primkenau, Kreis Sprottau, 2) der Johann Friedrich August Schmidt, geboren am 24. Juni 1848 in Sprottau, Sohn des verstorbenen Maurers Gottlieb Schmidt u Sprottau, wegen Vergehens des unerlaubten

Cerlassens des Bundesgebiets, behufs Entziehung des Eintritts in das stehende Heer oder die Flotte, je zu einer Geldbuße von fünfzig Thalern, für den Unvermögensfall zu einer einmonatlichen Gefäng⸗ nißstrafe rechtskräftig verurtheilt worden. Es wird ersucht, von den Genannten die Geldbußen im Wege der Exekution beizutreiben, event. die Gefängniß⸗ strafe gegen dieselben zu vollstrecken. Sprottau, den 7. Dezember 1878. Königliches Kreisgericht.

rste Abtheilung.

Der Handschuhmacher Hugo Gustav Moritz Eckert, geboren den 19. November 1855 zu Schweid⸗ nitz, zuletzt in Bremen, ist von der Königlichen Staatsanwaltschaft hierselbst angeklagt, seit dem Jahre 1873 in der Absicht, sich dem Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu

entziehen, ohne Erlaubniß entweder das Bundes⸗

gebiet verlassen zu haben, oder sich außerhalb des Bundesgebiets aufzuhalten und es ist gegen ihn

deshalb auf Grund des §. 140 des Strafgesetzbuchs seinem

die Untersuchung eröffnet worden. Der gegenwärtigen Aufenthalte nach unbekannte Ange⸗ klagte wird hierdurch zu dem zur öffentlichen, münd⸗

lichen Verhandlung der Sache auf den 20. März

mann

durch welche die gedachte Gesellschaft dem Kauf⸗ riedrich Daniel Richard Nelle zu Berlin und dessen Ehefrau Emilie Anna Nelle, geborne Wolter daselbst, die Summe von 500 Thalern preuß. Cour., zahlbar nach dem Tode des von den beiden Versicherten zuerst Sterbenden, versichert hat, ist den Kaufmann Nelleschen Eheleuten ver⸗ loren gegangen. 8

Wer an dieser Police als Eigenthümer, Erbe, Cesstonar, Pfand⸗ oder sonstiger Brief⸗Inhaber An⸗ sprüche zu machen haben sollte, wird aufgefordert, sich mit denselben bei uns, und zwar spätestens in

dem

am 5. März 1879, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, im Sitzungssaale II. Trep⸗ gen hoch, vor dem Kreisgerichts⸗Rath Hückstaedt an⸗ stehenden Termine zu melden, widrigenfalls er mit seinen Ansprüchen unter Auferlegung eines ewigen Stillschweigens, präkludirt werden und die Amorti⸗ sation der Police behufs neuer Anfertigung für die Kaufmann Nelleschen Eheleute erfolgen wird Stettin, den 4. November 1878.

Königliches Kreisgericht.

Abtheilung für Civil⸗Prozeßsachen.

[8777] Bekanntmachung.

Die am 19. März Seisgehn ö Klausa ausgefertigten Kuxscheine über die im Gewerkenbuche unter Nr. 991 bis 1000 für Fräulein Elise Schmiedel zu Nimptsch eingetragenen 10 Kuxe des in 1000 bewegliche Kuxe getheilten Steinkohlenbergwerks „Konsolidirte Wanda“ bei Brzezinka, Kreis Kattowitz, in Oberschlesien sind verloren gegangen. 1 Alle unbekannten Inhaber dieser Kuxscheine wer⸗ den hierdurch aufgefordert, innerhalb 3 Monaten und spätestens in dem am 15. Januar 1879, Vormittags 10 Uhr, vor dem Herrn Kreis⸗ gerichts⸗Rath Franz im Dirigentenzimmer anstehen⸗ den Termine dieselben dem Gerichte vorzylegen, widrigenfalls sie für kraftlos werden erklärt werden. Myslowitz, den 11. Oktober 1878. Königliche Kreisgerichts⸗Deputation.

Verkäufe, Verpachtungen,

Submissionen ꝛc. 1 olzverkanf. Freitag, den 20. Dezember d. del⸗ von Vormittags 9 Uhr ab, sollen auf dem hiesigen Gesundbrunnen folgende Brennholz⸗ sortimente öffentlich meistbietend verkauft werden: Belauf Bornemannspfuhl: Jag. 23, 83 4 Mtr. Buchen Kloben, Jag. 22, 47, 21, 34, 47 = 7 Mtr. Birken Kloben, 6 Mtr. Birken Spalt⸗ knüppel, 2 Mtr. Aspen Spaltknüppel; Belauf Schönholz: Jag.

53 = 5 Mtr. Buchen Kloben, Jag. 24, 35 = 5 Mtr. Aspen Kloben, Jag. 25 = 2 Mtr. Kiefern Spaltknüppel;

Belauf Melchow: Jag. 39, 42, 48, Eichen 14 Mtr. Kloben, 18 Mtr. Stockholz, Buchen 8 Mtr. Kloben, 1 Mtr. Spalt⸗ knüxpel, Mtr. Stockholz, 2 Mtr. Reiser I. C.; Jag. 28, 39, 6, 9, 18, 41, 42, 141, 17, 146, 142, 143, 20, 31, Kiefern 721 Mtr. Kloben, 132 Mtr. Spaltknüppel, 270 Mtr. Stockholz, 71 Mtr. Reiser 1. C.; Belauf Heeg rmühle: Jag. 67 = 193 Mtr. Buchen Kloben, 11 Mtr. Linden Kloben, 2 Mtr. Linden Spaltknüppel; Belauf Schwärze: Jag. 70, 54 = 4 Mtr. ECichen Kloben, Jag. 107, 108, 92, 70, 71, 73, 56, 89, Kiefern 108 Mtr. Kloben, 29 Mtr. Spaltknüppel, 7 Mtr. Stockholz; Belauf Eiserbude: Buchen Jag. 129, 114 = 44 Mtr. Kloben, 8 Mtr. Spaltknüppel; Jag. 129, 115, 97, Birken 5 Mtr. Kloben, 2 Mtr. Spaltknüppel; Kiefern, Jag. 58, 77, 78, 79, 80, 97, 98, 99, 114, 135, 80, 130 = 168 Mtr. Kloben, 89 Mtr. Spalt⸗ knüppel, 19 Mtr. Reiser I. C., 86 Mtr. Stockholz; Belauf Grafenbrück: Jag. 126, 124, 110, 109, 76, 125, 111, 112, 127, 138, 123, 94, 137, 133,

[10257]

mäßigem Roggen an das Proviant⸗Amt zu Cassel soll im Submissionswege verdungen werden.

Bekanntmachung.

Die Einlieferung von 10 000 Ctr. gazin⸗

Zu diesem Behuf ist Termin auf den 20. De⸗ zember d. J., Morgens 10 Uhr, im Bureau der unterzeichneten Intendantur anberaumt. Produzenten und Lieferungs⸗Unternehmer, welche sich im Termine über Qualifikation, Lieferungs⸗ und Kautionsfähigkeit genügend auszuweisen ver⸗ mögen, werden aufgefordert, ihre Offerten versiegelt mit der Aufschrift:

bis zur Terminsstunde franco an die unterzeichnete Intendantur gelangen zu lassen. 8 1 Die Eröffnung der Offerten erfolgt im Termine durch einen Deputirten der Intendantur.

Die welche gegen Er⸗ stattung der Kopialien von der unterzeichneten In⸗ tendantur bezogen werden können, liegen in dem Bureau derselben und bei den Proviant⸗Aemtern zu Cassel, Mainz und Bockenheim während der Ge⸗ schäftsstunden zu Jedermanns Einsicht aus.

Cassel, im Dezember 1878. Königliche Intendantur 11. Armee⸗Corps.

Verloosung, Amortisatton, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren⸗

[10209] Preuß. Boden⸗Credit⸗Actien⸗Bank. Die am 2. Jannar 1879 fälligen Coupons unserer 4 ½, u. 5 % igen unkündbaren Hypothekenbriefe, 5 %1gen kündbaren Hypotheken⸗Schuldscheine

werden

vom 16. Dezember er. ab in Berlin an unserer Kasse, Hinter der kathol. Kirche 2, und auswärts bei den durch die betreffen⸗ den Lokalblätter bekannt gemachten Zahlstellen ein⸗ elöst. G Berlin, im Dezember 1878.

Die Direktion.

Bergisch⸗Märkische Eisenbahn.

L.2. Die vierte Serie Dividenden⸗ sche re 1879 bis 1888 einschließlich zu den Stamm⸗Aktien der Bergisch⸗Märkischen Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft wird vom 2. Januar 1879 ab durch unsere Hauptkasse ausgegeben werden.

Die Aushändigung der neuen Dividendenschein⸗ Bogen erfolgt statutarischer Vorschrift gemäß an den Präsentanten und gegen Ablieferung des Talons für den Empfang der vierten Serie Dividenden⸗ cheine, sofern nicht hiergegen von dem Inhaber der

ktie bei der unterzeichneten Direktion schriftlich Widerspruch erhoben worden ist. Im Falle eines solchen Widerspruchs geschieht die Aushändigung an den Inhaber der Aktie.

Da 700 000 Stück neue Bogen auszureichen sind, so haben wir zur Erleichterung des sehr umfang⸗ reichen Ausreichungsgeschäfts Formulare zu Num⸗ mern⸗Verzeichnissen anfertigen lassen, die zur Be⸗ achtung für den Einreicher folgende Bemerkungen tragen, die hiermit zur Vermeidung weitläufiger

Korrespondenzen und unliebsamer Verzögerungen in ““ zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 1) In das Verzeichniß sind nur die Talons von

Bergisch⸗Märkischen Stamm⸗Aktien einzu⸗ tragen.

„Submissions⸗Offerte auf Roggenlieferung“

1879, Mittags 12 Uhr, im hiesigen Gefangen⸗ hause anberaumten Termine mit der Aufforderung geladen, zur festgesetzten Stunde zu erscheinen, und die zu seiner Vertheidigung dienenden Beweismittel

113, 132, Stockholz.

Spaltknüppel, 189 Mtr. Reiser I. C. und 232 Mtr. 1 8 Eberswalde, den 13. Dezember 1878.

Der Oberförster.

Kiefern, 252 Mtr. Kloben, 163 Mtr.

2) Die Talons sind nach der Nummernfolge ge⸗ ordnet, mit der niedrigsten beginnend, mit

3) Die Verzeichnisse sind doppelt einzureichen. Die Einreichung eines Duplikat⸗Verzeichnisses ist nur dann nicht erforderlich, wenn Seitens der Einsender über den Empfang der neuen Stücke bei Einsendung der Talons Quittung ertheilt wird.

4) Nur wenn Talons abhanden gekommen sind, bedarf es der Einreichung der Aktien selbst. Letztere hat mittels besonderen Schreibens zu

geschehen. 8 5) Sofern die Adresse des Präsentanten der⸗ artig undeutlich geschrieben sein sollte, daß sich dieselbe nicht mit Sicherheit ö läßt, so bleibt die Sendung so lange liegen, bis dieselbe vom Präsentanten reklamirt wird. 6) Bei Versendung durch die Post wird, sofern vom Einreicher nicht besondere Wünsche aus⸗ gesprochen sind, jeder Dividendenscheinbogen, dem börsenmäßigen Zinsfuß entsprechend, mit 120 Werth deklarirt. 9 7) Wird bei Einreichung von Talons das bezüg⸗ liche nicht verwendet, oder werden diese Bemerkungen nicht beachtet, so kann wegen einer etwaigen Verzögerung in der Absendung keine Gewähr übernommen werden. Formulare zu den Nummern⸗Verzeichnissen können bei folgenden Stellen unentgeltlich in Empfang ge⸗ nommen werden: In Elberfeld bei der Effekten⸗ Verwaltung der Königlichen Eisenbahn⸗Direktion, bei den Herren von der Heydt⸗Kersten & Söhne und bei der Bergisch⸗Märkischen Bank; in Barmen bei dem Barmer Bankverein; in Düsseldorf bei der Bergisch⸗Märkischen Bank; in Cöln bei dem A. Schaaffhausenschen Bankverein und bei den Herren Deichmann & Co.; in Bonn bei dem Herrn Jonas Cahn; in Aachen bei der Aachener Diskonto⸗Gesell⸗ schaft; in Crefeld bei dem Herrn von Beckerath⸗ in Berlin bei der Direktion der Dis⸗ onto⸗Gesellschaft, bei der Bank für und Industrie, bei dem Herrn S. Bleichröder, bei der Berliner Handels⸗Gesellschaft und bei der Deutschen Bank; in Leipzig bei dem Herrn H. C. Plaut; in Breslau bei dem Schlesischen Bankverein; in Ham⸗ burg bei den Herren Haller, Söhle & Co.; in Frank⸗ furt a. M. bei den Herren M. A. von Rothschild & Söhne und bei der Filiale der Bank für Handel und Industrie; in Magdeburg bei dem Herrn F. A. Neubauer; in Aachen, Düsseldorf, Essen, Hagen, Cassel und Altena bei den diesseitigen Kommissions⸗ Kassen. 8 Elberfeld, den 14. November 1878. Königliche Eisenbahn⸗Direktion.

6693 8 91 der durch Allerhöchstes Privilegium vom 10. November 1869 autorisirten 4 ½ % Anleihe unserer Stadt sind bei der diesjährigen Ausloosung folgende Obligationen gezogen worden:

Lit. A. à 1000 Thlr. = 3000 Nr. 52, 110,

Lit. B. à 500 Thlr. = 1500 Nr. 172, 255,

353,

Lit. C. à 100 Thlr. = 300 Nr. 318, 466, 667, 671, 722, 900, 950, 958, 1110, 1147, 1276,

D. à 50 Thlr. = 150 Nr. 35, 99, 109, 141, 170, 240, 245, 246, 258, 291, 298, 304, 336, 341, 351, 375,

E. à 25 Thlr. = 75 Nr. 5, 20, 25, 57, 60, 67, 82, 90, 97, 98, 107, 114, 115, 121, 127, 129, 143, 148, 149, 154, 156, 162, 177, 183, 188, 189, 190, 191.

Die Inhaber dieser Obligationen werden auf⸗ gefordert, dieselben nebst Talons und noch nicht fälligen Coupons vom 29. Dezember er. ab auf unserer Stadt⸗Hauptkasse zur Empfangnahme der Kapitalbeträge zu präsentiren und wird bemerkt, daß vom 1. Januar 1879 die Verzinsung der aus⸗ geloosten Obligationen aufhört.

Mühlhausen, den 26. Juli 1878.

Der Magistrat.

Lit.

Lit.

Dantz.

1 deutlicher Schrift einzutragen.

mit zur Stelle zu bringen oder uns so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können. Im Falle des Aus⸗ bleibens des Angeklagten oder eines gesetzlich zu⸗ lässigen Vertreters wird mit der Verhandlung und Entscheidung der Sache in contumaciam verfahren werden. Schweidnitz, den 4. Dezember 1878. Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dgl. 1

Aufgebot.

Der ven der National⸗Hypotheken⸗Kredit⸗Gesell⸗ schaft, eingetragene Genossenschaft, zu Stettin aus⸗ gestellte Hypothekenbrief Serie D. Nr. 234 über 300 ist dem Bankgeschäft Samuel Zielenziger⸗ in Potsdam verloren (ebangen, während die dazu gehörigen Talon und Coupons sich noch in seinem Besitz befinden. . 8 wer an diesen Hypothekenbrief als Eigenthümer, Hrauogewuevner oder sonst Ansprüche haben sollte, wird aufgefordert, dieselben bei uns, und zwar spä⸗ testens in dem am 5. März 1879, Vormittags 11 Uhr, vor dem Kreisgerichts⸗Rath Hückstaedt an hiesiger Gerichtsstelle, im großen Sitzungssaal, 2 Treppen, anstehenden Termin anzumelden, widrigenfalls er damit für immer ausgeschlossen wird und der auf⸗ gebotene Berethstenhre behufs neuer Ausfertigung für das Bankgeschäft Samuel Zielenziger für un⸗ gültig erklärt werden wird. Stettin, den 8. November 1878. Königliches Kreisgericht. Abtheilung für Civil⸗Prozeß⸗Sachen.⸗

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[9515]

Die von der Direktion der Lebensversicherungs⸗ Aktien⸗Gesellschaft Germania in Stettin unter dem c21. Juni 1869 ausgestellte Police Nr. 199427,

Auf denkbar s

nächsten Tage unterrichtet.

NB. F

auf die „Tribüne“ gegeben.

Prels eine sehr gecignete Gelegenh

——

Die „Pribüne“ mit der illustrirten humoristischen Gratisbeilage: „Verliner Wespen“ kostet Ppro Quartal 5,30 Mark und nehmen zu diesem Preise für beide Blätter Bestellungen entgegen: b

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chnellstem Wege

die auswärtigen deutschen Zeitungsleser über alle Vorgänge der Tagesgeschichte zu unterrichten, ist nach langwierigen Bemühungen und unter Aufwendung der erheblichsten Geldopfer ꝛc. durch einen ganz neuen Organismus der in Berlin erscheinenden „Pribüne’ gelungen.

Bereits seit dem 15. November wird den auswärtigen Abonnenten der „Tribüne“ zum überwiegend größten Theil zu derselben Zeit als sie die inhaltlich sehr beschränkte Abend⸗Ausgabe einer Berliner Zeitung empfangen, die vollstündige (nicht getheilte) tägliche Nummer der „Tribüne“ zugestellt. Die selbst in einer Entfernung von 80 Meilen von der Hauptstadt wohnenden Abonnenten der „Tribüne“ sind über die Tagesvorgänge, speciell z. B. also auch über die in den gesetzgebenden Körperschaften, scheon in den Morgen⸗ und Vormittagsstunden am Da die „Tribüͤne“ in Folge ihres neuen und eigenthümlichen Or⸗ ganismus erst mehrere Stunden später als ein Abendblatt ihre Redaction zu schließen braucht, so steht an

Lchnelligkeit und Aebersichtlichkeit des Tagesmaterials

Berlin.

[9631]

Der Inhalt dieser Beilage in welcher

Modellen, vom 11. Januar 1876, und die im Patentgesetz,

Central⸗

Das Central⸗ darch Carl Heymanns? auch durch die Expedition: 8

Han

andels⸗Register für das Deutsche Reich kann dur lle Post⸗ 1* Berlin W., Mauerstraße 63—65, und aürch d. prfenestanse. ., Wilhelmstraße 32, bezogen werden.

auch die im §. 6 des Gesetzes über den Marken vom 25. Mai 18 vorgeschriebenen Be

dels⸗Register

sowie Buchhandlungen, für Berlin

Berlin, Montag, den 16. Dezember

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chutz, vom 30. November 1874, anntmachungen veröffentlicht werd

für das

Das Central⸗Han

Abonnement beträ Iusertionspreis

Hui dnexnn Huaxe.

Das Reichs⸗Ober⸗Handelsgericht zu Leipzig hat in einem Erkenntniß vom 3 September d. J. übereinstimmend mit der Auffassung des Kgl. gewerblichen Sachverständigen⸗Vereins hierselbst den Satz ausgesprochen, daß Nützlichkeitsmuster den Schutz des Musterschutzgesetzes nicht genießen. Diese Entscheidung ist nach dem Patent⸗ Blatt wie folgt begründet:

des Reichoteses vom 11. Januar 1876 bestimmt

„Das Recht, ein gewerbliches Muster oder Modell ganz oder theilweise nachzubilden, steht dem Urheber desselben ausschließlich zu.“

Eine Bestimmung des Begriffs von „Mustern“ und „Modellen“ ist nicht gegeben, und zwar, wie aus den Motiven des Gesetzentwurfs und den Ver⸗ handlungen der Reichstagskommission hervorgeht, absichtlich, weil man annahm, sie gehöre nicht ins Gesetz, dürfe vielmehr der Wissenschaft und Recht⸗ sprechung überlassen bleiben.

Der Appellrichter hat nun im vorlie enden Falle ausgesprochen, das Gesetz verleihe seinen Schutz nicht blos den Geschmacksmustern, d. h. Mustern, welche durch neue und eigenthümliche Zeichnung, Farbegebung oder plastische Form eines Industrie⸗ erzeugnisses den Geschmack der Kauflustigen zu be⸗ friedigen suchen, sondern auch den sogenannten Nützlichkeits⸗ oder Gebrauchsmustern, bei welchen nur die an die Form sich knüpfende besondere Nütz⸗ lichkeit und Brauchbarkeit des Industrieerzeugnisses diesem besonderen Werth verleiht, also das Neue und Eigenthümliche nicht in der Form für sich, sondera wesentlich in der gewerblichen Nutzbarkeit zu finden ist. Seine thatsächliche Feststellung geht daher nur dahin, daß das in Frage stehende Fabrikat nach seinem praktischen Nutzeffekte als ein neues und eigenthümliches erscheine, weil die Anwendung eines hebelartigen Drückers zur Aufhebung der Verbindung eines Kreisels mit einer Peitsche und hierdurch zugleich die Veranlassung der dre⸗ henden Bewegung des Kreisels eine neue und eigenthümliche Erscheinung sei. Er findet daher eine unbefugte Nachbildung gegeben, weil trotz einiger Verschiedenheit in der Form, das Wesentliche, worauf es allein ankomme, nämlich die bezeichnete Einrichtung in beiden Fabrikaten dieselbe sei.

Diese Auffassung muß für rechtsirrthümlich er⸗ achtet werden.

Die Anregung zur Einführung eines Muster⸗ schutzes ging hauptsächlich von Fabrikanten Elsaß⸗ Lothringens aus, welche unveränderte Annahme der desfalls in Frankreich geltenden Prinzipien befür⸗ worteten. In Frankreich wird der Schutz von Mustern und Modellen als eine Art des Schutzes von Werken der Kunst aufgefaßt und findet, we⸗ nigstens was die Modelle betrifft, auch jetzt noch seine Grundlage in dem den Schutz des geistigen Eigenthums an Schriftwerken und Kunsterzeugnissen betreffenden Gesetze vom 19. Juli 1793.

Zweifellos ist es, daß dort von jeher neue Ge⸗ schmacksmuster im engsten Sinne des Wortes des Musterschutzes genossen, und die sogenannten Nütz⸗ lichkeitsmuster nur denjenigen Schutz beanspruchen konnten, welchen ihnen die Gesetze vom 7. Januar 1791 und 5. Juli 1844 über Schutz von Erfin⸗ dungen gewährten. b

Bei den Verhandlungen der auf Anordnen des Bundesraths berufenen Kommission von Sachver⸗

ständigen des Bundesraths von 1875

(Drucksachen Nummer 52),

an welchen auch Fabrikanten aus Elsaß⸗Lothringen hervorragenden Antheil nahmen, wurde nichts ge⸗ äußert, was vermuhen ließe, daß man den Stand⸗ punkt des französischen Rechts verlassen und etwa den Standpunkt des englischen Rechts, welches in einem besonderen Gesetze den sogenannten Nütz⸗ lichkeitsmustern den gleichen Schutz wie den Ge⸗ schmacksmustern gewährte, einnehmen wollte. Nur davon war die Rede, ob es rathsam sei, den Schutz auf die eigentliche Kunstindustrie zu beschränken, oder auch ganz einfache Muster, welche keinen künst⸗ lerischen Werth haben und nur dem Modebedürf⸗ nisse genügen, zu schützen; die Frage aber, ob der zchutz auf Nützlichkeitsmuster zu erstrecken sei, wurde nicht einmal angeregt.

8 Auch in den Motiven des auf Grundlage dieser Verhandlungen ausgearbeiteten Gesetzesentwurfes ist 8 gleicher Weise nur von der Unmöglichkeit die Sprache, den Schutz auf die eigentliche Kunst⸗ industrie, deren Grenzen schwer zu bestimmen seien, 8 beschränken, während der Nützlichkeitsmuster keine

rwähnung geschieht. In der Reichstagskommission

wurde allerdings gelegentlich darauf hingewiesen,

daß die englische Gesetzgebun - g Form⸗ und Gebrauchs⸗ muster unterscheide, allein nichks deutet an, daß die lmmission oder auch nur einzelne Mitglieder der⸗ sicen Werth hierauf legten, insbesondere die An⸗ bestand, der Schutz sei diesen beiden Arten von 88 1 Umstand, daß bei den Vorberathungen gelegentlich Formmaser und EeEranzern er emander gegenübergestellt wurden, das Gesetz 8- Iüt unzweifelhaft blos die Form schützen nicht e, möchte umgekehrt darauf hindeuten, daß man 8 der Meinung war, es sei auch Mustern letz⸗ Fi Art der Schutz dieses Gesetzes zu gewähren. 8 ür die Ansicht, daß man blos Geschmacksmuster Ko uge hatte, spricht entschieden auch die ganze b nstruktion des Gesetzes, welches, ebenso wie das Eanzösische Recht, riftwerken und Werken der bildenden Kunst für

nas ebend erachtet, deshalb insbesondere nicht, wie

atentgesetz vom 25. Mai 1877 zunächst den

die Analogie des Schutzes von;

Anmeldenden, sondern den Urheber als sen bere 8 tigt erklärt und auch in sonstigen wefenllicen 2c. ziehungen ähnlich wie das Gesetz zum Schutz des

9. Januar 1876 die Bestimmungen des Reichs⸗ sesehes vom 11. Juni 1870 zum Schutz des Ur⸗ eberrechts von Schriftwerken für anwendbar er⸗ klärt (§. 14). Zwar wurden in der Reichstagskom⸗ mission Zweifel angeregt, ob diese Konstruktion zweckmäßig sei und es sich nicht empfehle, die englische Gesetzgebung nachzuahmen, allein auf die Bemerkung des Regierungskommissars, daß die ge⸗ wählte Konstruktion in sachverständigen Kreisen, z. B. bei den Mühlhauser Fabrikanten, Zustimmung gefunden habe, wurde dem Bedenken keine weitere Folge gegeben.

Zur Feststellung des Sinnes des Gesetzes ist es auch nicht ohne Bedeutung, daß Peh 809 als Vertreter der Regierung der Enquetekommission beiwohnte, den Gesetzentwurf ausarbeitete und im Ih tag. vertrat, in seinem Kommentare (Seite 1)

rt:

„Im Sinne des vorliegenden Gesetzes sind unter Mustern und Modellen zu W

„alle Vorbilder für die Form von In⸗

dustrie⸗Erzeugnissen, sofern diese Vorbilder

zugleich dazu bestimmt oder geeignet sind,

den Geschmack oder das ästhetische Gefühl

Für ei 8 P

ür eine solche aus der Enstehungsgeschichte und der Konstruktion sich rechtfertigende Auffassung des Fhesebes sprechen aber auch sehr gewichtige sachliche nde.

Die Reichsgesetzgebung regelt den Schutz von Mustern und Modellen und den Echcc gewerb⸗ licher Erfindungen in zwei besonderen Gesetzen, welche von ganz verschiedenen Prinzipien ausgehen und selbst in der Art von einander abweichen, daß die Personen, welchen sie zunächst Schutz gewähren, verschiedene sind; dort der Urbeber, hier derjenige, welcher die Erfindung zuerst anmeldet. 3

Im Hinblicke hierauf ist es nöthig, die Gebiete beider Gesetze streng zu scheiden, wie denn auch in den Motiven zu §. 1 des Patentgesetzes vom 25. Mai 1877, sowie bei den bezüglichen Verhandlungen der Reichstagskommission prinzipiell anerkannt wurde, daß in Fällen, „wo das Gesetz über den Muster⸗ schutz Platz greife, das Patentgesetz keine Anwendung finde. Selbstverständlich steht dies nicht im Wege, daß für dasselbe Industrieerzeugniß nach einer Richtung der Musterschutz, nach anderer Richtung der Patentschutz begründet sein könne.

Frägt man nun, wie die Grenze zu bestimmen sei, so erscheint so viel zweifellos, daß das Muster⸗ schutzgesetz nur die äußere Erscheinung der Industrie⸗ erzeugnisse nach Zeichnung, Farbe und plastischer Form im Auge hat, also blos die Form schützen will, während das Patentgesetz auf die matierielle Gebrauchsfähigkeit den Nachdruck legt. Zweifel können nur entstehen bezüglich solcher Erfindungen, welche ihrer Natur nach eine mehr oder weniger bestimmte Form voraussetzen und deren Eigenartig⸗ keit sich eben deshalb in Modelleu darstellen läßt, wie z. B. in den Modellen neuer Gewehre oder Gewehrschlösser, von Maschinen oder Maschinen⸗ theilen, der inneren Einrichtung von Oefen ꝛc.

In Fällen solcher Art kann allerdings in ge⸗ wissem Sinne gesagt werden, es stehe der Schutz einer Form in Frage; allein beachtet man, daß die Form an und für sich hier nur etwas Unwesent⸗ liches und Werthloses ist, daß sie überhaupt nur in Betracht kommt, weil sie eben von der Erfindung nicht getrennt werden kann, und nur die materielle Gebrauchsfähigkeit, nicht aber die Eigenartigkeit der Form es ist, welche dem Fabrikate in den Augen der Käufer besonderen Werth verleiht, so muß man zur Neberzeugung gelangen, daß nur das Gesetz über Patentschutz, nicht aber das Gesetz über den Schutz von Mustern und Modellen Anwendung zu finden habe. Im Einklange hiermit steht es, wenn Kloster⸗ mann, (die Patentgesetzgebung aller Länder, 2. Auf⸗ lage Seite 377) bemerkt, die sogenannten Nützlich⸗ keitsmuster gehörten, streng genommen, ins Gebiet der Erfindungen und wenn die neue englische Gesetz⸗

ebung für dieselben den Musterschutz einführe, so önne dieser Zweig des Formenschutzes im Grunde wohl als eine Art des Patentschutzes bezeichnet wer⸗ den, welche unter erleichterter Form einer gewissen Klasse von Erfindungen zu Theil werde. Ist dies richtig, so ist es offenbar unstatthaft, aus der All⸗ gemeinheit der Ausdrucksweise des Gesetzes zu fol⸗ gern, dasselbe habe auch die sogenannken Nützlich⸗ keitsmuster umfassen wollen; denn dafür, daß das Gesetz Fälle, die ihrer Natur nach einem anderen Gebiete, als dem Gebiete des Musterschutzes angehören, habe treffen wollen, streitet um so weniger die Vermuthung, als eine solche legislative Behandlung bei der Verschie⸗ denheit der Rechtsnormen über das Musterschutz⸗ und Patentrecht zur B reitelung der Intentionen zu führen drohte, welche den Gesetzgeber bei Auf⸗ stellung der Rechtsnormen über das Patentrecht ge⸗ leitet haben. Demnach ist das Gesetz dahin zu ver⸗ stehen, daß auch die Neuheit und bWö“ des Erzeugnisses, welche nach §. 1 Absatz 2 wesent⸗ liches Erforderniß ist, blos in der Form begründet sein, mit anderen Worten, daß es die Form an sich ein müsse, welche durch ihre Neuheit und Eigen⸗ thümlichkeit dem Industrieerzeugnisse besonderen Verkaufswerth giebt. Muster und Modelle dieser Art können aber nur Geschmacksmuster im technischen Sinne dieses Wortes sein.

Ob die Form den wahren Kunstsinn befriedigt

oder ob sie nur dem wechselnden Geschmacke der Mode dient ist im Sinne des Gesetzes gleichgültig.

Urheberrechts an Werken der bildenden Künste vom

uReeE 2wwm -rwew.

ürrden Raum

sowie die in dem Geset, en, erscheint auch in einem

Deutsche Reich.

dels⸗Register für das De e Rei t 1 50 für das Meutschah 8 einer Druckzeile 30 ₰.

betreffend das Urheberrecht an Muf

T (Nr. 297.)

cheint in der Regel täglich. Datz inzelne Nummern kosten 20 ₰.

schäßg 15, angedeihen

gesetzes zur Seite. dadurch vor anderen daß ihnen der

2

als bei den auf den Schutz

zu lassen.

In der That liegt aber auch kein Bedürfniß vor, bloßen Nützlichkeitsmustern den Schutz dürfusß vor⸗

1 d solche Industrieerzeugnisse wirklich neu und eigenthümlich, so steht ihnen der Schutz des Patent⸗ Derartige Erfindungen aber

Erfindungen zu bevorzugen,

Musterschutz, sei es ausschließlich, sei es neben dem Patentschutz gewährt 888* Uc e nicht der geringste Grund, und kann eine solche Be⸗ vorzugung um so weniger vom Gesetze gewollt sein, Berathungen der Enquetekommission uf d. chutz von Modellen, welche bei den Nütz⸗ lichkeitsmustern fast allein in Betracht kommen, überhaupt nur wenig Werth gelegt wurde.

Cöln. das S

Mitwirkung des

29. November I. Abtheilung.

1878.

Staats⸗Anzeiger,

ber 1878. Königl. Pr. zaeus.

den

Dorum.

Handelsregister des

Reichs⸗

den 13. Dezember Justizamt. Wolffart

bekaunt gemacht werden.

enden Zeitungen: öniglich

drostei Hildesheim zu ve den 11. Dezember 1878.

in das hiesige Handels⸗ für das Jahr 1879 werd Reichs⸗ und Königlich

ochenblatt. Hoya, Königliches Amtsgericht.

Herrn

c. die Crefelder Zeitung.

N und Königlich Anzeiger veröffentlicht werden. 1878.

ber 1878. Königliches A

Mildesheim. Es ist beschlossen worden, die Eintragungen in das Handelsregister, in das Ge⸗ nossenschaftsregister und in das hiesigen e. cht Füür 8 .

im Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staats⸗Anzeiger, 2) in der Gerstenbergschen Zeitung zu Hildesheim und 3) im amtlichen Verordnungsblatt für die Land⸗

Gerichtliche Bekanntmachungen, die Veröffentlichung der Handelsregister⸗ u. s. w. Eintragungen betreffend.

XIII.

Durch Beschluß vom heutigen Tage bat Handelsgericht bestimmt, daß im Laufe des Jahres 1879 die Eintragungen in das hier ge⸗ füͤhrte Handelsregister und das hiesige Genossen⸗ schaftsregister durch die Kölnische Zeitung, den All⸗ gemeinen Anzeiger für Rheinland⸗Westfalen (Köl⸗ nische Handels⸗Zeitung) zu Cöln, Reichs⸗ und Königlich Anzeiger und die Berliner Börsenzeitung zu Berlin veröffentlicht werden sollen. zember 1878. Königlich Preußisches Handelsgericht.

den Deutschen Preußischen Staats⸗

Cöln, den 11. De⸗

Conitz. Für das Jahr 1879 werden die auf die Führung der Handels⸗, Genossenschafts⸗, Muster⸗ und Waaren⸗Zeichenregister sich beziehenden Ge⸗ schäfte durch den Herrn Kreisrichter Neukirch unter w Kreisgerichts⸗Sekretärs Schlüter bearbeitet und die auf dieselben sich be⸗ ziehenden Bekanntmachunge Reichs⸗ und Staats⸗Anzeiger und durch die Co⸗ nitzer Zeitung veröffentlicht werden.

n durch den Deutschen

Conitz, den

Königliches Kreisgericht.

Czrefeld. Die Veröffentlichung der in das Han⸗ dels⸗ und Genossenschaftsregister hiesiger Stelle während des Jahres 1879 stattfindenden Eintragun⸗ gen erfolgt gemäß Beschluß vom heutigen Tage durch a. den Deutschen Reichs⸗ und b. die Cölnische Zeitung und Crefeld, den 6. Dezem⸗

Preußischen

euß. Handelsgericht. Peli⸗

V. Enshoff.

Dannenberg. Die Veröffentlichung der Ein⸗ tragungen in das Handelsregister und in das Ge⸗ nossenschaftsregister erfolgt für das Jahr 1879 durch Insertion in den Reichs⸗Anzeiger zu Berlin, de Hannoverschen Courier zu Hannover und die Jeetzelzeitung zu Dannenberg. Dannenberg, den Oezember 1878. Königliches Amtsgericht 1.

Diepholz. Die Eintragungen in das hiesige He und Genossenschaftsregister erfolgen im Jahre 1879 durch den Deutschen Reichs⸗Anzeiger, die Neue Hannoversche Zeitung und das Diepholzer Wochenblatt. Diepholz, den 13. Dezember 1878 Königliches Amtsgericht. 8

2 ‚Die Eintragungen in das § register, sowie in das Genossenschaftsregister des unterzeichneten Amtsgerichts werden im Jahre 1879 durch Insertion in 1) den Deutschen Reichs⸗Anzei⸗ ger und Königlich dce Sta

2) die Neue Hannoversche Wochenblatt bekannt gemacht werden. Dorum, den 10. Dezember 1878. Königliches Amtsgericht.

Frankenhausen.

C. Salfe

Die

h i. V.

Einträge . unterzeichneten Justizamtes werden im Laufe des nächsten Jahres im hiesigen Intelligenzblatt und in dem Deutschen

Preußischen Staats⸗

Frankenhausen, Fürstl.

1d.

Handels

ats⸗Anzeiger,

eitung, 3) das Wurster

in das Fürstlichen

Schwarzb.

Hameln. Die Eintragungen in das Handels⸗ register und das Genossenschaftsregister werden im Jahre 11879 durch den Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staats⸗Anzeiger, die Neue Hanno⸗ versche Zeitung, die Neuen Hamelnschen Anzeigen

Hameln, den 10. Dezem⸗

8

röffentlichen. Königliches

mtsgericht II.

Mühry.

register des a

1879 in fol⸗

Hildesheim,

Amtsgericht V.

Hoya. Die Bekanntmachungen über Eintragungen

und Genossenschaftsregister en erfolgen: im Deutsczen Preußischen Staats⸗An⸗

kiger. im Hannoverschen Courier und im

den 10. De Bädiker.

Hoyaer

A.

——2 EEE11

Lauenbhurg a. E. Die im Jahre 1879 vor⸗ kommenden Eintragungen in die hiesigen Handels⸗ und Genossenschaftsregister werden durch den Deutschen Reichs⸗Anzeiger, die Hamburger Nach⸗ richten und die allgemeine Lauenburgische Landes⸗ zeitung bekannt gemacht werden. Lauenburg a. E., den 7. Dezember 1878. Königliches Amtsgericht.

Lilienthal. Die Eintragungen in das hiesige Handels⸗ und Genossenschaftsregister werden im Blesge 1879 durch den Deutschen Reichs⸗ und Königlich Staats⸗Anzeiger, die Deutsche Volks⸗ eitung in Hannover und die Weser⸗Zeitung in Lilienthal, den 11. Dezember 1878. Königliches Amtsgericht. Loebau 1./Westpr. Die auf die Führun des andels⸗ und des Henossenschaftsreesü sich beziehenden Geschäfte werden während des Ge⸗ schäftsjahres 1879 bei dem unterzeichneten Gerichte durch den Kreisgerichts⸗Rath Kurszynski unter Mit⸗ wirkung des Kreisgerichts⸗Sekretärs Feistkorn be⸗ arbeitet und die Eintragungen in das Handels⸗ und Genossenschaftsregister durch den Deutschen Reichs⸗ und Staats⸗Anzeiger, die Berliner Börsen⸗ Zeitung, den Graudenzer Geselligen,

Bremen bekaunt gemacht werden.

das Marien⸗ werder Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. Loebau in Westpreußen, den 9. Dezember 1878. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

Lobsens. Für die Zeit vom 1. Januar bi ultimo September 1879 wird die u6“ der Eintragungen: a. in das Handelsregister und b. in das Genossenschaftsregister durch 1) den Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staats⸗ Anzeiger, 2) die in Bromberg erscheinende Brom⸗ berger Zeitung, 3) das in Posen erscheinende Tage⸗ blatt Ostdeutsche Zeitung, und außerdem zu b. auch noch 4) durch den öffentlichen Anzeiger des Amtsblatts der Königlichen Regierung zu Bromberg erfolgen. Die in Konkurssachen erforderlichen Bekanntmachungen 88 in der be Zeitung, b. der Berliner

nzeitung, und c. der B. std Presse, veragenliedt I“ Ostdeutschen

der Handelssachen sind für das Jahr 1879 der Kreisrichter Reichel und der Kanzlei⸗Rath Przygode beauftragt. Lobsens, den 4. Dezember 1878. Kö⸗

nigliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

Lüneburg. Die Eintragungen in das hiesige Handels⸗ und das hiesige Genossenschaftsregister werden im Jahre 1879: 1) durch die Lüneburgschen Anzeigen, 2) durch die neue Hannoversche Zeitung und 3) durch den Deutschen Reichs⸗ und Königl. b8g.2 Staats⸗Anzeiger veröffentlicht werden.

üneburg, den 12. Dezember 1878. Königl. Amts⸗ gericht. Abtheilung III. A. Keuffel.

Medingen. Die Bekanntmachungen, welche das

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biesige Handelsregister betreffen, werden in dem

lich Preußischen Staa:s⸗Anzeiger,

nächsten Jahre im Deutschen Reichs⸗ und König⸗ h der Neuen Hannoverschen Zeitung und der Uelzener Kreis⸗ Zeitung erfolgen. Medingen, den 13. Dezember

1878. Königliches Amtsgericht I. Colpe, Dr.

Melle. Die Eintragungen in die hiesigen Han⸗ dels⸗ und Genossenschaftsregister sollen in dem Jahre 1879 durch die Osnabrück'schen Anzeigen, die Neue Hannoversche Zeitung und den Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger veröffentlicht werden. Melle, den 10. Dezember 1878. Königliches Amtsgericht Grönenberg I. Neuhaldensleben. Die auf die Führung des Handels⸗, Genossenschafts⸗, Zeichen⸗ und Muster⸗ registers sich beziehenden Geschäͤfte wird bei dem unterzeichneten Gerichte während des Jahres 1879 der Kreisgerichts⸗Rath Schnee unter Mitwirkung des Aktuars Busse bearbeiten, und werden die zur Eintragung in die Register bestimmten Anmeldungen jeden Mittwoch Vormittags an Gerichtsstelle entgegen genommen werden. Die Veröffentlichung der Eintragungen in das Handels⸗ und Genossen⸗ schaftsregister wird durch den Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger, die Berliner Börsen⸗Zeitung, die Magdeburgische Zeitung, das zu Neuhaldensleben erscheinende Wochenblatt, den daselbst erscheinenden Stadt⸗ und Landboten und in die Neue Magdeburgische Zei⸗ tung erfolgen. Die Veröffentlichung der Eintra⸗ gungen in das Zeichen⸗ und Muster⸗Register erfolgt durch das Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich. Neuhaldensleben, den 3. De zember 1878. Königliches Kreisgericht. I. Ab- theilung.

KRathenow. Mit Bearbeitung der auf Führun des Handels⸗ und Genossenschaftsreaisters sich n ziehenden Geschäfte sind für das Jahr 1879 der Kreis richter Dr. Deutsch und der Bureau⸗Assistent Schröte beauftragt worden und werden die hierauf bezügliche Eintragungen durch 1) das Kreisblatt für das West⸗ havelland, 2) die Berliner Börsenzeitung, 3) den Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger, 4) das Berliner Tageblatt, ver⸗ öffentlicht werden. Rathenow, den 9. Dezember 1878. Königliche Kreisgerichts⸗Deputation. Rothenburg O.-L. Im Geschäftsjahre 1879 werden die Eintragungen in unsere Pandels. und Genossenschaftsregister durch a. den Deutschen

zember 1878. 85

Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗ Anzeiger, b. die Berliner Börsenzeitung, c. die

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