Zu Artikel 10 des Vertrages und zum Zollkartell. 1) Zu §. 4 des Zollkartells.
u den oberen Zoll⸗ und Steuerbeamten, welche befugt sind, bei den Einhebungsämtern des gegenüberliegenden Zoll⸗ gebietes die Register oder Registerabtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und nach demselben und an dessen Grenze nachweisen, nebst Belegen zur Notiznahme einzusehen, gehören außer den höheren Beamten, in Oesterreich⸗Ungarn: die Ober⸗ Beamten der Hauptzollämter, die Finanzwach⸗Ober⸗Komissäre und Kommissäre, in Deutschland: die Hauptamtsmitglieder und die Ober⸗Controleure.
2) Zu §. 5 des Zollkartells.
Es wird als unbedenklich anerkannt, daß die Grenzauf⸗ seher (Finanzwachmannschaften) zur Verhütung und Entdeckung des Schleichbandels sich gegenseitig unterstützen und ihre dar⸗ auf bezüglichen Wahrnehmungen
einander unmittelbar mit⸗
Man war jedoch darüber einverstanden, daß die zur
eerständigung über zweckmäßiges 5 usammenwirken von Zeit
u Zeit und bei besonderen Veranlassungen vorzunehmenden
eerathungen zunächst nur unter den beiderseitigen oberen Zoll⸗ und Steuerbeamten stattzufinden haben.
3) Zu §. 6 des Zollkartells.
Es wird anerkannt, daß die beiderseitigen Zoll⸗ und Steuerbeamten, wenn dieselben bei Verfolgung eines Schleich⸗ händlers oder der Gegenstände oder Spuren einer Ueber⸗ tretung der Zollgesetze des einen vertragenden Theiles in das Gebiet des anderen sich begeben, sich lediglich darauf zu be⸗ schränken haben, bei den dortigen Ortsvorständen oder Behör⸗ den die zur Ermittelung des Thatbestandes und des Thäters und die zur Sicherung des Beweises erforderlichen Maßregeln, das Sammeln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zollumgehung, sowie den Umständen nach die einstweilige Beschlagnahme der Waaren und die Festhaltung der Thäter zu beantragen, daß die genannten Beamten da⸗ gegen auf fremdem Gebiete weder die Person des Thäters noch die Gegenstände der Uebertretung anhalten, noch auch von ihren Waffen Gebrauch machen dürfen. Sollten aber die Be⸗ amten bei der Verfolgung durch thätliche Angriffe auf ihre Person in die Nothwendigkeit versetzt werden, zu ihrer Selbst⸗ vertheidigung auf fremdem Territorium von ihren Waffen Gebrauch zu machen, so haben in jedem einzelnen Falle die Behörden des Landes, in welchem dieser Fall vorgekommen, nach den daselbst geltenden Gesetzen darüber zu entscheiden, ob dieser Gebrauch überhaupt oder in dem stattgehabten Umfange zur Abwehr der thätlichen Angriffe erforderlich ge⸗ wesen ist.
4) Zu 88. 6 und 11 des Zollkartells.
Die beiderseitigen Zoll⸗ und Steuerbeamten können, wenn sie sich zu den in den §§. 6 und 11 des Zollkartells bezeich⸗ neten Zwecken in das Gebiet des anderen Theiles begeben, dabei ebenso bewaffnet sein, wie es für die Ausübung des Dienstes im eigenen Lande vorgeschrieben ist.
5) Zu §. 8 des Zollkartells.
Man war darüber einverstanden, daß es, so lange fremde unverzollte Waaren im Grenzbezirke nur an Orten, wo sich Zollämter befinden, und dort nur in zollamtlichen Niederlagen oder doch unter einer gegen mißbräuchliche Verwendung hin⸗ reichend sichernden Kontrole niedergelegt werden dürfen, zur Ausführung der im §. 8 enthaltenen Verabredungen genüge, wenn die beiderseitigen Zollbehörden angewiesen werden, Nieder⸗ lagen der gedachten Art, sowie Vorräthe von fremden ver⸗ zollten und von inländischen Waaren innerhalb des Grenz⸗ bezirkes mit gehöriger Berücksichtigung auch der Zollinteressen des anderen Theiles in der gesetzlich zulässigen Weise zu kon⸗ troliren.
6) Zu §. 9 des Zollkartells. Zur Ausführung der Verabredung unter Litt. a. des §. 9 werden den beiderseitigen Aemtern die in dem gegenüber⸗ liegenden Zollgebiete in der Seh und Durchsuhr ver⸗ botenen oder einer besonderen Erlaubniß bedürfenden Gegen⸗ stände besonders bezeichnet werden.
7) Zu §. 10 des Zollkartells.
Nach §. 10 des Zolkkartells sollen die Erledigung der für die Wiederausfuhr unverabgabter Waaren geleisteten Sicher⸗ heiten, sowie die für Ausfuhren gebührenden Abgabenerlässe oder Erstattungen erst dann gewährt werden, wenn durch eine vom Eingangsamte auszustellende Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die aus dem deutschen Zollgebiet nach Oesterreich⸗ Ungarn oder umgekehrt ausgeführte Waare in Oesterreich⸗ Ungarn, beziehentlich dem deutschen Zollgebiet angemeldet worden ist. 1 “ 88
Iñn Bezu 8 nan darüber einverstanden, daß es bei dem bisherigen Ver⸗ 2-2n nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften verblei⸗ en soll:
a. Bei dem gewöhnlichen Frachtenverkehr, wo die beider⸗ seitigen Grenzzollämter die zollgesetzliche Ausgangs⸗ bezw. Eingangsabfertigung der Waaren vornehmen, erfolgt die Ueberweisung derselben behufs der Anmeldungsbescheinigung auf den die Waaren begleitenden Abfertigungspapieren von dem Grenzzollamte des Ausgangsstaates an das Grenz⸗ zollamt des Eingangsstaates. Das letztere giebt die Anmel⸗ dungsbescheinigung unter Beidrückung des Amtssiegels und unter amtlicher Unterschrift mit den Worten:
„Angemeldet und unter Nr gisters eingetragen.“
b. Bei dem Frachtverkehr mitteist der Eisenbahn findet dasselbe Verfahren statt, auch wenn die Ausgangsabfertigung bei einem Amte im Innern und die Eingangsabfertigung bei dem Grenzzollamte oder die Ausgangsabfertigung bei dem Grenzzollamte und die Eingangsabfertigung bei einem Amte im Innern, oder die Ausgangs⸗ und die Eingangsabfertigung beiderseits bei einem Amte im Innern vorgenommen wird. Dammit aber in dem Falle, wo die Eingangsabfertigung
ei einem Amte im Innern stattfindet, dieses weiß, welche der i im im Ansageverfahren überwiesenen Eüter im gebundenen Verkehre übergegangen sind, so bemerkt das Grenzzollamt des Eingangsstaates auf Grund der ihm von dem Grenzzollamte es Ausgangsstaates mitgetheilten Abfertigungspapiere bei der betreffenden Post der Ladeliste, welches Amt des Ausgangs⸗ staates die Ausgangsabfertigung vorgenommen hat, sowie in
elchem Register und unter welcher Nummer desselben die Waare dort eingetragen ist. Es würde also z. B. bei einer nach Wien bestimmten Waarenpost, welche mit Begleitschein nach Breslau gekommen und dort zum Ausgang über Oder⸗ berg abgefertigt ist, das österreichische Grenzzollamt zu Oder⸗ berg, welches die Waaren im Ansageverfahren nach Wien ab⸗ äßt, auf Grund des ihm von dem preußischen Grenzzollamte
u Oderberg mitgetheilten Begleitscheins in der Ladeliste bei r betreffenden Post bemerken:
Im gebundenen Verkehre von Breslau, Begleitschein. 8 Empfangsregister Nr 2.
Damit aber auch das Ausgangs⸗Abfertigungsamt sofort beim Rückempfange der von dem Grenzzollamte des Eingangs⸗ staates für die Anmeldung bescheinigten Abfertigungspapiere erfährt, welches Amt des Eingangsstaates die zollgesetzliche Eingangsabfertiging vornimmt, so giebt das Grenzzo amt des Eingangsstaates die Anmeldungsbescheinigung über die von ihm im Ansageverfahren auf ein Amt im Innern abge⸗ lassenen Waaren dahin:
„Durch Ladungsliste Nr.. .. angemeldet und mit “ Ansagezettel Nr. . .. nach abgelassen.“ Bei zusammengelegten Zollämtern, welche einen erheblichen Eisenbahnverkehr abzufertigen haben, soll es jedoch genügen, daß die Eingangsämter die Uebernahme der unverabgabten Waaren durch den Abdruck des Amtsstempels in den Abfertigungs⸗ papieren des anderen Theiles bestätigen.
c. Bei dem Postverkehre, es mag die Beförderung der Güter mittelst der gewöhnlichen Postwagen oder mittelst der Eisenbahn erfolgen, besorgt das Grenzzollamt des Ausgangs⸗ staates die Ausgangsabfertigung der im gebundenen Verkehr übergehenden Waaren. Der zu prüfende Verschluß bleibt an den einzelnen Poststücken, und bescheinigt das Grenz⸗Ausgangs⸗ amt dies auf der für das Grenz⸗Eingangsamt bestimmten Waarenerklärung unter Beidrückung des Amtssiegels mit den Worten: 8
„Bleie.) Verschluß von N. N. belassen“ so daß alle aus dem gebundenen Verkehre des Ausgangs⸗ staates eingehenden Poststücke beim Grenz⸗Eingangsamte mit amtlichem Verschlusse und mit amtlich bescheinigter Eingangs⸗ erklärung ankommen und, sofern dort nicht die zollgesetzliche Eingangsabfertigung stattfindet, damit auf das dazu berufene Amt im Innern abgelassen werden müssen. Die Zollabferti⸗ gungspapiere des Grenz⸗Ausgangsamtes läßt dieses ebenfalls mit an das Grenz⸗Eingangsamt gehen, welches sie zum Be⸗ weise der Eingangsanmeldung abstempelt und dann sofort zurücksendet.
Es herrscht Einverständniß darüber, daß bei zusammen⸗ gelegten Zollämtern an der Eisenbahn und insbesondere dort, wo ein direkter Uebergang der Posten in den nänlichen Eisen⸗ bahn⸗Postwagen ohne Ausladung der Poststücke stattfindet, und die letzteren theils unter Einzel⸗, theils unter Raumver⸗ schluß einlangen, b. zw. weiter abgefertigt werden, von der Bescheinigung des Verschlusses Seitens des Austrittsamtes auf den für das Grenz⸗Eingangsamt bestimmten Waaren⸗ erklärungen abgesehen werden könne und es genüge, daß das Ausgangsamt die Zollabfertigungspapiere dem Eingangsamte zur Einsicht und behufs Abstempelung sogleich nach Eintreffen der Post zustelle.
8) Zu §. 11 des Zollkartells.
Die Verständigung über die in §. 11 erwähnten Punkte bleibt der Verhandlung zwischen Oesterreich und den an⸗ grenzenden deutschen Staaten vorbehalten. .
Die zollamtliche Abfertigung der über die beiderseitigen Grenzen auf Eisenbahnen verkehrenden Viehtransporte soll thunlichst beschleunigt und erleichtert werden. — Dieselbe ist auf vorherige Anmeldung und bezüglichen Antrag der Eisen⸗ bahnverwaltungen, wenn sonst die übrigen Voraussetzungen zutreffen, auch zur Nachtzeit vorzunehmen, sofern dies mit einer vollkommen verläßlichen Vollziehung des Dienstes ver⸗ einbar ist. “
9) Zu §. 13 des Zollkartells. “
Nach §. 13 des Zollkartells sollen Uebertretungen von
Ein⸗, Aus⸗ und Durchfuhrverboten des anderen Theiles min⸗ destens mit denselben Strafen bedroht werden, welchen glesch⸗ artige oder ähnliche Webertretungen der eigenen Abgaben⸗ gesetze unterliegen. Man war darüber einverstanden, daß in jenen Staaten, in welchen die Uebertretungen der aus polizeilichen Rücksichten ergangenen Ein⸗, Aus⸗ und Durchfuhrverbote nicht als eine Verletzung der Abgabengesetze erachtet werden, auch nicht die zum Schutze der letzteren angedrohten Strafen, sondern jene des einschlägigen Strafgesetzes Anwendung finden können, unbeschodet der Verfolgung nach dem Zollstrafgesetze, falls zu⸗ gleich eine Zollübertretung vorliegt.
10) Zu §. 14 des Zollkartells. Die Anträge auf Einleitung der Untersuchung können in
Finanzdirektionen, und den Finanzinspektoren, in Deutschland von den Hauptämtern ausgehen. Die beiderseitigen Behörden haben dergleichen Anträge an einander zu richten, um das weitere zu veranlassen.
11) Zu §. 21 des Zollkartells.
Neben der Strafe sind auch die vom Uebertreter um⸗ gangenen Gefälle einschließlich der Licenzgebühren einzaziehen. 12) Zu §. 22 des Zollkartells.
Die Bestimmung im Alinea 3 des §. 20 wegen Tragung der Kosten findet auch in dem hier vorgesehenen Falle einer Einstellung der Untersucjung Anwendung.
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öZu Artikel I1 des Vertrages.
—
Man ist darüber einverstanden, daß von den Bestim⸗ mungen des gegenwärtigen Vertrages die Ausübung der nationalen Fischerei ausgeschlossen bleibt.
Die verabredete Gleichstellung der Seehandelsschiffe und in den beiderseitigen Seehäfen erstreckt sich nicht:
a. auf Prämien, welche für neuerbaute Seehandelsschiffe ertheilt werden oder ertheilt werden möchten, sofern dieselben nicht in der Befreiung der Hafen⸗ und Zoll⸗
gebühren oder in der Ermäßigung solcher Gebühren
bestehen;
b. auf die Privilegien für sogenannte YNachtklubs, welche dritten Staaten angehören. 8
Zu den Artikeln 16 und 18 des Vertrages.
1) Die in den Artikeln 16 und 18 enthaltenen Bestim⸗ mungen erstrecken sich auch auf den Fall, wo eine Umladung durch Verschiedenheit der Bahngeleise nöthig wird. Obgleich dieselben auf sonstige Umladungen von Eisenbahntransporten nicht ausgedehnt werden konnten, so wir doch anerkannt, daß, wo durch sehr große Entfernung der Auüf⸗ und Ab⸗ ladungsorte eine Umladung nöthig wird, die Ausdehnung
zbezirksdirektionen, — bezw. —
jener Begünstigungen auf Fälle, wo eine gehörig beaufsichtigte Umladung stattfindet, nicht auszuschließen sei.
2) Postsendungen, welche auf Eisenbahnen durch das Gebiet eines der vertragenden Theile aus oder nach dem Ge⸗ biete des anderen durchgeführt werden, sollen, wenn ihre Be⸗ förderung in gehörig verschließbaren Behältnissen erfolgt, und die l, der Inhalt und das Rohgewicht der Poststücke aus den Zollbehörde zugaͤnglichen ostpapieren ersichtlich sind, von der Deklaration und Revision sowohl im Innern als an der Grenze, sowie von dem zollamtlichen Verschluß der einzel⸗ nen Poststücke auch in dem Falle frei bleiben, wenn sie zum Zwecke des Ueberganges von einer Eisenbahn auf eine andere umgeladen werden.
Die Angabe des Inhalts der Poststücke darf hinsichtlich 7 der Ueberlandspost beförderten Gegenstände unter⸗
eiben.
3) Man ist darüber einverstanden, daß durch die im zweiten Alinea des Artikels 18 und die vorstehend unter 2 vereinbarte Befreiung der auf Eisenbahnen transitirenden Güter und Postsendungen von der zollamtlichen Revision, die Ausführung einer solchen Revision nicht ausgeschlossen sein soll, wenn Anzeigen oder begründete Vermuthungen einer be⸗ absichtigten Zollübertretung vorliegen.
4) Die Zollabfertigung des gegenseitigen Eisenbahnverkehrs soll, wie bisher, nach den in der Beilage C. des Vollzugs⸗ protokolls zum Vertrage vom 11. April 1865 ersichtlichen Be⸗ stimmungen erfolgen. Dabei sollen die zwischen Oesterreich⸗ Ungarn den betreffenden deutschen Staaten bestehenden Er⸗ leichterungen des Eisenbahnverkehrs, sofern sie weiter gehen als die erwähnten Bestimmungen, noch ferner aufrecht bleiben. Ebenso sollen die in der Beilage D (Vollzugsprotokoll 1865) ersichtlichen Vorschriften über die Anwendung verschlusses auch ferner in Kraft bleiben. Zu Artikel 19 des Vertrages.
1“
man sich über die Form der Legitimation, welche von den Angehörigen des anderen Theiles, die der im ersten Absatze des Artikels 19 ausgesprochenen Begünstigung theilhafti werden wollen, beizubringen ist, nach Inhalt der Anlage 6 verständigt. Zur Ausstellung dieser Legitimation sollen die nachstehend unter 2 genannten Behörden besugt sein.
2) Diejenigen Gewerbetreibenden, welche in dem Gebiete des andern vertragenden Theile; Waarenankäufe machen oder Waarenbestellungen suchen wollen, sollen hierzu abgabenfrei auf Grund von Gewerbe⸗Legitimations⸗ karten zugelassen werden, welche von den Behörden des Heimathlandes ausgefertigt sind.
Die Ausfertigung dieser Karten soll nach dem unter D anliegenden Muster erfolgen.
„Sie geschieht durch diejenigen Behörden, denen die Er⸗
theilung von Paßkarten nach den gegenwärtig bestehenden Uebereinkünften übertragen ist. Jedem vertragenden Theile bleibt vorbehalten, nach Befinden eine mäßige Gebühr für die Ausfertigung zu erheben. Zur Vermeidung von Verwechselungen und Verfälschungen sollen die für Deutschland und Oesterreich⸗Ungarn gleichmäßig herzustellenden Karten nach Format und Farbe von den Paß⸗ karten sich unterscheiden, in jedem Jahre eine verschiedene Farbe tragen, in einem Format hergestellt werden, welches die bequeme Mitführung in der Tasche möglich macht, und in der Ueberschrift in gleicher Weise, wie die Paßkarten, mit einem Stempel versehen werden, welcher das Wappen und den Namen des Staates, in welchem die Ausfertigung erfolgte, ersichtlich macht.
Jedem Gewerbetreibenden, welchem eine Gewerbe⸗Legiti⸗ mationskarte ertheilt wird, soll von der betreffenden Behörde eine Zusammenstellung derjenigen Vorschriften ausgehändigt werden, welche von den betheiligten Gewerbetreibenden, außer den in Bezug auf den Ankauf und Verkauf einzelner Waaren⸗ artikel etwa bestehenden Beschränkungen, in dem Gebiete des anderen vertragenden Theiles zu beachten sind.
Die betreffenden Gewerbetreibenden oder die in ihrem Dienste stehenden Reisenden dürfen keine Waaren zum Verkauf mit sich führen, jedoch ist denjenigen von ihnen, welche Waaren⸗ ankäufe machen, gestattet, die aufgekausten Waaren nach dem Bestimmungsorte mitzunehmen. Sie dürfen nur im Umher⸗ reisen Bestellungen suchen oder Ankäufe machen; der ständige Betrieb dieser Geschäfte an einem Orte außerhalb ihres Wohn⸗ ortes unterliegt lediglich den in dem ersteren geltenden Gesetzen.
Zu Artikel 20 des Vertrages.
Die Hinterlegung der Bezeichnungen der Waaren oder der Muster und Modelle, deren Rechtsschutz die deut⸗ schen Angehörigen in Oesterreich⸗Ungarn erwerben wollen, hat sowohl bei der Handelskammer in Wien, als auch bei jener in Budapest zu erfolgen.
Da in dem Gebiete des Deutschen Reichs gemäß der da⸗ selbst bestehenden Gesetze über jede Patentertheilung eine amt⸗ liche Bekanntmachung erfolgen muß, so wird festgesetzt, daß, wenn ein Angehöriger des Deutschen Reichs auf einen daselbst patentirten Gegenstand auch in Oesterreich⸗Ungarn ein Privi⸗ legium erwirbt, die in Deutschland gesetzlich mittelst Druck er⸗ folgte Veröffentlichung der betreffenden Patentbeschreibung und Zeichnung keinen gesetzlichen Nichti keitsgrund gegen den Rechtsbestand des analogen österreichischen und ungorischen Priviligiums bilden soll, insofern das den Bedingungen des Gesetzes entsprechende Gesuch um dessen Ertheilung bei der kompetenten Behörde innerhalb des Zeitraums von drei Mo⸗ naten, vom Tage obiger Veröffentlichung ab gerechnet, einge⸗ reicht worden 85 welcher Tag in den Druckexemplaren der deutschen Patentschristen angegeben werden wird.
Zu den Artikeln 21 und 22 des Vertrages. UMnter Konsuln sind alle mit Konsulargeschäften Beauf⸗ tragten verstanden.
Jeder der vertragenden Theile, dessen Angehörigen der Konsul des anderen Theiles nach Maßgabe des Artikels 22. Schutz und Beistand gewährt hat, ist verpflichtet, die dadurch erwachsenen Auslagen und Kosten nach denselben Grundsätzen zu erstatten, wie dies von dem Theile, welcher den Konsul bestellt hat, würde. 1
(Schluß in der Zweiten Beilage.)
des iffs⸗ GSh 8
1) Was den Meß⸗ und Marktverkehr anbelangt, so hat
rücksichtlich seiner eigenen Angehörigen geschehen
schen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen S
No 1.
Handelsvertrag zwischen Deutschland und Oesterr
11“
Zu Artikel 23 des Vertrages..
Man war darüber einverstanden, daß unter den Zoll⸗ stellen, an welche Beamte zu dem im Alinea 1 des Artikels 23 gedachten wecke zu senden die vertragenden Theile sich gegen⸗ seitig das Recht zugestanden haben, die Zoll⸗Direktivbehörden (in Oesterreich⸗Ungarn: die Fi nanz⸗Landesdirektionen und Finanzdirektionen, in Deutschland: die Zolldirektionen) nicht mitbegriffen sind, sondern, daß darunter nur die Bezirksbehör⸗ den (in Oesterreich⸗Ungarn: die Finanz⸗Bezirksdirektionen, Finanzinspektoren, in Deutschland: die Hauptämter mit den ihnen untergeordneten Lokalzollbehörden) verstanden werden.
Ebenso war man darüber einverstanden, daß zwar jeder Regierung die Auswahl der Zollstellen des anderen Zollgebietes, an welche sie Beamte zu dem vertragsmäßig bezeichneten
wecke senden will, überlassen bleibe, daß es aber erforderlich ei, die betheiligte Regierung jedesmal vorher von der Person des zu entsendenden Beamten und von den Zollstellen zu be⸗ nachrichtigen, an welche derselbe gesendet werden soll.
Zu Artikel 27 des Vertrages.
Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß das gegenwärtige Protokoll zugleich mit dem Vertrage den Hohen vertragenden Theilen vorgelegt werden soll, und daß im Falle der Ratifikation des letzteren auch die in ersterem enthaltenen Erklärungen und Verabredungen ohne weitere förmliche Rati⸗ fikation derselben als genehmigt werden sollen.
Es wurde hierauf das gegenwärtige Protokoll in doppelter Ausfertigung vollzogen.
Berlin, den 16. Dezember 1878.
(L. S.) von Bülow. (L. S.) Graf von Wolkenstein.
Anlage B. 1
Erleichterungen im Grenzverkehr.
1) Auf Landgütern oder Grundbesitzungen, welche von der Zollgrenze der beiderseitigen Gebietstheile durchschnitten sind, dürfen das dazugehörige Wirthschaftsvieh und Wirth⸗ schaftsgeräthe, die Aussaat zum dortigen Feldbau, dann die auf denselben gewonnenen Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht bei der Beförderung von den Orten ihrer Her⸗ vorbringung nach den zu ihrer Verwahrung bestimmten Ge⸗ bäuden und Räumen von einem Zollgebiete auf das andere an den durch die Verwendung oder Bestimmung im Wirth⸗ schaftsbetriebe angezeigten natürlichen Uebergangspunkten zoll⸗ frei gebracht werden.
2) Die Grenzbewohner, welche im jenseitigen Grenzbezirk eigene oder gepachtete Aecker und Wiesen zu bestellen, oder dort, jedoch in der Nähe ihres Wohnortes, sonst eine Feld⸗ arbeit zu verrichten haben, genießen Zollfreiheit in Betreff der Aussaat zum Anbau der erwähnten Grundstücke und der von denselben weggesührten Fechsung an Feldfrüchten und Getreide in Garben, dann in Betreff des Arbeitsviehes und der Ar⸗ beitsgeräthschaften für die landwirthschaftlichen Verrichtungen.
Nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und der zu ver⸗ richtenden Arbeiten kann der Grenzübertritt auch auf Neben⸗ wegen unter Beobachtung der diesfalls zu bestimmenden Vor⸗ sichtsmaßregeln dann geschehen, wenn die Rückkehr noch an demselbven Tage erfolgt. t
3) Die nachbenannten Gegenstände dürfen im gegenseiti⸗ gen Verkehre der Grenzbezirke, wo die örtlichen Verhältnisse dies wünschenswerth und zulässig erscheinen lassen, unter dienlichen Vorsichten auch auf Nebenwegen zollfrei ein⸗ oder austreten:
Ausgelaugte oder Auswurfsasche zum Düngen, Bausand (gemeiner) und Kieselsteine; Bäume, Sträucher, Reben und andere lebende Pflanzen oder Gewächse zum Verpflanzen,
owie auch eingesetzt in Töpfe oder Kübel; Besen von Wei⸗ en, Birken, u. dgl.; Bienenstöcke mit lebenden Bienen; Dün⸗ ger, thierischer; Eier; Feuerschwamm, roher; Flachs und Hanf in Wurzeln; Gras; Moos; Binsen; Futterkräuter; Waldstreu; He h und Häckerling; Milch; Schmiergel
Zweite eilage
den 2. Januar
Berlin, Donnerstag.
Grenzverkehre vorkommende Gegenstände in das Nachbarland gebracht werden und die von dort leer auf dem nämlichen Wege wieder zurückgelangen.
7) Rücksichtlich der Förmlichkeiten und Kontrolen, welchen die vorstehend angeführten Erleichterungen im Grenzverkehre unterliegen, haben die in dem Uebereinkommen vom 21. Ok⸗ tober 1847 enthaltenen Vorschriften in Anwendung zu kommen. Soweit weitergehende Erleichterungen in diesem Verkehre bereits bestehen, sind diese aufrecht zu erhalten.
Formular C.
Dem N. N., welcher mit seinen Fabrikaten (Produkten) die Messen und Jahrmärkte in (Oesterreich⸗Ungarn, Deutschem Reich) zu besuchen beabsichtigt, wird behufs seiner Legiti⸗ mation bei den zuständigen Behörden hierdurch bezeugt, daß er zu N. wohnhaft sei und die seinem Gewerbe entsprechenden gesetzlichen Steuern und Abgaben zu entrichten habe.
Gegenwärtiges Zeugniß ist gültig für den Zeitraum von Monaten.
(Ort, Datum, Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde) Personalbeschreibung und Unterschrift des Gewerbetreibenden.
Formular D. — 1 3 8 Gewerbe⸗Legitimationskar Stempel 1ö“ 4 mit dem Gültig das Jahr Wappen u. Namen 8 1
des Landes.
Dem N. N., welcher in N. wohnhaft ist und für Rechnung
1) seiner eigenen Drogueriewaaren⸗Handlung daselbst,
2) der Drogueriewaaren⸗Handlung N. N. daselbst, bei
welcher er als Handlungskommis im Dienste steht,
3) nachstehender Handlungs⸗(Fabriks⸗) häuser als:
“ .im Deutschen Reich und in Oesterreich⸗Ungarn Waarenbestellungen, aufzusuchen und Waareneinkäufe zu machen beabsichtigt, wird hierdurch behufs seiner Gewabe⸗Legitimation bescheinigt, daß für den Gewerbebetrieb de vorgedachten Geschäfts⸗ im hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden Steuern zu entrichten sind.
Derselbe darf von den Waaren, auf welche er Bestellungen suchen will, nur Proben, aufgekaufte Waaren aber nur behufs deren Beförderung nach dem Bestimmungsorte mit sich führen.
Auch ist ihm verboten, für Rechnung Anderer als der genannten Geschäfts⸗ se Waarenbestellungen aufzusuchen oder Waarenankäufe zu machen. 1
Bei dem Aufsuchen von Bestellungen oder bei Waaren⸗ ankäufen hat er die in jedem Staate gültigen Vorschriften zu beachten.
(Ort, Datum, Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde.) Erzeugnisses verleiht.
Personalbeschreibung und Unterschrift des Reisenden.
Auf Grund der Verabredung des Schlußprotokolls zu Ar⸗ tikel 6 Lit. A. ist vereinbart worden, daß die vertragenden Theile behufs Regelung und Kontrole des Veredlungsverkehrs zum Erlaß der nachstehend abgedruckten Detailvorschriften wechselseitig berechtigt sein sollen: 3 Bestimmungen, den Veredlungsverkehrbetreffend.
§. 1. Der zollfreie Wiedereintritt der zur Veredlung in das Gebiet des anderen vertragschließenben Theiles ausge⸗
führten Waaren und Gegenstände ist im Versendungslande in der Regel von einer vor dem Ausgange der ersten Waaren⸗-⸗ — 1— Wiederausfuhr der veredelten Waare wohl eine kürzere, keines⸗ willigung wird mit Beachtung der von der Partei gestellten falls aber eine längere Frist, als die von dem Versendungs⸗ auf bestimmte oder unbestimmte
sendung zu erwirkenden Bewilligung abhängig. Diese Be⸗ und begründeten Anträge Dauer unter Vorbehalt des Widerrufs von der zuständigen Zollbehörde durch Ausstellung eines Erlaubnißscheines ertheilt.
2. Die Bewilligung des Erlaubnißscheines darf selbständigen Gewerbe⸗ und Handeltreibenden nicht versagt werden, welche
sendung bei dem
ausgeführt wurden, ohne das Versendungsland au werden können.
stehen, nach dem Antrage der Partei festgesetzt werden,
Anzeiger. 1879.
aus. Den betreffenden Aemtern ist Abschrift des Erlaubniß⸗ scheines gleichzeitig mitzutheilen. Wenn Aenderungen in den
unter §. 3 a bis d aufgezählten Umständen eintreten, ist hier⸗ von rechtzeitig die Anzeige zu machen, und wird von der zu⸗
ständigen Zollbehörde, wofern sich kein Anstand ergiebt, der Erlaubnißschein entsprechend abgeändert und werden erforder⸗ lichenfalls die zum Abfertigungsverfahren bestimmten Zoll⸗ ämter verständigt. Erfolgt die Erledigung des Gesuches um Ertheilung eines Erlaubnißscheines nicht binnen 14 Tagen, so können Fabrikanten, vorbehaltlich der nachträglichen Er⸗ theilung des Erlaubnißscheines, ihre eigenen beziehungsweife die denselben gleichzustellenden Erzeugnisse zur Veredlung aus⸗ führen, sofern dieselben vor dem Ausgange der ersten Waaren⸗ betreffenden Ausgangsamte sich über die Einbringung des erwähnten Gesuches ausweisen und ihren Fabrikstempel T Sen.
§. 5. Die Nichteinhaltung der im Erlaubnißschein ent⸗ haltenen Bedingungen hat in der Regel die Ausschließung der Sendung von der zollfreien Wiedereinfuhr zur Folge. In einzelnen Fällen vorkommende Mängel können, sofern es sich dabei nicht um den jederzeit nachzuweisenden einheimischen Ur⸗ sprung der zu veredelnden Waaren handelt, in billiger Weise nachgesehen werden, wenn der Partei kein offenbares Ver⸗ schulden zur Last fällt. Die Zurücknahme der Bewilligung überhaupt durch Einziehung des Erlaubnißscheines kann nur nach erwiesener Zollumgehung oder wegen wiederholter grober Vernachlässigung der Kontrolvorschriften erfolgen.
Auf die unter den vorgeschriebenen Kontrolen bereits aus⸗ geführten Waaren wirkt jedoch der Widerruf der Bewilligung nicht zurück.
Dem Betheiligten steht gegen den die Einziehung des Er⸗ laubnißscheines verfügenden Beschluß die Berufung an die höheren Instanzen zu.
Wenn die Zurücknahme des Erlaubnißscheines wegen er⸗ wiesener Zollumgehung erfolgte, hat die Berufung keine, an⸗ derenfalls insofern aufschiebende Wirkung, als der tarifmäßige Eingangszoll sichergestellt wird. 8
§. 6. Gewerbetreibende, welche sich mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Waaren und Gegenständen für den Veredlungsverkehr im Versendungs⸗ oder Veredlungslande be⸗ fassen, sowie diejenigen überhaupt, welche die Erlaubniß zum Veredlungsverkehre erhalten haben, unterstehen der Aufsicht der zuständigen Zollbehörde und sind zu diesem Behufe ver⸗ pflichtet, sich über ihren Gewerbebetrieb, namentlich über den Bezug, den Ursprung und die Verzollung der Waaren aus⸗ zuweisen, sowie spezielle Bücher für den Appreturverkehr neben
ihren ordentlichen Geschäftsbüchern und im Zusammenhange damit zu führen, deren Einsicht der kompetenten Zollbehörde
und deren del girten Organen jederzeit gestatte werden muß.
§. 7. Waaren, welche zur Veredlung ausgeführt worden sind, dürfen nicht neuerlich in einen anderweitigen Veredlungs⸗ verkehr gesetzt werden, ohne zuvor in das Versendungsland zuruͤck⸗ gebracht und daselbst einer solchen weiteren Bearbeitung unter⸗ zogen worden zu sein, welche ihnen gemäß Punkt K, 1 zu Artikel 6 (Schlußprotokoll) den Charakter eines einheimischen
Ebenso ist es unzulässig, Garne zum Verweben und zu⸗ gleich auch zum Färben oder Bedrucken des daraus zu er⸗ zeugenden Gewebes in den Veredlungsverkehr zu setzen, wo⸗ gegen Garne oder Gewebe, welche zum Bleichen oder Färben wischenliegende Zurückbringung in
zugleich bedruckt und appretirt
§. 8. Die Frist zur zollfreien Wiedereinfuhr der ein⸗ zelnen Sendungen der zu veredelnden Waare ist von dem⸗
jenigen Zollamte zu bemessen, welchem die Ausgangsabferti⸗
gung zusteht.
Das Empfangsamt des Veredlungslandes kann für die
amte festgesetzte ist, bewilligen. Die Frist soll mit Rücksicht auf die Art und den Ort der Veredlung, und wenn nicht gegründete Bedenken entgegen⸗
jedoch
den Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigen. * Würden indeß besondere näher nachzuweisende Umstände in einzelnen Fällen eine Verlängerung dieser oder der ursprüng⸗
und Trippel in Stücken; Thon und Töpfererde, gemeine; Torf und Moorerde; Träber und Trester.
4) Vieh, das auf Weiden getrieben wird oder von den⸗ selben zurückkehrt, kann, wenn die Identität sichergestellt wird, zollfrei über die Zolllinie ein⸗ und austreten. Auch die Er⸗ zeugnisse von dem auf die Weide getriebenen Vieh, als: Milch, Butter, Käse, Wolle und das in der Zwischenzeit ugewachsene junge Vieh dürfen in einer der Stückzahl des
iehes und der Weidezeit angemessenen Menge zollfrei zurück⸗ geführt werden.
Soweit die örtlichen be- es erfordern, ist die Ueberschreitung der Grenze auf Nebenwegen unter Beob⸗ achtung der diesfalls zu bestimmenden lokalen Vorsichts⸗ maßregeln auch dann zulässig, wenn es sich um eine längere Weidezeit im jenseitigen Grenzbezirke handelt.
.5) Die beiderseitigen Grenzbewohner sind, wenn sie Ge⸗ treide, Oelsamen, Hanf, Lein, Holz, Lohe und andere der⸗ gleichen landwirthschaftliche Gegenstände zum Vermahlen, Stamwpfen, Schneiden, Reiben u. s. w. auf Mühlen in den jenseitigen Grenzbezirk bringen und im verarbeiteten Zustande wieder zurückführen, von jeder Zollabgabe befreit.
Auch wird hierbei gestattet, Ausnahmen von dem regel⸗ mäßigen Fella⸗ ahren, wenn ’ örtliche Verhältnisse dafür sprechen, unter Substituirung anderer, den Umständen angemessener Modalitäten zum Schutze gegen Zoll⸗ umgehungen zu bewilligen. Die Mengen der Erzeugnisse, welche an Stelle der Rohstoffe wieder eingebracht werden dürfen bezw. wieder ausgeführt werden müssen, sind nach Erfor⸗ derniß von den beiderseitigen Zollverwaltungen einvernehmlich angemessen festzusetzen.
6) die gegenseitige —— soll sich ferner erstrecken auf alle Säcke und Gefäße, worin landwirthschaftliche ] nisse, als z. B. Getreide und andere Feldfruüchte, Gips, Lalk, Getränke oder Flüssigkeiten anderer Gattung und sonst im
aã. Wegen Zollumgehung weder Untersuchung stehen, und b. die zur Veredlung auszuführenden Waaren und Ge⸗ genstände selbst zu erzeugen oder dieselben im Sinne des Punktes 1 des Schlußprotokolls zu Artikel 6 zur inländischen zu machen in der Lage sind oder aber, wofern dies nicht der Fall ist, sich über den künftigen Bezug derselben von inländischen Fabrikanten vermit⸗ telst beizubringender Erklärungen derselben ausweisen. §. 3 In dem Gesuche um Ertheilung eines Erlaubniß⸗ scheines ist anzugeben: 1 8 3 a. die Gattung der zur Veredlung auszuführenden Waaren und Gegenstände nach ihrer handelsüblichen Benennung und die jährlich oder innerhalb der beantragten Frist ungefähr auszuführende Menge derselben;
Ort und Firma des oder der Fabrikanten, von welchen die zu veredelnden Waaren erzeugt oder bearbeitet wer⸗ den, dann deren Fabrikstempel;
die Fabrik beziehungsweise die des Veredlungs⸗ landes und die Art der Veredlung;
das ee beziehungsweise die Zollämter, von welchen
die Waaren beim Ausgange und Wiedereintritte abge⸗
fertigt werden sollen; 1“
e. die Zeitdauer, für welche der Erlaubnißschein Gültigkeit haben soll. “
§. 4. Die für die Ertheilung des Erlaubnißscheines zu⸗
ständige Zollbehörde prüft das Vorhandensein der im §. 2 bezeichneten Erfordernisse, sowie die Richtigkeit der nach §. 3 b. zu machenden Angaben, insbesondere den Umstand, ob die Betriebseinrichtungen des en Fabr 1b diesen Angaben übereinstimmen, und fertigt, im Falle bei dieser Prüfung sich kein gegründetes Bedenken ergiebt oder ein solches durch Nachweisungen der Partei behoben wird, den Erlaubnißschein nach dem anliegenden Formular ohne Verzug
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betreffenden Fabrikanten mit⸗
lich gewährten Frist erforderlich machen, so kann die zuüständige Zollbehörde dieselbe bis zu einem Jahre erweitern. Erfolgt die Wiederausfuhr und beziehungsweise die Wiedereinfuhr des veredelten Gegenstandes nicht innerhalb der dazu gestatteten Frist, so verliert der Betheiligte den Anspruch auf die zuge⸗ sicherte Abgabenbefreiung.
Es soll “ auf unverschuldete Verzögerungsgründe von der zuständigen Zollbehörde angemessene Rücksicht genommen 8r sofern die Wiedereinfuhr noch innerhalb eines Jahres
olgt.
8 8 9. Die Abfertigung der aus⸗ und wiedereingeführten Waaren beziehungsweise ein⸗ und wiederausgeführten Waaren und Gegenstände muß in der Regel bei derselben Zollstelle erfolgen, es mag sich diese an der Grenze oder im Innern befinden. Nur in Fällen, wo in Folge der geographischen Lage derjenigen Gewerbestätte, in welcher die Veredelung stattfinden soll, und mit Rücksicht auf den schließlichen Be⸗ stimmungsort der veredelten Waare, ein erheblicher Umweg für den Rücktransport der Waare zum Versendungsamte nicht zu vermeiden wäre, wird die zuständige Zollbehörde des Versendungslandes auf Antrag des Erlaubnißwerbers die Wiedereinfuhr über ein anderes als das Ausgangsamt zur Schlußamtshandlung bewilligen. Diese Bewilligung ist in der Regel vor dem Ausgange der zu veredelnden Waare an⸗ zusuchen; ausnahmsweise kann dies auch nachträglich insofern geschehen, als das Gesuch vier Wochen vor der Rücksendung der Waare eingebracht und begründet wird.
Die Wiedereinfuhr von Theilsendungen einer veredelten Waare kann jedoch immer nur über ein und dasselbe Zollamt geschehen. 1
§. 10. Die Identität der zur Veredlung aus⸗ und wieder⸗ eingeführten Garne und Gewebe sowie der sonstigen zur Reparatur, Bearbeitung oder Veredlung aus⸗ und wieder⸗