Grunde liegenden Absichten nicht auf . tigen Gestaltung und Ausbildung des Innungswesens ihre üur . und geeignetste Befriedigung finden können. ie hiermit angeregten Organisationen sind von der
— Wichtigkeit. Bei richtiger Würdigung und Förderung önnen dieselben eine sehr wesentliche Handhabe bieten, die auf dem sozialen Gebiete in letzter Feit hervorgetretenen be⸗ drohlichen Mißstände in wirksamer Weise zu bekämpfen und durch die Selbstthätigkeit der Betheiligten nach allen Seiten hin eine Hebung und Stärkung des für die staatlichen und .“ Aufgaben so wichtigen Gewerbestandes herbei⸗ zuführen. Diese Rücksichten müssen die Staats⸗ und Ge⸗ meindebehörden bestimmen, unter sorgfältiger Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der verschiedenen Landestheile und Gewerbe dieser Angelegenheit ihr besonderes Augenmerk und eingehende Sorge zuzuwenden.
Im Juli dieses Jahres sehe ich einem Berichte der König⸗ lichen Regierung darüber entgegen, was in Ihrem Bezirke zur Erledigung dieses Erlasses geschehen ist, welche Erfolge damit erzielt sind und welche Beobachtungen dabei etwa in Beziehung auf die Revisionsbedürftigkeit der in Betracht kom⸗ menden gesetzlichen Bestimmungen gemacht sind.
Berlin, den 4. Januar 1879. Der Minister für ZI““ und öffentliche Arbeiten.
aybach. An sämmtliche Königliche Regierungen und Landdrosteien und das Königliche Polizei⸗Präsidium hier. Statuten der Schuhmacher⸗Innung. Titel 1. Zweck der Innung.
“ 5 1. Der Zweck der Innung besteht in der Förderung der ge⸗ ein
amen gewerblichen Interessen.
. 2. Insbesondere erachtet die Innung es als ihre Aufgabe:
1) durch Aufstellung und Beobachtung gleichmäßiger Grundsätze auf eine tüchtige allgemeine und sachliche Ausbildung der Lehrlinge und deren gute moralische Führung hinzuwirken,
2) ein gutes Verhältniß zwischen Meister und Gesellen durch ge⸗ eignete Maßregeln zu fördern und zu erhalten,
3) den Gemeingeist unter den Meistern zu pflegen, das Bewußt⸗ sein der Standesehre, der Rechte und Pflichten selbständiger Meister gegenüber den Lehrlingen und Gesellen, den Mit⸗
8 und dem Publikum zu pflegen und lebendig zu er⸗ alten.
§. 3. Die Innung kann zu diesem Behuf auch mit andern,
gleichartige Zwecke verfolgenden Vereinigungen von Handwerkern und Gewerbtreibenden in Verbindung treten, Einrichtungen und Anstalten zur gegenseitigen Unterstützung in Krankheits⸗ und Todesfällen be⸗ schließen, nicht minder auch durch geeignete Maßregeln unmittelbar den gewerblichen Betrieb ihrer Mitglieder unterstützen.
Titel 2. Mitgliedschaft.
§. 4. Mitglieder der Innung können sein:
1) alle jetzt in Osnabrück vorhandenen selbständigen Meister, welche sich binnen zwei Monaten nach Einführung dieses Statuts zur Aufnahme melden,
2) alle hier jetzt oder in Zukunft vorhandenen selbständigen Meister, welche eine ordnungsmäßige Lehrzeit von mindestens
Jahren bestanden und nach Anfertigung eines Gesellenstücks ordnungsmäßig als Gesellen bei einer Innung, Handwerker⸗ Korporation oder sonstigen Handwerkervereinigung als Gesellen ausgeschrieben sind.
VVon diesen Erfordernissen kann der Vorstand jedoch absehen, wenn der betreffende Meister an einem Orte das Handwerk gelernt hat, an welchem zur Zeit keine Gelegenheit geboten wurde, eine Ge⸗ sellenprüfung zu bestchen und ordnungamäßig ausgeschrieben zu wer⸗ den, wenn der Vorstand sich überzeugt, daß der betreffende Meister das Handwerk dennoch in genügender Weise erlernt hat. Zur Mit⸗ hege ist der Betrieb des Gewerbes nicht unbedingt erfor⸗ erlich.
„§. 5. Der Antrag auf Eintritt in die Innung wird beim Ober⸗ meister gestellt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen.
§. 6. Jeder Neueintretende hat ein Eintrittsgeld von 1 ℳ zu
zahlen, so lange nicht durch Innungsbeschluß dieser Betrag erhöht oder rabgesetzt wird.
§. 7. Von dem Eintritt in die Innung sind ausgeschlossen:
a. 48 im §. 83 der deutschen Gewerbeordnung genannten Per⸗ onen,
b. diejenigen, welche sich in ihrem Gesellenstande eines rechts⸗ widrigen Vertragsbruches schuldig gemacht haben, falls nicht der Vorstand annimmt, daß unter den besonderen Umständen
es Falles kein Makel mehr auf dem Charakter des Antrag⸗ stellers haftet,
c. diejenigen, welche sich eines Vergehens oder Verbrechens schul⸗ dig gemacht haben, welches nach der Ansicht des Vorstandes
1 und dem Ausspruch der Innungsversammlung einen entehren⸗ den Charakter hat; Personen, welche das Schuhmachergewerbe nicht mehr selbständig be⸗ treiben, können von der Innungsversammlung aus der Liste der Mit⸗ glieder der Innung gestrichen werden. Titel 3. Vorstand. §. 8. Der Vorstand der Innung besteht aus: 1) dem Obermeister, 2) dem stellvertretenden Obermeister, 3.) einem Rechnungsführer, 4) einem Protokollführer, 5) drei Deputirten, welche den Protokollführer nöthigenfalls zu vertreten haben. §. 9. Der Obermeister beruft den Vorstand und die Innungs⸗ versammlung, leitet die Verhandlungen derselben und führt die lau⸗ fenden Geschäfte des Vorstandes, soweit nicht durch Vorstandsbeschluß eine anderweite Geschäftsvertheilung stattgefunden hat. §. 10. Der Rechnungsführer verwaltet die Kasse der Innung nach Maßgabe der Beschlüsse derselben oder des Vorstandes, er haftet für die sichere Aufbewahrung und gewissenhafte Belegung des Innungsvermögens. Alljährlich, in der regelmäßig am ersten Mon⸗ tag des Monats Mai stattfindenden Versammlung hat er Rechnung über das vom 1. April bis 31. März laufende Rechnungsjahr abzu⸗ legen. Ueber die Art der Revision der Jahresrechnung beschließt die Generalversammlung.
§. 11. Der Vorstand wird alljährlich in der im vorstehenden Paragraphen erwähnten regelmäßigen Innungsversammlung auf ein Jahr gewählt. Die Wahl geschieht mittelst Stimmzettel durch die absolute Mehrheit der Abstimmenden. So lange eine absolute Mehrheit nicht erzielt ist, scheidet derjenige aus, welcher die wenigsten Stimmen erhalten hat und wird unter den Uebrigen weiter gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Wenn Niemand wider⸗ spricht, kann die Wahl aller oder einzelner Vorstandsmitglieder auch durch Akklamation geschehen. Die ausscheidenden Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
§. 12. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt als ein Ehren⸗
amt. Sie verlieren dasselbe mit dem Verlust der zum Eintritt in die Innung erforderlichen Eigenschaften. In diesem Falle ist binnen drei Monaten eine Innungsversammlung zur Neuwahl zu berufen. §. 13. Der Vorstand wird in allen ihm durch das Gesetz oder die Statuten übertragenen Befugnissen rechtsgültig durch die Zeichnung des Obermeisters und eines Vorstandsmitglieds nach Außen vertreten.
8 14. Der Vorstand führt die Verwaltung der Angelegenheiten
der Innung nach Maßgabe der Gesetze, des Statuts und der Be⸗ schlüsse der Innungsversammlung. Der Vorstand kann sich selbst eine Fe Er tritt entweder an im Voraus fest⸗ 2 Tagen und esonders berufenen außerordentlichen Sitzungen zusammen.
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dem Wege einer rich⸗
Der Obermeister 1 bei dessen unbegründeter Weigerun Stellvertreter muß den Vorstand auf Verlangen von drei Mitglie⸗ dern des Vorstandes berufen. Der Vorstand ist beschlußfähig bei der Anwesenheit von fünf Mitgliedern. 2,—
Sind der Obermeister und sein Vertreter abwesend, so führt das dem Lebensalter nach älteste Mitglied den Vorsitz. Bei VJe im Vorstande entscheidet die Stimme des Vor⸗ itzenden.
§. 15. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Innungsversamm⸗ lung vorzubereiten und auszuführen und ist der Innung für die ge⸗ wissenhafte und sorgfältige Geschäftsführung verantwortlich.
Die Innung ist berechtigt, einen besonderen Vertreter in einer Innungsversammlung zu wählen, um etwaige SSeee gegen den Vorstand oder einzelne Mitglieder desselben aus ihrer
mtsführung gerichtlich zu verfolgen Titel 4. Innungsversammlung.
§. 16. Die Innungsversammlung wird berusen durch den Ober⸗ meister und zwar mittelst mündlicher Ladung der Innungsgenossen durch den Innungsboten, welcher unter Mittheilung der Tagesord⸗ nung die Einladung dem Innungsgenossen oder bei dessen Abwesen⸗ heit seiner Ehefrau oder einem erwachsenen Hausgenossen oder einem Mitbewohner des Hauses eröffnen muß.
§. 17. Der Obermeister ist verpflichtet, eine Innungsversamm⸗ lung zu berufen, wenn der Vorstand oder ein Viertel der Innung dies verlangen. Verweigert er dennoch die Berufung einer Innungs⸗ versammlung, so kann der Magistrat der Stadt Osnabrück auf den Antrag des Vorstandes oder eines Viertels der Innungsgenossen die Innungsversammlung gültig auf Kosten der Innung berufen. In einer so berufenen vkghee führt ein vom Magistrat ernanntes Mitglied des Vorstandes oder der Innung den Vorsitz.
18. Die Beschlüsse der Innungsversammlung werden durch die absolute Mehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleich⸗ heit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Beschlußfassung können auch solche Gegenstände unterwor⸗ fen werden, welche, obwohl sie vorher nicht auf die Tagesordn ng gestellt sind, von der Mehrheit der Innungsversammlung ohne Wider⸗ spruch des Vorstandes für dringlich erklärt werden. Vergleiche jedoch §. 92 und 93 der Gewerbeordnung.
§. 19. Bei der Abwesenheit des Obermeisters und seines Stell⸗ vertreters führt das dem Lebensalter nach älteste Mitglied des Vor⸗ standes den Vorsitz in der Innungsversammlung.
.20. Im Uebrigen kann die Innungsversammlung ihre Ver⸗ 1nn ungen durch eine zu beschließende Geschäftsordnung näher regeln.
§. 21. Der Beschlußfassung der Innungsversammlung unte⸗
liegen insbesondere:
1) auf Aenderung der Statuten und die Auflösung eer Innung;
2) die Entscheidung von unerledigt gebliebenen Differenzen zwischen dem die Decharge ertheilenden Vorstande und dem Rechnungsführer;
3) die Beschlußfassung über dauernde Einrichtungen und gemein⸗ same Verpflichtungen der Innungsgenossen, insbesondere in Betreff der Regelung des Lehrlingswesens und der Bedingungen der mit den Gesellen abzuschließenden Verträge, sowie der Aufrechthaltung derselben;
4) bi Feftlesn regelmäßiger oder außerordentlicher Innungs⸗
eiträge;
5) die Genehmigung von Ausgaben, zu welchen dem Vorstande keine Ermächtigung ertheilt ist;
6) die Entscheidung von Beschwerden über die Verwaltung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder;
7) die Einsetzung von Kommissionen zur Vorbereitung einzelner Beschlüsse oder zur Verwaltung gemeinsamer Einrichtungen.
Titel 5. Lehrlinge und Gesellen.
§. 22. Die Innungsgenossen sind verpflichtet, ihre Lehrlinge beim Antritt ver Lehre in as Innungsbuch ugter Angabe der wesentlichen Bedin ungen des Lehrvertrags einschreiben und nach Be⸗ endigung der Lehre ordnungsmäßig ausschreiben zu lassen. Ddie von den Innungsgenossen abgeschlossenen Lehrverträge müssen eine Lehrzeit von mindestens drei Jahren vorschreiben und den Lehrling zur Anfertigung eines Gesellenstücks verpflichten. Jedoch kann einem Lehrlinge, welcher anderswo eine Lehre nicht gesetzwidrig verlassen hat, und hier weiter zu lernen beabsichtigt, die schon gelernte Zeit in Anrechnung gebracht werden, wenn dasselbe genügend beglaubigt wird.
Ueber die bestandene Prüfung des Lehrlings und die erlangte Befähigung zum Gesellen, über den ordnungsmäßigen Besuch der ge⸗ werblichen Fortbildungsschule, sowie über das Betragen des Lehr⸗ lings wird demselben bei Beendigung der Lehrzeit von der Innung ein Zeu miß ausgestellt. Für besondere Leistungen können den Lehr⸗ lingen vom Vorstande nach Beschluß der Innungsversammlung Prämien ertheilt werden. 8
§. 23. Streitigkeiten zwischen den Innungsgenossen und ihren Lehrlingen, bezw. deren Eltern und Vormündern sind zuvörderst bei dem Obermeister zum Versuch gütlicher Schlichtung vorzutragen und sind dieselben auf Ladung des Obermeisters zum persönlichen Er⸗ scheinen vor ihm oder dem Vorstande verpflichtet. Eine gleichlautende Bestimmung ist in die Lehrverträge aufzunehmen.
§. 24. Der Abschluß der Verträge mit den Gesellen unterliegt zwar der freien Uebereinkunft. Es darf jedoch kein Innungsgenosse einen Gesellen in Arbeit nehmen, welcher das Vertragsverhältniß mit einem andern Janungsgenossen rechtwidrig gebrochen hat, wenn ihm solches bekannt war. Wird dieser Umstand dem Innungsgenossen später vom Obermeister zur Kenntniß gebracht, so ist derselbe auf Verlangen des verletzten Meisters verpflichtet, dem betreffenden Ge⸗ sellen sofort zu kündigen.
Hiesige Lehrlinge, welche nach in Krafttrcetung dieses Statuts
als Lehrlinge nicht ordnungsmäßig ausgeschrieben sind, dürfen in Zukunst von den Innungsgenossen überhaupt nicht als Gesellen an⸗ genommen werden.
§. 25. Innungsgenossen, welche den vorstehenden Bestimmungen oder den von der zukünftig gefaßten Beschlüssen über die mit den Lehrlingen und Gesellen abzuschließenden Verträge und deren Aufrechthaltung zuwiderhandeln, verfallen in eine vom Vorstande zu erkennende Geldstrafe von 15 ℳ
Protokoll der Versammlung der Schuhmacher⸗Innung vom 8. Dezember 1877.
Nachdem der Vorsitzende F. W. Koch die Versammlung eröffnet, wurde mit der Berathung der Statuten fortgefahren. §. 23 wurde unverändert angenommen, zu §. 24 ein Zusatz (nach in Krafttretung dieses Statuts) hinzugefügt, dann wurde über die Statuten en bloc
abgestimmt und dieselben einstimmig angenommen. Ferner wurde
beschlossen, um Korporationsrechte nachzusuchen und der Vorsitzende beauftragt, selbiges 1. bewerkstelligen. 1 Kuhlmann, Protokollführer.
“ F. W. Koch, Obermeister. Daß obiges Protokoll in der Richtigkeit ist, und wir uns zur Innehaltung vorstehender Statuten verpflichten, bescheinigen durch ihre Namensunterschrift.
Osnabrück, den 18. Juni 1878.
F. W. Koch, W. Kuhlmann, Hch. Meyer, W. Beckmann, L. Breyer, A. Koch, J. H. Brettschneider, H. Engel, H. Wisch⸗ meyer, W. Kisker, J. Landwert, K. Stromberg, Georg Schlechter, Wilhelm Funke, B. Lintker, W. Moormann, H. Kruse, A. Rüsing, H. Torlage, F. Kemper, Aug. Holthaus, H. Dütemeyer, W. Epmeyer, W. Amelingmeyer, H. Breford, J. H. Hamm, F. Hanel, R. Ossig, F. Krull, G. Hafkemeyer, A. Angermann, R. Feyer, H. Rüschemeyer.
Vorstehende Innungsstatuten werden damit auf Grund des §. 99 der Reichs⸗Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 genehmigt. Osnabrück, den 12. Juli 1878. 8 Königliche Landdrostei. Gehrman
8 8 58
tunden in regelmäßigen Sitzungen oder in 1
sein
uns einzureichen und denselben
88
v114“ 24. Plenarsitzung des Hauses der Abgeordneten,
am Mittwoch, den 8. Januar 1879, Mittags 12 Uhr.
1 Tagesordnung:
Dritte Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend eine Zu⸗ satzbestimmung zu den Artikeln 86 und 87 der Verfassungs⸗ urkunde vom 31. Januar 1850. — Dritte Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Verpfändung von Kauffahrtei⸗ schiffen in der Provinz Hannover. — Dritte “ des Gesetzentwurfs über eine Abänderung des Gesetzes, betreffend die Verwaltung des Staatsschuldenwesens und Bildung einer Staatsschulden⸗Kommission vom 24. Februar 1850. — Dritte Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Ablösung der durch Staatsvertrag vom 9. April 1876 auf den preußischen Fiskus übergegangenen Gefälle. — Dritte Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Auseinandersetzungsbehörden und das Auseinandersetzungsverfahren im Kreise Herzogthum Lauenburg. — Erste und zweite Berathung des ““ betreffend die Rheinschiffabrtsgerichte — Erste und zweite Be⸗ rathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Elbzollgerichte. — Erste Berathung des Antrages der Abgg. Krech und Geno ssen auf Annahme des Entwurfs eines Ergänzungsgesetzes zu dem Gesetze vom 27. April 1872, betreffend die Ablösung der den geistlichen und Schulinstituten, sowie den frommen und milden Stiftungen zustehenden Realberechtigungen. — Zweite Be⸗ rathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Reorganisation der drei vormals sächsischen Stifter Merseburg, Naumburg
und Zeitz.
Bekanntmachung Die Entlassungsprüfung am hiesigen Königlichen Seminar für Stadtschulen wird vom 28. Februar bis 6. März d. J. abgehalten werden.
Zu dieser Prüfung werden auch nicht in einem Seminare gebildete Lehramts⸗Kandidaten, welche das zwanzigste Lebens⸗ jahr zurückgelegt haben, zugelassen.
Die Anmeldungen sind bis zum 15. Februar d. J. an beizufügen: ) ein Lebenslauf; 8 ) der Geburtsschein; das Zeugniß eines zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Arztes über normalen Gesundheitszustand; ein amtliches Führungsattest;
eine Probeschrift mit deutschen
Lettern und
) eine Probezeichnung. —
Berlin, den 2. Januar 1879. 1m
Königliches Provinzial⸗Schul⸗Kollegium. Reichenau.
und lateinischen
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die ge: meingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die vom 4. Januar 1879 datirte Nummer 1 der von Jo⸗ hann Most redigirten und vom Kommunistischen Arbeiter⸗ Bildungsverein in London herausgegebenen periodischen Druckschrift: „Freiheit, Sozialdemokratisches Gr⸗ gan“ nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch die unter⸗
zeichnete Landespolizeibehörde verboten ist.
Berlin, den 6. Januar 1879. Königliches Polizei⸗Präsidium. 8 J. V.:
von Schlieckmann.
Der unterzeichnete Stadtrath als Aufsichtsbehörde über
die im hiesigen Stadtbezirke bestehenden eingeschriebenen Hülfs⸗
kassen hat mittelst Verfügung vom 16. November l. J. die Central⸗Kranken⸗ und Sterbekasse der Gewerk⸗ schaft der Schuhmacher und verwandten Gewerbe, eingeschriebene Hülfskasse, welche hierselbst ihren Sitz hatte, auf Grund des §. 29 Nr. 4 des Reichsgesetzes über die ein⸗ geschriebenen Hülfskassen und des §. 1 Abs. 2 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie ür geschlos en erklärt. Nachdem diese Verfügung am 24. l. M. die Vollzugskraft erlangt hat, sind die Herren Kauf⸗ mann Carl August Wickenhagen und Kanzleibeamte Mälzer hierselbst mit Abwicklung der Geschäfte der genann⸗ ten Kasse beauftragt worden. Gotha, den 28. Dezember 1878. 8 Der 8 Hünersdorf.
Nichtamtliches. Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 7. Januar. Se. Majestät der Kaiser und König nahmen heute militärische Meldungen entgegen, empfingen Se. Königliche Hoheit den Erbgroßherzog von Mecklenburg⸗Strelitz und den General⸗Inspecteur 8. Militär⸗Erziehungs⸗ und Bildungswesens, General von Rhein⸗ baben, und hörten den Vortrag des Chefs der Admiralität, Generals von Stosch.
— Ihre Majestät die Kaiserin⸗Königin empfing 8 den Besuch V8 Königlichen Hoheiten des Erbgroß⸗ erzogs und der Erbgroßherzogin von Mecklenburg⸗Strelitz, fun e ein Familien⸗Diner im Königlichen Palais statt⸗ ndet.
— Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der
Kronprinz empfing gestern Mittag den Minister des
unern, Grafen zu Fulenburg und demnächst den Geheimen ber⸗Regierungs⸗Rath Dr. Schoene.
— Bei Prüfung der Zwecke eines Vereins ist, nach einem Erkenntniß des Ober⸗Tribunals, vom 28. No⸗ vember v. J., nicht maßgebend, was in den Statuten eines Vereins ohne jede Erläuterung dafür ausgegeben wird, und es ist somit nicht lediglich auf Grund eines Paragraphen in den Statuten, welcher die Behandlung eee Angelegen⸗ heiten untersagt, der Verein als ein solcher anzuerkennen, welcher die Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten nicht bezweckt, vielmehr ist, unabhängig von der in den Statuten
niedergelegten Auffassung der „öffentlichen Angelegenheiten“, festzustellen, ob die darin angegebenen positiven Zwecke sich nicht als eine Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten im Sinne des Gesetzes darstellen.
ö*
—— Der General⸗Lieutenant von Obernitz, General⸗ Adjutant Sr. Majestät des Kaisers und Königs und Com⸗ mandeur der 14. Division, hat sich nach Düsseldorf zurück⸗ begeben.
— Se. Durchlaucht der Prinz 1.-aA. von Oberst⸗Lieutenant und Commandeur des 2. Garde⸗Dragoner⸗Regiments, ist hierher zurückgekehrt.
— S. M. Kanonenboot „Cyclop“, 4 Geschütze, Komdt. Kapt. Lt. von Schuckmann I., ist am 19. November v. J. von Shanghai nach Tientsin in See gegangen.
Großbritannien und Irland. London, 4. Januar. Die „London Gazette“ meldet die Ernennung des Oberst⸗ Lieutenants E. C. Roß zum britischen General⸗Konsul für die Provinz Fars und die Küsten und Inseln des per⸗ sischen Meerbusens innerhalb des persischen Gebiets. 1
Kalkutta, 6. Januar. Der Stamm der Mahsua⸗ waziris hat einen Einfall in das britische Ge⸗ biet unternommen, den Ort Tank geplündert und niedergebrannt und sich dann auf einen Berg zurückgezogen. Zur Verfolgung derselben wurde eine Abtheilung Kavallerie abgesendet, von welcher ein Theil des Stammes abgeschnitten wurde. Nach Dera Ismail Khan und Bannu sind Verstärkungen abgegangen, um die Wiederholung eines Einfalls zu verhindern, der nach den eingegangenen Nach⸗ richten zu befürchten steht, weil mehrere Mollahs aus Kabul die Bevölkerung in jener Gegend aufzureizen suchen.
Frankreich. Paris, 5. Januar. Die Handelskammer von Boulogne hat, wie die „France du Nord“ meldet, von dem General⸗Zolldirektor folgendes Cirkular erhalten, welches also auch allen anderen Handelskammern des Landes zugegangen sein wird: b
„Paris, 30. Dezember 1878. Die Regierung hat heute von unserem Botschafter in Wien die telegraphische Anzeige erhalten, daß die Unterhandlungen mit Oesterreich⸗Ungarn wegen Verlängerung des Handelsvertrages vom 11. Dezember 1866 nicht zum Ziele geführt haben. Demnach verfällt unser Handelsverkehr mit diesem Lande vom 1. sanuar ab wieder dem gemeinen Recht und die österreichisch⸗ungarischen Er⸗ zeugnisse sind fortan dem allgemeinen Zolltarife unterworfen. Desgleichen gehen die übrigen Vertragsmächte mit diesem Tage der besonderen Vortheile verlustig, welche wir Oesterreich eingeräumt hatten, und die sie nach der Klausel der meistbegünstigten Nation mit genossen. Ihre Er⸗ zeugnisse sind jetzt wieder so zu behandeln wie vor dem Vertrage vom 11. Dezember 1866. Dies gilt besonders von den Seeschiffen, welche jetzt statt des einheitlichen Zolls von 2 Fr. per Tonne die in dem Vertrage von 1860 mit England bedungenen Taxen zu entrichten haben, ferner von den Rohstoffen und verarbeiteten Gegenständen, welche der französischen Handelsmarine als Baumaterial dienen. Der Vertrag vom 11. Dezember 1866 hatte für diese Artikel die Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Mai desselben Jahres wiederholt, und dieses Regime bestand, nachdem es im Prinzip durch das Gesetz vom 20. Januar 1872 aufgehoben worden war, für die Einfuhren der Vertragsmächte nur noch kraft des österreichischen Handelsvertrags. Mit dem 1. Januar tritt es also außer Wirkung. Die Direktoren werden aufgefordert, dieses Rundschreiben zur Kenntniß ihrer Unterbeamten und der Handelswelt zu bringen.
Der General⸗Zolldirektor und Staatsrath Amé.“
Amerika. Washington, 3. Januar. (Allg. Korr.) Das Kabinet hat den Beschluß gefaßt, daß der Staats⸗ sekretär Mr. Evarts förmliche Unterhandlungen mit China behufs einer Modifizirung des von Mr. Burlinghame ge⸗ schlossenen Vertrages eröffnen solle. Es wird nämlich be⸗ zweckt, der Chinesen⸗Einwanderung Beschränkungen auf⸗ uerlegen. Dieser Schritt geschieht in Uebereinstimmung mit er Empfehlung des Kongresses.
New⸗York, 3. Januar. Die Legislatur von Maine hat Mr. Garcelon, einen Demokraten, zum Gouverneur des Staats gewählt, da die Wahl durch das Volk des Staates resultatlos geblieben war.
Süd⸗Amerika. Argentinien. Buenos Ayres, 8. Dezember (via Lissabon). Der zwischen Chile und der Argentinischen Konföderation geschlossene Ver⸗ trag wurde am 6. d. M. in Santiago unterzeichnet. Derselbe basirt auf dem status quo in Patagonien. Ein gemischtes Tribunal soll ernannt werden, um eine Entscheidung über die sich widersprechenden Rechte der beiden Länder zu treffen, und ein Schiedsrichter soll die Ausschlagsstimme haben, im Falle, wenn Streitigkeiten entstehen. Der Vertrag erklärt die Meerenge für die Flaggen aller Nationen in Kriegs⸗ und “ für frei. Die Legislatur begann heute ihre
itzungen.
Brasilien. Rio de Janeiro, 15. Dezember. (Allg. Corr.) Der Kaiser eröffnete die Legislatur in Person. In der Thronrede wird eine Ergänzung der Konstitution befürwortet, um die Deputirten in den Stand zu setzen, durch ein direktes Votum des Volkes erwählt zu werden. Es wird bemerkt, daß die Finanzen des Reichs sich in Folge der Zustände in den nordwestlichen Provinzen in einer un⸗ geordneten Lage befänden. Es sei nothwendig, Sparsamkeit zu üben und neue Steuern aufzulegen, um ein Gleichgewicht der Einkünfte und Ausgaben zu erzielen und Brasilien in den Stand zu setzen, seinen finanziellen Verpflichtungen ge⸗ wissenhaft nachkommen zu können. — Der spezielle Import⸗ tarif für den Rio Grande in Malto Grosso tritt im Januar in Kraft. Die Zölle auf Baumwolle, Seide, Leinwand und Kleidungsstücke, Schuhe und Draht sind um die Hälfte reduzirt. — Zwischen Frankreich und Brasilien ist ein Konsularvertrag geschlossen worden. — Die Pockenseuche greift in den nordwestlichen Provinzen um sich. Auch wird die Dürre allgemein.
Aus dem Wolffschen Telegraphen⸗Bureau.
Paris, Dienstag, 7. Januar, Vormittags. Die „Agence Havas“ läßt sich aus Tunis melden, daß der Bey von Tunis,
1“
16) Baden (Lahr und Mannheim),
um einen Beweis seiner versöhnlichen und freundschaftlichen Gesinnungen für Frankreich zu geben, einen höheren Beamten des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten beauf⸗ tragt hat, nach Paris zu gehen, um die durch den Zwischen⸗ fall bezüglich des Grafen Saucy hervorgerufenen Differenzen beizulegen.
Rom, Dienstag, 7. Januar. Die Minister Coppino, Mezzanotte und Tajani sind in ihren bezüglichen Wahlkreisen ebenfalls mit großer Majorität zu Deputirten wiedergewählt worden. — In dem Befinden des Generals Medici ist eine leichte Besserung eingetreten.
Der Bericht der Tabak⸗Enq
Der dem Bundesrath vorliegende vom 22. Dezem⸗ ber 1878 datirte Bericht der Tabak⸗Enquete Kommission über den Tabakbau, den Handel mit Rohtabak, die Tabakfabrikation und den Handel mit Tabakfabrikaten sowie über die Tabakbesteuer ing im Deutschen Reich giebt in der Einleitung zunächst eine Uebersicht über die Anordnungen, welche die Ausführung des Gesetzes vom 26. Juni 1878 in der kurzen Frist von fünf Monaten ermöglicht haben. 1
Der Bundesrath beschloß in der Sitzung vom 4. Juli 1878 über die Zusammensetzung der Kommission und prä⸗ zisirte deren Aufgabe dahin: 1) durch Erhebungen über den Umfang, die territoriale Vertheilung, innere Gliederung und wirthschaftliche Bedeutung der bei der Beschaffung, der Verarbei⸗ tung und dem Vertriebe des Tabaks betheiligten Erwerbthätigkeit, eine Grundlage zu gewinnen, auf welcher sie unter Vernehmung von Sachkundigen feststellt, welche der verschiedenen Formen
der Tabakbesteuerung für Deutschland geeignet sind und ein
befriedigendes finanzielles Ergebniß in Aussicht stellen; 2) über das Ergebniß ihrer Erhebungen einen Bericht zu erstatten und sich über die Einführung derjenigen Form, welche sie als die zweckentsprechendste erkannt, gutachtlich zu äußern, zugleich mit dem Anheimgeben, falls sie es für angemessen erachtet, die Grundzüge der dem empfohlenen System entsprechenden Gesetz⸗ gebung zu entwerfen.
Auf Grund des gedachten Beschlusses des Bundesraths wurden von dem Reichskanzler folgende Personen zur Theil⸗ nahme an der Tabaks⸗Enquetekommission berufen: 1) der Kaiserliche Generaldirektor der Zölle und indirekten Steuern in Elsaß⸗Lothringen, Fabricius, zu Straßburg i. E., als Vor⸗ sitzender; als Mitglieder: 2) der Kaiserliche Geheime Regie⸗ rungs⸗Rath Burchard zu Berlin, 3) der Königlich preußische Geheime Ober⸗Finanz⸗Rath Schomer zu Berlin, 4) der Königlich bayerische Ober⸗Rechnungs⸗Rath Felser zu München, 5) der Königlich sächsische Finanz⸗Rath Schultz zu Dresden, 6) der Königlich württembergische Ober⸗Steuer⸗Rath von Moser zu Stuttgart, 7) der Großherzoglich badische Finanz⸗Rath Scherer zu Karlsruhe, 8) der Vize⸗Präsident der Handels⸗ kammer Nebelthau zu Bremen, 9) der Gutsbesitzer, Bürger⸗ meister Dr. Groß zu Lambsheim in der bayerischen Rheinpfalz, 10) der Tabakfabrikant Schoepplenberg zu Berlin, 11) der Rohtabakhändler Dr. Diffené zu Mannheim. 1
Die der Kommission übertragenen Erhebungen fanden nach den Bestimmungen des Bundesraths auf Grund eines von der Kommission entworfenen Fragebogens, zum Theil im Wege allgemeiner statistischer Aufnahmen, zum Theil im Wege örtlicher Ermittelungen durch Bezirkskommissionen statt.
Die Ergebnisse der allgemeinen statistischen Erhebungen, welche sich auch auf das Großherzogthum Luxemburg erstreckten, sind von dem Kaiserlichen statistischen Amt zusammengestellt und bilden die Anlagen I. bis III. des Berichts (I. der Tabak⸗ bau im Deutschen Reich im Jahre 1878 in absoluten und in Verhältnißzahlen, II. Zusammenstellung der bei den statisti⸗ schen Ermittelungen bezüglich des Rohtabakhandels, der Tabak⸗ fabrikation und des Handels mit Tabakfabrikaten im Deutschen Reich S einzelnen Angaben für das Jahr 1878, III. Hauptübersicht der Ergebnisse der statistischen Ermitte⸗ lungen bezüglich des Rohtabakhandels u. s. w. nach den ein⸗ zelnen Erhebungsbezirken für das Jahr 1878). Diese Nach⸗ weisungen werden durch eine ebenfalls im Kaiserlichen stati⸗ stischen Amt bearbeitete graphische Darstellung über die terri⸗ toriale Vertheilung des Tabakbaues und der Tabakindustrie (Anlage IV.), eine Berechnung des Tabakverbrauchs im deutschen Zollgebiet (Anlage V.), zwei Denkschriften der Kommissionsmitglieder Diffen6s und Nebelthau über die Preisverhältnisse des fermentirten inlän⸗ dischen Rohtabaks (Anlage VI.) bzw. über den Handel mit ausländischem Rohtabak in das deutsche Zollgebiet (An⸗ lage VII.) ergänzt. Hieran reihen sich weiter zwei nach den Veröffentlichungen des Kaiserlichen statistischen Amts zusammen⸗ gestellte Uebersichten über die Tabakfabrikation und den Tabak⸗
handel nach der deutschen Gewerbestatistik von 1875 (An⸗
age VIII.) und die Produktion und Besteuerung des Tabaks in den Jahren 1871/72 bis 1877/78 (Anlage IX. mit 2 Bei⸗ lagen), sowie eine Uebersicht über die in Bremen und Ham⸗ burg ermittelten Tabakpreise (Anlage X.). Anlage XI. bilden die Berichte der Bezirkskommissionen; An⸗ lage XII. endlich enthält eine eingehende Darstellung der Gesetzgebung über die Tabakbesteuerung in England, Frankreich, Italien, Oesterreich⸗Ungarn, Portugal, der Türkei, Rußland und den Vereinigten Staaten von Amerika. Als weitere Anlagen sind dem Berichte noch beigefügt: die Druck⸗ sachen der Kommission sowie die Protokolle über die Verhand⸗ lungen der Kommission, die Anlagen der Berichte der Bezirks⸗ Kommissionen, stenographische Berichte über die Vernehmung des Sachverständigen Hrn. Pösche aus Washington und der Bericht der nach den Vereinigten Staaten von Amerika ent⸗ sendeten Kommission. “ Die obenerwähnte Bezirkskommission war aus je einem Landesbeamten und je 4—5 Sachverständigen zusammengesetzt und erstreckten ihre Thätigkeit über folgende Gebiete: 1) Ost⸗ und Westpreußen (mit dem Sitze in Danzig), 2) Regierungs⸗ bezirk Potsdam ausschließlich Berlin und Stettin (Schwedt a. O.), 3) Berlin und Regierungsbezirk Frankfurt a. O., (Berlin), 9 Schlesien (Breslau), 5) Provinz Sachsen und Herzogthum Anhalt (Magdeburg), 6) Westfalen und Lippe⸗Det⸗ mold (Minden), 7) Hesen. e und Waldeck (Cassel), 8) Schleswig⸗Holstein und Lübeck (Altona), 9) Rhein⸗ lande (Cöln), 10) Provinz Hannover (Osnabrück), 11) Bayern rechts des Rheins (Nürnberg), 12) Bayern links des Rheins (Ludwigshafen), 13) Königreich Sach⸗ sen (Dresden), 14) Württemberg (Stuttgart), 15) und 17) Hessen (Darmstadt),
18) Beide Mecklenburg (Schwerin), 19) Gebiet des Thürin⸗
Kommission.
gischen Zoll⸗ und Handelsvereins (Erfurt), (Oldenburg), 21) Braunschweig (Braunschweig), 22) Bre⸗ men, 23) Hamburg, 24) Elsaß⸗Lothringen (Straßburg). Außerdem war noch im Großherzogthum Luxemburg eine Bezirkskommission in Thätigkeit.
Die Bezirkskommissionen hatten die Aufgabe, 91 Fragen in Bezug auf Tabakbau,⸗Handel und⸗Fabrikation zu beantwor⸗ ten, wobei ihnen empfohlen war, die Unterlagen für die Beant⸗
ständen der landwirthschaftlichen, gewerblichen und kommerziellen Vereine, der Handels⸗ und Gewerbekammern, der Steuer⸗ und politischen Behörden, ferner durch mündliche oder schrift⸗ liche Vernehmung einzelner Tabakpflanzer, Fabri kanten und Händler, durch Einholungen von Gutachten, Probeermittelungen u. s. w. zu gewinnen. Die 25 Berichte der Bezirkskommis⸗ sionen (Anlage XI.) sind so erschöpfend erstattet worden, daß die Enquetekommission von der Vernehmung noch weiterer Personen Abstand nehmen konnte.
Die Ergebnisse der in dieser Weise durchgeführten Enquete hat die Kommission in dem 212 Druckseiten umfassenden Be⸗ richte in folgenden Abschnitten zusammengestellt: I. Tabakbau, Handel mit Rohtabak, Tabakfabrikation und Handel mit Tabakfabrikaten im Deutschen Reich. II. Besteuerung des Tabaks: 1) das Tabakmonopol, 2) das Rohrabakmonopol, 3) die Tabakfabrikatsteuer, 4) die Rohtabaksteuer, 5) Beschrän⸗ kung (Kontingentirung) des inländischen Tabakbaues, 6) Ver⸗ hältnit der Tabaksteuer für den inländischen Tabak zu den dt cengescsähen für den ausländischen Tabak, Ausfuhrver⸗ gütungen, 7) Uebergangsbestimmungen, 8) Schlußergebniß.
Aus dem letzten ergiebt sich, daß die Kommission einstimmig mit allen 11 Stimmen den Tabakverbrauch in Deutschland für einen geeigneten Gegenstand hoher Besteue⸗ rung, und daß sie mit einer Majorität von 9 Stimmen eine Belastung von 2 ℳ für den Kopf der Bevölkerung oder eine Steuer von Brutto 80 bis 85 Millionen Mark für durchführbar erachtet hat. Einstweilen hat aber die Kommission (mit allen gegen eine Stimme) nur eine Steuer von Netto 50 bis 70 Millionen Mark für zweckmäßig gehalten. Bei der Abstimmung über die prinzipielle Frage, welche Form der Besteuerung nach den in Deutschland be⸗ stehenden wirthschaftlichen Verhältnissen überhaupt ausführbar erscheine, erklärten sich sämmtliche 11 Mitglieder für die Möglichkeit der Besteuerung des Tabaks nach dem Gewicht des Roh⸗ tabaks, jedoch mit Erhebung der Steuer von dem fermenf⸗ tirten inländischen Taback. Kein anderes System er⸗ hielt die Mehrheit der Stimmen und auch bei der Ab⸗ stimmung über die konkrete Frage nach dem zweck⸗ mäßigsten Steuersysteme unter Voraussetzung einer bestimmten Summe des Ertrags und der Möglichkeit einer späteren Stei⸗ gerung desselben, ergab sich nur für das gewählte System eine Stimmenmehrheit. Auch für den nach Ansicht der Kommission für jetzt noch nicht in Aussicht zu nehmenden Nettosteuerertra von 80 Millionen Mark vereinigte das gewählte System no relativ die meisten Stimmen. Die Kommission glaubt daher nur die oben erwähnte Form der als eine zweckentsprechende empfehlen zu können.
Land⸗ und Forstwirthschaft.
Schleswig, 2. Januar. (Schl. N.) Seit einigen Jahren hat die hiesige Fischerzunft ihre Bestrebungen darauf gerichtet, den Fischbestand in der Schlei durch Einführung von in diesem Ge⸗ wässer bisher nicht einheimischen Fischarten zu vermehren bezw. zu veredeln. Vor reichlich drei Jahren wurden nämlich 30 bis 40 Sandarten (Zander) von einem Fischer bei Nortorf angekauft und in die Schlei gesetzt. Wie sich jetzt zeigt, haben diese Fische sich in erfreulicher Weise vermehrt, doch wird der Nachwuchs, obgleich theilweise schon brauchbar, prinzipiell absolut geschont. Auf Grund dieser Wahrnehmung ist nun eine Erneuerung des Versuchs erfolgt. Vorgestern sind von den hiesigen Fischern wieder 60 Sandarten, im Gewicht von 3 bis 4 Pfund das Stück, von Nortorf geholt und in die Schlei gesetzt worden. Es dürfte gegründete Aussicht sein, daß in nicht gar zu ferner Zeit die Schlei sich mehr und mehr mit Sandarten bevölkert und dieser Fisch für den Fischerei⸗ betrieb recht nutzbringend werden wird. Andererseits ist zu konsta⸗ tiren, daß der Versuch, welcher vor 4 Jahren mit der Einführung von 10 000 künstlich ausgebrüteten jungen Lachsforellen — die von der Regierung geschenkt wurden — gemacht worden, total mißlungen ist. Diese Fische sind in der Schlei spurlos verschwunden.
Gewerbe und Hanbdel.
Die Verlagshandlung von Fr. Kortkampf hierselbst hat im Anschluß an ihre verschiedenen Ausgaben der Gewerbegesetze auch die Formulare herstellen lassen, welche nach Vorschrift der Gewerbe⸗Ordnungs⸗Novelle vom 17. Juli v. J. vom 1. Januar d. J. ab in Anwendung kommen, namentlich D. „Verzeichniß der in einer Fabrik beschäftigten jugendlichen Arbeiter“ und E. „Auszug aus den Bestimmungen der Gewerbe⸗Ordnung“, welche nach Anordnung des (§. 138, Abs. 3) in allen Arbeitsräumen, worin jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, aufgehängt sein müssen.
— Der Conrs für die jetzt hier in Silber zahlbaren Coupons österreichischer Eisenbahnpapiere ist gestern auf 173 ℳ für 100 Fl. österreichisch Silber erhöht worden. b
— Von der Leipziger Messe berichtet die „Leipz. Ztg.“ unter dem 6. d. Mts. über Garleder Folgendes: Die Zufuhren waren in einzelnen Gattungen kleiner als zur selben Periode des verflossenen Jahres. Sohlleder drückte sich im Preise um ca. 3 %, doch wird dies fast ausgeglichen durch die zumeist recht nach lässige Trocknung der, wie regelmäßig in dieser Jahreszeit, zum Ver⸗ kauf gebrachten Waaren. Fahlleder in allen Spezialitäten, also braune Zurichtung, schwarze, naturelle u. s. f. erzielten die seitherigen Preise, desgleichen Kalbfelle und Schaffelle, worin eine wesentliche Preisdifferenz gegen Michaelis 1878 nicht eingetreten ist. Prima rhein. und Trierer Sohlleder kostete von 170 ℳ bis 196 ℳ per 50 kg, Prima Eschweger, starkes, bedang ca. 150 ℳ, desgl. schwaches ca. 130 ℳ, Prima Brandsohlleder kostete 110 — 140 ℳ, Prima Vach bestes rhein., stellte sich auf ca. 110 ℳ, Prima Vach bestes thüring. kostete ca. 130 ℳ und Nebensorten ꝛc. je nach Werth. Bevorzugte Fabritate in allen Sorten wurden auch weit über den Marktpreis bezahlt. Kipse wurden zu eher etwas besseren Preisen gezumnen⸗ 88 Rohhäuten war bei gedrückten Preisen wenig Ge⸗ wäft; Zufuhr gering. .
London, 3. Januar. Die Dauer des zwischen Groß⸗ britannien und Italien bestehenden Handels⸗ und Schiff⸗ fahrtsvertrages vom 6. August 1863 ist bis zum 31. Dezember 1879 prolongirt worden. — Ueber die Divi⸗ denden der größeren Londoner Banken für 1878 wird Folgendes gemeldet: Die Union Bank bringt für das Jahr 1878 eine Gesammtdividende von 15 % zur Vertheilung und ist in der Lage, 15 000 Pfd. Sterl. auf neue Rechnung vorzutragen. Die London Joint Stock Bank wird in ihrer am 16. d. statt findenden Generalversammlung eine Dividende von 15 % für das
Jahr 1878 verkündigen und außerdem 14 200 Pfd. Sterl. auf neue Recha
20) Oldenburg
wortung durch Benehmen mit den Gemeindevorständen, den Vore-: